Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung 1999 [pdf
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4 Nr. 50 – 54. Jahrgang DORTMUNDER Bekanntmachungen Amtsblatt der Stadt Freitag, 11. Dezember 1998 Sonderdruck Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallsatzung -AbfS) vom 30.11.1998 Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), der §§ 2, 3, 5 Abs. 1-5 und 9 Abs. 1,2 und 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21.06.1988 (GV NW S. 250/SVG NW 94), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705/BGB. III 2129-27-1) und des § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 07.03.1995 (GV NW S. 218/SVG NW 232) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 12.11.1998 folgende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallsatzung -AbfS-) beschlossen: und erteilt Auskünfte zu geeigneten Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen. § 5 Vermeiden von Abfällen 1) Die Stadt wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf städtische Beteiligungsgesellschaften und Körperschaften ein, damit diese die Entstehung von Abfall vorbildlich vermeiden und die Weiterverwendung von Gegenständen und die Wiederverwertung fördern. 2) Auch Dritte können auf diese Ziele verpflichtet werden, wenn ihnen öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung gestellt werden. 3) Handelsbetriebe, die 1. Lebensmittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Haushaltswaren, Körperpflege-mittel, 2. elektrische oder elektronische Geräte, 3. Baustoffe oder Heimwerkerbedarf, 4. aufwendig verpackte Waren anderer Art, oder 5. Produkte, die nach bestimmungsgemäßen Gebrauch als schadstoffhaltiger Abfall (§ 15) zu entsorgen sind, an Endverbraucher abgeben, sollen an der Verkaufsstätte in geeigneter Form auf die abfallwirtschaftliche Bedeutung der Produkte und ihrer Verpackung hinweisen, insbesondere auf die verfügbaren Möglichkeiten zur stofflichen Verwertung der Abfälle. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallwirtschaft 1) Die Stadt Dortmund ist öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Sie führt die Entsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch. Sie betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine öffentliche Einrichtung,die eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit bildet, und bedient sich dabei unter der Zielsetzung der Kreislaufwirtschaft und einer ökologischen Abfallwirtschaft der Entsorgung Dortmund GmbH (EDG). 2) Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung III. Verwertung und Beseitigung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet wer§ 6 Abfallverwertung den, sind Abfälle zur Beseitigung. 3) Für Schäden, die bei der Durchführung der Abfallentsorgung durch 1) Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Herkunftsbereichen müssen gem. die Stadt/EDG entstehen, haftet die Stadt/EDG nur bei Vorsatz und KrW-/AbfG Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung gegrober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten. trennt halten und einer gesonderten Verwertung oder Beseitigung zuführen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für § 2 Ziele der Kreislaufwirtschaft sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Be- 2) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Glasflaschen und andere Behälter aus Glas, nicht verunreinigtes Paseitigung von Abfällen nimmt die Stadt / EDG folgende Aufgaben gem. pier, Pappe und Kartonagen, Textilien, Metalle sowie kompostierbaKrW-/AbfG wahr: re Materialien. Private Haushalte müssen vorbehaltlich § 8 bis § 11 - die Förderung der Abfallvermeidung dieser Satzung für diese und weitere Abfälle zur Verwertung, ent- die Verwertung von Abfällen und sprechende Einrichtungen der EDG (z. B. Sammelcontainer, Recycling- die Beseitigung von Abfällen höfe) nutzen. 3) Kompostierbare Materialien sollen auf dem Grundstück, auf dem sie § 3 Entsorgungspflichtaufgaben des öffentlich rechtlichen anfallen, kompostiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist Entsorgungsträgers (Eigenkompostierung). Alternativ können mehrere GrundstückseigenDie Entsorgungspflicht umfaßt insbesondere tümer gemeinsam eine Kompostierung betreiben (Gemeinschaftskom1. die Umsetzung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes der postierung). Die Eigenkompostierung wird durch besondere MaßnahStadt Dortmund, men, wie z. B. den Häckseldienst gefördert, der bei der EDG bestellt 2. die Beratung der Abfallerzeuger und die Überwachung der Abfallwerden kann. Der Häckseldienst kann nur für Abfälle aus privaten entsorgung Haushalten genutzt werden; die Einsatzdauer ist auf maximal 2 Ar3. Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, beitseinheiten (1 Einheit = 30 Min. vor Ort) begrenzt. Der Besteller 4. das Einsammeln und Befördern von Abfällen, oder ein von ihm Beauftragter muß zugegen sein und die Gebühr vor 5. die Planung, den Bau und den Betrieb der Behandlungs- und EntsorBeginn des Shreddervorgangs entrichten. Das gehäckselte Material gungsanlagen. verbleibt im Eigentum des Bestellers. Es darf nicht in Abfallbehälter oder Biotonnen eingefüllt werden. Auf Verlangen des Bestellers und II. Vermeidung und Beratung gegen Entrichtung einer zusätzlichen Eilgebühr erfolgt die Durchfüh§ 4 Abfallberatung rung des Häckselauftrages innerhalb von 2 Werktagen. Die Stadt/EDG berät private Haushalte, öffentliche Einrichtungen, gewerbliche und sonstige Unternehmen umfassend über Möglichkeiten 4) Die EDG kann zur Erfassung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen Sonderaktionen durchführen. Private Haushalte der Abfallvermeidung, der Abfallverminderung, der Weiterverwendung können in den Frühjahrs- und Herbstmonaten Grün-, Strauch- und von Gegenständen, der Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung Baumschnitt einer gesonderten Erfassung zuführen. Entsprechendes sowie über die Verwendung umweltfreundlicher langlebiger Produkte 1 DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung). 2) Die Stadt kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag nach Vorprüfung § 7 Pflicht zur Verwertung und Beseitigung durch die EDG vom Anschluß- und Benutzungszwang befreien. 1) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für a) wenn und soweit gewährleistet ist, daß Abfälle zur Beseitigung in einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhaneiner dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage oder in sonstiden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist ger das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigender Weise auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforbeseitigt werden und der Anschluß an die öffentliche Einrichtung derlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Abfallentsorgung der Stadt sowie deren Benutzung unter der der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit für den Pflichtigen Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. zu einer unzumutbaren Härte führen würde, 2) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreisb) wenn Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als laufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgeprivaten Haushaltungen unter Wahrung des Wohls der Allgemeinmeinheit zu beseitigen. heit der ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt werden und nicht 3) Die in der Anlage aufgeführten Abfälle werden an der Deponie Dortüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. mund-Nordost angenommen, mit Ausnahme der gesondert gekennDie Möglichkeit einer anderweitigen Abfallverwertung oder -beseitizeichneten Abfallarten. Diese können an den dafür vorgesehenen Entgung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu sorgungseinrichtungen (z.B. Kompostwerk, Recyclinghöfe, Depotconbelegen. tainern) abgegeben werden. Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Wi4) Darüber hinaus werden an den Recyclinghöfen gegen eine pauschale derrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen Gebühr je Kubikmeter gem. § 4a AbfGS insbesondere angenommen: verbunden sowie befristet werden. a) Bauschutt, Kühlgeräte, Ölradiatoren, Sperrmüll, Elektro-Großgerä3) Im übrigen besteht eine Überlassungspflicht für Abfälle aus anderen te, Altreifen, Grünrückstände Herkunftsbereichen als privaten Haushalten gegenüber der Stadt nicht, b) Hohlglas, Papier, Pappe, Textilien und Verpackungmaterial mit dem soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern gemäß § 13 Abs. 2 Grünen Punkt sowie schadstoffhaltige Abfälle gem. § 15 aus privaKrW- /AbfG Pflichten zur Entsorgung übertragen worden sind. ten Haushalten werden kostenlos angenommen. Die Annahme der vorgenannten Abfälle erfolgt in haushaltsüblichen § 11 Ausschlüsse Mengen bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kubikmetern. Der Anteil von Bauschutt darf hierbei nicht mehr als 0,5 Kubikmeter betragen. Bei der 1) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind - die nicht in der Anlage aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in Anlieferung von Kühlgeräten, Ölradiatoren und Elektrogroßgeräten wird kleinen Mengen anfallen und bei den Sammelstellen/-einrichtundie Gebühr pro Stück erhoben. Die Anlieferung von Altreifen ist auf 5 gen der Stadt /EDG angenommen werden. Stück begrenzt. - Abfälle, die die Grenzwerte des Planfeststellungsbeschlusses der DeIV. Anschluß und Benutzung ponie Dortmund-Nordost überschreiten. § 8 Anschluß- und Benutzungsrecht/-zwang - Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund ei1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen ner Rechts-verordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen, soweit dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichnicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer tung der Abfallentsorgung anzuschließen ( Anschlußrecht ). Bestimmung nach § 24 Abs.2 Nr. 4 KrW -/AbfG an der Rücknahme Jeder Anschlußberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtmitwirken. gebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die städtischen Sammelbehälter (Müllbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugäng- 2) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereiliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonchen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschafstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutfenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfälzen (Benutzungsrecht). len beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umSoweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt weltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsausgeschlossen ist , erstreckt sich das Anschluß- und Benutzungsrecht planung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritnur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausligen Betriebsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitschließen. zustellen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle 2) Jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahbis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, daß men dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsordas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. gung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als priva- 3) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen: - Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuten Haushaltungen, die von der Stadt/ EDG entsorgt werden und schließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitinicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfällsäcken gesammelt gen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlaswerden. sung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Beför- Erde und Steine EAK-Nr. 170501 (ehem. Erdaushub ASN 31411) dern ausgeschlossen sind (Anschlußzwang) . - Erde und Steine EAK-Nr. 200202 (ehem. Erdaushub ASN 31411) Jeder Anschlußberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflich- Beton EAK-Nr. 170101 (ehem. Bauschutt ASN 31409) tet, im Rahmen des Anschlußzwanges die auf dem Grundstück oder - Ziegel EAK-Nr. 170102 (ehem. Bauschutt ASN 31409) die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der - Fliesen und Keramik EAK-Nr. 170103 (ehem. Bauschutt ASN 31409) städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu über- Baustoffe auf Gipsbasis EAK-Nr. 170104 (ehem. Bauschutt ASN 31409) lassen (Benutzungszwang). - Asphalt, teerhaltig EAK-Nr. 170301 (ehem. Straßenaufbruch ASN 3.) Die Sammelbehälter für kompostierbare Abfälle (Biotonne) nach § 2 31410) Abs. 4 Abfallgebührensatzung (AbfGS) unterliegen dort, wo sie zur - Asphalt, teerfrei EAK-Nr. 170302 (ehem. Straßenaufbruch ASN 31410) Verfügung stehen, dem Anschluß- und Benutzungszwang. Auf schrift- Gemischte Siedlungsabfälle, Kategorie II (Sperrmüll) EAK-Nr. 200301, lichen Antrag können Eigentümer zwei benachbarter Grundstücke eine nur Sperrmüll gem. § 14 Abs.1 (ehem. Sperrmüll ASN 91401) gemeinsame Biotonne nutzen. In begründeten Ausnahmefällen kön- Kompostierbare Abfälle EAK-Nr. 200201, die nicht über die Biotonnen auch mehrere benachbarte Grundstücke zu einer Entsorgungsgene gem § 8 Abs. 3 gesammelt werden (ehem. Garten- und Parkabmeinschaft zugelassen werden. fälle ASN 91701) - Gemischte Bau- und Abbruchabfälle EAK-Nr. 170701(ehem. Baustel§ 9 Ausnahmen vom Benutzungszwang lenabfälle ASN 91206) Der Benutzungszwang gem. § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht nicht, Sonderdienste der EDG (§ 6 Abs. 3, § 14 und § 16) bleiben unberührt. soweit Abfälle nach § 11 Abs. 1 - 3 dieser Satzung von der Abfallentsor4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt gung ausgeschlossen sind. ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG, dem Landesabfallgesetz und dieser Satzung zur § 10 Befreiungen Abfallentsorgung verpflichtet. 