Der kleine Rentenratgeber

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Der kleine Rentenratgeber
Rolf Winkel
Der kleine
Rentenratgeber
Der kleine Rentenratgeber
Alles, was Sie zur Rente wissen müssen
Renten-Experte Rolf Winkel gibt Ihnen einen kompakten Überblick zu Ihren Rentenansprüchen mit allen Neuerungen der aktuellen Renten-Reform: Mütterrente, Rente
ab 63 und höhere Erwerbsminderungsrente.
Alles, was Sie zur Rente
wissen müssen
Nutzen Sie Ihre Entscheidungsspielräume und Wahlmöglichkeiten!
Aus dem Inhalt:
❚ Wann Sie in Altersrente gehen können
❚ Die Wahlmöglichkeiten für bestimmte Jahrgänge
❚ So beantragen Sie Ihre Rente richtig
❚ Wie Sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen
❚ Wann Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben
❚ Tipps für Bezieher von Witwen- oder Witwerrente
❚ Wie Sie dank Mütterrente nachträglich eine Witwerrente bekommen
❚ Tipps zur Einkommensanrechnung
ISBN: 978-3-86817-651-3
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Der kleine Rentenratgeber
Wertvolle Expertentipps und praxisnahe Beispiele helfen Ihnen, die richtigen Entscheidungen für sich zu treffen und zielgerichtet umzusetzen.
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Der kleine
Rentenratgeber
Alles, was Sie zur Rente
wissen müssen
Rolf Winkel
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag I Mannheim
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Stand: September 2014
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Redaktion: Dr. Torsten Hahn, Nathalie Haspel, Dorothee Hoßbach, Michael Santak
Verlagsleitung: Hubert Haarmann
Herstellung und Satz: Nicole Rieser
Umschlaggestaltung: futurweiss kommunikationen, Wiesbaden
Frontcover Bildquelle: © FM2 – Fotolia.com
Druck: Paper & Tinta, Nadma
ISBN 978-3-86817-651-3
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Vorwort
Der 1. 7. 2014 ist für Rentner und diejenigen, die in den kommenden Jahren in Rente gehen, als historischer Wendepunkt zu sehen.
Nach jahrzehntelangen Einschnitten bei der Rente gibt es seit Mitte
2014 erstmals wieder Verbesserungen bei der Alterssicherung.
Davon profitiert fast jeder zweite Bestandsrentner sowie viele Neurentner.
Der »teuerste« Teil des Rentenpakets ist die sogenannte Mütterrente. Hiervon profitieren rund 9,5 Millionen Mütter mit Kindern,
die vor 1992 geboren wurden, und (wenige) Väter, die in den ersten
Lebensjahren eines Kindes dessen Erziehung übernommen haben.
Den zweiten Teil des Rentenpakets, die neue abschlagsfreie Altersrente ab 63, können nach Schätzungen der Bundesregierung
allein im Jahr 2014 bis zu 200 000 Neurentner nutzen. Schon einem
Durchschnittsrentner werden hierdurch monatliche Rentenabschläge in Höhe von rund € 100,– erspart.
Und Nutznießer des dritten Teils des Pakets, der verbesserten
Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente, sind rund 175 000
eingeschränkt Erwerbsfähige, die derzeit pro Jahr diese Rente neu
erhalten.
Dieser Renten-Ratgeber gibt Ihnen anhand zahlreicher praxiserprobter Beispiele und einfacher Erläuterungen einen umfassenden
Überblick über die aktuelle gesetzliche Rentensituation.
Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Ansprüche gegenüber der
Deutschen Rentenversicherung! Dadurch erhalten Sie die Grundlage für eine optimale Planung Ihrer Altersvorsorge.
