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Banken -Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz Ausgabe Dezember 2014/Januar 2015 Banken-Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz 2015, S. 1 Finanz Colloquium Heidelberg Verzinsungspflicht von Masseguthaben Finanz Colloquium Heidelberg [email protected] www.fc-heidelberg.de Rechtsanwalt Philipp Nuber LL.M. GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main [email protected] In Zusammenarbeit mit RA Silke Schaefer GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte [email protected] www.grub-brugger.de Mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014 (IX ZR 162/13) hat der zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofes erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Schadenersatz gemäß § 60 Abs.1 InsO in Betracht kommt, wenn dieser zur Insolvenzmasse gehörende Geldern nicht zinsgünstig anlegt. An einer grundsätzlichen Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur zinsgünstigen Anlage – nicht nur gegenüber dem (vorliegend klagenden) Schuldner sondern auch gegenüber den Gläubigern – lässt der IX. Senat keinen Zweifel. Er schränkt diese Verpflichtung jedoch sodann insoweit ein, als • die Gelder über einen längeren Zeitraum für das laufende Insolvenzverfahren nicht benötigt werden dürfen, • es sich bei den anzulegenden Geldern um, gemessen an der Größe des Insolvenzverfahrens, erhebliche Mittel zu handeln habe und • der zu erzielende Ertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den mit der Anlage einhergehenden Aufwand rechtfertigen müsse. Neben dem hierdurch eingeräumten Beurteilungsspielraum reduziert der IX. Senat das Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters noch weiter, indem er ihn nicht für verpflichtet hält, besonders günstige Anlagemöglichkeiten durch eigene Recherchen zu ermitteln. Legt der Insolvenzverwalter die Gelder – entsprechend der Vorgaben des IX. Senats – auf einem Tagesgeldkonto bei seiner Hausbank an und ist das Kontoguthaben somit durch das Einlagensicherungssystem gedeckt, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn die angebotenen Konditionen im Vergleich zu anderen Kreditinstituten ungewöhnlich schlecht sein sollten. In der Praxis dürfte die Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalters im Hinblick auf seine Verpflichtung zur zinsgünstigen Anlage daher die Ausnahme bleiben. SEMINARTIPPS: • Haftungsfalle Sanierungsgutachten 22. April 2015, Frankfurt/Main • Risiko Vertragsgestaltung in Sanierung und Abwicklung 23. April 2015, Frankfurt/Main • Risikoanalyse Grundbuch 24. April 2015, Frankfurt/Main • Quick-Check BWA für Kreditsanierer und Juristen 27. April 2015, Frankfurt/Main • Quick-Check Jahresabschluss für Kreditsanierer 28. April 2015, Frankfurt/Main • Sicherheiten-Check Sanierung 29. April 2015, Frankfurt/Main • Sanierung des Firmenkunden 30. April 2015, Frankfurt/Main Banken-Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz Dezember 2014/Januar 2015, S. 2 Finanz Colloquium Heidelberg Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei Insolvenzantragstellung ohne GesellschafterZustimmung Rechtsanwalt Dr. Hans Konrad Schenk GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main [email protected] Das OLG München hat durch Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 23 U 3344/12) entschieden, dass eine Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommt, wenn dieser ohne Zustimmung der Gesellschafter wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft stellt. Zum Sachverhalt Die KG verklagte den ehemaligen (Not-)Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH auf Schadensersatz, weil dieser wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gestellt hatte. Das vorläufige Insolvenzverfahren war zunächst angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter war bestellt worden. Allerdings wurde