Satzung Sparverein „Gelbes Schloss"

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Satzung Sparverein „Gelbes Schloss"
Satzung Sparverein „Gelbes Schloss" - überarbeitet *05/2013
Präambel:
Der Sparverein versteht sich als Gemeinschaft deren Zweck gesellige Zusammenkünfte wie z.B Vereinsfeiern und
Tagesfahrten sind, welche sich zum großen Teil aus den Beiträgen, Strafen und Bankzinsen der Sparer finanzieren
Vorstand:
Der Verein wählt einmal jährlich im 1 .Quartal (spätestens bis 31 März) den Vorstand und seine Funktionsträger
( Kassierer - Kassenprüfer - Vergnügungsausschuss ). Je Funktion sind mind. 2 Mitglieder zu wählen
Für das abgelaufene Sparjahr ist eine Bilanz aller Einnahmen u. Ausgaben zu erstellen und zu veröffentlichen
Die Teilnahme an Versammlungen ist für jedes Mitglied Pflicht
• Unbegründetes Fernbleiben wird mit 5,00€ sanktioniert
Konto:
Die Einzahlung aller wöchentlich anfallenden Sparbeiträge erfolgt auf ein nur für den Verein eingerichtetes Konto
Die Kontoführung obliegt dem Vorsitzenden und eines weiteren gewählten Funktionsträgers
Anfallende Zinsen werden der Vereinskasse zugeführt
Durch die Kassenprüfer sind regelmäßige Prüfungen durchzuführen
Seit *11/2012 besteht ein Konto bei der Norisbank
Mitglieder:
Es stehen derzeit 60 Sparfächer zur Verfügung. Je Fach können max. 2 Mitglieder geführt werden
Für die Aufteilung der Einzahlungen eines Doppelfachs sind beide Fachinhaber selbst verantwortlich
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand
Beiträge:
• Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr von 5,00€ pro Person erhoben
• Je Mitglied ist ein Monatsbeitrag von 5,00€ fällig der jeweils am Monatsende in der Sparsumme enthalten sein muss
• Die Mindestsparsumme beträgt 2,50€ wöchentlich pro Mitglied ohne Beitrag
Die Einzahlungen ins zugewiesene Sparfach erfolgen wöchentlich jeweils bis zum festgelegten *Leerungstag
*Info im Lokal
• Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist eine Strafe von 2,50€ pro Woche und Mitglied fällig
Bei Verhinderung infolge einer angezeigten Erkrankung des Mitglieds werden keine Strafen erhoben
Bei Vorauszahlung wegen Urlaub oder anderweitiger Verhinderung ist im Sparfach eine Mitteilung zu hinterlegen die
den Zeitraum der Einzahlung benennt
Dabei sind die Mindestsparsumme sowie der monatliche Beitrag zu berücksichtigen!
Lottozahl:
• Die freiwillige Teilnahme am Lottozahlspiel wird mit 1,00€ wöchentlich berechnet
• Bei richtig getippter Lottozahl (es gilt die bei der Samstagsziehung zuletzt gezogene Gewinnzahl) werden dem Sparer
auf seinem Sparkonto 40,00€ gutgeschrieben. Bekanntgabe der Zahl im Lokal und auf www.dielottozahlende.net
Auszahlung:
Die Auszahlung der eingezahlten Sparsumme abzüglich der Beiträge/Strafen und evtl. vom Verein verauslagter
Kosten ( Fahrten / Reise etc.) erfolgt grundsätzlich bei der jährlichen Weihnachtsfeier
Dem Sparer wird pro Sparfach eine detaillierte Abrechnung aller Einzahlungen und Abzüge ausgehändigt
Im Todesfall eines Mitglieds kann die angesparte Summe vorzeitig an Angehörige ausgezahlt werden
Veranstaltungen:
Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Gelben Schloss ist für Mitglieder kostenlos
Gäste zahlen einen festgesetzten Unkostenbeitrag
Bei Veranstaltungen außerhalb des Gelben Schloss können dem Sparer Kosten entstehen die in der Regel am
Jahresende mit der eingezahlten Sparsumme verrechnet werden
Bei kurzfristigen Absagen an vom Verein vorgebuchten Veranstaltungen oder Reisen kann keine Rückerstattung
