Schutzkleidung - Persönliche Schutzausrüstung

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Schutzkleidung - Persönliche Schutzausrüstung
3141_Lfas_Schutzkleid_Um2004
06.08.2004
11:57 Uhr
Bayerisches Landesamt für
Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und
Sicherheitstechnik
Persönliche
Schutzausrüstungen
LfAS 100 - Ol
Schutzkleidung
ein Wegweiser für Arbeitgeber
und Beschäftigte
Seite 3
Einleitung
Seit 01.07.1992 sind die in nationales Recht umgesetzten Vorschriften der EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
(89/686/EWG) in Kraft. (1) Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu
am 06.01.2004 die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 8. GPSGV erlassen. (2) Die 8. GPSGV regelt
das Inverkehrbringen und Ausstellen persönlicher Schutzausrüstungen. Nach diesen Bestimmungen müssen alle persönlichen Schutzausrüstungen den Anforderungen des Anhangs II
der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit der CEKennzeichnung versehen sein*). Es gibt drei Kategorien von
persönlichen Schutzausrüstungen, abhängig vom Gefahrenpotential gegen das sie schützen:
–
–
–
Kategorie I, einfache PSA, z. B. Gartenhandschuhe, Knieschützer
Kennzeichnung CE + GS**) (möglich)
Kategorie II, PSA, die nicht in Kategorie I und III fallen,
z. B. Industrieschutzhelme, Schutzhelme für Sportarten
Kennzeichnung CE + GS (möglich)
Kategorie III, komplexe PSA, z. B. Atemschutzgeräte
Kennzeichnung CE 0299
Über die Zuordnung der PSA und zur Erläuterung der Zertifizierungskategorien wurde vom Ausschuss (89/392/EWG) der Gruppe
*
**
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Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang IV
der Richtlinie 89/868/EWG). Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EGQualitätssicherung nach § 7 der 8. GPSGV (Kategorie III), steht hinter der
CE-Kennzeichnung die Kennnummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. Die Angabe der letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde ist seit dem 1. Januar
1997 nicht mehr obligatorisch. Das Zeichen muss entweder am Produkt
selbst angebracht werden oder in Sonderfällen auf der kleinsten Verpackungseinheit. CE ist die Abkürzung für Communautés Européennes – Europäische Gemeinschaften – jetzt Europäische Union.
GS = geprüfte Sicherheit
PSA inzwischen ein Leitfaden für die Kategorisierung von persönlichen Schutzausrüstungen vorgelegt. Für alle Kategorien von PSA
ist eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines Beauftragten nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) erforderlich.
Einer EG-Baumusterprüfung unterliegen PSA der Kategorie II und
III, d. h. eine zugelassene Prüfstelle stellt fest und bescheinigt, dass
das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie
entspricht. Handelt es sich um komplexe PSA der Kategorie III, ist
zusätzlich das Qualitätssicherungsverfahren nach Art. 11 der EGRichtlinie durchzuführen.
Was sind persönliche Schutzausrüstungen?
Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die
zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.
Schutzausrüstung und Schutz gegen UV- Schutzausrüstung eines Sandstrahlers
Strahlung beim Elektroschweißen
mit Atemschutz gegen quarzhaltige
mit Hilfe eines Schweißerschutzschirmes
Stäube
Welche Anforderungen werden an
persönliche Schutzausrüstungen gestellt?
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG)
entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Die
persönliche Schutzausrüstung muss:
a)
b)
c)
d)
Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne
selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen
dem Träger passen.
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Zur Ausfüllung der Richtlinie (89/686/EWG) dienen europäisch
harmonisierte Normen, die jedoch nicht verbindlich sind, sondern
bei denen lediglich die Vermutung dafür besteht, dass bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Der Hersteller
darf von den Normen abweichen. Er muss dann jedoch nachweisen, dass er die Anforderungen der EG-Richtlinie auf andere Art
erfüllt.
Wann sind persönliche Schutzausrüstungen
zu verwenden?
Persönliche Schutzausrüstungen sind immer dann zu verwenden,
wenn die Gefährdung des arbeitenden Menschen sich nicht anders
beseitigen lässt oder der Beschäftigte nicht aus dem Gefährdungsbereich herausgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter
denen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden müssen,
ergeben sich u. a. aus den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes. Der zweckmäßige Einsatz von PSA setzt eine umfassende Kenntnis von Gefährdungen an Arbeitsplätzen voraus.
Diese Gefahren werden von Fachkräften für Arbeitssicherheit Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern oder Sicherheitsmeistern - unter Abstimmung mit Betriebsärzten durch
eine Gefährdungsanalyse ermittelt ( § 5 Arbeitsschutzgesetz).
Allgemein beinhaltet diese Analyse folgende Kriterien:
–
Art und Umfang der Risiken
–
Risikodauer
–
Risikowahrscheinlichkeit
–
Arbeitsbedingungen der zu schützenden Person
–
persönliche Konstitution.
Die Richtlinie (89/656/EWG) über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie
(89/391/EWG) - Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz - (4) die durch das
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (5) umgesetzt wurde. Die Umsetzung der Richtlinie (89/656/EWG) erfolgte durch Art. 1 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie
Arbeitsschutz - PSA-Benutzungsverordnung (6).
Neben der Richtlinie (89/656/EWG) haben andere gesetzliche Vorschriften für die Bereitstellung bzw. Benutzung von persönlichen
Schutzausrüstungen weiterhin Gültigkeit.
Dazu zählen die
–
Druckluftverordnung
–
Gefahrstoffverordnung
–
Röntgenverordnung
–
Gentechnik-Sicherheitsverordnung.
In den Unfallverhütungsvorschriften sind detaillierte Anforderungen
über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen enthalten.
Insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 enthält umfassende Bestimmungen.
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Chemikalsauerstoffgerät mit Vollmaske als Arbeits- und Rettungsgerät.
Einsatzzeit ca. 30 Minuten
Schutzhandschuh aus Baumwolle-Schlingengewebe zur Wärmeisolierung und
Schweißer-Schutzhandschuh aus Leder (rechts)
Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren
ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten (§ 29 BGV A1).
Die Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen
(BRG 189 bis BRG 201) dienen als Ergänzung und Ausfüllung der
Unfallverhütungsvorschriften.
Künftig kommt der Bewertung und sachgerechten Auswahl der PSA
eine große Bedeutung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu. So ist nach Art. 5 der Richtlinie (89/656/EWG) eine Bewertung der PSA vorzunehmen um festzustellen, ob sie den ent5
sprechenden Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bietet
und den gesundheitlichen und ergonomischen Erfordernissen des
Trägers entspricht.
Arbeitnehmer dürfen mit persönlichen Schutzausrüstungen nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt
erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. Die Arbeitnehmer sind andererseits verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benützen. Grundsätzlich
ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen
Gebrauch bestimmt. Sie ist vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, es sei denn, das Tragen der Schutzausrüstung ist
nicht auf die Arbeit beschränkt (z. B. private Verwendung von Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen).
Gummistiefel für Baustellen, Anforderung S5 nach DIN EN 345
Die persönlichen Schutzausrüstungen
Persönliche Schutzausrüstungen umfassen Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutz
sowie den Schutz gegen Absturz und den Schutz alleinarbeitender
Personen.
Kopfschutz
Der Kopfschutz soll Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände
oder durch lose Haare verhindern.
