und Produktsicherheitsgesetzes Tätigkeitsbericht 2010
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und Produktsicherheitsgesetzes Tätigkeitsbericht 2010
Hessisches Sozialministerium Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Tätigkeitsbericht 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Pressespiegel 3. Marktüberwachung 3.1 Allgemeines 3.2 Aktive Marktüberwachung -Projekte 3.2.1 Überblick 3.2.2 Child Appealing Design (EU-Projekt) 3.2.3 Sun beds (EU-Projekt) 3.2.4 Heiße, nicht funktionale berührbare Oberflächen (EU-Projekt) 3.2.5 Sicherheit von Reisesteckern 3.2.6 Motorisch bewegte Möbel 3.2.7 Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen 3.2.8 Handgeführte Elektrogeräte 3.2.9 PSA als Verbraucherprodukte 3.2.10 Spielzeugroller, dynamische Prüfung 3.2.11 Kennzeichnung von Produkten 3.2.12 Evaluierung ICSMS 3.3 Reaktive Marktüberwachung 3.3.1 Vorgangserfassung in IFAS 3.3.2 Meldungen über ICSMS 3.3.3 Rapex-Meldungen 4. Gremienarbeit 4.1 Arbeitsausschuss Marktüberwachung 4.2 Kommission Arbeitsschutz und Normung 4.3 Richtlinienvertretung ATEX 4.4 Arbeitsgruppe Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 4.5 Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder 5. Anlagen 2 1. Einführung Die Forderung des grenzfreien Warenverkehrs im Binnenmarkt gilt als einer der Grundlagen für den Wohlstand in Europa. Unfairer Wettbewerb durch Missachtung der europäischen Anforderungen sowie immer neue Skandale wie z.B. im Bereich von unsicherem Spielzeug machen den Nutzen einer starken Marktüberwachung als Garant für den freien Warenverkehr immer deutlicher. Auf der anderen Seite zwingen immer knappere finanzielle Spielräume zu einem sparsamen Umgang mit den Ressourcen. So ist es nicht verwunderlich, dass auf Druck der Verbraucher aber auch der Wirtschaftsteilnehmer eine stärkere effektive Marktüberwachung in Deutschland und Europa eingefordert wird. Seit Anfang 2010 gilt die europäische Verordnung Nr. 765/2008 über die „Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten“ in ganz Europa unmittelbar. Sie fordert neben wirksamen Überwachungsprogrammen auch die Bereitstellung von ausreichenden Ressourcen für die Marktüberwachung. Seitens der Marktteilnehmer und der Verbraucher wächst gleichfalls der Wunsch nach einer transparenten Darstellung der Tätigkeiten in der Marktüberwachung. So ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht nur das Marktüberwachungsprogramm zu veröffentlichen, sondern es besteht auch die ausdrückliche Forderung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes nach einem jährlichen Bericht zur Marktüberwachung auch im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (GPSG). In der Vergangenheit wurden die Ergebnisse alle zwei Jahre zusammen mit dem Arbeitsschutzbericht der Länder veröffentlicht. Zur Erfüllung der vorgenannten europäischen Verordnung sowie zur Erreichung einer zeitnahen und transparenten Darstellung der Erkenntnisse wird für 2010 erstmalig der vorliegende Tätigkeitsbericht zur Marktüberwachung im Bereich des GPSG separat veröffentlicht. 3 2. Pressespiegel 18.03.2010 - Pressemitteilung Staatsminister Banzer nimmt im RP Kassel Akkreditierungsurkunde entgegen: Prüfergebnisse für die Sicherheit von Menschen in ganz Europa verbindlich „Wie die Geräteuntersuchungsstelle beim Kasseler Regierungspräsidium die Gefährlichkeit einzelner Produkte beurteilt, hat ab sofort europaweite Geltung und ist vor Gericht verwertbar“, sagte Jürgen Banzer, Hessischer Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit, heute in Kassel. Johann Huber, der als Leiter der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Bundesweit zuständig ist, überreichte dem Jürgen Banzer heute die Akkreditierungsurkunde, die dieser sofort an den Regierungspräsidenten und damit an die Geräteuntersuchungsstelle in seinem Hause weiter reichte. „Was für den Außenstehenden eher unspektakulär erscheint, das hat für die Arbeit der Prüfingenieure in Kassel und ganz Hessen große Bedeutung“, sagte der Minister über die Akkreditierung. „Prüfkriterien, Verfahren und Ergebnisse sind dadurch EU-weit verbindlich.“ Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke nannte ein Beispiel: „In der gesamten Europäischen Union können jetzt die zuständigen Behörden reagieren und gefährliche Produkte vom Markt nehmen, wenn die hier in Kassel ermittelten Prüfergebnisse das nahe legen.