Schutzkleidung - Persönliche Schutzausrüstung
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Schutzkleidung - Persönliche Schutzausrüstung
3141_Lfas_Schutzkleid_Um2004 06.08.2004 11:57 Uhr Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Persönliche Schutzausrüstungen LfAS 100 - Ol Schutzkleidung ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte Seite 3 Einleitung Seit 01.07.1992 sind die in nationales Recht umgesetzten Vorschriften der EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) in Kraft. (1) Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu am 06.01.2004 die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 8. GPSGV erlassen. (2) Die 8. GPSGV regelt das Inverkehrbringen und Ausstellen persönlicher Schutzausrüstungen. Nach diesen Bestimmungen müssen alle persönlichen Schutzausrüstungen den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit der CEKennzeichnung versehen sein*). Es gibt drei Kategorien von persönlichen Schutzausrüstungen, abhängig vom Gefahrenpotential gegen das sie schützen: – – – Kategorie I, einfache PSA, z. B. Gartenhandschuhe, Knieschützer Kennzeichnung CE + GS**) (möglich) Kategorie II, PSA, die nicht in Kategorie I und III fallen, z. B. Industrieschutzhelme, Schutzhelme für Sportarten Kennzeichnung CE + GS (möglich) Kategorie III, komplexe PSA, z. B. Atemschutzgeräte Kennzeichnung CE 0299 Über die Zuordnung der PSA und zur Erläuterung der Zertifizierungskategorien wurde vom Ausschuss (89/392/EWG) der Gruppe * ** 2 Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang IV der Richtlinie 89/868/EWG). Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EGQualitätssicherung nach § 7 der 8. GPSGV (Kategorie III), steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. Die Angabe der letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde ist seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr obligatorisch. Das Zeichen muss entweder am Produkt selbst angebracht werden oder in Sonderfällen auf der kleinsten Verpackungseinheit. CE ist die Abkürzung für Communautés Européennes – Europäische Gemeinschaften – jetzt Europäische Union. GS = geprüfte Sicherheit PSA inzwischen ein Leitfaden für die Kategorisierung von persönlichen Schutzausrüstungen vorgelegt. Für alle Kategorien von PSA ist eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines Beauftragten nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) erforderlich. Einer EG-Baumusterprüfung unterliegen PSA der Kategorie II und III, d. h. eine zugelassene Prüfstelle stellt fest und bescheinigt, dass das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Handelt es sich um komplexe PSA der Kategorie III, ist zusätzlich das Qualitätssicherungsverfahren nach Art. 11 der EGRichtlinie durchzuführen. Was sind persönliche Schutzausrüstungen? Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Schutzausrüstung und Schutz gegen UV- Schutzausrüstung eines Sandstrahlers Strahlung beim Elektroschweißen mit Atemschutz gegen quarzhaltige mit Hilfe eines Schweißerschutzschirmes Stäube Welche Anforderungen werden an persönliche Schutzausrüstungen gestellt? Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Die persönliche Schutzausrüstung muss: a) b) c) d) Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen dem Träger passen. 3 Zur Ausfüllung der Richtlinie (89/686/EWG) dienen europäisch harmonisierte Normen, die jedoch nicht verbindlich sind, sondern bei denen lediglich die Vermutung dafür besteht, dass bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Der Hersteller darf von den Normen abweichen. Er muss dann jedoch nachweisen, dass er die Anforderungen der EG-Richtlinie auf andere Art erfüllt. Wann sind persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden? Persönliche Schutzausrüstungen sind immer dann zu verwenden, wenn die Gefährdung des arbeitenden Menschen sich nicht anders beseitigen lässt oder der Beschäftigte nicht aus dem Gefährdungsbereich herausgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter denen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden müssen, ergeben sich u. a. aus den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes. Der zweckmäßige Einsatz von PSA setzt eine umfassende Kenntnis von Gefährdungen an Arbeitsplätzen voraus. Diese Gefahren werden von Fachkräften für Arbeitssicherheit Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern oder Sicherheitsmeistern - unter Abstimmung mit Betriebsärzten durch eine Gefährdungsanalyse ermittelt ( § 5 Arbeitsschutzgesetz). Allgemein beinhaltet diese Analyse folgende Kriterien: – Art und Umfang der Risiken – Risikodauer – Risikowahrscheinlichkeit – Arbeitsbedingungen der zu schützenden Person – persönliche Konstitution. Die Richtlinie (89/656/EWG) über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie (89/391/EWG) - Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz - (4) die durch das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (5) umgesetzt wurde. Die Umsetzung der Richtlinie (89/656/EWG) erfolgte durch Art. 1 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz - PSA-Benutzungsverordnung (6). Neben der Richtlinie (89/656/EWG) haben andere gesetzliche Vorschriften für die Bereitstellung bzw. Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen weiterhin Gültigkeit. Dazu zählen die – Druckluftverordnung – Gefahrstoffverordnung – Röntgenverordnung – Gentechnik-Sicherheitsverordnung. In den Unfallverhütungsvorschriften sind detaillierte Anforderungen über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen enthalten. Insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 enthält umfassende Bestimmungen. 4 Chemikalsauerstoffgerät mit Vollmaske als Arbeits- und Rettungsgerät. Einsatzzeit ca. 30 Minuten Schutzhandschuh aus Baumwolle-Schlingengewebe zur Wärmeisolierung und Schweißer-Schutzhandschuh aus Leder (rechts) Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten (§ 29 BGV A1). Die Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (BRG 189 bis BRG 201) dienen als Ergänzung und Ausfüllung der Unfallverhütungsvorschriften. Künftig kommt der Bewertung und sachgerechten Auswahl der PSA eine große Bedeutung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu. So ist nach Art. 5 der Richtlinie (89/656/EWG) eine Bewertung der PSA vorzunehmen um festzustellen, ob sie den ent5 sprechenden Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bietet und den gesundheitlichen und ergonomischen Erfordernissen des Trägers entspricht. Arbeitnehmer dürfen mit persönlichen Schutzausrüstungen nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. Die Arbeitnehmer sind andererseits verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benützen. Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Sie ist vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, es sei denn, das Tragen der Schutzausrüstung ist nicht auf die Arbeit beschränkt (z. B. private Verwendung von Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen). Gummistiefel für Baustellen, Anforderung S5 nach DIN EN 345 Die persönlichen Schutzausrüstungen Persönliche Schutzausrüstungen umfassen Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutz sowie den Schutz gegen Absturz und den Schutz alleinarbeitender Personen. Kopfschutz Der Kopfschutz soll Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose Haare verhindern. 6 Schutzhelme Der Arbeitsschutzhelm besteht nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ aus der Helmschale und Innenausstattung. Die Innenausstattung setzt sich aus den Tragbändern, dem Kopfband, Nackenband, Schweißband und Innenpolster zusammen. Der Schutzhelm muss eine hohe Stoßdämpfung und Durchdringungsfestigkeit besitzen, die den Prüfbestimmungen in DIN EN 397 genügen muss. Der Abstand zwischen der Schädeldecke und Innenseite der Helmschale bestimmt den nutzbaren Federweg zur Aufzehrung der Stoßenergie. Die Form der Helmschale soll auftreffende Gegenstände möglichst tangential ablenken. Der Werkstoff der Helmschale besteht, je nach Einsatzbereich, aus Thermoplaste, Duroplaste oder aus vergütetem Stahl. Die Innenausstattung des Helms muss über die Helmschale auf den Kopf wirkende Belastungen verteilen. Das Schweißband muss aus hautfreundlichem Werkstoff bestehen und einen druckfreien Sitz des Schutzhelmes gewährleisten. Das Nackenband soll in Verbindung mit dem längenverstellbaren Kopfband einen guten Sitz des Helmes auch beim Bücken gewährleisten. Gegebenenfalls sind Schutzhelme gegen Wegfliegen oder Herabfallen durch Kinnriemen zu sichern. Je nach Einsatzbereich sind Belüftbarkeit, Wasserabführung, Reflexion, Brandwiderstand sowie elektrische Isolationsfähigkeit notwendig. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Industrieschutzhelme durch einen Sachkundigen instandgehalten werden (BGR 193 - Benutzung von Kopfschutz). Innenausstattung eines ThermoplastHelmes mit Kopfband, Textiltragbändern, Nackenband und Schweißleder Schutzhelm nach DIN EN 397 mit Unterziehhaube Schutzhelme sind wie folgt zu kennzeichnen: – – – – – – Angabe der Norm DIN EN 397 Name oder Zeichen des Herstellers Jahr und Quartal der Herstellung Helmtyp (Bezeichnung des Herstellers) Größe oder Größenbereich (in cm) CE-Zeichen. 7 Schutzhelme, die Zusatzanforderungen erfüllen, sind wie folgt zu kennzeichnen: Zusatzanforderung Kennzeichnung Schutz bei sehr niedriger Temperatur „- 20 °C“ oder „- 30 °C“, je nach vorgesehener Verwendung Schutz bei sehr hoher Temperatur „+150 °C“ Elektrische Isolierung „440 Vac“ Gestaltfestigkeit bei seitlicher Beanspruchung „LD“ Schutz gegen Spritzer von geschmolzenem Metall „MM“ Jedem Schutzhelm sind in der Sprache des Verkaufslandes folgende Informationen beizufügen: – – – – – – Name und Anschrift des Herstellers Anweisungen oder Empfehlungen bezüglich Lagerung, Gebrauch, Reinigung, Instandhaltung, Wartung und Desinfektion Einzelheiten über geeignetes Zubehör und zweckmäßige Ersatzteile Die Bedeutung der angegebenen Kennzeichnung und der angegebenen Zusatzinformationen und der Anleitung bezüglich der Einsatzgrenzen des Helmes entsprechend den betreffenden Risiken Einsatzgrenze oder Einsatzdauer des Helmes und seiner Bauteile Einzelheiten der für den Transport des Helmes geeigneten Verpackungsart. Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz beim Einsatz handgeführter Kettensägen in der Forstwirtschaft 8 Schutzhelm mit Gesichtsschutzschirm gegen die Einwirkung von Chemikalien Besondere Einsatzbereiche, Zusatzanforderungen Schutzhelme für Arbeiten mit Bolzentreibwerkzeugen Bei Arbeiten mit Bolzentreibwerkzeugen müssen gegen abfliegende Bolzen oder Werkstoffsplitter Bolzensetzerhelme getragen werden, die einen breiten umlaufenden Rand und keine Belüftungsöffnungen haben. Dieser Schutzhelm muss einer Beschussprobe genügen. Er besteht aus glasfaserverstärktem Polyester. Auf den zusätzlichen Gesichtsschutz bei allen Arbeiten ist zu achten. Bei Arbeiten mit Bolzenschubwerkzeugen genügt der normale Arbeitsschutzhelm. Schutzhelme bei niedrigen Umgebungstemperaturen Bei niedrigen Umgebungstemperaturen, z. B. in Kühlhäusern, im Freien, werden Schutzhelme verwendet, die die Zusatzanforderung „Schutz bei sehr niedriger Temperatur“ erfüllen. Nach einer Lagerung dieser Helme bei -20 °C bis -30 °C müssen die mechanischen Festigkeits- und Schutzeigenschaften eingehalten sein. Schutzhelme bei hohen Umgebungstemperaturen Bei hohen Umgebungstemperaturen, z. B. bei Arbeiten an Hochöfen oder Schmelzöfen werden Schutzhelme verwendet, die die Zusatzanforderung Schutz bei sehr hoher Temperatur erfüllen. Die Helmschale wird auf +150 °C, die Innenausstattung auf +50 °C temperiert und muss danach den mechanischen Festigkeitsanforderungen genügen. Schutzhelme für die Land- und Forstwirtschaft Der Helm muss nach oben abgedeckte, dachgaubenartige Belüftungsöffnungen und der Zusatzanforderung „Schutz bei sehr niedriger Temperatur“ genügen. Schutzhelme für Arbeiten an elektrischen Anlagen bis 1000 V Der Helm muss eine ausreichende elektrische Isolationsfähigkeit haben und darf keine durchgehenden Metallteile aufweisen. Bei der Prüfung mit 3 kV Wechselspannung darf während fünf Minuten die durchfließende Stromstärke 1,5 mA nicht überschreiten. Sonderausführungen Für Kopfverletzte werden besondere Innenausstattungen angeboten. Je nach Art der Schädigung werden Textilbänder, Leder- oder Schaumstoffpolster zur Verteilung der Helmlast auf dem Kopf unter Aussparung von empfindlichen Kopfbereichen verwendet. Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 bestehen häufig aus vergütetem Stahl. Sie sind vielfach mit einem Nackenschutz ausgerüstet. Zur sicheren Befestigung des Helmes auf dem Kopf ist auch ein Kinnriemen vorgeschrieben. 