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Schutzhelme
Der Arbeitsschutzhelm besteht nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ aus der Helmschale und Innenausstattung. Die Innenausstattung setzt sich aus den Tragbändern, dem Kopfband, Nackenband, Schweißband und Innenpolster zusammen. Der Schutzhelm
muss eine hohe Stoßdämpfung und Durchdringungsfestigkeit besitzen, die den Prüfbestimmungen in DIN EN 397 genügen muss. Der
Abstand zwischen der Schädeldecke und Innenseite der Helmschale bestimmt den nutzbaren Federweg zur Aufzehrung der Stoßenergie. Die Form der Helmschale soll auftreffende Gegenstände
möglichst tangential ablenken. Der Werkstoff der Helmschale besteht, je nach Einsatzbereich, aus Thermoplaste, Duroplaste oder
aus vergütetem Stahl. Die Innenausstattung des Helms muss über
die Helmschale auf den Kopf wirkende Belastungen verteilen. Das
Schweißband muss aus hautfreundlichem Werkstoff bestehen und
einen druckfreien Sitz des Schutzhelmes gewährleisten.
Das Nackenband soll in Verbindung mit dem längenverstellbaren
Kopfband einen guten Sitz des Helmes auch beim Bücken gewährleisten. Gegebenenfalls sind Schutzhelme gegen Wegfliegen oder
Herabfallen durch Kinnriemen zu sichern. Je nach Einsatzbereich
sind Belüftbarkeit, Wasserabführung, Reflexion, Brandwiderstand
sowie elektrische Isolationsfähigkeit notwendig. Der Arbeitgeber hat
dafür zu sorgen, dass Industrieschutzhelme durch einen Sachkundigen instandgehalten werden (BGR 193 - Benutzung von Kopfschutz).
Innenausstattung eines ThermoplastHelmes mit Kopfband, Textiltragbändern,
Nackenband und Schweißleder
Schutzhelm nach DIN EN 397
mit Unterziehhaube
Schutzhelme sind wie folgt zu kennzeichnen:
–
–
–
–
–
–
Angabe der Norm DIN EN 397
Name oder Zeichen des Herstellers
Jahr und Quartal der Herstellung
Helmtyp (Bezeichnung des Herstellers)
Größe oder Größenbereich (in cm)
CE-Zeichen.
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Schutzhelme, die Zusatzanforderungen erfüllen, sind wie folgt
zu kennzeichnen:
Zusatzanforderung
Kennzeichnung
Schutz bei sehr niedriger Temperatur
„- 20 °C“ oder „- 30 °C“,
je nach vorgesehener
Verwendung
Schutz bei sehr hoher Temperatur
„+150 °C“
Elektrische Isolierung
„440 Vac“
Gestaltfestigkeit bei seitlicher
Beanspruchung
„LD“
Schutz gegen Spritzer von
geschmolzenem Metall
„MM“
Jedem Schutzhelm sind in der Sprache des Verkaufslandes
folgende Informationen beizufügen:
–
–
–
–
–
–
Name und Anschrift des Herstellers
Anweisungen oder Empfehlungen bezüglich Lagerung,
Gebrauch, Reinigung, Instandhaltung, Wartung und Desinfektion
Einzelheiten über geeignetes Zubehör und zweckmäßige Ersatzteile
Die Bedeutung der angegebenen Kennzeichnung und der angegebenen Zusatzinformationen und der Anleitung bezüglich
der Einsatzgrenzen des Helmes entsprechend den betreffenden Risiken
Einsatzgrenze oder Einsatzdauer des Helmes und seiner Bauteile
Einzelheiten der für den Transport des Helmes geeigneten Verpackungsart.
Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz beim Einsatz handgeführter
Kettensägen in der Forstwirtschaft
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Schutzhelm mit Gesichtsschutzschirm
gegen die Einwirkung von Chemikalien
Besondere Einsatzbereiche,
Zusatzanforderungen
Schutzhelme für Arbeiten mit Bolzentreibwerkzeugen
Bei Arbeiten mit Bolzentreibwerkzeugen müssen gegen abfliegende
Bolzen oder Werkstoffsplitter Bolzensetzerhelme getragen werden,
die einen breiten umlaufenden Rand und keine Belüftungsöffnungen haben. Dieser Schutzhelm muss einer Beschussprobe genügen. Er besteht aus glasfaserverstärktem Polyester. Auf den zusätzlichen Gesichtsschutz bei allen Arbeiten ist zu achten. Bei Arbeiten mit Bolzenschubwerkzeugen genügt der normale Arbeitsschutzhelm.
Schutzhelme bei niedrigen Umgebungstemperaturen
Bei niedrigen Umgebungstemperaturen, z. B. in Kühlhäusern, im
Freien, werden Schutzhelme verwendet, die die Zusatzanforderung
„Schutz bei sehr niedriger Temperatur“ erfüllen. Nach einer Lagerung dieser Helme bei -20 °C bis -30 °C müssen die mechanischen
Festigkeits- und Schutzeigenschaften eingehalten sein.
Schutzhelme bei hohen Umgebungstemperaturen
Bei hohen Umgebungstemperaturen, z. B. bei Arbeiten an Hochöfen oder Schmelzöfen werden Schutzhelme verwendet, die die
Zusatzanforderung Schutz bei sehr hoher Temperatur erfüllen. Die
Helmschale wird auf +150 °C, die Innenausstattung auf +50 °C
temperiert und muss danach den mechanischen Festigkeitsanforderungen genügen.
Schutzhelme für die Land- und Forstwirtschaft
Der Helm muss nach oben abgedeckte, dachgaubenartige Belüftungsöffnungen und der Zusatzanforderung „Schutz bei sehr niedriger Temperatur“ genügen.
Schutzhelme für Arbeiten an elektrischen Anlagen bis 1000 V
Der Helm muss eine ausreichende elektrische Isolationsfähigkeit
haben und darf keine durchgehenden Metallteile aufweisen. Bei der
Prüfung mit 3 kV Wechselspannung darf während fünf Minuten die
durchfließende Stromstärke 1,5 mA nicht überschreiten.
Sonderausführungen
Für Kopfverletzte werden besondere Innenausstattungen angeboten. Je nach Art der Schädigung werden Textilbänder, Leder- oder
Schaumstoffpolster zur Verteilung der Helmlast auf dem Kopf unter
Aussparung von empfindlichen Kopfbereichen verwendet.
Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 bestehen häufig aus vergütetem Stahl. Sie sind vielfach mit einem Nackenschutz ausgerüstet.
Zur sicheren Befestigung des Helmes auf dem Kopf ist auch ein
Kinnriemen vorgeschrieben.
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Kompletter Schutzanzug einschließlich Schutzhelm, Gesichts- und Gehörschutz
für Forstarbeiter
Vollständiger Kopfschutz
Bei speziellen Arbeiten ist ein Helm erforderlich, der auch Gesicht,
Nacken und Hals vollständig schützt. Solche Helme bieten Schutz
gegen zurückprallende oder herumfliegende staubförmige Partikel
und gegen Gase oder Dämpfe, z. B. beim Sandstrahlen, Metallflammspritzen. Das Helmfenster kann aus Stahldrahtsieb mit Luftaustritt oder aus klar durchsichtigem Polykarbonat und benachbarten Luftaustrittsspalten bestehen. Die Belüftung kann mit Pressluft
oder Gebläseluft durchgeführt werden.
