geht`s zur Leseprobe - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen

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geht`s zur Leseprobe - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen
LESEPROBE
Mitgliederzeitschrift
„Grundbesitz international“
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AUSGABE 1 - 2016
Grundbesitz international 2 - 2016
2
In Ihrer und eigener Sache
Persönliche Beratungstermine am 04. Mai und
22. Juni 2016 in Waldshut-Tiengen
3
DEUTSCHLAND
Grundzüge des deutschen Steuerrechts
Teil I
1.
Abkommen zwischen der Schweiz und China
über soziale Sicherheit
2.
Steuerrulings in der Schweiz
3.
Kindergeld-Regelungen für EU-Ausländer
4. Kindergeld für im Ausland studierende
Kinder
5. Freistellung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses bei internationalem Bezug
6.
Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen:
Behandlung von Rentenbeiträgen
7.
Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis
Deutschland/Schweiz
8.
Sozialhilfe für EU-Ausländer
9. Außergewöhnliche Belastungen im dt. Steuerrecht bei Auslandsbezug
SCHWEIZ
Verhältnis Schweiz - EU
4
Kapital – Recht & Steuern
Sonderteil SPANIEN
Recht vertraulich: Erbschleicher
-
Rechtsschutzversicherung bleibt beim „Bauen“
außen
vor!
10
zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros -
ANDALUSIEN regelt die touristische Vermietung
10
Höhere Zollfreibeträge zur Förderung des Internet-Handels
Dem Bargeld geht es an den Kragen
Korrektur zum Beitrag
Immobilien“ Gi 1-2016“
Frostschäden im Ferienhaus sind versichert
„Steuerfragen
bei
11
spanischen
16
11
Wohnsitz in Spanien, Schenkung/Erbschaft in Deutschland
Die spanische Einkommensteuer für ausländische Immobilienbesitzer
19
BLICK über die GRENZEN
- Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und
Entwicklungen -
IMPRESSUM:
Verlag und Herausgeber
Informationsbüro Schutzgemeinschaft
Costa del Sol - Torremolinos
Avda. Carlota Alessandri, 91
Urbanización Eurosol, Blq. 105-107
E – 29620 Torremolinos / Málaga
Tel. 0034-952-38 90 75
Fax 0034-951-915 480
e-mail: [email protected]
Büro in Deutschland:
Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft
für Auslandsgrundbesitz e.V.
Carl Benz Str. 17 A
79761 Waldshut-Tiengen
Tel. 07741–2131 Fax 1662
e-mail: [email protected]
www.schutzgemeinschaft-ev.de
Hinweis: Für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für evtl. Druckfehler kann keine Haftung übernommen werden. Die vorliegende
Publikation ist keine individuelle Beratung und kann diese auch nicht ersetzten. Redaktion und Anzeigen sind streng getrennt. Eine Anzeigenschaltung hat
keinen Einfluß auf die Erwähnung oder Wertung eines Produktes in der Publikation.
Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdrucke und Vervielfältigungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft.
Erscheinungsweise:
Einzel-Verkaufspreis:
Abonnementpreis:
8 x im Jahr
10,50 €
70,00 €
Hinweis:
Der Bezugspreis (Abonnement) von
„Grundbesitz international“ ist bei einer
Mitgliedschaft zur Schutzgemeinschaft
bereits im Jahresbeitrag enthalten!!!
Grundbesitz international 2 - 2016
2
IMPRESSUM:
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Für Mitglieder der Schutzgemeinschaft
In Ihrer und eigener Sache
07. Oktober 2015, 13.00 Uhr, Hotel Pez Espada, Torremolinos
Vortrag zum Thema
Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung
Referent wird sein unser Stützpunkt
RA und Notar
Dr. jur. Hermann Thebrath
Fachanwalt für Steuerrecht
Die EU-Erbrechtsverordnung hat große Auswirkungen:
Etwa 12,3 Millionen Europäer leben in einem anderen Staat als ihrem Heimatland.
Nachlassfälle mit Auslandsbezug werden immer bedeutsamer (ca. 450.000 pro Jahr,
Tendenz steigend).
Grundbesitz international 2 - 2016
2
10,50 €
70,00 €
GRATIS!
Im Vortrag werden die Grundzüge der EU-Erbrechtsverordnung dargestellt, auch anhand von Fallbeispielen und per Power-Point-Präsentation.
Der Vortrag dauert ca. 2 – 3 Stunden mit zwei Kaffee-Pausen.
Nach dem Vortrag besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Dr. Thebrath steht auch für individuelle Beratungen* im Anschluss zur Verfügung
oder bei entsprechender Nachfrage sogar am nächsten Tag!!!
Hierzu sollten Sie vorab mit der Schutzgemeinschaft unter der Tel. 0049-7741-2131
einen Termin vereinbaren.
* Individuelle Beratungen/Honorar werden mit Herrn Dr. Thebrath direkt vereinbart.
Für Mitglieder ist der Vortrag kostenlos!!! Nutzen Sie diesen Termin!
Nicht-Mitglieder der Schutzgemeinschaft bezahlen für den Vortrag 100 Euro
Wir freuen uns über zahlreiche Anmeldungen und Ihre Fragen!
Nutzen Sie den Vortrag!
Für Todesfälle nach dem 17.08.2015 entfaltet die EU-Erbrechtsverordnung Wirkung,
auch wenn dies in der Bevölkerung der EU noch nicht so richtig angekommen ist!
Deutsche und Schweizerische
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In Ihrer und eigener Sache
Leserbrief
Leserbrief von Eugen Graf, langjähriges Mitglied der "Schutzgemeinschaft":
Grundbesitz international 2 - 2016
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Gerne möchte ich hiermit meine Erfahrungen vorstellen als Support für viele unserer Mitglieder und Leser der
Fachzeitschrift "Schutzgemeinschaft".
Im Zusammenhang mit "Eigentumsfragen für Ausländer in der Schweiz", bei geplanten Vererbungen, Umschreibungen und/oder Erwerb von Eigentum in der Schweiz kann ich die Kontaktaufnahme zu Herrn Dr. jur. Udo Adrian Essers, CH 8700 Küsnacht/ZH, Tel: 0041-44-912 3929 wärmstens empfehlen.
Herr Dr. Essers veröffentlicht bereits seit vielen Jahren in der Fachzeitschrift "Grundbesitz international" juristische Artikel zu heiklen Fragen dieser Thematik.
Vor wenigen Wochen führte ich in seinem Schweizer Büro, welches alles andere als "bombig" eingerichtet ist, ein
ausführliches Beratungsgespräch und durfte erfreut feststellen, daß seine Vorschläge und Empfehlungen sehr
einfühlsam erklärt wurden und exakt den Kern der Sache trafen, ohne den ratsuchenden Menschen mit "Ängsten
vor Fallstricken" zu belasten bzw. zu verunsichern. Sein Leistungsniveau ist hoch, sein Preisniveau erfreulich
moderat preiswert. Das liegt wohl in seiner bescheidenen Art, die auch auf Einrichtungsprunk verzichtet.
Mein Rat gemäß meinen Erfahrungen: Wenn es um Klärungsbedarf bei Fragestellungen aus Schweizer Sicht
geht, dann ist diese Anlaufstelle eine "Rosine".
Mit vielen freundliche Grüßen
Eugen Graf
Wo der Euro was wert ist
Wer mit 100 Euro in Europa möglichst viel einkaufen will,
den würde die Statistikbehörde Eurostat nach Bulgarien
schicken. Dort kostet der gleiche Korb an Waren und
Dienstleistungen mehr als die Hälfte weniger als im EUSchnitt. Überhaupt sind die Preise in Osteuropa auf dem
Balkan am billigsten. Schlecht käme der Einkäufer dagegen in Norwegen und der Schweiz weg. In beiden Ländern – auch wenn sie nicht zur EU zählen, werden sie in
den Preisvergleich einbezogen – ist es mit Abstand am
teuersten. Um 59 und 58 Prozent liegen die Preise über
dem Durchschnitt. Teuerstes EU-Land ist Dänemark mit
42 Prozent über dem Schnitt. Deutschland zählt mit plus
zwei Prozent noch zu den Ländern mit höheren Preisen.
Spanien führt die Liste der Staaten an, die im Preisvergleich unter dem europäischen Schnitt liegen – minus
fünf Prozent. Verglichen werden die Preis in sechs Kategorien: Kleidung, Alkohol und Tabak, Restaurants und
Hotels, Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke,
Elektroartikel sowie Fahrzeuge. Bis auf letztere liegen die
Preise in Spanien in allen anderen Kategorien unter dem
europäischen Schnitt. Am günstigsten schneidet Spanien
mit Kleidung ab. Hier ist der Abstand zum EU-Schnitt am
größten.
Costa Blanca Nachrichten Nr. 1645 Juni 2015
Ausweis bei Reiseantritt abgelaufen
Bundespolizei am Flughafen kann ausnahmsweise Paßersatz ausstellen
Berlin. Ein Urlauber kommt zum Flughafen und stellt
fest, daß sein Ausweis abgelaufen ist –diese Situation
löst erst einmal Panik aus. Sie bedeutet aber nicht, daß
er zwangsläufig am Boden bleiben muß. Die Bundespolizei kann in einem solchen Fall ausnahmsweise einen
sog. Reiseausweis als Paßersatz ausstellen, wenn die
Ausstellung eins Paßes oder Paßersatzes durch eine
entsprechende Behörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist.
„Dabei handelt es sich um ein Dokument, das in Verbindung mit einem anderen Lichtbildausweis praktisch den
Pass erstellt“, erklärt Meik Bauer von Bundespolizei in
Berlin. Es handelt sich aber nicht um einen vorläufigen
Reisepaß.
Der Reiseausweis ist auf die Dauer der jeweiligen Reise
beschränkt und darf einen Monat nicht überschreiten. Es
kostet acht Euro.
Die Ausstellung des Dokuments am Flughafen dauert
Gauer zufolge ungefähr eine Viertelstunde. „Sie gehen
zur Bundespolizei, und dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.“ Die Bundespolizei checkt auch,
ob der Reiseausweis als Paßersatz im jeweiligen Zielland
überhaupt akzeptiert wird. Denn manche Staaten erkennen das Dokument nicht an, z.B. die USA.
Antrag auch über Internet
Den Paßersatz können Reisende auch vorab im Internet
auf der Seite der Bundespolizei beantragen:
(http://dpaq.de/io2S8).
Gauer rät aber, sich wenn möglich einen vorläufigen Paß
beim Bürgeramt zu beschaffen, sollte der Paß abgelaufen oder nicht mehr ausreichend lange gültig sein.
Es gibt allerdings auch Länder, in denen ein nicht länger
als ein Jahr abgelaufener Reisepaß oder Personalausweis kein Problem ist: Dazu zählen laut Bundespolizei
Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein,
Luxemburg, Malta, Niederlange, Österreich, Portugal, die
Schweiz, Slowenien und Spanien.
Costa Blanca Nachrichten Nr. 1645, 26.06.2015
WOHNEN & LEBEN
Legionellen im Trinkwasser: Schmerzensgeld vom Vermieter
Legionellen können Vermieter teuer zu stehen kommen. Denn: Wird die Wasserversorgung nicht regel-
mäßig überprüft, so kann dies vorsätzliches bzw.
fahrlässiges Handeln bedeuten, mit der Konsequenz,
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daß für den daraus folgenden Schaden gehaftet wird.
Der Fall: En Mieter erkrankte an der Legionärskrankheit. Im Keller und in seiner Wohnung wurden durch
das Bezirksamt Legionellen nachgewiesen. Der Mieter klagte deshalb auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 23.500 Euro.
* Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Die
Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Und
zwar aus sog. Beweistechnischen Gründen. Amtsund Landgericht waren der Ansicht, es könne nicht
nachgewiesen werden, daß die Erkrankung an den
Legionellenherden in der Wohnung liege. Der Mieter
habe nämlich die ganze Zeit am gesellschaftlichen
Leben teilgenommen. Damit sei nicht ausgeschlossen, daß er sich woanders angesteckt habe. Das ließ
der Bundesgerichtshof nicht gelten. Ihm war dieser
Maßstab, der an die Beweiskette angelegt wurde, zu
hoch. Das landgerichtliche Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur Entscheidung, unter den
Vorgaben des Bundesgerichtshofs, zurückverwiesen.
So weit, so gut. Allerdings lassen weitere Ausführungen des Senats aufhorchen. Die Erkrankung des
Mieters war nämlich im November 2008 erfolgt. Also
bevor die Novelle der Trinkwasserverordnung in Kraft
trat (01.11.20111). Sie gilt auch nicht rückwirkend.
Der Bundesgerichtshof leitet deshalb die Haftung aus
der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ab und
damit unabhängig von den Regeln der Trinkwasserverordnung. Die Frage, die sich jetzt also stellt: Kann
ich zur Verantwortung gezogen werden, selbst wenn
ich die Spielregeln der Trinkwasserverordnung
penibelst einhalte? Weil die allgemein Sorgfaltspflicht
eventuell höhere Maßstäbe anlegt?
Damit der Bundesgerichtshof Tür und Tor für Folgeprozesse eröffnet, die die Mieter-Anwälte schon vorantreiben werden. Die Rechtsfindung erfolgt auf Kosten der Vermieter, die ohne konkrete Vorgaben in
der Luft hängen. Sie dürfen dann auf ihr Risiko für die
Rechtsfortbildung sorgen.
Finanzbrief Nr. 27/2015
Nicht allein des Geldes wegen
Deutsche Auswanderer zwischen Lust aufs Neue und Frust in der Fremde
Studie ergründet nun Migrationsmotive
Für deutsche Auswanderer sind berufliche Neugier und
familiäre Bindungen entscheidender als schnöde Verdienstchancen oder Frust über ihre alte Heimat. Zudem
ist das Bildungsniveau dieser Migranten aus Deutschland
mit einem Hochqualifizierten-Anteil von 70 Prozent sehr
hoch – jedoch auch das der Rückkehrer mit 64,1 Prozent. Dies ergibt sich aus einer Studie des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR), des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) und der Universität Duisburg-Essen.
Für die am Dienstag in Berlin vorgestellte Erhebung
„International Mobil“ wurden knapp 800 Aus- und rund
900 Rückwanderer befragt. Zwei von drei Befragten
nannten den Wunsch nach neuen Berufs- und Lebenserfahrungen (66,9 beziehungsweise 72,2 Prozent) als wesentlichen Grund, ihr Heimatland zumindest zeitweise zu
verlassen. Partnerschaft und Familie waren für jeden
zweiten Auswanderer ein Hauptmotiv (50,9 Prozent). Ein
besseres Einkommen im Ausland erhofften sich 46,9
Prozent. Vier von zehn Befragten nannten Unzufriedenheit mit dem Leben in Deutschland als Antrieb.
