Bad Segeberg,
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Bad Segeberg, Satzung für das Jugendamt des Kreises Segeberg Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 334) und des § 47 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG) vom 05. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) wird nach Beschluß des Kreistages vom 28. April 1994/15. September 1998 folgende Satzung erlassen: §1 Errichtung des Jugendamtes Für den Kreis Segeberg besteht gemäß § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der zur Zeit geltenden Fassung ein Jugendamt. Es führt die Bezeichnung „Kreisjugendamt Segeberg“. §2 Organisation des Jugendamtes; Wahrnehmung der Aufgaben Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen, und zwar jeweils im kraft Gesetzes übertragenen Rahmen. Für den Jugendhilfeausschuß kommen insbesondere die Zuständigkeiten nach § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Betracht. Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Amt der Kreisverwaltung. Sie führt die laufenden Geschäfte im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses. Die Verwaltung des Jugendamtes nimmt ferner die ihr nach dem Geschäfts- und Dienstverteilungsplan des Kreises oder nach besonderer Organisationsentscheidung übertragenen Aufgaben wahr. §3 http://bis/se/Rechtsnormen/SatzungJugendamt/SatzungJugendamt.htm (1 von 3) [09.05.2007 09:01:12] Bad Segeberg, Jugendhilfeausschuß Dem Jugendhilfeausschuß gehören an: 1. Fünfzehn vom Kreistag gewählte stimmberechtigte Mitglieder, von denen mindestens acht dem Kreistag angehören müssen. Je drei der stimmberechtigten Mitglieder müssen auf Vorschlag der im Kreis Segeberg wirkenden anerkannten Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände gewählt werden. 2. Ein Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner wahrnimmt, mit beratender Stimme. Dieses Mitglied wird auf Vorschlag der Landrätin/des Landrats in der ersten Sitzung des Jugendhilfeausschusses nach Beginn einer Wahlzeit bestellt. 3. Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, die/der an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses als beratendes Mitglied teilnimmt. 4. Die Landrätin/Der Landrat kann zum Mitglied gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift gewählt werden. Für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses gelten im übrigen die Regelungen nach § 48 JuFöG. §4 Geschäftsführung des Jugendhilfeausschusses 1. Für die Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses sowie für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Kreisordnung mit den Durchführungsbestimmungen und die Geschäftsordnung des Kreistages. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses ein. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder muß eine Sitzung einberufen werden. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt unbeschadet des Artikels 13 Abs. 1 KJHG am 1. Mai 1994/ http://bis/se/Rechtsnormen/SatzungJugendamt/SatzungJugendamt.htm (2 von 3) [09.05.2007 09:01:12] Bad Segeberg, 15. September 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes des Kreises Segeberg vom 1. April 1958 in der Fassung vom 20. April 1978 außer Kraft. Bad Segeberg, den 28. April 1994/23. Februar 1999 gez. Georg Gorrissen Landrat http://bis/se/Rechtsnormen/SatzungJugendamt/SatzungJugendamt.htm (3 von 3) [09.05.2007 09:01:12]