Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Für ein
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Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Für ein
Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 1 von 7 Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Für ein ausgewogenes und zukunftsfähiges Mietrecht. Die Mietrechtsreform 2013 im Bundesrat Der Bundestag hat am 13. Dezember 2012 in zweiter und dritter Lesung die in letzter Minute vom Rechtsauschuss modifizierte Mietrechtsreform der Bundesregierung beschlossen. Seit Jahren betreibt die Bundesregierung diese Gesetzgebungsvorhaben zur Reform der Wohnraummiete. Auslöser dazu war der Immobilienverband IVD, der bei einer Rechtsanwaltskanzlei einen Gesetzentwurf in Auftrag gab. Bei der Expertenanhörung im Rechtsausschuss im Oktober 2012 entzündete sich an der Gesetzesvorlage des Bundestages umfassende und fundamentale Kritik. Selbst Verbandsjuristen der Vermieterseite attestierten dem Gesetzentwurf in mehreren Punkten Nutzlosigkeit, ja sogar Verfassungswidrigkeit. Dieses ist durch die geringfügigen Modifikationen des Rechtsausschusses nicht behoben worden. Dieses Gesetz liegt nun am 01.Februar 2013 dem Bundesrat vor. Unsere Forderungen: Es ist an der Zeit, unsinnige, überflüssige, insbesondere verfassungswidrige und sachfremde Regelungen aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Was übrig bleibt, ist viel zu wenig für ein modernes und zukunftsfähiges Mietrecht. So wurden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren viele gesetzgeberische Lücken aufgedeckt, welche die Ausgewogenheit des Mietrechts in Frage stellen. Auf fast allen Wohnungsmärkten sind im letzten Jahrzehnt dramatische Entwicklungen zu verzeichnen. Der Wert des deutschen Mietrechts mit seinen ausgewogenen Mieterschutzregelungen hat sich gerade in der vergangenen Weltwirtschaftskrise bewährt. In anderen Staaten Europas gilt das deutsche Mietrecht als Exportschlager. In den letzten drei Jahren hat sich im Mietrecht und auf den Wohnungsmärkten viel getan. In- und ausländische Investoren drängen auf den Wohnungsmarkt, um insbesondere in begehrten Lagen Miethäuser in Wohnungseigentum umzuwandeln und zu immer höheren Kaufpreisen zu verkaufen. Hierdurch entsteht ein enormer Verwertungsdruck. Z.B. werden Mietgarantien abgegeben, die die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 100 % übersteigen. Um die Mieter vor den Folgen dieses Verwertungsdrucks zu schützen, bedarf eine zukunftsfähige und krisenfeste Mietrechtsreform daher umfassender Ergänzungen. Die bundesweite Arbeitsgemeinschaft Alternative Mietervereine, unter Beteiligung der Berliner Mietergemeinschaft, Mieter helfen Mietern Hamburger Mieterverein, des Mieterforum Ruhr, des Mieterverein Dortmund und Umgebung, des Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgebung, des MieterInnenverein Witten und Umgebung, der Mietergemeinschaft Essen, des Mieter/innenschutzverein Münster und Umgebung, Mieter helfen Mietern Frankfurt, Mieter helfen Mietern Nürnberger MieterInnengemeinschaft, und des Mieterladen Hannover unterbreiten konkrete Vorschläge und fordern die Landesregierungen und den Bundesrat auf, die folgenden Reformvorschläge im Zuge der Beratungen der Mietrechtsreform umzusetzen. Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 2 von 7 1. Neuordnung der Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen Die gesetzliche Möglichkeit der Kostenumlage gemäß § 559 BGB ist überflüssig, schädlich und nicht zielführend. Die Mieten steigen in den letzten Jahren vor allem in den Großstädten und den Ballungszentren wesentlich stärker als die Einkommen. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit der Herabsetzungsgrenze bei Erhöhungen der Bestandsmieten von 20 auf 15 % zumindest eine vorsichtige Begrenzung dieser Mietenexplosion erwägt. Allerdings wird damit nichts gegen die horrenden Marktmieten und der damit einhergehenden Wohnungsnot gerade in den begehrten Innenstadtlagen getan. Außerdem werden die Mieterhöhungen nach Modernisierung ausgeblendet. Dem Mieter können nach geltender Rechtslage die vollständigen Kosten einer Modernisierung aufgegeben werden. Durch die Umlage von 11 % der Modernisierungskosten pro Jahr rentiert sich die Modernisierung für den Vermieter spätestens nach gut zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit ist der erhöhte Mietzins Reingewinn für den Vermieter. Obendrein kann er die Miete alle drei Jahre um 15% anpassen, sofern die Vergleichsmieten dies hergeben. Das ist unsozial und eine einseitige Benachteiligung der Mieter. Die Vorschriften zur Erhöhung der Miete in §§ 559ff. BGB (früher § 3 MHG) stammen aus einer Zeit, als Vermieter sich Geld für eine solche Investitionen noch zu wesentlich höheren Zinsen leihen mussten als heute. Die Regelung in § 3 MHG beruhte auf der Regelungen der Kostenmiete im sozialen Wohnungsbau. Die 11%-Umlage kalkulierten sich als 8% Kapitalmarktzinsen und 3 % Tilgung. Mittlerweile ist das Verhältnis umgekehrt. Gleichzeitig lässt das Gesetz den tatsächlichen Nutzen der Maßnahmen für den Mieter völlig außer acht. Auch die aktuelle Mietrechtsreform soll zwar die Energiewende fördern, belastet aber allein die Mieter mit den daraus erwachsenden Kosten. Der BGH hat in seinem Urteil vom 3. März 2004 zum Az. VIII ZR 149/03 die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts und einzelner Landgerichtskammern aufgehoben, wonach eine Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierungsmaßnahmen nur den zweifachen Jahresbetrag der Kosten der eingesparten Energie betragen darf. Er verweist in seinem Urteil darauf, dass der Gesetzgeber eine solche Kopplung der Mieterhöhung an die Energieeinsparung „im volkswirtschaftlichen Interesse an einer Modernisierung des Wohnbestandes“ bewusst nicht gewollt hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 wurde unter Hinweis auf volkswirtschaftliche und umweltpolitische Interessen ausgeführt, dass ein Anreiz zur Durchführung von Wohnungsmodernisierungen weiterhin erforderlich sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 58). Im Verfahren vor dem Bundesrat nahmen die Ausschüsse ausdrücklich auf die Grenze von 200%, die sich in der Rechtsprechung bei Energiesparmaßnahmen herausgebildet habe, Bezug und empfahlen, eine Aufnahme des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu prüfen (BR-Drucks. 439/2/00, S. 24). Diese Empfehlung fand jedoch keinen Eingang in das Gesetz. Bei der Reform 2012 wurde diese zunächst gar nicht erst diskutiert. Erst aufgrund massiver Proteste wurde nun davon Abstand genommen, auf die Einsparung von Primärenergie abzustellen. Vielmehr kann der Vermieter nur die Miete nach energetischer Modernisierung erhöhen, wenn er die Endenergie nachhaltig einspart. Eine Bindung dieser Mieterhöhung an die durch die Maßnahme eingesparten Energiekosten findet weiterhin nicht statt. Der Sanierungsrückstand – vor allem in den ostdeutschen Ländern – ist mittlerweile weitgehend aufgearbeitet. Vielmehr führen die Modernisierungsmieterhöhungen in Großstädten wie Berlin und Hamburg, in denen die Bestandsmieten und die Angebotsmieten weit auseinanderfallen, zur Instrumentalisierung der