Question Q216B National Group: Deutschland Title: Ausnahmen
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Question Q216B National Group: Deutschland Title: Ausnahmen
Question Q216B National Group: Deutschland Title: Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz und die erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Hi-Tech Bereich und im digitalen Bereich Contributors: Dr. Kristofer Bott (www.gvw.com), Dr. Albrecht Conrad (www.hengeler.com), Björn Joachim, LL.M. IPLM, LL.M. (www.wzr-legal.com), Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M. (www.boehmert.de), Dr. Marcus Pilla (www.glock-liphart-probst.de) Dr. Conrad hat die Beantwortung der 3. Frage maßgeblich vorbereitet, konnte jedoch an der Schlussredaktion des Beitrages nicht teilnehmen. Reporter within Working Committee: [please insert name] Date: 6. Mai 2011 1. Welche Ausnahmen bzw. erlaubten Nutzungen gelten für Dienstleister im Zusammenhang mit nutzergenerierten Inhalten (UGC)? Gibt es Einschränkungen betreffend dieser Ausnahmen/Nutzungen, z.B. dann, wenn der Dienstleister die Mitteilung erhält, dass rechtswidrige Inhalte von InternetNutzern zur Verfügung gestellt werden? Gilt dies auch für UGC-Seiten, die mit Wahrscheinlichkeit zu Verletzungsverhandlungen verleiten? Welche Arten von Dienstleistern können von solchen Ausnahmen begünstigt sein: Welche Inhalte bezeichnet Ihre Rechtsordnung als UGC? Sind Ausnahmen für UGC, z.B. auch auf UGC-Seiten wie YouTube oder soziale Netzwerkseiten wie Facebook anwendbar? UGC ist ein schillernder, bislang rechtlich nicht eindeutig definierter Begriff. Ohne eine allgemein gültige Definition zu beanspruchen, geht die OECD in Studien von folgender Definition aus: (1) Publikation, (2) kreative Leistung von gewissem Ausmaß und (3) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (http://www.oecd.org/dataoecd/57/14/38393115.pdf). Eine solche Definition zielt insbesondere auf den kreativ-kommunikativen Beitrag ab, den UGC zur Meinungsund Kunstfreiheit im „Web. 2.0“ leistet. Sofern solche UGC-Beiträge eine persönlich geistige Schöpfung sind, genießen sie in Deutschland Urheberrechtsschutz genauso wie andere Werke auch (Berberich MMR 2010, 736). Fasst man UGC – wie die Fragestellung der AIPPI – etwas weiter und meint damit von den Nutzern auf fremden Seiten generierte Inhalte, reicht das Phänomen UGC bis zur klassischen Piraterie, also bis zu klaren Rechtsverletzungen, die von Nutzern auf fremden Websites generiert werden. Von dieser breiteren Definition soll ausgegangen werden, weil sie die große AIPP60008 / 29.606 -2Bandbreite nutzergenerierter Inhalte vollständig abbildet. Unten unter b) wird im Detail behandelt, welche Inhalte im deutschen Recht als UGC behandelt werden. a) Haftungsprivilegien Nach deutschem Recht können sich Service Provider im Bereich UGC („UGCProvider“) auf bestimmte Ausnahmen und Haftungsprivilegien berufen (nachfolgend a)). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Ausnahmen für die Schadenersatzhaftung und für die strafrechtliche Haftung einerseits (nachfolgend aa)) und für die Unterlassungs- und Beseitigungshaftung andererseits (nachfolgend bb)). aa) Schadenersatzhaftung und strafrechtliche Haftung Art. 12 bis 15 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („E-Commerce-Richtlinie“) schreiben für den deutschen Gesetzgeber Haftungserleichterungen für bestimmte Internetprovider vor. Die Umsetzung in Deutschland ist in den §§ 8 bis 10 TMG erfolgt. UGC-Provider werden in Deutschland als Hostprovider eingeordnet (Schricker/Loewenheim/Wild, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 97 Rn. 103 mwN.; Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, Urheberrechtsgesetz, 10. Aufl. 2008, § 97 Rn. 160), fallen also unter Art. 14 E-Commerce-Richtlinie bzw. § 10 TMG. Die sich daraus ergebende Haftungsprivilegierung erfasst auch Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten (inzwischen allgemeine Auffassung, vgl. nur Schricker/Loewenheim/Wild, aaO., § 97 Rn. 87; Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 97 Rn. 36 mwN.; Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, Urheberrechtsgesetz, 10. Aufl. 2008, § 97 Rn. 185, ebenfalls mwN.). Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nur für Schadenersatzansprüche und für die strafrechtliche Haftung. Sie gilt nach der zutreffenden Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für Unterlassungsansprüche (BGH GRUR 2007, 708, 710 Rz. 19 – Internet-Versteigerung II). Das steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie (vgl. auch Erwägungsgrund 45 der Richtlinie). Auch die Europäische Kommission betont in ihrem Bericht zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie, dass die Haftungsprivilegien aus Art. 12 bis 14 nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien; Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums („Enforcement-Richtlinie“) sowie Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („InfoRichtlinie“) ordneten vielmehr Unterlassungsansprüche an, ohne dass es auf eine Haftung („Liability“) des Providers ankomme (Europäische Kommission, KOM(2010) 779, Nr. 3.3 S. 7). -3Der UGC-Provider haftet gemäß § 10 TMG für fremde Inhalte nur bei Kenntnis (zur Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Inhalten, siehe unten, b) bb)). Die Privilegierung entfällt auch, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, soweit er die Inhalte dann nicht unverzüglich entfernt. Diese Möglichkeit muss ihm gegeben werden, bevor die volle Verantwortlichkeit greift (RegE TDG, BT DS 14/6098, S. 25). bb) Haftung auf Unterlassung und Beseitigung (1) Störerhaftung Die Unterlassungshaftung und Beseitigungshaftung von Service Providern wie z.B. UGC-Providern ist im deutschen Recht, insbesondere im TMG, nicht geregelt (vgl. oben aa)). Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche greifen danach die Haftungsprivilegierungen des Art. 14 E-Commerce-Richtlinie bzw. des § 10 TMG nicht. Die damit anwendbaren allgemeinen Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere des § 1004 BGB analog, enthalten jedoch für fremde Inhalte (zur Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Inhalten, siehe unten b) bb)) auch in gewissem Umfang haftungsbeschränkende Elemente. Bei Vermittlung fremder Inhalte sind UGC-Provider in aller Regel lediglich Hilfspersonen der Täter der Urheberrechtsverletzung. Insoweit finden die Grundsätze der „Störerhaftung“ Anwendung. Sie hat drei Voraussetzungen: Erstens: Der „Störer“ muss in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beitragen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Zweitens: Weiterhin muss der Störer die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Haupttat haben (BGH GRUR 1999, 518, 519 – Möbelklassiker). Das sollte auf ISPs und sonstige Vermittler im Regelfall zutreffen. Sie haben regelmäßig die Möglichkeit, die rechtswidrige Handlung dadurch zu verhindern, dass sie dem Verletzer ihren Dienst nicht mehr zur Verfügung stellen. Drittens: Um die Störerhaftung nicht ausufern zu lassen, hat die Rechtsprechung als haftungseinschränkendes Element eine dritte Voraussetzung eingeführt. Der Störer muss eine Prüfpflicht verletzt haben. Die Feststellung einer solchen Prüfpflichtverletzung bedarf einer umfassenden Interessenabwägung und wertenden Risikozuweisung, ob die Einhaltung der Prüfpflicht zumutbar war. Das setzt in der Regel voraus, dass der Urheberrechtsverstoß für den mittelbaren Störer erkennbar ist; es muss sich also entweder um eine ohne weiteres erkennbare Verletzung handeln oder der mittelbare Störer muss durch den Verletzten über die Verletzung in Kenntnis gesetzt werden (BGH GRUR 2010, 633 Tz. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 1999, 418, 419 – Möbelklassiker; BGH GRUR -41984, 54, 55 – Kopierläden). Der Störer haftet aber nicht bloß subsidiär, falls ein Vorgehen gegen den Täter nicht möglich ist (BGH GRUR 2007, 890, 894 Rz. 40 – Jugendgefährdende Medien bei ebay). Mit dem derzeit von der deutschen Rechtsprechung angewendeten Konzept der Störerhaftung sind UGC-Provider für urheberrechtsverletzende Fremdinhalte auf ihrer Plattform im Regelfall erst nach Kenntniserlangung verantwortlich, weil im Regelfall die Rechtsverletzung erst dann für den UGC-Provider erkennbar wird (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rz. 45 f. – Internet-Versteigerung II; OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 37 – Rapidshare). Der Hostprovider erlangt in der Regel schriftlich durch einen sogenannten Notice-andTake-Down-Letter des Rechteinhabers Kenntnis. An die Kenntniserlangung sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Die Information muss jedoch die eigene Aktivlegitimation und die Verletzungshandlung darlegen; siehe auch unten Ziff. (3) zur „Klarheit“ dieser Darlegungen. (2) Deutsche Störerhaftung EU-rechtskonform? Die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von UGCProvidern auf Unterlassung für fremde urheberrechtsverletzende Inhalte auf ihren Plattformen ist im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung zwingend. Art. 11 Satz 3 Enforcement-Richtlinie schreibt verbindlich vor, dass „Mittelspersonen“ in Anspruch genommen werden können. Auch nach Art. 8 Abs. 3 Info-Richtlinie ist der nationale Gesetzgeber verpflichtet, Sperransprüche gegen „Vermittler“, deren Dienste für Urheberrechtsverletzungen benutzt werden, vorzusehen. Zu „Vermittlern“ gehören unproblematisch Hostprovider (vgl. Reinbothe GRUR Int. 2001, 733, 743; Spindler GRUR 2002, 105, 119), also auch UGC-Provider. Ob die deutsche Umsetzung in Form der Störerhaftung insbesondere Art. 8 Abs. 3 Info-Richtlinie genügt, wird neuerdings teilweise bezweifelt. Der BGH meinte in Internetversteigerung II zwar zum fast wortgleichen Art. 11 S. 3 Durchsetzungsrichtlinie, wegen Erwägungsgrund 23 der Durchsetzungs-Richtlinie seien die vorstehenden Voraussetzungen, die mit der Störerhaftung für die Haftung von Mittelspersonen einhergehen, europarechtskonform, weil dort die Regelung der „Voraussetzungen und Verfahren“ den Mitgliedsstaaten überlassen bliebe (BGH GRUR 2007, 708, 711 Rz. 36 – Internetversteigerung II). Jedoch sagt Erwägungsgrund 59 der Info-Richtlinie ausdrücklich, dass die Haftung des „Vermittlers“ selbst dann bestehen müsse, wenn die „Handlungen des Vermittlers nach Art. 5 (Info-Richtlinie) freigestellt sind“. Insoweit wird bezweifelt, dass die Verletzung von Prüfpflichten, wie sie der BGH zur Voraussetzung für eine Störerhaftung macht, richtlinienkonform sind (Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 654 f.). Insbesondere die vom Bundesgerichtshof im Regelfall für das Entstehen der Störerhaftung geforderte „Kenntnis“ läuft parallel mit den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Art. 5 Urheberrechtsrichtlinie. Auch die Europäische Kommission betont in ihrem Bericht zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie, dass für die Unterlassungsansprüche aus Art. 11 S. 3 Enforcement-Richtlinie und -5Art. 8 Abs. 3 Info-Richtlinie gerade keine „Haftung“ des Vermittlers erforderlich sei (KOM(2010) 992, Nr. 3.3. S. 7; siehe auch SEC(2010) 1589, S. 16). (3) Folge der Störerhaftung: Mehr als „Takedown & Staydown“ bei „klaren“ Rechtsverletzungen Folge der Störerhaftung ist bei klaren Urheberrechtsverletzungen zunächst eine Verpflichtung des UGC-Providers zum „Takedown and Staydown“ der rechtsverletzenden konkreten fremden Inhalte. Jedoch besteht im Fall von klaren Rechtsverletzungen zusätzlich eine Prüfpflicht, weitere genauso offensichtliche Verletzungen für den gleichen Schutzrechtssachverhalt zu vermeiden (BGH GRUR 2004, 860, 864 – Internet-Versteigerung I). Beispielsweise musste ebay nach Kenntniserlangung von einem markenrechtswidrigen Angebot von ROLEX-Uhren nicht nur das konkrete Angebot für die Zukunft sperren, sondern auch „Vorsorge treffen, dass es bei Angeboten von ROLEX-Uhren nicht zu weiteren klaren Rechtsverletzungen kommt“ (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rz. 47 – Internet-Versteigerung II; zustimmend: Lehment GRUR 2005, 210, 213; Leible/Sosnitza NJW 2004, 3225; Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 656 ff.; kritisch Schricker/Loewenheim/Wild, aaO., § 97 Rn. 94 mwN.). Insoweit kann eine Prüfpflicht und die damit verbundene Unterlassungshaftung also auch ohne Kenntnis von der konkreten Verletzung bestehen. Der britische High Court hat den EuGH in „L’Oréal-ebay“ allerdings gefragt, ob die BGH-Rechtsprechung gemeinschaftsrechtskonform ist (Az. EuGH C-324/09). Wie gesehen kann es nach deutschem Recht für den Umfang der Prüfpflichten darauf ankommen, ob es sich um „klare“ Rechtsverletzungen handelt. Für die Prüfung, ob eine „klare“ Verletzung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (eingehend Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 658). Das öffentliche Zugänglichmachen von 1:1-Kopien urheberrechtlich geschützter Werke - seien es Filmwerke, Musikwerke, Hörbücher oder Fotographien - ist danach eine „klare“ Verletzung; sie bilden auch die ganz große Mehrheit der illegal zugänglich gemachten Werke im Internet. Da es auf die Klarheit der Verletzung ankommt, kann auch die „Klarheit“ der Aktivlegitimation eine Rolle spielen. Für eine klare Verletzung von Fotorechten fordert der BGH, dass der Störer „hinreichende Klarheit über die Berechtigung“ des Anspruchstellers hat (BGH GRUR 2010, 628 Rz. 39 - Vorschaubilder). Was „gleichartige“, aber ebenso klar erkennbare Verletzungen im Urheberrecht sind, ist noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt. Jedenfalls geht es um „mehr“ im Vergleich zum bloßen „Takedown & Staydown“ der angezeigten Verletzung (siehe im Einzelnen dazu Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 657). (4) UGC-Sites, die erhöht verletzungsanfällig sind -6Wenn die Hostingleistung erhöht verletzungsanfällig ist und der Hostprovider Kenntnis davon hat, treffen den Hostprovider erhöhte Prüfpflichten (zu erhöhten Pflichten bei spezifischer Gefahrneigung: Leistner GRUR-Beilage 2010, 1, 32; Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 657 ff.). Eine Prüfungspflicht kann sich – sogar ohne Notice-andTakedown-Letter - insbesondere daraus ergeben, dass ein Hostprovider durch bestimmte Aktivitäten die Verletzungsanfälligkeit seines Hostingdienstes erhöht: Ein Beispiel wäre, dass der Hostprovider die rechtsverletzende Nutzung seiner Dienste bewirbt (BGH GRUR 2009, 841, 843 Rz. 21ff. – Cybersky). Das OLG Hamburg erwog in der Entscheidung Long Island Ice Tea eine Störerhaftung für ein gesamtes Forum unter der Voraussetzung, dass das Internetforum sich auf bestimmte (erhöht verletzungsanfällige) Themen bezieht und/oder es bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Hochladen rechtsverletzender Dateien gekommen ist (OLG Hamburg NJOZ 2009, 2835, 2840 – Long Island Ice Tea; vgl. auch Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 657). (5) Filterverpflichtungen der UGC-Provider Die deutsche Rechtsprechung hat sich mit den konkreten Werkzeugen befasst, die den UGC-Providern zur Erfüllung ihrer oben beschriebenen Prüfpflichten zur Verfügung stehen; teilweise ging es bei der nachfolgend aufgeführten Rechtsprechung allerdings um andere Hosting-Provider als UGC-Provider (z.B. Rapidshare). Dennoch erscheinen diese Entscheidungen auch für die Filterverpflichtungen von UGC-Providern relevante Aussagen zu enthalten. - Das OLG Hamburg hielt dabei Nutzungsbedingungen, die Urheberrechtsverletzungen untersagen, zwar für sinnvoll, aber nicht für genügend (OLG Hamburg MMR 2010, 51 – Rapidshare II; OLG Hamburg ZUM-RD 2008, 527 – Rapidshare I). Die Drohung auf „YouTube“, im Fall von urheberrechtsverletzungen Nutzerkonten zu sperren, ist danach zwar sinnvoll, aber allein nicht ausreichend. - Das gleiche galt für Hashwert-Filter (z.B. MD5-Filter); ihre Effizienz ist nicht groß genug, weil sich mit jeder Änderung der Datei der Hashwert ändert (OLG Hamburg MMR 2010, 51, zitiert nach Juris Rn. 82 ff. – Rapidshare II; OLG Hamburg ZUM-RD 2008, 527 – Rapidshare I). - Auch das Zurverfügungstellen eines Lösch-Interface für Rechteinhaber ist für sich genommen nicht ausreichend, weil es die Verletzung nicht verhindern kann, sondern nur ein reaktives Mittel ist (OLG Hamburg MMR 2010, 51, zitiert nach Juris Rn. 82 ff. – Rapidshare II; OLG Hamburg ZUM-RD 2008, 527 – Rapidshare I; siehe ferner unten zum VeRI-Programm von ebay). - Demgegenüber können Keyword-Filter für textbasiertes Filtern jedenfalls dann effizient sein, wenn die konkrete Verletzung und weitere gleichartige genauso offensichtliche Verletzungen über -7diesen Keyword-Filter gefunden werden können. Das ist insbesondere auf Seiten der Fall, bei denen die Nutzer die Inhalte textbasiert suchen können. Bei UGC-Sites sind unterscheidungskräftige Suchwörter wie z.B. „Culcha“ für das Herausfiltern von illegalen Uploads des Titels „Ey DJ“ der Band „Culcha Candela“ im Regelfall geeignet (LG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. 