Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Vortrag VDSI Hamburg
6. Juni 2007
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
WEILER Rechtsanwälte
Sonnenstrasse 2
80331 München
Tel.: 089 / 5111 4777
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.rechtsanwalt-wilrich.de
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Vorstellung
● Juristische Staatsexamen 1993 Bonn und 1997 in Berlin
● Mitarbeiter im Team der Bundestagspräsidentin, Bonn 1994
● Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FU Berlin 1995 – 1999
● Lehrbeauftragter an der Verwaltungsakademie Berlin 1998 – 2003
● Beratungstätigkeit im Bereich Altlasten(sanierung) und Haftungsfragen
im Brandenburgischen Umweltministerium Potsdam 1999 – 2000
● Rechtsanwalt in der internationalen Sozietät White & Case LLP
in Berlin und Frankfurt 2000 – 2005
● seit 2005 Fachanwalt für Verwaltungsrecht, selbständige Tätigkeit
● 7 Monate juristisches Vertragsmanagement (Bau- und Ingenieurverträge)
der Europäischen Zentralbank (EZB) beim Hochhaus-Neubau in Frankfurt
● Beratung ausländischer Umwelt- und Wirtschaftsministerien bei der
Anpassung an EG-Recht (Technisches Recht und Umweltrecht)
Mitarbeit in der Kanzlei WEILER Rechtsanwälte in München
Schwerpunkt: Rechtsfragen rund um Arbeiten – Bauen – Produzieren
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Vorschriften mit genauer Angabe des Adressaten
„Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von
fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die
speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 9
erhalten haben, die sich insbesondere auf folgendes erstreckt: ...“
Anhang 2 Nr. 5.2.6 BetrSichV
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Wer ist verpflichtet ?
„Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten
Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne
Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.“
Anhang 2 Nr. 5.2.1 BetrSichV
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„In den vergangenen achtzig Jahren ... ist eine fast unübersehbare Zahl
von Vorschriften erlassen worden. Die Anwendung dieser Vorschriften
in der betrieblichen Praxis erfordert mit zunehmender technischer
Entwicklung immer mehr besonderen Sachverstand ... Der Arbeitgeber
ist zwar für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung grundsätzlich
selbst verantwortlich, doch darf nicht übersehen werden, dass es ihm
und den für den Produktionsprozess verantwortlichen Betriebsleitern,
Abteilungsleitern und sonstigen Aufsichtspersonen
schon seit langem in vielen Bereichen nicht mehr möglich ist, für die
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen im
notwendigen Ausmaß sachverständig zu sein“,
aus der Begründung des ASiG
in Bundestags-Drucksache 7/260 vom 26.2.1973, Seite 9
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Wer hat Aufgaben im Arbeitsschutz ?
• Arbeitgeber, 2. Abschnitt ArbSchG: §§ 3 ff, § 21 SGB VII
• „Verantwortliche Personen“, § 13 ArbSchG
• Arbeitnehmer, 3. Abschnitt ArbSchG: §§ 15, 16
• Befähigte Personen, § 2 Abs. 7 BetrSichV
• Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Betriebsärtze (ASiG)
• Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII)
• Koordinatoren (§ 8 ArbSchG)
• Betriebsräte (BetrVG)
• Arbeitsschutzausschüsse (§ 11 ASiG)
Aufgabenzuweisung bedeutet aber nicht automatisch Haftung!
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Verantwortlichkeit und Haftung
Begriffe
Pflicht, für eigene
Handlungen einzustehen
eigener
Handlungsspielraum
Aufgabe + Befugnis
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Verantwortlichkeit und Haftung
Begriffe
Pflicht, für eigene
Handlungen einzustehen
eigener
Handlungsspielraum
Aufgabe + Befugnis
„Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen
Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug
einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung
gegeben hat“ § 8 Abs. 2 BAT (alt)
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Gehorsampflicht ist stärker als Haftungsrecht!
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BAT “kann sich der Angestellte bei der
Befolgung dienstlicher Anordnungen grundsätzlich darauf
verlassen, daß diese rechtmäßig sind und deren Befolgung
keine haftungsrechtlichen Konsequenzen hat”
Wolfgang Hamer, BAT Basiskommentar, 2. Aufl. 1999, § 8 Rn. 30
§ 8 Abs. 2 Satz 2 BAT “entlastet den Angestellten von der
Verantwortung für Anordnungen des Arbeitgebers oder
seiner Bevollmächtigten”
Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmnn/Pühler, BAT - Kommentar, § 8 Erläuterung 68.4
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Das Strafrecht ist stärker als die Gehorsampflicht!
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BAT (alt):
“Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung – ihm
erkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würden,
nicht zu befolgen”
“Die Verantwortlichkeit bei einem Verstoß gegen Strafgesetze
kann dem Angestellten auch nicht eine Anordnung des
Vorgesetzten abnehmen”
Ernst J. Ruppert, BAT-Kommentar, 1995, § 8 Rn. 53
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Wann ist Strafrechtswidrigkeit erkennbar?
LG Kleve, Urteil v. 17.4.1980 – 1 I 36/78 = NStZ 1981, 266
Produktionsleiter und Produktionsmeister ordnen die Ableitung von bei der
Herstellung von Fettsäuren anfallenden Glyzerinwasser in eine seit Jahren
nicht mehr benutzte und undichte Leitung an, so daß es in den Rhein
gelangt. Sie werden wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung verurteilt.
Die ausführenden Schichtführer und Schichtarbeiter werden freigesprochen:
Sie erhielten die Anweisung, über eine Leitung, “die sie noch nie benutzt
hatten, abzulassen. Es wäre eine Überforderung der an sie zu stellenden
Sorgfaltspflichten, wenn man ihnen eine Überprüfung der ihnen erteilten
Anordnung in diesem Fall auferlegen würde”.
“Anhaltspunkte” für eine Rechtswidrigkeit “mußten sich ihnen auch
nicht aufdrängen”.
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Verantwortlichkeit und Haftung
Begriffe
Pflicht, für eigene
Handlungen einzustehen
eigener
Handlungsspielraum
Aufgabe + Befugnis
„24 Stunden am Tag!“
Pflicht, für eine Leistung
einzustehen
Verwirklichung der
Verantwortung im Einzelfall
Verursachung + Schuld
Hoffentlich nie!
