KULAP - Bayerisches Staatsministerium für Ernährung
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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 5.3.2.1.4.1 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Art. 36 a) iv) in Verbindung mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel Das KULAP fördert extensive Bewirtschaftungsweisen und honoriert landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft. A Gegenstand Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste für freiwillig in Anspruch genommene Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen. B Zuwendungs− Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die empfänger grds. mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewirtschaften. − Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung des Landwirte (ALG). − Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder. − Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen. C Art, Höhe und Um- Zuwendungshöhe s. nachfolgende Tabelle Maßnahmenübersicht. fang der Zuwendung D Zuwendungsvoraussetzungen E Zusätzliche Informationen Der Antragsteller muss die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich beernten (Mulchverbot). --- Seite 386 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 2. Grünland 1. Gesamtbetriebliche Maßnahme 1.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – A 11 – Ackerland/Grünland1) 200,– €/ha – Gärtnerisch genutzte Flächen und landwirtschaftliche Dauerkulturen 400,– €/ha betriebszweigbezogen 2.1 Für max. 15 ha LF wird bei Maßnahme 1.1 eine Förderung von 35 €/ha LF für die verpflichtende Teilnahme am Kontrollverfahren gewährt. Für Neueinsteiger in den Ökolandbau im Gesamtbetrieb wird während der Umstellungsphase in den ersten beiden Verpflichtungsjahren folgende Förderung gewährt: – Ackerland/Grünland1) 285,– €/ha – Gärtnerisch genutzte Flächen und landwirtschaftliche Dauerkulturen 475,– €/ha Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 3. Acker 4. Spezielle Bewirtschaftungsformen zum Erhalt der Kulturlandschaft betriebszweigbezogen 2.2 1) Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss jährlich ein Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im Betrieb von 0,3 GV/ha Hauptfutterfläche (HFF) eingehalten werden. Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung – A 21 – Nutzung von mind. 5 % der Dauergrünlandfläche erst ab dem 15. Juni auf allen Dauergrünlandflächen gilt: – generelles Umbruchverbot – Verzicht auf flächendeckenden chem. Pflanzenschutz – Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung (Zeitpunkt, Menge, Fläche) 50,– €/ha Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht auf allen Dauergrünlandflächen gilt: – Verzicht auf mineralische Düngung und flächendeckenden chem. Pflanzenschutz – generelles Umbruchverbot max. 1,76 GV/ha HFF – A 22 120,– €/ha max. 1,4 GV/ha HFF – A 23 170,– €/ha einzelflächenbezogen 2.3 2.4 Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten – A 24 mit Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel 350,– €/ha Mahd von Steilhangwiesen – 35 – 49 % – A 25 – ab 50 % – A 26 400,– 600,– Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen – A 27 max. 1,2 GV/ha LF 2.6 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage – A 28 Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März möglich – Schnittzeitpunkt ab dem 1. Juli 280,– €/ha 2.7 Erläuterungen: Die Begrenzung auf 2,0 GV/ha LF gilt für die Maßnahmen 1.1, 2.1, 3.0 und 3.1. Förderungen unter 250 € je Betrieb und Jahr werden grundsätzlich nicht gewährt. Die Förderung ist in den Maßnahmenblöcken 1 bis 4 auf max. 40.000,– € je Betrieb und Jahr begrenzt. 3.1 Vielfältige Fruchtfolge – A 31 (gesamte Ackerfläche) Anbau von mindestens fünf verschiedenen Früchten in jedem Verpflichtungsjahr bei Kombination mit 1.1 85,– 42,– €/ha €/ha 80,– 50,– €/ha €/ha 100,– 60,– €/ha €/ha 3.2 Winterbegrünung – A 32 bei Kombination mit 1.1 3.3 Mulchsaatverfahren – A 33 bei Kombination mit 1.1 3.4 Umwandlung von Ackerland in Grünland entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Gebieten – A 34 370,– €/ha 3.5 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz – A 35 Einsaat von 10 bis 30 m breiten Grünstreifen auf Ackerflächen 9,20,– €/ar Grünstreifen 3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen – A 36 Umsetzung agrarökologisches Konzept auf Ackerflächen Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis EMZ 2000: 110,– €/ha je weitere 100 EMZ 20,– €/ha Wasserschonende Ackernutzung entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Gebieten - A 38 Anbau von wasserschonenden Kulturen; für Raps keine Zahlung. Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis EMZ 3500: 170,– €/ha ab EMZ 3501: 340,– €/ha bei Kombination mit 1.1 85,- bzw. 170,€/ha €/ha 3.7 Agrarökologische Grünlandnutzung – A 29 Umsetzung agrarökologischer Konzepte auf Grünlandflächen Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis EMZ 2000: 110,– €/ha je weitere 100 EMZ 20,– €/ha Extensive Fruchtfolge – A 30 (gesamte Ackerfläche) – max. 20 % Mais an der Fruchtfolge – Begrenzung der Intensivkulturen Mais, Weizen, Rüben, Feldgemüse auf 33 % der Ackerfläche Staffelung der Zuwendung je nach Fruchtart 42,– bis 152,– €/ha bei Kombination mit 1.1 21,– bis 76,– €/ha 4.0 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren – A 62/A 63 1,50 €/m³ max. 22,50 € je GV/Jahr oder max. 45 €/ha LF und Jahr 4.1 Behirtungsprämie für anerkannte Almen und Alpen bei – ständigem Personal – A 41/A 42 je ha Lichtweide 90,– €/ha je Alm/Alpe mind. 675,– € je Hirte max. 2.750,– € – nichtständigem Personal – A 43/A 44 je ha Lichtweide 45,– je Alm/Alpe mind. 335,– max. 1.375,– einzelflächenbezogen €/ha €/ha 2.5 110,– 3.0 Die einbezogenen Flächen müssen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaftet (z. B. Ansaat, Pflege) als auch beerntet (Mulchverbot, Ausnahmen bei 2.7, 3.2, 3.5 und 3.6) werden. Bei den Maßnahmen 2.1, 2.2 und 2.6 muss jährlich ein Mindestbesatz (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha HFF eingehalten werden. Seite 387 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag • €/ha € € 4.2 Streuobstbau – A 45 (5 €/Baum, max. 100 Bäume je ha) max. 500,– €/ha 4.3 Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen – A 46/A 47 Höhe der Förderung abhängig vom standortbedingten Grad der Arbeitserschwernis 360,– bis 2.250,– €/ha 4.4 Extensive Teichwirtschaft – A 48 200,– €/ha Teichfläche 4.5 Umweltschonende Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger – A 60/A 61 3 0,80 € je m max. 12,– € je GV/Jahr oder max. 24,– €/ha LF und Jahr Der Einsatz von bestimmten organischen Düngern (z.B. Klärschlamm) ist auf den in das KULAP-A einbezogenen Flächen verboten. Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) KULAP–A: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007 Gesamter Betrieb 2 2.1 3.5 4 A 32 A 33 A 34 A 35 3.6 A 46/ A 47 A 48 K 14 – – – – D D – – + + + D D – – + W – + – – Umweltorientiertes Betriebsmanagement 1.2 K 10 + – + + + + + – + + + + + – + + + – + – – Mehrgliedrige Fruchtfolge (Betriebszweig) 2.1 K 30 – – – – – – – – + + – D – – – + – – + – – 2.2 a K 33 – – – – D D – – – – + – – – – + – – + – – 2.2 b K 34 – – – – D D – – – – + – – – – + – – + – – Extensive Weidenutzung 3.1 K 41 – – – – – – – – – – – – – – – + – – – – – Schnittzeitpunkt 3.2 K 51/K 55 D D D D – – – – – – – – – – – + – – + – – Verzicht jeglicher Düngung und Pflanzenschutzmittel 3.3 K 57 Mulchsaatverfahren 3.4 Öko-Landbau Ext. Teichwirtschaft 1.1 Umwelt. Grünlandnutzung Umwelt. Weinbau A 45 VNP /EA alle Maßnahmen Streuobst A 41/42 A 43/44 Flächenstilllegung/ glöZ2) Behirtungsprämie A 37 Ausgl.zulage Blühflächen 4.4 Agrarökol. Konzet 4.3 Grünstreifen 4.2 Umwandl. AL zu GL A 36 4.1 Mulchsaatverfahren A 31 3 3.4 Vielfältige Fruchtfolge A 27 3.3 Extensive Weidenutz A 25/ A 26 3.2 Mahd von Steilhang. A 24 3.1 Ext. Grünlandnutz. A 23 2.4 Grünlandextensiv. A 22 2.3 Spezielle Bewirtschaftungsformen Grünlandextensiv. A 21 2.2 Winterbegrünung 1 1.1 A11 Ackerland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Grünland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Maßnahm en vor VP-Begi nn 2007: Ökologischer Landbau 1 2 Extensive Dauergrünlandnutzung (Betriebszweig) 3 K 32 D D D D – – – – – – – – – – – + – – + – – M – – – – – – + + – – – – – – + – – + – – + – – + – – Steilhangwiesen 3.5 K 65/K 66 D D D D – – – – – – – – – – – + – – Behirtung Almen/Alpen 3.6 – – – – – – – – – – – – – – – – – – Streuobstbau 3.7 K 68 – K 74 K 76 + + + + + + + + + + + + – – – – – – + – – Winterbegrünung 3.8 M 32 M – – – – – – + – + – – – – – + – – + – – E E E E – – – E E E E E – – – E – – E – – 1) Sonstige regionale Maßnahmen 4.1 Agrarökologische Zwecke 4.2 K 91/K 96 D D D D – – – D – – – – – – – – – – – – – 4.3 K 48 O D O O O – – – – – – – – – – + – – + – – Umweltschonende Ackernutzung 4.4 K 49 – – – – – – – + + – – – – – – + – – + – – Umweltschonende Flüssigmistausbringung 4.5 M 60/M 61 + + + + – – – + + + + – – – – + – – + – – Umwandlung von Ackerland in Grünland 4 1) K 81: Extensive Teichwirtschaft K 90, K 92 – K 95: Gewässerschonende Landbewirtschaftung K 82/K 84: Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen 2) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten land wirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden – Kombination auf derselben Fläche nicht möglich + Kombination zulässig D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt E Einzelfallentscheidung Bei Kombination der Maßnahmen A 11, A 22, A 23 und/oder A 24 mit K 48 wird der Zuwendungsbetrag der Maßnahme K 48 um 130 € reduziert W Kombination mit A 46 M Reduzierung der Prämien der Maßnahmen K 32/M 32 um 50 % Seite 388 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) KULAP–A (VP-Beginn 2007): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) A 21 Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht 2.2 A 34 3.6 A 36 A 37 4.1 4.2 4.3 4.4 A 41A 44 A 45 A 46/ A 47 A 48 glöZ∗ – D D – – 1 2 3 D D – – 17 W – + – – – – D D – – – – 4 – – – – 17 – – + – – – D D – – – – 5 – – – – 17 – – + – – D D – – – – 6 – – – – 17 – – + – – – – – – – 7 – – – – 17 – – + – – – – – – – – – – – 15 – – + – – – – – – – – – – 16 – – + – – 8 9 – D – – – 17 – – + – – 10 – – – – – 17 – – + – – – –- – – – 11 – – + – – – – – – 12 – – + – – – – – 13 – – + – – – – – – – – – – – 14 – – – + – – – – + – – – – + – – – – – – – – – A 23 2 2.3 A 24 Mahd von Steilhangwiesen 2.4 A 25/A 26 Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) 2.5 A 27 Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig) 3.1 A 31 Winterbegrünung 3.2 A 32 Mulchsaat 3.3 A 33 3.4 A 34 3.5 A 35 Umwandlung von Ackerland in Grünland 3.3 A 33 – A 22 Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten 3.2 A 32 Ext. Teichwirtschaft 2.1 3.1 A 31 Umweltg. Weinbau Umweltorientierte Grünlandnutzung – 2.5 A 27 Streuobst A 11 2.4 A 25/ A 26 Behirtungsprämie 1.1 2.3 A 24 VNP /EA alle Maßnahmen Flächenstilllegung/ Blühflächen 1 A 23 Ausgl.zulage Agrarökol. Konzept Ökologischer Landbau 3.5 A 35 2.2 A 22 4 Grünstreifen A 21 3 3.4 Umwandl. AL zu GL 2.1 A 11 2 Mulchsaat Kombination mit A 46 ÖkoLandbau W 1 1.1 Spezielle Bewirtschaftungsformen Winterbegrünung bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt Ackerland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Vielfältige Fruchtfolge D Grünland betriebszweig- und einzelflächenbezogen ExtensiveWeidenutz. Kombination zulässig Mahd von Steilhang + gesamter Betrieb Ext. Grünlandnutz. Kombination auf derselben Fläche nicht möglich Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht – Umwelt. GLNutzung Kapitel 5.3.2.1.4 3 Grünstreifen zum Gewässerschutz Agrarökologische Ackernutzung A 36 3.6 Blühflächen A 37 Behirtungsprämie (Almen/Alpen) 4.1 A 41 – A 44 4.2 A 45 Umweltgerechter Weinbau 4.3 A 46/A 47 Extensive Teichwirtschaft 4.4 A 48 Streuobstbau 4 ∗ glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden 1.) 190 €/ha + 30 €/ha = 220 €/ha 6.) 150 €/ha + 250 €/ha = 400 €/ha 11.) 2.) 190 €/ha + 40 €/ha = 230 €/ha 7.) 280 €/ha + 250 €/ha = 530 €/ha 12.) 3.) 190 €/ha + 250 €/ha = 440 €/ha 8.) 50 €/ha + 60 €/ha = 110 €/ha 13.) 4.) 50 €/ha + 250 €/ha = 300 €/ha 9.) 50 €/ha + 80 €/ha = 130 €/ha 14.) 5.) 100 €/ha + 250 €/ha = 350 €/ha 10.) 80 €/ha und 60 €/ha∗∗∗ 80 €/ha + 300 €/ha∗∗ = 380 €/ha∗∗ ∗∗ ∗∗ 250 €/ha + 300 €/ha = 550 €/ha 700 €/ha + 300 €/ha∗∗ = 1000 €/ha∗∗ ∗∗ ∗∗ 1020 €/ha + 300 €/ha = 1320 €/ha (bei EMZ 10.000) 15.) 16.) 17.) ∗∗ Maximalbetrag ∗∗∗ Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt. Seite 389 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag 400/600 €/ha + 300 €/ha∗∗ = 700/900 €/ha∗∗ ∗∗ ∗∗ 100 €/ha + 300 €/ha = 400 €/ha Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und 10 kombinierbar. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt. Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) KULAP–A (VP-Beginn 2009): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) A 27 Schnittzeitpunkt 1. Juli 2.6 A 28 Agrarökologische Grünlandnutzung 2.7 A 29 Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig) 3.0 A 30 Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig) 3.1 A 31 Winterbegrünung 3.2 A 32 Mulchsaatverfahren 3.3 A 33 3.4 A 34 3.5 A 35 Umwandlung von Ackerland in Grünland 3 Grünstreifen zum Gewässerschutz 3.6 Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger 4.0 A 40 4.1 A 41 - A 44 A 37 A 40 4.2 A 45 Umweltgerechter Weinbau 4.3 A 46/A 47 Extensive Teichwirtschaft 4.4 A 48 4 4.0 3.6 4.1 A 41A 44 A 45 4.3 A 46/ A 47 4.4 A 48 – – – D D – D D 19 18 1 2 3 D D – 24 – 17 W – + – – – – D D – D – – – – – 4 – – – 25 – 17 – – + – – – D D – D – – – – – 5 – – – 26 – 17 – – + – – D D – D – – – – – 6 – – – 27 – 17 – – + – – – – – – – – – – 7 – – – – – 17 – – + – – – – – – – – – – – – – – – 15 – – + – – – – – – – – – – – – – – 16 – – + – – – – – – – 20 – – – 28 – 17 – – + – – – – – – 21 – – – – – 17 – – + – – – 22 23 – D – – 29 – 17 – – + – – 8 9 – D – – 30 – 17 – – + – – 10 – – – – 31 – 17 – – + – – – –- – – 32 – 11 – – + – – – – – 33 – 12 – – + – – – – – – 13 – – + – – – – – – – – – – – – – 14 – – – + – – 34 – – + – – – – – + – – – – + – – – – – – – – – A 37 Behirtungsprämie (Almen/Alpen) 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.) A 36 A 36 Agrarökologische Ackernutzung Blühflächen Streuobstbau 3.5 A 35 Ext. Teichwirtschaft A 25/A 26 2.5 3.4 A 34 Umweltg. Weinbau 2.4 Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) 3.3 A 33 Streuobst Mahd von Steilhangwiesen 2 3.2 A 32 Behirtungsprämie A 24 A 23 3.1 A 31 Injektions. Wirtschaftsd 2.3 3.0 A 30 Blühflächen Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten 2.7 A 29 Agrarökol. Konzept (AL) 2.2 2.6 A 28 Grünstreifen Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht 2.5 A 27 Umwandl. AL zu GL A 22 2.4 A 25/ A 26 Mulchsaatverfahren A 21 2.3 Winterbegrünung 2.1 A 24 Vielfältige Fruchtfolge A 11 A 23 2.2 VNP /EA alle Maßnahmen Extensive Fruchtfolge Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung 1.1 A 22 Fläch enstillleg1) ung / 2) glöZ Agrarökol. Konzept (GL) 1 A 21 Ausgl.zulage Schnittzeitp. Ökologischer Landbau 2.1 A 11 4 4.2 Extensive Weidenutz. Kombination mit A 46 3 Mahd von Steilhang W 2 1 1.1 Ext. Grünlandnutz. bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt Spezielle Bewirtschaftungsformen Grünlandextensiv. Kombination zulässig D Ackerland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Grünlandextensiv. + Grünland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Umwelt. DG – Nutz. Kombination auf derselben Fläche nicht möglich ÖkoLandbau – gesamter Betrieb glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden 100 €/ha + 80 €/ha = 180 €/ha 8.) 300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha 400/600 €/ha + 500 €/ha∗∗ = 900/1100 €/ha∗∗ 15.) 9.) 300 €/ha + 60 €/ha = 360 €/ha 100 €/ha + 100 €/ha = 200 €/ha 110 €/ha + 500 €/ha∗∗ = 610 €/ha∗∗ 16.) 300 €/ha + 400 €/ha = 700 €/ha 80 €/ha und 100 €/ha∗∗∗ 300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha 10.) 18.) ∗∗ ∗∗ 50 €/ha + 400 €/ha = 450 €/ha 100 €/ha + 500 €/ha = 600 €/ha 300 €/ha + 50 bis 90 €/ha∗∗ = 350 bis 390 €/ha∗∗ 11.) 19.) 130 €/ha + 400 €/ha = 530 €/ha 400 + 500 €/ha∗∗ = 900 €/ha∗∗ 300 €7ha + 400 €/ha = 700 €/ha 12.) 20.) ∗∗ ∗∗ 180 €/ha + 400 €/ha = 580 €/ha = 1500 €/ha 100€/ha 0 €/ha + 500 €/ha 2070 €/ha + 400 €/ha∗∗ = 2470 €/ha∗∗ (bei EMZ 10.000) 21.) 13.) 350 €/ha + 250 €/ha = 600 €/ha 2120 €/ha + 500 €/ha∗∗ = 2620 €/ha∗∗ (bei EMZ 180 €/ha∗∗ + 80 €/ha = 260 €/ha∗∗ 22.) 14.) 10.000) 180 €/ha∗∗ + 100 €/ha = 280 €/ha∗∗ 23.) ∗∗ Maximalbetrag ∗∗∗ Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt. 24.) 25.) 26.) 27.) 28.) 29.) 30.) 45 €/ha∗∗ + 300 €/ha = 345 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 50 €/ha = 95 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 130 €/ha = 175 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 180 €/ha = 225 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 300 €/ha = 345 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 180∗∗ €/ha = 255 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 100 €/ha = 145 €/ha∗∗ Seite 390 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag 31.) 32.) 33.) 34.) 17.) 45 €/ha∗∗ + 80 €/ha = 125 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 100 €/ha = 145 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 400 €/ha = 445 €/ha∗∗ 45 €/ha∗∗ + 500 €/ha∗∗ = 545 €/ha∗∗ Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30 und 31 kombinierbar. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt. Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) KULAP–A (VP-Beginn 2010): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden gesamter Betrieb Umwandlung von Ackerland in Grünland 3 Grünstreifen zum Gewässerschutz 3.3 A 33 3.4 A 34 3.5 A 35 – – – D D – D D R R R R + D D – R + – + W – + 745 + – – – – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 495 + – – – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 575 + – – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 625 + – – – – – – – – – – + – – – – – – + – – – 750 + – – – – – – – – – – – – – – – – + – – – 400/600 + – – – – – – – – – – – – – – – + – – – 110 + – – – – – – – + – – – – + – + – – + 745 + – – – – – – – – – – – – – – – – – 2070 + – – – + + – D – – - + – + – – + 545 + – – + – D – – - + – + – – + 505 + – – + – – – – + + – + – – + 545 + – – – –- – – + + – + – – + 545 + – – – – – – + – + – – + 2470 + – – – – – – – + – – – 1000 + – – – – – – – – – – 2120 – – – – – – – – – – 60 – + – + – + – – + 625 + – – – + – – – 745 + – – 1 1.1 2.1 2 A 11 A 21 A 22 A 23 A 24 2.2 2.3 2.4 A25/ A 26 2.5 2.6 2.7 3.0 3.1 3.2 3.3 3 3.4 3.5 A 27 A 28 A 29 A 30 A 31 A 32 A 33 A 34 A 35 A 36 A 37 A 38 + A 36 Agrarökologische Ackernutzung Blühflächen 3.6 Wasserschonende Ackernutzung entl. von Gewässern u. sonst. sen. Gebieten 3.7 A 37 Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger 4.0 A 38 A 62/ A 63 A 41 bis A 44 Behirtungsprämie (Almen/Alpen) 4.1 Streuobstbau 4.2 A 45 Umweltgerechter Weinbau 4.3 A 46/ A 47 Extensive Teichwirtschaft 4.4 A 48 4.5 A 60/ A 61 Umweltschonende Wirtschaftsdüngerausbrinung VNP/EA – alle Maßnahmen Mulchsaatverfahren Flächenstilllegung / glöZ1) A 32 Ausgleichszulage A 31 3.2 max. mgl. Fördersatz in € je ha LF (ohne Streuobst) 3.1 Winterbegrünung Umweltschonede Wirtschd. Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig) Ext. Teichwirtschaft A 30 Umweltg. Weinbau A 29 3.0 Streuobst 2.7 Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig) Behirtungs-prämie Agrarökologische Grünlandnutzung Injektions. Wirtschaftsd A 28 Wassersch. Ackernutzung A 27 2.6 Blühflächen 2.5 Schnittzeitpunkt 1. Juli Agrarökol. Konzept (AL) Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) Grünstreifen A 25/ A 26 2 Umwandl. AL zu GL 2.4 Mahd von Steilhangwiesen A 23 Mulchsaatverfahren A 24 Winterbegrünung 2.3 Vielfältige Fruchtfolge Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten Extensive Fruchtfolge 2.2 Agrarökol. Konzept (GL) Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht Schnittzeitp. A 21 A 22 Extensive Weidenutz. 2.1 Mahd von Steilhang Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung A 11 Ext. Grün-landnutz. 