“ Die jüngsten Arbeitsresultate der Untersuchungsstelle hatte der Minister zum Jahreswechsel vorgestellt, als er eine umfangreiche Untersuchung von Spielzeug für Kinder unter drei Jahren veröffentlichte. In der Kasseler Ludwig-Mond-Straße demonstrierten ihm die Prüfingenieure in ihren Laboren ganz praktisch, wie sie testen, ob ein Spielzeug mit Schwermetallen belastet ist, ob das Glasauge des Plüschhasen leicht lösbar ist und verschluckt werden kann oder ob andere Gefahren von einem Spielzeug ausgehen. Die Hessische Geräteuntersuchungsstelle ist im Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel angesiedelt und führt für die hessischen Marktüberwachungsbehörden sicherheitstechnische Prüfungen an Produkten, z.B. Steckerleisten, Spielzeug, Lampen oder Haushaltsgeräten gesetzeskonform und qualitätsgesichert durch. Sie überprüft Fremdgutachten und validiert sicherheitstechnische Anforderungen an die Produkte. Die hessische Marktüberwachung kontrolliert die genannten Produkte zum Schutz der Verbraucher und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Industrie, indem unsichere Billigprodukte und zu Unrecht als sicher ausgewiesene Produkte aus den Regalen ferngehalten werden. Daraus resultieren Warnungen vor unsicheren Produkten, u.a. auch in den Medien, wie z.B. vor Lichterketten, Spielwaren oder Sonnenbänke. Mit der Akkreditierungsurkunde bescheinigt die Akkreditierungsstelle, dass die Geräteuntersuchungsstelle über die notwendige Anzahl an fachkompetenten Ingenieuren und die erforderlichen Prüfeinrichtungen nach dem Stand der Technik verfügt sowie, dass die Arbeitsprozesse gemäß den Anforderungen der Qualitätsnorm 4 für Prüflaboratorien DIN EN ISO/IEC 17025 ausgeführt werden. Für die Marktüberwachung bietet die Akkreditierung die Sicherheit, dass eine Anerkennung der Prüfberichte europaweit und möglicherweise vor Gericht gegeben ist. Das erleichtert die Durchsetzung von Marktüberwachungsmaßnahmen gegenüber dem Hersteller bzw. dem Händler. Damit ist die Arbeit der Hessischen Geräteuntersuchungsstelle ein wichtiger Baustein in der hessischen Marktüberwachung und stärkt deren Wirksamkeit. © 2010 Regierungspräsidium Kassel. Steinweg 6 . 34117 Kassel 5 6 22.03.2010 - Pressemitteilung Spiel- und Sportroller auf dem Prüfstand RP Darmstadt präsentiert Ergebnisse einer Schwerpunktaktion Die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Darmstadt hat in einer aktuellen Schwerpunktaktion die Sicherheit von Spiel- und Sportrollern im „Low-CostBereich“ überprüft und dabei einige Mängel aufgedeckt. Acht verschiedene Roller (5 Spiel- und 3 Sportroller) mit Verkaufspreisen zwischen 5 Euro und 49,99 Euro aus Spielzeugfilial- und Discountmärkten, dem Großhandel und Sonderpostenmärkten wurden von den RP-Prüfern unter die Lupe genommen. Die Roller, die zum Teil von renommierten Markenherstellern stammten, waren in Taiwan und China gefertigt worden. Die Spiel- und Sportroller wurden nach einer Sichtprüfung einer statischen Belastungsprüfung durch die hessische Geräteuntersuchungsstelle in Kassel unterzogen. Drei Roller fielen bei der statischen Belastungsprüfung durch. An einem weiteren Gerät brachen für Kleinkinder gefährliche verschluckbare Kleinteile ab. Außerdem wurden Kennzeichnungsmängel (fehlendes Typenschild mit Belastungsangabe, Name und Adresse des Herstellers fehlten, keine Warnhinweise und Bedienungsanleitung vorhanden) gefunden. Die mangelhaften Roller wurden vom Markt genommen. Bei den drei mit GS Zeichen versehenen Rollern wiederum gab es keine Beanstandungen. Anzumerken wäre noch, dass einige Roller aufwändig montiert werden müssen. Kommt es bei der Montage zu Fehlern, entstehen neue Gefahren für die Kinder und Jugendlichen als Nutzer. Für Fragen zur Sicherheit von Verbraucherprodukten stehen die Mitarbeiter des RPArbeitsschutzdezernates – Marktüberwachung- in Darmstadt Tel.: 06151/12-4001 oder per E-Mail an [email protected] gerne zur Verfügung. Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt Pressesprecher: Gerhard Müller Telefon: 06151-125412E-Mail: [email protected] © 2010 Regierungspräsidium Darmstadt . Luisenplatz 2 . 64283 Darmstadt 7 07.07.2010 - Pressemitteilung Schwimmhilfen ohne Aufsicht Gefährdung sein können eine Arbeitsschützer des Regierungspräsidiums warnen vor sorglosem Umgang Meer, Seen und Freibäder, alles was etwas Abkühlung bringt lockt in diesen heißen Tagen wieder zahlreiche Menschen in das kühle Nass. Dabei dürfen die großen aufblasbaren Schwimmtiere und eine Schwimmhilfe oder ein Schwimmsitz für die Kleinen nicht fehlen. Arbeitsschutzexperte Michael Axmann vom Regierungspräsidium Gießen (RP) rät jedoch zur Vorsicht und gibt Tipps für den Kauf und den richtigen Umgang mit Schwimmhilfen. „Bereits beim Erwerb von Schwimmhilfen sollte Wert auf sichere und geprüfte Produkte gelegt werden. Ein entsprechendes Qualitätsmerkmal ist neben dem GSZeichen auch eine ausführliche Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache“, so Axmann. Aufblasbare Spielzeuge seien als Schwimmunterstützung völlig ungeeignet. Die Außenhaut sei meist rutschig und in Verbindung mit Sonnenöl glitschig, so dass selbst Schlaufen und Griffe keinen Halt böten. Wesentlich sicherer seien Schwimmwesten, die allerdings durch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich unbeliebter bei den Kindern seien. Viele Eltern greifen daher zu den alt bewährten Schwimmflügeln. Sie werden dem Bewegungsdrang der Kinder gerecht und nehmen ihnen die Angst vor dem Untergehen. Der Experte rät jedoch, beim Kauf darauf zu achten, dass diese Schwimmflügel jeweils zwei Luftkammern besitzen und vor dem Benutzen einen Tag lang aufgeblasen an der frischen Luft liegengelassen werden sollten, um etwaige Beschädigungen frühzeitig zu erkennen. Als besonders kritisch ist der Kinderschwimmsitz anzusehen. Gerade im flachen Wasser wird er für die Kleinen zur großen Gefahr, da es für sie unmöglich ist, sich eigenständig aus der Sitzhilfe zu befreien, sollte diese umkippen. Deshalb richtet der RP-Fachmann seinen Appell vor allem an die Eltern: „Egal ob bei Wasserspielzeugen oder Schwimmhilfen, die Gefahrenhinweise sollten immer genau gelesen und vor allem ernstgenommen werden.