Doing business in Slovakia 2013

Transcrição

Doing business in Slovakia 2013
Doing business in Slovakia 2013
und Handbuch zur Besteuerung
www.praxity.com
www.bmbleitner.sk
© BMB Leitner
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Buch trotz
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung
der Autoren oder von BMB Leitner ausgeschlossen ist.
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Verbreitung und Vervielfältigung
sowie der Übersetzung, sind BMB Leitner vorbehalten. Kein Teil des Buches
darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ähnliche Verfahren)
ohne vorherige schriftliche Genehmigung von BMB Leitner reproduziert
oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet,
vervielfältigt oder verbreitet werden.
VORWORT
Liebe Leser, Partner und Investoren,
Die Slowakei ist, dank ihrer flexiblen und leistungsfähigen Arbeitskräfte,
der vorteilhaften geopolitischen Lage und der Mitgliedschaft sowohl im
Schengenraum als auch in der Eurozone, nach wie vor einer der attraktivsten
Zielmärkte für ausländische Investitionen in Mitteleuropa. Gemessen an der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zählt sie langfristig zu den erfolgsreichsten
EU-Mitgliedstaaten. Ausländische Investoren schätzen stets die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen im Land.
Von großer Wichtigkeit bleibt weiterhin das einfache Steuer- und Rechtssystem
des Landes, dessen Handbuch Sie soeben aufgeschlagen haben.
Aus Sicht der Besteuerung zählt die Slowakei zu den beliebten EU-Ländern.
Der bisher gültige einheitliche Einkommensteuersatz iHv 19% (für natürliche
sowie juristische Personen anwendbar) wurde, wie von uns bereits angekündigt,
geändert - für natürliche Personen mit einem Jahreseinkommen von über 34
TEUR kam ein neuer Steuersatz iHv 25% hinzu und juristische Personen werden
mit einem Steuersatz von 23% besteuert. Das Steuersystem bleibt jedoch im
Vergleich zu den Nachbarländern immer noch einfach gestaltet: Die Einkünfte
werden lediglich einmal besteuert, d.h. Dividenden sind nicht Gegenstand der
Besteuerung. Es wird weder eine Erbschaftsteuer noch eine Schenkungsteuer
erhoben. Die Übertragung und der Erwerb von Immobilien werden ebenfalls nicht
besteuert. Kurz gesagt, ist das gesamte Steuersystem übersichtlich.
Wir glauben fest daran, dass dieses Handbuch sich bei Ihren investitionsbezogenen
Entscheidungen als hilfreich erweisen wird.
Viel Erfolg!
Renáta Bláhová, FCCA, LLM
Gründungspartnerin von BMB Leitner
BMB Leitner – 2013 International
Tax Firm of the Year in Slovakia
www.leitnerleitner.com
INHALT
I.
INVESTIEREN IN DER SLOWAKEI
A.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1. Möglichkeiten für ausländische Investoren
2. Lage und Bevölkerung
3.Regierung und Gesetzgebung
4.Wichtige Wirtschaftsindikatoren
B.
PRAKTISCHE INFORMATIONEN
1.Verkehr
2.Amtssprache
3.Zeitzonen
4.Arbeitszeit/Bürozeiten
5.Staatsfeiertage
10
10
10
11
12
13
15
15
15
15
16
16
II.STEUERLICHE ASPEKTE DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT
IN DER SLOWAKEI
A.RECHTSFORMEN
B.
EINKOMMEN- UND KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHE ASPEKTE
1. Natürliche Personen - Einzelunternehmer
2. Gesellschaften einschließlich Personengesellschaften
3.Umgründungen
4.Spezifische Aspekte für ausländische Investoren
C.
INTERNATIONALE ASPEKTE DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT
1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2.Verrechnungspreise
3.Beherrschte ausländische Unternehmen
D.
MEHRWERTSTEUER (MWST)
1. Steuerbare Subjekte
2. Steuerbare Transaktionen
3.Ort der Leistung bzw. Ort der Lieferung
4.Bemessungsgrundlage
5.Steuersätze
6.Befreiungen
7.Vorsteuerabzug
8.Steuerschuldnerschaft
9.Selbstveranlagung
E.ANDERE MIT DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT VERBUNDENE STEUERN
1.Gesellschaftssteuer
2.Stempelgebühren
3.Zollgebühren
4.Andere Verbrauchssteuern
17
17
18
18
26
27
28
29
29
29
30
30
30
31
33
34
35
35
36
37
38
40
40
40
40
41
8
5.Sonderabgabe in regulierten Wirtschaftszweigen
6.Umweltsteuern/Ökosteuern
7.Werbesteuer
41
42
42
III.SPEZIELLE ASPEKTE DER BESTEUERUNG VON
UNTERNEHMENSBEZOGENEN TÄTIGKEITEN
A.HOLDINGSTRUKTUREN
1.Schachtelprivileg
2.Dividenden
3.Zinsabzug und Unterkapitalisierung
4.Nichtansässige Gesellschafter/Aktionäre
5.Gruppenbesteuerung
B.
INVESTITIONEN IN IMMOBILIEN
1. Ansässige Investoren
2. Nichtansässige Investoren
3.Immobiliensteuer
4.MWST auf Immobilien
5.Immobilienfonds
6.Strukturierung von Immobilieninvestitionen
43
43
43
43
43
44
44
45
45
47
48
48
48
49
IV.ARBEITNEHMER UND MITGLIEDER
DER GESELLSCHAFTSORGANE
51
A.ARBEITNEHMER
51
1. Ansässige Arbeitnehmer
51
2. Nichtansässige Arbeitnehmer
53
B.
MITGLIEDER DER GESELLSCHAFTSORGANE
53
1. Geschäftsführende Direktoren
53
2. Nicht geschäftsführende Direktoren
54
3.Nichtansässige Organmitglieder
54
C.
KOMMUNALE STEUERN
54
D.SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE
BESCHÄFTIGUNG55
1. Allgemeine Bestimmungen
55
V.
STEUERLICHE ASPEKTE FÜR PRIVATE INVESTOREN
57
A.KAPITALANLAGEN
57
1. Ansässige Kapitalanleger
57
2. Nichtansässige Kapitalanleger
58
3.Investmentfonds
59
B.PLANUNG IM BEREICH DER ERBSCHAFTS- UND
SCHENKUNGSSTEUER60
C.
KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE BEI DIVIDENDENAUSZAHLUNG 60
9
I.
INVESTIEREN IN DER SLOWAKEI
2.
A.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Möglichkeiten für ausländische Investoren
Die Slowakische Republik liegt in Mitteleuropa und grenzt an Österreich,
Ungarn, Polen, an der Tschechischen Republik und an der Ukraine. Nach dem
EU-Beitritt am 1. Mai 2004 hat die Slowakei als EU-Mitgliedstaat nur noch eine
kurze Außengrenze zur Ukraine. Seit die Slowakei im Jahr 2008 Mitglied im
Schengenraum wurde, sind die restlichen Nachbarländer (bis auf die Ukraine) frei
zugänglich. Am 1. Januar 2009 ist Slowakei der Eurozone beigetreten.
Mehreren internationalen Umfragen zufolge ist der slowakische Markt dank
folgender Vorteile nach wie vor ein sehr attraktiver Zielmarkt für ausländische
Investitionen im EU-Raum:
¬
EU-Mitgliedschaft,
¬
transparentes und einfaches Steuersystem,
¬
flexible und verlässliche Arbeitskräfte.
Aufgrund unserer Erfahrungen können wir außer den bereits genannten Vorteilen
weitere positive Faktoren und Tatsachen nennen, auf die ausländische Investoren
großen Wert legen:
¬
seit 2009 ist der Euro die offizielle Währung,
¬
vorteilhafte geopolitische Lage und Mitglied im Schengenraum,
¬
sich verbessernde Infrastruktur,
¬
wirtschaftliche Stabilität,
¬
transparentes Gesetz zu Staatsförderungen.
Im Bereich der Besteuerung hat die Slowakische Republik weiterhin ein einfaches
und transparentes Steuersystem mit niedriger Steuerbelastung im Bereich der
Einkommensteuer und mit nur wenigen Steuerkategorien.
Die Erbschaft- sowie die Schenkungsteuer wurden zum 1. Januar 2004 und die
Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 2005 abgeschafft.
Seit dem 1. Januar 2013 gilt für die Einkommensteuer natürlicher Personen nach
wie vor der Basissteuersatz von 19%. Bei Einkünften über 34 Tsd. EUR/Jahr
kommt der zweite Steuersatz von 25% zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2013
gilt ein neu eingeführter Steuersatz im Bereich Körperschaftsteuer – er wurde von
19% auf 23% erhöht.
Des Weiteren schätzen ausländische Investoren die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen in der Slowakei, wobei sie insbesondere interessante
Gelegenheiten für langfristige Investitionen in der Region hervorheben.
Lage und Bevölkerung1
Dank ihrer Lage hat die Slowakei einen guten Zugang zu den Märkten in den
anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in den osteuropäischen Ländern. Auf
slowakischem Gebiet befinden sich wichtige Transportwege und Erdöl- sowie
Gasleitungen. Viele ausländische Investoren haben sich für die Slowakische
Republik gerade aufgrund ihrer einzigartigen Lage entschieden.
In der Slowakei leben rund 5,4 Mio. Einwohner (zum 31. Dezember 2012).
Die Bevölkerungsdichte beträgt 110 Einwohner pro km². Die Gesamtfläche
der Slowakei beträgt 49 035 km². Das Land ist aus administrativer bzw
verwaltungsrechtlicher Sicht in acht Regionen aufgeteilt.
Die Hauptstadt Bratislava (431 000 Einwohner) ist per Autobahn von Wien aus
in knapp einer Stunde gut erreichbar. Weitere wichtige slowakische Städte
sind Košice (235 000 Einwohner), Prešov (93 000 Einwohner), Žilina (84 000
Einwohner), Nitra (84 000 Einwohner), Banská Bystrica (83 000 Einwohner) und
Trnava (70 000 Einwohner). Da es zwischen den einzelnen slowakischen Regionen
große Unterschiede gibt, können potentielle Investoren geeignete Standorte für
ihre Unternehmenstätigkeit finden.
Die Arbeitskräfte sind gut ausgebildet und die Arbeitsproduktivität pro
Arbeitnehmer in der Slowakischen Republik ist die dritthöchste innerhalb der
neuen EU-Mitgliedstaaten (nach Zypern und Malta)2. Die Slowakische Republik
ist andererseits einer von insgesamt acht EU-Mitgliedstaaten, in denen im Jahre
2012 die geschätzten Arbeitskosten pro Stunde niedriger als 10 EUR waren.3 Die
offizielle Amtssprache ist Slowakisch, wobei eine Großzahl der Einwohner auch
Deutsch oder Englisch spricht.
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
Quelle: Eurostat. http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tec00116&plugin=0
3
Quelle: Eurostat. http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-10042013-AP/EN/310042013-AP-EN.PDF
1
2
10
11
3.
Regierung und Gesetzgebung
Die Slowakische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit
Mehrparteiensystem. Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in direkter Wahl
für eine fünfjährige Amtszeit gewählt wird. Die Exekutivgewalt liegt grundsätzlich
beim Regierungschef – Premierminister. Zum Regierungschef wird üblicherweise
der Vorsitzende der bei Wahlen obsiegenden Partei ernannt, der allerdings
regelmäßig eine mehrheitsfähige Koalition im Parlament bilden muss. Der
Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Sonstige Regierungsmitglieder
werden vom Premierminister nominiert und anschließend vom Präsidenten
ernannt.
Das oberste gesetzgebende Organ der Slowakischen Republik ist der Nationalrat
der Slowakischen Republik (Parlament), der lediglich aus einer Kammer besteht.
Die Abgeordneten werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt und sind
nach Maßgabe des Wahlergebnisses (parteien)anteilig vertreten.
Das oberste Rechtsprechungsorgan ist das Verfassungsgericht der Slowakischen
Republik (Ústavný súd), das über verfassungsrechtliche Fragen entscheidet. Es
hat 13 Mitglieder, die ebenfalls vom Präsidenten ernannt werden.
Aus administrativer bzw verwaltungsrechtlicher Sicht ist die Slowakische
Republik in acht Regionen (kraje) aufgeteilt, die nach ihrer Regionalhauptstadt
benannt sind. Die Regionen verfügen seit 2002 über einen bestimmten Grad an
Autonomie und werden von Selbstverwaltungsbehörden verwaltet.
Ausländische Investoren schreiben der Tatsache, dass die Slowakische Republik
Mitglied zahlreicher internationaler Organisationen ist, große Bedeutung zu. Dies
sind u.a:
¬
UNO,
¬
Weltbank,
¬
OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung),
¬
GATT/WTO (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen/
Welthandelsorganisation),
¬
CEFTA (Mitteleuropäisches Freihandelsabkommen),
¬
NATO,
¬
UNESCO,
¬
OSCE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa);
¬
CERN (Europäische Organisation für Kernforschung);
¬
WHO (Weltgesundheitsorganisation);
¬
INTERPOL;
¬
Visegrád-Gruppe.
4.
Wichtige Wirtschaftsindikatoren4
4. 1. Bruttoinlandsprodukt (BIP)
Die Slowakei ist als offene Wirtschaft großteils vom Außenhandel abhängig.
Die Wirtschaftskrise, die die Nachbarländer und wichtige Handelspartner der
Slowakei (insbesondere Deutschland) betroffen hat, hat sich auch auf die Slowakei
ausgewirkt. Im Jahr 2012 verzeichnete die Slowakei ein Wirtschaftswachstum
von rund 2,00%.5 2013 erwartet allerdings die Eurozone ein langsameres
Wirtschaftswachstum – laut Prognosen des Internationalen Währungsfonds wird
die slowakische Wirtschaft lediglich um 1,4% wachsen.6
4. 2. Inflation
Seit 2009 wird die Inflationsrate gemäß der Eurostat-Methodik (HICP Index)
berechnet. In den Jahren 2009 bis 2012 betrug die Inflation jeweils 0,9%7,
0,7%8, 3,9%9 und 3,6%10. Für das Jahr 2013 wird eine Inflationsrate von 2,3%
vorausgesagt.11
4. 3. Arbeitslosigkeit
Nach ein paar Jahren günstiger Entwicklung ist die Arbeitslosenrate infolge der
Wirtschaftskrise gestiegen. 2010 betrug die Arbeitslosenrate über 14,4% und
2011 sank sie auf 13,5%12. 2012 ist sie wieder auf 14% gestiegen.13 Es ist nach wie
vor eine der höchsten Arbeitslosenraten in der EU.
