Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung 1999 [pdf

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Nr. 50 – 54. Jahrgang
DORTMUNDER
Bekanntmachungen
Amtsblatt der Stadt
Freitag, 11. Dezember 1998
Sonderdruck
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund
(Abfallsatzung -AbfS) vom 30.11.1998
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666/SGV NW 2023), der §§ 2, 3, 5 Abs. 1-5 und 9 Abs. 1,2 und 5
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21.06.1988 (GV NW S. 250/SVG NW 94), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S.
2705/BGB. III 2129-27-1) und des § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom
07.03.1995 (GV NW S. 218/SVG NW 232) hat der Rat der Stadt Dortmund
in seiner Sitzung am 12.11.1998 folgende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallsatzung -AbfS-) beschlossen:
und erteilt Auskünfte zu geeigneten Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen.
§ 5 Vermeiden von Abfällen
1) Die Stadt wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf städtische Beteiligungsgesellschaften und Körperschaften ein, damit diese die Entstehung von Abfall vorbildlich vermeiden und die Weiterverwendung
von Gegenständen und die Wiederverwertung fördern.
2) Auch Dritte können auf diese Ziele verpflichtet werden, wenn ihnen
öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung gestellt
werden.
3) Handelsbetriebe, die
1. Lebensmittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Haushaltswaren, Körperpflege-mittel,
2. elektrische oder elektronische Geräte,
3. Baustoffe oder Heimwerkerbedarf,
4. aufwendig verpackte Waren anderer Art, oder
5. Produkte, die nach bestimmungsgemäßen Gebrauch als schadstoffhaltiger Abfall (§ 15) zu entsorgen sind, an Endverbraucher abgeben, sollen an der Verkaufsstätte in geeigneter Form auf die abfallwirtschaftliche Bedeutung der Produkte und ihrer Verpackung hinweisen, insbesondere auf die verfügbaren Möglichkeiten zur stofflichen Verwertung der Abfälle.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abfallwirtschaft
1) Die Stadt Dortmund ist öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger im
Sinne von § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Sie führt die Entsorgung in ihrem
Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch. Sie betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine öffentliche Einrichtung,die
eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit bildet, und
bedient sich dabei unter der Zielsetzung der Kreislaufwirtschaft und
einer ökologischen Abfallwirtschaft der Entsorgung Dortmund GmbH
(EDG).
2) Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung
III. Verwertung und Beseitigung
sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet wer§ 6 Abfallverwertung
den, sind Abfälle zur Beseitigung.
3) Für Schäden, die bei der Durchführung der Abfallentsorgung durch 1) Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Herkunftsbereichen müssen gem.
die Stadt/EDG entstehen, haftet die Stadt/EDG nur bei Vorsatz und
KrW-/AbfG Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung gegrober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten.
trennt halten und einer gesonderten Verwertung oder Beseitigung
zuführen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für
§ 2 Ziele der Kreislaufwirtschaft
sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können.
Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der
natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Be- 2) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind insbesondere
Glasflaschen und andere Behälter aus Glas, nicht verunreinigtes Paseitigung von Abfällen nimmt die Stadt / EDG folgende Aufgaben gem.
pier, Pappe und Kartonagen, Textilien, Metalle sowie kompostierbaKrW-/AbfG wahr:
re Materialien. Private Haushalte müssen vorbehaltlich § 8 bis § 11
- die Förderung der Abfallvermeidung
dieser Satzung für diese und weitere Abfälle zur Verwertung, ent- die Verwertung von Abfällen und
sprechende Einrichtungen der EDG (z. B. Sammelcontainer, Recycling- die Beseitigung von Abfällen
höfe) nutzen.
3) Kompostierbare Materialien sollen auf dem Grundstück, auf dem sie
§ 3 Entsorgungspflichtaufgaben des öffentlich rechtlichen
anfallen, kompostiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist
Entsorgungsträgers
(Eigenkompostierung). Alternativ können mehrere GrundstückseigenDie Entsorgungspflicht umfaßt insbesondere
tümer gemeinsam eine Kompostierung betreiben (Gemeinschaftskom1. die Umsetzung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes der
postierung). Die Eigenkompostierung wird durch besondere MaßnahStadt Dortmund,
men, wie z. B. den Häckseldienst gefördert, der bei der EDG bestellt
2. die Beratung der Abfallerzeuger und die Überwachung der Abfallwerden kann. Der Häckseldienst kann nur für Abfälle aus privaten
entsorgung
Haushalten genutzt werden; die Einsatzdauer ist auf maximal 2 Ar3. Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,
beitseinheiten (1 Einheit = 30 Min. vor Ort) begrenzt. Der Besteller
4. das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
oder ein von ihm Beauftragter muß zugegen sein und die Gebühr vor
5. die Planung, den Bau und den Betrieb der Behandlungs- und EntsorBeginn des Shreddervorgangs entrichten. Das gehäckselte Material
gungsanlagen.
verbleibt im Eigentum des Bestellers. Es darf nicht in Abfallbehälter
oder Biotonnen eingefüllt werden. Auf Verlangen des Bestellers und
II. Vermeidung und Beratung
gegen Entrichtung einer zusätzlichen Eilgebühr erfolgt die Durchfüh§ 4 Abfallberatung
rung des Häckselauftrages innerhalb von 2 Werktagen.
Die Stadt/EDG berät private Haushalte, öffentliche Einrichtungen, gewerbliche und sonstige Unternehmen umfassend über Möglichkeiten 4) Die EDG kann zur Erfassung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen Sonderaktionen durchführen. Private Haushalte
der Abfallvermeidung, der Abfallverminderung, der Weiterverwendung
können in den Frühjahrs- und Herbstmonaten Grün-, Strauch- und
von Gegenständen, der Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung
Baumschnitt einer gesonderten Erfassung zuführen. Entsprechendes
sowie über die Verwendung umweltfreundlicher langlebiger Produkte
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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
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Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung).
2) Die Stadt kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag nach Vorprüfung
§ 7 Pflicht zur Verwertung und Beseitigung
durch die EDG vom Anschluß- und Benutzungszwang befreien.
1) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für
a) wenn und soweit gewährleistet ist, daß Abfälle zur Beseitigung in
einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhaneiner dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage oder in sonstiden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist
ger das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigender Weise
auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforbeseitigt werden und der Anschluß an die öffentliche Einrichtung
derlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit
der Abfallentsorgung der Stadt sowie deren Benutzung unter der
der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den
Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit für den Pflichtigen
Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
zu einer unzumutbaren Härte führen würde,
2) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreisb) wenn Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
laufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgeprivaten Haushaltungen unter Wahrung des Wohls der Allgemeinmeinheit zu beseitigen.
heit der ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt werden und nicht
3) Die in der Anlage aufgeführten Abfälle werden an der Deponie Dortüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
mund-Nordost angenommen, mit Ausnahme der gesondert gekennDie Möglichkeit einer anderweitigen Abfallverwertung oder -beseitizeichneten Abfallarten. Diese können an den dafür vorgesehenen Entgung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu
sorgungseinrichtungen (z.B. Kompostwerk, Recyclinghöfe, Depotconbelegen.
tainern) abgegeben werden.
Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Wi4) Darüber hinaus werden an den Recyclinghöfen gegen eine pauschale
derrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen
Gebühr je Kubikmeter gem. § 4a AbfGS insbesondere angenommen:
verbunden sowie befristet werden.
a) Bauschutt, Kühlgeräte, Ölradiatoren, Sperrmüll, Elektro-Großgerä3) Im übrigen besteht eine Überlassungspflicht für Abfälle aus anderen
te, Altreifen, Grünrückstände
Herkunftsbereichen als privaten Haushalten gegenüber der Stadt nicht,
b) Hohlglas, Papier, Pappe, Textilien und Verpackungmaterial mit dem
soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern gemäß § 13 Abs. 2
Grünen Punkt sowie schadstoffhaltige Abfälle gem. § 15 aus privaKrW- /AbfG Pflichten zur Entsorgung übertragen worden sind.
ten Haushalten werden kostenlos angenommen.
Die Annahme der vorgenannten Abfälle erfolgt in haushaltsüblichen
§ 11 Ausschlüsse
Mengen bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kubikmetern. Der Anteil von
Bauschutt darf hierbei nicht mehr als 0,5 Kubikmeter betragen. Bei der 1) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind
- die nicht in der Anlage aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in
Anlieferung von Kühlgeräten, Ölradiatoren und Elektrogroßgeräten wird
kleinen Mengen anfallen und bei den Sammelstellen/-einrichtundie Gebühr pro Stück erhoben. Die Anlieferung von Altreifen ist auf 5
gen der Stadt /EDG angenommen werden.
Stück begrenzt.
- Abfälle, die die Grenzwerte des Planfeststellungsbeschlusses der DeIV. Anschluß und Benutzung
ponie Dortmund-Nordost überschreiten.
§ 8 Anschluß- und Benutzungsrecht/-zwang
- Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund ei1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen
ner Rechts-verordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen, soweit
dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichnicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer
tung der Abfallentsorgung anzuschließen ( Anschlußrecht ).
Bestimmung nach § 24 Abs.2 Nr. 4 KrW -/AbfG an der Rücknahme
Jeder Anschlußberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtmitwirken.
gebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die städtischen Sammelbehälter (Müllbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugäng- 2) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereiliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonchen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschafstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutfenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfälzen (Benutzungsrecht).
len beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umSoweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt
weltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsausgeschlossen ist , erstreckt sich das Anschluß- und Benutzungsrecht
planung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritnur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausligen Betriebsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitschließen.
zustellen.
Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle
2) Jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahbis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, daß
men dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsordas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
gung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als priva- 3) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:
- Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuten Haushaltungen, die von der Stadt/ EDG entsorgt werden und
schließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitinicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfällsäcken gesammelt
gen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlaswerden.
sung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Beför- Erde und Steine EAK-Nr. 170501 (ehem. Erdaushub ASN 31411)
dern ausgeschlossen sind (Anschlußzwang) .
- Erde und Steine EAK-Nr. 200202 (ehem. Erdaushub ASN 31411)
Jeder Anschlußberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflich- Beton EAK-Nr. 170101 (ehem. Bauschutt ASN 31409)
tet, im Rahmen des Anschlußzwanges die auf dem Grundstück oder
- Ziegel EAK-Nr. 170102 (ehem. Bauschutt ASN 31409)
die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der
- Fliesen und Keramik EAK-Nr. 170103 (ehem. Bauschutt ASN 31409)
städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu über- Baustoffe auf Gipsbasis EAK-Nr. 170104 (ehem. Bauschutt ASN 31409)
lassen (Benutzungszwang).
- Asphalt, teerhaltig EAK-Nr. 170301 (ehem. Straßenaufbruch ASN
3.) Die Sammelbehälter für kompostierbare Abfälle (Biotonne) nach § 2
31410)
Abs. 4 Abfallgebührensatzung (AbfGS) unterliegen dort, wo sie zur
- Asphalt, teerfrei EAK-Nr. 170302 (ehem. Straßenaufbruch ASN 31410)
Verfügung stehen, dem Anschluß- und Benutzungszwang. Auf schrift- Gemischte Siedlungsabfälle, Kategorie II (Sperrmüll) EAK-Nr. 200301,
lichen Antrag können Eigentümer zwei benachbarter Grundstücke eine
nur Sperrmüll gem. § 14 Abs.1 (ehem. Sperrmüll ASN 91401)
gemeinsame Biotonne nutzen. In begründeten Ausnahmefällen kön- Kompostierbare Abfälle EAK-Nr. 200201, die nicht über die Biotonnen auch mehrere benachbarte Grundstücke zu einer Entsorgungsgene gem § 8 Abs. 3 gesammelt werden (ehem. Garten- und Parkabmeinschaft zugelassen werden.
fälle ASN 91701)
- Gemischte Bau- und Abbruchabfälle EAK-Nr. 170701(ehem. Baustel§ 9 Ausnahmen vom Benutzungszwang
lenabfälle ASN 91206)
Der Benutzungszwang gem. § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht nicht,
Sonderdienste der EDG (§ 6 Abs. 3, § 14 und § 16) bleiben unberührt.
soweit Abfälle nach § 11 Abs. 1 - 3 dieser Satzung von der Abfallentsor4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt
gung ausgeschlossen sind.
ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG, dem Landesabfallgesetz und dieser Satzung zur
§ 10 Befreiungen
Abfallentsorgung verpflichtet.
1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, daß er Abfälle zur
gilt für die Erfassung von Weihnachtsbäumen und Elektronikgeräten.
Das Nähere wird durch die EDG bekannt gegeben.
