als PDF-Datei
Transcrição
als PDF-Datei
Anwendung der OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen Handbuch für NGOs Friends of the Earth Netherlands Inhaltsverzeichnis Glossar Einleitung 2 3 I. I.1. I.2. I.3. I.4. I.5. I.6. Grundlagen Was bedeutet Unternehmensverantwortung? Wer ist die OECD? Was sind die OECD-Leitsätze? Wann sind die Leitsätze anwendbar? Was sind Nationale Kontaktstellen? Was haben die Kontaktstellen bislang gemacht? Kasten: Die OECD-Leitsätze im Überblick 4 II. II.1. II.2. II.3. Vor- und Nachteile der OECD-Leitsätze Vorteile der OECD-Leitsätze Nachteile der OECD-Leitsätze Sind die Leitsätze immer das beste Instrument, um unternehmerisches Fehlverhalten anzugehen? III. Praktische Fragen III.1. Wer kann eine Beschwerde bei der Kontaktstelle vorbringen? III.2. Die zuständige Kontaktstelle finden III.3. Eine Beschwerde vorbringen 10 IV. IV.1. IV.2. IV.3. IV.4. Einen Fall bei der Kontaktstelle einreichen Die Kontaktstelle prüft den Fall Der Fall wird angenommen Mit welchen Ergebnissen kann ich rechnen? Wer hilft mir, einen Fall bei der Kontaktstelle vorzubringen? IV.5. Was tun, wenn eine Kontaktstelle nicht korrekt arbeitet? IV.6. Welche Aufgaben hat CIME? IV.7. Was ist eine Auslegung? 16 Checkliste Abschließende Bemerkungen Referenzen und Literaturtipps Webseiten 20 21 22 23 Anhang I: Anhang II: Anhang III: Anhang IV: Anhang V: 14 Impressum 1 Die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen OECD-Ratsbeschluss Verfahrenstechnische Anleitungen Liste der Nationalen Kontaktstellen Liste der Mitgliedsorganisationen von Friends of the Earth 24 30 31 33 36 40 Glossar ANPED BIAC CIME CSR FoE Herkunftsland Gastland ILO NKS NGO OECD Stakeholder TNC TNK TUAC Northern Alliance for Sustainability internationales NGO-Netzwerk mit Sitz in Amsterdam Business and Industry Advisory Committee to the OECD Beratender Ausschuss der Wirtschaft bei der OECD Committee on International Investment and Multinational Enterprises Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, 1975 von der OECD eingerichtet Corporate Social Responsibility Soziale und ökologische Unternehmensverantwortung Friends of the Earth internationales Netzwerk von Umweltorganisationen Land, in dem das Unternehmen gegründet wurde oder wo der Hauptsitz liegt Land, in dem ein Unternehmen tätig ist, das mit Hauptsitz in einem anderen Land angesiedelt ist International Labour Organisation Internationale Arbeitsorganisation (auch IAO), angesiedelt bei den Vereinten Nationen Nationale Kontaktstelle (auch: Nationaler Kontaktpunkt bzw. National Contact Point – NCP) Non Governmental Organisation Nichtregierungsorganisation (auch NRO) Organisation for Economic Co-operation and Development Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Person oder Organisation, die von Unternehmensplänen oder -aktivitäten beeinflusst ist und/oder die einen Einfluss auf die Unternehmensaktivitäten haben könnte Transnational Corporation Transnationaler Konzern Trade Union Advisory Committee to the OECD Gewerkschaftlicher Ausschuss bei der OECD 2 Einleitung Mit dieser gemeinsamen Publikation von Milieudefensie/ Friends of the Earth Niederlande und Germanwatch wollen wir die OECD-Leitsätze vorstellen und erläutern. Außerdem wollen wir näher erkunden, inwiefern sich die OECD-Leitsätze als Instrument eignen, um gegen Unternehmen vorzugehen, die die Arbeitsrechte nicht einhalten, die Umwelt verschmutzen, sich auf Korruption oder Steuerhinterziehung einlassen, Menschenrechte verletzen oder auf andere Weise Nachhaltiger Entwicklung entgegenwirken. letzten Überarbeitung aus dem Jahr 2000, ein interessantes Instrument zur Durchsetzung ökologischer und sozialer Standards dar. Die OECD Leitsätze sind Empfehlungen von Regierungen für ihre multinationalen Unternehmen. Obwohl nicht verbindlich, sind sie eine weit akzeptierte Norm, für die die OECD Mitglieder werben. Wenn Unternehmen gegen die Prinzipien der Leitsätze verstoßen, können Beschwerdefälle vorgebracht werden. Dieses Handbuch versucht zu erkunden, welche Möglichkeiten es für Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Gemeinden, Basisorganisationen und andere gibt, die OECD-Leitsätze als politisches Instrument zu nutzen. Bislang gibt es noch keine ausreichenden Erfahrungen mit den Leitsätzen, so dass noch nicht eingeschätzt werden kann, ob und inwiefern die OECDLeitsätze dazu beitragen können, multinationale Unternehmen in die Verantwortung für nachhaltige Entwicklung zu nehmen. Deshalb ist dieses Handbuch eine Einladung an Organisationen und Aktive in der ganzen Welt, den Wert der Leitsätze zu testen und herauszufinden, welche Möglichkeiten Regierungen der OECDLänder besitzen, um ihre Unternehmen zu kontrollieren. Unternehmen sind Teil der Gesellschaft, sie nutzen natürliche und menschliche Ressourcen, und müssen auch ihren Beitrag zu Nachhaltiger Entwicklung leisten. Immer wieder werden jedoch Beispiele für unternehmerisches Fehlverhalten bekannt. Während insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ihrer lokalen Gemeinde und ihrem Heimatland gegenüber rechenschaftspflichtig sind und sie dort positive Beiträge für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft erbringen können, ist das internationale Agieren transnationaler Konzerne schwieriger zu regulieren. Die Größe und Macht multinationaler Unternehmen erfordert starke Instrumente und Koalitionen, die es erlauben, gegen mögliche von den Unternehmen verursachte ökologische und soziale Schäden vorzugehen und ihnen entgegenzuwirken. FoE und Germanwatch sind davon überzeugt, dass ein rechtlich verbindliches Rahmenwerk für Unternehmensverantwortung notwendig ist, um nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Unternehmenspolitik sicherzustellen. Die Frage nach der Notwendigkeit solcher verbindlichen Regeln ist jedoch nicht Thema dieser Broschüre, wenn ihr mehr darüber erfahren wollt, lest bitte die Hinweise auf die Webseiten (siehe S. 23). Dies ist die erste deutsche Auflage der Broschüre, die bereits auf Englisch, Französisch und Spanisch von Milieudefensie herausgegeben wurde. Verschiedentlich wurde deutlich, dass auch eine deutsche Auflage gewünscht wird. Diese wurde gemeinsam von Germanwatch als NGO-Koordinationsstelle zu den OECD-Leitsätzen in Deutschland und von Milieudefensie herausgegeben. Wir laden die Leserinnen und Leser dazu ein, Kommentare und Vorschläge zu diesem Buch an uns zu schicken Da bislang noch keine international verbindlichen Regeln für Unternehmensverantwortung existieren, stellen die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen, insbesondere seit der Amsterdam und Berlin, Dezember 2003 3 I. Grundlagen F O T O : K A D I R VA N L O H U I Z E N / H H I.1. Was bedeutet Unternehmensverantwortung? Auf diese Frage erhält man sehr unterschiedliche Antworten – je nachdem, wen man fragt. Für Germanwatch und Friends of the Earth Niederlande handeln Unternehmen dann sozial und ökologisch verantwortlich, wenn sie in ihren Entscheidungen die Auswirkungen ihres Handelns auf die Region, die Angestellten und die Umwelt berücksichtigen. Neben nationalen Regulierungen und Gesetzen sollen Unternehmen auch internationale Abkommen und Verträge über Menschen-, Arbeits- und Umweltrechte sowie zur Besteuerung und Korruptionsvermeidung respektieren. Darüber hinaus sollen die Aktivitäten der Unternehmen keine Verletzung der Menschenrechte darstellen. Dies gilt insbesondere im Falle bewaffneter Konflikte. Unternehmen sollen sicherstellen, dass ihre Geschäftspartner, Unterauftragnehmer, Joint Venture Partner, Zulieferer oder andere, mit denen sie zusammenarbeiten, ebenfalls die Leitsätze befolgen. Unternehmen, die wirklich verantwortlich handeln, gestehen der Öffentlichkeit das Recht zu, die ethischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten sowie deren Produkte und Dienstleistungen zu kennen. Transparenz und Offenlegung von Informationen sind deshalb unerlässliche Elemente sozialer und ökologischer Unternehmensverantwortung. Unternehmensverantwortung bedeutet außerdem, dass eine Firma für die Schäden ihres Fehlverhaltens verantwortlich ist und sie wiedergutmachen muss – beispielsweise indem die verursachten Umweltschäden beseitigt oder die Betroffenen entschädigt werden. Unternehmen werden nicht schon allein durch Lippenbekenntnisse zu verantwortlichen Unternehmen. Einige der größten Fürsprecher von sozialer Unternehmensverantwortung verbinden ihren verbalen Enthusiasmus mit völlig unverantwortlichen AktiSüdafrika 4 FOTO: HENK BRAAM/HH vitäten, wie etwa Premier Oil und TotalFinaElf. Beide Firmen treten für Unternehmensverantwortung ein, sind jedoch gleichzeitig im von Militärdiktatur regierten Birma aktiv. Unternehmensverantwortung darf nicht nur eine „neue Masche” der Unternehmen sein, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Firmen zu erlangen. Ein „grünes” oder soziales Image vorzugeben ohne ihm zu entsprechen, nennen wir „Greenwash” – aber nicht soziale und ökologische Unternehmensverantwortung. Freiwillige Initiativen und Spenden können die soziale Unternehmensverantwortung nur ergänzen, nicht jedoch ersetzen. Gesellschaftlich verantwortliche Geschäftspraktiken zeigen sich in der Selbstverpflichtung eines Unternehmens, durch sein Tun die eigene Umgebung, Angestellte, Umwelt und faires Wirtschaftsverhalten zu schützen und zu fördern anstatt zu schädigen. Allerdings reicht die Selbstverpflichtung nicht aus. Sie sollte von klaren Umsetzungsmechanismen begleitet werden, die unabhängige Überprüfung und Monitoring einschließen. China, Obst- und Gemüseverkauf stimmten darin überein, den Begriff „nachhaltig” als eine Integration sozialer, ökonomischer und ökologischer Aspekte zu verstehen. I.2. Wer ist die OECD? Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet, um die amerikanische und kanadische Hilfe für den europäischen Wiederaufbau im Rahmen des Marshall-Plans zu organisieren. Im Jahr 1961 entstand daraus die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die OECD. Mitglieder sind alle Länder, die die Konvention unterzeichnet haben, die bei Gründung der OECD verabschiedet wurde. Der Sitz der OECD ist in Paris, Frankreich. Jeder Mitgliedsstaat hat eine Stimme, derzeit gibt es 30 OECD-Mitglieder: Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Südkorea, Türkei, Tschechien, Ungarn, USA. Gewerkschaften und Unternehmen sind durch Beratungskomitees bei der OECD vertreten: Das gewerkschaftliche Beratungskomitee TUAC (Trade Union Advisory Committee) ist die Plattform von 55 nationalen Gewerkschaftsorganisationen und repräsentiert die Arbeitnehmer der OECD Mitgliedsstaaten. Das Beratungskomitee der Arbeitgeber ist BIAC (Business and Industry Advisory Committee); seine Mitgliedsorganisationen sind Wirtschafts- und Arbeitgeberorganisationen der OECD-Länder. Ihr Anliegen ist es, die OECD und ihre Mitgliedsstaaten aus wirtschaftlicher Sicht zu beraten. BIAC und TUAC sind bei Fragen bezüglich der OECD-Leitsätze regelmäßig zu Rate gezogen worden. Nichtregierungsorganisationen (NGO) wie Oxfam und ANPED werden ebenfalls regelmäßig konsultiert, sie haben jedoch kein offizielles Beratungskomitee wie BIAC oder TUAC. Im Jahr 2003 hat sich das NGO-Netzwerk OECD-Watch gegründet. Mit dem zuständigen OECD-Komitee wird eine stärkere Berücksichtigung von NGOs diskutiert. Das Ziel der OECD besteht darin, in ihren Mitgliedsstaaten eine optimale Wirtschaftsentwicklung zu erreichen, die Marktsysteme effizienter zu gestalten, den Freihandel zu fördern und „zur Entwicklung beizutragen” – sowohl in Industrieländern als auch in Entwicklungsländern. Im Jahr 1998 definierten die Minister der OECDLänder Nachhaltige Entwicklung als eine Schlüsselaufgabe und I.3. Was sind die OECD-Leitsätze? Die OECD gründete 1975 den Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (Committee on Inter5 national Investment and Multinational Enterprises, CIME, siehe Kapitel IV.6), um die Rahmenbedingungen für einen Verhaltenskodex für Transnationale Konzerne (TNK) sowie Möglichkeiten zum Schutz Transnationaler Unternehmen vor Diskriminierung zu prüfen. Ein Jahr später wurden die OECD-Leitsätze erstmals verabschiedet; sie sind Teil der OECD-Erklärung zu internationalen Investitionen und multinationalen Unternehmen. Die Leitsätze sollen vor allem erreichen, dass multinationale Unternehmen in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen der OECD-Länder handeln und das gegenseitige Vertrauen zwischen Unternehmen und Regierungen stärken. Die Leitsätze geben Bürgern keine Machtbefugnisse, da sie ihnen keine Rechte zur Verfügung stellen. Die Verpflichtungen für multinationale Unternehmen im Rahmen der Leitsätze ergänzen zwar nationales Recht, können aber nicht in Widerspruch zu ihm stehen. Nach dem letzten Überarbeitungsprozess der Leitsätze haben die beteiligten NGOs ihre Enttäuschung darüber geäußert, dass die Standards relativ niedrig sind und gleichzeitig nur ein schwacher Umsetzungsmechanismus besteht. Inwieweit die Leitsätze tatsächlich umgesetzt werden, hängt sehr stark vom Engagement und der Kapazität der jeweiligen Nationalen Kontaktstelle ab. Die Leitsätze wurden in den Jahren 1979, 1982, 1984, 1991 und zuletzt 2000 überprüft und überarbeitet. Bei der Überarbeitung im Jahr 1991 wurde ein neues Kapitel zum Umweltschutz ergänzt und im Jahr 2000 wurde eine Reihe von neuen Aspekten aufgenommen und insbesondere die verfahrenstechnischen Anleitungen umfangreich erweitert. Im Vergleich zu anderen Verhaltenskodizes umfassen die Leitsätze ein relativ breites inhaltliches Spektrum (Offenlegung von Informationen, Beschäftigungsbeziehungen, Umwelt, Korruption, Verbraucherschutz, Wissenschaft und Technologie, Besteuerung, Korruption). Alle 30 OECD-Mitgliedsstaaten haben die Leitsätze anerkannt, darüber hinaus wächst die Zahl von weiteren Unterzeichnerstaaten, die nicht der OECD angehören (derzeit Argentinien, Brasilien, Chile, Estland, Israel, Litauen und Slovenien). Verschiedentlich wurde darauf hingewiesen, dass die Leitsätze im Laufe der Zeit den rechtsverbindlichen Charakter von Gewohnheitsrecht erreichen könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im internationalen Recht das Gewohnheitsrecht anderen Rechtsquellen nicht nachgestellt wird. Ob die Leitsätze sich jedoch in diese Richtung entwickeln, hängt davon ab, wie effektiv sie sich wirklich ein- und vor allem durchsetzen lassen sowie vom Gebrauch und der Akzeptanz der Leitsätze durch die Betroffenen, die „Stakeholder”. I.4. Wann sind die Leitsätze anwendbar? Im ersten Abschnitt der Leitsätze wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der weltweit expandierenden Tätigkeit von transnationalen Konzernen auch die Leitsätze auf alle Ländern bezogen werden sollen. Die Regierungen der Unterzeichnerländer sollen die auf ihrem Territorium tätigen Unternehmen dazu anhalten, die Leitsätze überall dort, wo sie tätig sind, einzuhalten. Damit ist die Anwendbarkeit der Leitsätze nicht auf OECD-Länder und die weiteren Unterzeichnerstaaten beschränkt. Seit ihrer letzten Überarbeitung gelten die Leitsätze für die TNK und alle ihre Unternehmensteile, unabhängig davon, wo sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Somit gelten die Leitsätze für TNK aus den Unterzeichnerstaaten ebenso in Ländern, die die Leitsätze nicht unterzeichnet haben. Auch die Verantwortung für die Zulieferkette wurde berücksichtigt, transnationale Konzerne sollen ihre Geschäftspartner, inklusive Unterauftragnehmer, anhalten in Übereinstimmung mit den Leitsätzen zu agieren. Regierungen, die sich den OECD-Leitsätzen anschließen, müssen eine Nationale Kontaktstelle (NKS) zur Umsetzung der Leitsätze einrichten (siehe Kapitel I.5). Beispielsweise wurden in Deutschland Beschwerdefälle über Aktivitäten in Indien oder auf den Philippinen eingereicht. Auch wenn diese Länder selbst keine OECD-Länder sind oder die Leitsätze unterschrieben haben, konnten in diesen Fällen Beschwerden vorgebracht werden, weil der Firmensitz des betreffenden Unternehmens in einem OECD-Land liegt. Da die meisten TNK auch in einem oder mehreren OECD-Ländern aktiv sind, sollte auf jeden Fall geprüft werden, welche Möglichkeiten es dort gibt, die Leitsätze anzuwenden. Die Leitsätze sind freiwillige, unverbindliche Empfehlungen der Regierungen an die Unternehmen. Sie können als moralisch bindend betrachtet werden, aber sie sind nicht rechtlich einklagbar. 