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Arten der Haftung
Öffentlich-rechtlich
Behördliche Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts in Form von
Anordnungen mit dem Ziel seiner zukünftigen Beachtung
(Blick durch die “Windschutzscheibe”)
Ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich
Behördliche oder gerichtliche Sanktionen bei Nichtbeachtung des
Arbeitsschutzrechts mit dem Ziel der Ahndung von Verstößen
(Blick durch den “Rückspiegel”)
Zivilrechtlich bzw. sozialrechtlich
Ansprüche des Arbeitnehmers und des Arbeitgeber gegeneinander
bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzrechts (Berufsgenossenschaften!)
insbesondere Ausgleich von Schäden (bei Arbeitsunfällen)
Arbeitsvertraglich
Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
Dienstvertraglich
Maßnahmen im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisse
mit einem externen (Arbeitsschutz-)Berater
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Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
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Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Zivil- und abeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
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Arbeitgeber als primärer Adressat des Arbeitsschutzrechts
§ 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
…
§ 4 ArbSchG Allgemeine Grundsätze
…
§ 6 ArbSchG Dokumentation
“Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl
der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind”
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Das Arbeitsschutzrecht gilt auch für „kleine“ Unternehmer!
§ 2 Abs. 3 ArbSchG:
Natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind Arbeiteber, wenn sie auch nur einen einzigen Arbeitnehmer
oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigen.
Einschränkende Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG:
Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
gilt die Dokumentationspflicht „nicht für Arbeitgeber mit zehn oder
weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere
Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen
verfügbar sein müssen“.
Achtung Europarecht!
§ 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG verstößt nach dem Urteil des EuGH vom 7.
Februar 2002 gegen die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Pflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)
•
Pflicht zu erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen
• Pflicht zu Wirksamkeitsprüfung
• Anpassung an geänderte Gegebenheiten
• Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
• Bereitstellung der erforderlichen Mittel (auf eigene Kosten)
• Anhalten der Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten
• Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation
• Einbindung des Arbeitsschutzes in betriebliche
Führungsstrukturen
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Arbeitsschutz nicht nur im Betrieb, sondern im Unternehmen!
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG spricht zwar von der Einbindung des
Arbeitsschutzes in die „betrieblichen Führungsstrukturen“.
Aber wieder Achtung Europarecht!
Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 3 a Spiegelstrich 2 ArbeitsschutzRahmenrichtlinie um:
Dort heißt es: Arbeitsschutzmaßnahmen müssen erforderlichenfalls „in alle
Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes und auf allen Führungsebenen einbezogen werden“ („undertaking and/or establishment“)
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
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Verantwortliche Personen i.S.d. § 13 ArbSchG
Nr. 1: Gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers
Nr. 2: Vertretungsberechtigte Organe einer
juristischen Person
Nr. 3: Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft
aufgrund gesetzlicher Regelung – in vollem
Umfang – verantwortlich wie der Arbeitgeber
Nr. 4: Mit der Leitung eines Unternehmens oder eines
Betriebes beauftragte Personen (Führungskräfte)
Nr. 5: Besonders beauftragte Personen (Abs. 2)
aufgrund Einräumung von Vertretungsmacht verantwortlich im Rahmen ihrer Befugnisse; in der
Regel für Teilbereich der Arbeitsschutzpflichten
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gesetzlich Vertretungsberechtigte Nr. 2 + 3 des § 13 ArbSchG
Organe einer
juristischen Person
● Geschäftsführer bei GmbH
● Vorstände bei AG
Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft
● alle Gesellschafter bei OH
● Komplementäre bei KG
● Geschäftsführer der GmbH
bei der GmbH & Co. KG
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Betriebs- und Unternehmensleiter
nach Nr. 4 des § 13 ArbSchG
Voraussetzung
● Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes
(nicht alle Vorgesetzten)
Entscheidungsbefugnis wie AG im eigenen Aufgabenbereich
● Beauftragung mit der Leitung reicht aus
die Arbeitsschutzverantwortlichkeit ist
untrennbarer Teil der Führungsaufgabe
Rechtsfolge
● Verantwortlichkeit für Arbeitsschutz wie AG im Rahmen des
eigenen Leitungs- und Entscheidungsbereichs
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Beauftragte nach Nr. 5 des § 13 ArbSchG
Voraussetzung
● Zuverlässigkeit und Fachkunde
● schriftliche Beauftragung mit (bestimmten) Arbeitsschutzaufgaben
(§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 BGV A1 i.V.m. BGI 508-1 – Mai 2005)
Rechtsfolge
● Wahrnehmung (nur) der übertragenden Arbeitsschutzaufgaben
„in eigener Verantwortung“
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
§ 13 ArbSchG hat nur einen
sehr begrenzten Wirkungsbereich!
Vorsicht!
§ 13 ArbSchG regelt nur die (stellvertretende) Verantwortlichkeit für
fremde Aufgaben, nämlich Aufgaben des Arbeitgebers
Die Haftung für den Eigenbereich richtet sich nach den
allgemeinen Regeln
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
§ 13 ArbSchG hat nur einen
sehr begrenzten Wirkungsbereich!
Vorsicht Nr. 2!
§ 13 ArbSchG gilt nur für die öffentlich-rechtliche Haftung, also für die
Frage, wen die Arbeitsschutzbehörden in Anspruch nehmen können,
um das Recht für die Zukunft durchzusetzen („Windschutzscheibe“)
Für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht („Rückspiegel“) gelten
§§ 9 OWiG und § 14 StGB und hier reicht
● bei Leitungspositionen die Beauftragung, „den Betrieb ganz
oder zum Teil zu leiten“ (Abs. 2 Nr. 1)
● bei besonders Beauftragten eine „ausdrückliche“ Beauftragung,
in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen,
die dem Inhaber des Betriebes obliegen (Abs. 2 Nr. 2)
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
§ 13 ArbSchG hat nur einen
sehr begrenzten Wirkungsbereich!
Vorsicht Nr. 3!
Die allgemeinen Regeln sind teilweise nicht ausdrücklich geschrieben und
gehen über §§ 13 ArbSchG, 14 StGB, 9 OWiG hinaus bzw. diese
Vorschriften werden sehr weit ausgelegt.
Beispiel AG Tettnang, Strafbefehl v. 3.2.2005 – 6 Cs 35 Js 3054/04
Sind Vorarbeiter strafrechtlich verantwortlich wie Arbeitgeber/Unternehmer?
Eine Reinigungsfirma hatte den Auftrag, Moos und Flechten mit einem
elektrischen Hochdruckreiniger von den Vordächern einer Garageneinfahrt
zu entfernen. Ein Mitarbeiter erhielt beim Umstecken des Reinigers einen
Stromschlag und mußte ins Krankenhaus.
Ursachen für den Unfall waren u.a.:
1. Sichtbare Beschädigung der Isolierung am Stromkabel
2. Arbeit mit einer Kabeltrommel, die nur für Innenbereich zugelassen war
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
AG Tettnang:
Strafrechtliche Haftung des Vorarbeiters wie der Arbeitgeber!
„Als Vorarbeiter waren Sie neben dem gesondert beschuldigten
Geschäftsführer … mitverantwortlich für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften sowie für die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften“.