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§ 12 Mitwirkungs- und Duldungspflicht
1) Benutzungspflichtige von Entsorgungseinrichtungen der Stadt/EDG,
müssen die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. Sie müssen insbesondere
a) als Grundstückseigentümer/ Nutzungsberechtigter das Grundstück
zur Abfallentsorgung schriftlich anmelden und alle sachdienlichen
Angaben machen,
b) einen Wechsel des Grundstückseigentümers/Nutzungsberechtigten
schriftlich anzeigen, um für die Zukunft von der Gebührenpflicht
frei zu werden,
c) dafür sorgen, daß die Behälter den Benutzern sowie den Mitarbeitern der Stadt /EDG in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zugänglich sind.
d) die Stellplätze und die Transportwege für die Abfallbehälter auf
dem Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung herrichten und unterhalten.
2) Die Eigentümer und Besitzer vonGrundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur
Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstükkes zum Zwecke des Einsammmelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.
3) Die Stadt/EDG kann die chemisch-physikalische Beschaffenheit von
Abfällen an der Anfallstelle untersuchen, wenn schädliche Verunreinigungen zu vermuten sind, die die weitere Behandlung bzw. Entsorgung der Abfälle erschweren können. Die Besitzer der Abfälle sind
zur Duldung der Untersuchung verpflichtet.
4) Der Handel ist verpflichtet, seine gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen (z.B. Altöl, Umverpackungen) durch geeignete Angebote an
den Endverbraucher zu erfüllen.
§ 13
Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur
Abfallentsorgung
Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur
Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum
Transport von Abfällen kann die Stadt/EDG Modellversuche mit örtlich
oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
V. Behandlung einzelner Abfallarten
§ 14 Sperrmüll
1) Die EDG entsorgt die in privaten Einzelhaushalten anfallenden sperrigen Hausratsgegenstände, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts
oder ihrer Menge nicht in die von der EDG zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten (Sperrmüll). Sie müssen von Hand zu verladen sein. Die
Sperrmüllabfuhr erfolgt pro Einzelhaushalt und nur in haushaltsüblichen Mengen. Der Zusammenschluß von zwei benachbarten Haushalten zu einer Entsorgungsgemeinschaft ist zulässig. Die Gebühr ist pro
Haushalt zu entrichten.
2) Von der Sperrmüllabfuhr sind ausgeschlossen
• Haushaltsauflösungen
• Gebäudebestandteile (z.B. Badewannen, Türen, Fenster)
• Renovierungsabfälle (z.B. Tapeten, Farben)
• Baurestmassen (z.B. Bauschutt)
• schadstoffhaltige Abfälle nach § 15
• Kühlgeräte, Ölradiatoren und Nachtspeicheröfen nach § 16
3) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände
schriftlich oder fernmündlich bei der EDG zu bestellen. Dem Besteller
wird der Abfuhrtermin schriftlich oder fernmündlich mitgeteilt. Auf
Verlangen des Bestellers und gegen Entrichtung einer zusätzlichen
Gebühr, erfolgt die Abholung des Sperrmülls auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung. Bei
Entsorgungsgemeinschaften von 2 benachbarten Haushalten ist ein
gebührenpflichtiger Besteller zu benennen.
4) Der Sperrmüll ist in der Regel auf den Grundstücken zu ebener Erde,
z. B. in Höfen, Vorgärten, Einfahrten oder Garagen am Abfuhrtag für
das Sammelfahrzeug (Fahrzeuggewicht 24 t) verkehrstechnisch einwandfrei erreichbar gesondert bereitzustellen und so zu sichern, daß Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Er gilt als angefallen, sobald er auf die Sammelfahrzeuge verladen ist. Bewegliche
Sachen und Stoffe, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfaßt werden, werden am Bereitstellungsplatz zurück gelassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und
schadlosen Wiederherstellung des Bereitstellungsortes verpflichtet.
Auf Anforderung wird Sperrmüll, der zu transportfähigen Einheiten
bereitgestellt ist, auch aus Wohnungen oder Kellerräumen geholt
(Transportservice). Die Gebühr ist pro Arbeitseinheit (1 Einheit = 30
Min. vor Ort) zu entrichten.
5) Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter müssen bei der Abholung
des Sperrmülls zugegen sein und die Gebühr vor dem Verladen entrichten.
6) Sperrmüll insbesondere größere Sperrmüllmengen können während
der Öffnungszeiten an der Deponie Dortmund Nord-Ost abgegeben
werden. In diesem Fall wird die Gebühr nach Gewicht berechnet.
7) Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushalten kann
auch an den Recyclinghöfen zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten, gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben werden. Bei der
Bildung von Entsorgungsgemeinschaften (2 benachbarte Haushalte)
ist die Anlieferung in doppelter Menge zuläßig. Die Gebühr wird pro
Haushalt erhoben.
8) Abweichend zu Abs. 1 Satz 3 werden auf Anforderung größere Sperrmüllmengen von der EDG auch aus Wohnungen, Kellerräumen o.ä.
geholt und ggfs. demontiert (Sperrmüll-Holservice). Die Gebühr hierfür wird pro Leistungseinheit gem. § 4a AbfGS berechnet (1 Leistungseinheit = 30 Min vor Ort für Fahrzeug und Personal). Zusätzlich sind
eine Anfahrtpauschale sowie die anfallenden Kosten für die Entsorgung von Abfällen pro Kubikmeter zu entrichten.
§ 15 Schadstoffhaltiger Abfall
1) Schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen von sonstigen Abfällen getrennt gehalten werden. Dies gilt insbesondere für
1. Batterien aller Art,
2. Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel,
3. Lacke- und Lösemittel,
4. Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel, Kühlflüssigkeiten und andere umweltschädliche Chemikalien.
2) Abfälle nach Abs. 1 müssen den Sammelstellen (z.B. Recyclinghöfe,
Schadstoffmobil) oder anderen geeigneten Einrichtungen zugeführt
werden. Die EDG gibt die Standorte der mobilen und festen Sammelstellen für diese Abfälle bekannt.
3) Auch öffentliche Einrichtungen undErzeuger und Besitzer von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten können Kleinmengen (gemäß LAbfG) vergleichbarer Abfälle (Abs. 1) gegen Gebühr, in Einheiten bis 50 kg an der Schadstoffsammelstelle in
Dortmund-Huckarde abgeben.
Unter Angabe von Art und Menge, wobei das Gewicht von 50 kg nicht
überschritten werden darf, können schadstoffhaltige Abfälle gegen
Gebühr von der EDG abgeholt werden. Dem Besteller wird der Abholtermin schriftlich oder fernmündlich mitgeteilt.
§ 16 Kühlgeräte, Ölradiatoren und Nachtspeicheröfen
1) Es werden nur Kühlgeräte und Ölradiatoren in haushaltsüblichen
Abmessungen und Mengen aus privaten Haushaltungen entsorgt.
2) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Kühlgeräte und
Ölradiatoren schriftlich oder fernmündlich bei der EDG zu bestellen.
Dem Besteller wird der Abfuhrtermin schriftlich oder fernmündlich
mitgeteilt. Auf Verlangen des Bestellers und gegen Entrichtung einer
zusätzlichen Gebühr erfolgt die Abholung des Gerätes auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung.
3) Kühlgeräte/Ölradiatoren sind ebenerdig gesondert bereitzustellen (Es
gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend).
4) Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter müssen bei der Abholung
der Kühlgeräte/Ölradiatoren zugegen sein und die Gebühr vor dem
Verladen entrichten.
5) Die Abgabe von Nachtspeicheröfen kann ausschließlich an der Deponie Dortmund-Nordost erfolgen. Sie können nur abgegeben werden,
wenn sie vom Besitzer oder einem beauftragten Dritten in Folie eingeschweißt separat angeliefert werden. Weist der Besitzer die Asbestfreiheit des Gerätes nach, ist eine Abgabe ohne Folie möglich.
§ 17 Medizinische Abfälle
1) Mit den nachfolgend genannten, nicht infektiösen Abfällen aus Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken, Krankenhäusern u.ä. Herkunftsorten ist, bevor sie zur Entsorgung bereitgestellt werden, sofern ein
Ausschluß nach dieser Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen
zu verfahren:
1. Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitz- und
scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch sind in feste, undurchsichtige Behältnisse aus
Kunststoff zu verpacken.
2. Verbandmaterial, Tupfer, Spatel, Pappbecher und sonstige durch Be-
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dingungen erfüllt sind, auf dem Grundstück geduldet werden.
rührung mit Blut, Speichel und Ausscheidungen von Menschen oder
Einem solchen Antrag wird nur stattgegeben, wenn alle vorgenannTieren verunreinigte Abfälle sind in einfachen Plastiksäcken mit minten Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind.
destens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken und zuzubinden.
Der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, daß niemand durch
Das Behältervolumen wird so bemessen, daß es dem Bedarf rechnerisch
die eingesammelten und zum Transport bereitgestellten Abfälle geam nächsten kommt. Soweit Reduzierungsanträgen stattgegeben wird,
fährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche Begilt die Neureglung ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden
kanntmachung vorschreiben, daß die Einsammel- bzw. TransportgeKalendermonats. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn alle sachfäße verschließbar sein müssen oder daß sie in einem abschließbarem
dienlichen Angaben vorliegen. Anträge auf Reduzierung des BiobehälRaum unterzubringen sind.
tervolumens und des Behältervolumens im Sinne dieses Absatzes, sei es
2) Sofern sich die Annahmekriterien an den Entsorgungsanlagen verändurch Wahl eines kleineren Litermaßstabes oder Veränderung der Perdern, hat der Abfallbesitzer auf Verlangen der Stadt /EDG die notsonenzahl, sind nur einmal pro Kalenderhalbjahr zulässig.
wendigen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen.
5) Ausnahmeregelungen nach Abs. 4 können von der Stadt jederzeit
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
VI. Anfall, Sammlung und Transport
wenn sich herausstellt, daß das verfügbare Behältervolumen tatsäch§ 18 Anfall der Abfälle
lich nicht ausreicht oder die Bedingungen für den 15 Liter-Maßstab
1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung
nicht eingehalten werden bzw. nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag
beginnt mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satdes Gebührenpflichtigen kann die Ausnahmeregelung jederzeit rückzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusgängig gemacht und ein größeres Volumen und/oder eine größere
ses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise beLeerungshäufigkeit gewählt werden.
wirkten Bereitstellung der Abfälle bei der betreffenden AbfallentsorWer wiederholt in grober Weise die Biotonne mißbräuchlich nutzt,
gungsanlage.
hat keinen Anspruch auf weitere Gestellung des Behälters. Die Stadt/
2) Der Benutzungspflichtige hat Abfälle zur Verwertung und Abfälle
EDG hat in diesen Fällen das Recht, die Biotonne einzuziehen und ein
zur Beseitigung getrennt zu halten und in die dafür ausschließlich
dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen der
vorgesehenen Behältnisse einzubringen, damit die für die AbfallarAbfalltonne vorzuschreiben.
ten vorgesehene Abfallentsorgungsmaßnahme durchgeführt werden 6) Anträge auf Veränderung des Abfallbehältervolumens sind schriftlich
kann. Die jeweiligen Abfallarten und die dafür vorgesehenen Entsoran die EDG zu richten. Nach Vorprüfung durch die EDG entscheidet
gungswege werden bekanntgemacht.
die Stadt .
3) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, wenn 7) Die Behälter der EDG müssen pfleglich behandelt und sauber gehalsie in zugelassene Abfallbehälter auf dem Grundstück (Hol-System)
ten werden. Für Beschädigungen, übermäßige Verunreinigung sowie
oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bring-System) zweckim Falle des Abhandenkommens haftet der Besitzer für den entstanentsprechend eingebracht sind.
denen Schaden.
Abfälle, die zur Verwertung oder zum Behandeln, Lagern und Abla- 8) Behälter dürfen nur soweit gefüllt werden, daß sich der Deckel schliegern und zur Beseitigung bei von der Stadt betriebenen Anlagen zur
ßen läßt; sie sind geschlossen zu halten. Verboten sind alle EinwirkunAbfallentsorgung angeliefert werden, gelten als angefallen, sobald
gen, welche die Behälter beschädigen, die Abfuhr erschweren oder
sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfalldie Entsorgung des Abfalls beeinträchtigen können, insbesondere
entsorgungsanlage verbracht worden sind.
1. das Einschlämmen und/oder Einstampfen von Abfällen in die entIm übrigen gelten Abfälle als angefallen, wenn sie satzungsgemäß
sprechend bereitgestellten Behälter,
bereitgestellt sind.
2. das Verbrennen von Abfall in den Behältern,
Es ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder weg3. das Einfüllen von sperrigen, heißen, flüssigen oder anderen Rückzunehmen.
ständen, die die Behälter, Sammelfahrzeuge oder Entsorgungsan4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie
lagen beeinträchtigen oder übermäßig verschmutzen könnten,
eingesam-melt, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den städ4. das Befüllen von Abfallbehältern mit dafür nicht zugelassenen Stoffen,
tischen Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind.
5. das Einfüllen von Schnee und Eis.