1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, daß er Abfälle zur gilt für die Erfassung von Weihnachtsbäumen und Elektronikgeräten. Das Nähere wird durch die EDG bekannt gegeben. –2– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 § 12 Mitwirkungs- und Duldungspflicht 1) Benutzungspflichtige von Entsorgungseinrichtungen der Stadt/EDG, müssen die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. Sie müssen insbesondere a) als Grundstückseigentümer/ Nutzungsberechtigter das Grundstück zur Abfallentsorgung schriftlich anmelden und alle sachdienlichen Angaben machen, b) einen Wechsel des Grundstückseigentümers/Nutzungsberechtigten schriftlich anzeigen, um für die Zukunft von der Gebührenpflicht frei zu werden, c) dafür sorgen, daß die Behälter den Benutzern sowie den Mitarbeitern der Stadt /EDG in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zugänglich sind. d) die Stellplätze und die Transportwege für die Abfallbehälter auf dem Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung herrichten und unterhalten. 2) Die Eigentümer und Besitzer vonGrundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstükkes zum Zwecke des Einsammmelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. 3) Die Stadt/EDG kann die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen an der Anfallstelle untersuchen, wenn schädliche Verunreinigungen zu vermuten sind, die die weitere Behandlung bzw. Entsorgung der Abfälle erschweren können. Die Besitzer der Abfälle sind zur Duldung der Untersuchung verpflichtet. 4) Der Handel ist verpflichtet, seine gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen (z.B. Altöl, Umverpackungen) durch geeignete Angebote an den Endverbraucher zu erfüllen. § 13 Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt/EDG Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. V. Behandlung einzelner Abfallarten § 14 Sperrmüll 1) Die EDG entsorgt die in privaten Einzelhaushalten anfallenden sperrigen Hausratsgegenstände, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die von der EDG zur Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten (Sperrmüll). Sie müssen von Hand zu verladen sein. Die Sperrmüllabfuhr erfolgt pro Einzelhaushalt und nur in haushaltsüblichen Mengen. Der Zusammenschluß von zwei benachbarten Haushalten zu einer Entsorgungsgemeinschaft ist zulässig. Die Gebühr ist pro Haushalt zu entrichten. 2) Von der Sperrmüllabfuhr sind ausgeschlossen • Haushaltsauflösungen • Gebäudebestandteile (z.B. Badewannen, Türen, Fenster) • Renovierungsabfälle (z.B. Tapeten, Farben) • Baurestmassen (z.B. Bauschutt) • schadstoffhaltige Abfälle nach § 15 • Kühlgeräte, Ölradiatoren und Nachtspeicheröfen nach § 16 3) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände schriftlich oder fernmündlich bei der EDG zu bestellen. Dem Besteller wird der Abfuhrtermin schriftlich oder fernmündlich mitgeteilt. Auf Verlangen des Bestellers und gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr, erfolgt die Abholung des Sperrmülls auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung. Bei Entsorgungsgemeinschaften von 2 benachbarten Haushalten ist ein gebührenpflichtiger Besteller zu benennen. 4) Der Sperrmüll ist in der Regel auf den Grundstücken zu ebener Erde, z. B. in Höfen, Vorgärten, Einfahrten oder Garagen am Abfuhrtag für das Sammelfahrzeug (Fahrzeuggewicht 24 t) verkehrstechnisch einwandfrei erreichbar gesondert bereitzustellen und so zu sichern, daß Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Er gilt als angefallen, sobald er auf die Sammelfahrzeuge verladen ist. Bewegliche Sachen und Stoffe, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfaßt werden, werden am Bereitstellungsplatz zurück gelassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und schadlosen Wiederherstellung des Bereitstellungsortes verpflichtet. Auf Anforderung wird Sperrmüll, der zu transportfähigen Einheiten bereitgestellt ist, auch aus Wohnungen oder Kellerräumen geholt (Transportservice). Die Gebühr ist pro Arbeitseinheit (1 Einheit = 30 Min. vor Ort) zu entrichten. 5) Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter müssen bei der Abholung des Sperrmülls zugegen sein und die Gebühr vor dem Verladen entrichten. 6) Sperrmüll insbesondere größere Sperrmüllmengen können während der Öffnungszeiten an der Deponie Dortmund Nord-Ost abgegeben werden. In diesem Fall wird die Gebühr nach Gewicht berechnet. 7) Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushalten kann auch an den Recyclinghöfen zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten, gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben werden. Bei der Bildung von Entsorgungsgemeinschaften (2 benachbarte Haushalte) ist die Anlieferung in doppelter Menge zuläßig. Die Gebühr wird pro Haushalt erhoben. 8) Abweichend zu Abs. 1 Satz 3 werden auf Anforderung größere Sperrmüllmengen von der EDG auch aus Wohnungen, Kellerräumen o.ä. geholt und ggfs. demontiert (Sperrmüll-Holservice). Die Gebühr hierfür wird pro Leistungseinheit gem. § 4a AbfGS berechnet (1 Leistungseinheit = 30 Min vor Ort für Fahrzeug und Personal). Zusätzlich sind eine Anfahrtpauschale sowie die anfallenden Kosten für die Entsorgung von Abfällen pro Kubikmeter zu entrichten. § 15 Schadstoffhaltiger Abfall 1) Schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen von sonstigen Abfällen getrennt gehalten werden. Dies gilt insbesondere für 1. Batterien aller Art, 2. Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, 3. Lacke- und Lösemittel, 4. Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel, Kühlflüssigkeiten und andere umweltschädliche Chemikalien. 2) Abfälle nach Abs. 1 müssen den Sammelstellen (z.B. Recyclinghöfe, Schadstoffmobil) oder anderen geeigneten Einrichtungen zugeführt werden. Die EDG gibt die Standorte der mobilen und festen Sammelstellen für diese Abfälle bekannt. 3) Auch öffentliche Einrichtungen undErzeuger und Besitzer von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten können Kleinmengen (gemäß LAbfG) vergleichbarer Abfälle (Abs. 1) gegen Gebühr, in Einheiten bis 50 kg an der Schadstoffsammelstelle in Dortmund-Huckarde abgeben. Unter Angabe von Art und Menge, wobei das Gewicht von 50 kg nicht überschritten werden darf, können schadstoffhaltige Abfälle gegen Gebühr von der EDG abgeholt werden. Dem Besteller wird der Abholtermin schriftlich oder fernmündlich mitgeteilt. § 16 Kühlgeräte, Ölradiatoren und Nachtspeicheröfen 1) Es werden nur Kühlgeräte und Ölradiatoren in haushaltsüblichen Abmessungen und Mengen aus privaten Haushaltungen entsorgt. 2) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Kühlgeräte und Ölradiatoren schriftlich oder fernmündlich bei der EDG zu bestellen. Dem Besteller wird der Abfuhrtermin schriftlich oder fernmündlich mitgeteilt. Auf Verlangen des Bestellers und gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr erfolgt die Abholung des Gerätes auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung. 3) Kühlgeräte/Ölradiatoren sind ebenerdig gesondert bereitzustellen (Es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend). 4) Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter müssen bei der Abholung der Kühlgeräte/Ölradiatoren zugegen sein und die Gebühr vor dem Verladen entrichten. 5) Die Abgabe von Nachtspeicheröfen kann ausschließlich an der Deponie Dortmund-Nordost erfolgen. Sie können nur abgegeben werden, wenn sie vom Besitzer oder einem beauftragten Dritten in Folie eingeschweißt separat angeliefert werden. Weist der Besitzer die Asbestfreiheit des Gerätes nach, ist eine Abgabe ohne Folie möglich. § 17 Medizinische Abfälle 1) Mit den nachfolgend genannten, nicht infektiösen Abfällen aus Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken, Krankenhäusern u.ä. Herkunftsorten ist, bevor sie zur Entsorgung bereitgestellt werden, sofern ein Ausschluß nach dieser Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren: 1. Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitz- und scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch sind in feste, undurchsichtige Behältnisse aus Kunststoff zu verpacken. 2. Verbandmaterial, Tupfer, Spatel, Pappbecher und sonstige durch Be- –3– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 dingungen erfüllt sind, auf dem Grundstück geduldet werden. rührung mit Blut, Speichel und Ausscheidungen von Menschen oder Einem solchen Antrag wird nur stattgegeben, wenn alle vorgenannTieren verunreinigte Abfälle sind in einfachen Plastiksäcken mit minten Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind. destens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken und zuzubinden. Der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, daß niemand durch Das Behältervolumen wird so bemessen, daß es dem Bedarf rechnerisch die eingesammelten und zum Transport bereitgestellten Abfälle geam nächsten kommt. Soweit Reduzierungsanträgen stattgegeben wird, fährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche Begilt die Neureglung ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden kanntmachung vorschreiben, daß die Einsammel- bzw. TransportgeKalendermonats. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn alle sachfäße verschließbar sein müssen oder daß sie in einem abschließbarem dienlichen Angaben vorliegen. Anträge auf Reduzierung des BiobehälRaum unterzubringen sind. tervolumens und des Behältervolumens im Sinne dieses Absatzes, sei es 2) Sofern sich die Annahmekriterien an den Entsorgungsanlagen verändurch Wahl eines kleineren Litermaßstabes oder Veränderung der Perdern, hat der Abfallbesitzer auf Verlangen der Stadt /EDG die notsonenzahl, sind nur einmal pro Kalenderhalbjahr zulässig. wendigen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. 5) Ausnahmeregelungen nach Abs. 4 können von der Stadt jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, VI. Anfall, Sammlung und Transport wenn sich herausstellt, daß das verfügbare Behältervolumen tatsäch§ 18 Anfall der Abfälle lich nicht ausreicht oder die Bedingungen für den 15 Liter-Maßstab 1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung nicht eingehalten werden bzw. nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag beginnt mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satdes Gebührenpflichtigen kann die Ausnahmeregelung jederzeit rückzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusgängig gemacht und ein größeres Volumen und/oder eine größere ses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise beLeerungshäufigkeit gewählt werden. wirkten Bereitstellung der Abfälle bei der betreffenden AbfallentsorWer wiederholt in grober Weise die Biotonne mißbräuchlich nutzt, gungsanlage. hat keinen Anspruch auf weitere Gestellung des Behälters. Die Stadt/ 2) Der Benutzungspflichtige hat Abfälle zur Verwertung und Abfälle EDG hat in diesen Fällen das Recht, die Biotonne einzuziehen und ein zur Beseitigung getrennt zu halten und in die dafür ausschließlich dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen der vorgesehenen Behältnisse einzubringen, damit die für die AbfallarAbfalltonne vorzuschreiben. ten vorgesehene Abfallentsorgungsmaßnahme durchgeführt werden 6) Anträge auf Veränderung des Abfallbehältervolumens sind schriftlich kann. Die jeweiligen Abfallarten und die dafür vorgesehenen Entsoran die EDG zu richten. Nach Vorprüfung durch die EDG entscheidet gungswege werden bekanntgemacht. die Stadt . 3) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, wenn 7) Die Behälter der EDG müssen pfleglich behandelt und sauber gehalsie in zugelassene Abfallbehälter auf dem Grundstück (Hol-System) ten werden. Für Beschädigungen, übermäßige Verunreinigung sowie oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bring-System) zweckim Falle des Abhandenkommens haftet der Besitzer für den entstanentsprechend eingebracht sind. denen Schaden. Abfälle, die zur Verwertung oder zum Behandeln, Lagern und Abla- 8) Behälter dürfen nur soweit gefüllt werden, daß sich der Deckel schliegern und zur Beseitigung bei von der Stadt betriebenen Anlagen zur ßen läßt; sie sind geschlossen zu halten. Verboten sind alle EinwirkunAbfallentsorgung angeliefert werden, gelten als angefallen, sobald gen, welche die Behälter beschädigen, die Abfuhr erschweren oder sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfalldie Entsorgung des Abfalls beeinträchtigen können, insbesondere entsorgungsanlage verbracht worden sind. 1. das Einschlämmen und/oder Einstampfen von Abfällen in die entIm übrigen gelten Abfälle als angefallen, wenn sie satzungsgemäß sprechend bereitgestellten Behälter, bereitgestellt sind. 2. das Verbrennen von Abfall in den Behältern, Es ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder weg3. das Einfüllen von sperrigen, heißen, flüssigen oder anderen Rückzunehmen. ständen, die die Behälter, Sammelfahrzeuge oder Entsorgungsan4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie lagen beeinträchtigen oder übermäßig verschmutzen könnten, eingesam-melt, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den städ4. das Befüllen von Abfallbehältern mit dafür nicht zugelassenen Stoffen, tischen Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind. 5. das Einfüllen von Schnee und Eis. 9) Die gefüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten: § 19 Behälter a) bei MGB 60, MGB 80, und MGB 120, 60 kg 1) Abfälle dürfen nur in den zugelassenen Behältern, die Eigentum der b) bei MGB 240, 80 kg EDG bzw. des beauftragen Dritten bleiben, zur Abfuhr bereitgestellt c) bei MGB 1100, 500 kg werden. Welche Behälter zugelassen sind, ergibt sich aus §§ 2 und 3 d) bei MGB 5000, 1500 kg der Abfallgebührensatzung. Eine Sondergenehmigung für die Benute) bei Großraumwechselbehältern mit 1 cbm, 1200 kg zung anderer geeigneter Großraumwechselbehälter ist in sachlich bef) bei Großraumwechselbehältern mit 3 cbm, 3000 kg gründeten Fällen schriftlich bei der EDG zu beantragen. Die Stadt/ g) bei Großraumwechselbehältern mit 4 cbm, 4000 kg EDG hat das Recht, im Einzelfall Preßbehälter zu verbieten. Zusätzlich h) bei Großraumwechselbehältern mit 5 cbm, 5000 kg können die im Auftrag der Stadt vertriebenen Abfallsäcke benutzt i) bei Großraumwechselbehältern mit 7 cbm, 7000 kg werden. Die EDG gibt geeignete Behältnisse zur Sammlung von Leichtj) bei Großraumwechselbehältern mit 8 cbm, 8000 kg stoffverpackungen mit dem Grünen Punkt aus. k) bei Großraumwechselbehältern über 8 cbm, 12000 kg 2) Bei Wohngrundstücken richtet sich das vorzuhaltende Volumen der 10) Abfallsäcke müssen am Abholtag zugebunden am Stellplatz der Restabfall-behälter ohne Rücksicht auf die Jahreszeit nach der Anzahl Abfallbehälter abgestellt werden. Sie müssen unbeschädigt sein, dürder Bewohner, bei Biobehältern und bei Grundstücken die nicht Wohnfen nicht mehr als 15 kg wiegen und müssen von Hand verladen grundstücke sind, nach der anfallenden Abfallmenge. Bei gemischt werden können. genutzten Grundstücken, z.B. Wohn- und Gewerbenutzung, wird das 11) Die Befüllung der Behälter der Stadt/EDG darf nur durch Nutzungserforderliche Behältervolumen getrennt ermittelt. berechtigte erfolgen. 