Die Verwendung von Zusatzzeichen im
Transcrição
Die Verwendung von Zusatzzeichen im
~ Pol.-Oberkommissar Bernd Huppertz, Köln ~ Dle \.1.erwen dunQ 8 von Zusatzzeichen I im öffentlichen Straßenverkehr Häufig werden die Anordnungen von Verkehrszeichen (VZ) durch Zusatzzeichen (ZZ) ergänzt. Das führt natürlich zu der Frage, welchen Rechtscharakter diese Zusatzzeichen Gemäߧhaben. 39 I S. 2 StVO sind Zusatzzeichen schriftszeichens bewirken, wenn dieses nämlich dadurch in sich widersprüchlich oder ihm sonst die Eigenschaft eines Vorschriftszeichens genommen wird9. So sind also auch Verkehrszeichen, die nicht nur in Kleinigkeiten den Vorschriften widersprechen (sog. Phantasiezeichen) regelmäßig nichtig'°. , ,. . auch Verkehrszeichen. Sie zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften Zus,.atzzelchen beziehen, sich nu~ auf ein darub~r a~gebrachtes, nlc~t auf ein darunter befindliches Verkehrszeichen (§ 39 I S. 4 und sind dicht unter dem Verkehrszeichen angebracht. Sie enthalten allgemeine Beschränkungen der Ge- oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen (§ 41 II S. 5 StVO). Besondere Zusatzzeichen können etwas anderes bestimmen (§ 41 II S. 6 StVO (zu VZ 237 , 250 , 283 , 286 , 277)' . S~VO)'1. , Ein unter mehreren, Verkehrs~elch~n angebrachtes Zusatzz~lchen bezl~.ht sich .also ~ur ~uf d,as ~nmltt~!bar darub~r befIndIlche. Bel Zelche~haufung an elne:m PfC?sten muß daher die Zuordnung eindeutig vorzunehmen sein. D,eshalb sollen am, gleichen Pfosten auch nicht mehr als drei Verkehrsschilder gleichzeitig angebracht sein Es dürfen nur zugelassene Zusatzzeichen verwendet werden. Diese sind, wie auch die übrigen Verkehrszeichen mit ihren Varian- (VwV 1I114azu § 39 StVO)'3. 1. Die Regelung des § 39 StVO f I i, ten und Abmessungen , im Verkehrszeichen- 2. VZ 283/286 katalog' aufgeführt. Der Katalog ist Bestandteil der StVO und damit für alle Behörden verbindlich. Verkehrszeichen und damit au~h ,Zusatzzeichen si,nd nur zulässig, a) Räumlicher Geltungsbereich wenn sie In der StVO oder.ln ~er Verlautbarung des BMV enthalten sind. Allerdings ist der zulässige Inhalt der Zusatzzeichen durch § 39 StVO nicht abschließend geregelt; die obersten Landesbehörden können auch andere Zusatzschilder zulassen (VwV 1I116azu § 39 StVO). Damit ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemeint'5. Nicht davon erfaßt werden Sonderwege (z.B. Gehund Radweg) sowie Seitenstreifen. Unter Seitenstreifen versteht man den unmittelbar neben der Fahrbahn liegenden, befestigten oder unbefestigten Teil der Weitere Regelungen durch Zusatzzeichen sind möglich, die Aufzählung insofern nicht abschließend. In Frage kommen z.B. , . - die Ausweisung einer Feuerwehranfahrt- Werden Formvorschriften nicht eingehalten,dabei so führt dies zur Unwirksamkeit Straße zu § 2genügt IV StVO). Abgrenzung zur(VwV Fahrbahn eine Als ununterbro- ., - z?ne die Ausweisung eines Rettungsweges '4 des Zusatzzeichens (z.B. wenn der Text ohne Umrandung unterhalb des Vorschriftszeichens oder neben diesem dargestellt wird4). Enthält ein unwirksames Zusatzzeichen eine allgemeine Ausnahme isd § 42 II StVO, so ist auch die Grundanordnung unwirksam, wenn sie ohne die Ausnahme nicht erlassen worden wäre.5 . " , Das ~usatzzel,chen ~uß Inh~!tllch kla~'6eln- chene Linie (= Fahrbahnbegrenzung iSd VZ 295)'6. Seiten streifen werden zumeist auch mit den Begriffen Bankette, Mehrzweckstreifen oder Standspur umschrieben. Die Begriffe sind insofern deckungsgleich'? Park- oder Ladebuchten (= Parkstreifen) unterfallen ebenfalls begrifflich dem Seitenstreifen'6. Allerdings müssen die Zusatzschilder inhaiti ich klar den bezeichneten Bereich erfassen'5 (Bild 2). .. , Das ~Ier ab~eblldete Zusatzzelc~en besc,hrelbt dabei weder den Platzber,e:lchausreichend, noch sag,t