9 Kompletter Schutzanzug einschließlich Schutzhelm, Gesichts- und Gehörschutz für Forstarbeiter Vollständiger Kopfschutz Bei speziellen Arbeiten ist ein Helm erforderlich, der auch Gesicht, Nacken und Hals vollständig schützt. Solche Helme bieten Schutz gegen zurückprallende oder herumfliegende staubförmige Partikel und gegen Gase oder Dämpfe, z. B. beim Sandstrahlen, Metallflammspritzen. Das Helmfenster kann aus Stahldrahtsieb mit Luftaustritt oder aus klar durchsichtigem Polykarbonat und benachbarten Luftaustrittsspalten bestehen. Die Belüftung kann mit Pressluft oder Gebläseluft durchgeführt werden. Haarschutznetze und Haarschutzhauben In der Nähe bewegter Maschinen- und Triebwerksteile dürfen lose hängende Haare oder Zöpfe nicht frei getragen werden. Als Schutz sind Haarschutznetze oder -hauben erforderlich. Anstoßkappen Anstoßkappen haben sich z. B. bei Rangierarbeiten zum Schutz vor dem Anstoßen bewährt. Die Anforderungen sind in DIN EN 812 „Industrie-Anstoßkappen“ festgelegt. 10 Augen- und Gesichtsschutz Die Augen werden durch Schutzbrillen oder Vorstecker auf Brillen geschützt. Das ganze Gesicht wird durch Schutzschilde, -hauben oder -schirme gesichert. Die Schädigungen des Auges können verschiedene Ursachen haben: Mechanische Einwirkungen Staub, Späne, Splitter dringen in das Auge ein; Schlag- oder Stoßverletzung. Optische Einwirkungen Natürliche und künstliche Licht- oder Strahlenquellen verursachen einen großen Anteil von Augenschädigungen in Abhängigkeit von der Wellenlänge. Chemische Einwirkungen Feste, flüssige oder gasförmige Chemikalien können in das Auge eindringen, z. B. Laugen, Säuren, ätzende Gase. Sie verätzen die Hornhaut mit Beeinträchtigung der Sehfähigkeit. Thermische Einwirkungen Extreme Kälte oder Hitze führt ebenfalls zu Augenschädigungen – Tränen des Auges bei Kälte – Verbrennungen der Hornhaut durch Hitze. Gestellbrille mit Sichtscheiben aus Kunststoff und Seitenschutz gegen Staub und Späne 11 Schutzbrille in Verbindung mit einer Sehbrille zum Schutz gegen Späne, Splitter, Schlag Korbbrille, z. B. gegen Säurespritzer Schutzbrillen Die Schutzbrille besteht aus dem Tragkörper und den Sichtscheiben (DIN EN 166). Gegen seitliches Eindringen von Schadstoffen oder Strahlen wird sie mit einem Seitenschutz ausgerüstet. Es gibt Gestellbrillen und Korbbrillen (Maskenbrillen) mit Lüftungsöffnungen. Schutzbrillen müssen einwandfrei sitzen. Die Gesichtsfeldgröße wird durch die Mindestmaße der Sichtscheiben bestimmt. Das Brillenmaterial muss temperaturbeständig und schwer entflammbar sein, darf keine gesundheitsschädlichen Bestandteile haben sowie nicht durch Feuchtigkeit und Schweiß angegriffen werden. Für verschiedene Gefährdungen wurden sehr unterschiedliche Schutzbrillen entwickelt. Vorstecker bestehen meist aus Kunststoff mit hochklappbaren Sichtscheiben, die auf Brillen aufgesetzt werden. Kennzeichnung für den Tragekörper: Identifikationszeichen des Herstellers, Gefährdungsbereich, mechanische Festigkeit (falls zutreffend); für die Sichtscheiben: Identifikationszeichen des Herstellers, Schutzstufe (nur Filter), optische Klasse, mechanische Festigkeit (falls zutreffend). Jedes Augen- und Gesichtsschutzgerät muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Schutzschilde Gegen Splitter, Chemikalien oder Strahlung verwendet man Schutzschilde. Sie werden an einer Kopfhalterung hochklappbar getragen oder an einem Griff mit der Hand als Freisichtschild gehalten. Das Fenster im Schild enthält auswechselbare bzw. verstellbare Filtersichtscheiben, z. B. beim Elektroschweißen. Schutzhauben In Verbindung mit einem Schutzhelm oder einer anderen Traghilfe werden Schutzhauben aus verschiedenen Materialien getragen. Sie sind weitgehend geschlossen und teilweise mit hochklappbarer Sichtscheibe ausgerüstet, z. B. für Glühöfen. 12 Schutzschirme Schutzschirme sind am Schutzhelm oder anderen Traghilfen befestigt, aber nicht allseitig geschlossen. Sie können z. B. aus Drahtgewebe oder Kunststoff bestehen und haben teilweise metallisierte Oberflächen zur Wärmereflexion. Sie müssen schwer entflammbar sein und schützen gegen mechanische Einwirkungen, Spritzer, Funken, Strahlungshitze und Chemikalien. Teilweise haben sie Sicherheits-Sichtscheiben mit Filterwirkung. Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen bis 1000 V müssen Schutzschirme nach DIN VDE 0680 Teil 1 aus isolierendem Kunststoff (keine freiliegenden Metallteile) bestehen. An der Innenseite des Schutzschirmes soll eine Folie als Verblitzschutz vorhanden sein. Sichtscheiben In Abhängigkeit von der Schutzwirkung werden Sichtscheiben eingeteilt in – Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung – Sichtscheiben mit Filterwirkung. Sichtscheiben müssen Mindestanforderungen hinsichtlich der thermischen und der UV-Beständigkeit sowie der optischen Qualität genügen. Für Sichtscheiben gilt: Klasse 1: Geringer Brechwert für Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Sehleistung und für Dauergebrauch Klasse 2: Mittlerer Brechwert für Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehleistung Klasse 3: Großer Brechwert nur in Ausnahmefällen für grobe Arbeiten ohne größere Anforderungen an die Sehleistung und nicht für Dauergebrauch. Jede Sichtscheibe muss mit der optischen Klasse gekennzeichnet sein. Mechanische Festigkeit von Sicherheitsscheiben Kurzzeichen ohne Anforderungen an die mechanische Festigkeit Mindestfestigkeit (22 mm Stahlkugel 100 N) S Erhöhte Festigkeit (22 mm Stahlkugel 5,1 m/s) F Stoß mit niedriger Energie (6 mm Stahlkugel 45 m/s) B Stoß mit mittlerer Energie (6 mm Stahlkugel 120 m/s) A Stoß mit hoher Energie (6 mm Stahlkugel 190 m/s) 13 Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung Sicherheits-Sichtscheiben sind überall erforderlich, wo mit mechanischen Schädigungen der Augen zu rechnen ist. Als Werkstoffe sind zugelassen: – – – Einscheiben-Sicherheitsglas - Hartglasscheiben Verbund-Sicherheitsglas - Mehrscheibenglas Kunststoff. Sicherheits-Sichtscheiben müssen der DIN EN 166 entsprechen. Sie werden auch als Korrektionsgläser für Brillenträger hergestellt. Sichtscheiben mit Filterwirkung Schädliche Strahlungen müssen so gefiltert werden, dass deren Intensität und spektrale Verteilung für das Auge ungefährlich wird, jedoch gute Sichtbedingungen gewährleistet bleiben. Filtersichtscheiben können aus den gleichen Werkstoffen wie SicherheitsSichtscheiben hergestellt sein. Sichtscheiben