Modernisierungen. Mit ihrer Hilfe können Bestandsmieten über die ortsüblichen Mieten erhöht und einkommensschwache Mieter vertrieben werden. So ist es kein Einzelfall, dass in einem Haus im Prenzlauer Berg, in dem die Miete die Obergrenze des Berliner Mietspiegels bereits erreicht, bei einer Baumaßnahme Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 3 von 7 im typischen Gründerzeitaltbau für eine Energieeinsparung durch zusätzliche Wärmedämmung und den Einbau neuer Fenster bei einer 60 m² großen Wohnung in Höhe von 14 €/Monat eine Mieterhöhung von 200 €/Monat gerechtfertigt sein kann. Das Missverhältnis wird sich bei steigenden Baukosten noch erheblich erhöhen. Die Miete wächst so von 6 €/m² auf 9 €/m² nettokalt und übersteigt damit die ortsübliche Miete um 50 %. Mieter, die ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, ermöglichen durch ihren Wegzug eine Neuvermietung zu 10 bis 12 €/m², so dass sich die Maßnahme schon in halber Zeit für den Vermieter rentiert. Wie das oben genannte Beispiel zeigt, passt die Regelung zur Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht in das bundesdeutsche Vergleichsmietensystem. Die Einführung von energetischen Merkmalen in die Mietspiegel vieler Städte gibt dem Vermieter genügend Anreiz, die energetische Sanierung seines Wohnungsbestandes voranzutreiben. Darüber hinaus sollten sich die Vermieter mit der Durchführung von Modernisierungen zuerst am Bedarf ihrer Mieter und erst dann am Markt orientieren. Im Falle eines übergeordneten öffentlichen Interesses kann der Staat über das besondere Städtebaurecht regelnd eingreifen. So kann er die Interessen der Allgemeinheit mit denen der Vermieter und Mieter in einen vernünftigen Austausch bringen. Dazu wären allerdings auch die rechtliche Aufwertung und der Ausbau der einschlägigen Vorschriften im BauGB empfehlenswert. Anreize können darüber hinaus auch durch öffentliche Darlehen gesetzt werden, die damit sowohl Mietern als auch Vermietern zugute kommen und eine gerechtere Lösung als die jetzt vorhandene darstellen würden. 2. Überhöhte Mietforderungen unterbinden! Das Mietrecht des BGB regelt die Pflichten beider Parteien des Mietvertrages, legt die Bedingungen für Mieterhöhungen fest und schützt Mieter z.B. vor Kündigungen. Das BGB reglementiert jedoch in keiner Weise die Mietpreise zu Mietbeginn. Hier herrscht der freie Markt – ein Unding angesichts der Wichtigkeit von Mietwohnungen, die zudem in vielen deutschen Ballungszentren knapp sind. Allerdings gibt es § 5 WiStG. Die Vorschrift ahndet überhöhte Mietforderungen und spielt als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB auch im Verhältnis Vermieter-Mieter eine Rolle. Anfang der 90er Jahre konnten Mieter insbesondere in stark nachgefragten Ballungszentren nach § 5 WiStG i.V.m. §§ 134, 812 BGB Mieten erstattet verlangen, die unter Ausnutzung eines geringes Wohnungsangebotes überhöht vereinbarte worden waren. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beendeten im Jahr 2004 diese Form des Mieterschutzes. In den Urteilen vom 28.01.2004, VIII ZR 190/03, und vom 13.04.2005, VII ZR 44/04, Urteil interpretierte der BGH die Beweislast zu Ungunsten des Mieters, der sich gegen eine Mietpreisüberhöhung zur Wehr setzt. Dieser muss beweisen, dass er keine günstigere vergleichbare Wohnung habe anmieten können. Da sich so etwas schlicht nicht beweisen lässt, ist die Vorschrift seither vollkommen wirkungslos. Es gibt zwei Möglichkeiten überhöhte Mietforderungen zu reglementieren: Im BGB selbst wird festgelegt, dass bei Neuvermietungen nur der ortsübliche Mietpreis verlangt werden