1 1.1 Grünlandextensiv. Ökologischer Landbau 4 Spezielle Bewirtschaftungsformen Grünlandextensiv. D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt W Kombination mit A 46 R Reduzierter Fördersatz Ackerland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Umwelt. DG – Nutz. + Kombination zulässig Grünland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Öko-Landbau – Kombination auf derselben Fläche nicht möglich 4 3.6 3.7 4.0 A62/ A63 4.1 A41A 44 4.2 A 45 – Seite 391 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag 4.3 A46/ A 47 4.4 A 48 4.5 A60/ A 61 – – – 2750 / 1375 + – – – – + 500 + – – – – 2250 – – – – 200 – – – 724 + – – Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmenkombinationen des KULAP-A mit VP-Beginn 2009: Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maßnahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“ erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt. Max. mögliche Beihilfesätze: A 11: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha A 21: A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 495 €/ha A 22: A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 130 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 575 €/ha A 23: A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 180 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 625 €/ha A 24: A 24 + A 34 = 350 €/ha + 400 €/ha = 750 €/ha A 25: A 25 = 400 €/ha A 26: A 26 = 600 €/ha A 27: A 27 = 110 €/ha A 28: A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha A 29: A 29 = 2070 €/ha (bei einer EMZ 10.000) A 30: A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 545 €/ha A 31: A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 505 €/ha A 32: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 545 €/ha A 33: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 545 €/ha A 34: A 11 + A 34 + A 62/63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha = 745 €/ha A 35: A 35 = 1000 €/ha A 36: A 36 = 2120 €/ha (bei einer EMZ 10.000) A 37: A 37 = 60 €/ha A 38: A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45 €/ha(**) = 625 €/ha A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**) A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**) A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**) A 48: A 48 = 200 €/ha Teichfläche A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 300€/ha + 400 €/ha + 24 €/ha(**) = 724 €/ha (**) Maximalbetrag (***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt. Seite 392 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) KULAP–A ab 2011: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden gesamter Betrieb 2 Mahd von Steilhangwiesen 2.4 Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) Schnittzeitpunkt 1. Juli Agrarökologische Grünlandnutzung 2.5 2.6 2.7 A 25/ A 26 A 27 A 28 A 29 Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig) Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig) 3.0 3.1 A 30 A 31 Winterbegrünung 3.2 A 32 Mulchsaatverfahren 3.3 A 33 3.4 A 34 3.5 A 35 A 36 A 37 Umwandlung von Ackerland in Grünland 3 Grünstreifen zum Gewässerschutz Agrarökologische Ackernutzung Blühflächen Wasserschonende Ackernutzung entl. von Gewässern u. sonst. sen. Gebieten 3.6 3.7 Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger 4.0 Behirtungsprämie (Almen/Alpen) 4.1 Streuobstbau 4.2 Umweltgerechter Weinbau 4 4.3 Extensive Teichwirtschaft 4.4 Umweltschonende Wirtschaftsdüngerausbrinung 4.5 Winterbegrünung Mulchsaatverfahren Umwandl. AL zu GL Grünstreifen Agrarökol. Konzept (AL) Blühflächen Wassersch. Ackernutzung Injektions. Wirtschaftsd Behirtungs-prämie Streuobst Umweltg. Weinbau Ext. Teichwirtschaft Umweltschonede Wirtschd. max. mgl. Fördersatz in € je ha LF (ohne Streuobst) Ausgleichszulage Flächenstilllegung / glöZ1) VNP/EA – alle Maßnahmen A 24 Vielfältige Fruchtfolge A 23 Extensive Fruchtfolge 2.3 Agrarökol. Konzept (GL) Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten A 22 Schnittzeitp. 2.2 Extensive Weidenutz. Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht Mahd von Steilhang A 21 Ext. Grün-landnutz. A 11 2.1 Grünlandextensiv. 1 1.1 Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung Spezielle Bewirtschaftungsformen Grünlandextensiv. Ökologischer Landbau Ackerland betriebszweig- und einzelflächenbezogen Umwelt. DG – Nutz. + Kombination zulässig D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt W Kombination mit A 46 R Reduzierter Fördersatz Grünland betriebszweig- und einzelflächenbezogen – – – D D – D D R R R R + D D – R + – + W – + 700 + – – – – D D – D – – – – – + – – – – D D – D – – – – – + – – – – – + + – – + + – – – – + + 465 535 + + – – – – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 585 + – – – – – – – – – – + – – – – – – + – – – 720 + – – 1 1.1 2.1 A 11 A 21 A 22 A 23 A 24 Öko-Landbau – Kombination auf derselben Fläche nicht möglich 2 2.2 2.3 2.4 A25/ A 26 2.5 2.6 2.7 3.0 3.1 3.2 3.3 3 3.4 3.5 A 27 A 28 A 29 A 30 A 31 A 32 A 33 A 34 A 35 A 36 A 37 A 38 – 4 3.6 3.7 4.0 A62/ A63 4.1 A41A 44 4.2 A 45 4.3 A46/ A 47 4.4 A 48 4.5 A60/ A 61 – – – – – – – – – – – – – + – – – 400/600 + – – – – – – – – – – – – – – – – – – + – – – – – – – – – – – – – – + – – – – + + – – – – – – – – + – 110 695 1710 + + + – – – – – – – + + + + – – D D – – – – - + + – – + + – – – – + + 516 482 + + – – – – + – – – – + + – + – – + 516 + – – – –- – – + + – + – – + 516 + – – – – – – + – + – – + 700 + – – – – – – – – – – – – – – + – – – – – – – – – – – 920 1710 60 + – – – – + – – – + – + – – + 610 + – – – + – – – 700 + – – + – – + – – A 38 A 62/ A 63 A 41 bis A 44 A 45 A 46/ A 47 A 48 – A 60/ A 61 Seite 393 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag – – – – – + 2750 / 1375 500 – – 2250 – – – – 200 – – – 679 + – – Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmenkombinationen des KULAP-A ab 2011: Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maßnahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“ erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt. Max. mögliche Beihilfesätze: A 11: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha A 21: A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 465 €/ha A 22: A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 120 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 535 €/ha A 23: A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 170 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 585 €/ha A 24: A 24 + A 34 = 350 €/ha + 370 €/ha = 720 €/ha A 25: A 25 = 400 €/ha A 26: A 26 = 600 €/ha A 27: A 27 = 110 €/ha A 28: A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 280 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 695 €/ha A 29: A 29 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000) A 30: A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 516 €/ha A 31: A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 42 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 482 €/ha A 32: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 516 €/ha A 33: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 516 €/ha A 34: A 11 + A 34 + A 62/63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha = 700 €/ha A 35: A 35 = 920 €/ha A 36: A 36 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000) A 37: A 37 = 60 €/ha A 38: A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45 €/ha(**) = 610 €/ha A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**) A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**) A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**) A 48: A 48 = 200 €/ha Teichfläche A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 285€/ha + 370 €/ha + 24 €/ha(**) = 679 €/ha (**) Maximalbetrag (***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt. Seite 394 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 II Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vergangene Förderperiode 2000-2006 Das KULAP-A enthält Extensivierungsmaßnahmen, die entweder den gesamten Betrieb einbeziehen oder auf einen Betriebszweig bzw. auf Einzelflächen ausgerichtet sind. Damit werden landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft honoriert. Gegen Ende der zurückliegenden Förderperiode hatten gut 70.000 Betriebe ca. 1,6 Mio. ha landwirtschaftliche Flächen (50 % der LF) den Extensivierungsauflagen des KULAP-A unterstellt. Ein Großteil dieser Verpflichtungen hat aufgrund der vorgegebenen fünfjährigen Mindestlauflaufzeit von Agrarumweltmaßnahmen auch in der neuen Förderperiode noch Gültigkeit. So bestehen im Jahr 2007 für rund 55.000 Betriebe entsprechende Altverpflichtungen. Ein Großteil dieser Altverpflichtungen läuft mit dem Jahr 2007 aus. Bei den KULAP-A-Verpflichtungen handelt es sich um Auflagen für die verschiedenen Betriebszweige Grünland, Ackerbau, Teichwirtschaft, Weinwirtschaft sowie für Dauerkulturen. So wurden Fördermittel in der zurückliegenden Förderperiode u. a. gewährt für - den ökologischen Landbau, - gesamtbetriebliche Beschränkungen (z. B. Viehbesatz-Obergrenzen, Erhaltung des Grünlandanteiles), - spezifische Auflagen (z. B. Verzicht auf Dünge- und chemische Pflanzenschutzmittel, späte Nutzung des Grünlandaufwuchses), - die Anwendung bestimmter extensiver bzw. umweltschonender Produktionsverfahren (z. B. Fruchtfolgevorgaben, Mulchsaat, umweltfreundliche Gülleausbringung), - die Umwandlung von Acker- in Grünland in sensiblen Bereichen, - die Mahd von Steilhangwiesen, - die Behirtung anerkannter Almen und Alpen oder - die langfristige Bereitstellung von Flächen für ökologische Zwecke. Seite 395 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Während der zurückliegenden Förderphase wurden im Wesentlichen folgende Anpassungen und Weiterentwicklungen im KULAP-A vorgenommen: - Angebot der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbringung“ ab dem Verpflichtungsjahr 2003 mit der Auflage, jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers vorzulegen. - Die Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ wurde durch die Maßnahme „Mehrgliedrige Fruchtfolge“ gemäß den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) seit dem Verpflichtungsjahr 2005 ersetzt. - Die Maßnahme „Mulchsaatverfahren“ wurde mit dem Verpflichtungsjahr 2004 ausgesetzt und dafür die Maßnahme „Winterbegrünung“ angeboten. - Gemäß Landtagsbeschluss Nr. 15/811 vom 22.04.2004 wurden Maßnahmen zur Schaffung von Bienenweiden und Wildäsungsflächen im Rahmen der KULAP-Teilmaßnahme 3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen aufgenommen. Als Folge der Reform der GAP muss die Ausgestaltung des KULAP-A überarbeitet und den neuen Bedingungen angepasst werden. Aus diesem Grund wurden die im Jahr 2005 auslaufenden Verpflichtungen lediglich um ein Jahr verlängert. Neuverpflichtungen konnten ab 2006 nur für KULAPA-Maßnahmen (Ökologischer Landbau, Mehrgliedrige Fruchtfolge, Winterbegrünung) abgeschlossen werden. Effekte des KULAP-A in der zurückliegenden Förderperiode Das KULAP-A wird in einem kontinuierlichen Evaluierungsprozess von der Forschungsgruppe „Agrar- und Regionalentwicklung“ der Fachhochschule Triesdorf (ART) begleitet. Nachfolgend sind die wesentlichen Evaluierungsergebnisse zusammengestellt. Seite 396 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) In Grünlandgebieten ist die Teilnahmebereitschaft am KULAP-A generell höher als in Ackerbauregionen. So nehmen in den Grünlandgebieten Bayerns sehr viele Landwirte an einer betriebszweigbezogenen Extensivierungsmaßnahme teil. Vergleichsweise viele Landwirte beteiligen sich dabei an Maßnahmen mit hohem Extensivierungsgrad (Verzicht auf mineralische Düngung, Ökologischer Landbau). Eine nachhaltige Landnutzung muss u. a. sowohl auf die Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer als auch auf die Vermeidung von Nährstoffauswaschungen ins Grundwasser abzielen. Im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung hat sich gezeigt, dass am KULAP-A teilnehmende Betriebe günstigere Stickstoff-Bilanzen aufweisen als die übrigen Betriebe. Grundsätzlich leistet das KULAP-A nach den Ergebnissen der Evaluation einen wichtigen Beitrag zur Einführung bzw. Beibehaltung von umweltverträglichen Produktionsmethoden. Die konkrete Wirkung der einzelnen Maßnahmen im KULAP-A in der vergangenen Förderperiode wird im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung wie folgt beurteilt: Mit der Maßnahme „ökologischer Landbau“ wurden im Verpflichtungsjahr 2005 die Leistungen von mehr als 4.100 Öko-Betrieben honoriert, die auf einer Fläche von über 116.000 ha nach den Kriterien des ökologischen Landbaus wirtschafteten. Die Maßnahme hat sich in der zurückliegenden Förderperiode in ihren positiven Umweltwirkungen grundsätzlich bewährt. Eine Landbewirtschaftung nach den Richtlinien des ökologischen Landbaues wird im Rahmen des KULAP-A häufiger in Grünlandgebieten als auf Ackerstandorten praktiziert. Durch die spezifische Bewirtschaftungsweise konnte ein wirksamer Schutz von Boden und Gewässern sowie von Flora und Fauna erreicht werden. Generell wird festgestellt, dass bei Einstellung der Förderung des ökologischen Landbaues teilweise eine Rückumstellung der Ökobetriebe auf konventionelle Wirtschaftsweise erfolgen würde. Die Maßnahme „umweltorientiertes Betriebsmanagement“ zeigte bei knapp 21.000 Betrieben (über 470.000 ha Antragsfläche) nur sehr geringe UmSeite 397 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) weltwirkungen. Die Evaluierer regen deshalb an, die Maßnahme entweder im Hinblick auf konkrete Zielsetzungen grundsätzlich umzugestalten oder ganz aus dem Förderangebot zu streichen. Die Einhaltung der Auflagen der im Jahr 2005 neu eingeführten Maßnahme „mehrgliedrige Fruchtfolge“ bereitet v. a. in kleinstrukturierten Gebieten, bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisierung erhebliche Probleme. Hier wird in der verbesserten Halbzeitbewertung eine Umgestaltung hin zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter umsetzbar als auch kontrollierbar sind. Im Jahr 2005 wurde die Maßnahme von ca. 700 Betrieben für rd. 27.000 ha Ackerfläche erstmals beantragt. Die im Jahr 2004 ebenfalls ausgesetzte Maßnahme „Mulchsaat“ zeigt nach den Ergebnissen der verbesserten Halbzeitbewertung eine gute Wirkung zur Verminderung von Bodenerosion. Im Jahr 2005 nahmen fast 7.500 Betriebe auf einer Fläche von fast 67.000 ha an der Maßnahme teil. Ersetzt wurde die „Mulchsaat“ durch die neue Maßnahme „Winterbegrünung“, deren Wirkung hinsichtlich Schutz vor Bodenerosion in der Evaluierung allerdings geringer als die der „Mulchsaat“ eingeschätzt wird. Um die positive Wirkung der Mulchsaat im Bereich des Bodenschutzes zu erhalten, sollte nach Sichtweise der Evaluierer die Maßnahme „Winterbegrünung“ deshalb zukünftig entsprechend angepasst werden. Die Einführung der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbringung“ mit Verpflichtungsbeginn 2003 konnte einen wesentlichen Beitrag zur Verminderung von Ausbringverlusten bei flüssigem Wirtschaftsdünger leisten. Im Jahr 2005 haben fast 5.000 Betriebe für eine Fläche von 160.000 ha eine entsprechende Förderung erhalten. Bei der Maßnahme „Grünlandprämie Stufe a“ liegen die Auflagen nach Einschätzung der Evaluierer zwar grundsätzlich nur geringfügig über den allgemeinen Anforderungen (Umbruchverbot, Verzicht auf flächendeckenden Pflanzenschutz). Im Jahr 2005 nahmen jedoch fast 28.000 Betriebe mit über 340.000 ha Grünland an der Maßnahme teil. In Verbindung mit der „Grünlandprämie Stufe b“ hatte die „Grünlandprämie Stufe a“ deshalb weSeite 398 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) sentlichen Anteil daran, dass sich die Dauergrünlandfläche in Bayern nach der Umsetzung der GAP-Reform im Jahr 2005 bislang um weniger als 1% verringert hat. Allein schon dieser Umstand begründet wesentliche Umwelteffekte der „Grünlandprämie Stufe a“. Bei der „Grünlandprämie Stufe b“ war zurückliegend ein kontinuierlicher Zuwachs an Förderfläche (fast 22.000 Betriebe mit über 300.000 ha Grünland im Jahr 2005) zu verzeichnen. Der Maßnahme werden gute Wirkungen im Bereich einer extensiveren Grünlandnutzung zugesprochen. Die beteiligten Landwirte bestätigen eine Zunahme der Pflanzenvielfalt auf entsprechenden in die Förderung einbezogenen Flächen. Als Ergebnis der verbesserten Halbzeitbewertung wird deshalb empfohlen, diese Maßnahme im Grundsatz auch künftig beizubehalten. Die Maßnahme „extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“ zeigt offensichtlich ebenfalls gute Wirkungen beim Schutz von Umweltgütern. Im Jahr 2005 haben 105 Betriebe für fast 6.000 ha eine Honorierung für die extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen erhalten. Grundsätzlich regen die Evaluierer an, die Förderung der Beweidung zukünftig auch auf andere Tierarten, wie z. B. Rinder, auszudehnen, um einer aus ökonomischen Gründen immer weiter rückläufigen Weidehaltung von Nutztieren entgegen zu wirken. Auch die Maßnahme der „extensiven Wiesennutzung mit Schnittzeitpunktauflage“ wird im Hinblick auf den Ressourcen- und Artenschutz positiv beurteilt. Generell sollten nach Empfehlungen in der verbesserten Halbzeitbewertung zukünftig bei der Festlegung eines Schnitttermins die einzelnen Standortbedingungen stärker berücksichtigt werden. Im Jahr 2005 wurden über 26.000 ha Grünland (fast 10.000 Betriebe) mit der Maßnahme gefördert. Die Maßnahme „Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel“ wird aufgrund des umfassenden Verzichts auf Düngemitteln und chemische Pflanzenschutzmittel sowohl hinsichtlich des biotischen als auch des abiotischen Ressourcenschutzes sehr positiv beurteilt. Seite 399 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Durch die Förderung der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen“ wurde das Verbuschen von ca. 1.700 ha Steilhangwiesen (nahezu 1.600 Betriebe im Jahr 2005 ) verhindert, deren Nutzung aus ökonomischen Gründen unrentabel ist. Durch die Förderung der „Behirtung anerkannter Almen und Alpen“ wurden typische Landnutzungsformen (über 1.200 Betriebe mit über 25.000 ha Almflächen im Jahr 2005) gefördert. Diese Förderung sollte nach den Ergebnissen der Evaluierung aufrechterhalten werden, um typische kulturelle Ausprägungen der Landschaft zu erhalten. Auch der „Streuobstbau“ entspricht nach Aussagen der verbesserten Halbzeitbewertung einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirtschaftung. Gleichzeitig erfüllt der Streuobstbau zahlreiche Funktionen für den Arten- und Biotopschutz und hat wesentlich zur Erhaltung der biologischen Diversität beigetragen. Fast 8.000 Betriebe haben im Jahr 2005 diese Maßnahme beansprucht. Die Maßnahmen, die im Bereich der besonderen Bewirtschaftungsformen gefördert wurden, werden hinsichtlich ihrer Wirkung zum Schutz der Umweltgüter ebenfalls generell sehr positiv bewertet. Wesentliche Empfehlungen im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung für die Weiterentwicklung des KULAP-A in der neuen Förderphase 20072013 Die Analyse der Wirkung der Förderung zum Schutz der Umweltgüter führt unter Berücksichtigung der veränderten Anforderungen an die Landbewirtschaftung durch die Agrarreform von 2003 und den zukünftigen Rahmenbedingungen für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen durch die ELER-Verordnung nach den Ausführungen in der verbesserten Halbzeitbewertung zu einem Anpassungsbedarf in der Programmausgestaltung für die neue Förderphase 2007 – 2013. Seite 400 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Besonders die Ackernutzung bringt spezifische Umweltprobleme mit sich. Hierunter fallen mögliche Erosionsereignisse, Nährstoffauswaschungen und negative Wirkungen von Pflanzenschutzmittel auf die wildlebende Flora und Fauna. Die Evaluierer fordern vor diesem Hintergrund, den Landwirten grundsätzlich Maßnahmen mit dem bestmöglichen Wirkungsgrad anzubieten. Beispielsweise kann die Maßnahme „Mulchsaat“ nach Sichtweise der Evaluierer wesentlich zur Abmilderung der Erosionsproblematik in verschiedenen Regionen beitragen. Auch weiterführende Maßnahmen zum Schutz der Flächen vor Bodenabtrag werden für sinnvoll erachtet. Angeregt wird in diesem Zusammenhang z. B. die Förderung der Begrünung von Wasserabflussrinnen zur Rückhaltung von Bodenpartikeln. Ackerflächen waren nach Einschätzung der Evaluierer beim Angebot an Maßnahmen im KULAP-A bisher unterrepräsentiert. Um dieses Defizit auszugleichen, sollten deshalb zukünftig weitere Maßnahmen für Ackerbaubetriebe angeboten werden wie z. B. Blühstreifen, Förderung der Ackerwildkrautflora auf spezifischen Flächen, weitere Saatreihen bei Getreide etc. III Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung Probleme Etwa die Hälfte der Landesfläche Bayerns wird landwirtschaftlich genutzt, davon entfallen 2,1 Mio. ha auf Ackerland und 1,2 Mio. ha auf Grünland. Damit prägt die Landwirtschaft in erheblichem Maße das Erscheinungsbild Bayerns und übernimmt durch die Aufrechterhaltung der Landnutzung auch in Regionen mit von Natur aus geringer Standortproduktivität sowie für den Erhalt von Landschaftselementen und kulturabhängigen Arten und Lebensräumen wichtige Funktionen bei der Erhaltung der Kulturlandschaft. Nach dem Bayerischen Agrarbericht sank im Zeitraum 1994 bis 2003 die Zahl der Rindviehhalter um ein Drittel und die Zahl der gehaltenen Rinder um 12 %. Die Aufgabe einer regelmäßigen Grünlandnutzung kann zu einem Verlust von standortangepassten Grünlandvegetationen und zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkung auf die natürliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen. Seite 401 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Mit der Landbewirtschaftung sind vielfältige Umwelteffekte mit Auswirkungen auf biotische (Artenvielfalt) wie abiotische (Boden, Luft, Wasser) Ressourcen verbunden. Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Verlust wertvoller, von einer landwirtschaftlichen Nutzung abhängiger Offenlandbiotope durch die Aufgabe der Bewirtschaftung dargestellt. Insbesondere überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche bieten wenig Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten und folglich wenig ökologische Nischen für verschiedene in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies. Durch Schaffung zusätzlicher Strukturen in der Agrarlandschaft kann ein Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden. Die Funktionen der Ressource Boden können insbesondere durch die Bodenerosion beeinträchtigt werden. Nach der SWOT-Analyse stellt die Bodenerosion für die Landwirtschaft wie für die Umwelt eine der nachhaltigsten Gefahren dar. Durch den Abtrag von Boden in erster Linie durch Wasser können wertvolle Nährstoffe und durchwurzelbarer Oberboden verloren gehen. Darüber hinaus kann auch der Eintrag von Boden und Nährstoffen in Gewässer oder Vorfluter zu weiteren Beeinträchtigungen führen. Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verlängerung der Bodenbedeckung oder die generelle Änderung der Nutzung sollen diesbezüglich noch stärker forciert werden (SWOT-Analyse). Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie wurde eine umfangreiche Bestandsaufnahme aller Gewässer durchgeführt. Mögliche Belastungsquellen sind u. a. Einträge aus diffusen Quellen, die auch dem Bereich der landwirtschaftlichen Flächennutzung zuzurechnen sind. Ursachen der Belastung sind dabei vor allem die Verlagerung von Nitrat im Boden mit der Gefahr der Auswaschung ins Grundwasser sowie der Eintrag von Phosphat im Rahmen der Erosion in Oberflächengewässer (siehe auch SWOT-Analyse). Seite 402 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Die Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme gelten in gesteigertem Maße auch für den Weinbau an Steilhängen und den Terrassenweinbau. Aufgrund des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung solcher Lagen hat sich in ihnen eine vielfältige Begleitflora und -fauna aus wärmeliebenden Arten etablieren können, die so in Bayern nur an wenigen weit versprengten Standorten vorkommen. Ein höherer Mechanisierungsgrad und/oder der verstärkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gefährden sowohl die Bodenstabilität als auch die etablierten Lebensgemeinschaften. Ziele und Strategien Ziel der bayerischen Agrarumweltförderung im Rahmen des KULAP ist eine nachhaltige, flächendeckende umweltverträgliche Landbewirtschaftung sowie der Erhalt der durch sie geprägten Kulturlandschaft. Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005 legt die von den Landwirten zu beachtenden Standards fest: „Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind.“ Die damit verbundenen Kosten sind entsprechend dem Verursacherprinzip von den Landwirten zu tragen. Weitergehende gesellschaftlich gewünschte Leistungen in Bezug auf Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege können im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften nicht abverlangt werden. Zudem kann es durch landwirtschaftliche Nutzung zu standortabhängigen Beeinträchtigungen der Umweltmedien Boden, Wasser und Luft sowie der Biodiversität kommen, denen allein durch eine Bewirtschaftung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht umfänglich begegnet werden kann. Außerdem lassen sich die zum Teil über viele Jahre entstandenen Beeinträchtigungen auch mit den heute geltenden hohen rechtlichen Standards kurz- bis mittelfristig nicht beseitigen. Seite 403 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) In Anlehnung an den Nationalen Strategieplan liegt daher die Schwerpunktzielsetzung des KULAP in der Erhaltung und Ausweitung von standortspezifischen Bewirtschaftungsformen, die den Naturhaushalt schonen und die Biodiversität fördern. Durch entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen soll ein Beitrag geleistet werden zum Erhalt der biologischen und landschaftsstrukturellen Vielfalt, zum Erhalt und zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen sowie zur weiteren Verringerung von stofflichen Belastungen von Boden, Luft und Wasser. Exemplarisch sollen den oben dargestellten Problemen mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden: - Vermeidung bzw. Verminderung unerwünschter Stoffeinträge in Boden, Luft und Wasser durch Begrenzung des Betriebsmitteleinsatzes - Ökologischer Landbau - Erosionsvermindernde Anbauverfahren (z. B. Grünlandnutzung, Mulchsaat) - Agrarökologische Maßnahmen als ein Beitrag für eine attraktive Kulturlandschaft und zur Erhöhung der Biodiversität. Ferner soll durch unterschiedliche Grünlandextensivierungsstufen den verschiedenen Agrargebieten in Bayern Rechnung getragen werden und ein Beitrag zu einer standortgerechten Grünlandwirtschaft geleistet werden. Folgende Ziele sollen damit unterstützt werden: - Erhalt einer bayernweit flächendeckenden Grünlandbewirtschaftung, - Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes der Kulturlandschaft - Verminderung von Stoffeinträgen - Aufrechterhaltung einer Mindestbewirtschaftung von Grünland in von der Natur benachteiligten Regionen zur Erhaltung der Artenvielfalt. Die diesbezüglich erbrachten Leistungen, die über die gesetzlichen Standards hinausgehen und die die Landwirtschaft für die Allgemeinheit erbringt, werden dabei über Agrarumweltmaßnahmen honoriert. Mit den in ihrer Gesamtheit ausgewogenen Maßnahmen soll ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der GöteborgStrategie geleistet werden. Seite 404 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Bei der strategischen Ausarbeitung des KULAP wurden die Empfehlungen der verbesserten Halbzeitbewertung so weit wie möglich berücksichtigt. Erwartete Wirkungen Die Identifizierung und Umsetzung von Maßnahmen zur umweltgerechten Landbewirtschaftung sind bereits seit langem ein Schwerpunkt der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung. Die Fortführung des bewährten KULAP mit zum Teil an die Erfordernisse angepassten neuen Maßnahmen soll die Landwirte dazu anregen, ihre bisher für den Bereich des Agrarumweltschutzes erbrachten Leistungen weiter fortzuführen bzw. neu einzuführen. Im Rahmen der Umsetzung entsprechender Maßnahmen soll die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Sicherung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft auch in benachteiligten Gebieten mit unterstützt werden. Eine lebenswerte Landschaft trägt mit zur Stärkung des ländlichen Raums als Erholungs-, Wohn- und Arbeitsort bei. Darüber hinaus wird ein Beitrag zur sozialen Abmilderung des Strukturwandels erwartet. Landbewirtschaftung beeinflusst die stoffliche Qualität unserer Umwelt. Durch die Anwendung dieses Programms soll zunehmend mehr Umweltleistung, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erreicht werden. Hierbei stehen der Schutz des Bodens, der Schutz des Gewässers, der Schutz von Flora und Fauna und der Lebensräume im Vordergrund. Die Ziele von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie werden in Ergänzung zum Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm aktiv unterstützt. Seite 405 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 IV Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Beschreibung der Maßnahme A) Gegenstand der Förderung Gegenstand des KULAP sind Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste bei der Einhaltung von Auflagen im Rahmen von freiwillig beantragten Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF). B) Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können sein - Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die grundsätzlich mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewirtschaften. Teichflächen zählen dabei ebenfalls als landwirtschaftlich genutzte Flächen. - Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung des Landwirte (ALG). - Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder. - Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen. Ausgenommen von der Förderung sind Bezieher der Altersrente und nach FELEG. C) Art und Umfang der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Flächenprämie in Abhängigkeit der jeweils beantragten Agrarumweltverpflichtung. Die einzelnen Förderniveaus sind bei der jeweiligen Maßnahmenbeschreibung ausgewiesen. Mindest- und Höchstförderbeträge - Der Mindestzuwendungsbetrag liegt bei 250 € je Betrieb und Jahr. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. - Der Höchstzuwendungsbetrag liegt bei 40.000 € je Betrieb und Jahr. Seite 406 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 - Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Bei der Berechnung der Mindest- und Höchstzuwendungsbeträge werden die Förderbeträge gemäß Kapitel 5.3.2.1.5 Sommerweidehaltung bei Rindern mit berücksichtigt. Es wird zugesichert, dass bei Inanspruchnahme der Maßnahme 215 „Sommerweidehaltung bei Rindern“ in Kombination mit Ökolandbau (Untermaßnahme 1.1- Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Gebietskulisse Um Förderüberschneidungen zwischen dem KULAP und dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm / Erschwernisausgleich (VNP/EA) zu vermeiden, wurden Gebietskulissen erstellt. Deren Abgrenzung erfolgt seit 2004 auf Basis der „Digitalen Feldstückskarte Bayern“. Die Förderkulisse des KULAP bezieht sich im Einzelnen auf folgende Flächen: - Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und für die keine besonderen naturschutzfachlichen Auflagen bestehen; - Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und die durch flächenhafte extensive Bewirtschaftung der Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft dienen; - Flächen, die darüber hinaus in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Naturschutzbehörden im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden (z. B. Gebiete nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie). D) Zuwendungsvoraussetzungen Für das KULAP gelten folgende allgemeine Grundvoraussetzungen: - Die Antragsflächen liegen in Bayern. - Der Antragsteller muss - die notwendigen betrieblichen Produktionsfaktoren (z. B. Boden, Vieh) selbst nutzen (Dies schließt nicht aus, dass sich der Begünstigte bei der Durchführung eines Erfüllungsgehilfen bedient.), Seite 407 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) - die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich beernten (Mulchverbot). Allgemeine Verpflichtungen und Auflagen - Einhaltung eines mind. 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes. KULAPMaßnahmen mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2011 können um zwei Jahre bzw. mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2012 um ein Jahr verlängert werden. Maßnahmen K91/96 „Langfristige Bereitstellung von Flächen für agrarökologische Zwecke (10 Jahre) aus der alten Förderperiode können um max. 2 Jahre bis zum Ende der Förderperiode (2013) verlängert werden. - Verbot der Ausbringung von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien, Bioabfällen und ähnlichen Stoffen auf den in das KULAP einbezogenen Flächen. Nachfolgend werden die Maßnahmen im Einzelnen beschrieben. 1. Gesamtbetriebliche Maßnahme 1.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb Die auf einem ganzheitlichen Ansatz unter Zugrundelegung weitgehend geschlossener betrieblicher Kreisläufe basierenden ökologischen Anbauverfahren tragen in besonderem Maße zur nachhaltigen Verbesserung und Schonung der Umwelt, der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der natürlichen Ressourcen bei. Ökologische Anbauverfahren führen zu einer übergreifenden Verbesserung des Zustandes von mehreren Umweltzielgrößen, insbesondere in den Bereichen Boden, Grund- und Oberflächenwasser sowie Klima und Luft. Ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen weisen darüber hinaus in der Regel eine höhere Artenvielfalt auf als konventionell bewirtschaftete Flächen. Diese Umweltleistungen sollen im Rahmen vom KULAP mit der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ honoriert werden. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Seite 408 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Trotz starker Nachfrage nach ökologischen Produkten (zweistellige jährliche Zuwachsraten beim Marktwachstum) nimmt die Umstellung auf ökologischen Landbau nur verhalten zu. Es ist daher notwendig, durch eine höhere Förderung in den ersten beiden Jahren die niedrigere Erlössituation, die beim Umstieg entsteht, auszugleichen. Die ersten beiden Jahre der Umstellung sind charakterisiert durch kostenintensivere Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftungsauflagen, obwohl grundsätzlich keine ökologische Vermarktung der Erzeugnisse möglich ist. Einen wesentlichen Beitrag dazu kann die Umstellungsprämie für die ersten beiden Jahre der Umstellungsphase eines Betriebes leisten, während der bei kostenintensiver Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftungsauflagen - grundsätzlich keine ökologische Vermarktung der Erzeugnisse möglich ist. Für den Erhalt der Ökolandbauprämie ist die Einhaltung der Kriterien des Ökolandbaues für Aquakulturen und die Bienenhaltung im Gesamtbetrieb nicht notwendig. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung) nimmt bei Agrarumweltmaßnahmen ausschließlich auf landwirtschaftliche Flächen Bezug (Art. 36). Beschreibung - Ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebes, mit Ausnahme des Bereichs der Aquakulturen und der Bienenhaltung, gemäß der VO (EWG) Nr. 2092/91 und VO (EWG) Nr. 1804/1999 - bzw. der Nachfolgeverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. - Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss jährlich ein Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im Betrieb von 0,3 GV/ha Hauptfutterfläche eingehalten werden. Seite 409 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 - Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht verringert werden. Zuwendungsbetrag - Ackerland/Grünland: 200 €/ha - gärtnerisch genutzte Flächen und landwirtschaftliche Dauerkulturen: 400 €/ha Zuwendungsbetrag während des zweijährigen Umstellzeitraums (erste zwei Verpflichtungsjahre) - Ackerland/Grünland: 285 €/ha - gärtnerisch genutzte Flächen und landwirtschaftliche Dauerkulturen: 475 €/ha Für die ersten 15 ha ist eine zusätzliche Förderung von 35 €/ha bei Nachweis der Kontrolle vorgesehen. Dadurch soll insbesondere die überproportionale Kostenbelastung der kleinen Ökobetriebe abgemildert werden. Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt. Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ über die oben angeführten obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Einführung oder Beibehaltung einer Bewirtschaftung im gesamten Betrieb nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 sowie des EG-Folgerechts. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Seite 410 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation erfolgte auf der Basis des Vergleichs von aktuellen Bayerischen Buchführungsabschlüssen. Dabei wurden die Kalkulationsparameter Ertragsdifferenzen, Preisdifferenzen und Unterschiede im Viehbesatz berücksichtigt. Im Gegensatz zu allen anderen Prämienberechnungen kann beim ökologischen Landbau ein Systemvergleich anhand von Praxisdaten vorgenommen werden, da entsprechende Buchführungsergebnisse in ausreichender Zahl vorliegen. Dabei wurden zu den ökologischen Betriebsgruppen (10-30 bzw. 30-60 ha LF) Vergleichsgruppen aller Betriebe mit entsprechendem AckerGrünland-Verhältnis und Viehbesatz gebildet. Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- wie der Tierproduktion sind beim ökologischen Landbau niedriger als bei konventioneller Wirtschaftsweise. Die geringeren Naturalerträge im ökologischen Landbau werden durch die höheren Produktpreise nur teilweise kompensiert. Der gleichzeitig niedrigere Produktionsmitteleinsatz bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben kann die verminderten Umsatzerlöse ebenfalls nur teilweise kompensieren. In der Summe errechnet sich der Einfluss der geringeren Umsatzerlöse und Materialaufwendungen im ökologischen Landbau im Vergleich zu konventioneller Wirtschaftsweise etwas über dem festgelegten Prämienniveau in Höhe von 200 €/ha Acker- und Grünland. Bei der Prämienkalkulation für die Umstellprämie wurden die Betriebsergebnisse von landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in der Umstellungsphase zum ökologischen Landbau befinden, mit den Ergebnissen von konventionell wirtschaftenden Betrieben verglichen. Die wesentlichen Kalkulationsparameter bei den Erfolgskennzahlen sind die Ertrags-, Aufwands- und Gewinndifferenzen sowie die Unterschiede bei den staatlichen Zulagen. Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- und Tierproduktion sind beim ökologischen Landbau in der Umstellungsphase am niedrigsten, weil die Betriebe in dieser Zeit bereits nach den Kriterien des ökologischen Landbaus gemäß Seite 411 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) der VO (EWG) Nr. 2092/91 wirtschaften müssen, die Erzeugnisse aber noch nicht als ökologisch erzeugte Ware mit dem höheren Preis vermarktet werden dürfen. Ohne Berücksichtigung der Förderung für den ökologischen Landbau ergibt sich eine Gewinndifferenz von 595 Euro je Hektar Acker- bzw. Grünlandfläche, woraus ein entsprechender Einkommensnachteil resultiert. Bei Umstellung von Dauerkulturen oder gärtnerisch genutzten Flächen errechnet sich eine Gewinndifferenz in Höhe von 838 €/ha. Als Prämienhöhe werden daher 285 €/ha bzw. 475 €/ha festgelegt. Im Gesamtkontext der Maßnahmenausgestaltung im KULAP gilt es auch darauf zu achten, dass die Prämienniveaus der einzelnen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. 2. Grünland betriebszweigbezogen 2.1 Umweltorientierte Grünlandnutzung Durch die Förderung der umweltorientierten Grünlandbewirtschaftung sollen die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe Stoffeinträge geschützt werden. Gleichzeitig soll die bayerische Kulturlandschaft mit ihrer natürlichen Vielfalt im Sinne der unter Gliederungspunkt 3.2 „Verbesserung der Umwelt und Landschaft“ der EU-Leitlinie ausgewiesenen Kernaktion ii) „... durch geeignete Bewirtschaftungssysteme unterschiedliche Landschaften und Lebensräume erhalten ...