Schadensersatzanspruch des Beamten wegen vom
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Schadensersatzanspruch des Beamten wegen vom
VG Augsburg, Urteil v. 28.11.2013 – 2 K 12.1670 Titel: Schadensersatzanspruch des Beamten wegen vom Dienstherrn nicht unterbundenen Mobbings; Schadensminderungspflicht durch Gebrauch von Rechtsbehelfen Normenketten: BeamtStG § 45 BGB § 839 III § 839 Abs. 3 BGB § 45 BeamtStG § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO BeamtStG § 45 Leitsatz: 1. Die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB, wonach bei den Ansprüchen aufgrund Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) eine Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, ist auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der sich aus § 45 BeamtStG ergebenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn bzw. seine Organe entsprechend anzuwenden. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsätze: 1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. seiner Organe oder Amtswalter, welches adäquat kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat, wobei eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn dieser es schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt eines Schadens mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mitteln zu verhindern (VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 – AN 11 K 13.00278 –, juris Rn. 18). 2. Unter Mobbing im juristischen Sinne versteht man das systematische (fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende) Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren einer Person, das nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechtsgüter wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 2 A 4/04 –, NVwZ-RR 2006, 485). 3. Vergleiche zum Leitsatz BVerwG, B.v. 17.10.1985 – 2 C 12/82 –, NVwZ 1986, 481; VG Regensburg, U.v. 20.3.2013 – RO 1 K 12.891 –, juris Rn. 50; VG Kassel, U.v. 17.1.2013 – 1 K 58/11.KS –, juris Rn. 35 ff. Schlagworte: Amtshaftung, Schadensersatz, Fürsorgepflichtverletzung, Mobbing, Dienstunfähigkeit, Zurechnung, Dienstherr, Schadensvermeidungspflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die am ... 1963 geborene Klägerin stand zuletzt als Lehrkraft für wirtschaftswissenschaftliche Fächer an der Staatlichen Fachoberschule ... (Oberstudienrätin; Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten. Sie befindet sich seit 1. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Sie begehrt vom Beklagten die Gewährung von Schadensersatzleistungen, weil sie wegen vom Dienstherrn nicht unterbundenen Mobbings dauernd dienstunfähig erkrankt sei. 2 Da sie auf ihren mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2012 beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) gestellten Antrag auf Gewährung von Schadensersatzleistungen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch Schreiben vom 28. Juni 2012 lediglich eine Zwischenbenachrichtigung erhalten habe, erhob sie mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am 27. Dezember 2012, (Untätigkeits-)Klage mit dem Antrag, 3 den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag vom 23. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. 4 Zur Begründung wurde ausgeführt, sie sei im September 2007 von der Berufsschule/Fachoberschule ... an die Staatliche Fachoberschule ... versetzt worden. Dort habe eine ausgeprägte Konfliktsituation mit der Fachbetreuerin und dem Schulleiter bestanden. Die Art und Weise der Behandlung durch die Fachbetreuerin und den Schulleiter hätten ihre Erkrankung ausschließlich verursacht. Die bei ihrer Ruhestandsversetzung festgestellte zeitlich unbegrenzte Dienstunfähigkeit sei die zwangsläufige Folge dieser rechtswidrigen schwerwiegenden Handlungen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten zähle zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie umfasse die ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Sie erstrecke sich damit auch auf den Schutz des Beamten vor Beeinträchtigungen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter insbesondere in Form von Mobbing. Ein solcher Fall läge hier vor. 5 Zunächst habe eine Konfliktsituation mit der Fachbetreuerin bestanden. Diese habe sie angeschrien, fertiggemacht und keinerlei fachliche Unterstützung gewährt. Sie sei vor Kollegen bloßgestellt und erniedrigt worden. Die unternommenen Versuche der Konfliktintervention seien alle gescheitert. Eine Deeskalation habe nie stattgefunden. Im