ARD - Ratgeber Recht

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ARD - Ratgeber Recht
ARD-Ratgeber Recht
aus Karlsruhe
Sendung vom:
29. März 2014, 17.03 Uhr
im Ersten
FALSCHER SCHUFAEINTRAG
Zur Beachtung!
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ARD-Ratgeber RECHT vom 29.03.2014
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SÜDWESTRUNDFUNK  FERNSEHEN
Postfach 5520  76037 Karlsruhe
Moderation: Dr. Frank Bräutigam
Stellen Sie sich mal vor, Sie wollen ein Auto kaufen und dafür einen Kredit aufnehmen. Die
Bank holt eine Auskunft bei der Schufa ein und meint: Hmm…, die ist jetzt nicht so positiv, das
könnte schwierig werden. Sie sind überrascht und haben eine Menge Fragen. Wie kommt die
Schufa eigentlich an die ganzen Daten? Und sind die Daten auch alle korrekt? Und falls nicht,
kann ich das korrigieren lassen? Wir haben uns mal in Karlsruhe nach den Erfahrungen mit
der Schufa umgehört.
Beitrag:
Autor:
Schufa Selbstauskunft
Christoph Kehlbach
Passant
„Ich hatte schon mal einen Eintrag, ja, ganz normal!“
Passantin
„Schufa - kenne ich gut, weil mein Ex-Freund, mit dem ich zusammengelebt habe, der ziemlich viele Schulden gemacht hat.“
Passant
"Wie das bei der Schufa läuft, finde ich skandalös."
Nicht jeder ist begeistert davon, dass die Schufa massenweise Daten über ihn sammelt. Und
das funktioniert so:
Die Schufa arbeitet mit Banken, Versicherungen und anderen Unternehmen zusammen. Die
geben gewisse Daten ihrer Kunden an die Schufa weiter. Etwa wenn jemand einen Kredit aufnimmt, oder er zahlt seine Rechnungen nicht, wird das bei der Schufa vermerkt.
Die Schufa kann so für fast jeden Bürger ein sogenanntes Scoring erstellen: Aufgeteilt in verschiedene Lebensbereiche. Der beste Wert ist 100, dann ist man voll kreditwürdig. Aber schon
bei einem Wert von 86 besteht nach Schufamaßstäben ein deutlich erhöhtes bis hohes Risiko
und ein Kredit wird schwierig.
Stefan Allmendinger, „Die Schufa-Eintragung ist tatsächlich gefährlich und hat sehr große
Rechtsanwalt
Auswirkungen auf den einzelnen. Jeder Betroffen sollte darauf achten,
was für ihn in der Schufa steht. Denn die Auswirkungen sind fatal.“
Zur Kontrolle kann jeder Bürger mehrmals im Jahr umsonst eine Selbstauskunft fordern.
Das Formular gibt´s zum Ausdrucken auf der Schufa-Homepage.
Einfach ausfüllen, eine Ausweiskopie dazu und ab in die Post!
Nach 1-2 Wochen bekommt man dann Auskunft darüber, welchen Scoringwert man hat und
welche Daten in den letzten 12 Monaten gespeichert wurden.
Diese Informationen werden in der Regel drei Jahre gespeichert. Sie betreffen etwa bisherige
Kredite, Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit aber auch persönliche Daten. Bei der
Speicherung kommt es auch schon mal zu Fehlern.
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Passant
„Ja ich hatte schon sehr schlechte Erfahrung mit der Schufa und zwar,
es lag daran, ich habe mal den Schufa-Eintrag bei mir überprüft und es
waren sehr viele Einträge drin, die gar nicht gestimmt haben.“
Passantin
„Ich hab die Erfahrung gemacht dass es einen Menschen gibt, der den
gleichen Namen trägt wie ich, obwohl dieser Name selten vorkommt.
