und Produktsicherheitsgesetzes Tätigkeitsbericht 2010

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und Produktsicherheitsgesetzes Tätigkeitsbericht 2010
Hessisches Sozialministerium
Marktüberwachung im Bereich des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Tätigkeitsbericht 2010
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Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Pressespiegel
3. Marktüberwachung
3.1 Allgemeines
3.2 Aktive Marktüberwachung -Projekte
3.2.1 Überblick
3.2.2 Child Appealing Design (EU-Projekt)
3.2.3 Sun beds (EU-Projekt)
3.2.4 Heiße, nicht funktionale berührbare Oberflächen (EU-Projekt)
3.2.5 Sicherheit von Reisesteckern
3.2.6 Motorisch bewegte Möbel
3.2.7 Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen
3.2.8 Handgeführte Elektrogeräte
3.2.9 PSA als Verbraucherprodukte
3.2.10 Spielzeugroller, dynamische Prüfung
3.2.11 Kennzeichnung von Produkten
3.2.12 Evaluierung ICSMS
3.3 Reaktive Marktüberwachung
3.3.1 Vorgangserfassung in IFAS
3.3.2 Meldungen über ICSMS
3.3.3 Rapex-Meldungen
4. Gremienarbeit
4.1 Arbeitsausschuss Marktüberwachung
4.2 Kommission Arbeitsschutz und Normung
4.3 Richtlinienvertretung ATEX
4.4 Arbeitsgruppe Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
4.5 Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder
5. Anlagen
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1. Einführung
Die Forderung des grenzfreien Warenverkehrs im Binnenmarkt gilt als
einer der Grundlagen für den Wohlstand in Europa. Unfairer Wettbewerb
durch Missachtung der europäischen Anforderungen sowie immer neue
Skandale wie z.B. im Bereich von unsicherem Spielzeug machen den
Nutzen einer starken Marktüberwachung als Garant für den freien
Warenverkehr immer deutlicher. Auf der anderen Seite zwingen immer
knappere finanzielle Spielräume zu einem sparsamen Umgang mit den
Ressourcen.
So ist es nicht verwunderlich, dass auf Druck der Verbraucher aber auch
der Wirtschaftsteilnehmer eine stärkere effektive Marktüberwachung in
Deutschland und Europa eingefordert wird. Seit Anfang 2010 gilt die
europäische Verordnung Nr. 765/2008 über die „Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Produkten“ in ganz Europa unmittelbar. Sie fordert
neben wirksamen Überwachungsprogrammen auch die Bereitstellung von
ausreichenden Ressourcen für die Marktüberwachung.
Seitens der Marktteilnehmer und der Verbraucher wächst gleichfalls der
Wunsch nach einer transparenten Darstellung der Tätigkeiten in der
Marktüberwachung. So ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht
nur das Marktüberwachungsprogramm zu veröffentlichen, sondern es
besteht auch die ausdrückliche Forderung des Verbraucherzentrale
Bundesverbandes nach einem jährlichen Bericht zur Marktüberwachung
auch im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (GPSG).
In der Vergangenheit wurden die Ergebnisse alle zwei Jahre zusammen
mit dem Arbeitsschutzbericht der Länder veröffentlicht. Zur Erfüllung der
vorgenannten europäischen Verordnung sowie zur Erreichung einer
zeitnahen und transparenten Darstellung der Erkenntnisse wird für 2010
erstmalig der vorliegende Tätigkeitsbericht zur Marktüberwachung im
Bereich des GPSG separat veröffentlicht.
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2. Pressespiegel
18.03.2010 - Pressemitteilung
Staatsminister Banzer nimmt im RP Kassel
Akkreditierungsurkunde entgegen:
Prüfergebnisse für die Sicherheit von Menschen in ganz Europa
verbindlich
„Wie die Geräteuntersuchungsstelle beim Kasseler
Regierungspräsidium die Gefährlichkeit einzelner
Produkte beurteilt, hat ab sofort europaweite Geltung und
ist vor Gericht verwertbar“, sagte Jürgen Banzer,
Hessischer Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit,
heute in Kassel. Johann Huber, der als Leiter der
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Bundesweit zuständig ist, überreichte dem Jürgen Banzer
heute die Akkreditierungsurkunde, die dieser sofort an den Regierungspräsidenten und
damit an die Geräteuntersuchungsstelle in seinem Hause weiter reichte. „Was für den
Außenstehenden eher unspektakulär erscheint, das hat für die Arbeit der Prüfingenieure
in Kassel und ganz Hessen große Bedeutung“, sagte der Minister über die
Akkreditierung. „Prüfkriterien, Verfahren und Ergebnisse sind dadurch EU-weit
verbindlich.“ Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke nannte ein Beispiel: „In der
gesamten Europäischen Union können jetzt die zuständigen Behörden reagieren und
gefährliche Produkte vom Markt nehmen, wenn die hier in Kassel ermittelten
Prüfergebnisse das nahe legen.“
Die jüngsten Arbeitsresultate der Untersuchungsstelle hatte der Minister zum
Jahreswechsel vorgestellt, als er eine umfangreiche Untersuchung von Spielzeug für
Kinder unter drei Jahren veröffentlichte. In der Kasseler Ludwig-Mond-Straße
demonstrierten ihm die Prüfingenieure in ihren Laboren ganz praktisch, wie sie testen,
ob ein Spielzeug mit Schwermetallen belastet ist, ob das Glasauge des Plüschhasen
leicht lösbar ist und verschluckt werden kann oder ob andere Gefahren von einem
Spielzeug ausgehen.
Die Hessische Geräteuntersuchungsstelle ist im Fachzentrum für Produktsicherheit und
Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel angesiedelt und führt für die hessischen
Marktüberwachungsbehörden sicherheitstechnische Prüfungen an Produkten, z.B.
Steckerleisten, Spielzeug, Lampen oder Haushaltsgeräten gesetzeskonform und
qualitätsgesichert
durch.
Sie
überprüft
Fremdgutachten
und
validiert
sicherheitstechnische
Anforderungen
an
die
Produkte.
