Hinweise zum Halten von Hunden

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Hinweise zum Halten von Hunden
Bürgeramt
Abt. Gewerbe- und Aufsichtsangelegenheiten
Hinweise zum Halten von Hunden
gemäß Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. Thüringen
Nr. 6/2011, S.93
Stand: 12.11.2014
I. Allgemeingültige Bestimmungen für die Haltung von Hunden
Alle Hundehalter sind verpflichtet, den/die von ihnen gehaltenen Hund/e dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard
(Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen (§ 2 Abs. 4).
Des Weiteren sind alle Hundehalter verpflichtet, für den/die von ihnen gehaltenen Hund/e eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den/die Hund/e verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 EUR für Personenschäden
und in Höhe von 250.000,00 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 2
Abs. 5).
Die Nachweise der Kennzeichnung sowie über den Abschluss der Haftpflichtversicherung für Hundehalter sind beim Bürgeramt der Stadtverwaltung Erfurt unverzüglich nach Beginn der Haltung
vorzulegen.
II. Besondere Bestimmungen für die Haltung von gefährlichen Hunden
1. Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.09.2011:
A) Hunde, die einer genetisch bedingten, unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung unterliegen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 (Rasseliste, Kreuzungen):
- Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier,
- Kreuzungen der genannten Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
B) Hunde mit verhaltensbedingter Gefährlichkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 2), die nach einem von der Behörde angeordneten Wesenstest als gefährliche Hunde festgestellt werden, d. h.,
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.
2. Grundsätzliches
- Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis.
- Die Zucht, die Vermehrung sowie der Handel mit Rasselistenhunden sind verboten!
- Hunde dieser Rassen und Kreuzungen sind unfruchtbar zu machen.
- Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
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3. Erlaubnispflicht - Antragstellung
Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1).
Die Erlaubnis ist beim Bürgeramt der Stadtverwaltung Erfurt zu beantragen.
Die Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs 1 Satz 2 zu erteilen, wenn der Hundehalter
- die erforderliche Sachkunde (§ 5) besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist,
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6) besitzt,
- eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden
nachweist,
- im Fall der Anschaffung eines Hundes laut Rasseliste (ab dem 01.09.2011) einen besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf nachweist, der darüber hinaus nicht
durch Hunde anderer Rassen angemessen befriedigt werden kann,
- die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes mit einem Mikrochip nachweist.
Erlaubnisse, die auf der Grundlage der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt wurden, gelten
fort. Die Erlaubnisinhaber sind jedoch verpflichtet, der zuständigen Behörde
- den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme für Personenschäden: 500.000 EUR; für Sachschäden: 250.000 EUR) bis spätestens 29.02.2012 nachzuweisen.
Bei Zuzug in die Landeshauptstadt Erfurt (auch von außerhalb des Freistaates Thüringen) ist eine
bereits vorhandene Erlaubnis dem Bürgeramt der Stadtverwaltung Erfurt unaufgefordert vorzulegen bzw. unverzüglich ein Erlaubnisantrag zu stellen (§ 4 Abs. 2).
4. Der Bedarfsnachweis
Im Falle der Anschaffung eines Rasselistenhundes ab dem 01.09.2011 muss der Halter für die Erteilung einer Haltungserlaubnis einen besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf, der
nicht durch Hunde anderer Rassen angemessen befriedigt werden kann, nachweisen.
5. Der Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung über das Bestehen einer vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Prüfung. Diese wird durch eine sachkundige Person abgenommen. Anerkannte sachkundige Personen können im Bürgeramt erfragt werden.
Der Sachkundenachweis muss zeitnah zur Antragstellung erfolgen. Die Kosten für den Erwerb des
Sachkundenachweises trägt der Hundehalter.
Soweit ein Sachkundenachweis in einem anderen Bundesland erworben wurde, kann dieser anerkannt werden. Zuständige Behörde dafür ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
6. Die Haftpflichtversicherung
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 des Gesetzes ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssummen betragen für Personenschäden 500.000 EUR; für sonstige Schäden 250.000 EUR. Der Halter hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung
anzuzeigen. Im Falle der Haltung mehrerer Hunde muss aus dem Versicherungsschein die Anzahl
der versicherten Hunde zu ersehen sein.
7. Die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist der Halter eines gefährlichen Hundes
verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt
kennzeichnen zu lassen. Der Halter hat darüber der zuständigen Behörde eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die tierärztliche Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: 1. ausstellender Tierarzt, 2. Geschlecht des Hundes, 3. Rasse/Kreuzung, 4. Aussehen des Hundes (Risthöhe,
Farbe des Fells, Tätowierungen und sonstige Auffälligkeiten) sowie 5. Halterdaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) und 6. die auf dem Chip enthaltenen Daten (Ländercode und IDCode/Kennnummer).
Im Falle der Kennzeichnung des Hundes bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes genügt ein Nachweis
der Kennzeichnung z. B. durch Vorlage von Kopien des Impfpasses des Hundes oder eines Europäischen Heimtierausweises, wobei die Angaben zum Hund, zur Kennnummer und zum Halter deutlich
erkennbar sein müssen.
8. Die Unfruchtbarmachung von Rasselistenhunden
Nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes sind Hunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen. Dies gilt auch für Hunde dieser Rassen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gehalten wurden (§ 16 Abs. 5). Hunde, für die bereits eine Erlaubnis nach Thüringer Gefahren-Hundeverordnung besteht, waren bis zum 30.11.2011 unfruchtbar zu machen; zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes tragende Hündinnen sind spätestens 10 Wochen nach
dem Wurf unfruchtbar zu machen.
9. Weitere Haltungs- und Führungsvorschriften
- Gefährliche Hunde dürfen nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums
oder der Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
- Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer körperlich hierzu in der Lage ist und die nach § 6
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem anderen Hunde geführt werden.
- Innerhalb der Wohnung oder eingefriedeten Besitztum muss der Halter sicherstellen, dass der
gefährliche Hund nur unter Aufsicht des Halters in Kontakt mit minderjährigen Personen kommt.
- Gefährliche Hunde sind nach Vollendung des 6. Lebensmonats generell an einer höchstens
zwei Meter langen Leine und mit angelegtem Maulkorb zu führen.
- Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument
sowie die Erlaubnis, andere Führer des Hundes ein gültiges Personaldokument sowie die
Erlaubnis im Original oder in Kopie mitzuführen. Die Unterlagen sind der Behörde auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- In einem fremden eingefriedeten Besitztum oder einer fremden Wohnung kann mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers der gefährliche Hund auch ohne Leine gehalten werden.
Die besondere Aufsichtspflicht beim Umgang mit Minderjährigen ist dabei zu beachten.
10. Anzeige- und Meldepflichten
- Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, die Überlassung des Hundes für länger als
vier Wochen in die Obhut einer anderen Person der zuständigen Behörde seines Wohnortes unter
Angabe deren Namens und Anschrift mitzuteilen.
- Weiterhin sind binnen einer Woche anzuzeigen:
- Wohnungswechsel (bei neuem Wohnsitz auch der dort zuständigen Behörde)
- Halterwechsel (Namen und Anschrift des neuen Halters)
- Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.

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