Bericht zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhalts
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Bericht zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhalts
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 20.07.2015 UNTERRICHTUNG durch die Landesregierung Bericht zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhalts und der Mehrung des Alleenbestandes an Bundes- und Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern Zugeleitet mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 17. Juli 2015 gemäß Beschluss des Landtages vom 13. Juni 2007 (Drucksache 5/586); federführend ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung. Drucksache 6/4207 Inhaltsverzeichnis Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Seite 0 Vorbemerkung .................................................................................................................. 3 1 Auftrag .............................................................................................................................. 3 2 Rechtsgrundlage und Regelwerke .................................................................................... 3 3 Alleenbestand, Neupflanzungen im Berichtszeitraum...................................................... 5 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 Konfliktpotenziale und Gefährdungsursachen für die Alleen ........................................ 10 Straßenseitige Einflüsse .................................................................................................. 10 Schadstoffe...................................................................................................................... 10 Winterdienst .................................................................................................................... 10 Folgen im Straßenrand- und Bankettbereich .................................................................. 12 Verkehrssicherheit .......................................................................................................... 13 Landwirtschaft, Grunderwerb ......................................................................................... 17 Standort- und Klimafaktoren .......................................................................................... 19 Standortbedingungen und Zustand der Altalleen ............................................................ 19 Klimawandel und Baumkrankheiten .............................................................................. 21 5 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 5.2.7 5.3 5.4 Erhalt und Entwicklung der Alleen ................................................................................ 22 Erhaltung des Baumbestandes ........................................................................................ 22 Alleestandorte und Verkehrssicherung ........................................................................... 22 Baumkontrolle ................................................................................................................ 23 Baumschau/Befreiung ..................................................................................................... 24 Baumpflege ..................................................................................................................... 24 Baumfällungen und Ersatzpflanzungen .......................................................................... 25 Artenschutz ..................................................................................................................... 27 Alleenentwicklung durch Neupflanzung ........................................................................ 28 Grundsätze ...................................................................................................................... 28 Baumartenwahl/Standort- und Klimabedingungen ........................................................ 28 Pflanzabstände zur Fahrbahnkante ................................................................................. 29 Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................................................................... 29 Grunderwerb ................................................................................................................... 30 Umsetzung des Alleenentwicklungsprogramms ............................................................. 30 Nachpflanzungen ............................................................................................................ 31 Alleenfonds ..................................................................................................................... 32 Zukünftige Alleenstrategie der Landesstraßenbauverwaltung ....................................... 33 6 6.1 6.2 6.3 6.4 Alleenbild der Zukunft.................................................................................................... 36 Grundsätze ...................................................................................................................... 36 Alleendefinition .............................................................................................................. 36 Auswirkungen der RPS 2009.......................................................................................... 38 Fazit ................................................................................................................................ 39 7 7.1 7.2 Vermarktung der Alleen ................................................................................................. 39 Touristische Vermarktung .............................................................................................. 39 Sonstige Vermarktung .................................................................................................... 40 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 0 Drucksache 6/4207 Vorbemerkung Der Schutz der Alleen gemäß § 19 NatSchAG M-V umfasst sowohl Alleen als auch einseitige Baumreihen. Alle im nachfolgenden Bericht auf Alleen bezogenen Aussagen beziehen sich sinngemäß auch auf einseitige Baumreihen. 1 Auftrag Der Landtag hat in seiner 19. Sitzung am 13. Juni 2007 auf Antrag der Fraktionen der SPD und CDU (Drucksache 5/586) einen Bericht zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhalts und der Mehrung des Alleenbestandes in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Der Bericht ist im 5-jährigen Turnus zu erstellen und wurde erstmals zum 31.12 2008 vorgelegt (Drucksache 5/2126). Die Landesregierung ist aufgefordert zu berichten, wie der Schutz, der Erhalt und die Mehrung des Alleenbestandes in Mecklenburg-Vorpommern sichergestellt werden kann. In dem Bericht sind insbesondere die Konfliktpotenziale, die Gefährdungsursachen, der Umfang der Neu- und Nachanpflanzungen an Bundes- und Landesstraßen sowie die touristische Vermarktung der Alleen darzustellen. An kommunalen Straßen wird keine exakte statistische Erhebung durchgeführt. Daher können hier nur Tendenzen aufgezeigt und globale Aussagen getroffen werden. Der vorliegende Alleenbericht umfasst den Berichtszeitraum von 2008 bis 2013. 2 Rechtsgrundlage und Regelwerke Alleebäume stehen üblicherweise auf dem zur Straße gehörigen Grundstück. Sie sind gemäß § 1 (4) Ziffer 3 Fernstraßengesetz Teil der Bundesfernstraße bzw. gemäß § 2 (2) Ziffer 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bestandteil der öffentlichen Straße. Damit sind die Straßenbaulastträger mit ihren Straßenbauverwaltungen originär zuständig für die Alleen. Für die Alleen an Bundes- und Landesstraßen liegt die Zuständigkeit bei der Straßenbauverwaltung des Landes. In Kapitel III Artikel 12 (2) der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Landschaftsschutz als Staatsziel aufgenommen. Land, Landkreise und Gemeinden sind gehalten, die Alleen als Bestandteil der Landschaft zu schützen und zu pflegen. Eingriffe sollen vermieden, Schäden aus unvermeidbaren Eingriffen ausgeglichen und bereits eingetretene Schäden, soweit es möglich ist, behoben werden. Die an sich nicht einklagbaren Staatsziele zum Alleenschutz sind durch die Regelungen in einer Reihe von Gesetzen und untergesetzlichen Regelwerken festgeschrieben. Alleen und Baumreihen an Straßen sind rechtlich - wie oben ausgeführt - in der Regel Teil der Straße. Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienen oder die in einem rechtsverbindlichen Plan für solche Zwecke ausgewiesen sind, dürfen bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden (§ 4 Bundesnaturschutzgesetz). 3 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die einschlägigen Regelwerke auch für die kommunalen Baulastträger sind daher Regelwerke zum Verkehr und zum Straßenbau. Die Straßenbauverwaltung des Landes hat als Träger der Straßenbaulast an Bundes- und Landesstraßen außer den straßenbaufachlichen Regelwerken auch die für die Alleen und Bäume geltenden Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Die wichtigsten Regelwerke sind: - - Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - § 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG -MV) - § 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - §§ 4, 29 und 67 Artikel 12 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) § 12 und § 19 i. V. m. StrWG -MV - § 36 Merkblatt Alleen des Bundesverkehrsministeriums (1992), Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB 2006), Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeugrückhaltesysteme - Ausgabe 2009 (RPS 2009) i. V. m. ARS StB Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 und RV StB M-V Nr. 07/2013 vom 24.07.2013 Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau - ARS Nr. 3/2003 (2007), Gemeinsame Erlasse der Ministerien für Umwelt/Verkehr (Alleenerlasse): „Schutz, Erhalt und Pflege der Alleen in Mecklenburg-Vorpommern“ (1992); „Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern“ (2002). Weiter genießen Alleen und Baumreihen an Straßen einen allgemeinen Schutz unter den Aspekten der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie des Erhalts der historischen Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Landschaftsanalyse und -bewertung enthalten allerdings erhebliche „subjektive Bewertungsspielräume“ und sind damit im Abwägungskonflikt mit der Verkehrssicherung methodisch nur schwierig umzusetzen. Im Zusammenhang mit Schutz und Entwicklung der Kulturlandschaft wirken sich die Anlage einer Allee oder die erheblichen Aufwendungen zum Erhalt eines Alleealtbestandes positiv auf das Landschaftsbild aus. Ein besonderer Schutz der Alleen in Mecklenburg-Vorpommern auf der Basis des Abschnitts 4 des BNatSchG „Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ (§ 29 BNatSchG) ist im § 19 NatSchAG M-V gesetzlich verankert. Ferner ist die Eingriffsregelung (§ 14 f. BNatSchG i. V. m. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung) beim Um-, Aus- und Neubau von Straßen zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht und den Alleenschutz in Einklang zu bringen, ist eine ständige Aufgabe der zuständigen Fachbehörden. Die Funktionssicherung der Straße (Ausbaubedarf und Verkehrssicherheit) ist dabei gemäß § 4 Bundesnaturschutzgesetz zu gewährleisten. Die alltägliche Zusammenarbeit zeigt, dass durch das Zusammenwirken der unterschiedlichen Interessensbereiche und Akteure der Erhalt der Alleen und die durch den natürlichen Abgang des aktuellen Altbestandes notwendige Gestaltung des Alleenbildes der Zukunft durch Neuanpflanzung möglich sind. 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 3 Drucksache 6/4207 Alleenbestand, Neupflanzungen im Berichtszeitraum Die Bundes- und Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern verfügen über umfangreiche Altalleen und Alleenneupflanzungen. An mindestens 2.144 km der 5.290 km Bundes- und Landesstraßen sind heute Alleen oder Baumreihen vorhanden. Dies sind 41 % des übergeordneten Straßennetzes in Mecklenburg-Vorpommern. Im Berichtszeitraum hat sich somit die Streckenlänge der mit Alleen und einseitigen Baumreihen bestandenen Bundes- und Landesstraßen um 300 km erweitert. Linde, Ahorn, Rosskastanie und in geringerem Umfang Eichen sind in Mecklenburg-Vorpommern die bestandsbildenden Baumarten. Im Zeitraum von 2008 bis 2013 wurden 32.848 Bäume gepflanzt. Dem stehen 26.591 Fällungen entgegen, wobei 4.400 Fällungen baumaßnahmenbedingt und 22.191 Fällungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erfolgen mussten. Insgesamt gesehen wurde das Alleennetz des Landes an vielen Stellen durch zusammenhängende Alleenentwicklungsstrecken mit oftmals mehreren hundert bzw. über tausend Bäumen ergänzt. Aufgrund ihrer Geschlossenheit und Streckenlänge sind folgende Pflanzungen besonders hervorzuheben: Zwischen den Ortschaften Sietow und Röbel entlang der Landesstraße 24 wurden vom SBA Neustrelitz auf einer Länge von 7 km Ersatz- und Neupflanzungen vorgenommen und damit ein Beitrag zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Deutschen Alleenstraße geleistet. Abbildung 1: L 24 Röbel-Sietow: Umbau einer bruchgefährdeten Pappelallee (Fällung von 326 Pappeln, 2007) Neuanlage einer Allee auf einer Länge von ca. 7,1 km; Pflanzjahr: 2008/2011; Anzahl HS: 970; Baumart: Rosskastanien, Ulmen, Eschen, Rotbuchen, Blutbuchen; Kosten: 401 T€ 5 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Bemerkenswerte Alleenstrecken wurden auf ca. 8 Kilometern an der L 261 bei Trantow und Görmin auf ca. 7 Kilometern, überwiegend dreireihig, an der B 104 zwischen Teterow und Neu Panstorf auf 7 km durch das SBA Güstrow angelegt. Abbildung 2: L 261 Trantow - Görmin: Ausgleichspflanzung und Umsetzung des Alleenentwicklungsprogramms; Pflanzung auf einer Länge von ca. 8 km; Pflanzjahr: 2009; Anzahl HS: 1000; Baumart: Linde, Ahorn; Kosten: 450 T€ Abbildung 3: B 104 Teterow - Neu Panstorf: Neupflanzung einer dreireihigen Allee im Zuge des Straßenausbaus und Radwegneubaus auf einer Länge von ca. 7 km; Pflanzjahr 2011; Anzahl HS: 957; Baumart: Linde, Ahorn; Kosten: 405 T€ 6 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Weitere prägnante Pflanzungen wurden im Amtsbereich Schwerin an der L 081 zwischen Mulchow und Blievensdorf (2,5 km) und an der L 01 zwischen Klütz und Gägelow (7 km) durchgeführt. Abbildung 4: L 081 Mulchow - Blievenstorf: Ausgleichspflanzung auf einer Länge von 2,5 km; Pflanzjahr 2011; Anzahl HS: 512; Baumart: Birke(freie Strecke), Eiche, Ulme, Wildobst (vor der Ortslage) Kosten: 173 T€ 7 Drucksache 6/4207 Abbildung 5: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode L 01 Klütz - Gägelow: Ausgleichspflanzung als Alleenergänzungspflanzung auf einer Länge von ca. 7 km; Pflanzjahr 2012; Anzahl HS: 595; Baumart: Ahorn, Eiche, Ulme Kosten: 250 T€ Durch das SBA Stralsund wurden z. B. am Radweg der L 30 Grimmen - Bartmannshagen (1,7 km) und an der B 109 Ortsumgehung Levenhagen (1,5 km) hervorzuhebende Alleenneupflanzungen angelegt. Abbildung 6: 8 L 30 Grimmen - Bartmannshagen: Ausgleichspflanzung auf einer Länge von 1,7 km; Pflanzjahr 2011; Anzahl HS: 344; Baumart: Eiche: 146 T€ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Abbildung 7: Drucksache 6/4207 B 109 OU Levenhagen: Nachpflanzung und Ausgleichspflanzung im Rahmen des Neubaus der Ortsumgehung auf einer Länge von 1,5 km; Pflanzjahr 2013; Anzahl HS 319; Baumart: Winterlinde; Kosten: 147 T€. Eine Zusammenstellung aller im Berichtszeitraum 2008 bis 2013 an Bundes- und Landesstraßen erfolgten Pflanzungen ist als Anhang beigefügt. 