die zusätzlich die Prüfung auf Nichthaften von Schmelzmetall bestehen, werden mit der Kennziffer 9 gekennzeichnet. Eine Unterteilung in Schutzstufen erlaubt die geeignete Filtersichtscheibe mit genügender Schutzwirkung auszuwählen - Filterschutzstufen 1 bis 16 (DIN EN 166 und BGR 192 Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz). Filtersichtscheiben werden nach der abzuschirmenden Strahlenart unterteilt in: – Filter für das Schweißen und verwandte Techniken Ultraviolettschutzfilter Infrarotschutzfilter Sonnenschutzfilter für den gewerblichen Gebrauch Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung – – – – Hochklappbare Aufstecker mit FilterSchutzstufe 6 für Schweißer 14 DIN EN 169 DIN EN 170 DIN EN 171 DIN EN 172 DIN EN 207 Schutzschirm gegen Hitzestrahlung mit reflektierendem Goldbelag Einsatzbereiche für verschiedene Augenschutzgeräte Kenn- Gefährdungsziffer bereiche Tragkörper Sichtscheiben - mechanische Risiken Gestellbrille mit Seitenund optische Strah- schutz lung Sicherheits-Sichtscheiben mit und ohne Filterwirkung 3 tropfende und spritzende Flüssigkeiten Korbbrille, weich anliegend Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung 4 Grobstaub > 5 Pm Korbbrille, weich anliegend Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung 5 Gase und Feinstaub d 5 Pm Korbbrille, weich anlie- Sicherheits-Sichtgend, gasdichter Augen- scheiben ohne Filterraum wirkung - Sonnenschutz Gestellbrille Sichtscheiben mit Filterwirkung 8 Störlichtbögen Gestellbrille mit Seitenschutz ohne Metallteile außer Scharniere Sicherheits-Sichtscheiben mit Filterwirkung 9 Schmelzmetall Schutzhaube SicherheitsSichtscheiben mit Filterwirkung Körperschutz-Schutzkleidung Unter Körperschutz ist die den Rumpf deckende Kleidung wie Schutzanzüge einschließlich Schutzwesten, Schutzjacken, -Hosen, -Mäntel und -Schürzen zu verstehen. Auch Warnkleidung gegen Gefährdung im Straßenverkehr zählt zur Schutzkleidung. Durch die harmonisierte Norm DIN EN 340 Schutzkleidung - Allgemeine Anforderungen - werden grundlegende Anforderungen an Schutzkleidung gestellt, auf die in den Spezialnormen - wie z. B. der DIN EN 470-1 - Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren Bezug genommen wird. In den allgemeinen Anforderungen über Schutzkleidung sind u. a. Aussagen über Kennzeichnung und Herstellerinformation, Größe der Schutzkleidung und das Alterungsverhalten des verwendeten Materials zu finden. Zur Bewertung und Auswahl von Schutzkleidung siehe auch BGR 189 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“. Kennzeichnung Neben dem CE-Zeichen muss folgende Kennzeichnung an der Schutzkleidung vorhanden sein: – – – – – – Name, Firmenzeichen oder andere Identifikationsmöglichkeiten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten Typbezeichnung, Handelsname oder Code Größe Nummer der europäischen Norm Piktogramme für die Gefahr, gegen die die Schutzkleidung schützen soll, bzw. den Anwendungsbereich und ggf. die Leistungsstufen oder Klassen Pflegekennzeichnung. 15 Herstellerinformation Jeder Schutzkleidung muss eine eindeutige Information in schriftlicher Form beigefügt werden, in der im wesentlichen folgende Angaben enthalten sind: – Name und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten – Produktbezeichnung – Nummer der europäischen Norm – Erklärung zu den Piktogrammen und Leistungsstufen oder Klassen – Gebrauchsanweisung. Kennzeichnung von Wetterschutzkleidung Luftdurchlässigkeit nach DIN EN 342 Klassifikation der Luftdurchlässigkeit Klasse niedrig 3 gemäßigt 2 hoch 1 Wasserdampf-Durchgangswiderstand nach DIN EN 342 Klassifikation des Wasserdampf-Durchgangswiderstands Klasse hoch 3 gemäßigt 2 niedrig 1 Kennzeichnung von Schweißerschutzkleidung 16 Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342 Zum Schutz gegen Kälte bei Temperaturen unterhalb von -5 °C, z. B. in Tiefkühlräumen und bei Arbeiten im Freien (Winterbau), wird Schutzkleidung aus mehrschichtigen und wattierten Natur- und Kunststoffgeweben verwendet. Für Luftdurchlässigkeit und Wasserdampf-Durchgangswiderstand sind drei Klassen (Leistungsstufen) festgelegt. Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343 Bei schlechtem Wetter, Wind und Umgebungskälte oberhalb von -5 °C wird Schutzkleidung aus Kunststoffen oder kunststoffbeschichteten Geweben mit Lüftungsöffnungen in Achselhöhlen und am Rücken benützt. In Verbindung mit einem Thermofutter dient die Wetterschutzkleidung zugleich als Kälteschutzkleidung bis zu Temperaturen von -5 °C. Mit Inkrafttreten der 8. GPSGV wurden § 2 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 der Verordnung für Winterbaustellen über die Beschaffenheit von Winterschutzkleidung bei Arbeiten im Freien außer Kraft gesetzt. Das heißt, die Winterschutzkleidung für Baustellen bedarf keiner Baumusterprüfung (Kategorie I). Schutzkleidung für Schweißen und ähnliche Verfahren nach DIN EN 470 Teil 1 Die Schutzkleidung soll den Träger vor Verbrennungen durch heiße oder glühende Metallteile und kurzzeitigem Kontakt mit Flammen und UV-Strahlung schützen. DIN EN 470 gilt sowohl für Schutzkleidung aus Leder als auch aus textilem Material. Heiße Teilchen oder Schweißperlen müssen von der Schutzkleidung abfallen. Das Brennverhalten des verwendeten Materials muss mindestens die Anforderungen der Brennklasse 1 nach CEN 162 N 105 erfüllen. Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter nach DIN EN 531 (mit Ausnahme von Schutzkleidung für die Feuerwehr und für Schweißer) Die Schutzkleidung ist bestimmt zum Schutz gegen Einwirkungen von heißen Teilen, Wärmestrahlung, kurzzeitigem Kontakt mit offenen Flammen, Funkenflug sowie flüssigen Metall- oder Schlackespritzern. Hitzeschutzkleidung muss die Wärmestrahlung reflektieren und darf nicht oder nur schwer brennbar sein. Diese Eigenschaften erfüllen Mineralfasern, schwer entflammbare Naturfasern und synthetische Fasern. Sie sind Trägerstoff für hitzereflektierende Oberflächenbeschichtung mit Aluminium-, Kupfer-, Silber- und Goldfolien, die bis zu 90% Strahlungswärme reflektieren. Gegen brennbare Flüssigkeiten werden Gewebe mit Beschichtung aus flammenhemmenden Spezialkunststoff verwendet, der teilweise gegen Säuren beständig ist (Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen DIN EN 533). 