Mustervertrag

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Mustervertrag
Mustervertrag
nach §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes
vom 15.3.1951 (BGBl. I S. 175)
H i n w e i s:
Das vorliegende Muster enthält die Bestellung des Dauerwohnrechts nach
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Dauerwohnberechtigten und dem Eigentümer
(Erbbauberechtigten) für die Dauer des Bestehens dieses Dauerwohnrechts.
Durch diesen Mustervertrag soll erreicht werden, dass der Dauerwohnberechtigte eine Stellung erlangt, die ihn wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichstellt.
Der Vertrag bedarf mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 18 (spätere
Übertragung des Wohnungseigentums) der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, aufgestellt vom Bundesministerium für Wohnungsbau - Oktober
1956 – Az.: I/5-7518/16 / 56 –
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Urkunden-Rolle Nr.
vom 27. Januar
/2004
2004
Verhandelt
in
am
Vor dem unterzeichneten Notar erschienen heute:
1. der
und seine Ehefrau
geb.
2. der
und seine Ehefrau
geb.
Die Erschienenen beantragen die Beurkundung des nachstehenden
Vertrages:
§1
Bezeichnung der Parteien und der Wohnung
(1)
(im nachfolgenden als Eigentümer bezeichnet)
ist Eigentümer des im Grundbuch des
für
Seite
Band
eingetragenen Grundstücks.
Blatt
(2) An dem vorbezeichneten Grundstück bestellt der Eigentümer
– auf Grund des am
abgeschlossenen
Vertrages – zugunsten
(im nachfolgenden als Dauerwohnberechtigter bezeichnet)
vom Tage der Eintragung ab ein Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
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(3) Das Dauerwohnrecht hat zum Gegenstand die in dem - bestehenden - noch zu errichtenden - Gebäude
gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von
aus
qm bestehend
Die Wohnung ist in sich abgeschlossen im Sinne des § 32 Abs. 1 WEG,
die zu ihr gehörigen Räume sind in dem Aufteilungsplan mit Nr.
bezeichnet.
§2
Begriffsbestimmung,
Gleichstellung mit einem Wohnungseigentümer
(1) Das Dauerwohnrecht ist eine Grundstücksbelastung des Inhalts,
dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist,
unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem
auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen.
(2) Durch diesen Vertrag soll der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich
einem Wohnungseigentümer gleichgestellt werden.
(3) Der Eigentümer erklärt, dass für sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungen mit Ausnahme der vom – Eigentümer – Hausmeister – bewohnten Wohnung Dauerwohnrechte mit gleichlautenden
Verträgen bestellt sind – werden –.
§3
Dauer des Dauerwohnrechts
Das Dauerwohnrecht wird zeitlich unbegrenzt bestellt.
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§4
Umfang der Nutzung
Der Dauerwohnberechtigte hat das Recht der alleinigen Nutzung seiner
Wohnung und der Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen
und Einrichtungen des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen. Zur Mitbenutzung stehen insbesondere die Hauszugänge,
das Treppenhaus, die Waschküche, der Trockenboden und folgende Einrichtungen zur Verfügung:
§5
Art der Nutzung
(1) Der Dauerwohnberechtigte ist berechtigt, die Wohnung nach Belieben zu nutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder
diesem Vertrage ergeben. Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft aller Hausbewohner ist das Dauerwohnrecht so auszuüben, dass weder dem Eigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die zur gemeinschaftlichen
Benutzung bestimmten Räume, Anlagen, Einrichtungen und Teile des
Grundstücks sind schonend und pfleglich zu behandeln.
(2) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung bedarf
der schriftlichen Einwilligung der Mehrheit der Dauerwohnberechtigten,
die der Eigentümer einzuholen hat. Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert oder von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund gilt es insbesondere,
wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hausbewohner mit sich bringt oder befürchten lässt.
(3) Will der Dauerwohnberechtigte die Wohnung ganz oder zum Teil
einem Dritten zur Benutzung überlassen, so bedarf er der schriftlichen
Einwilligung der Mehrheit der Dauerwohnberechtigten, die der Eigen-
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tümer einzuholen hat. Die Bestimmungen des Absatzes 2 Sätze 2 und
3 finden entsprechende Anwendung.