Rahmen eines Mitarbeitergespräches und im weiteren zeitlichen Verlauf habe sich deutlich gezeigt, dass der Schulleiter der Fachbetreuerin unkritisch vertraut und andere Positionen nicht zugelassen habe. 6 Im Juli 2010 habe sie sich mit zwei weiteren Kolleginnen schriftlich an den Ministerialbeauftragten ... gewandt. Diese Kontaktaufnahme habe der Schulleiter als Angriff auf die Schule betrachtet. In der Folgezeit sei sie nunmehr auch systematisch durch ihn angegriffen worden. Am 6. Dezember 2010 sei es zu einer heftigen Konfrontation gekommen, bei der ihr der Schulleiter massivste Vorwürfe gemacht habe. Da er von ihr verlangt habe, sich innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu den ihr gegenüber vorgetragenen mündlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen, habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Diese Angriffe hätten sich im Dezember 2010 und im Januar 2011 fortgesetzt. Am 28. Januar 2011 habe sie eine schriftliche Rüge im Sinne einer Abmahnung vom Schulleiter erhalten. Ihr sei von ihm auch eröffnet worden, dass sie eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „MA“ erhalten werde, was der Schulnote sechs entspreche. Am 31. Januar 2011 habe sie sich mit letzter Kraftanstrengung in den Dienst begeben, da noch eine Extemporale zu schreiben gewesen sei. 7 Am 1. Februar 2011 sei es in der Folge der vergangenen Auseinandersetzungen zum totalen Zusammenbruch gekommen. Als sie im Februar 2011 versucht habe, den Unterricht wieder aufzunehmen, sei es wieder zu Konflikten mit dem Schulleiter gekommen. Am 22. Februar 2011 habe ein Besprechungstermin mit dem Ministerialbeauftragten in ... stattgefunden. Dabei hätten sich die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zum Teil als haltlos erwiesen. Nachdem sie Einwendungen gegen ihre Beurteilung geltend gemacht habe, sei sie vom Schulleiter in einem Vier-Augen-Gespräch wieder unter Druck gesetzt worden. Ab 17. März 2011 sei ihr ein Unterrichten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. 8 Damit sei die Grenze von zulässigen Kritikgesprächen durch den Schulleiter deutlich überschritten worden. Es habe an jeglicher Verhältnismäßigkeit zwischen den mündlichen Vorwürfen und den eingeforderten schriftlichen Stellungnahmen binnen 24 Stunden gefehlt. Indem sie in erheblichem Umfang verbal angegriffen und angeschrien worden sei, sei gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen worden. 9 Da ihr jegliche sachliche Unterstützung durch die Fachbetreuerin verweigert worden sei, liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kollegialität und Rücksichtnahme vor. Auch der Schulleiter habe ihr keine fachliche Unterstützung gewährt, obwohl er der Abteilung Wirtschaft und Verwaltung fachlich zugehört habe. Es lasse sich eine Systematik in den Verhaltensweisen ihr gegenüber erkennen, die durch ein zielgerichtetes Ausgrenzen ihrer Person gekennzeichnet gewesen sei. Ihre Erkrankung sei die zwangsläufige Folge der rechtswidrigen Handlungen. 10 Die Dienstunfähigkeit sei mithin adäquate Folge der Gesundheitsverletzungen. Auslösende Stressfaktoren seien die beschriebenen beruflichen Belastungen gewesen. Die amtsärztliche Untersuchung durch die Regierung von ... am 9. August 2011 habe dies bestätigt. Ihr stehe daher Schadensersatz in Form eines Ausgleichs des materiellen und immateriellen Schadens zu. 11 Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 teilte die Regierung von ... mit, dass sie für die Vertretung des Beklagten zuständig sei. 12 Der Beklagte wandte sich mit Schreiben der Regierung von ... vom 5. April 2013 gegen das Klagebegehren. 13 Für ihn ist beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird dargelegt, dass sich die Klägerin am 22. Juli 2010 zusammen mit zwei Kolleginnen an den Ministerialbeauftragten gewandt und um ein klärendes Gespräch gebeten habe, weil sie den harschen Umgangston der Fachbetreuerin nicht weiter hinnehmen wollten. Wegen eines parallel stattfindenden Gesprächs mit einem Schulpsychologen habe der Ministerialbeauftragte mit Schreiben vom 2. August 2010 ein Gespräch zu diesem Zeitpunkt für nicht zielführend gehalten und angeboten, an einer Fachsitzung teilzunehmen. Die vorgetragenen massiven Vorwürfe durch den Schulleiter am 6. Dezember 2010 bzw. Drohungen am 10. Dezember 2010 seien nicht nachvollziehbar. Fest stehe lediglich, dass der Schulleiter die Klägerin am 6. Dezember 2010 und am 10. Dezember 2010 aufgefordert habe, sich zu fachlichen und methodischen Mängeln, die von Schülern geäußert worden seien, zu äußern. 