Leeres Blatt - Kreis Rendsburg

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Leeres Blatt - Kreis Rendsburg
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Fachdienst Regionalentwicklung, Schul- und Kulturwesen
02.01.2015
Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung für die als Gesamtleistung zu
vergebenden Linien im Stadtverkehr Wirtschaftsraum Rendsburg
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt zu stellen. Mit
dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag für die Gesamtleistung sind insbesondere die nachstehend dargestellten Anforderungen an die zu erbringenden Verkehrsleistungen verbunden.
1. Kurze Beschreibung des Auftrags:
Die Kreis Rendsburg-Eckernförde ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach
§ 2 Abs. 2 ÖPNVG-SH. Er beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Erbringung des Stadtverkehrs Rendsburg mit Wirkung zum
01.01.2017. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag für das Gesamtnetz des Stadtverkehrs
Rendsburg soll für 10 Jahre vergeben werden. Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst
werden die Personenbeförderungsleistungen im Stadtverkehr Rendsburg auf Grundlage des
Gesamtangebotes im Stadtverkehr Rendsburg ab Fahrplanwechsel 2013/2014 (Status Quo),
einschließlich des 2015 eingerichteten Shuttleverkehres zum RB-Halt in Schülldorf. Der Stadtverkehr Rendsburg wird als Gesamtleistung vergeben.
2. Verkehrlicher Leistungsumfang
Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden die Personenbeförderungsleistungen
im Stadtverkehr Rendsburg im nachfolgend dargestellten Umfang und in nachfolgend dargestellter Qualität. Die Vergabe umfasst ein Fahrleistungsvolumen, das mindestens dem heutigen
Umfang von ca. 1.200.000 Nutz-Wagen-km (inkl. eines ab Januar 2015 eingerichteten Shuttleverkehrs) entspricht. Weiterhin ist vorgesehen, die derzeitige Taktung, Fahrzeiten und Linienverläufe (siehe Anlage 1) beizubehalten und im Einzelfall in den Abendstunden um zusätzliche
Fahrten zu ergänzen. Der Stadtverkehr Rendsburg ist als Gesamtleistung zu erbringen. Es ist
davon auszugehen, dass sich im Rahmen der Umsetzung des Regionalen Nahverkehrsplanes
des Kreises Rendsburg-Eckernförde Leistungsumfang und -qualität weiterentwickeln werden.
Der 2. RNVP des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist im Internet abgelegt unter der Webadresse:
http://www.kreis-rendsburgeckernfoerde.de/fileadmin/download_internet/Wirtschaft_Tourismus_Verkehr/GesamtRNVP.pdf.
2.1. Bedienungsbereich
Bedienungsbereich des öffentlichen Dienstleistungsauftrages für den Stadtverkehr im Wirtschaftsraum Rendsburg ist:
▶ die Kreisstadt Rendsburg,
▶ die Stadt Büdelsorf,
▶ die Gemeinde Fockbek,
▶ die Gemeinde Nübbel,
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▶
▶
▶
▶
▶
die Gemeinde Osterrönfeld,
die Gemeinde Rickert,
die Gemeinde Schacht-Audorf,
die Gemeinde Schülldorf,
die Gemeinde Schülp und
die Gemeinde Westerrönfeld.
2.2. Linien und Linienwege
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die derzeitigen nachfolgend genannten Linien:
Linien 1/2/3:
Nobisfähre – Fockbek, Hohner Berg
Fockbek, Hohner Berg – Nobisfähre
Linien 5/6/7:
Hochfeld – Mastbrook, Kolberger Str.
Mastbrook, Kolberger Str. – Hochfeld
Linien 10/
11/12:
Hohe Luft, Weberstr. – Büdelsdorf, Stadion
Büdelsdorf, Stadion – Hohe Luft, Weberstr.
Linie 14:
Westerrönfeld – Schülldorf und zurück
Linie 14a:
Schacht-Audorf – Schülldorf und zurück
Linie 15:
Eiderpark – Rendsburg ZOB
Rendsburg ZOB – Eiderpark
Linie 16:
Schacht-Aud., Friedhofstr. – Rendsburg, ZOB
Rendsburg, ZOB – Schacht-Aud., Friedhofstr.
