Gewerbliche Schutzrechte für Modeneuheiten und Modeunternehmen

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Gewerbliche Schutzrechte für Modeneuheiten und Modeunternehmen
Modeschutz
Gewerbliche Schutzrechte für Modeneuheiten und
Modeunternehmen
Christoph Jaeckel
Greyhills Rechtsanwälte, Berlin
Vortrag am 13. Oktober 2010
Modestammtisch STRICH&FADEN, Hamburg
Welche Schutzrechte kommen für Mode in Frage?
A. Urheberrecht
B. Geschmacksmuster ( = Designrecht)
C. Marken
D. Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb
(UWG)
E. Patente und Gebrauchsmuster
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A. Urheberrecht
Definition
„Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Kunst und
Wissenschaft, wenn diese Werke eine persönliche geistige
Schöpfung sind.“
Für die Mode bedeutet das:
„Es muss eine eigentümliche Gestaltung von so hohem
ästhetischem Gehalt vorliegen, dass es sich nach den im Leben
herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung
handelt.“
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A. Urheberrecht
Beispiele
1. LG Leipzig, 23.10.2001 – Hirschgewand (+)
2. OLG Hamm, 16.02.1989 – Bildflicken (+)
3. BGH, 10.11.1983 – Hemdblusenkleid (-)
4. BGH, 14.12.1954 – Mantelmodell (+/-)
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A. Urheberrecht
Beispiele
• LG Leipzig – Hirschgewand
Abendkleid, Jugendstil- und Couturestoffe, röhrender
Hirsch, Gobelinstoffe
• OLG Hamm – Bildflicken
Handgroße gestickte Bildflicken auf Jeansjacke
• BGH – Mantelmodell
Schutz für Zeichnungen, Entwürfe, Schnittmuster u. Modelle
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A. Urheberrecht
Bewertung
• Die praktische Bedeutung des Urheberrechts
für den Designschutz ist gering, weil
durchschnittliches Produktdesign die
geforderte Gestaltungshöhe einer
künstlerischen Schöpfung nicht erreicht.
• Schutz erlangen nur einige „Designklassiker“.
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Voraussetzungen
1.
Musterfähigkeit: 2- oder 3-dimensionale Erscheinungsformen
2.
Neuheit: vor Anmeldetag kein identisches Muster offenbart
3.
Eigenart: Gesamteindruck b. informierten Benutzer unterschiedlich
4.
Keine Schutzausschließungsgründe
5.
Schutzentstehung
a. mit Eintragung (deutsches GM und eGGM)
b. Schutzentstehung durch Offenbarung (neGGM)
6.
Schutzumfang
inhaltlich: alle Muster, die keinen anderen Gesamteindruck
hervorrufen; neGGM: Ergebnis einer Nachahmung
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Voraussetzungen: Musterfähigkeit
Auch grafische Symbole und Logos können Muster sein
KG Berlin – Tafelsalzverpackung:
Freiberufliche Designerin entwirft Logo für Verpackung eines teuren
Natursalzes für ein Unternehmen gegen Vergütung iHv 100 Euro.
Vereinbarung zwischen Designerin und Unternehmen über den Abschluss
einer Nutzungsvereinbarung bei späterer wirtschaftlicher Verwertung des
Logos. Unternehmen hält sich nicht daran.
KG Berlin untersagt Vertrieb, da neGGM, unabhängig davon auch Anspruch
aus der Vorbehaltserklärung über spätere Verwendung des Logos.
Exkurs: Vertrag Designer – Unternehmen: Vorveröffentlichung u. Übertragung
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Voraussetzungen: Neuheit
Vorveröffentlichung eines Musters in den USA ist
neuheitsschädlich für neGGM
Sachverhalt (LG Frankfurt – Ab Swing-Hometrainer):
Antrag auf einstweilige Verfügung gerichtet auf Verbot des Vertriebs
einer Nachahmung (Active Swing-Hometrainer)
Problem: kein wirksames neGGM, weil Vorveröffentlichung in den
USA durch Messe und TV (Mai 2002) dazu führt, dass neGGM nicht
mehr neu ist, als es in der EU vertrieben wurde (Oktober 2002).
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Voraussetzungen: Eigenart
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich
der Gesamteindruck,
den es beim informierten Benutzter hervorruft,
von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes
vorbekanntes Muster bei ihm hervorruft.
- Kurz: das Muster muss nicht schön sein, sondern nur anders als
die Muster, die es schon gibt.
- Praxis: Merkmalsanalyse und Vergleich der Muster
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Voraussetzungen: Entstehung des Musterschutzes
1.
