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GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH
Ein Unternehmen stellt sich vor
Februar 2016
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GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH
1051 Wien, Postfach 1000  Service-Hotline: 0810 00 10 80  Fax: 05 0200 DW 300  E-Mail: [email protected]  Internet: www.gis.at  DVR 0997285
BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146  Sitz: Wien, Österreich  Handelsgericht Wien  Firmenbuch Nr. 174 754t  UID ATU 45870008
INHALTSVERZEICHNIS
1.
2.
3.
INFORMIEREN STATT KONTROLLIEREN
3
Die GIS – ein moderner Dienstleistungsbetrieb
Informieren statt Kontrollieren
3
4
DER KERNAUFTRAG DER GIS: RUNDFUNK- UND FERNSEHGEBÜHREN
6
Wer hat zu zahlen und wie werden die Gebühren verwendet?
Wann hat wer zu zahlen?
6
6
DIE RUNDFUNKGEBÜHREN AUF EINEN BLICK
9
Weitere Informationen:
GIS Gebühren Info Service GmbH
Marketing & Kommunikation
1040 Wien, Operngasse 20 B
E-Mail: [email protected]
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GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH
1051 Wien, Postfach 1000  Service-Hotline: 0810 00 10 80  Fax: 05 0200 DW 300  E-Mail: [email protected]  Internet: www.gis.at  DVR 0997285
BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146  Sitz: Wien, Österreich  Handelsgericht Wien  Firmenbuch Nr. 174 754t  UID ATU 45870008
1. INFORMIEREN STATT KONTROLLIEREN
Mehr als 3,6 Millionen Haushalte gibt es in Österreich. Zieht man davon die rund 3,5 Millionen bei der
GIS gemeldeten Haushalte ab, so bleiben nach Abzug nicht bewohnter Wohnungen ca. 140.000
potentielle GIS-Teilnehmer, die laut Rundfunkgebührengesetz zum Entrichten der Rundfunkgebühr
verpflichtet sind. Die GIS Gebühren Info Service GmbH, eine 100 % - Tochter des ORF, ist für das
Einbringen dieser Gebühr verantwortlich.
Seit 1998 ist die GIS mit der Einbringung und Abrechnung der Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie
deren Weiterleitung an ORF, Bund und Länder beauftragt (zuerst als 100 %ige Post-Tochter, durch das
neue Rundfunkgebührengesetz von 1999 übernahm der ORF 50 % der GIS-Anteile, die dann Anfang
2001 auf 100 % aufgestockt wurden).
Die GIS – ein moderner Dienstleistungsbetrieb
Mit rund 190 MitarbeiterInnen, dazu 130 freie DienstnehmerInnen im Außendienst (die Kundenberater),
einem Jahresumsatz (2015) von rund 31,5 Millionen Euro, einem Transaktionsvolumen für Abgaben
und Entgelte von 847,3 Millionen Euro, und mehr als 3,6 Millionen Kunden ist die
GIS Gebühren Info Service GmbH ein österreichisches Großunternehmen. Der GIS steht eine
Einhebungsvergütung von 2,5 % zu, durch die sich das Unternehmen finanziert.
Als beliehenes Unternehmen mit dem Recht, über Anträge zu entscheiden und Inkassos durchzuführen,
kommt der GIS eine ganze Reihe von Aufgaben zu:
•
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•
eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Anzahl der Teilnehmer weiterzuentwickeln und
dadurch mehr Aufkommensgerechtigkeit zu schaffen
die Erfassung der Rundfunkteilnehmer auch auf Grundlage von Meldedaten
die Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung, dass an einem Standort keine
Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder betriebsbereit gehalten werden.
nötigenfalls die Veranlassung der Einbringung von Gebühren im Verwaltungsweg
die Abrechnung der eingehobenen Gebühren, Abgaben und Entgelte und
deren Weiterleitung an Bund, Länder und ORF
die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung
zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung zur Entrichtung der Ökostrompauschale
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GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH
1051 Wien, Postfach 1000  Service-Hotline: 0810 00 10 80  Fax: 05 0200 DW 300  E-Mail: [email protected]  Internet: www.gis.at  DVR 0997285
BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146  Sitz: Wien, Österreich  Handelsgericht Wien  Firmenbuch Nr. 174 754t  UID ATU 45870008
"Wir haben jährlich rund 2 Millionen Kundenkontakte", so Dr. Harald Kräuter, Geschäftsführer der GIS.
