Pressemappe
Transcrição
Pressemappe
GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH Ein Unternehmen stellt sich vor Februar 2016 1/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 INHALTSVERZEICHNIS 1. 2. 3. INFORMIEREN STATT KONTROLLIEREN 3 Die GIS – ein moderner Dienstleistungsbetrieb Informieren statt Kontrollieren 3 4 DER KERNAUFTRAG DER GIS: RUNDFUNK- UND FERNSEHGEBÜHREN 6 Wer hat zu zahlen und wie werden die Gebühren verwendet? Wann hat wer zu zahlen? 6 6 DIE RUNDFUNKGEBÜHREN AUF EINEN BLICK 9 Weitere Informationen: GIS Gebühren Info Service GmbH Marketing & Kommunikation 1040 Wien, Operngasse 20 B E-Mail: [email protected] 2/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 1. INFORMIEREN STATT KONTROLLIEREN Mehr als 3,6 Millionen Haushalte gibt es in Österreich. Zieht man davon die rund 3,5 Millionen bei der GIS gemeldeten Haushalte ab, so bleiben nach Abzug nicht bewohnter Wohnungen ca. 140.000 potentielle GIS-Teilnehmer, die laut Rundfunkgebührengesetz zum Entrichten der Rundfunkgebühr verpflichtet sind. Die GIS Gebühren Info Service GmbH, eine 100 % - Tochter des ORF, ist für das Einbringen dieser Gebühr verantwortlich. Seit 1998 ist die GIS mit der Einbringung und Abrechnung der Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie deren Weiterleitung an ORF, Bund und Länder beauftragt (zuerst als 100 %ige Post-Tochter, durch das neue Rundfunkgebührengesetz von 1999 übernahm der ORF 50 % der GIS-Anteile, die dann Anfang 2001 auf 100 % aufgestockt wurden). Die GIS – ein moderner Dienstleistungsbetrieb Mit rund 190 MitarbeiterInnen, dazu 130 freie DienstnehmerInnen im Außendienst (die Kundenberater), einem Jahresumsatz (2015) von rund 31,5 Millionen Euro, einem Transaktionsvolumen für Abgaben und Entgelte von 847,3 Millionen Euro, und mehr als 3,6 Millionen Kunden ist die GIS Gebühren Info Service GmbH ein österreichisches Großunternehmen. Der GIS steht eine Einhebungsvergütung von 2,5 % zu, durch die sich das Unternehmen finanziert. Als beliehenes Unternehmen mit dem Recht, über Anträge zu entscheiden und Inkassos durchzuführen, kommt der GIS eine ganze Reihe von Aufgaben zu: • • • • • • • eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Anzahl der Teilnehmer weiterzuentwickeln und dadurch mehr Aufkommensgerechtigkeit zu schaffen die Erfassung der Rundfunkteilnehmer auch auf Grundlage von Meldedaten die Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung, dass an einem Standort keine Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder betriebsbereit gehalten werden. nötigenfalls die Veranlassung der Einbringung von Gebühren im Verwaltungsweg die Abrechnung der eingehobenen Gebühren, Abgaben und Entgelte und deren Weiterleitung an Bund, Länder und ORF die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung zur Entrichtung der Ökostrompauschale 3/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 "Wir haben jährlich rund 2 Millionen Kundenkontakte", so Dr. Harald Kräuter, Geschäftsführer der GIS. "Das sind 7.000 am Tag." Dazu gehören Anfragen aller Art, Neuanmeldungen und Änderungsmeldungen, die Prüfung von Befreiungsanträgen (und deren Gewährung), aber auch Beschwerden. Ob telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Besuche vor Ort durch die Kundenberater – all diese Kontakte benötigen eine moderne, funktionsfähige Ablauforganisation auf dem modernsten Stand der