KULAP - Bayerisches Staatsministerium für Ernährung

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KULAP - Bayerisches Staatsministerium für Ernährung
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
5.3.2.1.4.1 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Art. 36 a) iv) in Verbindung
mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
Das KULAP fördert extensive Bewirtschaftungsweisen und honoriert landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft.
A Gegenstand
Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste für freiwillig in Anspruch genommene Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen.
B Zuwendungs− Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die
empfänger
grds. mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen
(LF) selbst bewirtschaften.
− Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung des Landwirte (ALG).
− Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder.
− Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.
C Art, Höhe und Um- Zuwendungshöhe s. nachfolgende Tabelle Maßnahmenübersicht.
fang der Zuwendung
D Zuwendungsvoraussetzungen
E Zusätzliche Informationen
Der Antragsteller muss
die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich beernten (Mulchverbot).
---
Seite 386
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
2. Grünland
1. Gesamtbetriebliche
Maßnahme
1.1
Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – A 11
– Ackerland/Grünland1)
200,– €/ha
– Gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen 400,– €/ha
betriebszweigbezogen
2.1
Für max. 15 ha LF wird bei Maßnahme 1.1 eine
Förderung von 35 €/ha LF für die verpflichtende
Teilnahme am Kontrollverfahren gewährt.
Für Neueinsteiger in den Ökolandbau im Gesamtbetrieb wird während der Umstellungsphase in den
ersten beiden Verpflichtungsjahren folgende Förderung gewährt:
– Ackerland/Grünland1)
285,– €/ha
– Gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen 475,– €/ha
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
3. Acker
4. Spezielle Bewirtschaftungsformen zum Erhalt der
Kulturlandschaft
betriebszweigbezogen
2.2
1)
Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss
jährlich ein Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im
Betrieb von 0,3 GV/ha Hauptfutterfläche (HFF) eingehalten
werden.
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung – A 21
– Nutzung von mind. 5 % der Dauergrünlandfläche
erst ab dem 15. Juni
auf allen Dauergrünlandflächen gilt:
– generelles Umbruchverbot
– Verzicht auf flächendeckenden
chem. Pflanzenschutz
– Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung
(Zeitpunkt, Menge, Fläche)
50,– €/ha
Grünlandextensivierung
durch Mineraldüngerverzicht
auf allen Dauergrünlandflächen gilt:
– Verzicht auf mineralische Düngung und
flächendeckenden chem. Pflanzenschutz
– generelles Umbruchverbot
max. 1,76 GV/ha HFF – A 22
120,– €/ha
max. 1,4 GV/ha HFF – A 23
170,– €/ha
einzelflächenbezogen
2.3
2.4
Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten
– A 24
mit Verzicht auf jegliche Düngung und chemische
Pflanzenschutzmittel
350,– €/ha
Mahd von Steilhangwiesen
– 35 – 49 %
– A 25
– ab 50 %
– A 26
400,–
600,–
Extensive Weidenutzung durch
Schafe und Ziegen – A 27
max. 1,2 GV/ha LF
2.6
Extensivierung von Wiesen mit
Schnittzeitpunktauflage – A 28
Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März
möglich
– Schnittzeitpunkt ab dem 1. Juli
280,– €/ha
2.7
Erläuterungen:
Die Begrenzung auf 2,0 GV/ha LF gilt für die Maßnahmen 1.1, 2.1, 3.0 und 3.1.
Förderungen unter 250 € je Betrieb und Jahr werden grundsätzlich nicht gewährt.
Die Förderung ist in den Maßnahmenblöcken 1 bis 4 auf max. 40.000,– € je Betrieb
und Jahr begrenzt.
3.1
Vielfältige Fruchtfolge – A 31
(gesamte Ackerfläche)
Anbau von mindestens fünf
verschiedenen Früchten in
jedem Verpflichtungsjahr
bei Kombination mit 1.1
85,–
42,–
€/ha
€/ha
80,–
50,–
€/ha
€/ha
100,–
60,–
€/ha
€/ha
3.2
Winterbegrünung – A 32
bei Kombination mit 1.1
3.3
Mulchsaatverfahren – A 33
bei Kombination mit 1.1
3.4
Umwandlung von Ackerland in Grünland
entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Gebieten – A 34
370,– €/ha
3.5
Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz
– A 35
Einsaat von 10 bis 30 m breiten Grünstreifen
auf Ackerflächen
9,20,– €/ar Grünstreifen
3.6
Agrarökologische Ackernutzung und
Blühflächen – A 36
Umsetzung agrarökologisches Konzept auf
Ackerflächen
Höhe der Förderung abhängig von der EMZ
bis EMZ 2000:
110,–
€/ha
je weitere 100 EMZ
20,–
€/ha
Wasserschonende Ackernutzung
entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Gebieten - A 38
Anbau von wasserschonenden Kulturen;
für Raps keine Zahlung.
Höhe der Förderung abhängig von der EMZ
bis EMZ 3500:
170,– €/ha
ab EMZ 3501:
340,– €/ha
bei Kombination mit 1.1
85,- bzw. 170,€/ha
€/ha
3.7
Agrarökologische Grünlandnutzung – A 29
Umsetzung agrarökologischer Konzepte auf
Grünlandflächen
Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis
EMZ 2000:
110,– €/ha
je weitere 100 EMZ
20,– €/ha
Extensive Fruchtfolge – A 30
(gesamte Ackerfläche)
– max. 20 % Mais an der Fruchtfolge
– Begrenzung der Intensivkulturen Mais, Weizen,
Rüben, Feldgemüse auf 33 % der Ackerfläche
Staffelung der Zuwendung je nach Fruchtart
42,– bis 152,– €/ha
bei Kombination mit 1.1
21,– bis 76,– €/ha
4.0
Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger
durch Injektionsverfahren – A 62/A 63
1,50 €/m³
max. 22,50 € je GV/Jahr
oder max. 45 €/ha LF und Jahr
4.1
Behirtungsprämie für anerkannte Almen und
Alpen bei
– ständigem Personal – A 41/A 42
je ha Lichtweide
90,– €/ha
je Alm/Alpe
mind. 675,– €
je Hirte
max. 2.750,– €
– nichtständigem Personal – A 43/A 44
je ha Lichtweide
45,–
je Alm/Alpe
mind. 335,–
max. 1.375,–
einzelflächenbezogen
€/ha
€/ha
2.5
110,–
3.0
Die einbezogenen Flächen müssen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaftet (z. B. Ansaat,
Pflege) als auch beerntet (Mulchverbot, Ausnahmen bei 2.7, 3.2, 3.5 und 3.6) werden.
Bei den Maßnahmen 2.1, 2.2 und 2.6 muss jährlich ein Mindestbesatz (Durchschnittsbestand) an
Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha HFF eingehalten werden.
Seite 387
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
•
€/ha
€
€
4.2
Streuobstbau – A 45
(5 €/Baum, max. 100 Bäume je ha)
max. 500,– €/ha
4.3
Umweltgerechter Weinbau in Steil- und
Terrassenlagen – A 46/A 47
Höhe der Förderung abhängig vom
standortbedingten Grad der Arbeitserschwernis
360,– bis 2.250,– €/ha
4.4
Extensive Teichwirtschaft – A 48
200,– €/ha Teichfläche
4.5
Umweltschonende Ausbringung flüssiger
Wirtschaftsdünger
– A 60/A 61
3
0,80 € je m
max. 12,– € je GV/Jahr
oder max. 24,– €/ha LF und Jahr
Der Einsatz von bestimmten organischen Düngern (z.B. Klärschlamm) ist auf den in das KULAP-A einbezogenen Flächen verboten.
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007
Gesamter
Betrieb
2
2.1
3.5
4
A 32
A 33
A 34
A 35
3.6
A 46/
A 47
A 48
K 14
–
–
–
–
D
D
–
–
+
+
+
D
D
–
–
+
W
–
+
–
–
Umweltorientiertes Betriebsmanagement
1.2
K 10
+
–
+
+
+
+
+
–
+
+
+
+
+
–
+
+
+
–
+
–
–
Mehrgliedrige Fruchtfolge (Betriebszweig)
2.1
K 30
–
–
–
–
–
–
–
–
+
+
–
D
–
–
–
+
–
–
+
–
–
2.2 a
K 33
–
–
–
–
D
D
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
2.2 b
K 34
–
–
–
–
D
D
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Extensive Weidenutzung
3.1
K 41
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
Schnittzeitpunkt
3.2
K 51/K 55
D
D
D
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Verzicht jeglicher Düngung und Pflanzenschutzmittel
3.3
K 57
Mulchsaatverfahren
3.4
Öko-Landbau
Ext. Teichwirtschaft
1.1
Umwelt. Grünlandnutzung
Umwelt. Weinbau
A 45
VNP
/EA
alle
Maßnahmen
Streuobst
A 41/42
A 43/44
Flächenstilllegung/
glöZ2)
Behirtungsprämie
A 37
Ausgl.zulage
Blühflächen
4.4
Agrarökol.
Konzet
4.3
Grünstreifen
4.2
Umwandl. AL
zu GL
A 36
4.1
Mulchsaatverfahren
A 31
3
3.4
Vielfältige
Fruchtfolge
A 27
3.3
Extensive
Weidenutz
A 25/
A 26
3.2
Mahd von
Steilhang.
A 24
3.1
Ext. Grünlandnutz.
A 23
2.4
Grünlandextensiv.
A 22
2.3
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
A 21
2.2
Winterbegrünung
1
1.1
A11
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Maßnahm en vor VP-Begi nn 2007:
Ökologischer Landbau
1
2
Extensive Dauergrünlandnutzung
(Betriebszweig)
3
K 32
D
D
D
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
M
–
–
–
–
–
–
+
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
+
–
–
+
–
–
Steilhangwiesen
3.5
K 65/K 66
D
D
D
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
Behirtung Almen/Alpen
3.6
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Streuobstbau
3.7
K 68 – K
74
K 76
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
Winterbegrünung
3.8
M 32
M
–
–
–
–
–
–
+
–
+
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
E
E
E
E
–
–
–
E
E
E
E
E
–
–
–
E
–
–
E
–
–
1)
Sonstige regionale Maßnahmen
4.1
Agrarökologische Zwecke
4.2
K 91/K 96
D
D
D
D
–
–
–
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
4.3
K 48
O
D
O
O
O
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Umweltschonende Ackernutzung
4.4
K 49
–
–
–
–
–
–
–
+
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Umweltschonende Flüssigmistausbringung
4.5
M 60/M 61
+
+
+
+
–
–
–
+
+
+
+
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Umwandlung von Ackerland in Grünland
4
1) K 81: Extensive Teichwirtschaft
K 90, K 92 – K 95: Gewässerschonende Landbewirtschaftung
K 82/K 84: Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen
2) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten land
wirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden
–
Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
+ Kombination zulässig
D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
E Einzelfallentscheidung
Bei Kombination der Maßnahmen A 11, A 22, A 23 und/oder A 24 mit K 48 wird der Zuwendungsbetrag der Maßnahme K 48 um 130 € reduziert
W Kombination mit A 46
M Reduzierung der Prämien der Maßnahmen K 32/M 32 um 50 %
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A (VP-Beginn 2007): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
A 21
Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht
2.2
A 34
3.6
A 36
A 37
4.1
4.2
4.3
4.4
A 41A 44
A 45
A 46/
A 47
A 48
glöZ∗
–
D
D
–
–
1
2
3
D
D
–
–
17
W
–
+
–
–
–
–
D
D
–
–
–
–
4
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
D
D
–
–
–
–
5
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
D
D
–
–
–
–
6
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
7
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
15
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
16
–
–
+
–
–
8
9
–
D
–
–
–
17
–
–
+
–
–
10
–
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–-
–
–
–
11
–
–
+
–
–
–
–
–
–
12
–
–
+
–
–
–
–
–
13
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
14
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
A 23
2
2.3
A 24
Mahd von Steilhangwiesen
2.4
A 25/A 26
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
2.5
A 27
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
3.1
A 31
Winterbegrünung
3.2
A 32
Mulchsaat
3.3
A 33
3.4
A 34
3.5
A 35
Umwandlung von Ackerland in Grünland
3.3
A 33
–
A 22
Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern
u. sonst. sensiblen Gebieten
3.2
A 32
Ext. Teichwirtschaft
2.1
3.1
A 31
Umweltg.
Weinbau
Umweltorientierte Grünlandnutzung
–
2.5
A 27
Streuobst
A 11
2.4
A 25/
A 26
Behirtungsprämie
1.1
2.3
A 24
VNP
/EA
alle
Maßnahmen
Flächenstilllegung/
Blühflächen
1
A 23
Ausgl.zulage
Agrarökol.
Konzept
Ökologischer Landbau
3.5
A 35
2.2
A 22
4
Grünstreifen
A 21
3
3.4
Umwandl.
AL zu GL
2.1
A 11
2
Mulchsaat
Kombination mit A 46
ÖkoLandbau
W
1
1.1
Spezielle Bewirtschaftungsformen
Winterbegrünung
bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils
höhere Zuwendung bezahlt
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Vielfältige
Fruchtfolge
D
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
ExtensiveWeidenutz.
Kombination zulässig
Mahd von
Steilhang
+
gesamter
Betrieb
Ext. Grünlandnutz.
Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
–
Umwelt.
GLNutzung
Kapitel 5.3.2.1.4
3
Grünstreifen zum Gewässerschutz
Agrarökologische Ackernutzung
A 36
3.6
Blühflächen
A 37
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
4.1
A 41 – A 44
4.2
A 45
Umweltgerechter Weinbau
4.3
A 46/A 47
Extensive Teichwirtschaft
4.4
A 48
Streuobstbau
4
∗
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
1.)
190 €/ha + 30 €/ha = 220 €/ha
6.)
150 €/ha + 250 €/ha = 400 €/ha
11.)
2.)
190 €/ha + 40 €/ha = 230 €/ha
7.)
280 €/ha + 250 €/ha = 530 €/ha
12.)
3.)
190 €/ha + 250 €/ha = 440 €/ha
8.)
50 €/ha + 60 €/ha = 110 €/ha
13.)
4.)
50 €/ha + 250 €/ha = 300 €/ha
9.)
50 €/ha + 80 €/ha = 130 €/ha
14.)
5.)
100 €/ha + 250 €/ha = 350 €/ha
10.)
80 €/ha und 60 €/ha∗∗∗
80 €/ha + 300 €/ha∗∗ = 380 €/ha∗∗
∗∗
∗∗
250 €/ha + 300 €/ha = 550 €/ha
700 €/ha + 300 €/ha∗∗ = 1000 €/ha∗∗
∗∗
∗∗
1020 €/ha + 300 €/ha = 1320 €/ha
(bei EMZ 10.000)
15.)
16.)
17.)
∗∗ Maximalbetrag
∗∗∗ Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
Seite 389
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
400/600 €/ha + 300 €/ha∗∗ = 700/900 €/ha∗∗
∗∗
∗∗
100 €/ha + 300 €/ha = 400 €/ha
Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und 10 kombinierbar.
Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A (VP-Beginn 2009): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
A 27
Schnittzeitpunkt 1. Juli
2.6
A 28
Agrarökologische Grünlandnutzung
2.7
A 29
Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)
3.0
A 30
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
3.1
A 31
Winterbegrünung
3.2
A 32
Mulchsaatverfahren
3.3
A 33
3.4
A 34
3.5
A 35
Umwandlung von Ackerland in Grünland
3
Grünstreifen zum Gewässerschutz
3.6
Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger
4.0
A 40
4.1
A 41 - A
44
A 37
A 40
4.2
A 45
Umweltgerechter Weinbau
4.3
A 46/A 47
Extensive Teichwirtschaft
4.4
A 48
4
4.0
3.6
4.1
A 41A 44
A 45
4.3
A 46/
A 47
4.4
A 48
–
–
–
D
D
–
D
D
19
18
1
2
3
D
D
–
24
–
17
W
–
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
4
–
–
–
25
–
17
–
–
+
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
5
–
–
–
26
–
17
–
–
+
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
6
–
–
–
27
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
7
–
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
15
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
16
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
20
–
–
–
28
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
21
–
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
22
23
–
D
–
–
29
–
17
–
–
+
–
–
8
9
–
D
–
–
30
–
17
–
–
+
–
–
10
–
–
–
–
31
–
17
–
–
+
–
–
–
–-
–
–
32
–
11
–
–
+
–
–
–
–
–
33
–
12
–
–
+
–
–
–
–
–
–
13
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
14
–
–
–
+
–
–
34
–
–
+
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
A 37
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
1.)
2.)
3.)
4.)
5.)
6.)
7.)
A 36
A 36
Agrarökologische Ackernutzung
Blühflächen
Streuobstbau
3.5
A 35
Ext. Teichwirtschaft
A 25/A 26
2.5
3.4
A 34
Umweltg.
Weinbau
2.4
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
3.3
A 33
Streuobst
Mahd von Steilhangwiesen
2
3.2
A 32
Behirtungsprämie
A 24
A 23
3.1
A 31
Injektions.
Wirtschaftsd
2.3
3.0
A 30
Blühflächen
Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten
2.7
A 29
Agrarökol.
Konzept
(AL)
2.2
2.6
A 28
Grünstreifen
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
2.5
A 27
Umwandl.
AL zu GL
A 22
2.4
A 25/
A 26
Mulchsaatverfahren
A 21
2.3
Winterbegrünung
2.1
A 24
Vielfältige
Fruchtfolge
A 11
A 23
2.2
VNP
/EA
alle
Maßnahmen
Extensive
Fruchtfolge
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung
1.1
A 22
Fläch
enstillleg1)
ung /
2)
glöZ
Agrarökol.
Konzept
(GL)
1
A 21
Ausgl.zulage
Schnittzeitp.
Ökologischer Landbau
2.1
A 11
4
4.2
Extensive
Weidenutz.
Kombination mit A 46
3
Mahd von
Steilhang
W
2
1
1.1
Ext. Grünlandnutz.
bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
Kombination zulässig
D
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Grünlandextensiv.
+
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Umwelt.
DG – Nutz.
Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
ÖkoLandbau
–
gesamter
Betrieb
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
100 €/ha + 80 €/ha = 180 €/ha
8.)
300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha
400/600 €/ha + 500 €/ha∗∗ = 900/1100 €/ha∗∗
15.)
9.)
300 €/ha + 60 €/ha = 360 €/ha
100 €/ha + 100 €/ha = 200 €/ha
110 €/ha + 500 €/ha∗∗ = 610 €/ha∗∗
16.)
300 €/ha + 400 €/ha = 700 €/ha
80 €/ha und 100 €/ha∗∗∗
300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha
10.)
18.)
∗∗
∗∗
50 €/ha + 400 €/ha = 450 €/ha
100
€/ha
+
500
€/ha
=
600
€/ha
300
€/ha + 50 bis 90 €/ha∗∗ = 350 bis 390 €/ha∗∗
11.)
19.)
130 €/ha + 400 €/ha = 530 €/ha
400 + 500 €/ha∗∗ = 900 €/ha∗∗
300 €7ha + 400 €/ha = 700 €/ha
12.)
20.)
∗∗
∗∗
180 €/ha + 400 €/ha = 580 €/ha
=
1500
€/ha
100€/ha
0
€/ha
+
500
€/ha
2070
€/ha + 400 €/ha∗∗ = 2470 €/ha∗∗ (bei EMZ 10.000)
21.)
13.)
350 €/ha + 250 €/ha = 600 €/ha
2120 €/ha + 500 €/ha∗∗ = 2620 €/ha∗∗ (bei EMZ
180 €/ha∗∗ + 80 €/ha = 260 €/ha∗∗
22.)
14.)
10.000)
180 €/ha∗∗ + 100 €/ha = 280 €/ha∗∗
23.)
∗∗ Maximalbetrag
∗∗∗ Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
24.)
25.)
26.)
27.)
28.)
29.)
30.)
45 €/ha∗∗ + 300 €/ha = 345 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 50 €/ha = 95 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 130 €/ha = 175 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 180 €/ha = 225 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 300 €/ha = 345 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 180∗∗ €/ha = 255 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 100 €/ha = 145 €/ha∗∗
Seite 390
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
31.)
32.)
33.)
34.)
17.)
45 €/ha∗∗ + 80 €/ha = 125 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 100 €/ha = 145 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 400 €/ha = 445 €/ha∗∗
45 €/ha∗∗ + 500 €/ha∗∗ = 545 €/ha∗∗
Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen
1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30 und 31 kombinierbar.
Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur
handelt.
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A (VP-Beginn 2010): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
gesamter
Betrieb
Umwandlung von Ackerland in Grünland
3
Grünstreifen zum Gewässerschutz
3.3
A 33
3.4
A 34
3.5
A 35
–
–
–
D
D
–
D
D
R
R
R
R
+
D
D
–
R
+
–
+
W
–
+
745
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
495
+
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
575
+
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
625
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
750
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
400/600
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
110
+
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
745
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2070
+
–
–
–
+
+
–
D
–
–
-
+
–
+
–
–
+
545
+
–
–
+
–
D
–
–
-
+
–
+
–
–
+
505
+
–
–
+
–
–
–
–
+
+
–
+
–
–
+
545
+
–
–
–
–-
–
–
+
+
–
+
–
–
+
545
+
–
–
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
2470
+
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
1000
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2120
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
60
–
+
–
+
–
+
–
–
+
625
+
–
–
–
+
–
–
–
745
+
–
–
1
1.1
2.1
2
A 11
A 21
A 22
A 23
A 24
2.2
2.3
2.4
A25/
A 26
2.5
2.6
2.7
3.0
3.1
3.2
3.3
3
3.4
3.5
A 27
A 28
A 29
A 30
A 31
A 32
A 33
A 34
A 35
A 36
A 37
A 38
+
A 36
Agrarökologische Ackernutzung
Blühflächen
3.6
Wasserschonende Ackernutzung entl. von
Gewässern u. sonst. sen. Gebieten
3.7
A 37
Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger
4.0
A 38
A 62/
A 63
A 41 bis
A 44
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
4.1
Streuobstbau
4.2
A 45
Umweltgerechter Weinbau
4.3
A 46/
A 47
Extensive Teichwirtschaft
4.4
A 48
4.5
A 60/
A 61
Umweltschonende
Wirtschaftsdüngerausbrinung
VNP/EA – alle Maßnahmen
Mulchsaatverfahren
Flächenstilllegung / glöZ1)
A 32
Ausgleichszulage
A 31
3.2
max. mgl. Fördersatz in € je ha LF
(ohne Streuobst)
3.1
Winterbegrünung
Umweltschonede
Wirtschd.
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
Ext. Teichwirtschaft
A 30
Umweltg. Weinbau
A 29
3.0
Streuobst
2.7
Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)
Behirtungs-prämie
Agrarökologische Grünlandnutzung
Injektions. Wirtschaftsd
A 28
Wassersch.
Ackernutzung
A 27
2.6
Blühflächen
2.5
Schnittzeitpunkt 1. Juli
Agrarökol. Konzept (AL)
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
Grünstreifen
A 25/
A 26
2
Umwandl. AL zu
GL
2.4
Mahd von Steilhangwiesen
A 23
Mulchsaatverfahren
A 24
Winterbegrünung
2.3
Vielfältige Fruchtfolge
Extensive Grünlandnutzung entlang von
Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten
Extensive Fruchtfolge
2.2
Agrarökol. Konzept (GL)
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
Schnittzeitp.
A 21
A 22
Extensive Weidenutz.
2.1
Mahd von Steilhang
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung
A 11
Ext. Grün-landnutz.
1 1.1
Grünlandextensiv.
Ökologischer Landbau
4
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen
die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
W Kombination mit A 46
R Reduzierter Fördersatz
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Umwelt.
DG – Nutz.
+ Kombination zulässig
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Öko-Landbau
– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
4
3.6
3.7
4.0
A62/
A63
4.1
A41A 44
4.2
A 45
–
Seite 391
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
4.3
A46/
A 47
4.4
A 48
4.5
A60/
A 61
–
–
–
2750 /
1375
+
–
–
–
–
+
500
+
–
–
–
–
2250
–
–
–
–
200
–
–
–
724
+
–
–
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmenkombinationen des KULAP-A mit VP-Beginn 2009:
Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt
sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maßnahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“
erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
Max. mögliche Beihilfesätze:
A 11:
A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha
A 21:
A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 495 €/ha
A 22:
A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 130 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 575 €/ha
A 23:
A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 180 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 625 €/ha
A 24:
A 24 + A 34 = 350 €/ha + 400 €/ha = 750 €/ha
A 25:
A 25 = 400 €/ha
A 26:
A 26 = 600 €/ha
A 27:
A 27 = 110 €/ha
A 28:
A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha
A 29:
A 29 = 2070 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 30:
A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 545 €/ha
A 31:
A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 505 €/ha
A 32:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 545 €/ha
A 33:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 545 €/ha
A 34:
A 11 + A 34 + A 62/63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha = 745 €/ha
A 35:
A 35 = 1000 €/ha
A 36:
A 36 = 2120 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 37:
A 37 = 60 €/ha
A 38:
A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45
€/ha(**) = 625 €/ha
A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha
A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**)
A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**)
A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**)
A 48:
A 48 = 200 €/ha Teichfläche
A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 300€/ha + 400 €/ha + 24 €/ha(**) = 724 €/ha
(**) Maximalbetrag
(***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn
für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
Seite 392
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A ab 2011: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
gesamter
Betrieb
2
Mahd von Steilhangwiesen
2.4
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
Schnittzeitpunkt 1. Juli
Agrarökologische Grünlandnutzung
2.5
2.6
2.7
A 25/
A 26
A 27
A 28
A 29
Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
3.0
3.1
A 30
A 31
Winterbegrünung
3.2
A 32
Mulchsaatverfahren
3.3
A 33
3.4
A 34
3.5
A 35
A 36
A 37
Umwandlung von Ackerland in Grünland
3
Grünstreifen zum Gewässerschutz
Agrarökologische Ackernutzung
Blühflächen
Wasserschonende Ackernutzung entl. von
Gewässern u. sonst. sen. Gebieten
3.6
3.7
Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger
4.0
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
4.1
Streuobstbau
4.2
Umweltgerechter Weinbau
4
4.3
Extensive Teichwirtschaft
4.4
Umweltschonende
Wirtschaftsdüngerausbrinung
4.5
Winterbegrünung
Mulchsaatverfahren
Umwandl. AL zu
GL
Grünstreifen
Agrarökol. Konzept (AL)
Blühflächen
Wassersch.
Ackernutzung
Injektions. Wirtschaftsd
Behirtungs-prämie
Streuobst
Umweltg. Weinbau
Ext. Teichwirtschaft
Umweltschonede
Wirtschd.
max. mgl. Fördersatz in € je ha LF
(ohne Streuobst)
Ausgleichszulage
Flächenstilllegung / glöZ1)
VNP/EA – alle Maßnahmen
A 24
Vielfältige Fruchtfolge
A 23
Extensive Fruchtfolge
2.3
Agrarökol. Konzept (GL)
Extensive Grünlandnutzung entlang von
Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten
A 22
Schnittzeitp.
2.2
Extensive Weidenutz.
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
Mahd von Steilhang
A 21
Ext. Grün-landnutz.
A 11
2.1
Grünlandextensiv.
1 1.1
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
Ökologischer Landbau
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Umwelt.
DG – Nutz.
+ Kombination zulässig
D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen
die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
W Kombination mit A 46
R Reduzierter Fördersatz
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
–
–
–
D
D
–
D
D
R
R
R
R
+
D
D
–
R
+
–
+
W
–
+
700
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
+
+
–
–
+
+
–
–
–
–
+
+
465
535
+
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
585
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
720
+
–
–
1
1.1
2.1
A 11
A 21
A 22
A 23
A 24
Öko-Landbau
– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
2
2.2
2.3
2.4
A25/
A 26
2.5
2.6
2.7
3.0
3.1
3.2
3.3
3
3.4
3.5
A 27
A 28
A 29
A 30
A 31
A 32
A 33
A 34
A 35
A 36
A 37
A 38
–
4
3.6
3.7
4.0
A62/
A63
4.1
A41A 44
4.2
A 45
4.3
A46/
A 47
4.4
A 48
4.5
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A 61
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D
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A 38
A 62/
A 63
A 41 bis
A 44
A 45
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A 47
A 48
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A 60/
A 61
Seite 393
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
–
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1375
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200
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679
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–
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmenkombinationen des KULAP-A ab 2011:
Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt
sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maßnahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“
erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
Max. mögliche Beihilfesätze:
A 11:
A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha
A 21:
A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 465 €/ha
A 22:
A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 120 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 535 €/ha
A 23:
A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 170 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 585 €/ha
A 24:
A 24 + A 34 = 350 €/ha + 370 €/ha = 720 €/ha
A 25:
A 25 = 400 €/ha
A 26:
A 26 = 600 €/ha
A 27:
A 27 = 110 €/ha
A 28:
A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 280 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 695 €/ha
A 29:
A 29 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 30:
A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 516 €/ha
A 31:
A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 42 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 482 €/ha
A 32:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 516 €/ha
A 33:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 516 €/ha
A 34:
A 11 + A 34 + A 62/63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha = 700 €/ha
A 35:
A 35 = 920 €/ha
A 36:
A 36 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 37:
A 37 = 60 €/ha
A 38:
A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45
€/ha(**) = 610 €/ha
A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha
A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**)
A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**)
A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**)
A 48:
A 48 = 200 €/ha Teichfläche
A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 285€/ha + 370 €/ha + 24 €/ha(**) = 679 €/ha
(**) Maximalbetrag
(***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn
für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
Seite 394
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
II
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vergangene Förderperiode
2000-2006
Das KULAP-A enthält Extensivierungsmaßnahmen, die entweder den gesamten Betrieb einbeziehen oder auf einen Betriebszweig bzw. auf Einzelflächen ausgerichtet sind. Damit werden landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft honoriert.
Gegen Ende der zurückliegenden Förderperiode hatten gut 70.000 Betriebe
ca. 1,6 Mio. ha landwirtschaftliche Flächen (50 % der LF) den Extensivierungsauflagen des KULAP-A unterstellt. Ein Großteil dieser Verpflichtungen hat aufgrund der vorgegebenen fünfjährigen Mindestlauflaufzeit von
Agrarumweltmaßnahmen auch in der neuen Förderperiode noch Gültigkeit.
So bestehen im Jahr 2007 für rund 55.000 Betriebe entsprechende Altverpflichtungen. Ein Großteil dieser Altverpflichtungen läuft mit dem Jahr
2007 aus.
Bei den KULAP-A-Verpflichtungen handelt es sich um Auflagen für die
verschiedenen Betriebszweige Grünland, Ackerbau, Teichwirtschaft, Weinwirtschaft sowie für Dauerkulturen. So wurden Fördermittel in der zurückliegenden Förderperiode u. a. gewährt für
-
den ökologischen Landbau,
-
gesamtbetriebliche Beschränkungen (z. B. Viehbesatz-Obergrenzen, Erhaltung des Grünlandanteiles),
-
spezifische Auflagen (z. B. Verzicht auf Dünge- und chemische Pflanzenschutzmittel, späte Nutzung des Grünlandaufwuchses),
-
die Anwendung bestimmter extensiver bzw. umweltschonender Produktionsverfahren (z. B. Fruchtfolgevorgaben, Mulchsaat, umweltfreundliche Gülleausbringung),
-
die Umwandlung von Acker- in Grünland in sensiblen Bereichen,
-
die Mahd von Steilhangwiesen,
-
die Behirtung anerkannter Almen und Alpen oder
-
die langfristige Bereitstellung von Flächen für ökologische Zwecke.
Seite 395
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Während der zurückliegenden Förderphase wurden im Wesentlichen folgende Anpassungen und Weiterentwicklungen im KULAP-A vorgenommen:
-
Angebot der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbringung“ ab
dem Verpflichtungsjahr 2003 mit der Auflage, jährlich mindestens eine
Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers vorzulegen.
-
Die Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ wurde durch die Maßnahme
„Mehrgliedrige Fruchtfolge“ gemäß den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) seit dem Verpflichtungsjahr 2005 ersetzt.
-
Die Maßnahme „Mulchsaatverfahren“ wurde mit dem Verpflichtungsjahr
2004 ausgesetzt und dafür die Maßnahme „Winterbegrünung“ angeboten.
-
Gemäß Landtagsbeschluss Nr. 15/811 vom 22.04.2004 wurden Maßnahmen zur Schaffung von Bienenweiden und Wildäsungsflächen im
Rahmen der KULAP-Teilmaßnahme 3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen aufgenommen.
Als Folge der Reform der GAP muss die Ausgestaltung des KULAP-A
überarbeitet und den neuen Bedingungen angepasst werden. Aus diesem
Grund wurden die im Jahr 2005 auslaufenden Verpflichtungen lediglich um
ein Jahr verlängert. Neuverpflichtungen konnten ab 2006 nur für KULAPA-Maßnahmen (Ökologischer Landbau, Mehrgliedrige Fruchtfolge, Winterbegrünung) abgeschlossen werden.
Effekte des KULAP-A in der zurückliegenden Förderperiode
Das KULAP-A wird in einem kontinuierlichen Evaluierungsprozess von
der Forschungsgruppe „Agrar- und Regionalentwicklung“ der Fachhochschule Triesdorf (ART) begleitet. Nachfolgend sind die wesentlichen Evaluierungsergebnisse zusammengestellt.
Seite 396
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
In Grünlandgebieten ist die Teilnahmebereitschaft am KULAP-A generell
höher als in Ackerbauregionen. So nehmen in den Grünlandgebieten Bayerns sehr viele Landwirte an einer betriebszweigbezogenen Extensivierungsmaßnahme teil. Vergleichsweise viele Landwirte beteiligen sich dabei
an Maßnahmen mit hohem Extensivierungsgrad (Verzicht auf mineralische
Düngung, Ökologischer Landbau).
Eine nachhaltige Landnutzung muss u. a. sowohl auf die Vermeidung von
Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer als auch auf die Vermeidung
von Nährstoffauswaschungen ins Grundwasser abzielen. Im Rahmen der
verbesserten Halbzeitbewertung hat sich gezeigt, dass am KULAP-A teilnehmende Betriebe günstigere Stickstoff-Bilanzen aufweisen als die übrigen Betriebe. Grundsätzlich leistet das KULAP-A nach den Ergebnissen
der Evaluation einen wichtigen Beitrag zur Einführung bzw. Beibehaltung
von umweltverträglichen Produktionsmethoden.
Die konkrete Wirkung der einzelnen Maßnahmen im KULAP-A in der vergangenen Förderperiode wird im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung wie folgt beurteilt:
Mit der Maßnahme „ökologischer Landbau“ wurden im Verpflichtungsjahr
2005 die Leistungen von mehr als 4.100 Öko-Betrieben honoriert, die auf
einer Fläche von über 116.000 ha nach den Kriterien des ökologischen
Landbaus wirtschafteten. Die Maßnahme hat sich in der zurückliegenden
Förderperiode in ihren positiven Umweltwirkungen grundsätzlich bewährt.
Eine Landbewirtschaftung nach den Richtlinien des ökologischen Landbaues wird im Rahmen des KULAP-A häufiger in Grünlandgebieten als auf
Ackerstandorten praktiziert. Durch die spezifische Bewirtschaftungsweise
konnte ein wirksamer Schutz von Boden und Gewässern sowie von Flora
und Fauna erreicht werden. Generell wird festgestellt, dass bei Einstellung
der Förderung des ökologischen Landbaues teilweise eine Rückumstellung
der Ökobetriebe auf konventionelle Wirtschaftsweise erfolgen würde.
Die Maßnahme „umweltorientiertes Betriebsmanagement“ zeigte bei knapp
21.000 Betrieben (über 470.000 ha Antragsfläche) nur sehr geringe UmSeite 397
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
weltwirkungen. Die Evaluierer regen deshalb an, die Maßnahme entweder
im Hinblick auf konkrete Zielsetzungen grundsätzlich umzugestalten oder
ganz aus dem Förderangebot zu streichen.
Die Einhaltung der Auflagen der im Jahr 2005 neu eingeführten Maßnahme
„mehrgliedrige Fruchtfolge“ bereitet v. a. in kleinstrukturierten Gebieten,
bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisierung
erhebliche Probleme. Hier wird in der verbesserten Halbzeitbewertung eine
Umgestaltung hin zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter
umsetzbar als auch kontrollierbar sind. Im Jahr 2005 wurde die Maßnahme
von ca. 700 Betrieben für rd. 27.000 ha Ackerfläche erstmals beantragt.
Die im Jahr 2004 ebenfalls ausgesetzte Maßnahme „Mulchsaat“ zeigt nach
den Ergebnissen der verbesserten Halbzeitbewertung eine gute Wirkung zur
Verminderung von Bodenerosion. Im Jahr 2005 nahmen fast 7.500 Betriebe
auf einer Fläche von fast 67.000 ha an der Maßnahme teil. Ersetzt wurde
die „Mulchsaat“ durch die neue Maßnahme „Winterbegrünung“, deren Wirkung hinsichtlich Schutz vor Bodenerosion in der Evaluierung allerdings
geringer als die der „Mulchsaat“ eingeschätzt wird. Um die positive Wirkung der Mulchsaat im Bereich des Bodenschutzes zu erhalten, sollte nach
Sichtweise der Evaluierer die Maßnahme „Winterbegrünung“ deshalb zukünftig entsprechend angepasst werden.
Die Einführung der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbringung“ mit Verpflichtungsbeginn 2003 konnte einen wesentlichen Beitrag
zur Verminderung von Ausbringverlusten bei flüssigem Wirtschaftsdünger
leisten. Im Jahr 2005 haben fast 5.000 Betriebe für eine Fläche von 160.000
ha eine entsprechende Förderung erhalten.
Bei der Maßnahme „Grünlandprämie Stufe a“ liegen die Auflagen nach
Einschätzung der Evaluierer zwar grundsätzlich nur geringfügig über den
allgemeinen Anforderungen (Umbruchverbot, Verzicht auf flächendeckenden Pflanzenschutz). Im Jahr 2005 nahmen jedoch fast 28.000 Betriebe mit
über 340.000 ha Grünland an der Maßnahme teil. In Verbindung mit der
„Grünlandprämie Stufe b“ hatte die „Grünlandprämie Stufe a“ deshalb weSeite 398
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
sentlichen Anteil daran, dass sich die Dauergrünlandfläche in Bayern nach
der Umsetzung der GAP-Reform im Jahr 2005 bislang um weniger als 1%
verringert hat. Allein schon dieser Umstand begründet wesentliche Umwelteffekte der „Grünlandprämie Stufe a“.
Bei der „Grünlandprämie Stufe b“ war zurückliegend ein kontinuierlicher
Zuwachs an Förderfläche (fast 22.000 Betriebe mit über 300.000 ha Grünland im Jahr 2005) zu verzeichnen. Der Maßnahme werden gute Wirkungen
im Bereich einer extensiveren Grünlandnutzung zugesprochen. Die beteiligten Landwirte bestätigen eine Zunahme der Pflanzenvielfalt auf entsprechenden in die Förderung einbezogenen Flächen. Als Ergebnis der verbesserten Halbzeitbewertung wird deshalb empfohlen, diese Maßnahme im
Grundsatz auch künftig beizubehalten.
Die Maßnahme „extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“ zeigt
offensichtlich ebenfalls gute Wirkungen beim Schutz von Umweltgütern.
Im Jahr 2005 haben 105 Betriebe für fast 6.000 ha eine Honorierung für die
extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen erhalten. Grundsätzlich
regen die Evaluierer an, die Förderung der Beweidung zukünftig auch auf
andere Tierarten, wie z. B. Rinder, auszudehnen, um einer aus ökonomischen Gründen immer weiter rückläufigen Weidehaltung von Nutztieren
entgegen zu wirken.
Auch die Maßnahme der „extensiven Wiesennutzung mit Schnittzeitpunktauflage“ wird im Hinblick auf den Ressourcen- und Artenschutz positiv beurteilt. Generell sollten nach Empfehlungen in der verbesserten Halbzeitbewertung zukünftig bei der Festlegung eines Schnitttermins die einzelnen
Standortbedingungen stärker berücksichtigt werden. Im Jahr 2005 wurden
über 26.000 ha Grünland (fast 10.000 Betriebe) mit der Maßnahme gefördert.
Die Maßnahme „Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel“ wird aufgrund des umfassenden Verzichts auf Düngemitteln
und chemische Pflanzenschutzmittel sowohl hinsichtlich des biotischen als
auch des abiotischen Ressourcenschutzes sehr positiv beurteilt.