"Das sind 7.000 am Tag."
Dazu gehören Anfragen aller Art, Neuanmeldungen und Änderungsmeldungen, die Prüfung von
Befreiungsanträgen (und deren Gewährung), aber auch Beschwerden.
Ob telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Besuche vor Ort durch die Kundenberater – all diese
Kontakte benötigen eine moderne, funktionsfähige Ablauforganisation auf dem modernsten Stand der
Technik. Dafür sind moderne Informationstechnologien notwendig, die interne Abläufe verbessern und
modernisieren.
Dank eines modernen Kunden- und Verwaltungssystems können Abläufe vollautomatisiert abgewickelt
werden. Damit ist auch die technische Basis für serviceorientiertes und schnelles Kundenservice
gewährleistet.
Das EDV-System der GIS verwaltet die mehr als 3,6 Mio. Kundendaten tagesaktuell. Optimierte
Arbeitsprozesse tragen dazu bei, zeitweilige Spitzenbelastungen durch Rechnungs- und
Mahnungsversand zu minimieren.
Das moderne Contact Center ist telefonisch unter der Service-Hotline 0810 00 10 80
(Mo-Fr 08:00-21:00 Uhr, Sa 09:00-17:00 Uhr), via Online-Beratung (www.gis.at) und für Anfragen per
E-Mail ([email protected]) erreichbar.
Informieren statt Kontrollieren
Womit die GIS sofort identifiziert wird, ist die aktive Information der so genannten "Schwarzseher".
Kein Wunder: "Neben den mehr als 3,6 Millionen Rundfunk- und Fernsehteilnehmern in Österreich gibt
es immer noch ca. 140.000 Haushalte, die keine Gebühren entrichten", so Geschäftsführer Dr. Harald
Kräuter. Durch deren nicht bezahltes Teilnehmerentgelt entgehen ORF, Bund und Ländern rund
60 Millionen Euro jährlich. Grund genug, hier so effizient wie möglich vorzugehen – und gleichzeitig so
behutsam wie möglich. Denn der Grundsatz der GIS lautet, informieren statt kontrollieren.
Kräuter: "Wir wissen, dass ca. vier Prozent der österreichischen Haushalte zum Schwarzsehen neigen.
Das liegt größtenteils daran, dass Schwarzsehen immer noch als Kavaliersdelikt betrachtet wird. Und
das hängt wieder damit zusammen, dass das Verständnis über Sinn und Zweck der Gebühren leider
immer noch eher mäßig ist. Im Firmenbereich liegt dieser Anteil weit höher. Von rund 300.000 Firmen
haben lediglich knapp ein Drittel ein Radio- oder Fernsehgerät angemeldet.“
Daher steht Informationsarbeit für die GIS an oberster Stelle. Durch klassische Werbung, Direct Mails,
Informations-Outlets (mit gleichzeitiger Anmeldemöglichkeit), Internet und den 130 freien
Dienstnehmern im Außendienst - wird versucht, dem Informationsdefizit entgegenzuwirken.
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1051 Wien, Postfach 1000  Service-Hotline: 0810 00 10 80  Fax: 05 0200 DW 300  E-Mail: [email protected]  Internet: www.gis.at  DVR 0997285
BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146  Sitz: Wien, Österreich  Handelsgericht Wien  Firmenbuch Nr. 174 754t  UID ATU 45870008
Durch die Möglichkeiten des Rundfunkgebührengesetzes von 1999 kann die GIS einen Abgleich der
registrierten Teilnehmerdaten mit zusätzlich eingeholten Informationen (Meldedaten der Meldebehörden,
oder sonstige allgemein zugängliche Quellen wie etwa Firmenbücher) vornehmen.
Dadurch kann festgestellt werden, für welche Haushalte, Betriebe usw. noch keine Rundfunkmeldung
vorliegt. Die Meldedaten werden ausschließlich zur Vollziehung der Gebührenpflicht verwendet. Alle
nicht mehr benötigten Daten werden - mit Ausnahme jener Personen, die trotz Anfrage ihren
Mitteilungs- bzw. Erklärungspflichten nicht nachgekommen sind - gelöscht.