Linie 17:
Rendsburg, ZOB – Schülp Mitte
Schülp Mitte – Rendsburg, ZOB
Linie 17 A:
Rendsburg, ZOB – Osterrönfeld Schule und zurück
Linie 18:
Rendsburg, ZOB – Klinter Friedhof und zurück
Linie 19:
Nübbel, Feuerwehrwache – Rickert Ehrenmal
Rickert Ehrenmal – Nübbel, Feuerwehrwache
Die Linienwege der o.a. Linien sowie weitere Einzelheiten sind den als Anlage 2 beigefügten
Fahrplänen zu entnehmen. Die Fahrpläne sind als Mindestverkehrsangebot zu verstehen. Es
werden mindestens die Fahrtenhäufigkeit und Betriebszeiten wie in Anlagen 1 und 2 dargestellt
gewährleistet.
Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können geändert werden. Dabei wird die
unter Ziffer 2 vorgegebene Jahresleistungskilometerleistung zumindest beibehalten. Bei jeder
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Änderung ist das Niveau der bevölkerungsbezogenen Erschließung im Vergleich zum Status
Quo beizubehalten.
Grundsätzlich ist das Liniennetz so anzulegen, dass ein „Rendezvous“ der Linien am ZOB eingehalten werden kann.
Erforderliche Änderungen in den Folgejahren, insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung und zur Verbesserungen von Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus, sind vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten.
Das Verkehrsunternehmen zeigt vorgesehene planbare Änderungen dem Aufgabenträger mindestens 2 Monate vor Inkrafttreten schriftlich an. Der Aufgabenträger kann planbaren Änderungen widersprechen, sofern diese von den Vorgaben negativ abweichen.
Bei zukünftigen bauplanerischen Entwicklungen im Stadtgebiet ist bei Entstehung eines entsprechenden Nachfragepotenzials eine Busanbindung im Rahmen der Finanzierbarkeit sicherzustellen.
Die Anbindung Schacht-Audorf – Schülldorf (Linie 14a gem. Anhang) ist – nach Abschluss der
Kanaltunnelarbeiten – dahingehend zu überprüfen, ob durch eine optimierte Umlaufplanung und
Verknüpfung der Stadtverkehrslinien, insbesondere der Linien 15, 16 und 17 gem. Anhang, die
Anbindung Schacht-Audorfs ohne zusätzlichen Fahrzeugbedarf sichergestellt werden kann.
Bei Großveranstaltungen im Bedienungsgebiet (z.B. Rendsburger Herbst) hat das Verkehrsunternehmen ggf. die Betriebszeiten einzelner Linien, nach Absprache mit dem Aufgabenträger,
bis in die späten Abendstunden auszuweiten. Den Fahrgästen sind, ebenfalls nach Absprache
mit dem Aufgabenträger, für die Dauer der Großveranstaltung ggf. besondere Beförderungsangebote zu unterbreiten.
3. Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
Vom Auftragnehmer ist über die gesamte Konzessionslaufzeit der SH-Tarif in seiner jeweils
gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden. Sämtliche Informationen zum SH-Tarif sind auf
der Internetseite www.nah.sh zu finden. Informationen zur geplanten Weiterentwicklung des
SH-Tarifs (SH-Tarif 2.0) können bei der NAH.SH GmbH eingeholt werden. Der Auftragnehmer
beteiligt sich am Einnahme-Aufteilungsverfahren im SH-Tarif.
4. Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge
Um die zu erwartende Fahrgastnachfrage befriedigen zu können ist davon auszugehen, dass
insgesamt rd. 21 Fahrzeuge (Solobusse) benötigt werden. Hierin sind notwendige Verstärkerfahrzeuge, aber keine Fahrzeugreserve enthalten. Der Auftragnehmer hat aber in jedem Fall
durch Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeugreserve sicherzustellen, dass er die im Personenbeförderungsgesetz verankerten Regelungen zur Betriebs- und Beförderungspflicht sowie alle
weiteren gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Darüber hinaus haben alle im Regelbetrieb eingesetzten Fahrzeuge folgende Anforderungen zu
erfüllen:
- Zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit dürfen die Fahrzeuge im Durchschnitt (Flottendurchschnitt) nicht älter als 9 Jahre und jedes einzelne eingesetzte Fahrzeug nicht älter als
13 Jahre sein.
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- Neue Fahrzeuge werden nach dem jeweils emissionsärmsten, am Markt erhältlichen Umweltstandard (derzeit EEV/Euro 6) beschafft.