9) Die gefüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:
§ 19 Behälter
a) bei MGB 60, MGB 80, und MGB 120, 60 kg
1) Abfälle dürfen nur in den zugelassenen Behältern, die Eigentum der
b) bei MGB 240,
80 kg
EDG bzw. des beauftragen Dritten bleiben, zur Abfuhr bereitgestellt
c) bei MGB 1100, 500 kg
werden. Welche Behälter zugelassen sind, ergibt sich aus §§ 2 und 3
d) bei MGB 5000, 1500 kg
der Abfallgebührensatzung. Eine Sondergenehmigung für die Benute) bei Großraumwechselbehältern mit 1 cbm, 1200 kg
zung anderer geeigneter Großraumwechselbehälter ist in sachlich bef) bei Großraumwechselbehältern mit 3 cbm, 3000 kg
gründeten Fällen schriftlich bei der EDG zu beantragen. Die Stadt/
g) bei Großraumwechselbehältern mit 4 cbm, 4000 kg
EDG hat das Recht, im Einzelfall Preßbehälter zu verbieten. Zusätzlich
h) bei Großraumwechselbehältern mit 5 cbm, 5000 kg
können die im Auftrag der Stadt vertriebenen Abfallsäcke benutzt
i) bei Großraumwechselbehältern mit 7 cbm, 7000 kg
werden. Die EDG gibt geeignete Behältnisse zur Sammlung von Leichtj) bei Großraumwechselbehältern mit 8 cbm, 8000 kg
stoffverpackungen mit dem Grünen Punkt aus.
k) bei Großraumwechselbehältern über 8 cbm, 12000 kg
2) Bei Wohngrundstücken richtet sich das vorzuhaltende Volumen der 10) Abfallsäcke müssen am Abholtag zugebunden am Stellplatz der
Restabfall-behälter ohne Rücksicht auf die Jahreszeit nach der Anzahl
Abfallbehälter abgestellt werden. Sie müssen unbeschädigt sein, dürder Bewohner, bei Biobehältern und bei Grundstücken die nicht Wohnfen nicht mehr als 15 kg wiegen und müssen von Hand verladen
grundstücke sind, nach der anfallenden Abfallmenge. Bei gemischt
werden können.
genutzten Grundstücken, z.B. Wohn- und Gewerbenutzung, wird das 11) Die Befüllung der Behälter der Stadt/EDG darf nur durch Nutzungserforderliche Behältervolumen getrennt ermittelt.
berechtigte erfolgen.
3) Soweit sich das vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen gem. Abs.
2 nach der Anzahl der Bewohner eines Grundstücks richtet, legt die
§ 20 Stellplätze und Transportwege
Stadt in der Regel eine Abfallmenge von 30 Liter/Person/Woche zu- 1) MGB 60 bis MGB 5000 sind nach Anhörung der Grundstückseigentügrunde.
mer entsprechend den Anweisungen der Beauftragten der Stadt so
4) Auf schriftlich begründeten Antrag kann für das angeschlossene
aufzustellen, daß sie ohne Schwierigkeiten und übermäßigen ZeitaufGrundstück das Vorhalten eines geringeren Rest-abfallvolumens festwand abgeholt werden können.
gelegt werden, jedoch nicht weniger als 20 Liter/Person/Woche. Dar- 2) Die Stellplätze sind grundsätzlich in geringster Entfernung zum nächstüber hinaus kann eine Reduzierung auf nicht weniger als 15 Liter/
möglichen Standort des Sammelfahrzeuges anzulegen. Die EntfernunPerson/Woche beantragt werden, jedoch nur, wenn folgende Nachgen sollen i.d.R. nicht mehr als 15 m betragen. Stellplätze müssen mit
weise erbracht bzw. verbindliche Erklärungen schriftlich abgegeben
einem ebenen und trittsicheren Belag, z.B. aus Asphalt, Beton oder Verwerden:
bundsteinpflaster, befestigt sein und folgende Mindestgrößen haben:
• Nachweis der Nutzung aller Verwertungsmöglichkeiten
a) je MGB 60, MGB 80, MGB 120, 0,8 m x 0,8 m
• Verbindliche Erklärung, daß ein vierwöchiger Leerungsrhythmus akb) je MGB 240, 0,8 m x 0,9 m
zeptiert wird
c) je MGB 1100, 1,5 m x 1,5 m
• Verbindliche Erklärung, daß Abfälle in den entsprechenden Behäld) je MGB 5000, 3,0 m x 3,0 m
tern nicht verdichtet (gestampft) werden
3) Die Transportwege müssen höhengleich an die Stellplätze angren• Verbindliche Erklärung, daß Kontrollen, ob die vorgenannten Bezen, bei MGB 60 - 1100 mindestens 1,5 m breit und bei MGB 5000
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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
mindestens 3,0 m breit und wie Stellplätze befestigt sein. Sie dürfen
nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen, Einfassungen, Rinnen o.ä. unterbrochen werden. Höhenunterschiede im Transportweg
für MGB 60 - 1100 sind durch Rampen mit einer Maximalsteigung
von 1:10 auszugleichen. Bei MGB 5000 darf der Transportweg keinen
Höhenunterschied aufweisen. Führt ein Transportweg durch Türen
oder Tore, so müssen diese geeignete Feststellvorrichtungen haben;
Keile reichen nicht aus.
MGB 240 werden nicht bereitgestellt, wenn der Transportweg von
mehr als zwei aufeinanderfolgenden Stufen einer Treppe unterbrochen wird.
4) Stellplätze und Transportwege sind in verkehrssicherem Zustand zu
halten. Sie sind stets sauberzuhalten; Schnee und Glätte sind zu beseitigen. Oberflächenwasser darf sich nicht ansammeln. Bei Dunkelheit
ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
5) MGB 60 bis MGB 1100 dürfen auch in ausreichend großen Behälterschränken außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück aufgestellt
werden. Bei MGB 1100 dürfen die Behälterschränke unten keine Stoßkanten haben. Bei MGB 60 bis MGB 240 sind Stoßkanten von max.
5 cm Höhe zulässig. Die Türen müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel
öffnen und schließen lassen. Ein Verschluß mit Dreikantschlüssel nach
DIN 22417-M 5 ist zugelassen. In Behälterschränken dürfen MGB nicht
an den Türen aufgehängt werden.
6) Falls die Aufstellung von MGB 60 bis MGB 1100 außerhalb von Gebäuden nicht möglich ist, dürfen diese Abfallbehälter in Kellern aufgestellt werden, wenn ein geeigneter Aufzug vorhanden oder die Zufahrt für die Sammelfahrzeuge auf Standortebene gewährleistet ist.
Aufzüge sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bzw. von
ihren Vertretern oder Beauftragten zu bedienen.MGB 60, MGB 80,
und MGB 120 dürfen, davon abweichend, in Kellern auch dann aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Die Stellplätze in Kellern müssen die in Abs. 2 genannten Mindestgrößen haben und die lichte Höhe der Keller muß mindestens 2 m
betragen.
• Die Transportwege in Kellern müssen höhengleich an die Stellplätze angrenzen, mindestens 1,50 m breit und wie Stellplätze befestigt sein; sofern sie durch Türen und Tore führen, müssen geeignete Feststellvorrichtungen vorhanden sein. Keile reichen nicht aus.
• Stellplätze und Transportwege müssen ausreichend beleuchtet sein.
Entstehen beim Transport innerhalb von Gebäuden Schäden, so haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten.
7) Soweit baurechtlich zulässig, dürfen Behälterschränke in Hauswänden eingebaut werden. Bei Neubauten kann die Stadt das verlangen, wenn Baurecht nicht entgegensteht und die genannten Abfallbehälter ansonsten im Keller aufgestellt werden müßten, ohne
daß ein geeigneter Aufzug vorhanden ist oder die Sammelfahrzeuge auf Standortebene heranfahren können.
8) Die Stadt kann verlangen, daß in Kleinsiedlungsgebieten, reinen
Wohngebieten, Allgemeinwohngebieten und Gebieten zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (§ 1 bis 4a der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.90
- BGBl. I S. 132) Stellplätze und Behälterschränke, die nicht weiter
als 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sind und von
der Verkehrsfläche eingesehen werden können, mit immergrünen
Gewächsen abgepflanzt werden.
9) Bei allen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen, die nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind, muß
dem Genehmigungsantrag bzw. der Anzeige ein maßstäblicher Lageplan beigefügt werden, aus dem Anordnung, Größe und bauliche Gestaltung der Stellplätze und Transportwege, sowie die Anzahl der Wohneinheiten hervorgehen.
10) Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet Dortmund, die an die
Abfallentsorgung der Stadt angeschlossen sind, handeln gem. § 84
Abs. 1 Nr. 21 Bauordnung Nordrhein-Westfalen ordnungswidrig,
wenn sie Vorschriften dieser Satzung über die bauliche Gestaltung
von Stellplätzen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln.
11) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Stellplätze und Transportwege sind unverzüglich den vorstehenden Vorschriften entsprechend herzurichten. Für zusätzliche Stellplätze bzw. Stellplatzänderungen, die durch die Einführung des zweiwöchentlichen
Leerungsrhythmus erforderlich werden, wird eine Übergangsfrist
von 6 Monaten eingeräumt.
12) Können die vorhandenen Stellplätze oder Transportwege nach den
örtlichen Verhältnissen nicht oder nicht ohne unzumutbare Aufwendungen den Vorschriften dieser Satzung entsprechend verändert
werden, bleibt das Grundstück gleichwohl an die Abfallentsorgung
angeschlossen. Es sind jedoch zusätzliche Gebühren nach Maßgabe
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche
Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung AbfGS-) zu entrichten.
§ 21 Einsammeln und Befördern
1) Im Rahmen der Restmüllsammlung werden Umleerbehälter MGB 60
bis MGB 5000 und ggf. bereitgestellte Abfallsäcke i.d.R. alle zwei Wochen, in Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 2 (15 Liter-Regelung) ausnahmsweise nur alle vier Wochen, werktags in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr
entleert bzw. abgeholt. Beim zweiwöchentlichen Leerungsrhythmus
sind in unzumutbaren Härtefällen Ausnahmen möglich, so daß auch
ein kürzerer Leerungsrhythmus gewählt werden kann. Aus betrieblichen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen kann die Stadt oder
die EDG darüber hinaus einen anderen Leerungsrhythmus bestimmen;
die Betroffenen werden in diesem Fall entsprechend informiert. Auf
Anforderung werden MGB 1100 zusätzlich geleert (Sonderleerung)
oder zusätzlich zur Verfügung gestellt (Sondergestellung) und nach
Vereinbarung entleert oder ausgewechselt.
2) Soweit die EDG geeignete Behälter für kompostierbare Materialien
zur Verfügung stellt, werden diese Behälter in einem von der EDG
festgelegten Rhythmus geleert, i.d.R. jedoch alle 2 Wochen.
3) Großraumwechselbehälter von 1 bis 40 m2 werden mindestens alle 2
Wochen ausgewechselt und geleert. Bei der Abfuhr hat der Abfallbesitzer eine Anlieferungsanzeige nach Vordruck auszufüllen. Am Abfuhrtag ist die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Anlieferungsanzeige dem Fahrer auszuhändigen; andernfalls kann der Abtransport des Abfalls nicht erfolgen. In diesen Fällen
wird eine gebührenpflichtige Leerfahrt nach § 3 Abs. 2 der AbfGS
berechnet.
4) Können die Behälter aus einem nicht im Verschulden der EDG liegenden Grunde nicht abgeholt werden, so wird die Abfuhr erst am nächsten planmäßigen Termin nachgeholt, wenn nötig vorher, jedoch gegen eine Nachleerungsgebühr nach § 2 Abs. 10 AbfGS. Für Leerungen
die aus Gründen von Fehlbefüllungen notwendig werden, wird eine
Gebühr nach § 2 Abs. 11 AbfGS erhoben.
5) Unterbleibt die Abfuhr vorübergehend infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsbedingten Arbeiten, behördlichen Verfügungen
oder aus sonstigen Rechtsgründen, so wird sie so zeitnah wie möglich
nachgeholt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung
der Gebühren oder Schadenersatz.
6) Soweit Nachweisverfahren nach Planfeststellungsbeschluß, abfallrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen durchzuführen sind, ist das Antragsverfahren nach § 4a Abs. 3 AbfGS gebührenpflichtig.
VII. Entsorgungsanlagen
§ 22 Entsorgungsanlagen
1) Die Stadt/EDG überwacht die Benutzung der abfallwirtschaftlichen
Einrichtungen wie Deponien, Entsorgungsanlagen, Annahmestellen,
Recyclinghöfe etc., um Verstöße gegen diese Satzung auszuschließen
und Gefahren für die Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung
von Abfällen zu vermeiden.
2) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft legt
die Stadt/ EDG fest, welche der in Abs. 1 genannten Anlagen jeweils
zu benutzen ist. Welche Abfälle zur Verwertung und Beseitigung zu
welchen Öffnungszeiten an den einzelnen Anlagen angenommen
werden, ist den jeweiligen Betriebsordnungen zu entnehmen, die öffentlich bekannt gemacht werden. Für die Ablagerung von Abfällen
auf den Deponien sind die Bestimmungen des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses maßgebend, der an der Anlage ausliegt. Im Einzelfall
kann die Annahme von Abfällen für bestimmte Zeiten und bestimmte
Anlagen mengenmäßig beschränkt oder ausgeschlossen werden.
3) Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt/EDG insbesondere befugt,
1. den Inhalt von Behältern und Fahrzeug- ladungen zu kontrollieren,
2. angelieferten Abfall sicherzustellen, einer chemisch-physikalischen
Untersuchung zu unterziehen oder eine Untersuchung durch geeignete Sachverständige zu verlangen (die Kosten gehen zu Lasten
des Abfallerzeugers),
3. den angelieferten Abfall bei falschen Angaben umzudeklarieren,
4. Gutachten von Sachverständigen einzuholen, wenn zweifelhaft ist,
ob Abfälle in den abfallwirtschaftlichen Einrichtungen schadlos entsorgt werden können,
5. Nachweise über die Herkunft der angelieferten Abfälle zu verlangen.
4) Der Abfallerzeuger und der Abfallanlieferer haben an der jeweiligen
abfallwirtschaftlichen Einrichtung eine den von der Stadt/EDG vorgegebenen Erfordernissen entsprechende Anlieferungsanzeige auszufüllen und, entsprechende gesetzlich vorgeschriebene, Nachweise vorzulegen. Der Abfallerzeuger ist für die ordnungsgemäße Deklaration
der Abfallart verantwortlich.
–5–
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
fügung gestellten entsprechenden Sammeleinrichtungen entsorgt,
b) die in § 17 genannten Abfälle nicht vorschriftsmäßig entsorgt,
c) entgegen § 11 Abs. 1 Stoffe in Abfallbehälter füllt, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind,
d) entgegen § 11 Abs. 2 Stoffe in Abfallbehälter füllt, die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind,
e) entgegen § 8 Abs. 2 Abfälle nicht der Stadt/EDG zur Entsorgung
überläßt,
f) als Verpflichteter seine Pflichten aus § 12 Abs. 1 und 2 verletzt,
g) entgegen § 19 Abs. 1 Abfälle in nicht dafür zugelassenen Behältern
bereitstellt,
h) gegen die Auflagen in § 19 Abs. 8 verstößt; insbesondere, wer gem.
Zif. 4 andere als die zugelassenen Stoffe in die Behälter füllt,
i) Stellplätze und Transportwege für die Behälter entgegen § 20 nicht
in ordnungsgemäßem Zustand hält,
j) in einer Anlieferungsanzeige nach § 21 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 4 unrichtige Angaben macht,
k) entgegen § 18 Abs. 3 Abfälle durchsucht oder wegnimmt.
l) entgegen den Regelungen des §19 Abs. 11 Abfälle in ihm nicht zur
Nutzung überlassene Abfallbehälter füllt.
3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 werden mit einer Geldbuße bis
zu 100.000,- DM geahndet, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 23 Mißbrauch von Entsorgungsanlagen
1) Zur Aufrechterhaltung eines sicheren und umweltverträglichen Entsorgungs-betriebs kann die Stadt/EDG Anlieferer von Abfällen und/oder
Abfallerzeuger befristet von der Benutzung der Entsorgungsanlagen
ausschließen, wenn sie wiederholt in grober Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung bzw. eines Genehmigungsbescheides erlassene Betriebsordnung verstoßen.
2) Die Anlieferer von Abfällen und Abfallerzeuger haften für Schäden
und Aufwendungen, die durch die Anlieferung von nicht zugelassenen Abfällen, falsche Deklarationen bzw. falsche Deklarationsanalysen von Abfällen entstehen als Gesamtschuldner.
VIII. Gebührenpflicht und Zwangsmaßnahmen sowie Ahndung von
Satzungsverstößen
§ 24 Gebühren
Für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung AbfGS-) zu entrichten.
§ 25 Zwangsmaßnahmen und Ahndung von Satzungsverstößen
1) Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung kann nach
schriftlicher Androhung und fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist
ein Zwangsgeld - auch mehrmals - oder die Ersatzvornahme oder unIX. Inkrafttreten
mittelbarer Zwang angewendet werden.
§ 26 Inkrafttreten
2) Unbeschadet der im Bundes- und Landesrecht getroffenen RegelunDiese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
gen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen den Vorschriften in § 6 Abs.1 und 2 die dort genannten Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund vom 27.
Abfälle nicht sortenrein getrennt hält und nicht in die dafür zur Ver- November 1997 außer Kraft.
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK-
Nr.
Abfallart
bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
0 1
01
02
01 02 01
Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach-bzw.
Weiterverarbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden
Abfälle aus der Nachbearbeitung von Mineralien
Abfälle aus der Nachbearbeitung von metallhaltigen Mineralien
01 02 02
Abfälle aus der Nachbearbeitung von nicht-metallhaltigen Mineralien
01
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von metallhaltigen Mineralien
03
01 03 02
Grob- und Feinstäube
01 03 03
Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung
01 03 99
Abfälle a. n. g.
01
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nicht-metallischen Mineralien
04
01 04 01
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch
01 04 02
Abfälle von Sand und Ton
01 04 03
Grob- und Feinstäube
01 04 06
Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten
01 04 99
Abfälle a. n. g.
01
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
05
01 05 01
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 02
bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 03
chloridhaltige Borschlämme und -abfälle
01 05 04
Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen
01 05 99
Abfälle a. n. g.
0 2
02
01
Abfälle aus der Landwirtschaft, Gartenbau, Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft,
Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen
02 01 01
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 01 03
Abfälle aus Pflanzengeweben
02 01 04
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 06
Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
02 01 99
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
02
02
–6–
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
02 02 02
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs
Abfälle aus Tiergewebe
02 02 03
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 02 04
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 02 99
02 03 01
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee und Tabak; Konservenherstellung
Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen
02 03 03
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
02 03 04
für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt)
02 03 04
für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe,
02 03 05
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02
02
02
03
02 03 99
Abfälle a. n. g.
02
Abfälle aus der Zuckerherstellung
04
Kategorie II (vorbehandelt)
02 04 02
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
02 04 03
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 04 99
Abfälle a. n. g.
02
Abfälle
05
aus
der
Milchverarbeitung
02 05 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt)
02 05 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Kategorie II (vorbehandelt)
02 05 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 99
Abfälle a. n. g.
02
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
06
02 06 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt)
02 06 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie II (vorbehandelt)
02 06 03
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 99
02 07 02
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und
Kakao)
Abfälle aus der Destillation von Spirituosen
02 07 04
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 05
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 07 99
Abfälle a. n. g.
02
07
0 3
03
01
0301 01*
0301 02
0301 03
Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier,
Pappe, Platten und Möbeln
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
Rinden und Korkabfälle
Sägemehl
0301 99
Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie I (gemischt)
Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie II (zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach
4 VO P.8)
andere Abfälle a. n. g.
03
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe
0301 03
03
03 03 01*
Rinde
03 03 02
Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge)
03 03 03
Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche
03 03 04
Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen
03 03 05
Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling
03 03 06
Faser- und Papierschlämme
03 03 07
Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe
03 03 99
andere Abfälle a. n. g.
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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
0 4
Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie
04 01
Abfälle aus der Lederindustrie
04 01 02
Äschereiabfälle
04 01 06
chromhaltige Schlämme
04 01 07
chromfreie Schlämme
04 01 08
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub, etc.)
04 01 99
Abfälle a. n. g.
04 02
Abfälle
04 02 01
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend Pflanzlichen Ursprungs)
04 02 02
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs)
04 02 03
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs)
04 02 05
Abfälle aus verarbeiteten
Abfälle aus verarbeiteten
Anlagen nach 4 VO P.8)
Abfälle aus verarbeiteten
Abfälle aus verarbeiteten
nach 4 VO P.8 )
04 02 05
04 02 06
04 02 06
04 02 07
aus
der
Textilindustrie
Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie I (vermischt)
Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie II, ( sortiert, aus BimschTextilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie I, (vermischt)
Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs, Kategorie I (vermischt)
04 02 08
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs), Kategorie II (sortiert,
aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie I (vermischt)
04 02 08
Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
04 02 09
04 02 10
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie I (vermischt)
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie II (sortiert, aus BimschAnlagen nach 4 VO P.8)
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)
04 02 12
halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 02 99
Abfälle a. n. g.
04 02 07
04 02 09
0 5
Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 02
Nichtölige Schlämme und feste Abfälle
05 02 01
Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
05 02 99
Abfälle a. n. g.
05 04
verbrauchte
05 04 01
verbrauchte Filtertone
05 07
Abfälle aus der Erdgasreinigung
Filtertone
05 07 99
Abfälle a. n. g.
05 08
Abfälle aus der Altölaufbereitung
05 08 01
verbrauchte Filtertone
0 6
Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
06 03
Verbrauchte Salze und ihre Lösungen
06 03 03
feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten
06 03 99
Abfälle a. n. g.
06 04
Metallhaltige
06 04 01
Metalloxide
06 04 03
arsenhaltige Abfälle
06 04 04
quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 04 99
Abfälle a. n. g.
Abfälle
–8–
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
06 05
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 01
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 07
Abfälle aus der Halogenchemie
06 07 02
Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 07 99
Abfälle a. n. g.
06 09
Abfälle aus der Phosphorchemie
06 09 01
Phosphorgips
06 09 99
Abfälle a. n. g.
06 11
Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
06 11 01
Gips aus der Titanoxid-Herstellung
06 11 99
Abfälle a. n. g.
06 12
Abfälle aus der Herstellung, Anwendung und Regeneration von Katalysatoren
06 12 01
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
06 12 02
andere verbrauchte Katalysatoren
06 13
Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie
06 13 02
verbrauchte Aktivkohle (außer 060702)
06 13 03
Ruß
06 13 99
Abfälle a. n. g.
07
Abfälle aus organischen chemischen Prozessen
07 01 02
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer
Grundchemikalien
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 01 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 01 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 01 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 01
07 01 99
Abfälle a. n. g.
07 02
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 02 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 02 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 02 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 99
07 03 02
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen
Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11 00)
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 03 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 03 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 03 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 99
Abfälle a. n. g.
07 03
–9–
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
07 04 02
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von organischen Pestiziden (außer
02 01 05)
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 04 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 04 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 04 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 04
07 04 99
Abfälle a. n. g.
07 05
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika
07 05 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 05 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 05 06
verbrauchte Katalysatoren
07 05 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 99
07 06 01
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Fetten, Schmiermitteln,
Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 06 03
organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 04
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 06 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 06 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 99
Abfälle a. n. g.
07 07
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g.
07 07 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 07 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 07 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 07 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 99
Abfälle a. n. g.
07 06
0 8
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von
Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben
08 01
Abfälle aus HZVA von Farben und Lacken
08 01 03
Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis
08 01 04
Farben in Pulverform
08 01 05
ausgehärtete Farben und Lacke
08 01 08
wäßrige Schlämme, die Farbe oder Lack enthalten
08 01 09
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung (außer 08 01 05 und 08 01 06)
08 01 99
Abfälle a. n. g.
– 10 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
08
02
Abfälle
aus
HZVA
anderer
Überzüge
(einschl.
keramische
08 02 02
wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 03
wäßrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 99
Abfälle a. n. g.
08
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
03
08 03 01
alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 02
alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 03 03
Abfälle von wassermischbaren Druckfarben
08 03 04
getrocknete Druckfarben
08 03 05
Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 06
Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 03 07
wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08
wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
08 03 09
verbrauchter Toner (einschl. Kartuschen)
Werkstoffe)
08 03 99
Abfälle a. n. g.
08
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschl. wasserabweisendem Material)
04
08 04 04
ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen
08 04 07
wäßrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten
08 04 99
Abfälle a. n. g.
0 9
09
01
Abfälle aus der Photographischen Industrie
Abfälle aus der photographischen Industrie
09 01 07
Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08
Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
09 01 99
Abfälle a. n. g.
10
10
01
Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19 00 00)
10 01 01
Rost- und Kesselasche
10 01 02
Flugasche aus Kohlefeuerung
10 01 03
Flugasche aus Torffeuerung
10 01 04
Flugasche aus Ölfeuerung
10 01 05
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 06
andere feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 01 07
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
10 01 08
andere Schlämme aus der Gasreinigung
10 01 10
verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Entfernung
10 01 11
wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung
10 01 12
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 01 99
Abfälle a. n. g.
10
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
02
10 02 01
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02
unverarbeitete Schlacke
10 02 03
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 02 05
andere Schlämme
10 02 06
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 02 99
Abfälle a. n. g.