16 Am 22. Dezember 2010 habe in ... ein Gespräch zwischen dem Ministerialbeauftragten und verschiedenen Lehrern stattgefunden, jedoch nicht mit der Klägerin, da diese nicht im Dienst gewesen sei. Am 28. Januar 2011 habe der Schulleiter der Klägerin eine schriftliche Rüge erteilt, weil sie sich entgegen einer dienstlichen Weisung nicht zu den Vorwürfen von Schülern geäußert und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Am 28. Januar 2011 habe ihr der Schulleiter ihre Beurteilung vom 17. Januar 2011 eröffnet. Mit Schreiben vom 17. März 2011 habe er ihr mitgeteilt, dass die Rüge in der Fassung vom 28. Januar 2011 nicht weiter aufrechterhalten werde und er stattdessen eine schriftliche Pflichtenmahnung wegen des Datenschutzvorfalles ausspreche. Zudem habe er die aufgetretenen fachlichen und methodischen Mängel konkretisiert. 17 Mit Schreiben vom 5. April 2011 habe der Schulleiter beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erstmals die Ruhestandsversetzung der Klägerin angeregt, da diese im Dezember 2010 insgesamt 14 Tage krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei, im Januar 2011 insgesamt 15 Tage und ab dem 17. März 2011 ununterbrochen krankheitsbedingt keinen Dienst leisten konnte und eine Rückkehr in den Schuldienst nicht absehbar gewesen sei. Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung am 9. August 2011 und dem darauf ergangenen Gutachten sei die Klägerin mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt worden. 18 Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz habe. Es sei nicht erkennbar, dass das Verhalten des Schulleiters durch aktives Handeln oder durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen adäquat kausal zu einer Gesundheitsverletzung bei der Klägerin geführt habe. Massive Handlungen gegen die Klägerin, insbesondere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit lägen nicht vor. Vielmehr habe der Schulleiter, aber auch die Fachbetreuerin, jeweils auf bestehende fachliche oder methodische Mängel hingewiesen, welche die Klägerin dem Grunde nach auch akzeptiert habe. 19 Mobbing liege erst vor, wenn eine fortgesetzte systematisch durchgeführte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen von Kollegen und/oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt seien und die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbing-Opfers verletzten, vorliege. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Bereits aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich keine Fürsorgepflichtverletzung des Schulleiters oder der Fachbetreuerin. Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen gegen die Persönlichkeit der Klägerin seien nicht ersichtlich. Weder sei die Anzahl der geschilderten Vorfälle so groß, dass man von einem systematischen Vorgehen ausgehen könne, noch läge nach der Schilderung der Auseinandersetzungen eine gravierende verbale Verletzung der Klägerin nahe. Der jeweilige Vortrag sei nicht ausreichend substantiiert. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Schulleiter sein Direktionsrecht wahrgenommen und die Klägerin zu Recht auf bestehende Unterrichtsmängel hingewiesen habe. Dies sei unabhängig davon, ob sie die Aussagen oder die Kritik objektiv als Mobbing empfunden habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Schulleiter nach Aussage der Klägerin in dem Gespräch vom 10. Dezember 2010 ihre Versetzung vorgeschlagen habe. Auch dies sei eine Problemlösung bei unüberwindbaren persönlichen Differenzen zwischen Kollegen. Dies lasse erkennen, dass der Schulleiter sehr wohl an einer Lösung der Spannungen an der Schule interessiert gewesen sei. 20 Es stehe auch nicht fest, dass die Erkrankung der Klägerin eine adäquat kausale Folge der schulischen Vorkommnisse sei. Nicht jede mobbing-typische seelische Erkrankung lasse auf Mobbing schließen, weil die krankmachende subjektive Einschätzung erheblich von der Realität abweichen könne. Der Betroffene müsse darlegen und beweisen, dass der amtspflichtwidrige Sachverhalt geeignet sei, eine psychiatrische Erkrankung adäquat kausal zu verursachen. Diesen Nachweis habe die Klägerin bislang nicht geführt. 21 Mit Schreiben vom 19. April 2013 legte der Beklagte eine Stellungnahme der Fachbetreuerin vom 9. April 2013 vor. 22 Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 17. Mai 2013 nochmals ausführlich zu den sie betreffenden Vorkommnissen an der Staatlichen Fachoberschule .... 