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Anwendung der
OECD-Leitsätze für
Multinationale Unternehmen
Handbuch für NGOs
Friends of the Earth
Netherlands
Inhaltsverzeichnis
Glossar
Einleitung
2
3
I.
I.1.
I.2.
I.3.
I.4.
I.5.
I.6.
Grundlagen
Was bedeutet Unternehmensverantwortung?
Wer ist die OECD?
Was sind die OECD-Leitsätze?
Wann sind die Leitsätze anwendbar?
Was sind Nationale Kontaktstellen?
Was haben die Kontaktstellen bislang gemacht?
Kasten: Die OECD-Leitsätze im Überblick
4
II.
II.1.
II.2.
II.3.
Vor- und Nachteile der OECD-Leitsätze
Vorteile der OECD-Leitsätze
Nachteile der OECD-Leitsätze
Sind die Leitsätze immer das beste Instrument,
um unternehmerisches Fehlverhalten anzugehen?
III. Praktische Fragen
III.1. Wer kann eine Beschwerde bei der Kontaktstelle
vorbringen?
III.2. Die zuständige Kontaktstelle finden
III.3. Eine Beschwerde vorbringen
10
IV.
IV.1.
IV.2.
IV.3.
IV.4.
Einen Fall bei der Kontaktstelle einreichen
Die Kontaktstelle prüft den Fall
Der Fall wird angenommen
Mit welchen Ergebnissen kann ich rechnen?
Wer hilft mir, einen Fall bei der Kontaktstelle
vorzubringen?
IV.5. Was tun, wenn eine Kontaktstelle nicht korrekt
arbeitet?
IV.6. Welche Aufgaben hat CIME?
IV.7. Was ist eine Auslegung?
16
Checkliste
Abschließende Bemerkungen
Referenzen und Literaturtipps
Webseiten
20
21
22
23
Anhang I:
Anhang II:
Anhang III:
Anhang IV:
Anhang V:
14
Impressum
1
Die OECD-Leitsätze für
Multinationale Unternehmen
OECD-Ratsbeschluss
Verfahrenstechnische Anleitungen
Liste der Nationalen Kontaktstellen
Liste der Mitgliedsorganisationen
von Friends of the Earth
24
30
31
33
36
40
Glossar
ANPED
BIAC
CIME
CSR
FoE
Herkunftsland
Gastland
ILO
NKS
NGO
OECD
Stakeholder
TNC
TNK
TUAC
Northern Alliance for Sustainability
internationales NGO-Netzwerk mit Sitz in Amsterdam
Business and Industry Advisory Committee to the OECD
Beratender Ausschuss der Wirtschaft bei der OECD
Committee on International Investment and
Multinational Enterprises
Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale
Unternehmen, 1975 von der OECD eingerichtet
Corporate Social Responsibility
Soziale und ökologische Unternehmensverantwortung
Friends of the Earth
internationales Netzwerk von Umweltorganisationen
Land, in dem das Unternehmen gegründet wurde oder
wo der Hauptsitz liegt
Land, in dem ein Unternehmen tätig ist, das mit Hauptsitz
in einem anderen Land angesiedelt ist
International Labour Organisation
Internationale Arbeitsorganisation (auch IAO),
angesiedelt bei den Vereinten Nationen
Nationale Kontaktstelle (auch: Nationaler Kontaktpunkt
bzw. National Contact Point – NCP)
Non Governmental Organisation
Nichtregierungsorganisation (auch NRO)
Organisation for Economic Co-operation and Development
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Person oder Organisation, die von Unternehmensplänen oder
-aktivitäten beeinflusst ist und/oder die einen Einfluss auf die Unternehmensaktivitäten haben könnte
Transnational Corporation
Transnationaler Konzern
Trade Union Advisory Committee to the OECD
Gewerkschaftlicher Ausschuss bei der OECD
2
Einleitung
Mit dieser gemeinsamen Publikation von Milieudefensie/ Friends
of the Earth Niederlande und Germanwatch wollen wir die
OECD-Leitsätze vorstellen und erläutern. Außerdem wollen wir
näher erkunden, inwiefern sich die OECD-Leitsätze als Instrument eignen, um gegen Unternehmen vorzugehen, die die
Arbeitsrechte nicht einhalten, die Umwelt verschmutzen, sich auf
Korruption oder Steuerhinterziehung einlassen, Menschenrechte
verletzen oder auf andere Weise Nachhaltiger
Entwicklung entgegenwirken.
letzten Überarbeitung aus dem Jahr 2000, ein interessantes Instrument zur Durchsetzung ökologischer und sozialer Standards dar.
Die OECD Leitsätze sind Empfehlungen von Regierungen für ihre
multinationalen Unternehmen. Obwohl nicht verbindlich, sind sie
eine weit akzeptierte Norm, für die die OECD Mitglieder werben.
Wenn Unternehmen gegen die Prinzipien der Leitsätze verstoßen,
können Beschwerdefälle vorgebracht werden.
Dieses Handbuch versucht zu erkunden, welche Möglichkeiten
es für Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Gemeinden, Basisorganisationen und andere gibt, die OECD-Leitsätze
als politisches Instrument zu nutzen. Bislang gibt es noch keine
ausreichenden Erfahrungen mit den Leitsätzen, so dass noch
nicht eingeschätzt werden kann, ob und inwiefern die OECDLeitsätze dazu beitragen können, multinationale Unternehmen in
die Verantwortung für nachhaltige Entwicklung zu nehmen. Deshalb ist dieses Handbuch eine Einladung an Organisationen und
Aktive in der ganzen Welt, den Wert der Leitsätze zu testen und
herauszufinden, welche Möglichkeiten Regierungen der OECDLänder besitzen, um ihre Unternehmen zu kontrollieren.
Unternehmen sind Teil der Gesellschaft, sie nutzen natürliche
und menschliche Ressourcen, und müssen auch ihren Beitrag zu
Nachhaltiger Entwicklung leisten. Immer wieder werden jedoch
Beispiele für unternehmerisches Fehlverhalten bekannt. Während insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ihrer lokalen Gemeinde und ihrem Heimatland gegenüber rechenschaftspflichtig sind und sie dort positive Beiträge für die Entwicklung
der lokalen Wirtschaft erbringen können, ist das internationale
Agieren transnationaler Konzerne schwieriger zu regulieren. Die
Größe und Macht multinationaler Unternehmen erfordert starke
Instrumente und Koalitionen, die es erlauben, gegen mögliche
von den Unternehmen verursachte ökologische und soziale
Schäden vorzugehen und ihnen entgegenzuwirken. FoE und
Germanwatch sind davon überzeugt, dass ein rechtlich verbindliches Rahmenwerk für Unternehmensverantwortung notwendig
ist, um nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Unternehmenspolitik sicherzustellen. Die Frage nach der Notwendigkeit
solcher verbindlichen Regeln ist jedoch nicht Thema dieser
Broschüre, wenn ihr mehr darüber erfahren wollt, lest bitte
die Hinweise auf die Webseiten (siehe S. 23).
Dies ist die erste deutsche Auflage der Broschüre, die bereits
auf Englisch, Französisch und Spanisch von Milieudefensie
herausgegeben wurde. Verschiedentlich wurde deutlich, dass
auch eine deutsche Auflage gewünscht wird. Diese wurde
gemeinsam von Germanwatch als NGO-Koordinationsstelle zu
den OECD-Leitsätzen in Deutschland und von Milieudefensie
herausgegeben.
Wir laden die Leserinnen und Leser dazu ein, Kommentare und
Vorschläge zu diesem Buch an uns zu schicken
Da bislang noch keine international verbindlichen Regeln für Unternehmensverantwortung existieren, stellen die OECD Leitsätze für
multinationale Unternehmen, insbesondere seit der
Amsterdam und Berlin, Dezember 2003
3
I. Grundlagen
F O T O : K A D I R VA N L O H U I Z E N / H H
I.1. Was bedeutet Unternehmensverantwortung?
Auf diese Frage erhält man sehr unterschiedliche Antworten –
je nachdem, wen man fragt. Für Germanwatch und Friends of the
Earth Niederlande handeln Unternehmen dann sozial und ökologisch verantwortlich, wenn sie in ihren Entscheidungen die Auswirkungen ihres Handelns auf die Region, die Angestellten und
die Umwelt berücksichtigen. Neben nationalen Regulierungen
und Gesetzen sollen Unternehmen auch internationale Abkommen und Verträge über Menschen-, Arbeits- und Umweltrechte
sowie zur Besteuerung und Korruptionsvermeidung respektieren.
Darüber hinaus sollen die Aktivitäten der Unternehmen keine
Verletzung der Menschenrechte darstellen. Dies gilt insbesondere
im Falle bewaffneter Konflikte. Unternehmen sollen sicherstellen,
dass ihre Geschäftspartner, Unterauftragnehmer, Joint Venture Partner, Zulieferer oder andere, mit denen sie zusammenarbeiten,
ebenfalls die Leitsätze befolgen.
Unternehmen, die wirklich verantwortlich handeln, gestehen der
Öffentlichkeit das Recht zu, die ethischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten sowie deren
Produkte und Dienstleistungen zu kennen. Transparenz und Offenlegung von Informationen sind deshalb unerlässliche Elemente
sozialer und ökologischer Unternehmensverantwortung. Unternehmensverantwortung bedeutet außerdem, dass eine Firma für
die Schäden ihres Fehlverhaltens verantwortlich ist und sie wiedergutmachen muss – beispielsweise indem die verursachten Umweltschäden beseitigt oder die Betroffenen entschädigt werden.
Unternehmen werden nicht schon allein durch Lippenbekenntnisse zu verantwortlichen Unternehmen. Einige der größten Fürsprecher von sozialer Unternehmensverantwortung verbinden
ihren verbalen Enthusiasmus mit völlig unverantwortlichen AktiSüdafrika
4
FOTO: HENK BRAAM/HH
vitäten, wie etwa Premier Oil und TotalFinaElf. Beide Firmen treten für Unternehmensverantwortung ein, sind jedoch gleichzeitig
im von Militärdiktatur regierten Birma aktiv. Unternehmensverantwortung darf nicht nur eine „neue Masche” der Unternehmen
sein, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Firmen
zu erlangen. Ein „grünes” oder soziales Image vorzugeben ohne
ihm zu entsprechen, nennen wir „Greenwash” – aber nicht soziale und ökologische Unternehmensverantwortung.
Freiwillige Initiativen und Spenden können die soziale Unternehmensverantwortung nur ergänzen, nicht jedoch ersetzen.
Gesellschaftlich verantwortliche Geschäftspraktiken zeigen sich
in der Selbstverpflichtung eines Unternehmens, durch sein Tun
die eigene Umgebung, Angestellte, Umwelt und faires Wirtschaftsverhalten zu schützen und zu fördern anstatt zu schädigen. Allerdings reicht die Selbstverpflichtung nicht aus. Sie
sollte von klaren Umsetzungsmechanismen begleitet werden,
die unabhängige Überprüfung und Monitoring einschließen.
China, Obst- und Gemüseverkauf
stimmten darin überein, den Begriff „nachhaltig” als eine Integration sozialer, ökonomischer und ökologischer Aspekte zu verstehen.
I.2. Wer ist die OECD?
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Organisation für
europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet, um
die amerikanische und kanadische Hilfe für den europäischen
Wiederaufbau im Rahmen des Marshall-Plans zu organisieren.
Im Jahr 1961 entstand daraus die Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, die OECD. Mitglieder sind
alle Länder, die die Konvention unterzeichnet haben, die bei
Gründung der OECD verabschiedet wurde. Der Sitz der OECD
ist in Paris, Frankreich. Jeder Mitgliedsstaat hat eine Stimme,
derzeit gibt es 30 OECD-Mitglieder:
Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada,
Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische
Republik, Spanien, Südkorea, Türkei, Tschechien, Ungarn, USA.
Gewerkschaften und Unternehmen sind durch Beratungskomitees bei der OECD vertreten: Das gewerkschaftliche Beratungskomitee TUAC (Trade Union Advisory Committee) ist die Plattform von 55 nationalen Gewerkschaftsorganisationen und
repräsentiert die Arbeitnehmer der OECD Mitgliedsstaaten.