Deutsches und europäisches Geschmacksmuster
Nach Eintragung durch das Amt (DE, EU) oder int. Reg. (WIPO)
2.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Schutz beginnt mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der
Gemeinschaft (nicht z.B. USA) zugänglich gemacht wurde.
Wichtig: alle Unterlagen im Zusammenhang mit Offenbarung des Musters
unbedingt aufbewahren (Beweise für späteren Prozess)
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Verletzungsverfahren
1.
2.
3.
4.
Schutzvoraussetzungen (gültiges Geschmacksmuster)
a.
Musterfähigkeit
b.
Neuheit
c.
Eigenart
Verletzungshandlung
Musterverletzung: Gesamteindruck Klagemuster / Verletzungsmuster gleich?
Schutzumfang
umfassende Sperrwirkung (Gesamteindruck) oder Ergebnis einer Nachahmung (neGGM)
5.
6.
Keine Einwendungen des beklagten Verletzers (eigene Schutzrechte)
Anspruchsinhalt:
Unterlassung, Beschlagnahme, Auskunft, Beseitigung, Schadensersatz, Überlassung
7.
Anspruchsdurchsetzung
Berechtigungsanfrage, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Hauptsacheverfahren, Strafanzeige
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Beispiele: Übersicht
• OLG München, 14. 5. 2009 – BMW Geländewagen
(dt. GM)
• LG Braunschweig, 10.07.2008 – Future Cat (GGM)
• LG Düsseldorf, 10.10.2007 – Trachtenhemd
• OLG Hamburg, 20.12.2006 – Nokia Handydesign
(GM u. UWG: (-)
• BGH, 15. 9. 2005 – Jeans (neGGM u. UWG)
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Beispiele: BMW X5
Klagemuster: BMW X5
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Verletzungsmuster: CEO
B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Beispiel: Puma (Future Cat) ./. Kappa: (+)
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Beispiele: LG Düsseldorf – Trachtenhemden
• Klägerin verlangt von beklagtem Unternehmen erfolgreich
Unterlassung des Vertriebs, Auskunft, Schadensersatz
• Ansprüche gestützt auf neGGM und ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (UWG)
• Gericht stellt Einzelvergleich mit Formenschatz an
• Verletzungsmuster erweckt beim informierten Benutzer
keinen anderen Gesamteindruck
• Das angegriffene Muster ist Ergebnis einer Nachahmung
• Teilweise auch Schutz nach UWG
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B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Beispiele: Nokia Handydesign: (-)
Klagemuster Nokia 6220 u. 6610
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Verletzungsmuster Sagem
B. Geschmacksmuster (Designrecht)
Beispiele: BGH – Jeans: neGGM (-), UWG (+)
Klagemuster
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Verletzungsmuster
C. Marken
Definition
• Marken sind Zeichen,
• die im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung von Waren und
Dienstleistungen benutzt werden
• und dazu dienen, die Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von
denen eines anderen Unternehmens zu
unterscheiden.
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C. Marken
Funktionen
•
Herkunftsfunktion:
von welchem Unternehmen (Markeninhaber) stammt die Ware /
Dienstleistung?
•
Werbe- und Garantiefunktion:
Marke entfaltet eine beträchtliche Werbewirkung.
Verbraucher kann z.B. das im Fernsehspot angepriesene Produkt
beim Einkauf wiedererkennen.
Die Werbung ermöglicht die Assoziation mit Güte und Qualität.