Technik. Dafür sind moderne Informationstechnologien notwendig, die interne Abläufe verbessern und modernisieren. Dank eines modernen Kunden- und Verwaltungssystems können Abläufe vollautomatisiert abgewickelt werden. Damit ist auch die technische Basis für serviceorientiertes und schnelles Kundenservice gewährleistet. Das EDV-System der GIS verwaltet die mehr als 3,6 Mio. Kundendaten tagesaktuell. Optimierte Arbeitsprozesse tragen dazu bei, zeitweilige Spitzenbelastungen durch Rechnungs- und Mahnungsversand zu minimieren. Das moderne Contact Center ist telefonisch unter der Service-Hotline 0810 00 10 80 (Mo-Fr 08:00-21:00 Uhr, Sa 09:00-17:00 Uhr), via Online-Beratung (www.gis.at) und für Anfragen per E-Mail ([email protected]) erreichbar. Informieren statt Kontrollieren Womit die GIS sofort identifiziert wird, ist die aktive Information der so genannten "Schwarzseher". Kein Wunder: "Neben den mehr als 3,6 Millionen Rundfunk- und Fernsehteilnehmern in Österreich gibt es immer noch ca. 140.000 Haushalte, die keine Gebühren entrichten", so Geschäftsführer Dr. Harald Kräuter. Durch deren nicht bezahltes Teilnehmerentgelt entgehen ORF, Bund und Ländern rund 60 Millionen Euro jährlich. Grund genug, hier so effizient wie möglich vorzugehen – und gleichzeitig so behutsam wie möglich. Denn der Grundsatz der GIS lautet, informieren statt kontrollieren. Kräuter: "Wir wissen, dass ca. vier Prozent der österreichischen Haushalte zum Schwarzsehen neigen. Das liegt größtenteils daran, dass Schwarzsehen immer noch als Kavaliersdelikt betrachtet wird. Und das hängt wieder damit zusammen, dass das Verständnis über Sinn und Zweck der Gebühren leider immer noch eher mäßig ist. Im Firmenbereich liegt dieser Anteil weit höher. Von rund 300.000 Firmen haben lediglich knapp ein Drittel ein Radio- oder Fernsehgerät angemeldet.“ Daher steht Informationsarbeit für die GIS an oberster Stelle. Durch klassische Werbung, Direct Mails, Informations-Outlets (mit gleichzeitiger Anmeldemöglichkeit), Internet und den 130 freien Dienstnehmern im Außendienst - wird versucht, dem Informationsdefizit entgegenzuwirken. 4/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 Durch die Möglichkeiten des Rundfunkgebührengesetzes von 1999 kann die GIS einen Abgleich der registrierten Teilnehmerdaten mit zusätzlich eingeholten Informationen (Meldedaten der Meldebehörden, oder sonstige allgemein zugängliche Quellen wie etwa Firmenbücher) vornehmen. Dadurch kann festgestellt werden, für welche Haushalte, Betriebe usw. noch keine Rundfunkmeldung vorliegt. Die Meldedaten werden ausschließlich zur Vollziehung der Gebührenpflicht verwendet. Alle nicht mehr benötigten Daten werden - mit Ausnahme jener Personen, die trotz Anfrage ihren Mitteilungs- bzw. Erklärungspflichten nicht nachgekommen sind - gelöscht. Da für die GIS als kundenorientiertes Unternehmen Informieren und nicht Kontrollieren im Vordergrund steht, nutzt sie die Daten um ihre Informationskampagnen zu intensivieren. Haushalte, die nach Abgleich der Meldedaten mit den GIS-Teilnehmerdaten Unregelmäßigkeiten aufweisen, werden angeschrieben und um Klärung gebeten. Sehr oft können so Unklarheiten, die z.B. auf vergessenen Ummeldungen, falschen Schreibweisen oder Namensänderungen beruhen, schnell und unbürokratisch beseitigt werden. Auch Kundenbesuche und -gespräche wurden verstärkt. Zielsetzung der Besuche von Kundenberatern