Überraschend selten ist der Wunsch nach einem Komplettausstieg: Nur ein Dritter der Auswanderer wollte auf
Dauer im Ausland bleiben, stellten die Wissenschaftler
fest. 41 Prozent gingen von vornherein von ihrer späteren Rückkehr aus. Und 43,5 Prozent der deutschen Migranten gaben ernüchtert zu, dass sich die Entscheidung
negativ auf ihren Freundes- und Bekanntenkreis ausgewirkt habe. Für Rückkehrer spielen denn auch familiäre
Gründe eine große Rolle.
„Es gibt keinen dauerhaften Abfluß von Humankapital“,
sagte Marcel Erlinghagen von der Uni Duisburg-Essen.
Mit einem Minus von zuletzt etwa 25.000 Deutschen pro
Jahr gab es zwar einen „stabilen Abwanderungstrend“ –
jedoch bei zugleich hoher Zuwanderung aus EULändern, sagte die SVR-Forschungsdirektorin Cornelia
Schu.
Seit Jahr wandern den Angaben zufolge mehr Deutsche
aus als zurückkehren. Zwischen 2009 und 2013 wurden
rund 710.000 Fort- und 580.000 Zuzüge registriert.
Die 70-seitige Studie definiert deutsche Auswanderer als
Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins
Ausland verlagern, indem sie sich beim Einwohnermeldeamt abmelden. Nach Auskunft der Autoren wurden in
den Befragungen erstmals in größerem Umfang Beweggründe untersucht- auch um daraus Handlungsempfehlungen abzuleiten. So sieht Schu Nachholbedarf für eine
deutsche „Diaspora-Politik“. Es gebe zwar einzelne
Rückkehrerprogramme, aber „keine Gesamtstrategie“.
Diese könne angesichts des Fachkräftemangels in
Deutschland aber sinnvoll sein, zumal die Rückkehrer
aus ihrer Zeit im Ausland oft wertvolle zusätzliche Erfahrungen und Qualifikationen mitbrächten.
Auswanderung aus Deutschland sei ein zweischneidiges
Schwert, so das Fazit von BiB-Direktor Norbert F.
Schneider. Die Auswanderer „erzielen oft ein höheres
Einkommen und haben einen höheren Berufsstatus, aber
sie erfahren vielfach auch eine Art sozialer Desintegration durch den Verlust von Freunden und Bekannten“.
Unzufriedenheit mit ihrem Leben im Ausland gaben 40.4
Prozent der Befragten zu Protokoll – dieser Wert ist fast
genauso hoch wie derjenige für Unzufriedenheit mit dem
Leben in Deutschland (41,4).
Costa del Sol Nachrichten Nr. 963 März 2015
WOHNEN & LEBEN
Den Holzwurm loswerden
Kühlen oder erhitzen – Was gegen den Schädling hilft
Kleine Löcher in Holzmöbeln sind ein Hinweis auf einen
Holzwurmbefall. Dann ist zunächst die Frage zu klären, ob die
Larven noch aktiv sind oder ob das Loch von einem älteren
Befall stammt und die Tiere längst ausgezogen sind. „Beim
Holzwurm handelt es sich nämlich um die Larven eines Käfers, die den zerstörerischen Holzfraß verursachen“, erklärt
Grundbesitz international 2 - 2016
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Peter Birkholz, Ratgeberautor der Stiftung Warentest in Berlin.
Feuchtes Raumklima schlecht
Sie können nur in Holz existieren, das eine relativ hohe Feuchte besitzt. „So ist die häufigste Ursache des Befalls ein feuchtes Raumklima oder der Kontakt mit feuchten Wänden oder
Fußböden“, erläutert Birkholz. „Feuchtigkeit bedeutet nicht
gleich eintretende Nässe von außen, oft genügt schon Kondenswasser, das beispielsweise auch für Schimmelbildung an
den Wänden verantwortlich ist“.
Äußerst selten tritt der Befall in einer dauerhaft beheizten
Wohnung auf. „Manchmal schleppt man den Schädling auch
ein.“ Das kann etwa passieren, wenn Möbel oder Holzgegenstände, die im Keller oder in der Laube lagerten, wieder ins
Wohnzimmer geholt werden.
Auf Bohrmehl achten
Die Aktivität des Schädlings erkennt man daran, dass regelmäßig Bohrmehl aus den Löchern austritt. „Ist man sich dessen nicht ganz sicher, so kann es helfen, ein Stück dunkelfarbiges Papier unter- oder neben die befallene Stelle zu legen“,
erklärt der Heimwerkerexperte.
Sammelt sich regelmäßig mehliger Holzstaub an, so muss
davon ausgegangen werden, dass die gefräßigen Larven
noch aktiv sind.
Ein kräftiger Daumendruck auf die Stellen, an denen sich
besonders viele Bohrlöcher befinden, gibt darüber Aufschluss, wie weit das Innere des Holzes bereits zernagt worden ist. Gibt die Oberfläche merklich nach, ist nicht mehr viel
zu machen und das Möbel muss restauriert werden.
„Bevor man nun nach der chemischen Keule greift, um dem
Holzwurm den Garaus zu machen, sollte man zunächst an
thermische Verfahren denken“, empfiehlt Birkholz.
Kleine Gegenstände kann man beispielsweise langsam im
Backofen auf etwa 60 Grad erhitzen, bis das Holz auch im
Kern die Temperatur erreicht hat und langsam, vielleicht über
Nacht, bei geschlossener Ofenklappe abkühlen lassen. Das
sollte reichen, um lebende Parasiten absterben zu lassen.
„Größere Gegenstände kann man auch in einer Saunakabine
in gleicher Weise behandeln“, sagt der Experte. Doch bitte
nicht in einem wirklichen Saunagang mit Aufgüssen, denn sie
erhöhen die Luftfeuchtigkeit, was die Sache konterkariert.
Auch eisige Kälte könne helfen, den Schädling zu bekämpfen.
Das müssen dann aber schon klirrend kalte Winternächte
sein bei mindestens minus 10 Grad. Kleine Gegenstände
lassen sich einige Zeit in der Tiefkühltruhe lagern, falls da
noch Platz ist.
Auch Salmiakgeist hilft
Doch Vorsicht bei allen thermischen Verfahren: „Die Oberflächenbehandlung des Holzes, vielleicht eine Politur auf Schellack- oder Wachsbasis, muss das auch mitmachen“, betont
Peter Birkholz. Falls Sie dieses Risiko nicht eingehen möchten und deshalb eine Behandlung mit chemischen Verfahren
bevorzugen, sollten Sie es zunächst einmal mit Salmiakgeist
versuchen. Dieses Mittel reizt aber die Schleimhäute stark.
Daher sollte man es besser im Freien verwenden. Man spritzt
es mit Hilfe einer Injektionsspritze in die Löcher ein, möglichst
üppig, bis es an anderer Stelle wieder austritt. Schutzbrille
und Handschuhe sind hierbei Pflicht.
Costa Blanca Nachrichten Nr. 1627 Februar 2015
Kapital – Recht & Steuern
Vorsicht bei „Lebensversicherung“ – wer ist begünstigt?
Ganz einfach, werden Sie sagen: Das steht doch
genau im Vertrag, beispielsweise Herr oder Frau
sowieso. Leider ist das nicht immer der Fall, was
folgenden Grund hat: Viele schließen in jungen
Jahren Lebensversicherungen ab und begünstigen
beispielsweise ihre Ehefrau: „Lieselotte Müller“.
Nach Jahren werden sie geschieden, heiraten neu,
während die alte Lebensversicherung unbeachtet
weiter läuft.
Beim Tod des Versicherungsnehmers kommt dann
die Überraschung. Es existiert eine Lebensversicherung, in der eine Lieselotte Müller und nicht die
aktuelle Ehefrau des Verstorbenen begünstigt ist.
Der Verstorbene hatte das einfach im Laufe der
Jahre übersehen. Deshalb sind viele Versicherungsvertreter dazu übergegangen, vorzuschlagen, keinen
konkreten Namen zu nennen, sondern beispielsweise „diejenige Person, mit der der Verstorbene aktuell
verheiratet ist“. Aber auch so etwas kann schief
gehen, wie das neue Urteil des Bundesgerichtshof
(Az.: IV ZR 437/14) zeigt.
Ein Mann bestimmte als Berechtigte seine „verwitwete Ehegattin“. Er lies sich scheiden und als er neu
heiratete, teilte er seiner Versicherung telefonisch
mit, daß seine neue Frau bezugsberechtigt sein soll.
Trotzdem bekam die „alte“ Ehefrau die Versicherungssumme.
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Finanzbrief Nr. 32 vom August 2015 49. Jahrgang
Kapital – Recht & Steuern
Wer Zinsen erbt, zahlt doppelt Steuer
Zinserträge unterliegen der Abgeltungs-/Einkommensteuer. Wer die Zinsansprüche erbt, zahlt zudem aber
auch noch Erbschaftsteuer, wenn die Freibeträge
überschritten sind.
Grundbesitz international 2 - 2016
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Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil
vom 07. April 2015, Az.: 1 BvR 1432/10.
Der Kläger hatte von seinem 2001 verstorbenen Bruder
ein Gesamtvermögen von rund 15 Mio. DM geerbt.
Unter anderem gehörten zu dem Nachlaß auch bereits
aufgelaufene Zinsen in Höhe von zirka 190.000 DM, die
aber erst im Jahr 2002 fällig waren. Das Finanzamt
verlangte rund 4,8 Mio. DM Erbschaftsteuer, dabei
wurden die Zinsansprüche mit dem Nennwert angesetzt.
Im Jahr 2002 setzte das Finanzamt ca. 260.000 Euro
Einkommensteuer auf Kapitalerträge fest, dabei waren
auch die in diesem Jahr fälligen Zinsen versteuert
worden. Diese Doppelbesteuerung sieht das Bundesverfassungsgericht als gerechtfertigt an. Eine später
entstehende Einkommensteuer bleibt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt.
Aus Finanzbrief Nr. 32 vom August 2015-08-10
Bankenverband
Am 3. Juli 2015 tritt in Deutschland das Gesetz zur
Umsetzung der neuen Einlagensicherungsrichtlinie
in Kraft.
1. Der Schutzumfang der gesetzlichen Einlagensicherung wird erweitert. Geschützt werden nun alle Fremdwährungskonten. Bislang wurden von der gesetzlichen
Einlagensicherung nur Einlagen in Euro oder einer EUWährung erfaßt. Zukünftig gilt die Sicherung unabhängig von der Währung des Kontos, also z.B. auch für
Konten, die auf US-Dollar lauten. Die Entschädigung
wird allerdings in Euro erfolgen.
2. .Der Schutzumfang von max. 100.000 Euro pro
Einleger kann sich unter besonderen Umständen
vorübergehend bis auf 500.000 Euro erhöhen. Das ist
der Fall, wenn beispielsweise ein hohes Guthaben auf
dem Konto aus einem Immobilienverkauf im
Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie resultiert oder das Guthaben mit einem besonderen
Lebensereignis des Einlegers verknüpft ist. Dazu zählen
Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod. Der erhöhte
Schutz gilt für eine Dauer von sechs Monaten ab Einzahlung des entsprechenden Geldbetrages.
Eine EU-weit einheitliche Regelung für die finanzielle
Ausstattung der Systeme gewährt zudem Verläßlichkeit
und stärkt das Vertrauen.
Geschützt werden ab dem 3. Juli 2015 die Einlagen von
Unternehmen unabhängig von deren Größe. Bis-lang
galt der Schutz nur für kleine Kapitalgesellschaften.
Ausgenommen bleiben aber auch weiterhin institutionelle Kunden wie beispielsweise Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie Finanzinstitute
und staatliche Stellen.
Geldbrief 12/2015 43. Jahrgang 25.06.2015
Quelle: OECD, Stand April 2015
„Von dem, was an der Börse geschieht, habe ich keine Ahnung“
Wenn 60% der Teilnehmer einer Studie unter Jugendlichen dieser Aussage zustimmen, heißt das
nichts Gutes für die Börsenkultur in Deutschland.
Und um die ist es hierzulande ohnehin schlecht
bestellt, wie wir an dieser Stelle schon oft bemängelten. Gleichzeitig sagen sogar 63% der Befragten,
daß sich SPAREN auch heute lohnt, trotz der Niedrigzinsphase.
Die Studie der GfK im Auftrag des Bankenverbandes
fördert aber auch zu Tage, daß sich die junge Generation noch immer mit wirtschaftlichen Themen schwertut.
Zwar gaben zwei Drittel der Teilnehmer an, sich gerne
mit ihren Finanzen zu befassen, die Routine fehlt aber
allzu oft. So wissen zwar 78% der Jugendlichen, was
eine Aktie ist, der Begriff Rendite sagt aber nur 41%
etwas. Nicht einmal jeder zweite der befragten 14- bis
24-Jährigen weiß, daß die Europäische Zentralbank
für die Preisstabilität zuständig ist. So verwundert es
nicht, daß die potentiellen Börsianer von Morgen bei
ihren Ersparnissen lieber auf Bekanntes setzen. Das
Sparbuch werde den Deutschen ja schon mit der Geburt in die Wiege gelegt, analysierte Comdirect-Chef
Arno Walter gerade in der „Frankfurter Allgemeinen
Sonntagszeitung“. Im Alter von 14 und 15 Jahren
verfügen stattliche 71% der Befragten über den Anlageklassiker, bei den 21- bis 24- Jährigen waren es noch
45%. Und dort wird kräftig eingezahlt: Jeder zweite
Teilnehmer spart regelmäßig, in der höchsten Altersklasse sind es im Schnitt 236 Euro im Monat. Handelsblatt Morning Briefing Die Rentenversicherung
erreichte im Juni einen Überschuß in Höhe von 280
Millionen Euro. Damit wächst die Begehrlichkeit in der
großen Koalition, die Wähler mit einer Beitragssenkung zu beglücken. An eine Rücklage für die Zeit der
demografischen Dürre – zur Erinnerung:
Die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter wird bis
2060 um elf Millionen sinken – ist nicht zu denken.
Die Rentenpolitiker von CDU, CSU und SPD leben wie
eine afrikanische Großfamilie – von der Hand in den
Mund.
Platow / Geldbrief 1472015 43. Jahrgang 05.08.2015
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht
Grundbesitz international 2 - 2016
2
Dres. jur. Thebrath, Hälverstr. 5, 58579 Schalksmühle
1. Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz/Liechtenstein
Bis zum Herbst 2016 soll dann das Elster-Online-Portal
renoviert werden.
Das bisherige Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von
Einkommen und Vermögen) zwischen Schweiz und Liechtenstein aus dem Jahre 1995 wurde jüngst im Juli 2015
durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein ersetzt. In diesem
Abkommen werden insbesondere die Empfehlungen der
OECD, insbesondere betreffend den gegenseitigen automatischen Informationsaustausch übernommen.
Ab dem Jahre 2017 müssen Bürger ihrer Steuererklärung
keine Belege mehr beifügen.
Weiter wurden in diesem Abkommen Fragen im Bereich
der Grenzgängerbesteuerung geregelt, der Besteuerung
von Leistungen der beruflichen Vorsorge sowie erstmals
die Frage der Besteuerung der AHV-Renten, sodann der
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
Nach Angaben des Finanzministeriums NRW soll auf diese Art und Weise eine Steuererklärung auch schneller bearbeitet werden können.