9 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Konfliktpotenziale und Gefährdungsursachen für die Alleen 4.1 Straßenseitige Einflüsse 4.1.1 Schadstoffe Durch den Straßenverkehr werden beträchtliche Stoffmengen freigesetzt, die zum Teil mit dem Straßenabflusswasser und als Staubniederschlag in den Straßenseitenraum transportiert werden. Zum überwiegenden Teil stammen diese Stoffe von Rußpartikel aus Abgasen, Reifen-, Bremsbelag-, Kupplungs- und Fahrbahnabrieb. Dabei handelt es sich neben Schwermetallen um schwer flüchtige und eher langsam biologisch abbaubare organische Schadstoffe. Am stärksten ist der Bereich in ca. 1 m Entfernung von der Fahrbahnkante betroffen, da hier ein großer Anteil des Straßenoberflächenabflusses versickert. Im Bankettbereich sind alte Alleebäume also in weit größerem Maße als Neupflanzungen dem Eintrag einer Reihe von schädlichen Substanzen ausgesetzt. Untersuchungen haben ergeben, dass mit dem Pflanzabstand der Gradient der Schadstoffbelastung stark nachlässt (vgl. hierzu Punkt 5.2 des Berichtes zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhaltes und der Mehrung des Alleenbestandes an Bundes- und Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern vom 23.12.2008, Drucksache des Landtages M-V Nr. 5/2126). Eine aktuelle Erhebung des Gesamt-Schädigungsgrades der Alleen in MecklenburgVorpommern gibt es nicht. Zahlreiche Einzelgutachten bestätigen jedoch in der Gesamtschau das in Kap. 4.1 geschilderte Schadbild. Weitere Erkenntnisse lassen sich auch aus folgender Publikation entnehmen: Schadstoffgehalte von Bankettmaterial; BASt-Bericht V 167; 2008. Als wirksamste Maßnahme des Baumschutzes vor Schadstoffen werden bei Neuanpflanzungen die auch aus Gründen der Verkehrssicherheit geltenden Pflanzabstände zur Fahrbahnkante von i.d.R. mindestens 3,50 m an Landesstraßen und mindestens 4,50 m an Bundesstraßen eingehalten. Denkbare flexiblere Regelungen an Landesstraßen sollen Gegenstand der Neufassung des Alleenerlasses sein. 4.1.2 Winterdienst Die Träger des Winterdienstes sind verpflichtet, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Tausalz ist bei überfrierender Nässe im Interesse gleichbleibender Verkehrssicherheit ohne vertretbare Alternative (Vgl. hierzu Punkt 5.3 des Berichtes zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhalts und der Mehrung des Alleenbestandes an Bundes- und Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern vom 23.12.2008, Drucksache des Landtages M-V Nr. 5/2126 und Antwort zur Kleinen Anfrage vom 29.09.2014 Drucksache des Landtages M-V Nr. 6/3284). Neben der permanenten Einbringung von Schadstoffen ist insbesondere das im Winterdienst verwendete Tausalz mit seiner periodischen Belastung des Wurzelwerks im Bankett stehender Bäume ein Problem. Die negative Wirkung der Salzstreuung ergibt sich insbesondere daraus, dass in Mecklenburg- Vorpommern mit seinen geringen Niederschlagsmengen und in Teilen sogar defizitärem Wasserhaushalt die über den Winter in den Boden gelangte Salzmenge nicht vollständig ausgewaschen werden kann. 10 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Aus gleichermaßen ökonomischen wie ökologischen Gründen bemühen sich die Straßenbauämter unter der Nutzung verbesserter Witterungsprognosen und Streutechniken um eine zunehmend effektivere Tausalzdosierung. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ein genereller Einsatz des Feuchtsalz-Verfahrens FS 30. Dies bedeutet ein Mischungsverhältnis zwischen Trockensalz und Salzlösung von 7 zu 3 Gewichtsanteilen. Als Trockensalz wird generell Natriumchlorid (NaCl) verwendet. Anhaltswerte für die Streumenge von Feuchtsalz je Quadratmeter Fahrbahnfläche hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in den Praktischen Empfehlungen aus dem Jahr 2011 für ein effektives Räumen und Streuen im Straßenwinterdienst veröffentlicht. Bei einer zu erwartenden Fahrbahntemperatur von unter minus 10 Grad Celsius wird nach Art der Winterglätte (Eisglätte, Schneefall mit Schneeglätte) eine Streumenge von 15 Gramm pro Quadratmeter (g/m²) bis 40 g/m² empfohlen. Unmittelbare Einflussfaktoren für die auszubringende Streustoffmenge sind die vorhandene Feuchtigkeitsmenge, Glätteschicht beziehungsweise Niederschlag sowie die Luftund Fahrbahntemperatur. Darüber hinaus beeinflussen zum Beispiel auch Bodenfrost oder Sonneneinstrahlung die auszubringende Streustoffmenge. Die Optimierung der ausgebrachten Streustoffmengen gewährleistet eine Minimierung der Umweltauswirkungen. Ein weiteres Einsparpotenzial liegt in einer verbesserten mechanischen Schneeräumung durch neue Fahrzeugtechniken sowie im Einsatz von Sensoren zur Erfassung von Temperatur, Luftfeuchte und eventuell noch vorhandenem Restsalz. Die ausgebrachten Salzmengen richten sich allein nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in den unterschiedlich kalten Wintern bzw. der unterschiedlich häufigen Tage mit Temperaturwechseln in den Frostbereich. Winterdienst (Streuung) an Bundesund Landesstraßen in M-V 2003/04-2012/13 12 Salzverbrauch (t/km) 10 8 6 4 2 0 2003/04 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 Winter Abbildung 8: Salzverbrauch an Bundes- und Landesstraßen in t/km im Zeitraum von 2003/2004 bis 2013/2014 11 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Einhaltung der Mindestpflanzabstände bei Neupflanzungen zum Fahrbahnrand von 3,50 m an Landesstraßen und 4,50 m an Bundesstraßen ist auch zur Tausalzbelastungsminderung für die künftige Alleenentwicklung von entscheidender Bedeutung. 4.1.3 Folgen im Straßenrand- und Bankettbereich Je nach Baumart breiten sich die Baumwurzeln seitlich um die Kronenbreite und darüber hinaus aus, wenn der Standort es zulässt. Die lebensnotwendige Wasser-, Luft- und Nährstoffverfügbarkeit für die Wurzeln sowie die Bedingungen für die symbiotischen Bodenlebewesen ist durch die versiegelnde Wirkung der Straße und die Eigenschaften der Straßenbaustoffe im Ober- und Unterbau des Straßenkörpers erheblich eingeschränkt. Im Regelfall sucht man unter „Proctor-verdichteten“ Straßenprofilen Wurzeln vergebens, da sie unter Luftabschluss keine Entwicklungsmöglichkeit haben bzw. absterben. Auch wegen der im seitlichen Lastbereich des Straßenkörpers entstandenen Bodenverdichtung und den in den Kapiteln 4.1.1 und 4.1.2 genannten negativen Einwirkungen durch Schadstoff- und Tausalzeinträge herrscht für den nah am Straßenrand stehenden Baum eine permanente Stresssituation. Die bei dicht am Fahrbahnrand stehenden Bäumen laufend erforderlichen Kronenschnittmaßnahmen zur Erhaltung des Lichtraumprofils der Straße mit einhergehenden Schnittwunden und dem Verlust von Assimilationsfläche sowie auch Kappungen des Wurzelwerkes bei erforderlichen baulichen Maßnahmen im Straßenrand- und Bankettbereich im Zuge von Erneuerungs-, Um- und Ausbaumaßnahmen oder Leitungsverlegungen verursachen ebenfalls Stress für den biologischen Organismus Baum. Belastung des Wurzelraumes im Bankett und Muldenbereich Abbildung 9: 12 straßenabgewandt geringere Belastung des Wurzelraumes Belastungen des Wurzelraums im Randbereich von Straßenbefestigungen Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Durch die Einhaltung der Mindestpflanzabstände bei Neupflanzungen zum Fahrbahnrand von 3,50 m an Landesstraßen und 4,50 m an Bundesstraßen wird den Baumwurzeln und -kronen wieder jener Lebensraum zugestanden, der an natürlichen Standorten normal ist und bei der damaligen Anlage der heutigen Altbestände ebenfalls nachempfunden wurde. Zudem können durch fachgerechte Jungbaumpflege in den ersten 20 Jahren Lichtraumprofilschnitte in folgenden Jahren minimiert werden. 4.1.4 Verkehrssicherheit Im Vergleich der Bundesländer ist noch immer eine hohe Belastung bei den getöteten Verkehrsteilnehmern je 1 Mio. Einwohner zu beklagen. Sehr schwere Unfälle mit Baumanprall sind hierfür eine wesentliche Ursache. Zwischen 2008 und 2013 verloren 248 Menschen in Mecklenburg-Vorpommern ihr Leben an Straßenbäumen. 350 300 289 284 bei Straßenverkehrsunfällen Getötete und Baumgetötete in M-V (Quelle: Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, 2014) 250 206 200 150 198 186 145 119 125 143 108 81 100 155 132 74 71 49 50 66 46 44 83 80 24 24 2012 2013 44 0 2002 2003 2004 2005 2006 2007 bei Straßenverkehrsunfällen Getöte 2008 2009 2010 2011 davon Baumgetötete Abbildung 10: bei Straßenverkehrsunfällen Getötete und Baumgetötete 13 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Neben den tragischen Personenschäden sind bei Unfällen mit Baumanprall immer Sachschäden einschließlich Anfahrschäden an den Bäumen die Folge. 1800 1600 Straßenverkehrsunfälle mit Baumanprall in M-V 1565 (Quelle: Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, 2014) 1447 1400 1203 1200 1000 1047 1111 908 1071 885 800 600 1158 454 400 771 856 585 318 302 704 781 673 376 810 266 235 200 588 580 596 456 434 430 132 616 510 186 194 194 146 166 2008 2009 2010 2011 2012 davon Unfälle mit Sachschaden 2013 0 2002 2003 2004 2005 2006 Straßenverkehrsunfälle insgesamt davon Unfälle mit Personenschaden 2007 Abbildung 11: Straßenverkehrsunfälle mit Baumanprall Seit der verstärkten Anbringung von Schutzplanken ab 2003 in den Alleen an den Bundesund Landesstraßen sind nicht nur die Verkehrsunfälle mit Baumanprall, sondern infolgedessen ist auch der Anteil der Verkehrstoten nach Baumkollisionen von 44 % im Jahr 2003 über 41 % im Jahr 2010 auf einen noch immer unvertretbar hohen Anteil von 30 % im Jahr 2013 zurückgegangen, wobei nach dem Erwartungswert für das Jahr 2014 aus momentaner Sicht keine Verbesserung in Aussicht steht. Dieser hohe Anteil konnte trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen seitdem auch noch nicht nachhaltig unter 30 % gesenkt werden. Damit stirbt Jahr für Jahr noch immer jeder Dritte in Mecklenburg-Vorpommern im Straßenverkehr ums Leben gekommene Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall mit Baumanprall. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, wären diese Maßnahmen nicht umgesetzt worden, würden noch viel mehr Verkehrsteilnehmer von Baumunfällen und den regelmäßig schweren Unfallfolgen betroffen sein. Deshalb wird der bisherige Weg zur Sicherung unfallauffälliger Alleen konsequent weiter beschritten. Für Bundes- und Landesstraßen sind beim Erkennen unfallauffälliger Bereiche im Zusammenhang mit Baumaufprall und bei Überlegungen zur Pflanzung von Bäumen an bestehenden Straßen die Empfehlungen des Bundes zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäumen (ESAB) 2006 anzuwenden. Die ESAB dienen der Vermeidung von Unfällen und der Verringerung von Unfallfolgen. 14 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 In Kenntnis der auf Landstraßen und dort im Besonderen in Alleen bestehenden Konflikte hat der Deutsche Verkehrssicherheitsrat DVR 1 auf seiner Mitgliederversammlung im Dezember 2012 die 14 prägenden Themenbereiche seiner VSi-Arbeit der kommenden Jahre zur Umsetzung der Strategie Vision Zero 2 vorgestellt. Als Nr. 1 bis 3 der sog. TOP-Maßnahmen, deren Umsetzung mit Priorität zu betreiben ist, um dem Ziel der Vision Zero näher zu kommen, wurden benannt: 1. Überwachung gezielt verstärken inklusive entsprechender finanzieller Ausstattung der Polizei und Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen 2. Höchstgeschwindigkeiten auf Landstraßen und Überholverbote den Gefährdungen anpassen 3. Baumunfälle verhindern Damit hat der DVR deutliche Prioritäten für die VSi-Arbeit der nächsten Jahre gesetzt. Vision Zero bestimmt auf lange Sicht als Leitbild auch das Handeln der Akteure der Verkehrssicherheitsarbeit in M-V. Nach dem Verkehrssicherheitskonzept der Landesregierung soll dazu das Zusammenspiel von Vorbeugung und Ahndung in M-V weiter verbessert werden. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V hat mit Runderlass Straßenbau M-V Nr. 03/2011 vom 17.02.2011 die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS 2009) sowie das dazugehörige Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2010 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.12.2010 für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt. Im Sinne der RPS mit den darin festgelegten Einsatzkriterien für Fahrzeugrückhaltesysteme sind neu gepflanzte Bäume an Straßen ab einem Stammumfang von >25 cm als nicht verformbare punktuelle Einzelhindernisse zu behandeln. Das bedeutet für Neupflanzungen sowie bei Neubau, Um- oder Ausbau und grundhafter Erneuerung von Bundes- und Landesstraßen für Bestandsbäume ab 2011, dass z. B. an Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bis 100 km/h und einem Pflanzabstand vom befestigten Fahrbahnrand von < 7,5 m bei geländegleicher Pflanzung diese mit Schutzplanken zu sichern ist. 1 2 Der DVR ist zentraler Kompetenzträger und Koordinator für Straßenverkehrssicherheitsarbeit in Deutschland. M-V ist im DVR vertreten durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung. Vision Zero ist der international eingeführte Name einer Sicherheitsstrategie, die verschiedene Länder in unterschiedlicher Ausgestaltung ihrer Verkehrssicherheitsarbeit zugrunde legen. Vision Zero ist qualitativ orientiert. Kern dieser Strategie ist ein sicheres Verkehrssystem und die Einsicht, dass der Mensch als Teil dieses Systems nicht fehlerfrei agiert. Das Ziel der Vision Zero ist die Vermeidung von Getöteten und Schwerverletzten. Die bei der Gestaltung des Verkehrssystems zu berücksichtigenden zentralen Grundannahmen der Vision Zero sind: 1. Menschen machen Fehler. 2. Die physische Belastbarkeit des Menschen ist begrenzt. 3. Das Leben ist nicht verhandelbar. 4. Die Menschen haben ein Recht auf ein sicheres Verkehrssystem und auf eine Sichere Arbeitswelt. Die Strategie Vision Zero ist seit 2007 Basis für die Arbeit des DVR. Der DVR hat die Vision Zero zur Maßgabe seines Handelns gemacht: Niemand soll durch einen Verkehrsunfall getötet oder schwer verletzt werden. Ohne den Menschen aus seiner Verantwortung zu entlassen, muss das Verkehrssystem so gestaltet werden, dass Fehler keine fatalen Folgen haben. Bei der Straßenverkehrsinfrastruktur kann dies u. a. durch Fehler verzeihende Straßen erfolgen. Die im Dezember 2012 vorgestellten 14 Maßnahmenfelder zur Umsetzung der Vision Zero wurden zuvor einstimmig durch den DVR beschlossen. 15 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Im Regelfall werden Neupflanzungsstrecken also mit Schutzeinrichtungen auszurüsten sein. Ausgenommen hiervon wurde der Ersatz einzelner Bäume in schon bestehenden Alleen. Hierfür wie auch für alle anderen Pflanzungen an bestehenden Straßen gelten aber grundsätzlich die Regelungen der ESAB und die Rundverfügung Straßenbau M-V Nr. 07/2013. Das heißt, dass zur Bestandssicherung von Alleen und einseitigen Baumreihen, die hinsichtlich ihrer Gesamtstruktur vital sind und eine gesicherte, weitere Lebenserwartung von mehr als 10 Jahren haben, die Möglichkeit besteht, in kleineren Baumlücken bis max. 100 m eine Nachpflanzung in bisheriger Baumflucht bei Einhaltung eines Mindestabstandes vom prognostizierten Rand des Baumstammes zum befestigten Fahrbahnrand von 3,50 m vorzunehmen, wenn bauliche und verkehrliche Aspekte dem nicht entgegenstehen. Ergänzend hierzu gelten die Festlegungen der Alleenerlasse (1992 und 2002), wonach Einzelbaumnachpflanzungen nur in jungen und mittelalten Alleen vorzunehmen sind, sofern das Erscheinungsbild der Allee nicht durch eine zu starke Ungleichaltrigkeit gestört wird. Die insgesamt 2.144 km bestehenden Alleen der Bundes- und Landesstraßen sind nach aktueller Erhebung auf einer Streckenlänge von 84 km mit Schutzplanken gesichert. Das Bundesverkehrsministerium bittet die Straßenbaubehörden der Länder in seinem Rundschreiben vom 30.04.2014, verstärkt die Nachrüstung von passiven Schutzeinrichtungen an Straßenbäumen zu prüfen, um das Ziel der weiteren Verringerung der im Straßenverkehr Getöteten um 40 % bis 2020 erreichen zu können. Die zur Umsetzung der ESAB und der RPS 2009 erforderliche Ausstattung von Alleenstrecken mit Schutzplanken sowohl im Bestand als auch bei Neupflanzung ist für die Straßenbauverwaltung M-V mit einer erheblichen Kostenbelastung verbunden. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat, der maßgeblich die Umsetzung der ESAB in den Bundesländern einfordert (Beschluss des DVR-Gesamtvorstandes vom 04.05.2009), betont auch, dass hierfür die Bereitstellung von Fördermitteln für ein nationales Programm für passive Schutzeinrichtungen notwendig ist. Gerade für Mecklenburg-Vorpommern als Alleenland mit der gesetzlichen Verpflichtung zum Erhalt und der Entwicklung von Alleen und einseitigen Baumreihen ist die schnelle Auflage eines solchen Förderprogramms sehr wichtig, um den gesetzlichen Alleenschutz unter Beachtung der aktuellen Leit- und Richtlinien sowie des Standes der Technik der Verkehrssicherheit weiterhin gewährleisten zu können. Es ist aber auch zu prüfen, ob mit der Einhaltung des Abstände nach RPS (> 7,50 m) bei Neupflanzungen mit einhergehendem größerem Grunderwerb für den Pflanzstreifen - unter den in Kapitel 4.2 beschriebenen schwierigen Bedingungen hierfür - die Anforderungen der RPS kostengünstiger als durch Schutzplanken erfüllt werden können. Auch Begrenzungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h können gemäß RPS eine Alternative zur Erfüllung des geforderten Sicherheitsniveaus bei Neupflanzungen sein und müssen diskutiert werden. Zudem könnte erwogen werden, an Landesstraßen mit geringer Verkehrsbelastung (DTV < 2.000 Kfz/24h) bei der Neuanpflanzung von Bäumen auf die zeitgleiche Ausrüstung mit Schutzplanken zu verzichten und stattdessen innerhalb von 3 Jahren zu prüfen, ob eine Unfallauffälligkeit besteht und deshalb Maßnahmen nach ESAB - Teil 3 (ggfs. auch Schutzplanken) notwendig werden. Neben den bereits mit gesicherten und zukünftig noch zu sichernden Gefahrenstrecken gibt es aber auch noch immer an einigen Altalleenstrecken der Bundes- und Landesstraßen erhebliche Probleme mit stellen- und auch streckenweise stark eingeschränktem Lichtraumprofil der Straße infolge der sehr dicht an der Fahrbahnkante stehenden Altalleebäume. 16 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Problem verschärfend sind hier zu geringe Fahrbahnbreiten, da ein regelkonformer grundhafter Ausbau wegen des Schutzes der Alleebäume bislang ausgesetzt wurde. Beispielhaft genannt sind im Amtsbereich des SBA Schwerin verlaufende Problemstrecken der L 102 zwischen Schimm und Jesendorf und der B 191 zwischen Malk Göhren und Karstädt, an denen exemplarisch Lichtraumprofilmessungen an 560 Alleebäumen durchgeführt wurden. Im Ergebnis der Auswertung dieser Messungen wurde festgestellt, dass ein erheblicher Anteil der Bäume (15 bzw. 35 %) derart weit in das Lichtraumprofil der Straße hineinreicht, dass nach den geltenden Richtlinien selbst mit einer entsprechende Beschilderung und Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht das erforderliche Sicherheitsniveau erzielt werden kann. Dies ist ein nicht haltbarer Zustand, für den dringend mittelfristig eine Problemlösung herbeigeführt werden muss. 4.2 Landwirtschaft, Grunderwerb Der ackerseitige Schutz sowohl der Alleenaltbestände als auch der Neupflanzungen ist nach den gegebenen und unvermeidbaren, straßenseitigen Beeinträchtigungen für die Alleebäume in ihrem beengten Lebensraum von größter Bedeutung. Regelmäßig kommt es bei der landwirtschaftlichen Ackernutzung zu eigenmächtigem Herstellen eines ackerseitigen Lichtraumprofils für große und immer größer werdende Landwirtschaftsgeräte und in der Folge des näheren Heranwirtschaftens zum Beschädigen von Ästen und Herausreißen von Starkwurzeln beim Pflügen. Auch der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln kann sich negativ auf die Entwicklung gerade junger Alleebäume auswirken. Der Anspruch der Landwirte, maximale Ackererträge bei effizienter Flächenbewirtschaftung zu erzielen und die volle, mit Pacht bzw. Steuern belastete Ackerfläche nutzen zu können, ist nachvollziehbar, steht dem Alleenschutz aber entgegen. Leider werden auch häufig seitens der Landwirtschaft bestehende Grenzen zwischen Ackerund Straßengrundstück missachtet, womit eine „illegale Landnahme durch Ausweitung der Bewirtschaftungsfläche auf Straßengrundstück mit Baumbestand“ erfolgt, die bereits zu etlichen Schäden an Alleen geführt hat. Voraussetzung für eine Verbesserung der Situation ist daher die Sensibilisierung der Landwirte für den Alleenschutz. Positive Ansätze zeigten sich hier durch die Teilnahme eines Vertreters des Bauernverbandes M-V als Referent bei der 9. Alleenfachtagung des BUND M-V in Kooperation mit dem LUNG M-V 2013 in Güstrow. (Die geplante Teilnahme mit Vortrag eines Bauernverbandsvertreters bei der 10. Alleenfachtagung 2014 ist leider entfallen.) Beim Grunderwerb für Neupflanzungen ist durch die Straßenbauämter ein ackerseitiger Grenzabstand von 2,5 - 3 Metern einzuhalten. Neben der planerischen Berücksichtigung von ackerseitigen Pufferstreifen bei der Neupflanzung ist aber auch deren nachträgliche Anlage bei gefährdeten Baumbeständen sowie die Feststellung und dauerhafte Kenntlichmachung der Straßengrundstücksgrenzen an Alleenstrecken mit geeigneten Markierungselementen (z. B. Eichenspaltpfähle) dringend erforderlich. Diese Maßnahmen müssen in einem landesweiten Alleensicherungsprogramm geplant und umgesetzt werden (Vgl. Kapitel 5.4). Ergänzend zu den bereits dargestellten negativen Auswirkungen der Ackerbewirtschaftung auf die angrenzenden Alleebäume muss auch betrachtet werden, dass umgekehrt die Bäume aufgrund der Beschattung und des Wasserentzuges durch die Baumwurzeln im Kronentraufbzw. Wurzelbereich auch ein geringeres Ertragspotential für die Feldfrüchte auf diesen Ackerbereichen bewirken. 17 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Hinsichtlich der im Bericht 2008 dargestellten Lösungsansätze zum freihändigen Grunderwerb für Neupflanzungen und Pufferstreifen für ältere Alleebäume muss konstatiert werden, dass sich die Voraussetzungen für die Tätigung des Grunderwerbs von Ackerflächen für den Alleenschutz und die Alleenentwicklung mit der 2009 erfolgten Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG nicht verbessert haben, da mit § 15 Abs. 3 BNatSchG den agrarstrukturellen Belangen gegenüber den Natur- und Landschaftsschutzbelangen eine besonders zu beachtende Bedeutung zugeteilt wird. Zudem bestehen große Schwierigkeiten beim freiwilligen Grunderwerb aufgrund einer hohen Diskrepanz zwischen den durch gutachterliche Bewertung ermittelten Bodenpreisen, die die Straßenbauverwaltung für Grunderwerb erstatten darf und den z. Z. am freien Markt z. B. durch die BVVG erzielten Bodenverkaufspreisen, auch bedingt durch die Agrarförderpolitik und die niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt i. V. m. Renditespekulationen von Kapitalanlegern auf die Agrarproduktion von nachwachsenden Rohstoffen für Energieerzeugung, aber auch von Markt- und Futterfrüchten für zunehmend global gehandelte Lebensmittel. Hier müssen mit Verweis auf Artikel 12 Abs. 3 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern, wonach insbesondere die Landwirtschaft gehalten ist, zur Verwirklichung des Alleenschutzes beizutragen, dringend bessere agrarpolitische Rahmenbedingungen für den Alleenschutz geschaffen werden. Die Eignung von aktuellen Förderprogrammen nach Richtlinie Blühflächen und -streifen vom 13.04.2010 und Richtlinie Schonstreifen vom 11.03.2011 für den Alleenschutz wird als sehr gering eingeschätzt, da auf den Förderflächen jährlich Bestellmaßnahmen mit entsprechendem Maschineneinsatz durchzuführen sind und die Bäume dadurch weiterhin gefährdet sind. Zudem sind diese Förderprogramme zeitlich begrenzt (Förderzeitraum 5 Jahre), sie stellen damit nicht die erforderliche dauerhafte Lösung dar. Das neueingeführte Instrument des „Alleenschonstreifens“ könnte hier Fortschritte bringen. An dem im Bericht 2008 ausgegebenen Ziel des Erwerbs von Pufferstreifen sollte jedoch festgehalten werden. Um dieses zu erreichen ist eine auf den Grunderwerb ausgerichtete Planungsstrategie erforderlich, welche ausführlich in Kapitel 5.4 dieses Berichtes dargestellt ist (Stichwort: Alleensicherungsprogramm). Die Schwierigkeiten beim Grunderwerb werden durch die bis Ende 2013 angehäuften Pflanzverpflichtungen der SBÄ für notwendigerweise erfolgte Fällungen wegen Verkehrssicherungspflicht (siehe Kapitel 5.1.5) widergespiegelt. Es konnten im Bereich Bundesstraßen 8.557 und im Bereich der Landesstraßen 1.835 Bäume aufgrund nicht zur Verfügung stehender Pflanzflächen nicht gepflanzt werden. Zwischen dem EM und dem LU wurde im Februar 2014 vereinbart, diese Pflanzrückstände durch Einzahlung in den Alleenfonds zu begleichen. Bei Ausgleichspflanzungen für baubedingte Baumfällungen bestehen die Probleme i. d. R. nicht, da diese Ausgleichspflanzflächen Bestandteil der landschaftspflegerischen Begleitplanung der jeweiligen Baumaßnahme sind und somit der Grunderwerb oft mit Hilfe des Zulassungsverfahrens oder diesem nachgelagert erfolgen kann. Die Probleme beim Grunderwerb sind auch Ursache für die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Alleenentwicklungsprogrammes (vgl. Kap. 5.2.6). Um eine Problemlösung herbeizuführen, wird von der SBV derzeit mit Pilotprojekten geprüft, ob der Grunderwerb von Pflanzflächen für Pflanzverpflichtungen aus VSP-Fällungen nun auch in baumaßnahmenunabhängigen Planfeststellungsverfahren erfolgen kann. 18 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Da die Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, kann an dieser Stelle noch nicht dargestellt werden, ob sie zukünftig eine regulär praktikable Möglichkeit darstellen werden, Baumreihen und Alleen unproblematisch anlegen zu können. Eine weitere Möglichkeit für die Problemlösung kann die Nutzung von Bodenordnungsverfahren sein. Zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) neugeordnet werden (Flurbereinigung). Die Straßenbauverwaltung ist als Eigentümer von zu Flurbereinigungsgebieten gehörenden Grundstücken an Flurbereinigungsverfahren zu beteiligen (vgl. § 10 FlurbG). Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung zu beachten und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen. Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes den Erfordernissen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen (vgl. § 37 FlurbG). Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr sowie dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden (vgl. § 40 FlurbG). Zumindest im SBA Güstrow wurde dieses Instrument schon in der Vergangenheit erfolgreich angewandt. Auch kann die Straßenbauverwaltung als Träger von Maßnahmen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Auflösung von Landnutzungskonflikten, z. B. zu dichter Ackerbewirtschaftung an Alleen, die Einleitung von vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG beantragen. Aufgabe der Straßenbauverwaltung ist es, diese Instrumente verstärkt zur Anwendung zu bringen. Voraussetzung hierfür sind grundsätzliche interbehördliche Abstimmungen sowie entsprechende Mitarbeiterschulung zum Verfahrensablauf. Die Umweltverwaltung des Landes M-V (LU, StÄLU) wird zukünftig noch stärker auf die Integration der Alleenentwicklung und -bestandssicherung in Bodenordnungsverfahren hinwirken. Der im Bericht 2008 dargestellte Ansatz, für ackerseitige Pflegearbeiten die landwirtschaftlichen Betriebe einzubeziehen, wird von den Naturschutzbehörden und den Straßenbaubehörden nicht verfolgt. Die Naturschutzbehörden sehen jegliche ackerseitige Pflegemaßnahmen an den Bäumen, insbesondere Lichtraumprofilherstellung sehr kritisch, da die natürlich gewachsene Kronentraufe i. d. R. den Umfang des Wurzelbereichs sichtbar markiert und sie somit auch Schutzfunktion erfüllt. Gemäß Alleenerlass (1992) sollen Schnitte an der straßenabgewandten Seite der Bäume grundsätzlich unterbleiben. 4.3 Standort- und Klimafaktoren 4.3.1 Standortbedingungen und Zustand der Altalleen Der Bestand der Altalleen in Mecklenburg-Vorpommern wurde im Wesentlichen Mitte des 19. Jahrhunderts und Anfang des 20. Jahrhunderts gepflanzt. Sowohl die Funktion als auch die Rahmen- und Standortbedingungen haben sich für die Alleen (nicht nur) in MecklenburgVorpommern seit ihrem Entstehen dramatisch verändert. Wurden die Alleen zum Zeitpunkt ihrer Anlage noch in ausreichendem Abstand zum Weg bzw. zur Chaussee gepflanzt (gemäß „Circular-Verordnung an sämtliche Wege-Besichtigungs- Behörden in Mecklenburg“ von 1840 auf gerader Strecke eine rheinländische Rute/3,766 m), begann mit dem Aufkommen des motorisierten Verkehrs die Teerung und spätere Asphaltierung der bis dahin unbefestigten oder gepflasterten Wege. 19 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode In der DDR standen nur in den Industrieregionen ausreichende Mittel für den Straßenausbau zur Verfügung. Die Neuanlage von Alleen erfolgte im heutigen Mecklenburg-Vorpommern nur in geringem Umfang. Lediglich für den Straßenobstbau wurden in den 1950er- und 1960er-Jahren in größerem Maße Obstbaumalleen gepflanzt, die auch heute noch teilweise am Hauptstreckennetz vorhanden sind (z. B. B 194 nördlich von Stavenhagen). Andere Pflanzungen wurden nicht in Alleebaumqualität vorgenommen, wie z. B. an der B 108 Teterow Thürkow. Zudem wurden in vielen Fällen für den rezenten Verkehr ungeeignete Baumarten mit ungünstigen Wuchseigenschaften und starker Totholzbildung verwendet. So finden sich auch heute noch ausgedehnte Anpflanzungen von Pappeln (z. B. B 104 zwischen Raden und Teterow) und Eschenahorn (L 14 zwischen Bützow und Groß Schwiesow) an Straßen in der Obhut der Landesstraßenbauverwaltung. Im Vergleich zur BRD herrschten in der DDR völlig andere Rahmenbedingungen für das Verkehrswesen. Geringerer Mobilitätsbedarf der Bevölkerung aufgrund wohnortnaher Arbeitsplätze, dezentrale Verteilung von Einkaufsmöglichkeiten für die Waren des täglichen Bedarfs, begrenzte Möglichkeiten des überregionalen Reiseverkehrs, geringere Ausstattung der Privathaushalte mit PKW, dadurch auch starke Ausprägung des öffentlichen Personennahund -fernverkehrs bewirkten den eher schwachen Individualverkehr. Der geringere Umfang des überregionalen und internationalen Warenhandels und die starke Ausprägung des Schienengüterverkehrs hatten eine nachrangige Rolle des LKW-Verkehrs zur Folge. Somit bestand nach 1949 nur ein sehr geringes Erfordernis, Straßen zu verbreitern. Bis 1990 waren die Straßen und Alleebestände kaum einer intensiven Motorisierung und den Folgen eines hohen Schwerlastverkehrs ausgesetzt. Noch 1990 wiesen etwa 48 % der Fern- und 60 % der Bezirksstraßen den ursprünglichen, heute zu schmalen Fahrbahnquerschnitt auf. Nach 1990 entstanden im ehemaligen Staatsgebiet der DDR neue Rahmenbedingungen für das Verkehrswesen. Der rasche Anstieg des motorisierten Individual- und LKW-Verkehrs erhöhte den Druck auf das bestehende Straßennetz. Aufgrund der sprunghaft gestiegenen Anforderungen des Verkehrs an die Straßen begann der grundhafte Ausbau des Netzes. Die Fahrbahnen wurden an die Alleebäume „herangebaut“ und die benötigten Lichtraumprofile frei geschnitten. Mit der massiven Verlegung von Versorgungsleitungen Anfang der 90er-Jahre wurden teilweise die Straßenrandbereiche radikal ausgefräst und das Wurzelwerk der Straßenbäume gekappt. Verkehrsbedingte Bodenverdichtungen kamen hinzu. Der in der Jugend des Baumes ausreichend zur Verfügung stehende Lebensraum verringerte sich stark, wobei mit dem Baumalter der Bedarf an Fläche und Nährstoffen wächst. Dieser Konflikt wird durch den modernen Verkehr, insbesondere den wachsenden Schwerlastverkehr, verschärft. Schadstoffbelastungen, Anfahrschäden sowie teilweise neuartige Baumkrankheiten und Schaderreger tun ein Übriges. Unter diesen Bedingungen kann ein Baum das Lebensalter, das er unter Normalbedingungen erlangen kann, nicht erreichen. Die vor 1990 gepflanzten Altalleen haben deshalb ein überaltertes Erscheinungsbild und sind häufig abgängig. Das damit verbundene Gefahrenpotenzial ist in dem erhöhten Anfall von Totholz, insbesondere nach Stürmen, sichtbar. 20 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Das vorrangige Recht der Bevölkerung auf Sicherheit im Straßenverkehr führt angesichts der stark abnehmenden Vitalität der Bäume regelmäßig zu Konflikten mit dem Alleenschutz. Die beschleunigte Verschlechterung des Vitalitätszustandes alter Alleebäume fordert daher von den Straßenbaulastträgern starke Anstrengungen und hohe finanzielle Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Kostenintensive Maßnahmen wie Pflegeschnitte, Kronenreduktionen und Einbau von Kronensicherungen sowie Standraumsanierungen können die Gefahr für die Verkehrssicherheit nur zeitweilig mindern und Fällungen nur verzögern. Sie müssen aber unter Berücksichtigung der Reststandzeit des betroffenen Baumes und der betroffenen Allee geleistet werden, da die Straßenbauverwaltung natur- und landschaftsschutzrechtlich dazu verpflichtet ist, den langen Erhalt der Alleebäume zu gewährleisten. Gleichwohl wird der Alleenaltbestand mittelfristig bis auf kleinere Restbestände zurückgehen. Der Schwerpunkt der Maßnahmen zur Entwicklung der Alleenlandschaft in MecklenburgVorpommern liegt somit bei der Neu- und Nachpflanzung sowie deren Pflege, die sich über mehrere Jahrzehnte erstrecken wird. 4.3.2 Klimawandel und Baumkrankheiten Rate und Ausmaß des gegenwärtigen Klimawandels sind auch in Mecklenburg-Vorpommern deutlich spürbar. Die Auswirkungen des Klimawandels müssen bei der weiteren Alleenentwicklung berücksichtigt werden. Alleebäume sind von den Klimafolgen durch Sommertrockenheit, verstärkte UV-Einstrahlung, die erhöhte Gefahr von Schädlingsbefall und Krankheiten, sowie durch Witterungsextreme wie Stürme und Extremniederschläge betroffen. Lang anhaltende Trockenperioden führen zum Vitalitätsverlust. Schon bei der Anzucht in der Baumschule sollte die Anfälligkeit gegenüber Trockenstress durch intensives Bewässern und Düngen nicht erhöht werden. Im Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze (2012) des Bundesumweltministeriums wird eine Einteilung der BRD in sechs Vorkommensgebiete (nach § 40 Abs. 4 BNatSchG) vorgenommen, die als Basis für die Produktion und Ausbringung gebietseigener Gehölze dienen soll. Mecklenburg-Vorpommern gehört danach zum Vorkommensgebiet „Norddeutsches Tiefland“. Idealerweise soll der Baum in dem Vorkommensgebiet angezogen werden, wo er auch gepflanzt wird, was aber in der Praxis häufig noch nicht umsetzbar ist, da die regionalen Baumschulen bei großen Stückanforderungen auch auf Zulieferungen angewiesen sind. Der Rindenschutz bei der Neupflanzung insbesondere glattrindiger Baumarten vor Wärmeund UV-Strahlung wird bei der Neupflanzung durch Einsatz von dauerhafter Stammschutzfarbe oder sonstigen Rindenschutzmaßnahmen (z. B. Schilfrohrmatten) auch über die Entwicklungspflegezeit hinaus gewährleistet. Der Gewährleistung einer ausreichenden Bewässerung in der Jungbaumphase kommt bei Trockenperioden weiterhin eine hohe Bedeutung zu. In den letzten Jahren sind auch in Mecklenburg-Vorpommern Probleme mit Krankheiten bei Hauptbaumarten wie Kastanie, Eschen, Ulmen und Eichen aufgetreten (vgl. Kapitel 5.7 des Berichtes zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhalts und der Mehrung des Alleenbestandes an Bundes- und Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern vom 23.12.2008, Drucksache 5/2126). Diese sind zum Teil auf die Klimaveränderung aber auch die Globalisierung des Handels mit der einhergehenden Einschleppung von neuen Schädlingen und Krankheitserregern zurückzuführen. 21 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode In Anbetracht der Klimaänderungen stellt sich die Frage, welche Gehölzarten zukünftig in der freien Landschaft geeignet sein werden. Über das Anpassungspotential der heimischen Baumarten und das Kräfteverhältnis der Bäume zu den Schaderregern liegen kaum wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Einige Erfahrungen konnten aber in der jüngeren Vergangenheit gewonnen werden. So wird beobachtet, dass das Eschentriebsterben nicht in jedem Fall für die mittelfristige Vitalität des Baumes kritisch ist und mit geeigneten Pflegemaßnahmen beherrschbar sein kann. Auch der Befall mit der Miniermotte und der zu beobachtende frühe Laubabwurf bei der Rosskastanie sind nicht so dramatisch für die mittelfristige Vitalität. Der zunehmende Befall der Rosskastanie mit dem Bakterium Pseudomonas syringae pv. aesculi und nachfolgend mit holzzersetzenden Pilzen stellt sich hingegen aktuell so dramatisch dar, dass die Straßenbauverwaltung von Neuanpflanzungen dieser Baumart zukünftig absehen wird und der Kastanienbestand durch den Verkehrssicherungspflichtigen intensiv auf Befall und Verkehrssicherheit beobachtet werden muss. Die Verbreitung des Eichenprozessionsspinners in Mecklenburg-Vorpommern ist im Berichtszeitraum weiter vorangeschritten. Ihr musste die Landesverwaltung zum Schutz betroffener Menschen in den vergangenen Jahren mit umfangreichen und aufwendigen Bekämpfungsmaßnahmen entgegenwirken. 5 Erhalt und Entwicklung der Alleen 5.1 Erhaltung des Baumbestandes 5.1.1 Alleestandorte und Verkehrssicherung Der Lebensraum des Alleebaumes entspricht nicht den natürlichen Lebensbedingungen von Bäumen. Die Folge sind Beeinträchtigungen seiner Wuchsbedingungen und seiner Vitalität. Der Zustand der Bäume verändert sich durch natürliche biologische Vorgänge, wie z. B. Holzfäulen, Krankheiten und das Absterben von Kronenteilen aufgrund von Lichtmangel. Dabei handelt es sich in der Regel um langsame und schleichende Prozesse. Demzufolge und aufgrund anderer äußerer Einflüsse sind regelmäßige Kontrollen der Bäume unerlässlich. Mit der Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Straßenbaulastträger die Aufgabe, potenzielle Gefahren, die durch Bäume am Straßenrand verursacht werden, so gering wie möglich zu halten und damit die Verkehrssicherheit der Straße zu erhalten. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen und Haftungsansprüche abzuwenden, sind Baum- und Astabbrüche zu verhindern. Grundsätzlich sind den Verkehr gefährdende, nicht mehr standund bruchsichere Bäume und Teile von ihnen zu beseitigen. Das Lichtraumprofil ist grundsätzlich freizuhalten. 