“ Unabhängig davon sollten Kinder – solange sie nicht sicher schwimmen können – ununterbrochen beaufsichtigt werden, auch wenn sie mit Schwimmhilfe ins Wasser gehen. © 2010 Regierungspräsidium Gießen. Landgraf - Philipp - Platz 1-7 . 35390 Gießen 8 28.09.2010 Das Regierungspräsidium auf der Kasseler Herbstausstellung 2010 Das Thema der diesjährigen Ausstellung war die Sicherheit beim Spielzeugkauf. Kinder können Gefahren nicht oder nur schwer einschätzen. Auch wenn nur ein relativ geringer Teil von Kinderunfällen auf gefährliches oder unsicheres Spielzeug zurückzuführen ist, so sind aber gerade diese Unfälle vermeidbar, wenn bei der Kaufentscheidung auch die Sicherheit und Alterseignung des Spielzeugs berücksichtigt wird. Zwischen Alterseignung und Sicherheit besteht ein direkter Zusammenhang, da in der Regel Spielzeug für ein bestimmtes Kindesalter konstruiert und hergestellt wird. Deshalb sollte das Spielzeug von vornherein mit größter Sorgfalt unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Kindes ausgewählt werden. Weiter zeigte die Ausstellung des Regierungspräsidiums wieder einige Beispiele aus dem alltäglichen Gebrauch, z. B. einen Wasserkocher, der bei der Erwärmung des Wassers nicht ausschaltet, Steckerleisten, die wegen zu kleiner Leitungsquerschnitte zu Wohnungsbränden führen können, eine Kettensäge, die nicht nur sicherheitstechnisch verschiedene Mängel aufweist, sondern auch noch eine Markenrechtsverletzung darstellt oder eine Kabeltrommel, die vor Hitze zerfließt, wenn der Rasenmäher benutzt wird. Eine polnische Delegation der obersten Marktaufsichtsbehörde (UOKIK) besuchte für zwei Tage das Regierungspräsidium und die Herbstausstellung. Für die Delegation war wichtig zu erfahren, wie die europäischen Richtlinien zur Marktaufsicht in Hessen umgesetzt werden. Ein Besuch in den Laboren des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe stand auch auf dem Programm. Pressestelle: Regierungspräsidium Kassel Pressesprecher: Michael Conrad, Steinweg 6, D-34117 Kassel Fax: 0561 106 1610 E-Mail: [email protected] © 2010 Regierungspräsidium Kassel. Steinweg 6 . 34117 Kassel 9 15.11.2010 - Pressemitteilung Lichterkauf im Advent: Regierungspräsidium warnt: Nur geprüfte Ware kann vor böser Überraschung schützen Dass Lichterketten für Gemütlichkeit und Stimmung im Advent und zu Weihnachten sorgen, ist unbestritten. Nicht von der Hand zu weisen sind aber auch die zahlreichen Unglücke, die aufgrund mangelhaft geprüfter Lichterketten die vorweihnachtliche Freude trüben. Darauf weist das Arbeitsschutzdezernat des Gießener Regierungspräsidiums (RP) hin. Für einen Laien sei die Qualität des elektrischen Weihnachtsschmuckes nur schwer erkennbar. Beim Einkauf sollte daher stets auf das GS-Prüfzeichen geachtet werden. „Das GS-Zeichen steht für: ,Geprüfte Sicherheit‘ und bedeutet, dass der Hersteller sein Produkt freiwillig bei einer zugelassenen Prüfstelle sicherheitstechnisch überprüfen ließ“, erläutert Michael Axmann vom RP-Arbeitsschutzdezernat. Der Experte rät, beim Kauf von elektrischem Weihnachtsschmuck nicht zu extrem billiger Ware zu greifen und unbedingt auf die erforderliche Kennzeichnung (CE-Zeichen) sowie auf Angaben zu Strom, Spannung und Leistung zu achten. Insbesondere sollten beim Kauf die Produkte bevorzugt werden, die das GS-Zeichen tragen. Des Weiteren empfiehlt er, den Kaufbeleg aufzubewahren, um spätere Ansprüche an den Händler geltend machen zu können. Weihnachtsschmuck mit defekten Kabeln und Lampenfassungen sollte grundsätzlich ausrangiert werden. Für Lichterschmuck im Freien solle der Verbraucher nur Beleuchtungsartikel und Trafos nutzen, die spritzwassergeschützt sind. Bei Familien mit Kindern empfiehlt er grundsätzlich, Lichterketten mit einem Trafo zu bevorzugen, da im Falle eines Defektes sonst ein Stromschlag drohen könnte. Neben der Gefahr des elektrischen Schlages gehe von den Lichterketten auch eine nicht zu unterschätzende Brandgefahr aus. Daher sollten diese immer in einem ausreichenden Abstand zu brennbaren Materialien wie z.B. Papier oder Stoff angebracht werden. Ausschlaggebend für die Einsatzmöglichkeiten der Lichterkette sei immer die Gebrauchsanweisung. Dort seien alle wichtigen Hinweise vermerkt, so der Experte. Bei unzureichender Verpackung oder unleserlicher Aufschrift rät der RP-Mitarbeiter von vornherein vom Kauf ab. Pressestelle: Regierungspräsidium Gießen Pressesprecherin: Gabriele Fischer, D-35390 Gießen Telefon: 0641 303 2005, Fax: 0641 303 2008 E-Mail: [email protected] © 2010 Regierungspräsidium Gießen. Landgraf - Philipp - Platz 1-7 . 