Haarschutznetze und Haarschutzhauben
In der Nähe bewegter Maschinen- und Triebwerksteile dürfen lose
hängende Haare oder Zöpfe nicht frei getragen werden. Als Schutz
sind Haarschutznetze oder -hauben erforderlich.
Anstoßkappen
Anstoßkappen haben sich z. B. bei Rangierarbeiten zum Schutz vor
dem Anstoßen bewährt. Die Anforderungen sind in DIN EN 812 „Industrie-Anstoßkappen“ festgelegt.
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Augen- und Gesichtsschutz
Die Augen werden durch Schutzbrillen oder Vorstecker auf Brillen
geschützt. Das ganze Gesicht wird durch Schutzschilde, -hauben
oder -schirme gesichert.
Die Schädigungen des Auges können verschiedene Ursachen haben:
Mechanische Einwirkungen
Staub, Späne, Splitter dringen in das Auge ein; Schlag- oder Stoßverletzung.
Optische Einwirkungen
Natürliche und künstliche Licht- oder Strahlenquellen verursachen
einen großen Anteil von Augenschädigungen in Abhängigkeit von
der Wellenlänge.
Chemische Einwirkungen
Feste, flüssige oder gasförmige Chemikalien können in das Auge
eindringen, z. B. Laugen, Säuren, ätzende Gase. Sie verätzen die
Hornhaut mit Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
Thermische Einwirkungen
Extreme Kälte oder Hitze führt ebenfalls zu Augenschädigungen –
Tränen des Auges bei Kälte – Verbrennungen der Hornhaut durch
Hitze.
Gestellbrille mit Sichtscheiben aus Kunststoff und Seitenschutz gegen Staub und
Späne
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Schutzbrille in Verbindung mit einer Sehbrille zum Schutz
gegen Späne, Splitter, Schlag
Korbbrille, z. B. gegen Säurespritzer
Schutzbrillen
Die Schutzbrille besteht aus dem Tragkörper und den Sichtscheiben (DIN EN 166). Gegen seitliches Eindringen von Schadstoffen
oder Strahlen wird sie mit einem Seitenschutz ausgerüstet. Es gibt
Gestellbrillen und Korbbrillen (Maskenbrillen) mit Lüftungsöffnungen.
Schutzbrillen müssen einwandfrei sitzen. Die Gesichtsfeldgröße
wird durch die Mindestmaße der Sichtscheiben bestimmt. Das Brillenmaterial muss temperaturbeständig und schwer entflammbar
sein, darf keine gesundheitsschädlichen Bestandteile haben sowie
nicht durch Feuchtigkeit und Schweiß angegriffen werden. Für verschiedene Gefährdungen wurden sehr unterschiedliche Schutzbrillen entwickelt. Vorstecker bestehen meist aus Kunststoff mit hochklappbaren Sichtscheiben, die auf Brillen aufgesetzt werden.
Kennzeichnung für den Tragekörper: Identifikationszeichen des
Herstellers, Gefährdungsbereich, mechanische Festigkeit (falls zutreffend); für die Sichtscheiben: Identifikationszeichen des Herstellers, Schutzstufe (nur Filter), optische Klasse, mechanische Festigkeit (falls zutreffend). Jedes Augen- und Gesichtsschutzgerät
muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
Schutzschilde
Gegen Splitter, Chemikalien oder Strahlung verwendet man
Schutzschilde. Sie werden an einer Kopfhalterung hochklappbar
getragen oder an einem Griff mit der Hand als Freisichtschild gehalten. Das Fenster im Schild enthält auswechselbare bzw. verstellbare Filtersichtscheiben, z. B. beim Elektroschweißen.
Schutzhauben
In Verbindung mit einem Schutzhelm oder einer anderen Traghilfe
werden Schutzhauben aus verschiedenen Materialien getragen. Sie
sind weitgehend geschlossen und teilweise mit hochklappbarer
Sichtscheibe ausgerüstet, z. B. für Glühöfen.
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Schutzschirme
Schutzschirme sind am Schutzhelm oder anderen Traghilfen befestigt, aber nicht allseitig geschlossen. Sie können z. B. aus Drahtgewebe oder Kunststoff bestehen und haben teilweise metallisierte
Oberflächen zur Wärmereflexion. Sie müssen schwer entflammbar
sein und schützen gegen mechanische Einwirkungen, Spritzer,
Funken, Strahlungshitze und Chemikalien. Teilweise haben sie Sicherheits-Sichtscheiben mit Filterwirkung. Bei Arbeiten an unter
Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen bis 1000 V müssen Schutzschirme nach DIN VDE 0680 Teil 1 aus isolierendem
Kunststoff (keine freiliegenden Metallteile) bestehen. An der Innenseite des Schutzschirmes soll eine Folie als Verblitzschutz vorhanden sein.
Sichtscheiben
In Abhängigkeit von der Schutzwirkung werden Sichtscheiben eingeteilt in
–
Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung
–
Sichtscheiben mit Filterwirkung.
Sichtscheiben müssen Mindestanforderungen hinsichtlich der thermischen und der UV-Beständigkeit sowie der optischen Qualität
genügen. Für Sichtscheiben gilt:
Klasse 1:
Geringer Brechwert für Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Sehleistung und für Dauergebrauch
Klasse 2:
Mittlerer Brechwert für Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehleistung
Klasse 3:
Großer Brechwert nur in Ausnahmefällen für grobe
Arbeiten ohne größere Anforderungen an die Sehleistung und nicht für Dauergebrauch.
Jede Sichtscheibe muss mit der optischen Klasse gekennzeichnet
sein.
Mechanische Festigkeit von Sicherheitsscheiben
Kurzzeichen
ohne
Anforderungen an die mechanische Festigkeit
Mindestfestigkeit (22 mm Stahlkugel 100 N)
S
Erhöhte Festigkeit (22 mm Stahlkugel 5,1 m/s)
F
Stoß mit niedriger Energie (6 mm Stahlkugel 45 m/s)
B
Stoß mit mittlerer Energie (6 mm Stahlkugel 120 m/s)
A
Stoß mit hoher Energie (6 mm Stahlkugel 190 m/s)
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Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung
Sicherheits-Sichtscheiben sind überall erforderlich, wo mit mechanischen Schädigungen der Augen zu rechnen ist. Als Werkstoffe
sind zugelassen:
–
–
–
Einscheiben-Sicherheitsglas - Hartglasscheiben
Verbund-Sicherheitsglas - Mehrscheibenglas
Kunststoff.
Sicherheits-Sichtscheiben müssen der DIN EN 166 entsprechen.
Sie werden auch als Korrektionsgläser für Brillenträger hergestellt.
Sichtscheiben mit Filterwirkung
Schädliche Strahlungen müssen so gefiltert werden, dass deren
Intensität und spektrale Verteilung für das Auge ungefährlich wird,
jedoch gute Sichtbedingungen gewährleistet bleiben. Filtersichtscheiben können aus den gleichen Werkstoffen wie SicherheitsSichtscheiben hergestellt sein. Sichtscheiben die zusätzlich die Prüfung auf Nichthaften von Schmelzmetall bestehen, werden mit der
Kennziffer 9 gekennzeichnet.
Eine Unterteilung in Schutzstufen erlaubt die geeignete Filtersichtscheibe mit genügender Schutzwirkung auszuwählen - Filterschutzstufen 1 bis 16 (DIN EN 166 und BGR 192 Regeln für den
Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz).