25 Tagessätze
Geschäftsführer: „Sie sind somit verantwortlich sowohl für die Sicherheit
und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften dieser Firma als auch für
die Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften an die Angestellten
bzw. Arbeiter Ihrer Firma und ferner für die Überprüfung der Einhaltung
dieser Vorschriften“.
40 Tagessätze
Amtsgericht Tettnang, Strafbefehl v. 3.2.2005 – 6 Cs 35 Js 3054/04
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Wer leitet einen Teil des Betriebs?
● Vorstand
● Betriebsdirektor
● Hauptabteilungsleiter
● Abteilungsleiter
„5. bis 6. Ebene“
Göhler, OWiG, § 9 Rn. 21
● Betriebsbereichsleiter
● Obermeister
● Vorarbeiter
auch der Vorarbeiter
Herzberg, Die Verantwortung für Arbeitsschutz und
Unfallverhütung im Betrieb, 1984, S. 83 ff.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gesamtverantwortung des Unternehmers
Die verantwortlichen Personen sind „neben dem Arbeitgeber“
verantwortlich“. Auch bei der Delegation von Arbeitsschutzaufgaben ist der
Unternehmer weiterhin verantwortlich für die
Organisation
sachbezogen
Auswahl
personenbezogen
Kontrolle/Aufsicht
der Ausführung
der Sachaufgaben
und der Personen
Kumulation, nicht Übertragung der Verantwortung
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gesamtverantwortung des Unternehmers
„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um
in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten
zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung
mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn
eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige
Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch
die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von
Aufsichtspersonen“.
§ 130 Abs. 1 OWiG
Bestellung von Aufsichtspersonen
= Organisation!
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Pflichten des Arbeitgebers/Unernehmers
●Organisation Delegation
● Auswahl
● Unterweisung
Pflichten bei der Delegation
● Überwachung
● Durchsetzung
Pflichten nach der Delegation
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Wahrnehmung der Unternehmerverantwortung
bzw. der Führungskräfteverantwortung
„Das Maß und der Umfang der Pflicht des Geschäftsherrn zur Auswahl,
Überwachung und Leitung des Verrichtungsgehilfen lässt sich nicht nach
starren Regeln beurteilen, sondern nach der Verkehrsanschauung und
den Besonderheiten des Falles“
BGH, Urteil v. 30.1.1996
Sachverhalt: Die Deutsche Bahn nimmt ein schweizerisches Transportunternehmen nach der Explosion eines sog. Wechselkoffers in einem
Bahnhof auf Schadensersatz in Höhe von DM 686.187,-- in Anspruch.
Sie ist der Auffassung, daß ein ungeeigneter Gefahrgutbehälter zum
Einsatz gekommen ist, und letztlich war die Frage entscheidend, ob
der Gefahrgutbeauftragte ordnungsgemäß kontrolliert worden ist.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ja, nach Auffassung des BGH nein!
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Organisation – Organisationsverschulden
„Eine Analyse der in der Gemeinschaft gemeldeten schweren Unfälle
zeigt, daß in den meisten Fällen Management- bzw. organisatorische
Mängel die Ursache waren. Es müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene
grundlegende Prinzipien für die Managementsysteme festgelegt werden,
die geeignet sein müssen, den Gefahren schwerer Unfälle vorzubeugen
und sie zu verringern und die Unfallfolgen zu begrenzen“.
Erwägungsgrund 15 der Seveso II-Richtlinie – Richtlinie 96/82/EG des
Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10/1997, S. 13)
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Themenübersicht zum Praxis-Seminar
Unternehmensorganisation – Organisationsverschulden
● Wer?
● Wo(bei)?
● Wie?
● Was?
● Womit?
● Wie weit?
● Wenn nicht?
Adressat der Organisationspflicht
Ansatzpunkte der Organisation
Integration des Arbeitsschutzes
Inhalt der Organisationspflicht
gesetzliche Pflichten und Organisationsermessen
Gegenstand der Organisation
Aufbauorganisation und Ablauforganisation
Instrumente und Mittel der Organisation
Verträge, Anweisungen, Betriebsvereinbarungen
Grenzen der Organisationspflicht
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Sanktionierung des Organisationsverschuldens
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Wo endet die Organisationspflicht?
Gibt es einen Kostengrenze?
„Übergroße finanzielle Belastungen können Sicherungsmaßnahmen
unzumutbar machen. … Grundsätzlich setzt sich aber der Bestandsinteresse der Schutzgüter gegenüber finanziellen Interessen“ durch.
„Bestandsschutz geht vor Werterhaltung“.
BGB-Reichsgerichtsrätekommentar (RGRK)/Steffen, Band II, 5. Teil §§ 812 – 831,
12. Aufl. 1989, § 823 Rn. 149
„Der Kostenfaktor ist im allgemeinen überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn die finanziellen Belastungen ganz außer Verhältnis
zu der Gefahrensicherung steht und dies der Verkehrsanschauung
einleuchtet, dass sich die Verkehrserwartung hierauf einstellt“.
BGH, Urteil November 1983 – Sicherung der Längsseiten eines Eishockey-Stadions gegen verirrten Puck
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Wie tiefgehend muß die Auswahlprozedur gehen
bei sensiblen Tätigkeiten?
OLG Köln, Urteil aus Juni 1996
Sachverhalt: Der Wachmann eines Bewachungsunternehmens leistete bei
der Bewachung eines Warenlagers Mithilfe zu einem Einbruchdiebstahl.
Das Warenlager nimmt das Unternehmen auf DM 54.000,- in Anspruch.
Urteil: Das Bewachungsunternehmen kann sich nicht nach § 831 BGB
entlasten:
„… sind darüber hinaus die persönlichen und insbesondere finanziellen
Verhältnisse in einem eingehenden Einstellungsgespräch nachzufragen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung eines Wachmannes sind detaillierte und nach Möglichkeit schriftlich belegte Angaben
über dessen Familienstand, eventuell vorhandene Schulden und deren
Höhe sowie Auskünfte über das Freizeitverhalten (teure Hobbys?) unerläßlich, da sie Rückschlüsse auf mögliche Gefährdungslagen zulassen“.
Achtung: Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)!
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Beispiel Überwachungsverschulden
BGH, Urteil v. 30.1.1996 - VI ZR 408/94 = NJW-RR 1996, 867
Sachverhalt:
Gefahrgutbeauftragter A hatte über längeren Zeitraum Gefahrguttransporte in ungeeigneten Behältern durchführen lassen.