Das Beratungskomitee der Arbeitgeber ist BIAC (Business and
Industry Advisory Committee); seine Mitgliedsorganisationen sind
Wirtschafts- und Arbeitgeberorganisationen der OECD-Länder.
Ihr Anliegen ist es, die OECD und ihre Mitgliedsstaaten aus wirtschaftlicher Sicht zu beraten. BIAC und TUAC sind bei Fragen
bezüglich der OECD-Leitsätze regelmäßig zu Rate gezogen
worden. Nichtregierungsorganisationen (NGO) wie Oxfam und
ANPED werden ebenfalls regelmäßig konsultiert, sie haben
jedoch kein offizielles Beratungskomitee wie BIAC oder TUAC.
Im Jahr 2003 hat sich das NGO-Netzwerk OECD-Watch
gegründet. Mit dem zuständigen OECD-Komitee wird eine
stärkere Berücksichtigung von NGOs diskutiert.
Das Ziel der OECD besteht darin, in ihren Mitgliedsstaaten eine
optimale Wirtschaftsentwicklung zu erreichen, die Marktsysteme
effizienter zu gestalten, den Freihandel zu fördern und „zur Entwicklung beizutragen” – sowohl in Industrieländern als auch in Entwicklungsländern. Im Jahr 1998 definierten die Minister der OECDLänder Nachhaltige Entwicklung als eine Schlüsselaufgabe und
I.3. Was sind die OECD-Leitsätze?
Die OECD gründete 1975 den Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (Committee on Inter5
national Investment and Multinational Enterprises, CIME, siehe
Kapitel IV.6), um die Rahmenbedingungen für einen Verhaltenskodex für Transnationale Konzerne (TNK) sowie Möglichkeiten
zum Schutz Transnationaler Unternehmen vor Diskriminierung zu
prüfen. Ein Jahr später wurden die OECD-Leitsätze erstmals verabschiedet; sie sind Teil der OECD-Erklärung zu internationalen
Investitionen und multinationalen Unternehmen. Die Leitsätze
sollen vor allem erreichen, dass multinationale Unternehmen in
Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen der OECD-Länder handeln und das gegenseitige Vertrauen zwischen Unternehmen und Regierungen stärken.
Die Leitsätze geben Bürgern keine Machtbefugnisse, da sie
ihnen keine Rechte zur Verfügung stellen. Die Verpflichtungen
für multinationale Unternehmen im Rahmen der Leitsätze
ergänzen zwar nationales Recht, können aber nicht in Widerspruch zu ihm stehen.
Nach dem letzten Überarbeitungsprozess der Leitsätze haben die
beteiligten NGOs ihre Enttäuschung darüber geäußert, dass die
Standards relativ niedrig sind und gleichzeitig nur ein schwacher
Umsetzungsmechanismus besteht. Inwieweit die Leitsätze tatsächlich umgesetzt werden, hängt sehr stark vom Engagement und
der Kapazität der jeweiligen Nationalen Kontaktstelle ab.
Die Leitsätze wurden in den Jahren 1979, 1982, 1984, 1991 und
zuletzt 2000 überprüft und überarbeitet. Bei der Überarbeitung
im Jahr 1991 wurde ein neues Kapitel zum Umweltschutz
ergänzt und im Jahr 2000 wurde eine Reihe von neuen Aspekten
aufgenommen und insbesondere die verfahrenstechnischen
Anleitungen umfangreich erweitert. Im Vergleich zu anderen
Verhaltenskodizes umfassen die Leitsätze ein relativ breites
inhaltliches Spektrum (Offenlegung von Informationen, Beschäftigungsbeziehungen, Umwelt, Korruption, Verbraucherschutz,
Wissenschaft und Technologie, Besteuerung, Korruption). Alle
30 OECD-Mitgliedsstaaten haben die Leitsätze anerkannt, darüber hinaus wächst die Zahl von weiteren Unterzeichnerstaaten,
die nicht der OECD angehören (derzeit Argentinien, Brasilien,
Chile, Estland, Israel, Litauen und Slovenien).
Verschiedentlich wurde darauf hingewiesen, dass die Leitsätze
im Laufe der Zeit den rechtsverbindlichen Charakter von
Gewohnheitsrecht erreichen könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im internationalen Recht das Gewohnheitsrecht anderen Rechtsquellen nicht nachgestellt wird. Ob die Leitsätze sich
jedoch in diese Richtung entwickeln, hängt davon ab, wie effektiv sie sich wirklich ein- und vor allem durchsetzen lassen sowie
vom Gebrauch und der Akzeptanz der Leitsätze durch die
Betroffenen, die „Stakeholder”.
I.4. Wann sind die Leitsätze anwendbar?
Im ersten Abschnitt der Leitsätze wird darauf hingewiesen, dass
aufgrund der weltweit expandierenden Tätigkeit von transnationalen Konzernen auch die Leitsätze auf alle Ländern bezogen
werden sollen. Die Regierungen der Unterzeichnerländer sollen
die auf ihrem Territorium tätigen Unternehmen dazu anhalten,
die Leitsätze überall dort, wo sie tätig sind, einzuhalten. Damit
ist die Anwendbarkeit der Leitsätze nicht auf OECD-Länder und
die weiteren Unterzeichnerstaaten beschränkt.
Seit ihrer letzten Überarbeitung gelten die Leitsätze für die TNK
und alle ihre Unternehmensteile, unabhängig davon, wo sie ihre
Geschäftstätigkeit ausüben. Somit gelten die Leitsätze für TNK
aus den Unterzeichnerstaaten ebenso in Ländern, die die Leitsätze nicht unterzeichnet haben. Auch die Verantwortung für die
Zulieferkette wurde berücksichtigt, transnationale Konzerne sollen ihre Geschäftspartner, inklusive Unterauftragnehmer, anhalten in Übereinstimmung mit den Leitsätzen zu agieren. Regierungen, die sich den OECD-Leitsätzen anschließen, müssen eine
Nationale Kontaktstelle (NKS) zur Umsetzung der Leitsätze
einrichten (siehe Kapitel I.5).
Beispielsweise wurden in Deutschland Beschwerdefälle über
Aktivitäten in Indien oder auf den Philippinen eingereicht. Auch
wenn diese Länder selbst keine OECD-Länder sind oder die Leitsätze unterschrieben haben, konnten in diesen Fällen Beschwerden vorgebracht werden, weil der Firmensitz des betreffenden
Unternehmens in einem OECD-Land liegt. Da die meisten TNK
auch in einem oder mehreren OECD-Ländern aktiv sind, sollte
auf jeden Fall geprüft werden, welche Möglichkeiten es dort
gibt, die Leitsätze anzuwenden.
Die Leitsätze sind freiwillige, unverbindliche Empfehlungen der
Regierungen an die Unternehmen. Sie können als moralisch bindend betrachtet werden, aber sie sind nicht rechtlich einklagbar.
6
Die Nationalen Kontaktstellen sollen nach den vier Schlüsselkriterien der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht arbeiten. Das bedeutet, dass sie für Anfragen
und Beschwerden zugänglich sein sollen, auch wenn diese von
NGOs oder der Öffentlichkeit kommen.
Die Regierungen können die Zusammensetzung der Kontaktstelle frei gestalten, sofern sie die vier Schlüsselkriterien erfüllen.
Die NKS kann aus einem Regierungsbeamten bestehen oder aus
einer öffentlichen Dienststelle, es kann eine zusammengesetzte
Einrichtung mit Vertretern mehrerer Ministerien sein oder sogar
ein Gremium, in dem Vertreter von Gewerkschaften, Unternehmensverbänden und anderen interessierten Parteien beteiligt
sind. Die meisten NKS sind beim jeweiligen Wirtschafts- oder
Finanzministerium angesiedelt – auch in den Ländern, die eine
interministerielle Kontaktstelle haben (= die sich aus mehreren
Ministerien zusammensetzt). Finnland und Chile haben „quadripartite” NKS, dort sind neben den Regierungsstellen auch
Gewerkschaften, Unternehmensverbände und NGOs vertreten.
Einige Kontaktstellen, z.B. in Korea und Belgien, beziehen auch
Landesregierungen bzw. regionale Verwaltungsbehörden mit
ein. Finnland, Deutschland, die Niederlande und Österreich sind
Beispiele für Kontaktstellen, die Konsultationen mit Stakeholdern, auch mit NGOs, organisieren.
I.6. Was haben Kontaktstellen bislang gemacht?
Die Nationalen Kontaktstellen haben die Leitsätze in ihre Landessprache übersetzt und sich für die Bekanntmachung der Leitsätze eingesetzt. Eine Reihe von Kontaktstellen hat auch eigene
Verfahren zur Behandlung „besonderer Fälle” entwickelt. Einige
NKS hatten konkrete Beschwerden zu bearbeiten (die Leitsätze
nennen sie „strittige oder aufgeworfene Fragen” oder „besondere Fälle”). Diese Beschwerden wurden meist von Gewerk7
FOTO: MICHIEL WIJNBERGH
schaften vorgebracht (TUAC oder Mitgliedsorganisationen) oder
von NGOs wie Greenpeace, Oxfam oder den Kampagne für
Saubere Kleidung. Während eine Reihe von Beschwerden noch
bearbeitet werden und einige Fälle von den Kontaktstellen
abgelehnt wurden, weil sie angeblich nicht unter die Leitsätze
fallen, da sie keine Investitionsbeziehungen sondern nur
Handelsgeschäfte betreffen würden, sind andere Fälle bereits
abgeschlossen.
Zum Beispiel stellte die französische NKS fest, dass Marks &
Spencer seine Angestellten nicht in geeigneter Weise im Vorfeld
der Schließung von Marks & Spencer Warenhäusern informiert
hatte. Die französischen Gewerkschaften waren mit dem Ergebnis zufrieden. Die belgische Kontaktstelle jedoch, die denselben
Fall in Belgien behandelte, kam zu dem Schluss, die Firma habe
die Leitsätze nicht verletzt. Die tschechische Kontaktstelle
behandelte einen Fall, in dem Mitarbeitern bei Gründung einer
Gewerkschaft mit Kündigung gedroht wurde. Als die Firmen sich
auf Verhandlungen
einließen, wurde
der Streit in der
Folge beigelegt.
Nach Informationen
des tschechischen
Gewerkschaftsverbandes führte
die Vermittlung der
NKS zur Lösung
der Probleme. In
den Niederlanden
brachte das
Indien-Komitee
der Niederlande
eine Beschwerde
gegen Adidas vor.
Im Rahmen der
Gespräche bei der
NKS einigte man
sich auf bestimmte
Schritte, die in einer
gemeinsamen Erklä- Aktion von FoE Niederlande gegen
die Aktivitäten des IHC Caland Konzerns
rung veröffentlicht
in Birma
wurden.
I.5. Was sind Nationale Kontaktstellen?
Mit der Unterzeichnung der Leitsätze verpflichten sich die
Mitgliedsstaaten, eine Nationale Kontaktstelle (auch Nationaler
Kontaktpunkt genannt) einzurichten. Diese Kontaktstellen sollen
die Umsetzung der Leitsätze fördern. Das kann durch Werbung
für die Leitsätze, durch Aufklärung von Investoren und durch die
Bearbeitung „besonderer Fälle” (OECD-Bezeichnung für
Beschwerdefälle) geschehen.
Die OECD-Leitsätze im Überblick
Vorwort
Im Vorwort wird ausgeführt, dass die
Leitsätze freiwillige Prinzipien und Standards für verantwortliches Unternehmensverhalten sind. Sie haben das Ziel,
den Beitrag von Unternehmen zu nachhaltiger Entwicklung zu steigern. Das
Vorwort ist der einzige Teil der Leitsätze, der sich auf andere Dokumente wie
die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die ILO-Erklärung, die RioErklärung sowie die Kopenhagener
Erklärung bezieht.
unterstützen und einhalten und dementsprechend wirksame Managementsysteme entwickeln und anwenden.
I. Begriffe und Grundsätze
Firmen sollen die Leitsätze überall dort,
wo sie tätig sind, einhalten. Die Leitsätze gelten für sämtliche Unternehmenseinheiten.