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
Quelle: Nationalbank der Slowakei (verfügbar in slowakischer Sprache) http://www.nbs.sk/sk/
informacie-pre-media/tlacove-spravy/spravy-vseobecne/detail-tlacovej-spravy/_komentar-nbs-k-rychlemu-odhadu-hdp-a-nbsp-zamestnanosti-v-4-stvrtroku-2012
6
Quelle: Nationalbank der Slowakei (verfügbar in slowakischer Sprache) http://www.nbs.
sk//_img/Documents/_komentare/2013/23_Flash_IMF_04_2013.pdf
7
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
8
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
9
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
10
Quelle: Nationalbank der Slowakei
11
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
12
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
13
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
4
5
12
13
4. 4. Außenhandel und ausländische Direktinvestitionen14
Zum Dezember 2011 erreichte die Gesamthöhe der ausländischen
Direktinvestitionen in der Slowakei 33,73 Mrd. EUR.15 Das wichtigste Land war
Holland mit rund 24% (einschließlich steuerlicher Holdingstrukturen), gefolgt
von Österreich mit nahezu 15%, Deutschland mit 12%, Italien mit 8% und Ungarn
sowie der Tschechischen Republik mit je 5%.
Im Rahmen der einzelnen Wirtschaftszweige liegt der größte Anteil der
ausländischen Direktinvestitionen in der Industrieproduktion, in Finanzund Versicherungsdienstleistungen, in der Wasserwirtschaft sowie in den
Informations- und Kommunikationstechnologien.
Zum Tag der Verfassung dieser Publikation standen keine offiziellen Statistiken
für das Jahr 2012 zur Verfügung. Nach der auf die Finanz- und Wirtschaftskrise
zurückzuführenden Abschwächung des Zuflusses der ausländischen
Direktinvestitionen im Jahre 2009 wird in den folgenden Jahren ein leichter
Zuwachs erwartet.
2010 kam der Außenhandel fast auf sein Vorkrisenvolumen, als der Export
48,3 Mrd. EUR und der Import 47,5 Mrd. EUR erreichte. 2011 wurde ein weiterer
Anstieg verzeichnet, als der Export 56,48 Mrd. EUR und der Import 55,7 Mrd.
EUR erreichte. 2012 hat sich die wachsende Tendenz fortgesetzt – der Export
lag bei 62,8 Mrd. EUR und der Import bei 59,2 Mrd. EUR. Die Gesamtbilanz des
Außenhandels blieb bereits in vier aufeinander folgenden Jahren positiv.16
Die Slowakei exportiert insbesondere Kraftfahrzeuge, Maschinenanlagen und
technische Produkte. Nach den bisherigen Zahlen ist die Automobilindustrie für
die Slowakei einer der wichtigsten Wirtschaftszweige. Nach dem Krisenjahr 2009
mit einer Gesamtproduktion von Fahrzeugen unter 470 000 Stück wurden 2010
wieder über eine halbe Million Fahrzeuge gefertigt. Ein weiterer Anstieg folgte
im Jahre 2011, als die Zahl der in der Slowakei hergestellten Fahrzeuge als
Folge des Beginns der Serienproduktion der neuen Kleinwagenklasse auf rund
640 000 stieg. Angesichts dieser Zahlen entwickelte sich das Land zum weltweit
größten Kraftfahrzeugproduzenten – berechnet pro Einwohner. Die Prognosen
für 2012 haben sich erfüllt und im Vorjahr wurden in der Slowakei über 926 000
Kraftfahrzeuge produziert. Experten erwarten, dass 2013 in der Slowakei rund
930 Tsd. Fahrzeuge hergestellt werden.17
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik, Nationalbank der Slowakei
Quelle: Nationalbank der Slowakei
Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik
17
Quelle: (verfügbar in slowakischer Sprache) http://ekonomika.sme.sk/c/6770852/automobilky-u-nas-vyrobili-vlani-rekordny-pocet-aut.html
14
15
16
14
Derzeit ist das größte Unternehmen im Land Volkswagen Slovakia (Umsatz für
2012: 6,59 Mrd. EUR). 2012 wurden im Werk 419 888 Fahrzeuge gefertigt.18
4.5Währung19
Seit dem 1. Januar 2009 ist die offizielle Währung der Slowakei der Euro mit
unwiderruflichem Konversionskurs EUR/SKK (Konversionskurs) 1 EUR = 30,1260
SKK. Die Einführung der gemeinsamen europäischen Währung hat dem Land
geholfen, sich vor Wechselkursrisiken zu schützen.
B.
PRAKTISCHE INFORMATIONEN
1.Verkehr
In der Slowakischen Republik befinden sich acht internationale Flughäfen.20
Der größte ist der in der Hauptstadt liegende Flughafen Bratislava. Auch in
den Nachbarländern gibt es Flughäfen, die in der Nähe der Slowakei liegen,
beispielsweise Flughafen Wien (Österreich), Flughafen Krakow (Polen) und der
Flughafen Budapest (Ungarn).
Neben dem Luftverkehr besitzt die Slowakei ein gut ausgebautes Eisenbahnnetz
und ein wachsendes Autobahnnetz. Der wichtigste Wasserweg ist die Donau.
2.Amtssprache
Die offizielle Amtssprache ist Slowakisch, das zu den slawischen Sprachen gehört.
Im Süden des Landes wird häufig Ungarisch und in einigen nordöstlichen Regionen
Ruthenisch gesprochen. In einigen Gemeinden darf die Minderheitensprache als
zweite Sprache im Amtsverkehr verwendet werden. Eine Vielzahl von Einwohnern
spricht mindestens eine Fremdsprache, meistens Englisch oder Deutsch.
3.Zeitzonen
Die Slowakische Republik liegt in der Mitteleuropäischen Zeitzone, d.h. sie weicht
von der Weltzeit um eine Stunde ab (Weltzeit + 1 Stunde). Genauso wie die meisten
europäischen Länder verwendet auch die Slowakei die Sommerzeit, wenn die
Uhrzeit um eine Stunde vorgestellt wird und die Differenz gegenüber der Weltzeit
somit zwei Stunden beträgt.
Quelle: Volkswagen Slovakia, Pressebericht (verfügbar in slowakischer Sprache) http://
sk.volkswagen.sk/content/medialib/vwd4/sk/pdf/hospodarske-vysledky-12/_jcr_content/
renditions/rendition.file/tlacova-sprava.pdf
19
Quelle: Nationalbank der Slowakei
20
Quelle: Ministerium für Verkehr, Bau und Regionalentwicklung
18
15
4.Arbeitszeit/Bürozeiten
Die Arbeitszeit in der Slowakei beträgt normalerweise acht Stunden. Die
Bürozeiten liegen meistens zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr. Am Samstag und
Sonntag sind die meisten Büros geschlossen.
5.Staatsfeiertage
Die meisten Unternehmen und Staatsbehörden halten folgende Staatsfeiertage ein:
¬
Gründungstag der Slowakischen Republik – 1. Januar,
¬
Heilige Drei Könige – 6. Januar,
¬
Karfreitag und Ostermontag – gemäß dem Kirchenkalender,
¬
Tag der Arbeit – 1. Mai,
¬
Tag des Sieges über den Faschismus – 8. Mai,
¬
Tag der slawischen Glaubensboten Kyrill und Method – 5. Juli,
¬
Jahrestag des Slowakischen Nationalaufstandes – 29. August,
¬
Tag der Verfassung der Slowakischen Republik – 1. September,
¬
Maria – Patronin der Slowakischen Republik – 15. September,
¬
Allerheiligen – 1. November,
¬
Tag des Kampfes für Freiheit und Demokratie – 17. November,
¬
Heiligabend – 24. Dezember,
¬
Erster Weihnachtstag – 25. Dezember,
¬
Zweiter Weihnachtstag – 26. Dezember.
16
II.STEUERLICHE ASPEKTE DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT
IN DER SLOWAKEI
A.RECHTSFORMEN
In der Slowakei werden unternehmerische Tätigkeiten von natürlichen Personen
(Einzelunternehmer) sowie von juristischen Personen (Gesellschaften) ausgeübt.
Das slowakische Handelsgesetzbuch unterscheidet folgende Rechtsformen der
Gesellschaften, die im unternehmerischen Alltag der Slowakei häufig vorkommen:
1. offene Handelsgesellschaft – verejnáobchodnáspoločnosť (v.o.s.)
2. Kommanditgesellschaft – komanditnáspoločnosť (k.s.)
3.Gesellschaft mit beschränkter Haftung – spoločnosť s ručenímobmedzeným
(s.r.o.)
4. Aktiengesellschaft – akciováspoločnosť (a.s.)
5. Genossenschaft – družstvo
Grundlegende Informationen über die rechtlichen und steuerlichen Aspekte
bei natürlichen Personen (NP) und Gesellschaften sind in der Tabelle unten
zusammengefasst:
Form
Haftung
der Gesellschafter/
Aktionäre
Mindesteinlage
/EUR
Mindestanzahl der
Gründer
und Aktionäre
Eintragung im
Handelsregister
Steuerliche
Behandlung
Steuersatz
NP
keine Anteile,
persönliche
Haftung des
Einzelunternehmers
-
1
freiwillig
Steuerpflicht des
Einzelunternehmers
19%
bzw
25%
zwingend
steuerlich ansässig;
Steuerbemessungsgrundlage ist den
Gesellschaftern
zuzurechnen
23%
zwingend
steuerlich ansässig;
Steuerbemessungsgrundlage ist den
Komplementären
zuzurechnen
23%
v.o.s.
unbeschränkt
-
k.s.
unbeschränkt
für Komplementäre,
beschränkt für
Kommanditisten
250/
Kommanditist
2
2
17
s.r.o.
a.s.
Genossenschaft
beschränkt
beschränkt
unbeschränkt
5 000
1
(max. 50)
zwingend
steuerlich ansässig,
nicht transparent,
Gewinnanteile kein
Gegenstand der
Besteuerung
23%
23%
23%
25 000
1
zwingend
steuerlich ansässig,
nicht transparent,
Dividenden kein
Gegenstand der
Besteuerung
1 250
5 NP
oder 2
zwingend
juristische
Personen
steuerlich ansässig,
nicht transparent,
Gewinnanteile kein
Gegenstand der
Besteuerung
wichtigste Einkunftsart in der slowakischen steuerlichen Praxis ist. Wir
weisen allerdings darauf hin, dass natürliche Personen auch Einkünfte aus
anderen Tätigkeiten beziehen können, z.B. aus Immobilieninvestitionen oder
Kapitalanlagen. Weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von diesen
Einkunftsarten sind in Teilen III.B. und V. zu finden.
1. 2. Grundsätze für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei
Unternehmenseinkünften
Die Unterscheidung zwischen den Unternehmenseinkünften und anderen
Einkunftsarten ist wichtig im Hinblick auf die Anwendung der Methode. Für die
Berechnung des Nettobetrages der Unternehmenseinkünfte ist das Konzept des
„Gewinns“ anzuwenden.
B.
EINKOMMEN- UND KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHE ASPEKTE
Methoden
1.
Natürliche Personen - Einzelunternehmer
Was die Methoden der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage anbelangt,
ist die primäre bei den natürlichen Personen anwendbare Methode die EinnahmenÜberschuss-Rechnung, die auch als einfache Buchführung bezeichnet wird. Das
slowakische Einkommensteuergesetz (EStG) enthält allerdings keine Einzelheiten
über diese Methode.
1. 1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die in der Slowakei steuerlich ansässig sind
(Steueransässige), unterliegen mit ihren weltweiten Einkünften (d.h.
Einkünfte aus inländischen sowie ausländischen Quellen) der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht in der Slowakei. Eine natürliche Person ist in der
Slowakei steuerlich ansässig, wenn sie in der Slowakei ihren Wohnsitz hat oder
sich hier gewöhnlich aufhält.
Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in der Slowakei, wenn sie hier offiziell
für den permanenten Aufenthalt registriert ist. Eine natürliche Person hält sich
gewöhnlich dort auf, wo sie sich unter Umständen, die eine ständige Anwesenheit
bzw. einen ständigen Aufenthalt indizieren, physisch aufhält. Es ist davon
auszugehen, dass sich eine Person in der Slowakei gewöhnlich aufhält, wenn sie in
der Slowakei mindestens 183 Tage im Kalenderjahr verbringt.
Einzelunternehmer, die in der Slowakei unternehmerisch tätig sind, können ihre in
der Slowakei bezogenen Einkünfte in die folgenden Kategorien unterteilen:
1.Unternehmenseinkünfte
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3.Mieteinkünfte
Im weiteren Verlauf wird lediglich die Kategorie der „Unternehmenseinkünfte“
(also Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit) dargestellt, da dies die
18
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (einfache Buchführung) ist für
Steuersubjekte anwendbar, die nicht verpflichtet sind, doppelte Buchführung zu
führen und die sich auch nicht für die doppelte Buchführung freiwillig entschieden
haben. Im Rahmen dieser Methode wird der Gewinn aus der Gegenüberstellung
von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Die Einnahmen werden
in dem Kalenderjahr besteuert, in dem sie vom Steuersubjekt empfangen werden;
die Kosten werden in dem Kalenderjahr abgezogen, in dem sie tatsächlich bezahlt
werden (bis auf einige Ausnahmen, z.B. Abschreibung vom Anlagevermögen).
Doppelte Buchführung für im Handelsregister eingetragene Subjekte
Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz sind bestimmte im Handelsregister
eingetragene Subjekte, z.B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, verpflichtet, doppelte Buchführung zu führen, die auf dem
Prinzip der periodengerechten Abgrenzung basiert. Für doppelte Buchführung
können sich freiwillig auch Einzelunternehmer entscheiden. In diesen Fällen
wird die Steuerbemessungsgrundlage ähnlich wie bei juristischen Personen
vom handelsrechtlichen Gewinn berechnet (Differenz zwischen Erträgen und
19
Aufwendungen), der um im EStG definierte Abzugs- sowie Zurechnungsposten
berichtigt wird.
¬
bis zu 50% bei Forderungen über 720 Tage nach Fälligkeit, und
¬
bis zu 100% bei Forderungen über 1.080 Tage nach Fälligkeit.
Pauschale Aufwendungen
Verbindlichkeiten werden zu ihrem Nominalwert bewertet.
Steuersubjekte, die Einkünfte aus Unternehmenstätigkeit beziehen und die keine
abzugsfähigen Aufwendungen nachweisen, können von der Möglichkeit der
Geltendmachung von pauschalen Aufwendungen iHv 40% Gebrauch machen.