es et~as dar~ber aus, wann Markttage sind. Wie soll ein zumal ortsfremder Verkehrsteilnehmer das zutreffend einschätzen. Die Halt- und Parkverbote nach VZ 283 286, gelten nur auf der Fahrbahn'4. ' Sie beginnen mit dem ersten Zeichen oder d,eutlgundfrei von,Wlderspr.uchensein. !st an dem an ihm durch ein Zusatzzeichenaneine Anordnung nicht aus sich heraus eln, 19 . , d t. d .bt ' b ' .. ft . A I _gezeigten Punkt. Sie gelten auch nur bis i l, eu Ig un I I i- , Obwohl der Seitenstreifen Park- oder Ladebuchten begrifflich mit umfaßt, sollte das Zusatzzeichen zur Vermeidung von Mißverständnissen gleichwohl den Parkstreifen als solchen bezeichnen'3 (Bild 1). gl, sie el vernun Ig~r us e gung ~erechtlgten :A.nlaß zu Zweifeln, .~o ge~t dle~e Unkl~rhelt zu Last~n d~r B~ho~de . In diesen Fallen kommt die Nlc~tlgkelt der getroffenen Anordnung dann In Betracht, wenn das Verkehrszeichen objektiv unklar ist, sein Sinn also von einem sachkundigen Betrachter im Weg der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann". Die Fehlerhaftigkeit des Zusatzzeichens kann allerdings auch die Nichtigkeit des Vor- zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite (§ 41 II Nr. 8b StVO)'o. '" . Allerdings konnen Zusatzzeichen den Geltungsbereich der Halt- und Parkverbote auch auf den Seitenstreifen (ZZ 1052-37), auf Park- oder Ladebuchten (= Parkstreifen) ausdehnen" oder nur für diese Straßenteile (ZZ 1052-39 "auf dem Seitenstreifen") festlegen". PVT 8/93 Bild1 b) zeitlicher Geltungsbereich Neben der Einschränkung im räumlichen Geltungsbereich können die Halt- und Parkverbote auch zeitlich eingeschränkt bzw. aufgehoben werden. Darauf weist bereits die VwV zu VZ 283 (Haltverbot) hin: "Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des öffentI. Personennahverkehrs erfordert, kommt ein HaItverbot durch VZ 283 mit tageszeitlicher Be229 -- - - ."'" ~~Ita!lerdings,anders als VZ 286',.nich~nur fur die Fahrbahn,sondern auch fur Seltenstreifen, Park- und Ladebuchten (= Park- ";;i"C" i"ci"i" streifen) und freie Plätze ("öffentliche Ver- kehrsfläche")31. Allerdings 30 kann das durch Parken Flächen Zusatzzeichen auf dafür beschränkt lung werden. entspricht also Diese den verkehrsberuhigten Die aber (z.B. ~ auch auf zeitlicher vgl. die c) Sonstige § durch 41 1II vereinfachte Nr. 7 Weise farbige Pflasterung) VZ kann iSd Eckpunktmarkierung, b) zu nach Kennzeichnung Parkflächenmarkierungen tung, Rege- Vorschriften Bereichen 325/326. StVO, 1 053- gekennzeichneten Gestal- erfolgen32. Geltungsbereich Ausführungen zu VZ 283/286 Beschränkungen und Aus- nahmen " Durch " ~lliw" " Zusatzzeichen ZZ 1040-32 Parkscheibe ZZ 1040-33 Parken Bild3 Bild2 2 mit Stunden Parkscheibe in ge- kennzeichneten Flächen 2 Stunden schränkung in Zeiten des oder Frage. Das Spitzenverkehrs, 17 bis 19 (ZZ werden. Stärke der am Morgen beiderseitigen und am Haltverbote für die 7 bis 9 - Uhr Zumeist die "der eine, Richtung - auch "an Sonn- (1042-35) werktags 32) 18 sind Der und Betracht. bis 19 bis (ZZ Uhr (ZZ 22 umfaßt Ausnahme des (Sonnabend) ist mit Samstag schränkungen jedoch des verbots gemäß Haltverbot) der darauf stellen FI .' usslg tra '. cht ist wo k '. d elt es ganzta . daß das Die Parken k Halt- die VwV zu VZ dort VZ Nr. 286 . nlC das Zu- er e rs zwar .. g l.gesParkenabern werden kann, Raum fur das werden Be- vor muß. bestimmte und Das und (ZZ Blinde, 1020-11) 9-12 Uhr oder Zum Begriff kann häufi beschränkt bleiben "werktags nicht mit be- - 020 3 auf NachI .. B so S h c zu VZ 286 I (nicht VZ 283.) können durch Zusatzzeichengewisse Verkehrsarten vom eingeschränkten Haltverb t d 0 ausgenommen , Dazu werden die aufgeführten Gruppe der verwendet. Verkehrsarten aufgeführt: wer Darin Dabei ist der Behinderte daß Fahrzeug gut es , sind wie Pkw, den