Diese Person hatte finanzielle Probleme und man hielt mich für diese
Person. Als ich eine Wohnung mieten wollte, hatte ich dann erst einmal
Probleme.“
Laut Gesetz ist die Schufa verpflichtet, falsche Einträge zu löschen. Ein formloser Brief sollte
als Antrag reichen. Eigentlich…
Passant
„…dann haben sie gesagt, dann müssen sie sich an den Eintragenden
wenden ja und irgendwann ging´s dann raus. Beim Eintragen sind sie
schnell aber beim Austragen, da muss man dann hinterher sein.“
Werden über eine Person falsche Daten gespeichert, muss man sich also auch an das Unternehmen wenden, das diese falschen Daten an die Schufa übermittelt hat. Mit diesem muss
man den Sachverhalt klären.
Oft sind das Banken, die regelmäßig Informationen an die Schufa weitergeben und auch beziehen.
Kommt es dadurch zu einem Schaden, muss man sich auch an sie wenden.
Die Schufa ist bei der Haftung erstmal außen vor.
Doch vorher muss man wissen, welche Daten über einen gespeichert sind, erst dann kann
man handeln.
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Moderation: Dr. Frank Bräutigam
Ja, und welche konkreten Folgen ein schlechter Schufa-Eintrag haben kann, und was für ein
Streit da manchmal entstehr, das hat Kay L. erfahren.
Beitrag:
Autor:
Falscher Schufa-Eintrag
Christoph Kehlbach
Kay L. sieht sich als Opfer. Opfer der Schufa und seiner Bank. Denn ein Schufa-Eintrag, veranlasst durch die Bank, hat ihn viele Nerven gekostet.
Kay L.
„Ich wollte, wie so oft, mit der Kreditkarte bezahlen im Internet, und da
wurde mir mitgeteilt, dass die Karte einen Fehler aufweist. Dann habe
ich es mit einer weiteren Karte versucht: dasselbe. Da wurde mir klar,
dass da was nicht stimmen kann. Im Januar dann bekam ich Post von
der Kreditkartenfirma und da wurde mir mitgeteilt, dass meine Kreditkarten im Prinzip gesperrt seien.“
L. hatte ein Darlehen aufgenommen. Die Bank ließ sich dafür Bearbeitungsgebühren zahlen.
In anderen Fällen wurden diese Gebühren vor Gericht schon als unzulässig beurteilt. Kay L.
forderte die Gebühren deshalb von seiner Bank zurück! Die aber weigerte sich. Das wollte er
nicht auf sich sitzen lassen und zahlte deswegen die letzten beiden Darlehensraten nicht zurück. Er rechnete auf: Bearbeitungsgebühren gegen Darlehensraten.
Aber die Bank meldete die ausbleibende Zahlung trotzdem der Schufa. Zu seiner Überraschung:
Kay L.
"Es gab also eine Aufrechnung, es gab auch Schriftverkehr, es gab
Anwaltsschreiben, es gab gegnerische Anwaltsschreiben, es gab ein
anberaumtes Gerichtsverfahren, es gab sogar einen Mahnbescheid
von meiner Seite. Also alles das, was man hätte vorbringen können um
diesen Schufa-Eintrag nicht zu bekommen hat leider nicht funktioniert
und mir den Ärger Anfang des Jahres eingebracht."
Grundsätzlich dürfen Daten laut Bundesdatenschutzgesetz an die Schufa nur weitergegeben
werden, wenn die Lage klar ist, etwa wenn eine Forderung durch ein Urteil festgestellt wurde,
wenn sie nicht bestritten ist oder ausdrücklich anerkannt wurde.