15 O 144/08, S. 11), ein Suchwort wie bloß „DJ“ aber möglicherweise nicht. (4) - Automatische Filtersysteme müssen ggf. händisch nachkontrolliert werden (BGH GRUR 2007, 708 Rz. 47 – Internet-Versteigerung II), notfalls unter Erweiterung des Kontrollpersonals (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 37 – Rapidshare; strenger OLG Düsseldorf ZUM 2008, 866, 868 – eDonkey-Server, wonach es für den Hostprovider unzumutbar sein soll, 300 Treffer auf 17 zu filternde Einzeltitel händisch nachzurecherchieren; eine manuelle Nachkontrolle ablehnend auch OLG Düsseldorf ZUM 2010, 600, 603 – Rapidshare m. krit. Anm. Jan Bernd Nordemann ZUM 2010, 604). Unzumutbar wird eine manuelle (Nach-) Kontrolle allerdings, wenn die Suchergebnisse einer Filtersoftware nur zu 0,5% rechtsverletzend sind (offen gelassen von BGH GRUR 2011, 152 Rz. 41– Kinderhochstühle im Internet). Rein manuelle Kontrolltätigkeiten, die nicht auf durch eine Filtersoftware aufgespürte Verdachtsfälle beschränkt sind, belasten ebay nach der Rechtsprechung des BGH in unzumutbarer Weise, weil sie das (legale) Geschäftsmodell gefährdeten. Eine manuelle Bildkontrolle nach Markenverletzungen könne nicht verlangt werden. Zudem stünde dem Rechtsinhaber eine eigene manuelle Kontrolle von Angeboten bei ebay über das VeRI-Programm offen (BGH GRUR 2011, 152 Rz. 43 – Kinderhochstühle im Internet). - Zum Ausschluss des „Wiederholungstäter“-Arguments (es liegt nahe, dass ein Verletzer später nochmals verletzt, siehe auch BGH GRUR 2007, 850 Rz. 44 – Jugendgefährdende Medien bei ebay), fordert das OLG Hamburg überdies teilweise die EntAnonymisierung der verletzenden Nutzer, damit dann diese – verdächtigen – Nutzer speziell gefiltert werden können, um der Prüfpflicht des Providers nachzukommen. Es ist allerdings bislang ungeklärt, ob das eine zwingende Registrierung unter Klarnamen bedingt oder auch andere Maßnahmen wie z.B. Protokollierung der IP-Adresse ausreichend sein können (OLG Hamburg MMR 2010, 51 zitiert nach Juris, Rn. 91 ff. – Rapidshare II; siehe auch OLG Hamburg ZUM-RD 2008, 527, 543 – Rapidshare I; dagegen OLG Düsseldorf ZUM 2010, 600, 603 – Rapidshare). Nicht klare Urheberrechtsverletzungen Ein relevanter Teil des UGC besteht aus von den Nutzern selbst individuell geschaffenen Leistungen. Sie machen einen besonderen Reiz des Web 2.0 aus und sind insbesondere als Beitrag zur Meinungsund Kunstfreiheit erwünscht. Beispiele sind Fotos, Filme, Blogeinträge, selbstkomponierte Musik. Bedienen sich solche kreativen Leistungen -8vorbestehender urheberrechtlich geschützter Leistungen Dritter, sind teilweise schwierige Abgrenzungsfragen urheberrechtlicher Art zu beantworten: Liegt eine (rechtswidrige) abhängige Bearbeitung nach § 23 UrhG oder eine (zulässige) freie Benutzung nach § 24 UrhG vor? Ist die Schranke des Zitatrechts gem. § 51 UrhG eingehalten? Immer wenn eine urheberrechtlich erlaubte Nutzung ernsthaft in Frage kommt, liegt keine klare Verletzung mehr vor (Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 658). Die deutsche Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – noch nicht intensiver mit der Frage beschäftigt, welche Prüfpflichten bei nicht klaren Urheberrechtsverletzungen bestehen, von denen der UGCProvider Kenntnis erlangt. Teilweise wird vorgeschlagen, sie ab Kenntnis von der Urheberrechtsverletztung zumindest auf Takedown & Staydown zu verpflichten (Jan Bernd Nordemann CR 2010, 653, 656). b) Die Definition von UGC-Providern nach deutschem Recht aa) Was sind UGC-Provider? UGC-Provider sind nach deutschem Verständnis Internet Service Provider, die den Nutzern ihrer Internetservices erlauben, Inhalte darüber öffentlich zugänglich zu machen. UGC-Provider erlauben also dem Nutzer, eigene Inhalte auf einer Plattform abzulegen. Damit die Inhalte für die Öffentlichkeit auffindbar sind, stellt der Hostprovider regelmäßig eine bestimmte Struktur für das Ablegen der Inhalte, zumindest aber eine Suchmöglichkeit, zur Verfügung. Beispiele für solche „User-Generated-Content“-Sites sind Internetauktionsplattformen (z. B. eBay), Plattformen zum Ablegen und öffentlichen Zugänglichmachen von Videodateien (z.B. YouTube), von Fotos (Flickr), von Links (alluc.org, g-stream.in), von Diskussionsforen oder von Inhalten sozialer Netzwerke (z. B. Facebook). Solche UGC-Sites bieten vielfach die Plattform dazu, kreativen nutzergenerierte Inhalte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und bilden deshalb eine wünschenswerte Grundlage für die Ausübung der Meinungs- und Kunstfreiheit im Web 2.0 durch Internetnutzer. UGC-Plattformen werden jedoch auch immer wieder für das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich illegaler Inhalte missbraucht. Einige UGC-Provider sind verletzungsanfälliger als andere. Die Verletzungsanfälligkeit kann sich insbesondere aus dem Angebot bestimmter Kategorien wie „aktuelle Kinofilme“ oder „Serien“ (z.B. www.g-stream.in) oder auch „Hörbücher“ ergeben. Im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen auf UGC-Sites spielen auch sog. Sharehoster eine wesentliche Rolle, und zwar als Zulieferer für teilweise sehr verletzungsanfällige UGC-Sites: Einige Hostprovider beschränken sich auf das bloße zur Verfügung stellen von Speicherplatz. Das geschieht teilweise gegen Entgelt zur Ablage beliebiger Inhalte (z.B. 1&1), andere erlauben die Ablage beliebiger Inhalte kostenlos (z.B. Sharehoster wie Rapidshare). Kennzeichen dieser Angebote ist, dass der Hostprovider dem Kunden keine inhaltliche Struktur, insbesondere keine inhaltliche Kategorisierung, für -9die Ablage der Inhalte zur Verfügung stellt, damit sie der Öffentlichkeit unmittelbar zugänglich sind. Dazu bedarf es vielmehr einer weiteren Aktivität durch den Nutzer. Wer beispielsweise über einen Webhoster wie 1&1 Speicherplatz für ein eigenes öffentliches Videoportal anmietet, muss selbst darüber entscheiden, wie er es für die Öffentlichkeit strukturiert. Kostenlose Sharehoster erlauben im Regelfall zumindest, dass auf die bei ihnen gespeicherten Inhalte mittels Link zugegriffen wird; der Nutzer kann also den gespeicherten Inhalt durch Veröffentlichung des Links öffentlich im Internet zugänglich machen. Dafür haben sich im Internet zahlreiche Websites gebildet, die solche Links auf bei Sharehostern gespeicherte Dateien öffentlich zugänglichmachen. Man nennt solche Seiten „Linksammlungen“ (auch „Leeching Sites“ oder „Nur-Lister“). Dort wird dann auch eine Kategorisierung und eine Suchmöglichkeit angeboten (z.B. alluc.org, kino.to). Es handelt sich oft um UGC-Sites, d.h. die Links werden von Nutzern eingestellt. Einige Linksammlungen sind im Regelfall erhöht verletzungsanfällig. Beispielsweise finden sich auf Linksammlungen wie kino.to im Regelfall Links zu Kopien vieler aktueller Kinofilme, die dann wiederum bei Sharehostern gespeichert sind. Andere Linksammlungen listen nur kreativen UGC, der erlaubterweise im Netz steht, verfolgen also wünschenswerte Geschäftsmodelle, die helfen, den Nutzen kreativen UGCs umfassend im Netz zugänglich zu machehen. bb) UGC-Content: fremde Inhalte Voraussetzung Allerdings kommt die oben beschriebenen Regeln über die Störerhaftung mit ihren haftungsbeschränkenden Elementen (siehe a) für UGC-Provider nur zum Tragen, wenn sie sich diese von Nutzern eingestellten Inhalte nicht zu eigen machen. Tun sie dies doch, dann handelt es sich nicht um fremde, sondern um eigene Inhalte des UGCProviders. Nach der Entscheidung des BGH marions-kochbuch.de liegen eigene Inhalte eines UGC-Providers vor, wenn sich der UGC-Provider die betreffenden (rechtsverletzenden) Inhalte zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH GRUR 2010, 616 Rz. 23 – marions-kochbuch.de), also ob ein verständiger Internetnutzer den Eindruck gewinnt, es handele sich um eigene Inhalte des UGCProviders. Das war in folgender Konstellation für rechtswidrig hochgeladene Fotos der Fall: Ein UGC-Provider bot Kochrezepte an, die durch Foto illustriert wurden. Die von Privatpersonen hochgeladenen Rezepte wurden nach den hierfür auf der Internetseite gegebenen Hinweisen generell erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion des UGCProviders sorgfältig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden waren; bei den Bildern wurde geprüft, ob sie auf eine professionelle Anfertigung schließen ließen. Die sodann hochgeladenen Rezepte wurden in ihrer Druckansicht mit dem Emblem des UGCProviders versehen, nämlich einer Kochmütze mit der Bezeichnung - 10 „Chefkoch“ und der Internetadresse „chefkoch.de“. Die Kochrezepte bildeten den „redaktionellen Kerngehalt“ der Internetseite chefkoch.de, andere Inhalte rund um das Thema Kochen waren lediglich begleitende Informationen oder Werbung. Schließlich ließ sich der Portalbetreiber in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einräumen, dass alle von den Privatpersonen zur Verfügung gestellten Daten, also auch die Fotos, von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürften. Damit hatte der verständige Internetnutzer den Eindruck eigener Inhalte des UGCProviders. Es war unerheblich, dass die Inhalte als „fremde Inhalte“ gekennzeichnet werden (BGH GRUR 2010, 616 Rz. 24 ff. – marionskochbuch.de). Das OLG Hamburg entschied darauf hin, dass die Plattform „sevenload“, die u.a. das Posten von Musikdateien durch ihre Nutzer zuließ, sich diese Inhalte nicht zu eigen mache. Sie versehe die Musikdateien nicht mit einem eigenen Logo; ferner stellten die Musikdateien nicht den wesentlichen Teil es redaktionellen Angebotes dar (OLG Hamburg MMR 2011, 49, zitiert nach juris Rn. 37 ff. sevenload). Allerdings hätte es nach Auffassung des OLG Hamburg möglicherweise für eigene Inhalte gesprochen, wenn nach Aufruf der Musikdateien Werbung durch den UGC-Provider eingeblendet worden wäre (OLG Hamburg aaO., zitiert nach juris Rn. 38 – sevenload). Nach der Entscheidung Gitarrist im Nebel des OLG Hamburg (ZUM 2009, 642, 644) handelt es sich um eigene Inhalte eines Internet-Portals, wenn das Internet-Portal durch Nutzer Fotos hochladen lässt und dann gegen Entgelt anderen Nutzern die Möglichkeit gewährt, diese Fotos auszudrucken. Zum Videoportal „YouTube“ hat das Landgericht Hamburg die Auffassung vertreten, „YouTube“ mache sich die von seinen Nutzern hochgeladenen Videos zu eigen, sie seien also keine fremden Inhalte. „YouTube“ präsentiere sich nicht als neutrale Videoplattform zum Einstellen von Inhalten. Durch die ins Auge fallende mehrmalige Anordnung des Logos "YouTube" auf der Internetseite präsentiere man sich als Anbieter der Inhalte. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die unter dem Fenster mit dem Nutzernamen angebrachten Verweise auf weitere Videos. Auch durch den Aufbau ihrer Startseite und die dort dem Nutzer angebotene Vorsortierung der Videos in die Kategorien „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ sowie die weitere Unterteilung nach bestimmten Themenkategorien (Videos, Kanäle, Community mit den Unterrubriken, Musik, Unterhaltung etc.) stellten sich die Videoinhalte auf „YouTube“ für den Betrachter der Plattform als eigener (redaktioneller) Inhalt „YouTubes“ dar. Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte stelle die Einblendung von Werbebannern und Videowerbung dar (LG Hamburg MMR 2010, 833, zitiert nach juris Rn. 153 ff. – YouTube). cc) Sind Videoportale wie YouTube und Social Networks wie Facebook UGC-Provider? - 11 Grundsätzlich kommen Videoportale und Social Networks als UGCProvider in Betracht. Das gilt zumindest insoweit, als ihr Geschäftsmodell (auch) darin besteht, dass ihre Nutzer die öffentlich zugänglichen Inhalte selbst einstellen. Allerdings können sie die Haftungsprivilegien verlieren, die eigentlich UGC-Providern als Hostprovider zu Teil werden, wenn sie sich die von den Nutzern eingestellten Inhalte zu Eigen machen; dazu oben bb). - 12 - 2. Welche Ausnahmen bzw. erlaubten Nutzungshandlungen gelten im Hinblick auf kurzzeitige Verletzungshandlungen? Sind vorübergehende Vervielfältigungen von elektronischen Werken, die z.B. im Zwischenspeicher (Cache) bzw. im Arbeitsspeicher des Computers (RAM) enthalten sind, als verletzende Vervielfältigungen anzusehen? Grundlage einschlägiger gesetzlicher Regelungen ist – auf europäischer Ebene – die Info-Richtlinie und des weiteren – in deren Umsetzung auf nationaler, hier: deutscher Ebene – die Einfügung von § 44a Urheberrechtsgesetz (UrhG), eingeführt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774) (nachfolgend: „Gesetz zur Informationsgesellschaft“). Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass „vorübergehend“ nicht die Vervielfältigungshandlung als solche, sondern die Vervielfältigung als Ergebnis der Vervielfältigungshandlung ist (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 44a UrhG Rn. 4). Auch wenn weiter letztlich jede Vervielfältigung (insbesondere bei Speichervorgängen) vergänglich, d.h. nicht von längerer Dauer und somit „vorübergehend“ ist, soll mit diesem Begriff erkennbar das erfasst werden, was angesichts der Möglichkeit zu dauerhafter Speicherung bloß „vorübergehend“ erscheint (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 44a UrhG Rn. 4). Vor diesem Hintergrund beschränken sich die nachfolgenden Überlegungen im Wesentlichen auf Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 1 der Info-Richtlinie und insbesondere zu § 44a UrhG, der einzigen allgemeinen urheberrechtlichen Ausnahmeregelung in Bezug auf „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“. a) Zielsetzung von § 44a UrhG: Mit der Regelung in § 44a UrhG wurden die Vorgaben in Art. 5 Abs. 1 der Info-Richtlinie nahezu wortgleich umgesetzt. Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Harmonisierung der nationalen Rechte ist unmittelbare Folge des bewusst weit gefassten Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG, das ausdrücklich auch das Recht zur Herstellung „vorübergehender“ Vervielfältigungsstücke des Werkes einschließt. Diese weite Definition des Begriffes der Vervielfältigung wiederum geht zurück auf Art. 2 der InfoRichtlinie, deren Zweck es ist, eine jede körperliche Festlegung eines Werkes zu erfassen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (RegE BTDrucks IV/270, S. 47). Ziel von § 44a UrhG ist, kurz gesagt, die Ermöglichung von kurzfristigen Speicherungen, die insbesondere bei Online-Nutzungen anfallen; zum einen führt dies zu einer Privilegierung von Internetdienste-Anbietern als Vermittlern, zum anderen werden bestimmte vorübergehende Nutzungen (Vervielfältigungen) im Rahmen von im Übrigen rechtmäßigen Nutzungen für zulässig erklärt. Gemäß dem Erwägungsgrund 33 der Info-Richtlinie wird damit beabsichtigt, „die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen“. Im ersten Fall gilt § 44a UrhG nur für den Vermittler einer Übertragung im Netz (= also im Rahmen einer bestimmten wirtschaftlichen, durch diese Schrankenbestimmung „urheberrechtsfrei gestellten“ Nutzung, vgl. Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 44a - 13 UrhG Rn. 9), nicht dagegen zugunsten des Absenders des übertragenen Inhalts bzw. nicht zugunsten des Empfängers; für letzteren findet § 44a UrhG nur Anwendung, wenn ihm der Urheber oder urheberrechtliche Berechtigte die jeweilige wirtschaftliche Nutzung gestattet hat bzw. eine Nutzung nicht durch Gesetze beschränkt ist (Definition der rechtmäßigen Nutzung, vgl. Erwägungsgrund 33 der Info-Richtlinie). b) Der Charakter von § 44a UrhG als Ausnahmeregelung § 44a UrhG ist als Ausnahmeregelung, und nicht als Regelung im Sinne einer inhaltlichen Begrenzung des Vervielfältigungsrechtes ausgestaltet (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Welser, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 44a Rn. 1). Auf diese Ausnahmeregelung findet insbesondere der Drei-Stufen-Test Anwendung, welcher in § 44a jedoch inhaltlich ausgestaltet ist, also nicht in Form von (weiteren) Tatbestandsvoraussetzungen. § 44a UrhG stellt die einzige zwingende, von allen EU-Mitgliedsstaaten einzuführende Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht dar. c) Technische und wirtschaftliche Bedeutung § 44a UrhG kommt als Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers für sämtliche vorübergehende Vervielfältigungen, gerade im Online-Bereich, in Betracht: Im Erwägungsgrund 33 der Info-Richtlinie werden beispielhaft „Handlungen, die das Browsing sowie Handlungen des Caching ermöglichen“, aufgeführt. Vor diesem Grund leuchtet es ein, in die Bestimmung des Begriffes das weitere Merkmal „Teil eines technischen Verfahrens“ mit einzubeziehen und als „vorübergehend“ im Sinne von § 44a UrhG diejenigen Vervielfältigungen zu definieren, die bei der Übermittlung oder Nutzung eines Werkes in digitaler Form auf Grund der Konfiguration des Telekommunikations- und des Computersystems aus rein technischen Gründen vorgenommen und nach einer nicht ins Gewicht fallenden Zeit automatisch wieder gelöscht werden (so Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 44a UrhG Rn. 4). aa) Begriffe Unter dem von § 44a UrhG erfassten (rechtmäßigen) Browsing versteht man das Durchsuchen von Datenbanken und Ähnlichem, bei dem Informationen für kurze Zeit im Speicher des Rechners festgelegt werden (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 44a Rn. 12). Das im vorstehend zitierten Erwägungsgrund 33 der Info-Richtlinie weiter genannte Caching wird als die zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung bereits aufgerufener Netzinhalte auf dem Server des Anbieters definiert, die zum Zwecke der Gewährleistung eines schnelleren Zugriffs der Nutzer auf diese Netzinhalte bei erneutem Abruf sowie zur Entlastung des Netzes erfolgt (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 44a Rn. 13, unter Hinweis auf die AmtlBegr. BTDrucks. 15/38, S. 18). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem sog. Client-Caching und dem Proxy-Caching: - 14 (1) Das Client-Caching findet beim Nutzer statt, wobei dies durch einen Software-Cache oder durch einen Hardware-Cache möglich ist. In diesen Fällen werden die gespeicherten Daten im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte abgelegt. Auf Grund dieser automatisch erfolgten Speicherung kann bei einem erneuten Zugriff vermieden werden, die Daten erneut wieder über eine – möglicherweise langsame – Verbindung aus dem Netz zu holen (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Welser, aaO., § 44a Rn 5). (2) Beim sog. Proxy-Caching kann der Zwischenspeicher-Vorgang an verschiedenen Orten stattfinden, u.a. bei den von Providern verwendeten Servern. Die Zielsetzung ist hier aber letztlich dieselbe wie beim Client-Caching: Die Belastung des Netzes und damit zugleich die Wartezeit für den Nutzer soll verringert werden (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Welser, aaO., § 44a Rn 6). (3) Das Abspeichern im Arbeitsspeicher eines Computers dient dem unmittelbaren Zugriff auf Daten; im Arbeitsspeicher eines Computers gespeicherte Daten werden im weiteren Verlauf der Arbeitssitzung, beim Abschalten des Gerätes oder durch Zeitablauf automatisch gelöscht. Solche Speicherungen kommen insbesondere beim Streaming von Film- oder Musikdateien über das Internet vor. Im Regelfall erfolgt die Speicherung in einem Zwischenspeicher (Cash) auf dem Empfangsgerät des Streamingempfängers. Um eine verzögerungsfreie Wiedergabe des Films durch die jeweilige Player-Software (z.B. FlashPlayer) zu gewährleisten, startet der Film in aller Regel nicht zeitgleich mit dem Beginn der Datenübertragung, sondern verzögert, da zunächst die ersten Sekunden des Films vollständig in den Zwischenspeicher gespeichert werden (sogenanntes Buffering; vgl. Radmann ZUM 2010, 387, 388; Hullen ITRB 2008, 230, 232). Beim Zwischenspeichern ist zu unterscheiden zwischen Servern, in denen Inhalte auf Dauer gespeichert werden, und solchen Servern, die lediglich eine vorübergehende Speicherung ermöglichen, um bei einem erneuten Zugriff Übertragungszeit zu sparen. (4) Das Downloading schließlich stellt regelmäßig eine Speicherung von Daten auf die Festplatte eines Speichers dar und ermöglicht den wiederholten Zugriff auf diese Daten, ohne dass ein erneuter InternetAufruf erforderlich wäre. bb) Wertungen Browsing wird einhellig als nach § 44a UrhG zulässig angesehen (vgl. EuGH, Urteil v. 16.07.2009 – Infopy International A/S/Danske Dagblades Forening, Infopaq/DDF, GRUR 2009, 1041, Erwägungsgrund 63). Caching wird hingegen nicht generell als zulässig angesehen: Es fällt unter die Ausnahme des § 44a UrhG, wenn es sich in der vorübergehenden Vervielfältigung erschöpft, vergleichbar denen bei den Routern sowie bei den Service- und Access-Providern, u.U. auch das Update- oder Proxy-Caching. Etwas anders gilt hingegen, wenn es - 15 sich um sog. Content-Caching als nicht nur vorübergehende Vervielfältigung (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 44a UrhG Rn. 4; anders für Mirror-Server, die Inhalte unverändert und vollständig wiedergeben (= spiegeln): Wandtke/Bullinger/v. Welser, aaO., § 44a Rn. 6) oder um den Cache von Suchmaschinen (vgl. OLG Jena GRURRR 2008, 223, 224 – Thumbnails) handelt. Dem OLG Jena (aaO.) zufolge zeigen Trefferlisten von Suchmaschinen Thumbnails dauerhaft an und bieten dem Verwerter Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung. Diese Vervielfältigungsform ist also weder bloß vorübergehend, noch erfüllt sie die Voraussetzung, dass die Vervielfältigung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben darf. Das Downloading ist als nicht nur vorübergehende Vervielfältigung gleichfalls nicht zulässig. Entsprechend dem Ansatz der Richtlinie, bei Online-Nutzungen anfallende kurzfristige Speicherungen zu privilegieren, sind neben den bereits genannten Vervielfältigungsformen typischerweise zu zählen: Webseiten; Speicherungen im Speicher einer Grafikkarte, um die Anzeige auf einem Bildschirm zu ermöglichen sowie Speicherungen beim sog. Streaming (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Welser, aaO., § 44a Rn. 1, mwN.; zu den weiteren Voraussetzungen gem. § 44a UrhG beim Streaming siehe jedoch unten). d) Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 44a UrhG § 44a UrhG nennt zwei zulässige Zwecke für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, nämlich zum einen die Ermöglichung der Übertragung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler, zum anderen die Ermöglichung der rechtmäßigen Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes (durch jeden beliebigen Nutzer). Während im ersten Fall also ausschließlich Vermittler privilegiert werden, sind es in der zweiten Variante vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beliebiger Nutzer, eine rechtmäßige Nutzung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands im Übrigen vorausgesetzt. Hervorzuheben ist, dass die von § 44a UrhG für zulässig erklärte vorübergehende Vervielfältigungshandlung keinen anderen Zwecken als den in den Fallgruppen Nr. 1 und Nr. 2 genannten Zwecken dienen darf, also beispielsweise nicht einer Speicherung zum Zweck der Archivierung (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 44a Rn. 7). aa) Fallgruppen des § 44a UrhG (1) Privilegierung des Vermittlers Die erste Fallgruppe (Privilegierung des Vermittlers) gilt unabhängig davon, ob die Nutzung, die der Übermittlung dient, rechtmäßig ist (vgl. Reinbothe GRUR Int. 2001, 733/738). Folgerichtig ist das Proxy- - 16 Caching grundsätzlich als zulässig anzusehen (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Welser, aaO., § 44a Rn. 9), jedenfalls insoweit, als es durch einen Vermittler zum Zwecke der Übertragung (von Daten in einem Netz zwischen Dritten) erfolgt. Das Kammergericht Berlin hat in Übereinstimmung hiermit entschieden, dass § 44a Nr. 1 UrhG wohl die Speicherung im Arbeitsspeicher des Diensteanbieters, nicht aber Abspeicherungen in den Arbeitsspeichern der Absender und Empfänger erfasst (vgl. KG GRUR-RR 2004, 228, 231 – Ausschnittsdienst). Voraussetzung für diese Privilegierung des Vermittlers ist zweierlei: Der Vermittler darf die Informationen nicht verändern; ferner darf der Vermittler technische Vorkehrungen zur Sammlung von Nutzungsdaten nicht beeinträchtigen. Beides geht wiederum aus dem Erwägungsgrund 33 der Info-Richtlinie hervor. Die zweite Voraussetzung wird allerdings kritisiert, da sie im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß der korrespondierenden Regelung in § 9 S. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) sinnvoll sein mag, im Rahmen der Schrankenregelung des § 44a UrhG hingegen nicht sachgerecht sei (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Welser, aaO., § 44a Rn. 10). (2) Privilegierung bei (im Übrigen) rechtmäßiger Nutzung Die Alternative des § 44a Nr. 2 UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen im Rahmen rechtsmäßiger Nutzungen) greift ein, wenn die Nutzung vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt wurde (also in diesem Sinne „rechtmäßig“ ist). Eine Zulassung der Nutzung im Sinne eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses kann bei Werken angenommen werden, die online in einem Datennetz vom Berechtigten zur Verfügung gestellt werden. Vorbehaltlich anderer Hinweise des Berechtigten ist sogar von einem zeitlich uneingeschränkten Einverständnis des Rechtsinhabers auszugehen (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Welser, aaO., § 44a Rn. 18). Missachtet der Nutzer die Nutzungsbedingungen des Anbieters (etwa auf Zahlung eines Entgelts), indem er z.B. Schutzmechanismen umgeht, scheidet eine Anwendung von § 44a Nr. 2 UrhG hingegen aus. bb) Art der Vervielfältigung § 44a UrhG nimmt nicht alle vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen vom Vervielfältigungsrecht aus, sondern nur solche, die zusätzlich „flüchtig“ oder „ begleitend“ sind. (1) „vorübergehend“ Zur Auslegung des Begriffes „vorübergehend“ kann auf die oben gemachten einleitenden Ausführungen verwiesen werden. (2) „flüchtig“ oder „begleitend“ - 17 Die Vervielfältigung muss nicht nur „vorübergehend“, sondern zugleich „flüchtig“ oder „begleitend“ sein: „Flüchtig“ im Sinne des § 44a UrhG sind Vervielfältigungen dann, wenn sie besonders kurzlebig sind (rasch vergänglich), wie dies etwa für im Arbeitsspeicher (RAM-Speicher) eines Computers entstehende Kopien zutrifft, die nach Beendigung der Arbeitssitzung mit dem Abschalten des Geräts bzw. im Laufe der weiteren Anwendung wieder automatisch gelöscht werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, GRUR-RR 2004, 228, 231 – Ausschnittsdienst, unter Hinweis auf: Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-Richtlinie, Rn 107). In seiner vorzitierten Entscheidung hat das Kammergericht den eigenständigen Bedeutungsgehalt des Begriffs des „Flüchtigen“ im Rahmen vorübergehender Vervielfältigungen durch den Hinweis veranschaulicht, dass gerade die Abhängigkeit des Arbeitsspeichers von der Stromversorgung die Flüchtigkeit der in ihm enthaltenen Festlegungen zeige (KG Berlin, aaO.). „Begleitend“ im Sinne der Vorschrift sind Vervielfältigungen, die lediglich beiläufig im Zuge eines technischen Verfahrens entstehen (vgl. OLG Dresden NJOZ 2008, 160/163, ebenfalls unter Hinweis auf Walter, aaO., Rn. 107). Während flüchtige Vervielfältigungen von noch kürzerer Dauer sind als bloß vorübergehende Vervielfältigungen, ist bei begleitenden Vervielfältigungen stets daran zu denken, dass diese nur dann privilegiert sind, wenn sie zugleich auch bloß „vorübergehend“ im Sinne der Vorschrift sind (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 44a Rn. 5). Die Grenzen zwischen den Merkmalen „flüchtig“ und „begleitend“ sind allerdings fließend, zumal da sich auch die Festlegung von Werken im Arbeitsspeicher eines Computers als begleitende Vervielfältigung zur eigentlichen Nutzung des Werkes ansehen lässt (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckl/Dreyer, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 2008, § 44a Rn 4). (3) „als Teil eines technischen Verfahrens“ § 44a UrhG fordert ausdrücklich, dass die Vervielfältigung „integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“ ist. Ausreichend ist hierfür allerdings, dass die Vervielfältigung während des Verfahrens anfällt; demgegenüber ist es wohl nicht erforderlich, dass die Vervielfältigung technisch unabdingbar ist (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 44a Rn. 6). Unstreitig sind Vervielfältigungen im Rahmen des Browsing und des Caching Teil eines technischen Verfahrens; das OLG Celle hat auch für das Setzen eines Links das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht (ZUM-RD 2009, 14). cc) Drei-Stufen-Test - 18 Nach Art. 5 Abs. 5 der Info-Richtlinie gelten außerdem die nachgenannten Voraussetzungen (des sog. Drei-Stufen-Tests). Danach darf auch die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen des weiteren die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und wodurch schließlich auch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese auf Art. 10 Abs. 1 WCT und Art. 16. Abs. 2 WPPT zurückgehenden Vorgaben sind in § 44a UrhG inhaltlich berücksichtigt, so dass eine ausdrückliche Anführung dieser „Schranken-Schranke“ in Form weiterer Tatbestandsmerkmale entbehrlich war. dd) Keine Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks Wesentliches Kriterium ist die weitere Voraussetzung, dass die kurzfristige Vervielfältigung keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung besitzen darf. Beim Hosting beispielsweise wird eine neue, eigenständige Nutzungsmöglichkeit eröffnet, mit der Folge, dass § 44a UrhG den Nutzer nicht schützt. Dies gilt ferner immer dann, wenn die Vervielfältigung zu Nutzungseffekten führt, die über die vertraglich eingeräumte oder gesetzlich erlaubte Nutzung hinausgeht, so dass eine neue, eigenständige Nutzungsmöglichkeit eröffnet wird (Dreier in Dreier/Schulze, aaO., § 44a Rn. 8; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 44a Rn. 10 unter Hinweis auf LG München I MMR 2007, 328/329). Soweit im Rahmen einer E-Mail-Versendung eine Abspeicherung von Texten im Hauptspeicher eines PCs (sei es des Absenders oder des Empfängers) erfolgt, liegt nicht nur eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG vor, die dauerhaft (und nicht nur vorübergehend) ist, sondern scheidet eine Privilegierung nach § 44a Nr. 2 UrhG auch deshalb aus, weil dadurch die Erstellung einer digitalen Datei ermöglicht wird, mit der beliebig viele Kunden beliefert werden können (= eigenständige wirtschaftliche Bedeutung). Die Anwendung von § 44a Nr. 1 UrhG scheitert bereits daran, dass von dieser Fallgruppe ausschließlich der Vermittler einer Übertragung (in einem Netz zwischen Dritten), jedoch nicht Absender und Empfänger erfasst werden (vgl. KG Berlin GRUR-RR 2004, 228 ff. – Ausschnittsdienst). Beim Streaming von illegal öffentlich zugänglich gemachten Filmoder Musikdateien scheidet eine Legalisierung der temporären Vervielfältigung im Arbeitsspeicher (Buffering) des Streamingempfängers aus (Radmann ZUM 2010, 387, 391; Ruttke/Scharringhausen in Fromm/Nordemann, aaO., § 106 UrhG Rn. 11; im Ergebnis genauso OLG Hamburg v. 22.12.2010, Az. 6 U 36/09; a.A. Fangerow/Schulz GRUR 2010, 677, 680). Die Anwendung des § 44a UrhG scheitert an der eigenen wirtschaftlichen Bedeutung der Zwischenspeicherung durch den Streamingempfänger. Ohne die Zwischenspeicherung ist es überhaupt nicht möglich, beispielsweise Filme verzögerungsfrei anzubieten, so dass eine wirtschaftlich bedeutende eigenständige Nutzungsmöglichkeit durch die - 19 Zwischenspeicherung eröffnet wird. Überdies öffnet das Zwischenspeichern das Vor- und Zurückspulen und die ständig bestehende Möglichkeit des Neustarts des Filmes, was auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat (Radmann ZUM 2010, 387, 391). e) Sachlicher Anwendungsbereich Es ist umstritten, ob § 44a UrhG ungeachtet Art. 9 der Info-Richtlinie (vgl. auch Erwägungsgrund 50), wonach andere Rechtsvorschriften von dieser Richtlinie unberührt bleiben, insbesondere keine Anwendung auf den Schutz von Computerprogrammen finden sollten, auch auf Computerprogramme, Datenbankwerke sowie Datenbanken anzuwenden ist. Während für Computerprogramme (in § 69d UrhG) und für Datenbanken (in § 87c UrhG) spezielle Ausnahmeregelungen vorgesehen sind, sind für Datenbankwerke spezielle Schranken des Vervielfältigungsrechts nicht ersichtlich. Mehrheitlich wird wohl für eine einheitliche Handhabung der Schranke des § 44a UrhG plädiert, mithin die Anwendung auch auf Computerprogramme und Datenbanken (und erst recht auf Datenbankwerke) befürwortet (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 44a Rn. 3). 3. Gibt es eine Ausnahme für die private Vervielfältigung? Wenn dies der Fall ist, wie weit reicht die Ausnahme? Sollten urheberrechtliche Abgaben für die private Nutzung gelten? Wenn dies der Fall ist, welche Nutzungen sollten der Abgabe unterliegen? Das deutsche Urheberrecht erlaubt die Vervielfältigung von Werkstücken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG). Die Privatkopie ist also ein Unterfall des eigenen Gebrauchs. Mit sehr wenigen Ausnahmen beschränkt der eigene Gebrauch auch das urheberrechtliche Verbreitungsrecht. Die gesetzliche Regelung der Schranke ist in ihren Einzelheiten sehr kompliziert, da § 53 UrhG eine Vielzahl von Ausnahmen, Rückausnahmen und Querverweisen enthält. Nach allgemeiner Auffassung wird die Schranke der Privatkopie ihrerseits durch den sog. Dreistufentest beschränkt; dies wurde im Rahmen der Frage Q216A vom 31. März 2010 ausführlich dargestellt (ebenda, Nr. 7). Die Schranke der Privatkopie gilt nicht nur für Urheberrechte, sondern auch für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Veranstalter (§ 83 UrhG), der Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 4 UrhG), Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG), Sendeunternehmen (§ 87 Abs. 4 UrhG) und, in etwas abgewandelter Form, der Datenbankhersteller. a) Die Schranke der Privatkopie Das deutsche Urheberrecht nahm bei der Privatkopie eine Vorreiterrolle ein. Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurde die Kopie „zum persönlichen Gebrauch“ gesetzlich erlaubt, wenn sie keinen gewerblichen Zwecken diente (§ 15 Abs. 2 LUG (1901); § 18 Abs. 1 KUG (1907)). Mit Fortschreiten der Vervielfältigungstechnik entwickelte sich das Bewusstsein, dass die ursprünglich weit formulierte Schranke zu erheblichen Mindereinnahmen der Rechteinhaber führen kann. Ausdruck dieses Unbehagens war eine - 20 Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1955, in der er, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, Aufnahmen auf Magnettonbändern für unzulässig hielt (BGHZ 17, 266 – Grundig-Reporter). Kern der Argumentation war, dass den Urhebern für jede Nutzung ihrer Werke ein Entgelt gebühre, unabhängig davon, ob die Nutzung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Ertrag abwerfe Die Privatkopie ist in § 53 Abs. 1 UrhG geregelt und erlaubt Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch. Entscheidend ist der Zweck der Vervielfältigung. Die Vervielfältigung muss der Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse dienen und darf selbst mittelbar keine Erwerbszwecke verfolgen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Auf den privaten Gebrauch können sich deshalb auch nur natürliche Personen berufen. Erlaubt sind auch nur „einzelne“ Vervielfältigungen. Über die genaue Anzahl höchstens zulässiger Kopien – und darüber, ob eine Obergrenze überhaupt allgemein angegeben werden kann – besteht keine Einigkeit. Aufgrund einer Entscheidung des BGH hat sich eine Höchstzahl von 7 als Richtschnur eingebürgert (BGH GRUR 1978, 474, 475 – Vervielfältigungsstücke). Wie die Vervielfältigungen angefertigt werden, ist unerheblich. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („Info-Richtlinie“) wurde zwar die Zulässigkeit von digitalen Privatkopien ausgiebig diskutiert. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch für die Beibehaltung auch digitaler Privatkopien und gestattete Vervielfältigungen „auf beliebigen Trägern“ (§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Einschränkend gilt allerdings, dass für Privatkopien nur noch Vorlagen verwendet werden dürfen, die selbst nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurden. Diese Regelungen sollen es ermöglichen, gegen File-Sharing-Systeme im Internet vorzugehen (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 53 Rn. 11). Beim Streaming von offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Film- oder Musikdateien scheidet aus diesem Grund eine legale Privatkopie bei der zwingenden Vervielfältigung in den Arbeitsspeicher des Streamingempfängers (dazu oben 2.a) cc) (2)) aus. Streaming von offensichtlich rechtswidrigen Dateien ist deshalb auch eine Urheberrechtsverletzung des Streamingempfängers (Radmann ZUM 2010, 387, 391; Ruttke/Scharringhausen in Fromm/Nordemann, aaO., § 106 UrhG Rn. 11; im Ergebnis genauso OLG Hamburg v. 22.12.2010, Az. 6 U 36/09; auch Fangerow/Schulz GRUR 2010, 677, 680, allerdings mit engem Begriff der Offensichtlichkeit). Der Gesetzgeber prüft derzeit, Privatkopien nur noch vom Original zuzulassen (vgl. der Rechtsausschuss zu dem Gesetzesentwurf des Zweiten Korbes, BT DS 16/5939, S. 3). Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Herstellung der Privatkopie durch Dritte. Sie ist zulässig, soweit dies unentgeltlich geschieht oder es sich nur um analoge Vervielfältigungen handelt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Der Grund hierfür lag ursprünglich darin, dass Personen, die sich Vervielfältigungsgeräte selbst nicht leisten konnten, nicht benachteiligt werden sollten und das Anfertigen der Kopien praktisch kaum zu überwachen wäre. - 21 Heute wird im Rahmen einer zur Diskussion stehenden weiteren Gesetzesnovelle wieder ein grundsätzliches Verbot der Vervielfältigung durch Dritte diskutiert (vgl. der Rechtsausschuss zu dem Gesetzesentwurf der Novelle von 2003, BT DS 16/5939, S. 3). Die Frage, wann eine erlaubte Vervielfältigung und wann eine von der Schranke nicht gedeckte Herstellung durch einen gewerbsmäßig handelnden Dritten vorliegt, hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen beschäftigt, in denen die Dritten Vorrichtungen zur Vervielfältigungen zur Verfügung stellten. Abgegrenzt wurde danach, wer als Hersteller der Kopie anzusehen ist. So wurde angenommen, dass in der bloßen Bereitstellung eines Münzautomaten keine unerlaubte Vervielfältigung liegt, wenn die Vervielfältigung der CD vom Verbraucher gesteuert wird (OLG München GRUR-RR 2003, 365 – CD-Münzkopierautomaten). Im Fall eines OnlineVideorekorders (IPVR) soll maßgeblich sein, ob der Kunde den Vervielfältigungsvorgang ausschließlich selbst steuere (BGH GRUR 2009, 845, 847 – Personal Video Recorder). Ist der Dritte Hersteller, so ist die Vervielfältigung nur dann als Privatkopie zulässig, wenn sich die Tätigkeit des herstellenden Dritten auf den technischmaschinellen Kopiervorgang beschränkt und sich im Rahmen einer konkreten Anweisung des Nutzers hält (BGHZ 134, 250 – CB-Infobank I; BGH GRUR 1997, 464 – CB-Infobank II). Diesen Bereich überschreiten Recherchedienste, die auf der Grundlage eigener Archive arbeiten, gegen Entgelt Vervielfältigungen anbieten und die Zusammenstellung der Dokumente von sich aus beeinflussen (BGHZ 134, 250 – CB-Infobank I). Außer bei reprographischen Kopien ist die Herstellung durch Dritte nur zulässig, wenn der Dritte durch die Kopien keinen Gewinn erzielt. Einen Sonderfall der Kopie durch Dritte bildet die Versendung von Kopien durch Bibliotheken auf Bestellung. Dieser Bereich wurde mittlerweile in § 53a UrhG separat geregelt. Hierzu verweisen wir auf die ausführliche Darstellung zur Frage Q216A vom 31. März 2010 unter Nr. 4 c, Conrad/Jan Bernd Nordemann GRUR Int. 2010, 953,0963. Für bestimmte Werkarten gelten Ausnahmen von der Zulässigkeit der Privatkopie. Unzulässig ist die Privatkopie von Computerprogrammen § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG). Auch elektronische Datenbanken dürfen nicht zum privaten Gebrauch vervielfältigt werden (§ 53 Abs. 5 UrhG), analoge Datenbanken hingegen schon (§ 87c Abs. 1 UrhG). Weitgehend begrenzt ist die Privatkopie von Musiknoten und von im Wesentlichen vollständigen Büchern und Zeitschriften: sie ist grundsätzlich nur bei vergriffenen Werken oder im Wege des hand- oder maschinenschriftlichen Abschreibens zulässig (§ 53 Abs. 4 UrhG). Öffentlich vorgetragene und aufgeführte Werke dürfen nicht auf Bild- oder Tonträgern aufgenommen werden und Architekturpläne und Entwürfe von Kunstwerken dürfen nicht ausgeführt oder nachgebaut werden (§ 53 Abs. 7 UrhG). Weitere Sonderregelungen gelten schließlich im Bereich der Reproduktion von Personenbildnissen (§ 60 Abs. 1 S. 1 UrhG) und zu Gunsten Behinderter (§ 45a Abs. 1 UrhG). - 22 c) Vergütungspflicht Als Ausgleich für die Möglichkeit zur Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauchs stehen den Urhebern Vergütungsansprüche zu. Anspruchsberechtigt sind daneben ausübende Künstler und Veranstalter (§ 83 UrhG), Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 4 UrhG) und Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG), nicht jedoch Sendeunternehmen (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 54 Rn. 18). Ob Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen aus der Privatkopie beteiligt werde sollen, ist gegenwärtig Gegenstand einer Kontroverse, die sowohl vor den Gerichten als auch im Rahmen der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes ausgefochten wird (zuletzt BGH ZUM-RD 2010, 453). Anspruchsverpflichtet sind die Hersteller bestimmter Geräte und Speichermedien (§ 54 UrhG) sowie die Betreiber von Kopiergeräten (§ 54c UrhG). Importeure und Händler haften neben den Herstellern gesamtschuldnerisch, können sich aber unter bestimmten Umständen der Haftung entziehen (§ 54b UrhG). Die Vergütungspflicht für den Betrieb von Geräten betrifft Personen, die Geräte in Bildungsoder Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder kommerziellen Kopiereinrichtungen für Ablichtungen bereithalten (§ 54c UrhG). Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und der allgemeinen Wirtschaft sind nicht erfasst. Das Vergütungssystem wurde im Rahmen der Urheberrechtsnovelle im Jahre 2008 (sog. ‚Zweiter Korb des Urheberrechts) neu gestaltet. Zuvor war die Vergütungspflicht auf reprographische Vervielfältigungsgeräte beschränkt, die zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sein mussten. Für diese waren vom Gesetzgeber feste Vergütungssätze vorgesehen. Dieses System erwies sich als zu starr. Zum einen kamen in schneller Folge immer neue Gerätetypen auf den Markt, die der abschließende Katalog des Gesetzgebers nicht erfassen konnte und die teilweise auch nur in Verbindung mit anderen Geräten zur Vervielfältigung geeignet waren. Zum anderen wurden die Vergütungssätze nicht an die Preisentwicklung angepasst. Nach nunmehr geltendem Recht betrifft die Vergütungspflicht alle Geräte und Speichermedien, die typischerweise zur Vornahme von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch verwendet werden, und sei dies auch nur in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör (§ 54 Abs. 1 UrhG). Bei der Höhe der Vergütung sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften (z.B. Druckgeschwindigkeit oder -qualität; Kapazität von Leermedien etc.) der jeweiligen Geräte und Speichermedien zu berücksichtigen. Bei Gerätekombinationen (z. B. Scanner, PC und Drucker) oder Geräten mit mehreren Komponenten ist die Vergütung so zu gestalten, dass sie insgesamt angemessen ist. Mit dieser Regelung werden die Grundgedanken aus der Rechtsprechung des BGH aufgegriffen (u.a. BGH, NJW 2002, 964 – Scanner). Die Interessen der Gerätehersteller werden insoweit berücksichtigt, als die Vergütung sie nicht unzumutbar beeinträchtigen darf und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder Speichermediums stehen muss (§ 54a Abs. 4 UrhG). Im Rahmen der Angemessenheit ist auch die Preisgestaltung der Hersteller zu berücksichtigen, etwa wenn diese Gewinne vorwiegend bei - 23 gerätespezifischen Materialien (z. B. Druckertinte) erzielen. Gleichwohl fordert auch hier das Zumutbarkeitskriterium, der Wettbewerbssituation der Gerätehersteller Rechnung zu tragen. Wichtigster Punkt des neuen Regelungssystems ist, dass die Vergütungssätze nicht mehr vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sondern durch die Beteiligten vertraglich festgelegt werden. Um eine zügige Beilegung der zu erwartenden Streitigkeiten über die Vergütungshöhe zu ermöglichen, sieht das Gesetz ein mehrstufiges und zeitlich gestrafftes Verfahren zur Streitbeilegung vor. In einem ersten Schritt sollen die Verwertungsgesellschaften mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe verhandeln. Scheitern diese Verhandlungen, können die Verwertungsgesellschaften Tarife aufstellen, sind allerdings verpflichtet, die Nutzung der Geräte und Speichermedien zunächst durch empirische Untersuchungen zu ermitteln (§ 13a Abs. 1 S. 2 UrhWG) und die zugrunde liegenden Gutachten oder Marktforschungsstudien zu veröffentlichen. Diese Tarife werden ausschließlich zunächst von der auf hurheberrechtliche Fragen spezialisierten Schiedsstelle beim deutschen Patent- und Markenamt überprüft. Das Verfahren vor der Schiedsstelle wurde zeitlich gestrafft (§ 14a Abs. 2 S. 1 UrhWG) und – sofern keine Einigung erzielt werden kann – das OLG München als erste und letzte Tatsacheninstanz bestimmt (§ 16 Abs. 4 S. 1 UrhWG). Zur raschen Streitbeilegung wird den Parteien zudem anstelle des Schiedsstellenverfahrens zusätzlich ein freiwilliges Mediationsverfahren angeboten (§ 17a UrhWG). Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem neuen Verfahren sind gemischt, weil das Einholen der Gutachten teuer und zeitaufwendig ist und sich eine Vielzahl von Auslegungsfragen ergeben hat. Änderungen werden daher schon wieder im Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Noch zu der alten Rechtslage hat sich eine Kontroverse um die Vergütungspflicht von Druckern und Personalcomputern entwickelt, die noch immer fortdauert. Im Jahr 2008 urteilte zunächst der BGH, dass unter der alten Rechtslage weder Drucker noch PCs vergütungspflichtig waren (BGHZ 174, 359 – Drucker und Plotter; BGH GRUR 2009, 53 - PC). Das BVerfG hob die Entscheidungen des BGH jedoch kürzlich wegen Verstoßes gegen die Vorlagepflicht zum EuGH wieder auf (BVerfG GRUR 2010, 999). Da der EuGH seinerseits festgestellt hat, dass der in der Info-Richtlinie geforderte „gerechte Ausgleich“ der Urheber, der dem Vergütungsanspruch zugrunde liegt, autonom auszulegen ist, ist nun eine Vorlage an den EuGH zu erwarten (EuGH GRUR 2011, 50 - Padawan). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht aber nahe gelegt, dass das alte Vergütungssystem die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Urheber verletzen könne und auch in dieser Hinsicht eine größere Prüfungsdichte angedeutet. Insgesamt ist daher zu erwarten, dass die Vergütungspflicht weiterhin eine Quelle gerichtlicher Auseinandersetzung bleiben wird. Die Vergütungsansprüche für die Privatkopie können nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 63a UrhG). In der Praxis haben die Verwertungsgesellschaften eine gemeinsame Inkassostelle gegründet, die die Ansprüche wahrnimmt und Verträge mit den Verbänden schließt (ZPÜ). - 24 c) Technische Schutzmaßnahmen Durch den Einsatz technischer Kopierschutzvorrichtungen können Rechteinhaber die gesetzlich erlaubten Vervielfältigungshandlungen praktisch unterbinden. In Umsetzung von Art. 6 Info-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die Umgehung wirksamer Kopierschutzmaßnahmen neben der Umgehung anderer wirksamer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke nach Maßgabe des § 95a UrhG verboten und nach § 108 b Abs. 1 und 3 UrhG unter Strafe gestellt. Zugrunde liegt die grundsätzliche Annahme, dass auf Privatkopien kein Anspruch besteht, wenn der Rechteinhaber die tatsächliche Möglichkeit zur Vervielfältigung einschränkt. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, in denen durchsetzbare Ansprüche geschaffen wurden, die die Möglichkeit zur Vervielfältigung auch bei Anwendung technischer Schutzmaßahmen sicher stellen sollen (§ 95b UrhG). Im Bereich der Privatkopie ist dieser Anspruch auf reprographische Vervielfältigungen beschränkt (§ 95b Nr. 6 a) UrhG). Im Bereich der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch bestehen Ansprüche auf Ermöglichung von Kopien zu wissenschaftlichen Zwecken, von Archivkopien und von Kopien zu Schul- und Prüfungszwecken. Verhindern Kopierschutzmaßnahmen Vervielfältigungen, auf die ein durchsetzbarer Anspruch besteht, ist der Verwender jedoch nicht zur Selbsthilfe befugt. Er muss sich an den Rechtsinhaber wenden und seinen Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. d) Einwilligung Obwohl keine Schranke im eigentlichen Sinne, hat die Rechtsfigur der rechtfertigenden Einwilligung in jüngster Zeit ähnliche Bedeutung übernommen. Im ersten Fall ging es um die Verwendung im Internet veröffentlichter Fotos in Suchmaschinen in Form sog. Vorschaubilder (thumbnails). Der BGH erlaubte diese Nutzung, obwohl die Rechteinhaberin dies ausdrücklich untersagt hatte und stützte dies darauf, dass die Veröffentlichung von Bildern im Internet eine Einwilligung in die Verwendung als Vorschaubilder durch Suchmaschinen einschließe, wenn die Verwendung nicht im Programmcode der Internetseite als unerwünscht gekennzeichnet wird (BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder). Auch bei der Prüfung der Vergütungspflicht von Druckern stellte der BGH fest, dass bei digitalen Vorlagen im Internet in der Regel davon auszugehen sein, dass der Rechteinhaber in die Vervielfältigungen durch Drucken eingewilligt habe. Eine Anwendung der Schranken bedurfte es daher nicht mehr (BGHZ 174, 359, 366 ff. – Drucker und Plotter). Unklar ist, ob die Annahme einer solchen Einwilligung zum Wegfall des urheberrechtlichen Vergütungsanspruches führt: Während der BGH annahm, dass Vergütungsansprüche nicht bestehen, wenn anzunehmen ist, dass der Rechteinhaber in die Vervielfältigung einwilligt, hat das Bundesverfassungsgericht dies unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Frage gestellt (BVerfG GRUR 2010, 999, 1002). - 25 4. Unter welchen Voraussetzungen stellen die von Suchmaschinen zur Verfügung gestellten Hyperlink- bzw. Suchleistungen Urheberrechtsverletzungen dar? Gibt es Ausnahmen bzw. erlaubte Nutzungen hinsichtlich dieser Tätigkeit? Ein Link - "Hyperlink", wenn er sich in einem in der Programmiersprache HTML programmierten Dokument findet - ist die Verknüpfung eines elektronischen Dokuments (einer oder mehrerer Datei(en)), mit einem anderen elektronischen Dokument. Die verlinkten Dokumente können sich auf demselben oder verschiedenen Rechnern befinden. Von urheberrechtlichem Interesse und Gegenstand der nachfolgenden Darstellung ist nur der Fall der Verlinkung von Dokumenten, die sich auf unterschiedlichen, im Internet verbundenen Rechnern befinden. Die Betätigung, das "Anklicken" des Links lädt die betroffene(n) Datei(en) in den Arbeitsspeicher des Rechners und führt dazu, dass ihr Inhalt auf dem Bildschirm sichtbar wird. "Suchmaschinen" - z.B. Google - stellen auf Eingabe von Suchzeichen Links auf Webseiten zur Verfügung, die den Suchzeichen entsprechende Inhalte aufweisen. Andere Diensteanbieter stellen selbst Links nach thematischen Kriterien zusammen, innerhalb derer wiederum gesucht werden kann, oder ermöglichen und erlauben Dritten eine solche Zusammenstellung. Ihre Dienste lassen sich unter den Oberbegriff "Instrumente zur Lokalisierung von Informationen/location tool services" (so die Terminologie der E-Commerce-Richtlinie)) zusammenfassen, "Suchdienste" ist einfacher und wird deshalb nachfolgend verwendet. Für die urheberrechtliche Beurteilung der mit Links arbeitenden Suchdienste kommt es in erster Linie darauf an, ob durch sie Verwertungshandlungen vorgenommen werden, die dem Urheber vorbehalten sind. Wie weit das nach deutschem Recht der Fall ist, wird nachstehend dargestellt. Dabei ist eingangs zu erläutern, welche Verwertungsrechte betroffen sind, nämlich im Wesentlichen das Vervielfältigungsrecht (a) aa)) und das Recht der "öffentlichen Zugänglichmachung" (a) bb)). Allerdings kommen auch das Bearbeitungs- und das Senderecht in Betracht (a) cc) und dd)). Ist die Verwendung eines Links eine rechtswidrige Verwertungshandlung, stellt sich die Frage, wer, wenn die Verwertung rechtswidrig geschieht, dafür unter welchen Voraussetzungen worauf haftet (dazu unter b)). Sowohl der Grundsatz, dass solche Verwertungshandlungen ohne Nutzungsrecht rechtswidrig sind, als auch das für rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen geltende Haftungsregime sehen bereichspezifische Ausnahmen vor, deren Relevanz für den hier betroffenen Bereich zuletzt darzustellen ist (unter c). Ein Netzwerk besteht aus Verknüpfungen. Das World Wide Web verknüpft Technik und Inhalte, Rechner und Information. Ohne Links gäbe es kein Internet. Die im Internet verfügbaren Informationen sind durch Links verfügbar und wären ohne Links nicht verfügbar. Links sind, weil Verknüpftheit ein Maß für Aufmerksamkeit ist und nach wie vor im Internet vor allem mit Werbung erhebliche Umsätze erzielt werden, die Währung des Internet (Ott, http://www.linksandlaw.com /technicalback groundwhatarelinksandframes.htm). Links ermöglichen deshalb nicht nur akzidentiell, sondern zwangsläufig und zentral auch die Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet, und sind ebenso wesentlich für den Umfang von Verwertungshandlungen, weil sie Teil des Mediums sind, in dem die Verwertung geschieht. Das grundsätzliche Problem einer angemessenen rechtlichen Regelung der Haftung für Urheberrechtsverletzung besteht darin, in einer Gemengelage von Technik, Masse/Anonymität und - 26 Gemeinwohlbelangen individuelle rechtliche Verantwortung zu adressieren. Als Ausgangspunkt der urheberrechtlichen Beurteilung von Links ist dieser Befund typisch für den gesamten in diesem Bericht darzustellenden Gegenstand. a) Setzen und Betätigen eines Hyperlinks als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlungen Der Link ermöglicht, wie immer er technisch eingerichtet ist, die Wahrnehmung des verlinkten Dokuments nicht nur durch den, der die verlinkte Webseite direkt ansteuert, sondern auch durch den Besucher der verlinkenden Webseite. So funktioniert das Internet, so steigt - nicht zuletzt wirtschaftlich - die Attraktivität einer Webseite. Außerhalb des Internet wird genau diese Möglichkeit – Werkgenuss an verschiedenen Orten – durch Vervielfältigung und Verbreitung des Werkexemplares bewerkstelligt. Der Link, sofern er – wie typisch im Internet – jedermann zugänglich ist, erlaubt auch einen Zugriff auf den Ort, auf den er verweist. Diese Hinweisfunktion rückt den Link – über die bei seiner Aktivierung vorhandene tatsächliche physikalische Verknüpfung, die den Datenaustausch, die Übermittlung, ermöglicht, hinaus – in die Nähe einer öffentlichen Werkwiedergabe. Er ist noch nicht die Wiedergabe selbst, aber der Abstand zum Werkgenuss, der Weg, den der den Link Betätigende zurücklegen muss, ist erheblich geringer als beispielsweise der zwischen der Werbung für ein Konzert, ein Buch, eine CD, und der Wahrnehmung dieser Werke selbst. Tatsächlich wird deshalb die Verwendung von Links aus dem Blickwinkel der Verwertungsrechte in der Literatur im Wesentlichen unter zwei Gesichtspunkten diskutiert, nämlich im Hinblick auf eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und ein öffentliches Zugänglich-Machen (§ 19a UrhG) des Werkes resp. der sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistung (s. Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 16 Rn. 14 und § 19a Rn. 6; HK-Dreyer, 2. Aufl., § 16 Rn. 36, § 19a Rn. 8, Fromm/Nordemann/Dustmann, aaO., § 16 Rn. 30, § 19a Rn. 23; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 16 Rn. 24; Schricker/Loewenheim/v.Ungern-Sternberg, aaO., § 19a Rn. 46; Wandtke/Bullinger/Bullinger, aaO., § 19a Rn. 29; Wandtke/Bullinger/Heerma, aaO., § 16 Rn. 21; Büscher/Dittmer/Schiwy-Haberstumpf, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 9, § 19a Rn. 12; Ensthaler/Weidert-Werner, Handbuch Urheberrecht und Internet, 2. Aufl. Kap. 3 B VIII; Härting, Internetrecht, 4. Aufl., Rn. 1017-1019; Volkmann GRUR 2005, 200). aa) Vervielfältigung Vervielfältigung ist die körperliche Festlegung des Werkes (oder der sonstigen, durch ein verwandtes Schutzrecht geschützten Leistung), die Herstellung eines Werkstücks oder (synonym) Werkexemplars. Die urheberrechtlich relevante Vervielfältigung ist die des Werkes, nicht die des Werkexemplars, auch wenn häufig beides zusammenfällt. Der Vervielfältigungsbegriff ist umfassend (übereinstimmend Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 16 Rn. 5 und Fromm/Nordemann/Dustmann, aaO., § 16 Rn. 9; ähnlich Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 16 Rn. 4). Keine Rolle spielt, mit Hilfe welcher Technik die Vervielfältigung vorgenommen wird, ebenso - 27 wenig, ob die Vervielfältigung vorübergehend oder dauerhaft ist, § 16 Abs. 1 UrhG. Auch die Vervielfältigung nur eines Werkteiles greift in das Urheberrecht ein, wenn der betroffene Werkteil selbst urheberrechtsschutzfähig ist (BGH GRUR 2011, 134, Rz. 54 Perlentaucher; GRUR 2002, 799 – Stadtbahnfahrzeug; GRUR 2008, 403 Rz. 16 - Metall auf Metall). Auch die Vervielfältigung in einem digitalen Medium, in welchem Hyperlinks eingesetzt werden, kann deshalb eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG sein. Für das zuvor beschriebene typische Szenario – eine Webseite enthält einen Link auf ein urheberrechtlich geschütztes, im Internet ohne technische Einschränkungen zugängliches Werk - hat der BGH entschieden, dass das Setzen eines Links auf eine Datei, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält, dasselbe nicht vervielfältigt (BGH GRUR 2003, 958 - Paperboy; zum - urheberrechtlich irrelevanten - Link auf eine wettbewerbswidrige Internetwerbung durch ein Presseunternehmen entschied der BGH, die Verlinkung sei weder wettbewerbswidrig, noch eine die Störerhaftung begründende Mitwirkung am Wettbewerbsverstoß eines Dritten, BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten). Das entspricht der mittlerweile einhelligen Auffassung in der Literatur (Dreier/Schulze/Dreier, aaO., § 16 Rn. 14; Ensthaler/Weidert/Werner, aaO., Kap. 3 X Rn. 62; Fromm/Nordemann/Dustmann, aaO., § 16 UrhG Rn. 30; Härting, aaO., Kap. E IV. Rn. 1017f.; Hoeren/Sieber-Ernst, Handbuch Multi-MediaRecht Teil 7.1. Rn 62; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, aaO., § 16 Rn. 24, Wandtke/Bullinger/Heerma, aaO., § 16 Rn. 15, je mwN.). Eine andere Beurteilung ergibt sich unter dem Blickwinkel des Vervielfältigungsrechts auch dann nicht, wenn die Betätigung des Links dazu führt, dass eine Wiedergabe des Werkes in den Inhalt der Web-Seite eingebunden wird, auf der der Link gesetzt ist (Framing), wenn der Link nicht auf die Startseite einer fremden Webseite führt, sondern auf ein Dokument innerhalb der Webseite (Deep Link; BGH GRUR 2003, 958, 962 – Paperboy; BGH GRUR 2011, 56 Rz. 24 Session ID), und wenn der Link dazu führt, dass eine Vorrichtung umgangen wird, durch welche der Rechtsinhaber den Zugriff auf die Inhalte seiner Webseite durch den unbefugten Zugriff Dritter schützen will. Der Link selbst ist nur ein Hinweis auf das Werk, ggf. ein öffentliches Zugänglich-Machen (siehe sogleich), nicht aber schon dessen erneute körperliche Festlegung. Eine Vervielfältigung liegt erst und nur dann vor, wenn jemand den schon gesetzten Link betätigt, sofern das dazu führt, dass das betroffene Werk – regelmäßig ein Text oder ein Bild – im Arbeitsspeicher als Datei geladen und auf dem Bildschirm wiedergegeben wird. bb) Öffentliche Zugänglichmachung Das "Öffentlich-Zugänglich-Machen" wird als urheberrechtliche Verwertungshandlung in § 19a UrhG definiert als ein ZugänglichMachen derart, dass ein Werk - 28 "drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich [gemacht wird], dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist." Die Bestimmung entspricht im wesentlichen Art. 8 WCT, Art. 10, 14 WPPT, Art. 3 Abs. 1 und Âbs. 2 der RiL 2001/29/EG, deren Umsetzung § 19a UrhG dient. Während diese Vorschriften allerdings den bei der Betätigung eines Links ausgelösten Übermittlungsvorgang ausdrücklich erfassen („das ausschließliche Recht [...], die ... öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ... in der Weise, dass sie ... zugänglich sind, zu erlauben“), beschränkt sich der Wortlaut des § 19a UrhG auf das Zugänglich-Sein, das reine Bereithalten, anscheinend unter Ausschluss des Übermittlungsvorgangs (s. Schricker/Loewenheim/v.UngernSternberg, aaO., § 19a Rn. 33, 41; Schulze ZUM 2011, 3), um dessentwillen die Bereithaltung erfolgt und der für die Wahrnehmung des Werkes unverzichtbar ist. Der BGH hat entschieden, dass ein Eingriff in das durch § 19a UrhG dem Urheber gewährte Recht nicht vorliegt, wenn das Werk, auf welches der Link verweist, bereits im Sinne des § 19a UrhG rechtmäßig öffentlich zugänglich ist. Wer in diesem Fall einen Link setzt, weist darauf hin, macht aber nicht öffentlich zugänglich (BGH GRUR 2003, 958, 962 - Paperboy; BGH GRUR 2007, 890, Rz. 21 Jugendgefährdende Medien bei Ebay. Nichts anderes gilt bei einem Deep Link, BGH GRUR 2003, 958, 960 – Paperboy und BGH GRUR 2011, 56 Rz. 24 - Session ID). Ein öffentliches Zugänglich-Machen liegt allerdings dann vor, wenn der Link den Zugriff auf ein Werk ermöglicht, das vom Berechtigten nur mit technischen Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht wurde (BGH GRUR 2011, 56 - Session ID). Dabei ist nicht notwendig, dass diese Einschränkungen wirksame technische Maßnahmen zum Schutz solcher Werke i.S.d. § 95a UrhG sind. Es reicht aus, dass der Berechtigte das betroffene Werk im Internet nicht oder eben nur eingeschränkt i.S.d. § 19a UrhG selbst öffentlich zugänglich machen will (BGH aaO. Rz. 27, 28 – Session-ID). Zu beachten ist, dass die Veröffentlichung von Links auf urheberrechtswidrige Inhalte ein rechtsverletzendes öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG ist. Das mag auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen, weil der Bundesgerichtshof in seiner o.g. Paperboy-Entscheidung festgehalten hatte, dass das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreift. Allerdings liegt die Betonung auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website. Das OLG Hamburg knüpft hier an und nimmt jedenfalls dann eine Verletzung des öffentlichen Zugänglichmachungsrechtes durch Verlinkung an, wenn klar ist, dass der Link zur Verletzung von Urheberrechten geführt hat (OLG Hamburg ZUM 2009, 642, 647 – Gitarrist im Nebel). Der Fall betraf - 29 Lichtbilder, die von Nutzern eines Forums urheberrechtswidrig hochgeladen worden waren; über den Link hatten dann andere Nutzer des Forums die Fotos gegen Entgelt bestellt. Im vom OLG Hamburg entschiedenen Fall Rapidshare war ebenfalls zu fragen, ob eine hinreichende öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werkes vorliegt. Rapidshare ist ein sog. „Cyberlocker“, der im Internet Nutzern Speicherplatz zur Verfügung stellt. Rapidshare wird umfassend auch zur Speicherung von urheberrechtlich geschützten Werken benutzt. Der Dienst Rapidshare stellt allerdings keinerlei Index oder sonstige Suchfunktionen der Öffentlichkeit zur Verfügung, die es ermöglichen würden, die bei Rapidshare abgelegten Inhalte dort zur recherchieren und zu finden. Vielmehr teilt Rapidshare dem Nutzer, der seine Speicher in Anspruch nimmt, lediglich einen bestimmten Link mit. Insbesondere Links auf urheberrechtlich geschützte Werke, die bei Rapidshare gespeichert sind, werden dann von den Rapidshare-Nutzern auf separaten Websites veröffentlicht. Diese sind umfassende Sammlungen von Links, die jeweils auf Cyberlocker wie Rapidshare und andere führen. Das OLG Hamburg bejahte in einem solchen Fall zutreffend eine öffentliche Zugänglichmachung durch Rapidshare. Die Inhalte bei Rapidshare könnten nur durch die Veröffentlichung des Links aufgefunden werden. In dieser Kombination sei dann aber eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG gegeben (OLG Hamburg ZUM-RD 2008, 527 zit. nach juris, dort Rn. 200 ff.). Umstritten ist in Deutschland, ob die Verlinkung in Form des Framing ein Öffentlich-Zugänglich-Machen darstellt (dafür Dreier/Schulze/Dreier, § 19a Rn. 6; Schulze ZUM 2011, 4 mit Fn. 27 und S.10 a.E.; Büscher/Dittmer/Schiwy-Haberstumpf, aaO., § 19a Rn. 12; Ensthaler/Weidert-Werner, Kap. 3 IX Rz. 65 und LG München ZUM 2007, 224; dagegen: Härting, aaO. Kap. E V Rz. 1019; Ott ZUM 2004, 357, der allerdings u.U. § 15 Abs. 2 UrhG anwenden will; Schricker/Loewenheim/v.Ungern-Sternberg, aaO., § 19a Rn. 46; HKDreyer, § 19a Rn. 8). cc) Bearbeitung Die Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist als solche keine Verwertungshandlung - sie kann mit einer Vervielfältigung einhergehen -, aber gleichfalls dem Urheber bzw. dem sonst Berechtigten vorbehalten (§ 23 UrhG). Je nach dem, auf welche Art und Weise der Inhalt einer verlinkten Webseite – Text, Bild, aber u.U. auch der Inhalt einer Datenbank (unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UrhG, das Bearbeitungsrecht besteht nur für das Datenbankwerk) – in die verlinkende Webseite eingebunden wird, kann eine Umgestaltung des betroffenen Werkes vorliegen (s. z.B. LG Düsseldorf MMR 1998, 670, S.673 (dort verneint). dd) Sendung - 30 Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk oder ähnliche Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, § 20 UrhG. Vom Recht des Öffentlich-Zugänglich-Machens, § 19a UrhG, unterscheidet sich das Senderecht dadurch, dass der Zeitpunkt der Wahrnehmung der öffentlichen Wiedergabe nicht wählbar ist (s. nur Schricker/Loewenheim/v.Ungern-Sternberg, aaO., § 19a Rz. 58). Schon nach dem Wortlaut ist allein der Link auf eine als Sendung i.d.S. einzuordnende Werkwiedergabe noch keine Sendung, gleich, wie er eingerichtet ist (s. nur Ullrich ZUM 2010, 853, 857f.). Bei urheberrechtswidrigen Sendungen kann man allerdings im Bereithalten des Links unter Einbeziehung der Abrufübertragung ein Senden des Verlinkenden in mittelbarer Täterschaft sehen (s. insbesondere Ullrich, aaO., Fn. 33). ee) Trefferlisten mit urheberrechtlich (insbesondere „Thumbnails“) geschützten Werken Im Urteil Vorschaubilder/Thumbnails (Urt. v. 29.4.2010, I ZR 69/08, GRUR 2010, 628) hat der BGH die Wiedergabe solcher Vorschaubilder durch Google als ein öffentliches Zugänglich-Machen angesehen, ohne sich ausdrücklich dazu äußern zu müssen, ob allein der gesetzte Link für die Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht (anders die Vorinstanz, OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 224: "Dass die Thumbnails gleichzeitig einen (... ) zulässigen Link zur Ursprungsseite der Kl. darstellen, der als solcher urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHZ 156, 1 (...) – Paperboy), spielt bei der Beurteilung der Frage, ob und wie in Urheberrechte der Kl. bei der Gestaltung des „Linkankers” in Rahmen der Trefferliste eingegriffen wird, keine Rolle (so auch Ott ZUM 2007, 119, 126). Denn die Gestaltung des Linkankers in Form eines Thumbnails geht über die rein technische Verknüpfung von Internetinhalten hinaus."). Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils sprechen dafür, dass das nicht der Fall sein soll. Ein Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG, heißt es dort zwar (Rz. 19f.), setze "nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird)" Weiter heißt es aber: "Da die Beklagte die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung, sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorhält, die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne Internetnutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der Beklagten vorgehaltenen Vorschaubilder - 31 abgerufen werden, berührt die Eigenschaft der Beklagten als Werknutzer i.S. von § 19a UrhG nicht. Die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, das die Beklagte kontrolliert." (i.O. nicht kursiv) b) Verantwortlichkeit Die Frage der Verantwortlichkeit stellt sich Suchmaschinenbetreiber bei folgenden Konstellationen: danach für - Wenn die Betätigung des Links eine Vervielfältigung darstellt, liegt die Frage nahe, ob dann, wenn die Vervielfältigung rechtswidrig ist, die Suchmaschine - wenn schon nicht als Täter, so doch - als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung oder als Störer haftet. - Wenn die Suchmaschine einen Link öffentlich zugänglich macht, über den die verlinkten Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, stellt sich ebenso die Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber haftet. - Entsprechendes gilt, wenn die Betätigung des Links einen unter § 20 UrhG zu subsumierenden Sendevorgang auslöst. - Schließlich ist zu untersuchen, inwieweit der Suchdienst haftet, wenn er urheberrechtlich geschützte Werke in Trefferlisten selbst öffentlich zugänglich macht. aa) Vorgaben des Europäischen Rechts und Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber Für die Haftung für Handlungen und Zustände im Internet sind Vorgaben Europäischer Richtlinien zu berücksichtigen, nämlich der ECommerce-Richtlinie, der Info-Richtlinie und der EnforcementRichtlinie. Sie beziehen sich nicht ausdrücklich auf Hyperlinks und Anbieter von Suchdiensten (vgl. Art. 21 E-Commerce-Richtlinie, siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Madouro zu den Rechtssachen C 236 bis 238/08 vom 22.9.2009, Rz. 130-134), geben aber jedenfalls einen Rahmen und Anhaltspunkte für die Bewertung des Grundkonfliktes zwischen den Inhabern von Immaterialgüterrechten einerseits, den Nutzern und Anbietern von Informationsdiensten andererseits vor. Zum einen schreibt Art. 15 ECommerce-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch § 7 TMG) den Mitgliedsstaaten vor, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht mit allgemeinen Überwachungspflichten zu belasten; sie lässt allerdings nach den allgemeinen Gesetzen bestehende Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen ausdrücklich unberührt. Zum anderen bestimmt Art. 8 Abs. 3 Info-Richtlinie, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden (ebenso Art. 11 S. 3 Enforcement- - 32 Richtlinie), weil sie selbst am besten in der Lage seien, diesen Verstößen ein Ende zu setzen (Erwägungsgrund 59). Der EuGH hat im Urteil Google and Google France (EuGH GRUR 2010, 445) entschieden, dass der AdWord-Dienst von Google als Dienst der Informationsgesellschaft i.S.d. E-Commerce-Richtlinie anzusehen ist und folglich grundsätzlich von den Privilegierungen profitiert, solange das Verhalten des Diensteanbieters "rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt." (EuGH, aaO., insb. Rz. 114). Das Urteil betrifft die entgeltliche "Vergabe" von Adwords, also die Ergebnisseite, nicht den Suchdienst im Verhältnis zum unentgeltlichen Nutzer, so dass man über die Konsequenzen des Urteils diskutieren kann (s. nur Fitzner MMR 2011, 83). Der deutsche Gesetzgeber hat ein spezielles gesetzliches Haftungsregime für Links ausdrücklich nicht schaffen wollen (auch im Hinblick auf Art. 21 der E-Commerce-Richtlinie, s.o. Fn. 48, vgl. BT DS 14/6098, S. 37: "Daher hat auch die Bundesregierung davon abgesehen, im Rahmen der Vollharmonisierung der Vorschriften über die Verantwortlichkeitsbeschränkungen (Artikel 12 bis 15 der Richtlinie) Regelungen für Hyperlinks mit aufzunehmen. Im Hinblick auf die Komplexität der damit zusammenhängenden Fragen, die sich insbesondere aus den unterschiedlichen Verfahren und Handlungsformen (interne willentlich gesetzte oder externe programmgesteuerte Links wie Suchmaschinen) und den vielfältigen Fallgestaltungen ergeben, ist zunächst die weitere Entwicklung in Wissenschaft und Rechtsprechung zu verfolgen und eine generelle Regelung möglichst auf europäischer Ebene anzustreben. Ohne spezielle Beschränkungen der zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit bleibt es für Hyperlinks bei der Haftung nach allgemeinen Vorschriften."; siehe auch BVerfG ZUM 2009, 552, S. 554 unter Verweis auf Spindler/Schuster-Hoffmann, Recht der elektronischen Medien, Vorb. §§ 7 ff. TMG Rn. 34 ff. Ob das TMG auf Suchmaschinendienste anwendbar ist, ist streitig (dafür Sieber/Liesching MMR-Beil. 2007, 1; dagegen Ensthaler/WeidertWeidert/Molle, aaO., Kap. 7 C Rn. 234; Büscher/Dittmer/SchiwyBrockmann, aaO., Rn. 498, Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, aaO., § 97 Rz. 187; Überblick über den Streitstand bei Schricker/Loewenheim/Wild, aaO., § 97 Rz. 113). Die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Anspruch auf Beseitigung und (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung gegen den Störer auch dann besteht, wenn dieser im Übrigen, also insbesondere für den Schadensersatzanspruch und die