4. Steuerhinterziehung an Ladenkassen
Ebenfalls in der Pressemitteilung vom 03.07.2015 des Finanzministeriums NRW wurde mitgeteilt, daß der Bund
auf Initiative der Länder ein Konzept gegen Steuerhinterziehung an Ladenkassen vorlegen will. Eine Smartcard
soll - ähnlich wie die Funktion eines Fahrtenschreibers an jeder Kasse den Bargeldfluß registrieren.
Dieses neue Doppelbesteuerungsabkommen soll 2017
zwischen der Schweiz und Liechtenstein inkrafttreten.
In Schweden funktionieren derartige Kontrollsysteme bereits reibungslos und verhindern wirkungsvoll Betrügereien.
2. Steuerreformgesetz Schweiz
Ebenfalls wird Österreich diesen "Fahrtenschreiber" an
Ladenkassen einführen.
Am 07.07.2015 wurde durch das Plenum des Nationalrats
das Steuerreformgesetz 2015/2016 mehrheitlich beschlossen.
Dieses Steuerreformgesetz beinhaltet u.a. die Frage der
antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, die Verschiebung
des Inkrafttretens des neuen dreizehnprozentigen Umsatzsteuersatzes für Tourismusleistungen, desweiteren
die erleichterte Belegerteilungspflicht auf Barumsätze ab
7.500,00 €. Schließlich behandelt das Steuerreformgesetz
unter anderem auch das sog. Bankenpaket, und zwar einschließlich des Abänderungsantrags betreffend die Meldepflicht von Kapitalzuflüssen im Vorfeld des Inkrafttretens des Steuerabkommens Schweiz/Liechtenstein.
3. Digitaler Rechtsverkehr mit deutschen
Finanzämtern
Schon ab August 2015 können Steuerpflichtige in
Deutschland ihre Steuerbescheide über das Internet abrufen, also z.B. aus dem Urlaub wie auch von jedem anderen Ort der Welt. Mit der Finanzamt-App ElsterSmart kann
seitdem jeder mit der deutschen Finanzverwaltung in Kontakt treten wie auch seinen Steuerbescheid lesen. Die Finanzamt-App ElsterSmart (bundesweites Programm) kann
kostenlos heruntergeladen werden und ermöglicht nach
einer Sicherheitsabfrage den mobilen Zugang zum eigenen Finanzverwaltungsskonto.
Möglich ist aber nur der Zugriff auf das eigene Finanzverwaltungskonto. Eine Zustellung des Steuerbescheides auf diesem Kommunikationsweg ist nicht möglich, wie es allerdings in Schweden und Dänemark üblich
ist.
Der Finanzminister des Landes NRW teilt dazu in seiner
Pressemitteilung vom 03.07.2015 weiter mit, daß den
Bürgern zukünftig mehr Daten in einer vorausgefüllten
Steuererklärung angeboten werden können, wodurch das
Ausfüllen der Steuererklärung erleichtert und abgekürzt
werden soll.
5. Informationsaustausch
Österreich/Schweiz/Liechtenstein
Das österreichische Parlament hat am 07.07.2015 ein
Gesetz beschlossen, wonach die sog. "Schleicher" doch
noch dingfest gemacht werden sollen. "Schleicher" werden die Österreicher genannt, die versucht hatten, im Hinblick auf ihre Konten in der Schweiz oder Liechtenstein
dem österreichischen Fiskus doch noch durch vorherige
Kapitaltransfers zu entgehen.
Nach diesem Gesetz werden die österreichischen Banken
verpflichtet, Kapitaltransfers erst ab 50.000,00 €, die Privatpersonen von Schweizer oder Liechtensteiner Konten
zu Banken in Österreich durchgeführt haben,
nachträglich zu melden.
Denn es wird vermutet, daß zahlreiche Bürger noch rasch
vor Abschluß der Steuerabkommen Österreichs mit der
Schweiz und Liechtenstein verhältnismäßig große Beträge
nach Österreich von ihren schweizerischen bzw. liechtensteinischen Konten überwiesen haben, um so der Besteuerung aufgrund der geschlossenen Steuerabkommen
zwischen Österreich und der Schweiz sowie Österreich
und Liechtenstein zu entgehen.
Seit dem 01.01.2013 müssen Österreicher mit Konten in
der Schweiz bis zu 38 % Steuern zahlen und für Konten in
Liechtenstein seit dem 01.01.2014.
Durch das beschlossene Gesetz will der österreichische
Fiskus nun von den Banken Auskunft erhalten,
-
von wem
und wie viel Geld zwischen dem 01.07.2011 und
Ende 2012
aus der Schweiz nach Österreich geflossen ist.
►
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Was den Transfer aus Liechtenstein nach Österreich angeht, sind die Banken verpflichtet, diese gleichen Meldungen für das gesamte Jahr 2013 vorzunehmen.
Die sog. "Schleicher" erhalten aber noch eine letzte
Chance: Sie können sich bis Ende März 2016 noch freiwillig für eine Steuernachzahlung von 38 % entscheiden
oder Selbstanzeige erstatten. Wenn sie sich noch bis zu
Grundbesitz international 2 - 2016
2
diesem Zeitpunkt für diese Alternative entscheiden, wird
kein Finanzstrafverfahren in Österreich gegen Sie durchgeführt.
Vermutet wird, daß durch das neu beschlossene Gesetz
noch dreistellige Millionenbeträge in die österreichischen
Finanzkassen fließen. Schätzungen zufolge wurden rund
6 Milliarden € (!) an Kapitalvermögen von schweizerischen
bzw. liechtensteinischen Banken auf österreichische Konten zurückübertragen.
Die österreichischen Banken stehen nun vor sehr mühsamen und umfangreichen Aufgaben, die ihnen gesetzgeberisch auferlegt worden sind.
6. Anrechnung spanischer Quellensteuer
auf deutsche Abgeltungssteuer
Aufgrund einer Gesetzesänderung im spanischen Steuerrecht kann die Quellensteuer, die auf spanische Dividenden anfällt, auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene
deutsche Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2015 angerechnet werden (§ 43a Abs. 3 EStG). Anzumerken ist dabei allerdings, daß
- nur die festgesetzte
- und gezahlte
- und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (§ 32d
Abs. 4 und 5 EStG)
anzurechnen ist (BMF v. 18.03.2015 - IV C1-S2406 / 10 /
10001:002-DOK 2015/0241164).
Allerdings ist zu beachten, daß dann, wenn im ausländischen Staat ein Anspruch auf
vollständige Erstattung
der ausländischen Steuer besteht, dann eine Anrechnung
der ausländischen Quellensteuer
stücke in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In Deutschland war sie somit beschränkt steuerpflichtig. In der Schweiz war die Stiftung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit.
Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, daß die inländischen (deutschen) Einkünfte der
Stiftung aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren in Deutschland steuerpflichtig waren. Denn Deutschland sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus
ausländischen Rechts anzuerkennen. Maßgebend sei vorliegend allein das innerstaatliche deutsche Steuerrecht.
Zwar erfülle die Stiftung auch in Deutschland die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem
deutschen Steuerrecht, da sie jedenfalls gemeinnützige
Zwecke verfolge. Die Steuerbefreiung der Stiftung in der
Schweiz gelte jedoch nicht für in Deutschland beschränkt
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Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz.
Denn die Schweiz sei weder Mitglied der Europäischen
Union oder des EWR noch habe es in den Streitjahren mit
der Schweiz ein Amtshilfeabkommen in Steuersachen gegeben.
Jedenfalls führe
nicht
in Betracht kommt.
Besteht allerdings ein Anspruch auf eine
teilweise Erstattung,
kann der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der
Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG beantragen. Voraussetzung ist dabei, daß der Steuerpflichtige dem zuständigen deutschen Finanzamt die Höhe der möglichen
Erstattung im ausländischen Staat nachweist (z.B. durch
Vorlage entsprechender Belege).
7. Inländische Einkünfte von Stiftungen
mit Sitz in der Schweiz
Kürzlich entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg
(Urteil vom 23.04.2015 – 3 K 1766/13), daß eine nach
Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke von der steuerbefreiten Stiftung Schweizerischen
Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt,
nicht
von der deutschen Körperschaftsteuer zu befreien ist.
Das FG Baden-Württemberg hatte folgenden Sachverhalt
zu beurteilen:
Die Klägerin war eine Stiftung Schweizerischen Rechts
mit Sitz in der Schweiz. Sie erzielte aufgrund ihrer Grund-
8. Informationsaustausch
Deutschland/Niederlande
Am 14.07.2015 wurde in Brüssel eine Übereinkunft zu einem besseren Informationsaustausch der Steuerverwaltungen Deutschlands und der Niederlande gegenseitig
vereinbart und unterzeichnet. Es geht dabei um den sog.
spontanen Austausch
von Informationen, die im jeweils anderen Land bei der
Besteuerung relevant sein können.
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Laut Presseauskunft des deutschen BMF vom 14.07.2015
haben sich Deutschland und die Niederlande in diesem
Übereinkommen verpflichtet, etwaige unilaterale Verrechnungspreiszusagen miteinander auszutauschen, wenn die
Zusage Einfluß auf die Besteuerung im anderen Staat haben kann.
Ebenso sollen vorab Verständigungsvereinbarungen, die
mit Drittstaaten abgeschlossen werden, gegenseitig aus-
Grundbesitz international 2 - 2016
2
getauscht werden, wenn einer der beiden Staaten nicht
Partei derartiger Vorabverständigungsvereinbarungen ist
und derartige Vereinbarungen Einfluß auf die Besteuerung im anderen Staat haben können.
Schließlich sollen unter die Übereinkunft auch sog. Vorbescheide zum steuerlichen Präferenzsystem fallen, die in
den Niederlanden unter dem Stichwort "Innovation Boxen/Patentboxen" erteilt werden.
9. Spendenabzug bei Spenden an eine im
Ausland ansässige Stiftung
Der Bundesfinanzhof verkündete am 21.01.2015 (AZ: X R
7/13) ein Urteil zu der Frage des Spendenabzuges bei
Zuwendungen an eine im EU-bzw. EWR-Auslandansässige Stiftung. Das Urteil läßt sich in folgenden Leitsätzen kurz darstellen:
- Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der
ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das Finanzgericht ist eine
unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Diese Maßnahme ist
Verläßt also ein Unionsbürger das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, dem er
selbst angehört (Aufnahmemitgliedstaat) verlieren seine
Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige (also nicht
selbst Unionsbürger) sind, nach der Richtlinie 2004/38/EG
das Recht, sich in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.
Allerdings bestimmt die soeben angeführte EG-Richtlinie,
daß die Familienangehörigen, die einem Drittstaat angehören, im Fall der Ehescheidung ihr Aufenthaltsrecht im
Aufnahmemitgliedstaat
unter bestimmten Voraussetzungen
behalten, wenn die Ehe mindestens drei Jahre vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden
hat.
11. Versteuerung stiller Reserven in Deutschland
bei Wegzug
Nach der Vorschrift des § 6b EStG können stille Reserven, die bei der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts aufgedeckt werden,
sowohl geeignet
steuerneutral
- als auch erforderlich
- sowie angemessen,
um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung
auch die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt.
Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht
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10. Verlust des Aufenthaltsrechts eines
Drittstaatsangehörigen nach Scheidung
in anderen Mitgliedstaat wohnenden
Unionsbürgers
Der Europäische Gerichtshof entschied jüngst, daß
ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als
er wohnt,
kein Aufenthaltsrecht mehr in seinem
Wohnmitgliedstaat beanspruchen kann,
wenn der Unionsbürger diesen Staat vor Einleitung des
gerichtlichen Scheidungsverfahrens verläßt (EuGH, Urteil
vom 16.07.2015 - C - 218/14).
auf ein im selben Wirtschaftsjahr angeschafftes neues
Wirtschaftsgut übertragen werden (§ 6b Abs. 1 S. 1
EStG).
Dabei kann für eine Reinvestition in späteren Jahren im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts eine gewinnmindernde Rücklage gebildet
werden (§ 6b Abs. 3 EStG).
Dabei ist aber wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, daß sich das neu angeschaffte
Wirtschaftsgut in einer
inländischen (deutschen)
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befindet (§ 6b
Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG).
Mehrere deutsche Finanzgerichte haben in diesen Regelungen des § 6b EStG im Hinblick auf den dort normierten
Inlandsbezug (Deutschlandbezug)
einen Verstoß gegen EU-Recht gesehen (Verstoß gegen
die Niederlassungsfreiheit: FG Niedersachsen, Urteil vom
01.12.2011 - 6 K 435/09; FG München, Urteil vom
07.07.2014 - 5 K 1206/14).
Der Europäische Gerichtshof hat nun die Gemeinschaftswidrigkeit der deutschen Vorschrift des § 6b EStG, nämlich einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit festgestellt (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - RS C-591/13),
nachdem die EU-Kommission am 27.09.2012 Deutschland wegen dieses Inlandsbezug in § 6b EStG vor dem
EuGH verklagt hat.
Der EuGH stellt fest, daß die deutsche Vorschrift des § 6b
EStG gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt und deswegen gemeinschaftswidrig ist. Diese Vorschrift sei dazu
geeignet, Investitionen in der EU oder im EWR weniger
attraktiv zu machen als eine Reinvestition in Deutschland.
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Denn aufgrund der Vorschrift des § 6b EStG gelte der
Steuerstundungseffekt nur für Investitionen in Wirtschaftsgüter inländischer (deutscher) Betriebsstätten. Wegen
dieses Liquiditätsnachteils könnten Steuerpflichtige davon
abgehalten werden, Tätigkeiten in einer Betriebsstätte in
einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.
Grundbesitz international 2 - 2016
2
Der EuGH sah auch keine Rechtfertigungsgründe für diese diskriminierende Vorschrift im Sinne von zwingenden
Gründen eines Allgemeininteresses.
Abzuwarten ist nun, wie der deutsche Gesetzgeber auf
dieses Urteil des EuGH reagiert.
Auf jeden Fall ist anzuraten, Steuerbescheide bei den
Finanzbehörden offen zu halten, die diesen Sachverhalt
(aufgedeckte stille Reserven wegen des Inlandsbezugs in
§ 6b EStG) betreffen. Gegebenenfalls ist unter Hinweis
auf die aktuelle EuGH-Entscheidung Einspruch einzulegen, gegebenenfalls gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
12. Härteausgleich bei Grenzgängern
Die Vorschrift des § 46 Abs. 5 des deutschen Einkommensteuergesetzes erlaubt einen sogenannten "erweiterten Härteausgleich" wie folgt:
In den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG 2009 ist ein Betrag in
Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
wurde, gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 EStG vom Einkommen
abzuziehen, vorausgesetzt, diese Einkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 410,00 € im Kalenderjahr (sogenannter Härteausgleich).
Betragen aber diese Einkünfte in den Fällen des § 46 Abs.
2 Nr. 1 EStG
mehr
als 410,00 €, kann durch Rechtsverordnung des Bundes
die Besteuerung so gemildert werden,
daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird (sogenannter erweiterter
Härteausgleich: § 46 Abs. 5 EStG).