3) Soweit sich das vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen gem. Abs. 2 nach der Anzahl der Bewohner eines Grundstücks richtet, legt die § 20 Stellplätze und Transportwege Stadt in der Regel eine Abfallmenge von 30 Liter/Person/Woche zu- 1) MGB 60 bis MGB 5000 sind nach Anhörung der Grundstückseigentügrunde. mer entsprechend den Anweisungen der Beauftragten der Stadt so 4) Auf schriftlich begründeten Antrag kann für das angeschlossene aufzustellen, daß sie ohne Schwierigkeiten und übermäßigen ZeitaufGrundstück das Vorhalten eines geringeren Rest-abfallvolumens festwand abgeholt werden können. gelegt werden, jedoch nicht weniger als 20 Liter/Person/Woche. Dar- 2) Die Stellplätze sind grundsätzlich in geringster Entfernung zum nächstüber hinaus kann eine Reduzierung auf nicht weniger als 15 Liter/ möglichen Standort des Sammelfahrzeuges anzulegen. Die EntfernunPerson/Woche beantragt werden, jedoch nur, wenn folgende Nachgen sollen i.d.R. nicht mehr als 15 m betragen. Stellplätze müssen mit weise erbracht bzw. verbindliche Erklärungen schriftlich abgegeben einem ebenen und trittsicheren Belag, z.B. aus Asphalt, Beton oder Verwerden: bundsteinpflaster, befestigt sein und folgende Mindestgrößen haben: • Nachweis der Nutzung aller Verwertungsmöglichkeiten a) je MGB 60, MGB 80, MGB 120, 0,8 m x 0,8 m • Verbindliche Erklärung, daß ein vierwöchiger Leerungsrhythmus akb) je MGB 240, 0,8 m x 0,9 m zeptiert wird c) je MGB 1100, 1,5 m x 1,5 m • Verbindliche Erklärung, daß Abfälle in den entsprechenden Behäld) je MGB 5000, 3,0 m x 3,0 m tern nicht verdichtet (gestampft) werden 3) Die Transportwege müssen höhengleich an die Stellplätze angren• Verbindliche Erklärung, daß Kontrollen, ob die vorgenannten Bezen, bei MGB 60 - 1100 mindestens 1,5 m breit und bei MGB 5000 –4– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 mindestens 3,0 m breit und wie Stellplätze befestigt sein. Sie dürfen nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen, Einfassungen, Rinnen o.ä. unterbrochen werden. Höhenunterschiede im Transportweg für MGB 60 - 1100 sind durch Rampen mit einer Maximalsteigung von 1:10 auszugleichen. Bei MGB 5000 darf der Transportweg keinen Höhenunterschied aufweisen. Führt ein Transportweg durch Türen oder Tore, so müssen diese geeignete Feststellvorrichtungen haben; Keile reichen nicht aus. MGB 240 werden nicht bereitgestellt, wenn der Transportweg von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Stufen einer Treppe unterbrochen wird. 4) Stellplätze und Transportwege sind in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind stets sauberzuhalten; Schnee und Glätte sind zu beseitigen. Oberflächenwasser darf sich nicht ansammeln. Bei Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen. 5) MGB 60 bis MGB 1100 dürfen auch in ausreichend großen Behälterschränken außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück aufgestellt werden. Bei MGB 1100 dürfen die Behälterschränke unten keine Stoßkanten haben. Bei MGB 60 bis MGB 240 sind Stoßkanten von max. 5 cm Höhe zulässig. Die Türen müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel öffnen und schließen lassen. Ein Verschluß mit Dreikantschlüssel nach DIN 22417-M 5 ist zugelassen. In Behälterschränken dürfen MGB nicht an den Türen aufgehängt werden. 6) Falls die Aufstellung von MGB 60 bis MGB 1100 außerhalb von Gebäuden nicht möglich ist, dürfen diese Abfallbehälter in Kellern aufgestellt werden, wenn ein geeigneter Aufzug vorhanden oder die Zufahrt für die Sammelfahrzeuge auf Standortebene gewährleistet ist. Aufzüge sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bzw. von ihren Vertretern oder Beauftragten zu bedienen.MGB 60, MGB 80, und MGB 120 dürfen, davon abweichend, in Kellern auch dann aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Die Stellplätze in Kellern müssen die in Abs. 2 genannten Mindestgrößen haben und die lichte Höhe der Keller muß mindestens 2 m betragen. • Die Transportwege in Kellern müssen höhengleich an die Stellplätze angrenzen, mindestens 1,50 m breit und wie Stellplätze befestigt sein; sofern sie durch Türen und Tore führen, müssen geeignete Feststellvorrichtungen vorhanden sein. Keile reichen nicht aus. • Stellplätze und Transportwege müssen ausreichend beleuchtet sein. Entstehen beim Transport innerhalb von Gebäuden Schäden, so haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten. 7) Soweit baurechtlich zulässig, dürfen Behälterschränke in Hauswänden eingebaut werden. Bei Neubauten kann die Stadt das verlangen, wenn Baurecht nicht entgegensteht und die genannten Abfallbehälter ansonsten im Keller aufgestellt werden müßten, ohne daß ein geeigneter Aufzug vorhanden ist oder die Sammelfahrzeuge auf Standortebene heranfahren können. 8) Die Stadt kann verlangen, daß in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, Allgemeinwohngebieten und Gebieten zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (§ 1 bis 4a der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.90 - BGBl. I S. 132) Stellplätze und Behälterschränke, die nicht weiter als 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sind und von der Verkehrsfläche eingesehen werden können, mit immergrünen Gewächsen abgepflanzt werden. 9) Bei allen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen, die nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind, muß dem Genehmigungsantrag bzw. der Anzeige ein maßstäblicher Lageplan beigefügt werden, aus dem Anordnung, Größe und bauliche Gestaltung der Stellplätze und Transportwege, sowie die Anzahl der Wohneinheiten hervorgehen. 10) Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet Dortmund, die an die Abfallentsorgung der Stadt angeschlossen sind, handeln gem. § 84 Abs. 1 Nr. 21 Bauordnung Nordrhein-Westfalen ordnungswidrig, wenn sie Vorschriften dieser Satzung über die bauliche Gestaltung von Stellplätzen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln. 11) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Stellplätze und Transportwege sind unverzüglich den vorstehenden Vorschriften entsprechend herzurichten. Für zusätzliche Stellplätze bzw. Stellplatzänderungen, die durch die Einführung des zweiwöchentlichen Leerungsrhythmus erforderlich werden, wird eine Übergangsfrist von 6 Monaten eingeräumt. 12) Können die vorhandenen Stellplätze oder Transportwege nach den örtlichen Verhältnissen nicht oder nicht ohne unzumutbare Aufwendungen den Vorschriften dieser Satzung entsprechend verändert werden, bleibt das Grundstück gleichwohl an die Abfallentsorgung angeschlossen. Es sind jedoch zusätzliche Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung AbfGS-) zu entrichten. § 21 Einsammeln und Befördern 1) Im Rahmen der Restmüllsammlung werden Umleerbehälter MGB 60 bis MGB 5000 und ggf. bereitgestellte Abfallsäcke i.d.R. alle zwei Wochen, in Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 2 (15 Liter-Regelung) ausnahmsweise nur alle vier Wochen, werktags in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr entleert bzw. abgeholt. Beim zweiwöchentlichen Leerungsrhythmus sind in unzumutbaren Härtefällen Ausnahmen möglich, so daß auch ein kürzerer Leerungsrhythmus gewählt werden kann. Aus betrieblichen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen kann die Stadt oder die EDG darüber hinaus einen anderen Leerungsrhythmus bestimmen; die Betroffenen werden in diesem Fall entsprechend informiert. Auf Anforderung werden MGB 1100 zusätzlich geleert (Sonderleerung) oder zusätzlich zur Verfügung gestellt (Sondergestellung) und nach Vereinbarung entleert oder ausgewechselt. 2) Soweit die EDG geeignete Behälter für kompostierbare Materialien zur Verfügung stellt, werden diese Behälter in einem von der EDG festgelegten Rhythmus geleert, i.d.R. jedoch alle 2 Wochen. 3) Großraumwechselbehälter von 1 bis 40 m2 werden mindestens alle 2 Wochen ausgewechselt und geleert. Bei der Abfuhr hat der Abfallbesitzer eine Anlieferungsanzeige nach Vordruck auszufüllen. Am Abfuhrtag ist die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Anlieferungsanzeige dem Fahrer auszuhändigen; andernfalls kann der Abtransport des Abfalls nicht erfolgen. In diesen Fällen wird eine gebührenpflichtige Leerfahrt nach § 3 Abs. 2 der AbfGS berechnet. 4) Können die Behälter aus einem nicht im Verschulden der EDG liegenden Grunde nicht abgeholt werden, so wird die Abfuhr erst am nächsten planmäßigen Termin nachgeholt, wenn nötig vorher, jedoch gegen eine Nachleerungsgebühr nach § 2 Abs. 10 AbfGS. Für Leerungen die aus Gründen von Fehlbefüllungen notwendig werden, wird eine Gebühr nach § 2 Abs. 11 AbfGS erhoben. 5) Unterbleibt die Abfuhr vorübergehend infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsbedingten Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder aus sonstigen Rechtsgründen, so wird sie so zeitnah wie möglich nachgeholt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder Schadenersatz. 6) Soweit Nachweisverfahren nach Planfeststellungsbeschluß, abfallrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen durchzuführen sind, ist das Antragsverfahren nach § 4a Abs. 3 AbfGS gebührenpflichtig. VII. Entsorgungsanlagen § 22 Entsorgungsanlagen 1) Die Stadt/EDG überwacht die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen wie Deponien, Entsorgungsanlagen, Annahmestellen, Recyclinghöfe etc., um Verstöße gegen diese Satzung auszuschließen und Gefahren für die Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. 2) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft legt die Stadt/ EDG fest, welche der in Abs. 1 genannten Anlagen jeweils zu benutzen ist. Welche Abfälle zur Verwertung und Beseitigung zu welchen Öffnungszeiten an den einzelnen Anlagen angenommen werden, ist den jeweiligen Betriebsordnungen zu entnehmen, die öffentlich bekannt gemacht werden. Für die Ablagerung von Abfällen auf den Deponien sind die Bestimmungen des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses maßgebend, der an der Anlage ausliegt. Im Einzelfall kann die Annahme von Abfällen für bestimmte Zeiten und bestimmte Anlagen mengenmäßig beschränkt oder ausgeschlossen werden. 3) Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt/EDG insbesondere befugt, 1. den Inhalt von Behältern und Fahrzeug- ladungen zu kontrollieren, 2. angelieferten Abfall sicherzustellen, einer chemisch-physikalischen Untersuchung zu unterziehen oder eine Untersuchung durch geeignete Sachverständige zu verlangen (die Kosten gehen zu Lasten des Abfallerzeugers), 3. den angelieferten Abfall bei falschen Angaben umzudeklarieren, 4. Gutachten von Sachverständigen einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob Abfälle in den abfallwirtschaftlichen Einrichtungen schadlos entsorgt werden können, 5. Nachweise über die Herkunft der angelieferten Abfälle zu verlangen. 4) Der Abfallerzeuger und der Abfallanlieferer haben an der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Einrichtung eine den von der Stadt/EDG vorgegebenen Erfordernissen entsprechende Anlieferungsanzeige auszufüllen und, entsprechende gesetzlich vorgeschriebene, Nachweise vorzulegen. Der Abfallerzeuger ist für die ordnungsgemäße Deklaration der Abfallart verantwortlich. –5– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 fügung gestellten entsprechenden Sammeleinrichtungen entsorgt, b) die in § 17 genannten Abfälle nicht vorschriftsmäßig entsorgt, c) entgegen § 11 Abs. 1 Stoffe in Abfallbehälter füllt, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind, d) entgegen § 11 Abs. 2 Stoffe in Abfallbehälter füllt, die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, e) entgegen § 8 Abs. 2 Abfälle nicht der Stadt/EDG zur Entsorgung überläßt, f) als Verpflichteter seine Pflichten aus § 12 Abs. 1 und 2 verletzt, g) entgegen § 19 Abs. 1 Abfälle in nicht dafür zugelassenen Behältern bereitstellt, h) gegen die Auflagen in § 19 Abs. 8 verstößt; insbesondere, wer gem. Zif. 4 andere als die zugelassenen Stoffe in die Behälter füllt, i) Stellplätze und Transportwege für die Behälter entgegen § 20 nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält, j) in einer Anlieferungsanzeige nach § 21 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, k) entgegen § 18 Abs. 3 Abfälle durchsucht oder wegnimmt. l) entgegen den Regelungen des §19 Abs. 11 Abfälle in ihm nicht zur Nutzung überlassene Abfallbehälter füllt. 3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 23 Mißbrauch von Entsorgungsanlagen 1) Zur Aufrechterhaltung eines sicheren und umweltverträglichen Entsorgungs-betriebs kann die Stadt/EDG Anlieferer von Abfällen und/oder Abfallerzeuger befristet von der Benutzung der Entsorgungsanlagen ausschließen, wenn sie wiederholt in grober Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung bzw. eines Genehmigungsbescheides erlassene Betriebsordnung verstoßen. 2) Die Anlieferer von Abfällen und Abfallerzeuger haften für Schäden und Aufwendungen, die durch die Anlieferung von nicht zugelassenen Abfällen, falsche Deklarationen bzw. falsche Deklarationsanalysen von Abfällen entstehen als Gesamtschuldner. VIII. Gebührenpflicht und Zwangsmaßnahmen sowie Ahndung von Satzungsverstößen § 24 Gebühren Für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung AbfGS-) zu entrichten. § 25 Zwangsmaßnahmen und Ahndung von Satzungsverstößen 1) Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ein Zwangsgeld - auch mehrmals - oder die Ersatzvornahme oder unIX. Inkrafttreten mittelbarer Zwang angewendet werden. § 26 Inkrafttreten 2) Unbeschadet der im Bundes- und Landesrecht getroffenen RegelunDiese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Vorschriften in § 6 Abs.1 und 2 die dort genannten Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund vom 27. Abfälle nicht sortenrein getrennt hält und nicht in die dafür zur Ver- November 1997 außer Kraft. Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 0 1 01 02 01 02 01 Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach-bzw. Weiterverarbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden Abfälle aus der Nachbearbeitung von Mineralien Abfälle aus der Nachbearbeitung von metallhaltigen Mineralien 01 02 02 Abfälle aus der Nachbearbeitung von nicht-metallhaltigen Mineralien 01 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von metallhaltigen Mineralien 03 01 03 02 Grob- und Feinstäube 01 03 03 Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nicht-metallischen Mineralien 04 01 04 01 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch 01 04 02 Abfälle von Sand und Ton 01 04 03 Grob- und Feinstäube 01 04 06 Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten 01 04 99 Abfälle a. n. g. 01 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 05 01 05 01 ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 02 bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 03 chloridhaltige Borschlämme und -abfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen 01 05 99 Abfälle a. n. g. 0 2 02 01 Abfälle aus der Landwirtschaft, Gartenbau, Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 03 Abfälle aus Pflanzengeweben 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 06 Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 99 Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln 02 02 –6– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 02 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Abfälle aus Tiergewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 02 03 01 Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee und Tabak; Konservenherstellung Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt) 02 03 04 für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe, 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 02 03 02 03 99 Abfälle a. n. g. 02 Abfälle aus der Zuckerherstellung 04 Kategorie II (vorbehandelt) 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 99 Abfälle a. n. g. 02 Abfälle 05 aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt) 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Kategorie II (vorbehandelt) 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle a. n. g. 02 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 06 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt) 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie II (vorbehandelt) 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 02 07 02 Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Destillation von Spirituosen 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g. 02 07 0 3 03 01 0301 01* 0301 02 0301 03 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden und Korkabfälle Sägemehl 0301 99 Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie I (gemischt) Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie II (zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) andere Abfälle a. n. g. 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe 0301 03 03 03 03 01* Rinde 03 03 02 Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge) 03 03 03 Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche 03 03 04 Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen 03 03 05 Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling 03 03 06 Faser- und Papierschlämme 03 03 07 Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe 03 03 99 andere Abfälle a. n. g. –7– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 0 4 Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie 04 01 Abfälle aus der Lederindustrie 04 01 02 Äschereiabfälle 04 01 06 chromhaltige Schlämme 04 01 07 chromfreie Schlämme 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub, etc.) 04 01 99 Abfälle a. n. g. 04 02 Abfälle 04 02 01 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend Pflanzlichen Ursprungs) 04 02 02 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) 04 02 03 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs) 04 02 05 Abfälle aus verarbeiteten Abfälle aus verarbeiteten Anlagen nach 4 VO P.8) Abfälle aus verarbeiteten Abfälle aus verarbeiteten nach 4 VO P.8 ) 04 02 05 04 02 06 04 02 06 04 02 07 aus der Textilindustrie Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie I (vermischt) Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie II, ( sortiert, aus BimschTextilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie I, (vermischt) Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs, Kategorie I (vermischt) 04 02 08 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs), Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie I (vermischt) 04 02 08 Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 04 02 09 04 02 10 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie I (vermischt) Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie II (sortiert, aus BimschAnlagen nach 4 VO P.8) organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 04 02 12 halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 02 99 Abfälle a. n. g. 04 02 07 04 02 09 0 5 Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 05 02 Nichtölige Schlämme und feste Abfälle 05 02 01 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 02 99 Abfälle a. n. g. 05 04 verbrauchte 05 04 01 verbrauchte Filtertone 05 07 Abfälle aus der Erdgasreinigung Filtertone 05 07 99 Abfälle a. n. g. 05 08 Abfälle aus der Altölaufbereitung 05 08 01 verbrauchte Filtertone 0 6 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen 06 03 Verbrauchte Salze und ihre Lösungen 06 03 03 feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten 06 03 99 Abfälle a. n. g. 06 04 Metallhaltige 06 04 01 Metalloxide 06 04 03 arsenhaltige Abfälle 06 04 04 quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05 Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 06 04 99 Abfälle a. n. g. Abfälle –8– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 05 01 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 07 Abfälle aus der Halogenchemie 06 07 02 Aktivkohle aus der Chlorherstellung 06 07 99 Abfälle a. n. g. 06 09 Abfälle aus der Phosphorchemie 06 09 01 Phosphorgips 06 09 99 Abfälle a. n. g. 06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern 06 11 01 Gips aus der Titanoxid-Herstellung 06 11 99 Abfälle a. n. g. 06 12 Abfälle aus der Herstellung, Anwendung und Regeneration von Katalysatoren 06 12 01 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 06 12 02 andere verbrauchte Katalysatoren 06 13 Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie 06 13 02 verbrauchte Aktivkohle (außer 060702) 06 13 03 Ruß 06 13 99 Abfälle a. n. g. 07 Abfälle aus organischen chemischen Prozessen 07 01 02 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 01 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 01 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 01 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 07 01 99 Abfälle a. n. g. 07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 02 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 02 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 02 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 99 07 03 02 Abfälle a. n. g. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11 00) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 03 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 03 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 03 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 99 Abfälle a. n. g. 07 03 –9– DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 07 04 02 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von organischen Pestiziden (außer 02 01 05) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 04 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 04 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 04 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 07 04 99 Abfälle a. n. g. 07 05 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika 07 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 05 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 05 06 verbrauchte Katalysatoren 07 05 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 99 07 06 01 Abfälle a. n. g. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Fetten, Schmiermitteln, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 06 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 06 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 06 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 99 Abfälle a. n. g. 07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g. 07 07 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 07 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 07 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 07 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 99 Abfälle a. n. g. 07 06 0 8 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben 08 01 Abfälle aus HZVA von Farben und Lacken 08 01 03 Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis 08 01 04 Farben in Pulverform 08 01 05 ausgehärtete Farben und Lacke 08 01 08 wäßrige Schlämme, die Farbe oder Lack enthalten 08 01 09 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung (außer 08 01 05 und 08 01 06) 08 01 99 Abfälle a. n. g. – 10 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 08 02 Abfälle aus HZVA anderer Überzüge (einschl. keramische 08 02 02 wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wäßrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 99 Abfälle a. n. g. 08 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 03 08 03 01 alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten 08 03 02 alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten 08 03 03 Abfälle von wassermischbaren Druckfarben 08 03 04 getrocknete Druckfarben 08 03 05 Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten 08 03 06 Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten 08 03 07 wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten 08 03 08 wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 08 03 09 verbrauchter Toner (einschl. Kartuschen) Werkstoffe) 08 03 99 Abfälle a. n. g. 08 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschl. wasserabweisendem Material) 04 08 04 04 ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen 08 04 07 wäßrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten 08 04 99 Abfälle a. n. g. 0 9 09 01 Abfälle aus der Photographischen Industrie Abfälle aus der photographischen Industrie 09 01 07 Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 09 01 99 Abfälle a. n. g. 10 10 01 Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19 00 00) 10 01 01 Rost- und Kesselasche 10 01 02 Flugasche aus Kohlefeuerung 10 01 03 Flugasche aus Torffeuerung 10 01 04 Flugasche aus Ölfeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 06 andere feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 10 01 08 andere Schlämme aus der Gasreinigung 10 01 10 verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Entfernung 10 01 11 wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung 10 01 12 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 01 99 Abfälle a. n. g. 10 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 02 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unverarbeitete Schlacke 10 02 03 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 02 05 andere Schlämme 10 02 06 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 02 99 Abfälle a. n. g. 10 Abfälle 03 aus der thermischen Aluminiummetallurgie 10 03 02 verbrauchte Anoden 10 03 05 Aluminiumstaub 10 03 06 verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse 10 03 07 verbrauchte Tiegelauskleidungen 10 03 11 Feinstaub 10 03 12 andere Teilchen und Staub (einschl. Kugelmühlenstaub) 10 03 13 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 03 14 Schlämme aus der Gasreinigung 10 03 99 Abfälle a. n. g. – 11 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 04 04 Feinstaub 10 04 05 andere Teilchen und Staub 10 04 06 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 04 07 Schlämme aus der Gasreinigung 10 04 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 04 99 Abfälle a. n. g. 10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 10 05 03 Feinstaub 10 05 04 andere Teilchen und Staub 10 05 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 05 06 Schlämme aus der Gasreinigung 10 05 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 05 99 Abfälle a. n. g. 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 03 Feinstaub 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 06 07 Abfall aus der trockenen Gasreinigung 10 06 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 06 99 Abfälle a. n. g. 10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 10 07 03 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 07 05 Schlämme aus der Gasreinigung 10 07 06 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 07 99 Abfälle a. n. g. 10 08 Abfälle 10 08 03 Feinstaub 10 08 04 andere Teilchen und Staub 10 08 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 08 06 Schlämme aus der Gasreinigung 10 08 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 99 Abfälle a. n. g. 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen 10 09 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 04 Ofenstaub 10 09 99 Abfälle a. n. g. 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen 10 10 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 04 Ofenstaub 10 10 99 Abfälle a. n. g. 