Die
hessische
Marktüberwachung kontrolliert die genannten Produkte zum Schutz der Verbraucher
und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Industrie, indem unsichere
Billigprodukte und zu Unrecht als sicher ausgewiesene Produkte aus den Regalen
ferngehalten werden. Daraus resultieren Warnungen vor unsicheren Produkten, u.a.
auch in den Medien, wie z.B. vor Lichterketten, Spielwaren oder Sonnenbänke.
Mit der Akkreditierungsurkunde bescheinigt die Akkreditierungsstelle, dass die
Geräteuntersuchungsstelle über die notwendige Anzahl an fachkompetenten
Ingenieuren und die erforderlichen Prüfeinrichtungen nach dem Stand der Technik
verfügt sowie, dass die Arbeitsprozesse gemäß den Anforderungen der Qualitätsnorm
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für Prüflaboratorien DIN EN ISO/IEC 17025 ausgeführt werden. Für die
Marktüberwachung bietet die Akkreditierung die Sicherheit, dass eine Anerkennung der
Prüfberichte europaweit und möglicherweise vor Gericht gegeben ist. Das erleichtert die
Durchsetzung von Marktüberwachungsmaßnahmen gegenüber dem Hersteller bzw. dem
Händler. Damit ist die Arbeit der Hessischen Geräteuntersuchungsstelle ein wichtiger
Baustein in der hessischen Marktüberwachung und stärkt deren Wirksamkeit.
© 2010 Regierungspräsidium Kassel. Steinweg 6 . 34117 Kassel
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22.03.2010 - Pressemitteilung
Spiel- und Sportroller auf dem Prüfstand
RP Darmstadt präsentiert Ergebnisse einer Schwerpunktaktion
Die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums
Darmstadt hat in einer aktuellen Schwerpunktaktion die
Sicherheit von Spiel- und Sportrollern im „Low-CostBereich“ überprüft und dabei einige Mängel aufgedeckt.
Acht verschiedene Roller (5 Spiel- und 3 Sportroller) mit
Verkaufspreisen zwischen 5 Euro und 49,99 Euro aus
Spielzeugfilial- und Discountmärkten, dem Großhandel
und Sonderpostenmärkten wurden von den RP-Prüfern
unter die Lupe genommen. Die Roller, die zum Teil von
renommierten Markenherstellern stammten, waren in
Taiwan und China gefertigt worden.
Die Spiel- und Sportroller wurden nach einer Sichtprüfung einer statischen
Belastungsprüfung durch die hessische Geräteuntersuchungsstelle in Kassel
unterzogen. Drei Roller fielen bei der statischen Belastungsprüfung durch. An einem
weiteren Gerät brachen für Kleinkinder gefährliche verschluckbare Kleinteile ab.
Außerdem wurden Kennzeichnungsmängel (fehlendes Typenschild mit
Belastungsangabe, Name und Adresse des Herstellers fehlten, keine Warnhinweise
und Bedienungsanleitung vorhanden) gefunden. Die mangelhaften Roller wurden
vom Markt genommen.
Bei den drei mit GS Zeichen versehenen Rollern wiederum gab es keine
Beanstandungen. Anzumerken wäre noch, dass einige Roller aufwändig montiert
werden müssen. Kommt es bei der Montage zu Fehlern, entstehen neue Gefahren für
die Kinder und Jugendlichen als Nutzer.
Für Fragen zur Sicherheit von Verbraucherprodukten stehen die Mitarbeiter des RPArbeitsschutzdezernates – Marktüberwachung- in Darmstadt Tel.: 06151/12-4001
oder per E-Mail an [email protected] gerne zur Verfügung.
Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt
Pressesprecher: Gerhard Müller
Telefon: 06151-125412E-Mail: [email protected]
© 2010 Regierungspräsidium Darmstadt . Luisenplatz 2 . 64283 Darmstadt
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07.07.2010 - Pressemitteilung
Schwimmhilfen ohne Aufsicht
Gefährdung sein
können
eine
Arbeitsschützer des Regierungspräsidiums warnen vor sorglosem
Umgang
Meer, Seen und Freibäder, alles was etwas Abkühlung bringt lockt in diesen heißen
Tagen wieder zahlreiche Menschen in das kühle Nass. Dabei dürfen die großen
aufblasbaren Schwimmtiere und eine Schwimmhilfe oder ein Schwimmsitz für die
Kleinen nicht fehlen. Arbeitsschutzexperte Michael Axmann vom Regierungspräsidium
Gießen (RP) rät jedoch zur Vorsicht und gibt Tipps für den Kauf und den richtigen
Umgang mit Schwimmhilfen.
„Bereits beim Erwerb von Schwimmhilfen sollte Wert auf sichere und geprüfte
Produkte gelegt werden. Ein entsprechendes Qualitätsmerkmal ist neben dem GSZeichen auch eine ausführliche Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache“, so Axmann.
Aufblasbare Spielzeuge seien als Schwimmunterstützung völlig ungeeignet. Die
Außenhaut sei meist rutschig und in Verbindung mit Sonnenöl glitschig, so dass selbst
Schlaufen und Griffe keinen Halt böten. Wesentlich sicherer seien Schwimmwesten, die
allerdings durch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich unbeliebter bei
den Kindern seien.
Viele Eltern greifen daher zu den alt bewährten Schwimmflügeln. Sie werden dem
Bewegungsdrang der Kinder gerecht und nehmen ihnen die Angst vor dem Untergehen.
Der Experte rät jedoch, beim Kauf darauf zu achten, dass diese Schwimmflügel jeweils
zwei Luftkammern besitzen und vor dem Benutzen einen Tag lang aufgeblasen an der
frischen Luft liegengelassen werden sollten, um etwaige Beschädigungen frühzeitig zu
erkennen.
Als besonders kritisch ist der Kinderschwimmsitz anzusehen. Gerade im flachen Wasser
wird er für die Kleinen zur großen Gefahr, da es für sie unmöglich ist, sich eigenständig
aus der Sitzhilfe zu befreien, sollte diese umkippen.