Die Höhe des auf diese Art und Weise anwendbaren Pauschalabzuges ist jedoch
auf 5 040 EUR/Jahr, d.h. 420 EUR/Monat, beschränkt. Des Weiteren ist diese
Möglichkeit für steuerbare Subjekte, die für die Mehrwertsteuer (MWSt) erfasst
sind, nicht anwendbar. Seit 2013 ist es nicht mehr möglich, den Pauschalabzug bei
Mieteinkünften in Anspruch zu nehmen.
Abschreibung
Bewertung von Aktiva und Passiva
Die Bewertung von Aktiva und Passiva ist für die Ermittlung der
Unternehmenseinkünfte indirekt erforderlich. Folgende Prinzipien sind zu
beachten:
Abzuschreibende Sachanlagen, nicht abzuschreibende Vermögensgegenstände
und kurzfristige Vermögensgegenstände werden zu ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen ausgewiesen. Der Wert der Aktiva
in der zum Ende des Bilanzierungszeitraums erstellten Schlussbilanz darf deren
Wert in der Eröffnungsbilanz zum Anfang des Bilanzierungszeitraums nicht
überschreiten.
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung ist für steuerliche Zwecke nicht
anwendbar. Die Besteuerung der Einkünfte bedarf normalerweise der Realisation.
Wechselkursgewinne oder –verluste, die bei der Neubewertung
entstanden sind (nicht realisierte Wechselkursdifferenzen), werden in die
Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Die Besteuerung der Einkünfte
berücksichtigt das Realisationsprinzip nicht, außer wenn der Steuerpflichtige den
Steuerbehörden fristgerecht die für eine Ausnahme geforderte Dokumentation
vorlegt.
Die Verbuchung und Bewertung von Forderungen erfolgt zu ihren
Anschaffungskosten, die dem Nominalwert der Forderungen entsprechen.
Uneinbringliche Forderungen dürfen seit dem 1. Januar 2010 für steuerrechtliche
Zwecke unter folgenden Bedingungen abgeschrieben werden:
¬
bis zu 20% bei Forderungen über 360 Tage nach Fälligkeit,
20
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der abzuschreibenden Sachanlagen
werden verhältnismäßig im Einklang mit den Bestimmungen des EStG geltend
gemacht. Sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibungsmethode
dürfen verwendet werden. Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt des Beginns der
Verwendung der Sachanlagen zu Unternehmenszwecken.
Die Berechnung der steuerrechtlichen Abschreibungen basiert auf der folgenden
Nutzungsdauer:
¬
Personenwagen, Geräte, Busse (1. Abschreibungsgruppe): 4 Jahre,
¬
Lastkraftwagen, Maschinenanlagen (2. Abschreibungsgruppe): 6 Jahre,
¬
Schwere Maschinenanlagen, dauerhaft bepflanzte Bestände (3.
Abschreibungsgruppe): 12 Jahre,
¬
Gebäude (4. Abschreibungsgruppe): 20 Jahre.
Die Novelle des EStG hat eine anteilsmäßige steuerrechtliche Abschreibung
eingeführt, d.h, dass die Abschreibungen im ersten Jahr nur bis zur Höhe der
anteilsmäßigen Jahresabschreibung geltend gemacht werden dürfen, je nach der
Anzahl der Monate, in denen das Anlagevermögen während des ersten Jahres im
Sachanlagenverzeichnis erfasst war. Diese Regel bezieht sich auf Sachanlagen, die
nach dem 31. Dezember 2011 aktiviert wurden.
Bei Finanzierungsleasingverträgen dürfen die Abschreibungen nur vom
wirtschaftlichen Eigentümer der gemieteten Sachanlagen geltend gemacht
werden. Sind die Bedingungen für das Finanzierungsleasing erfüllt, wird die oben
genannte Abschreibungsdauer auf 60% reduziert, z.B. können Gebäude bereits in
12 Jahren abgeschrieben werden.
Falls die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Sachanlagenpostens
1.700 EUR nicht überschreiten, dürfen die gesamten Kosten einmalig im Jahr der
Anschaffung bzw. der Herstellung abgezogen werden.
Die Abschreibung darf für steuerrechtliche Zwecke jederzeit ausgesetzt und
später wieder aufgenommen werden.
21
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten
Für erwartete Verbindlichkeiten, deren Laufzeit oder Höhe nicht bekannt sind, sind
im Einklang mit den allgemeinen Buchführungsvorschriften Rückstellungen zu
bilden. Für steuerrechtliche Zwecke sind seit dem 1. Januar 2008 nur folgende
Rückstellungen abzugsfähig:
¬
Rückstellungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage (einschließlich
damit zusammenhängender Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge),
¬
Rückstellungen für noch nicht in Rechnung gestellte Waren und
Dienstleistungen,
¬
Rückstellung für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und für
die Erstellung der Steuererklärung.
Rechnungsabgrenzungsposten iZm nicht in Rechnung gestellten Waren und
Dienstleistungen sind auch abzugsfähig.
Aufwendungen
Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen für die Unternehmenstätigkeit
sind Aufwendungen oder Kosten, die in Verbindung mit der Geschäfts- oder
Unternehmenstätigkeit stehen. Im Allgemeinen muss das Steuersubjekt
nachweisen, dass die unternehmensbezogenen Aufwendungen tatsächlich
erforderlich waren und – soweit es sich um Transaktionen unter verbundenen
Unternehmen handelt – dass ihre Höhe fremdüblich ist. Aufwendungen
und Kosten, die in Verbindung mit dem Haushalt oder Lebensstil des
Steuersubjektes stehen, persönliche Steuern (Einkommensteuer natürlicher
Personen), Strafen oder Schmiergelder sind keineswegs steuerlich abzugsfähig.
Repräsentationskosten sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Werbungskosten sind
bis auf einige Ausnahmen abzugsfähig (z.B. Werbegegenstände über 16,60
EUR sind nicht abzugsfähig). Verluste aus der Veräußerung von z.B. Immobilien
(Grundstücken), Wertpapieren, Anteilen an Unternehmen und aus Factoring sind
nicht steuerlich abzugsfähig.
Folgende Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig:
¬
Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge,
¬
Versicherungsbeiträge,
¬
Kosten für Ausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer,
¬
Reisekostenerstattungen iZm Dienstreisen bis zur Höhe der
Sondervorschriften,
¬
an Mitglieder der Gesellschaftsorgane (z.B. Geschäftsführer,
Aufsichtsratsmitglieder) ausbezahlte Vergütungen.
22
Einige persönliche Ausgaben, die in keiner Verbindung mit der
Unternehmenstätigkeit stehen, dürfen als Freibeträge von der Steuer abgezogen
werden, soweit sie nicht zu unternehmerischen Aufwendungen zählen. Zu den
Freibeträgen zählen der persönliche Freibetrag und der Ehegattenfreibetrag.
Quellensteuer
In die Gesamteinkünfte werden folgende Posten nicht einbezogen, da sie der
finalen Besteuerung durch Quellensteuer iHv 19% unterliegen:
¬
Erträge aus Vermögen in Anlagefonds und Einkünfte aus Anteilscheinen,
¬
Zinseinkünfte,
¬
Zahlungen aus privater Kapitallebens- oder Rentenversicherung abzüglich
einbezahlter Beiträge, und
¬
Leistungen aus dem zusätzlichen Rentensparen.
Bei Einkünften aus slowakischen Quellen kann sich das Steuersubjekt
entscheiden, diese Einkünfte in die Gesamteinkünfte einzubeziehen und die
Quellensteuer als Steuervorauszahlung zu betrachten. Seit dem 1. Januar 2011
ist diese Wahlmöglichkeit im Falle der ansässigen Steuersubjekte allerdings
weitgehend beschränkt.
Steuervergünstigungen für Investoren
Den Steuersubjekten, die die im Gesetz zu Staatsförderungen festgelegten
Bedingungen erfüllen, kann Befreiung von der Körperschaftsteuer als Form
der Staatsförderungen gewährt werden. Im Jahr 2013 wurde das Gesetz zu
Staatsförderungen novelliert. Die Novelle trat am 1. Mai 2013 in Kraft. Der
Höchstbetrag der Steuervergünstigung wird jeweils auf Grundlage eines vom
Antragsteller gestellten Antrags von der Regierung im Wege einer Entscheidung
festgelegt.
Wichtigste Änderungen im Überblick
¬
Die Vergabe von Staatsförderungen ist durch Schaffung neuer Arbeitsplätze
(mindestens 40) bedingt.
¬
Die Mindesthöhe der Investitionen wurde gesenkt und Vergünstigungen für
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden eingeführt.
¬
Mindestens 50% der Investition müssen durch Eigenkapital gedeckt sein.
Das Investitionsvorhaben ist an einem Ort zu realisieren, wobei der Ort der
Realisierung als eine Gesamtheit von Immobilien gilt, die zusammen das
Unternehmensgrundstück bilden.
23
¬
Die Produktionserweiterung in einem bestehenden Betrieb ist durch wertoder volumenmäßigen Produktionsanstieg von mindestens 15% bedingt (im
Vergleich zum Durchschnitt der vergangenen drei Wirtschaftsjahre ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Investitionsvorhaben dem Wirtschaftsministerium
vorgelegt wurde).
¬
Die Möglichkeit der Änderung der Parameter der Investition und der
Staatsförderungen nach deren Billigung wurde eingeführt. Diese bedarf der
Zustimmung des zuständigen Ministeriums und darf nur einmal während der
Realisierung des Investitionsvorhabens, der Inanspruchnahme der Förderungen
und der Nachfolgefrist von 5 Jahren in Anspruch genommen werden (zugleich
wurde verschärft geregelt, welche Änderungen nicht durchgeführt werden
dürfen). Immaterielles Anlagevermögen gilt als berechtigte Kosten bis zur
Höhe des Wertes der angeschafften Sachanlagen (bisher bis zu 50%).
¬
Im Bereich Zentren strategischer Dienstleistungen können keine Zuschüsse
zwecks Vermögensanschaffung mehr vergeben werden. Zugleich wurde eine
Höchstgrenze für diese Zuschüsse in den Bereichen Technologiezentren (5 Mio.
EUR) und Industrieproduktion (10 Mio. EUR) eingeführt.
¬
Im Bereich Zentren strategischer Dienstleistungen können keine
Steuervergünstigungen mehr vergeben werden (wenn sich diese in Bezirken
mit einer Arbeitslosenrate unter dem slowakischen Durchschnitt befinden).
¬
Die Möglichkeit der Verwendung eines pauschalen Koeffizienten 0,8 (bis zu
80% der Steuerpflicht) wurde abgeschafft.
Technologiezentren
Industrieproduktion
1. 3. Verlustverrechnung und Verlustvortrag
Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Investition wurde wie folgt gesenkt:
¬
10 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate unter dem slowakischen
Durchschnitt (bisher 14 Mio. EUR);
¬
5 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate über dem slowakischen
Durchschnitt (bisher 7 Mio. EUR);
¬
3 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate mindestens 50% dem über
slowakischen Durchschnitt (bisher 3,5 Mio. EUR).
Im Allgemeinen dürfen Verluste aus Unternehmenstätigkeit und aus selbständiger
Arbeit mit den im selben Jahr innerhalb derselben Kategorie erzielten Einkünften
verrechnet werden. Verluste dürfen auch mit Einkünften anderer Art verrechnet
werden, ausgenommen Verrechnung mit Einkünften aus unselbständiger Arbeit.
Ausstehende Verluste dürfen vorgetragen werden, soweit sie im Einklang mit
den allgemeinen Buchführungsvorschriften berechnet und im Sinne des EStG
berichtigt wurden.
Bei von KMU realisierten Investitionsvorhaben wurde die Mindesthöhe der
Investition auf die Hälfte gesenkt.
Der Verlustvortrag ist auf einen Zeitraum von sieben direkt aufeinander folgenden
Jahren beschränkt.
In Bezirken mit einer höheren Arbeitslosenrate blieb der Mindestanteil von den
iZm der Investition zu beschaffenden neuen Produktions- und Technologieanlagen
unverändert.
1. 4. Steuersatz
24
Die Mindesthöhe der Investition blieb unverändert bei 500 Tsd. EUR. Mindestens
70% der gesamten Belegschaft muss über einen Universitätsabschluss verfügen
(bisher 60%).
Zentren strategischer Dienstleistungen
Die Mindesthöhe der Investition blieb unverändert bei 400 Tsd. EUR. Mindestens
60% der gesamten Belegschaft muss über einen Universitätsabschluss verfügen
(bisher 30%).
Reiseverkehr
Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Investition blieb unverändert:
¬
10 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate unter dem slowakischen
Durchschnitt;
¬
5 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate über dem slowakischen
Durchschnitt;
¬
3 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate von mindestens 50% über
dem slowakischen Durchschnitt.
Seit dem 1. Januar 2013 sind auf Einkünfte von natürlichen Personen die
Steuersätze in Höhe von 19% und 25% anwendbar. Der höhere Steuersatz
kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Steuerbemessungsgrundlage
das 176,8-Fache des geltenden Existenzminimums (ca. 34 Tsd. EUR/Jahr)
25
überschreitet. Die unter dieser Grenze liegenden Einkünfte werden nach wie vor
mit 19% besteuert.
2.
Gesellschaften einschlieSSlich Personengesellschaften
2. 1. Steuersubjekte und Steueransässigkeit
Im Bezug auf juristische Personen (Gesellschaften) definiert das slowakische
EStG einen Steuerpflichtigen mit unbeschränkter Steuerpflicht (steuerlich
ansässig in der Slowakei) als eine juristische Person, die in der Slowakei ihren Sitz
oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. Der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der
juristischen Person ihre Geschäftsführungs- und Geschäftsentscheidungen
treffen, auch wenn die Adresse des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung
nicht im Handelsregister steht.
In dieser Hinsicht ist die Absenz des Transparenzprinzips und der
Definition einer Durchflussgesellschaft zu erwähnen. Dies betrifft
slowakische Personengesellschaften. Die öffentliche Handelsgesellschaft
(verejnáobchodnáspoločnosť) und teilweise auch die Kommanditgesellschaft
(komanditnáspoločnosť) sind im Allgemeinen der slowakischen
Körperschaftsteuer unterworfen und werden im slowakischen EStG als
steuerlich ansässige Subjekte betrachtet. Die Steuerbemessungsgrundlage
der unbeschränkt haftenden Partner in beiden Arten der slowakischen
Personengesellschaften wird allerdings automatisch diesen Partnern
zugerechnet, was im Prinzip dem transparenten Ansatz entspricht. Im
Gegenzug wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Kommanditisten in
einer Kommanditgesellschaft behandelt, als wäre er ein Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, d.h, dass der transparente Ansatz nicht
zum Einsatz kommt.