gewährleistet werden
Bei Veranstaltungen im Gelben Schloss sowie bei Reisen werden in der Regel Getränke-Gutscheine
bzw. Taschengeld ausgezahlt
Die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Kassenlage des Vereins
• Bezugsberechtigt sind nur Teilnehmer der entsprechenden Veranstaltung
Kündigung:
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zu jedem Monatsende erfolgen
Die Auszahlung der Sparsumme erfolgt in der Regel zum Sparjahresende
Eine vorzeitige Auszahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich
Vorzeitige Kündigung:
Wird vom Kassierer / Kassenprüfer eine *Unterdeckung des Kontos eines Mitglieds festgestellt erfolgt eine schriftliche
Aufforderung das Konto innerhalb 3 Wochen auszugleichen
( Die Zustellungsgebühr per Post beträgt 1,50€ )
Erfolgt darauf keine Reaktion obwohl weder eine Erkrankung noch eine anderweitig begründete Verhinderung
angezeigt ist behält sich der Verein eine vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft vor
*Unterdeckung besteht wenn die bisherige Einzahlungssumme nicht ausreicht die aufgelaufenen Forderungen des
Vereins (Beiträge / Strafen / Auslagen ) zu decken.
Dezember 2010 - Vorstand Sparverein Gelbes Schloss
Verantwortlichkeiten im Sparverein Gelbes Schloss
Vorsitzender:
1) Finanzplanung und Führung des Vereinskonto
2) Mitgliederbetreuung ( Kontakte-Schlichtungen-Neuaufnahme-Kündigungen )
3) Unterstützung und Anleitung der übrigen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben
4) Mitgliederinformation - Betreuung des Internetauftritts des Vereins
5) Einberufung von Versammlungen nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern
Stellv.Vorsitzender:
1) Mitgliederbetreuung und Information vor Ort
2) Vertretung des Vorsitzenden und teilweise Übernahme dessen Aufgaben bei
einer andauernden Verhinderung
3) Gemeinsame Vollmacht über das Vereinskonto
Kassierer:
1) Regelmäßige Leerung der Sparfächer nach festgelegtem Plan
2) Dokumentation und Überwachung der Mitgliederkonten
3) Einzahlung der Spargelder auf das Vereinskonto
Kassenprüfer:
1) Quartalsmäßige Überprüfung der Vereins- und Mitgliederkonten
2) Dokumentation der aktuellen Kassenlage
Vergnügungsausschuß:
1) Planung und Terminierung von Veranstaltungen und Busfahrten in Absprache mit dem Vorstand
2) Verantwortlich für den organisatorischen Ablauf ( Buffet, Tombola, Musik etc.)
Bei Bedarf Einbeziehung und Benennung von Helfern
3) Vorschlagsrecht betreffs geplanter Veranstaltungen und Busfahrten
Bei Bedarf werden zwecks Absprache gemeinsame Treffen einzelner Vorstandsmitglieder organisiert.
Wahlmodus:
Bei der Wahl des Vorsitzenden sowie der Kassierer, Kassenprüfer und dem Vergnügungsausschuß wird
nach Vorschlag der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang je ein Teamleiter gewählt
Dieser hat dann zunächst ein Vorschlagsrecht für die Wahl der übrigen Mitglieder seines Teams
( Das Vorschlagsrecht kann an die Versammlung weiter gereicht werden )
Die Vorgeschlagenen stellen sich in einem zweiten Wahlgang den anwesenden Mitgliedern zur Wahl
Wird darauf keine ausreichende Mehrheit erzielt geht das Vorschlagsrecht an die anwesenden Mitglieder
Bei allen Wahlgängen gilt die einfache Mehrheit
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Die benannten Zuständigkeiten entsprechen den augenblicklichen Gegebenheiten und sind somit nicht Bestandteil
der Satzung.
Bei Änderungen erfolgt eine Berichtigung
Stand: Januar 2012