Von dieser Ermächtigung wurde in § 70 EStDV (00)
Gebrauch gemacht.
Mit dieser Härtefallregelung werden also Nebeneinkünfte
des Arbeitnehmers bis zu einer Freigrenze von 410,00 €
im Ergebnis von der Besteuerung freigestellt. Diese Entlastung wird ergänzt durch den vorstehend dargestellten
"erweiterten Härteausgleich". Bei einem geringfügigen
Überschreiten dieser "Freigrenze von 410,00 €" werden
die sonst sprunghaft ansteigenden Steuern in einer Übergangszone bis 820,00 € stufenweise abgemildert.
Ende des vergangenen Jahres urteilte nun der BFH (Urteil
vom 27.11.2014 - Az.: I R 69/13), daß der erweiterte Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 EStG aus Gründen der
Gleichbehandlung analog (also entsprechend) anzuwenden ist,
wenn ein Arbeitnehmer bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist und deshalb keine
Lohnsteuer einbehalten werden muß.
Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Ehemann war bei einer in der Schweiz ansässigen
AG nichtselbstständig tätig. Er unterlag als sogenannter
Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz mit seinen Einkünften der unbeschränkten
Steuerpflicht in Deutschland. Seine Ehefrau war als Ärztin
in Deutschland nichtselbstständig beschäftigt und erzielte
daneben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Weiter
hatten die Ehepartner Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Insgesamt betrugen die Einkünfte der Eheleute, die aus
deren nichtselbstständiger Tätigkeit stammten, mehr als
410,00 € im Jahr.
In derartigen Fällen ist in Deutschland also grundsätzlich
ein sogenannter "erweiterter Härteausgleich" vorgesehen
(§ 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV). Dies ist aber nur in
den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG der Fall, was bedeutet, daß das Einkommen
ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehen muß, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde.
Im vom BFH zu entscheidenden Fall war jedoch die Einkommensteuer nicht durch Lohnsteuerabzug zu erheben,
sondern erfolgte durch die Einkommensteuerveranlagung.
Denn der Ehemann hatte keinen inländischen (deutschen)
Arbeitgeber.
Dies war der Grund, weswegen das Finanzamt den Eheleuten den vorstehend dargestellten erweiterten Härteausgleich versagte.
Sowohl vor dem FG Baden-Württemberg in erster Instanz
wie auch vor dem BFH in zweiter Instanz obsiegte der
Ehemann gegenüber der Finanzbehörde.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass es unmaßgeblich ist, daß der Ehemann mit seinen in der Schweiz bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als
sogenannter Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz in Deutschland steuerpflichtig war und aus
diesem Grunde bei seinem ausländischen Arbeitgeber in
der Schweiz kein Lohnsteuerabzug durchgeführt wurde.
Der BFH führte ausdrücklich an, daß in derartigen Fällen die erweiterte Härtefallregelung entsprechend anzuwenden sei.
Dies müsse einmal aus Gleichbehandlungsgründen erfolgen. Zum anderen könne in derartigen Fällen für die Versagung der erweiterten Härtefallregelung kein sachlicher
Differenzierungsgrund angeführt werden.
Vielmehr ist der in der Schweiz erzielte und in Deutschland versteuerte Arbeitslohn so zu behandeln, als wäre er
aus einem inländischen (deutschen) Beschäftigungsverhältnis unter Vornahme des Lohnsteuerabzugs bezogen
worden!
13. Ausländische Gerichtsentscheidung
rechtlichen Verwandtschaft
zur
Ende des vergangenen Jahres fällte der Bundesgerichtshof einen Beschluß zur Frage der Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Verwandtschaft (BGH, Beschluß vom 10.12.2014 - XII ZB
463/13).
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 Personenstandsgesetz kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden,
wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist.
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Dem Entscheidungsfall lag folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Im April 2011 erging auf Antrag zweier gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner ein Urteil des kaliforni-
schen Superior Court. Danach ist es gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern möglich, rechtlich Eltern eines von
einer Leihmutter auf Grundlage eines Leihmuttervertrages
geborenen Kindes zu sein. Anzuführen ist, daß einer der
Lebenspartner Samenspender war und noch vor der Ge-
Grundbesitz international 2 - 2016
2
burt seine Vaterschaft anerkannt hatte. Die Leihmutter
hatte keine Elternstellung inne.
Im Mai 2011 wurde ihr Kind geboren. Sodann reisten beide Lebenspartner mit ihrem Kind nach Berlin, wo sie mit
ihrem Kind lebten.
Die Lebenspartner und das durch sie vertretene Kind stellten dann bei dem Standesamt einen Antrag auf Eintragung der Auslandsgeburt und der Lebenspartner als
Eltern im Geburtenregister. Das zuständige Standesamt
lehnte diesen Antrag ab, wogegen die Lebenspartner
klagten.
Wie ausgeführt, bekamen sie vor dem BGH Recht. Der
BGH stellte folgende Leitsätze auf:
- Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im
Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung in
Deutschland zugänglich.
- Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den "ordre public" (also dem Grunde nach gegen das Rechtssystem Deutschlands) verstößt, sind auch die von der
Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten
Menschenrechte zu berücksichtigen.
- Allein aus dem Umstand, daß eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche
Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist,
folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den "ordre
public", wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied
zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist.
- Nichts anderes ergibt sich daraus, daß die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.
14. Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz / USA
Seit dem Jahre 2009 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA ausgehandelt und unterzeichnet. Dabei ist es bis heute seit rund
sechs Jahren aber geblieben, da der US-Senat dieses
Abkommen bis heute nicht abgesichert hat und das DBA
deswegen bis heute noch nicht inkraftgetreten ist. Dies
deswegen, da der Senator Rand Paul
seine Zustimmung verweigert mit der Begründung,
daß dieses Abkommen die Privatsphäre der USSteuerzahler verletze und die USA insoweit zu einem
Überwachungsstaat mache.
Insbesondere seit Mai 2014 laufen dauernde Gespräche,
um diesen Senator umzustimmen. Es bleibt abzuwarten,
ob dies "gelingt".
Bis dahin liegt das neue Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz/USA auf Eis.
SONDERTEIL ERBRECHT
Grenzüberschreitendes Erbrecht –
die EU-Erbrechtsverordnung
Überblick: Teil VIII
Inzwischen gilt die EU-Erbrechtsverordnung für Todesfälle ab dem 17.08.2015.
gewöhnlichen Aufenthalt wie auch die bestehenden
Rechtswahlmöglichkeiten.
Obwohl die EU-Erbrechtsverordnung bereits seit dem
Jahre 2012 in Kraft ist, ist dies weiterhin in der Bevölkerung der EU immer noch nicht so richtig angekommen.
Fortgesetzt wurde dieser Beitrag in einem 2. Überblick
in der Ausgabe Nr. 6/7 - November 2014 des GRUNDBESITZ international (Seite 11 ff.). In diesem 2. Überblick
wurde das Europäische Nachlaßzeugnis, das gemeinschaftliche Testament im Lichte der EU-Erbrechtsverordnung, die Erbverträge und schließlich die Pflichtteilsverzichtsverträge bzw. Verzichtsverträge eingehend
behandelt.
Mit der EU-Erbrechtsverordnung sind neue EUVorschriften zur einfacheren Abwicklung von Erbfällen
innerhalb der EU gefaßt worden. Dies vor dem Hintergrund, daß immer mehr Menschen in einem anderen
europäischen Land oder sogar außerhalb Europas arbeiten oder dort ihren Lebensabend verbringen oder sich
dort jedenfalls länger aufhalten, ebenfalls vor dem weiteren Hintergrund, daß viele Menschen sowohl in ihrem
Heimatland wie auch in einem anderen entweder europäischen Land oder außerhalb der EU Vermögen besitzen.
Mit der grenzüberschreitenden Abwicklung des Nachlasses sind im Todesfall die Erben in derartigen Fällen
oftmals überfordert.
Darum ist in einem 1. Überblick in der Ausgabe Nr. 5 August 2014 von GRUNDBESITZ international (Seite 10
ff.) die EU-Erbrechtsverordnung in den 1. Teilbereichen
vorgestellt worden, u.a. nämlich betreffend ihren Anwendungsbereich, die sog. "Regelanknüpfung" an den sog.
In einem 3. Überblick in der Ausgabe Nr. 8 - Dezember
2014 von GRUNDBESITZ international (Seite 10 ff.)
wurden die Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung
bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und bei gemischtnationalen Ehen, betreffend das Grundbuchrecht,
die Gerichtszuständigkeiten und die Nachlaßpflegschaft,
dargestellt wie auch die Auswirkungen im Erbrecht und
Gesellschaftsrecht, das sog. "erbrechtliche Viertel" im
deutschen Ehegüterrecht und schließlich die Geltung der
EU-Erbrechtsverordnung neben bereits bestehenden
Staatsverträgen.
►
SONDERTEIL ERBRECHT
Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung
In einem 4. Überblick in der Ausgabe Nr. 1 - Februar
2015 von GRUNDBESITZ international (Seite 12 ff.)
wurden schwerpunktmäßig einige Länder mit ihren Erbrechten und den Möglichkeiten/Auswirkungen der EU-
Erbrechtsverord-nung dargestellt, so Italien, England
und Österreich.
In einem 5. Überblick in der Ausgabe Nr. 2 – März
2015 von GRUNDBESITZ international (Seite 8 ff.) wer-
Grundbesitz international 2 - 2016
2
den schwerpunktmäßig die Türkei und Frankreich mit
ihren Erbrechen dargestellt.
In einem 6. Überblick in der Ausgabe Nr. 3 - Mai 2015
von GRUNDBESITZ international (Seite 9 ff.) wurde
ergänzend zur Ausgabe des GI 2-2015 (Seite 9-11) die
Erbrechtsordnung Frankreichs und darüber hinaus das
Erbrecht der Schweiz in den Grundzügen dargestellt.
In einem 7. Überblick in der Ausgabe Nr. 4 - Juli 2015
vom GRUNDBESITZ international (Seite 14 ff.) wurde
die Erbrechtsordnung Spaniens in Grundzügen dargestellt.
In der vorliegenden Ausgabe werden die Erbrechte
Kroatiens, Griechenlands, Luxemburgs und den Niederlanden in Grundzügen dargestellt.
Da dies der letzte Teil der Serie "Grenzüberschreitendes Erbrecht - die EU-Erbrechtsverordnung" ist, erfolgt
abschließend noch einmal eine Kurzzusammenfassung.
XXIII. Kroatien
Das Erbrecht Kroatiens findet sich in mehreren einzelnen Gesetzen.
Nach dem Erbrecht Kroatiens gilt das Prinzip des sogenannten "Vonselbsterwerbs". Der Nachlaß des Erblassers fällt den Erben also automatisch zu. Die Erben
haben aber das Recht, die Erbschaft ausgeschlagen.
Betreffend das Vermögen des Erblassers gilt der
Grundsatz der "Universalsukzession". Dies bedeutet,
daß das Vermögen des Erblassers unmittelbar auf die
Erben übergeht. Dies gilt sowohl betreffend den positiven Nachlaß wie auch betreffend Verbindlichkeiten.
Die testamentarische Erbfolge, also die Bestimmung der
Erben aufgrund Testaments durch den Erblasser, geht
der gesetzlichen Erbfolge vor.
Grundsatz des kroatischen Erbrechts ist das "Familienerbrecht". Dies bedeutet, daß der Nachlaß aufgrund
gesetzlicher Erbfolge auf die Verwandten übergeht.
Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls "unterschiedliche"
Verwandte existieren, geht die Erbfolge nach bestimmten Ordnungen. Jede vorhergehende Ordnung schließt
die jeweils nachfolgende Ordnung aus.
In der "ersten Ordnung" erfolgt die Erbfolge im Hinblick auf die Abkömmlinge des Erblassers nach dem
Prinzip der "Erbfolge nach Stämmen". Dabei erhält jeder
Stamm die gleichen Erbteile. Jedes Kind des Erblassers
bildet dabei mit seinen Nachkommen einen Stamm. Die
Nachfahren des Kindes des Erblassers bilden für sich
wiederum mit ihren Nachfahren Unterstämme etc.
Innerhalb der einzelnen Stämme gilt das Repräsentations- und Eintrittsprinzip. Dies bedeutet, daß lebende
Stammeltern ihre Abkömmlinge ausschließen und die
jeweiligen Kinder bei Fortfall der Eltern insoweit nachrücken.
Neben die Abkömmlinge tritt der Ehegatte bzw. der
nichteheliche Lebenspartner. Dies erfolgt dann nach
eigenen Regeln.
In der "zweiten Ordnung" erfolgt die Bestimmung der
Erben nach Linien. Jeder Elternteil des Erblassers bildet
zusammen mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Jede
Linie erbt zu gleichen Teilen. Ebenso gilt hier das Repräsentations- und Eintrittsprinzip. Neben die Eltern tritt
wiederum der Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner (siehe oben).
Fällt ein Stamm oder eine Linie im ganzen weg, bleibt
also ohne Abkömmlinge, wird der auf den weggefallenen Stamm oder Linie entfallende Erbanteil gleichmäßig
auf die übrigen Stämme bzw. Linien verteilt, und zwar
nach dem Grad der Nähe der Stämme bzw. Linien
untereinander
Für die "dritte Ordnung" gilt gleiches. Allerdings wird
hier der Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner
nicht berücksichtigt.
In den übrigen weiteren Ordnungen gilt schließlich nur
das Prinzip der "Erbfolge nach Linien". Die Linien erben
zu gleichen Teilen.
Die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte
bzw. nichtehelicher Lebenspartner sind Erben der 1.
Ordnung. Die Kinder und der Ehegatte bzw. der nichteheliche Lebenspartner erben dabei zu gleichen Teilen.
Wie auch in Deutschland sind nichteheliche Kinder und
deren Abkömmlinge den ehelichen Kindern und deren
Abkömmlingen gleichgestellt.
Sind Kinder vorverstorben, treten an deren Stelle deren
Abkömmlinge. Dieser Eintritt erfolgt gemäß dem Prinzip
der "Erbfolge nach Stämmen" (siehe oben) und ebenfalls nach dem Repräsentations- und Eintrittsprinzip.
Dies bedeutet, daß vorverstorbene Kinder des Erblassers von ihren Kindern zu gleichen Teilen beerbt werden. Die eintretenden Kinder bilden untereinander wiederum einen Unterstamm (siehe oben).
Die Eltern des Erblassers und der Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner des Erblassers sind Erben der
zweiten Ordnung. Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge können anstelle der Eltern (bei bestimmten Voraussetzungen) Erben zweiter Ordnung
werden.
Natürlich kommen Erben der zweiten Ordnung nur
zum Zuge, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge
hatte.
Die Eltern und der Ehegatte erben zu je 1/2. Die Eltern
selbst untereinander erben zu gleichen Teilen. Verstirbt
ein Elternteil vorher, wächst der Erbteil des verstorbenen Elternteils dem überlebenden Elternteil an. Wenn
beide Elternteile vorverstorben sind, erbt der überlebende Ehegatte alleine.
