Gewerbliche Schutzrechte für Modeneuheiten und Modeunternehmen
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Gewerbliche Schutzrechte für Modeneuheiten und Modeunternehmen
Modeschutz Gewerbliche Schutzrechte für Modeneuheiten und Modeunternehmen Christoph Jaeckel Greyhills Rechtsanwälte, Berlin Vortrag am 13. Oktober 2010 Modestammtisch STRICH&FADEN, Hamburg Welche Schutzrechte kommen für Mode in Frage? A. Urheberrecht B. Geschmacksmuster ( = Designrecht) C. Marken D. Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb (UWG) E. Patente und Gebrauchsmuster Folie 2 A. Urheberrecht Definition „Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, wenn diese Werke eine persönliche geistige Schöpfung sind.“ Für die Mode bedeutet das: „Es muss eine eigentümliche Gestaltung von so hohem ästhetischem Gehalt vorliegen, dass es sich nach den im Leben herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung handelt.“ Folie 3 A. Urheberrecht Beispiele 1. LG Leipzig, 23.10.2001 – Hirschgewand (+) 2. OLG Hamm, 16.02.1989 – Bildflicken (+) 3. BGH, 10.11.1983 – Hemdblusenkleid (-) 4. BGH, 14.12.1954 – Mantelmodell (+/-) Folie 4 A. Urheberrecht Beispiele • LG Leipzig – Hirschgewand Abendkleid, Jugendstil- und Couturestoffe, röhrender Hirsch, Gobelinstoffe • OLG Hamm – Bildflicken Handgroße gestickte Bildflicken auf Jeansjacke • BGH – Mantelmodell Schutz für Zeichnungen, Entwürfe, Schnittmuster u. Modelle Folie 5 A. Urheberrecht Bewertung • Die praktische Bedeutung des Urheberrechts für den Designschutz ist gering, weil durchschnittliches Produktdesign die geforderte Gestaltungshöhe einer künstlerischen Schöpfung nicht erreicht. • Schutz erlangen nur einige „Designklassiker“. Folie 6 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Voraussetzungen 1. Musterfähigkeit: 2- oder 3-dimensionale Erscheinungsformen 2. Neuheit: vor Anmeldetag kein identisches Muster offenbart 3. Eigenart: Gesamteindruck b. informierten Benutzer unterschiedlich 4. Keine Schutzausschließungsgründe 5. Schutzentstehung a. mit Eintragung (deutsches GM und eGGM) b. Schutzentstehung durch Offenbarung (neGGM) 6. Schutzumfang inhaltlich: alle Muster, die keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen; neGGM: Ergebnis einer Nachahmung Folie 7 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Voraussetzungen: Musterfähigkeit Auch grafische Symbole und Logos können Muster sein KG Berlin – Tafelsalzverpackung: Freiberufliche Designerin entwirft Logo für Verpackung eines teuren Natursalzes für ein Unternehmen gegen Vergütung iHv 100 Euro. Vereinbarung zwischen Designerin und Unternehmen über den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung bei späterer wirtschaftlicher Verwertung des Logos. Unternehmen hält sich nicht daran. KG Berlin untersagt Vertrieb, da neGGM, unabhängig davon auch Anspruch aus der Vorbehaltserklärung über spätere Verwendung des Logos. Exkurs: Vertrag Designer – Unternehmen: Vorveröffentlichung u. Übertragung Folie 8 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Voraussetzungen: Neuheit Vorveröffentlichung eines Musters in den USA ist neuheitsschädlich für neGGM Sachverhalt (LG Frankfurt – Ab Swing-Hometrainer): Antrag auf einstweilige Verfügung gerichtet auf Verbot des Vertriebs einer Nachahmung (Active Swing-Hometrainer) Problem: kein wirksames neGGM, weil Vorveröffentlichung in den USA durch Messe und TV (Mai 2002) dazu führt, dass neGGM nicht mehr neu ist, als es in der EU vertrieben wurde (Oktober 2002). Folie 9 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Voraussetzungen: Eigenart Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vorbekanntes Muster bei ihm hervorruft. - Kurz: das Muster muss nicht schön sein, sondern nur anders als die Muster, die es schon gibt. - Praxis: Merkmalsanalyse und Vergleich der Muster Folie 10 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Voraussetzungen: Entstehung des Musterschutzes 1. Deutsches und europäisches Geschmacksmuster Nach Eintragung durch das Amt (DE, EU) oder int. Reg. (WIPO) 2. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutz beginnt mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft (nicht z.B. USA) zugänglich gemacht wurde. Wichtig: alle Unterlagen im Zusammenhang mit Offenbarung des Musters unbedingt aufbewahren (Beweise für späteren Prozess) Folie 11 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Verletzungsverfahren 1. 2. 3. 4. Schutzvoraussetzungen (gültiges Geschmacksmuster) a. Musterfähigkeit b. Neuheit c. Eigenart Verletzungshandlung Musterverletzung: Gesamteindruck Klagemuster / Verletzungsmuster gleich? Schutzumfang umfassende Sperrwirkung (Gesamteindruck) oder Ergebnis einer Nachahmung (neGGM) 5. 6. Keine Einwendungen des beklagten Verletzers (eigene Schutzrechte) Anspruchsinhalt: Unterlassung, Beschlagnahme, Auskunft, Beseitigung, Schadensersatz, Überlassung 7. Anspruchsdurchsetzung Berechtigungsanfrage, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Hauptsacheverfahren, Strafanzeige Folie 12 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Beispiele: Übersicht • OLG München, 14. 5. 2009 – BMW Geländewagen (dt. GM) • LG Braunschweig, 10.07.2008 – Future Cat (GGM) • LG Düsseldorf, 10.10.2007 – Trachtenhemd • OLG Hamburg, 20.12.2006 – Nokia Handydesign (GM u. UWG: (-) • BGH, 15. 9. 2005 – Jeans (neGGM u. UWG) Folie 13 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Beispiele: BMW X5 Klagemuster: BMW X5 Folie 14 Verletzungsmuster: CEO B. Geschmacksmuster (Designrecht) Beispiel: Puma (Future Cat) ./. Kappa: (+) Folie 15 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Beispiele: LG Düsseldorf – Trachtenhemden • Klägerin verlangt von beklagtem Unternehmen erfolgreich Unterlassung des Vertriebs, Auskunft, Schadensersatz • Ansprüche gestützt auf neGGM und ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (UWG) • Gericht stellt Einzelvergleich mit Formenschatz an • Verletzungsmuster erweckt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck • Das angegriffene Muster ist Ergebnis einer Nachahmung • Teilweise auch Schutz nach UWG Folie 16 B. Geschmacksmuster (Designrecht) Beispiele: Nokia Handydesign: (-) Klagemuster Nokia 6220 u. 6610 Folie 17 Verletzungsmuster Sagem B. Geschmacksmuster (Designrecht) Beispiele: BGH – Jeans: neGGM (-), UWG (+) Klagemuster Folie 18 Verletzungsmuster C. Marken Definition • Marken sind Zeichen, • die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen benutzt werden • und dazu dienen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Folie 19 C. Marken Funktionen • Herkunftsfunktion: von welchem Unternehmen (Markeninhaber) stammt die Ware / Dienstleistung? • Werbe- und Garantiefunktion: Marke entfaltet eine beträchtliche Werbewirkung. Verbraucher kann z.B. das im Fernsehspot angepriesene Produkt beim Einkauf wiedererkennen. Die Werbung ermöglicht die Assoziation mit Güte und Qualität. Folie 20 C. Marken Voraussetzungen 1. Arten von Marken a. Wortmarken / Bildmarken b. Formmarken c. Positionsmarken 2. Keine absoluten Schutzhindernisse a. fehlende Unterscheidungskraft (Herkunftsfunktion) b. beschreibende Angabe / allg. Sprachgebrauch c. böswillige Markenanmeldung 3. Eintragungsverfahren Verzeichnis Waren/DL, Festlegung der Marke Folie 21 C. Marken Reichweite des Markenschutzes 1. Folgende Nutzungen können bei Verletzungen untersagt werden: Benutzung des Zeichens, Warenvertrieb, Im- u. Export, Anbringen des Zeichens auf Waren u. Verpackungen, Dienstleistungen anbieten, Geschäftspapiere und Werbung, Etiketten u. Anhänger usw., … 2. Grenzen des Markenschutzes a. räumlich: DE, EU, WIPO b. zeitlich: 10 Jahre, Verlängerungen ~ c. Kein Schutz, falls Waren von Markeninhaber selbst in Verkehr gebracht (sog. „Erschöpfung“) d. Benutzung für beschreibende Angaben, z. B. in Warentests Folie 22 C. Marken Verletzungsverfahren 1. 