IV. Beschäftigung und Beziehungen
zwischen den Sozialpartnern
Die Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit respektieren sowie zur
tatsächlichen Abschaffung von Zwangs-
V. Umwelt
Die Unternehmen sollen in gebührender
Weise die Umwelt schützen und zu einer
nachhaltigen Entwicklung beitragen. Sie
sollen messbare Ziele für die Verbesserung ihrer Umweltergebnisse aufstellen
und regelmäßig deren Fortschritte (oder
FOTO: ROEL BURGLER
III. Offenlegung von Informationen
Die Unternehmen sollen sicherstellen,
dass rechtzeitig und regelmäßig zutreffende Auskünfte über ihre Aktivitäten,
Leistungen, Strukturen und finanzielle
Lage veröffentlicht werden. Sie werden
auch dazu angehalten, über ihre sozialen, ethischen und ökologischen Grundsätze zu informieren.
arbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung
beitragen. Ebenso sollen sie Arbeitsstandards einhalten, die nicht unterhalb
derer von vergleichbaren Unternehmen
im Gastland liegen. Veränderungen,
die einen wesentlichen Einfluss auf
die Beschäftigten haben (etwa die
Schließung eines Unternehmensteils
oder Massenentlassungen) sollen in
angemessener Art und Weise bekannt
gemacht werden.
II. Allgemeine Grundsätze
Die Unternehmen sollen zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, lokale
Kapazitäten (capacity building) fördern,
Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen,
keine Ausnahmeregeln im Bereich
Umwelt, Gesundheit, Sicherheit,
Arbeitsmarkt, Besteuerung oder andere
gesetzliche Regelungen erwirken oder
annehmen und sich nicht ungebührlich
in die Politik des Gastlandes einmischen. Dieser Teil fordert auch den
Schutz von Firmenangestellten, die Mißstände öffentlich machen (Kapitel II.9
der Leitlinien) und erwähnt die Verantwortung für Zulieferer (Kapitel II.10).
Unternehmen sollen außerdem gute
Corporate-Governance-Grundsätze
8
Nichterreichung) überprüfen. Sie sollen
angemessene und frühzeitige Informationen über mögliche Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten zur Verfügung stellen und dabei den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen. In diesem Kapitel
wird auch das Vorsorgeprinzip aufgeführt (Kapitel V.4). Es verlangt, dass
Unternehmen im Voraus Maßnahmen
ergreifen, um Umweltschäden zu vermeiden, sofern die Gefahr besteht, dass
sie eintreten könnten, selbst wenn diese
nicht vollständig wissenschaftlich belegt
werden können.
VI. Bekämpfung der Korruption
Firmen sollen weder direkt noch
indirekt Bestechungsgelder anbieten,
versprechen, gewähren oder fordern,
um einen Auftrag oder einen sonstigen
unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu
behalten.
Zu ihren Anstrengungen sollte auch
die Offenlegung von Anti-KorruptionsMaßnahmen gehören, und sie sollen
von Praktiken wie Geheimkonten oder
doppelter Buchführung absehen. Unternehmen sollen keine illegalen Spenden
an Kandidaten für ein öffentliches Amt,
an politische Parteien oder sonstige
politische Organisationen geben.
VII. Verbraucherinteressen
Die Unternehmen sollen nicht nur alle
vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutznormen
einhalten, sondern auch zutreffende
und verständliche Produktinformationen
betreffend ihrer Handhabung, Wartung,
Lagerung und Entsorgung zur Verfü-
gung stellen, damit Verbraucher sachkundige Entscheidungen treffen können. Sie sollen transparente und wirksame Verfahren für die Bearbeitung
von Verbraucherbeschwerden einrichten
sowie personenbezogene Daten ihrer
Kunden schützen.
VIII. Wissenschaft und Technologie
Unternehmen sollen Technologietransfer und Verbreitung von Know-how
fördern und damit zur langfristigen
Entwicklung des Gastlandes beitragen.
IX. Wettbewerb
Unternehmen sollen keine Preisabsprachen oder Anbieterabsprachen treffen
oder Märkte nach Kunden, Lieferanten
oder Absatzgebieten untereinander
aufteilen. Jede ihrer Aktivitäten soll
in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht erfolgen.
X. Besteuerung
Unternehmen sollen ihre Steuern
pünktlich bezahlen und in Übereinstimmung mit dem Buchstaben und Geist
der Steuergesetze und -Vorschriften
handeln.
OECD-Ratsbeschluss
(vgl. Anhang II dieser Broschüre)
Der den Leitlinien angefügte Ratsbeschluss legt fest, dass alle Unterzeichnerstaaten Nationale Kontaktstellen
einzurichten haben und dass diese sich
jährlich treffen und dem Ausschuss für
internationale Investitionen und Multinationale Unternehmen (CIME) Bericht
erstatten. CIME ist für die Auslegung
der Leitsätze zuständig.
9
Verfahrenstechnische Anleitungen
(vgl. Anhang III dieser Broschüre)
Die Verfahrenstechnischen Anleitungen
sind eine Anlage zu den Leitsätzen. In
ihnen sind die Umsetzungsmechanismen
und Verpflichtungen für die Unterzeichnerstaaten festgelegt. Sie umreißen,
wie der Staat die Leitsätze fördern und
deren Anwendung in seinen multinationalen Unternehmen steigern kann. Sie
beschreiben auch, wie NKS organisiert
werden können, was von den Kontaktstellen erwartet werden kann und regelt
ihre Beziehung zum CIME.
Erläuterungen zu den Leitsätzen
Eine wichtige Ergänzung der Leitsätze
sind die Kommentare, die zu jedem
Kapitel der Leitsätze sowie zu den Verfahrenstechnischen Anleitungen existieren. Diese Erläuterungen wurden von
der Arbeitsgruppe des CIME (“Working
Party”) ausgearbeitet, die die letzte
Überarbeitung der Leitsätze vorbereitet
hat. Obwohl die Kommentare kein offizieller Teil der Leitsätze sind, liefern sie
hilfreiche Informationen zum Kontext
und zur Interpretation der Leitsätze.
Aufgrund der Länge passen sie leider
nicht in diese Broschüre. Sie können
jedoch sehr hilfreich sein, wenn gute
Argumente bei einem Beschwerdefall
gebraucht werden. Die Kommentare
können über die OECD oder die NKS
bezogen werden (auch online unter
http://www.oecd.org/daf/investment/
guidelines/).
II.1. Vorteile der Leitsätze
Das Gute an den Leitsätze ist, dass sie ein breites Spektrum
abdecken und nicht nur Arbeitsrechte oder Umweltstandards
beinhalten. Die Leitsätze sind ein potentiell interessantes Instrument, um Unternehmensverantwortung zu fördern, da sie Empfehlungen der 30 OECD-Länder darstellen. Firmen sind durch
negative Öffentlichkeit verwundbar, die ihren Markennamen mit
miserablen Arbeitsbedingungen in „Sweatshops” oder mit
Umweltverschmutzungen in Verbindung bringt. Eine vermutete
Verletzung der Leitsätze kann in eine solche „schlechte Presse”
münden, wenn die Firma ihr Verhalten nicht ändert. Die Leitsätze helfen, Druck auf Firmen auszuüben, die sich nicht verantwortlich verhalten. In einem konkreten Fall reichte bereits die
Absicht, eine OECD-Beschwerde vorzubringen, um das Unternehmensverhalten zu verändern.
Darüber hinaus bietet der Beschwerdemechanismus ein Forum
mit staatlicher Unterstützung. Damit ist der Staat stärker in
FOTO: LIESBETH SLUITER
F O T O : D I G I TA L V I S I O N
II. Vor- und Nachteile der Leitsätze
Umweltproteste gegen den
Bau eines Staudamms, Thailand
bijschrift
10
Prozesse zur Unternehmensverantwortung eingebunden – was
nicht notwendigerweise der Fall ist, wenn Firmen ihre eigenen
Verhaltenskodizes entwickeln oder sich direkte Gespräche
zwischen einem Konzern und seinen Kritikern entwickeln.
Idealerweise ist die Nutzung der Leitsätze Teil einer umfangreicheren Strategie der beschwerdeführenden Organisation, die
erreichen will, dass das Unternehmen sein Verhalten positiv
verändert. Eine OECD-Beschwerde kann helfen, auf die Firma
Druck auszuüben.
Die Leitsätze gelten extra-territorial, d.h. sie sind auch außerhalb
von OECD-Ländern anwendbar. Dadurch stellen die Leitsätze
eine Option für Länder dar, deren juristischer Apparat nicht
reibungslos funktioniert oder in denen NGOs keinen leichten
Zugang zum Rechtssystem haben. Auch in diesen Ländern sind
Unternehmen dazu angehalten, die OECD-Leitsätze einzuhalten
und können zur Verantwortung gezogen werden. Die Leitsätze
sind eine Auffassung von gutem unternehmerischen Verhalten,
die international geteilt wird.
II.2. Nachteile der Leitsätze
Schwacher Umsetzungs- bzw. Sanktionsmechanismus
Das derzeitige Verfahren gestattet bloß minimale Sanktionen:
Nämlich das Risiko, dass der Ruf eines Konzerns durch die
Entscheidung der Kontaktstelle beeinträchtigt werden könnte.
Darüber hinaus findet seitens der OECD keine unabhängige
Prüfung statt, ob Unternehmen die Leitsätze einhalten. Bei der
letzten Überarbeitung der Richtlinien gab es eine Reihe von
Vorschlägen zur Schaffung potenzieller Anreize und Sanktionen.
So wurde etwa angeregt, dass sich Unternehmen, die die Leitlinien anerkennen, registrieren lassen – in der Hoffnung, dass
die Unternehmen durch ihr öffentliches Bekenntnis zu den
Leitsätzen diese dann auch aktiv umsetzen würden. Öffentliche
Anhörungen zum Verhalten einzelnen Firmen durchzuführen war
ein weiterer Vorschlag, der Unternehmen dazu bringen könnte,
die Leitsätze einzuhalten. Leider wurde keiner der beiden
Vorschläge in die überarbeiteten Richtlinien aufgenommen.
Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich daraus, dass die Leitsätze
unter den Allgemeinen Prinzipien auch gute CorporateGovernance-Grundsätze und -Praktiken sowie wirksame
Managementsysteme von den Firmen erwarten.
Eine Beschwerde könnte daher auch gegen eine Firma mit
eigenem Verhaltenskodex eingebracht werden, wenn diese
keine entsprechenden Selbstregulierungspraktiken und
Managementsysteme besitzt. Das wurde jedoch bislang
noch nicht getestet.
Schwache Formulierungen
Abschwächende Formulierungen in Form von Einschränkungen
wie „wo praktikabel” oder „wenn geeignet” verwässern viele
Paragraphen. So besagt der Paragraph zur Verantwortung in der
Zulieferkette beispielsweise, dass Unternehmen ihre Unterauftragnehmer „wo praktikabel” zur Einhaltung der Leitsätze
„ermutigen” sollen (Kapitel II.10 der Leitsätze). Zudem wird
diese schwache Formulierung aktuell zum Teil noch enger ausgelegt und nur auf Investitionsgeschäfte bezogen, von denen
Handelsbeziehungen unterschieden werden, die dann gemäß
einiger NKS nicht unter die Leitsätze fallen. Und der Paragraph
über die Offenlegung von Informationen fordert zwar, dass
Unternehmen rechtzeitige und zutreffende Informationen über
ihre Handlungen veröffentlichen sollen, ergänzt aber, dass diese
Veröffentlichungpraktiken an unternehmerischen Bedürfnissen
wie Kosten, Wahrung von Betriebsgeheimnissen etc. ausgerichtet werden können (Kapitel III der Leitsätze).
Desweiteren haben sich die Leitlinien und die Option der
Beschwerdeführung bei der NKS als Mittel bewährt, um mit
Unternehmen in Dialog über ihr Verhalten zu treten, die sich
anderenfalls gegenüber Kritik einfach taub gestellt hätten.
Auch die Beweislast ist hier geringer als bei einer juristischen
Anklage gegen das Unternehmen, dies nicht zuletzt aufgrund
des lösungsorientierten Dialogprozesses der Leitsätze.
Normalerweise ist die NKS angehalten, die Ergebnisse eines
Beschwerdeverfahrens zu veröffentlichen. So sehen es die Verfahrenstechnischen Anleitungen der Leitsätze vor. Dies kann
unter Umständen auf ein Bloßstellen der Firma in der Öffentlichkeit („Naming and Shaming”) hinauslaufen, sollte sie weiterhin
gegen die Leitlinien verstoßen. Allerdings muss der Name der
Firma nicht unbedingt bekanntgegeben werden, wenn die NKS
ihre Ergebnisse veröffentlicht.