►
SONDERTEIL ERBRECHT
Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung
Großeltern des Erblassers sind Erben der dritten Ordnung. Diese dritte Erbenordnung greift aber nur ein,
wenn der Erblasser keine Abkömmlinge, ebenso keine
Eltern und keinen Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartner hinterließ.
Wie auch in den vorhergehenden Ordnungen erfolgt die
Vererbung nach Linien.
Erben der "vierten Ordnung" sind schließlich die Urgroßeltern des Erblassers, allerdings nicht deren Abkömmlinge.
Grundbesitz international 2 - 2016
2
Der Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe der
ersten wie auch der zweiten Ordnung, ebenso der
nichteheliche Lebenspartner.
Wichtig sind noch einige Ausführungen zum Pflichtteilsrecht:
Das kroatische Erbrecht hat sehr differenzierte Pflichtteilsregelungen, die als echtes Noterbrecht ausgestaltet
sind. Dies bedeutet, daß pflichtteilsberechtigte Personen Erben werden und Mitglieder der Erbengemeinschaft sind und dabei am Nachlaß dinglich beteiligt sind.
Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Abkömmlinge
des Erblassers sowie dessen Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner. Dies gilt auch für die Eltern des
Erblassers und die weiteren Vorfahren, allerdings unter
der Voraussetzung, daß diese Personen dauernd arbeitsunfähig sind und nicht die nötigen Mittel zum Lebensunterhalt haben. Diese Pflichtteilsrechte bestehen
nur, wenn die pflichtteilsberechtigten Personen über die
gesetzliche Erbfolge hinaus im konkreten Erbfall zu
Erben berufen wären.
Was die Quote des Pflichtteils angeht, beträgt diese
für Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartner die Hälfte des
gesetzlichen Erbanteils.
Die weiteren pflichtteilsberechtigten Personen haben
einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Quote eines Drittels vom gesetzlichen Erbanteil.
Diese gesamten gesetzlichen Erbregelungen können
durch wirksame Testamente abgeändert werden. Als
Testamentsformen kommen in Betracht



das private Testament,
das öffentliche Testament,
sowie das Nottestament.
Was die Frage der Staatsangehörigkeit angeht, ist zu
beachten, daß Kinder aus einer deutsch-griechischen
Ehe aufgrund ihrer Abstammung regelmäßig beide
Staatsangehörigkeiten haben, nämlich sowohl die
deutsche Staatsangehörigkeit wie auch die griechische
Staatsangehörigkeit.
Die gesetzliche Erbfolge des griechischen Erbrechts
besteht aus vier Ordnungen. Jede einzelne Ordnung
umfaßt dabei alle von den gleichen Vorfahren abstammende Verwandte, ebenso Verwandte des Vorfahren
selbst. Verwandte einer früheren Ordnung schließen die
Verwandten der nächsten Ordnungen aus. Innerhalb
der jeweiligen Ordnung schließen die Erben, die als
nächste berufen sind, ihre Abkömmlinge aus.
Erben der ersten Ordnung sind alle Abkömmlinge des
Erblassers.
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, die Geschwister des Erblassers, deren Kinder und auch Enkelkinder. Die Eltern und Geschwister des Erblassers
erben zu gleichen Teilen. Die Kinder und Enkelkinder
der Geschwister erben nach Stämmen.
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern. Wenn
die Großeltern bereits vorverstorben sind, erben in dieser Ordnung ihre Abkömmlinge, aber nur ihre Kinder
und Enkelkinder.
Erben der vierten Ordnung sind nur die überlebenden
Urgroßeltern. Die Abkömmlinge der überlebenden Urgroßeltern erben jedoch nicht.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt neben
den Erben der ersten Ordnung 1/4 und neben den Erben der anderen Ordnungen jeweils 1/2. Sind allerdings
keine Verwandten vorhanden, erbt der Ehegatte als
gesetzlicher Erbe der fünften Ordnung die ganze Erbschaft.
Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden, muß dabei
aber durch jeden einzelnen Erben erfolgen. Grunde
müssen nicht vorliegen.
Diese gesetzliche Erbfolgen können durch die Errichtung eines Testamentes des Erblassers zu dessen Lebzeiten aber abgeändert werden. Dies ist durch ein
Die Ausschlagung kann erst erfolgen, wenn der Erbfall
eingetreten ist
 eigenhändiges Testament,
 ein notarielles Testament,
 ein sog. geheimes Testament
 wie auch durch ein Nottestament möglich.
Entgegen dem deutschen Erbrecht ist in Kroatien die
Ausschlagung an keine Frist gebunden. Allerdings muß
die Ausschlagung spätestens erfolgt sein bis zum Abschluß der sogenannten Nachlaßverhandlung.
Sollte also ein Erblasser sich zu Lebzeiten entscheiden,
in einer testamentarischen Verfügung eine Rechtswahl
betreffend das für seinen Todesfall anzuwendende Erbrecht zu treffen, sollte er vorher gründlich die Erbrechte
seines Heimatstaats sowie des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts zum seinem Todeszeitpunkt (hier:
Kroatien) abwägen.
Der Begriff des "geheimen Testaments" bedarf der Erläuterung: Ein "geheimes Testament" händigt der Erblasser dem Notar zur Niederschrift in Anwesenheit von
drei Zeugen oder einem weiteren Notar und einem Zeugen in einer Urkunde aus mit der Erklärung, diese Urkunde enthalte seinen letzten Willen.
Zu erwähnen ist, daß in einem Testament sich auch
familienrechtliche Bestimmungen befinden dürfen, z.B.
die Anerkennung eines unehelichen Kindes oder die
Bestellung eines Vormunds etc.
►
XXIV. Griechenland
SONDERTEIL ERBRECHT
Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung
Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft sind möglich wie auch Vermächtnisregelungen, Regelungen über
Auflagen und z.B. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
Für die Entscheidung eines Erblassers, ob er in seinem
Testament im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung
eine Rechtswahl trifft, sind insbesondere auch die
Kenntnisse der griechischen Pflichtteilsregelungen
erforderlich.
Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Nachkommen
des Erblassers, seine Eltern und der Ehegatte, aber
vorausgesetzt, daß diese Personen als gesetzliche
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Erben berufen wären, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hätte.
Als Erben werden diese Personen in Höhe der Hälfte
des gesetzlichen Erbteils berufen und haben in Höhe
ihrer Pflichtteilsansprüche ein dingliches Recht am
Nachlaß.
Hinterläßt der Erblasser dem Pflichtteilserben weniger,
als seinem Pflichtteil entspricht, tritt diese Person in
Höhe der Differenz als gesetzlicher Erbe ein und kann
dann seinen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils
durch Erhebung einer sogenannten Erbschaftsklage
gegen die Miterben geltend machen. Der Erbe kann
allerdings auf die Ergänzung dieses Pflichtteils verzichten
Ein derartiger Verzicht ist nicht an Frist oder Form gebunden.
Eine Enterbung von Verwandten oder des Ehegatten ist
testamentarisch ohne Angabe von Gründen möglich,
wobei allerdings das Pflichtteilsrecht zu beachten ist.
Möglich ist auch, daß der Erblasser in testamentarischer
Form einem Pflichtteilserben den Pflichtteil entzieht.
Dazu müssen dann allerdings zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestimmte gesetzl. festgelegte
Gründe vorliegen, die der Erblasser in seinem Testament auch aufführen muß. Der angeführte Grund muß
zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch den
Erblasser vorliegen.
Wird auf diese Art und Weise in rechtswirksamer Form
die Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser
vorgenommen, treten an die Stelle dieses Erben dessen
gesetzliche Nachfolger.
Wie auch in Deutschland geht das Erbe mit dem Tod
des Erblassers automatisch auf die Erben über.
Der Erbe kann dann allerdings die Erbschaft ausschlagen, und zwar binnen einer Frist von vier Monaten
seit Kenntnis des Erbanfalls und des Berufungsgrundes.
Dies alles hat ein Erblasser zu erwägen, wenn er im
Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl treffen will.
XXV. Luxemburg
Auch in Luxemburg gilt betreffend den Übergang des
Vermögens der Grundsatz der Universalsukzession. Mit
Wirkung der Eröffnung der Erbschaft gehen also alle
Aktiva und Passiva auf die Erben über.
In Luxemburg muß allerdings die Erbschaft durch die
Erben ausdrücklich angenommen werden, und zwar
entweder vorbehaltslos oder unter dem Vorbehalt der
Inventarerrichtung.
Allerdings kann die Annahme der Erbschaft ohne Vorbehalt ausdrücklich wie auch stillschweigend erfolgen.
Ausdrücklich erfolgt die Annahme der Erbschaft ohne
Vorbehalt in einer öffentlichen oder privaten Urkunde.
Stillschweigend erfolgt die Annahme der Erbschaft ohne
Vorbehalt, wenn der Erbe entsprechende Handlungen
vornimmt, die unbedingt erforderlich sind, um die Erbschaft anzunehmen. Eine derartige stillschweigende
Annahme kann z.B. dadurch erfolgen, dass der Erbe
Nachlaßverbindlichkeiten bezahlt etc.
Die erfolgte Annahme der Erbschaft wirkt auf den Tag
der Eröffnung der Erbfolge, nämlich den Tod des Erblassers, zurück.
Die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung bedeutet, daß ein Nachlaßinventarverzeichnis zu
errichten ist, regelmäßig binnen drei Monaten und 40
Tagen ab Erbfall.
Auch das luxemburgische Recht unterteilt die gesetzliche Erbfolge in vier Ordnungen von gesetzlichem Erben.




erste Ordnung: Kinder und sonstige Abkömmlinge
des Erblassers;
zweite Ordnung: der überlebende Ehegatte;
dritte Ordnung: Verwandte in aufsteigender Linie;
vierte Ordnung: Verwandte in der Seitenlinie.
Betreffend die einzelnen Ordnungen gilt der Vorrang der
näheren Ordnung; wenn also z.B. Abkömmlinge der
ersten Ordnung vorhanden sind, schließen diese eine
Erbschaft der sonstigen weiteren Verwandten, nämlich
der dritten und vierten Ordnung, aus.
Davon ausgenommen gilt folgendes: Abkömmlinge und
der überlebende Ehegatte können nebeneinander erben.
Innerhalb der jeweiligen Ordnung ist wiederum der nähere Verwandtschaftsgrad entscheidend, der durch die
Zahl der Geburten bestimmt wird. Folgen mehrere Grade aufeinander, bilden diese eine Linie. Personen in
gerader Linie stammen voneinander ab. Seitenlinien
sind die Gradfolgen von Personen, die nicht voneinander, sondern von einer gemeinschaftlich dritten Person
abstammen.
Die Kinder des Erblassers, die zu der ersten Ordnung
gehören, erben unter sich zu gleichen Teilen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob sie aus derselben Ehe des
Erblassers stammen oder nicht. Weiter erfolgt dabei die
Aufteilung des Nachlasses nach Köpfen. Wenn jedoch
ein Kind vorverstirbt und dadurch seine Nachkömmlinge
nachrücken, erben diese nach Stämmen.
Der überlebende Ehegatte ist aufgrund gesetzlichen
Erbrechts erbberechtigt. Voraussetzung ist natürlich,
daß die Ehe nicht geschieden ist und auch kein rechtskräftiges Urteil auf Trennung von Tisch und Bett vorliegt.
►
SONDERTEIL ERBRECHT
Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung
Der überlebende Ehegatte gehört zu den gesetzlichen
Erben zweiter Ordnung.
Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden und auch
keine sonstigen Abkömmlinge erster Ordnung, erbt der
überlebende Ehegatte den gesamten Nachlaß. Die
Verwandten der dritten und vierten Ordnung kommen
dann nicht zum Zuge.
Sind aber zum Todeszeitpunkt des Erblassers der Ehegatte und Kinder oder Abkömmlinge vorhanden, erben
diese wie folgt:
Der überlebende Ehegatte hat ein Wahlrecht: Er kann

entweder das Eigentum an einem Anteil des am
wenigsten erhaltenden Kindes am Nachlaß erhalten, dabei mindestens jedoch 1/4,
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
oder den Nießbrauch am von den Ehegatten gemeinsam bewohnten und ihnen gemeinsam oder
dem Erblasser gehörenden Grundstück sowie an
den dazu gehörenden Einrichtungsgegenständen
verlangen.
In der soeben angeführten ersten Alternative reduziert
sich natürlich der Anteil der Kinder um den Erbanteil des
Ehegatten, also maximal auf 3/4.
Im zweiten vorstehend angeführten Fall erhalten die
Kinder das Eigentum ohne die dazugehörigen Einrichtungsgegenstände.
Dieses Wahlrecht muß der Ehegatte allerdings innerhalb von 3 Monaten und 40 Tagen nach Eröffnung der
Erbfolge (siehe oben) durch Erklärung zur Niederschrift
gegenüber dem Bezirksgericht ausüben, bei dem die
Erbschaft eröffnet wurde.
Die sonstigen Verwandten haben ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht: Ist kein Abkömmling oder ein überlebender Ehegatte des Erblassers vorhanden, erben die sonstigen Verwandten des Erblassers. Dabei wird bei den
beiden erbfolgeberechtigten Ordnungen der Verwandten in aufsteigender Linie und Seitenverwandten in sich
wieder zwischen bevorrechtigten und gewöhnlichen
Verwandten unterschieden.
Bevorrechtigte Verwandte sind die Eltern des Erblassers. Die Geschwister bzw. Neffen und Nichten des
Erblassers sind bevorrechtigte Seitenverwandte.
Existieren aber keine bevorrechtigten Verwandte oder
Seitenverwandte (gewöhnliche Verwandte) geht der
Nachlaß je hälftig auf die väterliche und die mütterliche
Linie der grad - nächsten Vorfahren über. Existiert dabei
keine Linie, erhält die andere Linie den gesamten Nachlaß.
Nur wenn keine gewöhnlichen Verwandten in aufsteigender Linie vorhanden sind, erben die gewöhnlichen
Seitenverwandten den Nachlaß.
Natürlich kann die vorstehend kurz dargestellte gesetzliche Erbfolge durch den Erblasser testamentarisch
anders geregelt werden.
In Luxemburg besteht dabei die Möglichkeit der Verfassung



eines handschriftlichen Testamentes,
eines öffentlichen Testamentes
und auch eines sog. "geheimen Testamentes".
Das luxemburgische Recht kennt Noterbrechte. Das
luxemburgische Erbrecht kennt also kein Pflichtteilsrecht bestimmter Erben.
Noterbberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, und zwar jegliche Abkömmlinge. Es wird also kein
Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen
Abkömmlingen gemacht, auch nicht bezogen auf adoptierte Abkömmlinge etc.
Das Noterbrecht bezieht sich allerdings wie bei der
gesetzlichen Erbfolge nur auf den Grad - nächsten,
tatsächlich zur Erbfolge gelangenden Abkömmling.
Der überlebende Ehegatte hat kein Noterbrecht. Dies
gilt auch für die sonstigen Verwandten des Erblassers.