Da für die GIS als kundenorientiertes Unternehmen Informieren und nicht Kontrollieren im Vordergrund
steht, nutzt sie die Daten um ihre Informationskampagnen zu intensivieren. Haushalte, die nach
Abgleich der Meldedaten mit den GIS-Teilnehmerdaten Unregelmäßigkeiten aufweisen, werden
angeschrieben und um Klärung gebeten. Sehr oft können so Unklarheiten, die z.B. auf vergessenen
Ummeldungen, falschen Schreibweisen oder Namensänderungen beruhen, schnell und unbürokratisch
beseitigt werden.
Auch Kundenbesuche und -gespräche wurden verstärkt. Zielsetzung der Besuche von Kundenberatern
ist es, Rundfunkteilnehmer über die gesetzlichen Bestimmungen der Rundfunkgebühr zu informieren
und ihnen gegebenenfalls bei der Anmeldung behilflich zu sein. GIS-MitarbeiterInnen sind außerdem
dazu verpflichtet auf die Folgen einer Nicht- oder Falschmeldung hinzuweisen.
Zusätzlich werden österreichweit mehr als 200.000 Ferienwohnungsbenutzer aktiv von der GIS
angesprochen. Für diese Zielgruppe besteht die Möglichkeit einer eingeschränkten nutzungsabhängigen
Meldung der Rundfunkgeräte auf eine Mindestdauer von vier Monaten.
Pro Direct Mail-Aktion kommt es zu rund 12 % Neuanmeldungen, die Kundenberater realisieren im
Schnitt bis zu 7.000 Anmeldungen im Monat, und auch die Anmeldemöglichkeit via Internet erfreut sich
regen Zuspruchs.
„Wir arbeiten laufend an der Verbesserung unseres Kundenservices und des
Außenauftritts, steigern die Effizienz unserer Abläufe und Aufgaben. Durch
Vereinfachung der Zahlungsmöglichkeiten dank Einziehungsauftrag oder Internet
erleichtern wir unseren Kunden die Abwicklung. Und durch kontinuierliche Information
und Kommunikation gelingt es uns, das Wissen um die Notwendigkeit der Gebühren zu
steigern", so der für IT und Finanzen verantwortliche Geschäftsführer“,
Mag. Johann Simon.
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BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146  Sitz: Wien, Österreich  Handelsgericht Wien  Firmenbuch Nr. 174 754t  UID ATU 45870008
2. DER KERNAUFTRAG: RUNDFUNK- UND FERNSEHGEBÜHREN
Die Diskussion gibt es, seit es die Gebühren gibt: wozu Rundfunkgebühren?
Eines gleich vorweg: im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung, Rundfunkgebühren seien gleich ORFGebühren, erhält der ORF nur einen Teil des auf der Rundfunkgebührenrechnung ausgewiesenen
Betrages, weitere Teile gehen an Bund und Länder.
Wer hat zu zahlen und wie werden die Gebühren verwendet?
Konkret erhält der ORF rund 66 % der von der GIS eingehobenen Gebühren - das so genannte
Programmentgelt (Radio- bzw. Fernsehentgelt), mit dem vier TV-, zwölf Radio-Programme und neun
Landesstudios betrieben werden.
Das sind für Fernsehen inkl. Radio monatlich EUR 17,78 inkl. USt.
Vom Programmentgelt verbleiben dem ORF netto, nach Abzug von Umsatzsteuer, Einhebungs- und
Verfahrensverwaltungsvergütung: EUR 15,63 pro Monat oder EUR 0,52 pro Tag.
Das Programmentgelt ist nicht zu verwechseln mit der Radio- und der Fernsehgebühr (Rundfunkgebühr
für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen). Diese Gebühren, die zurzeit monatlich 0,36 Euro
(Radio) bzw. 1,16 Euro (Fernsehen) ausmachen, werden an das Bundesministerium für Finanzen
abgeführt.
Ebenfalls an den Bund abgeführt wird der so genannte Kunstförderungsbeitrag von derzeit 0,48 Euro
pro Monat.
Die Landesabgabe, die mit der Rundfunkgebührenrechnung eingehoben wird, fließt dem jeweiligen
Landesbudget zu. Jedes Bundesland legt die Höhe und den Verwendungszweck der Landesabgabe
selbst fest. Die Landesabgabe variiert derzeit zwischen Beträgen von null bis 5,40 Euro.
Wann hat wer zu zahlen?