- Die Fahrzeuge sind Niederflurfahrzeuge (100%).
- Die Fahrzeuge weisen für einen zügigen Betriebsablauf unterstützende Merkmale auf (Motoren mit ausreichender Leistungs- und Beschleunigungsstärke, zügig arbeitende Türmechanismen).
- Alle Busse haben bei Tür zwei mindestens eine manuell zu bedienende Klapprampe als Einstiegshilfe. Mindestens 50 % der Busse sind mit Kneeling-Funktion (rechts Absenken an Haltestellen) ausgestattet.
- Das Verkehrsunternehmen hat die in den Fahrzeugen zu installierenden Fahrscheindrucker
als Kombigerät (Bordrechner) für RBL-Betrieb und Fahrscheindruck (inklusive der für einen reibungslosen Betrieb notwendigen Ersatz/Reservedrucker) zu beschaffen und zu warten. Die
Vertriebstechnik des Verkehrsbetriebes muss in der Lage sein, das gesamte Fahrkartensortiment des SH-Tarifs und die erforderlichen Fahrkarten für den neuen SH-Tarif 2.0 zu verkaufen.
Im Einzelnen müssen die Bordrechner:
• das SH-Tarif-Fahrscheinsortiment abbilden und verkaufen,
• die Echtzeit-Daten in geeigneter Form für die Datendrehscheibe zur Verfügung stellen,
• die Übermittlung der Einnahmedaten an die NSH GmbH unterstützen.
- Entwertungsmöglichkeit für Mehrfahrtenkarten.
- Ebenso müssen die Fahrzeuge über eine akustische und optische Haltestelleninformation verfügen.
- Türschließsicherung bzw. Wegfahrsperre bei geöffneter Tür.
- Anforderung an die Innenausstattung:
 Fahrgastsitze mit Stoffbezügen im einheitlichen Design,
 Einrichtung von ausgewiesenen Sitzplätzen für mobilitätseingeschränkte Personen in
Türnähe, die als solche eindeutig zu kennzeichnen sind, z. B. Scheibenpiktogramm in
Augenhöhe stehender Fahrgäste,
 die Fahrzeuge sind mit einer aus dem gesamten Fahrgastraum einsehbaren „Wagen
hält“-Anzeige auszustatten,
 eine Fensterbeklebung der Fahrzeuge, die den Blick der Fahrgäste nach außen nicht
nur unwesentlich beschränkt, ist nicht zulässig.
- Anforderungen bzgl. der Barrierefreiheit:
 ausreichend breiter Einstieg für den Zugang mit Rollstühlen, Kinderwagen u.ä.
 lückenlose Kette von Festhaltemöglichkeiten und Haltanforderungstastern im gesamten
Fahrzeug,
 deutliche Kennzeichnung aller Bedienelemente und der Türen sowie der Sitz- und Aufstellmöglichkeiten,
 kontrastreiche Innenraumgestaltung mit blendfreier, ausreichend heller Beleuchtung.
5. Anforderungen an das Fahrpersonal
Den Beschäftigten des Verkehrsunternehmens sowie möglicher Subunternehmer sind ein tarifliches Mindestentgelt sowie entsprechende tarifliche Modalitäten zu gewähren, welche mindestens dem Tarif für das private Omnibusgewerbe in Schleswig-Holstein (OVN) entsprechen.
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Das Verkehrsunternehmen stellt beim eingesetzten Fahrpersonal sicher, dass das Fahrpersonal
den Anforderungen eines attraktiven ÖPNV mit umfassender Dienstleistungs- und Kundenorientierung gerecht wird.
Das Fahrpersonal hat deshalb insbesondere nachstehende Anforderungen zu erfüllen:
- Das Fahrpersonal hat sich gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern
freundlich, zuvorkommend, hilfsbereit und in Stress- und Konfliktsituationen, insb. gegenüber
Kindern und Jugendlichen, angemessen zu verhalten. Dies gilt insbesondere gegenüber Fahrgästen, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben. Der Fahrer hat im Bedarfsfall
eine im Fahrzeug befindliche Klapprampe als Einstiegshilfe zu bedienen und auch im Übrigen
gegenüber hilfebedürftigen Personen Einstiegs- und Ausstiegshilfe zu gewährleisten.