Was die Höhe des Noterbrechts angeht, hängt dies von
der Zahl der Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers
ab.
Da das luxemburgische Erbrecht in mehreren entscheidenden Punkten nicht unerheblich vom deutschen Erbrecht abweicht, hat ein Erblasser für den Fall, daß er im
Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung eine testamentarische Rechtswahl treffen möchte, dies alles besonders sorgfältig zu erwägen.
XXVI. Niederlande
Das niederländische Erbrecht ist bei der gesetzlichen
Erbfolge ebenfalls in einzelne Ordnungen unterteilt.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Ab-
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kömmlinge des Erblassers zu gleichen Teilen. Scheidet
ein Abkömmling aus, entweder wegen Vorversterbens
oder anderer Grunde, treten dessen Abkömmlinge an
dessen Stelle. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen
und unehelichen Abkömmlingen gibt es nicht. Adoptierte
Kinder sind gleichgestellt.
Die Eltern des Erblassers sind gemeinsam mit den Geschwistern des Erblassers Erben zweiter Ordnung.
Die Eltern bzw. der überlebende alleinige Elternteil erben mit den Brüdern und Schwestern des Erblassers
immer zu gleichen Teilen. Dabei beträgt die Erbquote
eines Elternteils aber immer mindestens 1/4 des Nachlasses.
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern bzw.
deren Abkömmlinge.
SONDERTEIL ERBRECHT
Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung
XXVII. Kurzzusammenfassung
Ab dem 17.08.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung
zu geltendem Recht innerhalb der EU geworden.
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Sog. "internationale Erbfälle", also Erbfälle mit Bezug
zu anderen EU-Ländern, nehmen von Jahr zu Jahr
weiter zu. Wegen des "gewöhnlichen Aufenthalts"
des Erblassers zu seinem Todeszeitpunkt im Ausland
kommt dann für das Weltvermögen des Erblassers
das Erbrecht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts
an seinem Todestag zur Anwendung, also z.B. französisches, schweizerisches, spanisches oder italienisches Erbrecht etc., je nachdem, wo sich der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers an seinem
Todestag befand.
Die durch die EU-Erbrechtsverordnung eintretenden
Änderungen für Erbfälle ab dem 17.08.2015 sind
sehr bedeutend:
Grenzüberschreitende Erbfälle sind wegen der mehr
und mehr zunehmenden Mobilität der Bürger keine
Seltenheit mehr.
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Anwendung findet die EU-Erbrechtsverordnung allerdings nicht für die EU-Mitgliedsländer England, Irland und Dänemark.
Rechtsanwalt
Dr. jur. Hermann Thebrath
Fachanwalt für Steuerrecht
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CH - 8008 Zürich
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KROATIEN
Unser Stützpunkt für Kroatien, Herr Eugen Zadravec schreibt:
„Vielen Dank für Ihre Mail vom 25.06.2015. Ihre
Idee einen Situationsbericht zum Immobilienerwerb in Kroatien zu verfassen ist begrüßenswert.
Leider, leider es gibt nichts Neues.
Die gesetzliche Lage ist identisch wie in der Ausgabe Nummer 3 / Mai, 2011, veröffentlicht wurde.
Es gibt aber ein Thema welches für unsere Leser,
also für die Mitglieder der Schutzgemeinschaft und
zahlreiche Leser unserer Zeitschrift vom Interesse
sein würde.
Es handelt sich um ein Rechtsgebiet mit dem ich
mich bis jetzt nicht befaßt habe.
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Es handelt sich um die Klagen der ParkplatzBetreiber aus Kroatien gegen die deutschen
und österreichischen Touristen, die angeblich
die Parkplatzgebühren nicht bezahlt haben.
Alle diese Beschlüsse sind gesetzwidrig weil sich
der Antragsteller, also der Betreiber des Parkplatzes auf die Verordnungen der EU beruft die überhaupt nicht zur Anwendung kommen.
Ich habe in Zwischenzeit etwa 150 Mandanten.
Und wie gesagt, ich habe im Auftrage von etwa
150 Mandanten die entsprechenden Einsprüche
eingelegt.
Und ich muß sofort sagen, daß ich alle diese Leute
kostenlos also pro bono vertrete.
Das Gericht in Pula müßte jetzt über diese Einsprüche entscheiden.
Worum handelt es sich?
Nämlich, wenn ein deutscher Tourist oder österreichischer Tourist oder ein Schweizerischer Tourist
seinen Wagen in Opatija oder in Osijek oder in irgendeiner anderen Stadt in Kroatien am Parkplatz
läßt, und keine Parkplatzuhr findet, also die
Parkplatzgebühr nicht entrichtet, dann wird dieser
Tourist von der Parkplatzbetreiber zur Zahlung der
Parkplatzgebühr für einen ganzen Tag, ersucht.
Die Parklatzgebühr und zwar für den ganzen Tag,
beträgt etwa 100,00 Kuna, das sind umgerechnet
etwa 13,00 EUR.
Soweit so gut.
Was geschieht aber neuerlich?
Nämlich, ein Paar Anwälte und zwar aus Österreich aus Deutschland und aus Kroatien haben
sich was ganz „nettes“ ausgedacht.
Es werden nämlich, verständlicherweise gesetzwidrig, die entsprechende Vollstreckungsbeschlüsse durch einen Notar in Pula erstellt. Durch
diese Vollstreckungsbeschlüsse werden die Touristen zur Zahlung von umgerechnet fast 300,00
EUR ersucht.
Es wird zuerst versucht diese Gelder durch Drohbriefe einzutreiben und wenn das nicht gelingt,
dann werden durch den Notar die Vollstreckungsbeschlüsse erwirkt und diese an die ahnungslosen
Touristen in Deutschland, Österreich und Schweiz,
versandt.
Nachdem es bei unseren Gerichten etwa 650.000
Altfälle noch gibt, und diese werden zuerst bearbeitet, kommen unsere Angelegenheiten erst in 1,
2, 3 Jahren an die Reihe.
Als Folge dieser gemeinschaftliche Aktion der Anwälte und des Notars, überlegen viele Leute, die
sonst gerne nach Kroatien gekommen wären, ob
so was überhaupt ratsam ist, in Angesichts der
Tatsache, daß ein Parkplatz für einen Tag etwa
300,00 EUR zu zahlen sind.
Nochmals, ich vertrete alle diese Leute pro bono,
und falls es unter unsere Leserschaft auch Opfer
dieser Aktion gibt, dann empfehle ich diesen Leuten gegen die Vollstreckungsbeschlüsse Einsprüche einzulegen.
Der Hinweis auf die Tatsache daß es sich um gesetzwidrige Entscheidungen eines Notars handelt,
genügt als Begründung für den Einspruch. Näheres läßt sich beim ÖAMTC und ADAC erfahren.
Nämlich, beide Vereine haben sich große Mühe
gegeben, die Rechtslage genau zu erforschen und
dann den eigenen Mitgliedern entsprechende
Empfehlungen zu geben.“
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Eugen Zadravec,
Rechtsanwalt
Ivanic Grad, (50 km östlich von Zagreb), zu verkaufen:
Freistehendes Haus, 300 qm Wohnfläche, 4.500 qm Grund, großer Garten mit Kirschen, Zwetschgen, Äpfel, Birken- und
Weichselbäumen.
Das Haus hat 3 Etagen, 4 Duschkabinen, Sauna,
2 Küchen, 1 Wohnzimmer mit Kamin, 1 Gästezimmer mit Kamin, Zentralheizung, Alarmanlage.
Wegen Umzug günstig zu verkaufen!
Preis: 250.000 Euro.
Tel. 00385 91 4578 238
e-mail: [email protected]
_________________________________________________________
ÖSTERREICH
Höhere Immobiliensteuern in Österreich…
…werden auch viele Deutsche treffen, die dort
ein Feriendomizil ihr Eigen nennen. In Österreich
werden auch bei Schenkungen an Ehegatten,
Kinder, Enkel, Geschwister oder Neffen/Nichten
Grunderwerbsteuern erhoben. Bis zum Ende
dieses Jahres ist der dafür grundlegende Wert
der dreifache Einheitswert aus dem Jahre 1973.
Es liegt auf der Hand, daß in Großstadtlagen
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oder bei Seegrundstücken sich dieser Wert seit den
70er Jahren ordentlich erhöht haben dürfte. Er bleibt
nur noch bis Ende dieses Jahres als Maßstab erhalten
und die Steuer beträgt darauf 2%.
In Zukunft soll, auch bei der Übertragung im Familienkreis, die Basis für die Grunderwerbsteuer – wie wir
das schon aus Deutschland kennen – in die Nähe des
Verkehrswertes gerückt werden. Man will an den
hochgerechneten dreifachen Bodenwert plus den Wert
des Gebäudes anknüpfen oder aber – falls vorhanden
– einen Immobilienpreisspiegel für die Besteuerung
nutzen, der dann (allerdings mit Abschlägen bis zu
30%) auf eine realistischere (höhere) Besteuerungsgrundlage kommen soll. Die Steuer soll je nach Wert
von 0,5 über 2 bis 3,5% gestaffelt werden. Den Steuerpflichtigen bleibt es frei, ein Gegengutachten auf ihre
Kosten erstellen zu lassen, das einen genaueren Wert
ergibt. Fachleute raten Immobilienbesitzern, die sich
ohne hin mit dem Gedanken tragen, Ferienimmobilien
zu übertragen, dies noch dieses Jahr anzugehen.
Wer ans Verkaufen denkt, den wird in Österreich auch
bald höhere Steuer treffen. Die Immobilienertragsteuer, die den Wertzuwachs besteuert, wird ab nächstem
Jahr von 25 auf 30% erhöht. Das klingt nach nicht viel,
die Sache wird aber in Österreich auch deswegen
teurer, weil dann der bisher gewährte Inflationsabschlag von 2% für jedes Besitzjahr jenseits von 10
Jahren entfallen wird. Der Inflationsabschlag war bis
maximal 50% für langjährige Immobilienbesitzer bisher
ein Garant für eine faire Besteuerung des Vermögenszuwachses.
Nun kann es sein, daß in Extremfällen die Steuer auch
an die Substanz geht, etwa, wenn man das Haus
selbst auf Vordermann gebracht hat. Im österreichischen Standard werden Berechnungen der Wirtschaftskammer zitiert, wonach die Immobilienertragsteuer bei einer nach 20 Jahren um 450.000 Euro
verkauften Wohnung um 1/3tel höher ausfallen dürfte.
Wer Immobilien in Österreich besitzt, sollte sich die
Sache genau anschauen. Vielleicht ist ein Verkauf
innerhalb der Familie eine Möglichkeit, wenigstens die
stillen Reserven der letzten Jahrzehnte zu erhalten.
Finanzbrief Nr. 32 vom August 2015
SCHWEIZ
„Inländerbehandlung und Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EG
Seit den 60-er Jahren ist ein fundamentaler Grundsatz in
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
Union das Gebot der Inländerbehandlung. Hierzu hat der
Europäische Gerichtshof in Luxemburg seit dem Urteil van
Binsbergen 1974 wegweisende Urteile gefällt. Durch das
Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - EG
am 1.6.02 ist die Schweiz an dieses Gebot der Inländerbehandlung von EU-Staatsangehörigen gebunden.
Es gilt auch gegenüber Auslandschweizern, verbietet
höhere Bankgebühren und überhaupt eine andere
Behandlung bei der Bankbeziehung und Kontoführung
als für Inlandschweizer und EU-Bürger. Verboten sind
nicht nur offene Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch sog. indirekte oder versteckte
Diskriminierungen, die, ohne formell an die Staatsangehörigkeit zu knüpfen, im Ergebnis wiederum Angehörige
anderer EU-Mitgliedstaaten benachteiligen. Eine indirekte
Diskriminierung kann etwa bei Anknüpfung an den Wohnsitz vorliegen. Höhere Bankgebühren für Auslandschweizer
in der Schweiz verstoßen insbesondere auch gegen die
Stand-still-Klausel des Freizügigkeitsabkommens (Art. 13
FZA). Zu dieser und vielen anderen Fragen des freien
Personenverkehrs Schweiz - EU und in Europa s. meine
Dissertation 'Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz EG:
Auswirkungen auf die Berufe der Humanmedizin'.“
24.07.2015
Udo Adrian Essers AG
Zürichstr. 135
CH - 8700 Küsnacht/ZH
Tel. (41) 44/912.39.29
STEUERSPARURTEILE.de
Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person
mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt der Schenkungsteuer.
Geldbrief, 14/2015, 43. Jahrgang, 05.08.2015
SCHWEIZ
Kostenersparnis beim Verkauf einer GmbH:
Abtretung deutscher und österreichischer GmbH-Geschäftsanteile
in einfacher Schriftform
Nach neuem schweizerischen GmbH-Recht können
GmbH-Stammanteile ohne öffentliche Beurkundung,
sondern in einfacher Schriftform abgetreten werden
(Art. 785 Abs. 1, Art. 165 schweiz. OR). Sowohl nach
deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 11 Abs. 1,
Art. 27 EGBGB), nach schweizerischem IPR (Art. 116,
Art. 145 Abs. 1 schweiz. IPRG) als auch nach österreichischem Internationalen Privatrecht (§ 8, 35 Abs. 1
österr. IPRG) besteht im Schuld- bzw. Obligationenrecht freie Rechtswahl. Dadurch können Stammanteile einer deutschen und auch österreichischen GmbH
in der Schweiz in der einfachen Schriftform abgetreten
werden. Damit entfallen die Kosten der notariellen
Beurkundung. Meine Argumentation stütze ich auf das
Internationale Privatrecht (v.a. Art. 11 Abs. 1 EGBGB
und Otto Palandt, BGB, 37. Aufl. 1978, zu EG 11: „Die
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Ortsform genügt also selbst dann, wenn das Wirkungsstatut sie nicht genügen läßt. Auch die Formgültigkeit der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem
Personalstatut der juristischen Person. ... Da der Gesetzgeber selbst die Ortsform genügen läßt, kommt
eine Nichtanerkennung dieser Form wegen Gesetzesumgehung auch dann nicht in Betracht, wenn der
Abschlußort gerade wegen der Formerleichterung
oder, um Kosten zu sparen, ins Ausland verlegt worden ist.“ Ebenso Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, zu
EG 11 und „... Für deutsche Gesellschaften liefe dies
auf ein Beurkundungsmonopol des deutschen Notariats hinaus, das vor allem in der zuwachsenden europäischen Rechtsgemeinschaft fehl am Platz wäre.“,
s. auch Gerhard Kegel, Internationales Privatrecht,
München Berlin 1960, S. 202: zu Art. 11 EGBGB 3.
Form: „Nur Geschäftsrecht gilt, wenn das Geschäft
dem Ortsrecht unbekannt ist. Man darf hier nicht
Formlosigkeit nach Ortsrecht unterstellen. Denn das
Ortsrecht hat gar nicht entschieden. Für Österreich
läßt § 8 österr. IPRG die Einhaltung der Formvorschriften des Staates genügen, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Daher konnten in der
Schweiz vor Einführung der GmbH (1936) deutsche
GmbH-Anteile nur nach § 15 III, IV GmbHG gerichtlich
oder notariell abgetreten werden. (RG 160, 225 [229231])“; für Österreich war ein Notariatsakt nach § 76
österr. GmbH-Gesetz nötig. Zustimmend und bestätigend auch Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, I.