Viel Erfolg wünscht Ihnen
Rolf Winkel
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Inhaltsverzeichnis |
Inhalt
1
RENTEN-REFORM 2014 – WER PROFITIERT? WAS IST NEU? . . . . . . 9
1.1 Rente mit 63 Jahren nach 45-jähriger Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . 9
1.2 Höhere Mütterrente für Eltern von vor 1992 geborenen
Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1.3 Längere Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten . . . . . 13
2
DIE ALTERSRENTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
2.1 Finden Sie die richtige Altersrente für sich . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
2.2 Die Wahlmöglichkeiten für die Jahrgänge ab 1952 . . . . . . . . . . 18
2.2.1 Die Regelaltersrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
2.2.2 Altersrente für besonders langjährig Versicherte:
Ab 63 ohne Abschläge in Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2.2.3 Altersrente für langjährig Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
2.2.4 Altersrente für schwerbehinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . 33
2.3 So beantragen Sie Ihre Rente richtig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
2.3.1 To-do-Liste: Sie möchten einen Rentenantrag stellen . . . . . . 37
2.3.2 Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
3
RENTEN WEGEN ERWERBSMINDERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
3.1 Persönliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
3.1.1 Teilweise Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
3.1.2 Volle Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.1.3 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.1.4 Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.1.5 Arbeitsmarktrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
3.1.6 Auf Dauer oder auf Zeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
3.2 Rentenrechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
3.2.1 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
3.2.2 Die 36-Monats-Voraussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
3.2.3 Mit freiwilligen Beiträgen Ansprüche sichern . . . . . . . . . . . . 53
3.3 Das Antragsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
3.3.1 Vorher alle anderen Töpfe ausschöpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
3.3.2 Krankengeld und Arbeitslosengeld I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3.3.3 Welche Formulare brauche ich zum Rentenantrag? . . . . . . . 57
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| Inhaltsverzeichnis
3.3.5 Tipps zur Beantragung und Begutachtung . . . . . . . . . . . . . . . 59
3.3.6 Reha vor Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
3.3.7 Widerspruch und Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
3.3.8 Dauer der Erwerbsminderungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
3.4 Ihre Einkommen als Erwerbsminderungsrentner . . . . . . . . . . . 63
3.4.1 Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung . . . . . . . . . . 63
3.4.2 Arbeitszeit und Hinzuverdienst bei Nebentätigkeit . . . . . . . 66
3.4.3 Und wenn das Einkommen nicht ausreicht? . . . . . . . . . . . . . 70
4
DIE HINTERBLIEBENENRENTEN – WANN SIE ANSPRUCH DARAUF
HABEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
Überblick: Die Hinterbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Was sich für Witwen und Witwer geändert hat . . . . . . . . . . . . . 75
Erste Schritte zur Hinterbliebenenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Grundregeln für die Witwen- und Witwerrenten . . . . . . . . . . . 81
Altes oder neues Recht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Witwen- / Witwerrente – Höhe und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
4.6.1 Die große Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
4.6.2 Die kleine Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
4.6.3 Sonderregel: Witwen- / Witwerrente an vor dem 1. 7. 1977
geschiedene Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
4.6.4 Altregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
4.7 Witwen- / Witwerrenten nach neuem Recht . . . . . . . . . . . . . . . . 94
4.7.1 Neue Regelung zur Anspruchsvoraussetzung: einjährige
Ehedauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
4.7.2 Die kleine Witwenrente gibt es für zwei Jahre . . . . . . . . . . . . 96
4.7.3 Die große Witwenrente fällt jetzt etwas niedriger aus – dafür
gibt es einen Kinderzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
4.7.4 Rentensplitting unter Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
4.7.5 Härtere Regelungen bei der Einkommensanrechnung . . . . . 99
4.8 Tipps für Witwen- / Witwerrentenbezieher . . . . . . . . . . . . . . . . 100
4.8.1 Abfindung der Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
4.8.2 Witwen- / Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten . . . 101
4.9 Halb- oder Vollwaisenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
4.9.1 Waisenrente an Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
4.9.2 Waisenrente an Volljährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
4.10 Erziehungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
4.11 Antragsverfahren bei der Witwen- / Witwerrente . . . . . . . . . . 105
6
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Inhaltsverzeichnis |
5
HINTERBLIEBENENRENTE: SO WIRD EINKOMMEN ANGERECHNET 109
5.1 Die Grundzüge des Anrechnungsverfahrens in Kürze . . . . . . 109
5.2 Anrechnung von Arbeitseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
5.2.1 Ermittlung der Bruttoeinkünfte (Schritt 0) . . . . . . . . . . . . . . 112
5.2.2 Ermittlung der Nettoeinkünfte (Schritt 1) . . . . . . . . . . . . . . 114
5.2.3 Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Freibetrag
(Schritt 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
5.2.4 Anrechenbares Einkommen (Schritt 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
5.2.5 Regelung bei Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
5.2.6 Pauschaler Abzug bei Beamten: 27,5 % . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
5.3 Bezug von Altersrente und Hinterbliebenenrente . . . . . . . . . . 117
5.4 Minijob neben Alters- und Hinterbliebenenrente . . . . . . . . . . 119
5.5 Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 121
5.6 Tipps zur Einkommensanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
5.7 Einkommensanrechnung bei der Waisenrente . . . . . . . . . . . . . . 126
INDEX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
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1
Renten-Reform 2014 – Wer profitiert? Was ist neu? |
1
Renten-Reform 2014 –
Wer profitiert? Was ist neu?
