Merkblatt Arbeitnehmerfreizügigkeit_Stand April 2011
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Merkblatt Arbeitnehmerfreizügigkeit_Stand April 2011
Merkblatt Arbeitnehmerfreizügigkeit für weitere 8 EU - Mitgliedsstaaten ab 1. Mai 2011 Ansprechpartner: Personalcoach der IHK Chemnitz Christina Günther E-Mail: [email protected] Tel.: 0371/6900-1232 Außenwirtschaft und Enterprise Europe Network Barbara Hofmann E-Mail: [email protected] Tel.: 0371/6900-1240 Rechtliche Informationen Nora Mehlhorn Kristina Strecker Kathleen Spranger Dr. Ulf Spanke Diana Freund E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Tel.: 0371/6900-1303 Tel.: 0371/6900-1350 Tel.: 0371/6900-1122 Tel.: 0375/814-2120 Tel.: 03741/214-3120 E-Mail: [email protected] Tel.: 0371 6900-1246 Tschechien Martina Divišová Aus- und Weiterbildung/Anerkennung beruflicher Qualifikation Ulrich Bogun E-Mail: [email protected] Tel.: 0371/6900-1420 Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen ersten Überblick handelt. Das Informationsblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. 1 Ab dem 1. Mai 2011 öffnet sich der deutsche Arbeitsmarkt auch für Arbeitskräfte aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Ausgenommen sind derzeit Rumänien und Bulgarien. Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zählt zu den vier Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes der Europäischen Union. Sie bietet die Chance des weiteren Zusammenwachsens in Europa und kann den in Deutschland drohenden Fachkräftemangel und die Auswirkungen der demografischen Entwicklung positiv beeinflussen. Der rechtliche Rahmen dafür ist nunmehr geschaffen. Ob und wie diese Chance genutzt wird, liegt nun daran, wie wohl sich die Zuwanderer und ihre Familien in Deutschland fühlen – in der Arbeit, in der Schule, in ihrer Nachbarschaft. Was bedeutet die Arbeitnehmerfreizügigkeit? Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet das uneingeschränkte Recht auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern in einen anderen Mitgliedstaat, auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Hierfür benötigen sie keine Arbeitserlaubnis und keinen Aufenthaltstitel. Bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten reicht ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Sie können sich grenzübergreifend bewerben und dabei auch den Arbeitnehmerservice der Arbeitsagentur nutzen oder z.B. die Beratung und Hilfe von EURES in Anspruch nehmen: http://ec.europa.eu/eures/ Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wird durch die zuständige Einwohnermeldebehörde von Amts wegen eine „Bescheinigung über den Aufenthalt“ ausgestellt. Die Ausländerbehörden können sich von Unionsbürgern nachweisen lassen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freizügigkeit 3 Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden (z.B. Nachweis der Staatszugehörigkeit). Die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise kann der Betreffende im Zusammenhang mit der Anmeldung an die Meldebehörden erbringen. Die Meldebehörden reichen diese an die Ausländerbehörden weiter. Unionsbürger haben stets Ausweispflicht, das heißt, sie müssen die erforderlichen Personaldokumente bei der Einreise und auch sonst stets mit sich führen und auf Verlangen vorlegen. Als Arbeitgeber können Sie Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne Vorlage einer Arbeitsgenehmigung beschäftigen. Sie haben die Möglichkeit der uneingeschränkten Suche und können Arbeitsstellen europaweit ausschreiben (z.B. über das europaweite Kooperationsnetz EURES oder über den Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen der Mitgliedsstaaten). Auch die Kooperation durch grenzüberschreitende Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Unternehmen (mit deutscher Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist möglich. Rechtliche Grundlagen: • Artikel 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) • Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) 2 Müssen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten Meldepflichten nachkommen? Unionsbürger, die in Deutschland einen Wohnsitz begründen, unterliegen dem Melderecht (Meldegesetz (Bund) und dem Sächsischen Meldegesetz). Was muss ich als Arbeitgeber bei der Einstellung eines Unionsbürgers beachten? Gelten Besonderheiten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht? Welches Recht auf Freizügigkeitsberechtigte anzuwenden ist, hängt davon ab, wo der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist. Für Arbeitsverträge zwischen Unionsbürgern und inländischen Arbeitgebern innerhalb von Deutschland gilt grundsätzlich deutsches Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Es gilt die Allgemeine Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen bei Bezug in eine Wohnung. Mit