35390 Gießen 10 3. Marktüberwachung 3.1 Allgemeines In der praktischen Ausübung der Marktüberwachung wird zwischen zwei verschiedenen Ausgangssituationen unterschieden: I. Der Anlass für das Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörden ist eine von außen zugegangene Information (reaktive Marktüberwachung). Dies sind Meldungen vom Zoll, von Richtlinienvertretern, Behörden, Unfallversicherungsträgern, Unfällen, Händlern, Einführern, Bevoll- mächtigten, Herstellern, Verbraucherschutzorganisationen und privaten Verbrauchern. Das Bearbeiten von Rapex- und Schutzklausel- meldungen, Meldungen nach Art. 11 RaPS und Meldungen bzw. Staffelstabübernahmen im ICSMS ist ebenfalls Teil der reaktiven Marktüberwachung. II. Das Tätigwerden geschieht aus eigenem Antrieb (aktive Marktüberwachung). Die aktive Marktüberwachung erfolgt im Rahmen von Projekten und dient als wesentlicher Baustein der systematischen Überprüfung des Binnenmarktes unter dem Aspekt der Produktkonformität und der Sicherheit. Alle Marktüberwachungsvorgänge werden in IFAS erfasst. IFAS ist die Standard-Software für die Arbeitsschutzverwaltungen in Deutschland. Das System enthält neben der vollständigen Bearbeitung von Betriebsstätten- und Anlagenkataster auch die Tätigkeitsverfolgung im Innen- und Außendienst nach Rechtsgebieten. Für den Bereich Geräte- und Produktsicherheit wurde eine Sondermaske zur Erfassung der Produktprüfungen erstellt. Jedes geprüfte Produkt wird einmal gezählt. In Tabelle 1 ist die Auswertung der IFAS-Daten standortbezogen dargestellt. Diagramm 1 zeigt die prozentuale Verteilung auf die Standorte. 11 Tabelle 1 Standorte ASV Darmstadt Frankfurt Wiesbaden Gießen Limburg Kassel Bad Hersfeld Bearbeitung Hessen gesamt 285 501 153 281 913 270 81 2484 reaktive Vorgänge 176 298 140 67 89 95 69 934 aktive Vorgänge 109 203 13 214 824 175 12 1550 Diagramm 1 12 3.2 Aktive Marktüberwachung/Projekte/ 3.2.1 Überblick Die aktive Marktüberwachung erfolgt im Rahmen von Marktüber- wachungsaktionen. Durch eine systematische Erfassung und Auswertung aller verfügbaren Informationen kann die Marktüberwachung Problemprodukte ermitteln, gezielt Projekte starten und so die Schwachstellen an Produkten und Produktgruppen, in der Normung und im System der Prüfstellen aufzeigen und auf Änderungen hinwirken. Die aktive Marktüberwachung ist somit von ihrer Wirkung am effizientesten. Einen Überblick (Stand 31.01.2011) über die Marktüberwachungsprojekte 2010 gibt Tabelle 2. Die verschiedenen Projekte werden nachfolgend kurz beschrieben. Die Abschlussberichte der Regierungspräsidien befinden sich im Anhang. Tabelle 2 durchgeführte Probenahmen/ Prüfungen Stand 31.01.11 Abschlussbericht Child appealing appliances (EU-Projekt) Auftragnehmer: Fz Ks Herr Apel 25 liegt vor Sun beds (EU-Projekt) Auftragnehmer: 45.2 Da, Herr Kleberger 12 Zwischenbericht in Kurzform liegt vor Heiße Oberflächen Auftragnehmer: 25.1 Gi, Herr Axmann 17 Zwischenbericht in Kurzform liegt vor Motorbetrieben Möbel Auftragnehmer: 35.1 Ks Herr Bassfeld, Herr Kilian 25 liegt vor PSA, Schutzschuhe Auftragnehmer: FZ Ks Herr Freudenstein 20 liegt vor Reisestecker / Reisesteckadapter Auftragnehmer: 45.1 Ffm Herr Schweitzer 24 liegt vor Evaluierung ICSMS Auftragnehmer: 25.3 Lm Herr Wingenbach 824 liegt vor Kennzeichnung von Produkten Auftragnehmer: 35.2 Bad Hersfeld Herr Quanz (Federf.), alle Standorte 829 liegt vor Spielzeugroller, dynamische Prüfung Auftragnehmer: 45.2 Da, Herr Engelmann, alle Standorte 31 Handgeführte Elektrogeräte, Auftragnehmer: 25.1 Gi Herr Axmann; Herr Balles 20 liegt vor 20 liegt vor 0 Leitfäden werden in 2011 vorgelegt Projekt PSA als Verbraucherprodukte Auftragnehmer: 25.1 Gi Herr Axmann; Herr Balles Sicherheit von Spielzeug (EU-Projekt, Weiterführung aus 2009, Erarbeitung von Leitfäden) 13 3.2.2 Child Appealing Design In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen mit elektrischen Haushaltsgeräten, die einer Comic Figur nachbildete oder in Art eines Tieres gestaltet waren. Hessen war einer der Mitinitiatoren auf deren Veranlassung die Problematik wieder aufgegriffen wurde In der für die elektrischen Haushaltsgeräte anzuwendenden Norm der DIN EN 60335-1 ist im Abschnitt 22.44 folgendes aufgeführt:“ Geräte dürfen kein Gehäuse haben, das so geformt und/oder dekoriert ist wie ein Kinderspielzeug. Anmerkung: Beispiele sind Gehäuse, die Tiere, Figurenoder Personen darstellen oder maßstabsgetreuen Modellen gleichen. Hierzu gab es vielfach Meinungsverschiedenheiten. Weder die Inverkehrbringer noch die Marktaufsichtsbehörden untereinander waren sich hier einig. Im Bereich der child appealing luminares wurde ein Leitfaden durch Marktüberwachungsbehörden erstellt und durch die AdCo europäisch als Arbeitshilfe beschlossen. Dieser Leitfaden hat ein hohes Maß an Klarstellung gebracht und wird von den Herstellern und Importeuren befolgt und angewendet. Für die Marktüberwachungsbehörden ist er das Maß zur Beurteilung von Leuchten mit kinderanimierenden Applikationen. Als Ergebnis wird von der Kommission ein Atlas mit Beispielen und Bewertungswerkzeugen zu Child Appealing appliances veröffentlicht. 