2. 3. 4. 5. 6. Rechtsverletzende Benutzung als Marke Im geschäftlichen Verkehr Identität / Verwechslungsgefahr / Ausnutzen bekannter Marken a. Identität von Marke und Produkt (Waren/DL) b. Verwechslungsgefahr (Zeichen- u. Produktähnlichkeit/-identität) c. Schutz bekannter Marken (Zeichenähnlichkeit und Ausnutzen) Einwendungen des Beklagten Verschulden erforderlich bei Schadensersatzanspruch Anspruchsinhalt Folie 23 C. Marken Wortmarken: Der Klassiker Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen LEVI`S 501 Folie 24 C. Marken Wort-/Bildmarken Folie 25 C. Marken Wort-/Bildmarken Folie 26 C. Marken Farbmarken Folie 27 C. Marken Positionsmarken Folie 28 C. Marken Bildmarken / Positionsmarke Folie 29 C. Marken Bildmarken BGH: (+), anders HABM: (-) Folie 30 C. Marken Bildmarken HABM: Steppnaht: (-) Folie 31 C. Marken Dreidimensionale DE-Marke (Formmarken): HERMES Folie 32 C. Marken Dreidimensionale DE-Marken, Schuhsohle PF-Flyers Folie 33 Kappe C. Inhalt des Markenschutzes Monopolrecht Monopol an einem Kennzeichen für bestimmte Waren / DL z.B.: „LEVI‘S“ für Warenklasse 25 (Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) Folie 34 C. Inhalt des Markenschutzes Monopolrecht Markenschutz besteht nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen Markeninhaber bestimmt durch Verzeichnis der Waren u. Dienstleistungen den Inhalt des Schutzes Achtung: Je größer das Verzeichnis, desto größer das Risiko, dass eine andere vorbestehende Marke eines Dritten durch die Marke verletzt wird Folie 35 C. Inhalt des Markenschutzes Monopolrecht Monopol schützt vor: identischen und ähnlichen Kennzeichen („Revian“ ≈ „Evian“) für identische und ähnliche Produkte (Wein ≈ Sekt) und Schutz bekannter Marken vor Ausbeutung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft Folie 36 C. Inhalt des Markenschutzes Angriffs- und Verteidigungsmittel Waffe zur Verteidigung des abgesteckten Monopols gegen Folie 37 • fremde Marken • Domains • Firmennamen C. Inhalt des Markenschutzes / Ansprüche • Unterlassungsanspruch • Schadensersatzanspruch • Auskunftsanspruch: - Gewerbliche Abnehmer, Auftraggeber - Menger der Gegenstände (Stückzahl) - Hersteller, Lieferant, sonstige Vorbesitzer • Beseitigungs- und Vernichtungsanspruch • Rückruf aus den Vertriebswegen Folie 38 C. Verteidigung der Marke 1. Schritt: Überwachen Notwendige Maßnahmen ● Überwachen neuer Markenanmeldungen ● Überwachung neuer Firmengründungen ● Grenzbeschlagnahmeantrag gegen Import von Piraterieware Folie 39 C. Wie verteidigt man seine Marke? 2. Schritt: Verteidigen Vorgehen gegen Markenverletzer durch: • Abmahnungen • Einstweilige Verfügungen • Unterlassungs- und Schadensersatzklagen • Strafanzeigen Folie 40 C. Marken Schutzhindernis: Bösgläubige Markenanmeldung • BGH 10.01.2008 – AKADEMIKS • Klägerin hat Wort- und Bildmarken „AKADEMIKS“ in USA (1999) und EU (2002) und DE (2003) u.a. für Bekleidung • Beklagte hat DE-Wortmarke „AKADEMIKS“ (2001!) • 2003: Beklagte mahnt Vertriebspartner der Klägerin ab • BGH: Beklagte setzt die Sperrwirkung der Marke, die mit Eintragung im Markenregister entsteht, zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes ein. Folie 41 C. Marken Schutzhindernis: Bösgläubige Markenanmeldung • Fall: LG Hamburg – RIVALDI • Französischer Modehersteller hat FR-Marke