Urteil:
„Es gilt der Grundsatz, dass dann, wenn der gefahrbringende Zustand
eine längere Zeit angedauert hat, angenommen werden kann, dass der
Geschäftsherr seine Überwachungspflicht nicht ausreichend erfüllt hat“.
tatsächlich wirkungsvolle „nachvollziehende Kontrolle“ auf der
Grundlage der „allgemeinen Erfahrung im Speditionswesen“:
Möglichkeit, sich „stichprobenweise für einzelne Gefahrguttransporte
von A erläutern zu lassen, welche Sicherheitsanforderungen für diese
Transporte zu beachten waren und was A veranlasst hatte, um den
Sicherheitsanforderungen zu genügen“.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gegenzeichnung von Anweisungen!
AG München, Urteil aus Dezember 1995
„Zwar bestand eine Arbeitsanweisung für Bauüberwachung, die zu
Beginn der Bauarbeiten und bei Begehung der Baustelle vor Beginn
der Bauarbeiten vorgelegen hat. Diese Arbeitsanweisung ist dem
Zeugen F. jedoch nicht zu Gesicht bekommen. Das Gericht folgt
insoweit der Zeugenbekundung des F. Nicht maßgebend ist der
Umstand, daß auf Bl. 81 d.A. am Ende der Arbeitsanweisung steht:
Zur Kenntnis: E. und F. Das Gericht mißt der Bekundung des
Zeugen F. einen höheren Beweiswert zu als der Urkunde d.A.“
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bestellung
● „soweit erforderlich“ auch für reine Büroarbeitsplätze
(OVG HH, B. v. 19.2.2004 – Az.: 1 Bf 484/03)
● Bestellung und Abberufung nur mit Zustimmung des
Betriebsrats (§ 9 Abs. 3 ASiG) bzw. Personalrats
● Schriftlichkeit (§ 5 Abs. 1 ASiG) sonst greift § 9 Abs. 3 ASiG nicht
(BAG, Urteil v. 23.6.1994 – Az.: 2 RZR 640/93)
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Kündigung nur mir Zustimmung des Betriebsrats?
● Zustimmung des Betriebsrats immer Wirksamkeitsvoraussetzung
der Kündigung
Teile der Literatur
● Zustimmung des Betriebsrats bei Kündigung, wenn diese auf Gründe
gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit gemäß ASiG im
untrennbaren Zusammenhang stehen
BAG, Urteil v. 24.3.1988 = NZA 1989, S. 60
● Betriebsbedingte Kündigung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats
möglich:
Arbeitsverhältnis und Bestellung sind zu trennen, und § 9 Abs. 3
spricht nur von der Abberufung – im Gegensatz zu § 103 BetrVG bei
Betriebsräten und § 58 Abs. BImSchG bei Immissionsschutzbeauftragten. Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nur „Unabhängigkeit der
Amtsausübung“ Ziel und nicht eine individualrechtliche Besserstellung.
LAG Hamm, Urteil v. 14.6.2005 – Az. 19 Sa 287/05 = NZA-RR 2005, 640 – nicht rechtskräftig
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Aufgaben
Unterstützung des AG bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ASiG) durch
●
●
●
●
Beratung
Überprüfung
Beobachtung
Daraufhinwirken,
dass die Beschäftigten die Vorschriften einhalten
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anforderungen
• Berufsbezeichnung Ingenieur
• Fachkundenachweis (§ 7 Abs. 1 ASIG)
VGH München, Beschluss v. 4.11.2004 – 22 ZB 04/2690
==> Anordnung des Unfallversicherungsträgers, Art und Umfang der sicherheitstechnischen
Betreuung des Betriebs durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzueisen.
Mit einem dreitägigen “Sicherheitstechnischer Lehrgang für
Aufsichtsführende” ist eine dem § 7 ASiG entsprechende
Wissensvermittlung “auch nur annähernd” nicht möglich.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Rechtsstellung
unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter
(„Stabsstelle“, § 8 Abs. 2 ASiG)
LAG Köln, Urteil v. 3.4.2003 – 10 (1) Sa 1231/02
==> eine Fachkraft war dem Abteilungsleiter Umwelt/Qualitätsmanagement unterstellt
und hatte die Stadtwerke GmbH verklagt
“Unabhängigkeit und Einfluss im Betrieb sollen durch ein bestimmte
organisatorische Stellung im Betrieb abgesichert und der Beratungsdienst möglichst weit “oben” in der betrieblichen Hierarchie angebunden sein. Die Vorgesetzen aus der “Linie” sollen keinen Einfluss
ausüben”.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Rechtsstellung
unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter
(„Stabsstelle“, § 8 Abs. 2 ASiG)
VG Münster, Urteil v. 16.1.2002 – 9 K 2097/99
==> Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, die Fachkraft fachlich wie auch organisatorisch dem
Betriebs (Werkleiter) zu unterstellen”.
Die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit “in der Fachdiskussion
ist eine andere, wenn sie nicht Weisungen eines Abteilungsleiters
unterworfen ist”.
Es “wird ausdrücklich nur die Unterstellung in personeller Hinsicht für
zulässig (wenn auch häufig problematisch) gehalten”.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Rechtsstellung
Weisungsgebundenheit im Hinblick auf den organisatorischen Ablauf
der Arbeit (Weisungen des Arbeitgebers bzw. des Dienstberechtigten)
Weisungsfreiheit bei der Anwendung der sicherheitstechnischen
Fachkunde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG)
keine Weisungsbefugnis
● „hinwirken“ in Richtung Beschäftigte (§ 6 Satz 1 Nr. 4 ASiG)
● „Vorschlag unterbreiten“ in Richtung Arbeitgeber (§ 8 Abs. 3 ASiG)
§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG gilt für jeden Beschäftigten:
„Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr müssen die Beschäftigten die
geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte
nicht erreichbar ist“.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
!
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Verantwortlichkeit und Haftung
„Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz wird
durch das ASiG nicht in Frage gestellt. ... Aus dem ASiG ergibt
sich keine Verantwortlichkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit“
Rolf Wank,
Kommentar zum technischen Arbeitsschutz,
1999, ASiG, § 1 Rn. 6
STIMMT DAS ???
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Kein Verantwortlichkeit für die
Durchführung des Arbeitsschutzes nach ArbSchG!
Aber 1:
Fachkraft kann gleichzeitig verantwortliche Person sein und haftet dann für
ihren Bereich wie der Arbeitgeber (§§ 13 ArbSchG, § 9 OWiG, § 14 StGB)
● nur die „reine“ Fachkraft hat keine Verantwortung für die
Durchführung des Arbeitsschutzes gemäß ArbSchG
Umweltschutzbeauftragten können Entscheidungsbefugnisse
übertragen werden (vgl. § 58 Abs. 3 BImSchG) oder sie haben
kraft Gesetzes Befugnisse (vgl. § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 4
Strahlenschutzverordnung).
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Kein Verantwortlichkeit für die
Durchführung des Arbeitsschutzes nach ArbSchG!
