- Tortell Anwaltskanzlei
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Anzeigenserie zum Erb- und Arbeitsrecht der Anwaltskanzlei TORTELL aus Bad Vilbel Erbrecht Teil 5: Streit ums liebe Geld – Erbschaftsstreitigkeiten Welche Rechte hat der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte? Ist das Testament oder die Anordnung wirksam? Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des gesamten Vermögens des Erblassers mitsamt dessen Verbindlichkeiten und Schulden. Der Übergang des Vermögens „als Ganzes“ ist zwingend, auch, wenn die Schulden überwiegen. Weil die Erbschaft „von selbst“ auf den Erben übergeht, bedeutet dies, das der Erbanfall auch ohne Wissen und Wollen des Erben und sogar gegen dessen Willen erfolgen kann. Will er die Erbschaft nicht annehmen, muss er aktiv werden und rechtzeitig die Ausschlagung erklären. Nimmt er die Erbschaft - „von selbst“ - an, wird er häufig mit schwierigen Rechtsfragen konfrontiert. Er ist Anspruchsgegner des Vermächtnisnehmers und des Pflichtteilsberechtigten und muss gegenüber dem Nachlassgericht Angaben zum Vermögen des Erblassers treffen und sich mit steuerrechtlichen Fragen befassen. Ist er Miterbe, muss er den Nachlass gemeinsam mit den anderen Erben auseinandersetzen. Gibt es ein Testament, muss er dessen Wirksamkeit und Inhalt bewerten, Ansprüche, Auflagen und Vermächtnisse erfüllen und dies oft, nachdem diese rechtlich bewertet und ausgelegt wurden. Der Vermächtnisnehmer hat von dem Erblasser im Wege einer letztwilligen Verfügung - meist durch ein Testament - eine Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils erhalten und ist damit gerade nicht als Erbe eingesetzt. Gegenstand eines Vermächtnisses können zum Beispiel eine Geldsumme oder ein Grundstück sein. Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Vermächtnissen. Grundsätzlich ist der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert, er wird – bei wirksamer Enrique Tortell Anordnung Rechtsanwalt des Vermächtnisses – verpflichtet, den Anspruch des Bedachten zu erfüllen. Der Vermächtnisnehmer sollte gegenüber dem Beschwerten die Annahme erklären. Er hat ihm gegenüber zudem einen Anspruch auf Auskunft über den Vermächtnisgegenstand. Hat der Erblasser ein Quotenvermächtnis angeordnet, steht dem Vermächtnisnehmer ein bestimmter Anteil am Nachlasswert zu. Er kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen sowie die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung von einzelnen Nachlassgegenständen, wie beispielsweise bei der Zuwendung eines Grundstücks. Unter Umständen kann der Vermächtnisnehmer mit gerichtlicher Zuhilfenahme seine Ansprüche vorläufig sichern, beispielsweise in Form eines Arrestes, wenn der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe versucht, die Erfüllung des Vermächtnisanspruches durch Verbrauch, Vernichtung oder Veräußerung zu vereiteln. Erfüllt der Beschwerte das Vermächtnis nicht, weil er z. B. davon ausgeht, dass es nicht wirksam angeordnet wurde, bleibt dem Vermächtnisnehmer die Zivilklage auf Erfüllung seines Vermächtnisses. Die Anordnung eines Vermächtnisses ist oft die komfortabelste Rechtsstellung, denn der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch gegen den Beschwerten, der einen hohen Wert haben kann, ohne dass sich der Vermächtnisnehmer mit Ansprüche auf Auskunft, Verzeichniserstellung ggfs. Eidesstattliche Versicherung TORTELL Der Pflichtteilsberechtigte ist entweder ein Abkömmling des Verstorbenen und /oder sein Ehegatte oder seine ihn überlebenden Eltern, welche aufgrund einer letztwilligen Verfügung nicht als Erbe des Erblassers zum Zuge kommen. Der wohl häufigste Fall ist der Ausschluss der gemeinsamen Kinder im Wege des sog. „Berliner Testaments“, wenn sich die Ehegatten wechselseitig alleine beerben beim Tode des erstversterbenden Ehegatten. Das Gesetz sichert den Enterbten eine Mindestbeteiligung am Nachlass, welcher grundsätzlich unentziehbar ist. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Diesen sog. Geldanspruch kann der Pflichtteilsberechtigte nur gegen den Erben durchsetzen. Er kann von den Erben Auskunft verlangen über den Nachlassbestand und die Vorlage eines – notariellen – Nachlassverzeichnisses und auf Wunsch bei der Erstellung anwesend sein. Der Erbe ist auf Verlangen verpflichtet, die Nachlasswerte feststellen zu lassen, beispielsweise über ein Grundstück ein Gutachten einzuholen. Anspruchsinhaber Erbe (E) Wertermittlung, z.B. Einholung eines Sachverständigengutachtens Zahlung Herausgabe den Verpflichtungen eines Erben herumschlagen muss. Das Ver-mächtnis sollte aber sorgsam durchdacht und formuliert sein. Z.B. sollte der Fall geregelt werden, was passiert, wenn der Gegenstand im Erbfall nicht mehr vorhanden ist. Vermächtnisnehmer (VN) Pflichtteilsberechtigter (PB) ggfs. VN PB ggfs. VN PB E ggfs. VN Anspruchsgegner Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Erbschaftsbesitzer, Beschenkte) E als Beschwerter E als Rechtsnachfolger E als Beschwerter E als Rechtsnachfolger E als Beschwerter, z. B. Quotenvermächtnis E als Rechtsnachfolger Dritte, z.B. Erbschaftsbesitzer E als Beschwerter ANWALTSKANZLEI - ESTUDIO JURÍDICO Versicherungs-, Familien-, Arbeits- und Erbrecht, spanisches Immobilien- und Erbrecht Im Rosengarten 25 c • 61118 Bad Vilbel • Tel: 0 6101-98 64 60 • www.tortell.de • [email protected]