Erfüllung der Meldepflicht erhält auch die Ausländerbehörde Kenntnis von der Einreise und dem Aufenthalt des Unionsbürgers. Wer im „Ausland“ wohnt und für nicht länger als 2 Monate zuzieht, muss keine Meldung abgeben. Arbeitsrecht und Mindestarbeitsbedingungen Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitnehmer. Auf diese Arbeitsverhältnisse sind die in Deutschland geltenden Bestimmungen anzuwenden (z.B. Nachweisgesetz, Mindestentgelte, Bundesurlaubsgesetz, Beschäftigungsbedingungen für Schwangere/ Mütter/ Jugendliche, Arbeitszeitgesetz mit Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die Mindestlöhne für die im Arbeitnehmerentsendegesetz erfassten Branchen • Sicherheitsdienstleistungen, • Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung und Winterdienst), • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, • Bauhaupt- und Baunebengewerbe, • Gebäudereiniger, • Briefdienstleistungen, • Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) finden Sie unter http://www.bmas.de/portal/37846/property=pdf/2011__01__01__mindestloehne__aentg__uebersicht.pdf Weitere für allgemeinverbindlich erklärte Tarife sind im „Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge“ unter www.bmas.de/portal/13548/allgemeinverbindliche__tarifvertraege.html. aufgeführt. 3 Weitere Informationen zu Tarifverträgen, die in Sachsen gelten, finden Sie im Tarifregister des Freistaates Sachsen: http://www.smwa.sachsen.de/de/Arbeit/Arbeits_und_Tarifrecht/Tarifrecht_Tarifregister_des_Freistaates_Sachsen/17732.html Sozialversicherungsrecht Grundsätzlich gilt: Unionsbürger, die in Deutschland arbeiten, sind in allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (RV, KV, ALV, DGUV) versichert (ausgenommen Besonderheiten wie z.B. geringfügige Beschäftigung oder bei der zeitlich beschränkten Entsendung). Sie müssen wie die deutschen Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung angemeldet werden und es sind die Beiträge abzuführen. Auch diese Arbeitnehmer haben in der Krankenversicherung freie Kassenwahl. Im Übrigen gilt: Es gibt keine absolut einheitlichen, für alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen geltenden Regelungen. Was im Einzelfall gilt, ist landesspezifisch zu prüfen, insbesondere ob mit dem Herkunftsland des Arbeitnehmers spezifische zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Versicherte unterliegen dem Recht nur eines Staates. Grundlage ist die Verordnung EG zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 883/204, welche auch Gegenüberstellungen der SVSysteme der Mitgliedsstaaten enthält. Nach dieser Verordnung werden Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gegenseitig anerkannt und zusammengerechnet. Darauf aufbauend gilt für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten das Sozialgesetzbuch IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung). Nach SGB IV § 3 umfasst der persönliche und räumliche Geltungsbereich alle Beschäftigten im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches IV (ausgenommen nach Deutschland befristet entsendete Arbeitnehmer). Zusätzlich müssen Arbeitgeber prüfen, ob mit dem Herkunftsland des betreffenden Arbeitnehmers ein spezielles Sozialversicherungsabkommen besteht, welches sich aber meist nur auf einen bestimmten Zweig der Sozialversicherung (KV, RV u.dgl.) bezieht. Eine Übersicht über die Abkommen finden Sie bei der Deutsche Rentenversicherung Bund unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de. Auf der Homepage des DVKA Ausland finden Sie eine Übersicht der Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen. Darin sind Länder-Merkblätter, Arbeitshilfen und Formulare sowie ein Merkblatt für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und im EU-Ausland wohnen, eingestellt: www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/ArbeitenAusland.htm 4 Was ist mit der beruflichen Qualifikation des Arbeitnehmers? Grundsätzlich entscheiden Sie als Arbeitgeber, welche Qualifikation für die angebotene Tätigkeit ausreichend ist und ob Sie den mitgebrachten Abschluss des ausländischen Arbeitnehmers anerkennen. Ausnahmen bestehen bei solchen Berufen, die auf Grund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften eine besondere Qualifikation erfordern (reglementierte Berufe, wie Ärzte, Apotheker etc.) Für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation sollte sich der Unionsbürger an die jeweils zuständige Stelle wenden. Unter www.anabin.de erhalten Sie eine Übersicht zu den zuständigen Stellen zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise. Berufe, die dort nicht genannt sind, sind nicht reglementiert. Geregelt ist die Anerkennung in diesen Fällen nur für Spätaussiedler/innen durch das Bundesvertriebenengesetz bzw. nach dem Einigungsvertrag. Die zuständigen Stellen – u.a. die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (für Hochschulabschlüsse) und Kammern (IHK, HWK, etc.) für Ausbildungsberufe – bieten jedoch zum Teil die Möglichkeit, eine schriftliche Zeugnisbewertung in Form eines Gutachtens oder einer Bescheinigung. Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen haben, können Sie sich an die Kontaktstelle zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wenden. Die Kontaktstellen führen jedoch selbst keine Anerkennungsverfahren durch. Die deutsche Kontaktstelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat EB2,E-Mail: [email protected], Tel.: 0049/30 18 615-7666 Das Verfahren für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen soll in Deutschland in einem Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen geregelt werden. Dieses liegt jedoch aktuell nur im Entwurf vor und wird diskutiert. Das Gesetz wird jedoch noch in diesem Jahr erwartet. Rechtsgrundlage: Berufsanerkennungsrichtlinie Weitere Hinweise und Links: www.anabin.de www.bamf.de (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) http://www.soziales.sachsen.de/download/Soziales/ANSA-Studie.pdf (Studie zur „Anerkennung ausländischer Qualifikationen in Sachsen - eine Situations- und Bedarfsanalyse“ von EXIS Europa e.V., Dresden, welche vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Sächsischen Sozialministerium unterstützt wurde.) http://www.chemnitz.ihk24.de – Feststellung und Anerkennung beruflicher Qualifikationen Dokumentennummer: 1512 5 Können Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung grenzübergreifend in Anspruch nehmen? Können bei der Einstellung von Unionsbürgern Förderinstrumente zur Integration in den Arbeitsmarkt genutzt werden? Kann ich mit Jugendlichen aus den EUMitgliedsstaaten einen Ausbildungsvertrag schließen? Unionsbürger können sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, sich bei den Arbeitsagenturen arbeitsuchend melden und behalten für 3 Monate ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Ggf. müssen sie für eine bestimmte Zeit vor der Abreise in ihrem Herkunftsland bei der Arbeitsverwaltung gemeldet sein und zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Der Arbeitslosengeldanspruch kann von zuständiger Arbeitsverwaltung auf höchstens 6 Monate verlängert werden. Wenn der Arbeitslose nicht vor Ablauf dieser Zeit zurückkehrt, gehen die restlichen Ansprüche verloren. Hinsichtlich der Frage, ob bzw. in welchem Maße Förderinstrumente nach Sozialgesetzbuch II (z.B. Einstiegsgeld) bzw. Sozialgesetzbuch III auch zur Integration von Unionsbürgern in den deutschen Arbeitsmarkt genutzt werden können, besteht rechtlich noch keine eindeutige Klarheit, da hierbei auch etliche EU-Normen zu berücksichtigen sind. So regelt z.B. Sozialgesetzbuch II, § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II, welche Personen Leistungen nach diesem Sozialgesetzbuch erhalten und welche davon ausgeschlossen sind, so z.B. Arbeitssuchende Unionsbürger. Daraus ist noch nicht erkennbar, ob Förderungen zur Arbeitsaufnahme zu gewähren sind. Dies gilt auch bei Fördermaßnahmen nach SGB III. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst auch grenzüberschreitende betriebliche Aus- und Weiterbildung. Ab 1. Mai 2011 können Unionsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien) in Deutschland eine Ausbildung nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes absolvieren. Dabei gelten für diese Auszubildenden die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für deutsche Jugendliche (Sozialversicherungspflicht, Arbeitsrecht, Jugendarbeitsschutzgesetz, Besuch der Berufsschule u.ä.). Sofern für deutsche Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfen gewährt werden, erhalten auch Auszubildende aus den neuen Mitgliedsstaaten diese Förderungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Ein Teil der Ausbildung kann im EU-Ausland absolviert werden, wenn es dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer darf jedoch ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Zum Erwerb zusätzlicher Qualifikation ist auch ein Auslandsaufenthalt möglich, zum Beispiel im Rahmen von Förderprogrammen, wie „Leonardo“. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ba-auslandsvermittlung.de/ www.na-bibb.de www.chemnitz.ihk24.de/ unter Aus- und Weiterbildung 6 Was gilt bei der Entsendung von Arbeitnehmern? Wird ein Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Vertrages vom Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig, so spricht man von Entsendung. Die Entsendung ist ab 1. Mai 2011 in allen Branchen möglich. Die Vorlage einer Arbeitsgenehmigung-EU für den Arbeitnehmer entfällt. Für entsandte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Ortes, an dem sie gewöhnlich arbeiten. Wird demnach ein Arbeitnehmer, der in Tschechien bei einem Industrieunternehmen tätig ist, nach Deutschland für 3 Monate entsandt, um eine Anlage in Dresden zu errichten, so gilt das tschechische Recht. Unabhängig davon müssen jedoch die in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit zwingend anzuwendenden Regelungen berücksichtigt werden, z.B. Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Gleichbehandlung Männer/Frauen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz von Schwangeren, Kindern und Jugendlichen. Während des Zeitraums der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandtem Arbeitnehmer aufrechterhalten werden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (Stichwort Ausstrahlung, Einstrahlung) Richtlinien herausgegeben, die unter www.gkvspitzenverband.de zu finden sind. Meldepflichten: Fällt die Branche unter das Entsendegesetz, ist der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grundsätzlich verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung oder Entleihung des Arbeitnehmers eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen. Für Arbeitnehmer, die an einem Beschäftigungsort ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder in Schichtarbeit, an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder in ausschließlich mobiler Tätigkeit beschäftigt werden, ist nach Maßgabe der Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine Einsatzplanung einzureichen. Änderungen sind grundsätzlich anzuzeigen. Die Vordrucke für diese Meldungen sowie weitere Informationen erhalten Sie unter : www.zoll.de. Nachweis der Sozialversicherung - Vorlage von Bescheinigungen A1: http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AntragA1.htm Rechtliche Grundlagen für die Entsendung/weitere Informationen: • Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG) • Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) • AEntG-Meldeverordnung 7 Was ist bei der Leiharbeit zu beachten? Überlässt ein Arbeitgeber gewerbsmäßig seine Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung spricht man von Arbeitnehmerüberlassung. Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Auch Verleiher aus dem EU-Ausland benötigen eine deutsche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn sie Arbeitnehmer auf/in den deutschen Arbeitsmarkt verleihen möchten. Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen, selbstständigen Dienst- oder Dienstverschaffungsverträgen sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst. Die Abgrenzung gestaltet sich jedoch im Einzelfall schwierig. Die Erlaubnis wird von der Regionaldirektion erteilt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Firmensitz hat, bzw. bei Antragstellern mit Sitz in Tschechien und Slowakei von der Regionaldirektion Sachsen in Chemnitz, Paracelsusstraße 12, 09114 Chemnitz. Das AÜG findet auf inländische wie ausländische Unternehmen Anwendung. Leiharbeitnehmer aus den acht neuen Mitgliedsstaaten benötigen keine Arbeitserlaubnis-EU mehr und unterliegen grundsätzlich den gleichen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Entlohnung wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Hiervon kann jedoch mittels eines Tarifvertrages abgewichen werden. Rechtsgrundlagen: • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung finden Sie im Merkblatt zur Arbeitnehmerüberlassung der IHK Chemnitz unter: www.chemnitz.ihk24.de/recht_und_fair_play www.arbeitsagentur.de Wer kontrolliert die Einhaltung der Arbeitsbedingungen? Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des deutschen Zolls. Arbeitgeber, Verleiher, Entleiher, Auftraggeber und Arbeitnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nehmen die Landesfinanzbehörden vor. Die Behörden können unter anderem auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen geben können. Können private Arbeitsvermittler grenzüberschreitend Arbeitskräfte unter Anwendung des Vermittlungsgutscheins vermitteln? Der Vermittlungsgutschein (VGS) wird auch ausgezahlt, wenn Gutschein-Inhaber in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ins EU-/EWR-Ausland oder von einem im EU-/EWRAusland ansässigen und nach dortigem Recht erlaubt tätigen privaten Arbeitsvermittler in das EU/EWR-Ausland vermittelt werden. 