Aber 2:
„reine“ Fachkraft hat nur keine Verantwortlichkeit für fremde Aufgaben,
nämlich (Arbeitsschutz-)Aufgaben des Arbeitgebers; sie ist aber verantwortlich für die ordentliche Ausführung ihrer Aufgaben und kann haften
● arbeitsrechtlich ggü Arbeitgeber ( Abmahnung / Kündigung)
● sozialrechtlich bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines
Arbeitsunfalls ggü Berufsgenossenschaften ( SGB VII)
● arbeitsvertraglich + deliktsrechtlich ggü Arbeitgeber und Kollegen
bei Sach- und Vermögensschäden
● zivilrechtlich ggü Dritten bei allen Schäden
● strafrechtlich !
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Zivil- und arbeitsrechtlich Haftung des AN ggü AG und Kollegen
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsvertraglich Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Individualstrafrecht statt Unternehmerverantwortung
Ausnahme § 30 Abs. 1 OWiG: „Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder
als Mitglied eines solchen Organs, ...
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung
als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ... oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder
Unternehmens verantwortlich handelt, wozu die Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten,
welche die juristische Person ... treffen, verletzt worden sind oder die
juristische Person ... bereichert worden ist oder werden sollte, so kann
gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Bußgeldrahmen des § 30 OWiG
(2) Die Geldbuße beträgt
1.
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu
fünfhunderttausend Euro. ...
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu
einer Million Euro.
§ 17 Abs. 4 OWiG ist anwendbar:
„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus,
so kann es überschritten werden“
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Relevante Strafvorschriften
§ 222 StGB: Fahrlässige Tötung
„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
§ 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstraße bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft“
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe ...
bestraft“ (§ 229 StGB)
• Kausale Verursachung des Schadens
durch die Pflichtverletzung
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe ...
bestraft“ (§ 229 StGB)
• Kausale Verursachung des Schadens
durch die Pflichtverletzung
• Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen der
erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe ...
bestraft“ (§ 229 StGB)
• Kausale Verursachung des Schadens
durch die Pflichtverletzung
• Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen der
erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt
• Individuelle Zurechnung der Pflichtverletzung
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Verursachung
durch
aktives Tun
durch Unterlassen
jeder Handelnde haftet
Sorgfaltspflichtverletzung
und Garantenstellung
• Unternehmer
• verantwortliche Person
• nicht die „reine“ FASI
• jeder bei vorangegangenem
gefährlichen Tun (Ingerenz)
• freiwillige Pflichtenübernahme?
„Wuppertaler Schwebebahn“
„Wer es unterlässt, einen Erfolg
abzuwenden, der zum Tatbestand
eines Strafgesetzes gehört, ist
nach diesem Gesetz nur dann
strafbar, wenn er rechtlich dafür
einzustehen hat, dass der Erfolg
nicht eintritt ...“ (§ 13 StGB)
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftung der Fachkraft für positives Tun
“Der Sicherheitsingenieur macht einen planerischen Fehler bei einem
Vorschlag zur Mängelbeseitigung einer Schutzvorrichtung an einer
Maschine. Hierdurch wird die Maschine erst recht unsicher und ein
Mitarbeiter gerät während der Arbeit mit einem Arm in die Maschine”.
Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 41
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Problem des Strafrechts bei arbeitsteiligen
Prozessen in der Unternehmensorganisation
„Das moderne Strafrecht ist an den Lebensformen der sozialen
Außenseiter, der outlaws, der Geächteten, ihrer anarchischen,
individuellen und desorganisierten, von der Spontaneität des
Augenblicks bestimmten Lebensweise herausgebildet worden“.
Schünemann, UTR 26, Seite 137, 139
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftung der Fachkraft für Unterlassung
Amtsgericht Kehl, Urteil von Juni 2002
● Betriebsunfall in einem Stahlwerk im Juli 1999
● Ein Kranfahrer wollte einen Schlackenkübel auf dem Boden absetzen.
Ein anderer Fahrer schlug mit einer Schaufel gegen die Hilfstraverse,
weil sie sich nicht von den Befestigungsteilen des Kübels löste.
● Als der Kranfahrer losfuhr kippte der Kübel. Der heiße Inhalt ergoß
sich auf den Boden und entzündete sich. 3 Arbeiter erlitten starke
Verbennungen, einer erlag 3 Tage später seinen Verletzungen.
Anklage der Fachkraft für Arbeitssicherheit
wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB): 50 Tagessätze.
Hat die Fachkraft für den Unfall „einzustehen“?
Ist sie Garant?
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Amtsgericht Kehl, Urteil von Juni 2002
● § 6 ASiG: “Hätte der Angeklagte … diese Pflichten erfüllt, so hätte er
seinen direkten Vorgesetzten, den Stahlwerkchef …, darauf hinweisen
müssen, dass nach der Praxis der Abläufe bei der wöchentlichen
Reinigungs- und Revisions-arbeiten die Einhaltung des § 37 Abs. 2
der Unfallverhütungsvorschriften – VBG – nicht eingehalten wurde”.
● “Die Benutzung des Ganges Richtung Hüttenflur war bis zum Unfallgeschehen Routine. Der Angeklagte … hatte nicht dafür gesorgt, dass
gerade bei diesen gefährlichen Arbeiten dieser Zugang zum Hüttenflur
gesperrt bzw. die Leute, die diesen Flur begingen, gewarnt wurden”.
● “Hätte der Angeklagte … die entsprechenden Informationen seinem
Vorgesetzten gegeben, so hätte dieser entsprechende Vorkehrungen
treffen können, wie es auch heute der Fall ist”.
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB): 50 Tagessätze.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
AG Hamburg, Urteil v. 9.2.1989 – Az. 726 a-532/88
Ein Siebenmonatskind verstarb am 4. Februar 1987 im Krankhaus HHWandsbeck, weil es bei künstlicher Beatmung in einem Brutkasten auf
einer Wärmematte lag, die keinen zusätzlichen Temeraturbegrenzer
und keine akustische Warnanzeige hatte und überheizte.
Angeklagt wegen fahrlässiger Tötung werden
- die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit (A) und
- der Geschäftsführer der für die Wartung zuständigen GmbH.
Die Fachkraft hatte 3 Jahre zuvor von der Beschaffung der Geräte
abgeraten, weil nur ein optisches Warnsignal vorhanden war. Als aber im
Krankenhaus HH-Barmbeck ein Störfall auftrat und die dortige Fachkraft in
einem Schreiben mehreren Kollegen hiervon berichtete, nahm eine
Fachkaft eines Heidelberger Krankenhauses die Matten aus dem Verkehr,
nicht aber A. Auch leitete A das Schreiben nicht an Verantwortliche in
seinem Krankenhaus weiter.