11
Vertraulichkeit versus Transparenz
Die Verfahrenstechnischen Anleitungen (siehe Anhang III dieser
Broschüre) sehen vor, dass während eines laufenden Vermittlungsprozesses eine Vertraulichkeitsregelung gilt. Diese besagt,
dass man keine vertraulichen oder sensiblen Informationen nach
außen geben kann, die man bei den Treffen oder Konsultationen
im Rahmen des Vermittlungsverfahrens vom Unternehmen oder
der NKS erhält. Das bedeutet aber auch, dass man andererseits
die Kontaktstelle bitten kann, bestimmte Informationen nicht an
die Firma weiterzugeben, gegen die man die Beschwerde eingereicht hat. So schützt diese Vertraulichkeitsregel sowohl die
Beschwerdeführenden als auch das Unternehmen.
ohnehin in der Öffentlichkeit diskutiert. Diese Informationen
werden dann nicht plötzlich zu vertraulichen Informationen,
wenn eine OECD-Beschwerde vorgebracht wird. Ebenso können
neue Fakten über den Fall, die von Dritten stammen, weiterhin
publik gemacht werden. Trotzdem sind viele NGOs besorgt
über mögliche Auswirkungen dieser Vertraulichkeitsforderung.
Bezug zu anderen internationalen Instrumenten
Der Wert der OECD-Leitsätze wird deutlich durch die Tatsache
geschmälert, dass sie sich nicht auf konkrete Paragraphen anderer internationaler Instrumente wie die ILO-Konventionen oder
Umweltabkommen beziehen. Zwar verweist das Vorwort auf die
Existenz dieser Dokumente sowie auf die Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte und die Kopenhagener Erklärung über die
Sozialentwicklung, hält aber die Unternehmen nicht dazu an,
diese Prinzipien zu respektieren. Außerdem beinhalten die Leitsätze ihre eigenen, schwammigeren Definitionen von Arbeits-
Bislang haben wir noch nicht genügend praktische Erfahrungen gesammelt, um Schlussfolgerungen bezüglich der Auswirkungen dieser Vertraulichkeitsbestimmung zu ziehen. Sowohl
in den Niederlanden als auch in
Deutschland begleiteten NGOs ihre
Beschwerdefälle mit Pressearbeit. Die
Kontaktpunkte waren darüber nicht
sehr begeistert, weil sie befürchteten,
dass dadurch der vertrauensvolle Rahmen gestört wird, den der Beschwerdemechanismus schafft und in dem ein
lösungsorientierter Dialog stattfinden
kann. Allerdings werden einzelne Fälle
unternehmerischen Fehlverhaltens
FOTO: ANZENBERGER/ TRANSWORLD
Wenn sich die beteiligten Parteien am Ende des Vermittlungsprozesses nicht auf eine Lösung des Problems einigen können,
muss die jeweilige NKS eine öffentliche Erklärung dazu abgeben. Welche Informationen dabei an die Öffentlichkeit gegeben
werden, kann gemäß der Verfahrenstechnischen Anleitungen auch eingeschränkt werden, um sensible Unternehmensdaten zu schützen und
lässt damit den Kontaktstellen offensichtlich Interpretationsspielraum,
um bestimmte Fälle und Themen
vertraulich zu halten.
Protest gegen das Weltwirtschaftsforum, Melbourne
12
rechten und dem Vorsorgeprinzip. Diese sind bereits in den ILOKonventionen bzw. der Rio-Erklärung festgelegt, doch leider
schließen sich die Leitsätze diesen bereits existierenden Instrumenten nicht an.
II.3. Sind die Leitsätze immer das beste Instrument,
um unternehmerisches Fehlverhalten anzugehen?
Bisher sind noch nicht sehr viele Fälle abgeschlossen und es ist
deshalb schwierig zu beurteilen, in wie weit die Leitsätze wirklich
helfen, Unternehmensverantwortung sicherzustellen. Wir brauchen mehr Erfahrung, um herauszufinden, was die Leitsätze bieten können. Wie auch in der Checkliste weiter hinten im Handbuch erwähnt, solltet ihr immer verschiedene Möglichkeiten
erwägen, wie unternehmerisches Fehlverhalten bekämpft werden kann. Eine OECD-Beschwerde vorzubringen ist nur eine
davon.
Für gewöhnlich impliziert eine Verletzung der OECD-Leitsätze
auch den Bruch anderer Regelungen, möglicherweise nationaler
Gesetze, aber auch internationaler Gesetze oder Regulierungen.
Aus Platzmangel können wir diesem Handbuch leider keine
erschöpfende Liste dieser Dokumente und Regulierungen von
Unternehmensverantwortung anfügen. Bei den Links am Ende
des Handbuches findet ihr jedoch ein paar nützliche Adressen,
von denen aus ihr nach weitergehenden Informationen recherchieren könnt.
Neben dem Beschwerdemechanismus der Leitsätze und der
Möglichkeit, gegen Firmen juristisch vorzugehen, gibt es natürlich viele andere Wege, Unternehmensverhalten zu beeinflussen
und Druck auf die Firmen auszuüben, die sich ihrer Verantwortung entziehen. Öffentlichkeitskampagnen, Pressearbeit, Verbraucherboykotts und direkte Aktionen sind nur einige weitere
Kampagnenoptionen. Alle haben ihre Vorteile und Nachteile.
Seid kreativ und überlegt euch sorgfältig eine Strategie, um das
angestrebte Ziel zu erreichen. Oft ist es sinnvoll, mehrere der
genannten Optionen miteinander zu verknüpfen.
13
III. Praktische Fragen
FOTO: PIET DEN BLANKEN/HH
III.1. Wer kann eine Beschwerde bei der Kontaktstelle
vorbringen?
Im Prinzip kann jede „interessierte Partei” eine Beschwerde
vorbringen. Das muss nicht notwendigerweise eine Organisation
sein, obwohl Einzelpersonen, die eine Beschwerde planen, sich
von einer oder mehreren Organisationen beraten lassen sollten.
Die Partei, die einen Fall vorbringt, beispielsweise eine Gemeinde, die sich gegen einen Umweltsünder wehrt, muss ihr Interesse
an dem Fall klarmachen. Dieses „Interesse” kann die berechtigte
Sorge eines Bürgers oder einer Organisation sein. Die interessierte Partei kann auch eine Organisation im Herkunftsland der Firma
sein, die diejenigen repräsentiert, die von den Unternehmensaktivitäten im Gastland betroffen sind. Gelangt die Kontaktstelle
nicht zu der Überzeugung, dass der Beschwerdevorbringer ein
berechtigtes Interesse hat, wird sie den Fall für nicht relevant
erklären und sich mit der Sache nicht weiter befassen.
Es gibt keine Standardantwort auf die Frage, wer eine
Beschwerde vorbringen sollte und bei welcher NKS die
Beschwerde am besten eingereicht wird (siehe auch III.2.).
Beschäftigt euch eingehend mit den Firmenstrukturen, dem
politischen Kontext des Landes, der Beschaffenheit der NKS
sowie mit möglichen Allianzen im eigenen Land und im
Herkunftsland der Firma, bevor ihr eine Entscheidung fällt.
Gewerkschaftstreffen auf einer Bananenplantage, Costa Rica
III.2. Die zuständige Kontaktstelle finden
Wenn der Fall, den ihr kritisiert, in Chile vorkommt, ist die
chilenische NKS zu kontaktieren. Wenn der Fall in einem anderen Land passiert, das ebenfalls die Leitsätze unterzeichnet hat,
muss sich die NKS des betreffenden Landes darum kümmern.
Wenn die OECD-Leitsätze in einem Nichtunterzeichnerstaat
verletzt werden und der Hauptsitz des Unternehmens oder ein
maßgeblicher Firmenanteil sich beispielsweise in Deutschland
befindet, dann ist die deutsche Kontaktstelle die geeignete
Anlaufstelle.
FOTO: LIESBETH SLUITER
Ein konkretes Beispiel: Das IndienKomittee der Niederlande brachte eine
Beschwerde gegen einen Sportartikelhersteller vor. Sie bezog sich auf Unternehmensaktivitäten in Indien, bei denen eine
Verletzung der OECD-Leitsätze angenommen wurde; der Hauptsitz der Firma befindet sich in Deutschland. Weil das Unternehmen Zweigstellen in den Niederlanden
hatte, akzeptierte der niederländische
Kontaktpunkt die Beschwerde. In Österreich lehnte die dortige NKS eine ähnliche
Beschwerde allerdings mit dem Verweis
auf den Stammsitz in Deutschland ab und
leitete den Fall nach Deutschland weiter.
Achtung: Ein Fall kann um Monate verschleppt werden, wenn die falsche NKS
gewählt wurde.
Nikaragua
Es kann sinnvoll sein, vor dem Einsenden einer schriftlichen
Beschwerde telefonisch mehr über die NKS zu erfragen.
Findet heraus, wer die Kontaktperson ist, wie man euch helfen
kann und welches Engagement ihr erwarten könnt. (Ist die NKS
nicht sehr kooperativ, solltet ihr überlegen die Beschwerde bei
einer anderen NKS vorzubringen). Beachtet die Checkliste
(Seite 20), die bei weiteren Entscheidungen hilfreich sein kann.
III.3. Eine Beschwerde vorbringen
Je mehr Informationen eine NKS bekommt, um so einfacher
ist es üblicherweise für sie, in einem Fall aktiv zu werden.
Noch wichtiger ist die Qualität der Informationen. Deshalb
muss darauf geachtet werden, dass die vorgebrachten Fakten
so genau wie möglich sind.
Folgende Basisdaten verlangt die Kontaktstelle:
• Eure Identität und euer Interesse an dem betreffenden Fall
• Name des involvierten Unternehmens
• Ort der Unternehmensaktivitäten
• Teile der Leitsätze, auf die Bezug genommen wird,
mit Angabe konkreter Paragraphen
• Beschreibung der Firmenaktivität mit sämtlichen Beweisen
bzw. allem, was den Vorwurf belegen kann
• Information, was ans Unternehmen weitergegeben werden
darf, z.B. eure Identität, die Belege und Beweise etc.
Wenn ihr entschieden habt, welche Kontaktstelle die geeignetste ist und alle relevanten Informationen und das Beweismaterial
zusammen gestellt sind, könnt ihr die schriftliche Beschwerde
bei der gewählten Kontaktstelle einreichen. Alternativ könnt ihr
auch eine andere Organisation fragen, ob sie die Beschwerde
für euch einreicht (siehe Kapitel III.1.).
Man kann die Beschwerde auch als „CC”, als offizielle Kopie,
an andere Organisationen (z.B. Gewerkschaften oder NGOs)
schicken, damit die Kontaktstelle weiss, dass andere über den
Vorgang informiert sind. Greenpeace Deutschland hat zum
Beispiel eine Kopie ihrer Beschwerde an Germanwatch
geschickt. Genausogut kann das Einreichen der Beschwerde
mit einer Presseerklärung begleitet werden. Beide Maßnahmen
können für die Kontaktstelle ein Ansporn sein tätig zu werden.
Der letzte Punkt bezieht sich auf die Vertraulichkeitsregelung,
vgl. auch Kapitel II.2. in der Broschüre: Der Beschwerdevorbringer entscheidet, welche der an die Kontaktstelle
übermittelten Informationen an die Firma weitergegeben
werden dürfen.
15
IV. Einen Fall bei der
Kontaktstelle einreichen
FOTO: PIET DEN BLANKEN/HH
IV.1 Die Kontaktstelle prüft den Fall
Die Kontaktstellen behandeln Beschwerdefälle in zwei Schritten.
Wenn ein Fall vorgebracht wird, bewertet die NKS, ob die
Beschwerde eine weitere Untersuchung rechtfertigt und
antwortet dann den Beschwerdeführern. Da die institutionellen
Vereinbarungen den Kontaktstellen in den einzelnen Staaten
einen gewissen Handlungsspielraum gestatten, gibt es keinen
Standard, nach dem Fälle behandelt werden.
