Mandantenbrief August 2006 - MS
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Mandantenbrief August 2006 - MS
Mandantenbrief Steuer- und Anwaltsbüro Michael Schäfer, Marbachweg 314, 60320 Frankfurt August 2006 Tel. 069 561037, Fax: 069 565566, Email: [email protected] http://www.ms-steuerfuchs.de Steuertermine 10.08. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. 15.08. Gewerbesteuer Grundsteuer Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am 18.08. (Abweichungen durch regionale Feiertage möglich.) Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine September 2006: 11.09. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge August 2006: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für August ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.08.2006. Inhalt: 1. Alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen für 2007 beschlossen 2. Alle Steuerpflichtigen: Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß 3. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Steuerliche Behandlung von Prämien aus Kundenbindungsprogrammen 4. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Auch Zahlung ohne Rechtsgrund kann Arbeitslohn sein 5. Unternehmer: Anwendung der 1 %-Regelung auf betrieblich genutzte Fahrzeuge 6. Unternehmer: Umsatzsteuerliche Behandlung des „sale-and-lease-back“ 7. Unternehmer: Anwendung der Vereinfachungsregelung zu VIP-Logen auf andere vergleichbare Sachverhalte 1. Alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen für 2007 beschlossen Nach dem Bundestag hat am 07.07.2006 auch der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Die hierin vorgesehenen Änderungen sind somit zum 01.01.2007 anzuwenden. Das Steueränderungsgesetz sieht Einschnitte für Pendler, Kleinsparer sowie Familien mit älteren Kindern vor. Zudem beinhaltet es die sog. Reichensteuer für Spitzenverdiener sowie Einschränkungen bei der Absetzbarkeit privater Arbeitszimmer. Die Regelungen im Einzelnen: Pendlerpauschale Ab dem 01.01.2007 entfällt die Pendlerpauschale, wenn der Arbeitsplatz bis zu 20 km vom Wohnort entfernt ist. Für "Fernpendler" werden die Aufwendungen für Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer wie bisher mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt. Sparerfreibetrag Der Sparerfreibetrag wird für Ledige auf 750 EUR pro Jahr und für Verheiratete auf 1.500 EUR in etwa halbiert (bisher 1.370 EUR Ledige; 2.740 EUR Verheiratete). Zins- und Kapitalerträge, die darüber hinausgehen, müssen ab dem 01.01.2007 der Einkommensteuer unterworfen werden. Kürzung der Bezugsdauer von Kindergeld Für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 wird das Kindergeld nur noch 25 Jahre statt bislang 27 Jahre gezahlt. Eine Übergangsregelung sieht für Kinder des Jahrgangs 1982 eine Zahlung des Kindergeldes bis zum 26. Geburtstag vor. Das Gleiche gilt für die Gewährung des Kinderfreibetrages. Reichensteuer Für Topverdiener mit einem Jahreseinkommen von mehr als 250.000 EUR (Verheiratete 500.000) wird der Spitzensteuersatz von 42 auf 45 Prozent steigen. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken werden im Jahr 2007 aber alle Gewinneinkünfte - sowohl von Selbstständigen als auch Freiberuflern - ausgenommen. Ab 2008 sollen zusammen mit der Unternehmensteuerreform auch die Gewinneinkünfte einbezogen werden. Arbeitszimmer Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer werden nur noch dann vom Fiskus berücksichtigt, "wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet". Daher können etwa Lehrer künftig die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht mehr steuermindernd geltend machen. Bergmannsprämie Die 50 Jahre alte und laut Finanzministerium "seit langem arbeitsmarktpolitisch überholte" Bergmannsprämie wird 2007 gesenkt und Anfang 2008 ganz abgeschafft. 2. Alle Steuerpflichtigen: Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß Mit Beschluss vom 28.06.2006 (Az. VII B 324/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 zurückgewiesen. Damit bestätigt das höchste deutsche Finanzgericht die Auffassung der Vorinstanz, des Finanzgerichtes Münster (wir berichteten in der Januar-Ausgabe 2006 des Mandantenbriefes). Mit seinem Beschluss lehnte es der BFH ab, das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Im Ergebnis sehen die Richter in dem mit dem SolZG 1995 eingeführten Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, die auch ohne zeitliche Befristung zulässig sei. Denn die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Ergänzungsabgabe nur befristet erhoben werden dürfe, sei bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht habe bei der Prüfung früherer Ergänzungsabgabegesetze entschieden, dass die zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehöre. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass zu der genannten Rechtsfrage eine erneute Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit wegen neuer, bislang nicht geprüfter Einwände in Literatur und Rechtsprechung erforderlich sei. Tipp: Damit dürfte sich der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des „Soli“ - leider zu Lasten aller Steuerpflichtigen - erledigt haben. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH scheinen Rechtsmittel gegen den Solidaritätszuschlag keine Aussicht auf Erfolg mehr zu haben. 3. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Steuerliche Behandlung von Prämien aus Kundenbindungsprogrammen Mit Urteil vom 11.04.2006 (Az: 9 AZR 500/05) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern einen Herausgabeanspruch für Prämien aus dem Miles-and-More-Programm der Lufthansa hat, da die Prämien den Mitarbeitern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Dienstgeschäft gewährt würden. Das Urteil bestätigt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei privater Verwendung beruflich erworbener Meilen durch die Mitarbeiter diese als Einnahme zu erfassen sind. Eine Besteuerung bei dem Begünstigten kann aber unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden. So können Anbieter von sog. Kundenbindungsprogrammen die aus diesen Programmen resultierenden Prämien mit einem Pauschsteuersatz von 2,25 % versteuern (nach § 37a Einkommensteuergesetz). Damit wird der Anbieter zum Schuldner dieser pauschalen Einkommensteuer. Für die durch die Kundenbindungsprogramme begünstigten Steuerpflichtigen wird die entsprechende persönliche Einkommensteuer durch die pauschale Besteuerung durch den Anbieter abgegolten. Der Arbeitgeber sollte sich die Versteuerung vom Anbieter bestätigen lassen. Macht der Anbieter von der Pauschalierung allerdings keinen Gebrauch, liegt bei privater Verwendung nach Auffassung der Verwaltung eine steuerpflichtige Einnahme beim Mitarbeiter vor. Weiterhin ungeklärt bleibt in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Zuwendung des Dritten als Sachprämie qualifiziert werden kann, die nach § 3 Nr. 38 EStG bis 1.080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei bleiben könnte, oder ob bereits im Verzicht des Arbeitgebers auf seinen Herausgabeanspruch Arbeitslohn zu sehen ist. Im letztgenannten Fall wäre der Freibetrag nicht anwendbar, da er ausdrücklich nur für Sachprämien gilt. Tipp: Ein Lohnsteuerhaftungsrisiko für den Arbeitgeber kann dadurch vermieden werden, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichtet, dienstlich erworbene Bonusprämien ausschließlich dienstlich einzusetzen und er dies entsprechend überwacht. Lassen Sie sich am besten bei der Formulierung einer „wasserdichten“ Vereinbarung beraten. 4. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Auch Zahlung ohne Rechtsgrund kann Arbeitslohn sein Mit Urteil vom 04.05.2006 (Az. VI R 19/03) hatte sich der BFH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dem Lohnsteuerabzug unterliegt, wenn die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt ist. Im Streitfall war es zu einer Überzahlung beim Krankenbezug nach § 71 BAT gekommen. Ein Lohnsteuerabzug käme in diesem Fall dann in Frage, wenn die Zahlung des Krankengeldes und auch der überzahlte Betrag als Arbeitslohn anzusehen wären. Im Ergebnis ordnete der BFH sowohl die Lohnfortzahlung als auch den überzahlten Betrag dem Arbeitslohn zu mit der Folge, dass beide Beträge dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Denn beide Zahlungen seien durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestehe oder nicht. Im Falle der Lohnfortzahlung erfülle der Arbeitgeber seinen arbeitsrechtlichen Lohnzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank werde. Dieser objektive Veranlassungszusammenhang werde nicht dadurch durchbrochen, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolge. Auch werde der objektive Veranlassungszusammenhang nicht aufgelöst, wenn der Arbeitgeber den überzahlten Arbeitslohn später zurückfordert. Ob Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei diesem verbleiben können, sei für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn unerheblich. Zugeflossen sei eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt habe. Verlange der Arbeitgeber später die Rückzahlung der überzahlten Beträge von seinem Arbeitnehmer, könne die Rückzahlung nur im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung steuermindernd geltend gemacht werden - sie wirke nicht auf den Veranlagungszeitraum zurück, in dem die Einnahme zugeflossen sei. Tipp: Die Entscheidung bestätigt, dass ein Zufluss von Arbeitslohn auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Rückzahlungsverpflichtung keinen endgültigen Vorteil erlangt. Da die Zuflusskriterien für alle Überschusseinkünfte gleich sind, gilt die Entscheidung z.B. auch für rechtsgrundlos zugeflossene Mietzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des § 21 Einkommensteuergesetz. 