Deshalb richtet der RP-Fachmann seinen Appell vor allem an die Eltern: „Egal ob bei
Wasserspielzeugen oder Schwimmhilfen, die Gefahrenhinweise sollten immer genau
gelesen und vor allem ernstgenommen werden.“ Unabhängig davon sollten Kinder –
solange sie nicht sicher schwimmen können – ununterbrochen beaufsichtigt werden,
auch wenn sie mit Schwimmhilfe ins Wasser gehen.
© 2010 Regierungspräsidium Gießen. Landgraf - Philipp - Platz 1-7 . 35390 Gießen
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28.09.2010
Das Regierungspräsidium auf der Kasseler
Herbstausstellung 2010
Das Thema der diesjährigen Ausstellung war die
Sicherheit beim Spielzeugkauf. Kinder können
Gefahren nicht oder nur schwer einschätzen. Auch
wenn nur ein relativ geringer Teil von
Kinderunfällen auf gefährliches oder unsicheres
Spielzeug zurückzuführen ist, so sind aber gerade
diese Unfälle vermeidbar, wenn bei der
Kaufentscheidung auch die Sicherheit und
Alterseignung des Spielzeugs berücksichtigt wird.
Zwischen Alterseignung und Sicherheit besteht ein
direkter Zusammenhang, da in der Regel Spielzeug für ein bestimmtes Kindesalter
konstruiert und hergestellt wird. Deshalb sollte das Spielzeug von vornherein mit
größter Sorgfalt unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des
Kindes ausgewählt werden.
Weiter zeigte die Ausstellung des Regierungspräsidiums wieder einige Beispiele aus
dem alltäglichen Gebrauch, z. B. einen Wasserkocher, der bei der Erwärmung des
Wassers nicht ausschaltet, Steckerleisten, die wegen zu kleiner Leitungsquerschnitte zu
Wohnungsbränden führen können, eine Kettensäge, die nicht nur sicherheitstechnisch
verschiedene Mängel aufweist, sondern auch noch eine Markenrechtsverletzung
darstellt oder eine Kabeltrommel, die vor Hitze zerfließt, wenn der Rasenmäher benutzt
wird.
Eine polnische Delegation der obersten Marktaufsichtsbehörde (UOKIK) besuchte für
zwei Tage das Regierungspräsidium und die Herbstausstellung. Für die Delegation war
wichtig zu erfahren, wie die europäischen Richtlinien zur Marktaufsicht in Hessen
umgesetzt werden. Ein Besuch in den Laboren des Fachzentrums für Produktsicherheit
und Gefahrstoffe stand auch auf dem Programm.
Pressestelle: Regierungspräsidium Kassel
Pressesprecher: Michael Conrad, Steinweg 6, D-34117 Kassel
Fax: 0561 106 1610
E-Mail: [email protected]
© 2010 Regierungspräsidium Kassel. Steinweg 6 . 34117 Kassel
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15.11.2010 - Pressemitteilung
Lichterkauf im Advent:
Regierungspräsidium warnt: Nur geprüfte Ware kann vor böser
Überraschung schützen
Dass Lichterketten für Gemütlichkeit und Stimmung im
Advent und zu Weihnachten sorgen, ist unbestritten. Nicht
von der Hand zu weisen sind aber auch die zahlreichen
Unglücke, die aufgrund mangelhaft geprüfter Lichterketten
die vorweihnachtliche Freude trüben. Darauf weist das
Arbeitsschutzdezernat des Gießener Regierungspräsidiums
(RP) hin. Für einen Laien sei die Qualität des elektrischen
Weihnachtsschmuckes nur schwer erkennbar. Beim Einkauf
sollte daher stets auf das GS-Prüfzeichen geachtet werden.
„Das GS-Zeichen steht für: ,Geprüfte Sicherheit‘ und bedeutet, dass der Hersteller sein
Produkt freiwillig bei einer zugelassenen Prüfstelle sicherheitstechnisch überprüfen
ließ“, erläutert Michael Axmann vom RP-Arbeitsschutzdezernat. Der Experte rät, beim
Kauf von elektrischem Weihnachtsschmuck nicht zu extrem billiger Ware zu greifen
und unbedingt auf die erforderliche Kennzeichnung (CE-Zeichen) sowie auf Angaben
zu Strom, Spannung und Leistung zu achten. Insbesondere sollten beim Kauf die
Produkte bevorzugt werden, die das GS-Zeichen tragen. Des Weiteren empfiehlt er, den
Kaufbeleg aufzubewahren, um spätere Ansprüche an den Händler geltend machen zu
können.
Weihnachtsschmuck mit defekten Kabeln und Lampenfassungen sollte grundsätzlich
ausrangiert werden. Für Lichterschmuck im Freien solle der Verbraucher nur
Beleuchtungsartikel und Trafos nutzen, die spritzwassergeschützt sind. Bei Familien mit
Kindern empfiehlt er grundsätzlich, Lichterketten mit einem Trafo zu bevorzugen, da
im Falle eines Defektes sonst ein Stromschlag drohen könnte. Neben der Gefahr des
elektrischen Schlages gehe von den Lichterketten auch eine nicht zu unterschätzende
Brandgefahr aus. Daher sollten diese immer in einem ausreichenden Abstand zu
brennbaren Materialien wie z.B. Papier oder Stoff angebracht werden. Ausschlaggebend
für die Einsatzmöglichkeiten der Lichterkette sei immer die Gebrauchsanweisung. Dort
seien alle wichtigen Hinweise vermerkt, so der Experte. Bei unzureichender
Verpackung oder unleserlicher Aufschrift rät der RP-Mitarbeiter von vornherein vom
Kauf ab.
Pressestelle: Regierungspräsidium Gießen
Pressesprecherin: Gabriele Fischer, D-35390 Gießen
Telefon: 0641 303 2005, Fax: 0641 303 2008
E-Mail: [email protected]
© 2010 Regierungspräsidium Gießen. Landgraf - Philipp - Platz 1-7 . 35390 Gießen
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3. Marktüberwachung
3.1 Allgemeines
In der praktischen Ausübung der Marktüberwachung wird zwischen zwei
verschiedenen Ausgangssituationen unterschieden:
I.
Der Anlass für das Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörden ist
eine von außen zugegangene Information (reaktive Marktüberwachung).