Dieser Überblick beschränkt sich auf Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (im Folgenden als „Handelsgesellschaften“ bezeichnet,
da diese die wichtigsten unternehmerischen Subjekte im unternehmerischen
Alltag der Slowakei darstellen).
2. 2. Grundsätze der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage
Steuerbare Einkünfte werden vom handelsrechtlichen Gewinn ermittelt. Dabei
wird der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn (handelsrechtlicher Gewinn)
im Einklang mit den steuerrechtlichen Regelungen berichtigt (Erhöhung um
Zurechnungsposten und Senkung um Abzugsposten gemäß EStG).
26
Steuerbare Einkünfte werden für jeden Veranlagungszeitraum gesondert
berechnet. Der Veranlagungszeitraum entspricht in der Regel einem Kalenderjahr.
Gesellschaften dürfen auch ein Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht,
als ihren Veranlagungszeitraum wählen, müssen aber die Finanzbehörden
schriftlich über diese Tatsache in Kenntnis setzen.
2. 3. Verlustvortrag
Im Laufe des Wirtschaftsjahres erlittene Verluste, die mit den im selben
Wirtschaftsjahr steuerbaren Einkünften nicht verrechnet werden können, dürfen
während der folgenden sieben Jahre vorgetragen werden. Für die bis zum 31.
Dezember 2009 erlittenen Verluste ist allerdings nur eine Frist von fünf Jahren
anwendbar. Auf Verlustvorträge beziehen sich keine weiteren Beschränkungen,
ausgenommen allgemeine Regeln zur Verhinderung der Steuerumgehung.
2. 4. Steuersätze und Steuerzahlung
Im Allgemeinen sind alle von Handelsgesellschaften erzielten Gewinne der
Körperschaftsteuer zu unterwerfen, ungeachtet dessen, ob der Gewinn
einbehalten oder an Gesellschafter/Aktionäre ausgeschüttet wird.
Seit dem 1. Januar 2013 wurde der Körperschaftsteuersatz von 19%
auf 23% erhöht. Jede Handelsgesellschaft, deren Steuerpflicht für den
Besteuerungszeitraum 1.659,70 EUR übersteigt, muss im folgenden
Besteuerungszeitraum Körperschaftsteuervorauszahlungen zahlen. Die
Vorauszahlungen werden mit der aktuellen Körperschaftsteuerpflicht verrechnet.
Beim Erzielen von Verlusten wird keine Mindeststeuer erhoben.
3.Umgründungen
Im Einklang mit den allgemeinen Besteuerungsprinzipien werden Umgründungen
bei Gesellschaften (Handelsgesellschaften sowie Personengesellschaften) für
körperschaftsteuerliche Zwecke als steuerbare Ereignisse betrachtet. Einige
Arten von Umgründungen, die in der in das slowakische EStG implementierten
EU-Fusionsrichtlinie (90/434/EWG) spezifiziert sind, sind von der Besteuerung
ausgenommen.
Die folgenden Arten von Umgründungen sind gemäß dem slowakischen EStG
steuerlich neutral:
¬
Einbringung von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen,
¬
Umtausch von Anteilen,
27
¬
Verschmelzung durch Aufnahme, Verschmelzung durch Neugründung und
Spaltung.
In der Slowakei gibt es kein gesondertes Umgründungssteuergesetz. Die
steuerlichen Auswirkungen von Umgründungen sind dagegen im slowakischen
EStG geregelt. Demgemäß haben die Steuerpflichtigen eine Wahlmöglichkeit,
ausgewählte Umgründungsarten für steuerliche Zwecke entweder zu historischen
Werten oder zu Step-up Werten durchzuführen.
4.
Spezifische Aspekte für ausländische Investoren
Nicht ansässige Einzelunternehmer (natürliche Personen) und Gesellschaften
(juristische Personen)
Natürliche Personen, die in der Slowakei weder ihren Wohnsitz haben noch sich
hier gewöhnlich aufhalten, und Gesellschaften, die in der Slowakei weder ihren
Sitz noch den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung haben, unterliegen im Inland
in der Regel nur mit folgenden Einkünften der slowakischen Steuerpflicht (§ 16
EStG):
¬
Einkünfte aus Tätigkeiten, die mittels einer Betriebsstätte ausgeübt werden,
¬
Einkünfte aus unselbständiger, in der Slowakei ausgeübter Arbeit,
¬
Einkünfte aus selbständiger, in der Slowakei ausgeübter oder verwerteter
Arbeit,
¬
Einkünfte aus der Vermietung von in der Slowakei gelegenen Immobilien und
¬
Einkünfte aus andersartiger Nutzung von in der Slowakei gelegenen
Immobilien.
Steuerlich nicht ansässige Personen, die Einkünfte aus slowakischen Quellen
beziehen, müssen eine Steuererklärung einreichen, es sei denn, dass ihre
Einkünfte der Quellensteuer iSd § 43 EStG unterworfen wurden.
Gemäß § 43 EStG beträgt die Quellensteuer 19% der Bruttoeinkünfte und wird bei
zahlreichen Einkunftsarten erhoben, unter anderen bei:
¬
Einkünften aus selbständiger Arbeit von Autoren, Lektoren, Künstlern,
Sportlern, Artisten oder mitwirkenden Personen und aus anderen ähnlichen
Tätigkeiten, die persönlich in der Slowakei ausgeübt oder verwertet werden,
ungeachtet dessen, ob die Einkünfte diesen Personen direkt oder durch einen
Vermittler zufließen,
¬
Einkünften aus Lizenzgebühren und Einkünften aus der Vermietung von
Immobilien,
¬
Einkünften aus wirtschaftlicher und technischer, in der Slowakei geleisteter
Beratung,
28
¬
Einkünften aus einer stillen Beteiligung,
¬
Zinseinkünften und anderen Erträgen aus gewährten Krediten und Darlehen
und aus Derivaten gemäß Sondervorschriften.
Die Besteuerung mit der Quellensteuer ist final, außer wenn das anwendbare
Doppelbesteuerungsabkommen einen reduzierten Steuersatz gewährt. Falls die
Quellensteuer nicht anwendbar ist, hat der Empfänger der Dienstleistungen bei
Leistungserbringern, die außerhalb der EU ansässig sind, einen Betrag iHv 19%
zwecks Steuersicherung einzubehalten.
Die gemeinsamen Regeln für die Besteuerung von Zinseinkünften innerhalb der EU
sind seit dem 1. Januar 2005 anwendbar. Die steuerliche Behandlung richtet sich
nach der Richtlinie 2003/48/EG. Die gemeinsamen Regeln für die Besteuerung von
Lizenzgebühren innerhalb der EU sind seit dem 1. Mai 2006 anwendbar.
C.
INTERNATIONALE ASPEKTE DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT
1.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Bei grenzüberschreitenden Transaktionen richtet sich die Slowakei nach den
internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich
der Steuern natürlicher sowie juristischer Personen, die mit 64 Ländern
(Stand: zum 30. 9. 2012) abgeschlossen wurden, sowie nach internationalen
Abkommen im Bereich der Sozialabsicherung einschließlich Krankenversicherung
(alle EU-Mitgliedstaaten und einige Staaten außerhalb der EU). Diese
Abkommen beziehen sich auf alle Einkunftsarten einschließlich Zinseinkünfte,
Lizenzgebühren und Dividenden. Die meisten von der Slowakei abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen basieren auf dem OECD-Musterabkommen.
Alle internationalen Abkommen, die verabschiedet, ratifiziert und auf die im
Gesetz festgelegte Art und Weise veröffentlicht wurden, haben Vorrang vor
dem nationalen EStG. In der slowakischen Praxis gibt es keinen Fall, bei dem ein
internationales Abkommen nicht vorrangig wäre.
2.Verrechnungspreise
Die im slowakischen EStG enthaltenen Verrechnungspreisregelungen sind
im Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale
Unternehmen und Steuerverwaltungen. Die Subjekte, die zur Erstellung
des Jahresabschlusses gemäß IFRS verpflichtet sind, haben die
Verrechnungspreisdokumentation gemäß dem OECD-Verhaltenskodex zu führen.
Für die restlichen Subjekte ist nur eine vereinfachte Dokumentation zwingend. Die
29
Verrechnungspreisdokumentation ist auf Anforderung der Finanzbehörden in einer
60-Tage-Frist vorzulegen.
Im Anschluss an die Reorganisation der Steuerverwaltung hat die Zahl der
auf dieses Gebiet fokussierenden Betriebsprüfungen stark zugenommen.
Eine Spezifizierung der legislativen Anforderungen bezüglich der Vorlage der
Dokumentation ist ebenfalls vorgesehen.
3.
Beherrschte ausländische Unternehmen
Das slowakische Steuerrecht enthält keine Regelungen für beherrschte
ausländische Unternehmen (CFC legislation). Transaktionen können aber
aufgrund der allgemeinen Prinzipien der Besteuerung in Frage gestellt werden,
insbesondere der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, des Ansatzes des
wirtschaftlichen Eigentums und des Fremdvergleichsgrundsatzes.
D.
MEHRWERTSTEUER (MWST)
1.
Steuerbare Subjekte
Allgemeines
Unternehmer, die in der Slowakei steuerbare Transaktionen ausüben, unterliegen
im Allgemeinen der Mehrwertsteuer (MWSt). Ein Unternehmer ist definiert
als eine Person, die wirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmenstätigkeit) oder
selbständige Arbeit ausübt, ungeachtet dessen, ob sie Gewinn erzielt oder nicht.
Die MWSt kann sich auch auf nicht ansässige Unternehmer beziehen, wenn sie
steuerbare Transaktionen in der Slowakei ausüben (siehe 9. 2. ).
Die Liste der steuerbaren Subjekte umfasst auch gemeinnützige, in der
Slowakei registrierte Organisationen und weitere slowakische Subjekte, die
Unternehmenstätigkeit ausüben, sowie öffentliche Institutionen und Subjekte, die
für die MWSt in anderen EU-Mitgliedstaaten erfasst sind.
Andere natürliche Personen können der MWSt unterliegen, falls sie in die Slowakei
Ware aus Drittstaaten (außerhalb der EU) importieren (MWSt bei der Einfuhr)
oder neue Fahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten erwerben (innergemeinschaftlicher
Erwerb von neuen Fahrzeugen).
Steuerbare Subjekte mit Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit oder Betriebsstätte
in der Slowakei sind nicht verpflichtet, sich für die MWSt zu registrieren, falls ihr
Umsatz für den Zeitraum von 12 vorausgegangenen Monaten 49.790 EUR nicht
30
überschritten hat. Seit dem 1. Oktober 2012 hat sich jedes steuerbare Subjekt,
das einen Bau (Wohnung, gewerbliche Fläche) bzw. einen Teil des Baus oder ein
Baugrundstück verkauft, für die MWSt zu registrieren, wenn diese Transaktion
den oben genannten Umsatz erreicht und das auch in einem solchen Fall, wenn
der Zahlungsempfang vor der Lieferung des Baus / Baugrundstücks erfolgt.
Ausgenommen hiervon ist die Lieferung eines von der Steuer befreiten Baus /
Baugrundstücks.
Steuerbare Subjekte, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachgehen oder die
sich nicht fristgerecht registrieren, sind verpflichtet, von dem Tag, an dem sie
sich zwingend registrieren sollten, bis zum Tag ihrer tatsächlichen Registrierung
MWSt-Erklärungen einzureichen und MWSt zu zahlen. Zugleich sind sie nach
Erfüllung gesetzlicher Forderungen berechtigt, den Vorsteuerabzug geltend
zu machen. Diese Bestimmung bezieht sich auf steuerbare Subjekte, deren
Registrierungspflicht nach dem 1. April 2009 entstanden ist.
Seit dem 1. Oktober 2012 wurde bei den Neuregistrierungen ein zwingender
unverzinslicher Sicherheitsbetrag eingeführt (von 1 Tsd. EUR bis zu 500 Tsd. EUR).
Dieser Sicherheitsbetrag ist auf das Konto des Steuerverwalters zu überweisen
oder – nach Erfüllung spezifischer Bedingungen – als Bankgarantie zu leisten.
MWSt-Gruppe
Seit dem 1. Januar 2010 können steuerbare Subjekte mit Sitz, Ort der
Unternehmenstätigkeit oder Betriebsstätte in der Slowakei, die finanziell,
wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sind, eine MWSt-Gruppe
bilden (somit gelten sie als ein steuerbares Subjekt). Das Gruppenmitglied,
das die ganze Gruppe nach außen vertreten wird – Gruppenvertreter – muss
im Registrierungsantrag genannt werden. Alle Gruppenmitglieder haften für
die Pflichten der Gruppe gemeinschaftlich. Die Gruppenmitglieder sind nicht
verpflichtet, MWSt bei Warenlieferung und Leistungserbringung innerhalb der
Gruppe zu verrechnen, da diese Transaktionen nicht der Besteuerung unterliegen.
2.
Steuerbare Transaktionen
2. 1. Warenlieferung und Leistungserbringung
Als Warenlieferung gilt jede Transaktion, bei der die Übertragung des
(wirtschaftlichen) Eigentums an der gelieferten Ware an eine andere Person
erfolgt. In einem solchen Fall ermöglicht der Lieferant dem Empfänger, über die
Ware als ihr Eigentümer zu verfügen. Die Übertragung des Rechts, mit der Ware
31
als ihr Eigentümer zu verfügen, bedarf nicht der Übertragung des rechtlichen
Eigentums (z.B. bedingter Verkauf).
Für Zwecke der MWSt gelten als Leistungserbringung alle Leistungen, die
nicht als Warenlieferung oder Lieferung von Immobilien betrachtet werden.
Eine Leistung kann entweder auf einer aktiven Tätigkeit (z.B. Erbringung
von Dienstleistungen) oder auf dem Erteilen einer Genehmigung für eine
andere Person, eine Aktivität auszuüben (z.B. Vermietung von beweglichen
Vermögensgegenständen, Benutzung von Rechten und Patenten), basieren.