strafrechtliche Haftung, durch die ECommerce-Richtlinie und die diese umsetzenden Bestimmungen des TMG privilegiert ist (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung; GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet, Rz. 26; kritisch insbesondere Leible/Sosnitza NJW 2007, 3324). Zwar setzt die Störerhaftung die Verletzung von Prüfpflichten voraus, was dieses - 33 Konzept, soweit Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft betroffen sind, potentiell in Konflikt mit der sich im Prinzip gegen solche Pflichten aussprechenden Richtlinie bringt. Wenn man es so sieht, dass die Prüfpflichten nur der Einschränkung einer sonst – nach den allgemeinen Gesetzen – bestehenden, "uferlosen" Erfolgshaftung dienen und die Richtlinie selbst den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht betrifft, besteht allerdings kein grundsätzlicher Widerspruch. bb) Täterschaft und Teilnahme Die Urheberrechtsverletzung ist eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Für sie haften nach § 830 Abs. S. 1, Abs. 2 BGB in vollem Umfang neben dem, der die Verwertungshandlung selbst vornimmt, also selbst vervielfältigt (das ist beim Angebot eines Internet-Videorecorders nicht der Anbieter, sondern der Nutzer, BGH GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder). Daran anknüpfend für eine mittelbar Täterschaft von Linkprovidern bei einschlägigen Nutzungshandlungen Ullrich ZUM 2010, 853 ff. etc., diejenigen, die mit ihm gemeinsam handeln (Mittäter) oder als Anstifter oder Gehilfe teilnehmen (Teilnahme). Teilnehmer kann nur sein, wer bezüglich der konkreten Haupttat und ihrer Rechtswidrigkeit vorsätzlich, also mindestens mit dolus eventualis, handelt (BGH GRUR 2004, 860 Internet-Versteigerung I; zuletzt BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet, Rz. 31, je mwN.). Aus diesem Grund kommt eine Haftung der Anbieter von Suchmaschinen für Verwertungshandlungen, die erst durch die Betätigung des Links ausgelöst werden, im Regelfall nicht in Betracht, weil sie voraussetzt, dass der Betreiber Kenntnis von der Verwertungshandlung hat und deren Rechtswidrigkeit jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Das kommt jedoch z.B. bei Suchmaschinen in Betracht, deren Geschäftsmodell auf die Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet ist. So dürfte die Suchmaschine thepiratebay.org, die sich auf die Veröffentlichung von Links auf rechtswidrige BitTorrent-Dateien „spezialisiert“ hat, schon als vorsätzlicher Teilnehmer haften. Über dies kommt für Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich eine Haftung als Täter in Betracht, wenn sie in ihren Trefferlisten urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, z.B. in Form von „Thumbnails“ in Bildersuchmaschinen. Eine Nutzung von Thumbnails ist jedoch wegen rechtfertigender Einwilligung nicht rechtswidrig, wenn das genutzte Foto rechtmäßig im Internet steht (dazu unten c)). Steht es rechtswidrig im Internet, will der BGH die Suchmaschine erst haften lassen, nachdem der Betreiber der Suchmaschine auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folge aus Art. 14 E-Commerce-Richtlinie, der nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH GRUR 2010, 445 Rz. 114 – Google und Google France) auch auf Suchmaschinen anwendbar sei (BGH GRUR 2010, 628 Rz. 39 – Vorschaubilder). - 34 bb) Störerhaftung Allerdings kann ein Suchmaschinenbetreiber auch dann haften, wenn eine Täter- oder Teilnehmerhaftung ausscheidet, die Suchmaschine jedoch über die öffentliche Zugänglichmachung eines Links Mitverursacher oder mittelbarer Verursacher einer Urheberrechtsverletzung ist. Hier ist die Frage nach einer sog. „Störerhaftung“ der Suchdienste aufgeworfen (grundsätzlich zur Störerhaftung oben Frage 1 a) bb)). (1) Allgemeine Suchdienste („horizontale“ Suchmaschinen) Anbieter von Suchdiensten, die - wie Google, Yahoo, Bing grundsätzlich keine thematische Beschränkung der Suchgegenstände vorsehen (sog. horizontale Suchmaschinen), nehmen, indem sie nach Eingabe von Suchzeichen und Ausführung der Suche durch einen Nutzer Links auf Suchergebnisse zur Verfügung stellen, selbst keine Verwertungshandlung hinsichtlich der verlinkten Inhalte vor. Der als Ergebnis einer Suche ausgeworfene Link auf ein urheberrechtlich geschütztes Dokument greift für sich genommen nicht in Urheberrechte ein. Weder stellt der Link an sich eine Vervielfältigung dieses Dokumentes dar, noch macht er es öffentlich zugänglich (s.o. a)). Der Anbieter eines Suchdienstes kommt aber ohne weiteres als Störer in Betracht, wenn die Betätigung des Links einen Eingriff in Urheberrechte zur Folge hat. Eine Verletzung von Urheberrechten und damit ein relevanter Störungszustand - kann immer dann vorliegen, wenn die mit der Betätigung des Links einhergehende Verwertung dem Urheber vorbehalten ist, dieser - oder ein sonstiger Berechtigter - in die Verwertung nicht eingewilligt hat und die Einwilligung erforderlich ist. Ein solcher Fall ist - vorbehaltlich eines einschlägigen Ausnahmetatbestandes, s. nachstehend c) - gegeben, wenn es sich um einen Link auf ein Dokument handelt, das nur eingeschränkt - und damit noch nicht öffentlich i.S.d. § 19a UrhG (s.o.) - zugänglich ist, oder ein solches, das von vorneherein rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht und/oder zur digitalen Vervielfältigung oder Sendung angeboten wird. In solchen Fällen wirkt der Suchdienst adäquat kausal an der Verletzung des Urheberrechts mit. Die schwierig und nicht einheitlich zu beantwortende Frage ist dann, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm die Verletzung von Prüfpflichten vorzuwerfen ist . Rechtsprechung und Literatur verneinen einhellig die anlasslose Haftung auch nur auf Beseitigung und Unterlassung, weil den Anbieter einer Suchmaschine ohne besonderen Anlass Prüfpflichten hinsichtlich rechtswidriger Inhalte nicht treffen sollen (siehe oben). Streitig ist jedoch, was technisch möglich und was zumutbar ist. - 35 Hier gelten die gleichen Grundsätze wie für UGC-Provider (dazu oben Frage 1 a) bb)). Allerdings müssen diese Grundsätze auf Suchdienste angewendet werden, was nur teilweise andere Ergebnisse hervorbringt: (2) - Auch für Suchdienste sollte im Grundsatz eine Verpflichtung bestehen, nach Kenntniserlangung von klaren Rechtsverletzungen nicht nur diese abzustellen, sondern zusätzlich auch weitere, genauso offensichtliche Verletzungen für den gleichen Schutzrechtssachverhalt zu vermeiden. Das kann dasselbe Werk betreffen, aber auch andere Werke, wenn nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, dass auch andere Werke über veröffentlichte Links urheberrechtswidrig genutzt werden (siehe auch oben Frage 1 a) bb) (3)). Eine weitere offene Frage ist, inwieweit ein Filtern für die Suchmaschine technisch möglich und zumutbar ist. Für horizontale Suchdienste gibt es hier – soweit ersichtlich – noch keine Gerichtsentscheidungen. - Wenn der Suchdienst erhöht verletzungsanfällig ist und er davon Kenntnis davon hat, treffen ihn erhöhte Prüfpflichten (siehe auch oben Frage 1 a) bb) (4)). Bei horizontalen Suchdiensten wird das eher die Ausnahme bleiben, weil eine bloß größere Quantität von gefundenen Verletzungen noch keine (relativ) erhöhte Verletzungsanfälligkeit ausmachen kann. Gerade bei vertikalen (spezialisierten) Suchdiensten kommt jedoch eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit immer wieder vor (dazu unten (2)). - Die deutsche Rechtsprechung hat sich bislang noch kaum mit den konkreten Werkzeugen befasst, die den horizontalen Suchdiensten zur Erfüllung ihrer oben beschriebenen Prüfpflichten zur Verfügung stehen (zu den Werkzeugen von UGC-Providern oben Frage 1 a) bb) (5)). Spezielle Suchdienste („vertikale“ Suchmaschinen) Von den allgemeinen Suchdiensten, die wie zuvor beschrieben, Inhalte im Internet im Prinzip ohne sachliche Einschränkung vorhalten und zugänglich machen, sind sachlich beschränkte Suchdienste zu unterscheiden, wobei sich die Beschränkung auf Themen (Fotos, Musik), auf einen Nutzerkreis (Registrierung) und/oder auf die technische Zugänglichkeit der Inhalte (eigene/fremde Server) beziehen kann, die Grenzen sind fließend. Solche Dienste werden auch „vertikale“ Suchmaschinen genannt. Viele Anbieter, die auf ihren Webseiten in erster Linie andere Dienste anbieten, bieten auch eine Suchfunktion für unter der Webseite zugängliche Inhalte an (www.perlentaucher.de z.B. auch als "Schnellsuche" und "Büchersuche"), häufig auch in Kombination mit einer Suchmöglichkeit mittels eines allgemeinen Suchdienstes, Yahoo, Google etc. Soweit solche Suchdienste ihren Nutzern - regelmäßig ab einem gewissen Suchumfang nur entgeltlich - Zugriff auf selbst recherchierte und auf eigenen Speichermedien vorgehaltene Informationen - 36 gewähren, die urheberrechtlichen Schutz genießen, haften sie für eine darin liegende unbefugte Verwertung dieser Werke oder sonstigen Leistungen ohne weiteres als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Die Privilegierungen des TMG gelten für solche Dienste weder unmittelbar noch sinngemäß, weil es sich um "eigene Inhalte" handelt, was allerdings die Prüfung der in Betracht kommenden Verwertungshandlung auf den urheberrechtlich definierten Schutzgegenstand nicht entbehrlich macht. Dass der Zugriff auf diese Inhalte qua Link - wie sonst - organisiert ist, fällt für die Beurteilung nicht ins Gewicht. Zur Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten, siehe oben Frage 1 b) bb). Scheidet – weil nicht eigene Inhalte betroffen sind - eine täterschaftliche Haftung aus, kommt häufig auch eine Haftung als Teilnehmer mangels jedenfalls bedingten Vorsatzes bezüglich der Haupttat nicht in Betracht (z.B. OLG Köln ZUM-RD 2007, 581 und GRUR-RR 2008, 35 – Rapidshare). In Betracht kommt aber eine Störerhaftung. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie für horizontale Suchmaschinen (oben (1)). Vertikale Suchmaschinen sind oft auch UGC-Provider, wenn ihre Nutzer die Informationen einstellen. Deshalb kann für vertikale Suchmaschinen in besonderem Maße auf die für UGCProvider geltenden Grundsätzen zurückgegriffen werden (dazu oben Frage 1 a) bb)): - Für vertikale Suchmaschinen sollte im Grundsatz eine Verpflichtung bestehen, nach Kenntniserlangung von klaren Rechtsverletzungen nicht nur diese abzustellen, sondern zusätzlich auch weitere genauso offensichtliche Verletzungen für den gleichen Schutzrechtssachverhalt zu vermeiden. Das kann dasselbe Werk betreffen, aber auch andere Werke, wenn nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, dass auch andere Werke über veröffentlichte Links urheberrechtswidrig genutzt werden (siehe auch oben Frage 1 a) bb) (3)). - Vertikale Suchmaschinen können erhöht verletzungsanfällig sein, z.B. wenn ihre Spezialisierung Verletzungen sogartig anzieht. Das gilt insbesondere dann, wenn sie sich auf die öffentliche Zugänglichmachung von Links spezialisiert haben, die häufig zu rechtswidrigen Film- oder Musikdateien führen. Beispiele sind hier thepiratebay.org oder kino.to, deren Geschäftsmodell allerdings sogar eine vorsätzliche Teilnahme an über die Links begangenen Urheberrechtsverletzungen nahelegt. Wenn der Suchdienst erhöht verletzungsanfällig ist und er Kenntnis davon hat, treffen ihn erhöhte Prüfpflichten (siehe auch oben Frage 1 a) bb) (4)). - Die deutsche Rechtsprechung hat sich bislang kaum mit den konkreten Werkzeugen befasst, die den horizontalen Suchdiensten zur Erfüllung ihrer oben beschriebenen Prüfpflichten zur Verfügung stehen (zu den Werkzeugen von UGC-Providern oben Frage 1 a) bb) (5)). In einem Fall hat das OLG Düsseldorf es - 37 ablehnt, dem Betreiber eine eDonkey-Servers die Verpflichtung aufzuerlegen, einen Wortfilter einzusetzen, um Links auf rechtsverletzende Musikdateien zu filtern. Es sei unverhältnismäßig, nach Einsatz des Wortfilters 300 Treffer bei 17 zu filternden Musiktiteln händisch zu überprüfen (OLG Düsseldorf ZUM 2008, 866, 869). Das lässt aber die hohe Verletzungsanfälligkeit gerade eines eDonkey-Servers außer Acht; wenn sich bei der händischen Überprüfung herausstellt, dass die Mehrheit der Treffer rechtswidrig ist, wäre ein solcher Filter sogar sehr effektiv (kritisch zum OLG Düsseldorf auch Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, aaO., § 97 UrhG Rn. 163). Kein vertikaler Suchdienst sind die o.g. Sharehoster (auch cyberlocker) wie z.B. Rapidshare. Sie können allerdings für die Veröffentlichung von Links auf bei ihnen gespeicherte Dateien haften. In Betracht kommt hier insbesondere eine Störerhaftung. In Bezug auf im Wesentlichen identische Sachverhalte vertreten einerseits das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf ZUM 2010, 600 m. krit. Anmerkung Jan Bernd Nordemann ZUM 2010, 604; zuletzt Urteil vom 21.12.2010 - I20 U 59/10), andererseits das OLG Hamburg (OLG Hamburg MMR 2010, 51 und OLG Hamburg MMR 2008, 323, s. zuletzt auch LG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2011, Az. 310 O 116/10) und das OLG Köln (GRUR-RR 2008, 35) unterschiedliche Auffassungen über Bestand und Umfang einer - bei Nichtbeobachtung die Störerhaftung auslösenden - Prüfpflicht. Siehe auch oben Frage 1 a) bb) (5). c) Ausnahmen zum Urheberrechtsschutz aa) Grundsatz Eine Urheberrechtsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn entweder der Berechtigte ausdrücklich oder konkludent mit ihr einverstanden ist, oder wenn eine gesetzliche Schranke die Verwertung auch ohne solches Einverständnis gestattet. Eine allgemein Beschränkung des Urheberrechts zugunsten eines fair-use (entsprechend § 117 US Copyright Law) kennt das deutsche UrhG nicht, sonstige allgemeine Rechtfertigungsgründe (s. nur Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, aaO., § 97 Rn. 22 ff.; Schricker/Loewenheim/Wild, aaO., § 97 Rn. 32 ff.) spielen für den vorliegenden Bereich praktisch keine Rolle. Der typische Fall des Einverständnisses ist die Einräumung eines Nutzungsrechts. Das UrhG sieht in §§ 44a bis 63a UrhG Beschränkungen einzelner Verwertungsrechte vor. Das Telemediengesetz beschränkt von vorneherein nicht die Verwertungsrechte des Urhebers oder sonst nach dem UrhG Berechtigten, sondern allein die strafrechtliche Haftung sowie die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung der Diensteanbieter (s.o.). Soweit aber eine nicht durch Rechtsgeschäft erlaubte, außerhalb der Schranken des UrhG liegende Verwertungshandlung sich auf Information bezieht, - 38 in Bezug auf welche die Akteure nach §§ 8 - 10 TMG privilegiert sind, sind diese - im Wesentlichen - von der strafrechtlichen und der Schadensersatzhaftung für fahrlässige Verletzungen des Urheberrechts freigestellt. Eine auf Rechtsfolgenseite spürbare Bereichsausnahme für die Mitwirkung an digitalen Urheberrechtsverletzungen im Internet sind die genannten Bestimmungen also ohne Weiteres. Anbieter von Suchdiensten sind für Verwertungshandlungen, die im Rahmen ihrer Inanspruchnahme durch den Nutzer dieser Dienste geschehen, häufig weder objektiv noch subjektiv verantwortlich zu machen, weil sie den Verwertungstatbestand nicht eigenhändig verwirklichen, ihnen jedenfalls aber die - auch für eine Teilnahmehaftung - erforderliche Kenntnis der konkreten Tatumstände fehlt (s.o. II. 2. a)). Dass dies so ist, beruht darauf, dass Diensteanbieter Technik für massenhafte, bis zu einem gewissen Grad anonyme Nutzung zur Verfügung stellen. Das Abstellen auf Kenntnis in diesem Kontext ist allerdings, auch wenn es die Diensteanbieter faktisch privilegieren mag, keine bewusste, auf Verletzungen des Urheberrechts bezogene Ausnahme. Eher in diesem Sinne lassen sich aber die geltenden Prinzipien der Störerhaftung als Bereichsausnahme für das digitale Umfeld begreifen. Die Störerhaftung ist nach dem Gesetz eine erfolgsbezogene, weder Verhaltensunrecht noch gar Verschulden voraussetzende Haftung auf Beseitigung rechtswidriger Beeinträchtigungen des Urheberrechts. Eingeführt mit Rücksicht auf die Pressefreiheit (BGH GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker), hat zunächst die Prüfpflicht als Korrektiv ihre Bedeutung durch Judikate zur Haftung im Internet erlangt (s. nur Schricker/Loewenheim/Wild, aaO., § 97 Rn. 74-75c). Als mögliche Störer (s.o. II. 2. b)) profitieren Suchdiensteanbieter auch von der Akzessorietät der Störerhaftung (s.o. II. 2. b)): Wer willentlich und adäquat-kausal an der Verletzung des Urheberrechts mitwirkt, haftet gleichwohl nicht auf Beseitigung und/oder Unterlassung, wenn die konkrete Verletzung gerechtfertigt ist. bb) Anwendung auf Links und Suchmaschinen Im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen, die durch Setzen/Betätigen eines Links sowie durch Anbieter von Suchdiensten geschehen, die Links auf unterschiedliche Weise zusammenstellen, kommen im Einzelnen folgende Ausnahmetatbestände in Betracht, einige hat der BGH im Urteil Vorschaubilder (GRUR 2010, 628) ausdrücklich aufgegriffen (s. auch den Fall LG Hamburg ZUM 2009, 315 = MMR 2009, 55 m. Anm. Hoeren): (1) Einwilligung (a) Durch Rechtsgeschäft Selbstverständlich kann der Berechtigte wie jedem Dritten auch dem Anbieter eines Suchdienstes das Recht einräumen, das betroffene Werk oder die sonstige Leistung so zu nutzen, wie es - 39 im Rahmen des betroffenen Dienstes der Fall ist, also die Verlinkung auf das eigene, im Internet an sich technisch zugängliche Werk gestatten. Das geschieht z.B. (soweit Urheberrechte betroffen sind, was allerdings selten der Fall sein wird) beim Dienst AdWords von Google und sonstigen Links, für die der Betroffene - regelmäßig zur Werbung - zahlt. Die Einräumung des Nutzungsrechts kann konkludent, durch schlüssiges Verhalten geschehen. Der Fall ist aber an sich keine Ausnahme vom Verwertungsrecht des Urhebers, sondern die Regel, wonach dem Verwertungsrecht des Urhebers die Verpflichtung des Nutzers entspricht, für die Nutzung ein Nutzungsrecht einzuholen oder die Nutzung zu unterlassen. (b) "Schlichte Einwilligung" Bedeutung als Ausnahme von der Regel hat aber die sog. schlichte Einwilligung erlangt. Im schon zitierten Urteil Vorschaubilder hat der BGH grundsätzlich Stellung zur Frage genommen, wie die Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials durch Suchmaschinen zu bewerten ist, welches im Internet ohne technische Beschränkungen zugänglich gemacht wird, ohne dass Dritten ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt worden wären. Die "schlichte Einwilligung", so der BGH, unterscheide sich "von der Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führ[e], der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht" erwerbe (GRUR 2010, 628 Rz. 34 - Vorschaubilder unter Verweis auf Ohly, "Volenti nun fit iniuria" - Die Einwilligung im Privatrecht, S. 144). Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (GRUR 2010, 628 Vorschaubilder, Rz. 33 ff.; dazu Spindler GRUR 2010, 785 und Götting LMK 2010, 309481). (c) Vorübergehende Vervielfältigung § 44a UrhG gestattet unter den oben (Abschnitt 2.) beschriebenen Voraussetzungen die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke. Die öffentliche Zugänglichmachung ist indes auch nicht i.d.S. "vorübergehend" gestattet (klarstellend BGH aaO. Fn. 109 Rz. 24). Die Speicherung der verlinkten Inhalte im Vorfeld der Verlinkung geschieht nicht allein zu einem technischen Zweck, sondern eben zur Vorhaltung der für die Suche zur Verfügung gestellten - 40 Inhalte. Sie ist auch weder flüchtig noch begleitend, sondern auf eine gewisse Dauer und geht dem Abruf zeitlich voraus. (d) §§ 49, 50, 51 UrhG - Berichterstattung und Zitat (1) § 49 UrhG erlaubt u.a. und unter bestimmten Umständen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglich-Machung i.S.d. § 19a UrhG - bestimmter, der Information dienender urheberrechtlich geschützter Inhalte aus Medien in anderen Medien. Die Bestimmung schränkt das Urheberrecht von Informationsmedien ("Zeitungen und andere lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter") im Interesse der Informationsfreiheit und nur zugunsten entsprechender Informationsmedien ein. Suchmaschinen sind an sich kein solches Informationsmedium, es fehlt an der Korrespondenz des Medientyps, weshalb sie sich für den Fall, dass der Link auf ein Suchergebnis als öffentliches Zugänglich-Machen zu werten wäre (s.o. II 1. c) bb)) oder sonst eine Verwertungshandlung vorläge, zur Entlastung auf § 49 UrhG nicht berufen könnten. Ein spezieller Suchdienst, der auf Augenhöhe mit der Presse digitale Information durch Verlinkung zugänglich macht, kann dem Wortlaut nach grundsätzlich unter § 49 UrhG fallen. § 49 I S.1 UrhG gestattet die öffentliche Wiedergabe, ein elektronischer Pressespiegel ist erlaubt (BGH GRUR 2002, 963 - Elektronischer Pressespiegel). Allerdings geht die wohl h.M. davon aus, dass jedenfalls kommerzielle digitale Pressespiegel durch § 49 UrhG nicht gedeckt sind (vgl. nur Schricker/Loewenheim/Melichar, aaO., § 49 Rn. 43; darauf verweisend Büscher/Dittmer/Schiwy-Steden, § 49 Rn. 10). (2) Eine identische Zielrichtung Erleichterung der Berichterstattung (s. nur Fromm/Nordemann/Wilhelm Nordemann, aaO., § 50 Rn. 1; Schricker/Loewenheim/Melichar, aaO., § 50 Rn.. 1 - hat § 50 UrhG: "Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist [...] die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig." Weil Betreiber von Suchdiensten Inhalte nicht zu diesem Zweck, wohl auch nicht mit dem Funk ähnlichen technischen Mitteln, zugänglich machen, können sie auch auf diese Privilegierung sich nicht berufen. - 41 (3) Nach § 51 UrhG zulässig sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats. Ein solcher Zitatzweck liegt bei Suchmaschinen nicht vor, weil sie den Link auf einen fremden Inhalt nicht im Rahmen einer thematischen Auseinandersetzung, innerhalb derer die verlinkte Stelle als Beleg oder Nachweis diente, sondern zur Befriedigung des Informationsinteresses eines Nutzers setzen (s. wiederum BGH GRUR 2010, 628 Fn. 109 Rz. 25-27 - Vorschaubilder). Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Sharehosters, indem er Links zur Verfügung stellt, die auch genutzt werden, um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, durch § 51 UrhG gedeckt. Demgegenüber ist § 51 UrhG an sich uneingeschränkt anwendbar, wenn und soweit der Link sich darstellt als Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes oder urheberrechtsschutzfähigen Teils eines Werkes (siehe oben) "zum Zweck des Zitats". In Texten ist der Link gerade das technische Mittel des Zitats, weil er den Beleg oder Nachweis mit dem Text verknüpft. Ein Suchdienst wird diesen Zweck hingegen kaum für sich in Anspruch nehmen können, weil der konkrete thematische Zusammenhang, innerhalb dessen der verlinkte Inhalt als Zitat gerechtfertigt sein könnte, nicht vom Suchdienst, sondern vom Nutzer/Sucher hergestellt wird. (4) Unter bestimmten Umständen (siehe oben) ist die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Leistungen zum eigenen, insbesondere zum privaten Gebrauch zulässig. Die diesen privilegierten Gebrauch regelnden Bestimmungen der §§ 53, 53a UrhG sind von vorneherein nicht auf Suchdienste zugeschnitten. Regelmäßig wird ein Suchdienst jedenfalls mittelbar Erwerbszwecken dienen, was die Privilegierung ausschließt. Soweit der durch einen Suchdienst zur Verfügung gestellte Link als Vervielfältigung durch den Anbieter des Suchdienstes anzusehen ist, greifen §§ 53, 53a UrhG also nicht. Soweit der Link sich als öffentliches Zugänglich-Machen des verlinkten Inhalts darstellt (gleichfalls selten, s.o. II. 1. c) bb)), greift die allein auf Vervielfältigungen (und die Übermittlung durch Post oder Fax, § 53a Abs. 1 S. 1 UrhG) bezogene Privilegierung der §§ 53, 53a UrhG von vorneherein nicht. Bei Sharehostern (s.o.) kann, soweit als Vervielfältiger der Nutzer anzusehen ist, eine nach § 53 UrhG zulässige Privatkopie vorliegen (s. nur die - knappe - Diskussion in den Urteilen OLG Düsseldorf MMR 2010, 702 und ZUM 2001, 252). Der Link auf sie wäre mangels einer Beeinträchtigung des Urheberrechts durch die individuelle Kopie weder eine Teilnahmehandlung noch mit der Störerhaftung angreifbar. Wird der Link nicht nur dem Hersteller der Vervielfältigung, sondern einem weiteren (öffentlichen) Kreis für Suchanfragen - - 42 z.B. für die Suche nach bestimmten Inhalten - zur Verfügung gestellt, wird man von einer privaten Kopie nicht mehr ausgehen können, die Privilegierung spielte keine Rolle mehr, es gälten die oben dargelegten Prinzipien der Störerhaftung. (5) Nach § 12 Abs. 2 UrhG ist dem Urheber bis zur Veröffentlichung seines Werkes das Recht vorbehalten, dessen Inhalt öffentlich mitzuteilen und zu beschreiben. Aus diesem Verbot ließe sich im Umkehrschluss folgern (Schricker/Loewenheim/Dietz/Peukert, aaO., § 12 Rn. 29; Fromm/Nordemann/Dustmann, § 12 Rn. 21; Büscher/Dittmer/Schiwy-Haberstumpf, aaO., § 12 UrhG Rn. 13), dass nach Veröffentlichung die öffentliche Mitteilung des Inhalts zulässig auch dann ist, wenn sie in Verwertungsrechte des Urhebers eingreift. Hierauf berief sich die Beklagte im Rechtsstreit um die Zulässigkeit des öffentlichen ZugänglichMachens der Vorschaubilder. Tatsächlich ließe sich der Link auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk im ersten Zugriff als Mitteilung dessen Inhaltes auffassen. Zulässig ist aber der Umkehrschluss nach dem BGH (GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder, Rz. 23 noch restriktiver im Hinblick auf Bearbeitungen GRUR 2011, 134 Perlentaucher) jedenfalls nur insoweit, als er eine den Werkgenuss nicht ersetzende Mitteilung nach Veröffentlichung rechtfertigt. Für die Vorschaubilder hat der BGH das verneint, weil diese selbst - wenn auch verkleinert - wiedergegeben wurden, so dass man für den Link, der ja die Wiedergabe erst ermöglicht, aber noch nicht darstellt, die Frage der Anwendbarkeit des so aus § 12 Abs. 2 UrhG herleitbaren Rechtsgedankens stellen kann. Der Link für sich ist aber nach dem Wortsinn weder eine Mitteilung, noch gar eine Beschreibung, vielmehr allein die technische Verknüpfung mit dem Werk, weshalb sich aus einer ggf. aus § 12 Abs. 2 UrhG herzuleitenden Schranke nichts zugunsten der urheberrechtsverletzenden Verwendung eines Links ergäbe. Im Urteil Perlentaucher (BGH GRUR 2001, 134 Rz. 49) heißt es zuletzt, § 12 Abs. 2 UrhG regele "einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung; was nach der Veröffentlichung zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, .." Damit ist auch einer entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 2 UrhG auf rechtswidrige Verlinkungen durch Suchdienste die Grundlage entzogen. - 43 5. Gibt es weitere Ausnahmen bzw. erlaubte Nutzungen, die Sie als für den digitalen Bereich besonders relevant ansehen (die nicht schon zuvor bei Q216A untersucht worden sind)? Nein. II. Vorschläge für die Harmonisierung Die Gruppen werden um weitere Vorschläge für die Einführung harmonisierter Regelungen gebeten. Die Gruppen werden insbesondere gebeten, die nachstehenden Fragen ohne Berücksichtigung ihrer nationalen Rechtsordnungen zu beantworten: 6. Sind nach Ihrer Meinung die Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz für (i) Nutzer generierte Inhalte, (ii) vorübergehende Vervielfältigungen, (iii) private Vervielfältigungen (unter Berücksichtigung etwaiger urheberrechtlicher Abgaben) und (iv) Hyperlinks in Ihrem Land/Region zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Interessen der Öffentlichkeit in ihrer Gesamtheit und den Interessen der Urheberrechtsinhaber im High-Tech-Bereich und digitalen Bereich angemessen? (i) Nutzer generierte Inhalte (user generated content) Ein nicht unerheblicher Teil des Teil des „user-generated-content“ im Internet ist klar urheberrechtsverletzend. Gerade für solche klaren Urheberrechtsverletzungen ist ein effektiver Rechtsschutz praktisch geboten und rechtlich vorgeschrieben (Art. 41 TRIPS; Art. 3 Abs. 2 EnforcementRichtlinie; Art. 8 Abs. 1 Info-Richtlinie). Einen effektiven Rechtsschutz gibt es für Rechteinhaber bislang aber nicht durchgehend für Rechtsverletzungen über UGC-Sites. Ein effektiver Urheberrechtsschutz liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse, das klare Urheberrechtsverletzungen massenhaften Ausmaßes nicht tolerieren darf. Im Hinblick auf UGC-Provider erscheint zunächst der Umfang des Unterlassungsanspruches gegen sie harmonisierungsbedürftig. Bei UGCProvidern geht der deutsche BGH in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen davon aus, dass der Vermittler nicht nur die Pflicht hat, diese zukünftig zu verhindern („take down and stay down“). Vielmehr muss er auch genauso offensichtliche Rechtsverletzungen der gleichen Art verhindern, für die eine Verletzung naheliegt, also zu befürchten ist (z.B. BGH GRUR 2008, 702 Rz. 51 – Internet-Versteigerung III mwN.). Das erscheint uns als sinnvoller Schritt zu einer effektiven Rechtsdurchsetzung im Internet. Bei besonderer Anfälligkeit für Verletzungen sollten UGC-Provider noch umfassender in die Verantwortung genommen werden. Beispielsweise wegen verletzungsanfälliger Kategorien auf UGC-Sites sollten insoweit die UGCProvider zur Kontrolle der gesamten Kategorie verpflichtet werden können. Im Urheberrecht kann einer effektiven Rechtsdurchsetzung insbesondere entgegenstehen, dass die Unterlassungspflicht sich nur auf ein bestimmtes Werk bezieht, das im Verbotsantrag genannt wird. Das kann in Deutschland - 44 dazu führen, dass Kläger ihre Rechtsinhaberschaft für tausende von Werken im Prozess darlegen und ggf. beweisen müssen, wenn der Vermittler gleichartige Rechtsverletzungen massenhaft anzieht (vgl. nur LG Hamburg ZUM 2009, 863 – Rapidshare: dort waren im Streit 4815 Musikwerke, für die die GEMA jeweils ihre Rechtsinhaberschaft vortragen musste). Insbesondere sollte hier klargestellt werden, dass nationale Rechte auch nicht auf spezifische Werke bezogene Unterlassungsgebote vorsehen müssen, sofern eine Verletzungsgefahr über das spezifische Werk hinaus besteht. Im Hinblick auf UGC-Provider erscheint weiter als sinnvoll, dass – anders als nach deutschem Recht - nach Kenntniserlangung nicht nur für die Wiederholung derselben Verletzung (z.B. Upload derselben illegalen Filmdatei) ein Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Schadenersatzanspruch gegen den UGC-Provider entstehen kann. Für bloß gleichartige, aber ebenso klar erkennbare Verletzungen des Urheberrechts bestehen nach der deutschen Rechtsprechung – wie gesagt - nur Prüfpflichten, bei deren Verletzung nur Unterlassungsansprüche gegen den Hostprovider ausgelöst werden können. Das führt dazu, dass UGC-Provider nicht nachhaltig genug motiviert werden, auch Vorkehrungen gegen bloß gleichartige, aber ebenso klar erkennbare Verletzungen zu ergreifen. Einige UGC-Provider haben es zu ihrer Geschäftspolitik gemacht, nur die konkret im Notice-andTake-Down-Letter benannte Filmdatei von seinen Servern zu löschen. Wenn dasselbe Werk in Form einer anderen Datei ebenfalls klar illegal auf der UGCSite genutzt wird, besteht für den UGC-Provider keine Schadenersatzhaftung, sondern bloß ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Die damit verbundenen Sanktionen (z.B. Ordnungsgelder durch das Gericht) bleiben naturgemäß hinter den Sanktionen zurück, die der Hostprovider befürchten müsste, wenn er nicht nur für den Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, sondern auch auf Schadenersatz haften müsste. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen erscheint ferner als unangemessen, wenn der UGC-Provider besonders verletzungsanfällig agiert, z.B. ein UGC-Linkprovider für das Posten von Links eine Kategorie „aktuelle Spielfilme“ einrichtet. Das lädt dazu ein, dort Links auf urheberrechtswidrige Spielfilme öffentlich zugänglich zu machen. In solchen Fällen müssen jedoch neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Deshalb sollte eine Verletzung der Prüfpflichten im Hinblick auf gleichartige, aber ebenso klar erkennbare Rechtsverletzungen auch zu Schadenersatzansprüchen führen. (ii) Vorübergehende Vervielfältigungen Es ist nicht zu verkennen, dass die Handhabung der Schrankenregelung des § 44a UrhG im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet, weil die Vielzahl der sich z.T. überschneidenden Merkmale Probleme bereitet und die Grenzen nicht leicht zu ziehen sind. Gerade die Differenzierungen bei den verschiedenen Formen des Caching sind nicht stets in der gewünschten Form vorhersehbar. Abhilfe wird wohl erst eine Fallgruppenbildung bringen, die sich allerdings erst entwickeln muss. Weiter ist der Kritik von v. Welsers ist zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb – in Anlehnung an die Auslegung von § 9 TMG - 45 – auch im Rahmen des § 44a UrhG gefordert werden soll, dass technische Vorkehrungen zur Sammlung von Nutzungsdaten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Im Zusammenhang mit der Schranke des § 44a UrhG entbehrt eine solche Forderung der sachlichen Rechtfertigung. (iii) Privatkopie (unter Berücksichtigung urheberrechtlicher Abgaben) etwaiger Der Ansatz der Bestimmungen über die Privatkopie besteht darin, einerseits die Vervielfältigungen durch Private zuzulassen, andererseits eine Vergütungspflicht zu begründen. Dieser Ansatz erscheint weiterhin sachgerecht. Grundsätzlich gilt dies auch für digitale Medien, bei denen die Rechteinhaber in der Regel die Möglichkeit haben, durch Anwendung von Kopierschutzmaßnahmen in das klassische urheberrechtliche System der Einwilligung zurück zu optieren. In praktischer Hinsicht erweist es sich allerdings als problematisch, dass die Fragen der Vergütungspflicht extrem streitträchtig sind. Noch unter dem alten Recht führte die Einführung praktisch jeden neuen Geräts zu langen Gerichtsverfahren, die in aller Regel erst durch Urteile des BGH beendet werden konnten. Nach dem neuen Recht sind manche dieser Fragen auf die Verhandlungen der beteiligten Verbände und Verwertungsgesellschaften verlagert. Angesichts der komplexen Themen und des vom Gesetz vorgegebenen aufwendigen Verfahrens sind diese Verhandlungen ebenso komplex und lassen erneut jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen erwarten. Dies würde weiter verkompliziert, wenn der EuGH die europarechtliche Kontrolldichte erhöht. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass den Verteilungsfragen unter den Rechteinhabern sehr viel weniger Aufmerksamkeit zukommt, obwohl diese genauso wichtig sind, um das Prinzip eines angemessenen Ausgleichs für die Rechteinhaber zu verwirklichen. Das Ziel müsste sein, dass der extrem diffizilen Ausdifferenzierung der Fragen auf der Einnahmeseite ebenso differenzierte Regeln auf der Verteilungsseite gegenüber stehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die Entwicklung nicht einen Schritt zu weit gegangen ist, indem sie versucht, sämtliche Fragen im Verhandlungswege zu klären. Klarere Kriterien dafür, wie bestimmte Vorgänge zu bewerten sind, könnten dazu führen, dass die Verwertungsgesellschaften, die die Vergütung einziehen, diese schneller bekommen und dann transparenter aufgrund der gleichen Kriterien an die Berechtigten ausschütten können. - 46 (iv) Hyperlinks Die Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz für Hyperlinks ergeben sich nicht so sehr aus speziell auf Links abzielenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechtsprechungsregeln, vielmehr aus der Anwendung von Gesetzen und Regeln, die in erster Linie einem anderen, weiteren Kontext gelten. Bedarf an einer konkreten gesetzlichen Regelung von Links besteht nicht. Aus urheberrechtlicher Sicht sind Links eine notwendige und an sich sinnvolle, aber rechtlich unspezifische Technik, während im Vordergrund die verlinkten Inhalte stehen, soweit sie urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Art und Weise des Einsatzes von Links variiert so erheblich, dass eine speziell auf Links bezogene sinnvolle Regelung nicht möglich wäre. Das gilt im Grundsatz auch insoweit, als Links von "Suchdiensten" eingesetzt werden, weil der Begriff ein entsprechend weites Spektrum abdeckt. Die Aufgabe, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denen der Inhaber von Urheberrechten - wobei ein Gegensatz in dieser Form so gar nicht besteht - zu schaffen, sollte in erster Linie nicht auf die Technik des Verlinkens bezogen werden, sondern auf die Institute der Haftung für die Mitwirkung an der rechtswidrigen Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte, z.B. auf die Formulierung spezifischer, vorhersehbarer Verkehrspflichten bezüglich der Inhalte, deren Beachtung von den Providern verlangt und den Rechteinhabern eingefordert werden kann. Hier müssen Suchmaschinen ihren Teil zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen im Internet beitragen. Horizontale Suchdienste – wie z.B. Google – müssen bei klaren Rechtsverletzungen auch Vorsorge treiben, dass nicht vergleichbare Verletzungen, die genauso wahrscheinlich sind, vorkommen. In eine verschärfte Haftung müssen vertikale Suchmaschinen genommen werden, die erhöht verletzungsanfällig sind. 7. Passen diese Ausnahmen und erlaubten Nutzungen zur Technologie und sind sie verständlich und realistisch? Tragen sie zur Durchsetzbarkeit des Urheberrechts in der Praxis bei? In der Literatur wird verschiedentlich bemängelt, dass auf der einen Seite die Verwertungsrechte so ausgestaltet sind, dass sie neue Nutzungsformen automatisch umfassen, während auf der anderen Seite die Schranken teilweise an technische Besonderheiten anknüpfen und den technischen Wandel nicht nachvollziehen. Unabhängig von der damit verbundenen grundsätzlichen Diskussion ist zu beobachten, dass Schrankenregelungen, die bestimmte technische Nutzungen vorsehen (wie etwa der Versand als grafische Datei beim Kopienversanddienst), sich - 47 aufgrund der schnellen technischen Entwicklung häufig als nicht praxistauglich erweisen. Dies ist hinzunehmen, soweit die Schrankenregelungen Mindeststandards bilden, auf deren Basis sich schnell marktgängige Lizenzmodelle entwickeln. Geschieht dies nicht, führen Schrankenregelungen mit technisch stark eingeschränkten oder überholten Anknüpfungen langfristig zu einem komplizierten Nebeneinander von Schrankenregelung und Lizenzierungspraxis, auch mit der Folge unklarer und ineffizienter Verteilungsregeln bezüglich der als Ausgleich geschaffenen Vergütungsansprüche. Daher wird empfohlen, die Schranken möglichst technologieunabhängig sowie technologieneutral zu definieren. Soweit dies zu Gefahren für die Rechteinhaber führt, kann dem durch eine häufigere Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften begegnet werden. Durchsetzungsschwierigkeiten ergeben sich dagegen überwiegend daraus, dass es für Rechteinhaber wegen ihrer großen Quantität teilweise praktisch unmöglich oder zumindest wenig sinnvoll ist, selbst Rechtsverletzer aufzufinden und zu verfolgen. Deshalb müssen die Vermittler, insbesondere die Hostingprovider in die Pflicht genommen werden, soweit es ihnen möglich ist, klare Rechtsverletzungen auf technischem Wege abzustellen. Insoweit müssen sie einem Missbrauch ihrer Dienste für Urheberrechtsverletzungen entgegen wirken. Jedoch darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Internet neben massenhaften Urheberrechtsverletzungen in größerem Ausmaß rechtmäßige und unter verschiedensten Gesichtspunkten erwünschte Nutzungsformen beinhaltet. Eine Regelung muss also die Rechtsverfolgungsinteressen der verletzten Rechteinhaber mit den konkurrierenden Interessen zum gerechten Ausgleich bringen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und die Informations- und Meinungsfreiheit. Überdies ist auch zu gewährleisten, dass die mit der Aufspürung und Verfolgung von Rechtsverletzungen verbundenen Kosten gerecht auf Verletzer, Rechteinhaber, aber auch auf Provider (einschließlich des Aufwands der Provider zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen – beispielsweise Filtersysteme) zu verteilen sind. 8. Welche weiteren Ausnahmen möchten Sie ggf. für diese Bereiche vorsehen? Keine Angabe. 9. Sind Sie im Hinblick auf die internationalen Eigenschaften der High-Tech- und digitalen Bereiche der Auffassung, dass eine erschöpfende Aufstellung der Ausnahmen und erlaubten Nutzungen durch internationale Abkommen im Interesse der internationalen Harmonisierung des Urheberrechtsschutzes vorgesehen werden sollten? Sind Sie sogar der Auffassung, dass es eine vorgegebene Aufstellung geben soll? Was würden Sie ggf. in diese Aufstellung aufnehmen? Die deutsche Landesgruppe ist der Ansicht, dass es in internationalen Abkommen eine Kombination aus einer erschöpfenden Aufstellung der Ausnahmen und erlaubten Nutzungen mit einer Generalklausel für neu entstehende Sachverhalte – allerdings möglichst technologieneutral, siehe Frage 7 - geben soll. Dieser Ansicht liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Entstehung einer Schieflage des Interessensausgleichs im Urheberrecht entgegen zu wirken ist. Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind beispielsweise im Rahmen der Info-Richtlinie (vgl. dort Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1) so gestaltet, dass sie neuen Sachverhalten gegenüber offen und auf diese - 48 im Wege einer dynamischen Interpretation anwendbar sind. Daher würde eine erschöpfende Aufzählung von (starren) Ausnahmen und erlaubten Nutzungen nicht die notwendige Flexibilität aufweisen, um künftige Entwicklungen offen und angemessen aufgreifen zu können. Dementsprechend wird in Ergänzung zu einer erschöpfenden Aufstellung eine Generalklausel vorgeschlagen. Somit würde eine relative Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Offenheit für (technologische) Entwicklungen erreicht. Dabei wird nicht verkannt, dass die Abstimmung einer erschöpfenden Aufstellung auf internationaler Ebene vor dem unterschiedlichen kulturellen Hintergrund viel Aufwand und damit Zeit erfordern wird. Doch bietet die Festlegung einer erschöpfenden Aufstellung auch die mit jeder Harmonisierung einhergehenden Vorteile einer einheitlichen Handhabung identischer Sachverhalte, was insbesondere im Umfeld der modernen Informationsgesellschaft notwendig und begrüßenswert erscheint. Dem gegenüber würde mit einer reinen Generalklausel die Chance vertan, (international) Rechtssicherheit in Bezug auf die jetzt bekannten Sachverhalte zu schaffen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit sollte die reine Aufstellung der Ausnahmen und erlaubten Nutzungen durch Ausführungen ergänzt werden, unter welchen Bedingungen eine Berufung auf diese möglich ist und wie jene geltend gemacht werden können. In Anbetracht des Umstandes, dass eine Änderung/Ergänzung einer einmal abgestimmten erschöpfenden Aufstellung langwierig und schwierig sein wird, umgekehrt aber eine flexible Regelung notwendig ist, um auf neue technische Entwicklungen ohne zeitlichen Verlust eingehen zu können, wird eine eingeschränkte Generalklausel vorgeschlagen. Diese soll ausschließlich auf neue Sachverhalte Anwendung finden, welche bei Abstimmung der erschöpfenden Aufstellung keine Berücksichtigung finden konnten. Eine derartige Generalklausel sollte sich an der „fair use“-Ausnahme des US-amerikanischen Rechts orientieren und müsste in ihrem Regelungsgehalt dem „Drei-Stufen-Test“ des Art. 9 der RBÜ Rechnung tragen. Aus Sicht der deutschen Landesgruppe sollte eine erschöpfende Aufstellung der Ausnahmen und erlaubten Nutzungen jedenfalls Regelungen zu folgenden Themenbereichen enthalten: Zitatrecht freie Benutzung durch Veränderung des Werkes Vervielfältigung von Werkstücken (zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) vorübergehende, technisch Infrastrukturbetreiber bedingte Vervielfältigungen durch Digitalisierung und Format-Shifting Intranet-Nutzungen und Sammlungen für Zwecke von Unterrichtung, Forschung und Kirche Nutzung durch Bibliotheken, insbesondere o Archivierung o Elektronische Leseplätze o Kopienversand - 49 Verwaiste Werke Nutzung durch Behinderte Berichterstattung über Tagesereignisse Öffentliche Wiedergaben ohne Erwerbszweck und ohne Eintrittsgeld Werke in öffentlichen Straßen. Zusammenfassung Verletzt User Generated Content („UGC“) Urheberrecht, bestehen im deutschen Recht – auf der Grundlage des einschlägigen EU-Rechts – Haftungserleichterungen für UGC-Provider. UGC-Provider werden im deutschen Recht als Hostprovider eingeordnet. Beispiele sind YouTube, Facebook, aber auch spezialisierte Linking-Sites wie alluc.org. Nach Kenntniserlangung werden UGC-Providern insbesondere Filterverpflichtungen für fremde rechtsverletzende Inhalte auferlegt; diese Filterverpflichtungen gehen über die Verhinderung der konkreten Rechtsverletzung (takedown and staydown) hinaus. UGC-Provider müssen gleichartige, genauso offensichtliche Rechtsverletzungen zusätzlich verhindern. Je stärker die Gefahrneigung des Geschäftsmodells ist, desto weiter gehen die erforderlichen Maßnahmen; sie können insbesondere Wortfilter, Überwachung früherer rechtsverletzender User oder zur Verfügung stellen eines Interfaces für den Rechtsverletzer zur Beseitigung von Verletzungen umfassen. Macht sich der UGC-Provider die fremden Inhalte zu Eigen, haftet er wie ein Verletzer. Es erscheint als wünschenswert, dass UGC-Provider bei Pflichtverletzungen nach Kenntniserlangung nicht nur – wie derzeit – auf Unterlassung, sondern auch auf Schadenersatz haften. Vorübergehende Vervielfältigungen sind auf der Grundlage der EU-Info-Richtlinie vom Urheberechtsschutz ausgenommen. Wichtigste Beispiele sind Browsing und Caching durch Internetprovider; Streaming ist dem gegenüber nach der zutreffenden Auffassung auf Endnutzerseite nicht privilegiert. Das deutsche Urhberrecht kennt seit 1966 eine Schranke für private Vervielfältigungen. Die Kopie darf auch mittelbar keinen Erwerbszweck verfolgen und nicht aus offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen oder Quellen resultieren. Nach der aktuellen Rechtslage beschränkt sich die Privatkopie nicht nur auf Kopien vom Original. Die Privatkopie umfasst ferner auch Kopien für Verwandte und Freunde. Der Urheber erhält eine Vergütung, die über die Leermedien erhoben und über Verwertungsgesellschaften administriert wird. Für Suchmaschinen gelten die oben genannten Grundsätze für die Haftung von UGCProvidern, d.h. sie haften ab Kenntniserlangung für Links zu rechtsverletzenden Inhalten. Die Haftung kann über die bloße Entfernung hinausgehen. Insbesondere verletzungsanfällige Suchmaschinen treffen gesteigerte Filterverpflichtungen. Links auf legale Inhalte sind urheberrechtlich im Regelfall irrelevant. Bildersuchmaschinen, die legal öffentlich zugänglich gemachte Bilder beinhalten, können sich auf eine Einwilligung des Rechteinhabers berufen, wenn er dem Zugriff der Suchmaschine nicht technisch entgegengetreten ist. Bei einer Neuregelung des Schrankensystems auf internationaler Ebene wird ein Mischsystem aus abschließender Aufzählung und Generalklausel vorgeschlagen: Alle bei Abschluss des - 50 Abkommens bekannten Sachverhalte könnten abschließend geregelt werden; für noch unbekannte Sachverhalte stünde eine Generalklausel zur Verfügung, die sich am 3-StufenTest der RBÜ orientiert. Summary If user-generated content (“UGC”) infringes copyright, limitations of liability – on the basis of the relevant EU law – exist for UGC providers under German law. UGC providers are classified as host providers under German law. Examples of these are YouTube, Facebook, but also specialised linking sites such as alluc.org. After obtaining knowledge of infringements of copyright, filtering obligations are, in particular, imposed on UGC providers for external contents which infringe copyright; these filter obligations go beyond the prevention of the specific infringement of rights (takedown and staydown). UGC providers must, in addition, prevent similar infringements of rights which are just as obvious. The greater the business model attracts legally risky content, the further the necessary measures go; they may include, in particular, word filters, monitoring of previous users who have infringed rights or the provision of an interface for those parties infringing rights in order to remedy infringements. If the UGC provider adopts the external content, it shall be liable in the same way as an infringer. It seems desirable that, in the event of failures to comply with their duties, UGC providers, after learning thereof, are not only liable to cease and desist – as currently – but also for damages. Temporary copies are excluded, on the basis of the EU-Info Directive, from copyright protection. The most important examples are browsing and caching by Internet providers; according to the prevailing opinion, streaming, by way of contrast, is not privileged on the end user side. German copyright law introduced a limitation allowing private copying in 1966. The copy must not be profit-making, even indirectly, and must not result from obviously unlawful templates or sources. According to the current legal situation private copying is not only limited to copies of the original. Private copying also includes copies for relatives and friends. The author receives a fee that is levied via the blank media and administered via collecting societies. The aforementioned principles for the liability of UGC providers apply to search engines, i.e. they are liable, from the time they obtain knowledge thereof, for links to contents infringing rights. Duties may go beyond merely removing the contents. In particular, increased filter obligations are required for search engines which are prone to infringements. Links to legal content are generally of no consequence under copyright law. Image search engines, which include images which have been made publicly accessible, legally, may invoke consent from the copyright holder, if the latter has not technically challenged the search engine's access. In the event of a revision of the system of exceptions and limitations of copyright law at international level, a mixed system of a exhaustive enumeration and a general clause is proposed: all of the scenarios known on the conclusion of the agreement could be exhaustively regulated; a general clause guided by the three-step test of the Revised Berne Convention would be available for as yet unknown scenarios. - 51 Résumé Lorsque les contenus générés par les utilisateurs (« UGC ») sont en infraction avec le droit d’auteur, la législation allemande prévoit, sur la base du droit européen, un régime de responsabilité assoupli pour les sites de diffusion concernés, en leur conférant le statut d’hébergeur. Parmi les plateformes UGC, on citera YouTube, Facebook, mais aussi des sites spécialisés dans les échanges de liens, comme alluc.org. Sitôt qu’elles ont connaissance de contenus illicites fournis par des tiers, les plateformes UGC sont tenues de prendre des mesures de filtrage, notamment; ces obligations vont au-delà de la mise en œuvre de moyens propres à empêcher la violation du droit constatée (suppression du contenu incriminé et blocage de sa remise en ligne). Les opérateurs des plateformes doivent également empêcher les infractions de même type ayant un caractère tout aussi manifeste. Plus le modèle économique du site est porteur de risques de violations du droit, plus les mesures à prendre sont contraignantes ; elles peuvent inclure un filtrage par mots-clés, la surveillance des utilisateurs ayant déjà été en infraction ou la mise à la disposition du contrevenant d’une interface permettant de mettre fin aux situations illicites. La plateforme qui fait siens les contenus mis en ligne par des tiers engage sa responsabilité au même titre qu’une personne en infraction. Il apparaît souhaitable que les sites UGC manquant à leurs obligations après avoir eu connaissance d’une violation du droit ne soient pas seulement responsables s’ils omettent d’y mettre fin, mais le soient aussi sur le plan civil. Sur la base de la directive européenne sur le droit d’auteur dans la société de l’information, la reproduction provisoire est exclue de la protection au titre du droit d’auteur. Les principaux exemples en sont la navigation par onglets et l’antémémorisation par le fournisseur d’accès à Internet ; la diffusion en continu, par contre, ne bénéficie pas, à juste titre, de privilège côté utilisateur final. Le droit d’auteur allemand prévoit depuis 1966 une limitation aux reproductions à usage privé. La copie ne doit pas viser de but lucratif, même indirectement, ni être la reproduction de documents ou de sources en contravention manifeste avec la loi. Dans l’état actuel du droit, la copie à usage privé ne se limite pas aux copies faites à partir d’un original, mais comprend aussi celles effectuées pour la famille et les amis. L'auteur perçoit une rémunération prélevée sur les supports vierges et distribuée par les sociétés de gestion des droits d’auteur. Les moteurs de recherche sont soumis aux principes exposés ci-dessus régissant la responsabilité des plateformes UGC, c’est-à-dire qu’ils sont responsables dès lors qu’ils ont connaissance de l’existence de liens conduisant à des contenus illicites. Leur responsabilité peut aller au-delà de la simple suppression des contenus litigieux. Les moteurs de recherche les plus exposés aux risques d’infraction sont soumis à des obligations de filtrage renforcées. Généralement, les liens vers les contenus légaux ne sont pas pertinents du point de vue du droit d’auteur. Les moteurs de recherche d’images mises à la disposition du public dans des conditions respectant la légalité peuvent se prévaloir du consentement des ayants droit dès lors que ceux-ci n’ont pas pris de mesures techniques visant à en interdire l’accès. Pour le cas d’une révision internationale du système des limitations, on propose un dispositif mixte comprenant une énumération limitative et une clause générale. Toutes les situations connues au moment de la conclusion de l’accord pourraient faire l’objet d’un règlement définitif; pour celles qui ne le seraient pas encore, il y aurait une clause générale s’appuyant sur le test en trois étapes de la Convention de Berne.