Lkw, oder 224), einen z.B. sein. sich dann durch einen mit Taxen- VZ 314 zugunsten sie (ggf. SchwerBereich, Die nach das Haltverbotszone der Unterbrechung erneuter Beschilderung ' P mit d das ar . lese k führt2". . ausweis N r. ... f rel '" (ZZ H zu Wohnsitz die Im - des einen S h ' Jeder Sonderberechtigung für tätige .1 k ge . h c en verwen ein 1000-20). h d IVm VZ Park- - Schrägparken34, ange- - Parken Auch bracht sein hier lesbar gilt, daß am der Fahrzeug h t ne t sprec ewer 314,315 Anwo~ner"°. gut en nur t Pfeil ' so c weisenden B . IS d en en Im I h ' einen sein. h d kann , , weißen urc Richtung h ennzelc IC Per- e auc ein ausweis n .' onnen h Parkens . Ed d as k ei er ' Anwohner nur beruflich Pf d hl erlaubten waagerechten ld d CI, entgegengesetzte ' 286 sind Anwohner d B ' h le In en erelc en f .. A h ., ur nwo ner tatsac Lizensgebiet Geltungsbereich Anfang durch a d VZ . haben2". g en) . raumilcher Der It vom , .. 315 Zusatzzeichen ersonengruppe VwV / Gehwe ... P ersonen, (Parkplatz) auf das selbst nimmt 314 (Parken sonen, die dort nicht wohnen, sind keine a) aus (1 020-1 neben z.B. 30 6 .. Z e können Zusatzzeichen innerhalb der In 1994 t usa (ZZ ' en ' zzel- 1 000 - 10 , hier markierten d 35 d ' k t .. ar san.. e 0, er ein 3" . - nur vorwartseinparken (Bild 4) muß. P ' fordern. b) zeitlicher Geltungsbereich Verkehrszelchenkata- "frei"-Zeichen (VZ 229) ohne 4. VZ les- , Im auch gekennzeichneten setzt jedoch 3. Zonenhaltverbot en. Zusatzzeichen sog. ) derP erhält Ausnahmen VwV 2 e ihren oben. Kfz. der kann Fahrzeug Parkausweise . . Parkschein Ausnahmen die benutzte - ' siehe am Die sind. erforderlich, ihm Desweiteren A h "nwo ner 1 Ver- werden. (VZ fort, aus (z mit Zusatzzeichen a) c) Sonstige Beschränkungen und Nach wenn onderparkplatze " , nur, können. angebracht der g durch Haltverbotszone behinderter) Haltverbot muß werden ,verbot freigehalten Entladen werktags). eeln'lchtzu weil nur "unterbrochen" jeweils vom Par- Zusatzzeichens 1052-33 mit außergewöhnlicher Sonderberechtigung von . t allem Verbot Zeiten 286 b des stand und h überParkscheinautomaten vorgeschrieben mit ...frei" mit als des ein absolutes Haltverbot (VZ 283), einen nimmt Parkausweis gelten aufzu- Sicherheit h .. 230 zu Parkscheibe bedarf33. bar VZ einer Einschränkung . "Rettungsfahr- "Rollstuhlfahrersymbol überprüft (eingeschränktes dieses V , 'lgt 286 aus2? hin, gelassen ten VwV sonderem Be- eingeschränkten VZ nicht weist zeitliche zeitliche ent- - Baustellenfahrzeuge(1028-30) Die schließt die wendung aus. Letzteres auch Eine Gehbehinderung Werk- tag2". log Formulierung satzzeichen Ein ein (1026-34) Schwerbehinderte Sonntag. Benutzung Haltestellenbereich Wochen- also die kens 3) frei". Nach 1042- alle Polizei", (Bild kann ZZ Parkausweis "werktags" "der erweitert Uhr 1042-30), 1042-31; Zusatz u.ä. die zeuge zulässig". Begriff tage 6 werktags den Zusatzzeichen Zusatzzeichen spricht wie Feiertagen oder um Feuerwehr" Diesem Beschränkungen dieses Krankenfahrzeuge nachmitin wird (1026-33) Di., Do., Sa., 6 bis 8 U~r (ZZ 1042-~3; 104234), Einsatzfahrzeuge 1040-31) Verkehrsströme kommen für wochentägliche die unterschiedlicher Abend andere auf 1040-30; Bei morgens Auch etwa z.B. Uhr beschränkt tags kann 039) bekannKOM räumlicher Geltungsbereich der Vgl. Das Zonenhaltverbot Haltverbot u.a für 290/292 Halten verbietet im gleichem (eingeschränktes eine im Zone) Bereich Umfang gemäß der wie VZ Zone VZ die Bezüglich 286. das Es Ausführungen der der Gesetzestext, die Parkerlaubnis Dauer beschränken VZ zu VZ 314,315 daß 283/286 bestimmt ein insbesondere bereits Zusatzzeichen nach der kann. PVT 8/93 Vgl. die Ausführungenzu VZ 283/286 c) Sonstige Beschränkungen und Ausnahmen I In Fußgängerzonen(VZ 239, 242) können ebenfalls gewisse Verkehrsarten