6 Die Nationalen Kontaktstellen sollen nach den vier Schlüsselkriterien der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht arbeiten. Das bedeutet, dass sie für Anfragen und Beschwerden zugänglich sein sollen, auch wenn diese von NGOs oder der Öffentlichkeit kommen. Die Regierungen können die Zusammensetzung der Kontaktstelle frei gestalten, sofern sie die vier Schlüsselkriterien erfüllen. Die NKS kann aus einem Regierungsbeamten bestehen oder aus einer öffentlichen Dienststelle, es kann eine zusammengesetzte Einrichtung mit Vertretern mehrerer Ministerien sein oder sogar ein Gremium, in dem Vertreter von Gewerkschaften, Unternehmensverbänden und anderen interessierten Parteien beteiligt sind. Die meisten NKS sind beim jeweiligen Wirtschafts- oder Finanzministerium angesiedelt – auch in den Ländern, die eine interministerielle Kontaktstelle haben (= die sich aus mehreren Ministerien zusammensetzt). Finnland und Chile haben „quadripartite” NKS, dort sind neben den Regierungsstellen auch Gewerkschaften, Unternehmensverbände und NGOs vertreten. Einige Kontaktstellen, z.B. in Korea und Belgien, beziehen auch Landesregierungen bzw. regionale Verwaltungsbehörden mit ein. Finnland, Deutschland, die Niederlande und Österreich sind Beispiele für Kontaktstellen, die Konsultationen mit Stakeholdern, auch mit NGOs, organisieren. I.6. Was haben Kontaktstellen bislang gemacht? Die Nationalen Kontaktstellen haben die Leitsätze in ihre Landessprache übersetzt und sich für die Bekanntmachung der Leitsätze eingesetzt. Eine Reihe von Kontaktstellen hat auch eigene Verfahren zur Behandlung „besonderer Fälle” entwickelt. Einige NKS hatten konkrete Beschwerden zu bearbeiten (die Leitsätze nennen sie „strittige oder aufgeworfene Fragen” oder „besondere Fälle”). Diese Beschwerden wurden meist von Gewerk7 FOTO: MICHIEL WIJNBERGH schaften vorgebracht (TUAC oder Mitgliedsorganisationen) oder von NGOs wie Greenpeace, Oxfam oder den Kampagne für Saubere Kleidung. Während eine Reihe von Beschwerden noch bearbeitet werden und einige Fälle von den Kontaktstellen abgelehnt wurden, weil sie angeblich nicht unter die Leitsätze fallen, da sie keine Investitionsbeziehungen sondern nur Handelsgeschäfte betreffen würden, sind andere Fälle bereits abgeschlossen. Zum Beispiel stellte die französische NKS fest, dass Marks & Spencer seine Angestellten nicht in geeigneter Weise im Vorfeld der Schließung von Marks & Spencer Warenhäusern informiert hatte. Die französischen Gewerkschaften waren mit dem Ergebnis zufrieden. Die belgische Kontaktstelle jedoch, die denselben Fall in Belgien behandelte, kam zu dem Schluss, die Firma habe die Leitsätze nicht verletzt. Die tschechische Kontaktstelle behandelte einen Fall, in dem Mitarbeitern bei Gründung einer Gewerkschaft mit Kündigung gedroht wurde. Als die Firmen sich auf Verhandlungen einließen, wurde der Streit in der Folge beigelegt. Nach Informationen des tschechischen Gewerkschaftsverbandes führte die Vermittlung der NKS zur Lösung der Probleme. In den Niederlanden brachte das Indien-Komitee der Niederlande eine Beschwerde gegen Adidas vor. Im Rahmen der Gespräche bei der NKS einigte man sich auf bestimmte Schritte, die in einer gemeinsamen Erklä- Aktion von FoE Niederlande gegen die Aktivitäten des IHC Caland Konzerns rung veröffentlicht in Birma wurden. I.5. Was sind Nationale Kontaktstellen? Mit der Unterzeichnung der Leitsätze verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, eine Nationale Kontaktstelle (auch Nationaler Kontaktpunkt genannt) einzurichten. Diese Kontaktstellen sollen die Umsetzung der Leitsätze fördern. Das kann durch Werbung für die Leitsätze, durch Aufklärung von Investoren und durch die Bearbeitung „besonderer Fälle” (OECD-Bezeichnung für Beschwerdefälle) geschehen. Die OECD-Leitsätze im Überblick Vorwort Im Vorwort wird ausgeführt, dass die Leitsätze freiwillige Prinzipien und Standards für verantwortliches Unternehmensverhalten sind. Sie haben das Ziel, den Beitrag von Unternehmen zu nachhaltiger Entwicklung zu steigern. Das Vorwort ist der einzige Teil der Leitsätze, der sich auf andere Dokumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die ILO-Erklärung, die RioErklärung sowie die Kopenhagener Erklärung bezieht. unterstützen und einhalten und dementsprechend wirksame Managementsysteme entwickeln und anwenden. I. Begriffe und Grundsätze Firmen sollen die Leitsätze überall dort, wo sie tätig sind, einhalten. Die Leitsätze gelten für sämtliche Unternehmenseinheiten. IV. Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern Die Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit respektieren sowie zur tatsächlichen Abschaffung von Zwangs- V. Umwelt Die Unternehmen sollen in gebührender Weise die Umwelt schützen und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Sie sollen messbare Ziele für die Verbesserung ihrer Umweltergebnisse aufstellen und regelmäßig deren Fortschritte (oder FOTO: ROEL BURGLER III. Offenlegung von Informationen Die Unternehmen sollen sicherstellen, dass rechtzeitig und regelmäßig zutreffende Auskünfte über ihre Aktivitäten, Leistungen, Strukturen und finanzielle Lage veröffentlicht werden. Sie werden auch dazu angehalten, über ihre sozialen, ethischen und ökologischen Grundsätze zu informieren. arbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung beitragen. Ebenso sollen sie Arbeitsstandards einhalten, die nicht unterhalb derer von vergleichbaren Unternehmen im Gastland liegen. Veränderungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Beschäftigten haben (etwa die Schließung eines Unternehmensteils oder Massenentlassungen) sollen in angemessener Art und Weise bekannt gemacht werden. II. Allgemeine Grundsätze Die Unternehmen sollen zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, lokale Kapazitäten (capacity building) fördern, Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen, keine Ausnahmeregeln im Bereich Umwelt, Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsmarkt, Besteuerung oder andere gesetzliche Regelungen erwirken oder annehmen und sich nicht ungebührlich in die Politik des Gastlandes einmischen. Dieser Teil fordert auch den Schutz von Firmenangestellten, die Mißstände öffentlich machen (Kapitel II.9 der Leitlinien) und erwähnt die Verantwortung für Zulieferer (Kapitel II.10). Unternehmen sollen außerdem gute Corporate-Governance-Grundsätze 8 Nichterreichung) überprüfen. Sie sollen angemessene und frühzeitige Informationen über mögliche Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten zur Verfügung stellen und dabei den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen. In diesem Kapitel wird auch das Vorsorgeprinzip aufgeführt (Kapitel V.4). Es verlangt, dass Unternehmen im Voraus Maßnahmen ergreifen, um Umweltschäden zu vermeiden, sofern die Gefahr besteht, dass sie eintreten könnten, selbst wenn diese nicht vollständig wissenschaftlich belegt werden können. VI. Bekämpfung der Korruption Firmen sollen weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder anbieten, versprechen, gewähren oder fordern, um einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten. Zu ihren Anstrengungen sollte auch die Offenlegung von Anti-KorruptionsMaßnahmen gehören, und sie sollen von Praktiken wie Geheimkonten oder doppelter Buchführung absehen. Unternehmen sollen keine illegalen Spenden an Kandidaten für ein öffentliches Amt, an politische Parteien oder sonstige politische Organisationen geben. VII. Verbraucherinteressen Die Unternehmen sollen nicht nur alle vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutznormen einhalten, sondern auch zutreffende und verständliche Produktinformationen betreffend ihrer Handhabung, Wartung, Lagerung und Entsorgung zur Verfü- gung stellen, damit Verbraucher sachkundige Entscheidungen treffen können. Sie sollen transparente und wirksame Verfahren für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden einrichten sowie personenbezogene Daten ihrer Kunden schützen. VIII. Wissenschaft und Technologie Unternehmen sollen Technologietransfer und Verbreitung von Know-how fördern und damit zur langfristigen Entwicklung des Gastlandes beitragen. IX. Wettbewerb Unternehmen sollen keine Preisabsprachen oder Anbieterabsprachen treffen oder Märkte nach Kunden, Lieferanten oder Absatzgebieten untereinander aufteilen. Jede ihrer Aktivitäten soll in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht erfolgen. X. Besteuerung Unternehmen sollen ihre Steuern pünktlich bezahlen und in Übereinstimmung mit dem Buchstaben und Geist der Steuergesetze und -Vorschriften handeln. OECD-Ratsbeschluss (vgl. Anhang II dieser Broschüre) Der den Leitlinien angefügte Ratsbeschluss legt fest, dass alle Unterzeichnerstaaten Nationale Kontaktstellen einzurichten haben und dass diese sich jährlich treffen und dem Ausschuss für internationale Investitionen und Multinationale Unternehmen (CIME) Bericht erstatten. CIME ist für die Auslegung der Leitsätze zuständig. 9 Verfahrenstechnische Anleitungen (vgl. Anhang III dieser Broschüre) Die Verfahrenstechnischen Anleitungen sind eine Anlage zu den Leitsätzen. In ihnen sind die Umsetzungsmechanismen und Verpflichtungen für die Unterzeichnerstaaten festgelegt. Sie umreißen, wie der Staat die Leitsätze fördern und deren Anwendung in seinen multinationalen Unternehmen steigern kann. Sie beschreiben auch, wie NKS organisiert werden können, was von den Kontaktstellen erwartet werden kann und regelt ihre Beziehung zum CIME. Erläuterungen zu den Leitsätzen Eine wichtige Ergänzung der Leitsätze sind die Kommentare, die zu jedem Kapitel der Leitsätze sowie zu den Verfahrenstechnischen Anleitungen existieren. Diese Erläuterungen wurden von der Arbeitsgruppe des CIME (“Working Party”) ausgearbeitet, die die letzte Überarbeitung der Leitsätze vorbereitet hat. Obwohl die Kommentare kein offizieller Teil der Leitsätze sind, liefern sie hilfreiche Informationen zum Kontext und zur Interpretation der Leitsätze. Aufgrund der Länge passen sie leider nicht in diese Broschüre. Sie können jedoch sehr hilfreich sein, wenn gute Argumente bei einem Beschwerdefall gebraucht werden. Die Kommentare können über die OECD oder die NKS bezogen werden (auch online unter http://www.oecd.org/daf/investment/ guidelines/). II.1. Vorteile der Leitsätze Das Gute an den Leitsätze ist, dass sie ein breites Spektrum abdecken und nicht nur Arbeitsrechte oder Umweltstandards beinhalten. Die Leitsätze sind ein potentiell interessantes Instrument, um Unternehmensverantwortung zu fördern, da sie Empfehlungen der 30 OECD-Länder darstellen. Firmen sind durch negative Öffentlichkeit verwundbar, die ihren Markennamen mit miserablen Arbeitsbedingungen in „Sweatshops” oder mit Umweltverschmutzungen in Verbindung bringt. Eine vermutete Verletzung der Leitsätze kann in eine solche „schlechte Presse” münden, wenn die Firma ihr Verhalten nicht ändert. Die Leitsätze helfen, Druck auf Firmen auszuüben, die sich nicht verantwortlich verhalten. In einem konkreten Fall reichte bereits die Absicht, eine OECD-Beschwerde vorzubringen, um das Unternehmensverhalten zu verändern. Darüber hinaus bietet der Beschwerdemechanismus ein Forum mit staatlicher Unterstützung. Damit ist der Staat stärker in FOTO: LIESBETH SLUITER F O T O : D I G I TA L V I S I O N II. Vor- und Nachteile der Leitsätze Umweltproteste gegen den Bau eines Staudamms, Thailand bijschrift 10 Prozesse zur Unternehmensverantwortung eingebunden – was nicht notwendigerweise der Fall ist, wenn Firmen ihre eigenen Verhaltenskodizes entwickeln oder sich direkte Gespräche zwischen einem Konzern und seinen Kritikern entwickeln. Idealerweise ist die Nutzung der Leitsätze Teil einer umfangreicheren Strategie der beschwerdeführenden Organisation, die erreichen will, dass das Unternehmen sein Verhalten positiv verändert. Eine OECD-Beschwerde kann helfen, auf die Firma Druck auszuüben. Die Leitsätze gelten extra-territorial, d.h. sie sind auch außerhalb von OECD-Ländern anwendbar. Dadurch stellen die Leitsätze eine Option für Länder dar, deren juristischer Apparat nicht reibungslos funktioniert oder in denen NGOs keinen leichten Zugang zum Rechtssystem haben. Auch in diesen Ländern sind Unternehmen dazu angehalten, die OECD-Leitsätze einzuhalten und können zur Verantwortung gezogen werden. Die Leitsätze sind eine Auffassung von gutem unternehmerischen Verhalten, die international geteilt wird. II.2. Nachteile der Leitsätze Schwacher Umsetzungs- bzw. Sanktionsmechanismus Das derzeitige Verfahren gestattet bloß minimale Sanktionen: Nämlich das Risiko, dass der Ruf eines Konzerns durch die Entscheidung der Kontaktstelle beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus findet seitens der OECD keine unabhängige Prüfung statt, ob Unternehmen die Leitsätze einhalten. Bei der letzten Überarbeitung der Richtlinien gab es eine Reihe von Vorschlägen zur Schaffung potenzieller Anreize und Sanktionen. So wurde etwa angeregt, dass sich Unternehmen, die die Leitlinien anerkennen, registrieren lassen – in der Hoffnung, dass die Unternehmen durch ihr öffentliches Bekenntnis zu den Leitsätzen diese dann auch aktiv umsetzen würden. Öffentliche Anhörungen zum Verhalten einzelnen Firmen durchzuführen war ein weiterer Vorschlag, der Unternehmen dazu bringen könnte, die Leitsätze einzuhalten. Leider wurde keiner der beiden Vorschläge in die überarbeiteten Richtlinien aufgenommen. Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich daraus, dass die Leitsätze unter den Allgemeinen Prinzipien auch gute CorporateGovernance-Grundsätze und -Praktiken sowie wirksame Managementsysteme von den Firmen erwarten. Eine Beschwerde könnte daher auch gegen eine Firma mit eigenem Verhaltenskodex eingebracht werden, wenn diese keine entsprechenden Selbstregulierungspraktiken und Managementsysteme besitzt. Das wurde jedoch bislang noch nicht getestet. Schwache Formulierungen Abschwächende Formulierungen in Form von Einschränkungen wie „wo praktikabel” oder „wenn geeignet” verwässern viele Paragraphen. So besagt der Paragraph zur Verantwortung in der Zulieferkette beispielsweise, dass Unternehmen ihre Unterauftragnehmer „wo praktikabel” zur Einhaltung der Leitsätze „ermutigen” sollen (Kapitel II.10 der Leitsätze). Zudem wird diese schwache Formulierung aktuell zum Teil noch enger ausgelegt und nur auf Investitionsgeschäfte bezogen, von denen Handelsbeziehungen unterschieden werden, die dann gemäß einiger NKS nicht unter die Leitsätze fallen. Und der Paragraph über die Offenlegung von Informationen fordert zwar, dass Unternehmen rechtzeitige und zutreffende Informationen über ihre Handlungen veröffentlichen sollen, ergänzt aber, dass diese Veröffentlichungpraktiken an unternehmerischen Bedürfnissen wie Kosten, Wahrung von Betriebsgeheimnissen etc. ausgerichtet werden können (Kapitel III der Leitsätze). Desweiteren haben sich die Leitlinien und die Option der Beschwerdeführung bei der NKS als Mittel bewährt, um mit Unternehmen in Dialog über ihr Verhalten zu treten, die sich anderenfalls gegenüber Kritik einfach taub gestellt hätten. Auch die Beweislast ist hier geringer als bei einer juristischen Anklage gegen das Unternehmen, dies nicht zuletzt aufgrund des lösungsorientierten Dialogprozesses der Leitsätze. Normalerweise ist die NKS angehalten, die Ergebnisse eines Beschwerdeverfahrens zu veröffentlichen. So sehen es die Verfahrenstechnischen Anleitungen der Leitsätze vor. Dies kann unter Umständen auf ein Bloßstellen der Firma in der Öffentlichkeit („Naming and Shaming”) hinauslaufen, sollte sie weiterhin gegen die Leitlinien verstoßen. Allerdings muss der Name der Firma nicht unbedingt bekanntgegeben werden, wenn die NKS ihre Ergebnisse veröffentlicht. 