Flugblatt | Wesentliche Verbesserungen für Beschäftigte in

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Flugblatt | Wesentliche Verbesserungen für Beschäftigte in
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Außen
A4 hoch 4-farbig
Stand: 2016-06-04
Fachbe reichs-
info
inf o r m a t i o n e n
ver.di-Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung
Juni 2016
Neue Entgeltordnung Kommunen
Wesentliche Verbesserungen
für Beschäftigte in Bibliotheken
und Archiven
Seit Jahrzehnten klagten
Beschäftigte in Bibliotheken und Archiven über
eine zu schlechte Eingruppierung. Im Januar
1993 wurde nach einer
bundesweiten Befragung
und einem Personalräteseminar gemeinsam von
der Gewerkschaft ÖTV
und den Berufsverbänden die Forderung
Genau diese Forderung wurde nach 24 Jahren
nunmehr im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) durchgesetzt! Die Tarifeinigung
zwischen ver.di, VKA und Bund vom 29. April
2016 enthält für die VKA eine ab 1. Januar
2017 geltende Entgeltordnung, die die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Bibliotheks- und
Archivtätigkeiten abschafft und die dort Beschäftigten künftig nach den „Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Bürodienst)“ eingruppiert –
ein großer Erfolg der in ver.di organisierten Angehörigen dieser Berufsgruppen!
aufgestellt:
„Das Tarifsekretariat wird
aufgefordert, für den
Bereich der Bibliotheken
Tarifverhandlungen mit
dem Ziel aufzunehmen:
• Aufheben der speziellen Tätigkeitsmerkmale
(Angestellte in
Bibliotheken)
• Anwendung der Fallgruppen 1 des Teils I
(Allgemeiner Teil) der
Beim Vergleich der auf der Rückseite abgedruckten neuen Entgeltordnung mit den
Internet
https://mitgliedwerden.
verdi.de/
Homepage
https://biwifo.verdi.de/
Einzelformat: 207 x 297 mm (Seite 5)
Neben den Verbesserungen, die es teilweise
auch in TV-L, TVöD-Bund und TV-H gab:
• Abschaffung solcher Kriterien wie Bestandsund Ausleihzahlen, Unterstellungen, spezielle Funktionen etc. ab EG 9 aufwärts
• Eingruppierung bis zu EG 12 – und dies auch
für „Sonstige Beschäftigte“ (ohne Ausbildung)
• Absicherung von FaMIs („dreijährige Berufsausbildung = EG 5“)
• Einbeziehung der früher nur außertariflichen
Eingruppierungen in EG 8 und 10
• Beseitigung der durch die Abschaffung der
Bewährungsaufstiege geschaffenen Diskriminierung der nach Inkrafttreten des TVöD
am 1. Oktober 2005 neu eingestellten oder
neu eingruppierten Beschäftigten in den EG
2-8 (dies allerdings gerade nicht bei bibliothekarischen Tätigkeiten, da es für bei diese
keine Aufstiege gab)
kommen speziell bei den kommunalen Arbeitgebern nun noch folgende hinzu:
I
Anlage 1a zum BAT“
Zwar sind diese „Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale“ gegenüber der BAT-Vergütungsordnung begrifflich unverändert – aber dadurch,
dass im BAT die Bibliotheksbeschäftigten im
Vergleich zu den Bürobeschäftigten benachteiligt waren und dies durch die Anwendung der
„Büro-Merkmale“ nun wegfällt, ergeben sich
auch gegenüber den in den letzten Jahren bereits geschaffenen neuen Entgeltordnungen
zum TV-L, zum TVöD-Bund und zum TV-H (Hessen) deutliche Verbesserungen, denn diese
Arbeitgeber hatten die Benachteiligungen zu
großen Teilen fortgeführt.
jetzigen Eingruppierungen zeigt sich für kommunale Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken,
Dokumentation und Museen Folgendes:
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Stand: 2016-06-04
ver.di Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung | Neue Entgeltordnung Kommunen
• Wesentlich mehr Differenzierungen und damit Eingruppierungsmöglichkeiten in EG 3-9b, u.a. durch Belegung
der EG 4 und 7 und einen neuen qualifikationsorientierten
Eingruppierungsstrang, der sich mit Hochschulabschluss
bis in die EG 12 zieht
• Die „kleine“ EG 9 mit der Verlängerung der Stufenlaufzeit
wurde aufgehoben und durch die Einführung der EG 9a,
9b und 9c neu geordnet
• Eine neue EG 9c eröffnet weitere Eingruppierungsmöglichkeiten (bisherige „Große EG 9“) wird zu 9b, die 9a hat
6 Stufen, für die 9c gibt es neue eigene Beträge zwischen
denen von 9b und 10)
• Ab 1. März 2017 wird die „stufengleiche Höhergruppierung“ eingeführt
• und übrigens gibt es beim Arbeitgeber „Bund“ ab 1. März
2016 auch in den EG 9a-15 eine Stufe 6.
Ab 2017 neu vorzunehmende Eingruppierungen werden
automatisch nach dieser Entgeltordnung vorgenommen. Bereits vorhandene Beschäftigte verbleiben in ihrer bisherigen
Eingruppierung, können aber – falls sich für sie durch die
neue Entgeltordnung eine Verbesserung ergibt – einen Höhergruppierungsantrag stellen. (Hierbei gilt es die jeweilige
persönliche Situation sehr genau abzuwägen, Hinweise
hierzu erfolgen zu gegebener Zeit.)
Diese und weitere massive Verbesserungen in vielen anderen Tätigkeitsfeldern im kommunalen Bereich sind die zur
Teilkompensation der Mehrkosten durch die Entgeltordnung
vereinbarten Verminderungen der Jahressonderzahlung mehr
als wert! b
Entgeltordnung VKA ab 1. Januar 2017
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppen 2 bis 12
(Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst)
Entgeltgruppe 2:
Entgeltgruppe 8:
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens
zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 3:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
Entgeltgruppe 9a:
Entgeltgruppe 4:
Entgeltgruppe 9b:
1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel
gründliche Fachkenntnisse erfordert.
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende
Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 5:
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 9c:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Entgeltgruppe 10:
Entgeltgruppe 6:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 11:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 7:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens
zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 12:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit
verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe
11 heraushebt.
V.i.S.d.P.: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung · Vorlage von Wolfgang Folter, Bearbeitung: Norbert Konkol,
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