Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 11
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Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 11
Kommunikation &Recht Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 11 K&R 705 710 713 717 725 731 736 740 742 748 750 Editorial: Dostojewski und das Internet Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Domainrecht – eine Bilanz der Rechtsprechung aus den Jahren 2011/2012 · Fabian Reinholz Aktuelle Entwicklungen des Titelschutzrechts · Dr. Verena Hoene Download von Video- und Audiostreams zum privaten Gebrauch – eine „rechtliche Grauzone“? · Philipp C. Redlich Die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Mindestanforderungen bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann Preistransparenz im Online-Handel · Dr. Edgar Rose Die Zahlung für Onlinespielfeatures per 0900er Nummer Johannes Zimmermann Länderreport USA · Clemens Kochinke BVerfG: Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verfassungsgemäß BGH: Muster-Widerrufsbelehrung aus BGB-InfoV war wirksam mit Kommentar von Dr. Felix Buchmann BGH: „Starsat“ nicht nur werbliche Qualitätsangabe ohne Unterscheidungskraft BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „pjur“ und „pure“ Beihefter 3/2012 Urheberrecht und Verfassung Prof. Dr. Rolf Schwartmann 15. Jahrgang November 2012 Seiten 705 – 776 Deutscher Fachverlag GmbH · Frankfurt am Main K &R 11/2012 entschieden hatte, dass das Werktitelrecht nicht bei dem „Erfinder“ des Begriffes – dem Klger des Hamburger Verfahrens –, sondern eben bei dem „Inverkehrbringer“ des Spieles lag. V. Titelverwechslungen Im Berichtszeitraum gab es auch zwei interessante Entscheidungen zu vermeintlichen Titelverletzungen. Das OLG Jena musste ber die Verwechslungsfhigkeit der Titel „Hallo Eichsfeld“ und „Die Hallos Thringen“, jeweils in unterschiedlichen grafischen Ausgestaltungen entscheiden. Zu Recht war das OLG der Auffassung, dass trotz durchschnittlicher gerade noch ausreichender Kennzeichnungskraft und einer Werkidentitt die einander gegenberstehenden Titel zu unterschiedlich waren, um eine Verwechslungsgefahr bejahen zu kçnnen. Die einzige bereinstimmung aufgrund des Wortbestandteils „Hallo“ sei nicht prgend, sondern sogar von eher untergeordneter Bedeutung des Klagetitels. Man kçnne vorliegend auch nicht von einem Serientitel, also einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgehen. Zum einen fehle es an der erforderlichen Bekanntheit. Zum anderen gehe der Verkehr trotz der hnlichkeit der Titel nicht von einer wirtschaftlichen Verbindung aus. Das OLG Jena folgte damit – ohne diese Entscheidung zu zitieren – dem BGH, der aus gleichen Grnden schon einmal die hnlichkeit der Titel Tagesschau und Tagesthemen einerseits bzw. Tagesbild und ProSieben-Tagesbild andererseits als nicht verwechslungsfhig angesehen hat.24 Dass im brigen nicht jeder Begriff auch einem Werktitelschutz und damit einem Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG zugnglich ist, wurde im Berichtszeitraum noch einmal durch das LG Hamburg bekrftigt.25 Redlich, Download von Video- und Audiostreams 713 Das LG hielt fest, dass die Bezeichnung „Fliesen24“ und „Fliesen24.com“ lediglich als Hinweis auf den Geschftsbetrieb, also firmenmßig verstanden werden. Zwar kçnne als „sonstiges vergleichbares Werk“ auch ein Internetlexikon in Betracht kommen. Die Benutzung eines Zeichens, das fr einen Geschftsbetrieb sowie als Kennzeichnung fr einzelne Produkte stehe, genge aber nicht zur Begrndung eines Werktitelrechts, zumal fr das Internetlexikon zustzlich der Rubrikentitel „Fliesenlexikon“ verwendet werde. VI. Ausblick Die „sonstigen vergleichbaren“ Werkformen werden sicherlich auch in den nchsten Jahren fr Diskussionsstoff sorgen. Das praktische Bedrfnis ist unbestreitbar: Gerade eher beschreibende Begriffe werden hufig von einer Eintragung als Marke ausgeschlossen. Das eine Messe, Veranstaltung oder Preisverleihung veranstaltende Unternehmen fhrt nicht selten eine von dieser Bezeichnung abweichende Firma. Die „gngigen“ Schutzrechte scheiden daher nicht selten aus. Damit stellt sich die naheliegende Frage nach einem Werktitelrecht. In diesem Zusammenhang werden sich zunehmend auch Fragen nach Entstehen und Erlçschen des Werktitelrechts stellen; die Entscheidung des OLG Stuttgart „BalthasarNeumann-Preis“ zeigt jedenfalls schon jetzt, dass man in jedem Fall bei gemeinsamen, vielleicht einmal titelschutzfhigen Veranstaltungen auch an ein „Ausstiegs-Szenario“ denken sollte. 