“ bleiben. Durch den Verzicht auf flächendeckenden chem. Pflanzenschutz und den Verzicht auf eine regelmäßige Grünlanderneuerung mit vorausgehendem Grünlandumbruch wird neben dem Ressourcenschutz insbesondere auch ein Beitrag zur Biodiversität und Erhaltung umweltorientierter traditioneller Wirtschaftsweisen geleistet. Damit soll auch einer sich - aufgrund entsprechender Entwicklungen in der Milchviehhaltung und im Bioenergiesektor - abzeichnenden Seite 412 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Intensivierung der Grünlandbewirtschaftung entgegen gewirkt werden. Ein späterer Nutzungszeitpunkt bei einem Teil der Dauergrünlandfläche fördert ein strukturreiches Landschaftsbild und leistet einen wichtigen Beitrag für die Artenvielfalt (Biodiversität) von Tieren und Pflanzen. Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden. Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrünland. Die Umweltorientierte Grünlandnutzung trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung Auflagen für den Betriebszweig Grünland: - Verzicht auf Grünlanderneuerung durch Umbruch von Dauergrünland, - Generelles Umbruchverbot, - Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauergrünland, - Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni, - Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung (Zeitpunkt, Menge, Fläche), - Beratung auf der Basis der aktuellsten Bodenuntersuchungsergebnisse gemäß Düngeverordnung im Falle der Nährstoffversorgungsstufen D (hoch) oder E (sehr hoch) für Grünland (Nährstoffversorgungsstufen sind im „Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ausgewiesen), Seite 413 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 - Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 2,0 GV/ha LF im Durchschnitt eines Kalenderjahres, - Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche. - Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für intensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme an dieser Maßnahme ausgeschlossen. Zuwendungsbetrag 50 €/ha Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind. Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen. Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltorientierte Grünlandnutzung“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Dauergrünland darf insbesondere auch nicht zur Grünlanderneuerung umgebrochen werden, - Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland. - Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni. - Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Seite 414 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Prämienkalkulation Als Referenzverfahren dient die gesetzlich zugelassene intensive Grünlandbewirtschaftung zur Erzielung von wirtschaftlich sinnvollen Nährstofferträgen je Hektar. Hier ist es erforderlich, die durch intensive Nutzung geförderten Unkräuter, vorwiegend Ampfer, regelmäßig zu bekämpfen und ggf. durch Umbruch und Neuansaat einen leistungsfähigen Grünlandbestand anzulegen. Bei der umweltorientierten Grünlandnutzung ist der Umbruch grundsätzlich ausgeschlossen und eine Ampferbekämpfung kann nicht flächig erfolgen. Der Ausgleich ergibt sich aus dem höheren Zeitaufwand für die Einzelpflanzenbekämpfung (1,3 AKh/ha), aus dem geringeren Nährstoffertrag von ca. 10% durch den schlechteren Bekämpfungserfolg bei der Einzelpflanzenbekämpfung und aus dem Verzicht auf Grünlanderneuerung durch Umbruch und Neuansaat (vergleichende Kosten-Leistungsrechnung). 2.2 Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht Mit der Förderung der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht sollen die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe Stoffeinträge geschützt werden. Gleichzeitig soll der Tendenz der Grünlandintensivierung aktiv gegengesteuert werden. Durch entsprechende Auflagen wird vor allem der Eintrag von Pflanzenährstoffen in Grund- und Oberflächengewässer verringert. In diesem Sinne wirkt auch der Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz und das generelle Dauergrünlandumbruchverbot. Gleichzeitig leistet der Verzicht auf mineralische Düngung einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Biodiversität. Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden. Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrünland. Die Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (BiodiversiSeite 415 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) tät, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung Auflagen für den Betriebszweig Grünland: - Verzicht auf mineralische Düngung (erlaubt sind lediglich die im ökologischen Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Falle eines nachgewiesenen Bedarfs), - Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauergrünland, - Einhaltung eines generellen Umbruchverbotes von Dauergrünland, - Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 1,4 bzw. 1,76 GV/ha HFF im Durchschnitt eines Kalenderjahres, - Ein Betrieb darf insgesamt nur den Wirtschaftsdünger aufbringen, der einem Viehbesatz von max. 1,4 bzw. 1,76 GV/ha LF entspricht, - Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche. - Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für intensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme an dieser Maßnahme ausgeschlossen. Zuwendungsbetrag 170 €/ha (bis max. 1,4 GV/ha HFF) 120 €/ha (bis max. 1,76 GV/ha HFF) Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind. Seite 416 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen. Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Verzicht auf mineralische Düngung mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Falle eines nachgewiesenen Bedarfs, - Es darf nicht mehr Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, als es dem Dunganfall eines Gesamtbesatzes von 1,76 GV je Hektar LF bzw. 1,4 GV je Hektar LF entspricht, - Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Bei der Prämienkalkulation der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht erfolgte im Wesentlichen eine Berücksichtigung unterschiedlicher Futtererzeugungs- bzw. Futterersatzkosten aufgrund des vorgeschriebenen Verzichtes auf mineralische Düngung. Dabei kamen die Kalkulationsparameter „Ausgangsertrag“, „Ertragsrückgang bei Verzicht auf Mineraldünger“, „variable Maschinen- und Arbeitskosten“ und „Nährstofflieferung Ackerfutter / Grünland“ zum Ansatz. Seite 417 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) bis 1,76 GV/ha HFF Langjährige Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft bestätigen, dass sich bei einem Verzicht auf Mineraldüngung – hier wirkt vor allem der fehlende Startstickstoff im Frühjahr – auf 3-4schürigem Grünland mit einem Referenzertrag von ca. 68.000 MJ NEL brutto eine Ertragsdepression von etwa 30 % ergibt. Der aus dem Düngeverzicht resultierende verlangsamte Aufwuchs führt bei in der Regel gleichbleibender Verdaulichkeit des Futters zu einem späteren ersten Schnitt und einer entsprechenden zeitlichen Verschiebung der weiteren Aufwüchse. Bei der Referenzfläche (3-4schürigen Wiese) kann zumindest jedes 2. Jahr eine vierte Nutzung (Nachweide oder Heu) erfolgen, die bei einem Verzicht auf Mineraldüngung entfällt. Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskosteneinsparung, die sich aus wegfallenden Mechanisierungskosten für die 4. Nutzung (davon 50%) und die eingesparte mineralische Düngung ableitet. Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug unterstellt ist, ist bei der Extensivierungsvariante durch Mineraldüngerverzicht lediglich der Wert der Organischen Düngung berücksichtigt. Der Ersatz des fehlenden Futters erfolgt über die Zupacht von Grünlandflächen, die ebenfalls zu den Konditionen der betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierung mit einem Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechnerisch ermittelte Einkommensverlust aufgrund der Einhaltung der Auflagen der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha HFF beträgt etwas über 124 €/ha. Die Beihilfe wird auf 120 €/ha festgesetzt. bis 1,4 GV/ha HFF Als Referenzflächen für die Grünlandextensivierung mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF gelten Grünlandbestände in weniger wüchsigen Lagen, welche standortbedingt nur eine dreimalige Nutzung zulassen und gegenüber Gunstlagen eine geringere Wirkung der mineralischen N-Düngung aufweisen. Sie repräsentieren durchschnittliche bayerische Ertragsverhältnisse mit einem Bruttoenergieertrag von ca. 47.500 Seite 418 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) MJ NEL/ha. Dennoch ist auch hier aus produktionstechnischer Sicht grundsätzlich ein Korrektiv über mineralische Düngung notwendig. In der ökonomischen Bewertung kann daher in Anlehnung an die Literatur ein Ertragsrückgang von 19 % bei Verzicht auf mineralische (N-)Düngung unterstellt werden. Im Vergleich zur unterstellten Referenzfläche (3schürige Wiese) verschiebt sich durch den Verzicht auf Mineraldüngung das Nutzungsregime, sodass der erste Schnitt zu einem 2/3-Anteil als Heu erfolgen muss. Dabei ist mit einer zusätzlichen Minderung der Futterqualität (Energiedichte, Eiweißgehalt) und einem weiteren Abfall der verwertbaren Grundfutterleistung zu rechnen. Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskosteneinsparung, die sich aus etwas geringeren Mechanisierungskosten bei Heunutzung im Vergleich zur Silagenutzung und der eingesparten mineralischen Düngung ableitet. Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug unterstellt ist, ist bei der Extensivierungsvariante mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF entsprechend der Vorgehensweise der Extensivierungsvariante mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha HFF lediglich der Wert der organischen Düngung berücksichtigt. Der Ersatz des fehlenden Futters erfolgt über die Zupacht von Grünlandflächen, die ebenfalls zu den Konditionen der betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht und einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechnerisch ermittelte Einkommensverlust unter Berücksichtigung der eingesparten Kosten beträgt aufgrund der Einhaltung der Auflagen der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF etwas mehr als 172 €/ha. Die Beihilfe wird auf 170 €/ha festgesetzt. Seite 419 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Grünland einzelflächenbezogen 2.3 Extensive Grünlandnutzung mit Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Bereichen Die Zielsetzung der Maßnahme besteht in einer Minimierung des Schadstoffeintrages aus Grünlandflächen ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer bzw. in besonders schützenswerte Biotope. Damit soll gleichzeitig auch ein Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geleistet werden. Die Maßnahme wurde in dieser Form bereits in der zurückliegenden Förderperiode angeboten und wurde im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung hinsichtlich des biotischen als auch des abiotischen Ressourcenschutzes sehr positiv beurteilt. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Auf den betreffenden Grünlandflächen ist neben einem Grünlandumbruchverbot auf der geförderten Fläche generell auf den Einsatz jeglicher Düngung und chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten. - Die Grünlandflächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder durch Hüteschafhaltung zu beweiden (keine sonstige Beweidung zulässig), wobei das Schnittgut landwirtschaftlich zu verwerten ist (Mulchverbot). Zuwendungsbetrag 350 €/ha Seite 420 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Sensible Gebiete in diesem Sinne sind: - Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und Bäche (ständig wasserführend) angrenzen, - hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung), - bestehende Wasserschutzgebiete, - Feldstücke mit Dolinen, - Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG), - Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind, - Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen, - sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung. Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Grünlandnutzung mit Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Verbot der Anwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel. - Verbot von jeglicher Düngung. - Landwirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Seite 421 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Prämienkalkulation Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAPMaßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil von drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmittelbaren Gewässerbezug differenziert. Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der jetzigen Durchschnittserträge einer dreischürigen Wiese mit den unter Auflagen zu erwartenden Erträgen. Dabei wurden die Kostenparameter „verlangsamter Aufwuchs durch fehlende Düngung“, „Streifenbewirtschaftung ungünstiger Flächenformen“, „Ersatzfutterbeschaffung“ und „Verzicht auf Pflanzenschutz“ berücksichtigt. Eine extensive Grünlandnutzung ohne externe Zufuhr der entzogenen Nährstoffe führt zu entsprechenden Ertragseinbußen, ohne dass sich die Futterqualität zwangsläufig verschlechtert. Problematisch sind jedoch in Zusammenhang mit der Futterqualität mittelfristig abfallende Phosphorwerte und möglicherweise Kalimangel. Der bei der Prämienberechnung unterstellte kalkulatorische Ertragsverlust von 50 % ist einer Untersuchung auf bayerischen Standorten entnommen (Rieder in SUB-Sonderheft 1988). Der in den Versuchsauswertungen festgestellte Ertragsrückgang schwankte standortabhängig zwischen 30 bis 60%. Dabei wurde der Verzicht auf Pflanzenschutzmaßnahmen nicht gesondert ausgewertet. Das Nutzungsregime kann bei einer entsprechenden Bestandsführung beibehalten werden, geringe Erträge je Schnitt erhöhen jedoch die Erntekosten je Futtereinheit. In diesem Sinne wirken auch die oftmals entlang von Gewässern ungünstig geformten Bearbeitungsflächen. Als Konsequenz wird bei der Prämienkalkulation eine Erhöhung der variablen Seite 422 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Maschinenkosten und des Arbeitszeitbedarfs um 15% gegenüber der Referenzsituation unterstellt. Der in der Fütterung fehlende Grünlandertrag muss zu gleichen Kosten wie in der Referenzsituation auf Pachtflächen erzeugt werden. Dabei wird ein durchschnittlicher Pachtpreis für Grünland unterstellt. Der notwendige Pachtflächenumfang ist aus dem maßnahmenbedingten Ertragsrückgang abgeleitet. Als Nutzungskosten sind die mittleren bayerischen Pachtpreise für Neuzupacht von Grünland in Höhe von 162 €/ha (Agrarbericht 2006) angesetzt und die verrechneten variablen Kosten entsprechen den Werten des Referenzverfahrens (dreischürige Wiese). Einsparungen ergeben sich bei Düngung, Pflanzenschutz und Silierhilfsmitteln. Die Summe der Minderausgaben einschließlich einem geringen Mehraufwand an notwendiger Arbeitszeit sind bei den Einkommensverlusten berücksichtigt. Die Einkommensverluste wurden mit knapp 351 €/ha errechnet, als Prämie werden 350 €/ha festgesetzt. 2.4 Mahd von Steilhangwiesen Steilhangwiesen stellen in der Regel relativ flachgründige, durch eine eher mäßige Mineralstoff- und Nährstoffversorgung gekennzeichnete und exponierte Standorte dar, auf denen sich durch eine traditionelle extensive Mahdnutzung artenreiche Wiesen mit einem vergleichsweise hohen Anteil an Kräutern entwickeln konnten. Der Nährstoffentzug, der mit der Mähgutentfernung verbunden ist, führt zu einer Verringerung der Wuchsleistung bestandsbildender Gräser. Die hierdurch entstandenen Lücken können zahlreiche Kräuter und niedere Gräser nutzen, die auf diese Weise von der Mahd profitieren. Es handelt sich bei diesen Wiesen je nach Höhenlage und Exposition in erster Linie um verschiedene Typen von Glatthaferwiesen, in denen z. B. Schwarze und Kugelige Teufelskralle, Weichhaariger Pippau, Wiesen-Habichtskraut oder Büschel-Glockenblume als bedeutsame Pflanzenarten vorkommen. GleichzeiSeite 423 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) tig sind solche Wiesen artenreiche und daher wertvolle Lebensräume für zahlreiche Insektenarten, wie z. B. Tagfalter, Heuschrecken, Laufkäfer und Wanzen. Aufgrund der in der Regel flachgründigen Böden würde eine Beweidung im Frühjahr bzw. in den Sommermonaten mit häufigen Starkniederschlagsereignissen oft zu Trittschäden führen mit der Folge, dass das Wasserhaltevermögen reduziert und Bodenerosionen auftreten würden. Die ordnungsgemäße Mähnutzung dieser ausgewiesenen Flächen liefert einen wichtigen Beitrag zum Erosions- und Lawinenschutz. Die positiven Effekte der Maßnahme werden auch im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung bestätigt. Die Mahd von Steilhangwiesen trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Die für die Förderung in Betracht kommenden Flächen müssen die jeweilige Mindesthangneigung aufweisen (Flächen sind beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten digital erfasst und ausgewiesen). - Die Flächen müssen deshalb über Mähnutzung unter Erosionsschutzgesichtspunkten bewirtschaftet werden. Aus Erosionsschutzgründen stellt die Beweidung der Flächen wegen auftretender Trittschäden keine Alternative dar. Eine Nachweide ist zulässig. Zuwendungsbetrag 35 bis 49 % Steigung 400 €/ha ab 50 % Steigung 600 €/ha Seite 424 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Zusätzliche Informationen Anforderung, die bei der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen - Durchführung einer Mähnutzung (vielfach ausschließlich Handarbeit möglich) in einer Form, die den Erosionsschutz gewährleistet. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der Futterwerbung in unterschiedlich steilem Gelände mit den entsprechenden Bewirtschaftungskosten in der Ebene. Dabei wurden die Parameter „Einsatz von Spezialmaschinen“, „höherer Arbeitsaufwand“, und „teilweiser Übergang zu Handverfahren“ berücksichtigt. Futterwerbung in hängigem Gelände ist grundsätzlich mit einem höheren Aufwand verbunden. Hangneigungen über 35% sind in jedem Fall nur noch mit Hangschleppern zu bearbeiten und ab 50% Hangneigung kommt ausschließlich der Einachsmotormäher zum Einsatz. Bei der Prämienkalkulation werden die variablen Kosten einschließlich der eingesetzten Arbeitsstunden der einzelnen Verfahren in hängigem Gelände mit den entsprechenden Kosten in der Ebene verglichen. Referenzverfahren ist dabei die Werbung von Bodentrocknungsheu. Da Hangwiesen in der Regel extensive, ökologisch wertvolle Standorte sind, wird lediglich eine Schnittnutzung angesetzt. Die berechneten Mehraufwendungen in hängigem Gelände von 35 bis < 50% betragen 410 €/ha, als Prämie werden 400 €/ha angesetzt. Die Einkommensverluste in steilem Gelände ab 50% Gefälle betragen 611 €/ha, als Prämie werden 600 €/ha ausgereicht. Seite 425 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 2.5 Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen Flächen, die mit Schafen/Ziegen extensiv beweidet werden, zeichnen sich durch eine spezielle Artenausstattung aus. Auf entsprechenden Flächen haben sich Pflanzengesellschaften etabliert, die gefährdet sind und in ihrem Bestand an eine entsprechende extensive Beweidung gekoppelt sind. Würden auf den in die Förderung einbezogenen Extensivflächen lediglich die gemäß Direktzahlungsverordnung bestehenden Grundanforderungen eingehalten bzw. die Nutzung dieser Flächen intensiviert, wären in kurzer Zeit u.a. folgende Pflanzengesellschaften verschwunden: - Kalktrockenrasen (FFH-Lebensraumtyp 6210), - Silikattrockenrasen, - Halbtrockenrasen, - Heiden, - Säume sowie z.T. - lichte Wälder. Zu den schützenswerten Arten in diesen Lebensräumen gehören z.B. Pulsatilla spp. (Küchenschellen-Arten), Globularia spp. (Kugelblumen-Arten), Helianthemum spp. (Sonnenröschen-Arten), Adonis vernalis (FrühlingsAdonisröschen) oder Ophrys spp. (Ragwurz-Arten). Pflanzen mit Dornen und Stacheln (z.B. Silberdistel und Wacholder) werden weniger verbissen, ebenso Pflanzen mit ätherischen Ölen (z. B. Thymian). Damit werden durch die extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen einzigartige, charakteristische Kulturlandschaften und entsprechende Lebensräume (z.B. Wacholderhaine im Altmühltal) erhalten. Zudem tragen Schafe und Ziegen durch den Transport von Samen im Fell, in der Wolle und in Klauen sowie Kot zum Genaustausch auf isolierten Weideflächen und damit zur Erhaltung der genetischen Variabilität der Pflanzenbestände bei. Diese Effekte sind durch andere Pflegemaßnahmen (z.B. Mulchen) nicht erreichbar. Schließlich ist die Beweidung die schonendste Pflegemaßnahme für die Tierwelt; verschiedene Entwicklungsstadien viele Insekten sind auf den Kot von Schafen und Ziegen angewiesen. Seite 426 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Die extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Auf den Flächen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Veränderung des extensiven Zustandes der Weideflächen führen. - Es ist jährlich eine gezielte Beweidung der Flächen durchzuführen. - Die Maßnahme ist grundsätzlich auf extensiven Sommerweiden für Wanderschafe/-ziegen sowie ausgewiesenen Sonderflächen (z. B. Truppenübungsplätze, Flugplätze, Kanal- und Hochwasserschutzdämme und andere vergleichbare Flächen) zulässig. - Ein maximaler Viehbesatz von 1,2 GV/ha LF im Durchschnitt des Kalenderjahres ist einzuhalten. - Auf Düngung und flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf den in die Förderung einbezogenen Flächen ist zu verzichten. Zuwendungsbetrag: 110 €/ha Zusätzliche Informationen Anforderung, die bei der Maßnahme „Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen - Verzicht auf Düngung, - Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz. Seite 427 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs anhand der Nährstoffleistungen und der variablen Spezialkosten. Dabei wurden die Leistungs-Kostenparameter „Nährstofferträge“und „Variable Maschinenaufwendungen und Arbeitskosten“ berücksichtigt. Mit der Maßnahme soll eine ökologisch besonders wertvolle Beweidungsflora auf extensiven Grünlandstandorten durch die Bewirtschaftung mit Schafen und/oder Ziegen erhalten werden. Die Flächen könnten mit einem Aufwand von rund 58 €/ha mechanisch freigehalten werden, wenn ausschließlich nur die obligatorischen CC-Vorgaben erfüllt werden würden. Eine aus ökologischen Gesichtspunkten notwendige extensive Beweidung mit Schafen/Ziegen, verbunden mit dem Verzicht auf Düngung und den flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz verursacht unter Berücksichtigung des erzielbaren Deckungsbeitrags aus der Lammfleischproduktion und der zusätzlichen Kosten für die Weidehaltung einen jährlichen Verlust von 170 €/ha. Im Vergleich zur mechanischen Mindestpflege verteuert sich demnach die Flächennutzung über Schafe/ Ziegen um 112 €/ha (170 € – 58 €). Die Beihilfe wird mit 110 €/ha angesetzt. 