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Banken -Times SPEZIAL
Sanierung & Insolvenz
Ausgabe Dezember 2014/Januar 2015  Banken-Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz 2015, S. 1
Finanz Colloquium
Heidelberg
Verzinsungspflicht von Masseguthaben
Finanz Colloquium Heidelberg
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Rechtsanwalt Philipp Nuber LL.M.
GRUB BRUGGER Partnerschaft von
Rechtsanwälten mbB,
Frankfurt am Main
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In Zusammenarbeit mit
RA Silke Schaefer
GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte
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www.grub-brugger.de
Mit seiner Entscheidung vom
26.06.2014 (IX ZR 162/13) hat der
zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofes erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob und
unter welchen Voraussetzungen
eine persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf
Schadenersatz gemäß § 60 Abs.1
InsO in Betracht kommt, wenn dieser zur Insolvenzmasse gehörende
Geldern nicht zinsgünstig anlegt.
An einer grundsätzlichen Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur
zinsgünstigen Anlage – nicht nur
gegenüber dem (vorliegend klagenden) Schuldner sondern auch
gegenüber den Gläubigern – lässt
der IX. Senat keinen Zweifel.
Er schränkt diese Verpflichtung
jedoch sodann insoweit ein, als
• die Gelder über einen längeren
Zeitraum für das laufende Insolvenzverfahren nicht benötigt werden dürfen,
• es sich bei den anzulegenden Geldern um, gemessen an der Größe
des Insolvenzverfahrens, erhebliche Mittel zu handeln habe und
• der zu erzielende Ertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
den mit der Anlage einhergehenden Aufwand rechtfertigen müsse.
Neben dem hierdurch eingeräumten Beurteilungsspielraum reduziert der IX. Senat das Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters noch
weiter, indem er ihn nicht für verpflichtet hält, besonders günstige
Anlagemöglichkeiten durch eigene Recherchen zu ermitteln.
Legt der Insolvenzverwalter die
Gelder – entsprechend der Vorgaben des IX. Senats – auf einem
Tagesgeldkonto bei seiner Hausbank an und ist das Kontoguthaben somit durch das Einlagensicherungssystem gedeckt, kommt
eine Haftung nur dann in Betracht,
wenn die angebotenen Konditionen im Vergleich zu anderen Kreditinstituten ungewöhnlich schlecht
sein sollten.
In der Praxis dürfte die Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalters
im Hinblick auf seine Verpflichtung
zur zinsgünstigen Anlage daher die
Ausnahme bleiben.
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 Banken-Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz Dezember 2014/Januar 2015, S. 2
Finanz Colloquium
Heidelberg
Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei Insolvenzantragstellung ohne GesellschafterZustimmung
Rechtsanwalt Dr. Hans Konrad Schenk
GRUB BRUGGER Partnerschaft von
Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am
Main
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Das OLG München hat durch Urteil
vom 21.03.2013 (Az.: 23 U 3344/12)
entschieden, dass eine Haftung des
Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG gemäß § 43
Abs. 2 GmbHG in Betracht kommt,
wenn dieser ohne Zustimmung
der Gesellschafter wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Kommanditgesellschaft stellt.
Zum Sachverhalt
Die KG verklagte den ehemaligen
(Not-)Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH auf Schadensersatz, weil dieser wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
deren Vermögen gestellt hatte. Das
vorläufige Insolvenzverfahren war
zunächst angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter war bestellt
worden. Allerdings wurde das Insolvenzverfahren bereits nach zwei
Wochen auf Antrag der Klägerin wie-
der eingestellt. Zwischen den Parteien war umstritten, ob die Insolvenzgründe tatsächlich eingetreten sind.
Die KG verlangte von dem ehemaligen Geschäftsführer unter anderem
Ersatz der Kosten der vorläufigen
Insolvenzverwaltung sowie für die
Vorfälligkeitsentschädigungen, welche aufgrund der insolvenzbedingten Kündigung von Gesellschaftsdarlehen angefallen waren.