11 Vertraulichkeit versus Transparenz Die Verfahrenstechnischen Anleitungen (siehe Anhang III dieser Broschüre) sehen vor, dass während eines laufenden Vermittlungsprozesses eine Vertraulichkeitsregelung gilt. Diese besagt, dass man keine vertraulichen oder sensiblen Informationen nach außen geben kann, die man bei den Treffen oder Konsultationen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens vom Unternehmen oder der NKS erhält. Das bedeutet aber auch, dass man andererseits die Kontaktstelle bitten kann, bestimmte Informationen nicht an die Firma weiterzugeben, gegen die man die Beschwerde eingereicht hat. So schützt diese Vertraulichkeitsregel sowohl die Beschwerdeführenden als auch das Unternehmen. ohnehin in der Öffentlichkeit diskutiert. Diese Informationen werden dann nicht plötzlich zu vertraulichen Informationen, wenn eine OECD-Beschwerde vorgebracht wird. Ebenso können neue Fakten über den Fall, die von Dritten stammen, weiterhin publik gemacht werden. Trotzdem sind viele NGOs besorgt über mögliche Auswirkungen dieser Vertraulichkeitsforderung. Bezug zu anderen internationalen Instrumenten Der Wert der OECD-Leitsätze wird deutlich durch die Tatsache geschmälert, dass sie sich nicht auf konkrete Paragraphen anderer internationaler Instrumente wie die ILO-Konventionen oder Umweltabkommen beziehen. Zwar verweist das Vorwort auf die Existenz dieser Dokumente sowie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Kopenhagener Erklärung über die Sozialentwicklung, hält aber die Unternehmen nicht dazu an, diese Prinzipien zu respektieren. Außerdem beinhalten die Leitsätze ihre eigenen, schwammigeren Definitionen von Arbeits- Bislang haben wir noch nicht genügend praktische Erfahrungen gesammelt, um Schlussfolgerungen bezüglich der Auswirkungen dieser Vertraulichkeitsbestimmung zu ziehen. Sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland begleiteten NGOs ihre Beschwerdefälle mit Pressearbeit. Die Kontaktpunkte waren darüber nicht sehr begeistert, weil sie befürchteten, dass dadurch der vertrauensvolle Rahmen gestört wird, den der Beschwerdemechanismus schafft und in dem ein lösungsorientierter Dialog stattfinden kann. Allerdings werden einzelne Fälle unternehmerischen Fehlverhaltens FOTO: ANZENBERGER/ TRANSWORLD Wenn sich die beteiligten Parteien am Ende des Vermittlungsprozesses nicht auf eine Lösung des Problems einigen können, muss die jeweilige NKS eine öffentliche Erklärung dazu abgeben. Welche Informationen dabei an die Öffentlichkeit gegeben werden, kann gemäß der Verfahrenstechnischen Anleitungen auch eingeschränkt werden, um sensible Unternehmensdaten zu schützen und lässt damit den Kontaktstellen offensichtlich Interpretationsspielraum, um bestimmte Fälle und Themen vertraulich zu halten. Protest gegen das Weltwirtschaftsforum, Melbourne 12 rechten und dem Vorsorgeprinzip. Diese sind bereits in den ILOKonventionen bzw. der Rio-Erklärung festgelegt, doch leider schließen sich die Leitsätze diesen bereits existierenden Instrumenten nicht an. II.3. Sind die Leitsätze immer das beste Instrument, um unternehmerisches Fehlverhalten anzugehen? Bisher sind noch nicht sehr viele Fälle abgeschlossen und es ist deshalb schwierig zu beurteilen, in wie weit die Leitsätze wirklich helfen, Unternehmensverantwortung sicherzustellen. Wir brauchen mehr Erfahrung, um herauszufinden, was die Leitsätze bieten können. Wie auch in der Checkliste weiter hinten im Handbuch erwähnt, solltet ihr immer verschiedene Möglichkeiten erwägen, wie unternehmerisches Fehlverhalten bekämpft werden kann. Eine OECD-Beschwerde vorzubringen ist nur eine davon. Für gewöhnlich impliziert eine Verletzung der OECD-Leitsätze auch den Bruch anderer Regelungen, möglicherweise nationaler Gesetze, aber auch internationaler Gesetze oder Regulierungen. Aus Platzmangel können wir diesem Handbuch leider keine erschöpfende Liste dieser Dokumente und Regulierungen von Unternehmensverantwortung anfügen. Bei den Links am Ende des Handbuches findet ihr jedoch ein paar nützliche Adressen, von denen aus ihr nach weitergehenden Informationen recherchieren könnt. Neben dem Beschwerdemechanismus der Leitsätze und der Möglichkeit, gegen Firmen juristisch vorzugehen, gibt es natürlich viele andere Wege, Unternehmensverhalten zu beeinflussen und Druck auf die Firmen auszuüben, die sich ihrer Verantwortung entziehen. Öffentlichkeitskampagnen, Pressearbeit, Verbraucherboykotts und direkte Aktionen sind nur einige weitere Kampagnenoptionen. Alle haben ihre Vorteile und Nachteile. Seid kreativ und überlegt euch sorgfältig eine Strategie, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Oft ist es sinnvoll, mehrere der genannten Optionen miteinander zu verknüpfen. 13 III. Praktische Fragen FOTO: PIET DEN BLANKEN/HH III.1. Wer kann eine Beschwerde bei der Kontaktstelle vorbringen? Im Prinzip kann jede „interessierte Partei” eine Beschwerde vorbringen. Das muss nicht notwendigerweise eine Organisation sein, obwohl Einzelpersonen, die eine Beschwerde planen, sich von einer oder mehreren Organisationen beraten lassen sollten. Die Partei, die einen Fall vorbringt, beispielsweise eine Gemeinde, die sich gegen einen Umweltsünder wehrt, muss ihr Interesse an dem Fall klarmachen. Dieses „Interesse” kann die berechtigte Sorge eines Bürgers oder einer Organisation sein. Die interessierte Partei kann auch eine Organisation im Herkunftsland der Firma sein, die diejenigen repräsentiert, die von den Unternehmensaktivitäten im Gastland betroffen sind. Gelangt die Kontaktstelle nicht zu der Überzeugung, dass der Beschwerdevorbringer ein berechtigtes Interesse hat, wird sie den Fall für nicht relevant erklären und sich mit der Sache nicht weiter befassen. Es gibt keine Standardantwort auf die Frage, wer eine Beschwerde vorbringen sollte und bei welcher NKS die Beschwerde am besten eingereicht wird (siehe auch III.2.). Beschäftigt euch eingehend mit den Firmenstrukturen, dem politischen Kontext des Landes, der Beschaffenheit der NKS sowie mit möglichen Allianzen im eigenen Land und im Herkunftsland der Firma, bevor ihr eine Entscheidung fällt. Gewerkschaftstreffen auf einer Bananenplantage, Costa Rica III.2. Die zuständige Kontaktstelle finden Wenn der Fall, den ihr kritisiert, in Chile vorkommt, ist die chilenische NKS zu kontaktieren. Wenn der Fall in einem anderen Land passiert, das ebenfalls die Leitsätze unterzeichnet hat, muss sich die NKS des betreffenden Landes darum kümmern. Wenn die OECD-Leitsätze in einem Nichtunterzeichnerstaat verletzt werden und der Hauptsitz des Unternehmens oder ein maßgeblicher Firmenanteil sich beispielsweise in Deutschland befindet, dann ist die deutsche Kontaktstelle die geeignete Anlaufstelle. FOTO: LIESBETH SLUITER Ein konkretes Beispiel: Das IndienKomittee der Niederlande brachte eine Beschwerde gegen einen Sportartikelhersteller vor. Sie bezog sich auf Unternehmensaktivitäten in Indien, bei denen eine Verletzung der OECD-Leitsätze angenommen wurde; der Hauptsitz der Firma befindet sich in Deutschland. Weil das Unternehmen Zweigstellen in den Niederlanden hatte, akzeptierte der niederländische Kontaktpunkt die Beschwerde. In Österreich lehnte die dortige NKS eine ähnliche Beschwerde allerdings mit dem Verweis auf den Stammsitz in Deutschland ab und leitete den Fall nach Deutschland weiter. Achtung: Ein Fall kann um Monate verschleppt werden, wenn die falsche NKS gewählt wurde. Nikaragua Es kann sinnvoll sein, vor dem Einsenden einer schriftlichen Beschwerde telefonisch mehr über die NKS zu erfragen. Findet heraus, wer die Kontaktperson ist, wie man euch helfen kann und welches Engagement ihr erwarten könnt. (Ist die NKS nicht sehr kooperativ, solltet ihr überlegen die Beschwerde bei einer anderen NKS vorzubringen). Beachtet die Checkliste (Seite 20), die bei weiteren Entscheidungen hilfreich sein kann. III.3. Eine Beschwerde vorbringen Je mehr Informationen eine NKS bekommt, um so einfacher ist es üblicherweise für sie, in einem Fall aktiv zu werden. Noch wichtiger ist die Qualität der Informationen. Deshalb muss darauf geachtet werden, dass die vorgebrachten Fakten so genau wie möglich sind. Folgende Basisdaten verlangt die Kontaktstelle: • Eure Identität und euer Interesse an dem betreffenden Fall • Name des involvierten Unternehmens • Ort der Unternehmensaktivitäten • Teile der Leitsätze, auf die Bezug genommen wird, mit Angabe konkreter Paragraphen • Beschreibung der Firmenaktivität mit sämtlichen Beweisen bzw. allem, was den Vorwurf belegen kann • Information, was ans Unternehmen weitergegeben werden darf, z.B. eure Identität, die Belege und Beweise etc. Wenn ihr entschieden habt, welche Kontaktstelle die geeignetste ist und alle relevanten Informationen und das Beweismaterial zusammen gestellt sind, könnt ihr die schriftliche Beschwerde bei der gewählten Kontaktstelle einreichen. Alternativ könnt ihr auch eine andere Organisation fragen, ob sie die Beschwerde für euch einreicht (siehe Kapitel III.1.). Man kann die Beschwerde auch als „CC”, als offizielle Kopie, an andere Organisationen (z.B. Gewerkschaften oder NGOs) schicken, damit die Kontaktstelle weiss, dass andere über den Vorgang informiert sind. Greenpeace Deutschland hat zum Beispiel eine Kopie ihrer Beschwerde an Germanwatch geschickt. Genausogut kann das Einreichen der Beschwerde mit einer Presseerklärung begleitet werden. Beide Maßnahmen können für die Kontaktstelle ein Ansporn sein tätig zu werden. Der letzte Punkt bezieht sich auf die Vertraulichkeitsregelung, vgl. auch Kapitel II.2. in der Broschüre: Der Beschwerdevorbringer entscheidet, welche der an die Kontaktstelle übermittelten Informationen an die Firma weitergegeben werden dürfen. 15 IV. Einen Fall bei der Kontaktstelle einreichen FOTO: PIET DEN BLANKEN/HH IV.1 Die Kontaktstelle prüft den Fall Die Kontaktstellen behandeln Beschwerdefälle in zwei Schritten. Wenn ein Fall vorgebracht wird, bewertet die NKS, ob die Beschwerde eine weitere Untersuchung rechtfertigt und antwortet dann den Beschwerdeführern. Da die institutionellen Vereinbarungen den Kontaktstellen in den einzelnen Staaten einen gewissen Handlungsspielraum gestatten, gibt es keinen Standard, nach dem Fälle behandelt werden. Um zu entscheiden, ob eine Streitfrage behandelt wird, kann die NKS die betreffende Firma oder dritte Parteien zu Rate ziehen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Kontaktstelle wird folgende Punkte berücksichtigen: • Identität der betroffenen Partei und deren Interesse an dem Fall (die NKS macht jedoch die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht ausschließlich von der Identität der Beschwerdeführer abhängig) • ob die mitgelieferten Informationen die behauptete Verletzung der Leitsätze stützen • Relevanz der anzuwendenden Gesetze und Verfahrensregeln • Behandlung ähnlicher Streitfragen auf nationaler oder internationaler Ebene • ob die Behandlung der Streitfrage den Zielen der Leitsätze dient und zu ihrer Wirksamkeit beiträgt Nach dieser ersten Evaluierung entscheidet die NKS, ob der Fall eine „eingehendere Prüfung rechtfertigt”, was bedeutet, dass sie die Beschwerde annimmt. Wenn die Kontaktstelle entscheidet, dass ein Fall keine weitere Prüfung verdient, informiert die NKS die Beschwerdeführenden und erklärt ihre Entscheidung. Gegen diese Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden, obwohl theoretisch der für die Leitsätze verantwortliche OECD-Ausschuss (CIME, vgl. IV.6) jährlich die Arbeit der NKS Gewerkschafter einer Bananenplantage, Honduras 16 F O T O : K A D I R VA N L O H U I Z E N / H H überprüfen sollte. Man könnte sich an diesem Punkt an die Medien wenden, ihnen den Streitfall und das Versagen der Leitsätze schildern und zugleich bessere und verbindlichere Regeln für Unternehmensverhalten fordern. Übrigens können Unternehmen Einzelpersonen oder Organisationen nicht wegen Verleumdung oder Beleidigung verklagen, nur weil sie eine Beschwerde bei einer NKS vorgebracht haben – vorausgesetzt, vertrauliche oder sensible Informationen, die während des Beschwerdefalls erlangt wurden, sind nicht publik gemacht worden. IV.2. Der Fall wird angenommen Wenn die NKS entscheidet, dass die Streitfrage eine weitere Prüfung rechtfertigt, beginnt die zweite Phase der Untersuchung. Die Entscheidung, in die zweite Phase einzutreten, kann die NKS auch öffentlich machen. Die folgenden Schritte sind lösungsorientiert und darauf angelegt, den Streitfall zwischen den Beschwerdeführenden und dem Unternehmen beizulegen. Dies kann durch die Konsultation von Experten, Stakeholdern, anderen Kontaktstellen oder CIME geschehen sowie durch Mediation zwischen den involvierten Parteien. Die Kontaktstelle kann den Beschwerdeführenden eine Frageliste zum Streitfall vorlegen. Die NKS kann Treffen zwischen den Beschwerdeführenden und dem Konzern, der wegen der Verletzung der OECDLeitlinien angeklagt ist, einberufen. Die Vermittlungsgespräche finden in der Regel in dem Land statt, in dem der Kontaktpunkt sitzt, obwohl der Ort solcher Treffen nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Auch die Botschaften in den Gastländern können einbezogen werden. Im Fall einer Beschwerde gegen eine sambisch-kanadische Bergbaufirma, bei der die kanadische NKS einschritt, fanden die Treffen zwischen der Firma, der lokalen NGO und der Gemeindeleitung in der sambischen Gemeinde statt, die von den Aktivitäten des Konzerns betroffen war. Nigerdelta, Nigeria Das Statement der NKS kann ein hilfreiches Instrument für Kampagnenaktivitäten sein, denn der Einsatz für eine Änderung im Verhalten des Unternehmens muss nicht mit dem Abschluss des OECD-Beschwerdefalls enden. Das OECD-Beratungskomitee der Arbeitgeber, BIAC, würde argumentieren, dass ernsthafte öffentliche Verurteilungen von Firmen die Wirtschaft so abschrecken könnten, dass sie ihre Unterstützung für die Leitlinien aufgeben würden – wobei CIME gerade die Unterstützung der Wirtschaft als wesentliches Element für eine effektive Umsetzung der Leitsätze sieht. Es gibt keine geregelte Zeitvorgabe für die Bearbeitung eines Falls. Die Umsetzungsmechanismen fordern lediglich, dass er zügig abgeschlossen werden soll. Verständlicherweise wird es mindestens Monate dauern, teilweise auch über ein Jahr, bis ein Fall abgeschlossen werden kann. Wenn sich die Parteien im Rahmen des Vermittlungsverfahrens nicht einigen können, muss die NKS eine öffentliche Erklärung zu dem Fall abgeben. Dieses Statement kann auch Empfehlungen über Wiedergutmachungsmaßnahmen durch die Firma beinhalten. Genausogut können diese Empfehlungen jedoch auch vertraulich bleiben, falls bei der NKS die Einschätzung besteht, dass dies der Durchsetzung der Leitsätze dient. IV.3. Mit welchen Ergebnissen kann ich rechnen? Bislang haben abgeschlossene Beschwerdefälle nicht gerade zu spektakulären, öffentlichen Anprangerungen von ökologischem oder sozialem Fehlverhalten von Unternehmen geführt. Aller17 dings sind auch erst wenige Fälle abgeschlossen, etliche sind noch in der Bearbeitung. Im Fall einer skandinavischen Firma wurden aufgrund einer Beschwerde über schlechte Arbeitsbedingungen konkrete Verbesserungen vorgenommen. Wie bereits erwähnt, reichte manchmal schon eine in Aussicht gestellte, mögliche OECD-Beschwerde, um Firmen zu Korrekturen zu veranlassen. weitere Umweltbelastungen der Region, die der Bergbau verursacht hatte. Die Firma hatte außerdem damit gedroht, Siedler von ihrem Bergwerksgelände zwangszuräumen und sich bis zur OECD-Beschwerde geweigert, mit den Betroffenen über das Problem zu verhandeln. (Oxfam hatte dies als eine Verletzung der Leitsätze – Paragraph II.7 betrachtet). Im Ergebnis einigten sich die beiden Parteien auf einen Sozialplan, der die negativen Auswirkungen der Firmenentscheidung bezüglich der Umsiedlung möglichst niedrig halten sollte. Als Resultat eines Verfahrens können die Informationen, die zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma ausgetauscht wurden, veröffentlicht werden (auch auf der Webseite der NKS). Diese Informationen können als Basis für einen weiteren Dialog mit der betreffenden Firma genutzt werden oder zum Abgleich mit der zukünftigen Praxis des Unternehmens (wenn die Berichte diesbezügliche Vorsätze oder Versprechen der Firma enthalten). Jedoch gilt auch hier, dass nur mit mehr Erfahrung bewertet werden kann, inwieweit die Leitsätze und deren Beschwerdemechanismus hilfreich sind, um gegen ein Fehlverhalten von Unternehmen anzugehen. IV.4. Wer hilft mir, einen Fall vorzubringen? Wenn ihr Unterstützung braucht, um einen Fall bei der Nationalen Kontaktstelle vorzubringen, dann wendet euch an Organisationen, die spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen mit der Thematik des Falles haben. Gewerkschaften, die bei der OECD auch über TUAC repräsentiert sind, oder NGOs mit dem Schwerpunkt Arbeitsnormen sind die beste Adresse bei Arbeitsrechtsfragen. Durch Koalitionsbildung wird euer Fall gestärkt und ihr könnt möglicherweise Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, Politikern, Wissenschaftlern, Anwälten oder anderen bekommen. Insbesondere erscheint es sinnvoll, Organisationen im jeweiligen Mutterland des Unternehmens zu kontaktieren. Sie können euch über die betreffende Nationale Kontaktstelle informieren