darf. Ein Aufschlag von 10 % könnte Rechtssicherheit schaffen und den Eingriff in die Vertragsfreiheit abmildern. – Eine entsprechende BGB-Norm, die den Neuvermietungspreis an die ortsübliche Vergleichsmiete koppelt, wäre die einfache Lösung. Die zweite indirektere Möglichkeit besteht in einer Neufassung des § 5 WiStG. Ein komplizierter Weg, denn die Mietvertragparteien sind gezwungen, nach Mietvertragsschluss über die Gültigkeit der Miete unter nebenstrafrechtlichen Gesichtspunkten zu verhandeln. Solange aber auch in Zeiten knapper Wohnungsversorgung keine Begrenzungen vorliegen, wäre die Neufassung dringend erforderlich. Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 4 von 7 Ausgangspunkt einer Neufassung des § 5 WiStG muss die Miethöhe sein, d.h. wenn die verlangte Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, indiziert dieses eine überhöhte Miete. Diese Indizwirkung ist konsequent, denn es sind kaum Gründe denkbar, weshalb ein Mieter freiwillig mehr zahlen sollte, als sonst üblich. Im Einzelfall soll sich der Vermieter bei Vorliegen bestimmter Gründe von dem Vorwurf entlasten können. Hierzu stehen ihm zwei Gründe zur Verfügung: Er kann beweisen, dass kein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen besteht oder er benötigt die Miete, um die Kosten der Wohnung zu decken. Eine solche Neufassung wird gerade in Hamburg diskutiert. Voraussichtlich im Frühjahr wird die Hamburger SPD-Regierung eine entsprechende Bundesratsinitiative einbringen Angesichts der Mietsteigerungen in Städten wie Hamburg, Köln, Frankfurt, Berlin und München ist ein schnelles Handeln geboten. 3. Die am 13.12.2012 beschlossenen Neuregelungen zum Zweck der Bekämpfung des Mietnomadentums sind nutzlos, überflüssig, teilweise verfassungswidrig und bekämpfen arme Mieter, nicht kriminelle Mieter. Die Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss, wie auch unzählige Veröffentlichungen haben dokumentiert, dass zur Bekämpfung von Mietnomaden der Stand der Gesetzgebung vor dem 13. Dezember 2012 ausreicht. 4. Das Mietminderungsrecht bei Mängeln (§ 536 BGB) muss in der alten Fassung erhalten bleiben. Einschränkungen des Mietminderungsrechts nutzen nur dem Vermieter, der alte Heizungen im Winter ausbaut und erst Wochen später neue Heizungen einbaut. Bei einem Heizungsaustausch an einem Tag entsteht kein oder nur ein geringes Mietminderungsrecht. 5. Für eine ordentliche Kündigung des Mieters bei Vertragsverletzungen muss eine Abmahnung als Voraussetzung erforderlich sein. Nach der Rechtsprechung der BGH (v. 28.11.2007, VIII ZR 145/07) soll bei ordentlichen Kündigungen trotz der erheblichen Rechtsfolgen eine Abmahnung nicht erforderlich sein. Dies wird dem Mieterschutz nicht gerecht; im Hinblick auf die Verkürzung der Kündigungsfristen auch für den Vermieter durch die Mietrechtsreform 2001 und dem Verbot der Zeitmietverträge und vor allem auch durch die angespannte Wohnungsmarktlage, haben die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung an Bedeutung verloren. Von daher muss auch das Abmahnerfordernis des § 543 Absatz 3 Satz 1 BGB für die ordentliche Kündigung gelten. 