Dies sind Meldungen vom Zoll, von Richtlinienvertretern, Behörden,
Unfallversicherungsträgern,
Unfällen, Händlern,
Einführern,
Bevoll-
mächtigten, Herstellern, Verbraucherschutzorganisationen und privaten
Verbrauchern.
Das
Bearbeiten
von
Rapex-
und
Schutzklausel-
meldungen, Meldungen nach Art. 11 RaPS und Meldungen bzw.
Staffelstabübernahmen im ICSMS ist ebenfalls Teil der reaktiven
Marktüberwachung.
II.
Das Tätigwerden geschieht aus eigenem Antrieb (aktive Marktüberwachung). Die aktive Marktüberwachung erfolgt im Rahmen von
Projekten und dient als wesentlicher Baustein der systematischen
Überprüfung des Binnenmarktes unter dem Aspekt der Produktkonformität und der Sicherheit.
Alle Marktüberwachungsvorgänge werden in IFAS erfasst. IFAS ist die
Standard-Software für die Arbeitsschutzverwaltungen in Deutschland. Das
System enthält neben der vollständigen Bearbeitung von Betriebsstätten- und
Anlagenkataster auch die Tätigkeitsverfolgung im Innen- und Außendienst nach
Rechtsgebieten. Für den Bereich Geräte- und Produktsicherheit wurde eine
Sondermaske zur Erfassung der Produktprüfungen erstellt. Jedes geprüfte
Produkt wird einmal gezählt. In Tabelle 1 ist die Auswertung der IFAS-Daten
standortbezogen dargestellt. Diagramm 1 zeigt die prozentuale Verteilung auf
die Standorte.
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Tabelle 1
Standorte ASV
Darmstadt
Frankfurt
Wiesbaden
Gießen
Limburg
Kassel
Bad Hersfeld
Bearbeitung Hessen
gesamt
285
501
153
281
913
270
81
2484
reaktive Vorgänge
176
298
140
67
89
95
69
934
aktive Vorgänge
109
203
13
214
824
175
12
1550
Diagramm 1
12
3.2 Aktive Marktüberwachung/Projekte/
3.2.1 Überblick
Die
aktive
Marktüberwachung
erfolgt
im
Rahmen
von
Marktüber-
wachungsaktionen. Durch eine systematische Erfassung und Auswertung aller
verfügbaren Informationen kann die Marktüberwachung Problemprodukte
ermitteln, gezielt Projekte starten und so die Schwachstellen an Produkten und
Produktgruppen, in der Normung und im System der Prüfstellen aufzeigen und
auf Änderungen hinwirken. Die aktive Marktüberwachung ist somit von ihrer
Wirkung am effizientesten.
Einen Überblick (Stand 31.01.2011) über die Marktüberwachungsprojekte 2010
gibt Tabelle 2. Die verschiedenen Projekte werden nachfolgend kurz
beschrieben. Die Abschlussberichte der Regierungspräsidien befinden sich im
Anhang.
Tabelle 2
durchgeführte Probenahmen/
Prüfungen Stand 31.01.11
Abschlussbericht
Child appealing appliances (EU-Projekt)
Auftragnehmer: Fz Ks Herr Apel
25
liegt vor
Sun beds (EU-Projekt)
Auftragnehmer: 45.2 Da, Herr Kleberger
12
Zwischenbericht in
Kurzform liegt vor
Heiße Oberflächen
Auftragnehmer: 25.1 Gi, Herr Axmann
17
Zwischenbericht in
Kurzform liegt vor
Motorbetrieben Möbel
Auftragnehmer: 35.1 Ks
Herr Bassfeld, Herr Kilian
25
liegt vor
PSA, Schutzschuhe
Auftragnehmer: FZ Ks Herr Freudenstein
20
liegt vor
Reisestecker / Reisesteckadapter
Auftragnehmer: 45.1 Ffm Herr Schweitzer
24
liegt vor
Evaluierung ICSMS
Auftragnehmer: 25.3 Lm Herr Wingenbach
824
liegt vor
Kennzeichnung von Produkten
Auftragnehmer: 35.2 Bad Hersfeld Herr
Quanz (Federf.), alle Standorte
829
liegt vor
Spielzeugroller, dynamische Prüfung
Auftragnehmer: 45.2 Da,
Herr Engelmann, alle Standorte
31
Handgeführte Elektrogeräte,
Auftragnehmer: 25.1 Gi
Herr Axmann; Herr Balles
20
liegt vor
20
liegt vor
0
Leitfäden werden in
2011 vorgelegt
Projekt
PSA als Verbraucherprodukte
Auftragnehmer: 25.1 Gi
Herr Axmann; Herr Balles
Sicherheit von Spielzeug (EU-Projekt,
Weiterführung aus 2009, Erarbeitung von
Leitfäden)
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3.2.2 Child Appealing Design
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu
Problemen mit elektrischen Haushaltsgeräten, die einer
Comic Figur nachbildete oder in Art eines Tieres
gestaltet waren. Hessen war einer der Mitinitiatoren auf
deren Veranlassung die Problematik wieder aufgegriffen
wurde In der für die elektrischen Haushaltsgeräte
anzuwendenden Norm der DIN EN 60335-1 ist im
Abschnitt 22.44 folgendes aufgeführt:“ Geräte dürfen kein Gehäuse haben, das
so geformt und/oder dekoriert ist wie ein Kinderspielzeug. Anmerkung:
Beispiele sind Gehäuse, die Tiere, Figurenoder Personen darstellen oder
maßstabsgetreuen Modellen gleichen.
Hierzu gab es vielfach Meinungsverschiedenheiten. Weder die Inverkehrbringer
noch die Marktaufsichtsbehörden untereinander waren sich hier einig.
Im Bereich der child appealing luminares wurde ein Leitfaden durch
Marktüberwachungsbehörden erstellt und durch die AdCo europäisch als
Arbeitshilfe beschlossen. Dieser Leitfaden hat ein hohes Maß an Klarstellung
gebracht und wird von den Herstellern und Importeuren befolgt und
angewendet. Für die Marktüberwachungsbehörden ist er das Maß zur
Beurteilung von Leuchten mit kinderanimierenden Applikationen.