Bd. 10. Aufl. Köln 2006, Rn. 77 ff., insbes. Rn. 83 zu §
15 GmbHG und Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Müller-Chen, St. Gallen/Basel, „Übertragung und Verpfändung deutscher GmbH-Geschäftsanteile nach Inkrafttreten der schweizerischen GmbH-Revision“, in:
IPrax 2008, Heft 1, S. 45 - 49, insbes. S. 49. Adolf F.
Schnitzer (1889 - 1989; von 1918 - 1933 Rechtsanwalt und Notar in Berlin, ab 1933 in Genf) legt in seinem weltweit verbreiteten Handbuch des Internationalen Privatrechts, 1. Auflage 1937, 3. Auflage 1950,
überzeugend dar, daß seit Einführung der GmbH in
der Schweiz 1936 für die Abtretung deutscher GmbHGeschäftsanteile in der Schweiz die schweizerische
Ortsform nach Art. 11 EGBGB anerkannt werden
muß: Adolf F. Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts, 3. Aufl., Basel 1950, 2 Bände, Band I,
S. 134 ff., insbes. S. 140. Die Argumente der Autoren,
die die Zulässigkeit der Abtretung deutscher GmbHGeschäftsanteile in der Schweiz in einfacher Schriftform bezweifeln oder verneinen (z.B. Internationales
Privatrecht des Wirtschaftsverkehrs von Prof. Dr. Peter Kindler, Universität Augsburg, Sommersemester
2009 S. 131 oder RA Dr. Kai Peters, Ist die Beurkun-
dung von GmbH-Geschäftsanteilsübertragungen in
der Schweiz Rechtsgeschichte? in: Der Betrieb v.
15.1.10, S. 97), können leicht entkräftet werden: Sowohl nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art.
27 EGBGB), nach schweizerischem IPR (Art. 116, Art.
145 Abs. 1 IPRG) als auch nach österreichischem
Internationalen Privatrecht (§ 35 Abs. 1 österr. IPRG)
besteht im Schuld- bzw. Obligationenrecht freie
Rechtswahl. Die Rechtswahl kann für den ganzen
Vertrag oder nur für einen Teil des Vertrages getroffen
werden (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Nach
deutschem und auch österreichischem Internationalen
Privatrecht (IPR, Art. 11 Abs. 1 EGBGB und § 8
österr. IPRG) ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn
es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das
seinen Gegenstand bildende Recht anzuwenden ist,
oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Dadurch können Geschäftsanteile einer
deutschen und auch österreichischen GmbH in der
Schweiz in einfacher Schriftform abgetreten werden.
Es handelt sich gerade nicht um Vorschriften des Gesellschaftsstatuts, sondern unterliegt der freien
Rechtswahl gemäß deutschem, schweizerischem und
auch österreichischem Internationalen Privatrecht.
Durch das deutsche Gesetz zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen
(MoMiG v. 23.10.08, BGBl I 2008 2026) wurde der
folgende § 40 Abs. 2 eingefügt: „Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er
unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu
unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen
und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muß mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, daß die geänderten
Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an
denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen
mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.“. Diese im Tempus
des Perfekt (vollendete Gegenwart) gehaltene Form
„hat ein Notar“ und „hat er unverzüglich“ bedeutet im
Modus des Indikativ (Wirklichkeitsform), daß der Notar
unter der Bedingung, daß er an einer solchen Veränderung mitgewirkt hat, die Liste unterschreiben, dem
Handelsregister einreichen müsse etc.. Es heißt auf
gar keinen Fall, daß ein Notar unter allen Umständen
an einem solchen Rechtsgeschäft mitwirken müsse
oder ein solches Rechtsgeschäft ohne die Mitwirkung
eines Notars unwirksam sei.“
Küsnacht ZH, 17.5.15
Dr. Udo Adrian Essers
SCHWEIZ
„Fristwahrung für Personen im Ausland nach schweizerischem IPRG“
Das schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG vom 18. Dezember
1987, SR 291) hat in seinem Art. 12 eine nützliche
Bestimmung für Auslandschweizer und Personen
im Ausland: Hat eine Person im Ausland vor
schweizerischen Gerichten oder Behörden eine
Frist zu wahren, so genügt es für die Wahrung
von Fristen, wenn die Eingabe am letzten Tag
der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.
Küsnacht ZH, 11.7.15
Dr. iur. utr. Udo Adrian Essers”
Der Betreibungsort
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■
im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Der Betreibungsort, d. h. der Ort, an dem die
Betreibung in der Schweiz durchgeführt wird, ist
ordentlicherweise am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners, Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11.4.1889, SchKG, SR 281.1.
Der im Ausland wohnhafte Schuldner kann
grundsätzlich nicht betrieben werden (s. auch
Lutz Krauskopf, Schuldbetreibung und Konkurs,
Vorlesungsunterlage, Freiburg i.Ue. 1979, S. 36).
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen
dann, wenn der Schuldner in der Schweiz eine
Geschäftsniederlassung besitzt, Art. 50 SchKG.
Hier wird die Betreibung am Sitz der Geschäftsniederlassung durchgeführt. Hat der Schuldner
mit Wohnsitz im Ausland einen gesetzlichen
Vertreter in der Schweiz, so wird die Betreibung
an dessen Wohnsitz durchgeführt (s. auch
Krauskopf, a.a.O., S. 36 f.).
Bei Verlegung des Wohnsitzes kann die Fortsetzung der Betreibung nur am jeweils neuen
Wohnsitz erfolgen, Adolf F. Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts, 3. Aufl.
Basel 1950, Bd. II S. 750 f..
Ist weder ein in- noch ausländischer Wohnsitz
nachgewiesen, so kann am inländischen
schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden, Art. 48 SchKG und Schnitzer, a.a.O., Bd. II
S. 750. Der Schuldner ist demgegenüber für das
Vorhandensein eines Wohnsitzes beweispflichtig, Art. 48 SchKG und Schnitzer, a.a.O., Bd. II S.
750.
einen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland muß
aufgehoben werden (s. auch Schnitzer, a.a.O.,
Bd. II S. 750).
Gegen den flüchtigen Schuldner wird an dessen
letzten Wohnsitz auf Konkurs betrieben, Art. 54
SchKG. Eine Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt ist, dort betrieben werden, wo
der Erblasser zur Zeit seines Todes hätte betrieben werden können, Art. 49 SchKG und
Krauskopf, a.a.O., S. 40.
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Küsnacht, 13.07.2015
Udo Adrian Essers AG
Der Schuldner kann für bestimmte Verpflichtungen ein inländisches schweizerisches Spezialdomizil wählen, Art. 50 Abs. Abs. 2 SchKG. In
diesem Fall kann der Schuldner an diesem Spezialdomizil betrieben werden. Die Zuständigkeit
des Betreibungsortes ist nicht ausschließlich.
Gerichtsstandsvereinbarung
und
Schiedsvereinba-rung sind auch für die Betreibung zulässig. Eine durch ein nicht zuständiges
Betreibungsamt angeordnete Betreibung gegen
Zürichstr. 135
CH - 8700 Küsnacht/ZH
Tel. (41) 44/912.39.29
Sonderteil Spanien
zugleich Mitteilungen der
Asociación de propietarios extranjeros
Steuerliche Neuregelungen im Jahr 2015
2015 ist Wahljahr in Spanien. Da werden üblicherweise die Steuern gesenkt. So gibt es auch drei
Themenkreise, die neu geregelt wurden, aber auch
zuvor schon schwer verständlich waren und deshalb immer wieder nachgefragt wurden. Es handelt
sich um:
-
-
Gewinnberechnung und
Versteuerung bei der
Veräußerung
einer
Wohnimmobilie.
Muß ich auf den Veräußerungsgewinn
auch
Steuern zahlen, wenn ich über 65 bin?
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-
Gibt es die Halte/Spekulationsfristen (etwa 10
Jahre) nach deren Ablauf gar keine Veräußerungsgewinne mehr zu versteuern sind.
Das erste Thema wird in der jetzigen Ausgabe dargestellt. Die beiden weiteren Themen im September.
Die Einkommenssteuer auf Veräußerungsgewinne
(IRPF und IRNR – Impuesto de la Renta de las
Personas Fiscas und Impuesto de la Renta de No
Residentes) lag im letzten Jahr bei 21%, dieses
Jahr bei 20% und im nächsten Jahr bei 19%. Das
freut viele. Aber dennoch, es lohnt sich genau hinzuschauen.
Beispiel 1
Haus für 500.000,00 Euro im Jahr 2005 erworben,
nebst 50.000,00 Euro Erwerbsnebenkosten. Verkauf im Dezember 2014 mit Verkaufsnebenkosten
von 60.500,00 Euro. Der Gewinn errechnet sich wie
folgt:
Anschaffungskosten
500.000,00 Euro
Erwerbsnebenkosten
50.000,00 Euro
Koeffiziententabelle x
1,1376%
(Kaufkraftausgleich)
Anschaffungskosten insgesamt 625.680,00 Euro
Veräußerungspreis
1.000.000,00 Euro
Veräußerungskosten
60.500,00 Euro
Veräußerungskosten insgesamt 939.500,00 Euro
Gewinn wird durch Differenz
939.500,00 Euro
errechnet
abzgl.
625.680,00 Euro
Gewinn:
313.820,00 Euro
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Veräußerungspreis
1.000.000,00 Euro
Veräußerungsnebenkosten
60.500,00 Euro
Veräußerungskosten insgesamt 939.500,00 Euro
Gewinn wird durch Differenz
939.500,00 Euro
errechnet
abzgl.
550.000,00 Euro
Gewinn:
389.500,00 Euro
Auf diesen Gewinn werden im Jahr 2015 nur noch
20% Steuern bezahlt.
389.500,00 Euro x 20% = 77.900,00 Euro.
Was für eine Überraschung!
Trotz Steuersenkung zahlt
11.997,00 Euro in 2015 mehr.
der
Steuerbürger
Wie kann denn das sein?
Auf diesen Gewinn mußten im Jahr 2014 21%
Steuern bezahlt werden, d.h. 65.902,20 Euro.
Beispiel 2
Wie oben dargestellt werden im Jahr 2015 dann
statt 21% nur noch 20% bezahlt.
Mal sehen ob`s billiger wird!
Anschaffungskosten
Erwerbsnebenkosten
Anschaffungskosten insgesamt
500.000,00 Euro
50.000,00 Euro
550.000,00 Euro
Matthias WOHLFARTH
C.C. Guadalmina Alta
Bloque Barclays Bank, 1a planta
ES – 29678 San Pedro de Alcántara (Málaga)
Tel. 0034-952 880855 Fax 952 88 0281
e-mail:
[email protected]
Die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad)
Bei einem Immobilienerwerb ist die sorgfältige Prüfung
der Vertrags und Rechtslage das allererste Gebot. Da
gibt es lange Checklisten, die viel Selbstverständliches
abhandeln, von der Baugenehmigung über die Grundbucheintragung bis zu der Zahlung der Grundsteuern.
Wenig Beachtung findet dabei ein unscheinbares post
kartengroßes Stück Papier, nämlich die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilida d). Oft
herrscht die irrige Auffassung vor, daß es sich hier um
ein Dokument handelt, das ausschließlich im Rahmen
der Baufertigstellung benötigt wird. Das ist leider völlig
falsch und mag daran liegen, daß schon die unfallfreie
Aussprache dieses Begriffs in spani scher Sprache
einige Mühe verursacht.
Die „cédula“ ist ein Dokument, das von dem Inselrat
(Departamento de Territorio del Consell de Mallorca)
ausgestellt wird und das den Nachweis erbringt, daß
ein zu Wohnzwecken bestimmtes Gebäude die Min-
destanforderungen an Größe, technische Anschlüsse
und sanitäre Einrichtungen erfüllt. Sie ist damit ein
staatliches Kontrollinstrument, was auch daran deutlich
wird, daß Wasser, Kanal, Strom, Gas und Telefonanschluß nur eingerichtet werden dürfen, wenn eine „cédula“ vorliegt.
Aber für was soll eine „cédula“ denn gut sein, wenn die
oben genannten Anschlüsse längst erfolgt sind? Dazu
muß man wissen, daß eine „cédula“ eine Laufzeit von
nur zehn Jahren hat und danach verlängert werden
muß. Entsprechend gibt es sogar drei verschiedene
„cédulas“: die bei Erstbezug (cédula de primera
ocupación), diejenige, die bei einer Verlängerung ausgestellt wird (cédula de renovación) und schließlich die
Negativbescheinigung für Immobilien, die zeitlich vor
dem 01.03.1987 fertig gestellt wurden (cédula de
carencia).
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1. cédula de primera ocupación
Diese ist immer dann erforderlich, wenn ein Gebäude
erstmals fertig gestellt, an- oder
umgebaut wurde oder eine Nutzungsänderung vollzogen werden soll.
Hier sind neben dem Nachweis des Eigentums Pläne
und Fotografien vorzulegen, dies alles unterschrieben
von dem Architekten, einschließlich der Katasterdaten,
weiter die Baugenehmigung wie auch die Baufertigstellungs-Bescheinigung (certificado final de obra) des
Architekten und der Gemeinde.
Allerdings nicht zu verwechseln mit der „licencia de
primera ocupación“, die von der Gemeinde (Ayuntamiento) nach Abnahme des Gebäudes ausgestellt wird.
2. cédula de renovación
Diese Verlängerungsbescheinigung ist nach Ablauf von
zehn Jahren zu beantragen und hier sind erneut die
Dokumente zum Nachweis des Eigentums vorzulegen,
ein aktuelles Foto der Immobilie, datiert und unterschrieben vom Architekten, schließlich ein Lageplan der
Immobilie mit dem Katasterdaten, Bestätigung der
Bewohnbarkeit durch den Architekten.
Damit ist die cédula de renovación für die Gemeinde
ein Überprüfungsinstrument, um festzustellen, ob das
zehn Jahre vorher errichtete Gebäude sich zum einen
noch in einem bewohnbaren Zustand befindet, aber vor
allem nicht etwa ohne Genehmigung verändert wurde.
3. cédula de carencia
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Dr. Armin Reichman
Rechtsanwalt / Abogado
Frankfurt amMain
Palma de Mallorca
www.dr-reichmann.com
[email protected]
Tel. 0034-971-91-50-40
Spanische Wirtschaft wächst wieder – Trotzdem negative Inflation
Gute Zahlen aus Spanien: In den Monaten April bis Juni ist die Wirtschaft so stark gewachsen wie seit 2007
nicht mehr. Diese Zahlen gab das spanische StatiÜberraschenderweise gab es in Spanien aber trotz
stikamt (INE) bekannt.
des Aufschwungs eine negative Inflationsrate. Die
Preise gingen im Juli leicht um 0,1% zurück.
