Anlage 1 1. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte

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Anlage 1 1. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte
Anlage 1 zur 15. Änderungsvereinbarung DMP Diabetes Typ 1
Stand: 31.08.2015
Version 20.04.2010 mit Anpassung DMP-A-RL
Anlage 1
Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor
zu dem Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1
Strukturvoraussetzungen koordinierender Versorgungssektor
(diabetologisch besonders qualifizierte/r Ärztin/Arzt / diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung)
Die Langzeitbetreuung des Patienten / der Patientin mit Diabetes mellitus Typ 1 und deren
Dokumentation sollte durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin / einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt / besonders qualifizierte Einrichtung / Medizinische
Versorgungszentren erfolgen.
Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte und ärztinnen sowie zugelassene Einrichtungen / Medizinische Versorgungszentren, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte / Ärztinnen - erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die
erforderliche Dokumentation, einhalten. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder
für das DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein.
Besonderer Hinweis: Der teilnehmende Vertragsarzt/die teilnehmende Vertragsärztin/die
teilnehmende Einrichtung/das teilnehmende Medizinische Versorgungszentrum muss seine/ihre Teilnahme nicht nur im Hinblick auf seine/ihre koordinierende Funktion, sondern auch
bezüglich seiner/ihrer besonderen Fachkenntnisse erklären. Die besonderen Fachkenntnisse, 1. a) bis 1.c), werden gesondert im Leistungserbringerverzeichnis ausgewiesen.
Voraussetzungen
1. Fachliche
Voraussetzungen
diabetologisch
qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung (diabetologische Schwerpunktpraxis)
Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin/ Praktischer
Arzt/Praktische Ärztin:
•
Anerkennung als „Diabetologe DDG“ der Deutschen Diabetesgesellschaft oder mit einer gleichwertigen Qualifikation berechtigt (unter Diabetologe DDG im Sinne dieser
Vereinbarung sind ausschließlich Ärzte/Ärztinnen gemeint, die ihre Fachkunde nach dem Curriculum zur Fortbildung als Diabetologe DDG erworben haben). Über das
Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation entscheidet
die Diabetes-Kommission ggf. nach Durchführung eines
Kolloquiums in Abstimmung mit der Gemeinsamen Einrichtung.
•
Betreuung von mindestens 300 Diabetikern/Diabetikerinnen pro Quartal, davon müssen
a) mindestens 200 insulinbehandelt sein.
b) mindestens 50 Patienten/Patientinnen Typ 1 Diabetiker(-innen) sein, die mit einer ICT oder Insulinpumpentherapie behandelt werden.
c) mindestens 20 Patienten/Patientinnen pro Quartal mit
einer strukturierten ICT Schulung versorgt werden.
Entsprechende Nachweise sind der KVSH bei Antragstellung vorzulegen.
Bei Neuzulassungen sind die entsprechenden Zahlen vorzulegen. Für den Punkt c) genügt zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erklärung des Arztes/der Ärztin, diese Voraussetzungen innerhalb eines Jahres zu erbringen. Wird
-2Voraussetzungen
dieser Nachweis nicht innerhalb eines Jahres erbracht, erlischt die Genehmigung.
•
24-Stunden-Erreichbarkeit der diabetologisch qualifizierten Ärzte während der Ersteinstellung von Patienten
•
Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung zu Beginn der Teilnahme oder Information durch das PraxisManual
Facharzt/-ärztin für Innere Medizin:
•
Anerkennung als „Diabetologe DDG“ der Deutschen Diabetesgesellschaft oder mit einer gleichwertigen Qualifikation berechtigt (unter Diabetologe DDG im Sinne dieser
Vereinbarung sind ausschließlich Ärzte/Ärztinnen gemeint, die ihre Fachkunde nach dem Curriculum zur Fortbildung als Diabetologe DDG erworben haben). Über das
Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation entscheidet
die Diabetes-Kommission ggf. nach Durchführung eines
Kolloquiums in Abstimmung mit der Gemeinsamen Einrichtung.
•
Betreuung von mindestens 300 Diabetikern/Diabetikerinnen pro Quartal, davon müssen
a) mindestens 200 insulinbehandelt sein.
b) mindestens 50 Patienten/Patientinnen Typ 1 Diabetiker(-innen) sein, die mit einer ICT oder Insulinpumpentherapie behandelt werden.
c) mindestens 20 Patienten/Patientinnen pro Quartal mit
einer strukturierten ICT Schulung versorgt werden.
Entsprechende Nachweise sind der KVSH bei Antragstellung vorzulegen.
Bei Neuzulassungen sind die entsprechenden Zahlen vorzulegen. Für den Punkt c) genügt zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erklärung des Arztes/der Ärztin, diese Voraussetzungen innerhalb eines Jahres zu erbringen. Wird
dieser Nachweis nicht innerhalb eines Jahres erbracht, erlischt die Genehmigung.
1a) bei Einleitung und
Dauerbehandlung
von Patienten mit Insulinpumpentherapie
•
24-Stunden-Erreichbarkeit der diabetologisch qualifizierten Ärzte während der Ersteinstellung von Patienten.