23 Am 16. September 2013 führte das Gericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur Besprechung der Rechtslage einen nichtöffentlichen Erörterungstermin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 24 Am 28. November 2013 fand mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in Südbayern (Fachoberschulen und Berufsoberschulen), Leitender Oberstudiendirektor ..., und des Schulpsychologen Studiendirektor ..., Schulberatung ..., als Zeugen. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den nichtöffentlichen Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 Für das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor (VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59). 28 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (geworden), da der Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht vom 23. Mai 2012 nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 75 Satz 1 VwGO). 29 Die mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 erfolgte Stellung des Antrags auf Gewährung von Schadensersatzund Schmerzensgeldleistungen beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genügt den hieran zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 6.10.1976 - 2 B 71.75 - Buchholz 237.0 § 29 LBG Baden-Württemberg Nr. 1; VG Regensburg, U.v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 48). 30 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Verbescheidung ihres Antrags und Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. 31 Gemäß Art. 45 Abs. 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und der Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die Fürsorgepflicht umfasst dabei die in § 45 Abs. 2 BeamtStG ausdrücklich angesprochene Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Sie erstreckt sich dabei auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. 32 Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. seiner Organe oder Amtswalter, welches adäquat kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat, wobei eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn dieser es schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt eines Schadens mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mitteln zu verhindern (VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 juris Rn. 18; Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 45 Rn. 2; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 45 BeamtStG, § 45 Rn. 46 ff). 33 Unter Mobbing im juristischen Sinne versteht man in Rechtsprechung und Literatur das systematische (fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende) Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren einer Person, das nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechtsgüter wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen verletzen. Mobbinghandlungen können von Vorgesetzten oder von Mitarbeitern ausgehen. Ob ein derartiges systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in der Beschäftigungsstelle allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen bzw. Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen, kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. zum Mobbingbegriff BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 = Buchholz 235.1 § 24 BBG Nr. 1; BAG, U.v. 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA-RR 2011, 378; BGH, U.v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172 = ZBR 2003, 57; VG Regensburg, U.v. 20.3.2013, a. a. O., Rn. 51). 34 Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs notwendige Voraussetzung eines dem Dienstherrn zurechenbaren objektiv fürsorgepflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens vorliegt und ein solches Verhalten die gesundheitliche Schädigung der Klägerin adäquat kausal verursacht hat, da der geltend gemachte Ersatzanspruch hier jedenfalls dadurch ausgeschlossen wird, dass die Klägerin ihrer Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Bei der Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B.v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481; B.v. 23.9.1980 - 2 B 52.80 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 79; VG Regensburg, U.v. 20.3.2013, a. a. O., Rn. 50; VG Kassel, U.v. 17.1.2013 - 1 K 58/11.KS - juris Rn. 35 ff.; Reich, BeamtStG, a. a. O.; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O, Rn. 71 m. w. N.). 