24 BGH, 1. 3. 2001 – I ZR 211/98, GRUR 2001, 1050, 1053; s. auch zur fehlenden Eignung eines nicht unterscheidungskrftigen Titelbestandteils, als Serientitel wahrgenommen zu werden: BGH, 2. 12. 2009 – I ZR 44/07, K&R 2010, 492 = WRP 2010, 893, 895 – OFFROAD. 25 LG Hamburg, 25. 10. 2011 – 312 O 118/11, zit. nach juris. RA Philipp C. Redlich, Berlin* Download von Video- und Audiostreams zum privaten Gebrauch – eine „rechtliche Grauzone“? Streaming-Dienste im Internet haben sich zu einem weiteren Verbreitungsmedium fr Musik, Filme und Videoclips neben Hçrfunk und Fernsehen fest etabliert. Wer einen Musiktitel besonders mag und auch „offline“ ohne Internetverbindung auf seinem mp3-Player unterwegs genießen mçchte, bedient sich hufig sogenannter Stream-Downloader, statt kostenpflichtige Downloadangebote zu nutzen. Mit wachsender Verbreitung solcher Download-Dienste stellt sich zunehmend die Frage, ob nach den Nutzern von Peer-to-Peer-Tauschbçrsen jetzt den Stream-Downloadern eine neue „Abmahnwelle“ bevorsteht. I. Verbreitung und Funktion von StreamDownloadern Wer frher Aufnahmen von Radio- und Fernsehsendungen mittels Kassetten- oder Videorekordern herstellte, um sich eine private Musik- oder Videosammlung einzurichten, greift zunehmend auf sog. Stream-Ripper, Rekorder-Software oder Konvertierungsdienste, kurz Stream-Downloader, zurck. Sie ermçglichen den kostenlosen Download von Video- und Audiodateien, die im Internet auf Portalen wie z. B. YouTube,1 MyVideo, 2 den Mediatheken der Fernsehsender3 oder ber Streaming-Dienste wie Spotify4 abrufbar sind. Mittels solcher Stream-Downloader lassen sich die gestreamten Filme, TV-Serien, Musik, Videoclips oder auch nur deren Tonspur in ein gewnschtes Dateifor- * 1 2 3 Mehr ber den Autor erfahren Sie auf S. VIII. www.youtube.com. http://www.myvideo.de. Z. B. ARD, http://www.ardmediathek.de/; ZDF, www.zdf.de/ZDFmedia thek. 4 www.spotify.de. 714 Redlich, Download von Video- und Audiostreams mat umwandeln und auf der Festplatte des Nutzers dauerhaft speichern. Stream-Downloader werden in nahezu unberschaubarer Zahl und in unterschiedlichen technischen Verfahren kostenlos im Internet angeboten.5 Aus Sicht der Nutzer stellen solche Stream-Downloader eine praktische Ergnzung zu den internetbasierten Streaming-Plattformen und Diensten dar, die hufig keine eigenstndige Downloadfunktion zur dauerhaften Speicherung der abrufbaren Inhalte anbieten. Die Inhalte kçnnen meist nur in einem On-Demand-Streaming-Verfahren abgerufen werden. Fr eine lckenlose Wiedergabe der Videos erfolgt eine Zwischenpufferung, d. h. eine temporre Speicherung der gestreamten Daten auf dem Arbeitsspeicher des Nutzers (Cache). Mittels einer speziellen Software (sog. Plugins) werden die Daten in dem Browserfenster des Nutzers sichtbar gemacht. Die Wiedergabe der gestreamten Inhalte erfolgt bereits whrend der Datenbertragung. Nach dem Schließen der Website werden Datenstze meist wieder automatisch aus dem Cache des Nutzers gelçscht. StreamDownloader machen sich diese Wiedergabetechnik zu nutze, indem sie statt einer temporren Speicherung der gestreamten Daten eine dauerhafte Speicherung auf der Festplatte des Nutzers initiieren. II. Kritik der Musikwirtschaft und der Plattformbetreiber Fr die Musikwirtschaft haben sich Streaming-Plattformen wie YouTube oder MyVideo als ein beliebtes Werbemedium fest etabliert. Viele Musik-Labels verfgen ber eigene Channels auf diesen Plattformen, um die Musikvideos ihrer Knstler werbewirksam im Internet zu verbreiten.6 Es liegt auf der Hand, dass die