22 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 5.1.2 Baumkontrolle Sowohl zur Verkehrssicherung als auch zur Pflege des Baumes werden durch die Straßenbauämter des Landes gründliche Sichtkontrollen des straßenbegleitenden Baumbestandes im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich vom Boden aus durchgeführt. Die Baumkontrolle wird nach Beendigung der Jugendphase des Baumes (i. d. R. nach 15 Jahren Standzeit) mindestens 1 x jährlich, abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand durchgeführt. Zusatzkontrollen sind zum Beispiel nach extremem Witterungsereignissen wie Sturm, Schnee oder Eisregen sowie bei Schadensfällen (z. B. Aufprallunfälle durch Kfz), erheblichen Veränderungen im Baumumfeld (z. B. größere Baumaßnahmen) oder erheblichen Eingriffen in den Baum erforderlich, um offensichtliche Schäden und Gefahren feststellen zu können. Bei der Baumkontrolle werden mögliche Schäden und Schadsymptome wie beispielsweise abgestorbene Äste oder reduzierter Blattbesatz festgestellt, die Standfestigkeit und Bruchsicherheit, sonstige Auffälligkeiten sowie auch die Einhaltung des Lichtraumprofiles überwacht. Die Baumkontrollen werden von durch FLL-Zertifikat fachlich qualifizierten Straßenwärtern (Baumkontrolleure) im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchgeführt. Daneben werden von allen anderen Meistereimitarbeitern im Rahmen der ständigen Streckenwartung festgestellte Auffälligkeiten und offensichtliche Gefahren dem Baumkontrolleur und dem Leiter der Straßenmeisterei gemeldet. Die Dokumentation der Baumkontrollen erfolgt durch Baumkontrollnachweise. Die Straßenbauverwaltung hat hierzu mittels des Fachinformationssystems Straßenausstattung (FISA) ein Baumkataster aufgebaut, in dem alle Straßenbäume an Bundes- und Landesstraßen mit exakter Standortangabe verzeichnet sind. Für jeden Straßenbaum ist die Anzahl der erfolgten Kontrollen und das Kontrollergebnis (z. B. Baumschäden, Baumkrankheiten) aktenkundig. Nach Auswertung der Kontrollergebnisse wird über den Handlungsbedarf und deren Dringlichkeit entschieden und entsprechende Maßnahmen werden veranlasst. Das können sein: - notwendige weitere Inaugenscheinnahme (z. B. Hubarbeitsbühne) - Änderung der Regel-Kontrollintervalle und Einstufung als Beobachtungsbaum - notwendige Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund von Gefahr im Verzug (z. B. Totholzbeseitigung) Bei Gefahr im Verzug muss die Gefahrenbeseitigung umgehend erfolgen. Die Meisterei entscheidet darüber, ob Gefahr im Verzug vorliegt und leitet entsprechende Maßnahmen ein. Diese Regelung gilt auch für Bäume, die nicht in der Zuständigkeit der SBV M-V liegen, jedoch den Verkehr auf deren Straßen gefährden können und eine Information an den Eigentümer bzw. die Gemeinde aufgrund des schnellen Handlungsbedarfes nicht mehr möglich ist. 23 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5.1.3 Baumschau/Befreiung Werden bei der Regelkontrolle auffällige Bäume festgestellt, bei denen nicht Gefahr im Verzug vorliegt, wird eine Baumschau veranlasst. Im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 3 NatSchAG M-V, wonach der Träger der Straßenbaulast die notwendige Unterhaltung der Bäume in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen hat, erfolgt die Baumschau unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde. Die Baumschau ermöglicht eine gemeinsame Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit. Dabei sind die Erhaltungsgrundsätze für Alleen, Baumreihen und Einzelbäume zu beachten. (Befreiungen vom Verbot nach § 19 Abs.1 NatSchAG M-V und Ausnahmen vom Verbot nach § 18 Abs.2 NatSchAG M-V sind für die festgelegten Maßnahmen zum Erhalt der Verkehrssicherheit nicht erforderlich, werden aber von einigen Unteren Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 und 3 bzw. des § 18 Abs.3 NatSchAG M-V erteilt bzw. zugelassen.) Wenn im Ergebnis der Baumschau Zweifel über die Verkehrssicherheit und/oder die zu treffenden Maßnahmen vorliegen, werden eingehende Untersuchungen vorgenommen. Dafür werden zusätzliche Fachleute mit spezieller Ausbildung (öffentlich bestellte und vereidigte Baumsachverständige) herangezogen und beauftragt. 5.1.4 Baumpflege Als Pflegemaßnahmen kommen Kronenpflege, Stammpflege und Wurzelpflege in Betracht. Die Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Bäumen werden von fachkundigem Personal oder qualifizierten Fachfirmen durchgeführt. Neben dem Kontroll- und Pflegeaufwand für den Altbestand nimmt auch der Pflegeaufwand bei den zahlreich gepflanzten Jungbäumen zu (Standzeit bis ca. 15 Jahre), um den sich später negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkende Fehlentwicklungen in der Krone rechtzeitig und baumschonend vorzubeugen. Die Kosten für Pflege und Verkehrssicherung an Alleen können überschlägig mit im Mittel 30 Euro pro Jahr und Baum angegeben werden. Baumpflegemaßnahmen bei Bäumen ab 50 bis 80 Jahre Standzeit gewährleisten nur noch kurzzeitig die Verkehrssicherheit, die Intervalle zwischen den einzelnen Maßnahmen werden immer kürzer. Diese Bestände stellen die Straßenbauverwaltung personell und finanziell vor große Herausforderungen. Die notwendigen Kontrollen sind weit zeitaufwendiger und die Entscheidung der einzuleitenden Maßnahmen insbesondere unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit komplizierter. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 betrugen die jährlich von der Straßenbauverwaltung des Landes eingesetzten Mittel für Jungbaum- und Kronenpflege, Pflanzenschutz, Totholzbeseitigung, Gutachten, Kronensicherung und Fällung für das Bundes- und Landesstraßennetz im Mittel 2,6 Mio. €, finanziert für Bundesstraßen aus Kapitel 1210 Titel 521.21 TG 01 im Straßenbauplan des Bundeshaushalts und für Landesstraßen aus Kapitel 1506 Titel 751.64 und 521.64 MG 64 des Landeshaushalts. Dies ist eine deutliche Steigerung gegenüber den Kosten des Jahres 2007 (Alleenbericht 2008) mit 1,5 Mio. €., die begründet ist in dem stetigen Zuwachs von zu pflegenden Jungbäumen im 5. bis 15 Standjahr sowie dem fortschreitenden Vitalitätsverlust des Altbestandes aufgrund der in Kapitel 4 geschilderten Standortbedingungen. 24 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5.1.5 Baumfällungen und Ersatzpflanzungen Durch die in Kap. 4 beschriebenen Faktoren und die zunehmende Überalterung des Baumbestandes nimmt die Häufigkeit von Defekten und Baumkrankheiten zu und die Vitalität an einem Großteil der Bäume rapide ab. Werden im Rahmen der Baumkontrollen bzw. Baumschauen Bäume festgestellt, bei denen die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und die Verkehrssicherheit durch baumpflegerische Maßnahmen nicht wiederhergestellt werden kann, müssen diese Bäume gefällt werden. Im Berichtszeitraum 2008 bis 2013 mussten an Bundes- und Landesstraßen von den insgesamt 26.591 gefällten Bäumen allein 22.191 Bäume (83 %) aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht von der Straßenbauverwaltung gefällt werden. Die Statistik der Baumfällungen wird nach den Ursachen Verkehrssicherungspflicht (VSP) und Straßenbaumaßnahmen (SBM) differenziert. Baumfällungen an Bundes- u. Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern 2005-2013 7.000 6.000 5.000 4.000 VSP SBM 3.000 2.000 1.000 0 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Abbildung 12: Baumfällung an Bundes- und Landesstraßen 2005 - 2013 In der Regel handelte es sich bei den aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zu fällenden Bäumen um bereits tote oder im absterben begriffene Bäume. Die Straßenbauverwaltung ist bemüht, hierfür eine Nachpflanzung auch an anderer geeigneter Stelle in Verhältnis 1:1 vorzunehmen. Von den insgesamt im Berichtszeitraum gepflanzten 35.044 Bäumen wurden 13.425 Bäume zur Kompensation der VSP-Fällungen gepflanzt. Die Straßenbauverwaltung hatte große Probleme bei der Realisierung von Nachpflanzungen aus VSP-Fällungen, da gemäß geltendem Alleenerlass (1992) eine Einzelbaumnachpflanzung in älteren Alleen generell und aufgrund der Abstandsregelung an gleicher Stelle des gefällten Baumes i. d. R. nicht erfolgen kann und ein Mangel an geeigneten Flächen an anderer Stelle besteht (vgl. Kap. 4.2). Aus der seit 1996 geführten Fäll-Pflanz-Statistik an Bundes- und Landesstraßen ergab sich deshalb bis Ende 2013 ein Pflanzrückstand von ca. 10.000 Bäumen. Hierfür soll eine Zahlung in den Alleenfonds erfolgen, da in diesem Umfang aus den genannten Gründen in absehbarer Frist keine Ersatzpflanzungen geleistet werden können (vgl. Kap. 5.3). 25 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Sind Bäume im Zuge von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, also von Straßenbaumaßnahmen (SBM) zu entnehmen, kann die Naturschutzbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Befreiungen vom Verbotstatbestand der nachteiligen Veränderung der Alleen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, wobei vom Straßenbaulastträger nachzuweisen ist, dass die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Diese in § 19 (2) NatSchAG M-V formulierten Bedingungen für eine Entnahme von Alleebäumen sind mit der Regelung nach § 4 BNatSchG per Definition erfüllt und im Einzelfall nachzuweisen. Die Befreiung kann durch die Naturschutzbehörde gemäß § 67 Abs. 3 BNatSchG mit Nebenbestimmungen zur Kompensation versehen werden. Sind Alleen oder einseitige Baumreihen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) geschützt, wie zum Beispiel entlang von Kopfsteinpflasterstraßen oder als Teile von denkmalgeschützten Parkanlagen entlang von Bundes- oder Landesstraßen, erfolgt eine rechtzeitige Beteiligung der zuständigen Denkmalbehörde, sofern Eingriffe in den Wurzel- oder Kronenbereich, Fällungen oder sonstige Veränderungen vorgesehen sind. Der bislang geltende Alleenerlass 2002 sieht direkte Pflanzungen und unter Zuhilfenahme einer „Überstand-Restbetrags-Berechnung“ einen vollständigen finanziellen Wertausgleich in Abhängigkeit von der Bestandsform des betroffenen Alleenabschnittes und vom Stammumfang des betroffenen Baumes in Ausgleichsverhältnissen von 1:1 bis 1:3,5 vor. Ein Ausgleich von 1:3,5 ist auch bei seltenen bzw. besonderen Baumarten zu leisten. Bei toten oder absterbenden Bäumen ist ein Ersatz von 1:1 zu leisten. Im Berichtszeitraum mussten 4.400 Bäume (17 % der im Berichtszeitraum insgesamt gefällten Bäume) wegen Straßenbaumaßnahmen gefällt werden. Bislang konnte die Straßenbauverwaltung alle sich aus den Fällungen bei Straßenbaumaßnahmen (SBM) ergebenen Pflanzverpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Landschaftspflegerischen Begleitplanung und Ausführung erfüllen. Trotz der Probleme bei der Umsetzung der Nachpflanzung aus VSP-Fällungen war im Berichtszeitraum ein insgesamt positiver Saldo in der Fäll-Pflanz-Statistik herstellbar. Wenn Flächen für Nachpflanzungen bzw. Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, können die Maßnahmen der Straßenbauverwaltung auch an Straßen in der Baulastträgerschaft der Landkreise und Gemeinden mit deren Zustimmung umgesetzt werden. Hierbei gelten die vom EM auch für Landesstraßen eingeführten „Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau - ARS Nr. 3/2003“. So wurden im Berichtszeitraum 5.195 Bäume durch die Straßenbauverwaltung an Kreis- und Gemeindestraßen gepflanzt. Seit 1996 wurden 68.641 Bäume entnommen und 104.713 Bäume gepflanzt, davon 8.651 Bäume an Kreis- und Gemeindestraßen. Im langjährigen Saldo liegt damit immer noch ein deutlicher Überschuss vor, der in der folgenden Grafik anschaulich wird. 26 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Baumfällungen u. -pflanzungen an Bundes- u. Landesstraßen 1996-2013 in Mecklenburg-Vorpommern 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 Entnahmen Pflanzung 4.000 3.000 2.000 1.000 0 199619971998199920002001200220032004200520062007200820092010201120122013 Abbildung 13: Baumfällungen und Baumpflanzungen an Bundes- und Landesstraßen 1996 - 2013 Die Statistik zeigt aber auch große jährliche Schwankungen auf. So wurden in den Jahren 2008, 2009 und 2010 deutlich mehr Bäume gepflanzt als gefällt. Dies ist dadurch bedingt, dass in diesen Jahren größere Pflanzstrecken verfügbar wurden. 2011 hielten sich Fällungen und Pflanzungen die Waage. In den Jahren 2007 und 2013 lag hingegen ein landesweites Jahresdefizit vor. Die im letzten Alleenbericht bis 2007 verzeichnete jährliche Zunahme der Fällungen von Alleebäumen war im jetzigen Berichtzeitraum 2008 - 2013 rückläufig. Allerdings wird es durch die fortschreitenden Fällungen von Bäumen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht mittelfristig ein dauerndes, in seinem Umfang schwankendes Defizit in der Fäll- und Pflanzstatistik der Straßenbauverwaltung geben. 5.1.6 Artenschutz Viele geschützte, bedrohte und seltene Arten an Vögeln, Insekten, Fledermäusen und Nagern nutzen gerade die Schäden an den Alleebäumen als Lebensraum, insbesondere an Eiche, Birke und Linde. Dies führt dazu, dass wichtige Baumunterhaltungsmaßnahmen nicht im optimalen Zeitraum durchgeführt werden können. Dabei wird gerade für die seltenen Arten der gewählte Lebensraum im Alleebaum durch die unmittelbare Nähe zum starken Verkehr oft zur tödlichen Falle. Schutz- und Pflegemaßnahmen in den alten Alleen und einseitigen Baumreihen sind weiterhin in sensibler Abwägung mit dem Ziel durchzuführen, diesen Altbestand zu bewahren. Die Konflikte zwischen Alleen- und Artenschutz unter der Prämisse der durch die Straßenbauverwaltung zu gewährleistenden Verkehrssicherung müssen in jedem Einzelfall im Zusammenspiel mit der zuständigen Naturschutzbehörde gelöst werden, z. T. mit Inanspruchnahme gutachterlicher Tätigkeit (Artenschutzfachbeiträge). 27 Drucksache 6/4207 5.2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Alleenentwicklung durch Neupflanzung 5.2.1 Grundsätze Gemäß Alleenerlass (2002) sind Neupflanzungen wegen der zum Teil überalterten Alleenbestände im verstärkten Maße vorzunehmen. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die Straßenbauverwaltung gemäß § 19 Abs. 3 NatSchAG M-V insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen. Sie werden überall dort vorgenommen werden, wo es landschaftsgestalterisch sinnvoll ist. Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sie sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben. Auch die Größe der Ortschaften und ihr Charakter soll bei ortsnahen oder innerörtlichen Alleen Berücksichtigung finden. Bei Neubaumaßnahmen wird geprüft, ob die Neupflanzung einer Allee möglich ist. 5.2.2 Baumartenwahl/Standort- und Klimabedingungen Da der Straßenraum einen Standort mit extremen Belastungen für den Baum darstellt, muss sich die Baumpflanzung an langfristiger Standsicherheit orientieren. Bei Neuanpflanzungen ist daher besonders die Eignung der Baumart für den Pflanzstandort zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind die Schadstoff- und Windexposition, Substrateigenschaften, Frostempfindlichkeit, Grundwassernähe, Staunässe, Hitze- und Feuchtebeständigkeit, ökologische Funktionen des Straßenbegleitgrüns sowie die landschaftstypischen Besonderheiten einer Region. Baumarten, die mit längeren Dürreperioden und Warmzeiten vertraut sind, sollten unter sorgsamer Beachtung möglicher Anwuchsrisiken einbezogen werden. Auch als Straßenbaum in den Hintergrund geratene, relativ anspruchslose Arten sollten wieder mehr einbezogen werden. Bei dieser Betrachtung sind die sonstigen nachteiligen Standortbedingungen für Alleebäume nicht zu vernachlässigen. Zur Streuung des Risikos von neu auftretenden, artengebundenen Krankheiten muss zukünftig auch die Alleenpflanzung mit verschiedenen Baumarten innerhalb einer Pflanzstrecke in Betracht gezogen werden. Da die weitere Entwicklung der Verbreitung von Baumkrankheiten schwer abschätzbar ist (vgl. Kapitel 4.3.2) und die konkreten Auswirkungen des Klimawandels auf MecklenburgVorpommern nicht prognostizierbar sind, ist die Grundsätzlichkeit der Orientierung an „einheimischen“ Baumarten, wie im gemeinsamen Erlass „Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern“ (Alleenerlass) formuliert, zu überprüfen. Eine eingeschränkte Diskussion um gebietsheimische, gebietseigene und autochthone Gehölze für Alleebäume berücksichtigt nur ungenügend die langfristige Aufgabenstellung der Allee und die Lebensinteressen der Bäume. Die möglichen Risiken müssen durch eine Vielfalt der Baumarten und der Herkünfte in Verbindung mit einem ausreichend großen Pflanzabstand zur Fahrbahn und zur landwirtschaftlichen Nutzung minimiert werden. Neben den einheimischen Baumarten müssen auch Arten aus anderen Regionen in Betracht gezogen werden, die in Zukunft aufgrund der Klimaänderung hier vermutlich gut wachsen werden. Für Pflanzungen im städtischen Gebiet werden bereits dahingehende Versuchsprojekte durchgeführt. Erste Empfehlungen liegen vor und wurden auf der 10. Alleenfachtagung in Güstrow vorgestellt. 