Als Ergebnis wird von der Kommission ein Atlas mit Beispielen und
Bewertungswerkzeugen zu Child Appealing appliances veröffentlicht.
3.2.3 Sun beds
Seit 2007 dürfen neue Sonnenbänke nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie der EN 60335-2-27
entsprechen und eine UV Strahlungsleistung kleiner 0,3
W/m² haben. Diese Strahlung entspricht der Intensität
der Sonne zur Mittagszeit am Äquator. In Deutschland
wurden Sonnenstudios bis 2006 vom Bundesamt für
Strahlenschutz zertifiziert. Die Strahlungsleistung durfte
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0,6 W/m² nicht überschreiten. Desweiteren dürfen Niederspannungsgeräte nur
mit den geeigneten, vom Hersteller vorgegebenen Leuchtmitteln verwendet
werden. Werden stärker strahlende Röhren, also nicht die Originalleuchtmittel
oder leistungsgleiche Leuchtmittel mit Äquivalenzbescheinigung eingebaut,
handelt es sich um eine wesentliche Veränderung in Sinne des GPSG und der
Betreiber wird zum Quasi-Inverkehrbringer. Er müsste dann ein Konformitätsbewertungsverfahren mit allen Konsequenzen durchführen.
Im Rahmen des europäischen Projektes „Sunbeds 2“ wurde die niederländische
Marktüberwachungsbehörde VWA durch die EU mit den erforderlichen
Messgeräten ausgestattet. Die Messtechniker der VWA führten in ganz Europa,
so auch in Hessen, in Kooperation mit Vertretern des Regierungspräsidiums
Darmstadt, Messungen der Strahlungsleistung von Sonnenbänken durch.
Ziel des Projektes ist es mittels einer Stichprobe zu überprüfen, ob die zukünftig
in Deutschland nach Inkrafttreten der „UV Schutzverordnung“ auch für
„Altgeräte“ geltenden Grenzwerte bereits jetzt eingehalten werden. Der
Abschlußbericht des Gesamtprojektes soll Ende des Jahres 2011 vorliegen.
3.2.4 Heiße, nicht funktionale berührbare Oberflächen
In
den
Jahren
1999
und
2000
kam
es
zur
Beanstandung hinsichtlich heißer, nicht funktionaler
Oberflächen
an
elektrischen
ortsveränderlichen
Kleinwärmegeräten bei mehreren EU Mitgliedsstaaten.
Hinweis: Teilweise erreichten die heißen berührbare
Oberflächen normenkonform Temperaturen bis 160 °C. Die EU Kommission
wies daher für die EN 60335-2-9 keine Beweisvermutung mehr aus. Im
Nachgang zur Stellungnahme der EU-Kommission wurde die Norm EN 603352-9 Amendment A12 in einer europäischen Herstellerarbeitsgruppe erarbeitet.
Diese Arbeiten wurden im September 2004 abgeschlossen mit dem Ziel, bereits
vor Erarbeitung des Cenelec Guide 29 auf Basis des EU Kommissionsmandates M 346 EN zu dieser Thematik eine Norm vorzulegen, die der
Industrie
die
Einführung
von
Grenzwerten
erleichtert.
Eine
spätere
Überarbeitung des Amendment A12 anhand des dann vorliegenden Guides 29
15
wurde in Aussicht gestellt. Das Amendment A12 wurde jedoch nicht mit
sofortiger Wirkung als Norm veröffentlicht. Es wurden einige Punkte des
Amendment A12 ohne angemessene Beteiligung der Behördenvertreter
einseitig abgeschwächt. Das Amendment A12 wurde dann im Jahr 2007 von
Cenelec verabschiedet.
Seit 2007 liegt der Cenelec Guide 29 vor, der in dem Amendment 12 noch nicht
vollständig umgesetzt wurde.
In Sachsen wurde im vorigen Jahr mit Messungen begonnen. Auch Kollegen
aus anderen EU Mitgliedsstaaten haben sich erneut der Thematik zugewandt.
Dabei wurde festgestellt, dass das Amendment A12 Lücken hat und mit den
veröffentlichten Werten nicht alle Belange der Niederspannungsrichtlinie nach
den Cenelec Guide 29 abdeckt.
Es soll nun durch eine Beteiligung bei dem nationalen bzw. europäischen
Projekt
erreicht
werden,
dass
die
Thematik
heiße
berührbare
Nichtfunktionsflächen bei der Konstruktion und Herstellung von Produkten im
Rahmen der gesetzlichen Anforderungen ausreichend und angemessen
berücksichtigt wird. Dies setzt die Feststellung der Defizite am Markt voraus.
3.2.5 Sicherheit von Reisesteckern
Reisestecker,
Reiseadapter
oder
Steckdosenadapter
bieten die Möglichkeit die Unterschiede verschiedener
Steckersysteme weltweit zu überbrücken. Reisestecker
sind bei Urlaubs- und Geschäftsreisenden wegen der
Verwendungsmöglichkeiten
für
sämtliche
elektrische
Haushaltsgeräte (z.B. Fön, Rasierer), aber auch für
Multimediageräte (wie z.B. Handys, Laptops) sehr beliebt. Aber auch im
Ausland erworbene elektrische oder elektronische Geräte können mit Hilfe
eines Reisesteckers an das deutsche Stromnetz angeschlossen werden.
Aufgrund der häufigen Verwendungen bestehen bei Nichtbeachtung der
geltenden Sicherheitsanforderungen erhebliche Gefahren (Stromschlag) für die
Benutzer. Die Erfahrung der letzten Jahr hat gezeigt, dass Reisestecker, die in
Deutschland sehr preisgünstig angeboten werden, aber auch solche, die aus
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dem Ausland mitgebracht werden, häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen und daher oft gefährlich für ihre Benutzer werden können. Die
Überprüfung von Reisesteckern erfolgte bei Importeuren und Händlern
hinsichtlich
der
Einhaltung
formaler
sowie
sicherheitstechnischer
Anforderungen. Das Projekt beschränkte sich auf Reisestecker, die in
Deutschland in den Verkehr gebracht werden und am Niederspannungsnetz
(230V) angeschlossen werden können.