3.2.3 Sun beds Seit 2007 dürfen neue Sonnenbänke nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der EN 60335-2-27 entsprechen und eine UV Strahlungsleistung kleiner 0,3 W/m² haben. Diese Strahlung entspricht der Intensität der Sonne zur Mittagszeit am Äquator. In Deutschland wurden Sonnenstudios bis 2006 vom Bundesamt für Strahlenschutz zertifiziert. Die Strahlungsleistung durfte 14 0,6 W/m² nicht überschreiten. Desweiteren dürfen Niederspannungsgeräte nur mit den geeigneten, vom Hersteller vorgegebenen Leuchtmitteln verwendet werden. Werden stärker strahlende Röhren, also nicht die Originalleuchtmittel oder leistungsgleiche Leuchtmittel mit Äquivalenzbescheinigung eingebaut, handelt es sich um eine wesentliche Veränderung in Sinne des GPSG und der Betreiber wird zum Quasi-Inverkehrbringer. Er müsste dann ein Konformitätsbewertungsverfahren mit allen Konsequenzen durchführen. Im Rahmen des europäischen Projektes „Sunbeds 2“ wurde die niederländische Marktüberwachungsbehörde VWA durch die EU mit den erforderlichen Messgeräten ausgestattet. Die Messtechniker der VWA führten in ganz Europa, so auch in Hessen, in Kooperation mit Vertretern des Regierungspräsidiums Darmstadt, Messungen der Strahlungsleistung von Sonnenbänken durch. Ziel des Projektes ist es mittels einer Stichprobe zu überprüfen, ob die zukünftig in Deutschland nach Inkrafttreten der „UV Schutzverordnung“ auch für „Altgeräte“ geltenden Grenzwerte bereits jetzt eingehalten werden. Der Abschlußbericht des Gesamtprojektes soll Ende des Jahres 2011 vorliegen. 3.2.4 Heiße, nicht funktionale berührbare Oberflächen In den Jahren 1999 und 2000 kam es zur Beanstandung hinsichtlich heißer, nicht funktionaler Oberflächen an elektrischen ortsveränderlichen Kleinwärmegeräten bei mehreren EU Mitgliedsstaaten. Hinweis: Teilweise erreichten die heißen berührbare Oberflächen normenkonform Temperaturen bis 160 °C. Die EU Kommission wies daher für die EN 60335-2-9 keine Beweisvermutung mehr aus. Im Nachgang zur Stellungnahme der EU-Kommission wurde die Norm EN 603352-9 Amendment A12 in einer europäischen Herstellerarbeitsgruppe erarbeitet. Diese Arbeiten wurden im September 2004 abgeschlossen mit dem Ziel, bereits vor Erarbeitung des Cenelec Guide 29 auf Basis des EU Kommissionsmandates M 346 EN zu dieser Thematik eine Norm vorzulegen, die der Industrie die Einführung von Grenzwerten erleichtert. Eine spätere Überarbeitung des Amendment A12 anhand des dann vorliegenden Guides 29 15 wurde in Aussicht gestellt. Das Amendment A12 wurde jedoch nicht mit sofortiger Wirkung als Norm veröffentlicht. Es wurden einige Punkte des Amendment A12 ohne angemessene Beteiligung der Behördenvertreter einseitig abgeschwächt. Das Amendment A12 wurde dann im Jahr 2007 von Cenelec verabschiedet. Seit 2007 liegt der Cenelec Guide 29 vor, der in dem Amendment 12 noch nicht vollständig umgesetzt wurde. In Sachsen wurde im vorigen Jahr mit Messungen begonnen. Auch Kollegen aus anderen EU Mitgliedsstaaten haben sich erneut der Thematik zugewandt. Dabei wurde festgestellt, dass das Amendment A12 Lücken hat und mit den veröffentlichten Werten nicht alle Belange der Niederspannungsrichtlinie nach den Cenelec Guide 29 abdeckt. Es soll nun durch eine Beteiligung bei dem nationalen bzw. europäischen Projekt erreicht werden, dass die Thematik heiße berührbare Nichtfunktionsflächen bei der Konstruktion und Herstellung von Produkten im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen ausreichend und angemessen berücksichtigt wird. Dies setzt die Feststellung der Defizite am Markt voraus. 3.2.5 Sicherheit von Reisesteckern Reisestecker, Reiseadapter oder Steckdosenadapter bieten die Möglichkeit die Unterschiede verschiedener Steckersysteme weltweit zu überbrücken. Reisestecker sind bei Urlaubs- und Geschäftsreisenden wegen der Verwendungsmöglichkeiten für sämtliche elektrische Haushaltsgeräte (z.B. Fön, Rasierer), aber auch für Multimediageräte (wie z.B. Handys, Laptops) sehr beliebt. Aber auch im Ausland erworbene elektrische oder elektronische Geräte können mit Hilfe eines Reisesteckers an das deutsche Stromnetz angeschlossen werden. Aufgrund der häufigen Verwendungen bestehen bei Nichtbeachtung der geltenden Sicherheitsanforderungen erhebliche Gefahren (Stromschlag) für die Benutzer. Die Erfahrung der letzten Jahr hat gezeigt, dass Reisestecker, die in Deutschland sehr preisgünstig angeboten werden, aber auch solche, die aus 16 dem Ausland mitgebracht werden, häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und daher oft gefährlich für ihre Benutzer werden können. Die Überprüfung von Reisesteckern erfolgte bei Importeuren und Händlern hinsichtlich der Einhaltung formaler sowie sicherheitstechnischer Anforderungen. Das Projekt beschränkte sich auf Reisestecker, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden und am Niederspannungsnetz (230V) angeschlossen werden können. Im Ergebnis hat sich gezeigt das in der Regel Produkte aus Fachgeschäften in Ordnung waren. Produkte aus Billigläden waren dagegen häufig mit Mängeln behaftet. 