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen!
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
AG Hamburg, Urteil v. 9.2.1989 – Az. 726 a-532/88
● Verschulden
“… daß er es versäumt hat, dem kaufmännischen Leiter des Krankenhauses oder den geräteverantwortlichen Ärzten klarzumachen, daß
aufgrund des im Krankenhaus Barmbek aufgetretenen Störfalls die
Weiterver-wendung dieser Geräte ein nicht mehr vertretbares Risiko
darstelle und sie aus dem Betrieb genommen werden mußten”.
● Verantwortlichkeit
“Tatsächlich ist er nämlich als Beschäftigter des Krankenhauses aufgrund
seiner besonderen beruflichen Qualifikation als Ingenieur für pysikalische
Technik von der kaufmännischen Leitung zumindest hinsichtlich des hier
in Rede stehenden Gerätesystems beauftragt worden, zur allgemeinen
Gerätesicherheit Stellung zu nehmen. Durch diesen Auftrag wurde er aufgrund seines Dienstverhältnisses und nicht etwa auf freiwilliger unverbindlicher Grundlage als Gehilfe bei der Wahrnehmung der Obliegenheiten in
Anspruch genommen, die der kaufmännischen Leitung … obliegen”.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
LG Hamburg, Urteil v. 23.7.1990 – Az. 10/89 Ns
Freispruch
“Die Kammer ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt,
daß bei einer entsprechenden Information … die Wärmematten aus dem
Betrieb genommen wären und der Todesfall deshalb nicht eingetreten
wäre”.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
OLG Frankfurt, Urteil 1987
Wegen unbefugter fortgesetzter Gewässerverunreinigung werden
angeklagt
1. der Werksleiter,
2. der Gewässerschutzbeauftragte,
3. den zuständigen Dezernenten beim Regierungspräsidium.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
OLG Frankfurt, Urteil 1987
„Täter innerhalb eines Unternehmens ist der für den Gewässerschutz
letztlich Verantwortliche oder die von ihm bevollmächtigte Person als
sogenannte entscheidende Stelle i.S. des § 21e WassHG. Dies bestimmt
sich nach den allgemeinen Regeln, namentlich nach § 14 StGB“.
Werksleiter = § 14 Abs. 2 StGB
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
OLG Frankfurt, Urteil 1987
Gewässerschutzbeauftragte als Teilnehmer?
„Eine Hilfeleisten durch Unterlassen ist jedoch nur dann anzunehmen,
wenn die Verschmutzung die nachteilige Veränderung des Mains durch
die gebotenen Kontroll-, Informations- oder Initiativpflichten abgewendet
oder zumindest die Vollendung oder Fortsetzung der strafbaren Handlung
erschwert hätte“.
Prüfung, ob das strafbare Handeln des Unternehmers zumindest
mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre
„echte Chance“ / „reelle Chance“
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
„Gegenprobe“
OLG Düsseldorf, Beschluß v. 3.12.1990
– 5 Ss (OWi) 370/90 – (OWi) 161/90 I = NuR 1991, 244 –
Gewässerschutzbeauftragter, der zugleich Leiter der technischen
Abteilung ist und dem die Organisation der Abwasserbeseitigung als
selbständig zu erfüllende Aufgabe übertragen ist, ist verantwortlich i.S.d.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):
„ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen“
≈ § 13 Abs. 2 ArbSchG, der allerdings schriftliche Beauftragung fordert
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Schadensersatzanspruch
Geschädiger
Schadensersatz
Schädiger
aus
Vertrag oder
unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen
Geschädigter
Schadensersatz
Schädiger
§§ 104 - 107 SGB VII
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz
Geschädigter
Schädiger
BG
Anspruch gemäß §§ 26 ff.
Leistungen nach Eintritt
eines Versicherungsfalls
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Rückgriff der BG beim Schädiger
Geschädigter
Schädiger
BG
Anspruch gemäß §§ 26 ff.
Rückgriff gemäß §§ 110, 111
Leistungen nach Eintritt
eines Versicherungsfalls
• Vorsätzlichkeit oder grobe
Fahrlässigkeit
• Billigkeit
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen
§ 104 SGB VII Beschränkung
der Haftung der Unternehmer
„Unternehmer sind den
Versicherten, die für ihr
Unternehmen tätig sind ...
nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zum Ersatz des
Personenschadens, den ein
Versicherungsfall verursacht
hat, nur verpflichtet,
§ 105 SGB VII Beschränkung
der Haftung anderer im
Betrieb tätiger Personen
„Personen, die durch eine
betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall von
Versicherten desselben
Betriebes verursachen,
sind diesen ... nach anderen
gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet,
wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 versicherten Weg herbeigeführt haben“
Finanzierungsargument
Friedensargument
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Die Rechtsprechung tendiert beim Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften zur Annahme grober Fahrlässigkeit
LG Osnabrück, Urteil v. 12.12.1995 – Az. 7 O 79/94
„Gerade Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
erfassen besonders typische und große Gefahren am Arbeitsplatz,
so daß ein Verstoß gegen diese Normen zumeist als krasse
Pflichtwidrigkeit anzusehen ist“.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
OLG München, Urteil vom 12. April 1999 – Az.: 5 U 6722/98 –
„Nach den Sicherheitsregeln für Arbeiten an und auf Dächern
aus Wellplatten (Nr. 5.4) wäre die Anbringung von Stegen mit
einer Mindestbreite von 50 cm notwendig gewesen“.
„Es fehlte ferner an einem Anseilschutz nach
Nr. 6.5 der Sicherheitsregeln“.
Diese „Maßregeln hat der Beklagte außer Acht gelassen.
Damit ist ihm eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit
vorzuwerfen. Dieser Umstand läßt den Schluß auf
ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden zu“.
„Unfallverhütungsvorschriften sind nicht das Elaborat realitätsferner
Bürokraten, die vom grünen Tisch aus entworfen und fixiert werden.
Sie sind vielmehr das Ergebnis aus der Auswertung vieler Arbeitsunfälle und schaffen in vernünftiger Weise einen Ausgleich zwischen
der Effektivität der entsprechenden Arbeit einerseits und der Minimierung der dabei auftretenden Gefahren sowie der Verringerung
der im Gefahrenfall eintretenden möglichen Folgen andererseits“.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
OLG Köln, Urteil 1998
• Montagebauunternehmen montiert Dach- und
Wandverkleidungen an Betonhalle
• Dachdecker verliert Gleichgewicht und stürzt aus
ungeklärter Ursache vom Hallendach, weil er nicht
gesichert war
• Berufsgenossenschaft klagt gegen
– Montagebauunternehmen
– die persönlich haftenden Gesellschafter und
– den Kolonnenführer und Vorarbeiter
auf Erstattung der Unfallfolgekosten gemäß § 110
SGB VII alle haften als Gesamtschuldner!