(4) Art und Weise der Ausübung der dem Dauerwohnberechtigten hiernach zustehenden Rechte zur Nutzung der Wohnung und zur Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen des
Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen sowie Art
und Umfang der ihm hiernach obliegenden Pflichten kann eine Hausordnung regeln, die vom Eigentümer im Einverständnis mit der Mehrheit
der Dauerwohnberechtigten aufgestellt – aufzustellen – ist. Änderungen
der Hausordnung sind nur im Einverständnis mit der Mehrheit der Dauerwohnberechtigten zulässig.
§6
Übertragung des Dauerwohnrechts
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich.
(2) Die Veräußerung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Dauerwohnberechtigten, die vom Eigentümer einzuholen ist. Dies gilt nicht im
Falle der Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie
oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder bei einer Veräußerung des Dauerwohnrechts im Wege der Zwangsvollstreckung
oder durch den Konkursverwalter.
(3) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen, dass,
a) der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft der Dauerwohnberechtigten obliegenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen
wird oder
b) der Erwerber oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person
sich in die Hausgemeinschaft einfügen wird.
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§7
Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts
in der Zwangsversteigerung
(1) Das Dauerwohnrecht bleibt abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung im Falle der
Zwangsversteigerung des Grundstücks bestehen, wenn ein Gläubiger
einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld. Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung betreibt. Dies gilt nur, wenn im Zeitpunkt der Feststellung
der Versteigerungsbedingungen
a) der Dauerwohnberechtigte seine fälligen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Eigentümer (§ 15 des Vertrages) erfüllt hat,
b) der Dauerwohnberechtigte die fälligen Zahlungsverpflichtungen des
Eigentümers gegenüber dem betreibenden Gläubiger aus den in
Satz 1 bezeichneten Rechten zu dem gemäß § 15 Abs. 2 und 3 des
Vertrages auf den Dauerwohnberechtigten entfallenden Anteil erfüllt
hat,
c) der Eigentümer einen Anspruch auf Heimfall (§ 13 des Vertrages)
nicht geltend machen kann und
d) die folgenden besonderen Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Der Eigentümer ist verpflichtet, sich nachdrücklich zu bemühen, die
nach § 39 Abs. 2 WEG erforderliche Zustimmung der Gläubiger einzuholen und das Ergebnis dem Dauerwohnberechtigten mitzuteilen. Sollte
die Einwilligung der Gläubiger nicht zu erlangen sein, so lässt das die
Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen unberührt.
§8
Instandhaltungspflichten
(1) Der Dauerwohnberechtigte ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile ordnungsmäßig in Stand zu halten und in Stand zu setzen, soweit dies zur
Behebung von Veränderungen und Verschlechterungen erforderlich ist,
die auf gewöhnlicher Abnutzung oder auf unsachgemäßer Behandlung
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durch den Dauerwohnberechtigten oder Personen beruhen, denen er
die Wohnung überlassen hat. Die Instandhaltung und Instandsetzung
der Wohnungsabschlusstüren, der Außenfenster und anderer Teile des
Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind, sowie von Anlagen
und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegt, auch wenn sie sich im Bereich der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Räume befinden, dem Dauerwohnberechtigten insoweit, als sie
infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Dauerwohnberechtigten
oder durch die in Satz 1 genannten Personen notwendig werden. Die
Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen, die sich im Bereich dem Dauerwohnrecht unterliegender Räume befinden, obliegt jedoch ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Dauerwohnberechtigten. Die Vornahme reiner Schönheitsreparaturen innerhalb der
Wohnung, d. h. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände
und Decken, der Innenanstrich der Außenfenster und Wohnungsabschlusstür, das Streichen der übrigen Fenster und Türen, der Fußböden
und der Heizkörper, steht im Ermessen des Dauerwohnberechtigten.