Demnach sei die spanische Wirtschaft um 3,1%
Volkswirte hatten jedoch einen
gegenüber dem Vorjahr gewachsen. Spanien hatte
leichten Anstieg erwartet.
bereits im ersten Quartal von 2015 mit 0,9% Wachstum das höchste Wachstum der Euro-Länder.
Die spanische Wirtschaft scheint damit das
Schlimmste der schweren Wirtschaftskrise überstanden zu haben. Das Land profitiert auch von der
lockeren Geldpolitik der EZB und den niedrigen
Strandgazette, 30. Juli 2015
Zinsen auf den Kapitalmärkten. Auch die harten
Sparmaßnahmen und Arbeitsmarktreformen zeigen
nun ihre Wirkung.
Kein Baulärm mehr im Urlaub
So einfach geht das: Wie eine deutsche Urlauberin eine Baufirma zur Einsicht bringt
Diese Nachricht kommt aus der Baupolitik und sie hat ein
Happy End. Deswegen darf erzählt werden, wie Regina
Kipp aus Altea die CBN anrief und sich nach den Vorschriften bezüglich Baupolitik in Altea erkundigte. Viel
Hoffnung machte sich die deutsche Urlauberin anfangs
nicht, die Bauarbeiten an einer modernen Luxusvilla
eines russischen Bauherren in der Urbanisation La Olla
mitten in der Urlaubszeit stoppen zu können. Also schlug
die Sozialpädagogin aus Bielefeld der CBN vor, unabhängig voneinander beim Rathaus Erkundigungen einzuholen. Sie wollte sehen, ob die Beamten der Presse und
Privatpersonen das Gleiche erzählen.
Bauverordnung steht im Netz
Und das taten sie. Das Rathaus verwies auf eine Verordnung über die Einschränkung der Bauarbeiten während
der Urlaubszeit, die auch auf der Internetseite
www.altea.es veröffentlicht ist. Unter der Rubrik
„Urbanismo“ und „Ordenanzas“ steht die Bauverordnung. Regina Kipp bekam vom Rathaus sogar noch
einen Tip mit auf den Weg: „Wenn sich nichts tut, rufen
Sie am besten direkt die Polizei an.“
Der Artikel 5 schränkt die Bauarbeiten während der Ferienzeit vom 15. Juni bis 15. September montags bis
freitags von 8 bis 15 Uhr ein. Arbeiten mit großer Lärmbelästigung dürfen generell nur von 9 bis 14 Uhr und von
15. Juli bis 31. August überhaupt nicht ausgeführt werden. Doch halten sich die Baufirmen auch dran?
Regina Kipp marschierte mit der Verordnung zum Nachbargrundstück und setzte den Vorabeiter darüber in
Kenntnis. Daraufhin brach die auswärtige Firma die Bautätigkeit ab, schickte dann einen Ingenieur vorbei, der
sich bei der Deutschen entschuldigte.
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Seitdem werden auf dem Nachbargrundstück hauptsächlich Malerarbeiten ausgeführt. „Die Firma hat wirklich
kooperiert“, sagt Kipp. Die Bauarbeiter schneiden nicht
mehr nachmittags Betonplatten zu und verstauben ihr
Schwimmbad. „Ich muß zwei, dreimal in der Woche den
Pool reinigen lassen. Am Ende ist das auch eine Geldfrage. Und wir wollen das Haus auch vermieten. Da ist
mir schon daran gelegen, daß die Gäste günstige Bedingungen vorfinden und der Pool muß in Ordnung sein,
meinte Kipp.
Weniger gut klappte die Kooperation mit der Firma unterhalb des Hauses in der Nähe des L“Olla-Bahnhofes. „Die
sagten mir glatt, sie würden erst aufhören, wenn die
Polizei kommt“. Da die Firma ohnehin unregelmäßig
arbeitet und keinen großen Lärm macht, ließ Kipp die
Angelegenheit jedoch auf sich beruhen. „Ich habe auch
Verständnis dafür, daß eine Firma nicht sechs Wochen
die Geschäfte ruhen lassen kann. Aber es muß keine
Flex sein, sagte sie.
CBN Nr. 1648 ,24. Juli 2015
Keine Flex im Hochsommer
Mehr Immobilien verkauft
Die Erholung des Immobilienmarkts in Alicante
scheint sich zu festigen. Nach Daten des Madrider
Infrastrukturministeriums wurden hier zwischen
Januar und März dieses Jahres 7.013 Häuser und
Wohnungen verkauft, 8,4 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Seit 2008 verzeichnet die Provinz
damit den größten Anstieg an Immobilienverkäufen.
Die meisten Objekte wurden wie bereits zuvor in
Orihuela, Torrevieja und Alicante gehandelt.
CBN Nr. 1644, Juni 2015
Nur schwer verdaulich
Noch immer haben über eine halbe Million Neubauwohnungen keinen Käufer gefunden
Der spanische Immobilienmarkt verdaut nur sehr schwer
und sehr langsam die Bau-Exzesse der Boomjahre. So
warten noch immer über eine halbe Million an Neubauwohnungen auf einen Käufer. ‚Wie das Bauministerium
jetzt mitteilte, schrumpfte der Stock im vergangenen Jahr
lediglich um fünf Prozent im Vergleich zu 2013. Auch
wird man auf einem erheblichen Teil des Bestands wohl
auf ewig sitzenbleiben.
2009, als der Immobilienmarkt in Spanien längst
zusammengebrochen war, hatte die Zahl an unverkauften Neubauwohnungen ihren Höchststand erreicht. Auf
fast 650.000 Einheiten war der Stock angewachsen.
Seitdem geht es zwar Jahr für Jahr kontinuierlich, aber
eben nur schrittweise zurück. Ende 2014 waren noch
immer 535.734 Wohnungen nicht verkauft.
Die Gründe für den langsamen Schrumpfungsprozeß
liegen auf der Hand. Die Belebung des Immobilienmarkts
spielt sich auf dem Sektor der Gebrauchtwohnungen ab.
Während hier die Zahl der Transaktionen laut Nationalem
Statistikinstituts (INE) um 42 Prozent anstieg, ging der
Absatz von Neubauwohnungen gar um 37 Prozent zurück.
Hinzu kommt, daß Experten wie der Professor für angewandte Volkswirtschaft an der Uni Pompeu Fabra (Bar-
celona), José Garcia Montalvo, einen Großteil des Bestands an Neubauwohnungen ohnehin für unverkäuflich
hält. Weil sie in sogenannten „Geister-Urbanisationen“
oder in extrem nachfrageschwachen Küstenregionen
liegen. Eine Studie von Bankinter kommt zu dem Ergebnis, daß spanienweit etwa 150.000 dieser Immobilien
keinen Käufer finden werden.
Im Schnitt beträgt der Anteil der unverkauften Neubauwohnungen am gesamten Immobilienbestand in Spanien
drei Prozent. In einer Reihe von Provinzen liegt der Prozentsatz allerdings deutlich darüber. So in Castellón mit
6,45 Prozent, in Almeria mit 5,47 sowie in Alicante mit
3,45 Prozent. Neben diesen Regionen an der Mittelmeerküste liegen noch Toledo (5,39 Prozent), La Rioja
(4,73), Ciudad Real (4,31), Lleida (3,87) sowie Teneriffa
(3,08 Prozent) über dem Schnitt.
Vergleichsweise niedrig ist der Anteil des Stocks an unverkauften Wohnungen in den Regionen der Metropolen
Madrid (1,41 Prozent) und Barcelona (1,72 Prozent).
Minimal fällt er in Navarra und Teilen des Baskenlands
aus. Überhaupt keinen Stock gibt es in Kantabrien und
Extremadura.
CBN Nr. 1648 Juli 2015
Zu viele Touristen in Spanien?
Spaniens Tourismusbranche brummt. Aufgrund der
Griechenlandkrise und der Angst vor Anschlägen in
arabischen Ländern wie Ägypten finden immer mehr
Touristen den Weg nach Spanien. Doch einige Regionen
ächzen unter den Lasten, die die Menschen dort zu
Tragen haben.
Auf Ibiza beispielsweise fühlt man sich schon jetzt überrollt. Der Erfolg hat seine Schattenseiten, denn die Straßen sind verstopft und auch die Müllbelastung ist kaum
noch zu stemmen. Der Inselrat diskutiert nun über eine
Mietwagensteuer. Auch auf der Nachbarinsel Formentera werden solche Vorschläge diskutiert. Jeder, der sich
dann im Urlaub auf diesen Inseln mit dem Auto bewegen
möchte, würde dann eine Abgabe entrichten müssen.
Im Jahr 2014 kamen 65 Millionen ausländische Besucher
nach Spanien. So viele wie noch nie. In diesem Jahr wird
es wohl noch mehr werden. Für die spanische Volkswirtschaft bedeutet dies viele Arbeitsplätze und viel auslän-
disches Geld. Im ersten Halbjahr gaben die Urlauber
über 28 Milliarden Euro aus. Das ist ein Plus von 7,4
Prozent. Von der wirtschaftlichen Seite ist also alles in
Ordnung. So sieht man es zumindest bei der Zentralregierung in Madrid.
Aber auch in anderen Regionen beklagt man sich über
die Übersättigung. Sowohl in Barcelona, als auch in
Santiago de Compostela, der Zielort der Jakobspilger,
sieht man die Lage kritischer. Die Jobs im Tourismus
sind in der Regel schlecht bezahlt und nicht wirklich
stabil, da sie nur in der Hochsaison sind. Auch das Straßennetz in den Touristenhochburgen kann den Massen
nicht länger standhalten.
Deshalb wird in manchen Regionen sogar schon über
ein Einreisestopp diskutiert. In Barcelona werden zudem
für ein Jahr keine neuen Hotellizenzen mehr vergeben.
Daß es aber wirklich zu solch drastischen Maßnahmen
kommt, daß man am Flughafen wegen Überfüllung ab-
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gewiesen wird, glaubt so recht keiner. Denn bereits vor
20 Jahren gab es ähnliche Diskussionen.
Einreisebeschränkungen wird es also nicht geben. Möglich seien in Zukunft aber Kurtaxen oder Mietwagengebühren. Auf den Balearen soll demnächst eine sogenannte „Ökoabgabe“ eingeführt werden. In Wirklichkeit
ist dies natürlich eine Touristensteuer, die einfach nur
schöner klingt. Dem Tourismus auf den Balearen wird
dies wohl trotzdem nicht schaden.
Strandgazette, 19. August 2015
Geisterflughafen CIUDAD REAL für nur 10.000 Euro verkauft
Es gibt wohl kaum ein symbolträchtigeres Objekt für die
spanische Immobilienkrise als den Flughafen Ciudad
Real. Nun wurde er vorerst für den Spottpreis von nur
10.000 Euro an chinesische Investoren verkauft.
Der Flughafen wurde 2008 kurz vor Ausbruch der Immobilienkrise eröffnet und sollte eigentlich zum Zentrum für
Luftfracht werden. Der Flughafen liegt mehr als 200 Kilometer von Madrid und sollte ursprünglich als Alternative
zu dem einzigen Madrider Flughafen Barajas auch für
rund 2 Millionen Passagiere im Jahr genutzt werden.
Die Distanz wurde dem Projekt jedoch zum Verhängnis.
Nachdem Billigflieger Ryanair als einzige Fluggesellschaft den Flughafen anflog, die Verbindung im Jahre
2010 mangels Nachfrage jedoch wieder einstellte, kamen
Insolvenzverfahren und Betriebseinstellung.
Nun hat die chinesische Investorengruppe Tzaneen
International das Areal erworben. Sie war einziger Bieter
bei dem Projekt, dessen Baukosten auf bis zu eine Milliarde Euro geschätzt werden. Die Käufer wollen in den
Flughafen Ciudad Real nun 100 Millionen Euro investieren, damit aus dem jetzigen Geisterflughafen doch noch
ein funktionierender Frachtflughafen wird.
Ob der Kauf mit dem niedrigen Preis von 10.000 jedoch
zustande kommt, ist noch fraglich. Da die Investorengruppe als einziger Bieter angetreten ist, lehnte das Gericht den Kauf vorerst als zu niedrig ab. Es sollen mindestens 40 Millionen Euro gezahlt werden, so die Richter.
Strandgazette, 19. Juli 2015
Flughafen Jerez: Erste positive Bilanz seit 8 Jahren
Entgegen der seit 2008 bestehenden negativen Tendenz,
schloß der Flughafen Jerez, im Vergleich zur ersten
Hälfte des Vorjahrs, das erste Halbjahr mit einem Plus an
Passagieren ab.
Laut der von Aena zur Verfügung gestellten Daten heißt
das konkret, daß zwischen Januar und Juni insgesamt
357.032 Passagiere La Parra nutzten, 6,5 Prozent mehr
als im gleichen Zeitraum des Jahres 2014.
Die Zahl ist jedoch immer noch niedrig, wenn sie mit der
des ersten Halbjahrs 2007 verglichen wird, in dem der
Rekordstand 709 450 Passagieren verzeichnet wurde.
Doch wichtig ist die Tatsache, daß der negative Trend
endlich ein Ende hat, der sich auf die Besucherzahl des
Flughafens niederschlug.
Darüber hinaus wurden die letzten drei Monate des ersten Halbjahres (April, Mai und Juni) mit fortsetzendem
Jahreswachstum abgeschlossen, was auf eine positive
Abschlußbilanz 2015 hoffen läßt.
Die wechselnde Tendenz war bereits im April zu sehen,
mit 74.517 Passagiere (11,8). Im Mai und Juni wurden
91.967 und 92.502 Besucher gezählt, jeweils mit einer
Steigerungsrate von 17,8 und 7,5 Prozent.
Die gute Entwicklung der letzten Monate des ersten
Halbjahres wirkte den negativen Daten zwischen Januar
und März entgegen, die schlechter waren als im Jahr
2014. Damit wurde der Januar mit 22.332 Passagieren (18,6 Prozent) ausgeglichen; Februar mit 27.228 (-3,7);
und März mit 48.486 (-0,9).
Die historische Serie
Die erste Hälfte endete mit einem jährlichen Wachstum
bis 2007. Im Jahr 2008 war ein Besucherrückgang von
3,4 Prozent zu beobachten war; während im Jahr 2009
der Rückgang mit 25 Prozent am höchsten war.
2010 und 2011 konnte der Rückgang abgefedert werden,
es kam lediglich zu einer Abnahme von 2,8 bzw. 2,6
Prozent; 2012 und 2013 verlor der Flughafen 14,1 und
13,1 Prozent seiner Passagiere.
Im vergangenen Jahr betrug Rückgang etwa 7 Prozent;
und nun endlich hat Jerez einen Anstieg von 6,5 Prozent
erreicht.
Strandgazette, 20. Juli 2015
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Für Nicht-Mitglieder
der Schutzgemeinschaft:
Das Inserat erscheint 3 x
im Abstand von sechs Wochen
zum Preis von 85 € (mit Bild 99 €)!
Fax ++49 (0)7741 - 1662
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Grundbesitz international 2 - 2016
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