Besondere Bedingungen für die Beitragsbefreiung der
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Besondere Bedingungen für die Beitragsbefreiung der
Besondere Bedingungen für die Beitragsbefreiung der Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit 1. Wer ist versichert 1. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn Sie: bei Antragstellung innerhalb Deutschlands seit mindestens 24 Monaten Vollzeit beschäftigt sind und hiervon seit mindestens 12 Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber tätig sind oder bei Antragstellung innerhalb Deutschlands seit mindestens 12 Monaten selbständig tätig sind. 2. Vollzeitbeschäftigt im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, wer in einem unbefristeten, bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Stunden pro Woche steht. Hiervon ausgeschlossen sind folgende Tätigkeiten: Saisonarbeiten, befristete Arbeitsverhältnisse, projektgebundene Arbeiten, für die Sie speziell angestellt wurden, Arbeiten bei Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten, Ausbildungszeiten (auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.), Grundwehrdienst, Zivildienst. Selbständig tätig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, wer einen freien Beruf ausübt, ein Gewerbe betreibt oder unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Leitung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, in welcher er selbst als Organ tätig ist, ausübt oder ausüben kann. Hiervon ausgeschlossen sind folgende Branchen und Funktionen: Gastgewerbe, Schausteller, Taxiunternehmer, Schauspieler und Artisten, Kleingewerbetreibende, Inhaber von Reisegewerbescheinen, Handelsvertreter und Künstler, Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH 2. 5. Sonderregelung für die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung 1. Sollten Sie während des Zeitraums, in welchem Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit besteht, eine kurzfristige Beschäftigung von mehr als 18 Stunden in der Woche aufnehmen, so erhalten Sie während der Dauer der kurzfristigen Beschäftigung keine Beitragsbefreiung. 2. Sollte diese kurzfristige Beschäftigung enden, kann die Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit fortgesetzt werden, und der gesamte Zeitraum (einschließlich der kurzfristigen Beschäftigung) wird als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit behandelt, wobei wir aber keine Beitragsbefreiung für die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung erbringen werden. 3. Nicht als kurzfristige Beschäftigung im Sinne dieser Klausel gilt eine länger als 180 aufeinanderfolgende Tage andauernde Beschäftigung oder eine Beschäftigung, die ursprünglich nicht für einen Zeitraum von 180 Tagen oder weniger angelegt war, gleichgültig wie lange sie dann tatsächlich dauert. Sie werden während der Dauer dieser Beschäftigung keine Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit erhalten und müssen sich nach Ende der Beschäftigung gemäß Ziffer 12 erneut für eine Versicherungsleistung wegen Arbeitslosigkeit geltend machen. 4. Vor der Aufnahme irgendeiner kurzfristigen Beschäftigung müssen Sie uns schriftlich über die Art der Beschäftigung und die voraussichtliche Dauer informieren und genaue Angaben zum betreffenden Arbeitgeber machen. 6. Arbeitslosigkeit im Falle der selbständigen Tätigkeit 1. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 8, insbesondere auch die in Ziffer 4 aufgeführten Leistungsausschlüsse und -begrenzungen, finden, sofern nicht bereits anderweitig geregelt, auf Selbständige sinngemäß Anwendung. 2. Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit - außer durch Arbeitsunfähigkeit - unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z.B. durch Insolvenz) und sich aktiv um Arbeit bemühen. 7. Mehrfache Arbeitslosigkeit 1. Für den Fall, dass zwei Zeiträume, in denen Sie arbeitslos sind, nur drei Monate oder weniger auseinander liegen, wird der gesamte Zeitraum insgesamt als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit behandelt, wobei wir aber keine Beitragsbefreiung für die Zeiten erbringen, in denen Sie zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitslosigkeit berufstätig sind. 2. Sofern zwei Zeiträume, in denen Sie arbeitslos sind, länger als drei 2. Wartezeit Die Wartezeit für Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit beträgt 120 Tage. Die Wartezeit beginnt mit dem Beginn des Versicherungsvertrages. Tritt eine Arbeitslosigkeit innerhalb der Wartezeit ein, so besteht für dieses Ereignis kein Leistungsanspruch. 3. T-B2053/10. 06/p 4. Was ist Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen und welche Versicherungsleistung erbringen wir in diesem Fall? 1 Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollzeitbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen und/oder beantragt haben und sich aktiv um Arbeit bemühen. 2 Ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit entsteht erst nach 120 Tagen der Arbeitslosigkeit ("Karenzzeit") und nur für den der Karenzzeit nachfolgenden Zeitraum. Berechnungsbasis für den Leistungsanspruch ist der auf die Karenzzeit folgende Zeitraum. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit. 3 Die Höchstleistungsdauer für einen Versicherungsfall, d.h. der Zeitraum, für den Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung bezogen werden können, ist beschränkt auf 12 Monate und für mehr als einen Versicherungsfall auf 24 Monate während der Laufzeit der Versicherung. In welchen Fällen von Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Kein Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit besteht: wenn Sie nicht entweder bei Versicherungsbeginn oder bei Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb Deutschlands seit mindestens 24 Monaten Vollzeit beschäftigt sind und hiervon seit mindestens 12 Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber tätig waren oder innerhalb Deutschlands seit mindestens 12 Monaten selbständig tätig sind; wenn Sie innerhalb der 120 Tage nach Versicherungsbeginn arbeitslos werden oder Ihre Kündigung innerhalb dieses Zeitraumes (gleich ob schriftlich oder mündlich) ausgesprochen wird (Wartezeit). Ein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen erneut eingetretener Arbeitslosigkeit kommt in diesem Fall erst nach einer Beschäftigungsperiode von 180 aufeinanderfolgenden Tagen in Betracht; wenn Sie bei Versicherungsbeginn von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatten; wenn Sie während der Probezeit arbeitslos werden; wenn Sie es versäumt haben, als ehemals Vollzeitbeschäftigter das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosengeld II zu beantragen oder Sie es als ehemals Selbständiger versäumt haben, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Ferner besteht kein Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit, die durch einen der folgenden Umstände eintritt: vorsätzliches Fehlverhalten (z. B. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, etc.) durch Sie; wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag selbst kündigen oder eine einvernehmliche Aufhebung akzeptieren (wird der Arbeitsvertrag aufgehoben, nachdem Ihnen gekündigt worden ist, so gelten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt als arbeitslos, zu dem diese Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis beendet hätte). -2- Monate auseinander liegen, wird dies nicht als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit behandelt. In diesem Fall müssen Sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und vor Eintritt einer erneuten Arbeitslosigkeit 180 aufeinanderfolgende Tage Vollzeit beschäftigt oder selbständig gewesen sein, um einen Anspruch wegen der erneuten Arbeitslosigkeit geltend machen zu können. T-B2053/10. 06/p 8. Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 1. Sie haben uns den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf Versicherungsleistung muss innerhalb von 120 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldhaft versäumt, beginnt der Anspruch auf Beitragsbefreiung frühestens zum Beginn des Monats der Anzeige. 2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistung verwenden Sie bitte die hierfür bestimmten Antragsformulare, die Sie von uns unter der Adresse TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München beziehen können. Das ausgefüllte Formular muss dann an uns zurückgesandt werden. 3. Ansprüche auf grund von Arbeitslosigkeit, sind für jeden Monat, für 4. 5. 6. den Sie Versicherungsleistung beantragen, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeanträge werden von uns zur Verfügung gestellt. Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, sofern Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bedingungen gegeben sind. Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir alle notwendigen Nachweise verlangen, die für den jeweiligen Anspruch auf Versicherungsleistung von Bedeutung sind. Das sind insbesondere: eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes, dass Sie arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II beziehen. Für Selbständige ist eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes, dass Sie arbeitslos gemeldet sind, erforderlich; Nachweise darüber, dass Sie sich aktiv um Arbeit bemühen. Dieses gilt auch für Selbständige. Die hiermit verbundnen Kosten haben Sie zu tragen. Wir können, auch während wir Versicherungsleistungen erbringen, weitere Nachweise darüber verlangen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitragsbefreiung noch immer erfüllt werden.