28 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Für Pflanzungen außerhalb bebauter Gebiete gibt es allerdings die gesetzliche Beschränkung gemäß § 40 BNatSchG, wonach es ab 2020 für Pflanzungen gebietsfremder Arten in freier Natur einer Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf (siehe auch Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölz 2012 des Bundesumweltministeriums). Hier muss eine generelle Ausnahmeregelung - z. B. in Form einer Ausnahmeartenliste - getroffen werden, die es ermöglicht, Pflanzungen mit geeigneten gebietsfremden Baumarten an Außerortsstraßen ohne besondere Genehmigung durchzuführen, um den Alleenschutz weiter gewährleisten zu können. Notwendig ist eine diesbezügliche Klarstellung durch den Gesetzgeber auch zur Schaffung einer Planungssicherheit für die Baumschulwirtschaft. Die Beschaffung von geeignetem Pflanzmaterial gestaltet sich aufgrund der großen Nachfrage nicht immer einfach. Die Baumschulwirtschaft hat sich aber auf den gestiegenen Bedarf eingestellt. Das im letzten Alleenbericht in Betracht gezogene Vorgehen, zur Erhöhung der Verfügbarkeit von Pflanzmaterial dieses mit geringerem Anzuchtalter und geringerem Stammumfang zu verpflanzen, wurde bislang nicht verfolgt. Wohl aber hat die Straßenbauverwaltung, resultierend aus den gewonnenen Erfahrungen bei der Entwicklungspflege, die übliche und im gültigen Regelwerk vorgegebene dreijährige Pflegezeit seit 2010 auf 5 Jahre erhöht. Die Straßenbauverwaltung MV hat sich maßgeblich dafür eingesetzt, diese Erhöhung auch in das fortzuschreibende Regelwerk der FGSV, hier die ZTV LA-StB aufzunehmen. 5.2.3 Pflanzabstände zur Fahrbahnkante Für Bundesfernstraßen ist ein Pflanzabstand zur Fahrbahnkante von mindestens 4,50 m einzuhalten (Merkblatt Alleen, 1992). Mit dem Kabinettsbeschluss zur Sicherstellung des Schutzes, des Erhalts und der Mehrung des Alleenbestandes an Bundes- und Landesstraßen in M-V Nr. 176/08 vom 16.12.2008 wurde für Neupflanzungen an Landesstraßen ein Pflanzabstand von 3,50 m festgelegt. Die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Mindestpflanzabstände zum Fahrbahnrand als Voraussetzung für einen nachhaltigen Alleenschutz ist in Kapitel 4 eingehend dargelegt. Denkbare flexiblere Regelungen an Landesstraßen sollen Gegenstand der Neufassung des Alleenerlasses sein. 5.2.4 Ver- und Entsorgungsleitungen Verkehrsachsen sind oft auch Leitungsachsen für Energie, Gas, Trinkwasser, Abwasser und Kommunikation. Vorhandener Leitungsbestand kann eine Neupflanzung im unmittelbaren Straßenbereich verhindern bzw. erschweren, da ein gewisser Sicherheitsabstand der Bäume zum Leitungsbestand durch die Versorgungsträger gefordert wird. Mögliche Wege zur gemeinsamen Nutzung des Raums durch Bäume sowie unterirdische Leitungen und Kanäle werden im Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle der FGSV Ausgabe 2013 aufgezeigt. Oftmals sind dadurch Pflanzungen dennoch möglich unter der Prämisse, dass zusätzliche Wurzelschutzmaßnahmen (Wurzelschutzplatten, Wurzelschutzvliese) eingebaut werden. Dies erhöht den planerischen und baulichen Aufwand für Neupflanzungen und somit auch die Kosten insbesondere in Ortslagen. 29 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5.2.5 Grunderwerb Wie bereits in Kapitel 4.2 dargestellt, ist der erforderliche Grunderwerb für Neupflanzungsstrecken und Pufferstreifen ein erhebliches Problem und kann sich über einen langen Zeitraum bis zur Zwangsenteignung hinziehen. Abbildung 14: Erforderlicher Grunderwerb für Neupflanzungsstrecken 5.2.6 Umsetzung des Alleenentwicklungsprogramms Das 2004 erstellte Alleenentwicklungsprogramm (AEP) der Straßenbauverwaltung für die Bundes- und Landesstraßen hat einen Zielzustand für die nächsten 20 Jahre definiert. Das AEP ist eine informelle Planung, die einen übergeordneten Rahmen für potenzielle Alleenentwicklungsstrecken darstellt und im Rahmen von Detailplanungen auf die Ausführungsebene übertragen werden kann. Die Straßenbauverwaltung hat im Berichtszeitraum große Anstrengungen zur Umsetzung des Programms unternommen. Als Indikator des fortwährenden Alleenumbaus ist der Prozentsatz der Neupflanzungen am Gesamtalleenbestand bis zum Jahr 2013 bereits auf einen Anteil von ca. 38 Prozent gestiegen. Im Rahmen einer Zwischenbilanz kann konstatiert werden, dass landesweit ca. 47 % der im Zeitraum 2005 bis 2013 insgesamt durchgeführten Pflanzungen in AEP-Planungsstrecken realisiert wurden. Hierbei liegen große regionale Unterschiede vor. So betrug der Umsetzungsgrad in einzelnen Straßenbauämtern über 50 bis zu ca. 80 Prozent. In den meisten Ämtern wurden die Zielzahlen des AEP in diesem Zeitraum übertroffen. Dies lag vor allem daran, dass die im AEP in den ersten 5 Jahren mit hoher Priorität eingestuften Maßnahmen umgesetzt werden konnten. Diese beinhalteten auch Maßnahmen des kurz- und mittelfristigen Bauprogramms, bei denen große Entwicklungschancen für Alleepflanzungen bestanden. Mit ca. 53.000 Stück Neupflanzungen konnten ca. 60 % der für den Zeitraum von 10 Jahren bis 2014 vorgesehenen Pflanzstückzahlen realisiert werden. Für den Gesamtzeitraum geht der Anteil der Neupflanzungen in vorgesehenen AEP-Planungsstrecken jedoch auf 24 Prozent zurück. 30 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Dafür wurden folgende Gründe ausgemacht: Die AEP-Strecken mit mittlerer und geringer Priorität umfassen Um- und Ausbauprojekte mit geringerer Eignung für die Alleenentwicklung bzw. Bauprojekte, die nicht realisiert wurden. Erschwerend bei der Erfüllung der Programmziele waren neben den im AEP sehr hoch angesetzten jährlichen Pflanzzahlen (ca. 4000 Bäume/Jahr) die Schwierigkeiten beim Grunderwerb in Verbindung mit den seit 2008 mit Kabinettsbeschluss verbindlichen Abstandsregelungen für Neupflanzungen von 3,5 m bzw. 4,5 m, da in Teilbereichen des AEP als Randbedingung Abständen ab 1,5 m angenommen wurden. Auch konnten in dem landesweiten informellen Programm nicht alle für Pflanzungen hinderliche Randbedingungen, wie z. B. vorhandene Versorgungsleitungen, ermittelt und bei der Streckenauswahl berücksichtigt werden. Im Zuge des Um- und Ausbaus am Streckennetz und vor allem durch die Anlage von Radwegen ergaben sich jedoch kontinuierlich neue Optionen für Pflanzstrecken, die im AEP noch nicht berücksichtigt worden waren. Ein großer Teil der im Planungszeitraum durchgeführten Pflanzungen wurde aus diesem Grund an nicht im AEP vorgesehenen, gleichwohl aber auch geeigneten Strecken durchgeführt. Insgesamt wird deutlich, dass die im AEP mit geringerer Priorität eingestuften Strecken deutlich schwerer umzusetzen sind, woraus eine Überprüfung und Ergänzung des AEP resultieren sollte (vgl. Kapitel 5.4 AEPplus). 5.2.7 Nachpflanzungen Gemäß Alleenerlass (2002) sind Nachpflanzungen nur in jüngeren bis mittelalten Alleebeständen (Stammumfang bis 88 cm) in Lücken bis zu 100 m vorzunehmen. Bei Nachpflanzungen in lückigen Alleen sind Alter und Vitalität, Standort und Art der vorhandenen Bäume sowie Verkehrssicherheitsaspekte entsprechend der ESAB zu beachten. Einzelbaumnachpflanzungen sind gemäß Alleenerlass (1992) nur in jüngeren Alleebeständen vorzunehmen. In kleinen Lücken von Altbaumbeständen werden Einzelbaumnachpflanzungen unter Berücksichtigung der Anwuchsbedingungen nur im Ausnahmefall durchgeführt und müssen sorgfältig abgewogen werden. Sie erfolgen nur, wenn der Altersabstand zwischen dem Altbestand und dem neuen Baum nicht zu groß ist. Oft erschwert die Konkurrenz mit den Altbäumen um Licht, Wasser und Nährstoffe eine gesunde und stabile Entwicklung der Jungbäume. Der Pflegeaufwand für einzeln nachgepflanzte Jungbäume ist erheblich höher als für größere zusammenhängende Neupflanzungen. Bei größeren Nachpflanzungen ist von vornherein im Hinblick auf einen langfristigen Umbau der Allee der Mindestpflanzabstand zum Fahrbahnrand von 3,50 m an Landes- und 4,50 m an Bundesstraßen einzuhalten, ggf. auch außerhalb der bestehenden Baumflucht. Bei sich in Auflösung befindlichen Alleen und schlechtem Vitalitätszustand der Bäume muss im Interesse der einheitlichen Struktur und des Erscheinungsbildes der Allee und im Hinblick auf die aufzubringenden Unterhaltungskosten für den Altbaumbestand unter Berücksichtigung des gesetzlichen Artenschutzes abgewogen werden, ob statt einer Nachpflanzung ein kompletter Umbau (Verjüngung) der Allee durchgeführt werden sollte. Diese Frage stellt sich oftmals im Zusammenhang mit Planungen an großen Um- und Ausbaustrecken. 31 Drucksache 6/4207 5.3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Alleenfonds Der Alleenerlass sieht für den Ersatz für Baumfällungen neben der Neupflanzung auch einen Ausgleich durch Ersatzgeldleistung in den Alleenfonds vor. Die Höhe des finanziellen Wertausgleiches richtet sich nach den Kosten der gepflanzten Bäume zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. Kann keine Pflanzung geleistet werden, bemisst sich die Höhe der Einzahlung nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste. Der Wert je Baum soll jedoch 290 € nicht unterschreiten. Die Straßenbauverwaltung hat in den Jahren 2008 bis 2013 für Baumentnahmen insgesamt 1,4 Mio. € in den Alleenfonds eingezahlt, für Bundesstraßen aus Kapitel 1210 Titel 741 22. 741 42 und 741 45 TG 01 im Straßenbauplan des Bundeshaushalts und für Landesstraßen aus Kapitel 1506 Titel 751.64 MG 64, 752.62 MG 62, 752.63 MG 63 und 751.01 MG 62, 751.02 MG 63 (bei EFRE-geförderten Maßnahmen) des Landeshaushalts. Darüber hinaus wurde für bis Ende 2013 angefallene und nicht realisierbare Nachpflanzungen für VSP-Fällungen der Straßenbauverwaltung von ca. 10.000 Bäumen sowie weitere ausstehende Ersatzgeldzahlungsverpflichtungen zwischen EM und LU gemäß Alleenerlass (2002) eine Abgeltungszahlung von 4,9 Mio. € in den Alleenfonds vereinbart, finanziert aus dem Landeshaushalt Kapitel 1506 Titel 751.64 (MG 64) für den Anteil Land und aus dem Bundeshaushalt Kapitel 1210 Titel 741 45 für den Anteil Bund. Die Mittel des Alleenfonds sind gemäß Ziffer 5 (4) Alleenerlass (2002) zweckgebunden an Bundes- und Landesstraßen zu verwenden. Schwerpunkt ist - in Verbindung mit Ziffer 3 Alleenerlass (2002) - die dem Alleenschutz dienende Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen, da der Bestand an Alleen sowie einseitigen Baumreihen im Sinne Streckenlänge und Vitalität erhalten werden soll. Die Finanzierung von Schutz- und Pflegemaßnahmen in besonders wertvollen Alleen und einseitigen Baumreihen sind zur Bewahrung des Altbestandes ebenfalls Teil der Aufgabe des Alleenfonds. Die Mittel sind weiterhin für andere dem Alleenschutz dienende Maßnahmen sowie für Flächenankäufe oder Ausfallentschädigungen für die Landwirtschaft aufgrund erheblicher unzumutbarer Nutzungsbeschränkungen zum ackerseitigen Schutz der Bäume zu verwenden. Auch die für den umfassenden und nachhaltigen Alleenschutz notwendige Erstellung von Konzeptionen und Programmen zur langfristigen Alleenbestandssicherung und -entwicklung für die jeweiligen Planungsebenen war bislang und muss auch zukünftig durch Mittel des Alleenfonds finanzierbar sein. Im Berichtszeitraum wurden 81.000 € aus dem Alleenfonds für Alleenschutzmaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen ausgezahlt und verwendet. Das entspricht ca. 6 % der im Berichtszeitraum durch die Straßenbauverwaltung in den Alleenfonds eingezahlten Mittel. Pflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgten vorrangig an Kreis- und Gemeindestraßen sowie an ländlichen Wegen. Für die in den Alleenfonds durch die Straßenbauverwaltung einzuzahlenden Mittel werden zwischen den zuständigen Behörden verbindliche landeseinheitliche Auszahlungsmodi vereinbart, die einen Rückfluss der Mittel in Alleenschutzprojekte an Bundes- und Landesstraßen ermöglichen. 32 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5.4 Drucksache 6/4207 Zukünftige Alleenstrategie der Landesstraßenbauverwaltung Unabdingbar für den effektiven und effizienten Einsatz von Finanzmitteln und Ressourcen sind überörtliche und örtliche Planungskonzepte, welche in eine landesweite mittel- und langfristige Strategie eingebettet sein sollten. Für den Alleenschutz erörtert die Landesstraßenbauverwaltung die Entwicklung einer Alleenstrategie, deren Grundgerüst im folgenden Schema dargestellt wird: Abbildung 15: schematische Darstellung der Alleenstrategie Als Grundlage für die Alleenstrategie kann die Straßenbauverwaltung M-V eine aktuelle, laufend betreute Bestandserhebung des Straßenbaumbestandes an Bundes- und Landesstraßen (Baumkataster FISA) nutzen. Die Daten jedes einzelnen Baumes sind in einer Datenbank des Fachinformationssystems Straßenausstattung (FISA) gespeichert. Dieser Datenbestand wird durch speziell ausgebildete Mitarbeiter (Baumkontrolleure) in jeder Straßenmeisterei laufend kontrolliert und aktualisiert. Das Baumkataster FISA ermöglicht die gezielte Koordination der Pflegemaßnahmen an den Straßenbäumen. Zur Koordination des Weiteren strategischen Vorgehens der Straßenbauverwaltung hinsichtlich des Alleenschutzes und zur möglichst weitreichenden Information der Öffentlichkeit wurde dieser Datenbestand mit Hilfe eines für diese Fragestellungen zugeschnittenen Statistik- und Kartenmoduls ausgewertet. Verbunden mit diesem neuentwickelten Auswertungsmodul (Alleenstatistikmodul) des FISA-Programms kann die statistische und kartographische Darstellung (Alleenkarte) des Bestandes an alten und neuen geschlossenen und lückigen Alleen und der Angabe der jeweiligen Hauptbaumart erzeugt werden. 