Ergebnisabführungsvertrag zwischen 1. der PUMA AG Rudolf

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Ergebnisabführungsvertrag zwischen 1. der PUMA AG Rudolf
Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
1.
der PUMA AG Rudolf Dassler Sport mit dem Sitz in Herzogenaurach, eingetragen
beim Amtsgericht Fürth im Handelsregister unter HRB 3175, gesetzlich vertreten
durch ihren Vorstand,
- im Folgenden kurz: "PUMA" genannt und
2.
der PUMA Vertrieb GmbH mit dem Sitz in Herzogenaurach, eingetragen beim
Amtsgericht Fürth im Handelsregister unter HRB 8762, gesetzlich vertreten durch
ihre
Geschäftsführung,
geschäftsansässig:
Würzburger
Straße
13
in
Herzogenaurach,
- im Folgenden kurz: "Vertrieb" genannt - einzeln und gemeinsam auch "Vertragspartei" bzw. "Vertragsparteien" genannt -
Vorbemerkung
Das Stammkapital der Vertrieb beträgt EUR 26.000,00. Die PUMA hält alle Geschäftsanteile
an der Vertrieb.
§1
Gewinnabführung
(1)
Die Vertrieb verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter
entsprechender Beachtung der §§ 300 Nr. 1, 301 Aktiengesetz (AktG) in ihrer jeweils
gültigen Fassung an die PUMA abzuführen.
(2)
Die Vertrieb kann mit Zustimmung der PUMA Beträge aus dem Jahresüberschuss
nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies
handelsrechtlich
zulässig
und
bei
vernünftiger
kaufmännischer
Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der PUMA aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(3)
Vor Beginn dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen, ein in vorvertraglicher Zeit
entstandener Gewinnvortrag sowie Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
(4)
Die PUMA kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit
eine Vorabdividende gezahlt werden könnte. Abschlagszahlungen i.S.v. Satz 1 sind
unverzinslich.
(5)
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr
der Vertrieb, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung
entsteht jeweils am Schluss eines Wirtschaftsjahres und wird mit der Feststellung des
jeweiligen Jahresabschlusses der Vertrieb fällig.
§2
Verlustübernahme
(1)
Die PUMA ist gegenüber der Vertrieb entsprechend den Vorschriften des § 302 des
AktG
in
der
jeweils
gültigen
Fassung,
d.h.
unter
den
dort
für
Ergebnisabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen
und in dem dafür geltenden Umfang zur Verlustübernahme, verpflichtet.
(2)
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr,
in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht
jeweils am Schluss eines Wirtschaftsjahres der Vertrieb, wird zu diesem Zeitpunkt
fällig.
§3
Informationsrechte
Die PUMA ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Vertrieb einzusehen. Die
Geschäftsführung der Vertrieb ist verpflichtet, der PUMA jederzeit alle von der PUMA
gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben.
§4
Jahresabschluss
(1)
Der Jahresabschluss der Vertrieb ist vor seiner Feststellung der PUMA zur
Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
(2)
Der Jahresabschluss der Vertrieb ist vor dem Jahresabschluss der PUMA zu
erstellen und festzustellen.
(3)
Endet das Wirtschaftsjahr der Vertrieb zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der PUMA,
so ist das zu übernehmende Ergebnis der Vertrieb im Jahresabschluss der PUMA für
das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
§5
Keine außen stehenden Gesellschafter
Da
die
PUMA
im
Zeitpunkt
des
Wirksamwerdens
dieses
Vertrages
sämtliche
Geschäftsanteile an der Vertrieb halten wird und demnach keine außen stehenden
Gesellschafter vorhanden sein werden, ist die Regelung eines angemessenen Ausgleichs
analog § 304 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz - AktG - und einer Abfindung analog § 305 AktG
entbehrlich.
§6
Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung
(1)
Der Vertrag wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister der Vertrieb wirksam.
§ 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.
(2)
Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab
Beginn des Wirtschaftsjahres der Vertrieb, in dem der Vertrag gemäß § 6 Absatz 1
wirksam wird und für das mithin die Verpflichtung zur Gewinnabführung (§ 1
Absatz 5) bzw. zur Verlustübernahme (§ 2 Absatz 2) erstmals gilt, fest vereinbart.
Fällt
das
Ende
der
Rumpfwirtschaftsjahres)
Wirtschaftsjahres
Wirtschaftsjahres.
der
fünf
Zeitjahre
auf
einen
Vertrieb,
so
(z.B.
Zeitpunkt
endet
der
wegen
der
innerhalb
Vertrag
mit
Bildung
des
eines
laufenden
Ablauf
dieses
Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Für die
Einhaltung
dieser
Frist
kommt
es
auf
den
Zeitpunkt
des
Zugangs
des
Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei an.
(3)
Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine vorzeitige Kündigung gilt insbesondere:
a)
die vollständige oder teilweise Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung
an der Vertrieb mit der Folge, dass die PUMA hierdurch die Mehrheit der
Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Vertrieb verliert.
b)
eine Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung (nach UmwG) oder Liquidation
der PUMA oder der Vertrieb.
§7
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie der Verzicht auf sich daraus
ergebende Rechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht
gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung dieser Schriftformklausel. Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages
wurden nicht getroffen.
(2)
Dieser Vertrag und sämtliche Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, unterliegen in
ihrer Gesamtheit ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3)
Soweit
gesetzlich
zulässig,
vereinbaren
die
Vertragsparteien
Nürnberg
als
ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Durchführung. Der Kläger ist im
Übrigen berechtigt, eine Klage auch bei den für den Geschäftssitz des Beklagten
zuständigen Gerichten anzubringen.
(4)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke
in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt.
Den
Vertragsparteien
ist
das
Urteil
des
Bundesgerichtshofs vom 24. September 2002 bekannt, wonach eine salvatorische
Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche
Wille der Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter
allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige
wirksame
und
durchführbare
Regelung
zu
vereinbaren,
die
rechtlich
und
wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder
nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt
bei der Beurkundung bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf
einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist
die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden
rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
(5)
Alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Kosten, Gebühren
und Steuern trägt die PUMA.
Herzogenaurach, den 1. März 2010
Herzogenaurach, den 1. März 2010
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Für die PUMA AG:
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Klaus Bauer
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ppa. Jochen Lederhilger
Für die Vertrieb:
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Michael Lämmermann