Filtersichtscheiben werden nach der abzuschirmenden Strahlenart unterteilt in:
–
Filter für das Schweißen und verwandte
Techniken
Ultraviolettschutzfilter
Infrarotschutzfilter
Sonnenschutzfilter für den gewerblichen
Gebrauch
Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung
–
–
–
–
Hochklappbare Aufstecker mit FilterSchutzstufe 6 für Schweißer
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DIN EN 169
DIN EN 170
DIN EN 171
DIN EN 172
DIN EN 207
Schutzschirm gegen Hitzestrahlung
mit reflektierendem Goldbelag
Einsatzbereiche für verschiedene Augenschutzgeräte
Kenn- Gefährdungsziffer bereiche
Tragkörper
Sichtscheiben
-
mechanische Risiken Gestellbrille mit Seitenund optische Strah- schutz
lung
Sicherheits-Sichtscheiben mit und ohne
Filterwirkung
3
tropfende und spritzende Flüssigkeiten
Korbbrille, weich anliegend
Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung
4
Grobstaub > 5 Pm
Korbbrille, weich anliegend
Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung
5
Gase und Feinstaub
d 5 Pm
Korbbrille, weich anlie- Sicherheits-Sichtgend, gasdichter Augen- scheiben ohne Filterraum
wirkung
-
Sonnenschutz
Gestellbrille
Sichtscheiben mit
Filterwirkung
8
Störlichtbögen
Gestellbrille mit Seitenschutz ohne Metallteile
außer Scharniere
Sicherheits-Sichtscheiben mit
Filterwirkung
9
Schmelzmetall
Schutzhaube
SicherheitsSichtscheiben mit
Filterwirkung
Körperschutz-Schutzkleidung
Unter Körperschutz ist die den Rumpf deckende Kleidung wie
Schutzanzüge einschließlich Schutzwesten, Schutzjacken, -Hosen,
-Mäntel und -Schürzen zu verstehen. Auch Warnkleidung gegen
Gefährdung im Straßenverkehr zählt zur Schutzkleidung. Durch die
harmonisierte Norm DIN EN 340 Schutzkleidung - Allgemeine Anforderungen - werden grundlegende Anforderungen an Schutzkleidung gestellt, auf die in den Spezialnormen - wie z. B. der DIN EN
470-1 - Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren Bezug genommen wird. In den allgemeinen Anforderungen über
Schutzkleidung sind u. a. Aussagen über Kennzeichnung und Herstellerinformation, Größe der Schutzkleidung und das Alterungsverhalten des verwendeten Materials zu finden. Zur Bewertung und
Auswahl von Schutzkleidung siehe auch BGR 189 „Regeln für den
Einsatz von Schutzkleidung“.
Kennzeichnung
Neben dem CE-Zeichen muss folgende Kennzeichnung an der
Schutzkleidung vorhanden sein:
–
–
–
–
–
–
Name, Firmenzeichen oder andere Identifikationsmöglichkeiten
des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
Typbezeichnung, Handelsname oder Code
Größe
Nummer der europäischen Norm
Piktogramme für die Gefahr, gegen die die Schutzkleidung
schützen soll, bzw. den Anwendungsbereich und ggf. die Leistungsstufen oder Klassen
Pflegekennzeichnung.
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Herstellerinformation
Jeder Schutzkleidung muss eine eindeutige Information in schriftlicher Form beigefügt werden, in der im wesentlichen folgende Angaben enthalten sind:
– Name und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in
der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten
– Produktbezeichnung
– Nummer der europäischen Norm
– Erklärung zu den Piktogrammen und Leistungsstufen oder
Klassen
– Gebrauchsanweisung.
Kennzeichnung von Wetterschutzkleidung
Luftdurchlässigkeit nach DIN EN 342
Klassifikation der Luftdurchlässigkeit
Klasse
niedrig
3
gemäßigt
2
hoch
1
Wasserdampf-Durchgangswiderstand nach DIN EN 342
Klassifikation des Wasserdampf-Durchgangswiderstands
Klasse
hoch
3
gemäßigt
2
niedrig
1
Kennzeichnung von Schweißerschutzkleidung
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Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342
Zum Schutz gegen Kälte bei Temperaturen unterhalb von -5 °C,
z. B. in Tiefkühlräumen und bei Arbeiten im Freien (Winterbau), wird
Schutzkleidung aus mehrschichtigen und wattierten Natur- und
Kunststoffgeweben verwendet. Für Luftdurchlässigkeit und Wasserdampf-Durchgangswiderstand sind drei Klassen (Leistungsstufen)
festgelegt.
Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343
Bei schlechtem Wetter, Wind und Umgebungskälte oberhalb von
-5 °C wird Schutzkleidung aus Kunststoffen oder kunststoffbeschichteten Geweben mit Lüftungsöffnungen in Achselhöhlen und
am Rücken benützt. In Verbindung mit einem Thermofutter dient die
Wetterschutzkleidung zugleich als Kälteschutzkleidung bis zu Temperaturen von -5 °C. Mit Inkrafttreten der 8. GPSGV wurden § 2
Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 der Verordnung für Winterbaustellen
über die Beschaffenheit von Winterschutzkleidung bei Arbeiten im
Freien außer Kraft gesetzt. Das heißt, die Winterschutzkleidung für
Baustellen bedarf keiner Baumusterprüfung (Kategorie I).
Schutzkleidung für Schweißen und ähnliche Verfahren nach
DIN EN 470 Teil 1
Die Schutzkleidung soll den Träger vor Verbrennungen durch heiße
oder glühende Metallteile und kurzzeitigem Kontakt mit Flammen
und UV-Strahlung schützen. DIN EN 470 gilt sowohl für Schutzkleidung aus Leder als auch aus textilem Material. Heiße Teilchen oder
Schweißperlen müssen von der Schutzkleidung abfallen. Das
Brennverhalten des verwendeten Materials muss mindestens die
Anforderungen der Brennklasse 1 nach CEN 162 N 105 erfüllen.
Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter nach DIN
EN 531 (mit Ausnahme von Schutzkleidung für die Feuerwehr
und für Schweißer)
Die Schutzkleidung ist bestimmt zum Schutz gegen Einwirkungen
von heißen Teilen, Wärmestrahlung, kurzzeitigem Kontakt mit offenen Flammen, Funkenflug sowie flüssigen Metall- oder Schlackespritzern. Hitzeschutzkleidung muss die Wärmestrahlung reflektieren und darf nicht oder nur schwer brennbar sein. Diese Eigenschaften erfüllen Mineralfasern, schwer entflammbare Naturfasern
und synthetische Fasern. Sie sind Trägerstoff für hitzereflektierende
Oberflächenbeschichtung mit Aluminium-, Kupfer-, Silber- und
Goldfolien, die bis zu 90% Strahlungswärme reflektieren. Gegen
brennbare Flüssigkeiten werden Gewebe mit Beschichtung aus
flammenhemmenden Spezialkunststoff verwendet, der teilweise
gegen Säuren beständig ist (Schutzkleidung gegen Hitze und
Flammen DIN EN 533).
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Die Anforderungen an Hitzeschutzkleidung sind durch Leistungsstufen festgelegt, die im Piktogramm durch fünf Zahlen dargestellt werden:
Position:
1
2
3
5
6
begrenzte Flammenausbreitung
Konvektionswärme
Wärmestrahlung
Flüssigmetallspritzer - Aluminium
Flüssigmetallspritzer - Eisen
Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 2)
Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 3)
Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 3)
Prüfung nach DIN EN 373 (z. B. 2)
Prüfung nach DIN EN 373 (z. B. 1)
Kennzeichnung von Hitzeschutzkleidung
Die Anforderungen für Schutzkleidung der Feuerwehr sind in
der DIN EN 469 festgelegt.
