Merkblatt Arbeitnehmerfreizügigkeit_Stand April 2011

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Merkblatt Arbeitnehmerfreizügigkeit_Stand April 2011
Merkblatt
Arbeitnehmerfreizügigkeit
für weitere 8 EU - Mitgliedsstaaten ab 1. Mai 2011
Ansprechpartner:
Personalcoach der IHK Chemnitz
Christina Günther
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0371/6900-1232
Außenwirtschaft und Enterprise Europe Network
Barbara Hofmann
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0371/6900-1240
Rechtliche Informationen
Nora Mehlhorn
Kristina Strecker
Kathleen Spranger
Dr. Ulf Spanke
Diana Freund
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0371/6900-1303
Tel.: 0371/6900-1350
Tel.: 0371/6900-1122
Tel.: 0375/814-2120
Tel.: 03741/214-3120
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0371 6900-1246
Tschechien
Martina Divišová
Aus- und Weiterbildung/Anerkennung beruflicher Qualifikation
Ulrich Bogun
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0371/6900-1420
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen ersten Überblick handelt. Das Informationsblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können
wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus.
Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar.
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Ab dem 1. Mai 2011 öffnet sich der deutsche Arbeitsmarkt auch für Arbeitskräfte aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien
und Ungarn. Ausgenommen sind derzeit Rumänien und Bulgarien.
Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zählt zu den vier Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes der Europäischen Union. Sie bietet die Chance
des weiteren Zusammenwachsens in Europa und kann den in Deutschland drohenden Fachkräftemangel und die Auswirkungen der demografischen
Entwicklung positiv beeinflussen. Der rechtliche Rahmen dafür ist nunmehr geschaffen. Ob und wie diese Chance genutzt wird, liegt nun daran, wie wohl
sich die Zuwanderer und ihre Familien in Deutschland fühlen – in der Arbeit, in der Schule, in ihrer Nachbarschaft.
Was bedeutet die
Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet das uneingeschränkte Recht auf Einreise und Aufenthalt von
Unionsbürgern in einen anderen Mitgliedstaat, auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Hierfür
benötigen sie keine Arbeitserlaubnis und keinen Aufenthaltstitel. Bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten
reicht ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Sie können sich grenzübergreifend bewerben und
dabei auch den Arbeitnehmerservice der Arbeitsagentur nutzen oder z.B. die Beratung und Hilfe von
EURES in Anspruch nehmen: http://ec.europa.eu/eures/
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wird durch die zuständige Einwohnermeldebehörde von Amts
wegen eine „Bescheinigung über den Aufenthalt“ ausgestellt.
Die Ausländerbehörden können sich von Unionsbürgern nachweisen lassen, dass die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Freizügigkeit 3 Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden (z.B.
Nachweis der Staatszugehörigkeit). Die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise kann der
Betreffende im Zusammenhang mit der Anmeldung an die Meldebehörden erbringen. Die
Meldebehörden reichen diese an die Ausländerbehörden weiter. Unionsbürger haben stets
Ausweispflicht, das heißt, sie müssen die erforderlichen Personaldokumente bei der Einreise und auch
sonst stets mit sich führen und auf Verlangen vorlegen.
Als Arbeitgeber können Sie Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne Vorlage einer
Arbeitsgenehmigung beschäftigen. Sie haben die Möglichkeit der uneingeschränkten Suche und
können Arbeitsstellen europaweit ausschreiben (z.B. über das europaweite Kooperationsnetz EURES
oder über den Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen der Mitgliedsstaaten). Auch die Kooperation
durch grenzüberschreitende Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische
Unternehmen (mit deutscher Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist möglich.
Rechtliche Grundlagen:
• Artikel 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
• Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)
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Müssen Arbeitnehmer aus anderen
Mitgliedsstaaten Meldepflichten
nachkommen?
Unionsbürger, die in Deutschland einen Wohnsitz begründen, unterliegen dem Melderecht
(Meldegesetz (Bund) und dem Sächsischen Meldegesetz).
Was muss ich als Arbeitgeber bei der
Einstellung eines Unionsbürgers beachten?
Gelten Besonderheiten im Arbeits- und
Sozialversicherungsrecht?