Festgelegt ist das alles im Rundfunkgebührengesetz, das die Melde- und Gebührenpflicht für
Rundfunkempfangseinrichtungen zwingend vorschreibt. Als Empfangseinrichtungen werden alle
technischen Geräte bezeichnet, mit denen Rundfunk- und Fernsehübertragungen empfangen werden
können. Geräte die sich Rundfunktechnologien bedienen sind zum Beispiel:
 Fernsehgeräte
 Kabel-TV
 Satelliten-TV
 Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte
 Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang
Die Rundfunkgebühren sind unabhängig von Häufigkeit und Qualität der Sendungen bzw. der Art des
Empfangs zu entrichten (daher gelten sie auch bei Satelliten- oder Kabelempfang).
Pro Privathaushalt muss, unabhängig von der Anzahl der Empfangseinrichtungen, nur eine
Rundfunkgebühr entrichtet werden – es können also mehrere Radioapparate und Fernsehgeräte in einer
Wohnung stehen, zu zahlen ist nur einmal.
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Etwas anders sieht das bei nicht privat genutzten Räumlichkeiten (z.B. Unternehmen oder Institutionen)
aus: Für bis zu zehn Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen an einem Standort muss nur eine
Rundfunkgebühr entrichtet werden. Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw.
Fernsehempfangseinrichtungen betrieben, so ist für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine
weitere Gebühr zu entrichten.
Es gibt aber bestimmte Institutionen und Unternehmen, in denen für eine unbeschränkte Anzahl von
Rundfunkempfangseinrichtungen nur eine Gebühr entrichtet werden muss:
Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung
oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden




Unterrichtsräumen einer öffentlichen Schule
Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Polizeidienststelle
Betriebsstätten der Gastronomie sowie Gästezimmer gewerblicher Beherbergungsbetriebe
(z.B. Hotels) und von Privatzimmervermietern
Heime für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation
oder Pflege von Behinderten
Der mobile Rundfunkempfang – beispielsweise via Autoradio – ist nicht melde- und gebührenpflichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Juli 2015 entschieden, dass die Verbreitung über das Medium
Internet nicht Rundfunk ist. Das bedeutet, dass Haushalte, die das ORF-Radioprogramm ausschließlich
über Internet empfangen, keine Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte
zu bezahlen haben.
Für Gebührenbefreiungen gelten spezielle gesetzliche Bestimmungen (Fernmeldegebührenordnung).
Für einen weiteren privat genutzten Standort (z.B. Ferienwohnung, Wochenendhaus etc.) besteht eine
eigene Melde- und Gebührenpflicht. Es kann eine eingeschränkte Meldung für den Betrieb/die Betriebsbereitschaft von Rundfunkempfangs-Geräten abgegeben werden. Als Zeitraum der Meldung gilt die
Anzahl der Monate, in denen Geräte betrieben werden – mindestens jedoch vier.
Welche Voraussetzungen müssen für eine eingeschränkte Meldung an einem privaten Wohnsitz erfüllt
sein?
1.
Der Teilnehmer, der an einem weiteren Wohnsitz eine Meldung abgeben möchte, muss bereits an
einem anderen Standort ununterbrochen Gebühren zahlen. Ausnahme: Ausländische Staatsbürger,
die für x Monate in Österreich sind, und ihre Rundfunkempfangseinrichtungen melden, können
OHNE Nachweis eines Basiswohnsitzes in Österreich eine „eingeschränkte“ Meldung durchführen.
2.
Die eingeschränkte Meldung am weiteren Wohnsitz muss die Nutzungsdauer umfassen, mindestens
jedoch vier Monate betragen.
3.
Die Rundfunkgebühren für die eingeschränkte Meldung müssen einmal jährlich im Voraus entrichtet
werden.
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Bei dieser Vielfalt an Bestimmungen und Ausnahmeregelungen wird deutlich, wie wichtig es ist, ein
Dienstleistungsunternehmen zu haben, das die Kunden umfassend informiert und auf die Bedeutung
der Rundfunkgebühren hinweist.
GIS-Geschäftsführer Dr. Harald Kräuter betont, dass die Tätigkeit der GIS und deren Erfolg als
kundenorientiertes Unternehmen, primär auf Information und nicht auf Kontrolle aufbauen.
"Unsere Hauptzielgruppe - junge Haushalte - hat erkannt, dass die Konsumation
von Radio und Fernsehen unabhängig von der Empfangsart auf gesetzlicher Basis
mit einer Gebühr verbunden ist.