(2) Soweit sich nicht aus Absatz 1 etwas anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks
dem Eigentümer. Eine Verpflichtung des Eigentümers zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung besteht gegenüber dem
Dauerwohnberechtigten nur insoweit, als die in Betracht kommende
Veränderung oder Verschlechterung dessen Recht beeinträchtigt.
(3) Für den Fall völliger oder teilweiser Zerstörung des Gebäudes bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Eigentümers und des Dauerwohnberechtigten nach § 10 des Vertrages.
§9
Versicherung des Gebäudes
(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, folgende Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:
a) eine Gebäudefeuerversicherung,
b) eine Leitungswasserschadenversicherung.
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Die Versicherungen sind zum gleitenden Neuwert und durch Zusatzversicherung bis zur Höhe des Wiederherstellungsaufwandes abzuschließen.
(2) Der Eigentümer ist auch verpflichtet, eine Versicherung gegen eine
Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Haftpflicht des Grundstückseigentümers in angemessener Höhe abzuschließen.
(3) Der Abschluss der Versicherung ist dem Dauerwohnberechtigten
auf Verlangen nachzuweisen.
§ 10
Wiederherstellungspflicht
(1) Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so ist, soweit das
Dauerwohnrecht davon betroffen ist, der Eigentümer verpflichtet, den
vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wiederherzustellen,
wenn die Kosten der Wiederherstellung durch Versicherung (§ 9 des
Vertrages) oder durch sonstige Ansprüche voll gedeckt sind. Soweit die
Kosten der Wiederherstellung deswegen durch Versicherungen nicht
gedeckt sind, weil der Eigentümer gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 1
des Vertrages verstoßen hat, ist der Eigentümer ohne Rücksicht auf die
Kostendeckung zur Wiederherstellung verpflichtet; das gleiche gilt für
den Fall, dass der Eigentümer den Schaden schuldhaft verursacht hat.
(2) Sind die Kosten der Wiederherstellung nicht gemäß Absatz 1 gedeckt, so kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangt werden, wenn die zur Wiederherstellung erforderlichen Mittel innerhalb angemessener Frist zu zumutbaren Bedingungen aufgebracht
werden können.
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§ 11
Anzeigepflicht des Dauerwohnberechtigten
Besichtigungsrecht des Eigentümers
(1) Der Dauerwohnberechtigte ist verpflichtet, von ihm bemerkte Mängel und Schäden am Grundstück oder Gebäude, deren Abstellung ihm
nicht obliegt, dem Eigentümer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, in zeitlichen Abständen von
nach
vorheriger Anmeldung den Zustand der Wohnung auf notwendig werdende Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten überprüfen zu
lassen. Aus wichtigem Grunde ist die Überprüfung auch sonst zulässig.
(3) Hat der Eigentümer einen Heimfallanspruch (§ 13 des Vertrages)
geltend gemacht, so hat der Dauerwohnberechtigte seinem Beauftragten sowie Wohnungssuchenden die Besichtigung der Wohnung werktags zwischen
und
Uhr zu gestatten.
§ 12
Mehrheit von Berechtigten an einem Dauerwohnrecht
Geht das Dauerwohnrecht auf mehrere Personen über, so haben diese
auf Verlangen des Eigentümers einen Bevollmächtigten zu bestellen
und dem Eigentümer zu benennen, der berechtigt ist, für sie Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Dauerwohnrecht stehen, entgegen zu nehmen.
