Leistungsvereinbarung 72 kb

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Leistungsvereinbarung 72 kb
Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V.
Leistungsvereinbarung
als Grundlage der Kostensatzvereinbarung nach § 77 SGB VIII für das Angebot:
Täter- Opfer- Ausgleich bei Jugendlichen und jungen Volljährigen
1. Art des Leistungsangebotes
Der Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen und jungen Volljährigen (in Folge als „junger
Täter/junge Täterin“ bezeichnet) ist eine Leistung der Jugendhilfe im Rahmen der Mitwirkung im
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) gem. § 52 SGB VIII.
Durch die mittels eines neutralen Vermittlers angeregte Auseinandersetzung mit der Tat und
den Tatfolgen soll der junge Täter/die junge Täterin zu einer inneren und äußeren
Verhaltensänderung bewegt werden.
Gesetzliche Grundlagen sind: §§ 27, 41, 52 SGB VIII in Verbindung mit §§ 10, 38, 45, 47 JGG.
2. Ziel des Leistungsangebotes
Hauptziel des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Aufarbeitung des Tatgeschehens, vorzugsweise in
der direkten Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und Geschädigten einer Straftat,
in der Absicht beim jungen Täter/der jungen Täterin einen Prozess einzuleiten, der zur Reflexion
und Verantwortungsübernahme bezüglich der Tat und deren Folgen für das Opfer führt und in
einen Ausgleich mit dem/der Geschädigten und, wo nötig und möglich, in eine
Schadenswiedergutmachung mündet. Angestrebt wird ein Prozess der Verhaltensänderung und
damit ein erzieherischer Prozess bei den jungen Tätern / den jungen Täterinnen, deren
Entwicklung i.d.R. noch nicht abgeschlossen ist und die deshalb noch Veränderungspotenzial
besitzen.
Bei dem/der Geschädigten soll eine zum Vorfall zeitnahe Konfliktbearbeitung und
Schadenswiedergutmachung (wo nötig und möglich) erreicht werden und damit eine Entlastung
der durch die Straftat entstandene Belastung (Abbau von Ängsten, Spannungen, Loswerden
von schlechten Gefühlen, Erfahren von Genugtuung).
3. Zielgruppe
Jugendliche und junge Volljährige (Heranwachsende nach dem JGG) oder Gruppen von jungen
Tätern / jungen Täterinnen, die zum ersten Mal oder als Wiederholungstäter Straftaten aus dem
mittleren Deliktbereich begangen haben: Weder Delikte, die wegen Geringfügigkeit eingestellt
würden, noch schwere Verbrechenstatbestände wie Mord oder Totschlag. Besonders geeignet
sind erfahrungsgemäß Körperverletzungsdelikte oder sonstige „Beziehungsstraftaten“ mit einem
persönlich geschädigten Opfer. Als weniger geeignet haben sich Kaufhausdiebstähle,
Leistungserschleichungen und das Spektrum der Beschaffungskriminalität Drogenabhängiger
erwiesen.
V.3 Leistungsvereinbarung TOA.doc - Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V.
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4. Leistungen der sozialpädagogischen Fachkraft
Der Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen und jungen Volljährigen ist eine pädagogische
Hilfeleistung aus dem Spektrum der Kommunikationstechniken zur Bewirkung einer
Verhaltensänderung.
In getrennten Vorgesprächen erforscht der/die Konfliktschlichter/in Umstände, Hintergründe und
Folgen der Tat sowohl beim jungen Täter/der jungen Täterin als auch beim Opfer. Dabei muss
besonders beim persönlich Geschädigten sensibel mit den Tatfolgen umgegangen werden. Bei
manchmal nur teilweise geständigen jungen Tätern/ jungen Täterinnen muss vorsichtig der
Prozess der Auseinandersetzung mit der Tat eingefädelt werden. Im Aufeinandertreffen der
Tatparteien muss so moderiert werden, dass ein Prozess in Gang kommt, der
zufriedenstellende Ergebnisse für beide Seiten bringt.