10
Abfälle
03
aus
der
thermischen
Aluminiummetallurgie
10 03 02
verbrauchte Anoden
10 03 05
Aluminiumstaub
10 03 06
verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse
10 03 07
verbrauchte Tiegelauskleidungen
10 03 11
Feinstaub
10 03 12
andere Teilchen und Staub (einschl. Kugelmühlenstaub)
10 03 13
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 03 14
Schlämme aus der Gasreinigung
10 03 99
Abfälle a. n. g.
– 11 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
10 04
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 04
Feinstaub
10 04 05
andere Teilchen und Staub
10 04 06
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 04 07
Schlämme aus der Gasreinigung
10 04 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 04 99
Abfälle a. n. g.
10 05
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03
Feinstaub
10 05 04
andere Teilchen und Staub
10 05 05
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 05 06
Schlämme aus der Gasreinigung
10 05 07
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 05 99
Abfälle a. n. g.
10 06
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03
Feinstaub
10 06 04
andere Teilchen und Staub
10 06 07
Abfall aus der trockenen Gasreinigung
10 06 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 06 99
Abfälle a. n. g.
10 07
Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 03
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 07 05
Schlämme aus der Gasreinigung
10 07 06
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 07 99
Abfälle a. n. g.
10 08
Abfälle
10 08 03
Feinstaub
10 08 04
andere Teilchen und Staub
10 08 05
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 08 06
Schlämme aus der Gasreinigung
10 08 07
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
aus
sonstiger
thermischer
Nichteisenmetallurgie
10 08 99
Abfälle a. n. g.
10 09
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 01
Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 09 02
Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 09 03
Ofenschlacke
10 09 04
Ofenstaub
10 09 99
Abfälle a. n. g.
10 10
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 01
Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 10 02
Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 10 03
Ofenschlacke
10 10 04
Ofenstaub
10 10 99
Abfälle a. n. g.
10 11
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 02
Altglas
10 11 03
alte Glasfasermaterialien
10 11 04
Feinstaub
10 11 05
andere Teilchen und Staub
10 11 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 11 99
Abfälle a. n. g.
– 12 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
10
12
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Baustoffen
10 12 01
verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung
10 12 02
Feinstaub
10 12 03
andere Teilchen und Staub
10 12 06
verworfene Formen
10 12 07
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 12 99
Abfälle a. n. g.
10
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
13
10 13 02
Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 03
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis
10 13 04
Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
10 13 06
andere Teilchen und Staub
10 13 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 13 99
Abfälle a. n. g.
11
Anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung
sowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 03
Flüssige Abfälle und Schlämme aus der Metallbearbeitung und -beschichtung (z. B. Galvanik,
Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten)
cyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten
11 01 04
cyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten
11
01
11 01 08
Phosphatierschlämme
11
Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
02
11 02 02
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschl. Jarosit-, Goethiitschlamm)
11 02 03
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wäßrige elektrolytische Prozesse
11 02 04
Schlämme a. n. g.
11
Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
03
11 03 02
andere Abfälle
11
Andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g.
04
11 04 01
12
12
01
andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g.
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbeabeitung von Metallen, Keramik, Glas und
Kunststoffe
Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen,
Bohren, Schneiden, Sägen und Feilen)
12 01 01
eisenhaltige Späne und Abschnitte
12 01 02
andere eisenhaltige Teilchen
12 01 03
NE-metallhaltige Späne und Abschnitte
12 01 04
andere NE-metallhaltige Teilchen
12 01 05
Kunststoffteile
12 01 11
Bearbeitungsschlämme
12 01 12
verbrauchte Wachse und Fette
12 01 13
Preß- und Stanzabfälle
12 01 99
12 02 01
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der mechanischen Oberflächenbehandlung (Sandstrahlen, Schleifen, Honen, Läppen,
Polieren)
verbrauchter Strahlsand
12 02 02
Schleif-, Hon- und Läppschlämme
12 02 99
Abfälle a. n. g.
12
02
13
13
05
13 05 03
Ölabfälle (außer Speiseöle und 050000 und 120000)
Inhalte
von
Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Einlaufschächten
– 13 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
15
Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und
Schutzkleidung (a. n. g.)
15 01
Verpackungen
15 01 01
Papier und Pappe, Kategorie I (vermischt)
15 01 01
Papier und Pappe, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
15 01 02
Kunststoff, Kategorie I (vermischt)
15 01 02
Kunststoff, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
15 01 03
Holz, Kategorie I (vermischt)
15 01 03
Holz, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
15 01 04
Metall, Kategorie I (vermischt)
15 01 04
Metall, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
15 01 05
Verbundverpackungen, Kategorie I (vermischt)
15 01 05
Verbundverpackungen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
15 01 06
gemischte Materialien, Kategorie I (vermischt)
15 01 06
gemischte Materialien, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
15 01 99 D1
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen
15 02
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 01
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, Kategorie I (vermischt)
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO
P.8)
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen
15 02 01
15 02 99 D1
16
Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind
16 01
Fahrzeugwracks
16 01 03
Altreifen, Kategorie I (vermischt)
16 01 03
Altreifen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
16 01 05
Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie I (unverpreßt)
16 01 05
Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie II (verpreßt)
16 01 05
Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie III (extrudiert)
16 01 99
Abfälle a. n. g.
16 02
Gebrauchte Geräte und Shredderrückstände
16 02 04
gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend
16 02 06
Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie
16 02 07
Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie I (unvorbehandelt)
16 02 07
Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie II (vorbehandelt, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
16 02 08
Shredderabfälle, Kategorie I (unverpreßt)
16 02 08
Shredderabfälle, Kategorie II (verpreßt)
16 02 08
Shredderabfälle, Kategorie III (extrudiert)
16 03
Fehlchargen
16 03 01
anorganische Fehlchargen
16 03 02
organische Fehlchargen
16 05
Gase und Chemikalien in Behältern
16 05 02
andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver
16 05 03
andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g.
16 07
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks (außer 05 00 00 und 06 00 00
16 07 99
Abfälle a. n. g.
– 14 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
17
17
01
Bau- und Abbruchabfälle (einschl. Straßenaufbruch)
Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis
17 01 01
Beton
17 01 02
Ziegel
17 01 03
Fliesen und Keramik
17 01 04
Baustoffe auf Gipsbasis
17 01 05
Baustoffe auf Asbestbasis
17 01 99 D1
17
02
Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen
Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01
Holz
17 02 02
Glas
17 02 03
Kunststoff
17 02 99 D1
17
03
Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen
Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte
17 03 01
Asphalt, teerhaltig
17 03 02
Asphalt (teerfrei)
17 03 03
Teer und teerhaltige Produkte
17
Metalle
04
17 04 07
(einschl.
ihrer
gemischte Metalle
17 04 08
Kabel
17
Erde und Hafenaushub
05
17 05 01
Erde und Steine
17 05 02
Hafenaushub
17 05 99 D1
17
06
Legierungen)
Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen
Isoliermaterial
17 06 01
Isoliermaterial, das freies Asbest enthält
17 06 02
anderes Isoliermaterial, Kategorie I (auf Kunststoffbasis)
17 06 02
anderes Isoliermaterial, Kategorie II (auf Inertbasis)
17 06 99 D1
17 06 99 D1
17
07
anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie I (auf Kunststoffbasis)
anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie II (auf Inertbasis)
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle
17 07 01
gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie I (vermischt)
17 07 01
gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie II (vorsortiert)
17 07 01
gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie III (sortiert, zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
18
18
01
18 01 01
Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne
Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege
stammen)
Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge beim Menschen
18 01 05
spitze Gegenstände
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt
werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung)
gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte
18
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 01 04
02
18 02 01
18 02 03
18 02 04
spitze Gegenstände
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt
werden
gebrauchte Chemikalien
– 15 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
19
19
01
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
und der öffentlichen Wasserversorgung
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe,
Industrie und Einrichtungen
19 01 01
Rost- und Kesselaschen und Schlacken
19 01 02
eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen
19 01 03
Flugasche
19 01 04
Kesselstaub
19 01 05
Filterkuchen aus der Gasreinigung
19 01 07
feste Abfälle aus der Gasreinigung
19 01 08
Pyrolyseabfälle
19 01 09
verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Wäsche
19 01 10
verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung
19 01 99 D1
Flugasche aus der Sonderabfallverbrennung
19 01 99 D2
Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung
19 01 99
19 02 01
Abfälle a. n. g.
Abfälle von spezifischen physikalisch-chemischen Behandlungen
Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung
19 02 02
vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie I (vermischt)
19 02 02
vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie II (aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet,
gesiebt, magnetabgeschieden, schadstoffreduziert))
19
Stabilisierte
19
02
03
und
verfestigte
Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 03 02
Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 03 03
Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind
19
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 05 02
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 05 03
nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 99
Abfälle a. n. g.
19
Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
06
19 06 01
Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 06 02
Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 99
Abfälle a. n. g.
19
Deponiesickerwasser
07
19 07 01
Deponiesickerwasser
19
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
08
19 08 01
Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 08 01
Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie II (vorbehandelt)
19 08 02
Abfälle aus Sandfängern, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 08 02
Abfälle aus Sandfängern, Kategorie II (vorbehandelt)
19 08 04
Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser
19 08 05
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 08 05
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie II (vorbehandelt)
19 08 06
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 08 99
Abfälle a. n. g.
19
Abfälle
09
aus
der
Zubereitung
Abfälle
Abfälle
19 03 01
05
industrieller
von
Trinkwasser
oder
industriellem
19 09 01
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 09 01
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie II (vorbehandelt)
19 09 02
Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 09 02
Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie II (vorbehandelt)
19 09 03
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
19 09 04
verbrauchte Aktivkohle
19 09 05
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 09 06
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionentauschern
19 09 99
Abfälle a. n. g.
– 16 –
Brauchwasser
(z.B.
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage zur Abfallsatzung 1999
EAK- Nr.
Abfallart bzw. -bezeichnung
(ehem.
ASN)
20
Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle
aus Einrichtungen, einschl. getrennt gesammelte Fraktionen
20 01
getrennt
20 01 01
Papier und Pappe
20 01 02
Glas
20 01 03
Kunststoffkleinteile
20 01 04
andere Metalle
20 01 05
Kleinmetall (Getränkedosen etc.)
20 01 06
andere Kunststoffe, Kategorie I (unsortiert)
20 01 06
andere Kunststoffe, Kategorie II (sortiert)
20 01 07
Holz, Kategorie I (unsortiert)
20 01 07
20 01 10
Holz, Kategorie II (sortiert)
organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschl. Frittieröl und Kückenabfällen
aus Kantinen)
Bekleidung, Kategorie I (unsortiert)
20 01 10
Bekleidung, Kategorie II (sortiert)
20 01 11
Textilien, Kategorie I (unsortiert)
20 01 11
Textilien, Kategorie II (sortiert)
20 01 12
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
20 01 08
gesammelte
20 01 18
Medikamente
20 02
Garten-
20 02 01
kompostierbare Abfälle
20 02 02
Erde und Steine
und
Fraktionen
Parkabfälle
(einschl.
Friedhofsabfälle)
20 02 03
andere nicht kompostierbare Abfälle
20 03
andere
20 03 01
gemischte Siedlungsabfälle Kategorie I (Hausmüll)
20 03 01
20 03 02
gemischte Siedlungsabfälle Kategorie II (Sperrmüll)
gemischte Siedlungsabfälle Kategorie III (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet, gesiebt,
magnetabgeschieden, schadstoffreduziert)
gemischte Siedlungsabfälle Katagorie IV (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8 von Entsorgungsfachbetrieben,
korngrößendefinierte Zerkleinerung, technische Sortierung, schadstoffentfrachtet, magnetabgeschieden)
Marktabfälle
20 03 03
Straßenreinigungsabfälle
20 03 04
Versitzgrubenschlamm
20 03 01
20 03 01
Siedlungsabfälle
* werden nur am Kompostwerk Dortmund-Wambel angenommen
che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dort- Dortmund, den 30.11.1998
mund (Abfallsatzung - AbfS) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Samtlebe
Mit Verfügung vom 24.11.1998 hat die Bezirksregierung Arnsberg die
Oberbürgermeister
gemäß § 15 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 LAbfG erforderliche Zustimmung erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa– 17 –
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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund
(Abfallgebührensatzung - AbfGS)
vom 30. November 1998
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), des § 9 des Abfallgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21.
Juni 1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl.