das Insolvenzverfahren bereits nach zwei Wochen auf Antrag der Klägerin wie- der eingestellt. Zwischen den Parteien war umstritten, ob die Insolvenzgründe tatsächlich eingetreten sind. Die KG verlangte von dem ehemaligen Geschäftsführer unter anderem Ersatz der Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie für die Vorfälligkeitsentschädigungen, welche aufgrund der insolvenzbedingten Kündigung von Gesellschaftsdarlehen angefallen waren. Zur Entscheidung Der Beklagte ist nach dem Urteil des OLG zum Schadenersatz verpflichtet, weil er den Insolvenzantrag gestellt hat, ohne dass eine Antragspflicht oder ein Antragsrecht bestand. Darin sieht das OLG ein pflichtwidriges Verhalten, das eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Das OLG beanstandet, dass der ehemalige Geschäftsführer nicht den Nachweis führen konnte, dass die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrags vorgelegen haben. Des Weiteren hätten auch die gesellschaftsinternen Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrags nicht vorgelegen. Ein Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, also zu einer Zeit, in der der Geschäftsführer Insolvenzantrag gemäß § 18 InsO stellen kann aber nicht muss, dürfe der Geschäftsführer nur mit Zustim- mung der Gesellschafterversammlung stellen, denn die Insolvenzverfahrenseröffnung komme einer Auflösung der Gesellschaft gleich. Das OLG bewertet aus diesem Grunde eine eigenmächtige Insolvenzantragstellung als Verstoß gegen die gesellschaftsinterne Kompetenzordnung. Der Geschäftsführer maße sich damit ein den Gesellschaftszweck änderndes Grundlagengeschäft an. Diese Anmaßung ziehe eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich. Bewertung Im Ergebnis führt das Urteil dazu, dass der Geschäftsführer im Falle der Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nicht nur den Eintritt der Voraussetzung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, sondern darüber hinaus auch, dass er die gesellschaftsinternen Voraussetzungen für eine Antragstellung eingehalten hat. Soweit der Gesellschaft durch Erfüllung dieser Handlungspflichten ein Schaden entstanden ist, muss der Geschäftsführer deswegen darlegen, dass die Voraussetzungen seiner gesetzlich normierten Handlungspflichten – hier der Insolvenzantragsstellung – tatsächlich vorgelegen haben. Rückforderung eines als Festbetrag in AGB vereinbarten Bearbeitungsentgelts nach § 134 InsO Rechtsanwalt Tobias Rentschler Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Stuttgart [email protected] In AGB vereinbarte Bearbeitungsentgelte, insbesondere für Verbraucherverträge, sind derzeit im Fokus der Rechtsprechung (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 und 405/12). Aus der Instanzsrechtsprechung sind jüngst zwei Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart ergangen. Gegenstand der Entscheidungen waren Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen, die als Bearbeitungsentgelt in bestimm- ter Höhe im Darlehensvertrag vereinbart waren (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 – 13 S 14/14 und 13 S 36/14). Das Landgericht Stuttgart folgt der Ansicht des BGH (Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 117/13), dass es sich bei einem einseitig von der Bank vorgegebenen Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache handelt. Zwar Banken-Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz Dezember 2014/Januar 2015, S. 3 Finanz Colloquium Heidelberg können grundsätzlich gem. § 494 Abs. 4 BGB „Kosten oder Zinsen“ bei Verbraucherkreditverträgen vereinbart werden, allerdings nicht in AGB. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Auch kann das Bearbeitungsentgelt nicht als angemessene Gegenleistung für eine von der Bank vorgenommene Bonitätsprüfung des Kunden angesehen werden. Denn eine solche ist eine eigene Nebenleistung der Bank neben der eigentlichen Hauptleistung „Hingabe des Darlehens“. Nachdem die Bank auf ein „AGB-Bearbeitungsentgelt“ keinen Anspruch hat, ist deren Bezahlung seitens des Bankkunden unentgeltlich. Ein Insolvenzverwalter kann – vor allem in massearmen Verfahren – die Zahlung des Bankkunden daher 4 Jahren lang anfechten (§ 134 InsO). FCH-Fachzeitschriften in elektronischer Form! In Zeiten ständiger Erreichbarkeit und beruflicher Mobilität sind immer mehr Menschen mit ihrem mobilen. Büro unterwegs. Sei es auf Handys, Tablets, E-Readern oder Notebooks, E-Formate von Büchern und Zeitschriften sind für diese Zielgruppe die ideale Lösung, alle Arten von Informationen kompakt, stets aktuell abrufbar und ohne zusätzliches Gepäck mit sich zu führen. Das Finanz Colloquium Heidelberg will Sie dabei wie folgt unterstützen: Wir möchten Ihnen die Möglichkeit bieten, unsere Fachzeitschriften zusätzlich zur klassischen Papierversion auch in elektronischer Form zu beziehen. Allerdings wissen wir nicht, welche Formate bzw. welchen Vertriebskanal Sie als unsere Leser bevorzugen. Deshalb bitten wir um Ihre Mithilfe in Form einer kleinen Umfrage: Zunächst einmalig können Sie auf unserer Homepage www.FC-Heidelberg.de im Bereich „Mein FCH“ eine kostenlose Testausgabe des BankPraktiker 10/2014 als EPUB-Datei für E-Reader und Smartphones herunterladen. 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Senden Sie mir bitte Fach- und Produktinformationen sowie die Banken-Times SPEZIAL für meinen Fachbereich kostenfrei an meine angegebene E-Mail Adresse (Abbestellung jederzeit möglich). Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a – 69117 Heidelberg VisdP: Jörg Wehmeyer Telefon: +49 6221 99898-0 Telefax: +49 6221 99898-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.FC-Heidelberg.de Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel, Michael Helfer, Thomas Göhrig Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr. 335598 Zur Abbestellung dieses Newsletters oder zur Aufnahme von Kollegen/Kolleginnen in den Verteiler senden Sie uns bitte eine eMail an [email protected] Banken-Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz Dezember 2014/Januar 2015, S. 5 Finanz Colloquium Heidelberg FCH-Sicherheitenkompendium, 5. Auflage Hereinnahme und Bearbeitung von Kreditsicherheiten: Praxisrelevante Rechtsfragen und Sicherheitenbewertung Dr. Thomas Knapp Dreiss Patentanwälte Part GmbB Dr. Jörn Michaelsen HSH Nordbank AG, Kiel Bettina Bieberstein HSH Nordbank AG Dr. jur. Friedrich L. Cranshaw Rechtsanwalt, ehem. Banksyndikus Hans-Jürgen Dittmann Commerzbank AG Michael Fischer DZ BANK AG Peter Freckmann Bausparkasse Schwäbisch Hall AG Lothar Jerzembek Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland VÖB Jochem Kierig Sprengnetter GmbH Birgit Niemeyer Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart Dr. Bernd Peters Commerzbank AG Hans Ulrich Sickel ehem. Sparkasse Hagen Torsten Steinwachs Hermann Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Johannes Tauber DZ BANK AG Susanne Thien HSH Nordbank AG, Kiel Auch in der 5. Auflage enthält das an Praxisfragen ausgerichtete und in den Vorauflagen sehr erfolgreiche Werk komplett aktualisiert folgende Inhalte: Neben Spezialfragen (UpstreamBesicherung, Poolverträge, Verjährung etc.) zu allen Sicherheiten im Privat- und Firmenkundengeschäft werden Personalsicherheiten wie Bürgschaft und Schuldbeitritt und die Handhabung der komplizierten Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit und zur Reichweite der Sicherungszwekkerklärung in der Praxis ausführlich dargestellt. Auch der Kreditsicherung durch Grundschulden auf Eigentum und Erbbaurecht ist ein breites Kapitel gewidmet, das alle Neuerungen zur Grundschuld aus jüngster Zeit breit aufgreift. Selbstverständlich kommen auch Sachsicherheiten wie (Global-) Zessionen, (Raumsicherungs-)Übereignungen und die Verpfändung (von Lebensversicherungen und sonstigen Forderungen) nicht zu