Seite 399
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Durch die Förderung der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen“ wurde
das Verbuschen von ca. 1.700 ha Steilhangwiesen (nahezu 1.600 Betriebe
im Jahr 2005 ) verhindert, deren Nutzung aus ökonomischen Gründen unrentabel ist.
Durch die Förderung der „Behirtung anerkannter Almen und Alpen“ wurden typische Landnutzungsformen (über 1.200 Betriebe mit über 25.000 ha
Almflächen im Jahr 2005) gefördert. Diese Förderung sollte nach den Ergebnissen der Evaluierung aufrechterhalten werden, um typische kulturelle
Ausprägungen der Landschaft zu erhalten.
Auch der „Streuobstbau“ entspricht nach Aussagen der verbesserten Halbzeitbewertung einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirtschaftung. Gleichzeitig erfüllt der Streuobstbau zahlreiche Funktionen für
den Arten- und Biotopschutz und hat wesentlich zur Erhaltung der biologischen Diversität beigetragen. Fast 8.000 Betriebe haben im Jahr 2005 diese
Maßnahme beansprucht.
Die Maßnahmen, die im Bereich der besonderen Bewirtschaftungsformen
gefördert wurden, werden hinsichtlich ihrer Wirkung zum Schutz der Umweltgüter ebenfalls generell sehr positiv bewertet.
Wesentliche Empfehlungen im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung
für die Weiterentwicklung des KULAP-A in der neuen Förderphase 20072013
Die Analyse der Wirkung der Förderung zum Schutz der Umweltgüter führt
unter Berücksichtigung der veränderten Anforderungen an die Landbewirtschaftung durch die Agrarreform von 2003 und den zukünftigen Rahmenbedingungen für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen durch die
ELER-Verordnung nach den Ausführungen in der verbesserten Halbzeitbewertung zu einem Anpassungsbedarf in der Programmausgestaltung für die
neue Förderphase 2007 – 2013.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Besonders die Ackernutzung bringt spezifische Umweltprobleme mit sich.
Hierunter fallen mögliche Erosionsereignisse, Nährstoffauswaschungen und
negative Wirkungen von Pflanzenschutzmittel auf die wildlebende Flora
und Fauna. Die Evaluierer fordern vor diesem Hintergrund, den Landwirten
grundsätzlich Maßnahmen mit dem bestmöglichen Wirkungsgrad anzubieten. Beispielsweise kann die Maßnahme „Mulchsaat“ nach Sichtweise der
Evaluierer wesentlich zur Abmilderung der Erosionsproblematik in verschiedenen Regionen beitragen. Auch weiterführende Maßnahmen zum
Schutz der Flächen vor Bodenabtrag werden für sinnvoll erachtet. Angeregt
wird in diesem Zusammenhang z. B. die Förderung der Begrünung von
Wasserabflussrinnen zur Rückhaltung von Bodenpartikeln. Ackerflächen
waren nach Einschätzung der Evaluierer beim Angebot an Maßnahmen im
KULAP-A bisher unterrepräsentiert. Um dieses Defizit auszugleichen, sollten deshalb zukünftig weitere Maßnahmen für Ackerbaubetriebe angeboten
werden wie z. B. Blühstreifen, Förderung der Ackerwildkrautflora auf spezifischen Flächen, weitere Saatreihen bei Getreide etc.
III
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung
Probleme
Etwa die Hälfte der Landesfläche Bayerns wird landwirtschaftlich genutzt,
davon entfallen 2,1 Mio. ha auf Ackerland und 1,2 Mio. ha auf Grünland.
Damit prägt die Landwirtschaft in erheblichem Maße das Erscheinungsbild
Bayerns und übernimmt durch die Aufrechterhaltung der Landnutzung auch
in Regionen mit von Natur aus geringer Standortproduktivität sowie für den
Erhalt von Landschaftselementen und kulturabhängigen Arten und Lebensräumen wichtige Funktionen bei der Erhaltung der Kulturlandschaft.
Nach dem Bayerischen Agrarbericht sank im Zeitraum 1994 bis 2003 die
Zahl der Rindviehhalter um ein Drittel und die Zahl der gehaltenen Rinder
um 12 %. Die Aufgabe einer regelmäßigen Grünlandnutzung kann zu einem
Verlust von standortangepassten Grünlandvegetationen und zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkung auf die natürliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Mit der Landbewirtschaftung sind vielfältige Umwelteffekte mit Auswirkungen auf biotische (Artenvielfalt) wie abiotische (Boden, Luft, Wasser)
Ressourcen verbunden. Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden
als Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Verlust wertvoller, von einer landwirtschaftlichen Nutzung abhängiger Offenlandbiotope durch die
Aufgabe der Bewirtschaftung dargestellt.
Insbesondere überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche bieten wenig
Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten und folglich wenig ökologische
Nischen für verschiedene in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies.
Durch Schaffung zusätzlicher Strukturen in der Agrarlandschaft kann ein
Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden.
Die Funktionen der Ressource Boden können insbesondere durch die Bodenerosion beeinträchtigt werden. Nach der SWOT-Analyse stellt die Bodenerosion für die Landwirtschaft wie für die Umwelt eine der nachhaltigsten Gefahren dar. Durch den Abtrag von Boden in erster Linie durch
Wasser können wertvolle Nährstoffe und durchwurzelbarer Oberboden verloren gehen. Darüber hinaus kann auch der Eintrag von Boden und Nährstoffen in Gewässer oder Vorfluter zu weiteren Beeinträchtigungen führen.
Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verlängerung der Bodenbedeckung oder
die generelle Änderung der Nutzung sollen diesbezüglich noch stärker forciert werden (SWOT-Analyse).
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie wurde eine umfangreiche Bestandsaufnahme aller Gewässer
durchgeführt. Mögliche Belastungsquellen sind u. a. Einträge aus diffusen
Quellen, die auch dem Bereich der landwirtschaftlichen Flächennutzung
zuzurechnen sind. Ursachen der Belastung sind dabei vor allem die Verlagerung von Nitrat im Boden mit der Gefahr der Auswaschung ins Grundwasser sowie der Eintrag von Phosphat im Rahmen der Erosion in Oberflächengewässer (siehe auch SWOT-Analyse).
Seite 402
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme gelten in gesteigertem Maße auch für den Weinbau an Steilhängen und den Terrassenweinbau.
Aufgrund des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung solcher
Lagen hat sich in ihnen eine vielfältige Begleitflora und -fauna aus wärmeliebenden Arten etablieren können, die so in Bayern nur an wenigen weit
versprengten Standorten vorkommen. Ein höherer Mechanisierungsgrad
und/oder der verstärkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gefährden sowohl die Bodenstabilität als auch die etablierten Lebensgemeinschaften.
Ziele und Strategien
Ziel der bayerischen Agrarumweltförderung im Rahmen des KULAP ist eine nachhaltige, flächendeckende umweltverträgliche Landbewirtschaftung
sowie der Erhalt der durch sie geprägten Kulturlandschaft.
Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005 legt die von den Landwirten zu
beachtenden Standards fest: „Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen
III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die
im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem
betreffenden Programm aufgeführt sind.“ Die damit verbundenen Kosten
sind entsprechend dem Verursacherprinzip von den Landwirten zu tragen.
Weitergehende gesellschaftlich gewünschte Leistungen in Bezug auf Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege können im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften nicht abverlangt werden. Zudem kann es durch
landwirtschaftliche Nutzung zu standortabhängigen Beeinträchtigungen der
Umweltmedien Boden, Wasser und Luft sowie der Biodiversität kommen,
denen allein durch eine Bewirtschaftung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht umfänglich begegnet werden kann. Außerdem lassen sich
die zum Teil über viele Jahre entstandenen Beeinträchtigungen auch mit
den heute geltenden hohen rechtlichen Standards kurz- bis mittelfristig
nicht beseitigen.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
In Anlehnung an den Nationalen Strategieplan liegt daher die Schwerpunktzielsetzung des KULAP in der Erhaltung und Ausweitung von standortspezifischen Bewirtschaftungsformen, die den Naturhaushalt schonen und die
Biodiversität fördern. Durch entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen
soll ein Beitrag geleistet werden zum Erhalt der biologischen und landschaftsstrukturellen Vielfalt, zum Erhalt und zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen sowie zur weiteren Verringerung von stofflichen Belastungen von Boden, Luft und Wasser. Exemplarisch sollen den oben dargestellten Problemen mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden:
-
Vermeidung bzw. Verminderung unerwünschter Stoffeinträge in Boden,
Luft und Wasser durch Begrenzung des Betriebsmitteleinsatzes
-
Ökologischer Landbau
-
Erosionsvermindernde Anbauverfahren (z. B. Grünlandnutzung, Mulchsaat)
-
Agrarökologische Maßnahmen als ein Beitrag für eine attraktive Kulturlandschaft und zur Erhöhung der Biodiversität.
Ferner soll durch unterschiedliche Grünlandextensivierungsstufen den verschiedenen Agrargebieten in Bayern Rechnung getragen werden und ein
Beitrag zu einer standortgerechten Grünlandwirtschaft geleistet werden.
Folgende Ziele sollen damit unterstützt werden:
-
Erhalt einer bayernweit flächendeckenden Grünlandbewirtschaftung,
-
Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes der Kulturlandschaft
-
Verminderung von Stoffeinträgen
-
Aufrechterhaltung einer Mindestbewirtschaftung von Grünland in von
der Natur benachteiligten Regionen zur Erhaltung der Artenvielfalt.
Die diesbezüglich erbrachten Leistungen, die über die gesetzlichen Standards hinausgehen und die die Landwirtschaft für die Allgemeinheit erbringt, werden dabei über Agrarumweltmaßnahmen honoriert. Mit den in
ihrer Gesamtheit ausgewogenen Maßnahmen soll ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der GöteborgStrategie geleistet werden.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Bei der strategischen Ausarbeitung des KULAP wurden die Empfehlungen
der verbesserten Halbzeitbewertung so weit wie möglich berücksichtigt.
Erwartete Wirkungen
Die Identifizierung und Umsetzung von Maßnahmen zur umweltgerechten
Landbewirtschaftung sind bereits seit langem ein Schwerpunkt der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung. Die Fortführung des bewährten KULAP
mit zum Teil an die Erfordernisse angepassten neuen Maßnahmen soll die
Landwirte dazu anregen, ihre bisher für den Bereich des Agrarumweltschutzes erbrachten Leistungen weiter fortzuführen bzw. neu einzuführen.
Im Rahmen der Umsetzung entsprechender Maßnahmen soll die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Sicherung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft auch in benachteiligten Gebieten mit unterstützt werden. Eine lebenswerte Landschaft trägt mit zur Stärkung des ländlichen Raums als Erholungs-, Wohn- und Arbeitsort bei. Darüber hinaus
wird ein Beitrag zur sozialen Abmilderung des Strukturwandels erwartet.
Landbewirtschaftung beeinflusst die stoffliche Qualität unserer Umwelt.
Durch die Anwendung dieses Programms soll zunehmend mehr Umweltleistung, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erreicht
werden. Hierbei stehen der Schutz des Bodens, der Schutz des Gewässers,
der Schutz von Flora und Fauna und der Lebensräume im Vordergrund. Die
Ziele von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie werden in Ergänzung zum Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm aktiv unterstützt.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
IV
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Beschreibung der Maßnahme
A) Gegenstand der Förderung
Gegenstand des KULAP sind Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen
Kosten und der Einkommensverluste bei der Einhaltung von Auflagen im
Rahmen von freiwillig beantragten Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF).
B) Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
-
Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die grundsätzlich mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewirtschaften. Teichflächen zählen dabei ebenfalls als landwirtschaftlich
genutzte Flächen.
-
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung des Landwirte (ALG).
-
Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder.
-
Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.
Ausgenommen von der Förderung sind Bezieher der Altersrente und nach
FELEG.
C) Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Flächenprämie in Abhängigkeit
der jeweils beantragten Agrarumweltverpflichtung. Die einzelnen Förderniveaus sind bei der jeweiligen Maßnahmenbeschreibung ausgewiesen.
Mindest- und Höchstförderbeträge
-
Der Mindestzuwendungsbetrag liegt bei 250 € je Betrieb und Jahr. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
-
Der Höchstzuwendungsbetrag liegt bei 40.000 € je Betrieb und Jahr.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Bei der Berechnung der Mindest- und Höchstzuwendungsbeträge werden
die Förderbeträge gemäß Kapitel 5.3.2.1.5 Sommerweidehaltung bei
Rindern mit berücksichtigt.
Es wird zugesichert, dass bei Inanspruchnahme der Maßnahme 215 „Sommerweidehaltung bei Rindern“ in Kombination mit Ökolandbau (Untermaßnahme 1.1- Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
Gebietskulisse
Um Förderüberschneidungen zwischen dem KULAP und dem Bayerischen
Vertragsnaturschutzprogramm / Erschwernisausgleich (VNP/EA) zu vermeiden, wurden Gebietskulissen erstellt. Deren Abgrenzung erfolgt seit
2004 auf Basis der „Digitalen Feldstückskarte Bayern“. Die Förderkulisse
des KULAP bezieht sich im Einzelnen auf folgende Flächen:
-
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und für die keine besonderen naturschutzfachlichen Auflagen bestehen;
-
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und die durch flächenhafte extensive Bewirtschaftung der Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft dienen;
-
Flächen, die darüber hinaus in Abstimmung und Zusammenarbeit mit
den zuständigen Naturschutzbehörden im Rahmen naturschutzfachlicher
Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden (z. B. Gebiete nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie).
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Für das KULAP gelten folgende allgemeine Grundvoraussetzungen:
-
Die Antragsflächen liegen in Bayern.
-
Der Antragsteller muss
- die notwendigen betrieblichen Produktionsfaktoren (z. B. Boden,
Vieh) selbst nutzen (Dies schließt nicht aus, dass sich der Begünstigte
bei der Durchführung eines Erfüllungsgehilfen bedient.),
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
- die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich beernten
(Mulchverbot).
Allgemeine Verpflichtungen und Auflagen
-
Einhaltung eines mind. 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes. KULAPMaßnahmen mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2011 können um
zwei Jahre bzw. mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2012 um ein Jahr
verlängert werden. Maßnahmen K91/96 „Langfristige Bereitstellung von
Flächen für agrarökologische Zwecke (10 Jahre) aus der alten Förderperiode können um max. 2 Jahre bis zum Ende der Förderperiode (2013)
verlängert werden.
-
Verbot der Ausbringung von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien, Bioabfällen und ähnlichen Stoffen auf den in das KULAP einbezogenen Flächen.
Nachfolgend werden die Maßnahmen im Einzelnen beschrieben.
1. Gesamtbetriebliche Maßnahme
1.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb
Die auf einem ganzheitlichen Ansatz unter Zugrundelegung weitgehend geschlossener betrieblicher Kreisläufe basierenden ökologischen Anbauverfahren tragen in besonderem Maße zur nachhaltigen Verbesserung und
Schonung der Umwelt, der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und
der natürlichen Ressourcen bei. Ökologische Anbauverfahren führen zu einer übergreifenden Verbesserung des Zustandes von mehreren Umweltzielgrößen, insbesondere in den Bereichen Boden, Grund- und Oberflächenwasser sowie Klima und Luft. Ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen
weisen darüber hinaus in der Regel eine höhere Artenvielfalt auf als konventionell bewirtschaftete Flächen. Diese Umweltleistungen sollen im Rahmen vom KULAP mit der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ honoriert werden. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Trotz starker Nachfrage nach ökologischen Produkten (zweistellige jährliche Zuwachsraten beim Marktwachstum) nimmt die Umstellung auf ökologischen Landbau nur verhalten zu. Es ist daher notwendig, durch eine höhere Förderung in den ersten beiden Jahren die niedrigere Erlössituation, die
beim Umstieg entsteht, auszugleichen. Die ersten beiden Jahre der Umstellung sind charakterisiert durch kostenintensivere Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftungsauflagen, obwohl grundsätzlich keine ökologische
Vermarktung der Erzeugnisse möglich ist.
Einen wesentlichen Beitrag dazu kann die Umstellungsprämie für die ersten
beiden Jahre der Umstellungsphase eines Betriebes leisten, während der bei kostenintensiver Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftungsauflagen
- grundsätzlich keine ökologische Vermarktung der Erzeugnisse möglich
ist.
Für den Erhalt der Ökolandbauprämie ist die Einhaltung der Kriterien des
Ökolandbaues für Aquakulturen und die Bienenhaltung im Gesamtbetrieb
nicht notwendig. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung)
nimmt bei Agrarumweltmaßnahmen ausschließlich auf landwirtschaftliche
Flächen Bezug (Art. 36).
Beschreibung
-
Ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebes, mit Ausnahme des
Bereichs der Aquakulturen und der Bienenhaltung, gemäß der VO
(EWG) Nr. 2092/91 und VO (EWG) Nr. 1804/1999 - bzw. der Nachfolgeverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
-
Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss jährlich ein
Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im Betrieb von 0,3 GV/ha
Hauptfutterfläche eingehalten werden.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht verringert werden.
Zuwendungsbetrag
-
Ackerland/Grünland:
200 €/ha
-
gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen:
400 €/ha
Zuwendungsbetrag während des zweijährigen Umstellzeitraums (erste zwei
Verpflichtungsjahre)
-
Ackerland/Grünland:
285 €/ha
-
gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen:
475 €/ha
Für die ersten 15 ha ist eine zusätzliche Förderung von 35 €/ha bei Nachweis der Kontrolle vorgesehen. Dadurch soll insbesondere die überproportionale Kostenbelastung der kleinen Ökobetriebe abgemildert werden.
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ über die oben angeführten obligatorischen Anforderungen
hinausgehen:
-
Einführung oder Beibehaltung einer Bewirtschaftung im gesamten Betrieb nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 sowie des EG-Folgerechts.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 410
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte auf der Basis des Vergleichs von aktuellen
Bayerischen Buchführungsabschlüssen. Dabei wurden die Kalkulationsparameter Ertragsdifferenzen, Preisdifferenzen und Unterschiede im Viehbesatz berücksichtigt.
Im Gegensatz zu allen anderen Prämienberechnungen kann beim ökologischen Landbau ein Systemvergleich anhand von Praxisdaten vorgenommen
werden, da entsprechende Buchführungsergebnisse in ausreichender Zahl
vorliegen. Dabei wurden zu den ökologischen Betriebsgruppen (10-30 bzw.
30-60 ha LF) Vergleichsgruppen aller Betriebe mit entsprechendem AckerGrünland-Verhältnis und Viehbesatz gebildet.
Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- wie der Tierproduktion sind beim ökologischen Landbau niedriger als bei konventioneller Wirtschaftsweise. Die
geringeren Naturalerträge im ökologischen Landbau werden durch die höheren Produktpreise nur teilweise kompensiert. Der gleichzeitig niedrigere
Produktionsmitteleinsatz bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben kann die
verminderten Umsatzerlöse ebenfalls nur teilweise kompensieren. In der
Summe errechnet sich der Einfluss der geringeren Umsatzerlöse und Materialaufwendungen im ökologischen Landbau im Vergleich zu konventioneller Wirtschaftsweise etwas über dem festgelegten Prämienniveau in Höhe
von 200 €/ha Acker- und Grünland.
Bei der Prämienkalkulation für die Umstellprämie wurden die Betriebsergebnisse von landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in der Umstellungsphase zum ökologischen Landbau befinden, mit den Ergebnissen von konventionell wirtschaftenden Betrieben verglichen. Die wesentlichen Kalkulationsparameter bei den Erfolgskennzahlen sind die Ertrags-, Aufwands- und
Gewinndifferenzen sowie die Unterschiede bei den staatlichen Zulagen.
Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- und Tierproduktion sind beim ökologischen Landbau in der Umstellungsphase am niedrigsten, weil die Betriebe
in dieser Zeit bereits nach den Kriterien des ökologischen Landbaus gemäß
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
der VO (EWG) Nr. 2092/91 wirtschaften müssen, die Erzeugnisse aber
noch nicht als ökologisch erzeugte Ware mit dem höheren Preis vermarktet
werden dürfen.
