Bad Segeberg,

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Bad Segeberg,
Bad Segeberg,
Satzung
für das Jugendamt des Kreises Segeberg
Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom
30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 334) und des § 47 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG)
vom 05. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) wird nach Beschluß des Kreistages
vom 28. April 1994/15. September 1998 folgende Satzung erlassen:
§1
Errichtung des Jugendamtes
Für den Kreis Segeberg besteht gemäß § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung
des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der zur Zeit geltenden Fassung ein Jugendamt. Es
führt die Bezeichnung „Kreisjugendamt Segeberg“.
§2
Organisation des Jugendamtes; Wahrnehmung der Aufgaben
Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch
die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen, und zwar jeweils im kraft
Gesetzes übertragenen Rahmen. Für den Jugendhilfeausschuß kommen
insbesondere die Zuständigkeiten nach § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in
Betracht.
Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Amt der Kreisverwaltung. Sie führt die
laufenden Geschäfte im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages
und des Jugendhilfeausschusses.
Die Verwaltung des Jugendamtes nimmt ferner die ihr nach dem Geschäfts- und
Dienstverteilungsplan des Kreises oder nach besonderer Organisationsentscheidung
übertragenen Aufgaben wahr.
§3
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Jugendhilfeausschuß
Dem Jugendhilfeausschuß gehören an:
1. Fünfzehn vom Kreistag gewählte stimmberechtigte Mitglieder, von denen
mindestens acht dem Kreistag angehören müssen. Je drei der stimmberechtigten
Mitglieder müssen auf Vorschlag der im Kreis Segeberg wirkenden anerkannten
Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände gewählt werden.
2. Ein Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner
wahrnimmt, mit beratender Stimme.
Dieses Mitglied wird auf Vorschlag der Landrätin/des Landrats in der ersten
Sitzung des Jugendhilfeausschusses nach Beginn einer Wahlzeit bestellt.
3. Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, die/der an den
Sitzungen des Jugendhilfeausschusses als beratendes Mitglied teilnimmt.
4. Die Landrätin/Der Landrat kann zum Mitglied gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift
gewählt werden.
Für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses gelten im übrigen die Regelungen
nach § 48 JuFöG.
§4
Geschäftsführung des Jugendhilfeausschusses
1. Für die Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses sowie für die Geschäftsführung
gelten die Vorschriften der Kreisordnung mit den Durchführungsbestimmungen und
die Geschäftsordnung des Kreistages.
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
ein.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder muß eine Sitzung
einberufen werden.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unbeschadet des Artikels 13 Abs. 1 KJHG am 1. Mai 1994/
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15. September 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes des Kreises Segeberg vom 1. April
1958 in der Fassung vom 20. April 1978 außer Kraft.
Bad Segeberg, den 28. April 1994/23. Februar 1999
gez. Georg Gorrissen
Landrat
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