Musikwirtschaft seit lngerem die gleichzeitig wachsende Verbreitung von Stream-Downloadern und die „massenhafte Kostenlosversorgung“7 mit Musik scharf kritisiert, die mit kostenpflichtigen Downloadangeboten zunehmend konkurrieren. Laut einer krzlich verçffentlichten Studie zur digitalen Content-Nutzung des Bundesverband Musikindustrie e. V. (BVMI) haben 2011 allein in Deutschland etwa 8 Millionen Nutzer mittels solcher Angebote Musik von Streaming-Diensten mitgeschnitten oder heruntergeladen. Nach Ansicht des BVMI hat sich das Stream-Ripping als zustzliche Nutzungsform in einer „rechtlichen Grauzone“ fest etabliert.8 Seit geraumer Zeit wird erwartet, dass die Musikindustrie sich im Wege neuer „Abmahnwellen“ nach den Peer-to-Peer-Tauschbçrsen rasch auch gegen das Herunterladen gestreamter Musik richten wird.9 Doch auch Plattformbetreiber wie YouTube beanstanden zunehmend das Angebot von Stream-Downloadern. Ob dies auf Druck der Musikindustrie oder aus Sorge um sinkende Zugriffszahlen und verringerte Werbeeinahmen geschieht, ist nicht bekannt. So verschickte YouTube LLC laut Pressemitteilungen krzlich Abmahnschreiben an die Anbieter von Stream-Downloadern mit der Aufforderung, ihren Dienst bzw. das Softwareangebot einzustellen.10 YouTube beanstandet in diesen Abmahnschreiben, dass Stream-Downloader eine vertragswidrige Nutzung der Plattform ermçglichen.11 In den YouTube-Nutzungsbedingungen wird ein Download der abrufbaren Inhalte ausdrcklich untersagt.12 Fr die Nutzer von Stream-Downloadern stellt sich daher stets die Rechtsfrage, ob die Herstellung von Musik- oder Videodownloads urheberrechtlich und vertragsrechtlich zulssig ist. Drohen im Falle der Identifizierung den Nut- 11/2012 K &R zern von Stream-Downloadern die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprchen sowie von Abmahngebhren seitens der Rechteinhaber und/oder der Plattformbetreiber, wie dies aus unzhligen und allgemein bekannten Fllen der Nutzung von Peer-to-Peer-Tauschbçrsen bekannt ist? III. Herstellung digitaler Privatkopien mittels Stream-Downloadern Wer eine dauerhafte Speicherung eines gestreamten, urheberrechtlich geschtzten Werkes i. S. d. § 2 UrhG auf einem digitalen Datentrger vornimmt, stellt – unabhngig von dem verwendeten Dateiformat oder Datentrger – eine Vervielfltigung i. S. d. § 16 UrhG her.13 Wer ein Werk der Musik oder ein Filmwerk dauerhaft herunterldt, bedarf daher im Grundsatz auch der Erlaubnis der betroffenen Rechteinhaber. § 44 a UrhG legitimiert nur das unvermeidbare und temporre Laden der gestreamten Daten in den Arbeitsspeicher zum Zwecke der Wiedergabe, nicht jedoch den dauerhaften Download.14 Allerdings drfte es sich bei den mittels Stream-Downloadern heruntergeladenen Videos und Musiktiteln regelmßig um Privatkopien handeln, die von der in § 53 Abs. 1 UrhG verankerten Privatkopienfreiheit privilegiert sind. § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt dem Nutzer, Vervielfltigungen von geschtzten Werken zum privaten Gebrauch auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber anzufertigen. Auf das Privatkopienprivileg kann sich jede natrliche Person sttzen, die ein Vervielfltigungsstck weder mittelbar noch unmittelbar zu Erwerbszwecken anfertigt.15 Die Privatkopienfreiheit findet ihre Grenzen, wenn Vervielfltigungen von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder verçffentlichten Vorlagen hergestellt werden. Dem Kopierenden darf weder bekannt noch infolge grober Fahrlssigkeit unbekannt sein, dass die Vorlage rechtswidrig ist.16 Erst wenn dem Durchschnittsnutzer die Rechtswidrigkeit der genutzten Vorlage quasi „auf die Stirn geschrieben“ steht, endet die Privatkopienfreiheit. Aus der bloßen Verfgbarkeit von Filmen und Musik kann der Nutzer nicht alleine auf die Rechtswidrigkeit der Vorlage schließen.17 Insbesondere auf Hosting-Plattformen wie YouTube, auf denen keine eigenen Inhalte des Plattformbetreibers sondern ausschließlich nutzergenerierte Inhalte abrufbar sind, werden legale und illegale Videos nebeneinander verbreitet. Fr den Nutzer ist praktisch nicht erkennbar und berprfbar, ob ein Video illegal hochgeladen wurde oder rechtmßig mit Einwilligung der Rechteinhaber eingestellt wurde. 