Welches Recht auf Freizügigkeitsberechtigte anzuwenden ist, hängt davon ab, wo der Arbeitnehmer
überwiegend tätig ist. Für Arbeitsverträge zwischen Unionsbürgern und inländischen Arbeitgebern
innerhalb von Deutschland gilt grundsätzlich deutsches Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Es gilt die Allgemeine Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen bei Bezug in eine Wohnung. Mit Erfüllung
der Meldepflicht erhält auch die Ausländerbehörde Kenntnis von der Einreise und dem Aufenthalt des
Unionsbürgers. Wer im „Ausland“ wohnt und für nicht länger als 2 Monate zuzieht, muss keine Meldung
abgeben.
Arbeitsrecht und Mindestarbeitsbedingungen
Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten wie
inländische Arbeitnehmer. Auf diese Arbeitsverhältnisse sind die in Deutschland geltenden
Bestimmungen anzuwenden (z.B. Nachweisgesetz, Mindestentgelte, Bundesurlaubsgesetz,
Beschäftigungsbedingungen für Schwangere/ Mütter/ Jugendliche, Arbeitszeitgesetz mit
Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Die Mindestlöhne für die im Arbeitnehmerentsendegesetz erfassten Branchen
• Sicherheitsdienstleistungen,
• Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung und Winterdienst),
• Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch,
• Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
• Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
• Bauhaupt- und Baunebengewerbe,
• Gebäudereiniger,
• Briefdienstleistungen,
• Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege)
finden Sie unter
http://www.bmas.de/portal/37846/property=pdf/2011__01__01__mindestloehne__aentg__uebersicht.pdf
Weitere für allgemeinverbindlich erklärte Tarife sind im „Verzeichnis der für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifverträge“ unter
www.bmas.de/portal/13548/allgemeinverbindliche__tarifvertraege.html.
aufgeführt.
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Weitere Informationen zu Tarifverträgen, die in Sachsen gelten, finden Sie im Tarifregister des
Freistaates Sachsen:
http://www.smwa.sachsen.de/de/Arbeit/Arbeits_und_Tarifrecht/Tarifrecht_Tarifregister_des_Freistaates_Sachsen/17732.html
Sozialversicherungsrecht
Grundsätzlich gilt: Unionsbürger, die in Deutschland arbeiten, sind in allen Zweigen der deutschen
Sozialversicherung (RV, KV, ALV, DGUV) versichert (ausgenommen Besonderheiten wie z.B.
geringfügige Beschäftigung oder bei der zeitlich beschränkten Entsendung). Sie müssen wie die
deutschen Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung angemeldet werden und es sind die Beiträge
abzuführen. Auch diese Arbeitnehmer haben in der Krankenversicherung freie Kassenwahl.
Im Übrigen gilt: Es gibt keine absolut einheitlichen, für alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen geltenden
Regelungen. Was im Einzelfall gilt, ist landesspezifisch zu prüfen, insbesondere ob mit dem
Herkunftsland des Arbeitnehmers spezifische zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen.
Versicherte unterliegen dem Recht nur eines Staates. Grundlage ist die Verordnung EG zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 883/204, welche auch Gegenüberstellungen der SVSysteme der Mitgliedsstaaten enthält. Nach dieser Verordnung werden Versicherungs- und
Beschäftigungszeiten gegenseitig anerkannt und zusammengerechnet.
Darauf aufbauend gilt für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten das
Sozialgesetzbuch IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung). Nach SGB IV § 3 umfasst
der persönliche und räumliche Geltungsbereich alle Beschäftigten im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuches IV (ausgenommen nach Deutschland befristet entsendete Arbeitnehmer).
Zusätzlich müssen Arbeitgeber prüfen, ob mit dem Herkunftsland des betreffenden Arbeitnehmers ein
spezielles Sozialversicherungsabkommen besteht, welches sich aber meist nur auf einen bestimmten
Zweig der Sozialversicherung (KV, RV u.dgl.) bezieht.