Ohne Berücksichtigung der Förderung für den ökologischen Landbau ergibt
sich eine Gewinndifferenz von 595 Euro je Hektar Acker- bzw. Grünlandfläche, woraus ein entsprechender Einkommensnachteil resultiert. Bei Umstellung von Dauerkulturen oder gärtnerisch genutzten Flächen errechnet
sich eine Gewinndifferenz in Höhe von 838 €/ha. Als Prämienhöhe werden
daher 285 €/ha bzw. 475 €/ha festgelegt.
Im Gesamtkontext der Maßnahmenausgestaltung im KULAP gilt es auch
darauf zu achten, dass die Prämienniveaus der einzelnen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
2. Grünland
betriebszweigbezogen
2.1 Umweltorientierte Grünlandnutzung
Durch die Förderung der umweltorientierten Grünlandbewirtschaftung sollen die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe Stoffeinträge geschützt werden. Gleichzeitig soll die bayerische Kulturlandschaft mit
ihrer natürlichen Vielfalt im Sinne der unter Gliederungspunkt 3.2 „Verbesserung der Umwelt und Landschaft“ der EU-Leitlinie ausgewiesenen Kernaktion ii) „... durch geeignete Bewirtschaftungssysteme unterschiedliche
Landschaften und Lebensräume erhalten ...“ bleiben. Durch den Verzicht
auf flächendeckenden chem. Pflanzenschutz und den Verzicht auf eine regelmäßige Grünlanderneuerung mit vorausgehendem Grünlandumbruch
wird neben dem Ressourcenschutz insbesondere auch ein Beitrag zur Biodiversität und Erhaltung umweltorientierter traditioneller Wirtschaftsweisen
geleistet. Damit soll auch einer sich - aufgrund entsprechender Entwicklungen in der Milchviehhaltung und im Bioenergiesektor - abzeichnenden
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Intensivierung der Grünlandbewirtschaftung entgegen gewirkt werden. Ein
späterer Nutzungszeitpunkt bei einem Teil der Dauergrünlandfläche fördert
ein strukturreiches Landschaftsbild und leistet einen wichtigen Beitrag für
die Artenvielfalt (Biodiversität) von Tieren und Pflanzen.
Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden.
Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu
eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrünland.
Die Umweltorientierte Grünlandnutzung trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
Auflagen für den Betriebszweig Grünland:
-
Verzicht auf Grünlanderneuerung durch Umbruch von Dauergrünland,
-
Generelles Umbruchverbot,
-
Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauergrünland,
-
Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni,
-
Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung (Zeitpunkt, Menge, Fläche),
-
Beratung auf der Basis der aktuellsten Bodenuntersuchungsergebnisse
gemäß Düngeverordnung im Falle der Nährstoffversorgungsstufen D
(hoch) oder E (sehr hoch) für Grünland (Nährstoffversorgungsstufen sind
im „Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ausgewiesen),
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 2,0 GV/ha LF im Durchschnitt eines Kalenderjahres,
-
Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
-
Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter
Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff
aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für intensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme
an dieser Maßnahme ausgeschlossen.
Zuwendungsbetrag
50 €/ha
Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind.
Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für
Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltorientierte Grünlandnutzung“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Dauergrünland darf insbesondere auch nicht zur Grünlanderneuerung
umgebrochen werden,
-
Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
Dauergrünland.
-
Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni.
-
Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 414
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Prämienkalkulation
Als Referenzverfahren dient die gesetzlich zugelassene intensive Grünlandbewirtschaftung zur Erzielung von wirtschaftlich sinnvollen Nährstofferträgen je Hektar. Hier ist es erforderlich, die durch intensive Nutzung geförderten Unkräuter, vorwiegend Ampfer, regelmäßig zu bekämpfen und ggf.
durch Umbruch und Neuansaat einen leistungsfähigen Grünlandbestand anzulegen. Bei der umweltorientierten Grünlandnutzung ist der Umbruch
grundsätzlich ausgeschlossen und eine Ampferbekämpfung kann nicht flächig erfolgen. Der Ausgleich ergibt sich aus dem höheren Zeitaufwand für
die Einzelpflanzenbekämpfung (1,3 AKh/ha), aus dem geringeren Nährstoffertrag von ca. 10% durch den schlechteren Bekämpfungserfolg bei der
Einzelpflanzenbekämpfung und aus dem Verzicht auf Grünlanderneuerung
durch Umbruch und Neuansaat (vergleichende Kosten-Leistungsrechnung).
2.2 Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht
Mit der Förderung der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht sollen die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe
Stoffeinträge geschützt werden. Gleichzeitig soll der Tendenz der Grünlandintensivierung aktiv gegengesteuert werden. Durch entsprechende Auflagen wird vor allem der Eintrag von Pflanzenährstoffen in Grund- und
Oberflächengewässer verringert. In diesem Sinne wirkt auch der Verzicht
auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz und das generelle Dauergrünlandumbruchverbot. Gleichzeitig leistet der Verzicht auf mineralische
Düngung einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Biodiversität.
Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden.
Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu
eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrünland.
Die Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (BiodiversiSeite 415
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
tät, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
Auflagen für den Betriebszweig Grünland:
-
Verzicht auf mineralische Düngung (erlaubt sind lediglich die im ökologischen Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Falle eines nachgewiesenen Bedarfs),
-
Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauergrünland,
-
Einhaltung eines generellen Umbruchverbotes von Dauergrünland,
-
Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 1,4 bzw. 1,76 GV/ha HFF
im Durchschnitt eines Kalenderjahres,
-
Ein Betrieb darf insgesamt nur den Wirtschaftsdünger aufbringen, der einem Viehbesatz von max. 1,4 bzw. 1,76 GV/ha LF entspricht,
-
Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
-
Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter
Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff
aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für intensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme
an dieser Maßnahme ausgeschlossen.
Zuwendungsbetrag
170 €/ha
(bis max. 1,4 GV/ha HFF)
120 €/ha
(bis max. 1,76 GV/ha HFF)
Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind.
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für
Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Verzicht auf mineralische Düngung mit Ausnahme der im ökologischen
Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Falle eines
nachgewiesenen Bedarfs,
-
Es darf nicht mehr Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, als es dem
Dunganfall eines Gesamtbesatzes von 1,76 GV je Hektar LF bzw. 1,4
GV je Hektar LF entspricht,
-
Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
Dauergrünland.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht erfolgte im Wesentlichen eine Berücksichtigung unterschiedlicher Futtererzeugungs- bzw. Futterersatzkosten aufgrund des vorgeschriebenen Verzichtes auf mineralische Düngung. Dabei kamen die Kalkulationsparameter „Ausgangsertrag“, „Ertragsrückgang bei Verzicht auf Mineraldünger“, „variable Maschinen- und Arbeitskosten“ und „Nährstofflieferung Ackerfutter / Grünland“ zum Ansatz.
Seite 417
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
bis 1,76 GV/ha HFF
Langjährige Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
bestätigen, dass sich bei einem Verzicht auf Mineraldüngung – hier wirkt
vor allem der fehlende Startstickstoff im Frühjahr – auf 3-4schürigem
Grünland mit einem Referenzertrag von ca. 68.000 MJ NEL brutto eine
Ertragsdepression von etwa 30 % ergibt. Der aus dem Düngeverzicht resultierende verlangsamte Aufwuchs führt bei in der Regel gleichbleibender
Verdaulichkeit des Futters zu einem späteren ersten Schnitt und einer entsprechenden zeitlichen Verschiebung der weiteren Aufwüchse. Bei der Referenzfläche (3-4schürigen Wiese) kann zumindest jedes 2. Jahr eine vierte
Nutzung (Nachweide oder Heu) erfolgen, die bei einem Verzicht auf Mineraldüngung entfällt.
Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskosteneinsparung, die sich aus wegfallenden Mechanisierungskosten für die 4.
Nutzung (davon 50%) und die eingesparte mineralische Düngung ableitet.
Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug unterstellt ist, ist bei der Extensivierungsvariante durch Mineraldüngerverzicht lediglich der Wert der
Organischen Düngung berücksichtigt. Der Ersatz des fehlenden Futters erfolgt über die Zupacht von Grünlandflächen, die ebenfalls zu den Konditionen der betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierung mit einem Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechnerisch ermittelte Einkommensverlust aufgrund der Einhaltung der Auflagen
der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha HFF beträgt etwas über 124 €/ha. Die Beihilfe
wird auf 120 €/ha festgesetzt.
bis 1,4 GV/ha HFF
Als Referenzflächen für die Grünlandextensivierung mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF gelten Grünlandbestände in weniger wüchsigen Lagen, welche standortbedingt nur eine dreimalige Nutzung
zulassen und gegenüber Gunstlagen eine geringere Wirkung der mineralischen N-Düngung aufweisen. Sie repräsentieren durchschnittliche bayerische Ertragsverhältnisse mit einem Bruttoenergieertrag von ca. 47.500
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
MJ NEL/ha. Dennoch ist auch hier aus produktionstechnischer Sicht
grundsätzlich ein Korrektiv über mineralische Düngung notwendig. In der
ökonomischen Bewertung kann daher in Anlehnung an die Literatur ein Ertragsrückgang von 19 % bei Verzicht auf mineralische (N-)Düngung unterstellt werden. Im Vergleich zur unterstellten Referenzfläche (3schürige
Wiese) verschiebt sich durch den Verzicht auf Mineraldüngung das Nutzungsregime, sodass der erste Schnitt zu einem 2/3-Anteil als Heu erfolgen
muss. Dabei ist mit einer zusätzlichen Minderung der Futterqualität (Energiedichte, Eiweißgehalt) und einem weiteren Abfall der verwertbaren
Grundfutterleistung zu rechnen.
Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskosteneinsparung, die sich aus etwas geringeren Mechanisierungskosten bei
Heunutzung im Vergleich zur Silagenutzung und der eingesparten mineralischen Düngung ableitet. Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug unterstellt ist, ist bei der Extensivierungsvariante mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF entsprechend der Vorgehensweise der Extensivierungsvariante mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha
HFF lediglich der Wert der organischen Düngung berücksichtigt. Der Ersatz des fehlenden Futters erfolgt über die Zupacht von Grünlandflächen,
die ebenfalls zu den Konditionen der betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht und einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechnerisch
ermittelte Einkommensverlust unter Berücksichtigung der eingesparten
Kosten beträgt aufgrund der Einhaltung der Auflagen der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem maximalen Viehbesatz bis
zu 1,4 GV/ha HFF etwas mehr als 172 €/ha. Die Beihilfe wird auf 170 €/ha
festgesetzt.
Seite 419
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Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Grünland
einzelflächenbezogen
2.3 Extensive Grünlandnutzung mit Verzicht auf jegliche Düngung und
chemische Pflanzenschutzmittel entlang von Gewässern und sonstigen
sensiblen Bereichen
Die Zielsetzung der Maßnahme besteht in einer Minimierung des Schadstoffeintrages aus Grünlandflächen ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer bzw. in besonders schützenswerte Biotope. Damit soll gleichzeitig
auch ein Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geleistet werden. Die Maßnahme wurde in dieser Form bereits in der zurückliegenden
Förderperiode angeboten und wurde im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung hinsichtlich des biotischen als auch des abiotischen Ressourcenschutzes sehr positiv beurteilt. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Auf den betreffenden Grünlandflächen ist neben einem Grünlandumbruchverbot auf der geförderten Fläche generell auf den Einsatz jeglicher
Düngung und chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten.
-
Die Grünlandflächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder durch Hüteschafhaltung zu beweiden (keine sonstige Beweidung zulässig), wobei das Schnittgut landwirtschaftlich zu
verwerten ist (Mulchverbot).
Zuwendungsbetrag
350 €/ha
Seite 420
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Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:
-
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und
Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,
-
hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),
-
bestehende Wasserschutzgebiete,
-
Feldstücke mit Dolinen,
-
Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG),
-
Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich
der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind,
-
Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,
-
sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Grünlandnutzung mit
Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel“ über
die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Verbot der Anwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel.
-
Verbot von jeglicher Düngung.
-
Landwirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 421
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
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Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Prämienkalkulation
Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAPMaßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil von
drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten
Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird
beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen
Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmittelbaren Gewässerbezug differenziert.
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der jetzigen
Durchschnittserträge einer dreischürigen Wiese mit den unter Auflagen zu
erwartenden Erträgen. Dabei wurden die Kostenparameter „verlangsamter
Aufwuchs durch fehlende Düngung“, „Streifenbewirtschaftung ungünstiger
Flächenformen“, „Ersatzfutterbeschaffung“ und „Verzicht auf Pflanzenschutz“ berücksichtigt.
Eine extensive Grünlandnutzung ohne externe Zufuhr der entzogenen Nährstoffe führt zu entsprechenden Ertragseinbußen, ohne dass sich die Futterqualität zwangsläufig verschlechtert. Problematisch sind jedoch in Zusammenhang mit der Futterqualität mittelfristig abfallende Phosphorwerte und
möglicherweise Kalimangel.
Der bei der Prämienberechnung unterstellte kalkulatorische Ertragsverlust
von 50 % ist einer Untersuchung auf bayerischen Standorten entnommen
(Rieder in SUB-Sonderheft 1988). Der in den Versuchsauswertungen festgestellte Ertragsrückgang schwankte standortabhängig zwischen 30 bis
60%. Dabei wurde der Verzicht auf Pflanzenschutzmaßnahmen nicht gesondert ausgewertet. Das Nutzungsregime kann bei einer entsprechenden
Bestandsführung beibehalten werden, geringe Erträge je Schnitt erhöhen jedoch die Erntekosten je Futtereinheit. In diesem Sinne wirken auch die oftmals entlang von Gewässern ungünstig geformten Bearbeitungsflächen. Als
Konsequenz wird bei der Prämienkalkulation eine Erhöhung der variablen
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Maschinenkosten und des Arbeitszeitbedarfs um 15% gegenüber der Referenzsituation unterstellt.
Der in der Fütterung fehlende Grünlandertrag muss zu gleichen Kosten wie
in der Referenzsituation auf Pachtflächen erzeugt werden. Dabei wird ein
durchschnittlicher Pachtpreis für Grünland unterstellt. Der notwendige
Pachtflächenumfang ist aus dem maßnahmenbedingten Ertragsrückgang abgeleitet. Als Nutzungskosten sind die mittleren bayerischen Pachtpreise für
Neuzupacht von Grünland in Höhe von 162 €/ha (Agrarbericht 2006) angesetzt und die verrechneten variablen Kosten entsprechen den Werten des
Referenzverfahrens (dreischürige Wiese).
Einsparungen ergeben sich bei Düngung, Pflanzenschutz und Silierhilfsmitteln. Die Summe der Minderausgaben einschließlich einem geringen
Mehraufwand an notwendiger Arbeitszeit sind bei den Einkommensverlusten berücksichtigt. Die Einkommensverluste wurden mit knapp 351 €/ha errechnet, als Prämie werden 350 €/ha festgesetzt.
2.4 Mahd von Steilhangwiesen
Steilhangwiesen stellen in der Regel relativ flachgründige, durch eine eher
mäßige Mineralstoff- und Nährstoffversorgung gekennzeichnete und exponierte Standorte dar, auf denen sich durch eine traditionelle extensive
Mahdnutzung artenreiche Wiesen mit einem vergleichsweise hohen Anteil
an Kräutern entwickeln konnten.
Der Nährstoffentzug, der mit der Mähgutentfernung verbunden ist, führt zu
einer Verringerung der Wuchsleistung bestandsbildender Gräser. Die hierdurch entstandenen Lücken können zahlreiche Kräuter und niedere Gräser
nutzen, die auf diese Weise von der Mahd profitieren. Es handelt sich bei
diesen Wiesen je nach Höhenlage und Exposition in erster Linie um verschiedene Typen von Glatthaferwiesen, in denen z. B. Schwarze und Kugelige Teufelskralle, Weichhaariger Pippau, Wiesen-Habichtskraut oder Büschel-Glockenblume als bedeutsame Pflanzenarten vorkommen. GleichzeiSeite 423
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Kapitel 5.3.2.1.4
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tig sind solche Wiesen artenreiche und daher wertvolle Lebensräume für
zahlreiche Insektenarten, wie z. B. Tagfalter, Heuschrecken, Laufkäfer und
Wanzen.
Aufgrund der in der Regel flachgründigen Böden würde eine Beweidung im
Frühjahr bzw. in den Sommermonaten mit häufigen Starkniederschlagsereignissen oft zu Trittschäden führen mit der Folge, dass das Wasserhaltevermögen reduziert und Bodenerosionen auftreten würden. Die ordnungsgemäße Mähnutzung dieser ausgewiesenen Flächen liefert einen wichtigen
Beitrag zum Erosions- und Lawinenschutz.
Die positiven Effekte der Maßnahme werden auch im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung bestätigt.
Die Mahd von Steilhangwiesen trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und
Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)
des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Die für die Förderung in Betracht kommenden Flächen müssen die jeweilige Mindesthangneigung aufweisen (Flächen sind beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten digital erfasst und ausgewiesen).
-
Die Flächen müssen deshalb über Mähnutzung unter Erosionsschutzgesichtspunkten bewirtschaftet werden. Aus Erosionsschutzgründen stellt
die Beweidung der Flächen wegen auftretender Trittschäden keine Alternative dar. Eine Nachweide ist zulässig.
Zuwendungsbetrag
35 bis 49 % Steigung
400 €/ha
ab 50 % Steigung
600 €/ha
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Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen über die
obligatorischen Anforderungen hinausgehen
-
Durchführung einer Mähnutzung (vielfach ausschließlich Handarbeit
möglich) in einer Form, die den Erosionsschutz gewährleistet.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der Futterwerbung in unterschiedlich steilem Gelände mit den entsprechenden Bewirtschaftungskosten in der Ebene. Dabei wurden die Parameter „Einsatz von
Spezialmaschinen“, „höherer Arbeitsaufwand“, und „teilweiser Übergang
zu Handverfahren“ berücksichtigt.
Futterwerbung in hängigem Gelände ist grundsätzlich mit einem höheren
Aufwand verbunden. Hangneigungen über 35% sind in jedem Fall nur noch
mit Hangschleppern zu bearbeiten und ab 50% Hangneigung kommt ausschließlich der Einachsmotormäher zum Einsatz. Bei der Prämienkalkulation werden die variablen Kosten einschließlich der eingesetzten Arbeitsstunden der einzelnen Verfahren in hängigem Gelände mit den entsprechenden Kosten in der Ebene verglichen. Referenzverfahren ist dabei die Werbung von Bodentrocknungsheu. Da Hangwiesen in der Regel extensive,
ökologisch wertvolle Standorte sind, wird lediglich eine Schnittnutzung angesetzt. Die berechneten Mehraufwendungen in hängigem Gelände von 35
bis < 50% betragen 410 €/ha, als Prämie werden 400 €/ha angesetzt. Die
Einkommensverluste in steilem Gelände ab 50% Gefälle betragen 611 €/ha,
als Prämie werden 600 €/ha ausgereicht.
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2.5 Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen
Flächen, die mit Schafen/Ziegen extensiv beweidet werden, zeichnen sich
durch eine spezielle Artenausstattung aus. Auf entsprechenden Flächen haben sich Pflanzengesellschaften etabliert, die gefährdet sind und in ihrem
Bestand an eine entsprechende extensive Beweidung gekoppelt sind. Würden auf den in die Förderung einbezogenen Extensivflächen lediglich die
gemäß Direktzahlungsverordnung bestehenden Grundanforderungen eingehalten bzw. die Nutzung dieser Flächen intensiviert, wären in kurzer Zeit
u.a. folgende Pflanzengesellschaften verschwunden:
- Kalktrockenrasen (FFH-Lebensraumtyp 6210),
- Silikattrockenrasen,
- Halbtrockenrasen,
- Heiden,
- Säume sowie z.T.
- lichte Wälder.
Zu den schützenswerten Arten in diesen Lebensräumen gehören z.B. Pulsatilla spp. (Küchenschellen-Arten), Globularia spp. (Kugelblumen-Arten),
Helianthemum spp. (Sonnenröschen-Arten), Adonis vernalis (FrühlingsAdonisröschen) oder Ophrys spp. (Ragwurz-Arten).