Die aktuelle Renten-Reform bringt drei wesentliche Neuerungen:
 die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren nach einer Wartezeit von
45 Jahren,
 die höhere »Mütterrente« für Eltern von vor 1992 geborenen
Kindern und
 eine längere Zurechnungszeit für »neue« Erwerbsminderungsrentner.
Diese Änderungen wirken sich auch bei anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
So kann es aufgrund der nun in stärkerem Maße anerkannten Kindererziehungszeiten für manche Witwer erstmals oder mehr Hinterbliebenenrente geben. Und für ältere Arbeitnehmer, die als schwerbehindert anerkannt sind, kann es günstiger sein, die abschlagsfreie
Rente ab 63 statt der eigentlich für sie vorgesehenen Schwerbehindertenrente in Anspruch zu nehmen. Darauf kommen wir in diesem
Ratgeber an späterer Stelle ausführlich zu sprechen.
Hier zunächst ein kurzer Überblick zu den Neuerungen, die am
1. 7. 2014 in Kraft getreten sind.
1.1
Rente mit 63 Jahren nach 45-jähriger
Wartezeit
Versicherte, die bereits 45 Beitragsjahre oder Kinderberücksichtigungszeiten nachweisen können, haben das Recht, ab dem Monat
nach ihrem 63. Geburtstag abschlagsfrei in Rente zu gehen. Sie
können die »renovierte« Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt
allerdings nur für die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952. Für alle
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Die Altersrenten |
Sozusagen als »Bonbon« für besonders treue Kunden der Rentenversicherung bot diese bislang schon mit 65 eine Rente ohne Abschläge
an – und zwar die »Altersrente für besonders langjährig Versicherte«. Diese Altersgrenze wurde für die Jahrgänge 1952 bis 1963
gesenkt. Wer auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann auch künftig
vor der 65-Jahres-Grenze in Rente gehen. Die Rentenhöhe wird dabei nicht gekürzt. Die Hürden sind allerdings hoch.
Etwas niedrigere Hürden gibt es bei der »Altersrente für langjährig
Versicherte«. Hier reichen schon 35 Versicherungsjahre. Dafür wird
die Rente kräftig gekürzt. Für jeden neuen Rentnerjahrgang werden
die Abschläge höher. Ab 2024 sind es dann maximal 14,4 %.
Wer gesundheitliche Handicaps hat, kann häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Das berücksichtigt die gesetzliche
Rentenversicherung. Schwerbehinderte Menschen können daher
derzeit meist bereits mit 60 Jahren und sieben Monaten in Rente
gehen – allerdings mit bis zu 10,8 % Rentenabschlägen. Ohne Abschläge können die Betroffenen drei Jahre später in Rente gehen –
derzeit mit 63 Jahren und sieben Monaten.
Wer schwerbehindert ist, für den kommt nicht nur die »Altersrente
für schwerbehinderte Menschen« infrage. Soweit die Betroffenen
die Voraussetzungen für die »Altersrente für besonders langjährig
Versicherte« erfüllen, haben sie natürlich Anspruch auf diese Rente.
Die gesetzliche Rentenversicherung muss im Zweifelsfall darüber informieren und beraten, welche Altersrente für wen am günstigsten
ist.
Zwei weitere vorzeitige Altersruhegelder sind Auslaufmodelle. Sie
kommen nur noch für diejenigen infrage, die vor 1952 geboren wurden: die »Altersrente für Frauen« und die »Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit«.
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Die Altersrenten
Welche gesetzlichen Renten gibt es noch?