17 Die Anforderungen an Hitzeschutzkleidung sind durch Leistungsstufen festgelegt, die im Piktogramm durch fünf Zahlen dargestellt werden: Position: 1 2 3 5 6 begrenzte Flammenausbreitung Konvektionswärme Wärmestrahlung Flüssigmetallspritzer - Aluminium Flüssigmetallspritzer - Eisen Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 2) Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 3) Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 3) Prüfung nach DIN EN 373 (z. B. 2) Prüfung nach DIN EN 373 (z. B. 1) Kennzeichnung von Hitzeschutzkleidung Die Anforderungen für Schutzkleidung der Feuerwehr sind in der DIN EN 469 festgelegt. Chemikalienschutzkleidung für leichte und schwere Beanspruchung Anzüge, Mäntel, Schürzen, Ärmel und Hauben sollen gegen flüssige und feste (partikelförmige) Chemikalien sowie gegen biologische Mittel schützen. Die harmonisierten Normen für Chemikalienschutzkleidung enthalten Anforderungen an das verwendete Material, Nähte und Verbindungen sowie Anforderungen an die gesamte Schutzkleidung. Folgende EN-Normen für Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel sind inzwischen verbindlich: DIN EN 465: Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 4; Schutzanzüge mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen des Schutzanzuges DIN EN 466-1: Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien (einschließlich Flüssigkeitsaerosole); Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 3; Chemikalienschutzkleidung mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung Die Normen legen Mindestanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit Spray- bzw. flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen verschiedenen Teilen der Kleidung fest 18 DIN EN 467: Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 5; Kleidungsstücke, die für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren In der Norm sind Mindestanforderungen für das Material für Schutzkleidung wie Schürzen, Ärmel und Hauben festgelegt DIN EN 943-1: Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 2: Leistungsanforderungen für gasdichte (Typ 1) Chemikalienschutzanzüge für Notfallteams (ET) DIN EN 943-2: Schutzkleidung für den Gebrauch gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 2: Leistungsanforderungen für Schutzkleidung gegen Chemikalien für spezielle Benützer zum Schutz gegen freigewordene unbekannte gefährliche Chemikalien Kennzeichnung von Chemikalienschutzkleidung Kennzeichnung von Maschinenschutzanzügen Elektrikerschutzkleidung Für Arbeiten an elektrischen Anlagen sind die nach DIN EN 1149 geprüften persönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden. Hierzu gehört isolierender Kopf-, Gesichts-, Hand-, Fuß- und Körperschutz. Da isolierende Schutzkleidung wasserdampfundurchlässig ist, wird sie nur ungern benutzt. Sie muss gegen 1000 V geprüft und besonders gekennzeichnet sein - 19 Schutzkleidung gegen mechanische Einwirkungen Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht, ist nach DIN EN 510 festgelegt. Neben dem einteiligen Anzug (Overall mit und ohne Ärmel) werden noch Bundjacke und Latzhose verwendet. Es handelt sich um eine eng anliegende Kleidung mit glatten Flächen ohne Außentaschen und mit Verschlüssen, die nicht offen nach außen enden. Stechschutzkleidung wie Stechschürzen, -handschuhe und Unterarmschützer werden im Fleischereigewerbe eingesetzt, um Schnitt- und Stichverletzungen zu verhindern. DIN EN ISO 13998 „Schutzkleidung - Schürzen, Hosen und Westen zum Schutz gegen Schnitte und Stiche durch Handmesser“ enthält u. a. Anforderungen bezüglich Material, Durchstichfestigkeit, Gestaltung und Kennzeichnung der Schutzausrüstung. Die Schutzkleidung besteht meist aus einem Metallgeflecht aus rostfreiem Stahl oder vernickeltem Messing. Kennzeichnung der Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen nach DIN EN 381-2 Beim Umgang mit Kettensägen muss insbesondere der Bein- und Bauchbereich gegen Schnittverletzungen geschützt sein. In DIN EN 381-5 sind die Anforderungen an den Beinschutz festgelegt. Die Schnittschutzeinlage besteht in der Regel aus mehreren Stofflagen oder aus einer Vielzahl einzelner, sehr langer Fasern. Durchtrennt die Sägekette die obere Stoffschicht, werden die Fasern aus der Schnittschutzeinlage herausgerissen, verstopfen das Kettenrad und bringen so die Sägekette in Sekundenbruchteilen zum Stillstand. Warnkleidung nach DIN EN 471 Es gibt drei Klassen von Warnkleidung, abhängig von den Mindestflächen an fluoreszierendem Hintergrundmaterial und retroreflektierendem Material. Nicht nur das fluoreszierende Orange-Rot ist als Grundmaterial zulässig, sondern auch fluoreszierendes Gelb und fluoreszierendes Rot. Klasse 3: z. B. Overall, Jacke Klasse 2: z. B. Weste, Überwurf, Latzhose oder Rundbundhose Klasse 1: z. B. Reflexgeschirr. 20 Kennzeichnung von Warnkleidung Schutzkleidung gegen radioaktive Substanzen Sie soll gegen Kontamination durch radioaktive Substanzen schützen und nicht gegen radioaktive Strahlung. Diese beschichtete, luftdurchlässige Schutzkleidung ist bei Arbeiten mit spaltbarem Material oder radioaktiven Substanzen mit Atemschutz einzusetzen. Diese Anforderungen an die Schutzkleidung werden in der DIN EN 1073-1 und DIN EN 1073-2 geregelt. Handschutz Handverletzungen haben den größten Anteil bei gewerblichen Unfällen. Deshalb sind Hände und Unterarme vor mechanischen, thermischen, chemischen Gefahren, radioaktiver Kontamination oder vor Berührung elektrischer Spannung zu schützen. Gemäß § 29 BGV A1 hat der Arbeitgeber Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, wenn bei Arbeiten Verletzungen im Handbereich entstehen können. Das Tragen von Handschuhen kann auch gefährlich sein, z. B. bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen. Siehe auch BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“. Die EN-Norm DIN EN 420, Allgemeine Anforderungen für Handschuhe, legt u. a. neue Bezeichnungen für die Handschuhgrößen fest, wobei die Form der Handschuhe unberücksichtigt bleibt. Für bestimmte Schutzbereiche gibt es eigene EN-Normen. Die Kennzeichnung der Schutzbereiche erfolgt durch Piktogramme, die auf der Verpackung bzw. in der Gebrauchsanweisung angebracht und erläutert werden müssen. Kennzeichnung Jeder Schutzhandschuh muss wie folgt gekennzeichnet sein: – Name des Herstellers oder seines Beauftragten – Handschuhbezeichnung (Artikelname oder -code) – Größe – CE-Kennzeichnung. 