Prüfen kann diese Voraussetzungen aber nicht die Schufa:
Stefan Allmendinger, „Die Schufa hat ja gar keine Möglichkeiten, weil ihr die Fakten dazu
Rechtsanwalt
fehlen, zu prüfen: Ist die Meldung berechtigt oder nicht. Auch da funktioniert es nur in der Selbstkontrolle der der Schufa angeschlossenen
Unternehmen. Dass die Bank oder das Unternehmen das meldet und
prüfen muss: Ist ein Fall gegeben, in dem ich an die Schufa eine Meldung geben darf!“
Die Banken, die die Daten an die Schufa weiterleiten sind in der Pflicht. Durfte im Fall von Kay
L. die Bank eine negative Eintragung veranlassen?
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Auf unsere Anfrage, lässt uns die Bank über Ihre Anwälte wissen: Die Meldung sei rechtmäßig
gewesen, L. hätte den Kredit tilgen müssen, seine Aufrechnung wäre rechtswidrig.
Doch so eindeutig sehen Experten die Sache nicht:
Stefan Allmendinger, „Da würde ich sagen, dass es sinngemäß so zu entwickeln ist, dass er
Rechtsanwalt
diesen Betrag nicht schuldet und dieser Forderung widersprochen hat
und demzufolge nicht gemeldet werden darf.“
Kay L. hat am Ende doch gezahlt:
Denn der Druck durch den Schufa-Eintrag wurde für ihn aber auf Dauer zu groß.
Kay L.
„Die Kreditwürdigkeit ist über Nacht erstmal in den Keller gerauscht und
dann ist man bestrebt, diese Würdigkeit wieder herzustellen. Es war
Lehrgeld. OK hab ich jetzt gezahlt! Aber aufgrund der täglichen Probleme, die man dann im Alltag hat, mit diesem Schufa-Eintrag, bis hin zu
Telefonsperrung und Kreditkartensperrung, Girokonten-Nachfragen diese Dinge machen natürlich keinen Spaß!“
Nach Ansicht von Kay L. hat sich hier nicht das Recht durchgesetzt, sondern der Stärkere.
Immerhin: Nach der Zahlung wurde der Schufa-Eintrag gelöscht und die Kreditkarten funktionieren wieder.
Zusatzinformationen:
Den Namen kennt fast jeder: Die Schufa! Und auch diejenigen, die mit damit nichts anfangen können, haben
trotzdem mehr mit der Schufa zu tun, als sie denken, denn sie sind höchstwahrscheinlich dort gespeichert.
Schufa – das steht für „Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung“. Dahinter verbirgt sich Deutschlands größte Auskunftei für Wirtschaftsdaten, mit Hauptsitz in Wiesbaden. Fast jeder Erwachsene in
Deutschland ist hier mit verschiedenen wirtschaftlich relevanten Informationen gespeichert. Aus diesen gespeicherten Informationen errechnet die Schufa einen sogenannten Scoring-Wert, einen Wert der den Kunden der Auskunftei Aufschluss darüber geben soll, ob die betreffende Person kreditwürdig ist oder nicht.
Nach eigenen Angaben verfügte die Schufa 2012 über 655 Millionen Informationen zu 66,2 Millionen Menschen und rund vier Millionen Unternehmen.
Zusammenarbeit mit Unternehmen
Die Schufa speichert zwar die Daten und errechnet daraus den Score. Die zugrundeliegenden Informationen
selbst werden aber im Wesentlichen von den Unternehmen geliefert, die der Schufa angeschlossen sind. Es
handelt sich dabei etwa um Banken, Versicherungen oder Versandhändler. Sie geben Informationen zu ihren Kunden weiter: Eröffnet jemand ein Girokonto? Nimmt jemand einen Kredit auf? Zahlt jemand seine
Rechnungen nicht zurück? Manche Informationen schlagen positiv zu Buche, andere negativ. Der GesamtScore bezeichnet dann die Wahrscheinlichkeit, dass die Person ihre Verbindlichkeiten auch erfüllt. Der
Höchstwert liegt also bei 100. Doch schon ein - auf den ersten Blick immer noch recht hoher - Wahrscheinlichkeitswert von knapp unter 90 kann dafür sorgen, dass Kredite verweigert werden. Wie genau die Schufa
den Scoring-Wert errechnet, ist und bleibt Geschäftsgeheimnis. Erst im Januar 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schufa nicht ihre Berechnungsformel offenlegen muss (Aktenzeichen: VI ZR
156/13). Die Vertragspartner der Schufa können bei berechtigtem Interesse diesen Wert erfragen.