Die Warenlieferung und Leistungserbringung umfasst also:
¬
Übertragung von Rechten (Leistungserbringung),
¬
Warenlieferung und Leistungserbringung über einen Vermittler, in diesem Fall
handelt es sich um zwei selbständige Lieferungen, d.h. eine Lieferung/Leistung
seitens des Kommittenten und eine seitens des Kommissionärs, und
¬
Benutzung von beweglichen Vermögensgegenständen zu
unternehmensfremden Zwecken, einschließlich der Verwendung für den
privaten Bedarf des Unternehmers oder seiner Arbeitnehmer.
Folgende Transaktionen fallen nicht unter Warenlieferung und
Leistungserbringung:
¬
Einbringung oder Verkauf von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen
(die eine selbständige Zweigniederlassung bilden), die aus materiellen sowie
immateriellen Vermögenswerten bestehen, außer wenn der Empfänger
überwiegend von der Steuer befreite Waren liefert/Leistungen erbringt,
¬
Abtretung eigener Forderungen des Unternehmers,
¬
Vergabe von Werbegegenständen im Wert von bis zu 16,60 EUR,
¬
Emission von Wertpapieren,
¬
Zinserträge aus Finanzmitteln auf Bankkonten, außer wenn der registrierte
Steuerpflichtige eine Bank ist.
2. 3.Import
Die Warenverbringung aus einem Drittland (außerhalb der EU) in die Slowakei
unterliegt der MWSt bei der Einfuhr nur in dem Fall, wenn die Ware direkt
in die Slowakei eingeführt wird. Der Unternehmer ist berechtigt, bei der
eingeführten Ware den Vorsteuerabzug geltend zu machen, falls die Ware
zu unternehmerischen Zwecken verwendet wird. Privatpersonen sind nicht
berechtigt, bei der Einfuhr die Vorsteuer abzuziehen.
Dasselbe gilt, wenn die Ware aus der zollfreien Zone oder aus dem Zolllager in die
Slowakei zurückgeschickt wird.
Die Leistungserbringung aus einem Drittland wird gemäß MWSt-Gesetz nicht als
steuerbare Transaktion betrachtet, es sei denn, der Ort der Leistung befindet sich
in der Slowakei.
2. 4. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist der Erwerb von Waren, die aus einem
EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert wurden, wobei
der Lieferant sowie der Abnehmer für die MWSt erfasst sind. Auf der einen Seite
tätigt der Lieferant eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und auf
der anderen Seite muss der Abnehmer die MWSt bezahlen und darf die Vorsteuer
abziehen, falls er ein Vorsteuerabzugsrecht hat.
Die Verbringung des Betriebsvermögens in einen anderen EU-Mitgliedstaat
zwecks Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in diesem anderen Staat unterliegt
der MWSt und gilt als innergemeinschaftliche Warenlieferung. Die Verbringung
des Betriebsvermögens seitens eines für die MWSt in einem anderen Staat
erfassten Subjektes in die Slowakei gilt als innergemeinschaftlicher Warenerwerb.
2. 2.Selbstversorgung
3.
Selbstversorgung ist im slowakischen Gesetz zur Mehrwertsteuer (MWStGesetz) nicht spezifisch geregelt, sie ist aber in der allgemeinen Definition
der Warenlieferung und Leistungserbringung erwähnt. Im Allgemeinen ist die
Selbstversorgung nur steuerbar, wenn die betreffende Warenlieferung zu einem
Vorsteuerabzug führte.
Warenlieferung und Leistungserbringung unterliegen der MWSt nur, wenn der Ort
der Leistung/Lieferung in der Slowakei liegt.
32
Ort der Leistung bzw. Ort der Lieferung
Als Ort der Warenlieferung gilt der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Ware an den Erwerber
befindet. Ort der Lieferung der Ware, die vom Lieferanten oder vom Erwerber
versandt oder transportiert wird, ist der Ort, an dem sich die Ware in dem
Zeitpunkt befindet, wenn der Versand oder der Transport beginnt. Falls die Ware
aus einem Drittland (außerhalb der EU) in einen EU-Mitgliedstaat befördert
33
wird, ist die Warenlieferung in der Slowakei nur in dem Fall steuerbar, wenn der
Importeur MWSt bei der Einfuhr bezahlt.
Entgelt nicht erhält, wird die MWSt berichtigt, außer wenn der Grund für die
Nichtbegleichung die Zahlungsunfähigkeit des Kunden war.
Bei innergemeinschaftlicher Lieferung liegt der Ort der Lieferung an dem Ort, an
dem der Versand oder der Transport beginnt, soweit die Regeln des Fernabsatzes
nicht angewendet oder soweit keine neuen Fahrzeuge geliefert werden. Beim
Fernabsatz ist der Ort der Lieferung nicht der Ort, von dem aus die Ware
versandt wird, sondern der Bestimmungsort. Die Regeln des Fernabsatzes sind
anwendbar, wenn die Ware aus einem EU-Mitgliedstaat in die Slowakei für einen
„Schwellenerwerber“ transportiert wird und der Gesamtwert der Lieferungen in
die Slowakei im laufenden Jahr 35.000 EUR übersteigt oder wenn die gelieferte
Ware der Verbrauchssteuer unterliegt.
Bei der Warenlieferung und Leistungserbringung seitens einer steuerbaren Person
an eine Person, die in einer besonderen Beziehung zum Lieferanten steht (z.B.
Arbeitnehmer, Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Anteilseigner der Gesellschaft
usw.), muss die Bemessungsgrundlage dem Marktpreis entsprechen. Dies ist
anwendbar, wenn der Empfänger für die MWSt nicht registriert ist oder wenn er
zwar registriert ist, aber keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug in voller Höhe
hat.
Schwellenerwerber sind:
¬
Unternehmer, die MWSt-befreite Lieferungen ohne Vorsteuerabzugsrecht
tätigen, und
¬
nicht zwecks Unternehmenstätigkeit errichtete juristische Personen oder
juristische Personen, die Ware für unternehmensfremde Zwecke erwerben.
2011 wurde der allgemeine Steuersatz vorübergehend von 19% auf 20% erhöht.
Ein reduzierter Steuersatz iHv 10% ist nur auf ausgewählte Warenkategorien
anwendbar, z.B. Bücher und Pharmazeutika.
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind an dem Ort steuerbar, an dem der Versand
oder der Transport enden. Innergemeinschaftliche Erwerbe durch Privatpersonen
oder Schwellenerwerber, die die Schwelle von 13.941,45 EUR nicht überschreiten,
sind im Quellenstaat steuerbar, ausgenommen neue Fahrzeuge.
Die Befreiungen von der MWSt können in zwei Gruppen eingeteilt werden, je
nach dem, ob der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nicht. Wichtigste
Befreiungen von der MWSt:
Geltendmachung des MWSt-Nullsatzes
Folgende Lieferungen haben keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug:
¬
Warenausfuhr (Ware verlässt das EU-Gebiet),
¬
innergemeinschaftliche Lieferungen,
¬
grenzüberschreitender Transport von zur Ausfuhr bestimmter Ware,
¬
grenzüberschreitende Personenbeförderung im Schiffs- und Luftverkehr,
¬
Bearbeitung und Verarbeitung (Lohnveredelung) von zur Ausfuhr außerhalb
der EU bestimmter Ware, und
¬
befreite Lieferungen mit dem Ort der Lieferung außerhalb der EU.
Im Allgemeinen ist die Leistungserbringung an eine steuerbare Person (B2B)
an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz oder
Betriebsstätte, für die die Leistung erbracht wird, hat. Leistungserbringung an
eine nicht steuerbare Person (B2C) ist im Sitz des Leistungserbringers steuerbar.
In spezifischen Fällen gelten allerdings besondere Regeln für die Bestimmung des
Ortes der Leistung an steuerbare oder nicht steuerbare Personen.
4.Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Entgelt für die empfangenen Waren
oder Dienstleistungen einschließlich zusätzlicher Ausgaben und abzüglich MWSt.
Bei der Warenlieferung und Leistungserbringung für den privaten Bedarf gleicht
die Bemessungsgrundlage den Ausgaben, die um die kumulierte Abschreibung
vermindert werden können.
Die Mehrwertsteuer bemisst sich in der Regel nach dem zwischen den
Vertragsparteien vereinbarten Entgelt. Falls der Unternehmer das vereinbarte
34
5.Steuersätze
6.Befreiungen
Befreite Lieferungen
MWSt-Befreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist:
¬
Postdienstleistungen,
¬
Dienstleistungen des öffentlichen Rundfunks und des öffentlichen Fernsehens,
¬
Bank-, Finanz-, und Versicherungsdienstleistungen,
¬
Übertragung von Immobilien (einschließlich Gebäude) nach Ablauf von fünf
Jahren nach der Bauabnahme oder nach der ersten Verwendung der Immobilie
(der Steuerpflichtige hat die Wahl, ob er MWSt geltend macht oder nicht),
35
¬
Vermietung von Immobilien für unternehmerische Zwecke (der Steuerpflichtige
kann auch entscheiden, dass die Vermietung von der MWSt nicht befreit wird, je
nachdem, ob der Mieter für die MWSt registriert ist oder nicht),
¬
Gesundheitswesen,
¬
Dienstleistungen der Sozialfürsorge, und
¬
Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen.
7.Vorsteuerabzug
Ein für die MWSt registrierter Steuerpflichtiger ist berechtigt, die von anderen
für die MWSt registrierten Steuerpflichtigen verrechnete Steuer, d.h. die
Steuer, die er für Waren und Dienstleistungen sowie bei der Einfuhr und beim
innergemeinschaftlichen Erwerb bezahlt hat, abzuziehen, soweit die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
¬
Die Warenlieferung oder Leistungserbringung wurde von einem anderen in der
Slowakei für die MWSt registrierten Steuerpflichtigen für unternehmerische
Zwecke des Empfängers getätigt,
¬
eine Rechnung wurde ausgestellt oder die Steuer wurde in die MWStAufzeichnungen eingetragen, und
¬
es wurde keine Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließen würde,
in Anspruch genommen.
Seit dem 1. Januar 2011 dürfen für die MWSt registrierte Steuerpflichtige bei
Gebäuden, Grundstücken, Wohnungen und Gewerbeflächen (Sachanlagen), die zu
unternehmerischen sowie zu unternehmensfremden Zwecken benutzt werden,
die Vorsteuer nur zu dem Anteil abziehen, zu dem sie planen, dieses Vermögen für
unternehmerische Zwecke zu benutzen.
Ein neues System der Berichtigung der bereits abgezogenen Vorsteuer
wird eingeführt, wenn sich der Anteil der Benutzung der Sachanlagen für
unternehmerische und unternehmensfremde Zwecke laufend ändert. Die
Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Änderungen im Anteil der Benutzung 20
Jahre lang zu überwachen.
Bei Lieferungen für Repräsentationszwecke ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Die fällige MWSt wird aus der Differenz zwischen der vom registrierten
Steuerpflichtigen bei Warenlieferung und Leistungserbringung verrechneten
MWSt und der für denselben Zeitraum bezahlten Vorsteuer ermittelt. Der für die
MWSt registrierte Steuerpflichtige muss den fälligen Betrag bezahlen oder kann
beim Finanzamt eine Steuererstattung beantragen.
8.Steuerschuldnerschaft
Seit dem 1. Oktober 2012 dürfen ausländische steuerbare Subjekte, die
in der Slowakei für die MWSt registriert sind, in der Slowakei allerdings
lediglich solche Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, bei denen die
Steuerschuldnerschaft beim Empfänger liegt (Reverse-Charge-Verfahren), den
Vorsteuerabzug nicht mehr im Wege der Steuererklärung, sondern nur im Wege
des Steuererstattungsverfahrens geltend machen.
Im Allgemeinen liegt die Steuerschuldnerschaft bei dem Steuerpflichtigen,
der die Ware liefert/Leistung erbringt. Er ist verpflichtet, die auf der Rechnung
verrechnete MWSt an das Finanzamt abzuführen. Bei Lieferungen und Leistungen,
die dem Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuldnerschaft)
unterliegen sowie bei innergemeinschaftlichem Erwerb liegt die
Steuerschuldnerschaft beim Empfänger von Waren und Leistungen.
Ein anteilsmäßiger Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn
steuerbare sowie steuerbefreite Leistungen ohne Vorsteuerabzugsrecht realisiert
werden. Die anteilsmäßige Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer wird als ein Produkt
der Steuer und des Koeffizienten berechnet, der als Quotient der Erträge mit
abzugsfähiger Vorsteuer und aller Erträge ermittelt wird.
Das Reverse-Charge-Verfahren kommt bei Leistungserbringung nach der
Grundregel für den Ort der Leistung von B2B Dienstleistungen gemäß § 15
(1) MWSt-Gesetz zur Anwendung. Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch
bei anderen spezifischen Dienstleistungen und Werkverträgen iSd MWStGesetzes in Anspruch genommen (freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren,
d.h. Warenlieferung mit Installation und Montage, mit Immobilien verbundene
Dienstleistungen, kurzfristige Vermietung von Verkehrsmitteln, kulturelle,
künstlerische und ähnliche Aktivitäten, Personenbeförderung und Restaurant- und
Verpflegungsleistungen). Seit dem 1. April 2009 ist ein inländisches ReverseCharge-Verfahren auf spezifische Waren anwendbar (Anlagegold, Metalabfälle
und Schrott).
Falls sich der Zweck der Benutzung der langfristigen beweglichen
Vermögensgegenstände im Laufe von 5 Jahren (bei unbeweglichem Vermögen
im Laufe von 20 Jahren) nach dem Erwerb dieses Vermögens ändert, muss der
Vorsteuerabzug gemäß der Anzahl der Jahre der anschließenden Benutzung des
Vermögens berichtigt werden.
36
37
Seit dem 1. Januar 2011 bezieht sich das inländische Reverse-Charge-Verfahren
auch auf Emissionszertifikate. Das Reverse-Charge-Verfahren kann nach Erfüllung
bestimmter Bedingungen auch im Falle von Konsignationslagern vereinbart
werden.
Seit dem 1. Oktober 2012 ist das inländische Reverse-Charge-Verfahren auch
auf die Lieferung von Immobilien oder Immobilienteilen im Inland anwendbar, bei
welcher der Lieferant für die Besteuerung optiert, sowie auf die Ausübung des
Pfandrechts und der Sicherungsübereignung, wenn dies eine Übertragung des
Wareneigentums zur Folge hat.
Wenn ein Unternehmer oder eine Privatperson eine Rechnung mit MWSt ausstellt,
ist er/sie verpflichtet, die MWSt aufgrund dieser Rechnung abzuführen.