ist es, Rundfunkteilnehmer über die gesetzlichen Bestimmungen der Rundfunkgebühr zu informieren und ihnen gegebenenfalls bei der Anmeldung behilflich zu sein. GIS-MitarbeiterInnen sind außerdem dazu verpflichtet auf die Folgen einer Nicht- oder Falschmeldung hinzuweisen. Zusätzlich werden österreichweit mehr als 200.000 Ferienwohnungsbenutzer aktiv von der GIS angesprochen. Für diese Zielgruppe besteht die Möglichkeit einer eingeschränkten nutzungsabhängigen Meldung der Rundfunkgeräte auf eine Mindestdauer von vier Monaten. Pro Direct Mail-Aktion kommt es zu rund 12 % Neuanmeldungen, die Kundenberater realisieren im Schnitt bis zu 7.000 Anmeldungen im Monat, und auch die Anmeldemöglichkeit via Internet erfreut sich regen Zuspruchs. „Wir arbeiten laufend an der Verbesserung unseres Kundenservices und des Außenauftritts, steigern die Effizienz unserer Abläufe und Aufgaben. Durch Vereinfachung der Zahlungsmöglichkeiten dank Einziehungsauftrag oder Internet erleichtern wir unseren Kunden die Abwicklung. Und durch kontinuierliche Information und Kommunikation gelingt es uns, das Wissen um die Notwendigkeit der Gebühren zu steigern", so der für IT und Finanzen verantwortliche Geschäftsführer“, Mag. Johann Simon. 5/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 2. DER KERNAUFTRAG: RUNDFUNK- UND FERNSEHGEBÜHREN Die Diskussion gibt es, seit es die Gebühren gibt: wozu Rundfunkgebühren? Eines gleich vorweg: im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung, Rundfunkgebühren seien gleich ORFGebühren, erhält der ORF nur einen Teil des auf der Rundfunkgebührenrechnung ausgewiesenen Betrages, weitere Teile gehen an Bund und Länder. Wer hat zu zahlen und wie werden die Gebühren verwendet? Konkret erhält der ORF rund 66 % der von der GIS eingehobenen Gebühren - das so genannte Programmentgelt (Radio- bzw. Fernsehentgelt), mit dem vier TV-, zwölf Radio-Programme und neun Landesstudios betrieben werden. Das sind für Fernsehen inkl. Radio monatlich EUR 17,78 inkl. USt. Vom Programmentgelt verbleiben dem ORF netto, nach Abzug von Umsatzsteuer, Einhebungs- und Verfahrensverwaltungsvergütung: EUR 15,63 pro Monat oder EUR 0,52 pro Tag. Das Programmentgelt ist nicht zu verwechseln mit der Radio- und der Fernsehgebühr (Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen). Diese Gebühren, die zurzeit monatlich 0,36 Euro (Radio) bzw. 1,16 Euro (Fernsehen) ausmachen, werden an das Bundesministerium für Finanzen abgeführt. Ebenfalls an den Bund abgeführt wird der so genannte Kunstförderungsbeitrag von derzeit 0,48 Euro pro Monat. Die Landesabgabe, die mit der Rundfunkgebührenrechnung eingehoben wird, fließt dem jeweiligen Landesbudget zu. Jedes Bundesland legt die Höhe und den Verwendungszweck der Landesabgabe selbst fest. Die Landesabgabe variiert derzeit zwischen Beträgen von null bis 5,40 Euro. Wann hat wer zu zahlen? Festgelegt ist das alles im Rundfunkgebührengesetz, das die Melde- und Gebührenpflicht für Rundfunkempfangseinrichtungen zwingend vorschreibt. Als Empfangseinrichtungen werden alle technischen Geräte bezeichnet, mit denen Rundfunk- und Fernsehübertragungen empfangen werden können. Geräte die sich Rundfunktechnologien bedienen sind zum Beispiel: Fernsehgeräte Kabel-TV Satelliten-TV Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang Die Rundfunkgebühren sind unabhängig von Häufigkeit und Qualität der Sendungen bzw. der Art des Empfangs zu entrichten (daher gelten sie auch bei Satelliten- oder Kabelempfang). Pro Privathaushalt muss, unabhängig von der Anzahl der Empfangseinrichtungen, nur eine Rundfunkgebühr entrichtet werden – es können also mehrere Radioapparate und Fernsehgeräte in einer Wohnung stehen, zu zahlen ist nur einmal. 