§ 13
Heimfall des Dauerwohnrechts
(1) Der Eigentümer kann unbeschadet der Vorschrift des § 36 Abs. 2
WEG die Übertragung des Dauerwohnrechts auf sich oder auf einen
von ihm zu bezeichnenden Dritten verlangen (Heimfallanspruch), wenn
sich der Dauerwohnberechtigte einer so schweren Verletzung der ihm
gegenüber dem Eigentümer oder einem anderen Hausbewohner obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass dem Eigentümer
die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
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kann. Die Voraussetzungen des Heimfalles liegen insbesondere vor,
wenn
a) der Dauerwohnberechtigte mit seinen ihm nach § 15 des Vertrages
obliegenden Zahlungsverpflichtungen zu einem Betrage im Verzuge
ist, der die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nach § 15
Abs. 4 zu leistenden Abschlagszahlungen übersteigt und mindestens
DM erreicht;
b) sich der Dauerwohnberechtigte oder eine Person, die seinem Hausstand angehört, einer so erheblichen Belästigung eines Hausbewohners oder des Eigentümers schuldig macht, dass auch bei Berücksichtigung der dem Dauerwohnberechtigten durch diesen Vertrag eingeräumten besonderen Rechtsstellung dem Eigentümer die
Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
das gleiche gilt, wenn der Dauerwohnberechtigte eine Person, der er
den Gebrauch der Räume überlassen hat, bei derartigen Verstößen
trotz Aufforderung des Eigentümers nicht aus der Wohnung entfernt;
c) der Dauerwohnberechtigte oder eine Person, die seinem Hausstand
angehört, die Wohnung in anderer als der nach § 5 des Vertrages
zulässigen Weise nutzt und diese vertragswidrige Nutzung trotz Aufforderung des Eigentümers nicht binnen angemessener Frist aufgibt;
das gleiche gilt bei derartigen Verstößen einer Person, der der Dauerwohnberechtigte den Gebrauch der Räume überlassen hat, wenn
er trotz Aufforderung des Eigentümers diese nicht binnen angemessener Frist zur Aufgabe der vertragswidrigen Nutzung veranlasst oder nicht aus der Wohnung entfernt;
d) der Dauerwohnberechtigte die ihm gemäß § 8 des Vertrages obliegende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht in erheblichem
Umfang verletzt und ihr trotz Aufforderung des Eigentümers nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt;
e) die Rechtsnachfolger des Dauerwohnberechtigten im Falle des § 2
des Vertrages trotz Aufforderung durch den Eigentümer nicht einen
Bevollmächtigten bestellen.
(2) Steht das Dauerwohnrecht mehreren Personen zu, so müssen die
bei einer Person sich ergebenden Heimfallgründe auch die anderen
Personen gegen sich gelten lassen.
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§ 14
Entschädigung bei Heimfall
(1) Macht der Eigentümer den Heimfallanspruch geltend, so hat er dem
Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Dauerwohnrechts.
(2) Lässt sich das Dauerwohnrecht nicht innerhalb von
Monaten zum
Verkehrswert frei veräußern, so kann der Eigentümer das Dauerwohnrecht im Wege öffentlicher Versteigerung veräußern und den Dauerwohnberechtigten mit dem erzielten Reinerlös abfinden.
(3) Die nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Entschädigung ist innerhalb
eines Monats nach der Übertragung des Dauerwohnrechts auf den
neuen Dauerwohnberechtigten, spätestens jedoch
Monate seit
Ausübung des Heimfallrechts und Übergabe der Wohnung an den Eigentümer zu zahlen und von diesem Tage ab zu dem für erststellige
Hypotheken üblichen Zinssatz zu verzinsen.
§ 15
Zahlungsverpflichtungen des Dauerwohnberechtigten
(1) Der Dauerwohnberechtigte hat für die Bestellung des Dauerwohnrechts eine einmalige Geldleistung in Höhe von
DM an den
Eigentümer erbracht. Der Dauerwohnberechtigte verpflichtet sich, für
die Bestellung des Dauerwohnrechts an den Eigentümer eine einmalige
Geldleistung in Höhe von
DM zu erbringen. Die vom Dauerwohnberechtigten bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von
DM werden auf diesen Betrag angerechnet. Der – restliche –
Betrag ist wie folgt zu erbringen und zu verzinsen:
Zur Sicherung der vorstehenden Ansprüche bestellt der Dauerwohnberechtigte dem Eigentümer ein Pfandrecht an dem Dauerwohnrecht.
(2) Soweit der Dauerwohnberechtigte Schuldner öffentlicher Lasten des
Grundstücks ist, ist der Eigentümer zur Erstattung nicht verpflichtet. Zur
Tragung sonstiger öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grund-
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stücks ist der Dauerwohnberechtigte im Verhältnis zum Eigentümer
nicht verpflichtet. Er ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten und des laufenden Kapitaldienstes zu leisten.