Chemikalienschutzkleidung für leichte und schwere Beanspruchung
Anzüge, Mäntel, Schürzen, Ärmel und Hauben sollen gegen flüssige und feste (partikelförmige) Chemikalien sowie gegen biologische
Mittel schützen.
Die harmonisierten Normen für Chemikalienschutzkleidung enthalten Anforderungen an das verwendete Material, Nähte und Verbindungen sowie Anforderungen an die gesamte Schutzkleidung.
Folgende EN-Normen für Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste
Partikel sind inzwischen verbindlich:
DIN EN 465:
Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 4; Schutzanzüge mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen des Schutzanzuges
DIN EN 466-1: Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien (einschließlich Flüssigkeitsaerosole); Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 3; Chemikalienschutzkleidung mit
flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen
Teilen der Kleidung
Die Normen legen Mindestanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit
Spray- bzw. flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen verschiedenen Teilen
der Kleidung fest
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DIN EN 467:
Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 5; Kleidungsstücke, die für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren
In der Norm sind Mindestanforderungen für das Material für Schutzkleidung wie
Schürzen, Ärmel und Hauben festgelegt
DIN EN 943-1: Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien,
einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 2:
Leistungsanforderungen für gasdichte (Typ 1) Chemikalienschutzanzüge für Notfallteams (ET)
DIN EN 943-2: Schutzkleidung für den Gebrauch gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 2: Leistungsanforderungen für Schutzkleidung
gegen Chemikalien für spezielle Benützer zum Schutz gegen
freigewordene unbekannte gefährliche Chemikalien
Kennzeichnung von Chemikalienschutzkleidung
Kennzeichnung von Maschinenschutzanzügen
Elektrikerschutzkleidung
Für Arbeiten an elektrischen Anlagen sind die nach DIN EN 1149
geprüften persönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden. Hierzu
gehört isolierender Kopf-, Gesichts-, Hand-, Fuß- und Körperschutz.
Da isolierende Schutzkleidung wasserdampfundurchlässig ist, wird
sie nur ungern benutzt. Sie muss gegen 1000 V geprüft und besonders gekennzeichnet sein -
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Schutzkleidung gegen mechanische Einwirkungen
Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in
beweglichen Teilen besteht, ist nach DIN EN 510 festgelegt. Neben
dem einteiligen Anzug (Overall mit und ohne Ärmel) werden noch
Bundjacke und Latzhose verwendet. Es handelt sich um eine eng
anliegende Kleidung mit glatten Flächen ohne Außentaschen und
mit Verschlüssen, die nicht offen nach außen enden.
Stechschutzkleidung
wie Stechschürzen, -handschuhe und Unterarmschützer werden im
Fleischereigewerbe eingesetzt, um Schnitt- und Stichverletzungen
zu verhindern. DIN EN ISO 13998 „Schutzkleidung - Schürzen, Hosen und Westen zum Schutz gegen Schnitte und Stiche durch
Handmesser“ enthält u. a. Anforderungen bezüglich Material,
Durchstichfestigkeit, Gestaltung und Kennzeichnung der Schutzausrüstung. Die Schutzkleidung besteht meist aus einem Metallgeflecht aus rostfreiem Stahl oder vernickeltem Messing.
Kennzeichnung der Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen
Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen
nach DIN EN 381-2
Beim Umgang mit Kettensägen muss insbesondere der Bein- und
Bauchbereich gegen Schnittverletzungen geschützt sein.
In DIN EN 381-5 sind die Anforderungen an den Beinschutz festgelegt. Die Schnittschutzeinlage besteht in der Regel aus mehreren
Stofflagen oder aus einer Vielzahl einzelner, sehr langer Fasern.
Durchtrennt die Sägekette die obere Stoffschicht, werden die Fasern aus der Schnittschutzeinlage herausgerissen, verstopfen das
Kettenrad und bringen so die Sägekette in Sekundenbruchteilen
zum Stillstand.
Warnkleidung nach DIN EN 471
Es gibt drei Klassen von Warnkleidung, abhängig von den Mindestflächen an fluoreszierendem Hintergrundmaterial und retroreflektierendem Material. Nicht nur das fluoreszierende Orange-Rot ist als
Grundmaterial zulässig, sondern auch fluoreszierendes Gelb und
fluoreszierendes Rot.
Klasse 3:
z. B. Overall, Jacke
Klasse 2:
z. B. Weste, Überwurf, Latzhose oder Rundbundhose
Klasse 1:
z. B. Reflexgeschirr.
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Kennzeichnung von Warnkleidung
Schutzkleidung gegen radioaktive Substanzen
Sie soll gegen Kontamination durch radioaktive Substanzen schützen und nicht gegen radioaktive Strahlung. Diese beschichtete,
luftdurchlässige Schutzkleidung ist bei Arbeiten mit spaltbarem Material oder radioaktiven Substanzen mit Atemschutz einzusetzen.
Diese Anforderungen an die Schutzkleidung werden in der DIN EN
1073-1 und DIN EN 1073-2 geregelt.
Handschutz
Handverletzungen haben den größten Anteil bei gewerblichen Unfällen. Deshalb sind Hände und Unterarme vor mechanischen,
thermischen, chemischen Gefahren, radioaktiver Kontamination
oder vor Berührung elektrischer Spannung zu schützen. Gemäß
§ 29 BGV A1 hat der Arbeitgeber Schutzhandschuhe zur Verfügung
zu stellen, wenn bei Arbeiten Verletzungen im Handbereich entstehen können. Das Tragen von Handschuhen kann auch gefährlich
sein, z. B. bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen. Siehe
auch BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“.
Die EN-Norm DIN EN 420, Allgemeine Anforderungen für Handschuhe, legt u. a. neue Bezeichnungen für die Handschuhgrößen
fest, wobei die Form der Handschuhe unberücksichtigt bleibt. Für
bestimmte Schutzbereiche gibt es eigene EN-Normen. Die Kennzeichnung der Schutzbereiche erfolgt durch Piktogramme, die auf
der Verpackung bzw. in der Gebrauchsanweisung angebracht und
erläutert werden müssen.
Kennzeichnung
Jeder Schutzhandschuh muss wie folgt gekennzeichnet sein:
– Name des Herstellers oder seines Beauftragten
– Handschuhbezeichnung (Artikelname oder -code)
– Größe
– CE-Kennzeichnung.
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Informationsbroschüre
Dem Verwender müssen folgende Mindestinformationen mitgeliefert werden:
– Name und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines
Beauftragten
– Handschuhbezeichnung
– Hinweis auf verfügbare Größen des Handschuhtyps
– Piktogramme zum angegebenen Schutzbereich mit den entsprechenden Leistungsstufen
– Hinweise zur Pflege und Lagerung.
Größen und Maße der Schutzhandschuhe
Nach DIN EN 420 sind folgende Handschuhgrößen, abhängig von
den Abmessungen der Hand, festgelegt:
Handmaße (mm)
Handschuhgröße
Umfang
Länge
Handschuhmindestlänge (mm)
6
152
160
220
7
178
171
230
8
203
182
240
9
229
192
250
10
254
204
260
11
279
215
270
22
Beispiele für die Kennzeichnung von Schutzhandschuhen
Klassifizierung der Schutzhandschuhe
Die Einteilung erfolgt nach Gefahrenkategorien:
– mechanische Gefahren
– chemische Gefahren
– Hitze und Feuer
– Kälte
– elektrostatische Aufladungen
– elektrischer Strom
– ionisierende Strahlungen
– bakteriologische Kontaminationen
– Vibrationen.