5 Z. B. aTube Catcher, www.atube-catcher.softonic.de; VDownloader, www. vdownloader.com.; Spotydl., http://www.spotydl.com/; ClipGrab, www. clipgrab.de.; RealPlayer, http://de.real.com/. 6 Z. B. Warner Music Group, www.youtube.com/user/warnermusicgroup; Sony Music, www.myvideo.de/channel/sony-music. 7 Dr. Florian Drcke, Geschftsfhrer des BVMI, Studie zur Digitalen Content-Nutzung 2012: Fact Sheet Musik; abrufbar unter http://www.mu sikindustrie.de/studien/. 8 Pressemitteilung zur DCN-Studie 2012 vom 22. 8. 2012, abrufbar unter http://www.musikindustrie.de/studien/. 9 Hrting/Thiess, WRP 2012, 1068, 1069; Vianello, CR 2010, 728, 734. 10 YouTube geht gegen MP3-Konvertierungsdienst vor, Heise-News vom 20. 6. 2012. 11 http://torrentfreak.com/google-threatens-to-sue-huge-youtube-mp3-conv ersion-site-120619/. 12 Ziffer 6.1. K YouTube-Nutzungsbedingungen. 13 Heerma, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 16 Rn. 13 f. 14 Vianello, CR 2010, 728, 732. 15 Lft, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 53 Rn. 21. 16 Hrting, Internetrecht, 4. Aufl. 2010, Rn. 1036. 17 Hrting/Thiess, WRP 2012, 1068, 1069; Vianello, CR 2010, 728, 731. K &R 11/2012 IV. Einsatz von serverbasierten StreamDownload-Angeboten Neben den zahlreichen Softwareangeboten zur Herstellung von Stream-Downloads finden sich auch zahlreiche serverbasierte Downloaddienste im Internet.18 Der Download erfolgt in diesem Fall nicht mittels einer auf dem Computer des Nutzers installierten Downloadsoftware unmittelbar auf dessen Festplatte. Der Download wird bei serverbasierten Diensten ber eine Website initiiert, auf der der Nutzer regelmßig die URL des gesuchten Videos eingibt. Die gestreamte Videodatei wird sodann zunchst temporr auf den Servern des Anbieters als Audiodatei zwischengespeichert und kann mittels eines individuellen Downloadlinks, der dem Nutzer mitgeteilt wird, auf dessen Festplatte gespeichert werden. Gemß § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG muss die Herstellung von Privatkopien jedoch nicht zwingend durch den Befugten selbst erfolgen. Vielmehr kann sich der Nutzer zur Herstellung einer Kopie auch des Dienstes eines Dritten bedienen. Die Mçglichkeit der Herstellung von digitalen Privatkopien durch Dritte wurde auch im Rahmen der letzten Urheberrechtsreform aufrecht erhalten. Vorraussetzung ist, dass die digitale Vervielfltigung unentgeltlich erfolgt.19 Hersteller einer Vervielfltigung ist allein derjenige, der die kçrperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Nutzer sich technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfgung gestellt werden.20 Solange die Nutzer lediglich auf kostenlose, internetbasierte Konvertierungsdienste von Drittanbietern zurckgreifen und diese Diensteanbieter lediglich als „Werkzeug“ der Kopierenden ttig werden, findet das Privatkopienprivileg ohne Einschrnkung Anwendung. Der Einsatz von serverbasierten Downloaddiensten ist daher urheberrechtlich nicht anders zu beurteilen, als der Einsatz von softwarebasierten Stream-Downloadern. V. Ausnahmen, digitale Privatkopien herzustellen Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der Informationsrichtlinie (RL 2001/29/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, dort Art. 5 Abs. 2 lit. b)) von der Mçglichkeit bewusst nicht Gebrauch gemacht, digitale Privatkopien vom Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 UrhG auszunehmen. Weder die Musikwirtschaft noch die Verbnde der Filmwirtschaft konnten sich im Gesetzgebungsverfahren zum „Zweiten Korb“ mit ihren Vorschlgen durchsetzen, Privatkopien fr den Musikbereich ausschließlich in analoger Form zu gestatten bzw. die digitale Privatkopie fr ein Zeitfenster von einem Jahr nach Beginn der Kinoauswertung auszuschließen.21 (Nur) in zwei Fllen soll nach Absicht des Gesetzgebers die Privatkopienfreiheit – auch außerhalb des Zugriffs auf offensichtlich