und auch zusätzliche Informationen über das Unternehmen zur Verfügung stellen, die möglicherweise vor Ort schwierig zu bekommen sind. Außerdem ist es mit einer Unterstützung im Herkunftsland des Unternehmens wahrscheinlicher, dort auch in die Medien zu kommen. Für Fälle im Umweltbereich könnt ihr Mitgliedsorganisationen von Friends of the Earth kontaktieren, in Deutschland ist das der BUND. Wenn ihr generelle Anregungen und Hinweise braucht, dann wendet euch an Germanwatch/ Kodexwatch als NGO-Kontakt zu den OECDLeitsätzen in Deutschland. Im Jahr 2003 hat sich das internationale NGO-Netzwerk OECD-Watch gegründet, Germanwatch und Friends of the Earth sind darin auch vertreten. Das Netzwerk will die Nutzung der Leitsätze verstärken, Erfahrungen mit den Leitsätzen zusammentragen und beim CIME Diskussionen aus NGO-Sicht einbringen. Auch über OECDWatch ist Unterstützung in konkreten Fällen möglich. Auch wenn ihr der Ansicht seid, dass ihr keine direkte Hilfe benötigt, ist es immer gut, sich mit anderen zusammenzuschließen, um euren Fall zu stärken. FOTO: JAN BANNING/LAIF/HH Im oben erwähnten Falle der Bergbaufirma aus Sambia erklärte sich die Firma dazu bereit, gemeinsam mit den Stakeholdern (wie z.B. der lokalen Bevölkerung) eine Bestandsaufnahme der Probleme zu erstellen und einen Verbesserungsplan zu entwickeln. Ein Großteil der Probleme betrafen den Giftmüll und Demonstration zur Freilassung von Mitgliedern einer „illegalen” Gewerkschaft, Indonesien 18 FOTO: XANDER REMKES IV.6. Welche Aufgaben hat CIME? Der Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (CIME) wird durch Repräsentanten der OECD-Länder gebildet und ist für die Leitsätze zuständig. Der Ausschuss trifft sich regelmäßig in Paris und konsultiert TUAC, BIAC und NGOs zu Fragen der Leitsätze und bei internationalen Investitionsangelegenheiten. CIME unterstützt die Kontaktstellen auf Anfrage in ihren Aktivitäten, insbesondere bei der Handhabung von Beschwerdefällen. IV.7. Was ist eine Auslegung? CIME kann die Leitlinien interpretieren, also eine Auslegung vornehmen, wenn TUAC, BIAC oder ein Mitgliedsland glauben, dass eine Kontaktstelle die Leitsätze falsch interpretiert hat. NGOs können den CIME nicht direkt um eine Erläuterung der Leitsätze bitten. Die Auslegung, die CIME veröffentlicht, nennt keine Namen von Unternehmen, auch wenn in der Praxis die Identität des Unternehmens bekannt ist. Wenn die Interpretation vom CIME vom Ergebnis der NKS abweicht, kann diese genutzt werden, um eine Regierung zu weiterem Handeln zu bewegen, beispielsweise indem ein bestimmter Fall erneut aufgenommen wird. Eine Auslegung der Leitsätze kann auch dazu genutzt werden, ein Unternehmen zur Einhaltung der Leitsätze zu bewegen. Blockade eines Schiffs der finnischen Papierindustrie, Niederlande FOTO: LIESBETH SLUITER IV.5. Was tun, wenn eine Kontaktstelle nicht korrekt arbeitet? Mitunter behandeln Nationale Kontaktstellen ähnliche Fälle auf unterschiedliche Weise. Das solltet ihr berücksichtigen, wenn ihr überlegt, bei welcher NKS ihr den Fall einreicht. Wenn eine Kontaktstelle nicht ordnungsgemäß arbeitet, zum Beispiel wenn sie nicht auf die eingereichte Beschwerde antwortet, sollte weiterer Druck auf die NKS ausgeübt werden. Dafür könnte es hilfreich sein, eine andere NKS oder die Botschaft des betreffenden Landes zu kontaktieren. Vergesst nicht, dass alle NKS verpflichtet sind, nach den Kriterien der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu handeln. Wenn eine NKS einen Fall bearbeitet hat, ihr aber überzeugt seid, dass eine falsche Schlussfolgerung gezogen wurde, ist es möglich, CIME zu kontaktieren. CIME kann jedoch offiziell nur von Unterzeichnerstaaten, den NKS sowie BIAC oder TUAC zur Auslegung der Leitsätzen aufgefordert werden. Wenn eine NKS den Fall nicht bearbeitet oder zu einem Ergebnis gekommen ist, von dem ihr meint, es sei nicht richtig, könnt ihr auch Gewerkschaften und NGOs auf den Fall aufmerksam machen. Ihr könnt eine gemeinsame Vorgehensweise mit ihnen erarbeiten. CIME kann auch über TUAC kontaktiert werden, insbesondere wenn der betreffende Fall die Verletzung von Arbeitsbeziehungen und -bedingungen beinhaltet. Transparente gegen den Staudammbau, Thailand 19 Check-Liste Vorbereitungen: • Prüft, ob das Vergehen, gegen das ihr euch wendet, eine Verletzung der OECD-Leitsätze darstellt. • Zusätzliche Argumente können dadurch gewonnen werden, dass ihr eine Kombination von Verletzungen konkreter Leitsätze, z.B. zu Arbeit oder Umweltschutz, und Punkten aus den Allgemeinen Grundsätzen auflistet. • Prüft, ob das Vergehen nationales Recht des Gastlandes bricht. • Wenn letzteres der Fall ist, überprüft, wo im Rechtssystem des Gastlandes oder vor welchem anderen Rechtsorgan eine Regressklage geführt werden kann. • Wenn Unterauftragnehmer involviert sind, solltet ihr versuchen herauszufinden, wieviel Einfluss das Unternehmen auf den konkreten Zulieferer oder Subunternehmer hat. Der Einfluss kann z.B. in der Preisgestaltung, Lieferkonditionen, gemeinsamen Managementsystemen bzw. dem Fehlen solcher Systeme oder dem Anteil der Aufkäufe an der Gesamtproduktion des Zulieferers liegen. Dies ist insbesondere wichtig, da in den vergangenen Jahren Fälle von den Kontaktstellen abgelehnt wurden, weil angeblich keine direkten Investitionsbeziehungen und kein Einfluss auf die Zulieferer vorliegen würden. • Definiert die direkten und indirekten Ziele, die ihr erreichen wollt. Beachtet, was eine mögliche Beschwerde für die Beteiligten an Kosten und Nutzen bringen würde. • Werden zusätzliche Gutachten benötigt? Wenn ja, welcher Art? • Berücksichtigt eure begrenzten Ressourcen (Zeit, Geld, Personal) und erstellt eine Liste von möglichen Aktionen, die das Verhalten des Unternehmens ändern könnten. Ihr werdet vielleicht herausfinden, dass andere Aktivitäten (rechtliche Schritte, Lobby-Arbeit, Boykott-Kampagnen, direkte Aktionen etc.), eine größere Chance auf einen schnellen Erfolg haben können. Denkt daran, dass ihr nicht nur eine Aktion wählen müsst, sondern mit verschiedenen Ansätzen gleichzeitig arbeiten könnt. • Versucht abzuschätzen, wie lange das Beschwerdeverfahren dauern wird und ob dies eure Kampagne beeinträchtigen könnte. Und los geht's: • Kontaktiert NGOs, Gewerkschaften und andere Gruppen im Gastland des Unternehmens. Sie können euch eventuell wichtige Informationen über das Unternehmen, die NKS etc. geben. • Kontaktiert die Firma ( z.B. telefonisch oder schriftlich), um einen ersten Eindruck zu gewinnen, wie sie zu dem Problem steht. • Wenn eine Beschwerde an eine NKS sinnvoll erscheint, überlegt, welche NKS angesprochen werden können: - Gibt es eine NKS im Gastland des Unternehmens? - Gibt es eine NKS im Heimatland? - Gibt es eine NKS in einem anderen Land? • Gibt es andere Gruppierungen, z.B. die Regierung oder nichtstaatliche Organisationen, deren Ziele im Gegensatz zu euren stehen? Was sind deren Interessen? Der politische Kontext sollte bei der Strategieentwicklung berücksichtigt werden. • Koalitionsbildung: Sucht nach Verbündeten auf nationaler und internationaler Ebene. • Beweislast: Wird es möglich sein, genügend Beweise für die Aktivitäten des Unternehmens vorzulegen? • Stellt euch vor, welche Auswirkung eine mögliche Stellungnahme der NKS für die Beschwerdeführenden (also euch) und für das Unternehmen haben wird: keine, einige, schwerwiegende? • Überprüft, ob das Verhalten der Firma andere internationale Vereinbarungen verletzt. Diese Informationen können für die Beschwerde bei der NKS genutzt werden. Vielleicht wollt ihr die Mechanismen dieser anderen Vereinbarungen zusätzlich oder auch anstatt einer Beschwerde nutzen. • Vertretung: Wenn ihr aus irgendeinem Grund glaubt, dass ihr euch oder eure Organisation mit der Beschwerde in Gefahr bringt (z.B. weil ihr Repressalien von dem Unternehmen oder anderen befürchtet), kontaktiert andere Gruppen, beispielsweise im Herkunftsland des Unternehmens, die für euch die Beschwerde einreichen können. • Bitte helft uns, unsere Erfahrungen mit den Leitsätzen auszubauen: Informiert uns, wenn ihr einen Fall vorbringt. Schickt eine Kopie eurer Beschwerde oder eine Zusammenfassung an Germanwatch (Kontaktdaten stehen auf der Rückseite des Einbandes). 20 Abschließende Bemerkungen FOTO: DANNY KENNEDY Wie ihr sicher bemerkt habt, bietet dieses Handbuch einerseits eine Menge an Informationen zu den OECD-Leitsätzen; andererseits werden viele Fragen aufgeworfen, die noch nicht beantwortet werden können. Für die fehlenden Antworten gibt es zwei Hauptgründe: Erstens sind viele OECD-Beschwerdefälle bisher noch nicht abgeschlossen. Zweitens ist jeder Fall anders gelagert, weil ein anderes Unternehmen, ein anderes Land, eine andere Thematik und eine andere Organisation betroffen sind. Deshalb ist es unmöglich, ein Patentrezept zu entwickeln, das besagt, wann und wie eine Beschwerde bei Verletzung der OECD-Leitsätze eingereicht werden sollte. Nur wenn wir unsere Erfahrungen und Expertisen teilen, können wir mehr über die Anwendbarkeit der Leitsätze erfahren. Auch deshalb hoffen wir, dass ihr uns über euren Umgang mit den Leitsätzen und den NKS informiert. Papua Im Anhang dieses Handbuchs findet ihr nützliche Unterlagen, um das Verfahren zu beginnen. Dort gibt es Links zu Webseiten, die Unternehmensinformationen bereitstellen, den offiziellen Text der Leitsätze, den Ratsbeschluss und die Verfahrenstechnischen Anleitungen, Adressen aller Nationalen Kontaktstellen und eine Liste der „Friends of the Earth”- Mitgliedsorganisationen. Nutzt zudem eure eigene Kreativität und euer Wissen. Findet heraus, wie ihr diese Handreichung nutzen könnt, um euch für mehr Unternehmensverantwortung einzusetzen. 21 Referenzen und Literaturtipps Für eine verbindliche Rechenschaftspflicht von Unternehmen (Towards Binding Corporate Accountability) Friends of the Earth International, http://www.foei.org/publications/corporates/accountability.html Stand Dezember 2003 Die OECD-Leitsätze für Multis – Eine Anleitung (The OECD Guidelines on multinationals – A User's Guide.) in 16 Sprachen erhältlich TUAC, Paris Die 2000er Überarbeitung der OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen: Ein neuer Verhaltenskodex? (The 2000 Review of the OECD Guidelines for Multinational Enterprises: A New Code of Conduct?) SOMO, Joris Oldenziel, Amsterdam 2000. TUAC-Umfrage zur Arbeit der Nationalen Kontaktstellen (TUAC Survey of the Functioning of National Contact Points) OECD, Paris, 2001. Die britische Nationale Kontaktstelle für die OECDLeitsätze für Multinationale Unternehmen (UK National Contact Point for the OECD Guidelines for Multinational Enterprises) http://www2.dti.gov.uk/ewt/ukncp.htm Stand Dezember 2003 Die australische Nationale Kontaktstelle für die OECDLeitsätze für Multinationale Unternehmen (Australian National Contact Point for the OECD Guidelines for Multinational Enterprises) www.ausncp.gov.au Stand Dezember 2003 22 Webseiten ASEED – Aktion für Solidarität, Gleichheit, Umwelt und Entwicklung (Action for Solidarity, Equality, Environment and Development) www.aseed.net Internationale Arbeitsorganisation – Dreigliedrige UN-Organisation www.ilo.org OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: offizielle Webseite www.oecd.org BIAC – Beratender Ausschuss der Wirtschaft bei der OECD www.biac.org BUND – Friends of the Earth Deutschland www.bund.net/globalisierung OECD-Watch – internationales NGO-Netzwerk mit dem Schwerpunkt OECD-Leitsätze www.oecdwatch.org Corporate Europe Observatory (CEO) – Infos über Konzerne in Europa und deren Lobby www.corporateeurope.org Schwarzbuch Markenfirmen – Infos zu großen Markenfirmen und Links zu NGOs und Netzwerken www.markenfirmen.com Corpwatch – Unterstützung bei der Recherche zu Konzernaktivitäten www.corpwatch.org SOMO – Forschungszentrum zu Multinationalen Unternehmen www.somo.nl/monitoring/related.htm Friends of the Earth England, Wales and Nordirland www.foe.co.uk/campaigns/corporates/ Transnational Corporations Observatory – Infos zu Marken und Konzernen (auf Englisch, Spanisch, Französisch und Italienisch) www.transnationale.org Friends of the Earth International www.foei.org/corporates/index.html Friends of the Earth Niederlande – Webseite zu Unternehmensverantwortung (Englisch, Spanisch, Französisch) www.foenl.org TUAC – Gewerkschaftlicher Ausschuss bei der OECD www.tuac.org UN Normen zur Verantwortung von Transnationalen Konzernen und anderen Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf die Menschenrechte www1.umn.edu/humanrts/links/commentary-Aug2003.html Germanwatch – NGO-Koordination zu den OECDLeitsätzen in Deutschland und Unterstützung bei Fällen mit Beteiligung deutscher Firmen www.germanwatch.org/kodex.htm Indymedia – internationales Netzwerk unabhängiger und alternativer Medien, nichtkommerzielle Berichterstattung http://germany.indymedia.org 23 Anhang I Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Einführung 1. Die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen (kurz: die Leitsätze) stellen Empfehlungen der Regierungen an die multinationalen Unternehmen dar. Sie legen auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhende Grundsätze und Maßstäbe für ein verantwortungsvolles und dem geltenden Recht entsprechendes unternehmerisches Verhalten fest. Mit den Leitsätzen soll gewährleistet werden, dass die Aktivitäten multinationaler Unternehmen im Einklang mit den staatlichen Politiken stehen, die Vertrauensbasis zwischen den Unternehmen und dem Gastland gestärkt, das Klima für ausländische Investitionen verbessert und der Beitrag der multinationalen Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung gesteigert werden. Die Leitsätze sind Bestandteil der OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, die sich außerdem auch mit Fragen der Inländerbehandlung, widersprüchlichen Auflagen für Unternehmen sowie Maßnahmen zur Förderung bzw. Abwehr von Investitionen befasst. 2. In der Weltwirtschaft hat sich ein tief greifender Strukturwandel vollzogen, und die Leitsätze wurden ihrerseits weiter entwickelt, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Mit der zunehmenden Entstehung dienstleistungsbezogener und wissensintensiver Branchen sind Dienstleistungs- und Technologieunternehmen am internationalen Markt aufgetreten. Auf die großen Konzerne entfällt nach wie vor ein sehr bedeutender Anteil der internationalen Investitionen, und es besteht ein Trend zu internationalen Großfusionen. Parallel dazu haben aber auch die Klein- und Mittelbetriebe ihre Auslandsinvestitionen ausgeweitet und spielen nunmehr eine wichtige Rolle auf der internationalen Bühne. Die multinationalen Unternehmen haben sich – ebenso wie die im Inland tätigen Unternehmen – angepasst und machen von einem immer breiter gefächerten Spektrum von Unternehmensstrukturen und Organisationsformen Gebrauch. Strategische Allianzen und engere Beziehungen zu Zulieferfirmen und Unterauftragnehmern verwischen immer mehr die eigentlichen Unternehmensgrenzen. 3. Der rasche Strukturwandel der multinationalen Unternehmen kommt auch bei ihren Aktivitäten in Ländern der Dritten Welt zum Ausdruck, wo ausländische Direktinvestitionen stark zugenommen haben. Die multinationalen Unternehmen diversifizieren mehr und mehr ihre Tätigkeiten in Entwicklungsländern, die früher auf Grundstofferzeugung und -gewinnung beschränkt waren, mittlerweile aber auch die Bereiche Verarbeitung, Montage, Entwicklung des Binnenmarkts und Dienstleistungen umfassen. 4. Über den Handel und die internationalen Investitionen haben die Aktivitäten der multinationalen Unternehmen die Verbindungen zwischen den OECD-Volkswirtschaften untereinander sowie zwischen ihnen und dem Rest der Welt intensiviert und vertieft. Von der Tätig- keit der multinationalen Unternehmen leiten sich erhebliche Vorteile für die Ursprungs- wie auch die Gastländer ab. Zu derartigen Nutzeffekten kommt es, wenn multinationale Unternehmen die von den Verbrauchern gewünschten Produkte und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten und wenn sie den Kapitalgebern angemessene Renditen verschaffen. Mit ihrer Handels- und Investitionstätigkeit tragen die multinationalen Unternehmen zur effizienten Nutzung von Finanz- und Humankapital, Technologie sowie natürlichen Ressourcen bei. Sie erleichtern den Technologietransfer zwischen den verschiedenen Regionen der Welt wie auch die Entwicklung von Technologien, die den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst sind. Über formale Berufsbildungsmaßnahmen wie auch über die Ausbildung am Arbeitsplatz tragen die multinationalen Unternehmen ferner zur Entwicklung des Humankapitals in den Gastländern bei. 5. Die Unternehmen wie auch alle Unternehmensbeteiligten sehen sich auf Grund von Art, Umfang und Tempo des wirtschaftlichen Wandels vor neue strategische Herausforderungen gestellt. Multinationale Unternehmen verfügen über die Möglichkeit, im Interesse der nachhaltigen Entwicklung eine Politik der besten Verfahrensweisen zu praktizieren, die die Kohärenz zwischen sozialen, ökonomischen und ökologischen Zielen gewährleistet. Die Fähigkeit der multinationalen Unternehmen, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen, wird entscheidend gestärkt, wenn Handel und Investitionen im Kontext offener, wettbewerbsfähiger und adäquat regulierter Märkte stattfinden. 