Satzung Sparverein „Gelbes Schloss"
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Satzung Sparverein „Gelbes Schloss"
Satzung Sparverein „Gelbes Schloss" - überarbeitet *05/2013 Präambel: Der Sparverein versteht sich als Gemeinschaft deren Zweck gesellige Zusammenkünfte wie z.B Vereinsfeiern und Tagesfahrten sind, welche sich zum großen Teil aus den Beiträgen, Strafen und Bankzinsen der Sparer finanzieren Vorstand: Der Verein wählt einmal jährlich im 1 .Quartal (spätestens bis 31 März) den Vorstand und seine Funktionsträger ( Kassierer - Kassenprüfer - Vergnügungsausschuss ). Je Funktion sind mind. 2 Mitglieder zu wählen Für das abgelaufene Sparjahr ist eine Bilanz aller Einnahmen u. Ausgaben zu erstellen und zu veröffentlichen Die Teilnahme an Versammlungen ist für jedes Mitglied Pflicht • Unbegründetes Fernbleiben wird mit 5,00€ sanktioniert Konto: Die Einzahlung aller wöchentlich anfallenden Sparbeiträge erfolgt auf ein nur für den Verein eingerichtetes Konto Die Kontoführung obliegt dem Vorsitzenden und eines weiteren gewählten Funktionsträgers Anfallende Zinsen werden der Vereinskasse zugeführt Durch die Kassenprüfer sind regelmäßige Prüfungen durchzuführen Seit *11/2012 besteht ein Konto bei der Norisbank Mitglieder: Es stehen derzeit 60 Sparfächer zur Verfügung. Je Fach können max. 2 Mitglieder geführt werden Für die Aufteilung der Einzahlungen eines Doppelfachs sind beide Fachinhaber selbst verantwortlich Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand Beiträge: • Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr von 5,00€ pro Person erhoben • Je Mitglied ist ein Monatsbeitrag von 5,00€ fällig der jeweils am Monatsende in der Sparsumme enthalten sein muss • Die Mindestsparsumme beträgt 2,50€ wöchentlich pro Mitglied ohne Beitrag Die Einzahlungen ins zugewiesene Sparfach erfolgen wöchentlich jeweils bis zum festgelegten *Leerungstag *Info im Lokal • Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist eine Strafe von 2,50€ pro Woche und Mitglied fällig Bei Verhinderung infolge einer angezeigten Erkrankung des Mitglieds werden keine Strafen erhoben Bei Vorauszahlung wegen Urlaub oder anderweitiger Verhinderung ist im Sparfach eine Mitteilung zu hinterlegen die den Zeitraum der Einzahlung benennt Dabei sind die Mindestsparsumme sowie der monatliche Beitrag zu berücksichtigen! Lottozahl: • Die freiwillige Teilnahme am Lottozahlspiel wird mit 1,00€ wöchentlich berechnet • Bei richtig getippter Lottozahl (es gilt die bei der Samstagsziehung zuletzt gezogene Gewinnzahl) werden dem Sparer auf seinem Sparkonto 40,00€ gutgeschrieben. Bekanntgabe der Zahl im Lokal und auf www.dielottozahlende.net Auszahlung: Die Auszahlung der eingezahlten Sparsumme abzüglich der Beiträge/Strafen und evtl. vom Verein verauslagter Kosten ( Fahrten / Reise etc.) erfolgt grundsätzlich bei der jährlichen Weihnachtsfeier Dem Sparer wird pro Sparfach eine detaillierte Abrechnung aller Einzahlungen und Abzüge ausgehändigt Im Todesfall eines Mitglieds kann die angesparte Summe vorzeitig an Angehörige ausgezahlt werden Veranstaltungen: Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Gelben Schloss ist für Mitglieder kostenlos Gäste zahlen einen festgesetzten Unkostenbeitrag Bei Veranstaltungen außerhalb des Gelben Schloss können dem Sparer Kosten entstehen die in der Regel am Jahresende mit der eingezahlten Sparsumme verrechnet werden Bei kurzfristigen Absagen an vom Verein vorgebuchten Veranstaltungen oder Reisen