 Regelaltersrente
 Altersrente für langjährig Versicherte
 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Nur für Jahrgänge vor 1952:
 Altersrente für Frauen
 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
2.2 Die Wahlmöglichkeiten für die Jahrgänge
ab 1952
2.2.1 Die Regelaltersrente
Wartezeit (Mindestanwartschaft):
Niedrigstes Eintrittsalter:
5 Jahre
von 65 auf 67 Jahre ansteigend,
späterer Bezug ist möglich
und bringt Zuschläge
Weitere besondere Voraussetzungen:
keine
Rentenabschläge:
keine
Vorzeitiger Bezug:
Hinzuverdienst:
Bezug als Teilrente:
nicht möglich
unbegrenzt möglich
möglich
Wartezeit
Fast alle Rentenversicherten haben Anspruch auf die sogenannte
Regelaltersrente. Lediglich fünf Jahre Versicherungszeit müssen sie
vorweisen können. Dazu gehören auch Kindererziehungszeiten und
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
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Die Altersrenten |
Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld
Lassen Sie sich Ihren Leistungsbezug und die Rentenversicherungsbeiträge vom jeweiligen Amt bescheinigen.
Bei Erhalt des Rentenbescheids
Rentenbescheid prüfen und ggf. Widerspruch einlegen.
Beim ersten Zahlungseingang
Überweisungsbetrag prüfen, erste Überweisung geht jeweils am
Ende des Monats ein.
Drei Monate nach dem Rentenanspruch
Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie mit Ihrem Rentenantrag warten
– und bekommen dennoch rückwirkend Ihre Altersrente. Wenn Sie
länger warten, gibt es erst ab dem Antragsmonat Altersrente. Geregelt ist dies in § 99 Abs. 1 SGB VI.
2.3.2 Antragstellung
Wer will, kann sich vorab einen Rentenantrag ausdrucken oder von
der Deutschen Rentenversicherung zuschicken lassen. Doch nötig
ist das nicht. Und erst recht muss sich niemand zu Hause hinsetzen und das ellenlange Formular per Hand ausfüllen. Das erledigen
die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen
Rentenversicherung am Computer während des Beratungstermins.
Die meisten erforderlichen Informationen sind ohnehin bereits bei
der Versicherung gespeichert.
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Die Altersrenten
Wichtig ist allerdings, dass man zur Beratung in jedem Fall folgende
Unterlagen mitbringt:
 den letzten vorliegenden Versicherungsverlauf,
 Personalausweis oder Reisepass,
 die Chipkarte der gesetzlichen Krankenversicherung,
 Privatversicherte eine Beitragsbescheinigung der privaten Kasse,
 die Steueridentifikationsnummer (Tipp: Sofern Sie diese verlegt
haben, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern, An
der Küppe 1, 53225 Bonn erfragen) und
 die Informationen über die Bankverbindung (internationale Kontonummer IBAN und die internationale Bankleitzahl BIC).
Für Männer ist – soweit sie nicht Kindererziehungszeiten auf ihrem
Rentenkonto haben verbuchen lassen – zudem noch wichtig, dass
sie einen Nachweis beibringen, dass sie ein Kind haben (falls dem so
ist). Der Nachweis funktioniert über die Geburtsurkunde der Kinder
und ist für die Pflegeversicherungsbeiträge wichtig. Versicherte mit
Kind zahlen einen um 0,25 Prozentpunkte niedrigeren Beitrag.
Wichtig: Auch Männer, denen durch Eheschließung ein Kind »zugewachsen« ist, sollten belegen, dass sie ein Stiefkind haben. Denn
auch in diesem Fall gilt die Vergünstigung bei der Pflegeversicherung. Im Sinne der Pflegeversicherung gelten Sie auch dann noch
als »Versicherter mit Kind«, wenn Ihr Kind – z. B. – 40 Jahre oder
älter ist. Wichtig ist dabei: Hier kommt es – anders als bei anderen
Sozialleistungen – nicht darauf an, ob für die Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht. Entscheidend ist in der Regel auch nicht,
ob es sich um eigene Kinder oder um Kinder des Ehepartners handelt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist allerdings seit 2008 von
Stief- oder Adoptiveltern auch dann zu zahlen, wenn das (einzige)
Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits volljährig war
bzw. die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-)Familienversicherung überschritten hat oder wenn ein Stiefkind nie im gemeinsamen Haushalt mit dem jetzigen Rentner gelebt hat.
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Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben
Recht gelten: Nämlich immer dann, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und zumindest einer der beiden Ehepartner vor dem 2. 1. 1962
geboren wurde.
»
Beispiel: Sie haben 2001 geheiratet, Sie selbst sind Ende 1961
geboren, Ihr Ehepartner wurde 1965 geboren. Da einer von Ihnen
vor dem 2. 1. 1962 geboren wurde, gilt für Sie beide das »alte
Recht«.