Um zu entscheiden, ob eine Streitfrage behandelt wird, kann
die NKS die betreffende Firma oder dritte Parteien zu Rate
ziehen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Kontaktstelle
wird folgende Punkte berücksichtigen:
• Identität der betroffenen Partei und deren Interesse an dem
Fall (die NKS macht jedoch die Zulässigkeit einer Beschwerde
nicht ausschließlich von der Identität der Beschwerdeführer
abhängig)
• ob die mitgelieferten Informationen die behauptete
Verletzung der Leitsätze stützen
• Relevanz der anzuwendenden Gesetze und Verfahrensregeln
• Behandlung ähnlicher Streitfragen auf nationaler oder internationaler Ebene
• ob die Behandlung der Streitfrage den Zielen der Leitsätze
dient und zu ihrer Wirksamkeit beiträgt
Nach dieser ersten Evaluierung entscheidet die NKS, ob der Fall
eine „eingehendere Prüfung rechtfertigt”, was bedeutet, dass
sie die Beschwerde annimmt. Wenn die Kontaktstelle entscheidet, dass ein Fall keine weitere Prüfung verdient, informiert die
NKS die Beschwerdeführenden und erklärt ihre Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden, obwohl theoretisch der für die Leitsätze verantwortliche
OECD-Ausschuss (CIME, vgl. IV.6) jährlich die Arbeit der NKS
Gewerkschafter einer
Bananenplantage, Honduras
16
F O T O : K A D I R VA N L O H U I Z E N / H H
überprüfen sollte. Man könnte sich an diesem Punkt an die
Medien wenden, ihnen den Streitfall und das Versagen der
Leitsätze schildern und zugleich bessere und verbindlichere
Regeln für Unternehmensverhalten fordern.
Übrigens können Unternehmen Einzelpersonen oder Organisationen nicht wegen Verleumdung oder Beleidigung verklagen,
nur weil sie eine Beschwerde bei einer NKS vorgebracht haben
– vorausgesetzt, vertrauliche oder sensible Informationen,
die während des Beschwerdefalls erlangt wurden, sind nicht
publik gemacht worden.
IV.2. Der Fall wird angenommen
Wenn die NKS entscheidet, dass die Streitfrage eine weitere
Prüfung rechtfertigt, beginnt die zweite Phase der Untersuchung. Die Entscheidung, in die zweite Phase einzutreten, kann
die NKS auch öffentlich machen. Die folgenden Schritte sind
lösungsorientiert und darauf angelegt, den Streitfall zwischen
den Beschwerdeführenden und dem Unternehmen beizulegen.
Dies kann durch die Konsultation von Experten, Stakeholdern,
anderen Kontaktstellen oder CIME geschehen sowie durch
Mediation zwischen den involvierten Parteien. Die Kontaktstelle
kann den Beschwerdeführenden eine Frageliste zum Streitfall
vorlegen. Die NKS kann Treffen zwischen den Beschwerdeführenden und dem Konzern, der wegen der Verletzung der OECDLeitlinien angeklagt ist, einberufen. Die Vermittlungsgespräche
finden in der Regel in dem Land statt, in dem der Kontaktpunkt
sitzt, obwohl der Ort solcher Treffen nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Auch die Botschaften in den Gastländern können
einbezogen werden. Im Fall einer Beschwerde gegen eine sambisch-kanadische Bergbaufirma, bei der die kanadische NKS einschritt, fanden die Treffen zwischen der Firma, der lokalen NGO
und der Gemeindeleitung in der sambischen Gemeinde statt,
die von den Aktivitäten des Konzerns betroffen war.
Nigerdelta, Nigeria
Das Statement der NKS kann ein hilfreiches Instrument für
Kampagnenaktivitäten sein, denn der Einsatz für eine Änderung
im Verhalten des Unternehmens muss nicht mit dem Abschluss
des OECD-Beschwerdefalls enden.
Das OECD-Beratungskomitee der Arbeitgeber, BIAC, würde
argumentieren, dass ernsthafte öffentliche Verurteilungen von
Firmen die Wirtschaft so abschrecken könnten, dass sie ihre
Unterstützung für die Leitlinien aufgeben würden – wobei
CIME gerade die Unterstützung der Wirtschaft als wesentliches
Element für eine effektive Umsetzung der Leitsätze sieht.
Es gibt keine geregelte Zeitvorgabe für die Bearbeitung eines
Falls. Die Umsetzungsmechanismen fordern lediglich, dass er
zügig abgeschlossen werden soll. Verständlicherweise wird es
mindestens Monate dauern, teilweise auch über ein Jahr, bis
ein Fall abgeschlossen werden kann.
Wenn sich die Parteien im Rahmen des Vermittlungsverfahrens
nicht einigen können, muss die NKS eine öffentliche Erklärung
zu dem Fall abgeben. Dieses Statement kann auch Empfehlungen über Wiedergutmachungsmaßnahmen durch die Firma
beinhalten. Genausogut können diese Empfehlungen jedoch
auch vertraulich bleiben, falls bei der NKS die Einschätzung
besteht, dass dies der Durchsetzung der Leitsätze dient.
IV.3. Mit welchen Ergebnissen kann ich rechnen?
Bislang haben abgeschlossene Beschwerdefälle nicht gerade zu
spektakulären, öffentlichen Anprangerungen von ökologischem
oder sozialem Fehlverhalten von Unternehmen geführt. Aller17
dings sind auch erst wenige Fälle abgeschlossen, etliche sind
noch in der Bearbeitung. Im Fall einer skandinavischen Firma wurden
aufgrund einer Beschwerde über schlechte Arbeitsbedingungen
konkrete Verbesserungen vorgenommen. Wie bereits erwähnt,
reichte manchmal schon eine in Aussicht gestellte, mögliche
OECD-Beschwerde, um Firmen zu Korrekturen zu veranlassen.
weitere Umweltbelastungen der Region, die der Bergbau verursacht hatte. Die Firma hatte außerdem damit gedroht, Siedler
von ihrem Bergwerksgelände zwangszuräumen und sich bis zur
OECD-Beschwerde geweigert, mit den Betroffenen über das
Problem zu verhandeln. (Oxfam hatte dies als eine Verletzung
der Leitsätze – Paragraph II.7 betrachtet). Im Ergebnis einigten
sich die beiden Parteien auf einen Sozialplan, der die negativen
Auswirkungen der Firmenentscheidung bezüglich der Umsiedlung möglichst niedrig halten sollte.
Als Resultat eines Verfahrens können die Informationen, die zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma ausgetauscht wurden, veröffentlicht werden (auch auf der Webseite der NKS).
Diese Informationen können als Basis für einen weiteren Dialog
mit der betreffenden Firma genutzt werden oder zum Abgleich
mit der zukünftigen Praxis des Unternehmens (wenn die Berichte
diesbezügliche Vorsätze oder Versprechen der Firma enthalten).
Jedoch gilt auch hier, dass nur mit mehr Erfahrung bewertet
werden kann, inwieweit die Leitsätze und deren Beschwerdemechanismus hilfreich sind, um gegen ein Fehlverhalten von Unternehmen anzugehen.
IV.4. Wer hilft mir, einen Fall vorzubringen?
Wenn ihr Unterstützung braucht, um einen Fall bei der Nationalen Kontaktstelle vorzubringen, dann wendet euch an Organisationen, die spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen mit der
Thematik des Falles haben. Gewerkschaften, die bei der OECD
auch über TUAC repräsentiert sind, oder NGOs mit dem
Schwerpunkt Arbeitsnormen sind die beste Adresse bei Arbeitsrechtsfragen. Durch Koalitionsbildung wird euer Fall gestärkt
und ihr könnt möglicherweise Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, Politikern, Wissenschaftlern, Anwälten oder anderen
bekommen. Insbesondere erscheint es sinnvoll, Organisationen
im jeweiligen Mutterland des Unternehmens zu kontaktieren.
Sie können euch über die betreffende Nationale Kontaktstelle
informieren und auch zusätzliche Informationen über das Unternehmen zur Verfügung stellen, die möglicherweise vor Ort
schwierig zu bekommen sind. Außerdem ist es mit einer Unterstützung im Herkunftsland des Unternehmens wahrscheinlicher,
dort auch in die Medien zu kommen. Für Fälle im Umweltbereich könnt ihr Mitgliedsorganisationen von Friends of the Earth
kontaktieren, in Deutschland ist das der BUND. Wenn ihr generelle Anregungen und Hinweise braucht, dann wendet euch an
Germanwatch/ Kodexwatch als NGO-Kontakt zu den OECDLeitsätzen in Deutschland. Im Jahr 2003 hat sich das internationale NGO-Netzwerk OECD-Watch gegründet, Germanwatch
und Friends of the Earth sind darin auch vertreten. Das Netzwerk will die Nutzung der Leitsätze verstärken, Erfahrungen
mit den Leitsätzen zusammentragen und beim CIME
Diskussionen aus NGO-Sicht einbringen. Auch über OECDWatch ist Unterstützung in konkreten Fällen möglich. Auch
wenn ihr der Ansicht seid, dass ihr keine direkte Hilfe benötigt,
ist es immer gut, sich mit anderen zusammenzuschließen,
um euren Fall zu stärken.
FOTO: JAN BANNING/LAIF/HH
Im oben erwähnten Falle der Bergbaufirma aus Sambia erklärte
sich die Firma dazu bereit, gemeinsam mit den Stakeholdern
(wie z.B. der lokalen Bevölkerung) eine Bestandsaufnahme der
Probleme zu erstellen und einen Verbesserungsplan zu entwickeln. Ein Großteil der Probleme betrafen den Giftmüll und
Demonstration zur Freilassung von Mitgliedern
einer „illegalen” Gewerkschaft, Indonesien
18
FOTO: XANDER REMKES
IV.6. Welche Aufgaben hat CIME?
Der Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (CIME) wird durch Repräsentanten der
OECD-Länder gebildet und ist für die Leitsätze zuständig.
Der Ausschuss trifft sich regelmäßig in Paris und konsultiert
TUAC, BIAC und NGOs zu Fragen der Leitsätze und bei internationalen Investitionsangelegenheiten. CIME unterstützt die
Kontaktstellen auf Anfrage in ihren Aktivitäten, insbesondere
bei der Handhabung von Beschwerdefällen.
IV.7. Was ist eine Auslegung?
CIME kann die Leitlinien interpretieren, also eine Auslegung
vornehmen, wenn TUAC, BIAC oder ein Mitgliedsland glauben,
dass eine Kontaktstelle die Leitsätze falsch interpretiert hat.
NGOs können den CIME nicht direkt um eine Erläuterung der
Leitsätze bitten. Die Auslegung, die CIME veröffentlicht, nennt
keine Namen von Unternehmen, auch wenn in der Praxis die
Identität des Unternehmens bekannt ist. Wenn die Interpretation
vom CIME vom Ergebnis der NKS abweicht, kann diese genutzt
werden, um eine Regierung zu weiterem Handeln zu bewegen,
beispielsweise indem ein bestimmter Fall erneut aufgenommen
wird. Eine Auslegung der Leitsätze kann auch dazu genutzt werden, ein Unternehmen zur Einhaltung der Leitsätze zu bewegen.
Blockade eines Schiffs der finnischen Papierindustrie, Niederlande
FOTO: LIESBETH SLUITER
IV.5. Was tun, wenn eine Kontaktstelle nicht korrekt arbeitet?
Mitunter behandeln Nationale Kontaktstellen ähnliche Fälle auf
unterschiedliche Weise. Das solltet ihr berücksichtigen, wenn
ihr überlegt, bei welcher NKS ihr den Fall einreicht. Wenn eine
Kontaktstelle nicht ordnungsgemäß arbeitet, zum Beispiel wenn
sie nicht auf die eingereichte Beschwerde antwortet, sollte weiterer Druck auf die NKS ausgeübt werden. Dafür könnte es hilfreich sein, eine andere NKS oder die Botschaft des betreffenden
Landes zu kontaktieren. Vergesst nicht, dass alle NKS verpflichtet sind, nach den Kriterien der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit,
Transparenz und Rechenschaftspflicht zu handeln.