8 Für den Nachweis der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung genügt die Vorlage einer Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers in deutscher Sprache, aus der hervorgeht, dass er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nach dem Recht des Staates eingegangen ist, in dem er seinen Geschäftssitz hat. Die Regelung zum Vermittlungsgutschein wurde durch das Beschäftigungschancengesetz bis zum 31.12.2011 verlängert. Die Bundesregierung plant derzeit, diese Befristung abzuschaffen, ein Gesetzesentwurf wird derzeit diskutiert. Ansprechpartner: Bundesagentur für Arbeit Wo und wie erhalten Arbeitgeber Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern, insbesondere in Tschechien? Weitere Voraussetzungen und Informationen unter http://www.arbeitsagentur.de unter Private Arbeitsvermittlung sowie HEGA 08/07-04 - Vermittlungsgutschein (VGS) In den Beratungsstellen und auf den Homepages des EURES-Netzes sowie bei der Bundesagentur für Arbeit-Auslandsvermittlung erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchten, Informationen, Beratung und Vermittlung sowie Unterstützung bei der Suche nach Fachkräften (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche). EURES führt auf der Homepage in drei Checklisten die Schritte auf, die vor (Suche), während (Einstellungsverfahren im anderen EWR-Land) und nach (Binden des ausländischen Mitarbeiters an das Unternehmen) der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte durchzuführen sind. Auch in den Grenzregionen steht EURES zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die Vermittlung und Unterstützung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Pendlerströmen. Hier entstanden Partnerschaften der Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände der entsprechenden Länder zur Unterstützung und Beratung bei grenzüberschreitender Beschäftigung. Die IHK Chemnitz unterstützt Sie beim Schalten einer Anzeige in der tschechischen Presse oder bei der direkten Kontaktaufnahme mit tschechischen Unternehmen (z.B. für Arbeitnehmerüberlassung), Bildungseinrichtungen u.a. Wichtige Links: http://ec.europa.eu/eures/main.jsp?lang=de&acro=emp&catId=9380&parentCategory=9380 http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de www.zav-arbeitsvermittlung.de www.ba-auslandsvermittlung.de www.eures-triregio.eu 9 Welche Besonderheiten gibt es in Tschechien? Ansprechpartner und Informationsquellen zu/in Tschechien Wirtschaftliche Informationen (englisch) http://www.businessinfo.cz/en/ (Wirtschaftsportal) http://www.czso.cz/eng (Tschechisches Statistisches Amt) http://www.ba-auslandsvermittlung.de/lang_de/nn_521894/DE/LaenderEU/TschechischeRepublik/ tschechischeRepublik-node.html__nnn=true (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ZAV) Tschechisches Arbeitsrecht und grenzüberschreitende Beschäftigung (englisch) http://www.mpsv.cz/en/1609 (Tschechisches Ministerium für Arbeit und Soziales TMAS) http://portal.mpsv.cz/sz/zahr_zam (Portal des TMAS) http://ec.europa.eu/youreurope/business/managing-business/managing-staff/czechrepublic/index_cs.htm (Europäische Kommission) Bildungssystem in Tschechien (deutsch) http://www.czech.cz/de/bildung/schulsystem (Portal Hallo Tschechische Republik) http://www.ba-auslandsvermittlung.de/lang_de/nn_2804/DE/LaenderEU/TschechischeRepublik/ Bildungssystem/bildungssystem-knoten.html__nnn=true (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ZAV) Alle Informationen und Links zu Tschechien finden Sie auch über die Seite der IHK Chemnitz http://www.tschechien-kontakt.de Wichtige Kontaktstellen oder Informationsquellen www.eures-triregio.eu Partnerschaft zur Integration der Arbeits- und Ausbildungsmärkte im Dreiländereck Kontaktdaten zu den EURES-Beratern (auch auf tschechischer Seite und polnischer Seite) (Informationen zur Arbeitsuche, zu geltenden Arbeits- und Sozialstandards, zur Sozialversicherung und zu Ansprechpartnern bei den Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen) www.deutsche-rentenversicherung.de (Infos zu Rentenversicherung, Sozialversicherungsabkommen, Verbindungsstellen) www.dvka.de/öffentliche Seiten/ArbeitenAusland/ArbeitenAusland.htm (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland - DVKA mit Infos zur sozialen AbsicherungLändermerkblätter, Formulare) www.dguv.de/internationales/dvua/index.html (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, Unfallversicherung international) www.arbeitsagentur.de (Arbeitsagentur international mit Informationen für Arbeitgeber und Länderinformationen) www.bundesfinanzministerium.de (Informationen zur Doppelbesteuerung) 10 www.gkv-spitzenverband.de (Informationen und Formulare zur Sozialversicherung bei Arbeiten im Ausland) http://ec.europa.eu/eures/ (Informationen und Hilfe bei der Suche nach Arbeitskräften, Arbeitsstellen, Arbeitnehmer/Arbeitgeberservice) www.chemnitz.ihk24.de (Informationsportal der IHK Chemnitz) http://www.een-sachsen.eu/ (Enterprise Europe Network – so heißt das Netzwerk der Europäischen Kommission zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Europa) www.anabin.de (Zuständige Stellen für Berufsanerkennung) eur-lex.europa.eu (europäische Gesetzgebung - Verordnungen, Richtlinien) www.gesetze-im-internet.de (aktuelle Gesetzestexte und Verordnung des Bundes) www.revosax.sachsen.de (aktuelle Gesetze/Verordnungen des Freistaates Sachsen) Stand: April 2011 Ersteller: Nora Mehlhorn/Kristina Strecker 11