Zur Entscheidung
Der Beklagte ist nach dem Urteil des
OLG zum Schadenersatz verpflichtet,
weil er den Insolvenzantrag gestellt
hat, ohne dass eine Antragspflicht
oder ein Antragsrecht bestand. Darin sieht das OLG ein pflichtwidriges
Verhalten, das eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Das OLG beanstandet, dass der ehemalige Geschäftsführer nicht den
Nachweis führen konnte, dass die
Voraussetzungen für die Stellung
eines Insolvenzantrags vorgelegen
haben. Des Weiteren hätten auch
die gesellschaftsinternen Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrags nicht vorgelegen. Ein
Insolvenzantrag wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit, also zu einer
Zeit, in der der Geschäftsführer
Insolvenzantrag gemäß § 18 InsO
stellen kann aber nicht muss, dürfe
der Geschäftsführer nur mit Zustim-
mung der Gesellschafterversammlung stellen, denn die Insolvenzverfahrenseröffnung komme einer Auflösung der Gesellschaft gleich.
Das OLG bewertet aus diesem Grunde eine eigenmächtige Insolvenzantragstellung als Verstoß gegen die
gesellschaftsinterne
Kompetenzordnung. Der Geschäftsführer maße
sich damit ein den Gesellschaftszweck änderndes Grundlagengeschäft an. Diese Anmaßung ziehe
eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich.
Bewertung
Im Ergebnis führt das Urteil dazu,
dass der Geschäftsführer im Falle der
Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nicht
nur den Eintritt der Voraussetzung
einer drohenden Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, sondern darüber hinaus auch, dass er die gesellschaftsinternen Voraussetzungen
für eine Antragstellung eingehalten
hat. Soweit der Gesellschaft durch
Erfüllung dieser Handlungspflichten
ein Schaden entstanden ist, muss
der Geschäftsführer deswegen darlegen, dass die Voraussetzungen
seiner gesetzlich normierten Handlungspflichten – hier der Insolvenzantragsstellung – tatsächlich vorgelegen haben.
Rückforderung eines als Festbetrag in AGB vereinbarten Bearbeitungsentgelts nach § 134 InsO
Rechtsanwalt Tobias Rentschler
Grub Brugger Partnerschaft von
Rechtsanwälten mbB, Stuttgart
[email protected]
In AGB vereinbarte Bearbeitungsentgelte, insbesondere für Verbraucherverträge, sind derzeit im Fokus
der Rechtsprechung (vgl. hierzu
auch BGH, Urteil vom 13.05.2014 –
XI ZR 170/13 und 405/12). Aus der
Instanzsrechtsprechung sind jüngst
zwei Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart ergangen. Gegenstand der Entscheidungen waren
Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen, die als
Bearbeitungsentgelt in bestimm-
ter Höhe im Darlehensvertrag vereinbart waren (LG Stuttgart, Urteil
vom 16.07.2014 – 13 S 14/14 und 13
S 36/14). Das Landgericht Stuttgart
folgt der Ansicht des BGH (Urteil
vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und
XI ZR 117/13), dass es sich bei einem
einseitig von der Bank vorgegebenen Bearbeitungsentgelt um eine
Preisnebenabsprache handelt. Zwar
 Banken-Times SPEZIAL Sanierung & Insolvenz Dezember 2014/Januar 2015, S. 3
Finanz Colloquium
Heidelberg
können grundsätzlich gem. § 494
Abs. 4 BGB „Kosten oder Zinsen“ bei
Verbraucherkreditverträgen
vereinbart werden, allerdings nicht in
AGB. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Auch
kann das Bearbeitungsentgelt nicht
als angemessene Gegenleistung
für eine von der Bank vorgenommene Bonitätsprüfung des Kunden
angesehen werden. Denn eine solche ist eine eigene Nebenleistung
der Bank neben der eigentlichen
Hauptleistung „Hingabe des Darlehens“. Nachdem die Bank auf ein
„AGB-Bearbeitungsentgelt“ keinen
Anspruch hat, ist deren Bezahlung
seitens des Bankkunden unentgeltlich. Ein Insolvenzverwalter kann – vor allem in massearmen
Verfahren – die Zahlung des Bankkunden daher 4 Jahren lang anfechten (§ 134 InsO).
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Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel,
Michael Helfer, Thomas Göhrig
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,
Amtsgericht Mannheim, HRB Nr. 335598
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Ass. jur. Ulrich Jäger ist, nachdem er
einige Jahre als selbständiger Rechtsanwalt tätig war, seit über 25 Jahren
Justiziar der Unternehmen der Seghorn
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der Giebel Rechtsbesorgungs-GmbH.
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vermittelt er praxisorientiert Kenntnisse aus diesen Rechtsgebieten.
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