Eine Übersicht über die Abkommen finden Sie bei der Deutsche Rentenversicherung Bund unter:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
Auf der Homepage des DVKA Ausland finden Sie eine Übersicht der Staaten, mit denen
Vereinbarungen bestehen. Darin sind Länder-Merkblätter, Arbeitshilfen und Formulare sowie ein
Merkblatt für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und im EU-Ausland wohnen, eingestellt:
www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/ArbeitenAusland.htm
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Was ist mit der beruflichen Qualifikation
des Arbeitnehmers?
Grundsätzlich entscheiden Sie als Arbeitgeber, welche Qualifikation für die angebotene Tätigkeit
ausreichend ist und ob Sie den mitgebrachten Abschluss des ausländischen Arbeitnehmers
anerkennen. Ausnahmen bestehen bei solchen Berufen, die auf Grund von Rechts- bzw.
Verwaltungsvorschriften eine besondere Qualifikation erfordern (reglementierte Berufe, wie Ärzte,
Apotheker etc.)
Für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation sollte sich der Unionsbürger an die jeweils
zuständige Stelle wenden. Unter www.anabin.de erhalten Sie eine Übersicht zu den zuständigen
Stellen zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise. Berufe, die dort nicht
genannt sind, sind nicht reglementiert. Geregelt ist die Anerkennung in diesen Fällen nur für
Spätaussiedler/innen durch das Bundesvertriebenengesetz bzw. nach dem Einigungsvertrag. Die
zuständigen Stellen – u.a. die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (für
Hochschulabschlüsse) und Kammern (IHK, HWK, etc.) für Ausbildungsberufe – bieten jedoch zum Teil
die Möglichkeit, eine schriftliche Zeugnisbewertung in Form eines Gutachtens oder einer
Bescheinigung.
Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen haben, können
Sie sich an die Kontaktstelle zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wenden. Die Kontaktstellen
führen jedoch selbst keine Anerkennungsverfahren durch. Die deutsche Kontaktstelle:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Referat EB2,E-Mail: [email protected], Tel.: 0049/30 18 615-7666
Das Verfahren für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen soll in Deutschland in einem
Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen geregelt werden. Dieses liegt jedoch aktuell nur im Entwurf vor und wird
diskutiert. Das Gesetz wird jedoch noch in diesem Jahr erwartet.
Rechtsgrundlage:
Berufsanerkennungsrichtlinie
Weitere Hinweise und Links:
www.anabin.de
www.bamf.de (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
http://www.soziales.sachsen.de/download/Soziales/ANSA-Studie.pdf (Studie zur „Anerkennung
ausländischer Qualifikationen in Sachsen - eine Situations- und Bedarfsanalyse“ von EXIS Europa e.V.,
Dresden, welche vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Sächsischen
Sozialministerium unterstützt wurde.)
http://www.chemnitz.ihk24.de – Feststellung und Anerkennung beruflicher Qualifikationen Dokumentennummer: 1512
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Können Arbeitnehmer aus anderen
Mitgliedsstaaten Ansprüche aus der
Arbeitslosenversicherung und die
Arbeitsvermittlung grenzübergreifend in
Anspruch nehmen?
Können bei der Einstellung von
Unionsbürgern Förderinstrumente zur
Integration in den Arbeitsmarkt genutzt
werden?
Kann ich mit Jugendlichen aus den EUMitgliedsstaaten einen Ausbildungsvertrag
schließen?
Unionsbürger können sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, sich bei den
Arbeitsagenturen arbeitsuchend melden und behalten für 3 Monate ihre Ansprüche auf
Arbeitslosengeld. Ggf. müssen sie für eine bestimmte Zeit vor der Abreise in ihrem Herkunftsland bei
der Arbeitsverwaltung gemeldet sein und zur Vermittlung zur Verfügung stehen.
Der Arbeitslosengeldanspruch kann von zuständiger Arbeitsverwaltung auf höchstens 6 Monate
verlängert werden. Wenn der Arbeitslose nicht vor Ablauf dieser Zeit zurückkehrt, gehen die restlichen
Ansprüche verloren.
Hinsichtlich der Frage, ob bzw. in welchem Maße Förderinstrumente nach Sozialgesetzbuch II (z.B.