- Das Fahrpersonal verfügt über ausreichende Kenntnisse zum Fahrplan der einzelnen Linien,
zum SH-Tarif sowie über ausreichende Netz- und Ortskenntnisse.
- Das Fahrpersonal hat eine rücksichtsvolle Fahrweise zu gewährleisten.
- Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache so mächtig sein, dass es in der Lage ist, neben dem Fahrscheinverkauf und den Haltestellendurchsagen den Fahrgästen auf Wunsch auch
Informationen und Auskünfte erteilen sowie mit der Betriebsleitung kommunizieren zu können.
- Das Fahrpersonal ist regelmäßig über das Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu
schulen. Der Unternehmer veranlasst entsprechende Weiterbildungen seines Personals entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
6. Anforderungen an die Haltestellen
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass an den Haltestellen jeweils ein Haltestellenmast,
-schild oder -kasten (incl. Fahrplanaushang) vorhanden ist.
Folgende Anforderungen bzgl. der Fahrgastinformation sind einzuhalten:
-
Mindestens Fahrplan mit Angabe einer Rufnummer für Verhalten in Notfällen, z.B. Bus
kommt nicht,
Höhe des Aushangs: mittlere Lesehöhe bei ca. 1,40m,
gute Lesbarkeit (Schriftgröße, Kontraste, Deutlichkeit) nach DIN-Norm 32975.
Die Fahrpläne sind bei Beschädigungen umgehend auszutauschen.
7. Planung, Durchführung, Verwaltung und Organisation
Das Verkehrsunternehmen muss folgende Aufgaben wahrnehmen (die ihm nach dem Gesetz
obliegenden Pflichten bleiben unberührt):
- Planung, Beantragung und Veröffentlichung von Fahrplänen, Tarifen und Beförderungsbedingungen.
- Durchführung der Fahrleistung, die sich aus dem jeweils gültigen Fahrplan ergibt, inkl. aller
betriebsnotwendigen Verstärkerleistungen.
- Soweit dies auf Grund des Fahrgastaufkommens, insbesondere zur Schulbeginn- und Endzeit,
notwendig ist, sind Verstärkerwagen einzusetzen, um eine ausreichende Platzkapazität zu gewährleisten.
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- Laufende Überprüfung des Fahrplanangebotes, Durchführung von Verkehrs- und Fahrgasterhebungen und Bedarfsuntersuchungen zur laufenden Anpassung des Fahrplanangebotes
(Streckenführung, Abfahrtszeiten, Haltestellen).
- Ausstattung einer hinreichenden Fahrzeuganzahl mit Einrichtungen zur automatischen Fahrgastzählung zur Erlangung statistisch verwertbarer Zähldaten.
- Das Verkehrsunternehmen hat – beispielsweise durch Unterhaltung eines Betriebshofes vor
Ort – sicherzustellen, dass bei Ausfall eines Fahrzeuges oder kurzfristigem zusätzlichen Fahrzeugbedarf ein Ersatzfahrzeug innerhalb von 20 min eingesetzt werden kann.
- Vorhaltung einer Betriebsleitzentrale innerhalb des Bedienungsgebietes, die in nachfolgend
genannten Zeiträumen direkt erreichbar ist: Mo-Fr 5:00-19:00 Uhr, Sa 6:00-14:00 Uhr, So. und
Feiertags 8:00-12:00 Uhr. In allen anderen Zeiten ist ein Bereitschaftsdienst zu gewährleisten,
der über eine zentrale Rufnummer erreichbar sein muss.
- Durchführung von Fahrscheinkontrollen.
- Durchführung und Abrechnung des Fahrscheinverkaufes sowie Vereinnahmung der Fahrgelderlöse, inkl. erhöhten Beförderungsentgelts.
- Beschwerdemanagementsystem, welches gewährleistet, dass Kundenbeschwerden erfasst,
inhaltlich bearbeitet und zeitnah beantwortet werden.