2.6 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung dargestellt. Aus einer intensiven Grünlandbewirtschaftung mit jahreszeitlich frühen Nutzungsterminen resultiert ein starker Rückgang von Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die verSeite 428 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) schiedenen in der Agrarlandschaft anzutreffenden Spezies. Aufgrund der günstigen Marktsituation u.a. bei Milch besteht wieder eine gestiegene Intensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Diesem Trend soll mit der Einführung der Maßnahme gegengesteuert werden. Durch eine späte Nutzung von Grünlandflächen kann ein Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden. Damit wird z.B. mosaikartig eine Nahrungsgrundlage für viele Insekten einschließlich Bienen geschaffen. Zudem kommen durch den späten Schnitt die Pflanzen zum Aussamen und es wird Deckung für Wildtiere geboten. Die Maßnahme dient somit dazu, den Lebensraum zahlreicher, auf extensive Grünlandnutzung angepasster Arten (Flora und Fauna) zu sichern und zu verbessern. Damit soll die Sicherung der biologischen Vielfalt auch im Hinblick auf die Göteborg-Strategie verbessert werden. Das flächendeckende Angebot der Maßnahme ist eine zielführende Ergänzung zum Vertragsnaturschutzprogramm, das vielschichtige Schnittzeitpunkttermine in ausgewählten Gebietskulissen (Schutzgebiete - in erster Linie Natura 2000-Gebiete, biotopkartierte Flächen, geschützte Feuchtflächen und Magerrasen) anbietet. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die Förderung der Biodiversität. Beschreibung - Schnittnutzung der Fläche erst ab 1. Juli - Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März möglich - Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche. Seite 429 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Zuwendungsbetrag: 280 €/ha Zusätzliche Informationen Bei Kombination mit der Maßnahme 2.1 Umweltorientierte Grünlandnutzung erfolgt eine Anrechnung dieser Fläche auf die Verpflichtung der Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage “ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Einhaltung einer verspäteten Schnittnutzung ab 1. Juli Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Durch den verspäteten ersten Schnitt entsteht ein deutlich niedrigerer Futterertrag, der durch Zukauf von Kraftfutter ausgeglichen wird. Durch die Schnittnutzung ab 1. Juli kann der Aufwuchs in der Regel nur noch als minderwertiges Heu verwertet werden. Zudem verschiebt sich der zweite Schnitt, so dass im Vergleich zum Referenzverfahren keine dritte Schnittnutzung mehr möglich ist. Durch die Umstellung des Bewirtschaftungsregimes kann ein Teil der Dünger- und Maschinenkosten sowie etwas Arbeitszeit eingespart werden. Dies gleicht aber die zusätzlichen Kosten für den Kraftfutterzukauf nicht aus. Es entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von 282 Euro je Hektar. Seite 430 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 2.7 Agrarökologische Grünlandnutzung Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung dargestellt. Aufgrund der günstigen Marktsituation u.a. bei Milch besteht seit dem vergangenen Jahr wieder eine gestiegene Intensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Aus einer intensiven Bewirtschaftung resultiert ein starker Rückgang von Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die verschiedenen in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies. Diesem Trend soll mit der Einführung der Maßnahme gegengesteuert werden. Die langfristige Bereitstellung von Grünlandflächen für agrarökologische Zwecke beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion. Durch die Schaffung von extensiven Strukturelementen auch im Grünland leisten die Landwirte einen Beitrag zur Erhaltung bzw. Erhöhung der Artenvielfalt. Entsprechende Grünlandflächen bieten Nahrung und Deckung für Wildtiere. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten mit der letztendlichen Zielsetzung geleistet, ein agrarökologisches Verbundsystem zu schaffen. Zudem werden durch die Maßnahme auch natürliche Ressourcen geschont und insbesondere Einträge von Stoffen in das Grundwasser und die Oberflächengewässer verringert. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die Förderung der Biodiversität. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die Förderung der Biodiversität. Seite 431 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Beschreibung - Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird. - Weitgehender Verzicht auf die Grünlandproduktion Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Fläche: - bis zu einer EMZ von 2000 - je 100 EMZ- Punkte zusätzlich 110 €/ha 20 €/ha Zusätzliche Informationen Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Durch den weitgehenden Verzicht auf die Grünlandproduktion entsteht eine erhebliche Ertragseinbuße, die von der Bonität der Fläche abhängig ist. Diese Ertragseinbuße kann nur zum Teil über die eingesparten Kosten, die aus der verminderten Flächennutzung resultieren, ausgeglichen werden. Die Prämie ist deshalb entsprechend der Bonität der Fläche zu staffeln. Als Maßstab für die Bonität wurde die EMZ herangezogen. Sie ist in Bayern auf regionaler Ebene verfügbar und wurde mit der Ertragsstatistik kombiniert. Durch die Extensivierung der Fläche entstehen erhebliche Ertragsverluste, die durch den Zukauf von Futter ausgeglichen werden müssen. Die mit der extensiven Bewirtschaftung der Fläche einhergehende Kostenersparnis bei Seite 432 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Dünger, variablen Maschinenkosten und Arbeitszeit wurde auf die Ertragsverluste angerechnet. Als notwendiger Ausgleich für die entstandenen Einkommensverluste ergibt sich bei einer EMZ von 2000 ein Betrag von rund 110 Euro je Hektar. Der Ausgleich steigt mit zunehmender Ertragsfähigkeit des Bodens (EMZ) kontinuierlich um einen Betrag von 20 Euro je 100 EMZ-Punkte an. 3. Ackerland betriebszweigbezogen 3.0 Extensive Fruchtfolge Der Intensivierungsdruck in der Milchviehhaltung hat zu höheren Maisanteilen in der Fruchtfolge geführt. Auch die positive Preisentwicklung im Marktfruchtbau hat zu einer grundsätzlichen Intensivierung bei der Fruchtfolgegestaltung geführt. Durch die Einführung der Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ soll diesem Trend gegen gesteuert werden. Die Maßnahme bildet eine zielgerichtete Ergänzung zur Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge“. Viele Betriebe haben einen Maisanteil von über 20 % in der Fruchtfolge. Bei intensiven Marktfruchtbetrieben liegt der Anteil von Mais, Weizen, Rüben und evtl. Feldgemüse grundsätzlich über 33 % in der Fruchtfolge. Somit resultieren aus den Auflagen der Maßnahme (max. 20 % Mais bzw. max. 33 % Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) eine deutliche Einschränkung im Vergleich zu herkömmlichen Fruchtfolgen. Durch die Begrenzung des Maisanteils in der Fruchtfolge bzw. des Anteils an Intensivkulturen wird die Bodenerosion und der Dünge- sowie Pflanzenschutzmittelaufwand reduziert. Gleichzeitig bewirkt die Maßnahme weitergestellte Fruchtfolgen. Diese tragen dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kulturpflanzen zu verringern und leisten damit einen zusätzlichen Beitrag, ggf. Pflanzenschutzmittel einzusparen. Die differenzierte Förderung verbessert auch die relative Vorzüglichkeit von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im Vergleich zu anderen Früchten und Silomais. Seite 433 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Die Untermaßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Untermaßnahme ist insbesondere der Erosionsschutz und der Schutz von Grund- und Oberflächengewässern vor unerwünschten Stoffeinträgen durch die Begrenzung von Intensivkulturen. Beschreibung - Der Maisanteil darf höchstens 20 % und insgesamt der Anteil von Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse 33 % Anteil an der Fruchtfolge nicht überschreiten. - Eine Förderung erfolgt nur für folgende Früchte: - Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 42 €/ha. – Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Emmer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sonstiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und Gewürzpflanzen: 85 €/ha. – Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 152 €/ha. Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb: – Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 21 €/ha. – Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Emmer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sonstiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und Gewürzpflanzen: 42 €/ha. – Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 76 €/ha. Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: Seite 434 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) - Beschränkung des Maisanteils in der Fruchtfolge auf max. 20 %. - Anteil von Intensivkulturen (Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) in der Fruchtfolge max. 33 %. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis typischen standortbezogener Fruchtfolgen. Dabei wurde dem Referenzverfahren (Ausgangsfruchtfolge mit hohen Mais- und Weizenanteilen) eine extensivierte Fruchtfolge gegenüber gestellt. Durch die Verringerung des Anteils an Mais und Weizen wurden andere Kulturen entsprechend erhöht bzw. neu in die Fruchtfolge mit aufgenommen. Durch diese Fruchtfolgeextensivierung werden geringere Umsatzerlöse erzielt. Diese können zwar durch einen etwas geringeren Bewirtschaftungsaufwand teilweise aufgefangen werden. Damit die Umstellung aber erfolgsneutral wird, sind die oben angegebenen Ausgleichsbeträge notwendig. 3.1 Vielfältige Fruchtfolge Im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung wurde festgestellt, dass die Einhaltung der Auflagen der Maßnahme v. a. in kleinstrukturierten Gebieten, bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisierung Probleme bereitet. Daher wurde eine Umgestaltung der Maßnahme hin zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter umsetzbar als auch kontrollierbar sind. Dieser Empfehlung konnte nicht gefolgt werden, da mit einer Verbesserung der Umsetzbarkeit und Kontrollierbarkeit der Seite 435 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Maßnahme auch eine Einschränkung bei den Umwelteffekten verbunden wäre. Aus diesem Grund wird die Maßnahme gemäß der Nationalen Rahmenrichtlinie (NRR) unverändert fortgeführt. Weitergestellte Fruchtfolgen unter Einbeziehung von Leguminosen tragen dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kulturpflanzen zu verringern und ggf. auch Pflanzenschutzmittel einzusparen. Darüber hinaus können aufgrund der Nachfruchtwirkung der Leguminosen zusätzliche N-Gaben eingespart werden. Die Förderung verbessert auch die relative Vorzüglichkeit von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im Vergleich zu Silomais. Zugleich kann die Bodenerosion und der Pflanzenschutzmittelaufwand durch weniger Mais verringert werden. Die Fruchtartendifferenzierung zielt auf eine Verbreiterung des Anbauspektrums auf mindestens fünf Hauptfruchtarten für Anbauanteile einzelner Hauptfruchtarten innerhalb derer sich die Landwirte frei bewegen können. Das erweiterte Anbauspektrum wird mittelbar zur Anwendung erweiterter Fruchtfolgen führen und damit verbundenen positiven Umweltwirkungen führen. Die Anwendung der Fruchtartendiversifizierung führt außerdem zu einem häufigeren gleichzeitigen nebeneinander verschiedener Kulturen in der Agrarlandschaft. Damit wird insgesamt eine vorteilhaftere epidemische Situation geschaffen, die der Ausbreitung von bestimmten Schadorganismen durch die Luft oder durch Einwanderung sowie der Anhäufung von bodenbürtigen Schadorganismen entgegengewirkt und so ggf. auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verringert. Der Anbau vieler Kulturen trägt außerdem zu einem vielgestaltigen Landschaftsbild bei und fördert eine vielfältigere Futter- und Nahrungsmittelerzeugung. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der Ziele I, II und III des nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Anbau von jährlich mindestens 5 verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne Stilllegung). - Mindestanteil an der Ackerfläche 10 % je Hauptfruchtart. - Höchstanteil an der Ackerfläche je Hauptfruchtart 30 %. - Anteil Getreide an der Ackerfläche höchstens 66 %. Seite 436 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 - Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Anteil an Leguminosen mind. 5 % (mit Verpflichtung zur Winterung als Folgefrucht). Zuwendungsbetrag: 85 €/ha Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb: Zuwendungsbetrag: 42 €/ha Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt. Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Fünfgliedrige Fruchtfolge“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen - Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne stillgelegte und nicht bewirtschaftete Fläche) mit jeweils mindestens 10 % und max. 30 % Anteil der Ackerfläche - Getreideanteil von maximal zwei Drittel an der Ackerfläche sowie nach Leguminosenanbau (mind. 5 %) Anbau einer über Winter beizubehaltenden Folgefrucht. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs anhand der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit einer FruchtSeite 437 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) folge mit mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten. Dabei wurden Parameter „Deckungsbeiträge (variable Marktleistung abzüglich variable Kosten wie Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, variable Maschinenkosten und Arbeitskosten) und „Anbauverhältnis der Hauptfruchtarten“ berücksichtigt. Durch die Aufnahme weniger wirtschaftlicher Kulturen in die Fruchtfolge sinkt der Durchschnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge. Durch die Förderung der Kulturartendiversifizierung wird die Beschränkung auf nur wenige wirtschaftlich vorteilhafte Hauptfruchtarten aufgelöst. Die Aufnahme von Kulturen mit geringeren Deckungsbeiträgen führt zu Einkommensverlusten, welche durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Die Abschätzung der Einkommensverluste erfolgt auf der Basis des Vergleichs von Fruchtfolgedeckungsbeiträgen. Dazu wurde aus den Standarddeckungsbeiträgen für die wichtigsten Marktfrüchte der Fruchtfolge-Deckungsbeitrag für eine typische Fruchtfolge mit wenigen Kulturen ermittelt. Diese Fruchtfolge kann als repräsentativ für Ackerbaubetriebe angesehen werden. Einkommensverluste ergeben sich beim Vergleich mit einer Fruchtfolge, die den genannten Förderungsvoraussetzungen entspricht. Einkommensverluste entstehen darüber hinaus durch zusätzliche Arbeitskosten für Saatgutbeschaffung, Aussaat und Mähdrusch (u. a. zusätzliche Rüstzeiten) sowie Deckungsbeitragsminderungen, die mit der Integration von neuen Hauptfruchtarten in das Anbauspektrum verbunden sind, deren ProduktionsKnow-How auf dem Betrieb jedoch nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Ausgleich des dadurch bedingten Ertragsrisikos). Die ermittelten Einkommensverluste betragen insgesamt rund 87 €/ha. Als Prämienniveau der Maßnahme wurden 85 €/ha festgelegt. Ackerland – einzelflächenbezogene Maßnahmen 3.2 Winterbegrünung/3.3 Mulchsaat Nach dem Winter umgebrochene Zwischenfrüchte oder Untersaaten leisten einen Beitrag zum Schutz des Grundwassers durch Reduzierung der NährSeite 438 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) stoffeinträge aus Ackerflächen während der Wintermonate, zum Schutz der Oberflächengewässer vor Nährstoffeinträgen durch Verringerung des Bodenabtrags sowie zur Förderung des Bodenlebens und der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit. Durch die Winterbegrünung werden die Bodenerosion und durch das aktive Wurzelsystem der Stoppel-/Untersaaten die Nährstoffeinträge in das Grundwasser gemindert. Des Weiteren bieten Zwischenfruchtbestände über Winter Wildtieren zusätzliche Nahrung und Schutz im Vergleich zu im Spätherbst gepflügten Flächen. Erfolgt der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten in Verbindung mit der konservierenden nicht wendenden Bodenbearbeitung durch die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren, verbleiben Pflanzenreste an der Bodenoberfläche und tragen dazu bei, Bodenabtrag durch Wasser- und Winderosion in der folgenden Hauptkultur zu verringern. Gleichzeitig werden das Bodenleben und die Bodenfruchtbarkeit gefördert. Die Maßnahmen dienen gleichzeitig auch dazu, die Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen. Bei der verbesserten Halbzeitbewertung wurde insbesondere die Wirksamkeit des Mulchsaatverfahrens zur Verminderung von Bodenerosionsereignissen hervorgehoben. Um diese positive Wirkung der Mulchsaat im Bereich des Bodenschutzes zu erhalten, empfehlen die Evaluierer, die in den letzten Jahren der zurückliegenden Förderperiode angebotene Maßnahme „Winterbegrünung“ zukünftig entsprechend anzupassen. Auf diese Empfehlung wird mit einem höheren Prämienniveau für die Winterbegrünung bei gleichzeitiger Anwendung des Mulchsaatverfahrens reagiert. Winterbegrünung und Mulchsaat tragen zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Seite 439 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Beschreibung Winterbegrünung: - Anbau von Zwischenfrüchten oder Ansaat bzw. Beibehaltung von Untersaaten im Ackerbau bzw. Dauerkulturen nach der Ernte der Hauptfrüchte auf mindestens 5 % der Ackerfläche, die sich im jeweiligen Verpflichtungsjahr aus dem aktuellen Mehrfachantrag (Flächennutzungsnachweis) ergibt. - Umbruch der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat darf frühestens nach dem 15. Februar des Jahres erfolgen, das auf das Jahr der Ansaat der Zwischenfrucht oder der Untersaat folgt. - Keine Futternutzung mit Ausnahme der Hüteschafhaltung in Anlehnung an die VO (EG) Nr. 1782/2003 (Stilllegung). Mulchsaat: - Förderfähig ist die Mulchsaat bei den Reihenkulturen Mais, Rüben, Kartoffeln, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Feldgemüse sowie Mulchverfahren bei den landwirtschaftlichen Dauerkulturen Hopfen, Wein und Erwerbsobst. - Die Mulchsaat ist mit Winterbegrünung nicht kumulierbar. Zuwendungsbetrag: Winterbegrünung bis zum 15. Februar Mulchsaat 80 €/ha 100 €/ha Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb: Zuwendungsbetrag: Winterbegrünung bis zum 15. Februar 50 €/ha Mulchsaat 60 €/ha Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt. Seite 440 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Anforderungen, die bei der Maßnahme „Winterbegrünung/Mulchsaat“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptfrucht oder der Beibehaltung von Untersaaten bzw. Begrünungen über Winter (Winterbegrünung). - Anbau von Hauptfrüchten ohne wendende Bodenbearbeitung, so dass Pflanzenreste der Vor- oder Zwischenfrüchte oder der Untersaaten auf der Bodenoberfläche verbleiben (Mulchsaat). Zusätzliche Informationen Der zum 15. Mai zu stellende Zahlungsantrag wird bis zum 15. Dezember durch die notwendige Flächenangabe (Ort, Größe) ergänzt (Winterbegrünung). Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Winterbegrünung“ erfolgte anhand der Mehrkosten für den Zwischenfruchtanbau. Dabei wurden die Kostenparameter „Saatgutkosten für die Zwischenfrucht“ und „variable Maschinenkosten sowie Arbeitskosten für den Zwischenfruchtanbau“ berücksichtigt. Durch die Winterbegrünung entstehen Mehrkosten im Vergleich zum Referenzverfahren. Diese summieren sich aus den Saatgutkosten und den vergleichsweise höheren variablen Maschinenkosten und einem höheren Arbeitszeitbedarf auf insgesamt 85 €/ha. Die größte Kostenposition besteht in den Saatgutkosten, die im Referenzverfahren entfallen. Die variablen Maschinenkosten der Winterbegrünung enthalten zusätzliche Arbeitsgänge, die im Referenzverfahren mit Winterfurche und Saatbettbereitung im Frühjahr Seite 441 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) nicht notwendig sind. Für Untersaaten ergibt sich eine gleiche Prämie wie für Zwischenfrüchte, da die geringeren variablen Maschinenkosten durch die höheren Saatgutpreise (Rotklee/Weidelgras statt Ölrettich) sowie die Ertragsminderungen der Deckfrucht (durch die Wurzel- und Nährstoffkonkurrenz der Untersaat) kompensiert werden. Das Prämienniveau wird entsprechend des berechneten Einkommensverlustes auf 80 €/ha festgelegt. Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Mulchsaat“ erfolgte anhand eines Vergleichs von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung eines höheren Ertragsrisikos. Dabei kamen die Kostenparameter „Kosten des Zwischenfruchtanbaus“, „Ertragsrisiko bei Mulchverfahren“ und „Variable Maschinenkosten von konventioneller Ansaat und Mulchsaatverfahren“ zum Ansatz. Der Übergang von der konventionell wendenden Bodenbearbeitung zu Mulch-, Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren kann mit Ertragsrisiken und Mehraufwendungen verbunden sein. Das Ertragsrisiko liegt in der Gefahr einer geringen Keimrate der jeweiligen Hauptfruchtart, die den Deckungsbeitrag der Kultur mindern kann. Vielfach sind die notwendigen produktionstechnischen Kenntnisse vor allem bei den Hackfruchtbauverfahren noch wenig verbreitet. Da in den Betrieben i. d. R. die Maschinen für das Mulchsaat- bzw. Direktsaatverfahren nicht vorhanden sind, werden im Vergleich zu den konventionellen Verfahren anstelle der hier verrechneten variablen Maschinenkosten Sätze der Maschinenringe verwendet. Die ermittelten Mehrkosten und Einkommensverluste der Mulchsaat- und Direktsaat betragen insgesamt rund 100 €/ha. Als Beihilfe werden 100 €/ha angesetzt. 3.4 Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten Zur Sicherstellung einer agrarökologisch wertvollen Grünlandvegetation auf ausreichender Fläche soll diese Maßnahme Anreize bieten, Ackerland in Grünland umzuwandeln. In sensiblen Gebieten sind überwiegend nährstoffreiche und fruchtbare Ackerflächen anzutreffen, auf denen der Anbau anspruchsvoller Hackfrüchte überdurchschnittlich verbreitet ist. Durch Seite 442 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Schaffung von Grünland mit den entsprechenden positiven agrarökologischen Wirkungen wird ein besonderer Umweltbeitrag insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie geleistet. Dies gilt insbesondere für überschwemmungsgefährdete Bereiche. Die Umwandlung von Ackerland in Grünland trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten. - Im Vorjahr des Verpflichtungsjahres kein „Dauergrünlandstatus“ i. S. d. Definition gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004. - Die eingesäten Ackerflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003 und VO (EG) 796/2004. - Generelles Umbruchverbot von Dauergrünlandflächen. Sensible Gebiete in diesem Sinne sind: - Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und Bäche (ständig wasserführend) angrenzen, - hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung), - bestehende Wasserschutzgebiete, - Feldstücke mit Dolinen, - Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG), - Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen, Seite 443 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 - Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind, - sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung. Zuwendungsbetrag 370 €/ha Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt. Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Verzicht auf Ackernutzung Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ erfolgte anhand eines Vergleichs des Deckungsbeitrags einer Referenzfruchtfolge mit dem Deckungsbeitrag auf Grünland. Dabei kamen die Kalkulationsparameter „Deckungsbeitrag Fruchtfolge Ackerland“, „Nährstoffertrag des Grünlandes“, „variable Spezialkosten der Futterproduktion“ und „Differenzen beim Arbeitszeitbedarf“ zum Ansatz. Durch die Umwandlung von Ackerland in Grünland entsteht ein Deckungsbeitragsverlust in Höhe der Differenz zwischen Acker- und Grünlandnutzung sowie durch zusätzliche variable Maschinenkosten und höhere Arbeitskosten. Die unterstellte Referenzfruchtfolge ist auch bereits bei der Maßnahme „vielfältige Fruchtfolge“ zugrundegelegt. Dabei wurde für eine für die unterschiedlichen bayerischen Standorte repräsentative Durchschnittsfruchtfolge das Mittel aus hackfruchtbetonten und getreidestarken Seite 444 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Fruchtfolgen gebildet. Für die Leistung des Grünlandes ist der Nährstoffertrag Heu mit dem Preis von Futtergerste bewertet und die variablen Spezialkosten und die anteiligen Saatgutkosten sind verrechnet. Die Arbeitskosten beim Grünland sind infolge der mehrmaligen Futterernte vergleichsweise höher. Der Einkommensverlust inkl. zusätzlicher Kosten beträgt 372 €/ha; die Beihilfe wird mit 370 €/ha festgesetzt. 3.5 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz Bodenabtrag durch Erosion stellt regional ein Problem in der landwirtschaftlichen Bodennutzung dar. Umweltrelevanz erlangt die Bodenerosion mit dem Eintrag von Boden und den darin gebundenen Nährstoffen in Gewässer. Insbesondere zu hohe Konzentrationen an Phosphor können dabei zu erheblichen Belastungen in Gewässern führen. In diesem Sinne besteht die Zielsetzung der Maßnahme darin, durch die dauerhafte Anlage von Grünstreifen an potenziell erosionsgefährdeten Stellen innerhalb eines Schlages bereits frühzeitig einen beginnenden Bodenabtrag zu vermeiden. Darüber hinaus tragen entsprechend bewachsene Streifen zur Sedimentation des Oberflächenabflusses bei. Damit soll auch ein spürbarer Beitrag zur Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie geleistet werden. Die Anlage von Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ist kein Umbruch der Flächen erlaubt. Seite 445 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Beschreibung - Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite auf Ackerflächen. - Eine landwirtschaftliche Nutzung (einschließlich Beweidung) des Aufwuchses ist zulässig. - Die Ackergrünstreifen zählen als Ackernutzung und erhalten auch nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003 und VO (EG) 796/2004. Zuwendungsbetrag 920 €/ha Grünstreifen Zusätzliche Informationen Anforderung, die bei der Maßnahme „Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht: - Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite auf Ackerflächen. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAPMaßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird Seite 446 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmittelbaren Gewässerbezug differenziert. Die Prämienkalkulation für die Anlage von Grünstreifen erfolgte anhand des Kostenvergleichs von unterschiedlich großen und durch Grünstreifen unterteilten Ackerschlägen. Dabei wurden die Kalkulationsparameter „schlaggrößenabhängige Kosten der Arbeitserledigung“, „Deckungsbeitragsverlust durch den Grünstreifen“ und „Pflegekosten der Grünstreifen“ berücksichtigt. Die Größe eines durchschnittlichen Ackerschlags in Bayern beträgt lediglich 1,7 ha. Durch das Anlegen von Schutzstreifen werden die Schlaggrößen weiter verkleinert. Die Folge sind Mehrkosten bei der Arbeitserledigung. In Anlehnung an die durchschnittlichen Anbauverhältnisse auf bayerischen Ackerflächen wurden die Arbeitserledigungskosten für unterschiedlich große Schläge (1 ha, 2 ha und 5 ha) berechnet. Die Differenzen der Arbeitserledigungskosten zwischen Schlaggrößen betragen jeweils rd. 60 €/ha. Bei der Anlage von Grünstreifen ergeben sich Pflegekosten. Zudem entfällt auf entsprechend begrünten Flächen bei einer gleichzeitigen Arbeitsersparnis der Deckungsbeitrag Acker. Bei Saldierung der zu berücksichtigenden Positionen (Summe von höheren Kosten bei kleineren Schlägen, Deckungsbeitragsentgang Acker, Kosten eines Grünstreifens von 1030 m Breite, der einen 2 ha-Schlag in zwei 1 ha-Schläge unterteilt) ergeben sich Mehrkosten von durchschnittlich 923 €/ha Grünstreifen. Als Beihilfesatz werden 920 €/ha Grünstreifen festgelegt. Seite 447 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen Umsetzung agrarökologisches Konzept auf Ackerflächen Ziel der agrarökologischen Stilllegung von Ackerland für die Dauer von 5 Jahren ist insbesondere eine Anpassung der Landbewirtschaftung an besondere Standortbedingungen, die Verbesserung der ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftlichen Produktionsstandorten, die Verringerung der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Erosionsbekämpfung, die Erhöhung der biologischen Vielfalt und die Verbesserung des Lebensraumes für Wildtiere. Im Rahmen spezieller agrarökologischer Konzepte werden entsprechende Auflagen betreffend die geeignete Bepflanzung, Einsaat oder Begrünung bzw. die Pflege der Flächen festgelegt, die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe durch den Zuwendungsempfänger zu erfüllen sind. Das Prämienniveau ist in Abhängigkeit der Ertragsfähigkeit der Flächen so ausdifferenziert, dass die Vorzüglichkeit der Maßnahme auf Intensivstandorten entsprechend ansteigt. Beabsichtigt ist nämlich, insbesondere in Regionen mit hohem Ertragsniveau und intensiver Produktion entsprechende Flächen für agrarökologische Zwecke verfügbar zu machen. Die agrarökologische Ackernutzung trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klimaund Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird. Seite 448 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Fläche: bis zu einer EMZ von 2000 110 €/ha je 100 EMZ- Punkte zusätzlich 20 €/ha Zusätzliche Informationen Auf Antrag können bestehende Verpflichtungen der Untermaßnahme b) Blühflächen auf Stilllegungs-/glöz-Flächen in die Untermaßnahme a) Agrarökologische Ackernutzung überführt werden. Anforderungen, die bei der Maßnahme „Agrarökologische Ackernutzung“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Auf den geförderten Flächen muss im Rahmen eines agrarökologischen Konzepts eine geeignete Bepflanzung, Einsaat, sonstige Begrünung oder Pflege erfolgen. - Es dürfen keine den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes entgegenstehende Bodenbearbeitungen, Meliorationsmaßnahmen oder Nutzungen vorgenommen werden. - Die Bewilligung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung landschafts- oder agrarökologischer Gesichtspunkte. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Seite 449 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation für die agrarökologische Stilllegung erfolgte anhand des Vergleichs der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit der Bereitstellung von Ackerland für ökologische Maßnahmen. Wesentlicher Kalkulationsparameter war dabei der Fruchtfolgedeckungsbeitrag. Mit der Bereitstellung von Ackerland für diverse ökologische Maßnahmen entfällt die landwirtschaftliche Produktion im ursprünglichen Sinn. Als Folge ergibt sich ein Einkommensverlust in Höhe des Deckungsbeitrags. Um die unterschiedlichen Ertragsniveaus der jeweiligen Standorte zu berücksichtigen, wird die Beihilfe in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl (EMZ) variiert. Abgeleitet sind die entsprechenden Deckungsbeiträge aus einer Schichtung der Deckungsbeitragssammlung der Landesanstalt für Landwirtschaft. Bewertet man die Standarddeckungsbeiträge und die zugeordnete EMZ im linearen Trend, so erhöht sich der Deckungsbeitrag je 100 Punkte EMZ um gerundet 20 €/ha. Bis zu einer EMZ von 2000 pro Hektar beträgt das jährliche Förderniveau konstant 110 €/ha. Bei höheren EMZWerten steigt der festgelegte Beihilfebetrag pro nachgewiesenen 100 EMZPunkten um 20 €/ha. DIE FOLGENDE UNTERMAßNAHME WIRD AB 2008 NICHT MEHR ANGEBOTEN. b) Blühflächen auf Stilllegungs-/glöZ-Flächen Durch Anlage von Blühflächen werden die agrarökologischen Selbstregulierungskräfte der Agrarlandschaft nachhaltig gestärkt. Über die Vegetationsperiode hinweg blühende Pflanzen bieten Nahrung und Vermehrungsflächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten, die begrenzend auf die Schädlingsentwicklung wirken können und die Aufwandmengen für Insektizide verringern helfen. Durch Kombination von genutzter Fläche mit Blühflächen werden zusätzliche Strukturen in der Agrarlandschaft und Übergänge zu ökologisch wichtigen Bereichen geschaffen. Diese Schutz-, Seite 450 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Brut-, Rückzugs- oder Migrationsflächen stellen ökologische Nischen für viele Spezies dar. Die Anlage von Blühflächen trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Ansaat spezieller Mischungen bestehend aus Kulturpflanzen und heimischen Wildpflanzen - auch über mehrere Jahre – (Blühflächen / Buntbrachen) auf Stilllegungs- bzw. auf aus der Produktion genommenen Flächen (glöZ). - Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. - Keine Nutzung des Aufwuchses. - Keine Zulassung anderweitiger Bodenbearbeitung außer Bestellmaßnahmen und mechanischer Unkrautbekämpfung. - Befreiung von der Pflegeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Direktzahlungen-VerpflichungenVO in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungsbetrag: 60 €/ha Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Blühflächen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Anlegen von Blühflächen, bestehend aus Pflanzenarten, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen. - Auf bestimmten Schlägen, die stillgelegt sind oder die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung (auch im Sinne einer Bereitstellung für agrarökologische Zwecke) genutzt werden, Anlage von Blühflächen, die Seite 451 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) aus einer Mischung von verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten bestehen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen. - Außer Bestellmaßnahmen und mechanischer Unkrautbekämpfung keine anderweitige Bearbeitung. - Aufwuchs darf nicht genutzt werden. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation für die Anlage von Blühflächen erfolgte anhand der Mehrkosten der Anlage und Pflege der Blühflächen. Dabei kamen die Kalkulationsparameter „Kosten der Anlage- und Pflegeverfahren“ und „Saatgutkosten“ zum Ansatz. Durch die Anlage von Blühflächen auf stillgelegten Äckern entstehen dem Landwirt Mehrkosten im Vergleich zum Referenzverfahren Stilllegung. Diese setzen sich zusammen aus höheren Saatgutkosten, höheren variablen Maschinenkosten und einem höheren Arbeitszeitbedarf. Wesentliche Kostenposition sind die im Vergleich zum Referenzverfahren höheren Saatgutkosten. Die Saatgutkosten betragen im ersten Jahr 254 €/ha. Im Mittel des 5-jährigen Verpflichtungszeitraums betragen die Aufwendungen für Saatgut somit rund 50 €/ha und Jahr. Die variablen Maschinenkosten und die Arbeitskosten der Blühflächen auf Stilllegung sind wegen der dazu notwendigen Arbeitsgänge für Saatvorbereitung, Einsaat und Mulchen höher als bei normaler Stilllegung. In der Summe betragen die jährlichen Einkommensverluste für die Anlage und die Unterhaltung von Blühflächen auf stillgelegten Äckern im Vergleich zum Referenzverfahren etwas über 60 €/ha. Entsprechend ist das Prämienniveau auf jährlich 60 €/ha festgelegt. Seite 452 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 3.7 Wasserschonende Ackernutzung entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten Der Schutz von Grund- und Oberflächenwasser in intensiv ackerbaulich genutzten Gebieten gewinnt zunehmend an Bedeutung. Klimawandel und Wasserwirtschaft gehören zu den neuen Herausforderungen für die Zukunft. Die Maßnahme soll in sensiblen Gebieten durch Förderung des Anbaues extensiver Früchte zur nachhaltigen Verbesserung und Stabilisierung der Qualität von Grund- und Oberflächengewässer dienen. Es können so gezielt Einzelflächen in kritischen Gebieten einbezogen werden. Durch die Begrenzung des Anbaus düngeintensiv geführter Kulturen sinkt die Belastung für die Grundwasserleiter aufgrund von Nitratauswaschung. Die Belastungen für die Oberflächengewässer werden mit der Förderung von Kulturen mit geringeren negativen Auswirkungen auf den Bodenabtrag reduziert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bietet die Maßnahmen eine wichtige Ergänzung des Maßnahmenspektrums im KULAP. Auch ökologische Betriebe in Bayern haben mit ca. 18% an der Ackerfläche intensive Kulturen (Mais, Winterweizen und Kartoffel) in nennenswertem Umfang in der Fruchtfolge, die im Rahmen der Maßnahme durch extensive Kulturen ersetzen werden sollen. Die Maßnahmen haben zudem auch positive Wirkungen auf Klimaschutz und Biodiversität. Begründung Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zukunftsprogramms Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz) bei. Beschreibung − Förderung einer wasserschonenden jährlichen Fruchtfolge auf spezifischen Einzelflächen in wassersensiblen Gebieten Seite 453 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Förderbedingung − Jährlicher Fruchtwechsel von extensiven und wasserschonenden Anbaukulturen, wie z. B. Winterroggen, Wintergerste, Triticale, Braugerste, Hafer sowie Ackerfutterpflanzen (Klee, Luzerne und Gras). − Begrenzung von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0%; zu diesen intensiven und nicht wasserschonenden Kulturen zählen insbesondere Winterweizen, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen (z.B. Ackerbohnen, Erbsen), Feldgemüse, Rüben (Zucker-, Runkel-, Futterrüben). − Mit Ausnahme des Ackerfutterbaus darf auf der Ackerfläche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht die gleiche Kultur angebaut werden. (Beim Ackerfutterbau ist ein jährlich wiederkehrender Anbau möglich). − Die Ackerfutterflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003 und VO (EG) 796/2004. − Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht verringert werden. Zuwendungsbetrag Die Höhe der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl (EMZ): bis EMZ 3500: 170 €/ha, ab EMZ 3501: 340 €/ha, Bei Kombination mit 1.1 (ökologischer Landbau) gilt ein reduzierter Zuwendungsbetrag: bis EMZ 3500: 85 €/ha, ab EMZ 3501: 170 €/ha. Für den Anbau von Raps wird