21 Informationsbroschüre Dem Verwender müssen folgende Mindestinformationen mitgeliefert werden: – Name und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines Beauftragten – Handschuhbezeichnung – Hinweis auf verfügbare Größen des Handschuhtyps – Piktogramme zum angegebenen Schutzbereich mit den entsprechenden Leistungsstufen – Hinweise zur Pflege und Lagerung. Größen und Maße der Schutzhandschuhe Nach DIN EN 420 sind folgende Handschuhgrößen, abhängig von den Abmessungen der Hand, festgelegt: Handmaße (mm) Handschuhgröße Umfang Länge Handschuhmindestlänge (mm) 6 152 160 220 7 178 171 230 8 203 182 240 9 229 192 250 10 254 204 260 11 279 215 270 22 Beispiele für die Kennzeichnung von Schutzhandschuhen Klassifizierung der Schutzhandschuhe Die Einteilung erfolgt nach Gefahrenkategorien: – mechanische Gefahren – chemische Gefahren – Hitze und Feuer – Kälte – elektrostatische Aufladungen – elektrischer Strom – ionisierende Strahlungen – bakteriologische Kontaminationen – Vibrationen. Grad und Umfang des Schutzes werden durch Leistungsstufen und Piktogramme, die die Schutzbereiche festlegen, gekennzeichnet. Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren nach DIN EN 388 Bei Schutzhandschuhen für mechanische Beanspruchungen sind neben dem entsprechenden Piktogramm die Leistungsstufen der Prüfergebnisse anzugeben: – – – – Abriebfestigkeit Schnittfestigkeit Weiterreißfestigkeit Stichfestigkeit. Die jeweiligen Leistungsstufen müssen deutlich neben dem Piktogramm auf der Umverpackung eines jeden Handschuhs angegeben werden. TEST LEISTUNGSSTUFEN 0 1 2 3 4 Abriebfestigkeit (Zyklen) < 100 100 500 2.000 8.000 Schnittfestigkeit (Faktor) < 1,2 1,2 2,5 5 10 Weiterreißfestigkeit (Newton) < 10 10 25 50 75 Stichfestigkeit (Newton) < 20 20 60 100 150 5 20 23 Die Ziffern 0 oder 1 kennzeichnen die unterste Stufe der Belastbarkeit. Die CE-Kennzeichnung darf erst nach einer Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle und Abgabe der Konformitätserklärung angebracht werden. Schutzhandschuhe für mechanische Beanspruchungen werden z. B. aus Leder, Textilien, Nitrilkautschuk mit Baumwolljersey oder aus PVC-beschichtetem Material hergestellt. Die Verwendungsbereiche sind sehr vielseitig. Sie reichen von Arbeiten im Freien, wie z. B. Bauarbeiten, bis hin zur Metallverarbeitung sowie Montage- und Transportarbeiten. Für besondere Tätigkeiten gibt es eigene Schutzhandschuhe, wie z. B. Kettensägenschutzhandschuhe nach DIN EN 381-2 oder für das Fleischereigewerbe Metallringgeflechthandschuhe nach DIN EN 1082-2 gegen Stichverletzungen. Beispiele für die Kennzeichnung von Schutzhandschuhen 24 Kennzeichnung von Schutzhandschuhen für ionisierende Strahlen Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen nach DIN EN 374 (Teil 1-3) An das Material werden neben der mechanischen Festigkeit Anforderungen hinsichtlich Penetration und Permeation gestellt. Die Penetration wird durch einen Luft- und/oder Wasserlecktest nach DIN EN 374 Teil 3 ermittelt. Die Permeationszeit ist die Zeit, die eine gefährliche Flüssigkeit benötigt, um mit der Haut in Kontakt zu kommen. Als Werkstoffe werden Naturkautschuk oder Latex, für bestimmte Stoffgruppen auch PVC oder PVA (Polyvinylalkohol) verwendet. Begrenzten Schutz bieten auch Einweghandschuhe im Hygienebereich aus Kunststoff-Vlies (Olefin- oder Polypropylen-Spinn-Vlies). Gemessene Permeationszeit Schutzfaktor Gemessene Permeationszeit Schutzfaktor > 10 Minuten Klasse 1 > 120 Minuten Klasse 4 > 30 Minuten Klasse 2 > 240 Minuten Klasse 5 > 60 Minuten Klasse 3 > 480 Minuten Klasse 6 PVC-beschichtete Schutzhandschuhe mit Jerseyfutter für Metallarbeiten 25 Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk, lösemittelbeständig, z. B. für den Maschinenbau Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und Feuer) nach DIN EN 407 An diese Schutzhandschuhe werden neben einer hohen Wärmeisolierung auch besondere Anforderungen an die mechanische Festigkeit gestellt. Art und Umfang des Schutzes werden durch ein Piktogramm mit Flammensymbol zusammen mit verschiedenen Leistungsstufen (1-4) gekennzeichnet. Wenn statt einer Zahl ein X steht, bedeutet dies, dass der Handschuh nicht gegen dieses spezielle Risiko geprüft wurde. Position 1 Brennverhalten: die Zeit in Sekunden, die das Material weiterbrennt, nachdem die Flamme vom Prüfling entfernt wurde 2 Kontaktwärme: der Temperaturbereich zwischen 100 °C bis 500 °C, bei dem der Handschuhträger für die Dauer von wenigstens 25 Sekunden keinen Schmerz spürt 3 Konvektive Hitze: die Zeit, die ein Handschuh in der Lage ist, den Hitzetransfer einer Flamme zu verzögern 4 Strahlungswärme: die nötige Zeit, um einen Prüfling bis zu einer bestimmten Temperatur zu erwärmen 5 Kleine Spritzer geschmolzenen Metalls: ausschlaggebend ist die Zahl der Tropfen geschmolzenen Metalls, die nötig ist, um im Handschuh einen Temperaturanstieg von 40 °C hervorzurufen 6 Große Mengen flüssigen Metalls: die Hitze, die nötig ist, einen Hautsimulator direkt hinter dem Prüfling zu glätten oder zu durchlöchern. Die Leistungsfähigkeit wird durch einen Index von 1 - 4 (oder 1 - 3 im Falle der konvektiven Hitze) angezeigt. Zusätzlich müssen alle Handschuhe zumindest die Leistungsstufe 1 für Abrieb- und Weiterreißfestigkeit erfüllen 26 Gegen kurzzeitigen Kontakt mit heißen Flächen, gegen Strahlungswärme sowie Metallspritzer ist z. B. Leder sehr gut geeignet. Durch den speziellen Gewebeaufbau von Schlingenware wird bei Baumwolle eine gute Wärmeisolierung erzielt. Beschichtung, z. B. mit Nitrilkautschuk sowie Vliesstoffeinlagen erhöhen die Verwendbarkeit von Baumwollschlingenhandschuhen bis zu etwa 200 °C. Schutzhandschuhe aus Nomex (Polyamidfasern) sind ebenfalls bei hohen Beanspruchungen durch Hitze und Flammen gut geeignet. DIN EN 659 legt die speziellen Anforderungen für Feuerwehrschutzhandschuhe fest. Schutzhandschuhe, bei deren Einsatz 50 °C überschritten werden, sind einer EG-Baumusterprüfung nach Art. 10 (89/686/EWG) zu unterziehen. Einer zusätzlichen Qualitätssicherung nach Art. 11 unterliegen Schutzhandschuhe, die für den Einsatz in heißer Umgebung mit einer vergleichbaren Lufttemperatur von 100 °C und mehr vorgesehen sind. Kälteschutzhandschuhe nach DIN EN 511 Die Norm DIN EN 511 gilt für Schutzhandschuhe, die vor konvektiver Kälte und/oder Kontaktkälte bis -50 °C schützen. Die thermische Isolation (konvektive Kälte) und der thermische Widerstand (Kontaktkälte) sind jeweils in vier Leistungsstufen unterteilt (siehe Tabelle). Konvektive Kälte Leistungsstufe Thermische Isolation ITR [m² X °C/W] 1 0,10 < ITR< 0,15 2 0,15 < ITR < 0,22 3 0,22 < ITR < 0,30 4 ITR < 0,30 Kontaktkälte Leistungsstufe Thermischer Widerstand R [m² X °C/W] 1 0,025 < R < 0,050 2 0,050 < R < 0,100 3 0,100 < R < 0,150 4 R < 0,150 Kennzeichnung Grad und Umfang des Schutzes werden durch das Piktogramm mit drei Leistungsstufen gekennzeichnet: – Schutz vor Konvektionskälte – Schutz vor Kontaktkälte – Wasserundurchlässigkeit, wobei 0 = durchlässig nach 30 Minuten und 1 = durchlässig nach mehr als 30 Minuten. Als Material werden z. B. PVC-beschichtete Textilien mit Schaumstoffisolierung verwendet. 