rechtswidrige Vorlagen – hinter den kommerziellen Interessen der Rechteinhaber zurcktreten: (1) Die betroffenen Werke werden den Nutzern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zugnglich gemacht. In diesem Fall handelt es sich bei den Vervielfltigungen, die unter diesen vertraglichen Bedingungen stattfinden, nicht um private Vervielfltigungen i. S. d. § 53 Abs. 1, sondern um Nutzungshandlungen, die vom Rechteinhaber lizenziert worden sind.22 Redlich, Download von Video- und Audiostreams 715 (2) Die Rechteinhaber oder Plattformbetreiber setzen wirksame technische Schutzmaßnahmen i. S. d. § 95 b Abs. 2 a) UrhG ein, um den Download von gestreamten Inhalten zu unterbinden. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die digitale Privatkopie der analogen gleichzustellen und beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen, vgl. § 95 b Abs. 1 Nr. 6 UrhG.23 1. Lizenzvertraglicher Ausschluss der Speicherung In den „Nutzungsbedingungen“ von Streaming-Angeboten wird zwar zum Teil ein Download der Video- und Musikinhalte, die ber die Plattform verbreitet werden, untersagt.24 Dennoch drfte das Privatkopienprivileg aus § 53 Abs. 1 UrhG, digitale Kopien der gestreamten Inhalte ohne Einwilligung der Rechteinhaber herstellen zu drften, regelmßig uneingeschrnkt Anwendung finden, insbesondere wenn der Plattformbetreiber nicht auch der Rechteinhaber an den verbreiteten Inhalten ist. Ein einseitig erklrtes „Downloadverbot“ in Gestalt eines Disclaimers gengt im Umkehrschluss der Gesetzesbegrndung zum „Zweiten Korb“ nicht, das Privatkopienprivileg rechtswirksam auszuhebeln. Zwar mag der ausdrckliche Wille des Plattformbetreibers bzw. des Rechteinhabers, der ber eine solche Plattform seine Inhalte verbreitet, fr den Nutzer durchaus erkennbar sein, dass ein Download der gestreamten Inhalte von der Plattform „unerwnscht“ ist. Videoplattformen wie YouTube oder MyVideo verzichten jedoch auf eine Registrierung ihrer Nutzer. Die Betreiber von werbefinanzierten Angeboten haben ein gesteigertes Interesse, einem mçglichst breiten Publikum ihr Angebot zur Verfgung zu stellen und grçßtmçgliche Zugriffszahlen zu erreichen. Eine obligatorische Registrierung drfte die Zugriffszahlen maßgeblich verringern und eine Verbreitung ber Social-Networks wie Facebook ber Posting- oder Share-Funktion maßgeblich beeintrchtigen. Eine Nutzung des Videoangebots (und nicht zuletzt der Download mittels Stream-Downloadern) wird den Nutzern daher anonym und bewusst ohne eine ausdrckliche Besttigung der Nutzungsbedingungen, sowie der ggf. enthaltenen Downloadverbote, ermçglicht. Auf die bloße Nutzung einer Videoplattform bzw. den Aufruf von Videos lsst sich ein Lizenzvertrag nicht sttzen, der eine Downloadbeschrnkung zu Lasten des Privatnutzers regelt. Vorrausetzung wren zwei bereinstimmende, jeweils von einem Rechtsfolgewillen getragene Willenserklrung des Nutzers und des Plattformbetreibers.25 Die bloße Abrufbarkeit von Nutzungsbedingungen, in denen ein Downloadverbot niedergelegt ist, stellt bereits keinen rechtsverbindlichen Vertragsantrag i. S. d. § 145 BGB des Plattformbetreibers gegenber jedermann dar, der das Por18 Z. B. YouTube mp3, http://www.youtube-mp3.org/de. 19 BT-Drs. 16/1828, 19. 20 BGH, 22. 4. 2009 – I ZR 175/07, K&R 2009, 573 ff. – Online Videorekorder, Rn. 16; BGH, 25. 2. 1999 – I ZR 118/96, K&R 1999, 413 ff. – Kopierversanddienst, BGH, 16. 1. 1997 – I ZR 9/95, NJW 1997, 1363 – CB-Infobank I, Rn. 52 f.; BGH, 16. 1. 1997 – I ZR 38/96, NJW 1997, 1368 – CB-Infobank I, Rn. 25; Lft, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 53 Rn. 18 f. 21 Gesetzesbegrndung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 15. 6. 2006, BTDrs. 16/1828, S. 18 ff. 22 BT-Drs. 16/1828, S. 20. 23 BT-Drs. 16/1828, S. 21, kritisch hierzu Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 95 b UrhG, Rn. 26. 24 Vgl. z. B.: Ziffer 6.1. K YouTube-Nutzungsbedingungen. 25 Ellenberger, in: Palandt, Brgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 116 Rn. 4; Einf. v. § 145 Rn. 1. 