1 . Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus
a) den Verwaltungskosten,
b) den Betriebskosten, wie laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, den Kosten für die gemäß § 9 des Vertrages abzuschließenden
Versicherungen, den Kosten der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, der
Hausreinigung, der Gartenpflege, der Entwässerung, der Schornsteinreinigung, der Wasserversorgung, der Treppenhaus- und Außenbeleuchtung, den Kosten des Betriebs der Fahrstuhlanlage, der Warmwasserversorgung und der Zentralheizung, den Kosten für den Hauswart und sonstigen Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung
des Grundstücks unmittelbar zusammenhängen und notwendig sind,
c) den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit diese
gemäß § 8 des Vertrages dem Eigentümer obliegen, einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage, die
DM nicht übersteigen soll.
2. Der Kapitaldienst besteht aus den Leistungen, die der Eigentümer
zur Rückzahlung der für den Erwerb des Grundstücks und für die Errichtung des Gebäudes aufgenommenen Fremdmittel und an Zinsen
und sonstigen Nebenleistungen für diese Fremdmittel zu erbringen hat.
Es handelt sich hierbei im folgende Fremdmittel:
(3) Der auf den Dauerwohnberechtigten entfallende Anteil an den in
Abs. 2 bezeichneten Leistungen wird nach dem in § 19 des Vertrages
bestimmten Verhältnis ermittelt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
(4) Auf die laufenden Geldleistungen hat der Dauerwohnberechtigte
angemessene monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der
Abschlagszahlungen wird vom Eigentümer festgesetzt. Sie beträgt vorläufig monatlich
DM. Die Abschlagszahlungen sind im voraus,
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spätestens am
zu leisten.
jeden Monats, kostenfrei an den Eigentümer
(5) Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres, das jeweils vom
bis
läuft, dem Dauerwohnberechtigten
eine Abrechnung über die zu erbringenden Geldleistungen und die von ihm
gemäß Absatz 4 geleisteten Abschlagszahlungen vorzulegen. Soweit sich
danach die Abschlagszahlungen als nicht ausreichend erweisen, ist der
Dauerwohnberechtigte zur unverzüglichen Nachzahlung verpflichtet; soweit die Abrechnung einen Überschuss aufweist, ist dieser auf das nächste
Geschäftsjahr anzurechnen.
(6) Der Dauerwohnberechtigte ist berechtigt, insoweit, als der Eigentümer gegenüber dem Gläubiger zur vorzeitigen Rückzahlung der in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Fremdmittel berechtigt ist, seinerseits dem
Eigentümer gegenüber vorzeitige Rückzahlung zu leisten. Im Falle einer solchen Rückzahlung verringert sich der von dem Dauerwohnberechtigten gemäß Absatz 3 zu tragende Teil der Kosten des Kapitaldienstes entsprechend.
§ 16
Finanzielle Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, die ihm gemäß § 15 des Vertrages
zukommenden Geldbeträge von seinem sonstigen Vermögen gesondert zu halten. Er hat diese Beträge ihrer Bestimmung gemäß zu
verwenden und hat insbesondere die Verpflichtungen aus dem Kapitaldienst pünktlich zu erfüllen. Die für die Vornahme der großen Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude (Dachdecken, Hausputz, Erneuerung des Treppenhauses) bestimmte Instandsetzungsrücklage ist in
geeigneter Weise anzulegen; anfallende Kapitalerträge wachsen der
Rücklage zu.
(2) Der Eigentümer verpflichtet sich, über die Instandsetzungsrücklage
nur im Einverständnis mit der Mehrheit der Dauerwohnberechtigten zu
verfügen. Der Dauerwohnberechtigte ist verpflichtet, einer Verwendung
der Rücklagemittel zuzustimmen, wenn diese zur ordnungsgemäßen
Instandhaltung oder Instandsetzung erforderlich ist.