zugelassen werden. Dabei wird zumeist Anliegerund Anlieferverkehr von der Verkehrsbeschränkungausgenommen(vgl.VwV zu VZ 242). Dazu werden zumeist folgende Zusatzzeichenverwendet :- Anliegerfrei (ZZ 1020-30) Bild4 Hierkommtsowohldie Einschränkung auf ei~e bestimmte Minuten), gesc~riebene Höchstp~rkdauer auch reglementiert Verwendung (z:B. durch einer 15. Anliegerverkehr die Parkvor- it!. mit scheibe ZZ Parkausweis 0 1040-32 Parkscheibe 2 frei") dung Nr.421 Stunden erlaubt von "Nur für frei" umfaßt kann Zusatzschild sein. durch Der Anlieger" oder In die Verwen- Text 1020-30 "Anwohner seiner ("Anlieger frei", "Anliegerverkehr Bedeutung das glei- che38. ZZ 1040-33 Parken mit Parkscheibe in kennzeichneten ge- Flächen Anliegerverkehr 2 als . ,die auch . ., Elnschrankung ., uber B'Id 6 Zusatzzeichens Dabei ZZ Die 1052-33 nur mit Parkschein (Bild 5) ,Parksonderre~hte stehen sorgungsamt als S , in I Betracht. anerkannt hw .~ur, rb hi Schwer- ce, sind. d ge e Ihne~ rt ,n G e ertellt,dle " .?,a... P ren t k ar d I e. ' D 37 ausweis. b zustandlge el gelegt g F"II e:n we~n en h elc It a die . I as 'd n nur, der te ' It e ge f " ur gl d' A e:n Parkausweise die durch VZ Park~rlaubnis le BI ' In- h usna gut 314 kann beschrankt werden. besondere Pkw, ausgewiesen lesbar des daß eventuell durch (Parkplatz) d,urch Hier Lkw, (Bild gewähr- Zusatzzeichen werden KOM - für ren. zumeist muß die Parkplätze 7). d . Je - er - h auc der derjenige, de jene A I weis der zu privilegieren. hier das rersymbol 1020-11) eine Parkausweis bot satzzeichen ß a~ er~,ewo h n "nur I. IC Blinde (ZZ gruppe zugehöri~en der Blin- lung, Aus- der Kreis höhlt,' mit ... frei" eben (ZZ jenem Haltver- gestattet Bild das G er 1044-10) Personen mußte ZZ PVT werden). einen will43 in der Straße weiterfährt, dort der nicht einen weil anzutreffen dieser 5. Fuß a) räumlicher 1044-11 dem sein und in deshalb er soll, der der ohne keine Zugang Be- Nachteizu seinem unbeschränkt t gestat- H d d ß . f d au er bereits an, weit den a Ih eine gefaßte so daß . e In Zweck in sie c Ausnahmerege- bestimmungsgemäßen einer insgesamt einem leg muß Parken "nur " 9 Geltungsbereich Der Fußgängerbereich wird durch 242/243 zeitlich der Weise aus- unbrauchbar begrenzten Anlieger er- gebenen Bereich ken nach ursprünglich ihm nicht gestattet47. . le f erver begrenzt. VZ Das Zusatzschild gestattet zu und genden von Geschäftsausübung. für ' (ZZ 1 026 1026-35 den im ihn freige- weiteres erlaubter nur den nur verlassen; ke hr f rel frei") Anliegerprivi- den erzone än 9 Personendas Automaten von Fußgängerzone L und Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr verwendet Person gleich befreit Bei mit ,ehbe,hlnderung allen 7 Zu- Schwerbehinderte h oder scheint. "RollstuhlfahNr. 6), h er ist4". sich sein. eingeschränkten (Bild " erweitert Person vom ausnimmt (anderenfalls durch kann Parkausweis nur B esuc abholen eine Person entstehen tet und Zusatzzeichen mit - Nach dem Sinn der Ausnahmesoll gewährleistet sein, daß dem Anlieger durch das besonderem Jedoch Berechtigten Während I mit ht e also Sperrzoneerreichenwill45 möglich, Schwerbehinderte Anwohner ist Anlieger und derjenige, ' sowie ei~em seln4'. Straße ,. einen der sieg Zusatzzeichen der Anliegers will E I es zu ist44 - Ausnahmen ist Beziehun~, unerwunsc des eben und 315 Ausfah- Anliegers42 derjenige, I .1 Maß- und Anliegergrundstuck Benutzer abholen arkschein 314, den kann4'. Ein- gewoll.te Berechtigter .t Beschränkungen VZ Begriffs kreis nutzen (erlaubte) oder Grundstück bei Rolle, des Personen Weg das Anlleger- le Auch ent. keine Auslegung gesperrten gebend 5 Sonstige Anliegers auch großer schränkung c) . es diese ein ein derVerkehrsan- des spielt Verkehrsverbot, i . Be:- auch , Dabei men dies Begriffs , aus- nicht des