Nach dem 1. Januar 2014 wird es unter spezifischen Bedingungen möglich sein,
das Reverse-Charge-Verfahren auch bei der Wareneifuhr einzusetzen.
9.Selbstveranlagung
9. 1. Ansässige steuerbare Subjekte
Jede steuerbare Person mit ihrem Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit oder
Betriebsstätte in der Slowakei, die beginnt, unternehmerische Tätigkeit in
der Slowakei auszuüben, ist verpflichtet, sich für die MWSt beim Finanzamt
zu registrieren, falls ihr Umsatz die gesetzlich festgelegte Grenze (49.790
EUR) überschreitet. Unternehmer, die steuerbare Transaktionen ausüben,
sind verpflichtet, im Laufe des Jahres regelmäßig MWSt-Erklärungen
einzureichen (monatlich oder vierteljährlich, bis zum 25. Tag des Folgemonats)
und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es gibt keine jährliche MWSt-Erklärung, die
eventuelle Differenzen berücksichtigen würde. Das heißt, dass eventuelle im
Laufe des Jahres festgestellte Differenzen in nachträglichen MWSt-Erklärungen
berücksichtigt werden müssen.
Des Weiteren sind Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferung
oder Leistungserbringung nach der Grundregel für B2B-Dienstleistungen,
§ 15 (1) MWSt-Gesetz tätigen, verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung
abzugeben, in der sie die MWSt-Nummern ihrer Geschäftspartner sowie den
Gesamtwert der getätigten Warenlieferung und Leistungserbringung angeben. Die
zusammenfassende Meldung ist auf elektronischem Wege und in Abhängigkeit
vom Wert der Lieferungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben.
38
9. 2. Ausländische steuerbare Subjekte
Allgemeines
Ausländische steuerbare Subjekte (die in der Slowakei keinen Sitz, Ort der
Unternehmenstätigkeit bzw. Betriebsstätte haben), die beginnen, in der Slowakei
steuerbare Aktivitäten auszuüben, müssen sich beim Finanzamt Bratislava für die
MWSt registrieren und monatlich oder vierteljährlich MWSt-Erklärungen abgeben,
außer wenn spezielle Ausnahmen oder das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar
sind.
Ausländische Personen haben keine Registrierungspflicht, falls sie ausschließlich
folgende Waren liefern/Leistungen erbringen:
¬
Transportleistungen und damit verbundene Zusatzleistungen, die von der
MWSt befreit sind;
¬
Leistungen und Ware mit Installation oder Montage, wobei die Steuer vom
Empfänger geschuldet wird;
¬
Gas und Strom, wobei die Steuer vom Empfänger geschuldet wird;
¬
Lieferung von Waren aus der Slowakei in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die
aus einem Drittland eingeführt wurden, wobei die ausländische Person einen
Fiskalvertreter hatte;
¬
Lieferung von Waren im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes, an dem die
ausländische Person als erster Abnehmer teilnimmt.
Der Registrierungsantrag ist vor Beginn der Ausübung der Tätigkeit einzureichen
(d.h. der Tätigkeit, die der MWSt unterliegt).
Mehrwertsteuerrückerstattung
Seit dem 1. Januar 2010 können ausländische Personen, die nicht im Mitgliedstaat
der Erstattung (Slowakei), sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig
sind und die in der Slowakei keine steuerbaren Transaktionen ausüben, die
Steuerrückerstattung beantragen, indem sie elektronisch auf einem offiziellen
Formular einen Erstattungsantrag beim Finanzamt in dem Staat einreichen, in
dem sie ihren Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit oder Betriebsstätte haben.
Der Antrag ist bis zum 30. September des Kalenderjahres einzureichen, das dem
Zeitraum, für den der Erstattungsanspruch erhoben wird, folgt.
Ausländische steuerbare Personen aus Drittländern, die in der Slowakei
keine steuerbaren Transaktionen ausüben, können Steuerrückerstattung
beantragen, indem sie einen Erstattungsantrag auf einem offiziellen Formular
39
beim Finanzamt Bratislava einreichen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des dem
Erstattungszeitraum folgende Kalenderjahres einzureichen.
Ungeachtet dessen, ob die steuerbare Person in der EU errichtet wurde oder nicht,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
¬
die steuerbare Person ist für die MWSt (oder eine ähnliche Steuer) in dem Staat
erfasst, in dem sie ihren Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte hat,
¬
die steuerbare Person hat in der Slowakei keinen Wohnsitz, Sitz oder
Betriebsstätte,
¬
die steuerbare Person hat in der Slowakei keine Warenlieferung /
Leistungserbringung getätigt (im Laufe des Zeitraums, für den der Antrag
eingereicht wird) ausgenommen Lieferungen, für die keine MWSt-Registrierung
erforderlich ist (siehe oben).
E.ANDERE MIT DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT
VERBUNDENE STEUERN
1.Gesellschaftssteuer
In der Slowakei gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften betreffend die
Gesellschaftssteuer. Im Bezug auf das Gesellschaftsrecht ist die Höhe der
Registrierungsgebühren relativ gering.
2.Stempelgebühren
Stempelgebühren werden bei einigen Dienstleistungen im Verkehr mit
inländischen öffentlichen Behörden erhoben (z.B. Visa) oder wenn Berufungen
bei Gericht eingelegt werden (in Form von Notariatsgebühren). Ihre Höhe ist
gewöhnlich gering. Es gibt kein gesondertes Gesetz, das Stempelgebühren regeln
würde.
3.Zollgebühren
Im Allgemeinen sind sämtliche Waren, die in die Slowakei befördert werden, einem
Zoll zu unterwerfen. Als EU-Mitgliedstaat erhebt die Slowakei keine Zollgebühren
auf die aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführte Ware. Die Zolltarife gegenüber
Drittländern (Staaten außerhalb der EU) werden auf EU-Ebene festgelegt.
Die Zollgebühren stellen EU-Einkommen dar. Des Weiteren sind zahlreiche
internationale Abkommen anwendbar, die Zollbefreiungen oder Präferenzzollsätze
gewähren.
40
4.
Andere Verbrauchssteuern
Verbrauchssteuern werden auf Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spirituosen
und Mineralöle auferlegt. Diese Verbrauchssteuern sind einmalige Steuern und
werden vom Anbieter abgeführt, der diese Kosten auf die Käufer überträgt.
Im Rahmen des EU-Beitritts wurden der Slowakei einige nicht wesentliche
Ausnahmen erteilt.
5.
Sonderabgabe in regulierten Wirtschaftszweigen
Mit Wirkung seit dem 1. September 2012 wurde eine Sonderabgabe für
Transaktionen in regulierten Wirtschaftszweigen eingeführt. Steuerbare Subjekte
sind die in der Energiewirtschaft, im Versicherungs- und Rückversicherungswesen,
in der öffentlichen Krankenversicherung, in elektronischen Kommunikationen,
in der Pharmaindustrie, in Postdienstleistungen, im Schienenverkehr, in der
öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, im Flugverkehr und in
der Gesundheitsfürsorge aufgrund Sondervorschriften unternehmerisch tätigen
Unternehmen.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe ist das Wirtschaftsergebnis
für den Bilanzierungszeitraum, für den das Subjekt die Lizenz für seine
Tätigkeitsausübung besitzt. Das Subjekt ist zur Zahlung der Sonderabgabe
verpflichtet, wenn sein erwarteter handelsrechtlicher Jahresgewinn bei
mindestens 3 Mio. EUR liegt. Der monatliche Satz beträgt 0,363%, d.h. der Satz
für das betreffende Kalenderjahr ist 4,356%.
Der letzte Zeitraum für die Zahlung der Sonderabgabe endet am 31. Dezember
2012.
Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2012 sind slowakische Banken und sich in
der Slowakei befindende Zweigstellen ausländischer Banken, die gemäß
Sondervorschriften für Banken gegründet wurden, der sog. “Bankensteuer” bzw.
Bankenabgabe unterworfen.
Die Abgabe iHv 0,1% ist jeweils zum 25. Tag des betreffenden Kalenderquartals
fällig (d.h. der Jahressatz beträgt 0,4%). Die Grundlage für die Berechnung
der Abgabe ist die Summe der am Ende des abgelaufenen Kalenderquartals
ausgewiesenen Passiva (berichtigt um genau spezifizierte und gesetzlich
definierte Posten).
41
Im letzten Kalenderquartal 2012 ist die Bank verpflichtet, die Sonderabgabe iHv
0,1% von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anhand der bereits
genannten Angaben ermittelten Abgabe zu entrichten.
6.Umweltsteuern/Ökosteuern
In der Slowakei beziehen sich die Umweltsteuern (Stromsteuer, Erdgassteuer
und Kohlesteuer) auf Subjekte (sowohl natürliche als auch juristische Personen),
die Strom, Erdgas und Kohle an den Endabnehmer oder an den Endverbraucher
liefern. Die Umweltsteuern richten sich nach den Bestimmungen der Richtlinie
2003/96/EG.
7.Werbesteuer
In der Slowakei sind die Werbeaktivitäten keiner speziellen Werbesteuer
unterworfen.
III.SPEZIELLE ASPEKTE DER BESTEUERUNG VON
UNTERNEHMENSBEZOGENEN TÄTIGKEITEN
A.HOLDINGSTRUKTUREN
1.Schachtelprivileg
Da Dividenden und andere Gewinnausschüttungen seit dem 1. Januar 2004 kein
Gegenstand der Besteuerung sind, ist kein inländisches bzw. internationales
Schachtelprivileg im Einklang mit der Mutter-Tochter-Richtlinie erforderlich.
2.Dividenden
Seit dem 1. Januar 2004 sind Dividenden kein Gegenstand der Besteuerung
mehr, wenn sie von dem durch Handelsgesellschaften zum 1. Januar 2004
oder später erzielten Gewinn ausbezahlt werden. Dies gilt sowohl für Inboundals auch für Outbound-Dividenden, d.h. für Dividenden, die von inländischen
Handelsgesellschaften ausbezahlt sowie für Dividenden, die von inländischen oder
ausländischen Handelsgesellschaften empfangen werden.
Seit dem 1. Januar 2011 unterliegen die Dividenden zwingend der
Krankenversicherung, wenn sie an Personen ausbezahlt werden, die in der
Slowakei gesetzlich krankenversichert sind. Zudem unterliegen die an Personen,
die keinen Anteil am Stamm-/Grundkapital der Gesellschaft haben (z.B.
Arbeitnehmer), ausbezahlten Dividenden auch der Sozialversicherung.
3.
Zinsabzug und Unterkapitalisierung
Zinsabzug
Zins- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen oder deren in anderen
EU-Mitgliedstaaten liegenden Betriebsstätten sind gemäß den Bestimmungen der
EU-Zins- und Lizenzrichtlinie von der Quellensteuer befreit. Diese Richtlinie wurde
in das slowakische EStG implementiert.
Die Befreiung ist unter der Bedingung anwendbar, dass der Empfänger auch
wirtschaftlicher Eigentümer der Zahlungen ist. Gemäß dem slowakischen EStG
gelten Unternehmen für diese Zwecke als verbunden, falls die Bedingung des
Anteils am Stamm-/Grundkapital iHv mindestens 25% während eines Zeitraums
von mindestens 24 aufeinander folgenden Monaten erfüllt ist.
42
43
Die Gültigkeit der Ausnahmen, die der Slowakei im Rahmen des EU-Beitritts erteilt
wurden, ist bereits abgelaufen.
nicht optieren. Jegliche Vereinbarungen in dieser Hinsicht sind für steuerliche
Zwecke ungültig.
Unterkapitalisierung
B.
INVESTITIONEN IN IMMOBILIEN
Unterkapitalisierungsregeln wurden aufgehoben.
1.
Ansässige Investoren
4.
Natürliche Personen sind in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn sie in der
Slowakei ihren Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Solche
Personen unterliegen der slowakischen Einkommensteuer für natürliche Personen
mit ihren weltweiten Einkünften, einschließlich der Einkünfte aus Immobilien.
Nichtansässige Gesellschafter/Aktionäre
4. 1. Zins- und Lizenzzahlungen an Nichtansässige
Zins- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen oder deren in anderen
EU-Mitgliedstaaten liegenden Betriebsstätten sind gemäß den Bestimmungen der
EU-Zins- und Lizenzrichtlinie von der Quellensteuer befreit. Diese Richtlinie wurde
in das slowakische EStG implementiert.
Die Befreiung ist unter der Bedingung anwendbar, dass der Empfänger auch
wirtschaftlicher Eigentümer der Zahlungen ist. Gemäß dem slowakischen EStG
gelten Unternehmen für diese Zwecke als verbunden, falls die Bedingung des
Anteils am Stamm-/Grundkapital iHv mindestens 25% während eines Zeitraums
von mindestens 24 aufeinander folgenden Monaten erfüllt ist.
Die Gültigkeit der Ausnahmen, die der Slowakei im Rahmen des EU-Beitritts erteilt
wurden, ist bereits abgelaufen.
4. 2. Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne werden in der Regel in das Gesamteinkommen einbezogen,
je nach der Art des veräußerten Vermögens und unter der Bedingung, dass diese
Einkünfte nicht gemäß Sonderbestimmungen steuerbefreit sind. Gewinne aus
der Veräußerung von Vermögen, das zur Erzielung der Unternehmenseinkünfte
oder der Einkünfte aus selbständiger Arbeit verwendet wurde, fallen unter
Unternehmenseinkünfte. Gewinne aus gelegentlichem Verkauf von nicht zu
unternehmerischen Zwecken verwendetem Vermögen gelten als sonstige
Einkünfte, soweit sie nicht steuerbefreit sind.
5.Gruppenbesteuerung
Im Allgemeinen wird jede Gesellschaft aus körperschaftsteuerlicher
Sicht als ein eigenständiges Subjekt betrachtet. Somit werden Mutterund Tochtergesellschaften separat besteuert. Ansässige Mutter- und
Tochtergesellschaften können für die Besteuerung als eine finanzielle Einheit
44
Juristische Personen sind in der Slowakei steuerlich ansässig, falls sie in der
Slowakei ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung haben.
Ansässige Investoren (juristische Personen) unterliegen der slowakischen
Körperschaftsteuer mit ihren weltweiten Einkünften, einschließlich der Einkünfte
aus Immobilien.
1. 1. Einkünfte aus Immobilieninvestitionen
Investoren – Natürliche Personen
Die Einkünfte aus Immobilien können unter eine dieser Einkunftsarten fallen:
¬
Unternehmenseinkünfte einschließlich Mieteinkünfte, oder
¬
Veräußerungsgewinne.