716 Redlich, Download von Video- und Audiostreams tal besucht oder darauf befindliche Videos abruft.26 Der Wille, sich rechtlich zu binden, muss objektiv erkennbar sein. Dies drfte bei rein unentgeltlichen Online-Angeboten, die (bewusst) jedermann zugnglich sind, ohne dass der Betreiber die Nutzer individuell identifiziert und registriert, nicht der Fall sein. Anbieter von Webseiten mit Online-Angeboten bekunden ihren Rechtsbindungswillen blicherweise dadurch, dass sie den Kunden vor Nutzung ihres Angebots einen Registrierungsvorgang vorschalten. Der bloße Aufruf bzw. die Nutzung einer Videoplattform stellt schließlich auch keine rechtsgeschftliche Annahme eines Nutzungs- bzw. Lizenzvertrages i. S. d. § 147 BGB dar. Ein Rechtsbindungswille des Nutzers lsst sich weder dem bloßen Besuch der Plattform noch dem Abruf der darauf befindlichen Videos entnehmen. Zwar drfte den durchschnittlichen Internetnutzern regelmßig bekannt sein, dass kommerzielle Diensteanbieter regelmßig Nutzungsbedingungen definieren, die die Rechte und Pflichten der Nutzer regeln. Aus Sicht des Nutzers stellt die bloße Inanspruchnahme eines Internetangebots dennoch keine rechtsgeschftlich relevante Handlung dar. Insoweit unterscheidet sich die Nutzung der Plattform www.youtube. com auch nicht von dem Anhçren bzw. Ansehen frei empfangbarer Rundfunk- und Fernsehprogramme, das erkennbar auch nicht auf Begrnden eines Vertragsverhltnisses zwischen Hçrern bzw. Zuschauern und dem Sender gerichtet ist.27 Der Nutzer eines frei zugnglichen Internetportals wie YouTube oder MyVideo tritt mit dem Anbieter durch den bloßen Aufruf der Seite und das Betrachten dort angebotener Videos daher in keine Vertragsbeziehung, auf die sich ein rechtsgeschftliches Downloadverbot sttzen lsst.28 Solange der Zugang und die Nutzung eines Videooder Musikangebots im Internet nicht auf Grundlage eines Lizenzvertrages erfolgt, mssen Anbieter und nicht zuletzt die Rechteinhaber, ungeliebte Downloads hinnehmen, es sei denn, der Anbieter bedient sich wirksamer technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. § 95 a Abs. 2 UrhG, um den Download zu verhindern. 2. Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) § 95 a Abs. 1 UrhG untersagt die Umgehung „wirksamer technischer Schutzmaßnahmen“, die den Zugang oder die Nutzung (z. B. Download) von geschtzten Inhalten verhindern sollen. Aktivlegitimiert sind die verletzten Rechteinhaber, die sich der technischen Schutzmaßnahme bedienen.29 In der Regel drften technische Schutzmaßnahmen jedoch von den Plattformbetreibern selbst eingerichtet werden. Ob auch die Betreiber der Schutzmaßnahme neben den Rechteinhabern aktivlegitimiert sind, die eine Schutzmaßnahme veranlassen, ist bislang nicht geklrt.30 Im Falle einer Umgehung einer Schutzmaßnahme drohen Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggf. Schadensersatzansprche gegen Verwender.31 Das Urheberrecht schtzt jedoch allein solche technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb auch dazu bestimmt sind, Vervielfltigungen von geschtzten Werken, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschrnken. Technische Maßnahmen sind nur dann „wirksam“, wenn eine Speicherung durch einen Schutzmechanismus wie Verschlsselung o. . unter Kontrolle gehalten wird, § 95 a Abs. 2 UrhG. Ein einhundertprozentiger Schutz ist zur Erfllung dieser Voraussetzungen nicht erforderlich. Eine Umgehung wrde andernfalls die Wirk- 11/2012 K &R samkeit widerlegen und § 95 a UrhG praktisch leerlaufen.32 Bei der Frage nach der Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme kommt es ferner auf die Fhigkeiten des durchschnittlichen Benutzers an und somit darauf, ob die Schutzmaßnahme fr den durchschnittlichen Benutzer ein betrchtliches Hindernis darstellt.33 Die Schutzmaßnahme darf also nicht derart leicht berwunden werden kçnnen, dass sie keinen effektiven Downloadschutz bietet.34 Die dauerhafte Aufzeichnung eines Streams widerspricht zunchst seiner technischen Eigenart. Diese liegt darin, dass die gestreamten Daten zum Zwecke