vielmehr weil ' schauung spreche. W erktags9-18h Bild der An- es Bes!tzrecht genugt Aneignungsrecht - p auch kommt el~, Es Besucher I als irgendeinem ., auf an. - ~ die . eines nur Anliegerverkehr selbst, aus Anliegereigenschaft grds. I zum zu gesperrten sind. Auch I zählt entscheidend troffenen Straßenverkehrsbehordeeinen besonde- ' I Zufahrt zur laßAnliegeraufsuchenwollen39.Fürdie Frabehinderten zu, die vom zustandlgen Ver- Ir erlaubte Zugang der Straßenanlieger Fahrverkehr derer, I I die mit Straße. .. zeitliche Parkscheinautomaten durch Verwendung, des ist Grundstücken Stunden ! I ~ l b)zeitlicher G.~u==~ ist - 35) ("Lieferverkehr Transport gesperrten Geschäften Par- Nutzung im Die von Rahmen Vorschrift 8/93 Waren Bereich ist lie- der eng 231 -- - .I ~ - - auszulegen: der Lieferverkehr muß die Fußgängerzone nach Erreichen des Zweckes auf dem kürzestenWeg wieder verlassen48. Der Begriff "Lieferverkehr" ist weder in straßenverkehrsrechtlichen noch in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen erläutert. Er ist jedoch allgemein verständlich iSd der ForderungenBezeichnung aus § 39 des StVOzuralsFührung stichwortartige und Aufrechterhaltung eines Geschäftsoder Gewerbebetriebes erforderlichen Warenlieferantenverkehrs49 und steht in engem Zusammenhang mit dem Be- und Entladen. Danach wird beim Lieferverkehr eine Mehrzahl von Gegenständen an verschiedene Empfänger ausgeliefert und das Fahrzeug dient in erster Linie der Durchführung und n I dlf ==:-~~. I ~"F I I !!d d[d ~!i ~d ~!! md !~i [ir!! i!d~ ~ "i[ Z0 N E Beschleunigungdes Warentransportes5o. ""dd Lieferfahrzeuge Im Geg~nsatz dazu steht die private ~esor- ! ". :erk"tags gung. Sie stellt vom Wortlaut her allein deshai? keinen Lieferver,kehr dar, ~eil d~r )ewells Betroffene keine geschaftsmaßlge i Tätigkeit ausübt51. Die Untersagung der ~nlieferung ode~ Ab- I~i d[ i 6 -[10ih' i ", i d . I; "d" zum Be.-du..,Entladen frei, holung von Gegenstanden durch private " Fahrzeuge im nicht gewerblichen Lieferverkehr ist jedoch umstritten52. Bild8 Bild 9 Ja~usch/Hents~~el,53 untersch~jden z.,B. zwischen geschaftllchem und privatem Lleferverkehr, Letzterer setzt Güter von einiger Größe und Gewicht voraus, deren Tragen über weite Strecken nicht zumutbar ist54, Der damit verfolgte rein private Zweck muß aber gegenüber gleichrangigen ähnlichen Bedürfnissen anderer Verkehrsteilnehmer (hier: das Recht auf Nutzung des Fußgängerbereichs) im Verhältnis stehen und zwingt zu enger Auslegung55, Regelmäßig gilt ein objektiver Maßstab, der sich nach der allg. Verkehrsanschauung richtet56,Gegenstände, die üblicherweise in der Kleidung oder in einer Aktentasche mitgetragen werden können, fallen nicht darunter, - privates Abliefern einer Literflasche Kölnisch Wasser" ren müssen sie frei von Widersprüchen sein81.An den Verkehrsteilnehmer werden in diesem Bereich hohe Anforderungen gestellt. " Grunden Aus den genannten . kann die An- li~ferung gleicher Gegen~tände i~ g~werbl. LIeferverkehr erlaubt, privaterseits jedoch untersagt sein: pro: '" 5' - Entladen ~on Reisegepack. - E.ntlade~ Ist auc~ das Aus~telge~,lassen eines Korperbehinderten mit Gepack58 I' f erung nur eines . Kun den59 - Beie - Zustellungen von Bunde~b~hn oder Bundespost (Telegramme u,a,) ' , - V er b rlngung eines gro" ß eren G e Idb et rages auf die Bank (insbes. Werttransporte)61 - Einsammeln und Austragen von Lese- mappen62 - Lieferung eines Fernsehgerätes"3 - Lieferung einer Waschmaschine64 contra: - das Abholen und Bringen von Fahrgästen durch ein Reisebüro"5, - die Ablieferung von Geld durch einen Bankkunden an eine Bank (hier: die Vorfahrt zu einem Nachttresor)66, - der private Transport von Kleidung und Wäsche zur Reinigung"' - private Ablieferung eines Rasierapparates68 - private Abgabe einer Rolle