keine Zuwendung gewährt. Seite 454 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Sensible Gebiete in diesem Sinne sind: − Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und Bäche (ständig wasserführend) angrenzen, − hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung), − bestehende Wasserschutzgebiete, − Feldstücke mit Dolinen, − Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG), − Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen, − Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind, − sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung. Zusätzliche Information Anforderungen, die über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: Begrenzung des Anteils von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0 %. Jährlicher Fruchtwechsel Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge, die auf der Basis von InVeKoS-Auswertungen der Zielgebiete ermittelt wurde, mit einer wasserschonenden Alternativfruchtfolge (bspw. Winterroggen, Wintergerste, Triticale, Braugerste, Hafer). Es werden zwei Standorttypen entsprechend ihrer Ertragsmesszahl (EMZ) unterschieden. Gerade auf den Standorten, die in der Gebietskulisse der Maßnahme liegen und hinsichtlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie als problematisch eingestuft werden, dominieSeite 455 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) ren Intensivkulturen wie Qualitätsweizen und Mais zusammen mit über 70 % in der Fruchtfolge. Insbesondere die Spätdüngung bei Weizen führt zu einer hohen Nitratauswaschung ins Grundwasser, während der Maisanbau in erster Linie auf Grund der Erosionsanfälligkeit problematisch erscheint. Mit der Maßnahme soll nun gezielt auf Einzelstandorten eine aus wasserwirtschaftlicher Sicht verbesserte Fruchtfolge mit geeigneten Kulturen etabliert werden. Die Prämienkalkulation für die Ökobetriebe erfolgt ebenfalls auf der Basis des Deckungsbeitragsvergleichs einer speziellen Öko-Referenzfruchtfolge, die in Anlehnung an InVeKoS-Daten ermittelt wurde, mit einer wasserschonenden Alternativfruchtfolge. Im Unterschied zu den konventionell bewirtschafteten Betrieben ist der Anteil an Intensivkulturen (z. B. Winterweizen, Mais, Zuckerrüben, Kartoffel) in Ökobetrieben grundsätzlich niedriger. Bei der Kalkulation wurden die Parameter „Deckungsbeiträge“ und „Anbauverhältnis der Hauptfruchtarten“ berücksichtigt. Durch die Aufnahme weniger wirtschaftlicher Kulturen in die Fruchtfolge sinkt der Durchschnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge. Die Aufnahme von Kulturen mit geringeren Deckungsbeiträgen führt zu Einkommensverlusten, welche durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Das Verbot der Verringerung des Umfangs an Dauergrünland im Betrieb insgesamt ist nicht prämienrelevant. Der Ausgleichsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Fruchtfolge sowohl für den konventionell als auch für den ökologisch wirtschaftenden Betrieb. Für die ungünstigeren Standorte (EMZ <= 3500) errechnet sich somit bei herkömmlicher Wirtschaftsweise ein Einkommensverlust von 176 €/ha, für die besseren Standorte von 345 €/ha. Für den ökologischen Landbau errechnen sich Einkommensverluste von 86 €/ha bzw. 174 €/ha. Als Zuwendung werden 170 €/ha bzw. 340 €/ha gewährt, für den ökologischen Landbau 85 €/ha bzw. 170 €/ha. Seite 456 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 4. Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Spezielle Bewirtschaftungsformen zum Erhalt der Kulturlandschaft 4.0 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren Während und nach der Ausbringung von Gülle können hohe Verluste an Ammoniumstickstoff in die Luft und bei Starkregenereignissen auch von Phosphat in Oberflächengewässer auftreten. Im Rahmen des bevorstehenden Klimawandels sind Stickstoffverluste so weit wie möglich zu minimieren. Wissenschaftliche Untersuchungen haben belegt, dass durch eine oberflächige Ausbringung der Gülle Ammoniumstickstoffverluste in Höhe von bis zu 90 % auftreten können. Durch ein direktes Einbringen der Gülle in den Boden durch Gülleinjektion oder Schlitzgeräte können Ammoniumstickstoffverluste auf bis zu 5 % reduziert werden. Im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie ist für alle Oberflächengewässer bis zum Jahr 2015 ein guter Zustand zu erreichen. Ca. 30 Prozent der bayerischen Oberflächengewässer weisen derzeit noch eine zu hohe trophische Belastung auf. Beim Phosphateintrag in Oberflächengewässer gilt die Landwirtschaft als hauptsächlicher Verursacher. Projektuntersuchungen in Bayern haben gezeigt, dass eine Ausbringung von Gülle direkt in den Boden Ammoniumstickstoffverluste in die Luft und einen Phosphataustrag in Oberflächengewässer deutlich vermindern kann. Durch eine Förderung der Gülleausbringung mit dieser Ausbringungstechnik soll insbesondere in sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel an Hängen und in der Nähe von belasteten Oberflächengewässern, ein verstärkter Einsatz dieser innovativen Gülleausbringtechnik und damit eine entsprechende Reduzierung der Verluste von Ammoniumstickstoff und Phosphat bewirkt werden. Seite 457 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Die dafür benötigte Ausbringungstechnik ist mit höheren variablen Kosten verbunden und kommt deshalb in der Praxis bislang kaum zum Einsatz. Der Einsatz dieser Technik geht weit über die gute fachliche Praxis hinaus. Zielsetzung der Maßnahme ist vorrangig die Einschränkung des Phosphataustrags in Oberflächengewässer. Phosphor ist als limitierender Nährstoff der hauptverantwortliche Faktor im Hinblick auf die Gewässereutrophierung in Bayern. Als wesentliche Phosphorquelle gelten dabei auch Wirtschaftsdünger aus der Landwirtschaft. Bei der Maßnahme werden deshalb spezielle Ausbringtechniken gefördert, über die die Gülle nicht auf dem Boden abgelegt wird, sondern direkt in den Boden oder unter die Pflanzendecke– z. B. über Schlitze, die während des Ausbringvorgangs gezogen werden – gelangt. Bei Techniken, die hingegen ausschließlich auf die Reduzierung von Ammoniumstickstoffverlusten abzielen, wird die Gülle üblicherweise – technisch weit weniger aufwendig - bandförmig auf der Bodenoberfläche abgelegt. Damit liegt die bei der Maßnahme geforderte Ausbringtechnik weit über den Standards, die an die Technik in Zusammenhang mit der Ausnahmegenehmigung von der Nitratrichtlinie gestellt werden. Beschreibung - Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden oder unter die Pflanzendecke einbringen (z.B. Gülledrill, Güllegrubber, Schleppschuh)). - Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen Geräten, - In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt. Seite 458 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 1,50 € je m3 Zuwendungsbetrag: max. 22,50 € je GV/Jahr oder max. 45 €/ha LF und Jahr Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerinjektion direkt in den Boden oder unter die Pflanzendecke. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation: Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis der KTBL-Datensammlung zur Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/07. Dabei wurden herkömmliche Arbeitsverfahren ohne Einarbeitung des Wirtschaftsdüngers in den Boden mit Arbeitsverfahren unter Einsatz von Spezialtechnik zur direkten Injektion des Wirtschaftsdüngers in den Boden oder unter die Pflanzendecke verglichen. Die Mehrkosten durch den Einsatz dieser Spezialtechnik resultieren aus einem höheren Arbeitsbedarf und höheren variablen Maschinenkosten und führen dadurch zu einem Einkommensnachteil. Seite 459 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 4.1 Behirtung anerkannter Almen und Alpen Almen sind Teil einer alpinen Kulturlandschaft, die vielfältige Leistungen erbringt. Die Bewirtschaftung der Almen hat großen Einfluss auf die Ökologie, die Vielfalt der Lebensräume und damit auch auf Tier- und Pflanzenarten. Ziel der vorliegenden Maßnahme ist die Aufrechterhaltung einer gezielten Behirtung auf staatlich anerkannten Almen und Almflächen. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Weideführung sichergestellt werden, um z. B. die Beeinträchtigung von Gewässern oder besonders wertvollen Biotopen durch Viehtritt bzw. Verbiss zu verhindern und eine gleichmäßige Nutzung (keine Über- bzw. Unternutzung) sicherzustellen. Die Behirtung anerkannter Almen und Alpen trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung Gezielte Behirtung von staatlich anerkannten Almen und Alpen. Dabei werden zwei Varianten unterschieden: - Behirtung durch ständiges Personal, - Behirtung durch nicht ständiges Personal. - Bei staatlich anerkannten Almen und Alpen muss der „typische Almcharakter“ gegeben sein. Ein solcher liegt vor, wenn - die natürlichen Ertragsvoraussetzungen eine extensive Nutzung vorgeben, - die Flächen innerhalb des Berggebietes liegen, - die Flächen überwiegend oberhalb der Grenze ganzjährig bewohnter Siedlungen liegen, - Die Alm muss ein selbstständiger Weidebetrieb sein, d. h. eine tägliche Beweidung vom Talbetrieb aus ist nicht möglich. Seite 460 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Zuwendungsbetrag - bei Behirtung durch ständiges Personal: je ha Lichtweide je Alm/Alpe mind. je Hirte - 90 €/ha 675 € max. 2.750 € bei Behirtung durch nicht ständiges Personal: je ha Lichtweide je Alm/Alpe mind. 45 €/ha 335 € max. 1.375 € Berechnet sich ein Zuwendungsbetrag unterhalb der o.g. Mindestbeträge, werden die Mindestbeträge von 600 € bzw. 300 € je Alm/Alpe ausbezahlt. Bei Behirtung der Alm/Alpe durch ständiges und nichtständiges Personal wird eine Förderung nur für das ständige Personal gewährt. Zusätzliche Informationen Anforderung, die bei der Maßnahme „Behirtung anerkannter Almen und Alpen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht: - Arbeitsmehraufwand durch Behirtung Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation für die Behirtungsprämie erfolgte anhand eines Kostenvergleichs unterschiedlicher Kosten der Futtererzeugung im Talbetrieb und auf der Alm. Dabei wurden die Kalkulationsparameter „Futterkosten Tal und Alm“, „Größe der Alm und deren Ertragsverhältnisse“ und „Dauer des Auftriebs“ berücksichtigt. Seite 461 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Die Bewirtschaftung von Almen ist personalintensiv, da sich z. B. Tierbeobachtung, Weidezaunpflege oder Schwenden nicht mechanisieren lassen und entsprechende Rationalisierungsmöglichkeiten wie bei Talbetrieben kaum gegeben sind. Eine flächenbezogene Vergleichsrechnung nach „Mehraufwendungen“ oder „Mindererträgen“ ist nicht möglich, da nur bei bestimmten Intensitäten das ökologische Potenzial der Almen gesichert ist. Der Arbeitsaufwand für die Beschickung und Erhaltung der Almen ist in jedem Fall höher als eine vergleichbare Flächenbewirtschaftung von Talflächen. Daher erfolgt kein Vergleich der Deckungsbeiträge Talflächen-Almen, sondern es erfolgt lediglich eine Berechnung der Futterkostendifferenzen. Ständig behirtete Almen, die teilweise mit Milchvieh beschickt sind, sind i. d. R. größer als nicht ständig behirtete Almen. Bei ständig behirteten Alm kann mit einer Durchschnittsgröße von 44 ha gerechnet werden. Die Ertragsverhältnisse Alm zu Tal sind in Anlehnung an die Landwirtschaftliche Standortkartierung (LSK) festgelegt. Demnach besteht ein Ertragsverhältnis von etwa 1 zu 2, sodass 1 ha Alm durch 0,5 ha Standweide im Tal substituiert werden kann. Im Tal fallen zwar zusätzlich Nutzungskosten an, gleichzeitig sind Tierkontrolle und Pflege jedoch wesentlich weniger aufwändig. Für die sich bei einer Behirtung mit ständigem Personal und 112 Weidetagen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 90 €/ha festgelegt. Almen oder Alpen, die mit nichtständigem Personal bewirtschaftet werden, müssen 2-3 x wöchentlich kontrolliert werden. Bei einer Durchschnittsgröße von nicht ständig behirteten Almen von etwa 11 ha kann ein mittlerer Arbeitsaufwand je Kontrollgang von einem ½ Tag angesetzt werden. Entsprechend der Kalkulation der „Behirtung mit ständigem Personal“ wird auch hier die Standweide im Tal zum Kostenvergleich herangezogen. Für die sich bei einer Behirtung mit nicht ständigem Personal und 112 Weidetagen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 45 €/ha festgelegt. Seite 462 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 4.2 Streuobstbau Mit der Maßnahme „Streuobstbau“ sollen besonders landschaftsbildprägende Streuobstbestände in ihrem Bestand gesichert werden. Gleichzeitig sollen auch alte Streuobstsorten als genetisches Material erhalten werden. In der verbesserten Halbzeitbewertung wird festgestellt, dass der Streuobstbau einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirtschaftung entspricht und zahlreiche Funktionen für den Arten- und Biotopschutz erfüllt. Die Maßnahme hat deshalb bereits in der zurückliegenden Förderperiode wesentlich zur Erhaltung der biologischen Diversität beigetragen und wird deshalb mit angepasstem Prämienniveau unverändert fortgeführt. Der Streuobstbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Erhaltung von Streuobstbäumen (Kernobst, Steinobst, Nussbäume). - Zum Streuobstbau auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zählen Einzelbäume, kleine Baumgruppen, Baumzeilen entlang von Wegen und Straßen sowie extensiv genutzte Streuobstbestände mit und ohne Unternutzung. - Es können max. 100 Streuobstbäume/ha gefördert werden. - Ausgeschlossen von einer Förderung sind Baumarten mit weniger als drei Meter Kronendurchmesser oder weniger als 1,60 m Stammhöhe. Zuwendungsbetrag pro Baum 5 €/Baum max. 500 €/ha Seite 463 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Zusätzliche Informationen Anforderung, die bei der Maßnahme „Streuobstbau“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht: - Erhaltung von Streuobstbäumen Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Erhaltung von Streuobstbeständen ist sehr arbeitsaufwendig. Den variablen Arbeits- und Maschinenkosten wurde der Erlös bei einem Ertrag von 1,9 dt Streuobst pro Baum gegenübergestellt. Der daraus resultierende negative Deckungsbeitrag beträgt 5,34 €/Baum. Die Prämie für Streuobst umfasst nicht die Bewirtschaftung der darunter liegenden Fläche (Acker, Grünland), so dass hier eine klare Trennung von flächenbezogenen Prämien einer extensiven Unternutzung einerseits und zum Erhalt des Streuostbestandes andererseits vorhanden ist und daher eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. 4.3 Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme treten vermehrt im Weinbau an Steilhängen und im Terrassenweinbau auf. Ziel der Maßnahme ist es deshalb, die Bodenstabilität entsprechend zu erhalten und darüber hinaus insbesondere etablierte Lebensgemeinschaften zu erhalten. Aufgrund des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung entsprechender Lagen hat sich eine vielfältige ökologisch besonders wertvolle Begleitflora und -fauna aus wärmeliebenden Arten ansiedeln können. Ein höherer Mechanisierungsgrad und/oder der verstärkte Einsatz von PflanzenschutzmitSeite 464 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) teln würde sowohl die Bodenstabilität verschlechtern als auch die etablierten Lebensgemeinschaften gefährden. Der umweltgerechte Weinbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei. Beschreibung - Förderfähig sind bestockte Rebflächen, die aufgrund ihrer Hangneigung (≥ 40 %oder wegen vorhandener Stützmauern nur unter erschwerten Bedingungen bewirtschaftet werden können (sog. Steil- und Terrassenlagen). - Zu fördernde Rebflächen müssen grundsätzlich innerhalb der Kartierung der Steil- und Terrassenlagen liegen. - Verzicht auf den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. - Einsatz nur von raubmilbenschonenden Fungiziden. - Erhaltung ökologischer Begleitstrukturen wie Trockenmauern und Trockenrasen. - Eine Kombination der geförderten Rebflächen mit anderen KULAPMaßnahmen ist nicht möglich. Ausnahme: Maßnahme 1.1 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ in Verbindung mit Kategorie I. - Angesichts der Großzahl der Weinbaubetriebe mit einer Rebfläche unter einem Hektar können Winzerbetriebe unterhalb der ALG-Grenze bis zu der Mindestzuwendungsfläche, die sich aus der Mindestzuwendungshöhe (Bagatellegrenze) ergibt, in eine Förderung einbezogen werden, sofern sie in der Weinbaukartei erfasst und die Voraussetzungen nach § 5, Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen. - Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“. Seite 465 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Förderung Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der standortbedingten Arbeitserschwernisse (Kategorie I und II): Kategorie I a) Kategorie II b) €/ha/Jahr €/ha/Jahr Nicht direktzugfähige Kleinterrassen 2250 2150 Erschwerter Seilzug/erschlossene Kleinterrassen 1800 1660 Seilzuglagen, Hangneigung über 40 % 1130 1030 450 360 Zuwendungsbetrag Direktzugfähige Steillagen, Hangneigung über 40 % (inkl. handgeführte Kleinraupe) a) bei vollständigen Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Herbizide b) bei Herbizideinsatz in Form der Teilflächenbehandlung Zusätzliche Informationen Anforderung, die bei der Maßnahme „Umweltgerechter Weinbau in Steilund Terrassenlagen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht: - Erhöhter Arbeitsaufwand - Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Die Prämienkalkulation für den umweltgerechten Weinbau in Steil- und Terrassenlagen erfolgte anhand eines Kosten- und Arbeitszeitvergleichs von unterschiedlichen Bewirtschaftungsverfahren. Dabei wurden im WesentliSeite 466 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) chen die Kalkulationsparameter „Erhöhter Arbeitsaufwand“ und „Ertragsunterschiede“ zum Ansatz gebracht. Die Einhaltung der Leitlinie „Umweltschonender Weinbau“ schränkt die Bewirtschafter in ihrem Handlungsspielraum ein und führt z.T. zu höheren Kosten (z. B. selektiv wirkende Pflanzenschutzmittel). Die Alternative für den Winzer zum Weinbau in Steillagen besteht darin, die entsprechenden Flächen aufzugeben und die damit verbundene weinbauliche Nutzung auf einer rationeller zu bewirtschaftenden und vielfach ertragreicheren Fläche fortzuführen. Somit errechnet sich die Einkommenseinbuße im wesentlichen aus den zusätzlichen Handarbeitsgängen für Stock und Bodenpflege sowie Erosionsbekämpfung auf den benachteiligten Steilund Terrassenlagen. Sie entspricht dem Mehraufwand gegenüber der Bewirtschaftung in voll erschlossenen Lagen. Im Umkehrschluss kann dieser Aufwand somit auch als Entlohnung für die Erhaltung von ökologisch bedeutsamen Lebensräumen betrachtet werden. Die Werte für den Mehraufwand an Arbeitszeit und an Bewirtschaftungskosten wurden aus der Praxis abgeleitet. Die Kosten der Traubenerzeugung in Steil- und Terrassenlagen sind etwa 50% höher als bei Direktzuglagen. Der Aufwand an Arbeitsstunden ist je nach Bewirtschaftungsverfahren um bis zum dreifachen Faktor erhöht. Der Umsatz bei der Traubenerzeugung in Steillagen ist in erster Linie von der Höhe des Traubenertrags abhängig. In den Steillagen finden sich in der Regel die wertvollsten Sorten. Die entsprechenden Erträge sind jedoch im Vergleich zu Standardsorten deutlich reduziert. Das unterschiedliche Ertragsniveau kann über den üblicherweise höheren Markterlös nicht kompensiert werden. Seite 467 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 4.4 Extensive Teichbewirtschaftung Mit dieser Förderung soll die traditionelle, ressourcenschonende Bewirtschaftung von Karpfenteichen erhalten werden. Durch die Festlegung von Besatzobergrenzen kann dabei der gesamte Eiweißbedarf der Fische aus der im Teich entstehenden Naturnahrung (Zooplankton etc.) gedeckt werden. Mit der natürlichen Eiweißversorgung eng verknüpft ist auch die Beschränkung der Futtermittel auf unverarbeitete Ackerfrüchte (z. B. Getreide). Dies minimiert die Phosphorzufuhr in den Teich. Mit der Kombination dieser Vorgaben wird eine Verbesserung der Wasserqualität, der Fischgesundheit und der gesamten Teichökologie angestrebt. Beschreibung - Auf Grundlage der klimatischen und geographischen Eigenschaften werden von den sieben Regierungsbezirken Bayerns Mittel- und Unterfranken, einschließlich der in