6/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 Etwas anders sieht das bei nicht privat genutzten Räumlichkeiten (z.B. Unternehmen oder Institutionen) aus: Für bis zu zehn Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen an einem Standort muss nur eine Rundfunkgebühr entrichtet werden. Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen betrieben, so ist für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr zu entrichten. Es gibt aber bestimmte Institutionen und Unternehmen, in denen für eine unbeschränkte Anzahl von Rundfunkempfangseinrichtungen nur eine Gebühr entrichtet werden muss: Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden Unterrichtsräumen einer öffentlichen Schule Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Polizeidienststelle Betriebsstätten der Gastronomie sowie Gästezimmer gewerblicher Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels) und von Privatzimmervermietern Heime für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten Der mobile Rundfunkempfang – beispielsweise via Autoradio – ist nicht melde- und gebührenpflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Juli 2015 entschieden, dass die Verbreitung über das Medium Internet nicht Rundfunk ist. Das bedeutet, dass Haushalte, die das ORF-Radioprogramm ausschließlich über Internet empfangen, keine Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte zu bezahlen haben. Für Gebührenbefreiungen gelten spezielle gesetzliche Bestimmungen (Fernmeldegebührenordnung). Für einen weiteren privat genutzten Standort (z.B. Ferienwohnung, Wochenendhaus etc.) besteht eine eigene Melde- und Gebührenpflicht. Es kann eine eingeschränkte Meldung für den Betrieb/die Betriebsbereitschaft von Rundfunkempfangs-Geräten abgegeben werden. Als Zeitraum der Meldung gilt die Anzahl der Monate, in denen Geräte betrieben werden – mindestens jedoch vier. Welche Voraussetzungen müssen für eine eingeschränkte Meldung an einem privaten Wohnsitz erfüllt sein? 1. Der Teilnehmer, der an einem weiteren Wohnsitz eine Meldung abgeben möchte, muss bereits an einem anderen Standort ununterbrochen Gebühren zahlen. Ausnahme: Ausländische Staatsbürger, die für x Monate in Österreich sind, und ihre Rundfunkempfangseinrichtungen melden, können OHNE Nachweis eines Basiswohnsitzes in Österreich eine „eingeschränkte“ Meldung durchführen. 2. Die eingeschränkte Meldung am weiteren Wohnsitz muss die Nutzungsdauer umfassen, mindestens jedoch vier Monate betragen. 3. Die Rundfunkgebühren für die eingeschränkte Meldung müssen einmal jährlich im Voraus entrichtet werden. 