in Klasse 25 (Bekleidung, Schuhwaren Kopfbedeckungen) und startet Vertrieb in DE • Deutscher Modehändler lässt identische DE-Marke eintragen und mahnt daraus dt. RIVALDI-Händler ab. • Händler unterwerfen sich, dt. Markt damit gesperrt • Lösung: Gegenabmahnung gegen dt. Konkurrenten, eVVerfahren vor LG HH, Gericht verbietet dem Gegner die Abmahnungen gegenüber den dt. RIVALDI-Händlern Folie 42 D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Voraussetzungen 1. Wettbewerbsverhältnis 2. Produkt mit wettbewerblicher Eigenart a. Die Eignung, auf Herkunft oder Besonderheiten des Produkts hinzuweisen b. Modeneuheit: Hinweis auf Besonderheiten des Produkts (verkehrsbekannt) 3. Nachahmung a. Übernahme prägender Gestaltungsmerkmale des Originals b. Intensität der Nachahmung 4. Unlauterkeit (bei Saisonschutz nicht erforderlich: BGH – Gipürespitze) a. Herkunftstäuschung b. Rufausbeutung, Rufschädigung c. Vertrauensbruch d. Behinderung Folie 43 D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Voraussetzungen: BGH – Jeans: (+) 1. Ausgangspunkt des BGH: Schutz nach UWG möglich 1. Abgrenzung zum GGM: Hier neGGM (-), da Jeanshose der Klägerin seit 1996 auf dem Markt. 1. Wettbewerbliche Eigenart: BGH geht auf konkrete Gestaltungselemente ein: - schräge Beinnähte - schräge Einschubtaschen - Knieapplikationen - Gesäßtaschen - Stoffapplikationen an Hosenbeinen 4. Keine kurzlebige Modeneuheit, deshalb Nachahmungsschutz nicht zeitlich beschränkt 5. Fast identische Nachbildung und Täuschung über Herkunft des Jeansmodells Folie 44 D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Voraussetzungen: BGH – Jeans: (+) Folie 45 D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Voraussetzungen: LG u. OLG HH, BGH – Gipürespitze: (+) • Klägerin: Büstenhalter und String-Modell der Marke „Chantelle“, die durch besondere Spitzenverzierung, Lochstickerei und textile Schleife auffallen: • • Tchibo (Beklagte): Nachahmungen unter Eigenmarke „TCM“ LG u. OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch aus UWG (+) wg. wettbewerbswidriger Nachahmung von Modeneuheiten für zwei Jahre plus Abverkaufsfrist. Schadensersatz: 60 % Gewinn (Anteil zu dem Kaufentscheidung auf nachgeahmtem Design beruht), 1 % Lizenzgebühr für Verpackung mit Foto • Folie 46 E. Technische Schutzrechte (Patente u. GebrM) Voraussetzungen: Patent • Technische Erfindung, • die weltweit neu ist, • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und • gewerblich anwendbar ist. • Schutzdauer: 20 Jahre Folie 47 Gebrauchsmuster • Technische Erfindung, • die neu ist, • auf einem erfinderischen Schritt beruht und • gewerblich anwendbar ist. • Schutzdauer: 10 Jahre E. Technische Schutzrechte (Patente u. GebrM) Beispiele Patent Gebrauchsmuster • Sohle für Schuhe mit einem verbesserten Lüftungssystem • Goretex: Stoff mit Wetterschutzeigenschaften • Arbeitslatzhose auch als Bundhose anwendbar • Tuchstück zur Erzeugung unterschiedlicher Kopfbedeckungen Folie 48 G. Schutzrechte im Vergleich Schutzrechte Vorteile Nachteile Urheberrecht Lange Schutzdauer, 70 Jahre post mortem Keine Registrierung, Nachweis aufwändig Geschmacksmuster, eingetragen Lange Schutzdauer, Registereintragung Für saisonale Waren: Kosten- u. Zeitaufwand neGGM Keine Registrierung, keine Kosten Schutzdauer nur 3 Jahre Marken Starker Schutz, unbegrenzt verlängerbar Kosten, Schutz für Modeneuheit begrenzt Unlauterer Wettbewerb (UWG) Saisonaler Schutz von Modeneuheiten Vorrangig neGGM, subsidiär auch UWG Patente und Gebrauchsmuster GebrM: Eintragung nicht teuer; Patent: geprüftes Schutzrecht GebrM: ungeprüft; Patent: Eintragung aufwändig, Kosten hoch Folie 49 Kontakt: [email protected] T: 030 802087030 www.greyhills.eu Folie 50