S 2705/BGBl. III 2129-27-1) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in
seiner Sitzung am 12. November 1998 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund
beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
Für die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt werden Gebühren erhoben.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§2
Gebühren für Umleerbehälter
Im Umleerverfahren wird bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1.100 l und 5.000 l (MGB 5000) eine Gebühr erhoben. Sie beträgt bei einmaliger Leerung innerhalb von zwei Wochen einschließlich Deponierung jährlich:
a) für Abfallbehälter mit
60 l Fassungsvermögen
(MGB 60)
195,95 DM
b) für Abfallbehälter mit
80 l Fassungsvermögen
(MGB 80)
248,20 DM
c) für Abfallbehälter mit
120 l Fassungsvermögen
(MGB 120)
372,30 DM
d) für Abfallbehälter mit
240 l Fassungsvermögen
(MGB 240)
666,20 DM
e) für Abfallbehälter mit
1100 l Fassungsvermögen
(MGB 1100)
2.873,70 DM
Bei Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5.000l (MGB 5000)
beträgt die Gebühr einschl. Deponierungskosten 536,60 DM je Leerung. Für Leerfahrten bei Einzelleerungen, die der Besteller zu vertreten hat, beträgt die Gebühr für die Leerfahrt die Hälfte. Werden
die MGB 5000 turnusmäßig im Umleerverfahren geleert, kann ein
Jahresbescheid ergehen.
Wird der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren, erhöht oder
vermindert sich die jeweilige Gebühr entsprechend.
Im Umleerverfahren wird bei Biobehältern von 80 - 240 Liter Fassungsvermögen eine Jahresgebühr erhoben. Sie beträgt einschließlich Kompostierung jährlich
a) für einen Biobehälter mit 80 Liter Fassungsvermögen
144,80 DM
b) für einen Biobehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen
195,50 DM
c) für einen Biobehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen
347,50 DM
Werden bei der Abfuhr der Behälter Mehrleistungen erbracht, so
wird für jede dieser Leistungen ein jährlicher Zuschlag von 31,50 DM
erhoben. Als Mehrleistungen gelten
a) der Transport von Behältern, die über 15 m - 30 m vom nächstmöglichen Standplatz des Sammelfahrzeuges entfernt sind,
b) der Transport von Behältern, die mehr als 30 m vom nächstmöglichen Standplatz des Sammelfahrzeuges entfernt sind,
c) der Transport von Behältern über Stufe(n) oder aus Kellerräumen.
Die unter Abs. 5 aufgeführten Zuschläge werden je Abfallbehälter
bei einmaliger Leerung innerhalb von zwei Wochen erhoben. Wird
der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren, erhöht oder ver-
mindert sich der jeweilige Zuschlag entsprechend.
(7) Die vorstehenden Gebühren werden nach vollen Kalendermonaten
berechnet, auch, wenn sich die Abfallentsorgung nur auf einen Teil
der Kalendermonate erstreckt. Änderungen werden nur zu Beginn
des Folgemonats wirksam.
(8) Für die Abfuhr und Deponierung eines 70-Liter-Abfallsackes wird eine
Einzelgebühr in Höhe von 10,60 DM erhoben.
Für die Sondergestellung (einmalige Gesteilung eines zusätzlichen
Behälters) und Abfuhr von MGB 1100 (§ 21 Abs. 1 AbfS) im Rahmen
der Restmüllentsorgung, wird eine Einzelgebühr erhoben. Sie beträgt einschließlich Deponierung 221,05 DM.
(9) Für Sonderleerungen (zusätzliche Leerung eines vorhandenen Behälters) im Sinne von § 21 Abs. 1 AbfS werden folgende Gebühren
erhoben:
a) für eine MGB 1100
110,55 DM
b) für eine 80 Liter Biotonne
5,40 DM
c) für eine 120 Liter Biotonne
7,50 DM
d) für eine 240 Liter Biotonne
13,30 DM
(10) Für Nachleerungen (Nachholen einer Leerung, die ohne Verschulden der EDG ausgefallen ist) im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 AbfS
werden folgende Gebühren erhoben:
a) für einen MGB 60
5,70 DM
b) für einen MGB 80
7,20 DM
c) für einen MGB 120
10,80 DM
d) für einen MGB 240
19,30 DM
e) für einen MGB 1100
83,25 DM
f) für eine 80 Liter Biotonne
4,35 DM
g) für eine 120 Liter Biotonne
6,80 DM
h) für eine 240 Liter Biotonne
11,70 DM
(11) Für Leerungen nach Fehlbefüllungen gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 AbfS
werden folgende Gebühren erhoben:
a) für einen MGB 80
9,55 DM
b) für einen MGB 120
14,30 DM
c) für einen MGB 240
25,60 DM
d) für einen MGB 1100
110,55 DM
§3
Gebühren für die Abfuhr von Großraumwechselbehältern
(1) Bei Großraumbehältern, die im Wechselverfahren geleert werden,
wird eine Einzelgebühr erhoben. Sie beträgt für die Gestellung und
einmalige Abfuhr bei
a) 1 cbm Großraumwechselbehältern
89,30 DM
b) 3 - 5 cbm Großraumwechselbehältern
146,50 DM
c) 7 - 10 cbm Großraumwechselbehältern
179,80 DM
d) 8 - 12 cbm Preßbehältern
298,70 DM
e) 17 - 20 cbm Großraumwechselbehältern
298,70 DM
f) 18 - 22 cbm Preßbehältern
698,70 DM
g) 22 - 32 cbm Großraumwechselbehältern
398,70 DM
h) 28 - 32 cbm Preßbehältern
999,50 DM
i) 38 - 42 cbm Großraumwechselbehältern
498,70 DM
Zusätzlich werden für die Deponierung Deponiegebühren sowie ggf.
Lizenzentgelte nach § 4 dieser Satzung erhoben.
(2) Für Leerfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, wird die Hälfte
der unter Abs. 1 aufgeführten Gebührensätze erhoben.
§4
Deponiegebühren
(1) Für das Deponieren von Abfällen wird eine vom Gewicht abhängige
Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage
„Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen“, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Mindestgebühr für die Entsorgung von Abfällen an der Deponie
Dortmund-Nordost beträgt 10,00 DM.
(3) Für Abfälle, die nach den Vorschriften des Landesabfallgesetzes und
der Lizenzentgeltverordnung in den jeweils gültigen Fassungen der
Lizenzpflicht unterliegen, wird ein Lizenzentgelt erhoben. Die Höhe
des Lizenzentgeltes richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung
der Lizenzentgeltverordnung i. V. mit dem Landesabfallgesetz. Das
Lizenzentgelt ist zusätzlich zur Deponiegebühr zu zahlen. Eine Ausfertigung der jeweils gültigen Lizenzentgeltverordnung liegt bei den
Annahmestellen aus.
§4a
Sonstige Gebühren
(1) Für jede Sperrmüllabfuhr im Rahmen der Regelabfuhr wird eine pauschale Gebühr von 30,00 DM pro Haushalt erhoben. Für die Entsorgung eines Haushaltskühlgerätes/Ölradiators im Rahmen der Regelabfuhr wird je Gerät eine pauschale Gebühr von 30,00 DM erhoben.
– 18 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Für jede Inanspruchnahme des Häckseldienstes beträgt die Gebühr
je Leistungseinheit (30 Minuten vor Ort) 100,00 DM (maximale Inanspruchnahme 2 Leistungseinheiten).
Sollen die og. Leistungen auch außerhalb der vorgenannten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung, erfolgen, wird
eine zusätzliche Eilgebühr von 70,00 DM berechnet.
Für jede Inanspruchnahme des Sperrmüll-Transportservices beträgt
die Gebühr je Leistungseinheit (30 Minuten vor Ort) 40,00 DM (maximale Inanspruchnahme 2 Einheiten).
Bei der Anforderung des Sperrmüll-Holservices gemäß § 14 Abs. 8
AbfS, wird neben einer Anfahrtpauschale von 80,00 DM eine pauschale Gebühr von 100,00 DM je Leistungseinheit erhoben (1 Leistungseinheit = 30 Minuten vor Ort für Fahrzeug und Personal) zuzüglich der Kosten für die Entsorgung von Abfällen in Höhe von
100,00 DM je angefangenem Kubikmeter. Die Mindestgebühr beträgt 280,00 DM.
(2) Für schadstoffhaltige Abfälle gemäß § 15 AbfS aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die an der gewerblichen Schadstoffannahmestelle in Dortmund-Huckarde entgegen genommen
werden, wird eine pauschale Annahmegebühr von 50,00 DM pro angefangene Einheit von 50 kg erhoben. Sie ist bei Anlieferung zu entrichten.
Bei der Abholung von Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle gem.
§ 15 AbfS, durch die EDG bei Gewerbebetrieben, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 80,00 DM erhoben. Sie ist bei der Abholung
zu entrichten.
(3) Die Gebühren für die Durchführung von Entsorgungsnachweisverfahren (§ 21 Abs. 6 AbfS) betragen:
für einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN)
250,00 DM
für einen Entsorgungsnachweis (EN)
350,00 DM
Evtl. anfallende Gebühren der Bezirksregierung sind zusätzlich zu
zahlen.
(4) An den Recyclinghöfen werden Abfälle gem. § 7 Abs. 4 Buchbstabe
a) der AbfS in haushaltsüblichen Mengen gegen eine pauschale Gebühr von 10,00 DM pro angefangenem Kubikmeter angenommen.
Die Annahme von Altreifen ist auf 5 Stück begrenzt.
Bei der Anlieferung von Kühlgeräten, Ölradiatoren und Elektrogroßgeräten wird die Gebühr von 10,00 DM pro Stück erhoben.
oder Nutzungsrechts folgt und endet am Schluß des Monats, in
dem das Eigentum oder Nutzungsrecht auf einen anderen übertragen worden ist.
b) Bei MGB 5000, Großraumwechselbehältern, Abfuhr von Sperrmüll, Entsorgung von Haushaltskühlgeräten/Ölradiatoren und Inanspruchnahme des Häckseldienstes sowie Sondergestellung,
Sonderleerung, Nachleerung und Leerungen nach § 21 Abs. 4
Satz 2 AbfS von Abfallbehältern der Besteller, der Grundstückseigentümer und der Nutzungsberechtigte, bei Entsorgungsgemeinschaften der Besteller.
c) Bei Eigenbeförderung der Abfallbesitzer bzw. sein Beauftragter.
d) Bei Entsorgungsnachweisverfahren der Antragsteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§6
Veranlagung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
Bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1.100 l
und 5.000 l (MGB 5000) - sofern sie im Umleerverfahren turnusmäßig geleert werden - sowie bei Biobehältern mit einem Fassungsvermögen von 80 - 240 Liter wird eine Jahresgebühr durch Bescheid
festgesetzt, die regelmäßig in gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2.,
15.5., 15.8. und 15.11. oder auf Antrag in einer Summe zum 1.7. für
das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist.
Bei Sondergestellung, Sonderleerung bzw. Nachleerung und Leerung
nach Fehlbefüllung der in Abs. 1 genannten Behälter erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen
Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
Bei grauen Abfallsäcken wird die Gebühr mit dem Kaufpreis eingezogen.
Bei Einzelleerungen des MGB 5000 sowie bei Großraumwechselbehältern ab 1 cbm Rauminhalt erhält der Gebührenschuldner einen
Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des
Bescheides fällig.
Die Gebühr für die Abfuhr von Sperrmüll, die Entsorgung von Haushaltskühlgeräten/Ölradiatoren und die Inanspruchnahme des Häckseldienstes ist jeweils vor Beginn der Leistungserbringung gegen
Quittung zu entrichten.
Bei Eigenbeförderung zur Deponie ist die Gebühr auf Verlangen an
der Eingangskontrolle sofort gegen Quittung zu entrichten. Wird
die Gebühr nicht sofort verlangt, erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird dann einen Monat nach
Zugang des Bescheides fällig.
Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§5
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
(7)
a) Bei Abfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1100 l
der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des angeschlosse§7
nen Grundstücks.
Inkrafttreten
Die persönliche Gebührenpflicht der genannten Personen ent- Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
steht mit Beginn des Monats, der auf den Erwerb des Eigentums über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt
Dortmund (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 27.11.1997 außer Kraft.
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
0 1
Gebühr
ohne
Lizenz
Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach-bzw. Weiterverarbeitung von
Mineralien sowie Steinen und Erden
01 02
Abfälle aus der Nachbearbeitung von Mineralien
01 02 01
Abfälle aus der Nachbearbeitung von metallhaltigen Mineralien
01 02 02
Abfälle aus der Nachbearbeitung von nicht-metallhaltigen Mineralien
01 03
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von metallhaltigen Mineralien
01 03 02
Grob- und Feinstäube
01 03 03
Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung
174,75
128,75
567,75
01 03 99
Abfälle a. n. g.
01 04
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nicht-metallischen Mineralien
01 04 01
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch
01 04 02
Abfälle von Sand und Ton
01 04 03
Grob- und Feinstäube
01 04 06
Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten
01 04 99
Abfälle a. n. g.
01 05
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 01
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 02
bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 03
chloridhaltige Borschlämme und -abfälle
01 05 04
Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen
01 05 99
Abfälle a. n. g.