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 02 Altglas 10 11 03 alte Glasfasermaterialien 10 11 04 Feinstaub 10 11 05 andere Teilchen und Staub 10 11 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 11 99 Abfälle a. n. g. – 12 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Baustoffen 10 12 01 verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung 10 12 02 Feinstaub 10 12 03 andere Teilchen und Staub 10 12 06 verworfene Formen 10 12 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 12 99 Abfälle a. n. g. 10 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 13 10 13 02 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 10 13 03 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 andere Teilchen und Staub 10 13 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 13 99 Abfälle a. n. g. 11 Anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung sowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 01 03 Flüssige Abfälle und Schlämme aus der Metallbearbeitung und -beschichtung (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten) cyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten 11 01 04 cyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten 11 01 11 01 08 Phosphatierschlämme 11 Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 02 11 02 02 Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschl. Jarosit-, Goethiitschlamm) 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wäßrige elektrolytische Prozesse 11 02 04 Schlämme a. n. g. 11 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen 03 11 03 02 andere Abfälle 11 Andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g. 04 11 04 01 12 12 01 andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbeabeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffe Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen, Bohren, Schneiden, Sägen und Feilen) 12 01 01 eisenhaltige Späne und Abschnitte 12 01 02 andere eisenhaltige Teilchen 12 01 03 NE-metallhaltige Späne und Abschnitte 12 01 04 andere NE-metallhaltige Teilchen 12 01 05 Kunststoffteile 12 01 11 Bearbeitungsschlämme 12 01 12 verbrauchte Wachse und Fette 12 01 13 Preß- und Stanzabfälle 12 01 99 12 02 01 Abfälle a. n. g. Abfälle aus der mechanischen Oberflächenbehandlung (Sandstrahlen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren) verbrauchter Strahlsand 12 02 02 Schleif-, Hon- und Läppschlämme 12 02 99 Abfälle a. n. g. 12 02 13 13 05 13 05 03 Ölabfälle (außer Speiseöle und 050000 und 120000) Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern Schlämme aus Einlaufschächten – 13 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 15 Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 15 01 Verpackungen 15 01 01 Papier und Pappe, Kategorie I (vermischt) 15 01 01 Papier und Pappe, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 15 01 02 Kunststoff, Kategorie I (vermischt) 15 01 02 Kunststoff, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) 15 01 03 Holz, Kategorie I (vermischt) 15 01 03 Holz, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) 15 01 04 Metall, Kategorie I (vermischt) 15 01 04 Metall, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) 15 01 05 Verbundverpackungen, Kategorie I (vermischt) 15 01 05 Verbundverpackungen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 15 01 06 gemischte Materialien, Kategorie I (vermischt) 15 01 06 gemischte Materialien, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) 15 01 99 D1 Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 01 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, Kategorie I (vermischt) Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen 15 02 01 15 02 99 D1 16 Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind 16 01 Fahrzeugwracks 16 01 03 Altreifen, Kategorie I (vermischt) 16 01 03 Altreifen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 16 01 05 Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie I (unverpreßt) 16 01 05 Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie II (verpreßt) 16 01 05 Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie III (extrudiert) 16 01 99 Abfälle a. n. g. 16 02 Gebrauchte Geräte und Shredderrückstände 16 02 04 gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend 16 02 06 Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie 16 02 07 Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie I (unvorbehandelt) 16 02 07 Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie II (vorbehandelt, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 16 02 08 Shredderabfälle, Kategorie I (unverpreßt) 16 02 08 Shredderabfälle, Kategorie II (verpreßt) 16 02 08 Shredderabfälle, Kategorie III (extrudiert) 16 03 Fehlchargen 16 03 01 anorganische Fehlchargen 16 03 02 organische Fehlchargen 16 05 Gase und Chemikalien in Behältern 16 05 02 andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver 16 05 03 andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g. 16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks (außer 05 00 00 und 06 00 00 16 07 99 Abfälle a. n. g. – 14 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 17 17 01 Bau- und Abbruchabfälle (einschl. Straßenaufbruch) Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen und Keramik 17 01 04 Baustoffe auf Gipsbasis 17 01 05 Baustoffe auf Asbestbasis 17 01 99 D1 17 02 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 02 99 D1 17 03 Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte 17 03 01 Asphalt, teerhaltig 17 03 02 Asphalt (teerfrei) 17 03 03 Teer und teerhaltige Produkte 17 Metalle 04 17 04 07 (einschl. ihrer gemischte Metalle 17 04 08 Kabel 17 Erde und Hafenaushub 05 17 05 01 Erde und Steine 17 05 02 Hafenaushub 17 05 99 D1 17 06 Legierungen) Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen Isoliermaterial 17 06 01 Isoliermaterial, das freies Asbest enthält 17 06 02 anderes Isoliermaterial, Kategorie I (auf Kunststoffbasis) 17 06 02 anderes Isoliermaterial, Kategorie II (auf Inertbasis) 17 06 99 D1 17 06 99 D1 17 07 anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie I (auf Kunststoffbasis) anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie II (auf Inertbasis) Gemischte Bau- und Abbruchabfälle 17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie I (vermischt) 17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie II (vorsortiert) 17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie III (sortiert, zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 18 18 01 18 01 01 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge beim Menschen 18 01 05 spitze Gegenstände Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung) gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte 18 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 01 04 02 18 02 01 18 02 03 18 02 04 spitze Gegenstände Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden gebrauchte Chemikalien – 15 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 19 19 01 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen und der öffentlichen Wasserversorgung Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie und Einrichtungen 19 01 01 Rost- und Kesselaschen und Schlacken 19 01 02 eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen 19 01 03 Flugasche 19 01 04 Kesselstaub 19 01 05 Filterkuchen aus der Gasreinigung 19 01 07 feste Abfälle aus der Gasreinigung 19 01 08 Pyrolyseabfälle 19 01 09 verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Wäsche 19 01 10 verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung 19 01 99 D1 Flugasche aus der Sonderabfallverbrennung 19 01 99 D2 Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung 19 01 99 19 02 01 Abfälle a. n. g. Abfälle von spezifischen physikalisch-chemischen Behandlungen Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung 19 02 02 vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie I (vermischt) 19 02 02 vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie II (aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet, gesiebt, magnetabgeschieden, schadstoffreduziert)) 19 Stabilisierte 19 02 03 und verfestigte Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind 19 03 02 Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind 19 03 03 Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind 19 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 99 Abfälle a. n. g. 19 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 06 19 06 01 Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 06 02 Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 99 Abfälle a. n. g. 19 Deponiesickerwasser 07 19 07 01 Deponiesickerwasser 19 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 08 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie II (vorbehandelt) 19 08 02 Abfälle aus Sandfängern, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 08 02 Abfälle aus Sandfängern, Kategorie II (vorbehandelt) 19 08 04 Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie II (vorbehandelt) 19 08 06 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 08 99 Abfälle a. n. g. 19 Abfälle 09 aus der Zubereitung Abfälle Abfälle 19 03 01 05 industrieller von Trinkwasser oder industriellem 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie II (vorbehandelt) 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie II (vorbehandelt) 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 verbrauchte Aktivkohle 19 09 05 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionentauschern 19 09 99 Abfälle a. n. g. – 16 – Brauchwasser (z.B. DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallsatzung 1999 EAK- Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung (ehem. ASN) 20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschl. getrennt gesammelte Fraktionen 20 01 getrennt 20 01 01 Papier und Pappe 20 01 02 Glas 20 01 03 Kunststoffkleinteile 20 01 04 andere Metalle 20 01 05 Kleinmetall (Getränkedosen etc.) 20 01 06 andere Kunststoffe, Kategorie I (unsortiert) 20 01 06 andere Kunststoffe, Kategorie II (sortiert) 20 01 07 Holz, Kategorie I (unsortiert) 20 01 07 20 01 10 Holz, Kategorie II (sortiert) organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschl. Frittieröl und Kückenabfällen aus Kantinen) Bekleidung, Kategorie I (unsortiert) 20 01 10 Bekleidung, Kategorie II (sortiert) 20 01 11 Textilien, Kategorie I (unsortiert) 20 01 11 Textilien, Kategorie II (sortiert) 20 01 12 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze 20 01 08 gesammelte 20 01 18 Medikamente 20 02 Garten- 20 02 01 kompostierbare Abfälle 20 02 02 Erde und Steine und Fraktionen Parkabfälle (einschl. Friedhofsabfälle) 20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle 20 03 andere 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle Kategorie I (Hausmüll) 20 03 01 20 03 02 gemischte Siedlungsabfälle Kategorie II (Sperrmüll) gemischte Siedlungsabfälle Kategorie III (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet, gesiebt, magnetabgeschieden, schadstoffreduziert) gemischte Siedlungsabfälle Katagorie IV (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8 von Entsorgungsfachbetrieben, korngrößendefinierte Zerkleinerung, technische Sortierung, schadstoffentfrachtet, magnetabgeschieden) Marktabfälle 20 03 03 Straßenreinigungsabfälle 20 03 04 Versitzgrubenschlamm 20 03 01 20 03 01 Siedlungsabfälle * werden nur am Kompostwerk Dortmund-Wambel angenommen che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dort- Dortmund, den 30.11.1998 mund (Abfallsatzung - AbfS) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Samtlebe Mit Verfügung vom 24.11.1998 hat die Bezirksregierung Arnsberg die Oberbürgermeister gemäß § 15 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 LAbfG erforderliche Zustimmung erteilt. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa– 17 – X Inserieren bringt Gewinn! DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 30. November 1998 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. S 2705/BGBl. III 2129-27-1) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 12. November 1998 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund beschlossen: §1 Gebührenpflicht Für die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt werden Gebühren erhoben. (1) (2) (3) (4) (5) (6) §2 Gebühren für Umleerbehälter Im Umleerverfahren wird bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1.100 l und 5.000 l (MGB 5000) eine Gebühr erhoben. Sie beträgt bei einmaliger Leerung innerhalb von zwei Wochen einschließlich Deponierung jährlich: a) für Abfallbehälter mit 60 l Fassungsvermögen (MGB 60) 195,95 DM b) für Abfallbehälter mit 80 l Fassungsvermögen (MGB 80) 248,20 DM c) für Abfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen (MGB 120) 372,30 DM d) für Abfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen (MGB 240) 666,20 DM e) für Abfallbehälter mit 1100 l Fassungsvermögen (MGB 1100) 2.873,70 DM Bei Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5.000l (MGB 5000) beträgt die Gebühr einschl. Deponierungskosten 536,60 DM je Leerung. Für Leerfahrten bei Einzelleerungen, die der Besteller zu vertreten hat, beträgt die Gebühr für die Leerfahrt die Hälfte. Werden die MGB 5000 turnusmäßig im Umleerverfahren geleert, kann ein Jahresbescheid ergehen. Wird der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren, erhöht oder vermindert sich die jeweilige Gebühr entsprechend. Im Umleerverfahren wird bei Biobehältern von 80 - 240 Liter Fassungsvermögen eine Jahresgebühr erhoben. Sie beträgt einschließlich Kompostierung jährlich a) für einen Biobehälter mit 80 Liter Fassungsvermögen 144,80 DM b) für einen Biobehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen 195,50 DM c) für einen Biobehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen 347,50 DM Werden bei der Abfuhr der Behälter Mehrleistungen erbracht, so wird für jede dieser Leistungen ein jährlicher Zuschlag von 31,50 DM erhoben. Als Mehrleistungen gelten a) der Transport von Behältern, die über 15 m - 30 m vom nächstmöglichen Standplatz des Sammelfahrzeuges entfernt sind, b) der Transport von Behältern, die mehr als 30 m vom nächstmöglichen Standplatz des Sammelfahrzeuges entfernt sind, c) der Transport von Behältern über Stufe(n) oder aus Kellerräumen. Die unter Abs. 5 aufgeführten Zuschläge werden je Abfallbehälter bei einmaliger Leerung innerhalb von zwei Wochen erhoben. Wird der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren, erhöht oder ver- mindert sich der jeweilige Zuschlag entsprechend. (7) Die vorstehenden Gebühren werden nach vollen Kalendermonaten berechnet, auch, wenn sich die Abfallentsorgung nur auf einen Teil der Kalendermonate erstreckt. Änderungen werden nur zu Beginn des Folgemonats wirksam. (8) Für die Abfuhr und Deponierung eines 