Pflanzen mit Dornen und Stacheln (z.B. Silberdistel und Wacholder) werden weniger verbissen, ebenso Pflanzen mit ätherischen Ölen (z. B. Thymian). Damit werden durch die extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen
einzigartige, charakteristische Kulturlandschaften und entsprechende Lebensräume (z.B. Wacholderhaine im Altmühltal) erhalten. Zudem tragen
Schafe und Ziegen durch den Transport von Samen im Fell, in der Wolle
und in Klauen sowie Kot zum Genaustausch auf isolierten Weideflächen
und damit zur Erhaltung der genetischen Variabilität der Pflanzenbestände
bei. Diese Effekte sind durch andere Pflegemaßnahmen (z.B. Mulchen)
nicht erreichbar. Schließlich ist die Beweidung die schonendste Pflegemaßnahme für die Tierwelt; verschiedene Entwicklungsstadien viele Insekten
sind auf den Kot von Schafen und Ziegen angewiesen.
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Die extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen trägt zur Erreichung
der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität,
Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen
Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Auf den Flächen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Veränderung des extensiven Zustandes der Weideflächen führen.
-
Es ist jährlich eine gezielte Beweidung der Flächen durchzuführen.
-
Die Maßnahme ist grundsätzlich auf extensiven Sommerweiden für
Wanderschafe/-ziegen sowie ausgewiesenen Sonderflächen (z. B. Truppenübungsplätze, Flugplätze, Kanal- und Hochwasserschutzdämme und
andere vergleichbare Flächen) zulässig.
-
Ein maximaler Viehbesatz von 1,2 GV/ha LF im Durchschnitt des Kalenderjahres ist einzuhalten.
-
Auf Düngung und flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf den
in die Förderung einbezogenen Flächen ist zu verzichten.
Zuwendungsbetrag:
110 €/ha
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen
-
Verzicht auf Düngung,
-
Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz.
Seite 427
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Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs
anhand der Nährstoffleistungen und der variablen Spezialkosten. Dabei
wurden die Leistungs-Kostenparameter „Nährstofferträge“und „Variable
Maschinenaufwendungen und Arbeitskosten“ berücksichtigt.
Mit der Maßnahme soll eine ökologisch besonders wertvolle Beweidungsflora auf extensiven Grünlandstandorten durch die Bewirtschaftung mit
Schafen und/oder Ziegen erhalten werden. Die Flächen könnten mit einem
Aufwand von rund 58 €/ha mechanisch freigehalten werden, wenn ausschließlich nur die obligatorischen CC-Vorgaben erfüllt werden würden.
Eine aus ökologischen Gesichtspunkten notwendige extensive Beweidung
mit Schafen/Ziegen, verbunden mit dem Verzicht auf Düngung und den flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz verursacht unter Berücksichtigung des erzielbaren Deckungsbeitrags aus der Lammfleischproduktion und
der zusätzlichen Kosten für die Weidehaltung einen jährlichen Verlust von
170 €/ha. Im Vergleich zur mechanischen Mindestpflege verteuert sich
demnach die Flächennutzung über Schafe/ Ziegen um 112 €/ha (170 € – 58
€). Die Beihilfe wird mit 110 €/ha angesetzt.
2.6 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage
Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den
Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung dargestellt. Aus einer intensiven Grünlandbewirtschaftung mit jahreszeitlich frühen Nutzungsterminen resultiert ein starker
Rückgang von Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die verSeite 428
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schiedenen in der Agrarlandschaft anzutreffenden Spezies. Aufgrund der
günstigen Marktsituation u.a. bei Milch besteht wieder eine gestiegene Intensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Diesem
Trend soll mit der Einführung der Maßnahme gegengesteuert werden.
Durch eine späte Nutzung von Grünlandflächen kann ein Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden. Damit wird z.B. mosaikartig eine Nahrungsgrundlage für viele Insekten einschließlich Bienen
geschaffen. Zudem kommen durch den späten Schnitt die Pflanzen zum
Aussamen und es wird Deckung für Wildtiere geboten. Die Maßnahme
dient somit dazu, den Lebensraum zahlreicher, auf extensive Grünlandnutzung angepasster Arten (Flora und Fauna) zu sichern und zu verbessern.
Damit soll die Sicherung der biologischen Vielfalt auch im Hinblick auf die
Göteborg-Strategie verbessert werden.
Das flächendeckende Angebot der Maßnahme ist eine zielführende Ergänzung zum Vertragsnaturschutzprogramm, das vielschichtige Schnittzeitpunkttermine in ausgewählten Gebietskulissen (Schutzgebiete - in erster
Linie Natura 2000-Gebiete, biotopkartierte Flächen, geschützte Feuchtflächen und Magerrasen) anbietet.
Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die
Förderung der Biodiversität.
Beschreibung
-
Schnittnutzung der Fläche erst ab 1. Juli
-
Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März möglich
-
Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
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Kapitel 5.3.2.1.4
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Zuwendungsbetrag:
280 €/ha
Zusätzliche Informationen
Bei Kombination mit der Maßnahme 2.1 Umweltorientierte Grünlandnutzung erfolgt eine Anrechnung dieser Fläche auf die Verpflichtung der Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensivierung von Wiesen mit
Schnittzeitpunktauflage “ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Einhaltung einer verspäteten Schnittnutzung ab 1. Juli
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Durch den verspäteten ersten Schnitt entsteht ein deutlich niedrigerer Futterertrag, der durch Zukauf von Kraftfutter ausgeglichen wird. Durch die
Schnittnutzung ab 1. Juli kann der Aufwuchs in der Regel nur noch als
minderwertiges Heu verwertet werden. Zudem verschiebt sich der zweite
Schnitt, so dass im Vergleich zum Referenzverfahren keine dritte Schnittnutzung mehr möglich ist. Durch die Umstellung des Bewirtschaftungsregimes kann ein Teil der Dünger- und Maschinenkosten sowie etwas Arbeitszeit eingespart werden. Dies gleicht aber die zusätzlichen Kosten für
den Kraftfutterzukauf nicht aus. Es entstehen zusätzliche Kosten in Höhe
von 282 Euro je Hektar.
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2.7 Agrarökologische Grünlandnutzung
Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den
Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung dargestellt. Aufgrund der günstigen Marktsituation
u.a. bei Milch besteht seit dem vergangenen Jahr wieder eine gestiegene Intensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Aus einer
intensiven Bewirtschaftung resultiert ein starker Rückgang von Schutz-,
Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die verschiedenen in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies. Diesem Trend soll mit der Einführung der
Maßnahme gegengesteuert werden.
Die langfristige Bereitstellung von Grünlandflächen für agrarökologische
Zwecke beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion. Durch die Schaffung von extensiven Strukturelementen auch im Grünland leisten die Landwirte einen Beitrag zur Erhaltung
bzw. Erhöhung der Artenvielfalt. Entsprechende Grünlandflächen bieten
Nahrung und Deckung für Wildtiere. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag
zur Verbesserung der Lebensbedingungen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten mit der letztendlichen Zielsetzung geleistet, ein agrarökologisches
Verbundsystem zu schaffen.
Zudem werden durch die Maßnahme auch natürliche Ressourcen geschont
und insbesondere Einträge von Stoffen in das Grundwasser und die Oberflächengewässer verringert. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die Förderung der Biodiversität.
Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die
Förderung der Biodiversität.
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Beschreibung
-
Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke
beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.
-
Weitgehender Verzicht auf die Grünlandproduktion
Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Fläche:
-
bis zu einer EMZ von 2000
-
je 100 EMZ- Punkte zusätzlich
110 €/ha
20 €/ha
Zusätzliche Informationen
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Durch den weitgehenden Verzicht auf die Grünlandproduktion entsteht eine
erhebliche Ertragseinbuße, die von der Bonität der Fläche abhängig ist.
Diese Ertragseinbuße kann nur zum Teil über die eingesparten Kosten, die
aus der verminderten Flächennutzung resultieren, ausgeglichen werden. Die
Prämie ist deshalb entsprechend der Bonität der Fläche zu staffeln. Als
Maßstab für die Bonität wurde die EMZ herangezogen. Sie ist in Bayern
auf regionaler Ebene verfügbar und wurde mit der Ertragsstatistik kombiniert.
Durch die Extensivierung der Fläche entstehen erhebliche Ertragsverluste,
die durch den Zukauf von Futter ausgeglichen werden müssen. Die mit der
extensiven Bewirtschaftung der Fläche einhergehende Kostenersparnis bei
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Dünger, variablen Maschinenkosten und Arbeitszeit wurde auf die Ertragsverluste angerechnet. Als notwendiger Ausgleich für die entstandenen Einkommensverluste ergibt sich bei einer EMZ von 2000 ein Betrag von rund
110 Euro je Hektar. Der Ausgleich steigt mit zunehmender Ertragsfähigkeit
des Bodens (EMZ) kontinuierlich um einen Betrag von 20 Euro je 100
EMZ-Punkte an.
3.
Ackerland
betriebszweigbezogen
3.0 Extensive Fruchtfolge
Der Intensivierungsdruck in der Milchviehhaltung hat zu höheren Maisanteilen in der Fruchtfolge geführt. Auch die positive Preisentwicklung im
Marktfruchtbau hat zu einer grundsätzlichen Intensivierung bei der Fruchtfolgegestaltung geführt. Durch die Einführung der Maßnahme „Extensive
Fruchtfolge“ soll diesem Trend gegen gesteuert werden. Die Maßnahme
bildet eine zielgerichtete Ergänzung zur Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge“.
Viele Betriebe haben einen Maisanteil von über 20 % in der Fruchtfolge.
Bei intensiven Marktfruchtbetrieben liegt der Anteil von Mais, Weizen,
Rüben und evtl. Feldgemüse grundsätzlich über 33 % in der Fruchtfolge.
Somit resultieren aus den Auflagen der Maßnahme (max. 20 % Mais bzw.
max. 33 % Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) eine deutliche Einschränkung im Vergleich zu herkömmlichen Fruchtfolgen. Durch die Begrenzung des Maisanteils in der Fruchtfolge bzw. des Anteils an Intensivkulturen wird die Bodenerosion und der Dünge- sowie Pflanzenschutzmittelaufwand reduziert. Gleichzeitig bewirkt die Maßnahme weitergestellte
Fruchtfolgen. Diese tragen dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kulturpflanzen zu verringern und leisten damit einen zusätzlichen Beitrag, ggf.
Pflanzenschutzmittel einzusparen. Die differenzierte Förderung verbessert
auch die relative Vorzüglichkeit von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im
Vergleich zu anderen Früchten und Silomais.
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die Untermaßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz,
Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Untermaßnahme ist insbesondere der Erosionsschutz und der Schutz von Grund- und Oberflächengewässern vor unerwünschten Stoffeinträgen durch die Begrenzung von Intensivkulturen.
Beschreibung
-
Der Maisanteil darf höchstens 20 % und insgesamt der Anteil von Mais,
Weizen, Rüben und Feldgemüse 33 % Anteil an der Fruchtfolge nicht
überschreiten.
-
Eine Förderung erfolgt nur für folgende Früchte:
-
Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 42 €/ha.
–
Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Emmer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sonstiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und
Gewürzpflanzen: 85 €/ha.
–
Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 152 €/ha.
Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:
–
Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 21 €/ha.
–
Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Emmer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sonstiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und
Gewürzpflanzen: 42 €/ha.
–
Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 76 €/ha.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ über die
obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
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-
Beschränkung des Maisanteils in der Fruchtfolge auf max. 20 %.
-
Anteil von Intensivkulturen (Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) in
der Fruchtfolge max. 33 %.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis typischen standortbezogener
Fruchtfolgen. Dabei wurde dem Referenzverfahren (Ausgangsfruchtfolge
mit hohen Mais- und Weizenanteilen) eine extensivierte Fruchtfolge gegenüber gestellt. Durch die Verringerung des Anteils an Mais und Weizen
wurden andere Kulturen entsprechend erhöht bzw. neu in die Fruchtfolge
mit aufgenommen.
Durch diese Fruchtfolgeextensivierung werden geringere Umsatzerlöse erzielt. Diese können zwar durch einen etwas geringeren Bewirtschaftungsaufwand teilweise aufgefangen werden. Damit die Umstellung aber erfolgsneutral wird, sind die oben angegebenen Ausgleichsbeträge notwendig.
3.1 Vielfältige Fruchtfolge
Im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung wurde festgestellt, dass die
Einhaltung der Auflagen der Maßnahme v. a. in kleinstrukturierten Gebieten, bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisierung Probleme bereitet. Daher wurde eine Umgestaltung der Maßnahme hin
zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter umsetzbar als
auch kontrollierbar sind. Dieser Empfehlung konnte nicht gefolgt werden,
da mit einer Verbesserung der Umsetzbarkeit und Kontrollierbarkeit der
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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Maßnahme auch eine Einschränkung bei den Umwelteffekten verbunden
wäre. Aus diesem Grund wird die Maßnahme gemäß der Nationalen Rahmenrichtlinie (NRR) unverändert fortgeführt.
Weitergestellte Fruchtfolgen unter Einbeziehung von Leguminosen tragen
dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kulturpflanzen zu verringern und
ggf. auch Pflanzenschutzmittel einzusparen. Darüber hinaus können aufgrund der Nachfruchtwirkung der Leguminosen zusätzliche N-Gaben eingespart werden. Die Förderung verbessert auch die relative Vorzüglichkeit
von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im Vergleich zu Silomais. Zugleich
kann die Bodenerosion und der Pflanzenschutzmittelaufwand durch weniger Mais verringert werden. Die Fruchtartendifferenzierung zielt auf eine
Verbreiterung des Anbauspektrums auf mindestens fünf Hauptfruchtarten
für Anbauanteile einzelner Hauptfruchtarten innerhalb derer sich die Landwirte frei bewegen können. Das erweiterte Anbauspektrum wird mittelbar
zur Anwendung erweiterter Fruchtfolgen führen und damit verbundenen
positiven Umweltwirkungen führen. Die Anwendung der Fruchtartendiversifizierung führt außerdem zu einem häufigeren gleichzeitigen nebeneinander verschiedener Kulturen in der Agrarlandschaft. Damit wird insgesamt
eine vorteilhaftere epidemische Situation geschaffen, die der Ausbreitung
von bestimmten Schadorganismen durch die Luft oder durch Einwanderung
sowie der Anhäufung von bodenbürtigen Schadorganismen entgegengewirkt und so ggf. auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verringert. Der Anbau vieler Kulturen trägt außerdem zu einem vielgestaltigen
Landschaftsbild bei und fördert eine vielfältigere Futter- und Nahrungsmittelerzeugung. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der Ziele I, II und III des
nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Anbau von jährlich mindestens 5 verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne
Stilllegung).
-
Mindestanteil an der Ackerfläche 10 % je Hauptfruchtart.
-
Höchstanteil an der Ackerfläche je Hauptfruchtart 30 %.
-
Anteil Getreide an der Ackerfläche höchstens 66 %.
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-
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Anteil an Leguminosen mind. 5 % (mit Verpflichtung zur Winterung als
Folgefrucht).
Zuwendungsbetrag:
85 €/ha
Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:
Zuwendungsbetrag:
42 €/ha
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Fünfgliedrige Fruchtfolge“ über
die obligatorischen Anforderungen hinausgehen
-
Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne stillgelegte und nicht bewirtschaftete Fläche) mit jeweils mindestens 10 %
und max. 30 % Anteil der Ackerfläche
-
Getreideanteil von maximal zwei Drittel an der Ackerfläche sowie nach
Leguminosenanbau (mind. 5 %) Anbau einer über Winter beizubehaltenden Folgefrucht.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs
anhand der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit einer FruchtSeite 437
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folge mit mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten. Dabei wurden
Parameter „Deckungsbeiträge (variable Marktleistung abzüglich variable
Kosten wie Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, variable Maschinenkosten und Arbeitskosten) und „Anbauverhältnis der Hauptfruchtarten“
berücksichtigt. Durch die Aufnahme weniger wirtschaftlicher Kulturen in
die Fruchtfolge sinkt der Durchschnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge.
Durch die Förderung der Kulturartendiversifizierung wird die Beschränkung auf nur wenige wirtschaftlich vorteilhafte Hauptfruchtarten aufgelöst.
Die Aufnahme von Kulturen mit geringeren Deckungsbeiträgen führt zu
Einkommensverlusten, welche durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Die
Abschätzung der Einkommensverluste erfolgt auf der Basis des Vergleichs
von Fruchtfolgedeckungsbeiträgen. Dazu wurde aus den Standarddeckungsbeiträgen für die wichtigsten Marktfrüchte der Fruchtfolge-Deckungsbeitrag für eine typische Fruchtfolge mit wenigen Kulturen ermittelt. Diese
Fruchtfolge kann als repräsentativ für Ackerbaubetriebe angesehen werden.
Einkommensverluste ergeben sich beim Vergleich mit einer Fruchtfolge,
die den genannten Förderungsvoraussetzungen entspricht. Einkommensverluste entstehen darüber hinaus durch zusätzliche Arbeitskosten für Saatgutbeschaffung, Aussaat und Mähdrusch (u. a. zusätzliche Rüstzeiten) sowie
Deckungsbeitragsminderungen, die mit der Integration von neuen Hauptfruchtarten in das Anbauspektrum verbunden sind, deren ProduktionsKnow-How auf dem Betrieb jedoch nicht oder nicht mehr vorhanden ist
(Ausgleich des dadurch bedingten Ertragsrisikos). Die ermittelten Einkommensverluste betragen insgesamt rund 87 €/ha. Als Prämienniveau der
Maßnahme wurden 85 €/ha festgelegt.
Ackerland –
einzelflächenbezogene Maßnahmen
3.2 Winterbegrünung/3.3
Mulchsaat
Nach dem Winter umgebrochene Zwischenfrüchte oder Untersaaten leisten
einen Beitrag zum Schutz des Grundwassers durch Reduzierung der NährSeite 438
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
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stoffeinträge aus Ackerflächen während der Wintermonate, zum Schutz der
Oberflächengewässer vor Nährstoffeinträgen durch Verringerung des Bodenabtrags sowie zur Förderung des Bodenlebens und der Verbesserung der
Bodenfruchtbarkeit. Durch die Winterbegrünung werden die Bodenerosion
und durch das aktive Wurzelsystem der Stoppel-/Untersaaten die Nährstoffeinträge in das Grundwasser gemindert. Des Weiteren bieten Zwischenfruchtbestände über Winter Wildtieren zusätzliche Nahrung und Schutz im
Vergleich zu im Spätherbst gepflügten Flächen. Erfolgt der Anbau von
Zwischenfrüchten oder Untersaaten in Verbindung mit der konservierenden
nicht wendenden Bodenbearbeitung durch die Anwendung von Mulch- oder
Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren, verbleiben Pflanzenreste an der Bodenoberfläche und tragen dazu bei, Bodenabtrag durch Wasser- und Winderosion in der folgenden Hauptkultur zu verringern. Gleichzeitig werden
das Bodenleben und die Bodenfruchtbarkeit gefördert. Die Maßnahmen
dienen gleichzeitig auch dazu, die Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen.
Bei der verbesserten Halbzeitbewertung wurde insbesondere die Wirksamkeit des Mulchsaatverfahrens zur Verminderung von Bodenerosionsereignissen hervorgehoben. Um diese positive Wirkung der Mulchsaat im Bereich des Bodenschutzes zu erhalten, empfehlen die Evaluierer, die in den
letzten Jahren der zurückliegenden Förderperiode angebotene Maßnahme
„Winterbegrünung“ zukünftig entsprechend anzupassen. Auf diese Empfehlung wird mit einem höheren Prämienniveau für die Winterbegrünung bei
gleichzeitiger Anwendung des Mulchsaatverfahrens reagiert.
Winterbegrünung und Mulchsaat tragen zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Wasser-, Klima- und Bodenschutz,
Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei.
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Beschreibung
Winterbegrünung:
-
Anbau von Zwischenfrüchten oder Ansaat bzw. Beibehaltung von Untersaaten im Ackerbau bzw. Dauerkulturen nach der Ernte der Hauptfrüchte
auf mindestens 5 % der Ackerfläche, die sich im jeweiligen Verpflichtungsjahr aus dem aktuellen Mehrfachantrag (Flächennutzungsnachweis)
ergibt.
-
Umbruch der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat darf frühestens nach
dem 15. Februar des Jahres erfolgen, das auf das Jahr der Ansaat der
Zwischenfrucht oder der Untersaat folgt.
-
Keine Futternutzung mit Ausnahme der Hüteschafhaltung in Anlehnung
an die VO (EG) Nr. 1782/2003 (Stilllegung).