kann keine Rückerstattung gewährleistet werden Bei Veranstaltungen im Gelben Schloss sowie bei Reisen werden in der Regel Getränke-Gutscheine bzw. Taschengeld ausgezahlt Die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Kassenlage des Vereins • Bezugsberechtigt sind nur Teilnehmer der entsprechenden Veranstaltung Kündigung: Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zu jedem Monatsende erfolgen Die Auszahlung der Sparsumme erfolgt in der Regel zum Sparjahresende Eine vorzeitige Auszahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich Vorzeitige Kündigung: Wird vom Kassierer / Kassenprüfer eine *Unterdeckung des Kontos eines Mitglieds festgestellt erfolgt eine schriftliche Aufforderung das Konto innerhalb 3 Wochen auszugleichen ( Die Zustellungsgebühr per Post beträgt 1,50€ ) Erfolgt darauf keine Reaktion obwohl weder eine Erkrankung noch eine anderweitig begründete Verhinderung angezeigt ist behält sich der Verein eine vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft vor *Unterdeckung besteht wenn die bisherige Einzahlungssumme nicht ausreicht die aufgelaufenen Forderungen des Vereins (Beiträge / Strafen / Auslagen ) zu decken. Dezember 2010 - Vorstand Sparverein Gelbes Schloss Verantwortlichkeiten im Sparverein Gelbes Schloss Vorsitzender: 1) Finanzplanung und Führung des Vereinskonto 2) Mitgliederbetreuung ( Kontakte-Schlichtungen-Neuaufnahme-Kündigungen ) 3) Unterstützung und Anleitung der übrigen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben 4) Mitgliederinformation - Betreuung des Internetauftritts des Vereins 5) Einberufung von Versammlungen nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Stellv.Vorsitzender: 1) Mitgliederbetreuung und Information vor Ort 2) Vertretung des Vorsitzenden und teilweise Übernahme dessen Aufgaben bei einer andauernden Verhinderung 3) Gemeinsame Vollmacht über das Vereinskonto Kassierer: 1) Regelmäßige Leerung der Sparfächer nach festgelegtem Plan 2) Dokumentation und Überwachung der Mitgliederkonten 3) Einzahlung der Spargelder auf das Vereinskonto Kassenprüfer: 1) Quartalsmäßige Überprüfung der Vereins- und Mitgliederkonten 2) Dokumentation der aktuellen Kassenlage Vergnügungsausschuß: 1) Planung und Terminierung von Veranstaltungen und Busfahrten in Absprache mit dem Vorstand 2) Verantwortlich für den organisatorischen Ablauf ( Buffet, Tombola, Musik etc.) Bei Bedarf Einbeziehung und Benennung von Helfern 3) Vorschlagsrecht betreffs geplanter Veranstaltungen und Busfahrten Bei Bedarf werden zwecks Absprache gemeinsame Treffen einzelner Vorstandsmitglieder organisiert. Wahlmodus: Bei der Wahl des Vorsitzenden sowie der Kassierer, Kassenprüfer und dem Vergnügungsausschuß wird nach Vorschlag der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang je ein Teamleiter gewählt Dieser hat dann zunächst ein Vorschlagsrecht für die Wahl der übrigen Mitglieder seines Teams ( Das Vorschlagsrecht kann an die Versammlung weiter gereicht werden ) Die Vorgeschlagenen stellen sich in einem zweiten Wahlgang den anwesenden Mitgliedern zur Wahl Wird darauf keine ausreichende Mehrheit erzielt geht das Vorschlagsrecht an die anwesenden Mitglieder Bei allen Wahlgängen gilt die einfache Mehrheit __________________________________________________________________________ Die benannten Zuständigkeiten entsprechen den augenblicklichen Gegebenheiten und sind somit nicht Bestandteil der Satzung. Bei Änderungen erfolgt eine Berichtigung Stand: Januar 2012