27 EN-Normen für weitere Anwendungsbereiche: DIN EN 421 Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen, einschließlich Kontamination und Bestrahlung DIN EN 455 Teil 1 Medizinische Einmalhandschuhe; Anforderungen und Prüfung für Dichtheit DIN EN 455 Teil 2 Medizinische Einmalhandschuhe; Anforderungen und Prüfungen der physikalischen Eigenschaften DIN EN 60903 Schutzhandschuhe für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V. Knieschutz Fußschutz Für Schuhe im gewerblichen Bereich sind folgende harmonisierte EN-Normen gültig: DIN EN 344 Teil 1 Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch. DIN EN 345 Teil 1 Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch. Sicherheitsschuhe für Baustellen der Kategorie S3 Die Normen unterscheiden - je nach Risikoniveau - 3 Typen von Schuhen: Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe. 28 Die Norm DIN EN 345 - 1 sowie zwei weitere Normen legen die besonderen Anforderungen an Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Bereich fest: DIN EN 346 - 1 DIN EN 347 - 1 Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch Sicherheitsschuhe und Schutzschuhe unterscheiden sich in den Grundanforderungen nur durch die verschieden große Belastbarkeit der Zehenschutzkappen. Zur Prüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die Schutz- bzw. Berufsschuhe werden die Normen DIN EN 344-2, 345-2 und 346-2 zugrundegelegt. Schuhformen und Klassifizierung Nach DIN EN 344 - 1 gibt es fünf Schuhformen mit verschiedenen Schafthöhen (h): – – – – – A-Halbschuh B-Stiefel niedrig C-Stiefel halbhoch D-Stiefel hoch E-Stiefel oberschenkelhoch. Die Klassifizierung der Schuhe erfolgt nach 2 Kriterien: Code Benennung Klassifizierung I Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, mit Ausnahme von Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhen II Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhe (d. h. im ganzen vulkanisierte bzw. geformte Schuhe) Neben den Grundanforderungen nach DIN EN 344 - 1, die alle drei Schuhtypen erfüllen müssen, gibt es Zusatzanforderungen mit entsprechenden Symbolen für besondere Anwendungen. Welche Schuhausführung zu wählen ist, hat der Unternehmer oder sein Beauftragter aufgrund der auftretenden Gefahren im Einzelfall durch eine Gefährdungsermittlung festzulegen. Gefährdungsermittlung, Bewertung und Auswahl siehe BGR 191 „Regeln für den Einsatz von Fußschutz“. Zur Erleichterung der Kennzeichnung wurden für die drei Schuhtypen die wichtigsten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen zusammengestellt und neue Symbole eingeführt: – Sicherheitsschuhe nach DIN EN 345-1, Kategorie (S) (safety) – Schutzschuhe nach DIN EN 346-1, Kategorie (P) (protective) – Berufsschuhe nach DIN EN 347-1, Kategorie (O) (occupational). 29 Sicherheitsschuh mit Leichtsohlen der Kategorie S2 und S1 HRO GrundanZusatzanforderungen forderung Kategorie S P SB PB O S1 P1 O1 I Geschlossener Fersenbereich; AntistatikEnergieaufnahmevermögen im Fersenbereich S2 P2 O2 I wie S1, P1, O1, zusätzlich Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme S3 P3 O3 I wie S2, P2, O2, zusätzlich Durchtrittsicherheit; profilierte Laufsohle S4 P4 O4 II für O4 zusätzlich Kraftstoffbeständigkeit der Laufsohle; Antistatik Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich S5 P5 O5 II wie S4, P4, O4, zusätzlich Durchtrittsicherheit; profilierte Laufsohle I oder II Kennzeichnung: Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe müssen mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein: – Schuhgröße – Name und Zeichen des Herstellers Typenbezeichnung/Artikelnummer des Herstellers – Herstellungsdatum (Quartal und Jahr) – Herstellungsland – Nummer der EN-Norm – das/die der Schutzfunktion entsprechende(n) Symbol(e) – CE-Kennzeichnung. 30 Zusatzanforderungen für besondere Anwendungen mit entsprechenden Symbolen für die Kennzeichnung Anforderungen Symbol Schuh im zusammengebauten Zustand Durchtrittsicherheit P Elektrischer Durchgangswiderstand: Leitfähige Schuhe Antistatische Schuhe C A Wärme- und Kälteisolierung: Wärmeisolierung Kälteisolierung HI CI Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich E Schuhoberteil Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme WRU Laufsohle Profilierte Laufsohle: Profilierte Flächen Dicke Profilhöhe Verhalten gegenüber Kontaktwärme HRO Kraftstoffbeständigkeit ORO Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Man unterscheidet die Anwendungsbereiche: – persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und – persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten. Bei dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sollt die BGR 198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ und bei dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sollte BGR 199 „Benutzung persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ zu beachtet werden. Haltegurte nach DIN EN 358 (Haltesysteme) Bei der Verwendung von Haltegurten ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass freier Fall der im Haltegurt befindlichen Person durch möglichst kurzes Anseilen ausgeschlossen wird. Anderenfalls kann die gesicherte Person infolge der plötzlichen Verzögerung beim Straffwerden des Halteseils durch den Haltegurt schwer verletzt werden. Deshalb ist in Verbindung mit der Verwendung von Haltegurten nur kurzes, straffes Anschlagen, zum Beispiel beim Besteigen von Masten zulässig. 