Neues Recht
Bei »neuen Ehen« gilt immer das neue Recht. Das gilt für alle Eheschließungen ab 2002. Das neue Recht ist zudem auch dann maßgebend, wenn Sie zwar vor 2002 geheiratet haben, aber beide Partner
nach dem 1. 1. 1962 geboren wurden.
Altes Recht
Gilt immer, wenn Ihr Ehepartner vor
2002 gestorben ist.
Neues Recht
Gilt immer, wenn Sie ab 2002
geheiratet haben oder eine offizielle
Lebenspartnerschaft eingegangen
sind.
Gilt auch dann, wenn Ihr Ehepartner
Gilt auch, wenn Sie vor 2002
nach 2002 gestorben ist bzw. künftig
geheiratet haben und beide Partner
stirbt, jedoch zumindest einer der Part- nach dem 1. 1. 1962 geboren wurden.
ner vor dem 2. 1. 1962 geboren wurde.
4.6 Witwen- / Witwerrente – Höhe und Dauer
Die folgenden Ausführungen gelten überwiegend für Hinterbliebenenrenten nach altem und neuem Recht.
Unterschieden wird zwischen der »kleinen« und der »großen« Witwen- / Witwerrente. Die große Witwenrente wird Hinterbliebenen
gezahlt, denen der Staat nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem eigenen Unterhalt zumutet. Das gilt v. a. für Ältere (wobei das »Ältersein« bei der Hinterbliebenenrente schon zwischen 45 und 47 Jahren
beginnt), aber auch für jüngere Witwen mit kleinen Kindern. Die
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Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben |
kleine Witwenrente deckt nur einen kleinen Teil des Lebensunterhalts. Darauf können z. B. kinderlose »Mittdreißiger« Anspruch haben, deren Ehepartner verstirbt. Für sie bleibt es freilich meist beim
formalen Anspruch. Tatsächlich wird die kleine Hinterbliebenenrente schon bei einem niedrigen Arbeitseinkommen nicht mehr gewährt.
4.6.1 Die große Witwen- / Witwerrente
Die meisten Witwen oder Witwer haben, weil sie schon älter und
überwiegend selbst im Rentenalter sind, Anspruch auf die große
Hinterbliebenenrente. Denn maßgeblich ist dabei – neben anderen
weiter unten genannten Voraussetzungen – das Alter des Hinterbliebenen.
Höhe und Dauer der großen Hinterbliebenenrente
Die große Witwen- / Witwerrente beträgt 60 % von dem, was der
verstorbene Ehegatte als Rente bekommen hat bzw. an Erwerbsminderungsrente bekommen hätte. Hat der Ehepartner z. B. € 1 000,– als
Altersrente bekommen, so hat die Witwe bzw. der Witwer Anspruch
auf € 600,– Hinterbliebenenrente. Bei Renten, für die das »neue
Recht« gilt, wird ein Prozentsatz von 55 % zugrunde gelegt. Hinzu
kommen nach »neuem Recht« ggf. noch Kinderzuschläge.
Auf die Witwen- / Witwerrente wird generell eigenes Einkommen
angerechnet. Die Regeln hierfür finden Sie im Beitrag »Hinterbliebenenrente – So wird Einkommen angerechnet«.
Rentenberechnung bei Verstorbenen ohne Rentenbezug
Soweit Rentenversicherte vor dem Rentenalter versterben und noch
keine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen
haben, haben die hinterbliebenen Ehepartner gleichwohl Anspruch
auf eine Hinterbliebenenrente – vorausgesetzt, der Betroffene hatte
(mindestens) die fünfjährige Wartezeit für die gesetzliche Alters| 85
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Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben
letzten Ehe werden miteinander verrechnet. Erst danach wird Ihr
Einkommen auf Ihren Witwenrentenanspruch angerechnet. Wurde
die zweite Ehe geschieden oder aufgelöst, lebt – auf Antrag – die
frühere Hinterbliebenenrente wieder auf.
4.9 Halb- oder Vollwaisenrente
Kinder haben Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente aus der
Rentenversicherung ihrer Eltern. Waisenrente gibt es, wenn:
 ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind und
 diese entweder bereits eine gesetzliche Rente bezogen oder bis
zum Tod die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Ein Anspruch auf Vollwaisenrente besteht nur dann, wenn die Waise
keinen Elternteil mehr hat, der unterhaltspflichtig ist. Auf die Unterhaltsfähigkeit, sprich auf die tatsächlichen Unterhaltszahlungen,
kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn der Aufenthaltsort des
überlebenden Elternteils unbekannt ist. Wird eine Waise adoptiert,
endet der Anspruch auf Waisenrente hierdurch nicht.