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C. Marken
Voraussetzungen
1. Arten von Marken
a. Wortmarken / Bildmarken
b. Formmarken
c. Positionsmarken
2. Keine absoluten Schutzhindernisse
a. fehlende Unterscheidungskraft (Herkunftsfunktion)
b. beschreibende Angabe / allg. Sprachgebrauch
c. böswillige Markenanmeldung
3. Eintragungsverfahren
Verzeichnis Waren/DL, Festlegung der Marke
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C. Marken
Reichweite des Markenschutzes
1. Folgende Nutzungen können bei Verletzungen untersagt
werden:
Benutzung des Zeichens, Warenvertrieb, Im- u. Export, Anbringen des
Zeichens auf Waren u. Verpackungen, Dienstleistungen anbieten,
Geschäftspapiere und Werbung, Etiketten u. Anhänger usw., …
2. Grenzen des Markenschutzes
a. räumlich: DE, EU, WIPO
b. zeitlich: 10 Jahre, Verlängerungen ~
c. Kein Schutz, falls Waren von Markeninhaber selbst in Verkehr
gebracht (sog. „Erschöpfung“)
d. Benutzung für beschreibende Angaben, z. B. in Warentests
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C. Marken
Verletzungsverfahren
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Rechtsverletzende Benutzung als Marke
Im geschäftlichen Verkehr
Identität / Verwechslungsgefahr / Ausnutzen bekannter Marken
a. Identität von Marke und Produkt (Waren/DL)
b. Verwechslungsgefahr (Zeichen- u. Produktähnlichkeit/-identität)
c. Schutz bekannter Marken (Zeichenähnlichkeit und Ausnutzen)
Einwendungen des Beklagten
Verschulden erforderlich bei Schadensersatzanspruch
Anspruchsinhalt
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C. Marken
Wortmarken: Der Klassiker
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
LEVI`S 501
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C. Marken
Wort-/Bildmarken
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C. Marken
Wort-/Bildmarken
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C. Marken
Farbmarken
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C. Marken
Positionsmarken
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C. Marken
Bildmarken / Positionsmarke
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C. Marken
Bildmarken
BGH: (+), anders HABM: (-)
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C. Marken
Bildmarken
HABM: Steppnaht: (-)
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C. Marken
Dreidimensionale DE-Marke (Formmarken): HERMES
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C. Marken
Dreidimensionale DE-Marken,
Schuhsohle PF-Flyers
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Kappe
C. Inhalt des Markenschutzes
Monopolrecht
Monopol an einem Kennzeichen
für bestimmte Waren / DL
z.B.: „LEVI‘S“ für Warenklasse 25
(Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen)
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C. Inhalt des Markenschutzes
Monopolrecht
Markenschutz besteht nur für bestimmte
Waren und Dienstleistungen
Markeninhaber bestimmt durch
Verzeichnis der Waren u.
Dienstleistungen den Inhalt des
Schutzes
Achtung: Je größer das Verzeichnis,
desto größer das Risiko, dass eine
andere vorbestehende Marke eines
Dritten durch die Marke verletzt wird
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C. Inhalt des Markenschutzes
Monopolrecht
Monopol schützt vor:
identischen und ähnlichen Kennzeichen
(„Revian“ ≈ „Evian“)
für identische und ähnliche Produkte
(Wein ≈ Sekt)
und Schutz bekannter Marken vor Ausbeutung der
Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft
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C. Inhalt des Markenschutzes
Angriffs- und Verteidigungsmittel
Waffe zur Verteidigung des abgesteckten Monopols gegen
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•
fremde Marken
•
Domains
•
Firmennamen
C. Inhalt des Markenschutzes / Ansprüche
• Unterlassungsanspruch
• Schadensersatzanspruch
• Auskunftsanspruch:
-
Gewerbliche Abnehmer, Auftraggeber
-
Menger der Gegenstände (Stückzahl)
-
Hersteller, Lieferant, sonstige Vorbesitzer
• Beseitigungs- und Vernichtungsanspruch
• Rückruf aus den Vertriebswegen
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C. Verteidigung der Marke
1. Schritt: Überwachen
Notwendige Maßnahmen
● Überwachen neuer
Markenanmeldungen
● Überwachung neuer
Firmengründungen
● Grenzbeschlagnahmeantrag
gegen Import von Piraterieware
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C. Wie verteidigt man seine Marke?
2. Schritt: Verteidigen
Vorgehen gegen Markenverletzer durch:
• Abmahnungen
• Einstweilige Verfügungen
• Unterlassungs- und Schadensersatzklagen
• Strafanzeigen
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C. Marken
Schutzhindernis: Bösgläubige Markenanmeldung
• BGH 10.01.2008 – AKADEMIKS
• Klägerin hat Wort- und Bildmarken „AKADEMIKS“ in USA
(1999) und EU (2002) und DE (2003) u.a. für Bekleidung
• Beklagte hat DE-Wortmarke „AKADEMIKS“ (2001!)
• 2003: Beklagte mahnt Vertriebspartner der Klägerin ab
• BGH: Beklagte setzt die Sperrwirkung der Marke, die mit
Eintragung im Markenregister entsteht, zweckfremd als Mittel
des Wettbewerbskampfes ein.
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C. Marken
Schutzhindernis: Bösgläubige Markenanmeldung
• Fall: LG Hamburg – RIVALDI
• Französischer Modehersteller hat FR-Marke in Klasse 25
(Bekleidung, Schuhwaren Kopfbedeckungen) und startet
Vertrieb in DE
• Deutscher Modehändler lässt identische DE-Marke
eintragen und mahnt daraus dt. RIVALDI-Händler ab.