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(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht
nach, so ist der Dauerwohnberechtigte berechtigt, den Anspruch eines
Gläubigers aus den dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder
gleichen dinglichen Rechten am Grundstück unmittelbar zu befriedigen.
Das gleiche gilt für öffentliche Lasten des Grundstücks. Der Dauerwohnberechtigte wird in Höhe seiner Leistungen von der Verpflichtung
zur Zahlung der laufenden Geldleistungen an den Eigentümer frei.
§ 17
Löschungsvormerkung und Vorrangeinräumung
(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, die dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden löschen zu lassen, soweit sich diese Rechte ganz oder teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigen, bereits vereinigt
haben oder aus irgendeinem Grunde dem Eigentümer zustehen, und
zur Sicherung dieser Ansprüche eine Löschungsvormerkung in das
Grundbuch eintragen zu lassen.
(2) Der Dauerwohnberechtigte ist verpflichtet, einer erneuten Belastung
den Vorrang vor dem Dauerwohnrecht einzuräumen, soweit diese im
Interesse der Instandhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes erforderlich ist. Ist das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so gilt dies nur
insoweit, als die Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 10
Abs. 2 des Vertrages verlangt werden kann.
§ 18
Umwandlung in Wohnungseigentum
Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Aufhebung der dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden hinsichtlich der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Wohnung dem Dauerwohnberechtigten gegen Aufhebung
des Dauerwohnrechts Wohnungseigentum unter Zugrundelegung des
in § 19 bestimmten Anteilsverhältnisses zu verschaffen und zur Sicherung dieses Anspruches eine Vormerkung in das Grundbuch eintragen
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zu lassen; für den Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums (§ 5
WEG) ist hierbei die anliegende Teilungserklärung maßgebend. Das
gleiche gilt, wenn sich die Gläubiger der dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden mit der Aufteilung der zu ihren Gunsten eingetragenen
Grundpfandrechte und der Einzelbelastung der alsdann zu begründenden Wohnungs-eigentumsrechte einverstanden erklären.
§ 19
Bruchteilsmäßige Wertermittlung des Dauerwohnrechts
Von dem Grundstückswert einschließlich des Gebäudes entfallen auf
die dem Dauerwohnrecht unterliegende Wohnung /1000.
§ 20
Kosten des Vertrages
Der Dauerwohnberechtigte trägt die durch diesen Vertrag, seine spätere
Änderung, oder die Ausübung des Heimfallanspruchs entstehenden Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben.
§ 21
Eintragungsbewilligung und -antrag
(1)
(Name des Eigentümers)
bewilligt und beantragt, dass zu Gunsten
(Name des Dauerwohnberechtigten)
ein Dauerwohnrecht mit dem sich aus den §§ 1, 3 Abs. 1, 4, 5, 6, 7
Abs. 1, 8, 9 Abs. 1, 10, 13, 14, 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Vertrages
ergebenden Inhalt im Grundbuch von
Band
Blatt
im gleichen Range mit den übrigen eingetragenen oder noch zur Ein-
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tragung gelangenden Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten,
jedoch im Range nach
eingetragen wird.
Als Anlagen sind beigefügt:
a) Der Aufteilungsplan gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (Anlage A),
b) die Bescheinigung der Baubehörde gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes (Anlage B).
(2) Der Dauerwohnberechtigte und der Eigentümer bewilligen und beantragen ferner, gleichzeitig mit der Eintragung des Dauerwohnrechts
einzutragen:
a) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des jeweiligen Dauerwohnberechtigten auf Löschung der dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, soweit sich diese Rechte ganz oder teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigen, bereits vereinigt haben oder aus
irgend einem Rechtsgrund dem Eigentümer zustehen;
b) ein Pfandrecht des Eigentümers an dem Dauerwohnrecht zur Sicherung des in § 15 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Anspruches;
c) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Dauerwohnberechtigten auf Verschaffung von Wohnungseigentum gemäß § 18
dieses Vertrages.
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Gebührenbefreiung beim
Wohnungsbau vom 30.5.1953 (BGBl. I S. 273) und sonstigen einschlägigen Bestimmungen wird Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben,
soweit zulässig, beantragt.

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