6. Die Heilungsmöglichkeit des Mieters bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss auch bei einer ordentlichen Kündigung aus gleichem Grund gelten. § 569 Absatz 3 BGB sieht vor, dass eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges unwirksam wird, wenn der Mieter innerhalb einer Frist alles nachzahlt. Außerdem ist dort bestimmt, dass eine fristlose Kündigung wegen nicht gezahlter Mieterhöhung erst möglich ist, wenn die Berechtigung zur Mieterhöhung rechtskräftig festgestellt ist und der Mieter den Erhöhungsbetrag dennoch nicht zahlt Diese Regelung muss auch für ordentliche, fristgerechte Kündigungen aus dem gleichen Grund gelten. Diese Neuregelung ist aufgrund der Rechtsprechung des BGH erforderlich geworden. Die Schonfristregelung bei der fristlosen Kündigung soll verhindern, dass ein Mieter wegen eines einmaligen Zahlungsverzuges nicht die möglicherweise seit Jahrzehnten bewohnte Wohnung verliert und obdachlos werden kann. Dieses muss genauso gelten, wenn der Vermieter statt fristlos mit einer Kündigungsfrist kündigt. Die angeordnete Beschränkung der Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 5 von 7 Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters nach einer Mieterhöhung soll die Entscheidungsfreiheit des Mieters über die Annahme einer Mieterhöhung dadurch sicherstellen, dass ihm im Falle der rückwirkenden Verurteilung zur Zahlung oder Zustimmung zu einer erhöhten Miete im gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren ausreichend Gelegenheit bleibt, die während des Verfahrens aufgelaufenen Rückstände zur Vermeidung einer hierauf gestützten Kündigung zu entrichten. Dieser Zweck wird natürlich unterlaufen, wenn dies nicht auch für die ordentliche Kündigung gilt. 7. Bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen darf der Vermieter nicht vor Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Mieterhöhung kündigen. Der Vermieter kann wegen Mietrückständen, die ihren Grund in streitigen Mieterhöhungsbeträgen (u.a Mieterhöhungen aufgrund Modernisierung aber auch Anpassung von Betriebskostenvorschüssen) frühestens zwei Monate nach rechtskräftiger Verurteilung des Mieters fristlos kündigen. (§ 569 III Nr. 3 BGB). Diese Regelung soll nach Vorstellung des BGH nicht für die fristgerechten Kündigungen gelten (BGH v. 10.10.2012, VIII ZR 107/12). Dies entwertet die Vorschrift erheblich. Rechtsstreite über Mieterhöhungen dauern in der Regel mindestens ein halbes Jahr, oft allerdings im Instanzenzug wesentlich länger. Die Regelung des § 569 III Nr. 3 BGB soll den Streit über Mieterhöhungen von Räumungsrechtsstreiten trennen. Dies wird durch die Möglichkeit der fristgerechten Kündigung entwertet. § 569 III Nr. 3 sollte ausdrücklich auch für Kündigungen nach § 573 BGB gelten. 8. Eine ordentliche Kündigung darf erst nach einem Zahlungsrückstand von zwei Monatsmieten zulässig werden. Der Vermieter kann selbst dann kündigen, wenn der Mietrückstände keine zwei Monatsmieten erreicht haben, wie dies in der Regel bei einer fristlosen Kündigung der Fall ist (BGH v. 10.10.2012, VIII ZR 107/12). Damit wird die Kündigungsmöglichkeiten zu Lasten der Mieter weiter erleichtert. Es ist hier nicht einzusehen, aus welchem Grunde hier die fristgerechte Kündigung ohne Heilungsmöglichkeit über die Schonfristzahlung unter einfacheren Voraussetzungen erfolgen kann als die fristlose Kündigung, deren Folgen durch Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit beseitigt werden könnten. 9. Die gesetzliche Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung wird auf Eigenbedarf zum Wohnen und auf Verwandte in gerader Linie beschränkt. Die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 573 Absatz 2 BGB ist abschließend, dazu wird das Wort „insbesondere“ in § 573 II BGB gestrichen. Zu den Grundsätzen des sozialen Mietrechts gehört, dass ein Vermieter nicht willkürlich, sondern entweder nur bei einer Pflichtverletzung des Mieters oder bei eigenen berechtigten Interessen kündigen kann. Zu den berechtigten Interessen gehört, die Wohnung selbst oder durch