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Objektiv schwerer und subjektiv nicht
entschuldbarer Verstoß
„Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser unter dem
Druck einzuhaltender zeitlicher Vorgaben, aus
Bequemlichkeit oder ehrgeizigem Erfolgsstreben etwa
begangen worden ist. Keine dieser Beweggründe
würde es entschuldigen können, naheliegendste und
jedermann einleuchtende Vorsichtsmaßnahmen zu
verabsäumen ...“
Kolonnenführer und Vorarbeiter
„... musste er die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen kennen. Dennoch ließ er es zu, dass „seine
Leute“ zumindest häufig völlig ungesichert arbeiteten“
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Persönlich haftende Gesellschafter
keine „sachkundigen Kontroll- und
Überwachungsmaßnahmen“
Die Beklagten haben sich „damit beruhigt, dass
Sicherheitsgurte ausgegeben gewesen seien, wofür ein von
ihnen eigens bestellter Sicherheitsbeauftragter die
Verantwortlichkeit getragen habe“ und dass der Vorarbeiter
„angewiesen worden sei, auf das Anlegen dieser
Sicherheitsgurte zu achten; diesbezüglich habe mit Problemen
nicht gerechnet werden müssen. Ein solches Verhalten reicht
jedenfalls unter den obwaltenden Umständen indessen nicht
aus, um sie vom Vorwurf grob fahrlässiger (Mit-)Herbeiführung
des Arbeitsunfalls des Herrn T. infolge Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften zu exkulpieren".
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Unternehmen
§ 111 SGB VII Haftung des Unternehmens:
„Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten
Organs ..., vertretungsberechtigte Gesellschafter ...
oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in
Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den
Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die
Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung
derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht
haben, bleibt unberührt.“
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten
einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
“Der Sicherheitsmeister entfernt bei einer routinemäßigen Kontrolle
einer Maschine eine Sicherheitseinrichtung. Nach Abschluß der
Kontrollarbeiten vergißt er, trotz mehrfachen Hinweises der zuständigen
Führungskraft, die Schutzvorrichtung wieder anzubringen. Die
Maschine wird zum Betrieb freigegeben. Ein Mitarbeiter übersieht das
Fehlen der Schutzeinrichtung und wird bei seiner Tätigkeit dadurch
schwer verletzt”.
Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 33
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Arbeitsvertragliche Haftung des AN ggü AG
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Kollegen und Dritten
V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftung des Arbeitnehmers
(auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Innerbetriebliche Sphäre
●
Haftung des Arbeitnehmers für Personenschäden bei Arbeitsunfällen
ggü AG und Kollegen beschränkt §§ 104, 105 SGB VII:
unmittelbare Haftung bei Vorsatz
ggü Sozialversicherungsträgern beschränkt § 110 SGB VII:
„Rückgriff“ (nur) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
●
Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden gegenüber Arbeitgeber
●
Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden gegenüber Kollegen
--------------------------------------------------------------------------------------------------Außerbetriebliche Sphäre
V. Deliktsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers ggü Dritten
-------------------------------------------------------------------------------------------------Haftung von Nicht-Arbeitnehmers
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Gehaltskürzung bei Sach- und Personenschäden?
Nein Gutes Geld auch für schlechte Arbeit!
Lohnanspruch bleibt erhalten, auch wenn der Arbeitnehmer
fehlerhafte Arbeitsergebnisse produziert oder Schaden verursacht.
1. Arbeitsvertrag ist Sonderfall des Dienstvertrages: geschuldet ist
nicht der Arbeitserfolg, sondern die erfolgsorientierte Tätigkeit.
2. AG ist dafür verantwortlich, daß er dem AN solche Aufgaben
überträgt, die er erfüllen kann (“Richtiger Mann am richtigen Platz”)
aber:
● Möglichkeit der Aufrechnung
(bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen, § 394 BGB)
● Versagung des Lohnes wegen Rechtsmißbrauchs bei bewußter
Langsam- oder Schlechtarbeit: “Kein Geld für Nichtarbeit”
bei Verschulden (§ 280 BGB), das AG beweisen muß (§ 619a BGB)
BAG, Urteil v. 26.1.1983 – Az. 4 AZR 1147/79 = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
und BAG, 17.7.1970 = AP Nr. 3 zu § 11 MuSchG
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftung des Arbeitnehmers
für Sach- und Vermögensschäden ggü AG
Ausgangspunkt:
● Beratungspflicht
● Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag
Haftungsbeispiel Fachkraft für Arbeitssicherheit:
“Unterläßt z.B. der Sicherheitsingenieur die gebotene Überprüfung einer
Betriebsanlage im Vertrauen darauf, sie entspreche den technischen
Anforderungen, und übersieht auch der Unternehmer den Fehler, so ist
der Sicherheitsingenieur grundsätzlich ganz oder z.T. zum Ersatz des
dem Arbeitgeber daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er hat
dann seine Pflicht, den Unternehmer in technischen Fragen zu beraten,
schuldhaft verletzt”.
Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 28
Warum zum Teil? Mitverschulden der Führungskraft / des Arbeitgebers?
Muß der Arbeitnehmer unbeschränkt haften?
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für Sach- und
Vermögensschäden durch die Rspr. des BAG !
Gründe:
1.
Fremdnützigkeit der Arbeit: Arbeitgeber erhält den
wirtschaftlichen Erfolg (und trägt das Betriebsrisiko)
2.
Fremdbestimmtheit der Arbeit: Arbeitgeber bestimmt durch
sein Weisungsrecht weitgehend das Risikopotential der Arbeit
3.
Menschliche Unvollkommenheit: Selbst dem sorgfältigen
Arbeitnehmer können Fehler unterlaufen, die zwar für sich
genommen fahrlässig sind, mit denen aber aufgrund der
menschlichen Unzulänglichkeit gerechnet werden muss
4.
Existenzgefährdung: Unbeschränkte Haftung kann den AN
ruinieren
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Beispiel: BAG Urt. v. 05.02.2004 - Az.: 8 AZR 91/03
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer verursachte mit einem Dienstwagen, der ihm
auch zur privaten Nutzung überlassen war, im Rahmen seiner
arbeitsvertraglichen Tätigkeit einen Blechschaden. Im Arbeitsvertrag hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass
der Mitarbeiter im Fall eines von ihm fahrlässig verschuldeten
Unfalls die mit der Haftpflichtversicherung vereinbarte
Selbstkostenbeteiligung von rund 1000 € selbst trägt.
Der Arbeitgeber zog gemäß der getroffenen Vereinbarung den
entsprechenden Betrag mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung
vom Gehalt des Mitarbeiters ab. Dieser klagte und bekam
schließlich Recht.