Einstiegsgeld) bzw. Sozialgesetzbuch III auch zur Integration von Unionsbürgern in den deutschen
Arbeitsmarkt genutzt werden können, besteht rechtlich noch keine eindeutige Klarheit, da hierbei auch
etliche EU-Normen zu berücksichtigen sind.
So regelt z.B. Sozialgesetzbuch II, § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II, welche Personen Leistungen nach
diesem Sozialgesetzbuch erhalten und welche davon ausgeschlossen sind, so z.B. Arbeitssuchende
Unionsbürger. Daraus ist noch nicht erkennbar, ob Förderungen zur Arbeitsaufnahme zu gewähren
sind.
Dies gilt auch bei Fördermaßnahmen nach SGB III.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst auch grenzüberschreitende betriebliche Aus- und Weiterbildung.
Ab 1. Mai 2011 können Unionsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien und
Rumänien) in Deutschland eine Ausbildung nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes absolvieren.
Dabei gelten für diese Auszubildenden die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für deutsche
Jugendliche (Sozialversicherungspflicht, Arbeitsrecht, Jugendarbeitsschutzgesetz, Besuch der
Berufsschule u.ä.).
Sofern für deutsche Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfen gewährt werden, erhalten auch
Auszubildende aus den neuen Mitgliedsstaaten diese Förderungen bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen.
Ein Teil der Ausbildung kann im EU-Ausland absolviert werden, wenn es dem Ausbildungsziel dient.
Die Gesamtdauer darf jedoch ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer
nicht überschreiten.
Zum Erwerb zusätzlicher Qualifikation ist auch ein Auslandsaufenthalt möglich, zum Beispiel im
Rahmen von Förderprogrammen, wie „Leonardo“.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.ba-auslandsvermittlung.de/
www.na-bibb.de
www.chemnitz.ihk24.de/ unter Aus- und Weiterbildung
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Was gilt bei der Entsendung von
Arbeitnehmern?
Wird ein Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Vertrages vom Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum im
Ausland tätig, so spricht man von Entsendung. Die Entsendung ist ab 1. Mai 2011 in allen Branchen
möglich. Die Vorlage einer Arbeitsgenehmigung-EU für den Arbeitnehmer entfällt.
Für entsandte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Ortes, an dem sie gewöhnlich
arbeiten. Wird demnach ein Arbeitnehmer, der in Tschechien bei einem Industrieunternehmen tätig ist,
nach Deutschland für 3 Monate entsandt, um eine Anlage in Dresden zu errichten, so gilt das
tschechische Recht.
Unabhängig davon müssen jedoch die in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mit zwingend anzuwendenden Regelungen berücksichtigt werden, z.B. Mindestjahresurlaub,
Höchstarbeitszeiten, Gleichbehandlung Männer/Frauen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz und den Schutz von Schwangeren, Kindern und Jugendlichen.
Während des Zeitraums der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und
entsandtem Arbeitnehmer aufrechterhalten werden.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur sozialversicherungsrechtlichen
Behandlung (Stichwort Ausstrahlung, Einstrahlung) Richtlinien herausgegeben, die unter www.gkvspitzenverband.de zu finden sind.
Meldepflichten:
Fällt die Branche unter das Entsendegesetz, ist der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grundsätzlich
verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung oder Entleihung des Arbeitnehmers eine
schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung
vorzulegen.
Für Arbeitnehmer, die an einem Beschäftigungsort ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach
22:00 Uhr oder in Schichtarbeit, an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder in
ausschließlich mobiler Tätigkeit beschäftigt werden, ist nach Maßgabe der Verordnung über
Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine Einsatzplanung einzureichen.
Änderungen sind grundsätzlich anzuzeigen.
Die Vordrucke für diese Meldungen sowie weitere Informationen erhalten Sie unter :
www.zoll.de.
Nachweis der Sozialversicherung - Vorlage von Bescheinigungen A1:
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AntragA1.htm
Rechtliche Grundlagen für die Entsendung/weitere Informationen:
• Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG)
• Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
• AEntG-Meldeverordnung
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Was ist bei der Leiharbeit zu beachten?
Überlässt ein Arbeitgeber gewerbsmäßig seine Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung spricht man
von Arbeitnehmerüberlassung.
Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Auch Verleiher aus
dem EU-Ausland benötigen eine deutsche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG), wenn sie Arbeitnehmer auf/in den deutschen Arbeitsmarkt verleihen möchten. Arbeiten im
Rahmen von Werkverträgen, selbstständigen Dienst- oder Dienstverschaffungsverträgen sowie
Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst. Die Abgrenzung gestaltet sich jedoch
im Einzelfall schwierig.
Die Erlaubnis wird von der Regionaldirektion erteilt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Firmensitz
hat, bzw. bei Antragstellern mit Sitz in Tschechien und Slowakei von der Regionaldirektion Sachsen in
Chemnitz, Paracelsusstraße 12, 09114 Chemnitz.
Das AÜG findet auf inländische wie ausländische Unternehmen Anwendung. Leiharbeitnehmer aus den
acht neuen Mitgliedsstaaten benötigen keine Arbeitserlaubnis-EU mehr und unterliegen grundsätzlich
den gleichen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Entlohnung wie vergleichbare Arbeitnehmer des
Entleihers. Hiervon kann jedoch mittels eines Tarifvertrages abgewichen werden.
Rechtsgrundlagen:
•
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung finden Sie im Merkblatt zur
Arbeitnehmerüberlassung der IHK Chemnitz unter:
www.chemnitz.ihk24.de/recht_und_fair_play
www.arbeitsagentur.de
Wer kontrolliert die Einhaltung der
Arbeitsbedingungen?
Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
des deutschen Zolls. Arbeitgeber, Verleiher, Entleiher, Auftraggeber und Arbeitnehmer sind zur
Mitwirkung verpflichtet.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nehmen die Landesfinanzbehörden vor.
Die Behörden können unter anderem auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft
über die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen geben können.
Können private Arbeitsvermittler
grenzüberschreitend Arbeitskräfte unter
Anwendung des Vermittlungsgutscheins
vermitteln?
Der Vermittlungsgutschein (VGS) wird auch ausgezahlt, wenn Gutschein-Inhaber in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ins EU-/EWR-Ausland oder von einem im EU-/EWRAusland ansässigen und nach dortigem Recht erlaubt tätigen privaten Arbeitsvermittler in das EU/EWR-Ausland vermittelt werden.
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Für den Nachweis der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung genügt die
Vorlage einer Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers in deutscher Sprache, aus der
hervorgeht, dass er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer
nach dem Recht des Staates eingegangen ist, in dem er seinen Geschäftssitz hat.
Die Regelung zum Vermittlungsgutschein wurde durch das Beschäftigungschancengesetz bis zum
31.12.2011 verlängert. Die Bundesregierung plant derzeit, diese Befristung abzuschaffen, ein
Gesetzesentwurf wird derzeit diskutiert.
Ansprechpartner:
Bundesagentur für Arbeit
Wo und wie erhalten Arbeitgeber
Unterstützung bei der Suche nach
geeigneten Mitarbeitern, insbesondere in
Tschechien?
Weitere Voraussetzungen und Informationen unter
http://www.arbeitsagentur.de unter Private Arbeitsvermittlung sowie
HEGA 08/07-04 - Vermittlungsgutschein (VGS)
In den Beratungsstellen und auf den Homepages des EURES-Netzes sowie bei der Bundesagentur für
Arbeit-Auslandsvermittlung erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vom Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machen möchten, Informationen, Beratung und Vermittlung sowie Unterstützung bei der
Suche nach Fachkräften (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche).
EURES führt auf der Homepage in drei Checklisten die Schritte auf, die vor (Suche), während
(Einstellungsverfahren im anderen EWR-Land) und nach (Binden des ausländischen Mitarbeiters an
das Unternehmen) der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte durchzuführen sind.
Auch in den Grenzregionen steht EURES zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die Vermittlung
und Unterstützung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Pendlerströmen. Hier entstanden
Partnerschaften der Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände der
entsprechenden Länder zur Unterstützung und Beratung bei grenzüberschreitender Beschäftigung.