Als Kinder zählen neben den leiblichen oder Adoptivkindern
auch:
 Stiefkinder oder Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
 Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen
aufgenommen waren oder wesentlich von ihm unterhalten wurden.
Die Halbwaisenrente beträgt 10 % der Versicherungsrente des Verstorbenen bzw. – falls dieser noch nicht Rentenbezieher war – der
Erwerbsminderungsrente, auf die dieser Anspruch gehabt hätte. Die
Vollwaisenrente, die gezahlt wird, wenn beide Elternteile verstorben
sind, ist doppelt so hoch wie die Halbwaisenrente. Sie beträgt 20 %
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Buch-Rentenratgeber.indb 102
15.09.2014 13:49:19
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Die Hinterbliebenenrenten – wann Sie Anspruch darauf haben |
der tatsächlichen Rente (bzw. der potenziellen Erwerbsminderungsrente) der gesamten (also addierten) Ansprüche beider Elternteile.
4.9.1 Waisenrente an Minderjährige
Minderjährige Waisen müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Selbst wenn sie schon erwerbstätig sind und ein gutes Einkommen haben sollten, erhalten sie als Waise Waisenrente. Eigenes
Einkommen wird nämlich bei Minderjährigen nicht angerechnet.
4.9.2 Waisenrente an Volljährige
Auch volljährige Waisen haben unter Umständen Anspruch auf Waisenrente – allerdings maximal bis einschließlich des Monats, in dem
sie 27 Jahre alt werden. Der Anspruch besteht, solange die Waise:
 sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet (das gilt auch
in der Übergangszeit von weniger als vier Kalendermonaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem FSJ, FÖJ oder dem neuen Freiwilligendienst),
 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches
Jahr (FÖJ) oder den neuen Freiwilligendienst ableistet,
 aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich wirtschaftlich selbst zu unterhalten.
Der Anspruch verlängert sich um die Monate über das 27. Lebensjahr hinaus, in denen die Waise Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat (in dieser Zeit bestand kein Anspruch auf die Waisenrente),
wenn dann immer noch einer der anderen Anspruchsgründe vorliegt. Auf die Waisenrente an Volljährige wird eigenes Einkommen
angerechnet.
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Buch-Rentenratgeber.indb 103
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15.09.2014 13:49:19
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Hinterbliebenenrente: So wird Einkommen angerechnet
 Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende, Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
 Grund- und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung sowie
Kriegsopferfürsorge,
 von einem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlte Zuwendungen, sofern diese nicht höher sind als das gesetzliche
Pflegegeld,
 Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz.
Zum Teil gibt es dabei allerdings »umgekehrte« Anrechnungsregeln.
So gelten z. B. beim Wohngeld, BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie den staatlichen Grundsicherungsleistungen die Hinterbliebenenrenten als anrechenbare Einkünfte, sie mindern also
diese Leistungen.
Ausnahmen nach »altem Recht«
Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen von den Anrechnungsregeln, die jedoch nur für Hinterbliebene gelten, für die das »alte
Recht« noch gilt. Nach »altem Recht« zählen für die Einkommensanrechnung nur das Arbeitseinkommen (Bruttogehalt minus eines
pauschalierten Abzugs für Steuer und Sozialversicherung) oder – bei
Beamten – die Dienstbezüge sowie Einkommen aus Kranken-, Arbeitslosen-, Mutterschaftsgeld oder eine eigene Rente.
Für Hinterbliebenenrenten, die unter das »alte Recht« fallen, gilt:
Zins-, Miet- oder Pachteinnahmen werden nicht angerechnet, genauso wenig Betriebsrenten, auch die, die wegen Invalidität ausgezahlt werden. Außerdem Renten aus einer privaten Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Auch das Elterngeld, Einnahmen
aus einer Lebensversicherung sowie Spekulationsgewinne z. B. aus
Aktienverkäufen zählen nicht zum anrechenbaren Einkommen.