5. Unternehmer: Anwendung der 1 %-Regelung auf betrieblich genutzte Fahrzeuge Seit dem 01.01.2006 müssen Selbstständige, die die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung („1 %-Regelung“) anwenden möchten, dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass sie das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss der Wert für die private Nutzung geschätzt werden, was häufig zu unerwünschten Ergebnissen führen kann. Die Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge des „notwendigen Betriebsvermögens“ (= mehr als 50 Prozent betriebliche Nutzung) wurde durch das sog. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen eingeführt (vgl. Mandantenbrief Mai 2006, 1. Beitrag). Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem aktuellen Schreiben vom 07.07.2006 (Az.: IV B 2 - S 2177 - 44/06 - / - IV A 5 - S 7206 - 7/06) zu den Anforderungen an einen solchen Nachweis geäußert. Danach muss zum Nachweis der beruflichen Nutzung nicht zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden. Er kann vielmehr in „jeder geeigneten Form“ erfolgen. So reichen z.B. o o o Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern sowie Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen zum Nachweis aus. Sollten entsprechende Unterlagen nicht vorhanden sein, kann die überwiegende betriebliche Nutzung dem Schreiben zufolge durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei sind Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes ausreichend. Das Finanzamt verzichtet auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. I.d.R. wird dies bei Steuerpflichtigen angenommen, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind, wie z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe oder Landtierärzte. Gehören zum Fuhrpark eines Unternehmers mehrere Fahrzeuge, gilt diese Vermutung allerdings nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge muss die Höhe der betrieblichen Nutzung nach o.g. Grundsätzen glaubhaft gemacht werden. Da Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung gelten, wird kein weiterer Nachweis verlangt, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen. Tipp: Haben Sie den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so wird das Finanzamt - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang ausgehen. In diesem Zusammenhang weist das Ministerium darauf hin, dass ein Wechsel der Fahrzeugklasse im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein kann. 6. Unternehmer: Umsatzsteuerliche Behandlung des „sale-and-lease-back“ Beim „sale-and-lease-back“ veräußert ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut, um es direkt im Anschluss vom Erwerber wieder zurück zu leasen. Dabei wird das sale-and-lease-back vor allem dann eingesetzt, wenn ein kurzfristiger Geldbedarf entsteht. Das „lease-back“ kann in verschiedenster Weise ausgestaltet sein. Der BFH hatte sich nun mit Urteil vom 09.02.2006 (Az.: V R 22/03) mit der Frage zu beschäftigen, ob beim "sale-and-lease-back"-Verfahren der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen kann. Dies hätte zur Folge, dass weder die Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. Umsatzsteuerpflichtige Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes voraus. Sie ist in der Regel nicht notwendig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden. Beim „sale-and-lease-back“ wird das Eigentum an einem Gegenstand auf Grund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen. Dieser vermietet den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) und ist sich mit ihm einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Zivilrechtlich wird das "sale-and-lease-back"-Verfahren ebenso behandelt wie das Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber das Eigentum an dem Leasinggegenstand von einem Dritten erwirbt und ihn an den Leasingnehmer vermietet. D.h. auch beim "sale- and-lease-back" erwirbt der Käufer (Leasinggeber) das zivilrechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltung ist umstritten. Im Schrifttum wird zum Teil eine Lieferung des Verkäufers (Leasingnehmers) an den Käufer (Leasinggeber) angenommen. Das lease-back wird dabei entweder als nicht steuerbare Rückabwicklung dieser Lieferung oder als umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Rücklieferung angesehen. Nach anderer Ansicht liegen beim "sale-and-lease-back" im Hinblick auf den Leasinggegenstand keine Lieferungen vor, sondern es handelt sich um ein einheitliches Geschäft, das umsatzsteuerrechtlich als Kreditgewährung des Käufers (Leasinggebers) an den Verkäufer (Leasingnehmer) zu beurteilen ist. Der BFH löste nun die Frage, ob beim Leasinggeschäft eine Übertragung der Verfügungsmacht vorliegt, indem er auf das Gesamtbild der Verhältnisse abstellte. Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen könne nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden. Ist die Interessenlage der Vertragsbeteiligten dem Fall der Sicherungsübereignung zum Zwecke der Sicherung einer Forderung vergleichbar, verbleibt die Verfügungsmacht beim Leasingnehmer, mit der Folge, dass weder die Übertragung vom Leasingnehmer an den Leasinggeber noch die umgekehrte Rückübertragung des Eigentums umsatzsteuerlich als Lieferung zu betrachten sei. Auch bei der Sicherungsübereignung komme es im Falle des störungsfreien Ablaufs weder zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer noch zu einer (Rück-)Lieferung des Sicherungsgutes nach Fortfall des Sicherungszwecks. Tipp: Basierend auf diesem Urteil korrespondiert die umsatzsteuerliche Behandlung des sale-and-lease-back mit der ertragsteuerlichen. Steht das wirtschaftliche Eigentum an der Leasingsache nach wie vor beim Leasingnehmer, fehlt es an einer Lieferung. Geht es hingegen auf den Leasinggeber über, liegt eine Lieferung auch im umsatzsteuerlichen Sinne vor. 7. Unternehmer: Anwendung der Vereinfachungsregelung zu VIP-Logen auf andere vergleichbare Sachverhalte Mit Schreiben vom 22.10.2005 (BStBl I 2005, 845) hat das BMF anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIPLogen in Sportstätten Stellung genommen (vgl. Mandantenbrief Oktober 2005, 5. Beitrag). Das BMF hat sich nun mit Schreiben vom 11.07.2006 (Az. IV B 2 - S 2144 - 53/06) zu bestimmten Zweifelsfragen bei der Anwendung des o.g. „VIP-Logen-Erlasses“ geäußert und dessen Anwendungsbereich erweitert. o o o Nachweis der betrieblichen Veranlassung: Nach dem o.g. „VIP-Logen-Erlass“ ist eine Benennung der Empfänger der Zuwendung nicht erforderlich. Das BMF stellt nunmehr klar, dass der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen dadurch erfolgen kann, dass z.B. die Einladung der Teilnehmer, aus der sich die betriebliche/geschäftliche Veranlassung ergibt, zu den Buchungsunterlagen genommen wird. Im Zweifelsfall sollte jedoch zum Nachweis der betrieblichen/geschäftlichen Veranlassung auch eine Liste der Teilnehmer zu den Unterlagen genommen werden. Geltung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten: Für die nach dem o.g. „VIP-LogenErlass“ zu ermittelnden anteiligen Aufwendungen für die Bewirtung müssen die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen) nicht geführt werden. Anwendung der pauschalen Aufteilung: Für Fälle, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen „Werbung“ und „Eintrittskarten“ enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt (z.B. bei einem Vertrag mit einem externem Caterer), ist die Vereinfachungsregelung des o.g. „VIP-Logen-Erlasses“ im Hinblick auf die Pauschalaufteilung 40:30:30 nicht anwendbar. Es ist für den Werbeanteil und den Ticketanteil ein anderer angemessener Aufteilungsmaßstab i.S. einer sachgerechten Schätzung zu finden. Der Bewirtungsanteil steht - soweit er o o o Tipp: angemessen ist - fest. Dessen Abziehbarkeit richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Versteuerung zu Gunsten des Geschäftsfreundes (anderer Unternehmer oder dessen Arbeitnehmer) oder eine Pauschalbesteuerung für die eigenen Arbeitnehmer auf Ebene des Zuwendenden im Hinblick auf den angemessenen Geschenkanteil kommt jedoch in Betracht. Anwendung der Regelungen bei “Business-Seats“: Für sog. Business-Seats, bei denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen „Eintrittskarten“ und „Rahmenprogramm“ (steuerlich zu beurteilen als Zuwendung) sowie „Bewirtung“ enthalten sind, ist, soweit für diese ein Gesamtbetrag vereinbart wurde, dieser sachgerecht aufzuteilen (ggf. pauschale Aufteilung mit 50 v.H. für Geschenke und 50 v.H. für Bewirtung). Die Vereinfachungsregelungen des o.g. „VIP-Logen-Erlasses“ können angewandt werden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 18.02.1998 (BStBl I 1998, 212) erfüllen, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrages der Aufteilungsmaßstab des o.g. „VIP-Logen-Erlasses“ angewendet werden. Der Anteil für Werbung i.H.v. 40 v.H. ist dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Andere Veranstaltungen in Sportstätten: Soweit eine andere, z.B. kulturelle Veranstaltung in einer Sportstätte stattfindet, können die getroffenen Regelungen angewendet werden, sofern die Einzelfallprüfung einen gleichartigen Sachverhalt ergibt. Veranstaltungen außerhalb von Sportstätten: Soweit außerhalb einer Sportstätte in einem Gesamtpaket Leistungen angeboten werden, die Eintritt, Bewirtung und Werbung enthalten (z.B. Operngala) ist eine pauschale Aufteilung möglich. Der Aufteilungsmaßstab muss sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren. Die Übernahme der Besteuerung für die Zuwendung an Geschäftsfreunde und die eigenen Arbeitnehmer i.S.d. Vereinfachungsregelungen des o.g. „VIP-Logen-Erlasses“ ist möglich. Der neue Erlass führt zu einer sinnvollen Gleichbehandlung von z.B. kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen. Damit nimmt die Rechtssicherheit in diesem Bereich zu. Erkundigen Sie sich, ob Sie mit Ihren eigenen Marketingmaßnahmen von der Neuregelung profitieren können. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.