Die IHK Chemnitz unterstützt Sie beim Schalten einer Anzeige in der tschechischen Presse oder bei
der direkten Kontaktaufnahme mit tschechischen Unternehmen (z.B. für Arbeitnehmerüberlassung),
Bildungseinrichtungen u.a.
Wichtige Links:
http://ec.europa.eu/eures/main.jsp?lang=de&acro=emp&catId=9380&parentCategory=9380
http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de
www.zav-arbeitsvermittlung.de
www.ba-auslandsvermittlung.de
www.eures-triregio.eu
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Welche Besonderheiten gibt es in
Tschechien? Ansprechpartner und
Informationsquellen zu/in Tschechien
Wirtschaftliche Informationen (englisch)
http://www.businessinfo.cz/en/ (Wirtschaftsportal)
http://www.czso.cz/eng (Tschechisches Statistisches Amt)
http://www.ba-auslandsvermittlung.de/lang_de/nn_521894/DE/LaenderEU/TschechischeRepublik/
tschechischeRepublik-node.html__nnn=true (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ZAV)
Tschechisches Arbeitsrecht und grenzüberschreitende Beschäftigung (englisch)
http://www.mpsv.cz/en/1609 (Tschechisches Ministerium für Arbeit und Soziales TMAS)
http://portal.mpsv.cz/sz/zahr_zam (Portal des TMAS)
http://ec.europa.eu/youreurope/business/managing-business/managing-staff/czechrepublic/index_cs.htm (Europäische Kommission)
Bildungssystem in Tschechien (deutsch)
http://www.czech.cz/de/bildung/schulsystem (Portal Hallo Tschechische Republik)
http://www.ba-auslandsvermittlung.de/lang_de/nn_2804/DE/LaenderEU/TschechischeRepublik/
Bildungssystem/bildungssystem-knoten.html__nnn=true (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ZAV)
Alle Informationen und Links zu Tschechien finden Sie auch über die Seite der IHK Chemnitz
http://www.tschechien-kontakt.de
Wichtige Kontaktstellen oder
Informationsquellen
www.eures-triregio.eu
Partnerschaft zur Integration der Arbeits- und Ausbildungsmärkte im Dreiländereck
Kontaktdaten zu den EURES-Beratern (auch auf tschechischer Seite und polnischer Seite)
(Informationen zur Arbeitsuche, zu geltenden Arbeits- und Sozialstandards, zur Sozialversicherung und
zu Ansprechpartnern bei den Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen)
www.deutsche-rentenversicherung.de
(Infos zu Rentenversicherung, Sozialversicherungsabkommen, Verbindungsstellen)
www.dvka.de/öffentliche Seiten/ArbeitenAusland/ArbeitenAusland.htm
(Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland - DVKA mit Infos zur sozialen AbsicherungLändermerkblätter, Formulare)
www.dguv.de/internationales/dvua/index.html
(Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, Unfallversicherung international)
www.arbeitsagentur.de
(Arbeitsagentur international mit Informationen für Arbeitgeber und Länderinformationen)
www.bundesfinanzministerium.de
(Informationen zur Doppelbesteuerung)
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www.gkv-spitzenverband.de
(Informationen und Formulare zur Sozialversicherung bei Arbeiten im Ausland)
http://ec.europa.eu/eures/
(Informationen und Hilfe bei der Suche nach Arbeitskräften, Arbeitsstellen, Arbeitnehmer/Arbeitgeberservice)
www.chemnitz.ihk24.de (Informationsportal der IHK Chemnitz)
http://www.een-sachsen.eu/ (Enterprise Europe Network –
so heißt das Netzwerk der Europäischen Kommission zur Unterstützung kleiner und mittlerer
Unternehmen in Europa)
www.anabin.de (Zuständige Stellen für Berufsanerkennung)
eur-lex.europa.eu (europäische Gesetzgebung - Verordnungen, Richtlinien)
www.gesetze-im-internet.de (aktuelle Gesetzestexte und Verordnung des Bundes)
www.revosax.sachsen.de (aktuelle Gesetze/Verordnungen des Freistaates Sachsen)
Stand: April 2011
Ersteller: Nora Mehlhorn/Kristina Strecker
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