70-Liter-Abfallsackes wird eine Einzelgebühr in Höhe von 10,60 DM erhoben. Für die Sondergestellung (einmalige Gesteilung eines zusätzlichen Behälters) und Abfuhr von MGB 1100 (§ 21 Abs. 1 AbfS) im Rahmen der Restmüllentsorgung, wird eine Einzelgebühr erhoben. Sie beträgt einschließlich Deponierung 221,05 DM. (9) Für Sonderleerungen (zusätzliche Leerung eines vorhandenen Behälters) im Sinne von § 21 Abs. 1 AbfS werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine MGB 1100 110,55 DM b) für eine 80 Liter Biotonne 5,40 DM c) für eine 120 Liter Biotonne 7,50 DM d) für eine 240 Liter Biotonne 13,30 DM (10) Für Nachleerungen (Nachholen einer Leerung, die ohne Verschulden der EDG ausgefallen ist) im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 AbfS werden folgende Gebühren erhoben: a) für einen MGB 60 5,70 DM b) für einen MGB 80 7,20 DM c) für einen MGB 120 10,80 DM d) für einen MGB 240 19,30 DM e) für einen MGB 1100 83,25 DM f) für eine 80 Liter Biotonne 4,35 DM g) für eine 120 Liter Biotonne 6,80 DM h) für eine 240 Liter Biotonne 11,70 DM (11) Für Leerungen nach Fehlbefüllungen gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 AbfS werden folgende Gebühren erhoben: a) für einen MGB 80 9,55 DM b) für einen MGB 120 14,30 DM c) für einen MGB 240 25,60 DM d) für einen MGB 1100 110,55 DM §3 Gebühren für die Abfuhr von Großraumwechselbehältern (1) Bei Großraumbehältern, die im Wechselverfahren geleert werden, wird eine Einzelgebühr erhoben. Sie beträgt für die Gestellung und einmalige Abfuhr bei a) 1 cbm Großraumwechselbehältern 89,30 DM b) 3 - 5 cbm Großraumwechselbehältern 146,50 DM c) 7 - 10 cbm Großraumwechselbehältern 179,80 DM d) 8 - 12 cbm Preßbehältern 298,70 DM e) 17 - 20 cbm Großraumwechselbehältern 298,70 DM f) 18 - 22 cbm Preßbehältern 698,70 DM g) 22 - 32 cbm Großraumwechselbehältern 398,70 DM h) 28 - 32 cbm Preßbehältern 999,50 DM i) 38 - 42 cbm Großraumwechselbehältern 498,70 DM Zusätzlich werden für die Deponierung Deponiegebühren sowie ggf. Lizenzentgelte nach § 4 dieser Satzung erhoben. (2) Für Leerfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, wird die Hälfte der unter Abs. 1 aufgeführten Gebührensätze erhoben. §4 Deponiegebühren (1) Für das Deponieren von Abfällen wird eine vom Gewicht abhängige Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage „Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen“, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Mindestgebühr für die Entsorgung von Abfällen an der Deponie Dortmund-Nordost beträgt 10,00 DM. (3) Für Abfälle, die nach den Vorschriften des Landesabfallgesetzes und der Lizenzentgeltverordnung in den jeweils gültigen Fassungen der Lizenzpflicht unterliegen, wird ein Lizenzentgelt erhoben. Die Höhe des Lizenzentgeltes richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Lizenzentgeltverordnung i. V. mit dem Landesabfallgesetz. Das Lizenzentgelt ist zusätzlich zur Deponiegebühr zu zahlen. Eine Ausfertigung der jeweils gültigen Lizenzentgeltverordnung liegt bei den Annahmestellen aus. §4a Sonstige Gebühren (1) Für jede Sperrmüllabfuhr im Rahmen der Regelabfuhr wird eine pauschale Gebühr von 30,00 DM pro Haushalt erhoben. Für die Entsorgung eines Haushaltskühlgerätes/Ölradiators im Rahmen der Regelabfuhr wird je Gerät eine pauschale Gebühr von 30,00 DM erhoben. – 18 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Für jede Inanspruchnahme des Häckseldienstes beträgt die Gebühr je Leistungseinheit (30 Minuten vor Ort) 100,00 DM (maximale Inanspruchnahme 2 Leistungseinheiten). Sollen die og. Leistungen auch außerhalb der vorgenannten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung, erfolgen, wird eine zusätzliche Eilgebühr von 70,00 DM berechnet. Für jede Inanspruchnahme des Sperrmüll-Transportservices beträgt die Gebühr je Leistungseinheit (30 Minuten vor Ort) 40,00 DM (maximale Inanspruchnahme 2 Einheiten). Bei der Anforderung des Sperrmüll-Holservices gemäß § 14 Abs. 8 AbfS, wird neben einer Anfahrtpauschale von 80,00 DM eine pauschale Gebühr von 100,00 DM je Leistungseinheit erhoben (1 Leistungseinheit = 30 Minuten vor Ort für Fahrzeug und Personal) zuzüglich der Kosten für die Entsorgung von Abfällen in Höhe von 100,00 DM je angefangenem Kubikmeter. Die Mindestgebühr beträgt 280,00 DM. (2) Für schadstoffhaltige Abfälle gemäß § 15 AbfS aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die an der gewerblichen Schadstoffannahmestelle in Dortmund-Huckarde entgegen genommen werden, wird eine pauschale Annahmegebühr von 50,00 DM pro angefangene Einheit von 50 kg erhoben. Sie ist bei Anlieferung zu entrichten. Bei der Abholung von Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle gem. § 15 AbfS, durch die EDG bei Gewerbebetrieben, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 80,00 DM erhoben. Sie ist bei der Abholung zu entrichten. (3) Die Gebühren für die Durchführung von Entsorgungsnachweisverfahren (§ 21 Abs. 6 AbfS) betragen: für einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) 250,00 DM für einen Entsorgungsnachweis (EN) 350,00 DM Evtl. anfallende Gebühren der Bezirksregierung sind zusätzlich zu zahlen. (4) An den Recyclinghöfen werden Abfälle gem. § 7 Abs. 4 Buchbstabe a) der AbfS in haushaltsüblichen Mengen gegen eine pauschale Gebühr von 10,00 DM pro angefangenem Kubikmeter angenommen. Die Annahme von Altreifen ist auf 5 Stück begrenzt. Bei der Anlieferung von Kühlgeräten, Ölradiatoren und Elektrogroßgeräten wird die Gebühr von 10,00 DM pro Stück erhoben. oder Nutzungsrechts folgt und endet am Schluß des Monats, in dem das Eigentum oder Nutzungsrecht auf einen anderen übertragen worden ist. b) Bei MGB 5000, Großraumwechselbehältern, Abfuhr von Sperrmüll, Entsorgung von Haushaltskühlgeräten/Ölradiatoren und Inanspruchnahme des Häckseldienstes sowie Sondergestellung, Sonderleerung, Nachleerung und Leerungen nach § 21 Abs. 4 Satz 2 AbfS von Abfallbehältern der Besteller, der Grundstückseigentümer und der Nutzungsberechtigte, bei Entsorgungsgemeinschaften der Besteller. c) Bei Eigenbeförderung der Abfallbesitzer bzw. sein Beauftragter. d) Bei Entsorgungsnachweisverfahren der Antragsteller. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (1) (2) (3) (4) (5) (6) §6 Veranlagung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühren Bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1.100 l und 5.000 l (MGB 5000) - sofern sie im Umleerverfahren turnusmäßig geleert werden - sowie bei Biobehältern mit einem Fassungsvermögen von 80 - 240 Liter wird eine Jahresgebühr durch Bescheid festgesetzt, die regelmäßig in gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. oder auf Antrag in einer Summe zum 1.7. für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist. Bei Sondergestellung, Sonderleerung bzw. Nachleerung und Leerung nach Fehlbefüllung der in Abs. 1 genannten Behälter erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Bei grauen Abfallsäcken wird die Gebühr mit dem Kaufpreis eingezogen. Bei Einzelleerungen des MGB 5000 sowie bei Großraumwechselbehältern ab 1 cbm Rauminhalt erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. Die Gebühr für die Abfuhr von Sperrmüll, die Entsorgung von Haushaltskühlgeräten/Ölradiatoren und die Inanspruchnahme des Häckseldienstes ist jeweils vor Beginn der Leistungserbringung gegen Quittung zu entrichten. Bei Eigenbeförderung zur Deponie ist die Gebühr auf Verlangen an der Eingangskontrolle sofort gegen Quittung zu entrichten. Wird die Gebühr nicht sofort verlangt, erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird dann einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig. §5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: (7) a) Bei Abfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1100 l der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des angeschlosse§7 nen Grundstücks. Inkrafttreten Die persönliche Gebührenpflicht der genannten Personen ent- Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung steht mit Beginn des Monats, der auf den Erwerb des Eigentums über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 27.11.1997 außer Kraft. Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 0 1 Gebühr ohne Lizenz Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach-bzw. Weiterverarbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden 01 02 Abfälle aus der Nachbearbeitung von Mineralien 01 02 01 Abfälle aus der Nachbearbeitung von metallhaltigen Mineralien 01 02 02 Abfälle aus der Nachbearbeitung von nicht-metallhaltigen Mineralien 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von metallhaltigen Mineralien 01 03 02 Grob- und Feinstäube 01 03 03 Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung 174,75 128,75 567,75 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nicht-metallischen Mineralien 01 04 01 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch 01 04 02 Abfälle von Sand und Ton 01 04 03 Grob- und Feinstäube 01 04 06 Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten 01 04 99 Abfälle a. n. g. 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 01 ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 02 bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 03 chloridhaltige Borschlämme und -abfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen 01 05 99 Abfälle a. n. g. 128,75 128,75 110,30 110,30 174,75 128,75 567,75 288,20 288,20 288,20 110,30 567,75 – 19 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 02 Abfälle aus der Landwirtschaft, Gartenbau, Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 03 Abfälle aus Pflanzengeweben 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 06 Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 99 02 02 02 Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Abfälle aus Tiergewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 02 03 01 Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee und Tabak; Konservenherstellung Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt) 02 03 04 für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie II (vorbehandelt) 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 02 03 02 03 99 Abfälle a. n. g. 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt) 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Kategorie II (vorbehandelt) 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle a. n. g. 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie I (unvorbehandelt) 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe, Kategorie II (vorbehandelt) 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 Abfälle a. n. g. 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 02 Abfälle aus der Destillation von Spirituosen 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g. 475,95 475,95 305,00 567,75 305,00 305,00 305,00 254,60 305,00 567,75 305,00 254,60 305,00 567,75 305,00 254,60 305,00 567,75 305,00 305,00 305,00 567,75 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 0301 02 Sägemehl 0301 03 Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie I (gemischt) 0301 03 Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren, Kategorie II (zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 0301 99 andere Abfälle a. n. g. 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe 03 03 02 Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge) 03 03 03 Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche 03 03 04 Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen 03 03 05 Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling 03 03 06 Faser- und Papierschlämme 03 03 07 Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe 03 03 99 andere Abfälle a. n. g. 04 305,00 305,00 305,00 305,00 567,75 128,75 305,00 567,75 02 04 99 03 Gebühr ohne Lizenz 305,00 291,25 174,75 567,75 475,95 475,95 475,95 475,95 475,95 318,45 567,75 Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie 04 01 Abfälle aus der Lederindustrie 04 01 02 Äschereiabfälle 04 01 06 chromhaltige Schlämme 04 01 07 chromfreie Schlämme 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub, etc.) 04 01 99 Abfälle a. n. g. – 20 – 475,95 475,95 475,95 305,00 567,75 DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 01 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend Pflanzlichen Ursprungs) 04 02 02 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) 04 02 03 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs) 04 02 05 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie I 04 02 05 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs) Kategorie II, ( sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 04 02 06 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie I, (vermischt) 04 02 06 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs) Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8 ) 04 02 07 04 02 08 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs, Kategorie I (vermischt) Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs), Kategorie II (sortiert, aus BimschAnlagen nach 4 VO P.8) Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie I (vermischt) 04 02 08 Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 04 02 09 04 02 07 Gebühr ohne Lizenz (vermischt) 305,00 305,00 567,75 305,00 128,75 305,00 128,75 305,00 128,75 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie I (vermischt) 305,00 128,75 305,00 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer), Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 128,75 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 04 02 12 halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 02 99 Abfälle a. n. g. 305,00 254,60 567,75 0 5 05 02 Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse Nichtölige Schlämme und feste Abfälle 05 02 01 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 02 99 Abfälle a. n. g. 05 verbrauchte 04 Filtertone 05 04 01 verbrauchte Filtertone 05 Abfälle aus der Erdgasreinigung 07 Abfälle a. n. g. 05 Abfälle aus der Altölaufbereitung 05 08 01 0 6 06 03 288,20 verbrauchte Filtertone Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen Verbrauchte Salze und ihre Lösungen 06 03 03 feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten 06 03 99 Abfälle a. n. g. 06 Metallhaltige 04 288,20 567,75 05 07 99 08 128,75 567,75 128,75 567,75 Abfälle 06 04 01 Metalloxide 06 04 03 arsenhaltige Abfälle 06 04 04 quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05 Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 128,75 128,75 128,75 128,75 567,75 06 04 99 Abfälle a. n. g. 