Merkblatt - Rechtswirkungen der Adoption

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Merkblatt - Rechtswirkungen der Adoption
Departement
Gesundheit und Soziales
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Merkblatt – Rechtswirkungen der Adoption
Das Adoptionsrecht steht auf dem Boden der sogenannten Volladoption. Dies bedeutet:
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Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern (Art. 267 Abs. 1 ZGB).
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Die Adoption beseitigt das bisherige Kindesverhältnis vollständig und begründet zwischen dem oder den
Adoptierenden und dem Kind ein eheliches Kindesverhältnis. Bei der Stiefkind-Adoption bleibt das Kindesverhältnis zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist, bestehen.
Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen vom Zeitpunkt an, da sie - unter Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft ausgesprochen wird.
Die wichtigsten Wirkungen der Adoption
Namensführung
Das Adoptivkind erhält den Familiennamen seiner nunmehrigen Eltern (Art. 270 ZGB). Nach Art. 267 Abs. 3
ZGB kann dem Kind bei der Adoption ein neuer Vorname gegeben werden, sofern damit das Kindeswohl gewahrt bleibt. Die Adoptiveltern haben das Gesuch hiefür aber bereits zusammen mit dem Adoptionsgesuch zu
stellen.
Bürgerrecht
Grundsätzlich erhält das unmündige Kind anstelle seines bisherigen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
der Adoptiveltern (Art. 267a ZGB). Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizerbürger
adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizerbürgerrecht (Art. 7 BüG). Ein unmündiges schweizerisches Kind verliert durch die Adoption durch einen Ausländer das Schweizer Bürgerrecht, wenn es damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder
diese bereits besitzt (der Verlust tritt aber nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem
schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt; Art. 8a BüG)
Erbrechtliche Stellung
Mit der Adoption entsteht zwischen dem Adoptivkind (und seinen Nachkommen) einerseits und den Adoptiveltern (und deren Verwandtschaft) andererseits das gegenseitige gesetzliche Erbrecht mit Einschluss des Pflichtteilschutzes. Das gesetzliche Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und den leiblichen Eltern und deren Verwandten erlischt; vorbehalten bleibt die Stiefkindadoption.
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Elterliche Sorge
Die Adoptiveltern erwerben mit der Adoption die elterliche Sorge über das unmündige Adoptivkind; die elterliche Sorge der leiblichen Eltern erlischt. Vorbehalten bleibt bei der Stiefkindadoption das Verhältnis zum Ehegatten des Adoptierenden.
Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht des bisherigen rechtlichen Elters geht infolge der Adoption unter. Auch eine vertragliche
oder eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (z.B. aufgrund
Scheidungsurteil) hat nach der Adoption keinen Fortbestand.
Persönlicher Verkehr
Mit der Beseitigung des bisherigen Kindesverhältnisses erlischt auch der Anspruch der leiblichen Eltern auf
persönlichen Verkehr mit dem Kinde. Den Adoptiveltern steht es frei, ob sie weiterhin solchen persönlichen
Verkehr dulden wollen.
Verwandtenunterstützungspflicht
Die Unterstützungspflicht, welche sich nach Art. 328 ZGB auf die Verwandten in auf- und absteigender Linie
erstreckt, entsteht mit der Adoption zwischen den durch sie miteinander in verwandtschaftliche Beziehung
gestellten Personen. Zur angestammten Familie erlischt sie.
Ehehindernis
Das auf Grund des bisherigen Kindesverhältnisses bestehende Ehehindernis der Verwandtschaft wird durch
die Adoption nicht aufgehoben (Durchbruch vom Grundsatz der Volladoption). Umgekehrt bewirkt das durch
die Adoption begründete Kindesverhältnis das Ehehindernis der Verwandtschaft und der Schwägerschaft (Art.
95 ZGB).
Zivilstandsamtliche Behandlung der Adoption
Der Grundsatz der Volladoption findet auch bei der zivilstandsamtlichen Behandlung der Adoption Beachtung.
In diesem Sinne erscheint das Adoptivkind auf Zivilstandsregisterauszügen als eheliches Kind; es sind keine
Hinweise zu finden, die auf eine frühere Adoption deuten (s. auch nachfolgende Ausführungen über das Adoptionsgeheimnis).
Adoptionsgeheimnis
Für die Eingliederung des Kindes in die Adoptiv-Familie genügen die rechtliche Begründung des Kindesverhältnisses zur Adoptivfamilie und die Aufhebung des bisherigen Kindesverhältnisses nicht. Die volle soziale
Integration verlangt auch, dass ein weiterer Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind unterbleibt.
Dies setzt in erster Linie voraus, dass ihnen die Adoptiveltern nicht bekanntgegeben werden. So bestimmt Art.
268b ZGB, dass die Adoptiveltern ohne ihre Zustimmung den Eltern nicht bekanntgegeben werden dürfen.
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Die Pflicht zur Wahrung des Adoptionsgeheimnisses gilt für jedermann, der im Adoptionsverfahren in irgendeiner Weise involviert war. Aber auch Privatpersonen sind unter Umständen an das Adoptionsgeheimnis gebunden; dann zum Beispiel, wenn sie von den Behörden im Rahmen des Adoptionsverfahren um Auskunft gebeten wurden (z.B. als Lehrer, Nachbarn, Arzt etc.).
Bei der Stiefkindadoption entfällt der Natur der Sache nach regelmässig das Adoptionsgeheimnis gegenüber
dem leiblichen Elternteil, der in der Regel der Adoption durch den Stiefvater zustimmt und in diesem Zusammenhang dessen Identität bereits kennt. Gegenüber Dritten und gegenüber dem Kinde selbst ist das Adoptionsgeheimnis jedoch auch bei der Stiefkindadoption zu wahren.
Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern
Die Adoptiveltern sind verpflichtet, das Kind über die Adoption in geeigneter Weise aufzuklären. Falls das Kind
seine leibliche Abstammung in Erfahrung bringen will, gibt Art. 268c ZGB dem Kind einen gesetzlichen Anspruch auf diese Auskunft. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die
Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen, vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. Bevor die Behörde, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so wird das Kind darüber informiert und auf die Persönlichkeitsrechte der Eltern aufmerksam gemacht. Jeder Kanton hat eine Stelle
bezeichnet, welche Adoptivkinder auf der Suche nach den leiblichen Eltern beratend unterstützt. Im Kanton
Appenzell A.Rh. ist dies das Amt für Gesellschaft.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
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Herisau, 1. Januar 2016
Dieses Merkblatt und weitere Formulare können Sie von unserer Homepage www.ar.ch/kesb
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