6. Zahlreiche multinationale Unternehmen liefern den Beweis dafür, dass die Beachtung hoher Standards bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit wachstumsfördernd wirken kann. Es herrscht heute in der Welt ein scharfer Wettbewerb, und die multinationalen Unternehmen sehen sich einer Vielzahl rechtlicher, sozialer und vertraglicher Konstellationen gegenüber. In diesem Kontext können einige Unternehmen versucht sein, über ihrem Streben nach Wettbewerbsvorteilen die Einhaltung angemessener Standards und Verhaltensgrundsätze zu vernachlässigen. Es genügt aber, dass nur eine kleine Zahl von Unternehmen derartige Praktiken anwendet, um den Ruf aller zu gefährden und in der Öffentlichkeit Besorgnis hervorzurufen. 7. Als Reaktion auf diese Befürchtungen der Öffentlichkeit haben viele Unternehmen konzerninterne Orientierungs- und Managementprogramme und -systeme eingerichtet, die ihr Bekenntnis zu staatsbürgerlicher Verantwortung, zu guten Verfahrensweisen und zum Wohlverhalten der Unternehmen und ihrer Beschäftigten bekräftigen sollen. Einige haben Beratungs-, Prüfungs- und Zertifizierungsdienste in Anspruch genommen, was zur Akkumulierung von Fachwissen in diesen Bereichen beigetragen hat. Durch derartige Initiativen wurde 24 auch der gesellschaftliche Dialog darüber angeregt, was als gutes Geschäftsverhalten anzusehen ist. In den Leitsätzen wird präzisiert, welche gemeinsamen Erwartungen die Teilnehmerstaaten für das Geschäftsverhalten der Unternehmen hegen, und sie dienen letzteren als Orientierungshilfe. Mithin ergänzen und verstärken die Leitsätze etwaige private Initiativen zur Definition und Umsetzung von Maßstäben für ein verantwortungsbewusstes unternehmerisches Verhalten. 8. Die Regierungen bemühen sich gemeinsam wie auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen um eine Stärkung des internationalen Regulierungsrahmens für die Geschäftstätigkeit der Unternehmen. Dieser Rahmen wurde nach dem Krieg schrittweise entwickelt; der Prozess begann mit der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Unter den jüngeren Instrumenten sind insbesondere die IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21 sowie die Kopenhagener Erklärung über die Sozialentwicklung zu nennen. 9. Auch die OECD hat zur Schaffung des internationalen Regulierungsrahmens beigetragen. Von den Instrumenten, die in der jüngsten Zeit angenommen wurden, seien vor allem das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und die OECD-Grundsätze der Corporate Governance, die OECD-Leitsätze für Verbraucherschutz im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie die laufenden Arbeiten über die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen erwähnt. 10. Das gemeinsame Ziel der Teilnehmerländer besteht darin, den positiven Beitrag zu fördern, den die multinationalen Unternehmen zum ökonomischen, ökologischen und sozialen Fortschritt leisten können, und die Schwierigkeiten, die im Rahmen ihrer diversen Aktivitäten entstehen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Verwirklichung dieses Ziels haben die Regierungen die Vielzahl von Unternehmen, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen als Partner, die mit den ihnen eigenen Mitteln das gleiche Ziel zu erreichen suchen. Die Regierungen können diese Bemühungen dadurch unterstützen, dass sie in ihren jeweiligen Ländern effiziente Rahmenbedingungen schaffen, die eine stabile makroökonomische Politik, eine diskriminationsfreie Behandlung aller Unternehmen, eine angemessene Marktregulierung und Finanzaufsicht, ein unparteiisches Justiz- und Rechtsvollzugssystem sowie eine effiziente und integre öffentliche Verwaltung umfassen. Sie können dazu ferner auch beitragen, indem sie angemessene Standards und Maßnahmen zu Gunsten der nachhaltigen Entwicklung aufrechterhalten und fördern und langfristig angelegte Reformen zur Gewährleistung eines effizient und effektiv arbeitenden öffentlichen Sektors durchführen. Mit ihrem Bekenntnis zu den Leitsätzen verpflichten sich die Regierungen dazu, ihre nationalen und internationalen Politiken zur Steigerung des Wohlergehens und des Lebensstandards aller Menschen kontinuierlich zu verbessern. I. Begriffe und Grundsätze 1. Die Leitsätze stellen gemeinsame Empfehlungen der Regierungen an multinationale Unternehmen dar. Sie enthalten Grundsätze und Maßstäbe für gute Praktiken im Einklang mit dem geltenden Recht. Die Beachtung der Leitsätze durch die Unternehmen beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und hat keinen rechtlich zwingenden Charakter. 2. Da sich die Geschäftstätigkeit multinationaler Unternehmen über die gesamte Welt erstreckt, sollte die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich sämtliche Länder einbeziehen. Die Teilnehmerstaaten halten die auf ihrem Hoheitsgebiet operierenden Unternehmen dazu an, die Leitsätze überall dort, wo sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Gastlands zu beachten. 3. Eine genaue Definition des Begriffs multinationales Unternehmen ist zum Zweck der Leitsätze nicht erforderlich. Es handelt sich gewöhnlich um Unternehmen oder andere in mehreren Ländern niedergelassene Unternehmensteile, die so miteinander verbunden sind, dass sie ihre Geschäftstätigkeit auf unterschiedliche Art und Weise koordinieren können. Einer oder mehrere dieser Unternehmensteile können u.U. in der Lage sein, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der anderen Unternehmensteile auszuüben, doch wird ihr Autonomiegrad innerhalb des Gesamtunternehmens je nach den betreffenden multinationalen Unternehmen sehr unterschiedlich sein. Das Gesellschaftskapital kann privat, öffentlich oder gemischt sein. Die Leitsätze gelten für alle Einheiten eines multinationalen Unternehmens (Muttergesellschaften und/oder unabhängige Unternehmensteile). Von den verschiedenen Unternehmensteilen wird – entsprechend der effektiv zwischen ihnen bestehenden Kompetenzaufteilung – erwartet, dass sie zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen, um die Einhaltung der Leitsätze zu erleichtern. 4. Mit den Leitsätzen wird keine unterschiedliche Behandlung von multinationalen und nationalen Unternehmen bezweckt; vielmehr sehen sie Verhaltensmaßstäbe für alle Unternehmen vor. Insoweit gelten für multinationale und nationale Unternehmen, soweit die Leitsätze für beide relevant sind, die gleichen Erwartungen hinsichtlich ihres Verhaltens. 5. Die Regierungen sind bestrebt, die Einhaltung der Leitsätze auf möglichst breiter Basis zu fördern. Wenn auch eingeräumt wird, dass Klein- und Mittelbetriebe möglicherweise nicht über dieselben Kapazitäten wie Großunternehmen verfügen, halten die Teilnehmerstaaten diese gleichwohl dazu an, die Empfehlungen der Leitsätze so weit wie irgend möglich anzuwenden. 6. Die Regierungen der Teilnehmerstaaten sollten diese weder zu protektionistischen Zwecken noch auf eine Weise verwenden, die den komparativen Vorteil eines Landes, in dem multinationale Unternehmen investieren, beeinträchtigt. 7. Regierungen sind befugt, vorbehaltlich des internationalen Rechts die Bedingungen festzusetzen, unter denen multinationale Unternehmen innerhalb ihres Hoheitsgebiets tätig werden. Die Unternehmensteile eines in verschiedenen Ländern ansässigen multinationalen Unternehmens unterliegen den in den jeweiligen Ländern geltenden 25 Gesetzen. Sofern sich multinationale Unternehmen widersprüchlichen Auflagen von Teilnehmerstaaten gegenübersehen, werden die betreffenden Regierungen bei der Lösung eventuell entstehender Probleme vertrauensvoll zusammenarbeiten. 8. Die Regierungen der Teilnehmerstaaten bekennen sich damit zu ihrer Verantwortung für eine gerechte Behandlung der Unternehmen in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht sowie den von ihnen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen. 9. Um die Lösung etwaiger Probleme zwischen Unternehmen und Regierungen der Gastländer zu erleichtern, sollte die Anwendung geeigneter internationaler Streitbeilegungsmechanismen, einschließlich Schiedsverfahren, gefördert werden. 10. Die Regierungen der Teilnehmerstaaten werden die Leitsätze fördern und sich für ihre Anwendung einsetzen. Sie werden nationale Kontaktstellen einrichten, die die Beachtung der Leitsätze fördern und als Diskussionsforum für sämtliche Fragen bezüglich der Leitsätze fungieren. Die betreffenden Regierungen werden ferner an geeigneten Prüfungs- und Konsultationsverfahren teilnehmen, die sich mit Fragen der Auslegung der Leitsätze in einer sich wandelnden Welt befassen. sie sie hinreichend, auch im Rahmen von Schulungsprogrammen, über diese Politik informieren; 9. von diskriminierenden oder Disziplinarmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern absehen, die dem Management oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden in gutem Glauben Praktiken melden, die gegen das geltende Recht, die Leitsätze oder die Unternehmenspolitik verstoßen; 10. ihre Geschäftspartner, einschließlich Zulieferfirmen und Unterauftragnehmer, wo praktikabel, zur Anwendung von Grundsätzen der Unternehmensführung ermutigen, die im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen stehen; 11. sich jeder ungebührlichen Einmischung in die Politik des Gaststaats enthalten. III. Offenlegung von Informationen 1. Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass rechtzeitig und in regelmäßigen Abständen verlässliche und sachdienliche Informationen über ihre Geschäftstätigkeit, Struktur, Finanzlage und Geschäftsergebnisse veröffentlicht werden. Diese Informationen sollten das Gesamtunternehmen betreffen und gegebenenfalls nach Geschäftsbereichen oder geographischen Gebieten aufgeschlüsselt sein. Die Offenlegungspolitik sollte Art, Größe und Standort des betreffenden Unternehmens angepasst sein, unter gebührender Berücksichtigung von Kosten, Vertraulichkeitserfordernissen und sonstigen Wettbewerbserwägungen. 2. Die Unternehmen sollten im Bezug auf Offenlegung, Rechnungslegung und Buchprüfung hohe Qualitätsstandards zu Grunde legen. Sie werden dazu angehalten, auch bei Informationen nicht finanzieller Art, gegebenenfalls einschließlich Umwelt- und Sozialinformationen, hohe Qualitätsstandards anzuwenden. Dabei sollte über die Normen und Verfahren, die für die Sammlung und Veröffentlichung der finanziellen und sonstigen Informationen maßgebend sind, Auskunft gegeben werden. 3. Die Unternehmen sollten Basisinformationen wie Name, Sitz und Struktur des Unternehmens, Name, Adresse und Telefon-nummer der Muttergesellschaft und ihrer wichtigsten Tochtergesellschaften sowie ihre mittelbare und unmittelbare prozentuale Beteiligung an diesen Tochtergesellschaften und Niederlassungen einschließlich gegenseitiger Kapitalbeteiligungen veröffentlichen. 4. Die Unternehmen sollten ebenfalls folgende wesentliche Informationen veröffentlichen: a) Finanz- und Betriebsergebnisse des Unternehmens, b) Unternehmensziele, c) wichtige Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte, d) Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie deren Vergütungen, e) wesentliche absehbare Risikofaktoren, f) wesentliche Fragen im Hinblick auf Beschäftigte und andere Unternehmensbeteiligte, g) Corporate-Governance-Struktur und -Politik. II. Allgemeine Grundsätze Die Unternehmen sollten der erklärten Politik der Länder, in denen sie tätig sind, voll Rechnung tragen und auch die Meinungen der anderen Unternehmensbeteiligten in Betracht ziehen. Die Unternehmen sollten in dieser Hinsicht 1. einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt im Hinblick auf die angestrebte nachhaltige Entwicklung leisten; 2. die Menschenrechte der von ihrer Tätigkeit betroffenen Personen respektieren, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Engagements der Regierung des Gastlands; 3. den lokalen Kapazitätsaufbau durch eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen örtlichen Gemeinwesen einschließlich Vertretern der lokalen Wirtschaft fördern und gleichzeitig die Expansion der Aktivitäten des Unternehmens auf den Inlands- und Auslandsmärkten gemäß dem Prinzip solider Geschäftspraktiken fördern; 4. die Humankapitalbildung fördern, namentlich durch Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und Erleichterung von Aus- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer; 5. davon absehen, sich um Ausnahmeregelungen zu bemühen bzw. Ausnahmen zu akzeptieren, die nicht in den Gesetzen oder Vorschriften über Umwelt, Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsmarkt, Besteuerung, finanzielle Anreize oder sonstige Bereiche vorgesehen sind; 6. gute Corporate-Governance-Grundsätze unterstützen und für deren Beachtung sorgen sowie empfehlenswerte Corporate-GovernancePraktiken entwickeln und anwenden; 7. wirksame Selbstregulierungspraktiken und Managementsysteme konzipieren und anwenden, die ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Unternehmen und der Gesellschaft der Gastländer begünstigen. 8. dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmer umfassend über die jeweilige Unternehmenspolitik unterrichtet sind und sich daran halten, indem 26 5. Die Unternehmen werden dazu angehalten, ergänzende Informationen, namentlich folgender Art, mitzuteilen: a) Für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärungen über Grundsätze bzw. unternehmerische Verhaltensregeln, einschließlich von Informationen über die Unternehmenspolitik in Sozial-, Ethik- und Umweltfragen, sowie andere Verhaltenskodizes, zu denen sich das Unternehmen bekennt. Darüber hinaus können auch Angaben über das Datum der Annahme derartiger Erklärungen, die Länder und die Unternehmensteile, für die sie gelten, sowie die vom Unternehmen im Hinblick auf diese Erklärungen erzielten Ergebnisse gemacht werden; b) Informationen über Systeme des Risikomanagements, die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen sowie die Beachtung von Selbstverpflichtungen und Verhaltenskodizes; c) Informationen über die Beziehungen zu den Beschäftigten und anderen Unternehmensbeteiligten. 4.a) in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmer/Arbeitgeberbeziehungen nicht weniger günstige Standards beachten, als sie von vergleichbaren Arbeitgebern des Gastlands angewendet werden; b) im Rahmen ihrer Aktivitäten angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz treffen; 5. bei ihrer Tätigkeit soweit irgend möglich einheimische Arbeitskräfte beschäftigen und für Fortbildungsmaßnahmen zur Anhebung des Qualifikationsniveaus sorgen, und zwar in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden; 6. bei Überlegungen zu Veränderungen ihrer Geschäftstätigkeit, die mit erheblichen Konsequenzen für die Existenz ihrer Arbeitnehmer verbunden wären – wie insbesondere Schließung eines Unternehmensteils mit Massenentlassungen –, die Vertreter ihrer Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden in angemessener Art und Weise von derartigen Veränderungen in Kenntnis setzen und mit den Arbeitnehmervertretern und den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um nachteilige Auswirkungen soweit wie irgend durchführbar abzumildern. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls wäre es gut, wenn die Unternehmensleitung solche Informationen bekannt geben könnte, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird. Es können auch andere Wege einer sinnvollen Zusammenarbeit beschritten werden, um die Auswirkungen derartiger Entscheidungen zu mildern; 7. bei Bona-fide-Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beschäftigungsbedingungen, oder wenn die Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch machen, sich zu organisieren, weder mit der vollständigen oder teilweisen Verlagerung einer Betriebseinheit aus dem betreffenden Land in ein anderes Land drohen, noch Arbeitnehmer aus Unternehmensteilen im Ausland umsetzen, um hierdurch die Verhandlungen auf unbillige Weise zu beeinflussen oder die Ausübung des Organisationsrechts der Arbeitnehmer zu behindern; 8. die bevollmächtigten Vertreter ihrer Arbeitnehmer in den Stand setzen, über Fragen der Tarifverträge oder der Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungen zu verhandeln, und den beteiligten Parteien die Möglichkeit geben, mit Vertretern der Unternehmensleitung, die zur Beschlussfassung über die anstehenden Fragen ermächtigt sind, Konsultationen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu veranstalten. IV. Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern Die Unternehmen sollten im Rahmen der geltenden Gesetze und Bestimmungen sowie der bestehenden Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungen und Beschäftigungspraktiken 1.a) das Recht ihrer Arbeitnehmer respektieren, sich durch Gewerkschaften und andere legitime Arbeitnehmerorganisationen vertreten zu lassen, und bereit sein, mit diesen Arbeitnehmerorganisationen entweder einzeln oder über Arbeitgeberverbände konstruktive Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, Vereinbarungen über die Beschäftigungsbedingungen zu treffen; b) zur effektiven Abschaffung der Kinderarbeit beitragen; c) zur Beseitigung sämtlicher Formen von Zwangsarbeit beitragen; d) gegenüber ihren Arbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung oder Beruf jegliche Diskriminierung aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politische Anschauung, Abstammung oder soziale Herkunft unterlassen, sofern die Politik des betreffenden Staats nicht ausdrücklich eine Auswahl der Arbeitnehmer nach bestimmten Kriterien vorsieht mit dem Ziel, eine größere Gleichheit der Beschäftigungschancen zu erreichen, oder die Auswahl mit inhärenten Arbeitsplatzanforderungen zusammenhängt; 2.a) den Arbeitnehmervertretern die Unterstützung zuteil werden lassen, die u.U. erforderlich ist, um das Zustandekommen wirksamer Tarifverträge zu fördern; b) den Arbeitnehmervertretern die Informationen zur Verfügung stellen, die als Grundlage für konstruktive Verhandlungen über die Beschäftigungsbedingungen erforderlich sind; c) Konsultationen und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und deren jeweiligen Vertretern in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse fördern; 3. den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Lage des betreffenden Unternehmensteils oder gegebenenfalls des Gesamtunternehmens zu bilden; V. Umwelt Die Unternehmen sollten im Rahmen der Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungspraktiken der Länder, in denen sie tätig sind, und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Abkommen, Grundsätze, Ziele und Standards der Notwendigkeit des Schutzes von Umwelt, öffentlicher Gesundheit und Sicherheit in gebührender Weise Rechnung tragen und ihre Geschäftstätigkeit allgemein so ausüben, dass sie einen Beitrag zu dem allgemeineren Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet. Die Unternehmen sollten insbesondere 1. ein auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenes Umweltmanagementsystem einrichten und aufrechterhalten, das u.a. Folgendes vorsieht: 27 a) Sammlung und Evaluierung zweckdienlicher, aktueller Informationen über mögliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit; b) Aufstellung messbarer Ziele und gegebenenfalls spezifischer Zielvorgaben für die Verbesserung der Ergebnisse im Umweltbereich sowie regelmäßige Überprüfungen der fortgesetzten Gültigkeit dieser Ziele; c) regelmäßige Beobachtung und Kontrolle der bei der Verwirklichung der allgemeinen bzw. spezifischen Ziele im Bereich von Umwelt, Gesundheit und Sicherheit realisierten Fortschritte; 2. unter Berücksichtigung von Erwägungen hinsichtlich Kosten, Geschäftsgeheimnis und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum: a) der Öffentlichkeit und den Beschäftigten zweckdienliche, aktuelle Informationen über mögliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit zur Verfügung stellen, die auch einen Überblick über die bei der Verbesserung der Umweltergebnisse erzielten Fortschritte umfassen können; b) zu gegebener Zeit einen zweckmäßigen Kommunikations- und Konsultationsprozess mit den von der Unternehmenspolitik in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit sowie deren Umsetzung unmittelbar betroffenen Gemeinwesen einleiten; 3. die absehbaren Folgen, die Verfahren, Güter und Dienstleistungen des Unternehmens über deren gesamten Lebenszyklus hinweg für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit haben können, abschätzen und beim Entscheidungsprozess berücksichtigen. Wenn die in Erwägung gezogenen Aktivitäten Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit beträchtlich in Mitleidenschaft zu ziehen drohen und der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde unterliegen, sollte eine zweckdienliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden; 4. falls gemäß dem wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand bezüglich der Risiken eine ernste Umweltschädigung droht, sowie auch unter Berücksichtigung etwaiger Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Umsetzung kostenwirksamer Maßnahmen zur Verhinderung bzw. größtmöglichen Reduzierung eines solchen Schadens nicht unter dem Vorwand aufschieben, es mangele an absoluter wissenschaftlicher Gewissheit; 5. Krisenpläne bereithalten, um ernste Umwelt- und Gesundheitsschäden zu vermeiden, zu mildern bzw. zu meistern, die durch ihre Aktivitäten, einschließlich Unfällen und Krisensituationen, verursacht werden könnten, und Mechanismen zur sofortigen Meldung an die zuständigen Behörden vorsehen; 6. ständig um eine Verbesserung ihrer Umweltergebnisse bemüht sein, indem sie gegebenenfalls Aktivitäten fördern, die darauf abzielen a) in allen Unternehmensteilen Technologien und Betriebsverfahren einzuführen, die den Umweltstandards des Unternehmensteils mit den diesbezüglich besten Ergebnissen entsprechen; b) Güter bzw. Dienstleistungen zu entwickeln und bereitzustellen, die keine ungebührlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und deren Anwendung zum beabsichtigten Zweck gefahrlos ist, die im Hinblick auf ihren Verbrauch an Energie und natürlichen Ressourcen effizient sind und die wieder verwendet, umgewandelt oder gefahrlos entsorgt werden können; c) das Bewusstsein ihrer Kunden für die Umweltfolgen der Verwendung von Produkten und Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens zu schärfen; d) Möglichkeiten zur langfristigen Verbesserung der Umweltergebnisse des Unternehmens zu erforschen; 7. ihren Beschäftigten ein hinreichendes Schulungs- und Ausbildungsangebot zur Verfügung stellen, das sich auf Umwelt-, Gesundheitsund Sicherheitsfragen erstreckt, namentlich in Bezug auf die Handhabung gefährlicher Stoffe und die Verhinderung von Umweltkatastrophen, aber auch auf allgemeinere Aspekte des Umweltmanagements, wie z.B. Umweltprüfverfahren, Öffentlichkeitsarbeit und Umwelttechnologien; 8. zur Konzipierung einer ökologisch sinnvollen und ökonomisch effizienten staatlichen Umweltpolitik beitragen, z.B. durch Partnerschaften oder Initiativen, mit denen das Umweltbewusstsein gestärkt und der Umweltschutz verbessert werden. VI. Bekämpfung der Korruption Die Unternehmen sollten weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder sonstige ungerechtfertigte Vorteile anbieten, versprechen, gewähren oder fordern, um einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten. Ebenso sollten von den Unternehmen keine Bestechungsgelder oder andere ungerechtfertigte Vorteile gefordert oder erwartet werden. Die Unternehmen sollten insbesondere 1. öffentlichen Amtsträgern oder Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner weder einen Teil einer vertraglich vereinbarten Zahlung anbieten noch einer solchen Forderung nachgeben. Sie sollten Unteraufträge, Bestellungen oder Beraterverträge nicht als Mittel benutzen, öffentlichen Amtsträgern, Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner oder deren Angehörigen bzw. Geschäftsfreunden Zahlungen zukommen zu lassen; 2. sicherstellen, dass die Vergütung der in ihrem Auftrag Handelnden angemessen ist und ausschließlich für legitime Dienstleistungen gezahlt wird. Gegebenenfalls sollten sie die Beauftragten, die von ihnen für Transaktionen mit öffentlichen Stellen und staatlichen Unternehmen eingesetzt werden, in einer Liste aufführen, die sie den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen; 3. die Transparenz ihrer Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption verbessern. Die diesbezüglichen Maßnahmen könnten öffentliche Erklärungen umfassen, mit denen sich das Unternehmen zur Bekämpfung von Korruption und Erpressung verpflichtet, sowie die Offenlegung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung eingeführten Managementsysteme. Die Unternehmen sollten auch die Offenheit und den Dialog mit der Öffentlichkeit fördern, um zu deren Bewusstseinsbildung und Mitarbeit bei der Korruptionsbekämpfung beizutragen; 4. die Arbeitnehmer für die vom Unternehmen verfolgte Politik der Korruptionsbekämpfung sensibilisieren und sie zu deren Beachtung anhalten, indem sie die diesbezüglichen Maßnahmen hinreichend bekannt machen und Schulungsprogramme sowie Disziplinarverfahren vorsehen; 28 3. gegebenenfalls WuT-Entwicklungsarbeiten in den Gastländern durchführen, die auf die Bedürfnisse des lokalen Markts zugeschnitten sind, im Rahmen von WuT-Aktivitäten einheimisches Personal beschäftigen und dessen Ausbildung unter Berücksichtigung des am Markt vorhandenen Bedarfs fördern; 4. bei der Vergabe von Lizenzen für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum oder bei sonstigen Formen des Technologietransfers vernünftige Bedingungen und Modalitäten anwenden und in einer Weise vorgehen, die den langfristigen Entwicklungsaussichten des Gastlands förderlich ist; 5. soweit dies im Sinne ihrer Geschäftspolitik ist, Verbindungen zu lokalen Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten herstellen und gemeinsam mit einheimischen Unternehmen oder Industrieverbänden an Verbundforschungsprojekten teilnehmen. 5. Managementkontrollsysteme einführen, die der Bestechung und Korruption entgegenwirken, und Praktiken der Finanz-, Steuer- und Rechnungsprüfung anwenden, die verhindern, dass eine parallele Buchhaltung oder geheime Konten eingerichtet bzw. Dokumente erstellt werden, die die geschäftlichen Transaktionen, auf die sie sich beziehen, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wiedergeben; 6. keine illegalen Spenden an Kandidaten für ein öffentliches Amt oder politische Parteien oder sonstige politische Organisationen leisten. Bei finanziellen Beiträgen sollte den Erfordernissen der Publizitätspflicht voll Genüge getan und der Geschäftsleitung Meldung erstattet werden. VII. Verbraucherinteressen Die Unternehmen sollten bei ihren Beziehungen zu den Verbrauchern faire Geschäfts-, Vermarktungs- und Werbepraktiken anwenden und alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und Qualität der von ihnen angebotenen Güter oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Sie sollten insbesondere 1. sicherstellen, dass die von ihnen angebotenen Güter oder Dienstleistungen allen ausdrücklich vereinbarten bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Normen im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher entsprechen, was auch Warnungen in Bezug auf etwaige Gesundheitsrisiken sowie Angaben bezüglich der Produktsicherheit und sonstige Informationen umfasst; 2. je nach Art der Güter oder Dienstleistungen hinreichend präzise und klare Informationen über deren Zusammensetzung, Anwendungssicherheit sowie Wartung, Lagerung und Entsorgung liefern, damit die Verbraucher ihre Entscheidungen in voller Sachkenntnis treffen können; 3. transparente und wirksame Verfahren für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden sowie für die gerechte und rasche Beilegung von Streitigkeiten mit den Verbrauchern vorsehen, und zwar ohne ungebührlichen Kosten- und Verwaltungsaufwand; 4. von täuschenden, irreführenden, betrügerischen oder unfairen Darstellungen, Auslassungen und sonstigen Praktiken absehen; 5. das Recht der Verbraucher auf Schutz ihrer Privatsphäre respektieren und den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten; 6. uneingeschränkt und auf transparente Weise mit den zuständigen öffentlichen Stellen bei der Vermeidung bzw. Beseitigung von ernsten Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zusammenarbeiten, die durch den Verbrauch oder die Verwendung ihrer Produkte entstehen. IX. Wettbewerb Die Unternehmen sollten im Rahmen der geltenden Gesetze und Regulierungen ihre Geschäftstätigkeit nach den Regeln des Wettbewerbs ausüben. Die Unternehmen sollten insbesondere 1. keine wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Konkurrenten treffen bzw. umsetzen, die darauf abzielen, a) verbindliche Preise festzusetzen, b) Submissionsangebote abzusprechen, c) Produktionsbeschränkungen oder -quoten festzulegen, oder d) Märkte unter den Wettbewerbern nach Kunden, Lieferanten, Absatzgebieten oder Sparten aufzuteilen; 2. ihre gesamte Geschäftstätigkeit unter Beachtung aller geltenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ausüben und dabei auch relevante wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Länder berücksichtigen, deren Wirtschaft durch etwaige wettbewerbswidrige Praktiken Schaden zu erleiden droht; 3. mit den Wettbewerbsbehörden dieser Länder zusammenarbeiten, indem sie u.a. – vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften und geeigneter Schutzmaßnahmen – Anfragen so rasch und vollständig wie möglich beantworten; 4. sicherstellen, dass sich ihre Arbeitnehmer der Bedeutung bewusst sind, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbsgesetze und -politiken zukommt. X. Besteuerung Es ist wichtig, dass die Unternehmen durch die pünktliche Entrichtung ihrer Steuerschuld einen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen der Gastländer leisten. Die Unternehmen sollten insbesondere die Steuergesetze und -vorschriften aller Länder, in denen sie tätig sind, einhalten und alles in ihren Kräften Stehende tun, damit ihre Aktivitäten dem Buchstaben und dem Geist dieser Gesetze und Vorschriften gerecht werden. Hierunter fallen Maßnahmen wie z.B. die Übermittlung der notwendigen Informationen an die zuständigen Behörden, damit diese die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit anfallenden Steuern korrekt veranlagen können, sowie die Beachtung des Fremdvergleichsprinzips bei ihren Verrechnungspreisen. VIII. Wissenschaft und Technologie Die Unternehmen sollten 1. bestrebt sein, sicherzustellen, dass ihre Aktivitäten mit der Wissenschafts- und Technologiepolitik (WuT) und den diesbezüglichen Plänen der Länder, in denen sie tätig sind, im Einklang stehen, und gegebenenfalls zum Ausbau der Innovationskapazitäten auf lokaler und nationaler Ebene beitragen; 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit, soweit praktikabel, Verfahren anwenden, die – unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum – den Transfer und die rasche Verbreitung von Technologien und Know-how erlauben; 29 Anhang II OECD-Ratsbeschluss Juni 2000 DER RAT – im Hinblick auf das Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960; im Hinblick auf die OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (die „Erklärung“), in der die Regierungen der Teilnehmerstaaten („Teilnehmerstaaten“), gemeinsam den auf ihrem Staatsgebiet tätigen oder von dort aus operierenden multinationalen Unternehmen die Beachtung der Leitsätze für multinationale Unternehmen (die „Leitsätze“) empfehlen; in der Erkenntnis, dass sich die internationale Zusammenarbeit über Fragen im Zusammenhang mit der Erklärung angesichts der weltweiten Tätigkeit der multinationalen Unternehmen auf sämtliche Länder erstrecken sollte; im Hinblick auf das Mandat des Ausschusses für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, insbesondere was dessen Aufgaben hinsichtlich der Erklärung betrifft [C(84)171(endgültige Fassung), erneut bestätigt in C/M(95)21]; auf Grund des Berichts über die erste Überprüfung der Erklärung von 1976 [C(79)102 (endgültige Fassung), des Berichts über die zweite Überprüfung der Erklärung [C/MIN(84)5 (endgültige Fassung)], des Berichts über die 1991 durchgeführte Überprüfung der Erklärung [DAFFE/IME(91)23] und des Berichts über die Überprüfung der Leitsätze von 2000 [C(2000)96]; im Hinblick auf den zweiten geänderten Ratsbeschluss von Juni 1984 [C(84)90], in der geänderten Fassung von Juni 1991 [C/MIN(91)7/ANN1]; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Verfahren für die Veranstaltung von Konsultationen über Fragen, die unter die Leitsätze fallen, zu verbessern und die Wirksamkeit der Leitsätze zu erhöhen; auf Vorschlag des Ausschusses für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen: BESCHLIESST, den zweiten geänderten Ratsbeschluss von Juni 1984 [C(84)90], in der geänderten Fassung von Juni 1991 [C/MIN(91)7/ANN1], außer Kraft zu setzen und durch folgenden Beschluss zu ersetzen: I. Nationale Kontaktstellen 1. Die Teilnehmerstaaten richten nationale Kontaktstellen ein, deren Aufgabe darin besteht, die Umsetzung der Leitsätze zu fördern, Anfragen zu beantworten sowie mit den beteiligten Parteien alle Fragen zu erörtern, die unter die Leitsätze fallen, um so zur Lösung der auf diesem Gebiet möglicherweise auftretenden Probleme beizutragen, unter gebührender Berücksichtigung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen verfahrenstechnischen Anleitungen. Die Wirtschaft, die Arbeitnehmerorganisationen und andere interessierte Parteien werden von der Einrichtung dieser Stellen in Kenntnis gesetzt. 