128,75
128,75
110,30
110,30
174,75
128,75
567,75
288,20
288,20
288,20
110,30
567,75
– 19 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
02
Abfälle aus der Landwirtschaft, Gartenbau, Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung
und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01
Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen
02 01 01
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 01 03
Abfälle aus Pflanzengeweben
02 01 04
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 06
Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
02 01 99
02 02 02
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs
Abfälle aus Tiergewebe
02 02 03
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 02 04
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 02 99
02 03 01
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee und Tabak;
Konservenherstellung
Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen
02 03 03
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
02 03 04
für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt)
02 03 04
für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie II (vorbehandelt)
02 03 05
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 02
02 03
02 03 99
Abfälle a. n. g.
02 04
Abfälle aus der Zuckerherstellung
02 04 02
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
02 04 03
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
02 05
Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt)
02 05 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Kategorie II (vorbehandelt)
02 05 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 99
Abfälle a. n. g.
02 06
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt)
02 06 01
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie II (vorbehandelt)
02 06 03
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 99
Abfälle a. n. g.
02 07
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
02 07 02
Abfälle aus der Destillation von Spirituosen
02 07 04
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 05
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 07 99
Abfälle a. n. g.
475,95
475,95
305,00
567,75
305,00
305,00
305,00
254,60
305,00
567,75
305,00
254,60
305,00
567,75
305,00
254,60
305,00
567,75
305,00
305,00
305,00
567,75
Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten
und Möbeln
03 01
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
0301 02
Sägemehl
0301 03
Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie I (gemischt)
0301 03
Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie II (zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
0301 99
andere Abfälle a. n. g.
03 03
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe
03 03 02
Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge)
03 03 03
Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche
03 03 04
Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen
03 03 05
Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling
03 03 06
Faser- und Papierschlämme
03 03 07
Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe
03 03 99
andere Abfälle a. n. g.
04
305,00
305,00
305,00
305,00
567,75
128,75
305,00
567,75
02 04 99
03
Gebühr
ohne
Lizenz
305,00
291,25
174,75
567,75
475,95
475,95
475,95
475,95
475,95
318,45
567,75
Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie
04 01
Abfälle aus der Lederindustrie
04 01 02
Äschereiabfälle
04 01 06
chromhaltige Schlämme
04 01 07
chromfreie Schlämme
04 01 08
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub, etc.)
04 01 99
Abfälle a. n. g.
– 20 –
475,95
475,95
475,95
305,00
567,75
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
04
02
Abfälle
aus
der
Textilindustrie
04 02 01
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend Pflanzlichen Ursprungs)
04 02 02
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs)
04 02 03
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs)
04 02 05
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie I
04 02 05
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie II, ( sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
04 02 06
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie I, (vermischt)
04 02 06
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8 )
04 02 07
04 02 08
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs, Kategorie I (vermischt)
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs), Kategorie II (sortiert, aus BimschAnlagen nach 4 VO P.8)
Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie I (vermischt)
04 02 08
Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
04 02 09
04 02 07
Gebühr
ohne
Lizenz
(vermischt)
305,00
305,00
567,75
305,00
128,75
305,00
128,75
305,00
128,75
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie I (vermischt)
305,00
128,75
305,00
04 02 09
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
128,75
04 02 10
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)
04 02 12
halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 02 99
Abfälle a. n. g.
305,00
254,60
567,75
0 5
05
02
Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
Nichtölige Schlämme und feste Abfälle
05 02 01
Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
05 02 99
Abfälle a. n. g.
05
verbrauchte
04
Filtertone
05 04 01
verbrauchte Filtertone
05
Abfälle aus der Erdgasreinigung
07
Abfälle a. n. g.
05
Abfälle aus der Altölaufbereitung
05 08 01
0 6
06
03
288,20
verbrauchte Filtertone
Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
Verbrauchte Salze und ihre Lösungen
06 03 03
feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten
06 03 99
Abfälle a. n. g.
06
Metallhaltige
04
288,20
567,75
05 07 99
08
128,75
567,75
128,75
567,75
Abfälle
06 04 01
Metalloxide
06 04 03
arsenhaltige Abfälle
06 04 04
quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
128,75
128,75
128,75
128,75
567,75
06 04 99
Abfälle a. n. g.
06
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
05
06 05 01
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06
Abfälle aus der Halogenchemie
07
06 07 02
Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 07 99
Abfälle a. n. g.
06
Abfälle aus der Phosphorchemie
09
305,00
288,20
567,75
128,75
567,75
06 09 01
Phosphorgips
06 09 99
Abfälle a. n. g.
06
Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
11
288,20
567,75
06 11 01
Gips aus der Titanoxid-Herstellung
06 11 99
Abfälle a. n. g.
06
Abfälle aus der Herstellung, Anwendung und Regeneration von Katalysatoren
12
06 12 01
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
06 12 02
andere verbrauchte Katalysatoren
06
13
Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie
06 13 02
verbrauchte Aktivkohle (außer 060702)
06 13 03
Ruß
06 13 99
Abfälle a. n. g.
0 7
07
01
128,75
128,75
288,20
128,75
567,75
Abfälle aus organischen chemischen Prozessen
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 01 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 01 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 01 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 99
Abfälle a. n. g.
305,00
128,75
128,75
128,75
128,75
288,20
288,20
567,75
– 21 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
07 02
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 02 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 02 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 02 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 99
07 03 02
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und Pigmenten
(außer 06 11 00)
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 03 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 03 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 03 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 03
07 03 99
Abfälle a. n. g.
07 04
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von organischen Pestiziden (außer 02 01 05)
07 04 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 04 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 04 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 04 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
Abfälle a. n. g.
07 05
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika
07 05 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 05 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 05 06
verbrauchte Katalysatoren
07 05 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 99
07 06 01
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Fetten, Schmiermitteln, Seifen,
Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 06 03
organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 04
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 06 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 06 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 99
Abfälle a. n. g.
07 07
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g.
07 07 02
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
07 07 05
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
07 07 06
andere verbrauchte Katalysatoren
07 07 07
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 10
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 99
Abfälle a. n. g.
0 8
305,00
128,75
128,75
128,75
128,75
288,20
288,20
567,75
305,00
128,75
128,75
128,75
128,75
288,20
288,20
567,75
305,00
128,75
128,75
128,75
128,75
288,20
288,20
567,75
07 04 99
07 06
Gebühr
ohne
Lizenz
305,00
128,75
128,75
128,75
128,75
288,20
288,20
567,75
305,00
305,00
305,00
305,00
128,75
128,75
128,75
128,75
288,20
288,20
567,75
305,00
128,75
128,75
128,75
128,75
288,20
288,20
567,75
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen
(Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben
08 01
Abfälle aus HZVA von Farben und Lacken
08 01 03
Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis
08 01 04
Farben in Pulverform
08 01 05
ausgehärtete Farben und Lacke
08 01 08
wäßrige Schlämme, die Farbe oder Lack enthalten
08 01 09
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung (außer 08 01 05 und 08 01 06)
08 01 99
Abfälle a. n. g.
– 22 –
305,00
305,00
305,00
305,00
128,75
567,75
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
08
02
Abfälle aus HZVA anderer Überzüge (einschl. keramische Werkstoffe)
08 02 02
wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 03
wäßrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 99
Abfälle a. n. g.
08
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
03
128,75
128,75
567,75
08 03 01
alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 02
alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 03 03
Abfälle von wassermischbaren Druckfarben
08 03 04
getrocknete Druckfarben
08 03 05
Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
08 03 06
Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
08 03 07
wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08
wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
08 03 09
verbrauchter Toner (einschl. Kartuschen)
08 03 99
Abfälle a. n. g.
08
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschl. wasserabweisendem Material)
04
08 04 04
ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen
08 04 07
wäßrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten
08 04 99
Abfälle a. n. g.
0 9
09
01
Abfälle aus der Photographischen Industrie
Abfälle aus der photographischen Industrie
Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08
Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
09 01 99
Abfälle a. n. g.
10
01
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19 00 00)
Rost- und Kesselasche
10 01 02
Flugasche aus Kohlefeuerung
10 01 03
Flugasche aus Torffeuerung
10 01 04
Flugasche aus Ölfeuerung
10 01 05
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 06
andere feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 01 07
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
10 01 08
andere Schlämme aus der Gasreinigung
10 01 10
verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Entfernung
10 01 11
wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung
10 01 12
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 01 99
Abfälle a. n. g.
10
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 01
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02
unverarbeitete Schlacke
10 02 03
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 02 05
andere Schlämme
10 02 06
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 02 99
Abfälle a. n. g.
10
Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie
03
verbrauchte Anoden
10 03 05
Aluminiumstaub
10 03 06
verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse
10 03 07
verbrauchte Tiegelauskleidungen
10 03 11
Feinstaub
10 03 12
andere Teilchen und Staub (einschl. Kugelmühlenstaub)
10 03 13
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 03 14
Schlämme aus der Gasreinigung
10 03 99
Abfälle a. n. g.
10
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 04
Feinstaub
10 04 05
andere Teilchen und Staub
10 04 06
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 04 07
Schlämme aus der Gasreinigung
10 04 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 04 99
Abfälle a. n. g.
10
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
05
10 05 03
Feinstaub
10 05 04
andere Teilchen und Staub
10 05 05
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 05 06
Schlämme aus der Gasreinigung
10 05 07
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 05 99
Abfälle a. n. g.
128,75
174,75
174,75
174,75
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
567,75
174,75
128,75
174,75
128,75
128,75
567,75
10 03 02
04
505,55
505,55
567,75
Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 01
02
305,00
305,00
305,00
305,00
305,00
305,00
305,00
567,75
567,75
567,75
288,20
305,00
567,75
09 01 07
10
Gebühr
ohne
Lizenz
174,75
174,75
174,75
288,20
174,75
174,75
174,75
128,75
567,75
174,75
174,75
174,75
128,75
128,75
567,75
174,75
174,75
288,20
128,75
128,75
567,75
– 23 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
10 06
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03
Feinstaub
10 06 04
andere Teilchen und Staub
10 06 07
Abfall aus der trockenen Gasreinigung
10 06 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
174,75
174,75
174,75
128,75
567,75
10 06 99
Abfälle a. n. g.
10 07
Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 03
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 07 05
Schlämme aus der Gasreinigung
10 07 06
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 07 99
Abfälle a. n. g.
10 08
Abfälle
10 08 03
Feinstaub
10 08 04
andere Teilchen und Staub
10 08 05
feste Abfälle aus der Gasreinigung
10 08 06
Schlämme aus der Gasreinigung
10 08 07
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
aus
sonstiger
thermischer
174,75
128,75
128,75
567,75
Nichteisenmetallurgie
10 08 99
Abfälle a. n. g.
10 09
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 01
Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 09 02
Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 09 03
Ofenschlacke
10 09 04
Ofenstaub
10 09 99
Abfälle a. n. g.
10 10
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 01
Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
10 10 02
Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
10 10 03
Ofenschlacke
10 10 04
Ofenstaub
174,75
128,75
174,75
128,75
128,75
567,75
174,75
128,75
128,75
174,75
567,75
174,75
128,75
128,75
174,75
567,75
10 10 99
Abfälle a. n. g.
10 11
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 02
Altglas
10 11 03
alte Glasfasermaterialien
10 11 04
Feinstaub
10 11 05
andere Teilchen und Staub
10 11 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
128,75
174,75
174,75
174,75
128,75
567,75
10 11 99
Abfälle a. n. g.
10 12
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Baustoffen
10 12 01
verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung
10 12 02
Feinstaub
10 12 03
andere Teilchen und Staub
10 12 06
verworfene Formen
10 12 07
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
128,75
174,75
128,75
128,75
128,75
567,75
10 12 99
Abfälle a. n. g.
10 13
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 02
Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 03
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis
10 13 04
Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
10 13 06
andere Teilchen und Staub
10 13 08
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
10 13 99
Abfälle a. n. g.
11
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
567,75
Anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung sowie aus der
Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 03
Flüssige Abfälle und Schlämme aus der Metallbearbeitung und -beschichtung (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen,
Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten)
cyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten
11 01 04
cyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten
11 01
Gebühr
ohne
Lizenz
11 01 08
Phosphatierschlämme
11 02
Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 02
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschl. Jarosit-, Goethiitschlamm)
11 02 03
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wäßrige elektrolytische Prozesse
11 02 04
Schlämme a. n. g.
11 03
Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 02
andere Abfälle
11 04
Andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g.
11 04 01
andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g.
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
567,75
128,75
567,75
– 24 –
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
12
12 01 01
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbeabeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffe
Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen, Bohren, Schneiden,
Sägen und Feilen)
eisenhaltige Späne und Abschnitte
12 01 02
andere eisenhaltige Teilchen
12 01 03
NE-metallhaltige Späne und Abschnitte
12 01 04
andere NE-metallhaltige Teilchen
12 01 05
Kunststoffteile
12 01 11
Bearbeitungsschlämme
12 01 12
verbrauchte Wachse und Fette
12 01 13
Preß- und Stanzabfälle
12
01
12 01 99
Abfälle a. n. g.