Mulchsaat:
-
Förderfähig ist die Mulchsaat bei den Reihenkulturen Mais, Rüben, Kartoffeln, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Feldgemüse sowie Mulchverfahren bei den landwirtschaftlichen Dauerkulturen Hopfen, Wein und Erwerbsobst.
-
Die Mulchsaat ist mit Winterbegrünung nicht kumulierbar.
Zuwendungsbetrag:
Winterbegrünung bis zum 15. Februar
Mulchsaat
80 €/ha
100 €/ha
Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:
Zuwendungsbetrag:
Winterbegrünung bis zum 15. Februar
50 €/ha
Mulchsaat
60 €/ha
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Winterbegrünung/Mulchsaat“
über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptfrucht oder der
Beibehaltung von Untersaaten bzw. Begrünungen über Winter (Winterbegrünung).
-
Anbau von Hauptfrüchten ohne wendende Bodenbearbeitung, so dass
Pflanzenreste der Vor- oder Zwischenfrüchte oder der Untersaaten auf
der Bodenoberfläche verbleiben (Mulchsaat).
Zusätzliche Informationen
Der zum 15. Mai zu stellende Zahlungsantrag wird bis zum 15. Dezember
durch die notwendige Flächenangabe (Ort, Größe) ergänzt (Winterbegrünung).
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Winterbegrünung“ erfolgte
anhand der Mehrkosten für den Zwischenfruchtanbau. Dabei wurden die
Kostenparameter „Saatgutkosten für die Zwischenfrucht“ und „variable
Maschinenkosten sowie Arbeitskosten für den Zwischenfruchtanbau“ berücksichtigt.
Durch die Winterbegrünung entstehen Mehrkosten im Vergleich zum Referenzverfahren. Diese summieren sich aus den Saatgutkosten und den vergleichsweise höheren variablen Maschinenkosten und einem höheren Arbeitszeitbedarf auf insgesamt 85 €/ha. Die größte Kostenposition besteht in
den Saatgutkosten, die im Referenzverfahren entfallen. Die variablen Maschinenkosten der Winterbegrünung enthalten zusätzliche Arbeitsgänge, die
im Referenzverfahren mit Winterfurche und Saatbettbereitung im Frühjahr
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
nicht notwendig sind. Für Untersaaten ergibt sich eine gleiche Prämie wie
für Zwischenfrüchte, da die geringeren variablen Maschinenkosten durch
die höheren Saatgutpreise (Rotklee/Weidelgras statt Ölrettich) sowie die Ertragsminderungen der Deckfrucht (durch die Wurzel- und Nährstoffkonkurrenz der Untersaat) kompensiert werden. Das Prämienniveau wird entsprechend des berechneten Einkommensverlustes auf 80 €/ha festgelegt.
Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Mulchsaat“ erfolgte anhand
eines Vergleichs von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung eines höheren Ertragsrisikos. Dabei kamen die Kostenparameter „Kosten des Zwischenfruchtanbaus“, „Ertragsrisiko bei Mulchverfahren“ und „Variable Maschinenkosten von konventioneller Ansaat und Mulchsaatverfahren“ zum
Ansatz.
Der Übergang von der konventionell wendenden Bodenbearbeitung zu
Mulch-, Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren kann mit Ertragsrisiken und
Mehraufwendungen verbunden sein. Das Ertragsrisiko liegt in der Gefahr
einer geringen Keimrate der jeweiligen Hauptfruchtart, die den Deckungsbeitrag der Kultur mindern kann. Vielfach sind die notwendigen produktionstechnischen Kenntnisse vor allem bei den Hackfruchtbauverfahren noch
wenig verbreitet. Da in den Betrieben i. d. R. die Maschinen für das Mulchsaat- bzw. Direktsaatverfahren nicht vorhanden sind, werden im Vergleich
zu den konventionellen Verfahren anstelle der hier verrechneten variablen
Maschinenkosten Sätze der Maschinenringe verwendet. Die ermittelten
Mehrkosten und Einkommensverluste der Mulchsaat- und Direktsaat betragen insgesamt rund 100 €/ha. Als Beihilfe werden 100 €/ha angesetzt.
3.4 Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten
Zur Sicherstellung einer agrarökologisch wertvollen Grünlandvegetation
auf ausreichender Fläche soll diese Maßnahme Anreize bieten, Ackerland
in Grünland umzuwandeln. In sensiblen Gebieten sind überwiegend nährstoffreiche und fruchtbare Ackerflächen anzutreffen, auf denen der Anbau
anspruchsvoller Hackfrüchte überdurchschnittlich verbreitet ist. Durch
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Schaffung von Grünland mit den entsprechenden positiven agrarökologischen Wirkungen wird ein besonderer Umweltbeitrag insbesondere auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie geleistet. Dies gilt insbesondere für überschwemmungsgefährdete Bereiche.
Die Umwandlung von Ackerland in Grünland trägt zur Erreichung der im
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten.
-
Im Vorjahr des Verpflichtungsjahres kein „Dauergrünlandstatus“ i. S. d.
Definition gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004.
-
Die eingesäten Ackerflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch
nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des
KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr.
1782/2003 und VO (EG) 796/2004.
-
Generelles Umbruchverbot von Dauergrünlandflächen.
Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:
-
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und
Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,
-
hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),
-
bestehende Wasserschutzgebiete,
-
Feldstücke mit Dolinen,
-
Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes
(Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG),
-
Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich
der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind,
-
sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung.
Zuwendungsbetrag
370 €/ha
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Verzicht auf Ackernutzung
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ erfolgte anhand eines Vergleichs des Deckungsbeitrags einer Referenzfruchtfolge mit dem Deckungsbeitrag auf Grünland. Dabei kamen die
Kalkulationsparameter „Deckungsbeitrag Fruchtfolge Ackerland“, „Nährstoffertrag des Grünlandes“, „variable Spezialkosten der Futterproduktion“
und „Differenzen beim Arbeitszeitbedarf“ zum Ansatz.
Durch die Umwandlung von Ackerland in Grünland entsteht ein Deckungsbeitragsverlust in Höhe der Differenz zwischen Acker- und Grünlandnutzung sowie durch zusätzliche variable Maschinenkosten und höhere Arbeitskosten. Die unterstellte Referenzfruchtfolge ist auch bereits bei der
Maßnahme „vielfältige Fruchtfolge“ zugrundegelegt. Dabei wurde für eine
für die unterschiedlichen bayerischen Standorte repräsentative Durchschnittsfruchtfolge das Mittel aus hackfruchtbetonten und getreidestarken
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Fruchtfolgen gebildet. Für die Leistung des Grünlandes ist der Nährstoffertrag Heu mit dem Preis von Futtergerste bewertet und die variablen Spezialkosten und die anteiligen Saatgutkosten sind verrechnet. Die Arbeitskosten
beim Grünland sind infolge der mehrmaligen Futterernte vergleichsweise
höher. Der Einkommensverlust inkl. zusätzlicher Kosten beträgt 372 €/ha;
die Beihilfe wird mit 370 €/ha festgesetzt.
3.5 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz
Bodenabtrag durch Erosion stellt regional ein Problem in der landwirtschaftlichen Bodennutzung dar. Umweltrelevanz erlangt die Bodenerosion
mit dem Eintrag von Boden und den darin gebundenen Nährstoffen in Gewässer. Insbesondere zu hohe Konzentrationen an Phosphor können dabei
zu erheblichen Belastungen in Gewässern führen.
In diesem Sinne besteht die Zielsetzung der Maßnahme darin, durch die
dauerhafte Anlage von Grünstreifen an potenziell erosionsgefährdeten Stellen innerhalb eines Schlages bereits frühzeitig einen beginnenden Bodenabtrag zu vermeiden. Darüber hinaus tragen entsprechend bewachsene
Streifen zur Sedimentation des Oberflächenabflusses bei. Damit soll auch
ein spürbarer Beitrag zur Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie geleistet werden.
Die Anlage von Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer
nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ist kein Umbruch der
Flächen erlaubt.
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Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Beschreibung
-
Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite
auf Ackerflächen.
-
Eine landwirtschaftliche Nutzung (einschließlich Beweidung) des Aufwuchses ist zulässig.
-
Die Ackergrünstreifen zählen als Ackernutzung und erhalten auch nach
Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr.
1782/2003 und VO (EG) 796/2004.
Zuwendungsbetrag
920 €/ha Grünstreifen
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Grünstreifen zum Gewässer- und
Bodenschutz“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite
auf Ackerflächen.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAPMaßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil
drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten
Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird
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beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen
Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmittelbaren Gewässerbezug differenziert.
Die Prämienkalkulation für die Anlage von Grünstreifen erfolgte anhand
des Kostenvergleichs von unterschiedlich großen und durch Grünstreifen
unterteilten Ackerschlägen. Dabei wurden die Kalkulationsparameter
„schlaggrößenabhängige Kosten der Arbeitserledigung“, „Deckungsbeitragsverlust durch den Grünstreifen“ und „Pflegekosten der Grünstreifen“
berücksichtigt.
Die Größe eines durchschnittlichen Ackerschlags in Bayern beträgt lediglich 1,7 ha. Durch das Anlegen von Schutzstreifen werden die Schlaggrößen weiter verkleinert. Die Folge sind Mehrkosten bei der Arbeitserledigung. In Anlehnung an die durchschnittlichen Anbauverhältnisse auf bayerischen Ackerflächen wurden die Arbeitserledigungskosten für unterschiedlich große Schläge (1 ha, 2 ha und 5 ha) berechnet. Die Differenzen
der Arbeitserledigungskosten zwischen Schlaggrößen betragen jeweils rd.
60 €/ha. Bei der Anlage von Grünstreifen ergeben sich Pflegekosten. Zudem entfällt auf entsprechend begrünten Flächen bei einer gleichzeitigen
Arbeitsersparnis der Deckungsbeitrag Acker. Bei Saldierung der zu berücksichtigenden Positionen (Summe von höheren Kosten bei kleineren Schlägen, Deckungsbeitragsentgang Acker, Kosten eines Grünstreifens von 1030 m Breite, der einen 2 ha-Schlag in zwei 1 ha-Schläge unterteilt) ergeben
sich Mehrkosten von durchschnittlich 923 €/ha Grünstreifen. Als Beihilfesatz werden 920 €/ha Grünstreifen festgelegt.
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3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen
Umsetzung agrarökologisches Konzept auf Ackerflächen
Ziel der agrarökologischen Stilllegung von Ackerland für die Dauer von 5
Jahren ist insbesondere eine Anpassung der Landbewirtschaftung an besondere Standortbedingungen, die Verbesserung der ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftlichen Produktionsstandorten, die Verringerung der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Erosionsbekämpfung, die Erhöhung der biologischen Vielfalt und die Verbesserung
des Lebensraumes für Wildtiere. Im Rahmen spezieller agrarökologischer
Konzepte werden entsprechende Auflagen betreffend die geeignete Bepflanzung, Einsaat oder Begrünung bzw. die Pflege der Flächen festgelegt,
die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe durch den Zuwendungsempfänger zu erfüllen sind. Das Prämienniveau ist in Abhängigkeit
der Ertragsfähigkeit der Flächen so ausdifferenziert, dass die Vorzüglichkeit
der Maßnahme auf Intensivstandorten entsprechend ansteigt. Beabsichtigt
ist nämlich, insbesondere in Regionen mit hohem Ertragsniveau und intensiver Produktion entsprechende Flächen für agrarökologische Zwecke verfügbar zu machen.
Die agrarökologische Ackernutzung trägt zur Erreichung der im Rahmen
des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klimaund Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke
beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.
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(KULAP)
Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Fläche:
bis zu einer EMZ von 2000
110 €/ha
je 100 EMZ- Punkte zusätzlich
20 €/ha
Zusätzliche Informationen
Auf Antrag können bestehende Verpflichtungen der Untermaßnahme b)
Blühflächen auf Stilllegungs-/glöz-Flächen in die Untermaßnahme a) Agrarökologische Ackernutzung überführt werden.
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Agrarökologische Ackernutzung“
über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Auf den geförderten Flächen muss im Rahmen eines agrarökologischen
Konzepts eine geeignete Bepflanzung, Einsaat, sonstige Begrünung oder
Pflege erfolgen.
-
Es dürfen keine den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes entgegenstehende Bodenbearbeitungen, Meliorationsmaßnahmen oder Nutzungen vorgenommen werden.
-
Die Bewilligung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung landschafts- oder agrarökologischer Gesichtspunkte.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 449
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Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für die agrarökologische Stilllegung erfolgte anhand des Vergleichs der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit
der Bereitstellung von Ackerland für ökologische Maßnahmen. Wesentlicher Kalkulationsparameter war dabei der Fruchtfolgedeckungsbeitrag.
Mit der Bereitstellung von Ackerland für diverse ökologische Maßnahmen
entfällt die landwirtschaftliche Produktion im ursprünglichen Sinn. Als Folge ergibt sich ein Einkommensverlust in Höhe des Deckungsbeitrags. Um
die unterschiedlichen Ertragsniveaus der jeweiligen Standorte zu berücksichtigen, wird die Beihilfe in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl
(EMZ) variiert. Abgeleitet sind die entsprechenden Deckungsbeiträge aus
einer Schichtung der Deckungsbeitragssammlung der Landesanstalt für
Landwirtschaft. Bewertet man die Standarddeckungsbeiträge und die zugeordnete EMZ im linearen Trend, so erhöht sich der Deckungsbeitrag je 100
Punkte EMZ um gerundet 20 €/ha. Bis zu einer EMZ von 2000 pro Hektar
beträgt das jährliche Förderniveau konstant 110 €/ha. Bei höheren EMZWerten steigt der festgelegte Beihilfebetrag pro nachgewiesenen 100 EMZPunkten um 20 €/ha.
DIE FOLGENDE UNTERMAßNAHME WIRD AB 2008 NICHT MEHR
ANGEBOTEN.
b) Blühflächen auf Stilllegungs-/glöZ-Flächen
Durch Anlage von Blühflächen werden die agrarökologischen Selbstregulierungskräfte der Agrarlandschaft nachhaltig gestärkt. Über die Vegetationsperiode hinweg blühende Pflanzen bieten Nahrung und Vermehrungsflächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten, die begrenzend
auf die Schädlingsentwicklung wirken können und die Aufwandmengen für
Insektizide verringern helfen. Durch Kombination von genutzter Fläche mit
Blühflächen werden zusätzliche Strukturen in der Agrarlandschaft und
Übergänge zu ökologisch wichtigen Bereichen geschaffen. Diese Schutz-,
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Brut-, Rückzugs- oder Migrationsflächen stellen ökologische Nischen für
viele Spezies dar.
Die Anlage von Blühflächen trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und
Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)
des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Ansaat spezieller Mischungen bestehend aus Kulturpflanzen und heimischen Wildpflanzen - auch über mehrere Jahre – (Blühflächen / Buntbrachen) auf Stilllegungs- bzw. auf aus der Produktion genommenen Flächen (glöZ).
-
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
-
Keine Nutzung des Aufwuchses.
-
Keine Zulassung anderweitiger Bodenbearbeitung außer Bestellmaßnahmen und mechanischer Unkrautbekämpfung.
-
Befreiung von der Pflegeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Direktzahlungen-VerpflichungenVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuwendungsbetrag:
60 €/ha
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Blühflächen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Anlegen von Blühflächen, bestehend aus Pflanzenarten, die Nützlingen,
Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen.
-
Auf bestimmten Schlägen, die stillgelegt sind oder die nicht mehr für die
landwirtschaftliche Erzeugung (auch im Sinne einer Bereitstellung für
agrarökologische Zwecke) genutzt werden, Anlage von Blühflächen, die
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aus einer Mischung von verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten bestehen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als
Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen.
-
Außer Bestellmaßnahmen und mechanischer Unkrautbekämpfung keine
anderweitige Bearbeitung.
-
Aufwuchs darf nicht genutzt werden.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für die Anlage von Blühflächen erfolgte anhand der
Mehrkosten der Anlage und Pflege der Blühflächen. Dabei kamen die Kalkulationsparameter „Kosten der Anlage- und Pflegeverfahren“ und „Saatgutkosten“ zum Ansatz.
Durch die Anlage von Blühflächen auf stillgelegten Äckern entstehen dem
Landwirt Mehrkosten im Vergleich zum Referenzverfahren Stilllegung.
Diese setzen sich zusammen aus höheren Saatgutkosten, höheren variablen
Maschinenkosten und einem höheren Arbeitszeitbedarf. Wesentliche Kostenposition sind die im Vergleich zum Referenzverfahren höheren Saatgutkosten. Die Saatgutkosten betragen im ersten Jahr 254 €/ha. Im Mittel des
5-jährigen Verpflichtungszeitraums betragen die Aufwendungen für Saatgut
somit rund 50 €/ha und Jahr. Die variablen Maschinenkosten und die Arbeitskosten der Blühflächen auf Stilllegung sind wegen der dazu notwendigen Arbeitsgänge für Saatvorbereitung, Einsaat und Mulchen höher als bei
normaler Stilllegung. In der Summe betragen die jährlichen Einkommensverluste für die Anlage und die Unterhaltung von Blühflächen auf stillgelegten Äckern im Vergleich zum Referenzverfahren etwas über 60 €/ha.
Entsprechend ist das Prämienniveau auf jährlich 60 €/ha festgelegt.
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3.7 Wasserschonende Ackernutzung entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten
Der Schutz von Grund- und Oberflächenwasser in intensiv ackerbaulich genutzten Gebieten gewinnt zunehmend an Bedeutung. Klimawandel und
Wasserwirtschaft gehören zu den neuen Herausforderungen für die Zukunft.
Die Maßnahme soll in sensiblen Gebieten durch Förderung des Anbaues
extensiver Früchte zur nachhaltigen Verbesserung und Stabilisierung der
Qualität von Grund- und Oberflächengewässer dienen. Es können so gezielt
Einzelflächen in kritischen Gebieten einbezogen werden. Durch die Begrenzung des Anbaus düngeintensiv geführter Kulturen sinkt die Belastung
für die Grundwasserleiter aufgrund von Nitratauswaschung. Die Belastungen für die Oberflächengewässer werden mit der Förderung von Kulturen
mit geringeren negativen Auswirkungen auf den Bodenabtrag reduziert.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bietet die Maßnahmen eine wichtige Ergänzung des Maßnahmenspektrums im KULAP. Auch ökologische Betriebe in Bayern haben mit ca.
18% an der Ackerfläche intensive Kulturen (Mais, Winterweizen und Kartoffel) in nennenswertem Umfang in der Fruchtfolge, die im Rahmen der
Maßnahme durch extensive Kulturen ersetzen werden sollen.
Die Maßnahmen haben zudem auch positive Wirkungen auf Klimaschutz
und Biodiversität.
Begründung
Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zukunftsprogramms
Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele (Biodiversität,
Wasser-, Klima- und Bodenschutz) bei.
Beschreibung
− Förderung einer wasserschonenden jährlichen Fruchtfolge auf spezifischen Einzelflächen in wassersensiblen Gebieten
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Förderbedingung
− Jährlicher Fruchtwechsel von extensiven und wasserschonenden Anbaukulturen, wie z. B. Winterroggen, Wintergerste, Triticale, Braugerste, Hafer sowie Ackerfutterpflanzen (Klee, Luzerne und Gras).
− Begrenzung von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0%; zu diesen intensiven und nicht wasserschonenden Kulturen zählen insbesondere Winterweizen, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen (z.B.
Ackerbohnen, Erbsen), Feldgemüse, Rüben (Zucker-, Runkel-, Futterrüben).
− Mit Ausnahme des Ackerfutterbaus darf auf der Ackerfläche in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht die gleiche Kultur angebaut werden. (Beim Ackerfutterbau ist ein jährlich wiederkehrender Anbau
möglich).
− Die Ackerfutterflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch
nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen
des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG)
Nr. 1782/2003 und VO (EG) 796/2004.
− Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht
verringert werden.
Zuwendungsbetrag
Die Höhe der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl
(EMZ):
bis EMZ 3500:
170 €/ha,
ab EMZ 3501:
340 €/ha,
Bei Kombination mit 1.1 (ökologischer Landbau) gilt ein reduzierter Zuwendungsbetrag:
bis EMZ 3500:
85 €/ha,
ab EMZ 3501:
170 €/ha.
Für den Anbau von Raps wird keine Zuwendung gewährt.
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(KULAP)
Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:
−
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und
Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,
−
hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),
−
bestehende Wasserschutzgebiete,
−
Feldstücke mit Dolinen,
−
Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG),
−
Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,
−
Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich der
Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind,
−
sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung.
Zusätzliche Information
Anforderungen, die über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
Begrenzung des Anteils von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0 %.
Jährlicher Fruchtwechsel
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs
der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge, die auf der Basis von InVeKoS-Auswertungen der Zielgebiete ermittelt wurde, mit einer wasserschonenden Alternativfruchtfolge (bspw. Winterroggen, Wintergerste, Triticale, Braugerste, Hafer). Es werden zwei Standorttypen entsprechend ihrer
Ertragsmesszahl (EMZ) unterschieden. Gerade auf den Standorten, die in
der Gebietskulisse der Maßnahme liegen und hinsichtlich der Umsetzung
der Wasserrahmenrichtlinie als problematisch eingestuft werden, dominieSeite 455
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Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
ren Intensivkulturen wie Qualitätsweizen und Mais zusammen mit über 70
% in der Fruchtfolge. Insbesondere die Spätdüngung bei Weizen führt zu
einer hohen Nitratauswaschung ins Grundwasser, während der Maisanbau
in erster Linie auf Grund der Erosionsanfälligkeit problematisch erscheint.
Mit der Maßnahme soll nun gezielt auf Einzelstandorten eine aus wasserwirtschaftlicher Sicht verbesserte Fruchtfolge mit geeigneten Kulturen etabliert werden.
Die Prämienkalkulation für die Ökobetriebe erfolgt ebenfalls auf der Basis
des Deckungsbeitragsvergleichs einer speziellen Öko-Referenzfruchtfolge,
die in Anlehnung an InVeKoS-Daten ermittelt wurde, mit einer wasserschonenden Alternativfruchtfolge. Im Unterschied zu den konventionell
bewirtschafteten Betrieben ist der Anteil an Intensivkulturen (z. B. Winterweizen, Mais, Zuckerrüben, Kartoffel) in Ökobetrieben grundsätzlich niedriger.
Bei der Kalkulation wurden die Parameter „Deckungsbeiträge“ und „Anbauverhältnis der Hauptfruchtarten“ berücksichtigt. Durch die Aufnahme
weniger wirtschaftlicher Kulturen in die Fruchtfolge sinkt der Durchschnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge. Die Aufnahme von Kulturen mit
geringeren Deckungsbeiträgen führt zu Einkommensverlusten, welche
durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Das Verbot der Verringerung des
Umfangs an Dauergrünland im Betrieb insgesamt ist nicht prämienrelevant.
Der Ausgleichsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Fruchtfolge sowohl für den konventionell als auch für den ökologisch wirtschaftenden Betrieb. Für die ungünstigeren Standorte (EMZ <= 3500) errechnet sich somit
bei herkömmlicher Wirtschaftsweise ein Einkommensverlust von 176 €/ha,
für die besseren Standorte von 345 €/ha. Für den ökologischen Landbau errechnen sich Einkommensverluste von 86 €/ha bzw. 174 €/ha. Als Zuwendung werden 170 €/ha bzw. 340 €/ha gewährt, für den ökologischen Landbau 85 €/ha bzw. 170 €/ha.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
4.
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Spezielle Bewirtschaftungsformen zum Erhalt der Kulturlandschaft
4.0 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren
Während und nach der Ausbringung von Gülle können hohe Verluste an
Ammoniumstickstoff in die Luft und bei Starkregenereignissen auch von
Phosphat in Oberflächengewässer auftreten.
Im Rahmen des bevorstehenden Klimawandels sind Stickstoffverluste so
weit wie möglich zu minimieren. Wissenschaftliche Untersuchungen haben
belegt, dass durch eine oberflächige Ausbringung der Gülle Ammoniumstickstoffverluste in Höhe von bis zu 90 % auftreten können. Durch ein direktes Einbringen der Gülle in den Boden durch Gülleinjektion oder
Schlitzgeräte können Ammoniumstickstoffverluste auf bis zu 5 % reduziert
werden.
Im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie ist für alle Oberflächengewässer
bis zum Jahr 2015 ein guter Zustand zu erreichen. Ca. 30 Prozent der bayerischen
Oberflächengewässer weisen derzeit noch eine zu hohe trophische Belastung auf. Beim Phosphateintrag in Oberflächengewässer gilt die Landwirtschaft als hauptsächlicher Verursacher.
Projektuntersuchungen in Bayern haben gezeigt, dass eine Ausbringung von
Gülle direkt in den Boden Ammoniumstickstoffverluste in die Luft und einen Phosphataustrag in Oberflächengewässer deutlich vermindern kann.
Durch eine Förderung der Gülleausbringung mit dieser Ausbringungstechnik soll insbesondere in sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel an Hängen
und in der Nähe von belasteten Oberflächengewässern, ein verstärkter Einsatz dieser innovativen Gülleausbringtechnik und damit eine entsprechende
Reduzierung der Verluste von Ammoniumstickstoff und Phosphat bewirkt
werden.
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Kapitel 5.3.2.1.4
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Die dafür benötigte Ausbringungstechnik ist mit höheren variablen Kosten
verbunden und kommt deshalb in der Praxis bislang kaum zum Einsatz. Der
Einsatz dieser Technik geht weit über die gute fachliche Praxis hinaus.
Zielsetzung der Maßnahme ist vorrangig die Einschränkung des Phosphataustrags in Oberflächengewässer. Phosphor ist als limitierender Nährstoff der hauptverantwortliche Faktor im Hinblick auf die Gewässereutrophierung in Bayern. Als wesentliche Phosphorquelle gelten dabei auch
Wirtschaftsdünger aus der Landwirtschaft. Bei der Maßnahme werden deshalb spezielle Ausbringtechniken gefördert, über die die Gülle nicht auf
dem Boden abgelegt wird, sondern direkt in den Boden oder unter die
Pflanzendecke– z. B. über Schlitze, die während des Ausbringvorgangs gezogen werden – gelangt. Bei Techniken, die hingegen ausschließlich auf die
Reduzierung von Ammoniumstickstoffverlusten abzielen, wird die Gülle
üblicherweise – technisch weit weniger aufwendig - bandförmig auf der
Bodenoberfläche abgelegt. Damit liegt die bei der Maßnahme geforderte
Ausbringtechnik weit über den Standards, die an die Technik in Zusammenhang mit der Ausnahmegenehmigung von der Nitratrichtlinie gestellt
werden.
Beschreibung
-
Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes
mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden oder unter
die Pflanzendecke einbringen (z.B. Gülledrill, Güllegrubber, Schleppschuh)).
-
Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge
im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen
Geräten,
-
In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen
Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt.
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1,50 € je m3
Zuwendungsbetrag:
max. 22,50 € je GV/Jahr oder
max. 45 €/ha LF und Jahr
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerinjektion direkt in
den Boden oder unter die Pflanzendecke.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation:
Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis der KTBL-Datensammlung zur
Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/07. Dabei wurden herkömmliche Arbeitsverfahren ohne Einarbeitung des Wirtschaftsdüngers in den Boden mit
Arbeitsverfahren unter Einsatz von Spezialtechnik zur direkten Injektion
des Wirtschaftsdüngers in den Boden oder unter die Pflanzendecke verglichen.
Die Mehrkosten durch den Einsatz dieser Spezialtechnik resultieren aus einem höheren Arbeitsbedarf und höheren variablen Maschinenkosten und
führen dadurch zu einem Einkommensnachteil.
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4.1 Behirtung anerkannter Almen und Alpen
Almen sind Teil einer alpinen Kulturlandschaft, die vielfältige Leistungen
erbringt. Die Bewirtschaftung der Almen hat großen Einfluss auf die Ökologie, die Vielfalt der Lebensräume und damit auch auf Tier- und Pflanzenarten. Ziel der vorliegenden Maßnahme ist die Aufrechterhaltung einer gezielten Behirtung auf staatlich anerkannten Almen und Almflächen. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Weideführung sichergestellt werden, um
z. B. die Beeinträchtigung von Gewässern oder besonders wertvollen Biotopen durch Viehtritt bzw. Verbiss zu verhindern und eine gleichmäßige
Nutzung (keine Über- bzw. Unternutzung) sicherzustellen.
Die Behirtung anerkannter Almen und Alpen trägt zur Erreichung der im
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
Gezielte Behirtung von staatlich anerkannten Almen und Alpen.
Dabei werden zwei Varianten unterschieden:
-
Behirtung durch ständiges Personal,
-
Behirtung durch nicht ständiges Personal.
-
Bei staatlich anerkannten Almen und Alpen muss der „typische Almcharakter“ gegeben sein. Ein solcher liegt vor, wenn
-
die natürlichen Ertragsvoraussetzungen eine extensive Nutzung vorgeben,
-
die Flächen innerhalb des Berggebietes liegen,
-
die Flächen überwiegend oberhalb der Grenze ganzjährig bewohnter
Siedlungen liegen,
-
Die Alm muss ein selbstständiger Weidebetrieb sein, d. h. eine tägliche
Beweidung vom Talbetrieb aus ist nicht möglich.
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Zuwendungsbetrag
-
bei Behirtung durch ständiges Personal:
je ha Lichtweide
je Alm/Alpe mind.
je Hirte
-
90 €/ha
675 €
max. 2.750 €
bei Behirtung durch nicht ständiges Personal:
je ha Lichtweide
je Alm/Alpe mind.
45 €/ha
335 €
max. 1.375 €
Berechnet sich ein Zuwendungsbetrag unterhalb der o.g. Mindestbeträge,
werden die Mindestbeträge von 600 € bzw. 300 € je Alm/Alpe ausbezahlt.
Bei Behirtung der Alm/Alpe durch ständiges und nichtständiges Personal
wird eine Förderung nur für das ständige Personal gewährt.
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Behirtung anerkannter Almen und
Alpen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Arbeitsmehraufwand durch Behirtung
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für die Behirtungsprämie erfolgte anhand eines
Kostenvergleichs unterschiedlicher Kosten der Futtererzeugung im Talbetrieb und auf der Alm. Dabei wurden die Kalkulationsparameter „Futterkosten Tal und Alm“, „Größe der Alm und deren Ertragsverhältnisse“ und
„Dauer des Auftriebs“ berücksichtigt.
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Die Bewirtschaftung von Almen ist personalintensiv, da sich z. B. Tierbeobachtung, Weidezaunpflege oder Schwenden nicht mechanisieren lassen
und entsprechende Rationalisierungsmöglichkeiten wie bei Talbetrieben
kaum gegeben sind. Eine flächenbezogene Vergleichsrechnung nach
„Mehraufwendungen“ oder „Mindererträgen“ ist nicht möglich, da nur bei
bestimmten Intensitäten das ökologische Potenzial der Almen gesichert ist.
Der Arbeitsaufwand für die Beschickung und Erhaltung der Almen ist in
jedem Fall höher als eine vergleichbare Flächenbewirtschaftung von Talflächen. Daher erfolgt kein Vergleich der Deckungsbeiträge Talflächen-Almen, sondern es erfolgt lediglich eine Berechnung der Futterkostendifferenzen.
Ständig behirtete Almen, die teilweise mit Milchvieh beschickt sind, sind
i. d. R. größer als nicht ständig behirtete Almen. Bei ständig behirteten Alm
kann mit einer Durchschnittsgröße von 44 ha gerechnet werden.
Die Ertragsverhältnisse Alm zu Tal sind in Anlehnung an die Landwirtschaftliche Standortkartierung (LSK) festgelegt. Demnach besteht ein Ertragsverhältnis von etwa 1 zu 2, sodass 1 ha Alm durch 0,5 ha Standweide
im Tal substituiert werden kann. Im Tal fallen zwar zusätzlich Nutzungskosten an, gleichzeitig sind Tierkontrolle und Pflege jedoch wesentlich weniger aufwändig. Für die sich bei einer Behirtung mit ständigem Personal
und 112 Weidetagen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 90 €/ha
festgelegt.
Almen oder Alpen, die mit nichtständigem Personal bewirtschaftet werden,
müssen 2-3 x wöchentlich kontrolliert werden. Bei einer Durchschnittsgröße von nicht ständig behirteten Almen von etwa 11 ha kann ein mittlerer
Arbeitsaufwand je Kontrollgang von einem ½ Tag angesetzt werden. Entsprechend der Kalkulation der „Behirtung mit ständigem Personal“ wird
auch hier die Standweide im Tal zum Kostenvergleich herangezogen. Für
die sich bei einer Behirtung mit nicht ständigem Personal und 112 Weidetagen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 45 €/ha festgelegt.
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4.2 Streuobstbau
Mit der Maßnahme „Streuobstbau“ sollen besonders landschaftsbildprägende Streuobstbestände in ihrem Bestand gesichert werden. Gleichzeitig sollen auch alte Streuobstsorten als genetisches Material erhalten werden.
In der verbesserten Halbzeitbewertung wird festgestellt, dass der Streuobstbau einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirtschaftung entspricht und zahlreiche Funktionen für den Arten- und Biotopschutz erfüllt.
Die Maßnahme hat deshalb bereits in der zurückliegenden Förderperiode
wesentlich zur Erhaltung der biologischen Diversität beigetragen und wird
deshalb mit angepasstem Prämienniveau unverändert fortgeführt.
Der Streuobstbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Erhaltung von Streuobstbäumen (Kernobst, Steinobst, Nussbäume).
-
Zum Streuobstbau auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zählen Einzelbäume, kleine Baumgruppen, Baumzeilen entlang von Wegen und Straßen sowie extensiv genutzte Streuobstbestände mit und ohne Unternutzung.
-
Es können max. 100 Streuobstbäume/ha gefördert werden.
-
Ausgeschlossen von einer Förderung sind Baumarten mit weniger als
drei Meter Kronendurchmesser oder weniger als 1,60 m Stammhöhe.
Zuwendungsbetrag
pro Baum
5 €/Baum
max. 500 €/ha
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Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Streuobstbau“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Erhaltung von Streuobstbäumen
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Erhaltung von Streuobstbeständen ist sehr arbeitsaufwendig. Den variablen Arbeits- und Maschinenkosten wurde der Erlös bei einem Ertrag von
1,9 dt Streuobst pro Baum gegenübergestellt. Der daraus resultierende negative Deckungsbeitrag beträgt 5,34 €/Baum.
Die Prämie für Streuobst umfasst nicht die Bewirtschaftung der darunter
liegenden Fläche (Acker, Grünland), so dass hier eine klare Trennung von
flächenbezogenen Prämien einer extensiven Unternutzung einerseits und
zum Erhalt des Streuostbestandes andererseits vorhanden ist und daher eine
Doppelförderung ausgeschlossen ist.
4.3 Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen
Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme treten vermehrt im
Weinbau an Steilhängen und im Terrassenweinbau auf. Ziel der Maßnahme
ist es deshalb, die Bodenstabilität entsprechend zu erhalten und darüber hinaus insbesondere etablierte Lebensgemeinschaften zu erhalten. Aufgrund
des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung entsprechender
Lagen hat sich eine vielfältige ökologisch besonders wertvolle Begleitflora
und -fauna aus wärmeliebenden Arten ansiedeln können. Ein höherer Mechanisierungsgrad und/oder der verstärkte Einsatz von PflanzenschutzmitSeite 464
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Kapitel 5.3.2.1.4
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teln würde sowohl die Bodenstabilität verschlechtern als auch die etablierten Lebensgemeinschaften gefährden.
Der umweltgerechte Weinbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und
Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)
des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Förderfähig sind bestockte Rebflächen, die aufgrund ihrer Hangneigung
(≥ 40 %oder wegen vorhandener Stützmauern nur unter erschwerten Bedingungen bewirtschaftet werden können (sog. Steil- und Terrassenlagen).
-
Zu fördernde Rebflächen müssen grundsätzlich innerhalb der Kartierung
der Steil- und Terrassenlagen liegen.
-
Verzicht auf den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Anwendung von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
-
Einsatz nur von raubmilbenschonenden Fungiziden.
-
Erhaltung ökologischer Begleitstrukturen wie Trockenmauern und Trockenrasen.
-
Eine Kombination der geförderten Rebflächen mit anderen KULAPMaßnahmen ist nicht möglich. Ausnahme: Maßnahme 1.1 „Ökologischer
Landbau im Gesamtbetrieb“ in Verbindung mit Kategorie I.
-
Angesichts der Großzahl der Weinbaubetriebe mit einer Rebfläche unter
einem Hektar können Winzerbetriebe unterhalb der ALG-Grenze bis zu
der Mindestzuwendungsfläche, die sich aus der Mindestzuwendungshöhe
(Bagatellegrenze) ergibt, in eine Förderung einbezogen werden, sofern
sie in der Weinbaukartei erfasst und die Voraussetzungen nach § 5,
Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.
-
Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“.
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Förderung
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der standortbedingten Arbeitserschwernisse (Kategorie I und II):
Kategorie I a)
Kategorie II b)
€/ha/Jahr
€/ha/Jahr
Nicht direktzugfähige Kleinterrassen
2250
2150
Erschwerter Seilzug/erschlossene Kleinterrassen
1800
1660
Seilzuglagen, Hangneigung über 40 %
1130
1030
450
360
Zuwendungsbetrag
Direktzugfähige Steillagen, Hangneigung über 40 % (inkl.
handgeführte Kleinraupe)
a) bei vollständigen Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Herbizide
b) bei Herbizideinsatz in Form der Teilflächenbehandlung
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Umweltgerechter Weinbau in Steilund Terrassenlagen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Erhöhter Arbeitsaufwand
-
Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für den umweltgerechten Weinbau in Steil- und
Terrassenlagen erfolgte anhand eines Kosten- und Arbeitszeitvergleichs von
unterschiedlichen Bewirtschaftungsverfahren. Dabei wurden im WesentliSeite 466
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chen die Kalkulationsparameter „Erhöhter Arbeitsaufwand“ und „Ertragsunterschiede“ zum Ansatz gebracht.
Die Einhaltung der Leitlinie „Umweltschonender Weinbau“ schränkt die
Bewirtschafter in ihrem Handlungsspielraum ein und führt z.T. zu höheren
Kosten (z. B. selektiv wirkende Pflanzenschutzmittel).
Die Alternative für den Winzer zum Weinbau in Steillagen besteht darin,
die entsprechenden Flächen aufzugeben und die damit verbundene weinbauliche Nutzung auf einer rationeller zu bewirtschaftenden und vielfach
ertragreicheren Fläche fortzuführen. Somit errechnet sich die Einkommenseinbuße im wesentlichen aus den zusätzlichen Handarbeitsgängen für Stock
und Bodenpflege sowie Erosionsbekämpfung auf den benachteiligten Steilund Terrassenlagen. Sie entspricht dem Mehraufwand gegenüber der Bewirtschaftung in voll erschlossenen Lagen. Im Umkehrschluss kann dieser
Aufwand somit auch als Entlohnung für die Erhaltung von ökologisch bedeutsamen Lebensräumen betrachtet werden.
Die Werte für den Mehraufwand an Arbeitszeit und an Bewirtschaftungskosten wurden aus der Praxis abgeleitet. Die Kosten der Traubenerzeugung
in Steil- und Terrassenlagen sind etwa 50% höher als bei Direktzuglagen.
Der Aufwand an Arbeitsstunden ist je nach Bewirtschaftungsverfahren um
bis zum dreifachen Faktor erhöht. Der Umsatz bei der Traubenerzeugung in
Steillagen ist in erster Linie von der Höhe des Traubenertrags abhängig. In
den Steillagen finden sich in der Regel die wertvollsten Sorten. Die entsprechenden Erträge sind jedoch im Vergleich zu Standardsorten deutlich
reduziert. Das unterschiedliche Ertragsniveau kann über den üblicherweise
höheren Markterlös nicht kompensiert werden.
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4.4 Extensive Teichbewirtschaftung
Mit dieser Förderung soll die traditionelle, ressourcenschonende Bewirtschaftung von Karpfenteichen erhalten werden. Durch die Festlegung von
Besatzobergrenzen kann dabei der gesamte Eiweißbedarf der Fische aus der
im Teich entstehenden Naturnahrung (Zooplankton etc.) gedeckt werden.
Mit der natürlichen Eiweißversorgung eng verknüpft ist auch die Beschränkung der Futtermittel auf unverarbeitete Ackerfrüchte (z. B. Getreide). Dies
minimiert die Phosphorzufuhr in den Teich. Mit der Kombination dieser
Vorgaben wird eine Verbesserung der Wasserqualität, der Fischgesundheit
und der gesamten Teichökologie angestrebt.