Datenweitergabe – nur in bestimmten Fällen
Wann die Vertragspartner der Schufa Daten ihrer Kunden übermitteln dürfen, ist klar geregelt. Am bedeutsamsten sind in der Praxis natürlich solche Informationen, die sich in einem negativen Schufa-Eintrag niederschlagen würden, wie zum Beispiel ausstehende Forderungen, die nicht beglichen werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sagt dazu in § 28a:
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§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig,
soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt
worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4.
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt
worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch
frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende
Übermittlung unterrichtet hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.(…)
Man könnte diese Vorschrift auf die Kurzformel bringen: „Der Situation muss eindeutig sein, bevor ich eine
Information weitergeben darf“. Der Gesetzgeber will nicht, dass eine Datenübermittlung an die Schufa in
Fällen erfolgt, in denen die Sach- oder Rechtslage unklar ist. Also etwa dann nicht, wenn ein Unternehmen
mit seinem Kunden über eine Forderung streitet. Die Datenweitergabe an die Schufa soll nicht als Druckmittel in rechtlichen Auseinandersetzungen verwendet werden.
Fehler kommen vor – was dann?
Die Schufa selbst ist natürlich daran interessiert, möglichst zutreffende Informationen zu speichern, denn je
korrekter die Informationen, umso verlässlicher auch der daraus resultierende Score. Umgekehrt kann man
sagen, dass falsche Informationen den Score verzerren können. Weil ein schlechter Schufa-Wert sich im
Alltag ganz erheblich niederschlagen kann (etwa wenn der Betroffene deshalb seine Kreditwürdigkeit verliert), machen sich Unternehmen schadensersatzpflichtig, wenn sie falsche Daten weitergeben. Die Schufa
selbst haftet nicht, denn sie hat praktisch keine Möglichkeiten, die ihr übermittelten Daten zu prüfen. Sie ist
insoweit auf ihre Vertragspartner angewiesen.
Bei diesem System kann es also auch zu Fehlern kommen. Die Schufa selbst verweist auf den inzwischen
verstorbenen Ombudsmann der Schufa, der in seinem letzten Jahresbericht 2012 insgesamt (nur) 32 Fehler
festgestellt habe. Tests von Verbraucherschutz-Organisationen kommen auf eine deutlich höhere Quote. Um
sicher zu gehen, dass die eigenen Daten auch wirklich fehlerfrei sind, können Bürger eine Selbstauskunft bei
der Schufa beantragen. Laut Bundesdatenschutzgesetz muss eine solche Selbstauskunft zumindest einmal
jährlich kostenlos möglich sein. Die Schufa bietet die mehrfache kostenlose Selbstauskunft für Verbraucher
an. Da das Formular auf der Schufa-Homepage aber nicht besonders eindeutig ist, sollten Interessenten bei
der Bestellung darauf achten, nur die Selbstauskunft nach § 34 BDSG anzuklicken, andere Auskünfte bei
der Schufa (etwa die Bonitätsauskunft) kosten Geld.
Stellt sich bei der Selbstauskunft heraus, dass Daten unzulässigerweise gespeichert wurden oder falsch
sind, kann man diese löschen lassen. Da die Schufa die Daten selbst nur verwaltet, ist es meist erforderlich,
sich an das Unternehmen zu wenden, dass den entsprechenden Eintrag veranlasst hat. Sollte das Verfahren
sich in die Länge ziehen, kann es ratsam sein, einen Anwalt einzuschalten. Die dabei entstehenden Kosten
wären als Schadensposition ersatzfähig.

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