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Buch-Rentenratgeber.indb 110
15.09.2014 13:49:19
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Hinterbliebenenrente: So wird Einkommen angerechnet |
Allerdings ist die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten nicht mit der Anrechnung bei Sozialhilfe oder Grundsicherung
vergleichbar. Es gibt nämlich nennenswerte Freibeträge, die jährlich – wie die Rente – angepasst werden. (Netto-)Einkommen, das
die Freibeträge übersteigt, wird zudem nur zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dies gilt bei Renten nach »altem« und
»neuem« Recht gleichermaßen.
3-Schritt-Methode
Die Einkommensanrechnung erfolgt – soweit anrechenbares Einkommen vorhanden ist – nach »altem Recht« wie nach »neuem
Recht« in drei Schritten:
Schritt 1: Zunächst werden die Bruttoeinkünfte der Betroffenen
zugrunde gelegt und nach den Regeln der Deutschen Rentenversicherung in Nettoeinkünfte umgerechnet. Sie lesen richtig: Es zählen
nicht die tatsächlichen Nettoeinkünfte, die Deutsche Rentenversicherung hat vielmehr ihre eigenen Regeln, um die Bruttoeinkünfte
in Nettoeinkünfte umzurechnen. Dabei werden durchweg Pauschalen berücksichtigt. Wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge und
Steuern sind, die die Betroffenen tatsächlich abführen müssen, spielt
keine Rolle.
Schritt 2: Der so ermittelte Nettobetrag wird Freibeträgen gegenüberstellt, die jährlich entsprechend der Rentenanpassung erhöht
werden. Dann wird die Differenz beider Beträge gebildet, also: anrechenbares Einkommen minus Freibeträge.
Schritt 3: Nun erst wird der Anrechnungsbetrag ermittelt. Der Differenzbetrag wird – anders als bei Sozialhilfe-Leistungen – nur zum
Teil mit der Hinterbliebenenrente verrechnet. 60 % des übersteigenden Einkommens sind anrechnungsfrei. Nur 40 % des überschießenden Betrags werden auf die Rente angerechnet. Die Rente wird
also entsprechend gekürzt.
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Buch-Rentenratgeber.indb 111
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15.09.2014 13:49:19
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Hinterbliebenenrente: So wird Einkommen angerechnet
Die meisten Witwen- und Witwerrentner haben Einkommen, das
im Grundsatz zumindest auf die Hinterbliebenenrente angerechnet
wird. Am wichtigsten sind dabei die eigene Altersrente und Erwerbseinkommen, darunter auch Einkünfte aus Minijobs.
5.2 Anrechnung von Arbeitseinkommen
Nehmen wir als Beispiel eine verwitwete Angestellte mit monatlichen Bruttoeinkünften aus Arbeit, die im letzten Kalenderjahr
(dieses ist bei Erwerbseinkünften maßgebend) im Schnitt € 2 000,–
betrugen. Die Betroffene lebt in München. Bevor die oben skizzierte
»3-Schritt-Methode« angewandt wird, müssen zunächst die der
Rechnung zugrunde liegenden Bruttoeinkünfte ermittelt werden
(sozusagen als Schritt 0).
5.2.1 Ermittlung der Bruttoeinkünfte (Schritt 0)
Bei Arbeitseinkommen zählen im Prinzip die Einkünfte des letzten
Kalenderjahrs. Das Gleiche gilt bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen. Damit sind vor allem die Versicherungsleistungen Arbeitslosengeld und Krankengeld gemeint. Auch hier zählen als maßgebliches Bruttoeinkommen die Einkünfte des Vorjahres.
Der Stichtag für die Neubestimmung des anrechenbaren Einkommens ist im Grundsatz immer der 1. Juli – und es zählt das Einkommen des Vorjahrs geteilt durch die Zahl der Beschäftigungsmonate.
Auf die seit Juli 2014 zu zahlende Hinterbliebenenrente werden also
die Arbeitseinkünfte des Jahres 2013 angerechnet.
Das bedeutet z. B.: Eine Anfang 2014 erfolgte Lohnerhöhung oder
ein höheres Gehalt aufgrund einer längeren Arbeitszeit spielt für die
Einkommensanrechnung im aktuellen Rentenjahr (vom 1. 7. 2014
bis zum 30. 6. 2015) keine Rolle. Bis zum 30. 6. 2015 können Hinterbliebenenrentner also in beliebiger Höhe Einkommenszuwächse
erzielen, ohne dass diese sich bei der aktuellen Einkommensanrechnung auf Ihre Hinterbliebenenrente niederschlagen.
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Buch-Rentenratgeber.indb 112
15.09.2014 13:49:19