- Tortell Anwaltskanzlei

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Anzeigenserie zum Erb- und Arbeitsrecht der Anwaltskanzlei TORTELL aus Bad Vilbel
Erbrecht Teil 5: Streit ums liebe Geld – Erbschaftsstreitigkeiten
Welche Rechte hat der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte?
Ist das Testament oder die Anordnung wirksam?
Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des gesamten Vermögens des Erblassers mitsamt
dessen Verbindlichkeiten und Schulden. Der
Übergang des Vermögens „als Ganzes“ ist
zwingend, auch, wenn die Schulden überwiegen. Weil die Erbschaft „von selbst“ auf den
Erben übergeht, bedeutet dies, das der Erbanfall auch ohne Wissen und Wollen des Erben und sogar gegen dessen Willen erfolgen
kann. Will er die Erbschaft nicht annehmen,
muss er aktiv werden und rechtzeitig die
Ausschlagung erklären. Nimmt er die Erbschaft - „von selbst“ - an, wird er häufig mit
schwierigen Rechtsfragen konfrontiert. Er ist
Anspruchsgegner des Vermächtnisnehmers
und des Pflichtteilsberechtigten und muss
gegenüber dem Nachlassgericht Angaben
zum Vermögen des Erblassers treffen und
sich mit steuerrechtlichen Fragen befassen.
Ist er Miterbe, muss er den Nachlass gemeinsam mit den anderen Erben auseinandersetzen. Gibt es ein Testament, muss er dessen
Wirksamkeit und Inhalt bewerten, Ansprüche, Auflagen und Vermächtnisse erfüllen
und dies oft, nachdem diese rechtlich bewertet und ausgelegt wurden.
Der Vermächtnisnehmer hat von dem Erblasser im Wege einer letztwilligen Verfügung
- meist durch ein Testament - eine Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils erhalten
und ist damit gerade nicht als Erbe eingesetzt. Gegenstand eines
Vermächtnisses können zum Beispiel eine Geldsumme oder
ein Grundstück sein.
Das Gesetz kennt verschiedene Arten von
Vermächtnissen.
Grundsätzlich
ist der Erbe
mit dem Vermächtnis beschwert,
er
wird – bei
wirksamer
Enrique Tortell
Anordnung
Rechtsanwalt
des Vermächtnisses – verpflichtet, den Anspruch des Bedachten zu erfüllen. Der Vermächtnisnehmer sollte gegenüber dem Beschwerten die Annahme erklären. Er hat ihm
gegenüber zudem einen Anspruch auf Auskunft über den Vermächtnisgegenstand. Hat
der Erblasser ein Quotenvermächtnis angeordnet, steht dem Vermächtnisnehmer ein
bestimmter Anteil am Nachlasswert zu. Er
kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen sowie die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zur
Wertermittlung von einzelnen Nachlassgegenständen, wie beispielsweise bei der Zuwendung eines Grundstücks. Unter Umständen kann der Vermächtnisnehmer mit gerichtlicher Zuhilfenahme seine Ansprüche
vorläufig sichern, beispielsweise in Form eines
Arrestes, wenn der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe versucht, die Erfüllung des
Vermächtnisanspruches durch Verbrauch,
Vernichtung oder Veräußerung zu vereiteln.
Erfüllt der Beschwerte das Vermächtnis
nicht, weil er z. B. davon ausgeht, dass es
nicht wirksam angeordnet wurde, bleibt dem
Vermächtnisnehmer die Zivilklage auf Erfüllung seines Vermächtnisses. Die Anordnung
eines Vermächtnisses ist oft die komfortabelste Rechtsstellung, denn der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch gegen den Beschwerten, der einen hohen Wert haben kann,
ohne dass sich der Vermächtnisnehmer mit
Ansprüche auf
Auskunft, Verzeichniserstellung
ggfs. Eidesstattliche Versicherung
TORTELL
Der Pflichtteilsberechtigte ist entweder ein
Abkömmling des Verstorbenen und /oder
sein Ehegatte oder seine ihn überlebenden
Eltern, welche aufgrund einer letztwilligen
Verfügung nicht als Erbe des Erblassers zum
Zuge kommen. Der wohl häufigste Fall ist
der Ausschluss der gemeinsamen Kinder im
Wege des sog. „Berliner Testaments“, wenn
sich die Ehegatten wechselseitig alleine
beerben beim Tode des erstversterbenden
Ehegatten. Das Gesetz sichert den Enterbten eine Mindestbeteiligung am Nachlass,
welcher grundsätzlich unentziehbar ist. Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Erbteils. Diesen sog. Geldanspruch kann der Pflichtteilsberechtigte
nur gegen den Erben durchsetzen. Er kann
von den Erben Auskunft verlangen über den
Nachlassbestand und die Vorlage eines – notariellen – Nachlassverzeichnisses und auf
Wunsch bei der Erstellung anwesend sein.
Der Erbe ist auf Verlangen verpflichtet, die
Nachlasswerte feststellen zu lassen, beispielsweise über ein Grundstück ein Gutachten einzuholen.
Anspruchsinhaber
Erbe (E)
Wertermittlung, z.B. Einholung
eines Sachverständigengutachtens
Zahlung
Herausgabe
den Verpflichtungen eines Erben herumschlagen muss. Das Ver-mächtnis sollte aber
sorgsam durchdacht und formuliert sein.
Z.B. sollte der Fall geregelt werden, was passiert, wenn der Gegenstand im Erbfall nicht
mehr vorhanden ist.
Vermächtnisnehmer (VN)
Pflichtteilsberechtigter (PB)
ggfs. VN
PB
ggfs. VN
PB
E
ggfs. VN
Anspruchsgegner
Dritte (z. B. Banken, Versicherungen,
Erbschaftsbesitzer, Beschenkte)
E als Beschwerter
E als Rechtsnachfolger
E als Beschwerter
E als Rechtsnachfolger
E als Beschwerter, z. B. Quotenvermächtnis
E als Rechtsnachfolger
Dritte, z.B. Erbschaftsbesitzer
E als Beschwerter
ANWALTSKANZLEI - ESTUDIO JURÍDICO
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