35 Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich die Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können. Zu den Rechtsmitteln, die geeignet sind, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, gehört grundsätzlich auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren (BVerwG a. a. O.). 36 Vor diesem Hintergrund war die Klägerin gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz konkrete Mobbingvorwürfe erheben, sondern bereits vorher Verfahren zur Aufarbeitung und ggf. Veränderung der für sie negativen beruflichen Situation - aus ihrer Sicht „Mobbing“-Situation anzustrengen. Hierzu rechnen - wie oben bereits ausgeführt - neben sonstigen formlosen und/oder förmlichen Rechtsbehelfen insbesondere auch Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dass sie in solcher Weise tätig geworden ist, um durch die Beseitigung bzw. positive Veränderung der von ihr als belastend empfundenen beruflichen Situation den Eintritt eines Gesundheitsschadens zu verhindern, ist nicht erkennbar. Den Rechtsweg hat sie definitiv nicht bestritten. Ebenso wenig ist sie an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus als oberste Schul- und Dienstaufsichtsbehörde herangetreten. 37 Die Kontakte der Klägerin mit dem Ministerialbeauftragen für die Berufliche Oberschule in Südbayern (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) - im Folgenden: Ministerialbeauftragter - genügten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht zur Erfüllung der ihr obliegenden Schadensvermeidungspflicht. Das Gericht konnte diesbezüglich nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit zu der Erkenntnis gelangen, dass sie sich wegen „Mobbing“ an den Ministerialbeauftragten gewandt und bei diesem mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hat. 38 Der Ministerialbeauftragte stellt eine Dienststelle dar, die aufgrund ihrer schulaufsichtlichen Zuständigkeiten und Kompetenzen als geeignet angesehen werden kann, Mobbingrügen gegen einen Schulleiter und Mitglieder des Lehrpersonals an Stelle des Kultusministeriums und stellvertretend für den Dienstherrn adäquat zu begegnen. Dies ergibt sich aus Art. 111, 114, 117 BayEUG, § 2 Abs. 1 FOBOSO und der mit Bekanntmachung des StMUK vom 26.10.2010 erlassenen Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen), veröffentlicht im KWMBl, S. 532 (s. hierzu auch VG Ansbach, U.v. 15.12.2009 - AN 1 K 09.1482 - juris Rn. 66; Kiesl/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 116 EUG Anm. 6 f.). 39 Die Klägerin hat sich jedoch nicht in einer Weise an den Ministerialbeauftragten gewandt, die geeignet war, der späteren Gesundheitsbeeinträchtigung in ausreichender Weise vorzubeugen und ihrer Schadensvermeidungspflicht zu genügen. Zur Erfüllung der sich aus der entsprechenden Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB ergebenden Anforderungen ist es in Anbetracht der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten unter Anlegung eines strengen Maßstabs notwendig, dass der der Beschwerde zugrundeliegende den Mobbingvorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt wird, um die Schul- bzw. Dienstaufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen, die Dringlichkeit eines Handels zu beurteilen und die möglichen Handlungsoptionen abzuschätzen. Dazu ist es unerlässlich, das missbilligte Verhalten und die beteiligten Personen konkret zu benennen und den Dienstherrn unter Hinweis auf die zu erwartenden bzw. bereits eingetretenen gesundheitlichen Folgen aufzufordern, unverzüglich gegen das Mobbing einzuschreiten. Diesen Vorgaben wird die Beteiligung des Ministerialbeauftragten durch die Klägerin nicht gerecht. 40 In dem von der Klägerin zusammen mit zwei Kolleginnen unter dem 22. Juli 2010 verfassten Brief, der die erste Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Ministerialbeauftragten darstellt, rügen diese lediglich den „harschen Umgangston“ und die „Respektlosigkeit“ der Fachbetreuerin, bedanken sich bei der Schulleitung für die Ermöglichung eines Gesprächs unter der Leitung eines Schulpsychologen und bitten um ein „klärendes Gespräch“. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Mobbing ausgesetzt war, finden sich darin nicht. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge ... hierzu auch angegeben, er habe die Vorwürfe nicht mit dem Begriff Mobbing verbunden. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihm sei klar gewesen, dass die Situation nicht so bleiben konnte und er sich selbst ein Bild werde machen müssen, galt diese Aussage der allgemeinen Situation in der Fachschaft an der FOS .... Dies und die Gründe, weshalb der Ministerialbeauftragte letztlich keinen Anlass zum sofortigen Handeln gesehen hat, ergeben sich zudem aus dem Inhalt des E-Mails an den Schulleiter und aus dem Antwortschreiben an die Petentinnen jeweils vom 2. August 2010. Eine den oben dargelegten Anforderungen genügende Rüge der Klägerin, Mobbing-Akten ausgesetzt zu sein verbunden mit einen klaren Abhilfeverlangen, kann darin nicht gesehen werden. 41 Auch aus den im Dezember 2010 an der FOS ... geführten Gesprächen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Information des Ministerialbeauftragten über Bestehen einer zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Mobbing-Situation zulasten der Klägerin. Nach den Angaben des Zeugen ... haben die Kolleginnen der Klägerin im Rahmen der Besprechung lediglich bemängelt, dass sie zu wenig mitwirken könnten und die Fachbetreuerin zu bestimmend sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Fachbetreuerin eine zu geringe Kollegialität vorgeworfen werde. Hieraus ergeben sich auch nicht ansatzweise Hinweise auf die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geschilderte Mobbing-Situation. 42 Den Inhalt des - die zweite und letzte Kontaktaufnahme mit dem Ministerialbeauftragten darstellenden Gesprächs der Klägerin mit dem Zeugen ... am 22. Februar 2011, an dem auch deren anwaltlicher Vertreter teilgenommen hat, bildete im Schwerpunkt die ihr am 28. Januar 2011 eröffnete dienstliche Beurteilung vom 17. Januar 2011 und die Begründetheit der dienstlichen Weisung des Schulleiters vom 10. Dezember 2010. Dies wird durch den Inhalt des Schreibens des Ministerialbeauftragten an das StMUK vom 6. August 2012 bestätigt, in dem darüber berichtet wird: „Gegenstand waren die Rüge an Frau ..., die Dienstanweisung (3 Punkte) und die Beurteilung. Durch die Verquickung der drei Sachverhalte eine durchaus komplizierte Situation!“. Dass dabei auch eine Schilderung der von der Klägerin als belastend empfundenen persönlichen Situation durch diese erfolgt ist, kann hier nicht als ausreichende Anzeige von Mobbing angesehen werden, da der Ministerialbeauftragte nicht erkannt hat und auch nicht hatte erkennen können, dass über die Überprüfung der angegriffenen dienstrechtlichen Akte - Beurteilung und Weisung - hinaus ein unverzügliches Eingreifen des Dienstherrn gegen Mobbing durch den Schulleiter bzw. die Fachbetreuerin begehrt wird. Dies ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch der anwaltliche Vertreter der Klägerin keinerlei in diese Richtung gehenden Rügen erhoben hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Ministerialbeauftragte bei dem Gespräch mit der Klägerin und auch bei den sonstigen Gesprächen mit anderen beteiligten Personen im Zusammenhang mit dem Vorgang zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass die Klägerin von Mobbingmaßnahmen betroffen ist und von ihm ein unbedingtes und sofortiges Vorgehen erwartet wird. Falls die Klägerin ihre persönliche Situation an der Schule tatsächlich als unerträglich und sie krank machend empfunden hat, hätte sie hierauf im Rahmen ihres Gesprächs mit dem Ministerialbeauftragten unmissverständlich aufmerksam machen können und müssen. Dies haben ihr anwaltlicher Vertreter und sie aber unterlassen. 43 Auch aus den Ausführungen des Zeugen ... ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in den Kontakten mit ihm Mobbing gerügt und um sofortige Abhilfe nachgesucht hat. Seine Schilderungen zu den Inhalten der Gespräche im Juli 2010 und am 16. November 2010 geben keinen Hinweis darauf, dass sich die Klägerin diesbezüglich geäußert hat. 44 Damit kann dahingestellt bleiben, wie es zu werten ist, dass die Klägerin die ihr am 19. Mai 2011 angebotene Abordnung an eine Berufsschule in ... durch Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 6. Juni 2011 mit dem Hinweis auf ihren „angegriffenen Gesundheitszustand“, der weitere Bewerbungen nicht zuließe, abgelehnt hat. Keiner Entscheidung bedurfte es auch dazu, welche rechtlichen Folgen es hat, dass der Antrag der Klägerin, ein Mobbing-Verhalten des Schulleiters am 16. März 2011 als Dienstunfall anzuerkennen, vom Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 1. Februar 2012 bestandkräftig abgelehnt wurde (s. zu diesem Aspekt VG Kassel, U.v. 17.1.2013, a. a. O., Rn. 33). 45 Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht vorliegen, konnte die Klage keinen Erfolg haben. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.