Im Ergebnis hat sich gezeigt das in der Regel Produkte aus Fachgeschäften in
Ordnung waren. Produkte aus Billigläden waren dagegen häufig mit Mängeln
behaftet.
3.2.6 Motorisch bewegte Möbel
Ende
2001
wurde
Marktüberwachung
Möbelindustrie
seitens
(AAMÜ)
verdeutlicht,
des
Arbeitsausschusses
den
dass
Verbänden
motorisch
der
betrieben
Möbel die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen
müssen.
Die
Verbände
haben
dies
akzeptiert.
Die
Umsetzung sollte bis Ende 2002 erfolgen.
Die Sachlage wurde von Seiten der Möbelindustrie akzeptiert. Es wurde
seinerzeit eine Frist von ca. 1 Jahr bis Frühjahr 2003 betreffend der Umsetzung
vereinbart.
In dem hier durchgeführten Projekt sollte überprüft werden, ob die Hersteller
motorisch bewegter Möbel von der Information im Jahr 2001 „erreicht“ wurden.
Als
Indikator
dafür
sollte
die
korrekte
Kennzeichnung
der
Produkte
entsprechend den Anforderungen der Maschinenrichtlinie Aufschluss geben.
Fazit:
Im Bereich der Sitzmöbel ist die Maschinenrichtliche weitesgehnd umgesetzt
worden. Defizite zeigten sich aber bei motorisch betriebenen Lattenrosten für
Betten.
17
3.2.7 Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen
Im Jahr 2009 wurden 13 Sicherheitsschuhe der
Kategorie S3 hinsichtlich der Durchtrittssicherheit
überprüft. Hierzu wurden 8 Schuhe mit Metalleinlage
und 5 Schuhe mit Nichtmetalleinlage auf Durchtrittsschutz geprüft. Bei allen untersuchten Schuhen
wurden die Anforderungen der derzeitigen Prüfnorm erfüllt. Da es dennoch
immer wieder zu Stichverletzungen in diesem Bereich kommt, lag die
Vermutung nahe, dass die Anforderungen der Norm nicht ausreichend sind. Es
wurde daher untersucht, ob durch abgeänderte Prüfanforderungen die
Sicherheit der Schutzschuhe erhöht werden kann.
Fazit:
Bei der normenkonformen Prüfung bestanden über 50% der untersuchten
Schuhe nicht die normativen Anforderungen. Hauptmängel waren fehlende oder
falsche
Kennzeichnung
der
Schuhe.
5%
der
Schuhe
wiesen
sicherheitstechnische Mängel auf.
Betrachtet man die Gesamtheit der untersuchten Schuhe, so erscheint das
Ergebnis der Normprüfung auf Durchtrittssicherheit zunächst positiv. Anders
sieht es jedoch hingegen in der Realität aus. Gerade bei dünnen Nägeln zeigen
die Schuhe mit den neueren Nichtmetalleinlagen merkliche Schwächen.
Die Durchtrittsskräfte sinken bei der Verwendung von Nichtmetalleinlagen mit
Verringerung des Nageldurchmessers deutlich. Die Schuhe mit Metalleinlage
hingegen zeigen deutlich eine konstantere Schutzwirkung.
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3.2.8 Handgeführte Elektrogeräte
Handgeführte tragbare Maschinen müssen „so
beschaffen sein, dass keine Risiken durch
ungewolltes
Anlaufen
Weiterlaufen
nach
und/oder
Loslassen
ungewolltes
der
Griffe
bestehen. Ist es technisch nicht möglich, diese Anforderungen zu erfüllen, so
müssen
gleichwertige
Vorkehrungen
getroffen
werden“.
Rahmen
von
Marktkontrollen wurde ermittelt, inwiefern es bei aktuell im Markt befindlichen in
der Hand gehaltenen bzw. von der Hand geführten elektrischen Werkzeugen
zum gefahrbringenden Selbstanlauf kommen kann. Im Fokus der Untersuchung
standen
insbesondere Winkelschleifer,
Bohrmaschinen,
Stichsägen
und
Säbelsägen (Elektrofuchsschwanz).
Fazit:
Die Beanstandungsquote bei den untersuchten Produkten bezogen auf den
gefahrbringenden Selbstanlauf lag bei 40%. Bemerkenswert ist, dass auch
Produkte von Markenherstellern teilweise keinen Schutz vor ungewollten
Selbstanlauf besitzen.
3.2.9 PSA als Verbraucherprodukte
Persönliche
nicht
nur
Schutzausrüstungen
im
gewerblichen
sind
Bereich
anzutreffen. Eine Vielzahl von Produkten
ist
ausschließlich
konzipiert
für
unterliegen
Verbraucher
aber
der
Verordnung über das Inverkehrbringen
von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV). Da Verbraucher nicht
unbedingt im Fachhandel einkaufen erfolgten die Kontrollen in Baumärkten,
Import-Export-Geschäften und in Schnäppchenmärkten. Nicht richtlinienkonforme persönliche Schutzausrüstungen wurden ausschließlich in den
einschlägigen Import- Export-Geschäften vorgefunden.
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3.2.10 Spielzeugroller, dynamische Prüfung
Im
Jahr
2009
wurden
Spielzeugroller
statischen
Prüfungen nach EN 71-1 unterzogen. Die Grundlage
sollte die DIN EN 71-1 sein. Bei den geprüften Mustern
konnte nicht bei allen die EN 71-1 Anwendung finden.
Aufschriften wiesen auf die DIN EN 14619 hin, sodass
diese Roller nicht nach der EN 71-1 geprüft wurden.
Aufgrund dieser Erkenntnis wurden 31 Roller des Nachfolgeprojektes 2010
nach der EN 71-1 geprüft. Diese Roller waren aufgrund ihrer Aufschriften bzw.
Aussagen in der Anleitung für Kinder geeignet bzw. vorgesehen. Es gab in der
hessische Geräteuntersuchungsstelle (GUS) die Überlegungen, Roller für
Kinder
nicht nur nach der EN 71-1, sondern auch nach der EN 14619 zu
prüfen.