Wenn eine NKS einen Fall bearbeitet hat, ihr aber überzeugt
seid, dass eine falsche Schlussfolgerung gezogen wurde, ist es
möglich, CIME zu kontaktieren. CIME kann jedoch offiziell nur
von Unterzeichnerstaaten, den NKS sowie BIAC oder TUAC
zur Auslegung der Leitsätzen aufgefordert werden. Wenn eine
NKS den Fall nicht bearbeitet oder zu einem Ergebnis gekommen ist, von dem ihr meint, es sei nicht richtig, könnt ihr auch
Gewerkschaften und NGOs auf den Fall aufmerksam machen.
Ihr könnt eine gemeinsame Vorgehensweise mit ihnen
erarbeiten. CIME kann auch über TUAC kontaktiert werden,
insbesondere wenn der betreffende Fall die Verletzung von
Arbeitsbeziehungen und -bedingungen beinhaltet.
Transparente gegen den Staudammbau, Thailand
19
Check-Liste
Vorbereitungen:
• Prüft, ob das Vergehen, gegen das ihr euch wendet, eine
Verletzung der OECD-Leitsätze darstellt.
• Zusätzliche Argumente können dadurch gewonnen werden,
dass ihr eine Kombination von Verletzungen konkreter Leitsätze,
z.B. zu Arbeit oder Umweltschutz, und Punkten aus
den Allgemeinen Grundsätzen auflistet.
• Prüft, ob das Vergehen nationales Recht des Gastlandes bricht.
• Wenn letzteres der Fall ist, überprüft, wo im Rechtssystem des
Gastlandes oder vor welchem anderen Rechtsorgan eine
Regressklage geführt werden kann.
• Wenn Unterauftragnehmer involviert sind, solltet ihr versuchen
herauszufinden, wieviel Einfluss das Unternehmen auf den konkreten Zulieferer oder Subunternehmer hat. Der Einfluss kann
z.B. in der Preisgestaltung, Lieferkonditionen, gemeinsamen
Managementsystemen bzw. dem Fehlen solcher Systeme oder
dem Anteil der Aufkäufe an der Gesamtproduktion des Zulieferers liegen. Dies ist insbesondere wichtig, da in den vergangenen Jahren Fälle von den Kontaktstellen abgelehnt wurden,
weil angeblich keine direkten Investitionsbeziehungen und kein
Einfluss auf die Zulieferer vorliegen würden.
• Definiert die direkten und indirekten Ziele, die ihr erreichen
wollt. Beachtet, was eine mögliche Beschwerde für die
Beteiligten an Kosten und Nutzen bringen würde.
• Werden zusätzliche Gutachten benötigt? Wenn ja, welcher Art?
• Berücksichtigt eure begrenzten Ressourcen (Zeit, Geld, Personal) und erstellt eine Liste von möglichen Aktionen, die das
Verhalten des Unternehmens ändern könnten. Ihr werdet vielleicht herausfinden, dass andere Aktivitäten (rechtliche Schritte,
Lobby-Arbeit, Boykott-Kampagnen, direkte Aktionen etc.),
eine größere Chance auf einen schnellen Erfolg haben können.
Denkt daran, dass ihr nicht nur eine Aktion wählen müsst,
sondern mit verschiedenen Ansätzen gleichzeitig arbeiten
könnt.
• Versucht abzuschätzen, wie lange das Beschwerdeverfahren
dauern wird und ob dies eure Kampagne beeinträchtigen
könnte.
Und los geht's:
• Kontaktiert NGOs, Gewerkschaften und andere Gruppen im
Gastland des Unternehmens. Sie können euch eventuell wichtige
Informationen über das Unternehmen, die NKS etc. geben.
• Kontaktiert die Firma ( z.B. telefonisch oder schriftlich), um einen
ersten Eindruck zu gewinnen, wie sie zu dem Problem steht.
• Wenn eine Beschwerde an eine NKS sinnvoll erscheint, überlegt,
welche NKS angesprochen werden können:
- Gibt es eine NKS im Gastland des Unternehmens?
- Gibt es eine NKS im Heimatland?
- Gibt es eine NKS in einem anderen Land?
• Gibt es andere Gruppierungen, z.B. die Regierung oder nichtstaatliche Organisationen, deren Ziele im Gegensatz zu euren
stehen? Was sind deren Interessen? Der politische Kontext sollte
bei der Strategieentwicklung berücksichtigt werden.
• Koalitionsbildung: Sucht nach Verbündeten auf nationaler und
internationaler Ebene.
• Beweislast: Wird es möglich sein, genügend Beweise für die
Aktivitäten des Unternehmens vorzulegen?
• Stellt euch vor, welche Auswirkung eine mögliche Stellungnahme
der NKS für die Beschwerdeführenden (also euch) und für das
Unternehmen haben wird: keine, einige, schwerwiegende?
• Überprüft, ob das Verhalten der Firma andere internationale
Vereinbarungen verletzt. Diese Informationen können für die
Beschwerde bei der NKS genutzt werden. Vielleicht wollt ihr
die Mechanismen dieser anderen Vereinbarungen zusätzlich
oder auch anstatt einer Beschwerde nutzen.
• Vertretung: Wenn ihr aus irgendeinem Grund glaubt, dass ihr
euch oder eure Organisation mit der Beschwerde in Gefahr
bringt (z.B. weil ihr Repressalien von dem Unternehmen oder
anderen befürchtet), kontaktiert andere Gruppen, beispielsweise
im Herkunftsland des Unternehmens, die für euch die Beschwerde einreichen können.
• Bitte helft uns, unsere Erfahrungen mit den Leitsätzen auszubauen:
Informiert uns, wenn ihr einen Fall vorbringt. Schickt eine Kopie
eurer Beschwerde oder eine Zusammenfassung an Germanwatch
(Kontaktdaten stehen auf der Rückseite des Einbandes).
20
Abschließende Bemerkungen
FOTO: DANNY KENNEDY
Wie ihr sicher bemerkt habt, bietet dieses Handbuch einerseits
eine Menge an Informationen zu den OECD-Leitsätzen;
andererseits werden viele Fragen aufgeworfen, die noch nicht
beantwortet werden können. Für die fehlenden Antworten
gibt es zwei Hauptgründe:
Erstens sind viele OECD-Beschwerdefälle bisher noch nicht
abgeschlossen. Zweitens ist jeder Fall anders gelagert, weil
ein anderes Unternehmen, ein anderes Land, eine andere
Thematik und eine andere Organisation betroffen sind.
Deshalb ist es unmöglich, ein Patentrezept zu entwickeln,
das besagt, wann und wie eine Beschwerde bei Verletzung der
OECD-Leitsätze eingereicht werden sollte. Nur wenn wir unsere
Erfahrungen und Expertisen teilen, können wir mehr über die
Anwendbarkeit der Leitsätze erfahren. Auch deshalb hoffen wir,
dass ihr uns über euren Umgang mit den Leitsätzen und den
NKS informiert.
Papua
Im Anhang dieses Handbuchs findet ihr nützliche Unterlagen,
um das Verfahren zu beginnen. Dort gibt es Links zu Webseiten,
die Unternehmensinformationen bereitstellen, den offiziellen
Text der Leitsätze, den Ratsbeschluss und die Verfahrenstechnischen Anleitungen, Adressen aller Nationalen Kontaktstellen und eine Liste der „Friends of the Earth”- Mitgliedsorganisationen.
Nutzt zudem eure eigene Kreativität und euer Wissen.
Findet heraus, wie ihr diese Handreichung nutzen könnt,
um euch für mehr Unternehmensverantwortung einzusetzen.
21
Referenzen und Literaturtipps
Für eine verbindliche Rechenschaftspflicht von
Unternehmen
(Towards Binding Corporate Accountability)
Friends of the Earth International,
http://www.foei.org/publications/corporates/accountability.html
Stand Dezember 2003
Die OECD-Leitsätze für Multis – Eine Anleitung
(The OECD Guidelines on multinationals – A User's Guide.)
in 16 Sprachen erhältlich
TUAC, Paris
Die 2000er Überarbeitung der OECD-Leitsätze für
Multinationale Unternehmen: Ein neuer Verhaltenskodex?
(The 2000 Review of the OECD Guidelines for
Multinational Enterprises: A New Code of Conduct?)
SOMO, Joris Oldenziel, Amsterdam 2000.
TUAC-Umfrage zur Arbeit der Nationalen Kontaktstellen
(TUAC Survey of the Functioning of National Contact
Points)
OECD, Paris, 2001.
Die britische Nationale Kontaktstelle für die OECDLeitsätze für Multinationale Unternehmen
(UK National Contact Point for the OECD Guidelines for
Multinational Enterprises)
http://www2.dti.gov.uk/ewt/ukncp.htm
Stand Dezember 2003
Die australische Nationale Kontaktstelle für die OECDLeitsätze für Multinationale Unternehmen
(Australian National Contact Point for the OECD
Guidelines for Multinational Enterprises)
www.ausncp.gov.au
Stand Dezember 2003
22
Webseiten
ASEED – Aktion für Solidarität, Gleichheit, Umwelt und
Entwicklung (Action for Solidarity, Equality, Environment
and Development)
www.aseed.net
Internationale Arbeitsorganisation – Dreigliedrige
UN-Organisation
www.ilo.org
OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung: offizielle Webseite
www.oecd.org
BIAC – Beratender Ausschuss der Wirtschaft bei der OECD
www.biac.org
BUND – Friends of the Earth Deutschland
www.bund.net/globalisierung
OECD-Watch – internationales NGO-Netzwerk mit dem
Schwerpunkt OECD-Leitsätze
www.oecdwatch.org
Corporate Europe Observatory (CEO) – Infos über
Konzerne in Europa und deren Lobby
www.corporateeurope.org
Schwarzbuch Markenfirmen – Infos zu großen Markenfirmen und Links zu NGOs und Netzwerken
www.markenfirmen.com
Corpwatch – Unterstützung bei der Recherche zu
Konzernaktivitäten
www.corpwatch.org
SOMO – Forschungszentrum zu Multinationalen
Unternehmen
www.somo.nl/monitoring/related.htm
Friends of the Earth England, Wales and Nordirland
www.foe.co.uk/campaigns/corporates/
Transnational Corporations Observatory
– Infos zu Marken und Konzernen
(auf Englisch, Spanisch, Französisch und Italienisch)
www.transnationale.org
Friends of the Earth International
www.foei.org/corporates/index.html
Friends of the Earth Niederlande – Webseite zu Unternehmensverantwortung (Englisch, Spanisch, Französisch)
www.foenl.org
TUAC – Gewerkschaftlicher Ausschuss bei der OECD
www.tuac.org
UN Normen zur Verantwortung von Transnationalen
Konzernen und anderen Wirtschaftsunternehmen in Bezug
auf die Menschenrechte
www1.umn.edu/humanrts/links/commentary-Aug2003.html
Germanwatch – NGO-Koordination zu den OECDLeitsätzen in Deutschland und Unterstützung bei Fällen
mit Beteiligung deutscher Firmen
www.germanwatch.org/kodex.htm
Indymedia – internationales Netzwerk unabhängiger und
alternativer Medien, nichtkommerzielle Berichterstattung
http://germany.indymedia.org
23
Anhang I
Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Einführung
1. Die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen (kurz: die Leitsätze) stellen Empfehlungen der Regierungen an die multinationalen
Unternehmen dar. Sie legen auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhende Grundsätze und Maßstäbe für ein verantwortungsvolles und
dem geltenden Recht entsprechendes unternehmerisches Verhalten
fest. Mit den Leitsätzen soll gewährleistet werden, dass die Aktivitäten multinationaler Unternehmen im Einklang mit den staatlichen
Politiken stehen, die Vertrauensbasis zwischen den Unternehmen und
dem Gastland gestärkt, das Klima für ausländische Investitionen verbessert und der Beitrag der multinationalen Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung gesteigert werden. Die Leitsätze sind Bestandteil der OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, die sich außerdem auch mit Fragen der Inländerbehandlung, widersprüchlichen Auflagen für Unternehmen sowie
Maßnahmen zur Förderung bzw. Abwehr von Investitionen befasst.