der Wiedergabe so verpackt werden, dass nur eine temporre (und keine dauerhafte) Datenspeicherung erfolgt.35 Auch die bertragung von terrestrischen Signalen, z. B. Fernseh- oder Hçrfunk, erfolgt bestimmungsgemß allein zum Empfang und zur Wiedergabe der „ausgestrahlten“ TV- und Radiosendungen und nicht zur dauerhaften Speicherung. Eine dauerhafte Aufzeichnung von TV-/Radiosendungen mittels Kassetten-, Video- oder DVD-Rekordern stellt – auch nach Umstellung auf DVB-T (Digital Video Broadcasting – Terrestria) – keine Umgehung einer wirksamen Schutzmaßnahme dar, solange keine Verschlsselungsoder Zugangskontrollsysteme umgangen werden.36 Nichts anderes sollte daher fr die Speicherung von gestreamten Inhalten gelten, solange keine zustzlichen Verschlsselungstechniken der Plattformbetreiber eingesetzt und von dem eingesetzten Stream-Downloader umgangen werden. Die beim Streaming bersandten Datenpakete kçnnen jedoch schließlich ohne besondere Programmierkenntnisse leicht von jedem Nutzer aus dem Cache oder dem temporren Ordner auf einen beliebigen Ort auf der Festplatte kopiert werden und dann durch die nderung der Dateiendung mit jedem Media Player abgespielt werden.37 Dass Inhalte technisch ausschließlich als Stream abrufbar gehalten werden, ohne dass gleichzeitig ber eine Downloadfunktion auf der Plattform auch die dauerhafte Speicherung ermçglich wird, stellt daher fr sich genommen noch keinen wirksamen Schutzmechanismus i. S. d. § 95 a Abs. 2 UrhG dar.38 Der Einsatz von entsprechenden Stream-Downloadern stellt daher auch solange keine rechtsverletzende Umgehungshandlung i. S. d. § 95 a Abs. 1 UrhG dar, wie keine zustzlichen Schutzmechanismen umgangen werden, die der Plattformbetreiber zur effektiven Verhinderung eines Downloads einsetzt. Die Vielzahl der derzeit verfgbaren Angebote und das Ausbleiben einer Abmahnwelle gegen Nutzer und Anbieter von Stream-Downloadern spricht dafr, dass Plattformbetreiber derzeit regelmßig keine 26 Spindler, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl. 2004, Teil IV Rn. 31 f. 27 Cichon, Internetvertrge, 2. Aufl. 2005, § 6 Rn. 693. 28 Cichon in: Spindler (Fn. 26), Teil XII Rn. 38 f.; sowohl auch BGH, 22. 6. 2011 – I ZR 159/10, K&R 2011, 641 ff. – Automobilbçrse, Rn. 64. 29 OLG Mnchen, 28. 7. 2005 – 29 U 2887/05; K&R 2005, 768 – Heise online, zitiert nach juris, Rn. 40. 30 Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 95 a UrhG, Rn. 92. 31 Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 95 a UrhG, Rn. 88, 92. 32 Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 95 a UrhG, Rn. 50. 33 Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 95 a UrhG, Rn. 50; Gçtting, in: Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 95 a Rn. 22. 34 Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 95 a Rn. 47. 35 Vianello, CR 728, 732. 36 Vgl. BGH, 22. 4. 2009 – I ZR 175/07, K&R 2009, 573 ff. – Online-Videorekorder; LG Mnchen, 22. 11. 2010 – 21 O 19689/10 – Digitalreceiver mit Onlineverschlsselungsmçglichkeit. 37 Hrting/Thiess, WRP 2012, 1068, 1069; Radmann, ZUM 2010, 387, 388. 38 Zustimmend Vianello, CR 2010, 728, 734. K &R 11/2012 Spiecker gen. Dçhmann, Durchsetzung datenschutzrechtlicher Mindestanforderungen wirksamen technischen Schutzmaßnahmen i. S. d. § 95 a Abs. 2 UrhG einsetzen, um ungewollte Downloads zu verhindern. Sollten Plattformbetreiber wie YouTube dazu bergehen, Downloads durch den Einsatz von Verschlsselungstechniken zu unterbinden, wre ggf. unter Hinzuziehung sachverstndiger Begutachtung im Einzelfall zu prfen, ob die Voraussetzungen eines effektiven Hindernisses des § 95 a Abs. 2 UrhG erfllt sind und der Nutzer gegen § 95 a Abs. 1 UrhG verstçßt, wenn er sich solcher Stream-Downloader bedient. Die bisherige Rechtsprechung zu § 95 a UrhG betraf Software zur Umgehung von Kopierschutz von DVDs39 und CDs40 oder Umgehungstechnik zum kostenlosen Empfang verschlsselter Pay-TV-Sender.41 Es drfte wohl nur eine Frage der Zeit sein, bis sich die ersten Gerichtsentscheidungen mit der urheberrechtlichen Zulssigkeit