• Händler unterwerfen sich, dt. Markt damit gesperrt
• Lösung: Gegenabmahnung gegen dt. Konkurrenten, eVVerfahren vor LG HH, Gericht verbietet dem Gegner die
Abmahnungen gegenüber den dt. RIVALDI-Händlern
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D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Voraussetzungen
1. Wettbewerbsverhältnis
2. Produkt mit wettbewerblicher Eigenart
a. Die Eignung, auf Herkunft oder Besonderheiten des Produkts hinzuweisen
b. Modeneuheit: Hinweis auf Besonderheiten des Produkts (verkehrsbekannt)
3. Nachahmung
a. Übernahme prägender Gestaltungsmerkmale des Originals
b. Intensität der Nachahmung
4. Unlauterkeit (bei Saisonschutz nicht erforderlich: BGH – Gipürespitze)
a. Herkunftstäuschung
b. Rufausbeutung, Rufschädigung
c. Vertrauensbruch
d. Behinderung
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D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Voraussetzungen: BGH – Jeans: (+)
1.
Ausgangspunkt des BGH:
Schutz nach UWG möglich
1.
Abgrenzung zum GGM:
Hier neGGM (-), da Jeanshose der Klägerin seit 1996 auf dem Markt.
1.
Wettbewerbliche Eigenart: BGH geht auf konkrete Gestaltungselemente ein:
- schräge Beinnähte
- schräge Einschubtaschen
- Knieapplikationen
- Gesäßtaschen
- Stoffapplikationen an Hosenbeinen
4.
Keine kurzlebige Modeneuheit, deshalb Nachahmungsschutz nicht zeitlich
beschränkt
5.
Fast identische Nachbildung und Täuschung über Herkunft des Jeansmodells
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D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Voraussetzungen: BGH – Jeans: (+)
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D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Voraussetzungen: LG u. OLG HH, BGH – Gipürespitze: (+)
•
Klägerin: Büstenhalter und String-Modell der Marke „Chantelle“, die durch
besondere Spitzenverzierung, Lochstickerei und textile Schleife auffallen:
•
•
Tchibo (Beklagte): Nachahmungen unter Eigenmarke „TCM“
LG u. OLG Hamburg:
Unterlassungsanspruch aus UWG (+) wg. wettbewerbswidriger Nachahmung
von Modeneuheiten für zwei Jahre plus Abverkaufsfrist.
Schadensersatz: 60 % Gewinn (Anteil zu dem Kaufentscheidung auf
nachgeahmtem Design beruht), 1 % Lizenzgebühr für Verpackung mit Foto
•
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E. Technische Schutzrechte (Patente u. GebrM)
Voraussetzungen:
Patent
• Technische Erfindung,
• die weltweit neu ist,
• auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht und
• gewerblich anwendbar
ist.
• Schutzdauer: 20 Jahre
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Gebrauchsmuster
• Technische Erfindung,
• die neu ist,
• auf einem erfinderischen
Schritt beruht und
• gewerblich anwendbar
ist.
• Schutzdauer: 10 Jahre
E. Technische Schutzrechte (Patente u. GebrM)
Beispiele
Patent
Gebrauchsmuster
• Sohle für Schuhe mit
einem verbesserten
Lüftungssystem
• Goretex: Stoff mit Wetterschutzeigenschaften
• Arbeitslatzhose auch als
Bundhose anwendbar
• Tuchstück zur Erzeugung
unterschiedlicher
Kopfbedeckungen
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G. Schutzrechte im Vergleich
Schutzrechte
Vorteile
Nachteile
Urheberrecht
Lange Schutzdauer, 70
Jahre post mortem
Keine Registrierung,
Nachweis aufwändig
Geschmacksmuster,
eingetragen
Lange Schutzdauer,
Registereintragung
Für saisonale Waren:
Kosten- u. Zeitaufwand
neGGM
Keine Registrierung,
keine Kosten
Schutzdauer nur 3
Jahre
Marken
Starker Schutz, unbegrenzt verlängerbar
Kosten, Schutz für
Modeneuheit begrenzt
Unlauterer Wettbewerb
(UWG)
Saisonaler Schutz von
Modeneuheiten
Vorrangig neGGM,
subsidiär auch UWG
Patente und
Gebrauchsmuster
GebrM: Eintragung
nicht teuer; Patent:
geprüftes Schutzrecht
GebrM: ungeprüft;
Patent: Eintragung
aufwändig, Kosten hoch
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Kontakt:
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