Unternehmenseinkünfte und Mieteinkünfte
Falls die immobilienbezogenen Einkünfte als Unternehmenseinkünfte gelten
(siehe II.B.1. 1. ), sind die allgemeinen Prinzipien der Besteuerung der juristischen
Personen anwendbar (siehe II.B.1. 2. ). Miet- und Leasingzahlungen sowie
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien sind im vollen Umfang
steuerbar. Aufwendungen (z.B. laufende Kosten und Instandhaltung) sind in der
Regel steuerlich abzugsfähig.
Die Anschaffungskosten müssen aktiviert werden. Bei Gebäuden können
solche Anschaffungskosten innerhalb eines im EStG festgelegten Zeitraums
abgeschrieben werden. Dasselbe gilt für die Herstellungskosten eines Gebäudes
(vom Grundstücksbesitzer übernommene Kosten für die Errichtung eines
Gebäudes oder für einen wesentlichen Ausbau/Umbau eines bestehenden
Gebäudes).
45
Gemäß den Rechtsvorschriften ist der maximale allgemeine
Jahresabschreibungssatz bei Immobilien 5% der Anschaffungskosten
(Abschreibungsdauer 20 Jahre). Beim Finanzierungsleasing wird das
Anlagevermögen vom Leasingnehmer abgeschrieben. Bei vorzeitiger
Beendigung des Finanzierungsleasings ist der Leasingnehmer verpflichtet, die
Bemessungsgrundlage zu berichtigen.
Grundstücke werden nicht abgeschrieben.
Der Steuersatz beträgt 19% bzw 25%.
Veräußerungsgewinne
Falls die Aktivitäten nicht unter unternehmerische Tätigkeit fallen, sind die
Anschaffung und der Verkauf von Immobilien und von vergleichbaren Rechten
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren steuerbar. Der Verkauf nach Ablauf
der Haltedauer von fünf Jahren ist nicht steuerbar. Bei natürlichen Personen –
rechtlichen Eigentümern von Immobilien, die die Immobilie vor dem 1. Januar
2011 erworben haben, sind die Veräußerungsgewinne von der Steuer befreit, falls
der Eigentümer in der zu verkaufenden Immobilie über zwei Jahre lang seinen
Wohnsitz (offiziell gemeldet) hatte.
Die Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den
Anschaffungskosten. Der Steuersatz beträgt 19% bzw 25%.
Investoren – juristische Personen
Die Einkünfte von juristischen Personen werden stets als
„Unternehmenseinkünfte“ klassifiziert, ungeachtet des Charakters der
Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Immobilieninvestitionen). Die Regeln für die
Unternehmenseinkünfte sind anwendbar (für Investoren – natürliche Personen
siehe II.B.1. 1. ). Einkünfte aus der Vermietung sowie Veräußerungsgewinne sind
steuerbar.
Der Steuersatz beträgt 23%.
46
2.
Nichtansässige Investoren
Investoren – nichtansässige natürliche Personen
Eine natürliche Person (Immobilieninvestor) ist in der Slowakei steuerlich nicht
ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Wohnsitz hat noch sich hier
gewöhnlich aufhält.
Nichtansässige natürliche Personen besteuern ihre Immobilieneinkünfte aus
folgenden Quellen (siehe II.B.1.1):
¬
Unternehmenseinkünfte, wenn die immobilienbezogenen unternehmerischen
Aktivitäten in der Slowakei ausgeübt werden oder wenn eine in der Slowakei
gelegene Immobilie einem nicht in der Slowakei ansässigen Unternehmen
gehört;
¬
Einkünfte aus der Vermietung, wenn die Immobilie in der Slowakei liegt,
ungeachtet dessen, ob sie einem in der Slowakei ansässigen oder nicht
ansässigen Unternehmen gehört;
¬
Einkünfte aus dem Verkauf von in der Slowakei gelegenen Immobilien innerhalb
der Haltedauer von 5 Jahren, ungeachtet dessen, ob die Immobilie einem in der
Slowakei ansässigen oder nicht ansässigen Unternehmen gehört.
Nichtansässige natürliche Personen mit Einkünften aus Immobilien aus
slowakischen Quellen sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der
Steuersatz beträgt 19% bzw 25%.
Investoren – nichtansässige juristische Personen
Eine juristische Person (Immobilieninvestor) ist in der Slowakei steuerlich nicht
ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Sitz noch den Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung hat.
Die Einkünfte von nichtansässigen juristischen Personen (vergleichbar mit
slowakischen juristischen Personen) aus in der Slowakei gelegenen Immobilien
(einschließlich der Veräußerungsgewinne) sind als Unternehmenseinkünfte zu
besteuern (siehe II.B.1. 1. ).
Der Steuersatz beträgt 23%.
47
3.Immobiliensteuer
6.
3. 1. Grunderwerbsteuer
Seit dem 1. Januar 2005 wird in der Slowakei keine Grunderwerbsteuer erhoben.
Immobilieninvestoren können slowakische Immobilien entweder direkt als Asset
Deal (z.B. direkter Erwerb einer Immobilie) oder indirekt als Share Deal (z.B.
Erwerb einer Gesellschaft, die eine Immobilie besitzt) erwerben.
3. 2. Immobiliensteuer
6. 1. Direkte Investition (Asset Deal)
Immobiliensteuer wird auf slowakische Immobilien auferlegt, worunter
Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu verstehen sind. Die
Steuerbemessungsgrundlage gleicht dem geschätzten Wert von 1 qm Fläche
multipliziert mit der Fläche in Quadratmetern. Die Höhe der jährlichen Steuersätze
ist gesetzlich nicht beschränkt. Seit dem 1. Januar 2005 dürfen slowakische
Gemeinden die lokalen Stauersätze selbst festlegen.
Ausländische Subjekte dürfen slowakische Immobilien direkt erwerben.
Zinsaufwand iZm der Fremdfinanzierung eines Erwerbs darf von den Einkünften
aus der Immobilie abgezogen werden, wenn die Immobilie vermietet oder für
unternehmerische Zwecke verwendet wird.
4.
Immobilienfonds mit beschränkter Steuerpflicht
MWST auf Immobilien
Die Lieferung (Verkauf) von Immobilien oder Immobilienteilen ist von der MWSt
befreit, wenn die Lieferung nach Ablauf von fünf Jahren nach der Bauabnahme
oder nach der ersten Verwendung der Immobilie erfolgt. Eine für die MWSt
erfasste Person hat die Wahl, ob sie MWSt geltend macht oder nicht. Der
Verkäufer darf den Vorsteuerabzug bei iZm dem Erwerb empfangenen Leistungen
und bei den Anschaffungskosten in voller Höhe nur dann geltend machen,
wenn der Verkauf der MWSt unterliegt. Dasselbe gilt für die MWSt bei großen
Reparaturen innerhalb von 20 Jahren nach dem Verkauf. Falls die Vorsteuer
abgezogen wurde, führt ein von der MWSt befreiter Verkauf innerhalb von 20
Jahren zu einer anteilsmäßigen Stornierung des Vorsteuerabzugs.
Die Vermietung von Immobilien ist von der MWSt befreit. Der Vermieter kann die
MWSt bei der Vermietung der Immobilie nur in dem Fall verrechnen, wenn auch
der Mieter eine steuerbare Person ist.
5.Immobilienfonds
Verwaltungsgesellschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren gemäß OGAW-Richtlinie) dürfen Investmentfonds gründen, die in
Immobilien investieren. Investmentfonds gelten nicht als juristische Personen,
sondern als Vermögen der Anteilseigner (die Anteilscheine werden von der
Verwaltungsgesellschaft erlassen). Solche Investmentfonds sind aber in der
Slowakei derzeit unüblich.
48
Strukturierung von Immobilieninvestitionen
Es wird keine Grunderwerbsteuer erhoben.
Wird der Investmentfonds in seinem Ansässigkeitsstaat (außerhalb der
Slowakei) als eine transparente Gesellschaft betrachtet, gilt er auch gemäß
den slowakischen Rechtsvorschriften als eine transparente Gesellschaft.
Einkünfte der Aktionäre unterliegen der Einkommensteuer mit dem anwendbaren
Steuersatz 19% bzw 25%.
Wird der Investmentfonds in seinem Ansässigkeitsstaat (außerhalb der Slowakei)
als eine nicht transparente Gesellschaft betrachtet, gilt er auch gemäß den
slowakischen Rechtsvorschriften als eine nicht transparente Gesellschaft. Die
Steuerbemessungsgrundlage bemisst sich nach den Einkünften der Gesellschaft
und unterliegt der Körperschaftsteuer mit dem anwendbaren Steuersatz von 23%.
6. 2. Indirekte Investitionen (Share Deal)
Investitionen mittels einer ansässigen Gesellschaft
Die Steuerbemessungsgrundlage bemisst sich nach den Einkünften der
Gesellschaft. Die Einkünfte der Gesellschafter (Gewinnanteile, Dividenden) sind in
der Slowakei kein Gegenstand der Besteuerung.
Investition mittels einer ansässigen Personengesellschaft
Die Einkünfte einer offenen Handelsgesellschaft (v.o.s.) sind den Gesellschaftern
zuzuordnen und unterliegen der Einkommensteuer natürlicher Personen
mit dem anwendbaren Steuersatz von 19% bzw 25%. Die Einkünfte der
49
Kommanditgesellschaften (k.s.) sind den Komplementären und Kommanditisten
zuzuordnen und unterliegen ebenso der Körperschaft-/Einkommensteuer.
IV.ARBEITNEHMER UND MITGLIEDER
DER GESELLSCHAFTSORGANE
Wir weisen darauf hin, dass die Besteuerung slowakischer
Personengesellschaften einige spezifische Merkmale aufweist, über die wir Sie
gerne auf Anfrage detailliert informieren.
A.ARBEITNEHMER
1.
Ansässige Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer ist in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn er in der Slowakei
seinen Wohnsitz hat oder sich hier gewöhnlich aufhält. Eine natürliche Person
hat ihren Wohnsitz in der Slowakei, falls sie hier für den permanenten Aufenthalt
registriert ist. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person in der Slowakei
gewöhnlich aufhält, wenn die Person in der Slowakei mindestens 183 Tage im
Kalenderjahr verbringt.
1. 1. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Im Allgemeinen umfassen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit die Einkünfte,
die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten in Geld oder in einer anderen Form,
z.B. als Sachbezüge (z.B. 1% der Anschaffungskosten des Dienstfahrzeugs
monatlich, verschiedene Preise) ausbezahlt werden.
Zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen:
¬
Einkünfte aus einem bestehenden oder abgelaufenen arbeitsrechtlichen
Verhältnis,
¬
Einkünfte für die Arbeit der Mitglieder von Genossenschaften,
¬
Einkünfte von Geschäftsführern und Vorstands-/Aufsichtsratsmitgliedern,
¬
Gehälter und Funktionszuschüsse der Regierungsmitglieder und anderer
Mitglieder der Staatsverwaltung, und
¬
Einkünfte für die Funktionsausübung in der öffentlichen Verwaltung und in
privaten Gesellschaften.
1. 2. Grundsätze der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage gleicht der Differenz zwischen den gesamten
Einkünften aus unselbständiger Arbeit und den bezahlten (einbehaltenen)
Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen. Die Einkünfte der Arbeitnehmer aus
unselbständiger Arbeit unterliegen der Lohnsteuer, die im Auszahlungszeitpunkt
erhoben wird.
Die Steuerbemessungsgrundlage sowie die Steuerpflicht werden monatlich
gemäß der folgenden Formel ermittelt:
50
51
+ Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- spezielle Freibeträge (Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge,
persönlicher Freibetrag)
= steuerbare Bemessungsgrundlage
Anwendung der Progression
Einkommensteuerpflicht
-
Steuerbonus (für jedes Kind)
= Steuerpflicht
1. 3. Steuersatz, Veranlagung und Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge
Es kommt ein progressiver Einkommensteuersatz von 19% bzw 25% zur
Anwendung.
Im Allgemeinen sind die gesamten vom Arbeitgeber ausbezahlten steuerbaren
Einkünfte (finanzielle Einkünfte sowie Sachbezüge) in die Bemessungsgrundlage
für Zwecke der Berechnung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge
einzubeziehen.
In der Slowakei bemisst sich die Höhe der vom Arbeitgeber abzuführenden
Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem Bruttoeinkommen des
Arbeitnehmers. Detaillierte Informationen sind in der Zusammenfassung in der
Tabelle unten zu finden:
Versicherungsart
Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bemessungsgrundlage in EUR
(seit dem 1.1.2013)
Sätze
Min.
Max.
Krankenversicherung
4%
10%
337,70
3.930,00
Versicherung im
Krankheitsfall
1.4%
1.4%
N/A
3.930,00
Altersversicherung
4%
14%
N/A
3.930,00
Invaliditätsversicherung
3%
3%
N/A
3.930,00
Unfallversicherung
-
0.8%
N/A
unbeschränkt
Arbeitslosenversicherung
1%
1%
N/A
3.930,00
Garantieversicherung
-
0.25%
N/A
3.930,00
Rücklagefonds
-
4.75%
N/A
3.930,00
Gesamt
13.4%
35.2%
-
–
52
Seit dem 1. 1. 2013 unterliegen der Krankenversicherung auch ausgewählte
Kapitaleinkünfte einschließlich Dividenden, wenn sie an Personen ausbezahlt
werden, die in der Slowakei gesetzlich krankenversichert sind. Für diese Beiträge
gilt allerdings eine gesonderte Höchstbemessungsgrundlage (siehe Teil V.C.).
2.
Nichtansässige Arbeitnehmer
Natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in der Slowakei haben noch sich
hier gewöhnlich aufhalten (Nichtansässige), unterliegen in der Slowakei nur mit
ihren aus slowakischen Quellen bezogenen Einkünften der Steuer. Steuerbare
Einkünfte der Nichtansässigen sind auf die im § 16 EStG genannten Einkünfte
beschränkt.
Die Regeln betreffend die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, des
Steuersatzes und der Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge sind sehr ähnlich wie
bei der Behandlung von ansässigen Arbeitnehmern (siehe III.A.1.).
B.
MITGLIEDER DER GESELLSCHAFTSORGANE
1.
Geschäftsführende Direktoren
Geschäftsführende Direktoren (z.B. Vorstandsmitglieder) können ihre Aktivitäten
für die Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung über die Funktionsausübung
oder aufgrund eines Mandatsvertrags ausüben. Für operative Tätigkeiten werden
normalerweise Arbeitsverträge abgeschlossen.