mit Zeichnungen"9 - private Abholen eines Anzugs'O 232 Der Begriff "Lieferverkehr" umfaßt auch Nebenverrichtungen, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit der eigentlichen Ladetätigkeit von der Verkehrsauffassung noch zugerechnet werden können. Voraussetzung ist freilich, daß diese Nebenverrichtungen keinen im Verhältnis zur eigentlichen Ladetätigkeit übermäßigen Zeitaufwand erfordern'2. Der sachlich nötige Zeitaufwand hängt von Art und Gewicht des Gutes ab und muß dem üblichen entsprechen'3, In der Literatur wird als nicht mehr gerechtfertigter Zeitaufwand eine Auf dem hier abgebildeten Beispiel (Bild 9) wird folgendes geregelt: 1. das Halten auf der Fahrbahn ist in der Zeit von 7-9 Uhr und 16-19 Uhr durch VZ 283 untersagt 2. das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen ist in der Zeit von 9-16 Uhr und 19- 7 Uhr durch VZ 286 untersagt Zeitspanne von ca. 15 bis 20 Minuten angesehen'4, Innerhalb dieser Zeit müssen also Während sich diese b~iden R~gelungen zweckentsprechend erganzen, tritt die Arbeiten erledigt - Empfang und Bezahlung 3. eine zeitgebundene Gestattung des Gehwegparkens für einen bestimmten Personenkreis - sein: gelieferter Wa- re'5 Tausch von Behälterngegen Leergut'6 - Abschluß eines Kaufvertrages" - k W rt zeit bei der Annahme der Wau,~e a e re - Verbringen schwer beweglicher Güter an den endgültigen Abstellplatz nach dem , hinzu. , tl 'ICh e n Entladen '9, eigen Die Entscheidung, ob es sich um eine zulässige Nebenverrichtung handelt, kann das Gericht nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles treffen, Bei der heute vorherrschenden Parkraumnot kann eine Aufweitung des eigentlichen Liefervorgangs allerdings nicht mehr hingenommen werden. Eiget. f re .I Zumeist wird daher die Zweckbindung mit einer zeitlichen Eingrenzung verbunden (Bild 8), 6. Schilderhäufungen Mehr als 3 Verkehrszeichen zugleich überschreiten die individuelle Wahrnehmungsgrenze, verzögern die Reaktion und können dadurch gefährdend wirken8O.Dabei zählen Zusatzzeichenjedoch nicht mit. Desweite- Bild 10 PVT 8/93 ~ Dadurch VZ aber werden 286 die durch VZ 283 und h aus.gesproc H e~en It a b ver e das auf In der ausgewiesenen Zelt gegenstandslos, da VZ 315 das Gehwegparken gestattet und zugleich das Fahrbahnparken untert82 sag. A'. h I. nlc h f d proun K e t ennnlsse . . Im Zu ~ sam - D as h. lera b b.ld t . ge I eeeingesc . (VZ 286) h .. kt H It- gilt nur auf dem ran e S .. a eltenstrel- 32 33 Berr/Hauser, Bouska Rz ' Rz.114; Bouska, 2 zu VZ 290 Rz. 5zuVZ290. .. 34Berr/Hauser, Rz.244. bLGVRS82,228(=NZV1992, 83;VM1992,42;VD1991, VE§41 Nr. 28);OLGDüsseldorf,NZV1992,85(=VM 1992, 5); Jagusch/Hentschel, Rz. 248 zu § 41 StVO; Mülhaus/Ja- lung ausg.enomm~n. Aber auch sie dü~en werktags In der Zelt von 7-17 Uhr dort nicht 39 ~~=~k~J~. J:7~~~5~~~VO. 40 OLG Köln VRS 25 367' vgl. Drosse Zu den Begriffen 55 OLGHammVRS48,159 (160).DerEntscheidung Ist belzutreten, wenn VerfasserVD1991,183(187). Regelung restriktiv ausgelegt wird; vgl. VRS20 314 ' . 60 KGVRS19,385. 610LGKölnVRS21,381,woalierdlngsnurderSicherheitsaspektundnichtdasGewichtim Vordergrund stehen soll; lUSt. Mülhaus/Janlszweskl, Rz. 37a zu § 12 StVO;a.A. OLG Hamm VRS Rz. 48,32159 (= StVO; VM 1975, 21); abi. Jagusch/Hentschel, Zu§ 12 Berr/Hauser, Rz. 93. 82 OLG Gelle VRS 10 72 630LGK.1 VRS3823~(=VM1969 64 OLG H~~m StVE 'Nr. 38. 64) ,. 65 OLGDüsseldorfVRS67, 151 (= DAR 1984,326). 66 OVG Lüneburg VM 1981,54. 41 Jagusch/Hentschel, Rz. 248 zu VZ250 § 41 StVO. 42 OLG vgl. Mülhaus/Janiszweskl, Rz.77 zu § 2 StVO. 43 HammVM1969,79;OLG DüsseldorfVRS33,381. verkehr erlaubt;zust. Berr/Hauser, Rz. 9~. 68 erlaubt;zust. OLG KoblenzDAR 1957, 276; Im geschaftl. LIeferverkehr Berr/Hauser, Rz.97. streifen 44 BayObLGVRS27,381(=VM 1964, 68). 