kurz. Abschließend werden die häufig als atypische Sicherheiten bezeichneten Erklärungen des Kreditnehmers oder von (konzernangehörigen) Dritten wie Financial Covenants, Patronats-Erklärungen, Negativ-Positiv-Erklärungen, PariPassu-Erklärungen etc. mit Blick auf ihren praktischen Nutzen und ihre Risiken erläutert. Ergänzt wird das Buch mit eigenen Kapiteln zu Spezialproblemen bei Anlagen der erneuerbaren Energien als Kreditsicherheiten sowie einem Kapitel für Kreditsicherheiten im Ausland mit praktischen Lösungsansätzen. Stand: 01.11.2014 Erscheinungstermin: 15.12.2014 Umfang: ca. 1200 Seiten Preis: € 99,– ISBN: 978-3-943170-84-9 Gläubigerhandbuch InsO, 2. Auflage Praxishandbuch zur Insolvenzordnung für Gläubiger in der Insolvenz des Kunden Ulrich Jäger Seghorn Inkasso GmbH Die Insolvenz des Vertragspartners ist für jeden Gläubiger das denkbar schlechteste Szenario. Im ungünstigsten Fall droht der Totalverlust der Forderung. Umso wichtiger ist es für Gläubiger und deren Vertreter, zumindest die grundlegenden Regelungen der Insolvenzordnung zu kennen, um den drohenden Schaden möglichst gering zu halten. Dieses Buch soll den Gläubigern einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der InsO vermitteln. Der Fokus liegt auf den Problemen der täglichen Praxis und der Darstellung von Lösungsansätzen. Dabei erfolgt die Darstellung in verständlicher, ausdrücklich nicht wissenschaftlicher Form und orientiert sich an der für die sachgerechte Bearbeitung von Insolvenzfällen maßgeblichen, meist höchstrichterlichen Rechtspre- chung. Der Aufbau des Buches ist unkonventionell: Auf der rechten Seite befinden sich die Darstellungen, auf der linke Seite jeweils die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen. Dies macht ein Nachschlagen in Gesetzestexten überflüssig. Eingearbeitet sind die am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung, die den für Altverfahren fortgeltenden Bestimmungen gegenübergestellt werden. Ass. jur. Ulrich Jäger ist, nachdem er einige Jahre als selbständiger Rechtsanwalt tätig war, seit über 25 Jahren Justiziar der Unternehmen der Seghorn AG in Bremen und Geschäftsführer der Giebel Rechtsbesorgungs-GmbH. B e s t e l l c o u p o n Bestellen Sie direkt bei: Ich bestelle: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a, 69117 Heidelberg Fax: Telefon: E-Mail: Internet: +49 6221 99898-99 +49 6221 99898-0 [email protected] www.FC-Heidelberg.de Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! FCH-Sicherheitenkompendium, 5. Auflage € 99,– Gläubigerhandbuch InsO, 2. Auflage € 99,– Seminare zu diesen und vielen weiteren Themen sowie weitere Bücher finden Sie unter www.FC-Heidelberg.de Fach-/Produktinformationen und Datenschutz Die Finanz Colloquium Heidelberg GmbH und ihre Dienstleister (z. B. Lettershop) verwenden Ihre personenbezogenen Daten für die Durchführung unserer Leistungen und um Ihnen ausgewählte Fach- und Produktinformationen per Post zukommen zu lassen. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit durch eine Mitteilung per Post, E-Mail oder Telefon widersprechen. Senden Sie mir bitte Fach- und Produktinformationen sowie die Banken-Times SPEZIAL für meinen Fachbereich kostenfrei an meine angegebene E-Mail Adresse (Abbestellung jederzeit möglich). Er ist Mitherausgeber der „Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht“ (ZVI) und ausgewiesen durch eine Vielzahl von Fachbeiträgen, vornehmlich im Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht. Als Dozent vermittelt er praxisorientiert Kenntnisse aus diesen Rechtsgebieten. Der Autor ist Mitglied im Vorstand des Deutschen Privatinsolvenzrechtstages und des Rechtsausschusses des Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU). Stand: 15.08.2014 Erscheinungstermin: 30.09.2014 Umfang: ca. 400 Seiten Preis: € 99,– ISBN: 978-3-943170-82-5 Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax E-Mail Datum, Unterschrift