Gemäß dem slowakischen EStG gelten die Einkünfte von geschäftsführenden
Direktoren als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, selbst wenn die Direktoren
bei der Ausübung der Arbeit für die Gesellschaft den Anweisungen von
anderen Personen nicht folgen müssen. Für diese Art der Beschäftigung ist im
slowakischen Steuerrecht keine spezifische Behandlung vorgesehen.
Im Allgemeinen liegt für Zwecke des EStG ein arbeitsrechtliches Verhältnis vor,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung
stellen soll und wenn er unter der Aufsicht des Arbeitgebers arbeitet.
Bis zum 31. Dezember 2010 wurden die Bruttoeinkünfte der ansässigen
geschäftsführenden Direktoren nur in die Bemessungsgrundlage für Zwecke
der Krankenversicherung einbezogen. Seit dem 1. Januar 2011 unterliegen diese
Einkünfte, falls regelmäßig ausbezahlt, auch der Sozialversicherung.
53
2.
Nicht geschäftsführende Direktoren
Im Allgemeinen sind die Einkünfte der ansässigen nicht geschäftsführenden
Direktoren (z.B. Aufsichtsratsmitglieder) gemäß dem slowakischen EStG auf
dieselbe Art und Weise zu besteuern wie die Einkünfte von geschäftsführenden
Direktoren (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit).
Das Einkommen von der Kraftfahrzeugsteuer fließt in lokale Budgets und das
Einkommen von anderen Arten der kommunalen Steuern fließt in kommunale
Budgets.
In der Slowakei gibt es keine gesonderten Einkommensteuern auf
Kommunalebene.
Die Behandlung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich ist ähnlich wie in Teil
B.1. beschrieben.
D.SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE
BESCHÄFTIGUNG
3.
1.
Nichtansässige Organmitglieder
Die Einkünfte aus in der Slowakei ausgeübter Arbeit von nichtansässigen
geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren werden in
der Slowakei als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert, wenn
diese Direktoren einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Falls sie
einen Mandatsvertrag oder eine Vereinbarung über die Funktionsausübung
abgeschlossen haben, werden die Einkünfte der Direktoren als Einkünfte
aus unselbständiger Arbeit besteuert, wenn diese von einem in der Slowakei
ansässigen Arbeitgeber ausbezahlt werden, ungeachtet dessen, ob die Arbeit in
der Slowakei ausgeübt wird oder nicht.
Gemäß einigen Doppelbesteuerungsabkommen, die von der Slowakei
abgeschlossen wurden, einschließlich des DBA mit Österreich, kann bei
Einhaltung bestimmter Bedingungen eine vorteilhafte finale 19% bzw 25%ige
Besteuerung der Einkünfte von geschäftsführenden Direktoren erzielt werden.
Die Regeln betreffend die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, des
Steuersatzes und betreffend die Veranlagung sind sehr ähnlich wie bei der
Behandlung von ansässigen Arbeitnehmern (siehe IV.A.1.).
Die Einkünfte unterliegen der Sozial- sowie Krankenversicherung, außer wenn
der Nichtansässige verpflichtet ist, diese Beiträge in seinem Ansässigkeitsstaat
zu zahlen (gemäß EG-Verordnung 883/2004 und EG-Verordnung 1408/71).
Nicht ansässige Direktoren aus Drittländern sind nicht verpflichtet,
Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, soweit sie abkommensrechtlichen
Schutz genießen.
C.
KOMMUNALE STEUERN
Kommunale Steuern umfassen z.B. Immobiliensteuer, Hundesteuer,
Unterkunftssteuer, Steuer von nuklearen Einrichtungen und Kraftfahrzeugsteuer.
54
Allgemeine Bestimmungen
1. 1.Abkommensrecht
Ausländische Staatsangehörige, die in der Slowakei unselbständige Arbeit
ausüben, unterliegen in der Regel der Besteuerung in der Slowakei, außer wenn
das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem
anderen Vertragsstaat zuweist.
In den meisten Fällen der grenzüberschreitenden Beschäftigung ist Artikel
15 des OECD-Musterabkommens (OECD MC) anwendbar. Gemäß Artikel 15
OECD MC wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem die
Beschäftigung ausgeübt wird (Ausübungsstaat). Unselbständige Arbeit kann im
Ansässigkeitsstaat nur dann besteuert werden, wenn alle folgenden Kriterien
gleichzeitig erfüllt sind: (i) der Arbeitnehmer verbringt im Ausübungsstaat
nicht mehr als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres/Veranlagungsjahres
oder innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten, und (ii)
der Arbeitgeber ist im Ausübungsstaat nicht ansässig und (iii) der Arbeitgeber
unterhält im Ausübungsstaat keine Betriebsstätte.
In Bezug auf die grenzüberschreitende Beschäftigung von Mitgliedern
der Gesellschaftsorgane ist gemäß den meisten seitens der Slowakei
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 15 oder Artikel 16 OECD
MC (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) anwendbar.
Gemäß einigen seitens der Slowakei abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen einschließlich des DBA mit Österreich können
die Einkünfte der Mitglieder der Gesellschaftsorgane bei Einhaltung der
vorgeschriebenen Bedingungen mit dem vorteilhaften Steuersatz iHv 19% bzw
25% endgültig besteuert werden. Das bietet sehr interessante Möglichkeiten für
die Steuerplanung.
55
1. 2.Sozialversicherungsrecht
V.
Ausländische Staatsangehörige, die in der Slowakei unselbständige Arbeit
ausüben, unterliegen in der Regel demselben System der Sozialabsicherung wie
die in der Slowakei ansässigen Arbeitnehmer. EU-Verordnung 883/2004 oder ein
anwendbares bilaterales Sozialversicherungsabkommen, das verhindern soll, dass
eine Person von zwei Sozialversicherungssystemen gleichzeitig erfasst ist, kann
allerdings eine andere Behandlung vorschreiben.
A.KAPITALANLAGEN
Personen, die in der EU ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der EUVerordnung 883/2004, welche bestimmen, welche sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen welches Landes bei grenzüberschreitenden Aktivitäten anwendbar
sind. In Abhängigkeit von der privaten und beruflichen Situation der Person
ist entweder das Sozialversicherungssystem des Heimatstaates oder des
Entsendungsstaates anwendbar. Formular A1 (E101) über die anwendbaren
Regelungen im Bereich der Sozialabsicherung muss im relevanten Staat beantragt
werden. Nach Erlass dieses Formulars ist der andere Staat nicht berechtigt,
Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben.
Falls nicht in der EU ansässige Personen in der Slowakei
oder Slowaken im Drittland arbeiten, kann ein anwendbares
bilaterales Sozialversicherungsabkommen bestimmen, welche
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen welches Landes anzuwenden sind. Die
Slowakei hat derzeit gültige Sozialversicherungsabkommen mit 21 Drittstaaten.
1.
STEUERLICHE ASPEKTE FÜR PRIVATE INVESTOREN
Ansässige Kapitalanleger
Eine natürliche Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei steuerlich ansässig,
wenn sie in der Slowakei ihren Wohnsitz hat oder sich hier gewöhnlich aufhält. Eine
juristische Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn
sie in der Slowakei ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat.
1. 1. Einkünfte aus Anlagen
Im Allgemeinen können die Einkünfte der Kapitalanleger – natürlicher Personen –
gemäß dem EStG unter „Einkünfte aus Kapitalanlagen“ oder „sonstige Einkünfte“
fallen, wenn die Einkünfte nicht zu den „Unternehmenseinkünften“ (siehe II.) oder
zu „Einkünften aus unselbständiger Arbeit“ zählen (siehe IV.)
Einkünfte aus Kapitalanlagen
Wenn die folgenden Einkünfte nicht unter Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
oder Gewinnanteile von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder
von Komplementären einer Kommanditgesellschaft fallen, gelten sie als Einkünfte
aus Kapitalanlagen:
¬
Zinsen und sonstige Erträge aus Darlehen, Schuldscheinen, Einlagen, aus
Endsalden auf Bankkonten,
¬
Leistungen aus der Rentenversicherung,
¬
Leistungen aus Kapitallebensversicherung, und
¬
der Überschuss des Wertes von Wertpapieren bei Fälligkeit über dem
Emissionskurs bei der Emission.
Einkünfte aus Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstige Erträge aus
Anteilen und Eigenkapitalbeteiligungen, Gewinnanteile der stillen Teilhaber (es
gibt Ausnahmen) sind kein Gegenstand der Besteuerung, soweit sie aus nach dem
1. Januar 2004 ausgewiesenen Gewinnen fließen.
Die Einkünfte aus Kapitalanlagen von natürlichen Personen unterliegen im
Allgemeinen der Quellensteuer, falls sie zwischen ansässigen Personen
ausbezahlt werden, wobei der einheitliche Steuersatz iHv 19% anzuwenden ist
(siehe IV.A.1.).
56
57
Sonstige Einkünfte
2. 1. Beschränkte Steuerpflicht
Fallen die folgenden Einkünfte nicht unter Einkünfte aus unselbständiger Arbeit,
Unternehmenseinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalanlagen, werden sie als
sonstige Einkünfte behandelt:
¬
Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten einschließlich gelegentlicher
Vermietung von beweglichen Gegenständen,
¬
Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien oder aus dem Verkauf von
beweglichen Gegenständen und Wertpapieren,
¬
Einkünfte aus der Übertragung von Optionen,
¬
Einkünfte aus der Übertragung der Beteiligung (des Anteils) an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft oder aus der
Übertragung von Mitgliederrechten an einer Genossenschaft,
¬
Einkünfte aus geerbten Rechten des industriellen und anderen geistigen
Eigentums einschließlich der Urheberrechte und ähnlicher Rechte,
¬
Renten und andere wiederkehrende Zahlungen,
¬
Einkünfte (Erträge) aus der Liquidation oder Auflösung von Gesellschaften
oder Genossenschaften, Gewinne in Lotterien, Wetten und ähnlichen Spielen,
und
¬
Gewinne aus öffentlichen Preisausschreiben und Sportwettbewerben.
Natürliche Personen (Investoren), die in der Slowakei nicht ansässig sind, werden
lediglich mit folgenden Einkünften besteuert:
¬
Zinsen aus Darlehen einschließlich ähnlicher Einkünfte aus Wertpapieren,
¬
Zinsen aus der Beteiligung an Unternehmen als stiller Teilhaber und
¬
Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer steuerlich ansässigen
Gesellschaft.
Für Zwecke der Geltendmachung einer eventuellen Befreiung müssen die oben
genannten Einkünfte nachgewiesen werden.
Einkünfte aus allen anderen Quellen (d.h. sonstige Einkünfte) werden als
Überschuss der steuerbaren Einnahmen über die abzugsfähigen Ausgaben
berechnet. Somit werden von den Bruttoeinkünften im Rahmen der sonstigen
Einkünfte die zwecks Erzielung, Sicherung und Aufrechterhaltung der relevanten
Einkünfte verauslagten Ausgaben sowie spezielle Freibeträge abgezogen. Verluste
aus sonstigen Einkünften dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht verrechnet
werden.
2.
Nichtansässige Kapitalanleger
Eine natürliche Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei steuerlich nicht
ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Wohnsitz hat noch sich hier
gewöhnlich aufhält. Eine juristische Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei
steuerlich nicht ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Sitz noch den Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung hat.
58
2. 2.Steuererklärungspflicht
Nichtansässige natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalanlagen aus
slowakischen Quellen beziehen, sind verpflichtet, eine Steuererklärung
einzureichen, es sei denn, ihre Einkünfte wurden mit der slowakischen
Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalanlagen mit dem einheitlichen Steuersatz
von 19% besteuert.
2. 3. Abkommensrechtlicher Schutz vor slowakischer Quellensteuer
Doppelbesteuerungsabkommen gewähren oft reduzierte Quellensteuersätze
auf Einkünfte natürlicher Personen aus Kapitalanlagen. Falls der
slowakische Quellensteuersatz von 19% höher ist als der im anwendbaren
Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschriebene Steuersatz, ist in der
Regel der letztere anzuwenden. Eine direkte Anwendung des reduzierten
Quellensteuersatzes ist zulässig, falls der nichtansässige Empfänger der
Einkünfte der auszahlenden Gesellschaft eine Bescheinigung über seinen
steuerlichen Wohnsitz vorlegt.
3.Investmentfonds
Das slowakische Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen definiert einen
Investmentfonds als eine Ansammlung von Beteiligungen, die in gleiche
Anteile unterteilt sind. Diese Anteile sind Beteiligungen und werden als
„Einheiten“ bezeichnet. Jede Einheit repräsentiert Miteigentümerschaft am
Vermögen des Investmentfonds. Das Portfolio der Wertpapiere ist gemäß
dem Grundsatz der Risikostreuung strukturiert. Investmentfonds können von
Verwaltungsgesellschaften gegründet werden (Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren gemäß OGAW-Richtlinie). Investmentfonds gelten
nicht als juristische Personen, sondern als Vermögen der Anteilseigner (die
Anteilscheine werden von der Verwaltungsgesellschaft erlassen).
59
Die Besteuerung von Anlagefonds ist ziemlich komplex und gemäß dem derzeit
gültigen slowakischen EStG auch instabil. Teilweise wird dabei der transparente
Ansatz angewandt, kombiniert mit der Besteuerung an der Quelle. Auf Anfrage
werden wir Sie gerne über spezifische Einzelheiten informieren.
B.PLANUNG IM BEREICH DER ERBSCHAFTS- UND
SCHENKUNGSSTEUER
Seit dem 1. Januar 2004 wurden die Erbschafts- sowie die Schenkungssteuer
abgeschafft. Aus diesem Grund ist es in der Slowakei nicht notwendig, private
Stiftungen als Instrumente der Steuerplanung einzusetzen.
C.
KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE BEI DIVIDENDENAUSZAHLUNG
Seit dem 1. Januar 2013 erhöhte sich der auf Dividenden anwendbare
Krankenversicherungssatz von 10% auf 14%. Zugleich wurde eine gesonderte
Höchstbemessungsgrundlage für Dividenden in Höhe des 120-Fachen des
durchschnittlichen Monatslohnes eingeführt, d.h. 2013 handelt es sich um ca. 94
Tsd. EUR. Diese Beiträge sind nur von den Investoren zu zahlen, die natürliche
Personen sind und in der Slowakei krankenversichert sind.
60
61
beograd. bratislava. bucuresti. budapest. linz. ljubljana. praha. salzburg. sarajevo. wien. zagreb. zürich.
www.leitnerleitner.com

Documentos relacionados