Grad und Umfang des Schutzes werden durch Leistungsstufen und
Piktogramme, die die Schutzbereiche festlegen, gekennzeichnet.
Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren
nach DIN EN 388
Bei Schutzhandschuhen für mechanische Beanspruchungen sind
neben dem entsprechenden Piktogramm die Leistungsstufen der
Prüfergebnisse anzugeben:
–
–
–
–
Abriebfestigkeit
Schnittfestigkeit
Weiterreißfestigkeit
Stichfestigkeit.
Die jeweiligen Leistungsstufen müssen deutlich neben dem Piktogramm auf der Umverpackung eines jeden Handschuhs angegeben
werden.
TEST
LEISTUNGSSTUFEN
0
1
2
3
4
Abriebfestigkeit
(Zyklen)
< 100
100
500
2.000
8.000
Schnittfestigkeit
(Faktor)
< 1,2
1,2
2,5
5
10
Weiterreißfestigkeit
(Newton)
< 10
10
25
50
75
Stichfestigkeit
(Newton)
< 20
20
60
100
150
5
20
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Die Ziffern 0 oder 1 kennzeichnen die unterste Stufe der Belastbarkeit. Die CE-Kennzeichnung darf erst nach einer Baumusterprüfung
durch eine notifizierte Stelle und Abgabe der Konformitätserklärung
angebracht werden.
Schutzhandschuhe für mechanische Beanspruchungen werden
z. B. aus Leder, Textilien, Nitrilkautschuk mit Baumwolljersey oder
aus PVC-beschichtetem Material hergestellt.
Die Verwendungsbereiche sind sehr vielseitig. Sie reichen von Arbeiten im Freien, wie z. B. Bauarbeiten, bis hin zur Metallverarbeitung sowie Montage- und Transportarbeiten. Für besondere Tätigkeiten gibt es eigene Schutzhandschuhe, wie z. B. Kettensägenschutzhandschuhe nach DIN EN 381-2 oder für das Fleischereigewerbe Metallringgeflechthandschuhe nach DIN EN 1082-2 gegen
Stichverletzungen.
Beispiele für die Kennzeichnung von Schutzhandschuhen
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Kennzeichnung von Schutzhandschuhen für ionisierende Strahlen
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und
Mikroorganismen nach DIN EN 374 (Teil 1-3)
An das Material werden neben der mechanischen Festigkeit Anforderungen hinsichtlich Penetration und Permeation gestellt.
Die Penetration wird durch einen Luft- und/oder Wasserlecktest
nach DIN EN 374 Teil 3 ermittelt. Die Permeationszeit ist die Zeit,
die eine gefährliche Flüssigkeit benötigt, um mit der Haut in Kontakt
zu kommen.
Als Werkstoffe werden Naturkautschuk oder Latex, für bestimmte
Stoffgruppen auch PVC oder PVA (Polyvinylalkohol) verwendet.
Begrenzten Schutz bieten auch Einweghandschuhe im Hygienebereich aus Kunststoff-Vlies (Olefin- oder Polypropylen-Spinn-Vlies).
Gemessene
Permeationszeit
Schutzfaktor
Gemessene
Permeationszeit
Schutzfaktor
> 10 Minuten
Klasse 1
> 120 Minuten
Klasse 4
> 30 Minuten
Klasse 2
> 240 Minuten
Klasse 5
> 60 Minuten
Klasse 3
> 480 Minuten
Klasse 6
PVC-beschichtete Schutzhandschuhe mit Jerseyfutter für Metallarbeiten
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Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk, lösemittelbeständig,
z. B. für den Maschinenbau
Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken
(Hitze und Feuer) nach DIN EN 407
An diese Schutzhandschuhe werden neben einer hohen Wärmeisolierung auch besondere Anforderungen an die mechanische Festigkeit gestellt. Art und Umfang des Schutzes werden durch ein Piktogramm mit Flammensymbol zusammen mit verschiedenen Leistungsstufen (1-4) gekennzeichnet. Wenn statt einer Zahl ein X
steht, bedeutet dies, dass der Handschuh nicht gegen dieses spezielle Risiko geprüft wurde.
Position
1
Brennverhalten: die Zeit in Sekunden, die das Material weiterbrennt,
nachdem die Flamme vom Prüfling entfernt wurde
2
Kontaktwärme: der Temperaturbereich zwischen 100 °C bis 500 °C, bei
dem der Handschuhträger für die Dauer von wenigstens 25 Sekunden
keinen Schmerz spürt
3
Konvektive Hitze: die Zeit, die ein Handschuh in der Lage ist, den Hitzetransfer einer Flamme zu verzögern
4
Strahlungswärme: die nötige Zeit, um einen Prüfling bis zu einer
bestimmten Temperatur zu erwärmen
5
Kleine Spritzer geschmolzenen Metalls: ausschlaggebend ist die Zahl
der Tropfen geschmolzenen Metalls, die nötig ist, um im Handschuh einen
Temperaturanstieg von 40 °C hervorzurufen
6
Große Mengen flüssigen Metalls: die Hitze, die nötig ist, einen Hautsimulator direkt hinter dem Prüfling zu glätten oder zu durchlöchern. Die
Leistungsfähigkeit wird durch einen Index von 1 - 4 (oder 1 - 3 im Falle der
konvektiven Hitze) angezeigt. Zusätzlich müssen alle Handschuhe zumindest die Leistungsstufe 1 für Abrieb- und Weiterreißfestigkeit erfüllen
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Gegen kurzzeitigen Kontakt mit heißen Flächen, gegen Strahlungswärme sowie Metallspritzer ist z. B. Leder sehr gut geeignet.
Durch den speziellen Gewebeaufbau von Schlingenware wird bei
Baumwolle eine gute Wärmeisolierung erzielt. Beschichtung, z. B.
mit Nitrilkautschuk sowie Vliesstoffeinlagen erhöhen die Verwendbarkeit von Baumwollschlingenhandschuhen bis zu etwa 200 °C.
Schutzhandschuhe aus Nomex (Polyamidfasern) sind ebenfalls bei
hohen Beanspruchungen durch Hitze und Flammen gut geeignet.
DIN EN 659 legt die speziellen Anforderungen für Feuerwehrschutzhandschuhe fest.
Schutzhandschuhe, bei deren Einsatz 50 °C überschritten werden,
sind einer EG-Baumusterprüfung nach Art. 10 (89/686/EWG) zu
unterziehen. Einer zusätzlichen Qualitätssicherung nach Art. 11
unterliegen Schutzhandschuhe, die für den Einsatz in heißer Umgebung mit einer vergleichbaren Lufttemperatur von 100 °C und
mehr vorgesehen sind.
Kälteschutzhandschuhe nach DIN EN 511
Die Norm DIN EN 511 gilt für Schutzhandschuhe, die vor konvektiver Kälte und/oder Kontaktkälte bis -50 °C schützen. Die thermische Isolation (konvektive Kälte) und der thermische Widerstand
(Kontaktkälte) sind jeweils in vier Leistungsstufen unterteilt (siehe
Tabelle).