69 OLG Köln VRS 8, 75; Im geschäftl. LIeferverkehr erlaubt; tagsuber Raum zur Ladezone für sog. und bietet Feierabendpark- : 1993, Rz. 454. 2 BAnz. Nr. 66a vom 3.4.1992. 3 Bouska, StVO, 14. AufI.1993, Rz. 3, 4 zu § 39 StVO. 4 Bouska, Rz. 4 zu § 39 StVO; BayObLG VRS71,309(=VM 1986, 64); 72, 306. 5 Bouska,Rz.4zu§39StVO;BayObLGVRS71,309(=VM 1986, 64); VRS 72, 306. 6 Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993, Rl. 31a zu § 39 StVO; Mülhaus/Janiszweski, StVO,13. Auf!. 1993, Rl. 19zu §29StVO; Berr/Hauser, Rz.455; BGHSt 27,318(=VRS54,151;StVE§41 StVONr. 11); BayObLG VRS 53, 144; VRS 61, 157 (= StVE § 41 StVO Nr. 32); I VRS68, 287 (= StVE§ 5 StVONr. 74);VRS69, 64; NZV 1992, 83 (=StVE§ 12StVO Nr. 74); OLG KarisruheVRS59, 378(=VM1980),28;OLGCelleVM1977,51;VRS53,128; OLG Köln NZV 1992, 200. ... 7 JaguS?h/Hentschel, Rl. 34 zu § 39 StVO; Mulhaus/Jamszweskl,Rl.19zu§39StVO, 8 Berr/Hauser, Rz. 455. 9 Berr/H auser,Rz. 456 . 10 Jagusch/Hentschel, Rz. 246, 247 zu § 41 StVO; Berr/Hauser, Rl. 452; BayObLG VRS 40, 379 (= VM 1971, 23); KG VRS65, 297 (= StVE§45 StVO Nr. 28). 11 Jagusch/Hentschel, Rz. 31azu §39StVO; Mülhaus/Janiszweski,Rz.19azu§ 39 StVO; Bouska, Rz. 4zu § 39 StVO; BayObLG DAR 1978, 189; VRS 76,148 (= NZV1989, 38; StVE Nr. 7). 12 BayObLG DAR 1964, 235; VRS 76,148 (= NZV1989, 38; StVE Nr. 7). 13 Jagusch/Hentschel, Rl. 31a, 36zu§39StVO; Bouska, Rl. 4 zu § 39 stVO. 14 Berr/Hauser, Rl.313; BayObLG VRS 45, 141 (= DAR 1973, 221); OLG Hamburg VRS 51, 458 (= DAR 1976, 305; StVE Nr.8). 15 Mülhaus/Janiszweskl, Rz. 17 zu § 12 StVO; Berr/Hauser, ,Anilegerverkehr" (.:.), DAR 1986, 269.' 45 AG Dlllingen MDR 1968, 605. 46 OLG Zweibrücken DAR 1989, 471. 47 OLG Düsseldorf NZV 1992, 85 (= VM 1992,5). Die Entscheidung erging Im Zusammenhang m~ einem Verstoß gegen VZ 250 (Verbot der Durchfahrt). Dieses VZ gilt jedoch nach Meinung des BGH nicht für den ruhenden Verkehr. Ein durch VZ 250 angeordnetes uneingeschränktes Verkehrsverbot.h~t nur Im Er.gebnls..dle Wirk.ung eines Haltverbots, weil die Verkehrsf!ache, fur die es gilt, nurverbotenerweise erreicht werden kann(BGH VRS72, 134 [= NJW1987,198;StVE§41 Nr.51D.DasaberhättezumErgebnis, daß die OWi nur im verbotenen Fahren Zu der Fläche liege; das Parken selbst wäre nicht ordnungswidrig. Auf diese zutreffendenErläuterungen Bick.s im Anschluß an die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (zust.Janiszweski,NStZ1987,116)kommtesjedochbzgl. des verbotswidrigen Parkens in einem Fußgängerbereichnicht an, weil sich die VZ 239, 242 gerade auf den ruhenden Verkehr beziehen. 48 Berr/Hauser, Rz.269;OLGCel~VRS74,66;OLGOldenburg VRS 79, 219 (= DAR 1990, 271; NZV 1990, 361); BayObLGVRS80,226(=NZV1991,164;VM 1991,34;ZfS 1991,177). 49KGVRS62,65(=StVE§41 Nr.36). 50 BayObLG VRS 32,59. 51 OVG Lüneburg VM 81, 54 (56). 52 für eine enge Auslagung: KG VRS 62,65 (= StVE § 41 Nr. 36);OVG LüneburgVM 1981, 54;OLG DüsseldorfVRS67, 151 (= DAR 1984, 326); Mülhaus/Janiszweski, Rz. 19 zu § 2 StVO; Verfasser, Verbotswidriges Haltenund Parken in Fußgängerzonen und die Möglichkeiten polizeirechtlIchen Abschleppens, in: PVT 1991, 390; für eine weite Auslegung: Bouska, Rl. 2zuVZ242; BooßimAnschiußanOVG Lüneburg VM 1981,54; offen bei: Berr/Hauser, Rl. 270. 53 Rz. 32. 54 BayObLG VRS 32, 59; OLG Karlsruhe VM 1975,21 (= StVENr. 3); OLG HammVM 1975,21; KG VRS 33,314. 67 KG VRS 62, 65 (= StVE § 41 Nr. 36); Im geschäft!. Llefer- lust. Berr/Hauser, Rz. 97. 70 OLG VRS 6, 77; Im geschäft!. LIeferverkehr erlaubt; lUst. Berr/Hauser, Rz.97. 71 OLG Hamm VRS4, 630; im geschäftl.LIeferverkehr erlaubt; lUSt. Berr/Hauser,Rz. 97. 72 BayObLG VRS 32, 59. 