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 05 06 05 01 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 Abfälle aus der Halogenchemie 07 06 07 02 Aktivkohle aus der Chlorherstellung 06 07 99 Abfälle a. n. g. 06 Abfälle aus der Phosphorchemie 09 305,00 288,20 567,75 128,75 567,75 06 09 01 Phosphorgips 06 09 99 Abfälle a. n. g. 06 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern 11 288,20 567,75 06 11 01 Gips aus der Titanoxid-Herstellung 06 11 99 Abfälle a. n. g. 06 Abfälle aus der Herstellung, Anwendung und Regeneration von Katalysatoren 12 06 12 01 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 06 12 02 andere verbrauchte Katalysatoren 06 13 Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie 06 13 02 verbrauchte Aktivkohle (außer 060702) 06 13 03 Ruß 06 13 99 Abfälle a. n. g. 0 7 07 01 128,75 128,75 288,20 128,75 567,75 Abfälle aus organischen chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien 07 01 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 01 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 01 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 01 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 99 Abfälle a. n. g. 305,00 128,75 128,75 128,75 128,75 288,20 288,20 567,75 – 21 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 02 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 02 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 02 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 99 07 03 02 Abfälle a. n. g. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11 00) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 03 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 03 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 03 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 07 03 99 Abfälle a. n. g. 07 04 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von organischen Pestiziden (außer 02 01 05) 07 04 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 04 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 04 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 04 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien Abfälle a. n. g. 07 05 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika 07 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 05 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 05 06 verbrauchte Katalysatoren 07 05 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 99 07 06 01 Abfälle a. n. g. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Fetten, Schmiermitteln, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln wäßrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 06 03 organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 06 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 06 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 99 Abfälle a. n. g. 07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g. 07 07 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 07 07 05 verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig 07 07 06 andere verbrauchte Katalysatoren 07 07 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 09 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 10 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 99 Abfälle a. n. g. 0 8 305,00 128,75 128,75 128,75 128,75 288,20 288,20 567,75 305,00 128,75 128,75 128,75 128,75 288,20 288,20 567,75 305,00 128,75 128,75 128,75 128,75 288,20 288,20 567,75 07 04 99 07 06 Gebühr ohne Lizenz 305,00 128,75 128,75 128,75 128,75 288,20 288,20 567,75 305,00 305,00 305,00 305,00 128,75 128,75 128,75 128,75 288,20 288,20 567,75 305,00 128,75 128,75 128,75 128,75 288,20 288,20 567,75 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben 08 01 Abfälle aus HZVA von Farben und Lacken 08 01 03 Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis 08 01 04 Farben in Pulverform 08 01 05 ausgehärtete Farben und Lacke 08 01 08 wäßrige Schlämme, die Farbe oder Lack enthalten 08 01 09 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung (außer 08 01 05 und 08 01 06) 08 01 99 Abfälle a. n. g. – 22 – 305,00 305,00 305,00 305,00 128,75 567,75 DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 08 02 Abfälle aus HZVA anderer Überzüge (einschl. keramische Werkstoffe) 08 02 02 wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wäßrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 99 Abfälle a. n. g. 08 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 03 128,75 128,75 567,75 08 03 01 alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten 08 03 02 alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten 08 03 03 Abfälle von wassermischbaren Druckfarben 08 03 04 getrocknete Druckfarben 08 03 05 Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten 08 03 06 Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten 08 03 07 wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten 08 03 08 wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 08 03 09 verbrauchter Toner (einschl. Kartuschen) 08 03 99 Abfälle a. n. g. 08 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschl. wasserabweisendem Material) 04 08 04 04 ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen 08 04 07 wäßrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten 08 04 99 Abfälle a. n. g. 0 9 09 01 Abfälle aus der Photographischen Industrie Abfälle aus der photographischen Industrie Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 09 01 99 Abfälle a. n. g. 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19 00 00) Rost- und Kesselasche 10 01 02 Flugasche aus Kohlefeuerung 10 01 03 Flugasche aus Torffeuerung 10 01 04 Flugasche aus Ölfeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 06 andere feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 10 01 08 andere Schlämme aus der Gasreinigung 10 01 10 verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Entfernung 10 01 11 wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung 10 01 12 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 01 99 Abfälle a. n. g. 10 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unverarbeitete Schlacke 10 02 03 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 02 05 andere Schlämme 10 02 06 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 02 99 Abfälle a. n. g. 10 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie 03 verbrauchte Anoden 10 03 05 Aluminiumstaub 10 03 06 verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse 10 03 07 verbrauchte Tiegelauskleidungen 10 03 11 Feinstaub 10 03 12 andere Teilchen und Staub (einschl. Kugelmühlenstaub) 10 03 13 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 03 14 Schlämme aus der Gasreinigung 10 03 99 Abfälle a. n. g. 10 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 04 04 Feinstaub 10 04 05 andere Teilchen und Staub 10 04 06 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 04 07 Schlämme aus der Gasreinigung 10 04 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 04 99 Abfälle a. n. g. 10 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 05 10 05 03 Feinstaub 10 05 04 andere Teilchen und Staub 10 05 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 05 06 Schlämme aus der Gasreinigung 10 05 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 05 99 Abfälle a. n. g. 128,75 174,75 174,75 174,75 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 567,75 174,75 128,75 174,75 128,75 128,75 567,75 10 03 02 04 505,55 505,55 567,75 Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen 10 01 01 02 305,00 305,00 305,00 305,00 305,00 305,00 305,00 567,75 567,75 567,75 288,20 305,00 567,75 09 01 07 10 Gebühr ohne Lizenz 174,75 174,75 174,75 288,20 174,75 174,75 174,75 128,75 567,75 174,75 174,75 174,75 128,75 128,75 567,75 174,75 174,75 288,20 128,75 128,75 567,75 – 23 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 03 Feinstaub 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 06 07 Abfall aus der trockenen Gasreinigung 10 06 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 174,75 174,75 174,75 128,75 567,75 10 06 99 Abfälle a. n. g. 10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 10 07 03 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 07 05 Schlämme aus der Gasreinigung 10 07 06 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 07 99 Abfälle a. n. g. 10 08 Abfälle 10 08 03 Feinstaub 10 08 04 andere Teilchen und Staub 10 08 05 feste Abfälle aus der Gasreinigung 10 08 06 Schlämme aus der Gasreinigung 10 08 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus sonstiger thermischer 174,75 128,75 128,75 567,75 Nichteisenmetallurgie 10 08 99 Abfälle a. n. g. 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen 10 09 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 04 Ofenstaub 10 09 99 Abfälle a. n. g. 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 01 Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen 10 10 02 Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 04 Ofenstaub 174,75 128,75 174,75 128,75 128,75 567,75 174,75 128,75 128,75 174,75 567,75 174,75 128,75 128,75 174,75 567,75 10 10 99 Abfälle a. n. g. 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 02 Altglas 10 11 03 alte Glasfasermaterialien 10 11 04 Feinstaub 10 11 05 andere Teilchen und Staub 10 11 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 128,75 174,75 174,75 174,75 128,75 567,75 10 11 99 Abfälle a. n. g. 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Baustoffen 10 12 01 verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung 10 12 02 Feinstaub 10 12 03 andere Teilchen und Staub 10 12 06 verworfene Formen 10 12 07 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 128,75 174,75 128,75 128,75 128,75 567,75 10 12 99 Abfälle a. n. g. 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 02 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 10 13 03 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 andere Teilchen und Staub 10 13 08 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 10 13 99 Abfälle a. n. g. 11 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 567,75 Anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung sowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 01 03 Flüssige Abfälle und Schlämme aus der Metallbearbeitung und -beschichtung (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten) cyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten 11 01 04 cyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten 11 01 Gebühr ohne Lizenz 11 01 08 Phosphatierschlämme 11 02 Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 02 02 Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschl. Jarosit-, Goethiitschlamm) 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wäßrige elektrolytische Prozesse 11 02 04 Schlämme a. n. g. 11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen 11 03 02 andere Abfälle 11 04 Andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g. 11 04 01 andere anorganische Abfälle mit Metallen a. n. g. 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 567,75 128,75 567,75 – 24 – DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 12 12 01 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbeabeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffe Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen, Bohren, Schneiden, Sägen und Feilen) eisenhaltige Späne und Abschnitte 12 01 02 andere eisenhaltige Teilchen 12 01 03 NE-metallhaltige Späne und Abschnitte 12 01 04 andere NE-metallhaltige Teilchen 12 01 05 Kunststoffteile 12 01 11 Bearbeitungsschlämme 12 01 12 verbrauchte Wachse und Fette 12 01 13 Preß- und Stanzabfälle 12 01 12 01 99 Abfälle a. n. g. 12 Abfälle aus der mechanischen Oberflächenbehandlung (Sandstrahlen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren) 02 12 02 01 verbrauchter Strahlsand 12 02 02 Schleif-, Hon- und Läppschlämme 12 02 99 Abfälle a. n. g. 13 13 05 13 05 03 15 15 01 Ölabfälle (außer Speiseöle und 050000 und 120000) Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern 288,20 Schlämme aus Einlaufschächten Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) Verpackungen Papier und Pappe, Kategorie I (vermischt) 15 01 01 Papier und Pappe, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 15 01 02 Kunststoff, Kategorie I (vermischt) 15 01 02 Kunststoff, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) 15 01 03 Holz, Kategorie I (vermischt) 15 01 03 Holz, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) 15 01 04 Metall, Kategorie I (vermischt) 15 01 04 Metall, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) 15 01 05 Verbundverpackungen, Kategorie I (vermischt) 15 01 05 Verbundverpackungen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 15 01 06 gemischte Materialien, Kategorie I (vermischt) 15 01 99 D1 15 02 gemischte Materialien, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlage nach 4 VO P.8) Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, 15 02 01 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, 16 16 01 Kategorie I (vermischt) Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen Fahrzeugwracks Altreifen, Kategorie I (vermischt) 16 01 03 Altreifen, Kategorie II (sortiert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 16 01 05 Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie I (unverpreßt) 16 01 05 Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie II (verpreßt) 16 01 05 Shredderrückstände von Fahrzeugen, Kategorie III (extrudiert) 16 01 99 Abfälle a. n. g. 16 Gebrauchte Geräte und Shredderrückstände 16 02 04 gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend 16 02 06 Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie 16 02 07 Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie I (unvorbehandelt) 16 02 07 Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie, Kategorie II (vorbehandelt, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 16 02 08 