31 Auffanggurt nach DIN EN 361 Auffanggurt, kurz angeschlagen an einer mit Seilkürzer am Sicherheitsseil nach festen Steigschutzeinrichtung nach DIN EN 354 und Falldämpfer nach DIN EN 353-1 DIN EN 358 beweglich. Auffanggurte nach DIN EN 361 Auffanggurte gestatten gegenüber Haltegurten eine begrenzte Fallhöhe. Nach DIN EN 361 müssen Auffanggurte so konstruiert sein, dass sie die plötzlich wirkende Zugbeanspruchung beim Auffangen mit geringer Flächenpressung auf möglichst großflächige Teile des Körpers übertragen und damit eine Verletzung des Körpers ausschließen. Bei Fallstrecken von mehr als 0,5 m müssen Falldämpfer zwischen dem Auffanggurt und der Anschlagstelle eingefügt werden, so dass der Fangstoß ein zulässiges Maß nicht überschreitet. Seilkürzer dienen dazu, die Verbindungsmittel zur Anschlageinrichtung bei beliebiger Position der zu sichernden Person straff zu halten. Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360 In DIN EN 360 sind Anforderungen an Höhensicherungsgeräte festgelegt. Sie bestehen aus einer geschlossenen Seiltrommel mit Drahtseil, einer Aufwickelvorrichtung und einer Bremseinrichtung. Sie ermöglichen den Beschäftigen eine Beweglichkeit mit geringer Geschwindigkeit und fangen bei schnellerer Bewegung bzw. Absturz den Beschäftigten mit definierter Bremswirkung weich ab. Die Höhensicherungsgeräte sind zweckmäßig mit Auffanggurten nach DIN EN 361 zu versehen, die den Abstürzenden mit möglichst geringer Flächenpressung auf den Körper abfangen. 32 Seile (Verbindungsmittel) nach DIN EN 354 Je nach Einsatzbedingungen werden Seile aus textilem Material, aus Polypropylen-Chemiefaserseide oder Stahldraht verwendet. Verbindungsmittel aus textilem Seil müssen einer Kraft von 22 kN, aus Stahlseil von 15 kN standhalten. Die dynamische Belastung beträgt 100 kg bei einer Fallhöhe von 4 m. Für den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese soll mindestens folgende Angaben enthalten: – Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung – Erläuterungen des zu benutzenden Auffangsystems – Verhalten beim Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz – Verhalten bei festgestellten Mängeln. Ferner sind die betroffenen Arbeitnehmer je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich in der richtigen Handhabung der Schutzausrüstung zu unterweisen. Die Unterweisung soll mindestens umfassen: – die bestimmungsgemäße Verwendung – das richtige Anschlagen – das Erkennen von Schäden – Übungen zum Einsatz der PSA. Die Persönlichen Schutzausrüstungen sind mindestens einmal jährlich auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Der Sachkundige muss sich einer gründlichen und umfassenden Ausbildung unterziehen die in dem Merkblatt BGG 906 „Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“ zusammengefasst sind. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und zum Halten und Retten sind nach Artikel 8 der Richtlinie (89/686/EWG) der Kategorie III zuzuordnen und unterliegen sowohl einer Baumusterprüfung als auch einem Qualitätssicherungsverfahren. Kennzeichnung: Nach DIN EN 365 ist für die Teile der Ausrüstung eine Mindestkennzeichnung festgelegt: – – – – – – – Name und Zeichen des Herstellers Herstellungsjahr Typenbezeichnung Serien- und Herstellungsnummer CE-Kennzeichnung (Kategorie III) Nummer der EN-Norm nächste Prüfung durch Sachkundigen. Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE, der Jahreszahl, in dem das Zeichen angebracht wurde sowie der Kennnummer der notifizierten Prüfstelle. 33 Literatur (1) EG-Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen vom 21.12.1989; ABI EG Nr. L 399 S. 18, zuletzt geändert am 03.09.1996; ABI EG Nr. L 236 S. 44 (2) Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1997, geändert am 6. Januar 2004; BGBl I S. 2 (3) EG-Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 30.11.1989; ABI EG Nr. L 393, S. 18 (4) EG-Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 29.6.1989; ABI EG Nr. L 183, S. 1 (5) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996; BGBl I S. 1246 zuletzt geändert am 23.04.2004; BGBl I S. 602 (6) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996; BGBl I S. 1841 (7) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 15.11.1999; BGBl I S. 2233 zuletzt geändert am 25.02.2004; BGBl I S. 328 (8) Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ BGV A1; Carl Heymanns Verlag, Köln (9) Regeln für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen BGR 189 bis BGR 201; Carl Heymanns Verlag, Köln (10) Noetel-Handbuch persönliche Schutzausrüstungen - Ecomed Verlagsgesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 3, 86899 Landsberg/Lech (11) Praxishilfe persönliche Schutzausrüstungen Rückert - Bohn Noetel, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln (12) PSA Persönliche Schutzausrüstungen, PC-Auswahlprogramm; herausgegeben vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit – BIA Sankt Augustin 34 3141_Lfas_Schutzkleid_Um2004 06.08.2004 11:57 Uhr Seite 2 Auskunft über alle Fragen, die den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung betreffen, erteilen in Bayern die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter: GAA Augsburg, Morellstraße 30d, 86159 Augsburg, Tel. 08 21/ 57 09 - 02, Fax 08 21/ 57 09 - 5 01 Internet-Kontakt: www.gaa-a.bayern.de GAA Coburg, Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Tel. 0 95 61/ 74 19 - 0, Fax 0 95 61/ 74 19 -100 Internet-Kontakt: www.gaa-co.bayern.de GAA Landshut, Neustadt 480, 84028 Landshut, Tel. 08 71/ 8 04 -0, Fax 08 71/ 8 04 -2 19 Internet-Kontakt: www.gaa - la.bayern.de GAA München-Stadt, Lotte-Branz-Straße 2, 80939 München, Tel. 0 89 / 3 18 12 - 300, Fax 0 89 / 3 18 12 -100 Internet-Kontakt: www.gaa-m- s.bayern.de GAA München-Land, Heßstraße 130, 80797 München, Tel. 0 89 / 6 99 38 - 0, Fax 0 89 / 6 99 38 -100 Internet-Kontakt: www.gaa - m- l.bayern.de GAA Nürnberg, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Tel. 09 11/ 9 28 - 0, Fax 09 11/ 9 28 - 29 99 Internet-Kontakt: www.gaa-n.bayern.de GAA Regensburg, Bertoldstraße 2, 93047 Regensburg, Tel. 09 41/ 50 25 - 0, Fax 09 41/ 50 25 - 114 Internet-Kontakt: www.gaa- r.bayern.de GAA Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg, Tel. 09 31/ 41 07- 02, Fax 09 31/ 41 07- 503 Internet-Kontakt: www.gaa- wue.bayern.de Druck: Gerber GmbH, Druck+Medien, Kirchheim Stand: 07/04 LfAS 100 - Ol und das Bayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik, Pfarrstraße 3, 80538 München, Tel. 0 89 / 21 84-0, Fax 0 89 / 21 84 -297 Internet-Kontakt: www.lfas.bayern.de