3.2.6 Motorisch bewegte Möbel Ende 2001 wurde Marktüberwachung Möbelindustrie seitens (AAMÜ) verdeutlicht, des Arbeitsausschusses den dass Verbänden motorisch der betrieben Möbel die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen müssen. Die Verbände haben dies akzeptiert. Die Umsetzung sollte bis Ende 2002 erfolgen. Die Sachlage wurde von Seiten der Möbelindustrie akzeptiert. Es wurde seinerzeit eine Frist von ca. 1 Jahr bis Frühjahr 2003 betreffend der Umsetzung vereinbart. In dem hier durchgeführten Projekt sollte überprüft werden, ob die Hersteller motorisch bewegter Möbel von der Information im Jahr 2001 „erreicht“ wurden. Als Indikator dafür sollte die korrekte Kennzeichnung der Produkte entsprechend den Anforderungen der Maschinenrichtlinie Aufschluss geben. Fazit: Im Bereich der Sitzmöbel ist die Maschinenrichtliche weitesgehnd umgesetzt worden. Defizite zeigten sich aber bei motorisch betriebenen Lattenrosten für Betten. 17 3.2.7 Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen Im Jahr 2009 wurden 13 Sicherheitsschuhe der Kategorie S3 hinsichtlich der Durchtrittssicherheit überprüft. Hierzu wurden 8 Schuhe mit Metalleinlage und 5 Schuhe mit Nichtmetalleinlage auf Durchtrittsschutz geprüft. Bei allen untersuchten Schuhen wurden die Anforderungen der derzeitigen Prüfnorm erfüllt. Da es dennoch immer wieder zu Stichverletzungen in diesem Bereich kommt, lag die Vermutung nahe, dass die Anforderungen der Norm nicht ausreichend sind. Es wurde daher untersucht, ob durch abgeänderte Prüfanforderungen die Sicherheit der Schutzschuhe erhöht werden kann. Fazit: Bei der normenkonformen Prüfung bestanden über 50% der untersuchten Schuhe nicht die normativen Anforderungen. Hauptmängel waren fehlende oder falsche Kennzeichnung der Schuhe. 5% der Schuhe wiesen sicherheitstechnische Mängel auf. Betrachtet man die Gesamtheit der untersuchten Schuhe, so erscheint das Ergebnis der Normprüfung auf Durchtrittssicherheit zunächst positiv. Anders sieht es jedoch hingegen in der Realität aus. Gerade bei dünnen Nägeln zeigen die Schuhe mit den neueren Nichtmetalleinlagen merkliche Schwächen. Die Durchtrittsskräfte sinken bei der Verwendung von Nichtmetalleinlagen mit Verringerung des Nageldurchmessers deutlich. Die Schuhe mit Metalleinlage hingegen zeigen deutlich eine konstantere Schutzwirkung. 18 3.2.8 Handgeführte Elektrogeräte Handgeführte tragbare Maschinen müssen „so beschaffen sein, dass keine Risiken durch ungewolltes Anlaufen Weiterlaufen nach und/oder Loslassen ungewolltes der Griffe bestehen. Ist es technisch nicht möglich, diese Anforderungen zu erfüllen, so müssen gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden“. Rahmen von Marktkontrollen wurde ermittelt, inwiefern es bei aktuell im Markt befindlichen in der Hand gehaltenen bzw. von der Hand geführten elektrischen Werkzeugen zum gefahrbringenden Selbstanlauf kommen kann. Im Fokus der Untersuchung standen insbesondere Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Stichsägen und Säbelsägen (Elektrofuchsschwanz). Fazit: Die Beanstandungsquote bei den untersuchten Produkten bezogen auf den gefahrbringenden Selbstanlauf lag bei 40%. Bemerkenswert ist, dass auch Produkte von Markenherstellern teilweise keinen Schutz vor ungewollten Selbstanlauf besitzen. 3.2.9 PSA als Verbraucherprodukte Persönliche nicht nur Schutzausrüstungen im gewerblichen sind Bereich anzutreffen. Eine Vielzahl von Produkten ist ausschließlich konzipiert für unterliegen Verbraucher aber der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV). Da Verbraucher nicht unbedingt im Fachhandel einkaufen erfolgten die Kontrollen in Baumärkten, Import-Export-Geschäften und in Schnäppchenmärkten. Nicht richtlinienkonforme persönliche Schutzausrüstungen wurden ausschließlich in den einschlägigen Import- Export-Geschäften vorgefunden. 19 3.2.10 Spielzeugroller, dynamische Prüfung Im Jahr 2009 wurden Spielzeugroller statischen Prüfungen nach EN 71-1 unterzogen. Die Grundlage sollte die DIN EN 71-1 sein. Bei den geprüften Mustern konnte nicht bei allen die EN 71-1 Anwendung finden. Aufschriften wiesen auf die DIN EN 14619 hin, sodass diese Roller nicht nach der EN 71-1 geprüft wurden. Aufgrund dieser Erkenntnis wurden 31 Roller des Nachfolgeprojektes 2010 nach der EN 71-1 geprüft. Diese Roller waren aufgrund ihrer Aufschriften bzw. Aussagen in der Anleitung für Kinder geeignet bzw. vorgesehen. Es gab in der hessische Geräteuntersuchungsstelle (GUS) die Überlegungen, Roller für Kinder nicht nur nach der EN 71-1, sondern auch nach der EN 14619 zu prüfen. Die Gegenüberstellung der genannten Normen zeigten erhebliche Unterschiede in der Größe der Prüflasten. Roller für Kinder (EN 71-1) sind für die hohen Lasten der EN 14619 (Roller für Erwachsene) nicht ausgelegt. Von den 31 Rollern haben 25 Roller die Prüfung nach EN 71-1 bestanden. Es erscheint der GUS keine Notwendigkeit die Roller für Kinder nach EN 14619 zu prüfen. 