Shredderabfälle, Kategorie I (unverpreßt) 16 02 08 Shredderabfälle, Kategorie II (verpreßt) 16 02 08 Shredderabfälle, Kategorie III (extrudiert) 16 Fehlchargen 03 anorganische Fehlchargen 16 03 02 organische Fehlchargen 16 Gase und Chemikalien in Behältern 16 05 02 andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver 16 05 03 andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g. 16 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks (außer 05 00 00 und 06 00 00 07 16 07 99 17 17 01 und Abbruchabfälle Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen und Keramik 17 01 04 Baustoffe auf Gipsbasis 17 01 99 D1 288,20 288,20 (einschl. Straßenaufbruch) Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis 17 01 01 17 01 05 128,75 254,60 567,75 174,75 510,95 305,00 128,75 567,75 Abfälle a. n. g. Bau- 174,75 174,75 510,95 305,00 128,75 567,75 128,75 128,75 16 03 01 05 174,75 128,75 510,95 Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind 16 01 03 02 395,50 128,75 395,50 128,75 395,50 128,75 395,50 128,75 395,50 128,75 395,50 128,75 510,95 Schutzkleidung 15 02 01 15 02 99 D1 128,75 128,75 128,75 174,75 567,75 128,75 305,00 128,75 567,75 128,75 128,75 567,75 15 01 01 15 01 06 Gebühr ohne Lizenz Baustoffe auf Asbestbasis Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen – 25 – 73,60 73,60 73,60 73,60 128,75 288,20 DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 17 02 99 D1 Kunststoff 17 03 Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte Asphalt, teerhaltig 17 03 02 Asphalt (teerfrei) 17 03 03 Teer und teerhaltige Produkte 17 04 Metalle 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 08 Kabel (einschl. ihrer 17 05 Erde und Hafenaushub 17 05 01 Erde und Steine 17 05 02 Hafenaushub 17 05 99 D1 128,75 73,60 288,20 Legierungen) 128,75 128,75 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen 17 06 Isoliermaterial 17 06 01 Isoliermaterial, das freies Asbest enthält 17 06 02 anderes Isoliermaterial, Kategorie I (auf Kunststoffbasis) 17 06 02 291,25 128,75 567,75 567,75 Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen 17 03 01 anderes Isoliermaterial, Kategorie II (auf Inertbasis) 17 06 99 D1 anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie I (auf Kunststoffbasis) 17 06 99 D1 anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen, Kategorie II (auf Inertbasis) 17 07 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle 17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie I (vermischt) 17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie II (vorsortiert) 17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Kategorie III (sortiert, zerkleinert, aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8) 18 18 01 Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge beim Menschen 18 01 05 spitze Gegenstände Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung) gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 01 spitze Gegenstände 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden 18 02 04 gebrauchte Chemikalien 19 19 01 01 19 01 02 eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen 19 01 03 Flugasche 19 01 04 Kesselstaub 19 01 05 Filterkuchen aus der Gasreinigung 19 01 07 feste Abfälle aus der Gasreinigung 19 01 08 Pyrolyseabfälle 19 01 09 verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Wäsche 19 01 10 19 01 99 D1 19 01 99 D2 19 01 99 19 02 19 02 01 19 02 02 verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung Flugasche aus der Sonderabfallverbrennung Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung Abfälle a. n. g. Abfälle von spezifischen physikalisch-chemischen Behandlungen industrieller Abfälle (z.B. Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung 19 03 vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie I (vermischt) vorgemischte Abfälle zur Ablagerung, Kategorie II (aus Bimsch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet, gesiebt, magnetabgeschieden, schadstoffreduziert)) Stabilisierte und verfestigte Abfälle 19 03 01 Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind 19 03 02 Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind 19 02 02 254,60 567,75 174,75 567,75 288,20 396,35 291,25 128,75 475,20 475,20 174,75 475,20 475,20 174,75 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen und der öffentlichen Wasserversorgung Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie und Einrichtungen Rost- und Kesselaschen und Schlacken 19 01 73,60 254,60 288,20 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 18 01 01 18 01 04 Gebühr ohne Lizenz 19 03 03 Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind 19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 99 Abfälle a. n. g. – 26 – 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 128,75 288,00 288,00 567,75 128,75 318,45 128,75 254,60 288,20 567,75 354,20 354,20 354,20 567,75 DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Anlage zur Abfallgebührensatzung 1999 Anlage zur Abfallsatzung 1999 Deponiegebühren 1999 nach Abfallarten und Gruppen Abfallart bzw. -bezeichnung EAK- Nr. (ehem. ASN) 19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 06 01 Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 06 02 Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 99 Abfälle a. n. g. 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände, Kategorie II (vorbehandelt) 19 08 02 Abfälle aus Sandfängern, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 08 02 Abfälle aus Sandfängern, Kategorie II (vorbehandelt) 19 08 04 Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, Kategorie II (vorbehandelt) 19 08 06 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 08 99 Abfälle a. n. g. 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Trinkwasser oder industriellem Brauchwasser 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut, Kategorie II (vorbehandelt) 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie I (unvorbehandelt) 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung, Kategorie II (vorbehandelt) 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 verbrauchte Aktivkohle 19 09 05 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionentauschern 19 09 99 Abfälle a. n. g. 20 20 01 getrennt Papier und Pappe 20 01 02 Glas 20 01 03 Kunststoffkleinteile 20 01 04 andere Metalle 20 01 05 Kleinmetall (Getränkedosen etc.) 20 01 06 andere Kunststoffe, Kategorie I (unsortiert) 20 01 06 andere Kunststoffe, Kategorie II (sortiert) 20 01 07 Holz, Kategorie I (unsortiert) 20 01 07 Holz, Kategorie II (sortiert) 20 01 08 organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschl. Frittieröl und Kückenabfällen aus Kantinen) 20 01 10 Bekleidung, Kategorie I (unsortiert) 20 01 10 Bekleidung, Kategorie II (sortiert) 20 01 11 Textilien, Kategorie I (unsortiert) 20 01 11 Textilien, Kategorie II (sortiert) 20 01 12 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze gesammelte 20 01 18 Medikamente 20 02 Garten- 20 02 01 kompostierbare Abfälle 20 02 02 Erde und Steine 254,60 128,75 254,60 128,75 305,00 254,60 128,75 174,75 567,75 254,60 128,75 128,75 88,90 128,75 174,75 305,00 128,75 567,75 und Fraktionen Parkabfälle (einschl. 475,95 128,75 567,75 128,75 128,75 567,75 174,75 291,25 174,75 318,45 305,00 128,75 305,00 128,75 305,00 174,75 Friedhofsabfälle) 395,50 73,60 395,50 20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle 20 03 andere 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle Kategorie I (Hausmüll) 20 03 01 20 03 02 gemischte Siedlungsabfälle Kategorie II (Sperrmüll) gemischte Siedlungsabfälle Kategorie III (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8, mechanisch aufbereitet, gesiebt, magnetabgeschieden, schadstoffreduziert) gemischte Siedlungsabfälle Katagorie IV (aus BimSch-Anlagen nach 4 VO P.8 von Entsorgungsfachbetrieben, korngrößendefinierte Zerkleinerung, technische Sortierung, schadstoffentfrachtet, magnetabgeschieden) Marktabfälle 20 03 03 Straßenreinigungsabfälle 20 03 04 Versitzgrubenschlamm 20 03 01 354,20 305,00 567,75 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschl. getrennt gesammelte Fraktionen 20 01 01 20 03 01 Gebühr ohne Lizenz Siedlungsabfälle * werden nur am Kompostwerk Dortmund-Wambel angenommen Gebühren für Abfälle a.n.g. In Umsetzung der Verordnung zur Erfüllung des Europäischen Abfallartenkataloges (EAK-Verordnung-EAKV) vom 13.09.1996 sind in nahezu allen Abfallgruppen Abfallschlüssel mit der Bezeichnung "Abfälle a.n.g." (anders nicht genannt) in die Satzung aufgenommen worden. Diese Abfälle dürfen u.a.gem. dem 17. Planänderungsbeschluß vom 19.08.1998 nur nach vorheriger Untersuchung abgelagert werden. Infolge dieses erhöhten Aufwandes ist in der Abfallgebührensatzung 1999 die Entsorgungsgebühr i.d.R. nach der höchsten Äquivalenzbewertung festzusetzen, somit auf 567,75 DM/t. Soweit im Einzelfall die Herkunft und Entstehung des Abfalls bekannt ist und die für die umweltgerechte Entsorgung relevanten Inhaltsstoffe definiert werden können, so daß eine Reduzierung der Schadstoffhaltigkeit feststeht, wird die Gebühr unter Berücksichtigung der chemikalischen-physikalischen Zusammensetzung der Stoffe der entsprechenden Gruppe zugeordnet. – 27 – 354,20 354,20 128,75 70,00 395,50 318,45 128,75 DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 11. Dezember 1998 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Dortmund, den 30.11.1998 Samtlebe Oberbürgermeister Zoo Dortmund Der weltweit anerkannte Zoo mit südamerikanischem Ambiente! Im Amazonas-Tropenhaus tauchen Sie ein in die unvergleichliche Exotik des tropischen Regenwaldes. Die Südamerika-Freianlage versetzt Sie in das Savannen-Leben dieses fernen Kontinentes. 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Dortmund im Wiederaufbau 1945 – 1960. Dokumentation des Stadtarchivs Dortmund. Högl, Günther. Fr. Wilh. Ruhfus, 1985, 29,80 DM. Dortmund in alten Ansichtskarten. Eckwert, Manfred. Flechsig, 1978, 49,80DM. Dortmund - Portrait einer Stadt. Fotografiert von Horst und Daniel Zielske. Harenberg Verlag.1996. 68,00 DM. Dortmund – Streifzug mit Kamera und Feder Deutsch, Englisch, Französisch. Koellmann, Hans. Fr. Wilh. Ruhfus,1987, 49,80 DM. Dortmund und das östliche Ruhrgebiet. Achilles. Schöningh, 30,00 DM. Dortmund – 1100 Jahre Stadtgeschichte. Festschrift im Auftrage der Stadt Dortmund. Luntowski, G.; Reimann, N. Fr. Wilh. Ruhfus. 32,80 DM. Dortmunder Bäume. Selbstverlag G. Kirchgeorg, 19,80 DM. Dortmunder Heimatgeschichte. Brinkmann, Albrecht. Fr. Wilh. Ruhfus, 19,80 DM. Dortmunder Katholiken unter dem Hakenkreuz: Dokumentation zur Ausstellung im Katholischen Centrum Dortmund, hrsg. vom Initiativkreis Kultur, Politik und Geschichte e.V. in Zusammenarbeit mit dem Katholischen Bildungswerk der Dortmunder Dekanate e.V. 1995, 28,80 DM. Dortmunder Katholiken unter dem Hakenkreuz: Erinnerungen von Zeitzeugen, im Auftr. des Katholischen Bildungswerks der Dortmunder Dekanate e. V. hrsg. von E. Tillmann, 1995, 36,80 DM. Dortmunder Kirchen. 50 Zeichnungen Selbstverlag G. Kirchgeorg, 19,80 DM. Dortmunder Kirchen des Mittelalters Rinke, W. (Text); Müller, G. P. und Neumann, J. H. (Fotos). Fr. Wilh. Ruhfus, 1987, 98,00 DM. Ev. St.-Marien-Kirche zu Dortmund. Lorenz, K. St.-Marien-Gemeinde. 1981, 25,00 DM. Fertigwerden – Kindheit zwischen den Kriegen. Scheel, Longa. Krüger-Verlag, 1989, 28,00 DM. Friedrich Harkort – Leben und Wirken. Grüne Druck und Verlag, 1988, 19,80 DM. Fritz Henßler – Ein Leben für Freiheit und Demokratie 1886 - 1953. Bildband Högl, Günther; Lauschke, Karl. 1986, 9,80 DM. Geschichte der Stadt Dortmund Luntowski, G.; Högl, G.; Schilp, Th.; Reimann, N. Harenberg Verlag, 1994, 78,00 DM. Geschichte einer Dortmunder Arbeiterfamilie. Dost, Otto und Elli. Freies Buch, 12,80 DM. Handwerk in Dortmund – Geschichte und Geschichten. Erwig, Wolfgang. Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen, 24,80 DM. Heimat Dortmund. Stadtgeschichte in Bildern und Berichten. Dritteljährliche Zeitschrift des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark sowie des Stadtarchivs. Klartext-Verlag, 7,50 DM. Hoffnung auf Frieden und Freundschaft. Dortmunder Bürger besuchen Moskau und ihre Partnerstadt Rostow am Don. Scheel, Longa. 1988, 11,80 DM. Hombruch unterm Hakenkreuz. Oebel, Roger. Grüne Kleine Bettlektüre für den standhaften Dortmunder. Scherz. 1981, 16,80 DM. Lebendig verbrannt. Vor den Toren der Stadt – Dortmunder Hexen und ihre Mörder Müller, Katja; Ohly, Susanne. 27,00 DM. Literarisches Leben in Dortmund - Beiträge zur Geschichte, Literatur, zu Buchhandel und Vereinen. Klotzbücher, Alois. Vereinigung von Freunden der Stadt- und Landesbibliothek, 1984, 24,00 DM. Meisterwerke alter Kunst aus Dortmund. Rolf, Fritz. Fr. Wilh. Ruhfus, 1967. 96,00 DM. Minister Stein – Dortmunds letzte Zeche Bilder und Texte aus der Zeit der Stillegung. v. d. Linnepe Verlag, 1988, 29,00 DM. Nur die Dummen sind eingeschrieben... Dortmunder Dirnen- und Sittengeschichte zwischen 1870 und 1927. Jenders, A.; Müller, A.; Geschichtswerkstatt, 27,00 DM. Reinoldus, Dortmunds Stadtpatron. Hurck, Walter. Lensing, 4,00 DM. Rund um die Uhr – Ein Hörder Lesebuch. Stammtisch „Schlanke Mathilde“. Joussen & Gocke, 1985, 24,80 DM. Rückblick nach Vorn. 25 Jahre Frauenbewegung in Dortmund. Hieber, Hanne. Geschichtswerkstatt Dortmund, 1995. Rundschlag ‘96 – Dortmunder Realsatire . Kelber, Richard. mephisdo, 1996, 15,00 DM Von Dortmunder Helden, Hexen... und ihren Faxen. Texte: Rosenkranz, Dieter. Fotos: Schleimer, Andreas; Kirchberger, Helga. Museum am Ostwall. Weihnachten in meiner Stadt. Scheel, Longa. v. d. Linnepe, 29,80 DM. Wenn ein Haus erzählen könnte. 90 Jahre Haus Wittbräucke. Geschichtswerkstatt Dortmund, 1997. Widerstand und Verfolgung in Dortmund 1933 – 1945Katalog zur Ausstellung. Högl, Günther (Hrsg.) Stadt Dortmund, 1992, 29,80 DM. Wir haben verziehen aber nicht vergessen - das KZ-Außenlager Buchenwald in Dortmund Nr. 3 der Schriftenreihe zur Geschichte des Dortmunder Alltags, 15,00 DM. Zum Reichseinsatz nach Dortmund. Das Schicksal französischer Zwangsarbeiter im Lager Loh (deutsch/französisch). Tillmann, Elisabeth. 1995, 26,80 DM. Zwischen allen Stühlen Das Leben des kath. Rektors Alex Kaufhold. Müller, Hans. Geschichtswerkstatt, 14,80 DM. – 28 –