Konvektive Kälte
Leistungsstufe
Thermische Isolation ITR [m² X °C/W]
1
0,10 < ITR< 0,15
2
0,15 < ITR < 0,22
3
0,22 < ITR < 0,30
4
ITR < 0,30
Kontaktkälte
Leistungsstufe
Thermischer Widerstand R [m² X °C/W]
1
0,025 < R < 0,050
2
0,050 < R < 0,100
3
0,100 < R < 0,150
4
R < 0,150
Kennzeichnung
Grad und Umfang des Schutzes werden durch das Piktogramm mit
drei Leistungsstufen gekennzeichnet:
– Schutz vor Konvektionskälte
– Schutz vor Kontaktkälte
– Wasserundurchlässigkeit,
wobei 0 = durchlässig nach 30 Minuten
und
1 = durchlässig nach mehr als 30 Minuten.
Als Material werden z. B. PVC-beschichtete Textilien mit Schaumstoffisolierung verwendet.
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EN-Normen für weitere Anwendungsbereiche:
DIN EN 421
Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen,
einschließlich Kontamination und Bestrahlung
DIN EN 455
Teil 1
Medizinische Einmalhandschuhe; Anforderungen
und Prüfung für Dichtheit
DIN EN 455
Teil 2
Medizinische Einmalhandschuhe; Anforderungen
und Prüfungen der physikalischen Eigenschaften
DIN EN 60903
Schutzhandschuhe für Arbeiten an unter
Spannung stehenden Teilen bis 1000 V.
Knieschutz
Fußschutz
Für Schuhe im gewerblichen Bereich sind folgende harmonisierte
EN-Normen gültig:
DIN EN 344 Teil 1 Anforderungen und Prüfverfahren für
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für
den gewerblichen Gebrauch.
DIN EN 345 Teil 1 Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den
gewerblichen Gebrauch.
Sicherheitsschuhe für Baustellen der Kategorie S3
Die Normen unterscheiden - je nach Risikoniveau - 3 Typen von
Schuhen:
Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe.
28
Die Norm DIN EN 345 - 1 sowie zwei weitere Normen legen die besonderen Anforderungen an Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Bereich fest:
DIN EN 346 - 1
DIN EN 347 - 1
Spezifikation der Schutzschuhe für den
gewerblichen Gebrauch
Spezifikation der Berufsschuhe für den
gewerblichen Gebrauch
Sicherheitsschuhe und Schutzschuhe unterscheiden sich in den
Grundanforderungen nur durch die verschieden große Belastbarkeit
der Zehenschutzkappen. Zur Prüfung der sicherheitstechnischen
Anforderungen an die Schutz- bzw. Berufsschuhe werden die
Normen DIN EN 344-2, 345-2 und 346-2 zugrundegelegt.
Schuhformen und Klassifizierung
Nach DIN EN 344 - 1 gibt es fünf Schuhformen mit verschiedenen
Schafthöhen (h):
–
–
–
–
–
A-Halbschuh
B-Stiefel niedrig
C-Stiefel halbhoch
D-Stiefel hoch
E-Stiefel oberschenkelhoch.
Die Klassifizierung der Schuhe erfolgt nach 2 Kriterien:
Code
Benennung
Klassifizierung
I
Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, mit Ausnahme von Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhen
II
Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhe (d. h. im ganzen
vulkanisierte bzw. geformte Schuhe)
Neben den Grundanforderungen nach DIN EN 344 - 1, die alle drei
Schuhtypen erfüllen müssen, gibt es Zusatzanforderungen mit entsprechenden Symbolen für besondere Anwendungen. Welche
Schuhausführung zu wählen ist, hat der Unternehmer oder sein
Beauftragter aufgrund der auftretenden Gefahren im Einzelfall
durch eine Gefährdungsermittlung festzulegen. Gefährdungsermittlung, Bewertung und Auswahl siehe BGR 191 „Regeln für den Einsatz von Fußschutz“.
Zur Erleichterung der Kennzeichnung wurden für die drei Schuhtypen die wichtigsten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen zusammengestellt und neue Symbole eingeführt:
–
Sicherheitsschuhe nach DIN EN 345-1, Kategorie (S) (safety)
–
Schutzschuhe nach DIN EN 346-1, Kategorie (P) (protective)
–
Berufsschuhe nach DIN EN 347-1, Kategorie (O) (occupational).
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Sicherheitsschuh mit Leichtsohlen der Kategorie S2 und S1 HRO
GrundanZusatzanforderungen
forderung
Kategorie
S
P
SB
PB
O
S1
P1
O1
I
Geschlossener Fersenbereich; AntistatikEnergieaufnahmevermögen im Fersenbereich
S2
P2
O2
I
wie S1, P1, O1, zusätzlich Wasserdurchtritt
und Wasseraufnahme
S3
P3
O3
I
wie S2, P2, O2, zusätzlich Durchtrittsicherheit; profilierte Laufsohle
S4
P4
O4
II
für O4 zusätzlich Kraftstoffbeständigkeit der
Laufsohle; Antistatik Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
S5
P5
O5
II
wie S4, P4, O4, zusätzlich Durchtrittsicherheit; profilierte Laufsohle
I oder II
Kennzeichnung:
Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe müssen mit
folgenden Informationen gekennzeichnet sein:
– Schuhgröße
– Name und Zeichen des Herstellers Typenbezeichnung/Artikelnummer des Herstellers
– Herstellungsdatum (Quartal und Jahr)
– Herstellungsland
– Nummer der EN-Norm
– das/die der Schutzfunktion entsprechende(n) Symbol(e)
– CE-Kennzeichnung.
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Zusatzanforderungen für besondere Anwendungen mit entsprechenden Symbolen für die Kennzeichnung
Anforderungen
Symbol
Schuh im zusammengebauten Zustand
Durchtrittsicherheit
P
Elektrischer Durchgangswiderstand:
Leitfähige Schuhe
Antistatische Schuhe
C
A
Wärme- und Kälteisolierung:
Wärmeisolierung
Kälteisolierung
HI
CI
Energieaufnahmevermögen im
Fersenbereich
E
Schuhoberteil
Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme
WRU
Laufsohle
Profilierte Laufsohle:
Profilierte Flächen
Dicke
Profilhöhe
Verhalten gegenüber Kontaktwärme
HRO
Kraftstoffbeständigkeit
ORO
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Man unterscheidet die Anwendungsbereiche:
–
persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und
–
persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten.
Bei dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen
Absturz sollt die BGR 198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ und bei dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sollte
BGR 199 „Benutzung persönlichen Schutzausrüstungen zum
Retten aus Höhen und Tiefen“ zu beachtet werden.
Haltegurte nach DIN EN 358 (Haltesysteme)
Bei der Verwendung von Haltegurten ist von ausschlaggebender
Bedeutung, dass freier Fall der im Haltegurt befindlichen Person
durch möglichst kurzes Anseilen ausgeschlossen wird. Anderenfalls
kann die gesicherte Person infolge der plötzlichen Verzögerung
beim Straffwerden des Halteseils durch den Haltegurt schwer verletzt werden. Deshalb ist in Verbindung mit der Verwendung von
Haltegurten nur kurzes, straffes Anschlagen, zum Beispiel beim
Besteigen von Masten zulässig.
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Auffanggurt nach DIN EN 361
Auffanggurt, kurz angeschlagen an einer
mit Seilkürzer am Sicherheitsseil nach
festen Steigschutzeinrichtung nach
DIN EN 354 und Falldämpfer nach
DIN EN 353-1
DIN EN 358 beweglich.