3.2.11 Kennzeichnung von Produkten Es hat sich gezeigt, dass Produkte mit Kennzeichnungsmängeln sehr oft auch sicherheitstechnische Mängel aufweisen. Es wurde deshalb hessenweit die Kennzeichnung von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln überprüft. Anvisiert waren 1000 Produkte. Die Ergebnisse wurden tabellarisch erfasst. Eine Zwischenauswertung ergab eine Beanstandungsquote von über 30% bezogen auf die Kennzeichnung. 20 3.2.12 Evaluierung ICSMS Mit dem Projekt „Evaluierung von ICSMS“ sollten 800 Produkte aus der Plattform ICSMS auf ihr Vorhandensein auf dem Markt überprüft werden. D.h., sind Produkte, die aufgrund behördlicher aber auch freiwilliger Maßnahmen vom Markt genommen wurden, tatsächlich verschwunden oder sind diese insbesondere über das Internet weiter zu erhalten. Bei der Auswahl der 800 Produkte wurde festgelegt, dass der jeweilige Vorgang zum Produkt in ICSMS abgeschlossen sein muss und mindestens in die Risikoklasse 3 eingestuft ist. Von 824 in ICSMS eingestellten Produkten konnten lediglich 12 Produkte weiterhin im Internet gefunden werden. In den Fällen (8), in welchen ein konkreter Händler/Importeuer ermittelt werden konnte, wurde die zuständige Behörde zur Ergreifung weiterer Maßnahmen informiert. 21 3.3. Reaktive Marktüberwachung 3.3.1 Vorgangserfassung in IFAS In IFAS sind alle reaktiven Marktüberwachungsvorgänge erfasst. Die Anzahl der Prüfungen der jeweiligen Standorte sind in Tabelle 3, die prozentuale Verteilung in Diagramm 3 dargestellt. Der größte Teil der zu bearbeitenden Vorgänge entfiel auf den nicht harmonisierten Bereich (40%). Es folgten Spielzeug (24%), Elektrogräte (17%), Maschinen (8,5%) und persönliche Schutzausrüstung (6,5%). Tabelle 3 Standorte ASV Darmstadt Frankfurt Wiesbaden Gießen Limburg Kassel Bad Hersfeld Bearbeitung Hessen gesamt gesamt 285 501 153 281 913 270 81 2484 reaktiv 176 298 140 67 89 95 69 934 Diagramm 3 22 3.3.2 Meldungen über ICSMS Mit dem „Information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products“ (ICSMS) wurde eine internetgestützte Informations- und Kommunikationsplattform zur Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden geschaffen. Neben der schnellen Informationsmöglichkeit zwischen den Markt-überwachungsbehörden können auch Doppel- und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden, weil die Behörden bei einem Verdacht eines nicht konfoprmen Produktes sich zunächst im ICSMS informieren können, ob das Produkt bereits getestet wurde und wenn ja, mit welchem Ergebnis. So können bereits auffällig gewordene Produkte umgehend ohne weiteren großen Verwaltungsaufwand vom Markt genommen werden. Der Betrieb des ICSMS dient auch der Umsetzung der gesetzlichen Pflicht zur Zusam-menarbeit der Marktüberwachungsbehörden untereinander (§ 8 Abs. 10 GPSG), zur Information der Öffentlichkeit (§ 10 GPSG) und zur Erstellung und Fortschreibung von Marktüberwachungskonzepten (§ 8 Abs. 3 GPSG). Es dient daher unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Das ICSMS ist damit für die angeschlossenen Behörden ein wesentliches Instrument, um die gesetzlich erforderliche Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden effizient bewältigen zu können. Das ICSMS besteht aus zwei Bereichen: Der öffentliche Bereich ist gedacht für Verbraucher, Hersteller und sonstige interessierte Kreise, die sich über allgemeine Daten und grundsätzliche Gefahren eines Produktes informieren wollen und enthält z.B. Hinweise auf Sicherheitsmängel oder freiwillige Warnhinweise und Rückrufe der Hersteller, aber auch Informationen zu konkreten Gefahren eines Produktes einschließlich getroffener Maßnahmen. Zudem besteht die Möglichkeit, die jeweils zuständige Behörde aufzufinden und über das System direkt mit ihr zu kommunizieren. Der interne Bereich ist ausschließlich für Behörden bestimmt. Hierin haben die Behörden weitergehende Möglichkeiten, z. B. detaillierte Produktinformationen, 23 die Prüfprotokolle und Prüfberichte einzusehen und im so genannten Staffelstabsverfahren die aktuellen Zuständigkeiten zeitnah zu übergeben. In Diagramm 4 sind die in Hessen im Jahre 2010 bearbeiteten ICSMSMeldungen insgesamt und standortbezogen dargestellt. Diagramm 5 zeigt die prozentuale Verteilung auf die Standorte. Diagramm 4 Diagramm 5 24 3.3.3 Rapex-Meldungen Für den schnellen Informationsaustausch bei Verbraucherprodukten mit einem ernsten Risiko sieht die Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit (RaPS) ein besonderes Schnellmeldeverfahren (RAPEX) vor. Über RAPEX werden Meldungen zwischen der Kontaktstelle der EUKommission und nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ausgetauscht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der EU-Kommission zeitnah ihre aufgrund der Meldungen getroffenen Maßnahmen und Schlussfolgerungen mitzuteilen. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer im Bereich des GPSG kommen ihren Verpflichtungen aus den Meldeverfahren durch ein zwischen den Ländern vereinbartes arbeitsteiliges Vorgehen nach, welches auch Schutzklauselmeldungen einbezieht. Besteht eine Verpflichtung zur förmlichen Reaktion gegenüber der Kontaktstelle der EU-Kommission, so erfolgt die Kommunikation des Ergebnisses ebenfalls in ICSMS. In der folgenden Tabelle sind die in Hessen aufgrund des arbeitsteiligen Verfahrens zu bearbeitenden Rapexmeldungen je Standort aufgeführt. Das arbeitsteilige Verfahren führt dazu, dass Hessen nur etwa 15 % der Gesamtzahl der Meldungen zu bearbeiten hat. Die Verteilung der Überwachungsaufträge in Hessen erfolgt durch das HSM. Standort Darmstadt Frankfurt Wiesbaden Gießen Limburg Kassel Bad Hersfeld Bearbeitung Hessen gesamt Gesamtzahl Rapex D Gesamtzahl Schutzkl. D gesamt Marktüberwachungsaufträge 53 51 49 50 48 48 49 348 2269 276 2545 25 Diagramm 6 zeigt die Entwicklung der Rapexmeldungen in Deutschland und Europa. Diagramm 6 26 4. Gremienarbeit Das Hessische Sozialministerium und die Regierungspräsidien arbeiten in verschieden Gremien mit. 4.1 Arbeitsausschuss Marktüberwachung (Hess. Sozialministerium) Mit der Einrichtung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ) wollen die Bundesländer gemeinsam mit dem Bund durch Regelungen zur Arbeitsteilung, Koordination, Kommunikation und Koordination der technischen Prüfung dazu beitragen, Produktsicherheitsgesetz dass auferlegte die durch Verpflichtung das zur Geräte- und Marktüberwachung wirksam und wirtschaftlich erfüllt werden kann. Damit soll das Inverkehrbringen von Produkten, die nicht den europäischen Anforderungen entsprechen, verhindert werden. So sollen nicht nur die Interessen der Verbraucher, Arbeitnehmer und sonstigen Benutzer von Produkten gewahrt, sondern auch die der Wirtschaftsakteure vor unfairem Wettbewerb geschützt werden. Auf den in der Regel halbjährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsausschusses Marktüberwachung wird die Strategie für das jeweils nächste Kalenderjahr abgesprochen und eine Bewertung der durchgeführten Aktionen vorgenommen. Weiterhin steht der Erfahrungs- und Informationsaustausch im Mittelpunkt der Diskussion. 4.2 Kommission Arbeitsschutz und Normung (Hess. Sozialministerium) Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) besteht seit Anfang 1994 und hat die Aufgabe, die Normungsarbeit zu beobachten und die Belange des Arbeitsschutzes gegenüber der Normung zur Geltung zu bringen. Über die Normungsarbeit wird auch die Produktsicherheit bei Arbeitsmitteln maßgeblich beeinflusst. 27 4.3 Richtlinienvertretung RL 94/9/EG ATEX -Explosionsschutz-Richtlinie (Regierungspräsidium Darmstadt) Der Bundesrat hat für verschiedene EG-Richtlinien Ländervertreter mit den Aufgaben benannt, den Bundesrat zu beraten, wenn durch europäische Rechtsakte Angelegenheiten der Länder der Bundesrepublik Deutschland berührt sind. Die Richtlinienvertreter bilden sog. Kompetenzzentren, in denen das Wissen über die Richtlinien erschöpfend vorhanden ist und gepflegt wird. Die Bundesländer haben sich die Vertretung der Richtlinienvertreter aufgeteilt. Damit wird das Ziel verfolgt, dass nicht in jedem Land das umfassende Wissen über alle sektoralen Richtlinien mit ihren Anhängen und den zugrunde liegenden Normen vorhanden sein muss. 4.4 Arbeitsgruppe Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Regierungspräsidium Kassel) Die Gruppe erarbeitet Leitlinien, die an die für den Vollzug des GPSG zuständigen Behörden Länderausschuss für gerichtet sind. Arbeitsschutz Die und Leitlinien werden Sicherheitstechnik vom (LASI) verabschiedet. Sie unterstützen die einheitliche Auslegung des GPSG ohne in ermessensabhängige Entscheidungen der zuständigen Behörden einzugreifen. 4.5 Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder (Regierungspräsidium Kassel) Der Arbeitskreis koordinierte Zusammenarbeit der Geräteuntersuchungsstellen der Länder. Die wesentlichen Aufgabenfelder sind: − Abstimmung Koordination der der einheitlichen Anwendung Normungsarbeit (z.B. von Normen Stellungnahmen sowie zu Normentwürfen, Normänderungsanträge), − Abstimmung und Koordination der sicherheitstechnischen Untersuchung und Beurteilung von technischen Arbeitsmitteln und Produkten − Information über die technische und personelle Ausstattung der Geräteuntersuchungsstellen. 28 5. Projektberichte (Anlagen) Child Appealing Design (EU-Projekt) Sun beds (EU-Projekt Heiße, nicht funktionale berührbare Oberflächen (EU-Projekt) Sicherheit von Reisesteckern Motorisch bewegte Möbel Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen Handgeführte Elektrogeräte PSA als Verbraucherprodukte Spielzeugroller, dynamische Prüfung Kennzeichnung von Produkten Evaluierung ICSMS Impressum Herausgeber: Hessisches Sozialministerium Abteilung Arbeitsschutz Referat III 4B Produkt- und Betriebssicherheit Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden Redaktion: Thomas Just (verantwortlich) Heinrich Vollmerhause 29