Ziel der unternehmensinternen Bemühungen wird es in den nächsten Jahren sein,
die auf Kundenseite verursachten Aufwände durch mehr Information zu reduzieren.
Die hohe Mobilität gerade junger Haushalte erfordert, dass auch künftig jährlich
rund 200.000 neue Kunden realisiert werden, um die rund 140.000 Abmeldungen,
die primär durch Wohnungswechsel begründet sind, auszugleichen."
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3. DIE RUNDFUNKGEBÜHREN AUF EINEN BLICK
Für Radio und Fernsehen ist in Österreich je nach Bundesland ein unterschiedlicher Betrag zu bezahlen.
Dieser variiert zwischen EUR 19,78 und EUR 25,18 pro Monat, abhängig von der Höhe der
Landesabgabe im jeweiligen Bundesland.
Der ORF erhält aus der Rundfunkgebühren-Vorschreibung das sogenannte Programmentgelt. Dies
entspricht bei einer Meldung von Fernsehen, inkl. Radio - nach Abzug von Umsatzsteuer und
Einhebungsvergütung - monatlich EUR 15,76 oder EUR 0,52 pro Tag.
Die Rundfunkgebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Bezahlung kann mittel SEPAZahlungsanweisung oder –Lastschrift jährlich, halbjährlich oder für je zwei Monate erfolgen.
Stand September 2015, in EURO/Monat
FERNSEHEMPFANGSEINRICHTUNG INKL. RADIO
Bund & Länder
Radio Gebühr 1)
Fernseh-Gebühr 1)
Kunstförderung 2)
Landesabgabe 3)
Gebühren und Abgaben
ORF
Programmentgelte
10 % Ust.
ORF-Programmentgelte
GESAMT
Wien
0,36
1,16
0,48
5,10
NÖ
0,36
1,16
0,48
5,10
Bgld
0,36
1,16
0,48
2,70
OÖ
0,36
1,16
0,48
-
Sbg
0,36
1,16
0,48
4,70
Stmk
0,36
1,16
0,48
5,40
Ktn
0,36
1,16
0,48
5,10
Tirol
0,36
1,16
0,48
3,50
Vlbg
0,36
1,16
0,48
-
7,10
7,10
4,70
2,00
6,70
7,40
7,10
5,50
2,00
16,16
1,62
16,16
1,62
16,16
1,62
16,16
1,62
16,16
1,62
16,16
1,62
16,16
1,62
16,16
1,62
16,16
1,62
17,78
17,78
17,78
17,78
17,78
17,78
17,78
17,78
17,78
24,88 24,88 22,48 19,78 24,48 25,18 24,88 23,28 19,78
RADIOEMPFANGSEINRICHTUNG
Bund & Länder
Radio Gebühr 1)
Kunstförderung 2)
Landesabgabe 3)
Wien
0,36
0,48
1,40
NÖ
0,36
0,48
1,40
Bgld
0,36
0,48
0,70
OÖ
0,36
0,48
-
Sbg
0,36
0,48
1,60
Stmk
0,36
0,48
1,50
Ktn
0,36
0,48
1,40
Tirol
0,36
0,48
1,00
Vlbg
0,36
0,48
-
2,24
2,24
1,54
0,84
2,44
2,34
2,24
1,84
0,84
4,49
0,45
4,49
0,45
4,49
0,45
4,49
0,45
4,49
0,45
4,49
0,45
4,49
0,45
4,49
0,45
4,49
0,45
ORF-Programmentgelte
4,94
4,94
4,94
4,94
4,94
4,94
4,94
4,94
4,94
GESAMT
7,18
7,18
6,48
5,78
7,38
7,28
7,18
6,78
5,78
Gebühren und Abgaben
ORF
Programmentgelt
10 % Ust.
1)
2)
3)
Die Radio- und die Fernsehgebühr (Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen) fließt dem Bundesministerium für
Finanzen zu (gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 idF BGBl. Nr. 171/2003).
Der Kunstförderungsbeitrag ergeht an den Bund (gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I 34/2005).
Die Landesabgabe fließt dem jeweiligen Landesbudget zu. Jedes Bundesland legt die Höhe und den Verwendungszweck der Landesabgabe
selbst fest (gemäß Landesgesetzblätter).
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