12
Abfälle aus der mechanischen Oberflächenbehandlung (Sandstrahlen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren)
02
12 02 01
verbrauchter Strahlsand
12 02 02
Schleif-, Hon- und Läppschlämme
12 02 99
Abfälle a. n. g.
13
13
05
13 05 03
15
15
01
Ölabfälle (außer Speiseöle und 050000 und 120000)
Inhalte
von
Öl-/Wasserabscheidern
288,20
Schlämme aus Einlaufschächten
Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
Verpackungen
Papier und Pappe, Kategorie I (vermischt)
15 01 01
Papier und Pappe, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
15 01 02
Kunststoff, Kategorie I (vermischt)
15 01 02
Kunststoff, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
15 01 03
Holz, Kategorie I (vermischt)
15 01 03
Holz, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
15 01 04
Metall, Kategorie I (vermischt)
15 01 04
Metall, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
15 01 05
Verbundverpackungen, Kategorie I (vermischt)
15 01 05
Verbundverpackungen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
15 01 06
gemischte Materialien, Kategorie I (vermischt)
15 01 99 D1
15
02
gemischte Materialien, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8)
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen
Aufsaug-
und
Filtermaterialien,
Wischtücher
und
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung,
15 02 01
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung,
16
16
01
Kategorie I (vermischt)
Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen
Fahrzeugwracks
Altreifen, Kategorie I (vermischt)
16 01 03
Altreifen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
16 01 05
Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie I (unverpreßt)
16 01 05
Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie II (verpreßt)
16 01 05
Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie III (extrudiert)
16 01 99
Abfälle a. n. g.
16
Gebrauchte Geräte und Shredderrückstände
16 02 04
gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend
16 02 06
Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie
16 02 07
Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie I (unvorbehandelt)
16 02 07
Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie II (vorbehandelt, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
16 02 08
Shredderabfälle, Kategorie I (unverpreßt)
16 02 08
Shredderabfälle, Kategorie II (verpreßt)
16 02 08
Shredderabfälle, Kategorie III (extrudiert)
16
Fehlchargen
03
anorganische Fehlchargen
16 03 02
organische Fehlchargen
16
Gase und Chemikalien in Behältern
16 05 02
andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver
16 05 03
andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g.
16
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks (außer 05 00 00 und 06 00 00
07
16 07 99
17
17
01
und
Abbruchabfälle
Beton
17 01 02
Ziegel
17 01 03
Fliesen und Keramik
17 01 04
Baustoffe auf Gipsbasis
17 01 99 D1
288,20
288,20
(einschl.
Straßenaufbruch)
Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis
17 01 01
17 01 05
128,75
254,60
567,75
174,75
510,95
305,00
128,75
567,75
Abfälle a. n. g.
Bau-
174,75
174,75
510,95
305,00
128,75
567,75
128,75
128,75
16 03 01
05
174,75
128,75
510,95
Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind
16 01 03
02
395,50
128,75
395,50
128,75
395,50
128,75
395,50
128,75
395,50
128,75
395,50
128,75
510,95
Schutzkleidung
15 02 01
15 02 99 D1
128,75
128,75
128,75
174,75
567,75
128,75
305,00
128,75
567,75
128,75
128,75
567,75
15 01 01
15 01 06
Gebühr
ohne
Lizenz
Baustoffe auf Asbestbasis
Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen
– 25 –
73,60
73,60
73,60
73,60
128,75
288,20
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
17 02
Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01
Holz
17 02 02
Glas
17 02 03
17 02 99 D1
Kunststoff
17 03
Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte
Asphalt, teerhaltig
17 03 02
Asphalt (teerfrei)
17 03 03
Teer und teerhaltige Produkte
17 04
Metalle
17 04 07
gemischte Metalle
17 04 08
Kabel
(einschl.
ihrer
17 05
Erde und Hafenaushub
17 05 01
Erde und Steine
17 05 02
Hafenaushub
17 05 99 D1
128,75
73,60
288,20
Legierungen)
128,75
128,75
Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen
17 06
Isoliermaterial
17 06 01
Isoliermaterial, das freies Asbest enthält
17 06 02
anderes Isoliermaterial, Kategorie I (auf Kunststoffbasis)
17 06 02
291,25
128,75
567,75
567,75
Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen
17 03 01
anderes Isoliermaterial, Kategorie II (auf Inertbasis)
17 06 99 D1
anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie I (auf Kunststoffbasis)
17 06 99 D1
anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie II (auf Inertbasis)
17 07
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle
17 07 01
gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie I (vermischt)
17 07 01
gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie II (vorsortiert)
17 07 01
gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie III (sortiert, zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8)
18
18 01
Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge beim Menschen
18 01 05
spitze Gegenstände
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche,
Gipsverbände, Einwegkleidung)
gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte
18 02
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01
spitze Gegenstände
18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden
18 02 04
gebrauchte Chemikalien
19
19 01 01
19 01 02
eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen
19 01 03
Flugasche
19 01 04
Kesselstaub
19 01 05
Filterkuchen aus der Gasreinigung
19 01 07
feste Abfälle aus der Gasreinigung
19 01 08
Pyrolyseabfälle
19 01 09
verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Wäsche
19 01 10
19 01 99 D1
19 01 99 D2
19 01 99
19 02
19 02 01
19 02 02
verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung
Flugasche aus der Sonderabfallverbrennung
Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung
Abfälle a. n. g.
Abfälle von spezifischen physikalisch-chemischen Behandlungen industrieller Abfälle (z.B. Dechromatisierung,
Cyanidentfernung, Neutralisation)
Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung
19 03
vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie I (vermischt)
vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie II (aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet, gesiebt,
magnetabgeschieden, schadstoffreduziert))
Stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 01
Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 03 02
Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
19 02 02
254,60
567,75
174,75
567,75
288,20
396,35
291,25
128,75
475,20
475,20
174,75
475,20
475,20
174,75
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen und der
öffentlichen Wasserversorgung
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie und
Einrichtungen
Rost- und Kesselaschen und Schlacken
19 01
73,60
254,60
288,20
Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und
Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01 01
18 01 04
Gebühr
ohne
Lizenz
19 03 03
Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind
19 05
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 05 02
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 05 03
nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 99
Abfälle a. n. g.
– 26 –
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
128,75
288,00
288,00
567,75
128,75
318,45
128,75
254,60
288,20
567,75
354,20
354,20
354,20
567,75
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Anlage
zur Abfallgebührensatzung
1999
Anlage
zur Abfallsatzung 1999
Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen
Abfallart bzw. -bezeichnung
EAK- Nr.
(ehem. ASN)
19 06
Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 01
Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 06 02
Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 99
Abfälle a. n. g.
19 08
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19 08 01
Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 08 01
Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie II (vorbehandelt)
19 08 02
Abfälle aus Sandfängern, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 08 02
Abfälle aus Sandfängern, Kategorie II (vorbehandelt)
19 08 04
Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser
19 08 05
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 08 05
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie II (vorbehandelt)
19 08 06
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 08 99
Abfälle a. n. g.
19 09
Abfälle aus der Zubereitung von Trinkwasser oder industriellem Brauchwasser
19 09 01
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 09 01
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie II (vorbehandelt)
19 09 02
Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie I (unvorbehandelt)
19 09 02
Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie II (vorbehandelt)
19 09 03
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
19 09 04
verbrauchte Aktivkohle
19 09 05
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 09 06
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionentauschern
19 09 99
Abfälle a. n. g.
20
20 01
getrennt
Papier und Pappe
20 01 02
Glas
20 01 03
Kunststoffkleinteile
20 01 04
andere Metalle
20 01 05
Kleinmetall (Getränkedosen etc.)
20 01 06
andere Kunststoffe, Kategorie I (unsortiert)
20 01 06
andere Kunststoffe, Kategorie II (sortiert)
20 01 07
Holz, Kategorie I (unsortiert)
20 01 07
Holz, Kategorie II (sortiert)
20 01 08
organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschl. Frittieröl und Kückenabfällen aus Kantinen)
20 01 10
Bekleidung, Kategorie I (unsortiert)
20 01 10
Bekleidung, Kategorie II (sortiert)
20 01 11
Textilien, Kategorie I (unsortiert)
20 01 11
Textilien, Kategorie II (sortiert)
20 01 12
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
gesammelte
20 01 18
Medikamente
20 02
Garten-
20 02 01
kompostierbare Abfälle
20 02 02
Erde und Steine
254,60
128,75
254,60
128,75
305,00
254,60
128,75
174,75
567,75
254,60
128,75
128,75
88,90
128,75
174,75
305,00
128,75
567,75
und
Fraktionen
Parkabfälle
(einschl.
475,95
128,75
567,75
128,75
128,75
567,75
174,75
291,25
174,75
318,45
305,00
128,75
305,00
128,75
305,00
174,75
Friedhofsabfälle)
395,50
73,60
395,50
20 02 03
andere nicht kompostierbare Abfälle
20 03
andere
20 03 01
gemischte Siedlungsabfälle Kategorie I (Hausmüll)
20 03 01
20 03 02
gemischte Siedlungsabfälle Kategorie II (Sperrmüll)
gemischte Siedlungsabfälle Kategorie III (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet, gesiebt, magnetabgeschieden,
schadstoffreduziert)
gemischte Siedlungsabfälle Katagorie IV (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8 von Entsorgungsfachbetrieben, korngrößendefinierte
Zerkleinerung, technische Sortierung, schadstoffentfrachtet, magnetabgeschieden)
Marktabfälle
20 03 03
Straßenreinigungsabfälle
20 03 04
Versitzgrubenschlamm
20 03 01
354,20
305,00
567,75
Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus
Einrichtungen, einschl. getrennt gesammelte Fraktionen
20 01 01
20 03 01
Gebühr
ohne
Lizenz
Siedlungsabfälle
* werden nur am Kompostwerk Dortmund-Wambel angenommen
Gebühren für Abfälle a.n.g.
In Umsetzung der Verordnung zur Erfüllung des Europäischen Abfallartenkataloges (EAK-Verordnung-EAKV) vom 13.09.1996
sind in nahezu allen Abfallgruppen Abfallschlüssel mit der Bezeichnung "Abfälle a.n.g." (anders nicht genannt) in die Satzung aufgenommen worden.
Diese Abfälle dürfen u.a.gem. dem 17. Planänderungsbeschluß vom 19.08.1998 nur nach vorheriger Untersuchung abgelagert werden.
Infolge dieses erhöhten Aufwandes ist in der Abfallgebührensatzung 1999 die Entsorgungsgebühr i.d.R. nach der höchsten
Äquivalenzbewertung festzusetzen, somit auf 567,75 DM/t. Soweit im Einzelfall die Herkunft und Entstehung des Abfalls bekannt
ist und die für die umweltgerechte Entsorgung relevanten Inhaltsstoffe definiert werden können, so daß eine Reduzierung der
Schadstoffhaltigkeit feststeht, wird die Gebühr unter Berücksichtigung der chemikalischen-physikalischen Zusammensetzung
der Stoffe der entsprechenden Gruppe zugeordnet.
– 27 –
354,20
354,20
128,75
70,00
395,50
318,45
128,75
DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN
Freitag, 11. Dezember 1998
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dortmund, den 30.11.1998
Samtlebe
Oberbürgermeister
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Geschichte e.V. in Zusammenarbeit mit dem Katholischen Bildungswerk der Dortmunder Dekanate e.V. 1995, 28,80 DM.
Dortmunder Katholiken unter dem Hakenkreuz: Erinnerungen von Zeitzeugen,
im Auftr. des Katholischen Bildungswerks der Dortmunder Dekanate e. V.
hrsg. von E. Tillmann, 1995, 36,80 DM.
Dortmunder Kirchen. 50 Zeichnungen Selbstverlag G. Kirchgeorg, 19,80 DM.
Dortmunder Kirchen des Mittelalters
Rinke, W. (Text); Müller, G. P. und Neumann, J. H. (Fotos). Fr. Wilh. Ruhfus, 1987, 98,00 DM.
Ev. St.-Marien-Kirche zu Dortmund. Lorenz, K. St.-Marien-Gemeinde. 1981, 25,00 DM.
Fertigwerden – Kindheit zwischen den Kriegen. Scheel, Longa. Krüger-Verlag, 1989, 28,00 DM.
Friedrich Harkort – Leben und Wirken. Grüne Druck und Verlag, 1988, 19,80 DM.
Fritz Henßler – Ein Leben für Freiheit und Demokratie 1886 - 1953. Bildband
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Von Dortmunder Helden, Hexen... und ihren Faxen. Texte: Rosenkranz, Dieter. Fotos:
Schleimer, Andreas; Kirchberger, Helga. Museum am Ostwall.
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Wenn ein Haus erzählen könnte. 90 Jahre Haus Wittbräucke. Geschichtswerkstatt
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Widerstand und Verfolgung in Dortmund 1933 – 1945Katalog zur Ausstellung. Högl,
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