Beschreibung
-
Auf Grundlage der klimatischen und geographischen Eigenschaften werden von den sieben Regierungsbezirken Bayerns Mittel- und Unterfranken, einschließlich der in Oberfranken liegenden Gemeindeflächen der
Teichregion „Aischgrund“, in Region I (höhere natürliche Ertragskraft)
und die verbleibenden fünf in Region II (niedrigere natürliche Ertragskraft) eingeteilt.
-
Dem entsprechend liegen die vorgegebenen Besatzobergrenzen in Region I (3 000 K1 bzw. 600 K2 pro ha) etwas höher als in Region II
(2500 K1 bzw. 500 K2 pro ha). Für Schleien werden analoge, artspezifische Besatzobergrenzen bei den Altersstufen S1 bis S3 festgelegt.
-
Das Besetzen mit Altersstadien jünger als K1 und älter als K2 beim
Karpfen bzw. jünger als S1 und älter als S3 bei der Schleie ist nicht zulässig. Für Goldvarietäten (z.B. Goldorfe und Koi-Karpfen) gelten die
Altersbegrenzungen des Karpfen; ihre Stückzahl pro ha ermisst sich aus
der Masse vergleichbarer Altersstadien beim Karpfen. Bei Mischbesatz
von Karpfen mit Schleien oder Goldvarietäten sind die Besatzdichten mit
der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei,
vor dem Besatz abzustimmen.
-
Andere Fischarten (z. B. Raubfische) werden in ihrer Besatzdichte nicht
begrenzt, da sie in Folge der Futtermittelvorgaben nur auf der Grundlage
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natürlich vorkommender Nährtiere, also sehr extensiv, gehalten werden
können.
-
Die Bewirtschaftung erfolgt nach dem Prinzip des traditionellen und üblichen 3-sömmerigen Umtriebs. Dabei wird jede Aufzuchtphase der Altersstadien im Jahresrhythmus mit gezieltem Besatz begonnen und mit
einer Abfischung beendet. Voraussetzung dafür sind ablassbare Teiche,
die zum Zweck der Fischzucht errichtet wurden.
-
Frühjahrskalkungen mit Branntkalk sind aus Gründen des Amphibienschutzes nicht erlaubt.
-
Für die Fütterung dürfen nur unverarbeitete Futtermittel (Ackerfrüchte)
verwendet werden. Industriell verarbeitete Futtermittel – z. B. Sojaextraktionsschrot oder Mischfuttermittel – sind mit einer Ausnahme (siehe
Zusätzliche Informationen) nicht gestattet.
-
Zusätzliche Nutzungen, wie Angelfischen oder Gemeingebrauch (z. B.
Baden und Surfen), sind ausgeschlossen.
Zuwendungsbetrag
200 €/ha Teichfläche
Zusätzliche Informationen
Mit dem Ausschluss industriell verarbeiteter Futtermittel werden drei Ziele
erreicht:
-
Belastungen des Teichwassers durch Phosphoreinträge über die stark
phosphorhaltigen Mischfuttermittel werden vermieden.
-
Die Fischgesundheit wird stabilisiert, da durch den Ausschluss der
Mischfuttermittel einer Überdosierung mit Eiweiß vorgebeugt wird.
-
Es wird der Anreiz unterbunden, mit den üblicherweise stark eiweißhaltigen Mischfuttermitteln eine intensive Produktion zu betreiben.
Vom Verbot der industriell hergestellten Mischfuttermittel wurde lediglich
ein definiertes KULAP-Mischfuttermittel ausgenommen gemäß Genehmigung zur 3. Änderungsentscheidung der EU-Kommission Nr. K (2003)
3112 vom 21.08.2003. Es dient dazu, die Nährstoffversorgung der Fische
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im Frühjahr und Herbst zu sichern, wenn der Teich selbst nicht mehr genügend Naturnahrung bietet. Das spezielle KULAP-Mischfuttermittel darf
u. a. nur maximal 16 % Rohprotein und 0,6 % Gesamtphosphor enthalten
und entspricht damit den Zielvorgaben des Programms.
Zur förderfähigen Fläche zählen die Wasserfläche des Teiches einschließlich Inseln und einem 4 m breiten Damm.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulationen
Der Zuwendungsbetrag leitet sich ab aus dem Vergleich der Deckungsbeiträge. Es werden für die beiden Regionen und die zwei zu betrachtenden
Aufzuchtphasen – K1 zu K2 und K2 zu K3 – jeweils der Deckungsbeitrag
konventioneller Bewirtschaftung in Referenzteichen und der Deckungsbeitrag in KULAP-Teichen gegenüber gestellt.
Entsprechend der geringeren Besatzdichten und deren weiteren Auswirkungen kommen in den KULAP-Teichen für die Positionen Satzfische, Futter,
Gesundheitsmaßnahmen, Arbeitslohn und Geräteabschreibung niedrigere
Kosten im Vergleich mit den Referenzteichen zum Ansatz.
Die Kosten für Kalk, Dammpflege und Maschinenaufwand unterscheiden
sich nicht zwischen den KULAP- und den Referenzteichen.
Bedingt durch die verringerten Besatzdichten in den KULAP-Teichen
kommt es dort zu stärkerer Verlandung und dichterem Bewuchs mit Wasserpflanzen. Für die Positionen der Entlandung und des Mähbooteinsatzes
fallen daher in den KULAP-Teichen höhere Kosten an.
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Grundsätzlich kann es in der Folge natürlicher Faktoren oder unterschiedlicher Vermarktungsbedingungen zu Schwankungen der Deckungsbeiträge
kommen. Der Zuwendungsbetrag in Höhe von 200 €/ha Teichfläche entspricht jedoch den durchschnittlichen Differenzen der Deckungsbeiträge
zwischen den KULAP- und den Referenzteichen.
4.5 Umweltschonende Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger
Mit der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdünger, insbesondere
Gülle, können die Stickstoffverluste durch Ausgasung deutlich reduziert
und die Belastung von Luft und Wasser minimiert werden.
Die Förderung der Schleppschlauchverteilung von flüssigem Wirtschaftsdünger stellt eine optimale Ergänzung zur bereits bestehenden KULAPMaßnahme „Ausbringung von Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren“ dar. Während beim Injektionsverfahren der Dünger aktiv in den Boden
bzw. unter die Pflanzendecke eingearbeitet wird, ist es möglich mittels
Schleppschlauch den Dünger bandförmig auf dem Boden / die Pflanzendecke abzulegen. Dies bringt insbesondere für die Ausbringung in stehende
Bestände und auf das Grünland deutliche Vorteile. Damit stehen für die unterschiedlichen Erfordernisse entsprechende Verfahren zur Verfügung, um
den Wirtschaftsdünger umweltschonend auszubringen.
Diese Maßnahme unterstützt die verstärkte Ausbringung von Wirtschaftdünger mit umweltgerechter Technik. Damit wird die Düngung effizienter
und die Belastungen für Wasser und Klima geringer.
Die Einführung der Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zukunftsprogramms Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele
(Wasser- und Klimaschutz) bei.
Beschreibung
- Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes
mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger bandförmig auf dem Boden ablegen / die Pflanzendecke (z.B. Schleppschlauch).
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Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
- Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge
im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen
Geräten.
- In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen
Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt.
0,80 € je m3
Zuwendungsbetrag
max. 12,- € je GV/Jahr oder
max. 24.- €/ha LF und Jahr.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltschonende Ausbringung
flüssiger Wirtschaftsdünger“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
- Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerausbringung auf
den Boden / die Pflanzendecke.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Vergleich eines praxisüblichen Ausbringverfahrens ohne und mit Schleppschlauchverteiler.
Der auszugleichende Mehraufwand durch den Einsatz eines Schleppschlauchverteilers ergibt sich aus dem höheren Arbeitszeitbedarf wegen geringerer Arbeitsbreite, störanfälligerer Technik und evtl. geringerer Fahrgeschwindigkeit. Des Weiteren den höhere variable Kosten auf Grund des hö-
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heren technischen Aufwandes bzw. erhöhtes Verschleißes des Verteilungsaggregates.
Die zusätzlichen Mehrkosten liegen bei 0,81 €/m³. Der Ausgleichsbetrag
wird auf 0,80 €/m³ festgelegt.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Vereinbarungen, die gemäß Art. 22-24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
in der Förderperiode 2000-2006 abgeschlossen wurden und deren Laufzeit
über den 15.10.2006 hinausgeht, werden in der EU-Programmperiode 20072013 mit Mitteln des ELER weitergeführt. Die entsprechenden Vereinbarungen werden ggf. hinsichtlich der Voraussetzungen der VO (EG) Nr.
1698/2005 angepasst. Für diese Maßnahmen wird gemäß Art. 3 der VO
(EG) Nr. 1320/2006 in Verbindung mit Art. 70 der VO (EG) Nr. 1698/2005
der in diesem Schwerpunkt einheitlich anzuwendende Kofinanzierungssatz
(derzeit 50 %) angewandt. In die Kofinanzierung werden auch die über die
Höchstbeträge hinausgehenden Beträge einbezogen (siehe Kapitel 5.3.2.1.4
„Höchstbeträge“).
Kombinationsmöglichkeiten von noch laufenden Vereinbarungen der alten
Förderperiode 2000-2006 mit Vereinbarungen der neuen EU-Förderperiode
2007-2013 für die selben Flächen sind möglich (siehe hierzu Übersicht:
Maßnahmenkombination auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr
vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007). Der Wechsel von einer noch
laufenden betriebszweigbezogenen Vereinbarung der alten Förderperiode
2000-2006 zu der gesamtbetrieblichen Vereinbarung 1.1 der neuen Förderperiode 2007-2013 sowie der Wechsel innerhalb der betriebszweigbezogenen Vereinbarungen für Grünland hin zu einer höheren Extensivierungsstufe ist möglich. Die Umstellung auf einen höheren Extensivierungsgrad ist
während des Antragszeitraums zu beantragen, hierbei wird ein neuer 5- jähriger Verpflichtungszeitraum eingegangen.
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Ab dem Jahr 2007 werden die Prämien aller Vereinbarungen des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms der Programmperiode 2000-2006 in
Abhängigkeit der finanziellen Rahmenbedingungen um bis zu 20% gekürzt.
VII
Sonstiges/Besonderheiten
Das Kulturlandschaftsprogramm wird als reine Flächenprämie mit den entsprechend gültigen Kontroll- und Sanktionsbestimmungen gemäß Art. 16
bis 18 der Verordnung (EG) 1975/2006 abgewickelt.
Die Höchstfördersätze gem. Art 39 Abs. 4 der ELER-VO werden bei einzelnen Maßnahmen aufgrund besonders hoher naturschutzfachlicher und
arbeitswirtschaftlicher Anforderungen überschritten. Eine Zusammenstellung der Kombinationsmöglichkeiten und Maximalbeträge enthält die
Kombinationstabelle zum KULAP im Kapitel 5.3.2.1.4.1.
Nichteinhaltung des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes („vorzeitiger Ausstieg“)
Für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen (z. B.
FNN/Viehverzeichnis) gelten die entsprechenden Vorgaben des mit der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems (InVeKoS) zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Wird dieser Antrag gar nicht oder so verspätet eingereicht, dass er
nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der 5-jährige
Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung
für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt.
Betriebsübergang/Flächenabgang
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für den bzw. für die eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück und wird der Übergang
dem ALF rechtzeitig (spätestens mit der Abgabe des Mehrfachantrages im
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
jeweiligen Verpflichtungsjahr) mitgeteilt, muss der Zuwendungsempfänger
in der Regel nur die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückerstatten.
Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit kann unterbleiben:
-
bei Übernahme aller eingegangenen Verpflichtungen durch den Übernehmer der Flächen oder durch die Aufnahme der Flächen in eine höhere
Extensivierungsstufe. Bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maßnahmen wird dabei die Laufzeit der Verpflichtungen an die des
Übernehmers angepasst. Die Übernahme der Verpflichtung muss während des Antragszeitraumes (i. d. R. 01.10. bis 30.11.) beantragt werden
bzw. der Übernehmer hat die Maßnahme bereits in den Vorjahren beantragt (nur bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maßnahmen möglich). Bei den Maßnahmen 3.2 „Winterbegrünung“ und 3.3
„Mulchsaat“ ist dies nur möglich, wenn der Betrieb alle Ackerflächen
abgibt.
-
wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt (z. B. Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Altersgeldes) und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist,
-
in Fällen höherer Gewalt (Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ELER- Durchführungsverordnung)),
-
bei Stilllegung durch Aufforstung gemäß Art. 43 VO (EG) Nr.
1698/2005
-
bei geringfügigen Flächenabgängen im Verpflichtungszeitraum von bis
zu 10 % der je Einzelmaßnahme einbezogenen Flächen, max. jedoch 3
ha LF.
Der Bewilligungsbescheid ist in diesen Fällen für die Zukunft zu ändern
bzw. aufzuheben.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Flächenzugang
Aufgrund der hohen ökologischen und landschaftspflegerischen Leistungen
sowie der breiten Umweltwirkung der gesamtbetrieblichen und betriebszweigbezogenen Maßnahmen 1.1, 2.1, 2.2, 3.0, 3.1 können Flächenzugänge, die deutlich geringer sind als die ursprünglich einbezogene Fläche (max.
50 % der ursprünglich einbezogenen Fläche), nur bis zum vorletzten Verpflichtungsjahr (i.d.R. 4. Jahr) des Verpflichtungszeitraums in die Förderung einbezogen werden, wobei eine Vergrößerung bis zu 2 ha in jedem
Fall (bis zum vorletzten Jahr) zulässig ist.
Anpassung der Laufzeit
Bestehen für die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme mehrere Vereinbarungen mit unterschiedlichen Verpflichtungszeiträumen, können die
ursprünglichen Vereinbarungen durch die neue einzelflächenbezogene Vereinbarung (neue Antragstellung während des Antragszeitraums) ersetzt
werden, in die die gesamte ursprüngliche Fläche einbezogen wird und deren
Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die ursprüngliche Vereinbarung.
Flurbereinigungsverfahren
Der „freiwillige Nutzungstausch“ nach den Fördergrundsätzen der Nationalen Rahmenregelung gilt als „Bodenordnungsverfahren“ gemäß Art. 45
Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember
2006 (ELER- Durchführungsverordnung).
Sonderregelung bei starker Verunkrautung
-
Bei den betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierungsmaßnahmen
Nr. 2.1 und 2.2 wird die Möglichkeit eröffnet, stark verunkrautete Teilflächen pfluglos zu erneuern. Hierbei ist der Einsatz von flächendeckendem chemischen Pflanzenschutz und Mineraldünger im dafür pflanzenbaulich notwendigen Umfang zulässig. Dazu ist im Einzelfall eine Begutachtung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Forsten erforderlich. Auf dem entsprechenden Feldstück wird im Jahr der Wiederansaat keine Prämie gewährt.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Mehrfachförderungen
-
Neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien (KULAP) kann - soweit
die Voraussetzungen erfüllt sind - auch eine Förderung gemäß der Betriebsprämie, der Beihilfe für Stärkekartoffeln, der Eiweiß- und Energiepflanzenprämie, der Tabakbeihilfe, der Flächenzahlung für Schalenfrüchte sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt werden.
-
Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z.B. Managementplänen
für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten
(wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie Erhaltungsziele
für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu
einer Auflagenüberschneidung mit beantragten Agrarumweltmaßnahme(n) führen.
-
Soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. durch Wasserschutzgebietsverordnungen, Naturschutzgebietsverordnungen, freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen, Pacht/Nutzungsüberlassungsverträge mit der öffentlichen Hand) bestehen, die
mit den der Prämienkalkulation zugrunde liegenden Auflagen und Verpflichtungen der beantragten "Agrarumweltmaßnahme(n)" ganz oder
teilweise identisch sind, entfällt eine Förderung für diese Maßnahme(n)
für diese Flächen nach vorliegenden Richtlinien. Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht/Nutzungsüberlassungsverträgen) zwischen natürlichen Personen stehen
der staatlichen Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen.
Bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Naturschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes
sowie bei ankaufsgeförderten Flächen, die im Rahmen der Flurbereinigung als "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" eingestuft sind, sind Fördermaßnahmen, bei denen ein Grünlandumbruchverbot, oder eine Reduzierung des Pflanzenschutz- oder Düngemitteleinsatzes in die Prämienkalkulation einbezogen sind, ausgeschlossen.
-
Die Förderung von Flächen kann nur über ein Agrarumweltprogramm
(entweder KULAP-A oder VNP/EA) gemäß den festgelegten Förderkulissen (vgl. 4.3.1 bzw. 4.3.2 – in der Programmplanung: Kapitel
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
5.3.2.1.4.1 und 5.3.2.1.4.2 jeweils IV C) erfolgen. Soweit Flächen nach
dieser Richtlinie gefördert werden, darf auf ein und derselben Fläche für
dieselbe Maßnahme keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.
-
Auf Flächen mit KULAP-A Maßnahmen sind zusätzliche, aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche, aber nicht den Agrarumweltmaßnahmen zuzuordnende Aktionen zur Verbesserung, Wiederherstellung
oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen zulässig und förderfähig, soweit sie sich nicht mit den Maßnahmen des KULAP-A überschneiden.
-
Auf Grund der deutlich umfassenderen Zielsetzung bei den Agrarumweltmaßnahmen und deren vielfältigen Bewirtschaftungsauflagen werden Bewirtschaftungsbeschränkungen, die nur mit einer bestimmten
Zielsetzung (z. B. Trinkwasserschutz) in nationalen Schutzgebietsverordnungen verankert sind, verdrängt. Somit hat auf diesen Flächen die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen Vorrang.
Zur Vermeidung der Mehrfachförderung für identische bzw. teilidentische Bewirtschaftungsauflagen werden die ausgleichspflichtigen Stellen
(z. B. Wasserbetreiber) über die Einbeziehung auf der betreffenden Fläche in Agrarumweltmaßnahmen und deren vorrangiger Förderung in geeigneter Weise informiert.
Abgrenzung zu EFF
Die Maßnahme 4.4 (Extensive Teichbewirtschaftung) wird im Rahmen des
ELER nur in die Kofinanzierung aufgenommen, wenn das damit verbundene Einkommen den geringeren Anteil am gesamten Einkommen des landwirtschaftlichen Betriebes darstellt.
Antragstellung im ersten Jahr der Programmperiode 2007 – 2013
Auf Grund von Verzögerungen im Verfahren zur Programmplanung beim
ELER kann die Antragstellung für die Agrarumweltmaßnahmen im Jahr
2007 erst verspätet stattfinden. Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum gilt jedoch unabhängig von der Antragstellung im Jahr 2007 ab dem
01.01.2007 und endet am 31.12.2011. (Ausnahme bei der Maßnahme 3.2
„Winterbegrünung“: 01.01.2007 – 15.01.2012)
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Erläuterung zu Maßnahme „Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht“:
- Die 1,76 GV/ha entsprechen einer Ausscheidung von 150 kg N.
Präzisierung der förderfähigen Flächen
Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, sowohl bei der 1. als auch 2. Säule, ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche
(LF), beim Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm zusätzlich auch die
landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Verfahrensweise zur Ermittlung der
LF ist in der Lose-Blatt-Sammlung zur Umsetzung der EU-Agrarreform,
Teil A (LBS-A), Nr. 4.1, festgelegt.
Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die darauf angebaute Kultur
unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im
selben Gebiet angebaut werden kann, und eine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt.
Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt
werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind.
Flächen, die nach den o. g. Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell
so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen
Maßnahmen der 1. und 2. Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den
Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen.
Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem 01.01.2005) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor.
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Verwendete Kalkulationsunterlagen
Deckungsbeiträge der LfL für Bayern: www.lfl.bayern.de/ilb/db/14249/
Datenbank Kalkulationsdaten: Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
Stand September 2005: www.ktbl.de
Preise Maschinenringe Bayern, Stand Juli 2006: www.kbm-info.de
KTBL-Datensammlung Landschaftspflege 2005
LfL-Information: Materialsammlung Futterwirtschaft, Juli 2006
Ertrag und Qualität extensiv genutzter Weiden, SuB Sonderdruck 1, 1988
Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Materialien 55, StMLU 1988
Bayerische Buchführungsergebnisse
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