2. In der Weltwirtschaft hat sich ein tief greifender Strukturwandel vollzogen, und die Leitsätze wurden ihrerseits weiter entwickelt, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Mit der zunehmenden Entstehung dienstleistungsbezogener und wissensintensiver Branchen sind
Dienstleistungs- und Technologieunternehmen am internationalen
Markt aufgetreten. Auf die großen Konzerne entfällt nach wie vor ein
sehr bedeutender Anteil der internationalen Investitionen, und es
besteht ein Trend zu internationalen Großfusionen. Parallel dazu haben
aber auch die Klein- und Mittelbetriebe ihre Auslandsinvestitionen ausgeweitet und spielen nunmehr eine wichtige Rolle auf der internationalen Bühne. Die multinationalen Unternehmen haben sich – ebenso
wie die im Inland tätigen Unternehmen – angepasst und machen von
einem immer breiter gefächerten Spektrum von Unternehmensstrukturen und Organisationsformen Gebrauch. Strategische Allianzen und
engere Beziehungen zu Zulieferfirmen und Unterauftragnehmern verwischen immer mehr die eigentlichen Unternehmensgrenzen.
3. Der rasche Strukturwandel der multinationalen Unternehmen kommt
auch bei ihren Aktivitäten in Ländern der Dritten Welt zum Ausdruck,
wo ausländische Direktinvestitionen stark zugenommen haben. Die
multinationalen Unternehmen diversifizieren mehr und mehr ihre
Tätigkeiten in Entwicklungsländern, die früher auf Grundstofferzeugung und -gewinnung beschränkt waren, mittlerweile aber auch die
Bereiche Verarbeitung, Montage, Entwicklung des Binnenmarkts und
Dienstleistungen umfassen.
4. Über den Handel und die internationalen Investitionen haben die
Aktivitäten der multinationalen Unternehmen die Verbindungen
zwischen den OECD-Volkswirtschaften untereinander sowie zwischen
ihnen und dem Rest der Welt intensiviert und vertieft. Von der Tätig-
keit der multinationalen Unternehmen leiten sich erhebliche Vorteile
für die Ursprungs- wie auch die Gastländer ab. Zu derartigen Nutzeffekten kommt es, wenn multinationale Unternehmen die von den
Verbrauchern gewünschten Produkte und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten und wenn sie den Kapitalgebern
angemessene Renditen verschaffen. Mit ihrer Handels- und Investitionstätigkeit tragen die multinationalen Unternehmen zur effizienten
Nutzung von Finanz- und Humankapital, Technologie sowie natürlichen
Ressourcen bei. Sie erleichtern den Technologietransfer zwischen den
verschiedenen Regionen der Welt wie auch die Entwicklung von Technologien, die den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst sind.
Über formale Berufsbildungsmaßnahmen wie auch über die Ausbildung am Arbeitsplatz tragen die multinationalen Unternehmen ferner
zur Entwicklung des Humankapitals in den Gastländern bei.
5. Die Unternehmen wie auch alle Unternehmensbeteiligten sehen sich
auf Grund von Art, Umfang und Tempo des wirtschaftlichen Wandels
vor neue strategische Herausforderungen gestellt. Multinationale
Unternehmen verfügen über die Möglichkeit, im Interesse der nachhaltigen Entwicklung eine Politik der besten Verfahrensweisen zu
praktizieren, die die Kohärenz zwischen sozialen, ökonomischen und
ökologischen Zielen gewährleistet. Die Fähigkeit der multinationalen
Unternehmen, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen, wird entscheidend gestärkt, wenn Handel und Investitionen im
Kontext offener, wettbewerbsfähiger und adäquat regulierter Märkte
stattfinden.
6. Zahlreiche multinationale Unternehmen liefern den Beweis dafür,
dass die Beachtung hoher Standards bei der Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit wachstumsfördernd wirken kann. Es herrscht
heute in der Welt ein scharfer Wettbewerb, und die multinationalen
Unternehmen sehen sich einer Vielzahl rechtlicher, sozialer und vertraglicher Konstellationen gegenüber. In diesem Kontext können
einige Unternehmen versucht sein, über ihrem Streben nach Wettbewerbsvorteilen die Einhaltung angemessener Standards und Verhaltensgrundsätze zu vernachlässigen. Es genügt aber, dass nur eine kleine Zahl von Unternehmen derartige Praktiken anwendet, um den Ruf
aller zu gefährden und in der Öffentlichkeit Besorgnis hervorzurufen.
7. Als Reaktion auf diese Befürchtungen der Öffentlichkeit haben viele
Unternehmen konzerninterne Orientierungs- und Managementprogramme und -systeme eingerichtet, die ihr Bekenntnis zu staatsbürgerlicher Verantwortung, zu guten Verfahrensweisen und zum Wohlverhalten der Unternehmen und ihrer Beschäftigten bekräftigen
sollen. Einige haben Beratungs-, Prüfungs- und Zertifizierungsdienste
in Anspruch genommen, was zur Akkumulierung von Fachwissen in
diesen Bereichen beigetragen hat. Durch derartige Initiativen wurde
24
auch der gesellschaftliche Dialog darüber angeregt, was als gutes
Geschäftsverhalten anzusehen ist. In den Leitsätzen wird präzisiert,
welche gemeinsamen Erwartungen die Teilnehmerstaaten für das
Geschäftsverhalten der Unternehmen hegen, und sie dienen letzteren als Orientierungshilfe. Mithin ergänzen und verstärken die Leitsätze etwaige private Initiativen zur Definition und Umsetzung von
Maßstäben für ein verantwortungsbewusstes unternehmerisches
Verhalten.
8. Die Regierungen bemühen sich gemeinsam wie auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen um eine Stärkung des internationalen Regulierungsrahmens für die Geschäftstätigkeit der Unternehmen. Dieser Rahmen wurde nach dem Krieg schrittweise entwickelt;
der Prozess begann mit der Annahme der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte von 1948. Unter den jüngeren Instrumenten sind
insbesondere die IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und
Rechte bei der Arbeit, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21 sowie die Kopenhagener Erklärung über die
Sozialentwicklung zu nennen.
9. Auch die OECD hat zur Schaffung des internationalen Regulierungsrahmens beigetragen. Von den Instrumenten, die in der jüngsten Zeit
angenommen wurden, seien vor allem das Übereinkommen über die
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und die OECD-Grundsätze der Corporate
Governance, die OECD-Leitsätze für Verbraucherschutz im Rahmen
des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie die laufenden Arbeiten
über die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale
Unternehmen und Steuerverwaltungen erwähnt.
10. Das gemeinsame Ziel der Teilnehmerländer besteht darin, den
positiven Beitrag zu fördern, den die multinationalen Unternehmen
zum ökonomischen, ökologischen und sozialen Fortschritt leisten
können, und die Schwierigkeiten, die im Rahmen ihrer diversen
Aktivitäten entstehen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Bei der Verwirklichung dieses Ziels haben die Regierungen die Vielzahl von Unternehmen, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen als Partner, die mit den ihnen eigenen Mitteln das gleiche
Ziel zu erreichen suchen. Die Regierungen können diese Bemühungen dadurch unterstützen, dass sie in ihren jeweiligen Ländern effiziente Rahmenbedingungen schaffen, die eine stabile makroökonomische Politik, eine diskriminationsfreie Behandlung aller Unternehmen, eine angemessene Marktregulierung und Finanzaufsicht,
ein unparteiisches Justiz- und Rechtsvollzugssystem sowie eine
effiziente und integre öffentliche Verwaltung umfassen.
Sie können dazu ferner auch beitragen, indem sie angemessene
Standards und Maßnahmen zu Gunsten der nachhaltigen Entwicklung aufrechterhalten und fördern und langfristig angelegte Reformen zur Gewährleistung eines effizient und effektiv arbeitenden
öffentlichen Sektors durchführen. Mit ihrem Bekenntnis zu den
Leitsätzen verpflichten sich die Regierungen dazu, ihre nationalen
und internationalen Politiken zur Steigerung des Wohlergehens
und des Lebensstandards aller Menschen kontinuierlich zu verbessern.
I. Begriffe und Grundsätze
1. Die Leitsätze stellen gemeinsame Empfehlungen der Regierungen
an multinationale Unternehmen dar. Sie enthalten Grundsätze und
Maßstäbe für gute Praktiken im Einklang mit dem geltenden Recht.
Die Beachtung der Leitsätze durch die Unternehmen beruht auf
dem Prinzip der Freiwilligkeit und hat keinen rechtlich zwingenden
Charakter.
2. Da sich die Geschäftstätigkeit multinationaler Unternehmen über die
gesamte Welt erstreckt, sollte die internationale Zusammenarbeit in
diesem Bereich sämtliche Länder einbeziehen. Die Teilnehmerstaaten
halten die auf ihrem Hoheitsgebiet operierenden Unternehmen dazu
an, die Leitsätze überall dort, wo sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben,
unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Gastlands zu beachten.
3. Eine genaue Definition des Begriffs multinationales Unternehmen ist
zum Zweck der Leitsätze nicht erforderlich. Es handelt sich gewöhnlich um Unternehmen oder andere in mehreren Ländern niedergelassene Unternehmensteile, die so miteinander verbunden sind, dass sie
ihre Geschäftstätigkeit auf unterschiedliche Art und Weise koordinieren können. Einer oder mehrere dieser Unternehmensteile können
u.U. in der Lage sein, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der anderen Unternehmensteile auszuüben, doch wird ihr
Autonomiegrad innerhalb des Gesamtunternehmens je nach den
betreffenden multinationalen Unternehmen sehr unterschiedlich sein.
Das Gesellschaftskapital kann privat, öffentlich oder gemischt sein.
Die Leitsätze gelten für alle Einheiten eines multinationalen Unternehmens (Muttergesellschaften und/oder unabhängige Unternehmensteile). Von den verschiedenen Unternehmensteilen wird – entsprechend der effektiv zwischen ihnen bestehenden Kompetenzaufteilung – erwartet, dass sie zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen, um die Einhaltung der Leitsätze zu erleichtern.
4. Mit den Leitsätzen wird keine unterschiedliche Behandlung von multinationalen und nationalen Unternehmen bezweckt; vielmehr sehen sie
Verhaltensmaßstäbe für alle Unternehmen vor. Insoweit gelten für multinationale und nationale Unternehmen, soweit die Leitsätze für beide
relevant sind, die gleichen Erwartungen hinsichtlich ihres Verhaltens.
5. Die Regierungen sind bestrebt, die Einhaltung der Leitsätze auf
möglichst breiter Basis zu fördern. Wenn auch eingeräumt wird,
dass Klein- und Mittelbetriebe möglicherweise nicht über dieselben
Kapazitäten wie Großunternehmen verfügen, halten die Teilnehmerstaaten diese gleichwohl dazu an, die Empfehlungen der Leitsätze so
weit wie irgend möglich anzuwenden.
6. Die Regierungen der Teilnehmerstaaten sollten diese weder zu protektionistischen Zwecken noch auf eine Weise verwenden, die den
komparativen Vorteil eines Landes, in dem multinationale Unternehmen investieren, beeinträchtigt.
7. Regierungen sind befugt, vorbehaltlich des internationalen Rechts
die Bedingungen festzusetzen, unter denen multinationale Unternehmen innerhalb ihres Hoheitsgebiets tätig werden. Die Unternehmensteile eines in verschiedenen Ländern ansässigen multinationalen
Unternehmens unterliegen den in den jeweiligen Ländern geltenden
25
Gesetzen. Sofern sich multinationale Unternehmen widersprüchlichen Auflagen von Teilnehmerstaaten gegenübersehen, werden
die betreffenden Regierungen bei der Lösung eventuell entstehender Probleme vertrauensvoll zusammenarbeiten.
8. Die Regierungen der Teilnehmerstaaten bekennen sich damit zu ihrer
Verantwortung für eine gerechte Behandlung der Unternehmen in
Übereinstimmung mit dem internationalen Recht sowie den von
ihnen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.
9. Um die Lösung etwaiger Probleme zwischen Unternehmen und
Regierungen der Gastländer zu erleichtern, sollte die Anwendung
geeigneter internationaler Streitbeilegungsmechanismen, einschließlich Schiedsverfahren, gefördert werden.