Die Gegenüberstellung der genannten Normen zeigten erhebliche Unterschiede
in der Größe der Prüflasten. Roller für Kinder (EN 71-1) sind für die hohen
Lasten der EN 14619 (Roller für Erwachsene) nicht ausgelegt.
Von den 31 Rollern haben 25 Roller die Prüfung nach EN 71-1 bestanden. Es
erscheint der GUS keine Notwendigkeit die Roller für Kinder nach EN 14619 zu
prüfen.
3.2.11 Kennzeichnung von Produkten
Es hat sich gezeigt, dass Produkte mit
Kennzeichnungsmängeln
sehr
oft
auch
sicherheitstechnische Mängel aufweisen. Es
wurde
deshalb
hessenweit
die
Kennzeichnung von Verbraucherprodukten
und technischen Arbeitsmitteln überprüft.
Anvisiert waren 1000 Produkte. Die Ergebnisse wurden tabellarisch erfasst.
Eine Zwischenauswertung ergab eine Beanstandungsquote von über 30%
bezogen auf die Kennzeichnung.
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3.2.12 Evaluierung ICSMS
Mit dem Projekt „Evaluierung von ICSMS“
sollten 800 Produkte aus der Plattform ICSMS
auf ihr Vorhandensein auf dem Markt überprüft
werden. D.h., sind Produkte, die aufgrund
behördlicher aber auch freiwilliger Maßnahmen vom Markt genommen wurden,
tatsächlich verschwunden oder sind diese insbesondere über das Internet
weiter zu erhalten. Bei der Auswahl der 800 Produkte wurde festgelegt, dass
der jeweilige Vorgang zum Produkt in ICSMS abgeschlossen sein muss und
mindestens in die Risikoklasse 3 eingestuft ist.
Von 824 in ICSMS eingestellten Produkten konnten lediglich 12 Produkte
weiterhin im Internet gefunden werden. In den Fällen (8), in welchen ein
konkreter Händler/Importeuer ermittelt werden konnte, wurde die zuständige
Behörde zur Ergreifung weiterer Maßnahmen informiert.
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3.3. Reaktive Marktüberwachung
3.3.1 Vorgangserfassung in IFAS
In IFAS sind alle reaktiven Marktüberwachungsvorgänge erfasst. Die Anzahl
der Prüfungen der jeweiligen Standorte sind in Tabelle 3, die prozentuale
Verteilung in Diagramm 3 dargestellt.
Der größte Teil der zu bearbeitenden Vorgänge entfiel auf den nicht
harmonisierten Bereich (40%). Es folgten Spielzeug (24%), Elektrogräte (17%),
Maschinen (8,5%) und persönliche Schutzausrüstung (6,5%).
Tabelle 3
Standorte ASV
Darmstadt
Frankfurt
Wiesbaden
Gießen
Limburg
Kassel
Bad Hersfeld
Bearbeitung Hessen gesamt
gesamt
285
501
153
281
913
270
81
2484
reaktiv
176
298
140
67
89
95
69
934
Diagramm 3
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3.3.2 Meldungen über ICSMS
Mit dem „Information and communication system for the pan-European market
surveillance of technical products“ (ICSMS) wurde eine internetgestützte
Informations-
und
Kommunikationsplattform
zur
Unterstützung
der
europäischen Marktüberwachungsbehörden geschaffen. Neben der schnellen
Informationsmöglichkeit zwischen den Markt-überwachungsbehörden können
auch Doppel- und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden, weil die
Behörden bei einem Verdacht eines nicht konfoprmen Produktes sich zunächst
im ICSMS informieren können, ob das Produkt bereits getestet wurde und wenn
ja, mit welchem Ergebnis. So können bereits auffällig gewordene Produkte
umgehend ohne weiteren großen Verwaltungsaufwand vom Markt genommen
werden.
Der Betrieb des ICSMS dient auch der Umsetzung der gesetzlichen Pflicht zur
Zusam-menarbeit der Marktüberwachungsbehörden untereinander (§ 8 Abs. 10
GPSG), zur Information der Öffentlichkeit (§ 10 GPSG) und zur Erstellung und
Fortschreibung von Marktüberwachungskonzepten (§ 8 Abs. 3 GPSG). Es dient
daher unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Das ICSMS ist damit für
die angeschlossenen Behörden ein wesentliches Instrument, um die gesetzlich
erforderliche
Zusammenarbeit
der
Marktüberwachungsbehörden
effizient
bewältigen zu können.
Das ICSMS besteht aus zwei Bereichen:
Der öffentliche Bereich ist gedacht für Verbraucher, Hersteller und sonstige
interessierte Kreise, die sich über allgemeine Daten und grundsätzliche
Gefahren eines Produktes informieren wollen und enthält z.B. Hinweise auf
Sicherheitsmängel oder freiwillige Warnhinweise und Rückrufe der Hersteller,
aber auch Informationen zu konkreten Gefahren eines Produktes einschließlich
getroffener Maßnahmen. Zudem besteht die Möglichkeit, die jeweils zuständige
Behörde aufzufinden und über das System direkt mit ihr zu kommunizieren.
Der interne Bereich ist ausschließlich für Behörden bestimmt. Hierin haben die
Behörden weitergehende Möglichkeiten, z. B. detaillierte Produktinformationen,
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die Prüfprotokolle und Prüfberichte einzusehen und im so genannten
Staffelstabsverfahren die aktuellen Zuständigkeiten zeitnah zu übergeben.
In Diagramm 4 sind die in Hessen im Jahre 2010 bearbeiteten ICSMSMeldungen insgesamt und standortbezogen dargestellt. Diagramm 5 zeigt die
prozentuale Verteilung auf die Standorte.
Diagramm 4
Diagramm 5
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3.3.3 Rapex-Meldungen
Für den schnellen Informationsaustausch bei Verbraucherprodukten mit einem
ernsten Risiko sieht die Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit (RaPS) ein
besonderes Schnellmeldeverfahren (RAPEX) vor.
Über RAPEX werden Meldungen zwischen der Kontaktstelle der EUKommission und nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ausgetauscht.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der EU-Kommission zeitnah ihre aufgrund
der Meldungen getroffenen Maßnahmen und Schlussfolgerungen mitzuteilen.
Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer im Bereich des GPSG
kommen ihren Verpflichtungen aus den Meldeverfahren durch ein zwischen den
Ländern
vereinbartes
arbeitsteiliges
Vorgehen
nach,
welches
auch
Schutzklauselmeldungen einbezieht.
Besteht eine Verpflichtung zur förmlichen Reaktion gegenüber der Kontaktstelle
der EU-Kommission, so erfolgt die Kommunikation des Ergebnisses ebenfalls in
ICSMS.
In der folgenden Tabelle sind die in Hessen aufgrund des arbeitsteiligen
Verfahrens zu bearbeitenden Rapexmeldungen je Standort aufgeführt. Das
arbeitsteilige Verfahren führt dazu, dass Hessen nur etwa 15 % der Gesamtzahl
der Meldungen zu bearbeiten hat. Die Verteilung der Überwachungsaufträge in
Hessen erfolgt durch das HSM.
Standort
Darmstadt
Frankfurt
Wiesbaden
Gießen
Limburg
Kassel
Bad Hersfeld
Bearbeitung Hessen gesamt
Gesamtzahl Rapex D
Gesamtzahl Schutzkl. D
gesamt
Marktüberwachungsaufträge
53
51
49
50
48
48
49
348
2269
276
2545
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Diagramm 6 zeigt die Entwicklung der Rapexmeldungen in Deutschland und
Europa.
Diagramm 6
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4. Gremienarbeit
Das Hessische Sozialministerium und die Regierungspräsidien arbeiten in
verschieden Gremien mit.
4.1 Arbeitsausschuss Marktüberwachung (Hess. Sozialministerium)
Mit der Einrichtung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ) wollen
die Bundesländer gemeinsam mit dem Bund durch Regelungen zur
Arbeitsteilung, Koordination, Kommunikation und Koordination der technischen
Prüfung
dazu
beitragen,
Produktsicherheitsgesetz
dass
auferlegte
die
durch
Verpflichtung
das
zur
Geräte-
und
Marktüberwachung
wirksam und wirtschaftlich erfüllt werden kann. Damit soll das Inverkehrbringen
von Produkten, die nicht den europäischen Anforderungen entsprechen,
verhindert werden. So sollen nicht nur die Interessen der Verbraucher,
Arbeitnehmer und sonstigen Benutzer von Produkten gewahrt, sondern auch
die der Wirtschaftsakteure vor unfairem Wettbewerb geschützt werden.
Auf
den
in
der
Regel
halbjährlich
stattfindenden
Sitzungen
des
Arbeitsausschusses Marktüberwachung wird die Strategie für das jeweils
nächste Kalenderjahr abgesprochen und eine Bewertung der durchgeführten
Aktionen
vorgenommen.
Weiterhin
steht
der
Erfahrungs-
und
Informationsaustausch im Mittelpunkt der Diskussion.
4.2 Kommission Arbeitsschutz und Normung (Hess. Sozialministerium)
Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) besteht seit Anfang 1994
und hat die Aufgabe, die Normungsarbeit zu beobachten und die Belange des
Arbeitsschutzes gegenüber der Normung zur Geltung zu bringen. Über die
Normungsarbeit wird auch die Produktsicherheit bei Arbeitsmitteln maßgeblich
beeinflusst.
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4.3 Richtlinienvertretung RL 94/9/EG ATEX -Explosionsschutz-Richtlinie
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Der Bundesrat hat für verschiedene EG-Richtlinien Ländervertreter mit den
Aufgaben benannt, den Bundesrat zu beraten, wenn durch europäische
Rechtsakte Angelegenheiten der Länder der Bundesrepublik Deutschland
berührt sind. Die Richtlinienvertreter bilden sog. Kompetenzzentren, in denen
das Wissen über die Richtlinien erschöpfend vorhanden ist und gepflegt wird.
Die Bundesländer haben sich die Vertretung der Richtlinienvertreter aufgeteilt.
Damit wird das Ziel verfolgt, dass nicht in jedem Land das umfassende Wissen
über alle sektoralen Richtlinien mit ihren Anhängen und den zugrunde
liegenden Normen vorhanden sein muss.
4.4 Arbeitsgruppe Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Regierungspräsidium Kassel)
Die Gruppe erarbeitet Leitlinien, die an die für den Vollzug des GPSG
zuständigen
Behörden
Länderausschuss
für
gerichtet
sind.
Arbeitsschutz
Die
und
Leitlinien
werden
Sicherheitstechnik
vom
(LASI)
verabschiedet. Sie unterstützen die einheitliche Auslegung des GPSG ohne in
ermessensabhängige Entscheidungen der zuständigen Behörden einzugreifen.
4.5 Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder
(Regierungspräsidium Kassel)
Der Arbeitskreis koordinierte Zusammenarbeit der Geräteuntersuchungsstellen
der Länder.
Die wesentlichen Aufgabenfelder sind:
− Abstimmung
Koordination
der
der
einheitlichen
Anwendung
Normungsarbeit
(z.B.
von
Normen
Stellungnahmen
sowie
zu
Normentwürfen, Normänderungsanträge),
− Abstimmung und Koordination der sicherheitstechnischen Untersuchung
und Beurteilung von technischen Arbeitsmitteln und Produkten
− Information über die technische und personelle Ausstattung der
Geräteuntersuchungsstellen.
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5. Projektberichte (Anlagen)
Child Appealing Design (EU-Projekt)
Sun beds (EU-Projekt
Heiße, nicht funktionale berührbare Oberflächen (EU-Projekt)
Sicherheit von Reisesteckern
Motorisch bewegte Möbel
Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen
Handgeführte Elektrogeräte
PSA als Verbraucherprodukte
Spielzeugroller, dynamische Prüfung
Kennzeichnung von Produkten
Evaluierung ICSMS
Impressum
Herausgeber:
Hessisches Sozialministerium
Abteilung Arbeitsschutz
Referat III 4B Produkt- und Betriebssicherheit
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Redaktion:
Thomas Just (verantwortlich)
Heinrich Vollmerhause
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