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Beispiel: BAG Urt. v. 05.02.2004 - Az.: 8 AZR 91/03
Urteil
Nach den Grundsätzen des BAG haftet ein Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber im Sinne eines innerbetrieblichen Schadensausgleichs
nur eingeschränkt. Es gelten dabei folgende Abstufungen:
● keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers;
● anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit;
● in der Regel voll Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
---------------------------------------------------------------------------------------Leichteste Fahrlässigkeit = geringfügige und leicht entschuldbare
Pflichtwidrigkeiten („Das kann vorkommen“)
Grobe Fahrlässigkeit = besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen,
wenn der Arbeitnehmer die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem
eingeleuchtet hätte („Das darf nicht vorkommen“/„Wie konnte er nur“)
Die im Fall getroffene Abrede widerspricht den oben genannten
Grundsätzen, dass der Arbeitnehmer in Fällen nur leichtester
Fahrlässigkeit nicht haftet.
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftung des AN ggü AG bei Sach- und Vermögensschäden
Grundsatz für mittlere Fahrlässigkeit
Der Umfang der Haftung des AN gegenüber dem AG für grob
oder mittelfahrlässig verursachte Schäden richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles,
sehr gerecht, aber sehr ungenau !
einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht
Zulässigkeit der Haftungsverschärfung nur,
wenn dem AN Risikoausgleich gezahlt wird,
so daß er im Ergebnis nicht schlechter gestellt ist
Vertragsgestaltung
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Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden
gegenüber Arbeitskollegen
Ausgangspunkt:
● kein Vertragsverhältnis mit dem Kollegen
● nur allgemeines Deliktsrecht anwendbar
Haftungsbeispiel Fachkraft für Arbeitssicherheit:
“Der Sicherheitsingenieur berät den Arbeitgeber falsch bei der Planung
einer Betriebsanlage. Als Folge eines für den Sicherheitsingenieur an
sich erkennbaren sicherheitstechnischen Fehlers der Betriebsanlage
entsteht durch Kurzschluß ein Brand im Betrieb. Hierbei verbrennen
auch Kleidungssstücke der Arbeitskollegen”.
Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 30
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Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Arbeitsvertragliche Haftung des AN ggü AG
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
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Haftung des Arbeitnehmers für Schäden von Kollegen und
Dritten (nicht betriebsangehörigen Personen)
Ausgangspunkt:
● kein Vertragsverhältnis
● nur allgemeines Deliktsrecht anwendbar
Haftungsbeispiel Fachkraft für Arbeitssicherheit:
“Der Sicherheitsingenieur stellt bei einer Betriebsbegehung einen
Mangel an einer Schutzvorrichtung einer Maschine fest. Er verwechselt
in seinem Bericht fahrlässig die Maschine mit einer anderen und gibt
eine falsche Mitteilung an den Arbeitgeber. Daraufhin wird der
tatsächliche Mangel vom Arbeitgeber bzw. Der Führungskraft nicht
festgestellt und nicht abgestellt. Ein Arbeiter einer Fremdfirma oder
ein Besucher verletzen sich wegen des Mangels – einer fehlenden
Schutzvorrichtung – an der Maschine”.
Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 31
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Haftung des Arbeitnehmers ggü Dritten unbeschränkt!
Verursacht ein AN einen Schaden haftet er grundsätzlich
1. für jede – auch die leichteste – Fahrlässigkeit und
2. unbeschränkt.
“Alles-oder-Nichts-Prinzip”
Ausnahme: Mitverschulden (§ 254 BGB)
Aber im Innenverhältnis zum AG kann bei betrieblicher Veranlassung
nichts anderes gelten als wenn der AN den AG geschädigt hätte.
AN hat gegen den AG deshalb einen Freistellungsanspruch:
Arbeitnehmerhaftung verwandelt sich in eine Arbeitgeberhaftung!
Wenn der AN schon Schadensersatz geleistet hat,
hat er gegen den AG einen Erstattungsanspruch.
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Betriebshaftpflichtversicherung
§ 151 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):
“Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen
Betrieb des Versicherungsnehmers genommen, so erstreckt sie
sich auf die Haftpflicht … solcher Personen, welche er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles des
Betriebs angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit als
für fremde Rechnung genommen”
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])
Haftung des Arbeitnehmers - Zusammenfassung
Betriebliche Sphäre
für Personenschäden bei Arbeitsunfällen
ggü AG und Kollegen beschränkt §§ 104, 105 SGB VII:
unmittelbare Haftung bei Vorsatz
ggü Sozialversicherungsträgern beschränkt § 110 SGB VII:
„Rückgriff“ bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
für Sach- und Vermögensschäden
ggü AG nach den Grundsätzen des BAG bei betrieblicher
Veranlassung beschränkt (nächste Folien)
ggü Kollegen unbeschränkt nach §§ 823 ff. BGB
Außerbetriebliche Sphäre
für alle Schäden
ggü Dritten unbeschränkt nach §§ 823 ff. BGB
aber Freistellungsanspruch ggü AG
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Gliederung des Vortrags
A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit
I. Unternehmer
II. Verantwortliche Personen
III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
B. Haftung
I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen
II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen
III. Arbeitsvertragliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen
IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten
V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG
VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten
VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz
VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat
IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
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Abmahnung des Arbeitnehmers
bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutzvorschriften
AG Frankfurt am Main, Urteil aus Mai 2005
Eine in der Schäl- und Spülküche eingesetzte Küchenhilfe wurde dreimal
angemahnt weil sie
● auf einem umgedrehten Eimer gesessen hatte
● nicht Sicherheitsschuhe, sondern offene Sandalen getragen hatte
Die Klage der Arbeitnehmer auf Entfernung der Abmahnungen wies das
AG an:
“Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers von einer gewissen Intensität
können eine Abmahnung rechtfertigen”.
“Nichteinhalten von – fast selbstverständlichen – Sicherheitsvorschriften
im Küchenbereich kann zu Unfällen führen, die nicht nur den
Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Arbeitskollegen und den
Arbeitgeber belasten können”.
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Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers
bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutzvorschriften
LAG Frankfurt am Main – Az. 5 Sa 1710/05 –
Eine Metzgerei-Angestellte hatte gegen ausdrückliche Anweisung
Hackfleisch in einem Schweinerollbraten verarbeitet, das vom Vortrag
stammte. Damit verstieß sie gegen Vorschriften der
Hackfleischverordnung.
Das LAG Frankfurt bestätigte die fristlose Kündigung der Angestellten als
rechtmäßig.
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Kontakt
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich
Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Bau- und Immobilienrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sonnenstrasse 2
80331 München
Tel.: 089 / 5111 4777
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.weiler-rechtsanwaelte.de
Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected])