Urlaub bei Krankheit – Zusammenfassung der Rechtsprechung Die
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Urlaub bei Krankheit – Zusammenfassung der Rechtsprechung Die
Urlaub bei Krankheit – Zusammenfassung der Rechtsprechung Die im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubs bei Krankheit aufgetretenen Folgefragen sind inzwischen überwiegend höchstrichterlich geklärt. Den derzeitigen Stand der Rechtsprechung fassen wir wie folgt zusammen: Tariflicher Mehrurlaub Es ist zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub des TVöD zu unterscheiden (BAG vom 22. 5. 2012 – 9 AZR 575/10 –; Rundschreiben Nr. 18 vom 25. 5. 2012, Punkt 3.2). Der tarifliche Mehrurlaub verfällt auch bei Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD spätestens am 31. Mai des Folgejahres (BAG vom 22. 5. 2012 – 9 AZR 575/10 –; a.a.O.). Gesetzlicher Mindesturlaub Der gesetzliche Mindesturlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, also zum 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres (BAG vom 7. 8. 2012 – 9 AZR 353/10 –; Rundschreiben Nr. 26 vom 13. 8. 2012, Punkt 1, und Nr. 32 vom 15. 11. 2012, Punkt 4). Beispiel Ein Beschäftigter mit 30 Urlaubstagen nach TVöD ist seit dem 14. 3. 2010 krank. Urlaubsanspruch 2010: 10 Tage tariflicher Mehrurlaub verfallen zum 31. Mai 2011 20 Tage gesetzlicher Urlaub verfallen zum 31. März 2012 Urlaubsanspruch 2011: 10 Tage tariflicher Mehrurlaub verfallen zum 31. Mai 2012 20 Tage gesetzlicher Urlaub verfällt am 31. März 2013 Urlaubsanspruch 2012: 10 Tage tariflicher Mehrurlaub verfällt am 31. Mai 2013 20 Tage gesetzlicher Urlaub verfällt am 31. März 2014 Urlaub bei ruhendem Arbeitsverhältnis Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD) das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft (BAG vom 7. 8. 2012 – 9 AZR 353/10 –; a.a.O.). Die gesetzlichen Urlaubsansprüche unterliegen allerdings der 15-monatigen Verfallfrist (s.o.). § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD ist insoweit unwirksam, als er auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Beschäftigten und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen keine Leistung erbracht haben (BAG vom 18. 9. 2012 – 9 AZR 623/10 –). Diese Entscheidungen betreffen nur den gesetzlichen Urlaub nach dem BUrlG sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, nicht jedoch den tariflichen Mehrurlaub. Dieser ist weiterhin nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD für jeden vollen Monat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel zu kürzen. Ob diese Grundsätze auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen des Arbeitslosengeldbezugs nach Ablauf der Krankengeldzahlungen gelten, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Entsprechende Verfahren sind beim BAG anhängig. Urlaubsabgeltung Auch für Abgeltungsansprüche ist zwischen dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaub zu unterscheiden. Die Abgeltung tariflicher Mehrurlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht davon abhängig, dass der Beschäftigte die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt (BAG vom 22. 5. 2012 – 9 AZR 618/10 –; Rundschreiben Nr. 18 vom 25. 5. 2012, Punkt 3.2). Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und damit unabhängig von der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des ausscheidenden Beschäftigten zu erfüllen. Er unterfällt deshalb nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG und muss auch nicht im Urlaubsjahr geltend gemacht werden. Für den Abgeltungsanspruch als reinen Geldanspruch gelten damit auch die tariflichen Ausschlussfristen (BAG vom 19. 6. 2012 – 9 AZR 652/10 –, Rundschreiben Nr. 30 vom 11. 10. 2012, Punkt 4). Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und unterliegt als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis den tariflichen Ausschlussfristen (BAG vom 9. 8. 2011 – 9 AZR 352/10 –; Rundschreiben Nr. 15 vom 31. 8. 2011, Punkt 3). Tilgungsbestimmungen Differenziert eine tarifvertragliche Regelung hinsichtlich der Höhe des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub, liegt in Höhe des gesetzlichen Urlaubs Anspruchskonkurrenz vor. Das hat zur Folge, dass mit der Freistellung des Beschäftigten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung der Arbeitgeber beide Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt, auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung (BAG vom 7. 8. 2012 – 9 AZR 760/10 –). Das gilt z.B. auch für den TVöD. Beispiel Ein Arbeitnehmer ist vom 1. 1. 2005 bis zum 28. 2. 2011 beschäftigt. Der Urlaubsanspruch beträgt 29 Tage im Kalenderjahr. Im Jahr 2009 erhält der Beschäftigte 15 Tage Urlaub. Ab dem 29. 4. 2009 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Beschäftigte durchgehend infolge Krankheit arbeitsunfähig. Er verlangt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von weiteren 14 gesetzlichen Urlaubstagen aus dem Jahr 2009. Die 15 Urlaubstage für 2009 sind sowohl auf den gesetzlichen als auch auf den tariflichen Urlaub gewährt worden. Es steht ihm nur noch eine Urlaubsabgeltung für fünf weitere Tage gesetzlichen Resturlaub aus dem Jahr 2009 zu. Rundschreiben KAV RP Nr. 3 vom 6. 2. 2013 (Az.: 312.26 A und 625 A)