- Planung von Ersatzfahrplänen bei absehbaren, planbaren Betriebsstörungen (z.B. Straßensperrungen, Baumaßnahmen etc.) und entsprechende Information der Fahrgäste an allen Haltestellen der betroffenen Linie (Aushang). Solche Ersatzfahrpläne sind rechtzeitig, bis mindestens eine Woche vor Inkrafttreten der Änderungen bzw. bei kurzfristig angekündigten Maßnahmen einen Tag nach Bekanntwerden des Ereignisses, an die Fahrgäste in geeigneter Weise zu
kommunizieren.
- Der Unternehmer hat etwaige Fahrgastzählungen und -befragungen durch den Aufgabenträger zu unterstützen. Insbesondere stellt er Fahrzeugeinsatz- und Umlaufpläne unentgeltlich zur
Verfügung und gewährt jederzeit entgeltfreien Zugang zu seinen Fahrzeugen für das Erhebungspersonal. Die dabei erhobenen Daten gelten nicht als Betriebsgeheimnis des Unternehmers, sie können für die ständige Verkehrsplanung des Aufgabenträgers oder zur Vorbereitung
zukünftiger Vergabeverfahren verwendet werden. Aufgabenträger und Unternehmer stellen sich
gegenseitig die Ergebnisse von Fahrgastzählungen und -befragungen zur Verfügung. Auf Anforderung durch den Aufgabenträger sind anlassbezogene Ein- und Aussteigerzählungen durch
die Busfahrer/innen des Unternehmers durchzuführen; der Aufgabenträger kündigt dem Unternehmer dies mindestens drei Wochen vorher an.
- Der Unternehmer berichtet jeweils mindestens vierteljährlich dem Aufgabenträger vollständig
und unter Angaben von Gründen über
•
ausgefallene, verfrühte oder mit mehr als 20 Min. Verspätung durchgeführte Fahrten,
•
nicht realisierte Anschlüsse,
•
Fahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt wurden, deren Ausstattungsmerkmale nicht
den Vorgaben entsprechen.
- Das Verkehrsunternehmen stellt dem Aufgabenträger die Daten zur Verfügung, die der Aufgabenträger benötigt, um seiner Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 vollumfänglich und rechtzeitig nachzukommen.
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8. Fahrgastinformation und Marketing
Zur Fahrgastinformation ist ein zentrales Auskunftssystem im Internet einzurichten, welches
Informationen über das Liniennetz, Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen enthält.
Das Verkehrsunternehmen stellt seine Daten kostenfrei für die landesweite Fahrplanauskunft
und die landesweite Echtzeitauskunft zur Verfügung. Für die landesweite Echtzeitauskunft
speist er die Echtzeitdaten entweder über ein eigenes RBL in die zentrale Datendrehscheibe
ein oder er kann sich am Regio-RBL beteiligen. In jedem Fall ist ein Ansprechpartner für die
Systeme im Unternehmen zu benennen.
Das bisherige ZOB-Büro ist als zentrale Serviceauskunftsstelle mit der Möglichkeit des Erwerbs
von Fahrscheinen (gesamtes Fahrkartensortiment des SH-Tarifs und die erforderlichen Fahrkarten für den neuen SH-Tarif 2.0) weiterzuführen. Folgende Mindestöffnungszeiten sind zu gewährleisten: Mo - Fr. 9:00-17:00 Uhr, Sa 9:00-12:00 Uhr.
Es ist das jeweils geltende Corporate Design (CD) des Nahverkehrs Schleswig-Holstein
(NAH.SH) in Bezug auf den hier betroffenen Verkehr für sämtliche Publikationen des Verkehrsunternehmens sowie für die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem NAH.SH Logo umzusetzen
(die Richtlinie ist zu finden unter www.NAH.SH).
Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Fahrtenhäufigkeit und Betriebszeiten
Fahrpläne
Fahrplan Shuttle-Bus
Liniennetz
Anlage 2: Fahrpläne
- 10 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 11 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 12 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 13 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 14 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 15 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 16 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 17 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 18 -
Anlage 2: Fahrpläne
- 19 -
Anlage 2: Fahrpläne
Anlage 3: Fahrplan Shuttle-Bus
- 21 -
Anlage 3: Fahrplan Shuttle-Bus
Anlage 4: Liniennetz