Oberfranken liegenden Gemeindeflächen der Teichregion „Aischgrund“, in Region I (höhere natürliche Ertragskraft) und die verbleibenden fünf in Region II (niedrigere natürliche Ertragskraft) eingeteilt. - Dem entsprechend liegen die vorgegebenen Besatzobergrenzen in Region I (3 000 K1 bzw. 600 K2 pro ha) etwas höher als in Region II (2500 K1 bzw. 500 K2 pro ha). Für Schleien werden analoge, artspezifische Besatzobergrenzen bei den Altersstufen S1 bis S3 festgelegt. - Das Besetzen mit Altersstadien jünger als K1 und älter als K2 beim Karpfen bzw. jünger als S1 und älter als S3 bei der Schleie ist nicht zulässig. Für Goldvarietäten (z.B. Goldorfe und Koi-Karpfen) gelten die Altersbegrenzungen des Karpfen; ihre Stückzahl pro ha ermisst sich aus der Masse vergleichbarer Altersstadien beim Karpfen. Bei Mischbesatz von Karpfen mit Schleien oder Goldvarietäten sind die Besatzdichten mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, vor dem Besatz abzustimmen. - Andere Fischarten (z. B. Raubfische) werden in ihrer Besatzdichte nicht begrenzt, da sie in Folge der Futtermittelvorgaben nur auf der Grundlage Seite 468 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) natürlich vorkommender Nährtiere, also sehr extensiv, gehalten werden können. - Die Bewirtschaftung erfolgt nach dem Prinzip des traditionellen und üblichen 3-sömmerigen Umtriebs. Dabei wird jede Aufzuchtphase der Altersstadien im Jahresrhythmus mit gezieltem Besatz begonnen und mit einer Abfischung beendet. Voraussetzung dafür sind ablassbare Teiche, die zum Zweck der Fischzucht errichtet wurden. - Frühjahrskalkungen mit Branntkalk sind aus Gründen des Amphibienschutzes nicht erlaubt. - Für die Fütterung dürfen nur unverarbeitete Futtermittel (Ackerfrüchte) verwendet werden. Industriell verarbeitete Futtermittel – z. B. Sojaextraktionsschrot oder Mischfuttermittel – sind mit einer Ausnahme (siehe Zusätzliche Informationen) nicht gestattet. - Zusätzliche Nutzungen, wie Angelfischen oder Gemeingebrauch (z. B. Baden und Surfen), sind ausgeschlossen. Zuwendungsbetrag 200 €/ha Teichfläche Zusätzliche Informationen Mit dem Ausschluss industriell verarbeiteter Futtermittel werden drei Ziele erreicht: - Belastungen des Teichwassers durch Phosphoreinträge über die stark phosphorhaltigen Mischfuttermittel werden vermieden. - Die Fischgesundheit wird stabilisiert, da durch den Ausschluss der Mischfuttermittel einer Überdosierung mit Eiweiß vorgebeugt wird. - Es wird der Anreiz unterbunden, mit den üblicherweise stark eiweißhaltigen Mischfuttermitteln eine intensive Produktion zu betreiben. Vom Verbot der industriell hergestellten Mischfuttermittel wurde lediglich ein definiertes KULAP-Mischfuttermittel ausgenommen gemäß Genehmigung zur 3. Änderungsentscheidung der EU-Kommission Nr. K (2003) 3112 vom 21.08.2003. Es dient dazu, die Nährstoffversorgung der Fische Seite 469 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) im Frühjahr und Herbst zu sichern, wenn der Teich selbst nicht mehr genügend Naturnahrung bietet. Das spezielle KULAP-Mischfuttermittel darf u. a. nur maximal 16 % Rohprotein und 0,6 % Gesamtphosphor enthalten und entspricht damit den Zielvorgaben des Programms. Zur förderfähigen Fläche zählen die Wasserfläche des Teiches einschließlich Inseln und einem 4 m breiten Damm. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulationen Der Zuwendungsbetrag leitet sich ab aus dem Vergleich der Deckungsbeiträge. Es werden für die beiden Regionen und die zwei zu betrachtenden Aufzuchtphasen – K1 zu K2 und K2 zu K3 – jeweils der Deckungsbeitrag konventioneller Bewirtschaftung in Referenzteichen und der Deckungsbeitrag in KULAP-Teichen gegenüber gestellt. Entsprechend der geringeren Besatzdichten und deren weiteren Auswirkungen kommen in den KULAP-Teichen für die Positionen Satzfische, Futter, Gesundheitsmaßnahmen, Arbeitslohn und Geräteabschreibung niedrigere Kosten im Vergleich mit den Referenzteichen zum Ansatz. Die Kosten für Kalk, Dammpflege und Maschinenaufwand unterscheiden sich nicht zwischen den KULAP- und den Referenzteichen. Bedingt durch die verringerten Besatzdichten in den KULAP-Teichen kommt es dort zu stärkerer Verlandung und dichterem Bewuchs mit Wasserpflanzen. Für die Positionen der Entlandung und des Mähbooteinsatzes fallen daher in den KULAP-Teichen höhere Kosten an. Seite 470 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Grundsätzlich kann es in der Folge natürlicher Faktoren oder unterschiedlicher Vermarktungsbedingungen zu Schwankungen der Deckungsbeiträge kommen. Der Zuwendungsbetrag in Höhe von 200 €/ha Teichfläche entspricht jedoch den durchschnittlichen Differenzen der Deckungsbeiträge zwischen den KULAP- und den Referenzteichen. 4.5 Umweltschonende Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger Mit der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle, können die Stickstoffverluste durch Ausgasung deutlich reduziert und die Belastung von Luft und Wasser minimiert werden. Die Förderung der Schleppschlauchverteilung von flüssigem Wirtschaftsdünger stellt eine optimale Ergänzung zur bereits bestehenden KULAPMaßnahme „Ausbringung von Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren“ dar. Während beim Injektionsverfahren der Dünger aktiv in den Boden bzw. unter die Pflanzendecke eingearbeitet wird, ist es möglich mittels Schleppschlauch den Dünger bandförmig auf dem Boden / die Pflanzendecke abzulegen. Dies bringt insbesondere für die Ausbringung in stehende Bestände und auf das Grünland deutliche Vorteile. Damit stehen für die unterschiedlichen Erfordernisse entsprechende Verfahren zur Verfügung, um den Wirtschaftsdünger umweltschonend auszubringen. Diese Maßnahme unterstützt die verstärkte Ausbringung von Wirtschaftdünger mit umweltgerechter Technik. Damit wird die Düngung effizienter und die Belastungen für Wasser und Klima geringer. Die Einführung der Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zukunftsprogramms Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele (Wasser- und Klimaschutz) bei. Beschreibung - Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger bandförmig auf dem Boden ablegen / die Pflanzendecke (z.B. Schleppschlauch). Seite 471 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) - Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen Geräten. - In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt. 0,80 € je m3 Zuwendungsbetrag max. 12,- € je GV/Jahr oder max. 24.- €/ha LF und Jahr. Zusätzliche Informationen Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltschonende Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen: - Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerausbringung auf den Boden / die Pflanzendecke. Maßnahmespezifische Grundanforderungen Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6. Prämienkalkulation Vergleich eines praxisüblichen Ausbringverfahrens ohne und mit Schleppschlauchverteiler. Der auszugleichende Mehraufwand durch den Einsatz eines Schleppschlauchverteilers ergibt sich aus dem höheren Arbeitszeitbedarf wegen geringerer Arbeitsbreite, störanfälligerer Technik und evtl. geringerer Fahrgeschwindigkeit. Des Weiteren den höhere variable Kosten auf Grund des hö- Seite 472 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) heren technischen Aufwandes bzw. erhöhtes Verschleißes des Verteilungsaggregates. Die zusätzlichen Mehrkosten liegen bei 0,81 €/m³. Der Ausgleichsbetrag wird auf 0,80 €/m³ festgelegt. V Begleitung und Bewertung Indikatoren siehe Kapitel 5.4. VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen Vereinbarungen, die gemäß Art. 22-24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der Förderperiode 2000-2006 abgeschlossen wurden und deren Laufzeit über den 15.10.2006 hinausgeht, werden in der EU-Programmperiode 20072013 mit Mitteln des ELER weitergeführt. Die entsprechenden Vereinbarungen werden ggf. hinsichtlich der Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 1698/2005 angepasst. Für diese Maßnahmen wird gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1320/2006 in Verbindung mit Art. 70 der VO (EG) Nr. 1698/2005 der in diesem Schwerpunkt einheitlich anzuwendende Kofinanzierungssatz (derzeit 50 %) angewandt. In die Kofinanzierung werden auch die über die Höchstbeträge hinausgehenden Beträge einbezogen (siehe Kapitel 5.3.2.1.4 „Höchstbeträge“). Kombinationsmöglichkeiten von noch laufenden Vereinbarungen der alten Förderperiode 2000-2006 mit Vereinbarungen der neuen EU-Förderperiode 2007-2013 für die selben Flächen sind möglich (siehe hierzu Übersicht: Maßnahmenkombination auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007). Der Wechsel von einer noch laufenden betriebszweigbezogenen Vereinbarung der alten Förderperiode 2000-2006 zu der gesamtbetrieblichen Vereinbarung 1.1 der neuen Förderperiode 2007-2013 sowie der Wechsel innerhalb der betriebszweigbezogenen Vereinbarungen für Grünland hin zu einer höheren Extensivierungsstufe ist möglich. Die Umstellung auf einen höheren Extensivierungsgrad ist während des Antragszeitraums zu beantragen, hierbei wird ein neuer 5- jähriger Verpflichtungszeitraum eingegangen. Seite 473 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Ab dem Jahr 2007 werden die Prämien aller Vereinbarungen des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms der Programmperiode 2000-2006 in Abhängigkeit der finanziellen Rahmenbedingungen um bis zu 20% gekürzt. VII Sonstiges/Besonderheiten Das Kulturlandschaftsprogramm wird als reine Flächenprämie mit den entsprechend gültigen Kontroll- und Sanktionsbestimmungen gemäß Art. 16 bis 18 der Verordnung (EG) 1975/2006 abgewickelt. Die Höchstfördersätze gem. Art 39 Abs. 4 der ELER-VO werden bei einzelnen Maßnahmen aufgrund besonders hoher naturschutzfachlicher und arbeitswirtschaftlicher Anforderungen überschritten. Eine Zusammenstellung der Kombinationsmöglichkeiten und Maximalbeträge enthält die Kombinationstabelle zum KULAP im Kapitel 5.3.2.1.4.1. Nichteinhaltung des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes („vorzeitiger Ausstieg“) Für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen (z. B. FNN/Viehverzeichnis) gelten die entsprechenden Vorgaben des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems (InVeKoS) zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Wird dieser Antrag gar nicht oder so verspätet eingereicht, dass er nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der 5-jährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt. Betriebsübergang/Flächenabgang Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für den bzw. für die eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück und wird der Übergang dem ALF rechtzeitig (spätestens mit der Abgabe des Mehrfachantrages im Seite 474 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) jeweiligen Verpflichtungsjahr) mitgeteilt, muss der Zuwendungsempfänger in der Regel nur die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückerstatten. Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit kann unterbleiben: - bei Übernahme aller eingegangenen Verpflichtungen durch den Übernehmer der Flächen oder durch die Aufnahme der Flächen in eine höhere Extensivierungsstufe. Bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maßnahmen wird dabei die Laufzeit der Verpflichtungen an die des Übernehmers angepasst. Die Übernahme der Verpflichtung muss während des Antragszeitraumes (i. d. R. 01.10. bis 30.11.) beantragt werden bzw. der Übernehmer hat die Maßnahme bereits in den Vorjahren beantragt (nur bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maßnahmen möglich). Bei den Maßnahmen 3.2 „Winterbegrünung“ und 3.3 „Mulchsaat“ ist dies nur möglich, wenn der Betrieb alle Ackerflächen abgibt. - wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt (z. B. Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Altersgeldes) und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist, - in Fällen höherer Gewalt (Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ELER- Durchführungsverordnung)), - bei Stilllegung durch Aufforstung gemäß Art. 43 VO (EG) Nr. 1698/2005 - bei geringfügigen Flächenabgängen im Verpflichtungszeitraum von bis zu 10 % der je Einzelmaßnahme einbezogenen Flächen, max. jedoch 3 ha LF. Der Bewilligungsbescheid ist in diesen Fällen für die Zukunft zu ändern bzw. aufzuheben. Seite 475 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Flächenzugang Aufgrund der hohen ökologischen und landschaftspflegerischen Leistungen sowie der breiten Umweltwirkung der gesamtbetrieblichen und betriebszweigbezogenen Maßnahmen 1.1, 2.1, 2.2, 3.0, 3.1 können Flächenzugänge, die deutlich geringer sind als die ursprünglich einbezogene Fläche (max. 50 % der ursprünglich einbezogenen Fläche), nur bis zum vorletzten Verpflichtungsjahr (i.d.R. 4. Jahr) des Verpflichtungszeitraums in die Förderung einbezogen werden, wobei eine Vergrößerung bis zu 2 ha in jedem Fall (bis zum vorletzten Jahr) zulässig ist. Anpassung der Laufzeit Bestehen für die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme mehrere Vereinbarungen mit unterschiedlichen Verpflichtungszeiträumen, können die ursprünglichen Vereinbarungen durch die neue einzelflächenbezogene Vereinbarung (neue Antragstellung während des Antragszeitraums) ersetzt werden, in die die gesamte ursprüngliche Fläche einbezogen wird und deren Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die ursprüngliche Vereinbarung. Flurbereinigungsverfahren Der „freiwillige Nutzungstausch“ nach den Fördergrundsätzen der Nationalen Rahmenregelung gilt als „Bodenordnungsverfahren“ gemäß Art. 45 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ELER- Durchführungsverordnung). Sonderregelung bei starker Verunkrautung - Bei den betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierungsmaßnahmen Nr. 2.1 und 2.2 wird die Möglichkeit eröffnet, stark verunkrautete Teilflächen pfluglos zu erneuern. Hierbei ist der Einsatz von flächendeckendem chemischen Pflanzenschutz und Mineraldünger im dafür pflanzenbaulich notwendigen Umfang zulässig. Dazu ist im Einzelfall eine Begutachtung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Forsten erforderlich. Auf dem entsprechenden Feldstück wird im Jahr der Wiederansaat keine Prämie gewährt. Seite 476 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Mehrfachförderungen - Neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien (KULAP) kann - soweit die Voraussetzungen erfüllt sind - auch eine Förderung gemäß der Betriebsprämie, der Beihilfe für Stärkekartoffeln, der Eiweiß- und Energiepflanzenprämie, der Tabakbeihilfe, der Flächenzahlung für Schalenfrüchte sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt werden. - Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z.B. Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten (wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit beantragten Agrarumweltmaßnahme(n) führen. - Soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. durch Wasserschutzgebietsverordnungen, Naturschutzgebietsverordnungen, freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen, Pacht/Nutzungsüberlassungsverträge mit der öffentlichen Hand) bestehen, die mit den der Prämienkalkulation zugrunde liegenden Auflagen und Verpflichtungen der beantragten "Agrarumweltmaßnahme(n)" ganz oder teilweise identisch sind, entfällt eine Förderung für diese Maßnahme(n) für diese Flächen nach vorliegenden Richtlinien. Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht/Nutzungsüberlassungsverträgen) zwischen natürlichen Personen stehen der staatlichen Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen. Bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Naturschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie bei ankaufsgeförderten Flächen, die im Rahmen der Flurbereinigung als "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" eingestuft sind, sind Fördermaßnahmen, bei denen ein Grünlandumbruchverbot, oder eine Reduzierung des Pflanzenschutz- oder Düngemitteleinsatzes in die Prämienkalkulation einbezogen sind, ausgeschlossen. - Die Förderung von Flächen kann nur über ein Agrarumweltprogramm (entweder KULAP-A oder VNP/EA) gemäß den festgelegten Förderkulissen (vgl. 4.3.1 bzw. 4.3.2 – in der Programmplanung: Kapitel Seite 477 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 5.3.2.1.4.1 und 5.3.2.1.4.2 jeweils IV C) erfolgen. Soweit Flächen nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf auf ein und derselben Fläche für dieselbe Maßnahme keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. - Auf Flächen mit KULAP-A Maßnahmen sind zusätzliche, aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche, aber nicht den Agrarumweltmaßnahmen zuzuordnende Aktionen zur Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen zulässig und förderfähig, soweit sie sich nicht mit den Maßnahmen des KULAP-A überschneiden. - Auf Grund der deutlich umfassenderen Zielsetzung bei den Agrarumweltmaßnahmen und deren vielfältigen Bewirtschaftungsauflagen werden Bewirtschaftungsbeschränkungen, die nur mit einer bestimmten Zielsetzung (z. B. Trinkwasserschutz) in nationalen Schutzgebietsverordnungen verankert sind, verdrängt. Somit hat auf diesen Flächen die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen Vorrang. Zur Vermeidung der Mehrfachförderung für identische bzw. teilidentische Bewirtschaftungsauflagen werden die ausgleichspflichtigen Stellen (z. B. Wasserbetreiber) über die Einbeziehung auf der betreffenden Fläche in Agrarumweltmaßnahmen und deren vorrangiger Förderung in geeigneter Weise informiert. Abgrenzung zu EFF Die Maßnahme 4.4 (Extensive Teichbewirtschaftung) wird im Rahmen des ELER nur in die Kofinanzierung aufgenommen, wenn das damit verbundene Einkommen den geringeren Anteil am gesamten Einkommen des landwirtschaftlichen Betriebes darstellt. Antragstellung im ersten Jahr der Programmperiode 2007 – 2013 Auf Grund von Verzögerungen im Verfahren zur Programmplanung beim ELER kann die Antragstellung für die Agrarumweltmaßnahmen im Jahr 2007 erst verspätet stattfinden. Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum gilt jedoch unabhängig von der Antragstellung im Jahr 2007 ab dem 01.01.2007 und endet am 31.12.2011. (Ausnahme bei der Maßnahme 3.2 „Winterbegrünung“: 01.01.2007 – 15.01.2012) Seite 478 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Erläuterung zu Maßnahme „Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht“: - Die 1,76 GV/ha entsprechen einer Ausscheidung von 150 kg N. Präzisierung der förderfähigen Flächen Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, sowohl bei der 1. als auch 2. Säule, ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), beim Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm zusätzlich auch die landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Verfahrensweise zur Ermittlung der LF ist in der Lose-Blatt-Sammlung zur Umsetzung der EU-Agrarreform, Teil A (LBS-A), Nr. 4.1, festgelegt. Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die darauf angebaute Kultur unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im selben Gebiet angebaut werden kann, und eine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt. Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind. Flächen, die nach den o. g. Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen Maßnahmen der 1. und 2. Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen. Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem 01.01.2005) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor. Seite 479 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Verwendete Kalkulationsunterlagen Deckungsbeiträge der LfL für Bayern: www.lfl.bayern.de/ilb/db/14249/ Datenbank Kalkulationsdaten: Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Stand September 2005: www.ktbl.de Preise Maschinenringe Bayern, Stand Juli 2006: www.kbm-info.de KTBL-Datensammlung Landschaftspflege 2005 LfL-Information: Materialsammlung Futterwirtschaft, Juli 2006 Ertrag und Qualität extensiv genutzter Weiden, SuB Sonderdruck 1, 1988 Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Materialien 55, StMLU 1988 Bayerische Buchführungsergebnisse Seite 480 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag