III2 1 MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG DER EVANGELISCHEN
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III2 1 MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG DER EVANGELISCHEN
III2 III2 für die Regelung dieser offenen Fragen herangezogen worden. MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHE A.U.H.B. IN ÖSTERREICH Weiters wurden bei der im Februar 2005 durchgeführten Endredaktion die Bestimmungen überarbeitet und insbesonders mit Art. 2 Abs. 1 KV und mit § 10 Abs. 6 der KbFaO abgeglichen. EINLEITENDE BEMERKUNGEN1 Wie in den einleitenden Bemerkungen zur Redaktion der Kirchenverfassung bereits angemerkt, haben sich bei Prüfung der §§ 1 bis 4 KV eine ganze Reihe von Problemen ergeben. Sie im Rahmen der KV zu lösen, hätte dem redaktionellen Grundsatz widersprochen, dort soweit als möglich - nur solche Bestimmungen aufzunehmen, die nach ihrem Inhalt verfassungsgesetzlichen Charakter haben. Es erschien daher richtig und sinnvoll, die Regelungen, die die Mitgliedschaft zur Pfarrgemeinde bzw. der jeweiligen Kirche, sowie die Regelungen in Bezug auf Gemeindewechsel in ein eigenes Kirchengesetz auszugliedern. Offen bleiben musste - und darauf ist ausdrücklich hinzuweisen - die innerkirchliche Regelung des Wechsels von der Kirche A.B. zur Kirche H.B. und umgekehrt. Da beide Kirchen eigenständig gesetzlich anerkannte Kirchen sind, gelten die staatlichen Regelungen der interkonfessionellen Verhältnisse. Danach ist ein Wechsel nur durch Austrittserklärung bei der staatlichen Behörde und Eintrittserklärung beim zuständigen Pfarramt zulässig. Ob und wie sich dies mit der Erklärung der Kirchengemeinschaft in Artikel IV. der Leuenberger Konkordie (ABl. Nr. 93/2000) verträgt, bzw. welche Konsequenzen sich daraus ergeben, bleibt weiter offen. Bei den Arbeiten dazu fiel auf, dass in Bezug auf einige wichtige, das Leben der Gemeinden und der Kirche direkt betreffende Fragen auf der Landkarte der kirchenrechtlichen Bestimmungen "weiße Flecken", also regelungsfreie Räume existieren, und zwar in Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft, aber auch in Bezug auf Übertritt und Wiedereintritt. Es ist daher das Kirchengesetz der EKD über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 i.g.F. (KMitgliedG) als Modell 1 Motivenbericht ABl. Nr. 141/2005 III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 1 2 III2 MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHE A.U.H.B. IN ÖSTERREICH (MitgO) (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.u.H.B., ABl. Nr. 141/2005, 219/2005, 252/2005, 157/2006, 98/2007, 199/2008, 194/2010 und 209/2015) Grundsätze § 1.1a (1) Jede der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. angehörende Person, welche ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich hat, gehört derjenigen Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses an, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt; sie ist unter Wahrung ihres Bekenntnisses Mitglied der Evangelischen Kirche, der diese Pfarrgemeinde angehört (Art. 3 Abs. 1 KV). (2) Mitglieder der Evangelischen Kirche, welche ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes einer Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses haben, gehören als gleichberechtigte und gleichverpflichtete Mitglieder jener Pfarrgemeinde an, in deren Gebiet ihr Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt.2 1a Geändert mit der Novelle 2008 (ABl. Nr. 199/2008) wegen der Verwendung der gendergerechten Sprache. 2 Grundlagen der Wahlen in die Gemeindevertretung und für die PfarrerInnenwahl ist ein Verzeichnis der Wahlberechtigten, das vom Presbyterium als der Wahlbehörde anzulegen und zu führen ist (§ 14 III2 Abs. 1 WahlO). In dieses Verzeichnis sind die Wahlberechtigten aufzunehmen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, getauft und konfirmiert oder auf andere Weise zum Heiligen Abendmahl zugelassen sind, am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 8 Abs. 1 WahlO). Die Kirchenverfassung als übergeordnete Norm hat vor der Kirchenverfassungsnovelle 1997 in § 3 Abs. 1 festgelegt, dass Evangelische, die außerhalb des Sprengels einer Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz haben, als gleichberechtigte und gleichverpflichtete Glieder der ihrem Hauptwohnsitz oder Wohnsitz nächstgelegenen Pfarrgemeinde A.u.H.B. angehören. Die Anfechtung einer Wahl kann gemäß § 6 Abs. 1 WahlO erfolgen, wenn ... sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben. Für eine ganze Reihe von Pfarrgemeinden A.B. haben sich dann außerordentliche Schwierigkeiten bei der Anlegung bzw. Führung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ergeben, wenn in ihrem Sprengel Evangelische reformierten Bekenntnisses ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz hatten: Wurden sie in das Verzeichnis aufgenommen und es gab knappe Wahlergebnisse, hätte mit Sicherheit eine Wahlanfechtung erfolgreich sein müssen, weil das Ergebnis dann, wenn sie nicht aufgenommen worden wären, anders ausfallen hätte können. Wurden sie aber in der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes nicht aufgenommen und in der nächstgelegenen Gemeinde A.u.H.B. auch nicht, so verlagerte sich das Problem dorthin. So wären die 7 Lienzer Reformierten in das Verzeichnis von Klagenfurt aufzunehmen gewesen, die 5 Oberschützener Reformierten entweder in Kapfenberg oder in Graz, jedenfalls nicht Oberwart, weil dies eine Gemeinde H.B. und nicht A.u.H.B. ist ...! Hier war dringender Regelungsbedarf in Bezug auf die KV gegeben, um die Anfechtungsmöglichkeiten der Gemeindevertretungswahlen 1999 einzuschränken. Bei der damals beantragten Änderung ist auf die vom verewigten Landeskirchenkurator Dr. Kunert erarbeitete III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 3 4 III2 Formel zurückgegriffen worden, wobei die Zugehörigkeit nach dem Bekenntnis für Lutheraner in Pfarrgemeinden A.B. und A.u.H.B., für Reformierte in Pfarrgemeinden H.B. und A.u.H.B. gegeben ist. Beim Studientag des Instituts für Kirchenrecht der Evangelischtheologischen Fakultät der Universität Wien am 20. November 1996 zum Thema „Freie Wahl der Gemeindezugehörigkeit? – Zeitgeist, Theologie und Kirchenrecht“ ist außerordentlich reichhaltiges Material darüber vorgelegt worden, wie das Problem der Gemeindezugehörigkeit in deutschen Landeskirchen geregelt worden ist. Den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses ist dieses Material bei ihren Beratungen ebenfalls vorgelegen. Bei dem erwähnten Studientag ist als Kernproblem benannt worden, dass der ehemalige § 2 KV (jetzt § 1 Abs. 2 MitgO) vor der Kirchenverfassungsnovelle 1997 unter bestimmten Voraussetzungen eine Wahlmöglichkeit einräumte, allerdings nur in Bezug auf das Wahlrecht. Beitragspflichtig war jede und jeder nach wie vor in der Gemeinde seines Hauptwohnsitzes bzw. Wohnsitzes. Insbesondere in urbanen Ballungsräumen wurde damals das Problem dadurch besonders akut, dass jede Veränderung der traditionellen Gemeindesprengel in die Gemeindeautonomie fällt, die Grenzen durch neue leistungsfähige Massenverkehrsmittel aber längst obsolet geworden sind. So ist für ein Gemeindeglied aus Wien-Erdberg die Lutherische Stadtkirche in Wien-Innere Stadt, Dorotheergasse, viel schneller und bequemer erreichbar, als die Pauluskirche am Sebastianplatz, zu der es „eigentlich“ gehört. Die Beispiele lassen sich entlang jeder UBahn-Trasse fortsetzen. Dazu kommt, dass im urbanen Raum die Gemeinden mehr und stärker vor der Herausforderung stehen, durch die Betonung von Schwerpunkten ihrer Arbeit zusätzliche Attraktion zu gewinnen. Bei der 50-Jahr-Feier der Diözese A.B. Wien am 6. Jänner 1997 ist dies bei der Präsentation der Gemeinden eindrücklich bestätigt worden. Es erschien daher aus mehreren Gründen angezeigt, Wahlmöglichkeiten der Gemeindezugehörigkeit vorzusehen, III2 (3) Mitgliedern muss ihr Bekenntnisstand gewahrt bleiben. Um jeden Gewissenszwang zu vermeiden, sind die Mitglieder berechtigt, ohne Delegation ihres zuständigen Pfarrers oder ihrer zuständigen Pfarrerin den geistlichen Dienst ihres Bekenntnisses in Anspruch zu nehmen. Die vollzogene Amtshandlung ist von dem/der um die Amtshandlung ersuchten AmtsträgerIn dem/der zuständigen PfarrerIn zu melden. (4) Gemeindemitglieder, deren Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz nicht im Gebiet einer Gemeinde ihres Bekenntnisses liegt, können sich durch ausdrückliche Erklärung einer Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses anschließen und werden dadurch deren Glied. Diese Erklärung ist an beide beteiligten Gemeinden zu richten. § 2. (1) Evangelische, die aus einer Kirche kommen, welche eine Unterscheidung nach Augsburgischem (Lutherischem) oder Helvetischem (Reformiertem) Bekenntnis nicht kennt, haben innerhalb von sechs Monaten eine Erklärung abzugeben, welchem Bekenntnis sie angehören wollen. Diese Erklärung ist an die Pfarrgemeinde zu richten, in deren Gebiet ihr Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz liegt. Die nachträgliche Abänderung der Erklärung kann in sinngemäßer Anwendung gemäß § 9 erfolgen. allerdings mit bestimmten Kautelen, wie sie Kirchenverfassungsnovelle 1997 vorsah. (ABl. Nr. 218/1997) III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 5 6 die III2 III2 (2) Evangelische, die sich nur vorübergehend, d.i. längstens bis zu 6 Monaten in Österreich aufhalten, bleiben Mitglied der Kirche ihres Herkunftslandes, soferne sie nicht ausdrücklich erklären, der Evangelischlutherischen Kirche Österreichs oder der Evangelischreformierten Kirche Österreichs angehören zu wollen.3 § 3. Gemeindemitglieder, die nicht ständig in Österreich leben und die im Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft, zu einem Entwicklungshilfedienst, dem Weltrat der Kirchen, einem der konfessionellen Weltbünde, den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union stehen, oder die in das Europäische Parlament gewählt sind, bleiben Mitglied jener Pfarrgemeinde, der sie zuletzt angehört haben. § 4. In Vereinbarungen mit Kirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen Europas (GEKE) kann bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer Gemeinde dieser Kirchen begründet werden kann.4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft § 5. Die Mitgliedschaft wird durch die Taufe, bzw. den Eintritt erworben. Im Einzelnen werden für die Kirche A.B. die Regelungen für die Taufe durch die Amtshandlungsordnung getroffen.5 6 § 6.7 (1) Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche A.B. (Evangelisch-Lutherischen Kirche) und der Evangelischen Kirche H.B. (Evangelisch-Reformierte Kirche) endet mit der dauernden Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland, dem Austritt oder dem Tod. (2) Wer auf Grund der staatlichen Bestimmungen den Austritt aus der Evangelischen Kirche A.B. bzw. der Evangelischen Kirche H.B. erklärt oder wer seinen Hauptwohnsitz dauernd ins Ausland verlegt hat, ist nicht mehr ihr Mitglied und nicht mehr Mitglied einer Pfarrgemeinde.8 Damit enden alle übernommenen kirchlichen Ämter, Funktionen und Beauftragungen. Weiters bedeutet der Austritt den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts sowie der Möglichkeit, ein Patenamt zu übernehmen. Es besteht kein Anspruch auf eine kirchliche Trauung, eine christliche Trauerfeier und 5 3 Abs. 2 ist neu und knüpft an abgabenrechtliche Bestimmungen an, die für Steuern und Abgaben nach 6 Monaten österreichische Zuständigkeit vorsehen. (ABl. Nr. 141/2005) 4 Siehe Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern – Vereinbarung über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen (IIB1.2) Siehe Amtshandlungsordnung (III7) Die Bestimmungen sind den §§ 6, 7a und 7b Abschnitt III. KMitgliedG nachgebildet. (ABl. Nr. 141/2005) 7 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 194/2010). 8 dzt. G zur Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse v. 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49 und VO v. 19. Jänner 1869, RGBl. Nr. 13 (IB5.1) 6 III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 7 8 III2 Bestattung sowie auf andere seelsorgerliche Dienste und Informationen durch Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Österreich. Es entfällt der Anspruch auf Wahrung der kirchlichen Feiertage, insbesondere auch die Arbeitsfreistellung am Karfreitag. (3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Pflichten gegenüber der Evangelischen Kirche A.B. bzw. der Evangelischen Kirche H.B., ausgenommen allfällige ausstehende Beitragsforderungen. (4) Die Zugehörigkeit zur Kirche Christi durch die Taufe bleibt von den Rechtsfolgen des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft zu einer Pfarrgemeinde unberührt. So bleiben alle Getauften zur Teilnahme an Gottesdiensten oder an anderen kirchlichen Veranstaltungen eingeladen. Jeder Person steht die Möglichkeit offen, wieder Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. bzw. H.B. in Österreich zu werden. § 7.9 (1) Wer sich nach § 6 von der Evangelischen Kirche A.B. bzw. der Evangelischen Kirche H.B. getrennt hat, kann auf seinen Wunsch wieder aufgenommen werden. Der Antrag ist in der Regel bei dem nach § 1 zuständigen Pfarramt zu stellen. 9 Bestimmungen über die Wiederaufnahme fehlen bisher völlig. Mit der offenen Formulierung "in der Regel", die aus dem KMitgliedG übernommen wurde, bleibt die Möglichkeit anderer Regelungen offen, zB bezüglich Wiedereintrittsstellen. (ABl. Nr. 141/2005) III2 (2) Wer einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört hat, hat den Austritt aus ihr nachzuweisen. (3) Die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme soll durch Teilnahme an einem Gottesdienst und am Heiligen Abendmahl vollzogen werden. Pfarrgemeindewechsel § 8. (1) Wer in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde übersiedelt, wird dadurch deren Mitglied und ist verpflichtet, sich bei diesem Pfarramt zu melden. (2) Übersiedelt ein Gemeindeglied in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde, so ist es berechtigt, weiterhin Mitglied der bisherigen Pfarrgemeinde zu bleiben (Bleiberecht). Die Absicht, weiterhin Mitglied zu bleiben, ist innerhalb von sechs Monaten ab Übersiedlung schriftlich der bisherigen Pfarrgemeinde mitzuteilen. Wird die Frist versäumt, sind die Regelungen über Wahlgemeinden (§ 9) sinngemäß anzuwenden. Von der bisherigen Pfarrgemeinde ist die weiterhin aufrechte Mitgliedschaft durch Bescheid zu bestätigen. Die Wohnsitzgemeinde ist von der den Bescheid erlassenden Pfarrgemeinde zu verständigen. Die Mitgliedschaft bleibt auch bei weiteren Übersiedlungen aufrecht, sofern nicht durch schriftliche Erklärung die Wahlgemeinde zugunsten der Wohnsitzgemeinde aufgegeben wird.9a 9a III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung Geändert mit der Novelle 2015 (ABl. Nr. 209/2015). III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 9 10 III2 III2 das Recht, eine andere Pfarrgemeinde als die ihres Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes zu wählen (Art. 3 Abs. 2 KV). Diese Wahlmöglichkeit entfällt für geistliche AmtsträgerInnen, solange sie kraft Amtes der Gemeindevertretung und dem Presbyterium ihrer Pfarrgemeinde angehören. (Art. 42 Abs. 1 KV). (3) aufgehoben. (4) aufgehoben. Wahlgemeinde § 9.10 (1) Evangelische haben abweichend von § 1 Abs. 1 10 Die Mitgliedschaftsordnung, die sowohl die Mitgliedschaft in der Kirche A.B. als auch in der Kirche H.B. in Zukunft regeln soll, erfolgt aus folgenden Erwägungen: - Änderungen wegen der Verwendung der gendergerechten Sprache; - Änderungen wegen der von den Synodalausschüssen beschlossenen und von der Generalsynode empfohlenen Regelung über Wahlgemeinden. Es war ein Ausgleich zwischen den Ansichten der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. zu finden, denn die erstere präferiert das Wohnsitzprinzip, die letztere das Wahlgemeindeprinzip; - ferner Änderungen wegen: • der Beachtung der persönlichen und beruflichen Mobilität der Gemeindeglieder; ferner der Beachtung der Rechtslage von Ehepartnern und religionsmündigen Kindern; • der stärkeren Berücksichtigung persönlicher Bindungen zu Pfarrgemeinden; • der Berücksichtigung der negativen Erfahrungen in den Erhebungsverfahren des Kirchenamtes A.B. betreffend „Bindung an die Gemeinde“; • der Notwendigkeit einer verstärkten Information an und Betreuung von Gemeindegliedern im Zuge der Verbesserungen im Kirchenbeitragswesen. (ABl. Nr. 199/2008) (2) Innerhalb der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. ist die Wahl der Pfarrgemeinde jeweils freigestellt. Der Antrag des Gemeindegliedes ist bei jener Pfarrgemeinde einzubringen, deren Mitglied es werden will. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Presbyteriums der gewählten Pfarrgemeinde erforderlich. Der Antrag ist bescheidmäßig zu erledigen; die Pfarrgemeinde ist in ihrer Entscheidung frei. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig. Die bisherige Pfarrgemeinde ist von der aufnehmenden Pfarrgemeinde zu verständigen. Die Mitgliedschaft bleibt auch bei Übersiedlungen in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde aufrecht, sofern nicht durch schriftliche Erklärung die Wahlgemeinde zugunsten der Wohnsitzgemeinde aufgegeben wird10a. (3) Für einen Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Pfarrgemeinde einer anderen Evangelischen Kirche (Wechsel des Kirchenregimentes) erfolgt die Entscheidung durch einen begründeten, 10a Geändert mit der Novelle 2015 (ABl. Nr. 209/2015). III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 11 12 III2 übereinstimmenden Beschluss der Presbyterien der beiden Pfarrgemeinden oder, falls ein solcher nicht zustande kommt, nach Anhören beider Presbyterien durch den Oberkirchenrat A. und H.B. (4) Im Antragsformular sind im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und Minderjährige dann aufzunehmen, wenn der Ehepartner den Antrag mit unterfertigt, oder bei Minderjährigen, wenn der Antrag auch für diese gelten soll. Näheres, insbesondere zur Antragstellung für Minderjährige, ist durch Verordnung zu regeln. (5) Näheres regeln Verordnungen des Oberkirchenrates A. und H.B. (6) aufgehoben. III2 (2) Die Gemeindeordnung der Pfarrgemeinde hat eine allfällige Zuordnung von Gemeindegliedern zu Teilgemeinden vorzusehen und näher zu regeln. (3) Doppelmitgliedschaften in Pfarrgemeinden sind unzulässig. (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Gemeindemitgliedes zu einer Pfarrgemeinde umfasst im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, wenn diese dem Bleibeantrag gemäß § 8 Abs. 2 oder dem Wahlgemeindeantrag nachweisbar beigetreten sind. Bei Antragstellung für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren ist von den Eltern nachzuweisen, dass Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr zum Pfarrgemeindewechsel gehört wurden und ab dem (7) aufgehoben. Gemeindezugehörigkeit unter bestimmten Bedingungen vom Mitglied der Evangelischen Kirche gewählt werden kann (§§ 9, 10 MitgO). In diesem Falle bedarf es verschiedener rechtlicher Klärungen, insbesondere mussten Regelungen hinsichtlich der Geschlechtergerechtigkeit und der Familienzusammengehörigkeit getroffen werden. Die verfassungsmäßige Geschlechtergerechtigkeit und das Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung sind nicht nur für die Wahl des Religionsbekenntnisses, sondern auch für die Wahl der Pfarrgemeinde relevant; denn wenn schon die gewichtigere Entscheidung nach dem genannten Bundesgesetz auszurichten ist, dann umso mehr die Entscheidung über die Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde als des Ortes der Übung des Religionsbekenntnisses. (ABl. Nr. 98/2007) (8) aufgehoben. Ergänzende Bestimmungen11 § 10. 11a (1) Personalgemeinden sind den Wohnsitz- oder Wahlgemeinden gleichzuhalten. 11 Geändert mit der Novelle 2008 (ABl. Nr. 199/2008). Dem Prinzip der Wohnsitzgemeindezugehörigkeit, das zunächst als ein vorrangiges Prinzip Anwendung findet, aber auch subsidiär gilt, steht als ein zweites Prinzip gegenüber, wonach die 11a III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 13 14 III2 vollendeten 12. Lebensjahr dem Antrag zugestimmt haben.12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen III2 A. und H.B. des Jahres 1895 mit Erlass vom 7. November 1896, Z. 1824, in definitiver Geltung verlautbarten "Bestimmungen für die kirchliche Aufnahme von Personen, welche zur evangelischen Kirche A.B., respektive H.B. übertreten:" außer Kraft. § 11. (1) Mit dem einstimmigen Beschluss der Generalsynode vom 17. Mai 2005 über die Totalredaktion der Kirchenverfassung ist als Termin für das Inkrafttreten der 1. Jänner 2006 festgelegt worden. (2) Davon abweichend treten die mit den §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 8 dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen als Ergänzung der bestehenden Regelungen mit 1. September 2005 in Kraft.13 (3) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten die mit Erlass des k. k. evang. Oberkirchenrates A. und H.B. vom 21. November 1893, Z. 1525, in provisorischer Geltung und auf Grund der Beschlüsse der evang. Generalsynoden 12 Die Regelung über die Pfarrgemeindezugehörigkeit von Familienmitgliedern ist wegen ihrer rechtlichen Bedeutung in einer eigenen Bestimmung festgehalten. (ABl. Nr. 141/2005) 13 Die Ergänzung macht den Wechsel von einer reformierten Pfarrgemeinde in eine lutherische Gemeinde auf rechtlich gesicherte Weise mit Zustimmung des Oberkirchenrates A.u.H.B. möglich. Damit war schon vor Inkrafttreten der von der Generalsynode einstimmig beschlossenen Mitgliedschaftsordnung die Kandidatur von LutheranerInnen in reformierten Gemeinden und umgekehrt für die Gemeindevertretungswahlen im Oktober 2005 zulässig. Zur Sanierung der offenen Problemfälle war für die Inkraftsetzung der 1. September 2005 vorzusehen. (ABl. Nr. 219/2005) III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung III. Allgemeines Evangelisches Kirchenrecht 2. Mitgliedschaftsordnung 15 16