der Umgehung von Verschlsselungstechniken befassen, die die Anbieter von Streaming-Plattformen einsetzen. VI. Fazit Verzichten Plattformbetreiber wie YouTube weiterhin auf die Vorschaltung eines Registrierungsvorgangs, den Abschluss eines Lizenzvertrages ber die Plattformnutzung 717 und nicht zuletzt die AGB-rechtlich wirksame Einbeziehung von Nutzungsbedingen, verhlt sich der Nutzer bei Herstellung digitaler Privatkopien im Verhltnis zum Anbieter auch nicht vertragswidrig. Auf ein einseitig erklrtes „Downloadverbot“ des Anbieters lsst sich der Vorwurf, gegen die „Nutzungsbedingungen“ der Plattform zu verstoßen, jedenfalls nicht sttzen. Gegenber den Rechteinhabern kann sich der Nutzer von Stream-Downloadern auf das in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG verankerte Privatkopienprivileg berufen, solange der Gesetzgeber die Privatkopienfreiheit fr digitale Vervielfltigungen nicht beschrnkt. Urheberrechtlich kritisch wird der Einsatz von Stream-Downloadern erst, sollten wirksame technische Schutzmaßnahmen der Plattform, wie Verschlsselungstechniken umgangen werden, die den Download von gestreamten Inhalten unterbinden sollen. 39 BGH, 14. 10. 2010 – I ZR 191/08 – AnyDVD, K&R 2011, 325 ff.; LG Mnchen I, 13. 6. 2007 – 21 S 2042/06, ZUM-RD 2008, 262 ff. 40 BGH, 17. 7. 2008 – I ZR 219/05 – Clone-CD, K&R 2008, 686 ff. 41 OLG Hamburg, 24. 6. 2009 – 5 U 165/08, MMR 2009, 851 ff.; LG Mnchen I, 22. 11. 2010 – 21 O 19689/10; LG Mnchen I, 28. 5. 2009 – 7 O 17548/08, ZUM-RD 2010, 238 ff. Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Dçhmann, LL.M. (Georgetown Univ.), Karlsruhe* Die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Mindestanforderungen bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken berlegungen zu Vollzugsdefiziten im Datenschutzrecht Soziale Netzwerke wirken als Katalysatoren fr die Schwierigkeiten des Datenschutzrechts mit den modernen Entwicklungen der Informationstechnologien und darauf basierender Dienste. Ein zentrales Problem ist dabei vor allem die Durchsetzbarkeit der rechtlich vorgegebenen Mindestanforderungen. Diese werden sich auch durch anstehende Vernderungen im Rahmen einer Reform des europischen Datenschutzrechts, speziell der Datenschutz-Grundverordnung, nur geringfgig ndern. Der Beitrag spiegelt einige dieser Schwierigkeiten und zeigt Lçsungsmçglichkeiten auf – verlangt dabei aber auch eine Loslçsung vom Postulat der Technikneutralitt, um den Unterschieden einer online- und offline-Datenverarbeitung gerecht werden zu kçnnen. I. Einfhrung Die Bedeutung sozialer Netzwerke wird allgegenwrtig thematisiert. Soziale Netzwerke sind gekennzeichnet dadurch, dass eine interaktive Webanwendung eine Gemeinschaft von Menschen oder Gruppierungen im Internet technisch und institutionell verbindet.1 Sie geben eine Plattform fr Kommunikation.2 Bekannte soziale Netzwerke sind etwa StudiVZ, Xing, Facebook, Myspace, LinkedIn und Twitter; aber auch andere kommunikative Formen des Internets fallen darunter wie Blogs oder auch interaktive Open Source Projekte wie Wikipedia. Damit ist der Kreis deutlich grçßer als in der çffentlichen Diskussion, die sich vor allem auf Plattformen wie Facebook konzentriert, wahrgenommen wird. Waren soziale Netzwerke, allen voran Facebook, bisher vor allem Privaten vorbehalten, so lsst sich zunehmend beobachten, dass auch Unternehmen die sozialen Netzwerke aktiv fr sich entdeckt haben.3 Immer mehr professionelle Nutzer treten nunmehr in einen direkten Kontakt, indem sie bekannte soziale Netzwerke nutzen und * Der Beitrag geht auf einen Vortrag auf dem 12. @kit-Kongress – 2. Forum „Kommunikation & Recht“ zurck. Mehr ber die Autorin erfahren Sie auf S. VIII. 1 Vgl. Spiecker gen. Dçhmann, AnwBl. 2011, 256. 2 Vgl. Redeker, in: Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, 12. Erg. 2012, Teil 12 Rn. 415. 3 Fr die von vorne herein auf professionelle Kontakte ausgerichteten Netzwerke wie LinkedIn oder Xing galt das ohnehin; allerdings waren auch dort Unternehmensprsentationen eher unterreprsentiert.