33 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt zudem, ein Konzept zur Sicherung des Alleenbestandes (Alleensicherungsprogamm) zu erarbeiten, welches als Bestandteil der Alleenstrategie sowohl Maßnahmen zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wie auch zur Gewährleistung von Nach- und Neupflanzungen in Alleenstrecken beinhalten soll. Mit dem Alleensicherungsprogramm soll der Bedarf an Schutzstreifen für Alt- und Neualleen ermittelt werden, der sich aus dem Konflikt des Alleenschutzes mit der ackerseitig angrenzenden Flächennutzung ergibt (Vgl. Kapitel 4.6), um diesen Bedarf gezielt in laufende oder zu beantragende Bodenordnungsverfahren einzubringen beziehungsweise Grunderwerbsverhandlungen gezielt für den Alleenschutz zu tätigen oder ackerseitige Schutzmaßnahmen für Alleebäume zu ergreifen. Die Möglichkeiten der Nutzung von Agrarförderprogrammen ist ebenso vorgesehen. Darüber hinaus sollen Strecken ermittelt werden, die für Nachpflanzungen in bestehenden Alleen geeignet sind. Das Programm soll mit allen Akteuren im Alleenschutz (z. B. Straßenbaubehörden, Umweltbehörden, Umweltverbände, Landwirtschaft) abgestimmt werden. Ein Alleensicherungsprogramm muss unter anderem folgende Punkte beinhalten: - Grunderhebung des Alleenbestandes mit Daten des Fahrbahnrandabstandes aus dem Baumkataster FISA - Ermittlung der Straßengrundstücksgrenzen an Alleen - Ermittlung der aktuellen Ackernutzungsgrenzen - Festlegung der erforderlichen Schutzstreifenbreite (Baumstamm - Ackernutzung) - Vergleich der Straßengrundstücksgrenze mit der aktuellen Ackernutzungsgrenze - Ermittlung akut durch Ackernutzung gefährdeter bzw. geschädigter Alleenstrecken - Festlegung und Umsetzung von Sofortmaßnahmen (z.B. Straßengrundstückssicherung) - Ermittlung der Grundbesitzverhältnisse an den Alleenstrecken (öffentliche Flächen der Kommunen, BVVG o. a., Anzahl der privat Betroffenen je Alleenstrecke usw.) - Ermittlung der Eignung und rechtlichen Voraussetzung verschiedener Varianten des Schutzstreifenerwerb (z. B. freiwilliger Grunderwerb, Planfeststellung, Bodenordnungsverfahren, Grunddienstbarkeit, Förderprogramme) - Ermittlung des Flächenbedarfs für Schutzstreifen unter Berücksichtigung des Pflanzabstandes vom Fahrbahnrand bei zukünftiger Neupflanzung nach Abgang der Altallee - Zuordnung jeweils geeigneter Schutzstreifen-Erwerbsvarianten- bzw. Schutzmaßnahmen zu den Alleenstrecken - Festlegung von Prioritäten für die Umsetzung des Erwerbs der Schutzstreifen an Alleenstrecken mit unterschiedlicher Bedeutung und Gefährdung - Umsetzung des Alleensicherungsprogramms (Schutzstreifenerwerb, örtliche dauerhafte Sicherung der Schutzstreifengrenze zur Ackerfläche) Neben der notwendigen Alleenbestandssicherung lassen sich anhand der Alleenkarte im Weiteren auch zur Aktualisierung und Fortschreibung des Alleenentwicklungsprogramms (AEP, vgl. Kapitel 5.2.6) von 2004 weitere potentielle Neupflanzungsstrecken für die Alleenentwicklung ableiten, die dann auf ihre Eignung näher zu untersuchen sind. Das 2004 aufgestellte und mit Dienstanweisung des Verkehrsministeriums M-V 2007 eingeführte AEP wurde zum Teil unter Prämissen und Randbedingungen erstellt, die heute nicht mehr zutreffen. 34 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Daher wird die Straßenbauverwaltung das bestehende AEP unter Berücksichtigung des genannten Alleensicherungsprogramms zu einem Alleenentwicklungsprogramm plus erweitern. In geeigneten Landschaften wird angestrebt, möglichst viele Potenziale zur Anlage und Entwicklung von neuen Alleen zu nutzen. Mit einer stetigen und zeitlich weiter gestreckten Pflanzstrategie kann verhindert werden, dass der jetzt gepflanzte Alleenbestand in 80 bis 100 Jahren in einem vergleichsweise kurzem Zeitraum gemeinsam abgängig wird und die dann Verantwortlichen vor ähnlichen Problemen stehen wie die Straßenbauverwaltung heute. Ein effizienterer, nachhaltiger und komplexer Planungsansatz sowohl bei Straßenbau- wie auch Kompensationsvorhaben bleibt das Ziel. Die Straßenbauverwaltung M-V erwägt ferner, in Abstimmung mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Landesbehörden Planungshinweise für die Alleen des Landes zu entwickeln (Planungshandbuch Alleen), die bei Neupflanzungen generell und bei Neubau-, Umbau- und Erhaltungsmaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen mit Alleenbestand sowie an kommunalen Straßen zu berücksichtigen sein werden. Insgesamt ergibt sich folgende Alleen-AGENDA der Straßenbauverwaltung für den nächsten Berichtszeitraum: - Alleen-/Baumkataster (vorhanden) - Alleenstatistikmodul (in Bearbeitung, Abschluss 2015) - Alleenkarten (Land M-V, Straßenbauämter, Straßenmeistereien (in Bearbeitung, Abschluss 2015) - Alleensicherungsprogramm (geplant) - Alleenentwicklungsprogramm plus (geplant) - Planungshandbuch Alleen (geplant) Inwieweit für die Erstellung der konzeptionellen Bestandteile der Alleenstrategie (Alleensicherungsprogramm und Alleenentwicklungsprogramm plus) Mittel des Alleenfonds bereitgestellt werden können, wird innerhalb der Landesregierung geklärt. Die im Alleenbericht 2008 vorgesehene Erstellung einer Karte, die alle Straßen für praktikable Pflanzprogramme in Baulastträgerschaft des Landes als auch der Kreise und Kommunen enthält, konnte bislang nicht realisiert werden. Die Gründe hierfür liegen insbesondere im Fehlen eines digitalen Baumkatasters für das nachgeordnete Straßennetz (Kreis- und kommunale Straßen). Hier besteht dringender Handlungsbedarf, da für ein allumfassendes landesweites Programm zur Alleenbestandssicherung und -entwicklung aller klassifizierten Straßen eine entsprechende aktuelle und fortlaufende Bestandserfassung auch im Kreis- und Gemeindestraßennetz notwendig (Baumkataster) ist. Die Straßenbauverwaltung bietet hierfür wie auch für die weiteren zu leistenden Aufgaben des Alleenschutzes den kommunalen Straßenbaulastträgern ihre hierbei bislang gewonnenen Erfahrungen und eine Zusammenarbeit an. Zur Unterstützung sollte hier auch eine Finanzierung durch den Alleenfonds genutzt werden. 35 Drucksache 6/4207 6 Alleenbild der Zukunft 6.1 Grundsätze Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Das Erscheinungsbild des Alleenbestands in Mecklenburg-Vorpommern ist heute einer fortlaufenden Veränderung unterzogen. Obwohl durch die erheblichen Pflanzanstrengungen der tatsächliche Alleenbestand insgesamt erweitert werden konnte, gehen die das heutige Bild prägenden Altalleenbestände deutlich zurück. Diese Alleen wurden im Wesentlichen in zwei kurzen Perioden angelegt. Durch die erheblichen Belastungen aus dem modernen Straßenverkehr erreichen die Bestände derzeit das Ende ihres verkürzten Lebenszyklus bzw. nähern sich diesem deutlich. Der Mangel an mittelalten Bäumen aus Beständen weiterer, zeitlich versetzter Pflanzkampagnen vermittelt den Eindruck eines Alleensterbens, obwohl der bisher abgängige Bestand im Durchschnitt aller Entnahmen an Bundes- und Landesstraßen durch Neu- und Nachanpflanzungen im Verhältnis von 1 zu 1,5 ersetzt wurde. Die Wirkung dieser materiell und finanziell erheblichen Gegenmaßnahmen wird jedoch erst in 40 bis 50 Jahren landschaftsbildwirksam „erfahrbar“ sein, wobei nicht übersehen werden darf, dass die neugepflanzten 10- bis 20 Jahre alten Alleen vielfach bereits eine beachtliche Gestaltungswirkung entfalten. Umso mehr bedarf es für die Planung eines zwischen den Fachministerien und -verwaltungen abgestimmten „Alleenbildes der Zukunft“. Der in § 4 Bundesnaturschutzgesetz niedergelegte Vorrang der bestimmungsgemäßen Nutzung wichtiger öffentlicher Verkehrswege wie Bundes- und Landesstraßen vor den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird durch die Kompensationsregelungen des § 19 Naturschutzausführungsgesetz M-V und des Alleenerlasses ergänzt. Ausgleichspflanzungen für die notwendigen Entnahmen von Alleebäumen an Bundes- und Landesstraßen wurden im Berichtszeitraum gemäß Alleenentwicklungsprogramm vorrangig für die Entwicklung neuer Pflanzstrecken genutzt. Die Verjüngung der vorhandenen Strecken sollte in Zukunft wieder verstärkt in Angriff genommen werden. 6.2 Alleendefinition Im Alleenerlass (2002) werden Alleen über die Kriterien Gleichaltrigkeit, Gleichartigkeit und gleichmäßiger Abstand vom Fahrbahnrand definiert, was wahrscheinlich auf eine ästhetische bzw. landschaftsarchitektonische Betrachtungsweise zurückzuführen ist, wodurch aber der Alleenbegriff und damit der Umfang des Schutzgutes Allee sehr eingegrenzt wird. Im Sinne eines umfassenden Schutzes der mittlerweile vielfältigen Erscheinungsformen von ein- und zweiseitigen Straßenbaumreihen, dreireihigen Alleen und Radwegalleen in M-V und unter Berücksichtigung der heute vorherrschenden Randbedingungen muss von einem eingeengten Alleenbegriff abgerückt werden. Die Gleichaltrigkeit setzt voraus, dass auf langen bzw. zusammenhängenden Strecken die Pflanzung zeitgleich erfolgt und dieser gesamte Bestand das Lebensende auch zeitgleich erreicht. Schon das Pflanzen in neuen Streckenabschnitten erfolgte ab 1990 bau- oder grunderwerbsbedingt oft in zeitlich gestreckten Etappen. Eine gleichzeitig beidseitige Neupflanzung war nur selten möglich. Absehbar wird sich dies an Bundes- und Landesstraßen kaum ändern. Durch die bereits geschilderten schwierigen Standortbedingungen für Straßenbäume werden auch zukünftig Ausfälle in der mittleren und späteren Lebensphase nicht auszuschließen sein. Ein Nachpflanzen in später entstehenden Lücken wird durch ein Kriterium Gleichaltrigkeit erschwert. 36 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Damit verbunden wird es bei Nachpflanzungen in Abhängigkeit der jeweils aktuellen Erkenntnisse zur Baumartenwahl (Krankheiten, Klimawandel u. ä.) auch zukünftig zu Baumartendifferenzierungen innerhalb einer Allee kommen. Die Auswirkungen der Klimaveränderungen werden schon bei jüngeren Bäumen spürbar, wobei die weitere Entwicklung nur schwer abschätzbar ist. Da die Risiken schwer abschätzbar sind (vgl. Kapitel 4.3.2 und 5.2.2) und bei der Baumartenwahl eine Entscheidung für künftige Generationen getroffen wird, müssen auch Alleenpflanzungen mit verschiedenen Baumarten in Betracht gezogen werden. Fachleute raten von „Monokulturpflanzungen“ ab und empfehlen größeren Baumartenreichtum innerhalb eines Alleenbestandes, und zwar unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse und Wuchsformen. Der gleiche Abstand der Bäume vom Fahrbahnrand kann kein Kriterium für die Allee mehr sein. Die Gradienten der historischen Straßen verliefen aufgrund der geringeren Anforderung aus der Fahrdynamik der historischen Fahrzeuge und weniger Erfordernis an Fahrbahnentwässerung (Teilversiegelung und geringere Breite der Fahrbahn) überwiegend auf dem Urgelände, wodurch damals gleiche Pflanzabstände vom Fahrbahnrand realisiert werden konnten. Anders als bei den historischen Straßen sind heute nach Aus-, Um- und Neubau der Straßen zum einen die Gradienten an die Erfordernisse der Fahrdynamik der modernen Fahrzeuge angepasst, was ständig in Höhe und Breite wechselnde Einschnitts- und Dammböschungen mit sich bringt, zum anderen sind die Straßenseitenbereiche aufgrund des Erfordernisses der Straßenkörperentwässerung je nach Längs- und Quergefälle mit laufend breitewechselnden Entwässerungseinrichtungen ausgestattet. Da der Baumstandort sowohl außerhalb der Böschung als auch außerhalb der Entwässerungseinrichtung (Mulde oder Graben) liegen soll, ergeben sich laufend unterschiedliche Abständen zum Fahrbahnrand. Daraus folgt auch, dass einzuhaltende Mindestpflanzabstände zum Fahrbahnrand nicht zugleich als Maximalabstände ausgelegt werden können. Dennoch lassen sich vielfach in der Planungspraxis annähernd gleichmäßige Abstände zum Fahrbahnrand realisieren, die sich als Kompromisslösung aus den o. g. Randbedingungen ergeben. Zuweilen wird der Kronenschluss (grüner Tunnel) als Definitionsmerkmal einer schutzwürdigen Allee gewünscht. Dies als Kriterium für die Schutzwürdigkeit einer beidseitigen Baumpflanzung an Verkehrsflächen heranzuziehen, lässt sich nach Recherchen aus keinen historischen und zeitgenössischen Alleenbegriffsbeschreibungen ableiten. Berücksichtigt werden muss auch, dass nach Naturschutzausführungsgesetz M-V einseitige Baumreihen und Alleen gleichermaßen gesetzlich geschützt sind und somit ein Kriterium „Kronenschluss“ beim Gesetzesvollzug keine Relevanz hat. Zudem würde solch ein Kriterium den aktuell geltenden Bestimmungen zu Mindestpflanzabständen vom Fahrbahnrand bei Neupflanzungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und den aus dem zu leistenden Sicherheitsniveau resultierenden baulichen Erfordernisse des Straßenkörpers entgegenstehen. 