73 Jagusch/Hentschel, Rz. 33 zu § 12 StVO. 74 Jagusch/Hentschel, Rz. 34 zu § 12 StVO, der u.a ff. ablehende Entscheidungen zitiert: OLG Köln DAR 1961, 346 bzgl. eines 20 minütigem Auffüllen eines Automaten; OLG Düsseldorf bzgl. halbstündigem Warten auf Verpacken; OLG Hamm VRS 35, 394 bzgl. 15 minütigem Warten ohne Ladetätigkeit; allerdings wird ein mehr als 12 minütiges Einkaufen als dem Ladevorgang vorausgehende Besorgung als zulässig erachtet (BayObLG VRS 32, 59); ebenso soll eine 25 minütige Abwesenheit bei der Belieferung mehrerer Empfänger vom gleichen Parkplatz aus erlaubt sein (BayObLG VM 1966, 144). 75 Jagusch/Hentschel, Rl. 33 zu § 12 StVO; Mülhaus/Janiszweski, Rl. 39 zu § 12 StVO; Berr/Hauser, Rl. 90; OLG Düsseldorf VRS 23, 389. 76 OLG NeustadtVRS 9, 371 (= NJW 1952,1228). 77J h/H t h I R 33 §12StVO M '. agusc en sc e, l. zu ; ulhaus/J anIsk. R 39 zwes " l.32 59zu §12StVO ., Berr/H auSer, Rl. 92 ,.B ayO bLG VRS ' . 78 Jagusch/Hentschel, Rl. 33 zu § 12 StVO; Berrr/Hauser, Rl. 90; OLG HammVRS 6,226. . 79 Jagusch/Hentschel, Rl. 33 zu § 12 StVO, OLG Bremen VRS 31,133. 80 Jagusch/Hentschel, Rl. 36 zu § 39 StVO. 81 Mülhaus/Janiszweskl, Rz. 19 zu § 39 StVO. - 82 Jagusch/Hentschel, Rz.55zu § 12StVO; Berr/Hauser, Rl. 231; Verfasser, Verbotswidriges halten Und Parken auf Gehwegen, in: DNP 1992, 343; BGH VRS 51, 232 (= NJW 1976,2138; DAR 1976, 307; StVE Nr. 7); KG VRS 53, 303; OLG KölnVRS 72, 382. Rz.60;BGHVRS17,249. , 16 Jagusch/Hentschel, Rl. 58zu§ 12 StVO; Berr/Hauser, Rl. 305; OLG Düsseldorf VRS 72, 296. 17 Jagusch/Hentschel, Rz. 25 zu § 2 StVO. 18 Jagusch/Hentschel, Rl. 29 u. 58 zu § 12 StVO; Berr/Hauser"Rl. 305; BayObLGVRS 68,139; OLG DüsseldorfVRS 75,224. 19 Berr/Hauser, Rz. 58; Mülhaus/Janiszweski, Rl. 30a zu § 12 StVO. 20 Jagusch/Hentschel, Rl. 28 zu § 12 StVO; Mülhaus/Janiszweski, Rl. 30azu § 12 StVO; Berr/Hauser, Rl. 59; Bouska. Rl. 3 zu § 41 StVO. 21 OLG Hamburg VRS 48, 297; BayObLG VRS 45,141. 22 Berr/Hauser, Rl. 314; Hauser, Das eingeschränkte Haltverbot, in: VD 1990, 4 (5). 23 JagusCh/Hentschel, Rz. 29 zu § 12 StVO; VG München NZV1991, 448; krit.: Mülhaus/Jamszweski, Rl. 29 zu § 12 StVO; Berr/Hauser, Rz. 314. 24 Berr/Hauser, Rz. 141; Bay AIIMBI.1991, 650/652. 25 vgl. Mülhaus/Jamszweski, Rz. 19 zu § 39 StVO, der daraufhin weist, das ein Zusatzzeichen "im Bereich der Basilika" den Bereich nur unklar bezeichnet. 26 Jagusch/Hentschel, Rl. 31azu §39StVO;Mulhaus/Jamszweski, Rz. 30a zu § 12 StVO; Berr/Hauser, Rl. 62; OLG Hamburg VRS 86, 379 (= DAR 1984, 157); BayObLG VRS 47,132 (= DAR 1974, 166); OLG DUsseldorfVRS 81,132 (= DAR 1991, 310;StVE§ 13 Nr.17). 27 S.VwV zu VZ 286. 28 Jagusch/Hentschel, Rl. 6Obzu § 12 S1VO;Mülhaus/Jamszweski, Rl. 22 zu § 12 StVO; Bouska, Rl. 3 zuVZ 314; BayObLG VRS 69, 462 (= DAR 1985. 355). : PVT8/93 . I L ,. die 56 Mülhaus/Janiszweski, Rz.37 zu § 12StVo. 570LGBremenVRS19,151;OLGHammDAR1953,138; OLGDüsseldorfVM1964,40. 56 Mülhaus/Janiszweskl, Rz.37 zu § 12StVO. 59 OLGBremenVM1963,36;BGHVRS17,395;OLGHamm parken und unterfallen wieder der eigentlichen Regelung des eingeschränkten HaltV.erbots . Auf ..diese Weise wird der Seiten. 1 Berr/Hauser,DasRechtdes ruhenden Verkehrs,1. Auf!. t soll, nach- von der Rege- sind Anwohner Fußnoten: i werden oder DNP1992, 36 287; Berr/Hauser, Rz.316; 244.DÖV1992,536). 37 Bouska,Rz.3 zu VZ314. 38BayObLGV RS60152 ,-"" (-DAR198119.VM198112.St- plätze. I! sein (Bild 10)". ansonsten , gewährt zugelassen 35 Berr/Hauser,Rz.244; BayObLGNStZ1986,256; BayO- fen. Zudem ! Sonderparkberechtigung Anwohner als halter Zusatzzeichen werden bel folgendem Belspiel vom Verkehrsteilnehmer erwartet verbot I eine den weislichdauerndbenutztwerdenmuß. 30 Bouska,Rz.1 zu VZ286. 31 Jagusch/Hents~hel, ~z. 248zu § 41 StVO;Bouska,Rz.2 zu VZ290; Bouska,Anderungder StVOab. 1.1990;DAR 1989,443;OLGGellNZV1989,202. . . h V k h . h d mensplel.zwlsc en er e. rszelc en uno I 29 Berr/Hauser, Rz.471mit Hinweisdarauf,daßdas Kfz,für t. 0 - 233;