2. Die nationalen Kontaktstellen der einzelnen Länder arbeiten erforderlichenfalls in allen unter die Leitsätze fallenden und für ihre Tätigkeit relevanten Fragen zusammen. Grundsätzlich sollten zunächst auf nationaler Ebene Diskussionen stattfinden, bevor mit anderen nationalen Kontaktstellen Fühlung genommen wird. 3. Die nationalen Kontaktstellen treffen sich jährlich zu einem Erfahrungsaustausch und erstatten dem Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen Bericht. II. Der Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen 1. Der Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen („CIME” oder „der Ausschuss“) veranstaltet regelmäßig oder auf Verlangen eines Teilnehmerstaats einen Meinungsaustausch über Fragen, die unter die Leitsätze fallen, und die bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen. 2. Der Ausschuss lädt den Beratenden Ausschuss der Wirtschaft bei der OECD (BIAC) und den Gewerkschaftlichen Beratungsausschuss bei der OECD (TUAC) (die „beratenden Organe“) sowie andere Nichtregierungsorganisationen regelmäßig ein, zu unter die Leitsätze fallenden Fragen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus können mit den beratenden Organen auf deren Verlangen Meinungsaustausche über diese Fragen veranstaltet werden. 3. Der Ausschuss kann beschließen, mit Vertretern von Nichtteilnehmerstaaten einen Meinungsaustausch über Fragen zu veranstalten, die unter die Leitsätze fallen. 4. Der Ausschuss ist für die Auslegung der Leitsätze zuständig. Auslegungen werden gegeben soweit erforderlich. Den einzelnen Unternehmen wird, soweit sie dies wünschen, Gelegenheit gegeben, ihre Auffassungen zu Fragen im Zusammenhang mit den Leitsätzen, die ihre Interessen berühren, entweder mündlich oder schriftlich darzulegen. Der Ausschuss zieht keine Schlussfolgerungen über das Verhalten einzelner Unternehmen. 5. Der Ausschuss hält Meinungsaustausche über die Aktivitäten der nationalen Kontaktstellen mit dem Ziel ab, die Wirksamkeit der Leitsätze zu erhöhen. 6. Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die wirksame Anwendung der Leitsätze wird der Ausschuss entsprechend dem ihm übertragenen Mandat den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen verfahrenstechnischen Anleitungen gebührend Rechnung tragen. 7. Der Ausschuss wird dem Rat regelmäßig über Fragen, die unter die Leitsätze fallen, Bericht erstatten. Dabei wird der Ausschuss den Berichten der nationalen Kontaktstellen, den Auffassungen der beratenden Organe sowie gegebenenfalls den Standpunkten anderer Nichtregierungsorganisationen sowie den Stellungnahmen von Nichtteilnehmerstaaten Rechnung tragen. III. Überprüfung des Beschlusses Dieser Beschluss wird regelmäßig überprüft. Der Ausschuss wird diesbezügliche Vorschläge unterbreiten. 30 Anhang III: Verfahrenstechnische Anleitungen I. Nationale Kontaktstellen Die Rolle der nationalen Kontaktstellen besteht darin, die wirksame Anwendung der Leitsätze zu fördern. Die nationalen Kontaktstellen werden entsprechend den Schlüsselkriterien der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht auf die Realisierung des Ziels der funktionellen Äquivalenz hinarbeiten. C. Anwendung der Leitsätze in besonderen Fällen Die nationalen Kontaktstellen werden zur Lösung von Problemen beitragen, die sich bei der Umsetzung der Leitsätze in besonderen Fällen ergeben. Sie werden ein Diskussionsforum bieten und der Wirtschaft, den Arbeitnehmerorganisationen bzw. anderen beteiligten Parteien dabei helfen, diese Fragen effizient und zügig sowie unter Beachtung der geltenden Gesetze zu lösen. Im Rahmen dieses Beistands werden die nationalen Kontaktstellen 1. im Rahmen einer ersten Evaluierung darüber entscheiden, ob die aufgeworfenen Fragen eine eingehendere Prüfung rechtfertigen, und der Partei bzw. den Parteien, die sie gestellt haben, eine Antwort zukommen lassen; 2. sofern die gestellten Fragen eine eingehendere Prüfung verdienen, den beteiligten Parteien ihre Hilfe bei der Lösung dieser Fragen anbieten. Zu diesem Zweck werden die nationalen Kontaktstellen diese Parteien konsultieren und je nach Fall a) den Rat der zuständigen Behörden und/oder von Vertretern der Wirtschaft, der Arbeitnehmerorganisationen bzw. anderer nichtstaatlicher Organisationen sowie einschlägiger Experten einholen; b) die nationalen Kontaktstellen des anderen Lands bzw. der anderen Länder konsultieren; c) die Stellungnahme des CIME einholen, wenn Zweifel darüber bestehen, wie die Leitsätze in besonderen Fällen auszulegen sind; d) außergerichtliche, auf einvernehmliche Lösungen abzielende Verfahren, wie z.B. Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren, vorschlagen und, mit Zustimmung der beteiligten Parteien, den Zugang zu solchen Verfahren erleichtern, um bei der Lösung der anstehenden Fragen zu helfen; 3. wenn die beteiligten Parteien keine Einigung über die strittigen Fragen erzielen, eine Erklärung abgeben und erforderlichenfalls Empfehlungen zur Anwendung der Leitsätze formulieren; 4.a) im Interesse einer Lösung der aufgeworfenen Fragen zweckmäßige Schritte zum Schutz sensibler Unternehmens- oder sonstiger Daten ergreifen. Während der Dauer der unter Ziffer 2 beschriebenen Verfahren bleiben die Arbeiten vertraulich. Haben die beteiligten Parteien bei Abschluss des Verfahrens keine Einigung über die betreffenden Fragen erzielt, so steht es ihnen frei, sich zu diesen Fragen zu äußern und sie zu erörtern. Die während der Anwendung des Verfahrens von einer anderen beteiligten Partei übermittelten Informationen und Stellungnahmen bleiben jedoch vertraulich, sofern diese andere Partei nicht deren Offenlegung zustimmt; b) die Erge bnisse dieses Verfahrens nach Konsultationen mit den beteiligten Parteien der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern es im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Leitsätze nicht ratsamer erscheint, die Vertraulichkeit zu wahren; A. Institutionelle Vorkehrungen Entsprechend dem Ziel der funktionellen Äquivalenz verfügen die Teilnehmerstaaten über Flexibilität bei der Organisation ihrer nationalen Kontaktstellen, wobei sie sich um die aktive Unterstützung der Sozialpartner – Vertreter der Wirtschaft und Arbeitnehmerorganisationen – sowie anderer interessierter Parteien, darunter auch Nichtregierungsorganisationen, bemühen sollten. Die nationalen Kontaktstellen 1. können aus einem hohen Regierungsbeamten oder auch einer öffentlichen Dienststelle unter Leitung eines hohen Beamten bestehen. Als Alternativlösung können gemeinsame Organe vorgesehen werden, die aus Vertreter mehrerer staatlicher Stellen bestehen. Ferner ist es möglich, Vertreter der Wirtschaft, der Arbeitnehmerorganisationen und anderer interessierter Parteien in diese Organe einzubeziehen; 2. werden Beziehungen mit Vertretern der Wirtschaft, der Arbeitnehmerorganisationen und anderer interessierter Parteien aufnehmen und unterhalten, die in der Lage sind, zu einer wirksamen Anwendung der Leitsätze beizutragen. B. Information und Förderung der Leitsätze Die nationalen Kontaktstellen 1. werden für die Kenntnis und die Verbreitung der Leitsätze mit den geeigneten Mitteln, einschließlich Online-Informationen und Informationen in den jeweiligen Landessprachen, sorgen. Potentielle Investoren (im In- und Ausland) sollten hinreichend über die Leitsätze informiert werden; 2. sollten das Bewusstsein für die Leitsätze schärfen, gegebenenfalls auch durch Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Arbeitnehmerorganisationen, anderen Nichtregierungsorganisationen und der interessierten Öffentlichkeit; 3. sollten Auskünfte zu den Leitsätzen geben, sofern sie Anfragen erhalten von: a) anderen nationalen Kontaktstellen, b) Unternehmenskreisen, Arbeitnehmerorganisationen, anderen Nichtregierungsorganisationen oder der Öffentlichkeit, sowie c) Regierungen von Nichtteilnehmerstaaten. 31 5. für den Fall, dass Fragen in Nichtteilnehmerstaaten auftreten, Schritte einleiten, um zu einem besseren Verständnis der betreffenden Fragen zu gelangen und, soweit dies zweckmäßig und praktikabel ist, das hier beschriebene Verfahren anwenden. D. Berichterstattung 1. Jede nationale Kontaktstelle erstattet dem Ausschuss jährlich Bericht. 2. Die Berichte sollten Informationen über Art und Ergebnisse der Aktivitäten der nationalen Kontaktstellen enthalten, darunter auch über die Aktivitäten zur Anwendung der Leitsätze in besonderen Fällen. II. Der Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen 1. Der Ausschuss wird die ihm übertragenen Aufgaben effizient und zügig erledigen. 2. Der Ausschuss wird die von den nationalen Kontaktstellen an ihn herangetragenen Ersuchen um Beistand bei der Durchführung ihrer Aktivitäten prüfen, vor allem wenn Zweifel an der Auslegung der Leitsätze in besonderen Fällen bestehen. 3. Der Ausschuss wird a) die Berichte der nationalen Kontaktstellen prüfen; b) die begründete Anfrage eines Teilnehmerstaats oder eines beratenden Organs prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle ihren Aufgaben bezüglich der Behandlung von spezifischen Fragen nachkommt; c) eine Auslegung der Leitsätze in Erwägung ziehen, wenn ein Teilnehmerstaat oder ein beratendes Organ einen begründeten Antrag auf Prüfung der Frage stellt, ob eine nationale Kontaktstelle die Anwendung der Leitsätze in besonderen Fällen korrekt ausgelegt hat; d) gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Funktionsweise der nationalen Kontaktstellen und der wirksamen Umsetzung der Leitsätze formulieren. 4. Der Ausschuss kann die Meinung von Experten zu allen unter die Leitsätze fallenden Fragen einholen und in Erwägung ziehen. Zu diesem Zweck wird der Ausschuss geeignete Verfahren beschließen. 32 Anhang IV Nationale Kontaktstellen Argentinien Head of the Direction National Direction of International Economic Negotiations (DINEI) Ministry of Foreign Affairs, International Trade and Worship Esmeralda 1212, 9th floor Buenos Aires Tel: (54-11) 4819 7020/7568 Fax: (54-11) 4819 7566 Email: [email protected] Australien The Executive Member Foreign Investment Review Board, c/- The Treasury Parkes Place Parkes Canberra ACT 2600 Tel: (61-2) 6263 3777 Fax: (61-2) 6263 2940 Email: [email protected] Web: www.ausncp.gov.au Belgien Service Public Fédéral Economie, PME, Classes Moyennes & Energie Direction générale du Potentiel Economique rue Général Leman 60 1040 Bruxelles Tel: (32-2) 206 58 73 Fax: (32-2) 514 03 89 Email: [email protected] Brasilien Mr. Antonio Gustavo Rodrigues Deputy Secretary for International Affairs Ministry of Finance Brasília-DF Tel: (+5561) 412 5283 Fax: (+5561) 4112 5273 Email: [email protected] Chile Mr. Alejandro Buvinic, Dirección de Relaciones Económicas Internacionales Ministerio de Relaciones Exteriores de Chile Teatinos 20, tercer piso, Santiago Tel: 56 2 565 93 57 / 93 53 Fax: 56 2 565 93 64 Email: [email protected] Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit – Auslandsinvestitionen VC3 Scharnhorststrasse 34-37 D-10115 Berlin Tel: (49-30) 2014 7577, 75 21 Fax: (49-30) 2014 5378Email: Email: [email protected] Dänemark Deputy Permanent Secretary of State Labour Law and International Relations Centre Ministry of Employment Holmens Kanal 20 DK-1060 Copenhagen K Tel: (45) 33 92 99 59 Fax: (45) 33 12 13 78 Email: [email protected] Frankreich Madame Odile Renaud-Basso Sous-directrice ‘Europe et Affaires Monétaires Internationales’ Direction du Trésor 139, rue de Bercy 75572 Paris cedex 12 Tel: (33) 01 44 87 73 70 Fax: (33) 01 45 18 36 29 Email: [email protected] Web: http://www.minefi.gouv.fr/ TRESOR/pcn/pcn.htm. Griechenland Director Directorate for International Organisations and Policies General Directorate for Policy Planning and Implementation Ministry of Economy and Finance Ermou & Cornarou 1 GR-105 63 Athens Tel: (30210) 328 6301 or 328 6231 Fax: (30210) 328 6309 Email: [email protected] Web: www.elke.gr/bloecd.htm Estland Head of Division, Foreign Trade Policy Division, Trade Department Ministry of Economic Affairs and Communication Harju 11 15072 Tallinn Tel: 372-625 6399 Fax: 372-631 3660 Email: [email protected] Großbritannien UK National Contact Point Department of Trade and Industry Bay 365 Kingsgate House 66-74 Victoria Street London SW1E 6SW Tel: (44-20) 7215 4254 Fax: (44-20) 7215 4577 Email: [email protected] Web: www.dti.gov.uk/worldtrade/ukncp.htm Finnland Secretary General, Senior Government Secretary Advisory Committee on International Investment and Multinational Enterprises of Finland (MONIKA) Ministry of Trade and Industry PO Box 32 0023 Valtioneuvosto, Helsinki Tel: (358-9) 1606 4689 Email: [email protected] Web: www.ktm.fi/monika/ Irland National Contact Point for the OECD Guidelines for Multinational Enterprises Enterprise Policy Unit Department of Enterprise, Trade and Employment Kildare Street Dublin 2 Tel: (353-1) 631 2936 Fax: (353-1) 631 2822 Email: [email protected] Web: www.entemp.ie/epst/fdi2.htm 33 Island Director for Financial Markets and Economic Affairs Ministry of Industry and Commerce Arnarhvoli 150 Reykjavik Tel: (354-1) 609 070 Fax: (354-1) 621 289 Israel Mr. Shai Aizin Israel’s National Contact Point Ministry of Trade, Industry and Labour 30 Agron Street Jerusalem Tel: (972-2) 622 0309 Fax: (972-2) 624 3005 Email: [email protected] Web: www.ncp-israel.gov.il Director, Trade and Investment Facilitation Division Ministry of Economy, Trade and Industry 1-3-1 Kasumigaseki Chiyoda-ku Tokyo Tel: (81-3)-3501-6623 Fax: (81-3)-3501-3638, Web: www.meti.go.jp/policy/ trade_policy/oecd/html/cime.html Kanada Canada’s National Contact Point Room C6-273 125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2 Tel: (1-613) 996 3324 Fax: (1-613) 944 0679 Email: [email protected] Web: www.ncp-pcn.gc.ca Italien Mr. Stelio Venceslai Directorate for Productive Development and Competitiveness Ministry for Productive Activities Via Molise no. 2 I-00180 Rome Tel: (39-06) 47052836; Fax: (39-06) 47887944; Email: [email protected] Web: www.minindustria.it/dgspc/Pcn/Pcn.htm Korea Director Ministry of Commerce, Industry and Energy 1 Chungang-dong Kwacheon-si Kyongki Province, Republic of Korea Tel: 82-2-2110-5356 Fax: 82-2-503-9655 Email: [email protected] Web: www.mocie.go.kr Japan Director, Second International Organisations Division, Economic Affairs Bureau Ministry of Foreign Affairs 2-2-1 Kasumigaseki Chiyoda-ku Tokyo Tel: (81-3) 6402 2192 Fax: (81-3) 6402 2191 Web: www.mofa.go.jp/mofaj/gaiko/oecd/ Litauen Director, Company Law Division Ministry of Economy of the Republic of Lithuania Gedimino ave. 38/2 LT-2600 Vilnius Tel: 370 2 62 05 82 Fax: 370 2 62 39 74; 370 2 62 56 04 Email: [email protected] Web: http://www.ekm.lt Director, International Affairs Division Ministry of Health, Labour and Walfare 1-2-2 Kasumigaseki Chiyoda-ku Tokyo Tel: (81-3)-3595-2402 Fax: (81-3)-3502-1946, Web: www.mhlw.go.jp Luxemburg Secrétaire du Point de Contact national Ministère de l'Economie Secrétariat du Comité de Conjoncture L-2914 Luxembourg Tel: (352) 478 - 41 73 Fax: (352) 46 04 48 Email: [email protected] ou Web: [email protected] 34 Mexiko Secretaría de Economía Attn: Ken Smith Alfonso Reyes # 30, Piso 16 Col. Condesa C.P. 06140 Mexico, D.F Tel: (52-5) 5729-9146 or 47 Fax: (52-5) 5729-6091 Email: [email protected] [email protected] Web: www.economia-snci.gob.mx/ Norwegen Ministry of Foreign Affairs Department for Trade Policy, Environment and Resources WTO/OECD-section PO Box 8114 N-0032 Oslo Tel: (47) 2224 3418 Fax: (47) 2224 2784 Email: [email protected] Web: http://odin.dep.no/ud/norsk/ handelspolitikk/032061-990006/ index-dok000-b-n-a.html Neuseeland Senior Advisor Ministry of Economic Development PO Box 1473 Wellington Tel: (64-4) 474 2967 Fax: (64-4) 471 2658 Email: [email protected] Web: http://oecd-multinat.med.govt.nz Niederlande Head of the Investment Policy and International Organisations Division Ministry of Economic Affairs P.O. Box 20102 NL-2500 EC The Hague Tel: (31-70) 379 6378 Fax: (31-70) 379 7924 Email: [email protected] Web: www.oesorichtlijnen.nl Österreich Director Export and Investment Policy Division Federal Ministry of Economic Affairs and Labour, Abteilung C2/5 Stubenring 1 1011 Vienna Tel: (43-1) 711 00 5180 or 5792 Fax: (43-1) 71100 15101 Email: [email protected] Web: www.oecd-leitsaetze.at www.wko.at/eu/handel/oecd.htm www.akwien.at Polen Polish Agency for Foreign Investment (PAIZ) Al. Ró_ 2 00-559 Warsaw Tel: (48-22) 334-98-71 Fax: (48-22) ) 334-99-99 Email: [email protected] Web: www.paiz.gov.pl Portugal Director Foreign Investment Department Portuguese Investment Promotion Agency (ICEP) Avenida 5 de Outubro, 101 1050-051 Lisbon Tel: (351-1) 808 214 214/217 909 351 Fax: (351-1) 217 940 209 Email: [email protected] Schweden Department for International Trade Policy Ministry of Foreign Affairs 103 33 Stockholm Tel: (46-8) 405 1000 Fax: (46-8) 723 1176 Email: [email protected] Web: http://www.ud.se/nkp Schweiz Point de contact national Secteur Investissements internationaux et entreprises multinationales Secrétariat d'Etat à l'économie Effingerstrasse 1 CH-3003 Berne Tel: (41-31) 324 08 54 Fax: (41-31) 324 90 42 Email: [email protected] Web: www.seco-admin.ch/ Slowakei National Contact Point of the Slovak Republic - NKM SR Ministry of Economy Odbor strategie podpory podnikatelskeho prostredia MH SR, Mierova 19 SK - 827 15 Bratislava Tel: 421-2-48541508 Fax: 421-2-48545037 Email: [email protected] Web: http://www.economy.gov.sk/spolup raca/smernicepodniky.doc Slowenien Ministry of the Economy Foreign Economic Relations Division Economic Multilateral Sector Kotnikova 5 1000 Ljubljana Tel: 00 386 2 2341035 Fax: 00 386 2 2341050 Email: [email protected] Web: www.mg-rs.si Spanien National Contact Point General Secretary for International Trade Ministry of Economy Paseo de la Castellana nº 162 28046 Madrid Tel: (34-91) 91 349 38 60 Fax: (34-91) 457 2863 Email: [email protected] Web: http://www.mcx.es/polco/ InversionesExteriores/ acuerdosinternacionales/ acuerdosinternacionales.htm Tschechische Republik Director General International Organisations Department Ministry of Finance Letenská 15 118 10 Prague 1 Tel: (420-2) 5704 2133 Fax: (420-2) 5704 2795 Email: [email protected] Web: www.mfcr.cz/static/zahrvztahy/ oecd.htm Türkei Deputy Director General Undersecretariat of Treasury General Directorate of Foreign Investment 35 Inönü Bulvar_ 06510 Emek-Ankara Tel: 90-213 212 8800/2029 Fax: 90-312 212 8916 Email: [email protected] [email protected] Web: www.hazine.gov.tr Ungarn Department of Economic Development Programmes Ministry of Economy and Transport V., Honvéd u. 13-15 H-1055 Budapest Tel: (36-1) 374-2877 Fax: (36-1) 269-3478, 332-6154 Email: [email protected] Web: www.gkm.hu/site/fomenu/gazdas ag/oecd/index.htm USA Director Office of Investment Affairs Department of State 2201 C St. NW Washington, DC 20520 Tel: (1-202) 736 4274 Fax: (1-202) 647 0320 Email: [email protected] Web: www.state.gov/www/issues/ economic/ifd_oia.html www.state.gov/e/eb/oecd/ Europäische Kommission* Ms Corinne Dreyfus Politronacci / Mr Hugh Pullen CHAR 8/204 or 8/166 Directorate General for Trade, Unit F2 Rue de la Loi 200 B-1049 Brussels Tel: 322.295.16.55 or +322.298.61.63 Fax: 322.299.16.51 Email: [email protected] or [email protected] Web: http://europa.eu.int/comm/trade/ csr/index_en.htm * Die EU-Kommission ist formal gesehen keine Kontaktstelle, aber sie engagiert sich auch für die Anwendung der Leitsätze. Quelle: OECD Anhang V Mitgliedsorganisationen von Friends of the Earth Argentinien Amigos de la Tierra Avda. Cordoba No 5051, Piso 1, Departamento 1 1414 Buenos Aires – ARGENTINA Tel 54 11 4773 5947 Fax 54 11 4773 5947 [email protected] Australien Friends of the Earth PO Box 222 3065 Fitzroy – AUSTRALIA Tel 61 39 419 8700 Fax 61 39 416 2081 [email protected] www.foe.org.au Belgien Les Amis de la Terre Place de la Vingeanne 1 5100 Dave – BELGIUM Tel 32 81 401478 Fax 32 81 402 354 [email protected] www.amisdelaterre.be Benin Les Amis de la Terre 03 BP 1162 Jericho, Cotonou – BENIN Tel 33 32 88 84 Fax 33 32 88 84 [email protected] Bolivien CERDET PO Box 83 Tarija – BOLIVIA Tel 591 4 6635471 Fax 591 4 6633454 [email protected] Brasilien Nucleo Amigos da Terra Rua Carlos Trein Filho, 13 Auxiliadora 90450-120 Porto Alegre, RS – BRAZIL Tel 55 51 3332 8884 Fax 55 51 3332 8884 [email protected] www.natbrasil.org Bulgarien Ekoglasnost PO Box 548 Dondukov blvd. 9 1000 Sofia – BULGARIA Tel 359 2 986 2221 Fax 359 2 9881530 [email protected] Chile CODEFF Luis Uribe 2620, ñuñoa Santiago – CHILE Tel 56 2 2747461 Fax 56 2 2691978 [email protected] / [email protected] www.codeff.cl Costa Rica Asociacion Comunidades Ecologistas la Ceiba / Amigos de la Tierra / COECOCEIBA Partado 12423 1000 San Jose – COSTA RICA Tel 506 223 3925 Fax 506 223 3925 [email protected] Curaçao Amigu di Tera PO Box 4688 Willemstad, Curaçao – NETHERLANDS ANTILLES Tel 5999 4656757 / 7373965 Fax 5999 4656867 / 7373965 [email protected] Dänemark NOAH Norrebrogade 39/1 2200 Kobenhavn N – DENMARK Tel 45 3536 1212 36 Fax 45 3536 1217 [email protected] www.noah.dk Deutschland BUND/FoE Germany Am Koellnischen Park 1 10179 Berlin – GERMANY Tel 49 30 27 58 64 0 Fax 49 30 27 58 64 40 [email protected] www.bund.net El Salvador Centro Salvadoreo de Tecnologa Apropiada Apartado 3065 San Salvador – EL SALVADOR Tel 503 2 200 046 / 2 206 480 Fax 503 2 203 313 [email protected] www.cesta-foe.org Estland Eesti Roheline Liikumine Box 318, 50002 Tartu – ESTONIA Tel 372 7 422532 Fax 372 7 422084 [email protected] www.roheline.ee England, Wales & Nordirland Friends of the Earth 26-28 Underwood Street N1 7JQ London – UNITED KINGDOM Tel 44 207 490 1555 Fax 44 207 490 0881 [email protected] http://www.foe.co.uk Finnland Suomen Maan Ystvt ry Kirkkotie 6-10 20540 Turku – FINLAND Tel 358 2 231 0321 Fax 358 2 251 7465 [email protected] http://www.maanystavat.fi Frankreich Les Amis de la Terre 2 B Rue Jules Ferry 93100 Montreuil – FRANCE Tel 33 1 48 51 3222 Fax 33 1 48 51 3323 [email protected] www.amisdelaterre.org Georgien Sakhartvelos Mtsvaneta Mozraoba David Aghmashenebeli Ave. 182 Mushtaid Park, Green House 380012 Tbilisi – GEORGIA Tel 995 32 35 47 51/ 95 20 33 Fax 995 32 351674 [email protected] Ghana Friends of the Earth Private mail bag General Post Office Accra – GHANA Tel 233 21 512 311/233 21 512 312 Fax 233 21 512 313 [email protected] / [email protected] Grenada Friends of the Earth PO Box 521, Lucas Street St. George's – GRENADA, WEST INDIES Tel 1 473 440 7192 Fax 1 473 440 7192 [email protected] Honduras Movimiento Madre Tierra PO Box 2035 Tegucigalpa – HONDURAS Tel 504 232 4204 Fax 504 235 3387 [email protected] Indonesien WALHI Jl. Tegal Parang Utara No. 14 12790 Jakarta Selatan – INDONESIA Tel 62 21 794 1672 Fax 62 21 794 1673 [email protected] www.walhi.or.id Irland Earthwatch 7 Upper Camden St. Dublin 2 – IRELAND Tel 353 1 478 5100 / 478 5101 Fax 353 1 476 2042 [email protected] www.iol.ie/~foeeire Italien Amici della Terra Via di Torre Argentina, 18 00186 Rome – ITALY Tel 39 06 6875308 / 6868289 Fax 39 06 683 08610 [email protected] www.amicidellaterra.it Griechenland Nea Ecologia 39 Mavromihali Street 10680 Athens – GREECE Tel 30-1-36 24 323 Fax 30-1-36 19 837 [email protected] www.ecologia.gr Japan Friends of the Earth Mejiro Building, 2nd Floor 3-17-24 2F Mejiro, Toshima-ku 171-0031 Tokyo – JAPAN Tel 81 3 3951 1081 Fax 81 3 3951 1084 [email protected] www.foejapan.org Haiti COHPEDA 3e Rue Riviera 3 bis Port-au-prince – HAITI Tel 509 2452080 / 2457041/ 2457042 Fax 509 2457043 [email protected] Kamerun Centre for Environment and Development PO Box 3430, Yaounde – CAMEROON Tel 237 222 38 57/ 996 57 98 Fax 237 222 38 59 [email protected] http://www.africa-environment.org/ced/ 37 Kanada FoE/Les Amis de la Terre 260 St. Patrickstreet., Suite 206 K1N 5K5 Ottawa, Ontario – CANADA Tel 1 613 241 0085 Fax 1 613 241 7998 [email protected] www.foecanada.org Kolumbien Censat Agua Viva Diagonal 24 No 27A-42 Bogota DC – COLOMBIA Tel 57 1 244 24 65 / 244 05 81 / 337 77 09 Fax 57 1 2442465 / 2440581 / 3377709 [email protected], [email protected], www.censat.org Kroatien Zelena Akcija / Green Action Frankopanska 1 pp. 952 1000 Zagreb – CROATIA Tel 385 1 481 3096/3097/3098 Fax 385 1 481 3096 [email protected] www.zelena-akcija.hr Lettland VAK/Latvian Environmental Protection Club Audju 7/9, LV-1966 Riga – LATVIA Tel 371 722 6042 Fax 371 721 3697 [email protected] www.vak.lv Litauen Lietuvos Zaliuju Judejimas Central Post, PO Box 156 LT-3000 Kaunas – LITHUANIA Tel 370 37 425566 Fax 370 37 425207 [email protected] www.zalieji.lt Luxemburg Mouvement Ecologique 6, Rue Vauban Luxembourg – LUXEMBOURG Tel 352 439 030 Fax 352 422 242 [email protected] www.emweltzenter.lu Malaysia Sahabat Alam Malaysia/SAM 27 Lorong Maktab 10250 Penang – MALAYSIA Tel 60 4 2276930 Fax 60 4 2275705 [email protected] www.surforever.com/sam Mali GUAMINA Hamdallaye Rue 42 Porte no. 232 B.P. 2744 Bamako – MALI Tel 223-225910 Fax 223-293134 [email protected] www.promali.org/guamina/ Malta Moviment ghall-Ambjent PO Box 13, CMR 01 Valletta – MALTA Tel 356 21 342269 Fax 356 21 342269 [email protected] Mauritius Maudesco PO Box 1124, Port Louis – MAURITIUS Tel 230 425 2417 Fax 230 424 8500 [email protected] Mazedonien, f.y.r. of Dvizenje na Ekologistite na Makedonija/DEM ul. „Vasil Gjorgov” BB, Baraka 6 1000 Skopje – MACEDONIA, F.Y.R. OF Tel 389 2 220 518/ 389 2 128075 Fax 389 2 220518 [email protected] Nepal Pro-Public PO BOX 14307, Gautam Budha Marga Kathmandu – NEPAL Tel 977-1-268023 Fax 977-1-268022 [email protected] Neuseeland Friends of the Earth PO Box 5599 Wellesley Street 1 Auckland – NEW ZEALAND Tel 64 9 3034319 Fax 64 9 3034319 [email protected] Nicaragua Centro Humboldt Apartado Postal 768 B Costa Rica de los semaforos del cine, Colonial 2c al Oeste, 2c al Norte Managua – NICARAGUA Tel 505-2498922 Fax 505-249-903 [email protected] www.humboldt.org.ni Niederlande Milieudefensie Postbus 19199 1000 GD Amsterdam – NETHERLANDS Tel 31-20-5507300 Fax 31-20-5507310 [email protected] www.milieudefensie.nl Nigeria Environmental Rights Action PO Box 10577 Ugbowo 214 Uselu -Lagos Road Benin City – NIGERIA Tel 234 52 600165 Fax 234 52 600165 [email protected] http:// www.eraction.org Norwegen Norges Naturvernforbund Postboks 342, Sentrum 0101 Oslo – NORWAY Tel 47 22 402400 Fax 47 22 402410 [email protected] www.naturvem.no Österreich Global 2000 Flurschuetzstrasse 13 1120 Vienna – AUSTRIA Tel 43 1 812 57 30 Fax 43 1 812 57 28 [email protected] www.global2000.at 38 Papua Neu Guinea Center for Environmental Law and Community Rights / CELCOR PO BOX 4373 Boroko, National Capital District – PAPUA NEW GUINEA Tel 675 323 4509 Fax 675 311 2106 [email protected] www.celcor.org.pg Paraguay Sobrevivencia Casilla de Correos 1380 Asuncion – PARAGUAY Tel 595 21 480 182/ 595 21 425 716 Fax 595 21 480 182/ 595 21 425 716 [email protected] Peru LABOR Urb. Magisterial k12 Ilo – PERU Tel 51 54 781816 Fax 51 54 781208 [email protected] www.labor.org.pe Philippinen Legal Rights and Natural Resources Center No. 7 Marunong Street Central East District 1101 Diliman, Quezon City – PHILIPPINES Tel 632 928 1372/632 436 1101 Fax 632 9207172 [email protected] www.lrcksk.org Polen Polski Klub Ekologiczny/PKE Ul Slawkowska 26A 31.014 Krakow – POLAND Tel 48 12 423 20 47 Fax 48 12 423 20 98 [email protected] www.most.org.pl/pke-zg/ Schottland Friends of the Earth Bonnington Mill 72, Newhaven Road EH6 5QG Edinburgh – SCOTLAND (U.K.) Tel 44 131 554 9977 Fax 44 131 554 8656 [email protected] www.foe-scotland.org.uk Schweden Miljoforbundet Jordens Vanner Box 7048 S-402 31 Göteborg – SWEDEN Tel 46 31 12 1808 Fax 46 31 12 1817 [email protected] www.mjv.se Schweiz Pro Natura Dornacherstrasse 192 4053 Basel – SWITZERLAND Tel 41 61 317 9191 Fax 41 61 317 9266 [email protected] www.pronatura.ch Sierra Leone Friends of the Earth P.M. Bag 950, 33 Robert Street Freetown – SIERRA LEONE Tel 232-22-226577 Fax 232-22-226577 [email protected] Slowakei Friends of the Earth Ponicka Huta 65 976 33 Poniky – SLOVAKIA Tel 421 48 419 3324 Fax 421 48 419 3324 [email protected] Spanien Amigos de la Tierra Avenida de Carillejas a Vicalvaro no. 82 4th Floor 28022 Madrid – SPAIN Tel 34-91-3069900 / 9921 Fax 34-91-3134893 [email protected] www.tierra.org/index.asp Sri Lanka Environmental Foundation Ltd. No. 03 Campbell Terrace 10 Colombo – SRI LANKA Tel 94 1 697226 / 94 74 616474 Fax 94 1 697226 E-mail [email protected] www.elaw.org/partners/efl.html Südafrika GroundWork PO Box 2375 3200 Pietermaritzburg – SOUTH AFRICA Tel 27 33 342 5662 Fax 27 33 342 5665 [email protected] Südkorea Korean Federation for Environmental Movement NuHa-Dong 251 Jongro-Gu 110-806 Seoul – KOREA Tel 82-2-735-7000 Fax 82-2-730-1240 [email protected] www.english.kfem.or.kr Togo Les Amis de la Terre BP 20190 Lomé – TOGO Tel 228 2221731 Fax 228 2221732 [email protected] Tschechien Hnutí Duha Bratislavska 31 602 00 Brno – CZECH REPUBLIC Tel 420 5 4521 4431 Fax 420 5 4521 4429 [email protected] www.hnutiduha.cz Tunesien Association Tunisienne pour la Protection de la Nature et de l'Environnement/ATPNE 12 Rue Tantaoui El Jawhari El Omrane 1005 Tunis – TUNISIA Tel 216 1 288 041 Fax 216 1 797 295 [email protected] 39 Ukraine Zelenyi Svit Moskovska 6 room 310 PO Box 3069 49051 Dnipropetovsk – UKRAINE Tel 380 56 7781301 Fax 380 56 7781301 [email protected] www.zsfoe.org Ungarn Magyar Termeszetvedok Szovetsege PO Bpx 123 Ulloi u 91/b, III/21 H-1450 Budapest – HUNGARY Tel 36 1 216 7297 Fax 36 1 216 7295 [email protected] www.mtvsz.hu Uruguay REDES San Jose 1423 11200 Montevideo – URUGUAY Tel 598 2 908 27 30/ 598 2 902 23 55 Fax 598 2 902 2355 / 9082730 [email protected] http://www.redes.org.uy USA Friends of the Earth 1717 Massachusetts Ave. NW Suite 600 Washington DC 20005-6303 – USA Tel 1 202 783 7400 Fax 1 202 783 0444 [email protected] www.foe.org/FOE Zypern Friends of the Earth PO Box 53411 3302 Limassol – CYPRUS Tel 357 5 347042 Fax 357 5 347043 [email protected] Impressum Text und Zusammenstellung: Myrthe Verweij, Milieudefensie/ Friends of the Earth Niederlande Beratung: Joris Oldenziel, SOMO Forschungszentrum zu Multinationalen Unternehmen, Amsterdam Deutsche Übersetzung: Cornelia Heydenreich, Heike Ifland Deutsche Redaktion und Aktualisierung: Cornelia Heydenreich, Anke Merziger Layout: Mels Grafische vormgeving, Hoorn, Niederlande Druck: Knotenpunkt Offsetdruck GmbH, Buch/ Hunsrück Titelbild: Liesbeth Sluiter Berlin – Amsterdam, Dezember 2003 © 2002, 2003 Friends of the Earth Netherlands – Milieudefensie Campaign on Globalisation and Environment P.O. Box 19199 NL-1000 GD Amsterdam Niederlande tel + 31 20 5507300 fax + 31 20 5507310 [email protected] www.foenl.org www.milieudefensie.nl/accountability Germanwatch e.V. Projekt KodexWatch Voßstraße 1 D-10117 Berlin Tel. +49 (0)30 2888 3560 Fax. +49 (0)30 2888 3561 [email protected] http://www.germanwatch.org/kodex.htm Diese Publikation wurde mit der finanziellen Unterstützung des niederländischen Ministeriums für Umwelt (VROM), Novib, HIVOS, der Generalabteilung für internationale Zusammenarbeit des niederländischen Außenministeriums (DGIS) und Misereor finanziert. 40 www.foenl.org www.germanwatch.org/kodex.htm www.bund.net