Dies verlangt hohe kommunikative Fähigkeiten des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin. Er/sie muss
psychologische Fachkenntnisse besitzen und pädagogisches Geschick im Umgang mit
unterschiedlichen Menschen bei geringem Bekanntheitsgrad. Er/sie muss Kenntnisse über
Gruppenprozesse haben und über juristische Fachkenntnisse verfügen.
Nach Abschluss des Verfahrens wird ein Abschlußbericht gefertigt, aus dem sowohl der Verlauf,
als auch das Ergebnis ersichtlich ist.
Die Einigungs- bzw. Wiedergutmachungsvereinbarung wird fixiert und die darin enthaltenen
Vereinbarungen überwacht.
Die Gesamtstundenzahl pro Fall beträgt durchschnittlich 10 Stunden.
5. Leistungen der Leitung, Verwaltung, Organisation
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Fachliche Anleitung (1/2 Stunde pro Fall)
Wahrnehmung der Dienstaufsicht
Vertretung
inhaltliche Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Konzeptes
Leistungsbeschreibung und Kostenkalkulation
Abklärung organisatorischer Fragen und Rahmenbedingungen
Außenvertretung
Abrechnung und Kostenrechnung
6. Qualität des Leistungsangebotes und der Qualifikation des Personals
Die Qualität der Leistungen und deren Weiterentwicklung werden durch die beschriebenen
Rahmenbedingungen gesichert. Hervorgehoben wird:
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Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft für die Leistungserbringung - Dipl.
Sozialpädagoge/Sozialarbeiter (FH/BA) mit Zusatzausbildung in Konfliktschlichtung und
Erfahrung im Umgang mit straffällig gewordenen Jugendlichen und jungen Volljährigen.
Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft für die Anleitung - Dipl. Pädagoge mit
Zusatzausbildung in Gesprächsführung
regelmäßige Fallbesprechungen
Mitarbeit im Arbeitskreis TOA auf regionaler und überregionaler Ebene
Mitarbeit in der Landesarbeitsgemeinschaft zur konzeptionellen Abstimmung und
Weiterentwicklung aller TOA – Projekte in Baden-Württemberg
Fortbildung/Supervision für die sozialpädagogischen Fachkräfte
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Qualitätsentwicklung im Rahmen der QE des Trägers – nach DIN EN ISO 9001 : 2008
zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
kostenbewusste Leistungserbringung durch Controlling
7. erforderliche sächliche und personelle Ausstattung
sächliche Ausstattung:
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Büroraum für Mitarbeiter
Warteraum
Büroraum für Leiter
Toiletten
Kopierer, Telefon, Fax, PC
alle notwendigen Versicherungen
personelle Ausstattung:
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Leistungserbringung durch hauptamtliche sozialpädagogische Fachkraft: Dipl.
Sozialpädagoge (FH/BA) mit Zusatzqualifikation Konfliktschlichtung / Täter-OpferAusgleich, Eingruppierung nach TVöD-SuE, 10 Stunden pro Fall
Anleitung durch hauptamtliche sozialpädagogische Fachkraft: Dipl. Pädagoge,
Eingruppierung nach TVöD-SuE, 1/2 Stunde pro Fall
Verwaltung (anteilig)
8. Voraussetzungen für die Leistungserbringung
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Zuweisung der Fälle durch örtlichen Jugendhilfeträger, Sachgebiet Jugendgerichtshilfe
oder in begründeten Ausnahmefällen auch seitens des Sozialen Dienstes nach
Eignungsprüfung durch TOA-Fachkraft beim Sachgebiet Jugendgerichtshilfe.
Bereitschaft der Beteiligten zur Mitarbeit.
Akteneinsicht
9. Laufzeit / Änderung der Vereinbarung
Die Vereinbarung gilt ab 01.03.2012 und hat eine Mindestlaufzeit bis 31.12.2012. Änderungen
sind nur im Einvernehmen mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sozialen Dienst möglich.
Karlsruhe, den
Dr. Susanne Heynen
Leiterin Jugendamt
Stadt Karlsruhe
Gregor Kieser
Geschäftsführer
Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V.
Roland Laue
Leiter Bereich Jugend und Soziales
Stadtamt Durlach
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