Auffanggurte nach DIN EN 361
Auffanggurte gestatten gegenüber Haltegurten eine begrenzte Fallhöhe. Nach DIN EN 361 müssen Auffanggurte so konstruiert
sein, dass sie die plötzlich wirkende Zugbeanspruchung beim
Auffangen mit geringer Flächenpressung auf möglichst großflächige Teile des Körpers übertragen und damit eine Verletzung
des Körpers ausschließen. Bei Fallstrecken von mehr als 0,5 m
müssen Falldämpfer zwischen dem Auffanggurt und der Anschlagstelle eingefügt werden, so dass der Fangstoß ein zulässiges Maß
nicht überschreitet.
Seilkürzer dienen dazu, die Verbindungsmittel zur Anschlageinrichtung bei beliebiger Position der zu sichernden Person straff zu halten.
Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360
In DIN EN 360 sind Anforderungen an Höhensicherungsgeräte
festgelegt. Sie bestehen aus einer geschlossenen Seiltrommel mit
Drahtseil, einer Aufwickelvorrichtung und einer Bremseinrichtung.
Sie ermöglichen den Beschäftigen eine Beweglichkeit mit geringer Geschwindigkeit und fangen bei schnellerer Bewegung
bzw. Absturz den Beschäftigten mit definierter Bremswirkung
weich ab. Die Höhensicherungsgeräte sind zweckmäßig mit Auffanggurten nach DIN EN 361 zu versehen, die den Abstürzenden
mit möglichst geringer Flächenpressung auf den Körper abfangen.
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Seile (Verbindungsmittel) nach DIN EN 354
Je nach Einsatzbedingungen werden Seile aus textilem Material,
aus Polypropylen-Chemiefaserseide oder Stahldraht verwendet.
Verbindungsmittel aus textilem Seil müssen einer Kraft von 22 kN,
aus Stahlseil von 15 kN standhalten. Die dynamische Belastung
beträgt 100 kg bei einer Fallhöhe von 4 m.
Für den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Diese soll mindestens folgende Angaben enthalten:
– Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung
– Erläuterungen des zu benutzenden Auffangsystems
– Verhalten beim Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz
– Verhalten bei festgestellten Mängeln.
Ferner sind die betroffenen Arbeitnehmer je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich in der richtigen Handhabung der
Schutzausrüstung zu unterweisen.
Die Unterweisung soll mindestens umfassen:
– die bestimmungsgemäße Verwendung
– das richtige Anschlagen
– das Erkennen von Schäden
– Übungen zum Einsatz der PSA.
Die Persönlichen Schutzausrüstungen sind mindestens
einmal jährlich auf ihren einwandfreien Zustand durch einen
Sachkundigen prüfen zu lassen. Der Sachkundige muss sich
einer gründlichen und umfassenden Ausbildung unterziehen die
in dem Merkblatt BGG 906 „Grundsätze für Auswahl, Ausbildung
und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche
Schutzausrüstungen gegen Absturz“ zusammengefasst sind.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und zum Halten
und Retten sind nach Artikel 8 der Richtlinie (89/686/EWG) der
Kategorie III zuzuordnen und unterliegen sowohl einer Baumusterprüfung als auch einem Qualitätssicherungsverfahren.
Kennzeichnung:
Nach DIN EN 365 ist für die Teile der Ausrüstung eine Mindestkennzeichnung festgelegt:
–
–
–
–
–
–
–
Name und Zeichen des Herstellers
Herstellungsjahr
Typenbezeichnung
Serien- und Herstellungsnummer
CE-Kennzeichnung (Kategorie III)
Nummer der EN-Norm
nächste Prüfung durch Sachkundigen.
Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE, der Jahreszahl, in dem das Zeichen angebracht wurde sowie der Kennnummer der notifizierten Prüfstelle.
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Literatur
(1)
EG-Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen vom 21.12.1989; ABI EG Nr. L 399 S. 18, zuletzt
geändert am 03.09.1996; ABI EG Nr. L 236 S. 44
(2)
Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1997, geändert am 6. Januar 2004;
BGBl I S. 2
(3)
EG-Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für die
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
vom 30.11.1989; ABI EG Nr. L 393, S. 18
(4)
EG-Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 29.6.1989;
ABI EG Nr. L 183, S. 1
(5)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996; BGBl I S. 1246 zuletzt
geändert am 23.04.2004; BGBl I S. 602
(6)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
vom 04.12.1996; BGBl I S. 1841
(7)
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 15.11.1999; BGBl I S. 2233 zuletzt geändert am 25.02.2004; BGBl I S. 328
(8)
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ BGV A1;
Carl Heymanns Verlag, Köln
(9)
Regeln für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen
BGR 189 bis BGR 201; Carl Heymanns Verlag, Köln
(10) Noetel-Handbuch persönliche Schutzausrüstungen - Ecomed
Verlagsgesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 3, 86899 Landsberg/Lech
(11) Praxishilfe persönliche Schutzausrüstungen Rückert - Bohn Noetel, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln
(12) PSA Persönliche Schutzausrüstungen, PC-Auswahlprogramm;
herausgegeben vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für
Arbeitssicherheit – BIA Sankt Augustin
34
3141_Lfas_Schutzkleid_Um2004
06.08.2004
11:57 Uhr
Seite 2
Auskunft über alle Fragen, die den Umgang mit
persönlicher Schutzausrüstung betreffen, erteilen in Bayern
die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter:
GAA Augsburg, Morellstraße 30d, 86159 Augsburg,
Tel. 08 21/ 57 09 - 02, Fax 08 21/ 57 09 - 5 01
Internet-Kontakt: www.gaa-a.bayern.de
GAA Coburg, Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg,
Tel. 0 95 61/ 74 19 - 0, Fax 0 95 61/ 74 19 -100
Internet-Kontakt: www.gaa-co.bayern.de
GAA Landshut, Neustadt 480, 84028 Landshut,
Tel. 08 71/ 8 04 -0, Fax 08 71/ 8 04 -2 19
Internet-Kontakt: www.gaa - la.bayern.de
GAA München-Stadt, Lotte-Branz-Straße 2, 80939 München,
Tel. 0 89 / 3 18 12 - 300, Fax 0 89 / 3 18 12 -100
Internet-Kontakt: www.gaa-m- s.bayern.de
GAA München-Land, Heßstraße 130, 80797 München,
Tel. 0 89 / 6 99 38 - 0, Fax 0 89 / 6 99 38 -100
Internet-Kontakt: www.gaa - m- l.bayern.de
GAA Nürnberg, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg,
Tel. 09 11/ 9 28 - 0, Fax 09 11/ 9 28 - 29 99
Internet-Kontakt: www.gaa-n.bayern.de
GAA Regensburg, Bertoldstraße 2, 93047 Regensburg,
Tel. 09 41/ 50 25 - 0, Fax 09 41/ 50 25 - 114
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Tel. 09 31/ 41 07- 02, Fax 09 31/ 41 07- 503
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Druck: Gerber GmbH, Druck+Medien, Kirchheim
Stand: 07/04
LfAS 100 - Ol
und das
Bayerische Landesamt für Arbeitsschutz,
Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik,
Pfarrstraße 3, 80538 München,
Tel. 0 89 / 21 84-0, Fax 0 89 / 21 84 -297
Internet-Kontakt: www.lfas.bayern.de