7/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 Bei dieser Vielfalt an Bestimmungen und Ausnahmeregelungen wird deutlich, wie wichtig es ist, ein Dienstleistungsunternehmen zu haben, das die Kunden umfassend informiert und auf die Bedeutung der Rundfunkgebühren hinweist. GIS-Geschäftsführer Dr. Harald Kräuter betont, dass die Tätigkeit der GIS und deren Erfolg als kundenorientiertes Unternehmen, primär auf Information und nicht auf Kontrolle aufbauen. "Unsere Hauptzielgruppe - junge Haushalte - hat erkannt, dass die Konsumation von Radio und Fernsehen unabhängig von der Empfangsart auf gesetzlicher Basis mit einer Gebühr verbunden ist. Ziel der unternehmensinternen Bemühungen wird es in den nächsten Jahren sein, die auf Kundenseite verursachten Aufwände durch mehr Information zu reduzieren. Die hohe Mobilität gerade junger Haushalte erfordert, dass auch künftig jährlich rund 200.000 neue Kunden realisiert werden, um die rund 140.000 Abmeldungen, die primär durch Wohnungswechsel begründet sind, auszugleichen." 8/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008 3. DIE RUNDFUNKGEBÜHREN AUF EINEN BLICK Für Radio und Fernsehen ist in Österreich je nach Bundesland ein unterschiedlicher Betrag zu bezahlen. Dieser variiert zwischen EUR 19,78 und EUR 25,18 pro Monat, abhängig von der Höhe der Landesabgabe im jeweiligen Bundesland. Der ORF erhält aus der Rundfunkgebühren-Vorschreibung das sogenannte Programmentgelt. Dies entspricht bei einer Meldung von Fernsehen, inkl. Radio - nach Abzug von Umsatzsteuer und Einhebungsvergütung - monatlich EUR 15,76 oder EUR 0,52 pro Tag. Die Rundfunkgebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Bezahlung kann mittel SEPAZahlungsanweisung oder –Lastschrift jährlich, halbjährlich oder für je zwei Monate erfolgen. Stand September 2015, in EURO/Monat FERNSEHEMPFANGSEINRICHTUNG INKL. RADIO Bund & Länder Radio Gebühr 1) Fernseh-Gebühr 1) Kunstförderung 2) Landesabgabe 3) Gebühren und Abgaben ORF Programmentgelte 10 % Ust. ORF-Programmentgelte GESAMT Wien 0,36 1,16 0,48 5,10 NÖ 0,36 1,16 0,48 5,10 Bgld 0,36 1,16 0,48 2,70 OÖ 0,36 1,16 0,48 - Sbg 0,36 1,16 0,48 4,70 Stmk 0,36 1,16 0,48 5,40 Ktn 0,36 1,16 0,48 5,10 Tirol 0,36 1,16 0,48 3,50 Vlbg 0,36 1,16 0,48 - 7,10 7,10 4,70 2,00 6,70 7,40 7,10 5,50 2,00 16,16 1,62 16,16 1,62 16,16 1,62 16,16 1,62 16,16 1,62 16,16 1,62 16,16 1,62 16,16 1,62 16,16 1,62 17,78 17,78 17,78 17,78 17,78 17,78 17,78 17,78 17,78 24,88 24,88 22,48 19,78 24,48 25,18 24,88 23,28 19,78 RADIOEMPFANGSEINRICHTUNG Bund & Länder Radio Gebühr 1) Kunstförderung 2) Landesabgabe 3) Wien 0,36 0,48 1,40 NÖ 0,36 0,48 1,40 Bgld 0,36 0,48 0,70 OÖ 0,36 0,48 - Sbg 0,36 0,48 1,60 Stmk 0,36 0,48 1,50 Ktn 0,36 0,48 1,40 Tirol 0,36 0,48 1,00 Vlbg 0,36 0,48 - 2,24 2,24 1,54 0,84 2,44 2,34 2,24 1,84 0,84 4,49 0,45 4,49 0,45 4,49 0,45 4,49 0,45 4,49 0,45 4,49 0,45 4,49 0,45 4,49 0,45 4,49 0,45 ORF-Programmentgelte 4,94 4,94 4,94 4,94 4,94 4,94 4,94 4,94 4,94 GESAMT 7,18 7,18 6,48 5,78 7,38 7,28 7,18 6,78 5,78 Gebühren und Abgaben ORF Programmentgelt 10 % Ust. 1) 2) 3) Die Radio- und die Fernsehgebühr (Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen) fließt dem Bundesministerium für Finanzen zu (gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 idF BGBl. Nr. 171/2003). Der Kunstförderungsbeitrag ergeht an den Bund (gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I 34/2005). Die Landesabgabe fließt dem jeweiligen Landesbudget zu. Jedes Bundesland legt die Höhe und den Verwendungszweck der Landesabgabe selbst fest (gemäß Landesgesetzblätter). 9/10 GIS GEBÜHREN INFO SERVICE GMBH 1051 Wien, Postfach 1000 Service-Hotline: 0810 00 10 80 Fax: 05 0200 DW 300 E-Mail: [email protected] Internet: www.gis.at DVR 0997285 BIC: OPSKATWW, IBAN: AT46 6000 0000 0750 3146 Sitz: Wien, Österreich Handelsgericht Wien Firmenbuch Nr. 174 754t UID ATU 45870008