nahe Angehörige nutzen zu können. Dieser Kündigungstatbestand muss aus Gründen der Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter konkretisiert werden. Durch die Rechtsprechung des BGH (v. 05.10.2005, VIII ZR 127/05; 27.01.2010, VIII ZR 159/09; v. 27.01.2010VIII ZR 247/08) ergibt sich eine nicht kalkulierbare Vielzahl von Ausnahmefällen, welche die Kündbarkeit einer Wohnung für Mieter wie z.B. im Falle eines gewerblichen Eigenbedarfs bzw. einer Kündigung wegen Wohnbedarfs eines Au-pair-Mädchens vollkommen unberechenbar machen und sehr streitträchtig sind. 10. Vereinbarungen von Kündigungsausschlüssen für Mieter müssen gesetzlich ausgeschlossen werden. Ein wesentlicher Bestandteil der Mietrechtsreform 2001 war die Einführung von asymmetrischen Kündigungsfristen und die Eingrenzung von Zeitmietverträgen, um eine größere Mobilität von berufstätigen Personen zu ermöglichen. Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 6 von 7 Dieses Ziel wird durch die Möglichkeit einen Kündigungsausschluss formularmäßig zumindest bis vier Jahre, individualvertraglich sogar bis zu 10 Jahren, zu vereinbaren umgangen (vgl. BGH v. 14.07.2004, VIII ZR 294/03, u.a.) Der Mieter kann sich von dem Vertrag erst nach Ablauf dieser Fristen lösen. Dies entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention. Lösung: Verbot eines Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters 11. Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) müssen bei den Fristen und der Kappungsgrenze auch vorangegangene frei vereinbarte Modernisierungsmieterhöhungen berücksichtigt werden. Eindeutig war vor und nach der letzten Mietrechtsreform, dass Mieterhöhungen wegen Modernisierungen nach § 559 BGB und Betriebskostenanpassungen oder Erhöhungen der Betriebskostenpauschalen (§ 560 BGB) keinen Einfluss auf die Grundmietenerhöhungen haben sollen. Dies ist gesetzlich entsprechend geregelt. Nunmehr hat der BGH dies auch auf Vereinbarungen nach Modernisierung ausgedehnt (BGH v. 18.07.2007, VIII ZR 285/06; v. 28.04.2004, VIII ZR 185/03). Dies entspricht nicht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und führt zu Mietsteigerungen 12. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 II BGB werden neben Mietpreisveränderungen auch unveränderte Bestandsmieten miteinbezogen. Die bisherige Kappungsgrenze ermöglicht Mieterhöhungen um ein Vielfaches der Lohnentwicklung und des Verbraucherpreisindex. Letzterer ist in den letzten Jahren um durchschnittlich 2 % pro Jahr gestiegen, während die Mieten um 20 % in drei Jahren steigen durften. Daher ist diese Änderung geboten. Bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete werden bisher nur Mietverhältnisse betrachtet, die neu begründet oder deren Miete erhöht wurde. Das gilt auch dann, wenn solche Mietpreisänderungen nur bei einer Minderheit vorkamen, alle anderen Mietverhältnisse preisstabil blieben. Damit kann eine kleine Minderheit von Mietverhältnissen zum Motor einer sachlich nicht gerechtfertigten Mietpreisinflation werden. Die ortsübliche Miete soll die Mietpreisentwicklung abbilden nicht eine Inflation auslösen, die das Entstehen von volkswirtschaftlich riskanten Immobilienblasen begünstigt. Daher müssen auch stabil gebliebene Bestandsmieten berücksichtigt werden. 13. Wohnfläche Berechnungsgrundlage für die Miete ist die tatsächliche Wohnfläche gemäß der Wohnflächenverordnung. Um den verlangten Mietpreis zu rechtfertigen, werden in der Praxis oftmals bereits in den Wohnungsanzeigen und später im Mietvertrag zu große Wohnflächen angegeben. Die Abweichung beträgt nach den Erfahrungen der Mietevereine regelmäßig rund 5 %. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Mieter für eine größere als die tatsächliche Wohnfläche dennoch zahlen, es sei denn, die Abweichung der Wohnfläche liegt über 10%. Hat der Vermieter z.B. die Wohnfläche in einem Mietvertrag mit 90 m² angegeben, obwohl die Wohnung lediglich 85 m² groß ist, muss der Mieter Monat für Monat für fünf Quadratmeter Miete zahlen, die nicht vorhanden sind. Dies macht bei einer Quadratmetermiete von 10,- € im Monat 50,- €, aufs Jahr gerechnet also 600,- € Mehrbelastung. Erst wenn die Abweichung mehr als 10 % beträgt – in unserem Beispiel also mehr als 9 m² Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Wohnfläche - hat der Mieter das Recht, die Miete entsprechend der tatsächlichen Wohnfläche zu reduzieren. Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 7 von 7 Es bleibt aber nicht nur bei den zu viel gezahlten 600,- € im Jahr: Der Vermieter darf auch die Betriebs- und Heizkosten auf der Basis der unrichtigen Wohnfläche abrechnen. Betragen z.B. die Betriebskosten monatlich 1,50 € und die Heizkosten 1,00 € pro qm Wohnfläche, zahlt der Mieter im Beispielsfall monatlich 12,50 € mehr als er müsste, wenn die Wohnfläche korrekt wäre. Das ergibt im Jahr einen weiteren Mehrbetrag in Höhe von 150,- €, der keine Vermieterleistung gegenüber steht. Aber damit nicht genug: Der Fehler, die unrichtige Wohnfläche, wird noch weiter fortgeschleppt. Auch bei Mieterhöhungen – egal ob Modernisierung-, Vergleichs- oder Indexmietenerhöhung – bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Wohnfläche. Verlangt der Vermieter nach einer Modernisierung - wie in Hamburg üblich - beispielsweise 3,00 € pro Quadratmeter für die Wärmedämmung von Fassade und Dach, beträgt die Mieterhöhung 270,00 € für 90 qm. Für 85 qm wären es 15,00 € monatlich und aufs Jahr berechnet 180,00 € weniger, Führt man dieses Beispiel weiter, ergibt sich über die Jahre für die Mieter – oder in zahlreichen Fällen für die Träger der Grundsicherung – eine Mehrbelastung in Höhe von vielen tausend Euro. Der Gesetzgeber sollte diese Rechtsprechung, auch im Eigeninteresse, sobald wie möglich korrigieren, damit die Mieter nur für die Wohnfläche zahlen, die sie auch tatsächlich vom Vermieter erhalten. 14. Heiz- und Betriebskosten Der Mieter erhält immer, wie bislang nur für Sozialwohnungen gesetzlich geregelt, das Recht, zur Prüfung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen Kopien der Kostenbelege übersandt zu erhalten. Heiz- und Betriebskosten sind längst zur zweiten Miete geworden, aber nur soweit berechtigt, wie diese korrekt berechnet wurden. Eine Prüfung muss im Interesse von Mietern und Vermietern schnell und sachgerecht möglich sein. Dieses geht am schnellsten, wenn der Mieter Kopien der Kostenbelege erhalten kann, die kurzfristig geprüft werden können. Bei der Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten ist immer die tatsächliche Wohnfläche zu Grunde zu legen und nicht die Vereinbarte. Nur so kann sichergestellt werden, dass jeder Mieter den Anteil zahlen muss, den er auch zu verantworten hat. Durch die Rechtsprechung des BGH zur Toleranzgrenze bei Abweichungen von der vertraglichen Wohnfläche, die erst ab 10 % beachtlich sein soll, vermerken wir in der Beratung immer häufiger, dass Vermieter bei Neuvermietung eine um 8 bis 9,9 % höhere Wohnfläche angeben, als tatsächlich vorhanden ist. Das führt zu Verzerrungen bei der Umlage der Betriebskosten zwischen Neumietern und Bestandsmietern und insbesondere bei vom Eigentümer selbst genutzten Flächen im Haus zu ungerechten Ergebnissen.