37 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Diese Abstandsregelungen für Neupflanzungen begründen sich zum einen aus den Verpflichtungen nach Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz M-V, wonach die Straßenbauverwaltung dafür einzustehen hat, dass ihre Bauten allen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen, in diesem Sinn also auch Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten ist und den Verpflichtungen nach Bundesnaturschutzgesetz und Naturschutzausführungsgesetz M-V, wonach alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung von gesetzlich geschützten Alleen und einseitige Baumreihen führen können, verboten sind und im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen sind, in diesem Sinne also auch vorsorglich gute Standortbedingungen (vgl. Kapitel 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3) für Neupflanzungen zu gewährleisten sind. Mindestanforderung für die Einstufung einer beidseitigen Baumreihe als Allee kann somit nur der örtlich wahrnehmbare Bezug der beidseitigen Reihenpflanzung zur Verkehrsfläche sein. Das Alleenbild der Zukunft wird also nicht das Bild vieler, weitgehend schon nicht mehr vorhandener Altalleen mit gleichen Baumarten, gleichem Alter, gleichem Seitenabstand und mit einem Kronenschluss haben. Ein statisches Festhalten an diesem alten Alleenbild würde dem Vollzug des gesetzlichen Alleenschutzes an Bundes- und Landesstraßen entgegenstehen. Die uniformen (gleichaltrigen, -artigen, -mäßigen) als auch die art- und altersdifferenten Alleen und einseitigen Baumreihen müssen also als gleichermaßen schutzwürdig gelten. 6.3 Auswirkungen der RPS 2009 Mit der Einführung der RPS 2009 (vgl. Kapitel 4.1.4 dieses Berichts) für Bundes- und Landesstraßen sind Neupflanzungen von Straßenbäumen bei Um- und Ausbaumaßnahmen und an Bestandsstraßen mit einem Fahrbahnrandabstand von weniger als 7,50 m ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h grundsätzlich in Abhängigkeit von der Böschungshöhe mit Schutzeinrichtungen auszustatten. Für Neuanpflanzungen von Bäumen an Straßen und Ersatz von Bäumen in Alleen gelten grundsätzlich die Regelungen der „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ (ESAB 2006). Bei unfallauffälligen Bereichen mit Baumbestand ist der Einsatz von Schutzeinrichtungen zu prüfen. Die These, dass Schutzeinrichtungen das Gesamtbild der Alleen beeinträchtigen und deren landschaftsästhetischen Wert mindern würden, muss angesichts einer subjektiven Wahrnehmung der Umwelt und des subjektiven Ästetikempfindens entkräftet werden. 38 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Abbildung 16: Straßenquerschnitt unter Berücksichtigung von Schutzeinrichtungen 6.4 Fazit Eine lebendige Kulturlandschaft unterliegt dem Wandel durch Nutzungsänderungen und veränderten Umweltbedingungen. Künftige Generationen werden ein heute an die Funktion des Straßennetzes angepasstes Alleenbild später als historisch gewachsen wahrnehmen. Es sollten außerhalb des entsprechend seines gesetzlich festgelegten Gemeingebrauchs zum weiträumigen Verkehr und nicht vorrangig für das spezielle kulturhistorische Erlebnis bestimmten Bundes- und Landesstraßennetzes geeignete Bereiche zur exemplarischen Konservierung des aus heutiger Sicht historischen Alleenbildes verwendet werden. 7 Vermarktung der Alleen 7.1 Touristische Vermarktung In der Fortschreibung der Landestourismuskonzeption Mecklenburg-Vorpommern wird festgestellt, dass sich die Gäste in Mecklenburg-Vorpommern durch eine überdurchschnittliche Zufriedenheit auszeichnen und dass besonders die Qualität von Landschaft und Natur, der Wegeinfrastruktur sowie die einmalige Atmosphäre/das Flair positiv herausgestellt werden. Es gilt, das Naturraum- und Kulturraumpotential noch stärker miteinander zu verknüpfen. In der Präsentation des Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (TMV) ist die Allee Bestandteil der Imagewerbung. Ein Alleenmotiv findet sich z. B. auf dem Deckblatt der Radurlaubskarte sowie im Internetauftritt des TMV in der Urlaubswelt „Aktiv in der Natur“ unter dem Thema „Radwandern“ (http://www.auf-nach-mv.de/aktiv). In vielen Beschreibungen werden die Alleen als Sehenswürdigkeit hervorgehoben. 39 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Abbildung 17: Radurlaub-Prospekt Im Kulturportal Mecklenburg-Vorpommern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt es ebenfalls ausführliche Informationen zu den Alleen in MecklenburgVorpommern, etwa zu Alleen rund um Burgen und Schlösser, zur Deutschen Alleenstraße, Daten und Fakten zum Alleenbestand in Mecklenburg-Vorpommern sowie zum Schutz der Alleen (http://kulturportal-mv.de). 7.2 Sonstige Vermarktung Im Internet-Landesportal Mecklenburg-Vorpommern wird die Allee als besonderes Markenzeichen des Landes herausgestellt: http://www.mecklenburg-vorpommern.eu/cms2/Landesportal_prod/Landesportal/content/de/ Urlaub_und_Freizeit/Natur_erleben/Alleen/index.jsp Das Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern, hier die Seite des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, informiert ebenfalls ausführlich über die Alleen in Mecklenburg-Vorpommern: http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/vm/Themen/ Verkehr/Alleen/index.jsp Auf der Seite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern finden sich nähere Angaben zum Alleenbestand in Mecklenburg-Vorpommern und eine Karte der sehenswerten Alleen mit jeweiligen Hintergrundinformationen: http://strassenbauverwaltung.mvnet.de/cms2/LSBV_prod/LSBV/de/vi/Sehenswerte_Alleen/in dex.jsp 40 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4207 Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Projekten der Landschaftspflege (PdLRL-MV) haben beispielsweise Landschaftspflegeverbände die Möglichkeit, für alleenbezogene Öffentlichkeitsarbeit eine Förderung zur Herstellung von Druckerzeugnissen, Informationstafeln, Internetpräsentationen und sonstigem Informationsmaterial zu erhalten. Diese Möglichkeit sollte von den Verbänden unter Einbeziehung der Straßenbauverwaltung verstärkt genutzt werden. 41 Drucksache 6/4207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Anlage Alleebaumpflanzungen der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern an Bundes- und Landesstraßen* 2008 - 2013 Jahr 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 2008 42 SBA SN SN SN Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ HST HST HST HST HST HST HST HST Strecke B 104 SN - Lützow, Ergänzung B 195 OD Zarrentin B 104 Radweg NU Schwerin B 104 Malchin - Stavenhagen B 104 Remplin - Abzweig L 20 B 104 Vietgest bis Lalendorf B 103 OD Klueß B 194 Stevenhagen - Basepohl B 103 Radweg Hoppenrade B 103 OD Kessin B 103 Schutower Kreuz - Warnemünde L 20 Basedow - Malchin L 11 Oldenstorf - Suckwitz L 204 Linstow - Hohen Wangelin L 13 Hohen Sprenz bis Klein Sprenz L 35 Hedwigshof, Brücke Klempenow B197/L312 Brücke Friedland-Kavelpass/Wittenborn-Rohrkrug B192 RW Amtsgrenze-Alt-Schwerin L 20 RW Malchow-Kreisel Sparow L 24 RW Röbel-Sietow/Kn. Gr. Kelle L 24 Röbel-Sietow L 252 Brücke Klein Trebbow L 20 Kirch Grubenhagen B104/L282 OD Strasburg L311/L282 Schwichtenberg-Fleethof / OD Wittenborn B104 Alt Käbelich-Petersdorf B104 RW Canzow-Woldegk B96 Parkplatz Usadel L341Koldenhof-Lüttenhagen (in Feldberg) L28 Meiersberg-UER B109 Brücke Bahn OU Pasewalk L283 Glashütte-Grünhof B198 OD Stolpe L 21 OD Pruchten L 29 Jarkvitz - Gustow L 222 Franzburg - Abtshagen L 27 Langenfelde L 265 (B 111neu) Radweg OVP 35 - Pudagla L 26 Redoute L 29 RVA Mukran - Sassnitz/Lancken B 196 Süllitz - Sellin Stück 369 20 62 563 54 249 32 102 182 55 55 26 540 144 75 236 271 190 53 535 600 71 30 83 60 364 15 10 12 295 93 65 15 14 77 47 8 36 107 90 89 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Jahr 2008 2008 2008 2008 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 SBA HST HST HST HST SN SN Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ Drucksache 6/4207 Strecke B 105 RVA Ribnitz/Damgarten - Altheide B 194 Abtshagen - Wald i.R. Grimmen B 109 Diedrichshagen - Greifswald B 111 (L 265 alt) Radweg B 110 - OVP 35 L 04 OU Wittenburg L 04 Radweg Picher - B 5 B 110 Pastow-Tessin-Sanitz (Lückenbepflanzung) B 194 OD Stavenhagen B 105 Radweg OU Bentwisch B 105 Kröpelin - Neubukow B 105 Purkshof - Rövershagen L 18 Pinnow - Kobrow L 142 Mistorf bis Schwaan L 261 Alleenstrecke Loitz - Görmin L 122 Kröpelin - Westhof -Rerik L 12 Malpendorf - Neubukow L 12 Bastorf - Kühlungsborn L 204 AS A 19 - Kreisgrenze L 133 Selow - Cambs L 13 AS A 20 bis Bad Doberan L 27 Demmin - Wotenik L 11 OD Klein Köthel - Groß Wokern L 14 Lüssow - Strenz L 33, L 25 Pool Glienke, Maßnahmen d. Bundes und Landes B 192 OD Waren, 2. BA B 192 OD Waren, Neustrlitzer Str. B198/MST1 Knotenausbau Leussow L 20 OD Nossentiner Hütte L 28 - K 12OD Ueckermünde L 28 OD Eggesin B 192 RW Malchow-Penkow B197/L281 OD Friedland, Anklamer Str. L 25 OD Neustrelitz, Penzliner Straße B192 OD Alt Schwerin L 241 OD Buchholz und Brücke Wredenhagen B 108 Ausbau KP Abzweig Warenshof L 283 OD Löcknitz, Rothenklempenower Straße L 28 Hintersee B 192 Knoten Gr. Dratow L 321 RW Friedberg-Viereck L 321 Friedberg-Neuenkrug B 104/L 285 Knoten Löcknitz L 285Löcknitz-Bergholz B 96 OU Neustrelitz, 2. BA L 28 Blumenthal-Meiersberg Stück 124 10 75 40 254 49 117 104 84 151 25 88 89 1000 332 189 144 135 136 53 62 33 25 103 20 40 67 67 34 28 276 131 126 40 35 60 6 33 28 158 382 17 200 195 238 43 Drucksache 6/4207 Jahr 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2009 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 44 SBA HST HST HST HST HST HST HST HST HST SN SN SN SN SN SN SN SN Gü Gü Gü Gü Gü Gü NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ HST HST SN SN SN SN SN SN Gü Gü NZ NZ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Strecke Stück L 211 Radweg Bodstedt - Abzweig Drei Katen 73 L 23 Knoten Recknitztalkaserne 40 L 21 Radweg Wiek - Prerow 16 L 29 Radweg OA Binz - BÜ Prora 32 L 21 RVA Dierhagen - Dändorf 162 B 105 Tempel Ost - Abzweig Altenwillershagen 236 B 196 RVA Bergen - Karow - Zirkow 101 B 109 Anklam - Neu Kosenow 178 B 109/B 110 Redoute Anklam 222 L 121 Insel Poel, Radweg-begleitend 192 L 17 Radweg Passow -Goldberg 604 L 42 Radweg Parum-Dümmer + L04 Radweg Wittenburg -Hagenow 190 L 03 Grevesmühlen- Klütz, Ergänzungspflanzung 124 L 141 Sternberg - Groß Raden 119 B 321 Ortsdurchfahrt Suckow 75 B 104 Schwerin- Gadebusch, Ergänzungspflanzung 453 B 198/ B 103 Knotenpunkt bei Plau 126 L 17 Radweg Güstrow - Gutow 305 L142 Brücke Schwaan 60 B 104 Groß Roge 35 B 194 Ortsdurchfahrt Stavenhagen 104 B 105 Neubukow-Kröpelin 205 B 194 OU Loitz 70 L 35 Neubrandenburg-Neddemin 1082 B 109 Radweg Pasewalk-Jatznick 245 B 104 Radweg Bismark-Linken, Gemeindeweg Grenzdorf 130 B 198/MST 29 Knoten Bergfeld 70 L 34 Peckatel-Hohenzieritz 363 B 198 Ersatzneubau Brücke Vietzen 146 B 122 Radweg Landesgrenze Brandenburg -Canow 26 L 28 Ortsdurchfahrt Ueckermünde, Liepgartener/Chausseestraße 13 B 104 Ortsdurchfahrt Pasewalk, Löcknitzer Str. 37 B 198 Radweg Zinow-Carpin 11 L 26 Knotenpunkt B 109/110 ( Redoute) - Rubkow 176 L 21 Lückenbepflanzung Wustrow - Ahrenshoop 36 B 195 Gallin - Zarrentin, Ortsdurchfahrt Boizenburg 383 B 321 Parchim - Lübz 135 L 091 Demen - Kobande 122 L 081 Muchow - Blievensdorf 512 L 16 Mestlin - Hohen Pritz 71 L 06/L 04/Ortsdurchfahrt Vielank 160 B 104 Teterow Neu Panstorf 957 L 12 Radweg Kühlungsborn-Heiligendamm 38 B104 Ortsdurchfahrt Neubrandenburg, Weitiner Str. 24 B 104 Radweg Bismark-Linken, 77 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Jahr 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2011 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2012 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2013 SBA NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ HST HST HST HST SN SN SN Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü Gü NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ HST SN SN SN Gü Gü Gü Gü NZ NZ Drucksache 6/4207 Strecke B 113 Grambow Bahnübergang - B104 Linken B 198 Radweg Katzengrund-Canzow B193 Brücke über DB bei Adamsdorf B113 Krackow-Lebehn L 252 Radweg B198/L252 Klein Trebbow - Brücke DB L 20/L204/MÜR1 Kreisverkehr L 204 Ersatzneubau Brücke ü.d. Nebel bei Cramon L 241 Minikreisel OD Röbel, Mirower Str. B196 Ergänzungspflanzungen Süllitz-Sellin L 30 Radweg Grimmen - Bartmannnshagen L 291 Ortsdurchfahrt Sehlen L 213 Radweg Stralsund - Prohn L 092 Fahrbinde- Raduhn-Schlieven L 01 Klütz- Wohlenberg L 01 Wohlenberg- Gägelow B 104 Prüzen - Bülow Lückenpflanzung B 104 Gädebehn - Pinnow Lückenpflanzung B 103 Hoppenrade Lückenpflanzung B 110 Radweg Dargun - Deven L 20 Radweg Malchin - Basedow Lückenpflanzung L 14 Radweg Bützow - Steinhagen Lückenpflanzung L 14 Güstrow - Strenz Lückenpflanzung L 142 Knotenpunkt B 103 - Strenz Lückenpflanzung L 141 Rosenow Lückenpflanzung L 27 Groß Teetzleben - Lebbin Lückenpflanzung L 11 Groß Tessin - Krakow am See Lückenpflanzung L 11 Abzweig Kurzen Trechow - Abzweig Bernitt Lückenpflanzung L 122 Westhof, L 201 Alt Pannekow B 198 L252 Knoten Klein Trebbow B 108 Knoten Vielist - Sportflugplatz B 198 Vietzen - Mirow B 104 Parkplatz Glantzhof L 281 Oertzenhof-Schönbeck L 241 Röbel - Dambeck L 25 Buschhof - Schwarz B 109/B 110 Redoute Anklam, Pfl. am Radweg B 5 Radweg Grabow -Kremmin L 03 Ortumgehung Klütz L 02 Ortsdurchfahrt Wedendorf L 271 Hohenmocker-Letzin L 14 Brücke Plaaz+ Radweg Plaaz-Diekhof L 12 Radweg Neubukow bis Russow L 20 Ortsdurchfahrt Neukalen B 192 Radweg Rockow-Möllenhagen B 192 Karow - Alt-Schwerin Stück 330 61 45 95 67 51 35 12 80 344 27 161 117 224 371 71 57 9 330 183 141 19 14 25 60 50 20 300 154 50 159 43 357 568 142 32 44 153 77 653 262 50 64 51 304 45 Drucksache 6/4207 Jahr 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2013 SBA NZ NZ NZ NZ NZ NZ NZ HST HST Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Strecke B 104 Strasburg-Werbelow B 104 Polzow-Zerrentin B 113 Penkun-Lebehn L 28 Ortsdurchfahrt Ueckermünde, Chausseestr. L 31 Vogelsang für L 283 Ortsdurchfahrt Grünhof L 28 Meiersberg/Hoppenwalde L 25 Buschhof-Schwarz B 109 OU Levenhagen B 111 Radweg Ortsausgang - Züssow - Knotenpunkt B 109 Stück 320 6 100 21 7 97 63 319 125 Gesamt 27.653 * Im Berichtszeitraum 2008 - 2013 wurden durch die Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern weitere 5.195 Bäume an Kreis- und Gemeindestraßen gepflanzt. 46