•
Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung zu Beginn der Teilnahme oder Information durch das PraxisManual
Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen diabetologisch
qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung:
• ausreichende Erfahrung in der Betreuung von Patienten/Patientinnen mit Insulinpumpen und in der Neueinstellung von Insulinpumpen,
• Betreuung von ca. 10 Patienten/Patientinnen stationär
und/oder ambulant mit Insulinpumpen pro Jahr.
-31b) bei Behandlung von
schwangeren Typ 1Diabetikerinnen
1c) bei Behandlung des
diabetischen Fußes
Voraussetzungen
Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen diabetologisch
qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung:
• ausreichende Erfahrung in der Betreuung von schwangeren Patientinnen mit Diabetes Typ 1
• Betreuung von ca. 10 schwangeren Patientinnen [stationär und/oder ambulant] mit Diabetes Typ 1 in zwei Jahren.
• Zusammenarbeit mit einem geburtshilflichen Zentrum mit
angeschlossener Neonatologie.
Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen diabetologisch
qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung:
• ausreichende Erfahrung in der Behandlung des diabetischen Fußsyndroms
• Zusammenarbeit / Kooperation mit folgenden Fachdisziplinen und –berufen (soweit nicht durch die eigene Fachbzw. Facharztqualifikation abgedeckt), z.B.
-
Angiologie
Orthopädie
Gefäßchirurgie
Chirurgie
Mikrobiologie
Interventionelle Radiologie
Podologe
Orthopädie-Schuhmacher /Schuhtechnik
Orthopädietechniker
Stationäre Einrichtung mit Spezialisierung Diabetisches
Fußsyndrom.
2. Fachliche
Voraussetzungen
nicht-ärztliches
Personal
Personal:
• Die Einrichtung ist von einem diabetologisch qualifizierten
Arzt/einer diabetologisch qualifizierten Ärztin zu leiten
• mindestens einmal jährliche Teilnahme des nichtärztlichen Fachpersonals an diabetesspezifischen Fortbildungen
• Mindestens ein/e Diabetesberater/in DDG in Vollzeitbeschäftigung bzw. entsprechende Teilzeitstellen einer
Fachkraft mit einer der Diabetesberater/in in DDG vergleichbaren Ausbildung gekennzeichnet durch
- Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in
zusammenhängenden Abschnitten konzipiert.
- Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden
theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer
Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische
Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. 1
Die Umsetzung dieser Strukturanforderungen ist durch
Kooperation möglich.
2a) bei Behandlung von
Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen nichtPatienten/Patientinnen ärztliches Personal:
mit DM Typ 1 mit dia• Geschultes medizinischen Assistenzpersonal insbesonbetischem Fußsyndrom
dere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung
1
Für Fachkräfte, die am 01.07.2009 die Qualitätsanforderungen der 9. RSA-ÄndV erfüllt und Leistungen im Rahmen dieses
DMP erbracht haben, gelten die Anforderungen der 9. RSA-ÄndV weiter. Fachkräfte, die am 01.07.2009 eine Ausbildung entsprechend der Anforderungen der 9. RSA-ÄndV begonnen haben, sind nach Erfüllung des Ausbildungsumfangs zunächst
berechtigt, Leistungen im Rahmen dieses DMP zu erbringen. Sie müssen bis zum 01.07.2010 eine Ausbildung nach den neuen
Qualitätsanforderungen beginnen und diese bis zum 01.07.2012 abschließen.
-4-
3. Apparative
Ausstattung der
Praxis
•
•
•
•
•
•
•
3a) bei zur Behandlung
von Patienten/Patientinnen mit
DM Typ 1 mit diabetischem Fußsyndrom
4. Schulungen
2
3
4
5
5
6
Voraussetzungen
Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren [im Rahmen des Fachgebiets] in
der Vertragsarztpraxis/Einrichtung
Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards2
24 Stunden-Blutdruckmessung
Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung3,4
(Bestimmung der Glukosekonzentration aus dem venösen
Plasma),
EKG, Belastungs-EKG5/5
Sonographie5/6, Doppler- oder Duplexsonographie5/6
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z.
B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament)
Zusätzlich zu der apparativen Ausstattung der Praxis:
•
Notwendige apparative Ausstattung, z. B.:
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament)
Doppler- oder Duplexsonographie5/6
Behandlungsstuhl mit ausreichender Lichtquelle
Voraussetzungen für entsprechende therapeutische
Maßnahmen (z.B. steriles Instrumentarium)
Photodokumentation
Die Schulung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 1 soll in einer qualifizierten Einrichtung erfolgen.
Die Qualifikation der Leistungserbringer muss der Anlage
„Strukturqualität Schulungsarzt/Schulungseinrichtung“ entsprechen
-
Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zur 9. RSAVÄnderungsverordung Ziffer 1.5.4.1
gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer
Untersuchungen
kann auch als Auftragsleistung vergeben werden
Es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie
Die Untersuchung kann auch als Auftragsleistung erbracht werden
fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“ in der Fassung vom 31. Januar 2003