10. Die Regierungen der Teilnehmerstaaten werden die Leitsätze fördern
und sich für ihre Anwendung einsetzen. Sie werden nationale Kontaktstellen einrichten, die die Beachtung der Leitsätze fördern und als
Diskussionsforum für sämtliche Fragen bezüglich der Leitsätze fungieren. Die betreffenden Regierungen werden ferner an geeigneten
Prüfungs- und Konsultationsverfahren teilnehmen, die sich mit Fragen
der Auslegung der Leitsätze in einer sich wandelnden Welt befassen.
sie sie hinreichend, auch im Rahmen von Schulungsprogrammen,
über diese Politik informieren;
9. von diskriminierenden oder Disziplinarmaßnahmen gegenüber
Arbeitnehmern absehen, die dem Management oder gegebenenfalls
den zuständigen Behörden in gutem Glauben Praktiken melden, die
gegen das geltende Recht, die Leitsätze oder die Unternehmenspolitik verstoßen;
10. ihre Geschäftspartner, einschließlich Zulieferfirmen und Unterauftragnehmer, wo praktikabel, zur Anwendung von Grundsätzen der Unternehmensführung ermutigen, die im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen stehen;
11. sich jeder ungebührlichen Einmischung in die Politik des Gaststaats
enthalten.
III. Offenlegung von Informationen
1. Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass rechtzeitig und in regelmäßigen Abständen verlässliche und sachdienliche Informationen
über ihre Geschäftstätigkeit, Struktur, Finanzlage und Geschäftsergebnisse veröffentlicht werden. Diese Informationen sollten das
Gesamtunternehmen betreffen und gegebenenfalls nach Geschäftsbereichen oder geographischen Gebieten aufgeschlüsselt sein. Die
Offenlegungspolitik sollte Art, Größe und Standort des betreffenden
Unternehmens angepasst sein, unter gebührender Berücksichtigung
von Kosten, Vertraulichkeitserfordernissen und sonstigen Wettbewerbserwägungen.
2. Die Unternehmen sollten im Bezug auf Offenlegung, Rechnungslegung und Buchprüfung hohe Qualitätsstandards zu Grunde legen.
Sie werden dazu angehalten, auch bei Informationen nicht finanzieller Art, gegebenenfalls einschließlich Umwelt- und Sozialinformationen, hohe Qualitätsstandards anzuwenden. Dabei sollte über die
Normen und Verfahren, die für die Sammlung und Veröffentlichung
der finanziellen und sonstigen Informationen maßgebend sind,
Auskunft gegeben werden.
3. Die Unternehmen sollten Basisinformationen wie Name,
Sitz und Struktur des Unternehmens, Name, Adresse und
Telefon-nummer der Muttergesellschaft und ihrer wichtigsten
Tochtergesellschaften sowie ihre mittelbare und unmittelbare
prozentuale Beteiligung an diesen Tochtergesellschaften und
Niederlassungen einschließlich gegenseitiger Kapitalbeteiligungen
veröffentlichen.
4. Die Unternehmen sollten ebenfalls folgende wesentliche
Informationen veröffentlichen:
a) Finanz- und Betriebsergebnisse des Unternehmens,
b) Unternehmensziele,
c) wichtige Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte,
d) Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie deren
Vergütungen,
e) wesentliche absehbare Risikofaktoren,
f) wesentliche Fragen im Hinblick auf Beschäftigte und andere
Unternehmensbeteiligte,
g) Corporate-Governance-Struktur und -Politik.
II. Allgemeine Grundsätze
Die Unternehmen sollten der erklärten Politik der Länder, in denen sie
tätig sind, voll Rechnung tragen und auch die Meinungen der anderen
Unternehmensbeteiligten in Betracht ziehen. Die Unternehmen sollten
in dieser Hinsicht
1. einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt im Hinblick auf die angestrebte nachhaltige Entwicklung leisten;
2. die Menschenrechte der von ihrer Tätigkeit betroffenen Personen
respektieren, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen
und Engagements der Regierung des Gastlands;
3. den lokalen Kapazitätsaufbau durch eine enge Zusammenarbeit mit
den jeweiligen örtlichen Gemeinwesen einschließlich Vertretern der
lokalen Wirtschaft fördern und gleichzeitig die Expansion der Aktivitäten des Unternehmens auf den Inlands- und Auslandsmärkten
gemäß dem Prinzip solider Geschäftspraktiken fördern;
4. die Humankapitalbildung fördern, namentlich durch Schaffung von
Beschäftigungsmöglichkeiten und Erleichterung von Aus- und
Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer;
5. davon absehen, sich um Ausnahmeregelungen zu bemühen bzw.
Ausnahmen zu akzeptieren, die nicht in den Gesetzen oder Vorschriften über Umwelt, Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsmarkt, Besteuerung, finanzielle Anreize oder sonstige Bereiche vorgesehen sind;
6. gute Corporate-Governance-Grundsätze unterstützen und für deren
Beachtung sorgen sowie empfehlenswerte Corporate-GovernancePraktiken entwickeln und anwenden;
7. wirksame Selbstregulierungspraktiken und Managementsysteme
konzipieren und anwenden, die ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Unternehmen und der Gesellschaft der Gastländer
begünstigen.
8. dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmer umfassend über die jeweilige
Unternehmenspolitik unterrichtet sind und sich daran halten, indem
26
5. Die Unternehmen werden dazu angehalten, ergänzende Informationen, namentlich folgender Art, mitzuteilen:
a) Für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärungen über Grundsätze bzw.
unternehmerische Verhaltensregeln, einschließlich von Informationen
über die Unternehmenspolitik in Sozial-, Ethik- und Umweltfragen,
sowie andere Verhaltenskodizes, zu denen sich das Unternehmen
bekennt. Darüber hinaus können auch Angaben über das Datum der
Annahme derartiger Erklärungen, die Länder und die Unternehmensteile, für die sie gelten, sowie die vom Unternehmen im Hinblick auf
diese Erklärungen erzielten Ergebnisse gemacht werden;
b) Informationen über Systeme des Risikomanagements, die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen sowie die Beachtung von Selbstverpflichtungen und Verhaltenskodizes;
c) Informationen über die Beziehungen zu den Beschäftigten und
anderen Unternehmensbeteiligten.
4.a) in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmer/Arbeitgeberbeziehungen nicht weniger günstige Standards
beachten, als sie von vergleichbaren Arbeitgebern des Gastlands
angewendet werden;
b) im Rahmen ihrer Aktivitäten angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz treffen;
5. bei ihrer Tätigkeit soweit irgend möglich einheimische Arbeitskräfte
beschäftigen und für Fortbildungsmaßnahmen zur Anhebung des
Qualifikationsniveaus sorgen, und zwar in Zusammenarbeit mit den
Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden;
6. bei Überlegungen zu Veränderungen ihrer Geschäftstätigkeit, die
mit erheblichen Konsequenzen für die Existenz ihrer Arbeitnehmer
verbunden wären – wie insbesondere Schließung eines Unternehmensteils mit Massenentlassungen –, die Vertreter ihrer Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden in angemessener Art und Weise von derartigen Veränderungen in Kenntnis setzen und mit den Arbeitnehmervertretern und den zuständigen
Behörden zusammenarbeiten, um nachteilige Auswirkungen soweit
wie irgend durchführbar abzumildern. Unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls wäre es gut, wenn
die Unternehmensleitung solche Informationen bekannt geben
könnte, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird. Es können auch andere Wege einer sinnvollen Zusammenarbeit beschritten
werden, um die Auswirkungen derartiger Entscheidungen zu mildern;
7. bei Bona-fide-Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über
die Beschäftigungsbedingungen, oder wenn die Arbeitnehmer von
ihrem Recht Gebrauch machen, sich zu organisieren, weder mit der
vollständigen oder teilweisen Verlagerung einer Betriebseinheit aus
dem betreffenden Land in ein anderes Land drohen, noch Arbeitnehmer aus Unternehmensteilen im Ausland umsetzen, um hierdurch
die Verhandlungen auf unbillige Weise zu beeinflussen oder die Ausübung des Organisationsrechts der Arbeitnehmer zu behindern;
8. die bevollmächtigten Vertreter ihrer Arbeitnehmer in den Stand setzen, über Fragen der Tarifverträge oder der Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungen zu verhandeln, und den beteiligten Parteien
die Möglichkeit geben, mit Vertretern der Unternehmensleitung, die
zur Beschlussfassung über die anstehenden Fragen ermächtigt sind,
Konsultationen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse
zu veranstalten.
IV. Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
Die Unternehmen sollten im Rahmen der geltenden Gesetze und
Bestimmungen sowie der bestehenden Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungen und Beschäftigungspraktiken
1.a) das Recht ihrer Arbeitnehmer respektieren, sich durch Gewerkschaften und andere legitime Arbeitnehmerorganisationen vertreten zu
lassen, und bereit sein, mit diesen Arbeitnehmerorganisationen entweder einzeln oder über Arbeitgeberverbände konstruktive Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, Vereinbarungen über die
Beschäftigungsbedingungen zu treffen;
b) zur effektiven Abschaffung der Kinderarbeit beitragen;
c) zur Beseitigung sämtlicher Formen von Zwangsarbeit beitragen;
d) gegenüber ihren Arbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung oder
Beruf jegliche Diskriminierung aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Religion, politische Anschauung, Abstammung oder
soziale Herkunft unterlassen, sofern die Politik des betreffenden
Staats nicht ausdrücklich eine Auswahl der Arbeitnehmer nach
bestimmten Kriterien vorsieht mit dem Ziel, eine größere Gleichheit
der Beschäftigungschancen zu erreichen, oder die Auswahl mit
inhärenten Arbeitsplatzanforderungen zusammenhängt;
2.a) den Arbeitnehmervertretern die Unterstützung zuteil werden
lassen, die u.U. erforderlich ist, um das Zustandekommen wirksamer
Tarifverträge zu fördern;
b) den Arbeitnehmervertretern die Informationen zur Verfügung
stellen, die als Grundlage für konstruktive Verhandlungen über
die Beschäftigungsbedingungen erforderlich sind;
c) Konsultationen und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und deren jeweiligen Vertretern in Angelegenheiten
von gemeinsamem Interesse fördern;
3. den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild von der Lage des betreffenden
Unternehmensteils oder gegebenenfalls des Gesamtunternehmens
zu bilden;
V. Umwelt
Die Unternehmen sollten im Rahmen der Gesetze, Bestimmungen und
Verwaltungspraktiken der Länder, in denen sie tätig sind, und unter
Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Abkommen, Grundsätze, Ziele und Standards der Notwendigkeit des Schutzes von Umwelt,
öffentlicher Gesundheit und Sicherheit in gebührender Weise Rechnung
tragen und ihre Geschäftstätigkeit allgemein so ausüben, dass sie einen
Beitrag zu dem allgemeineren Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet.
Die Unternehmen sollten insbesondere
1. ein auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenes Umweltmanagementsystem einrichten und aufrechterhalten, das u.a. Folgendes vorsieht:
27
a) Sammlung und Evaluierung zweckdienlicher, aktueller Informationen
über mögliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt, Gesundheit
und Sicherheit;
b) Aufstellung messbarer Ziele und gegebenenfalls spezifischer Zielvorgaben für die Verbesserung der Ergebnisse im Umweltbereich sowie
regelmäßige Überprüfungen der fortgesetzten Gültigkeit dieser Ziele;
c) regelmäßige Beobachtung und Kontrolle der bei der Verwirklichung
der allgemeinen bzw. spezifischen Ziele im Bereich von Umwelt,
Gesundheit und Sicherheit realisierten Fortschritte;
2. unter Berücksichtigung von Erwägungen hinsichtlich Kosten,
Geschäftsgeheimnis und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum:
a) der Öffentlichkeit und den Beschäftigten zweckdienliche, aktuelle
Informationen über mögliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf
Umwelt, Gesundheit und Sicherheit zur Verfügung stellen, die auch
einen Überblick über die bei der Verbesserung der Umweltergebnisse erzielten Fortschritte umfassen können;
b) zu gegebener Zeit einen zweckmäßigen Kommunikations- und
Konsultationsprozess mit den von der Unternehmenspolitik in den
Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit sowie deren Umsetzung unmittelbar betroffenen Gemeinwesen einleiten;
3. die absehbaren Folgen, die Verfahren, Güter und Dienstleistungen
des Unternehmens über deren gesamten Lebenszyklus hinweg für
Umwelt, Gesundheit und Sicherheit haben können, abschätzen und
beim Entscheidungsprozess berücksichtigen. Wenn die in Erwägung
gezogenen Aktivitäten Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit
beträchtlich in Mitleidenschaft zu ziehen drohen und der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde unterliegen, sollte eine
zweckdienliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden;
4. falls gemäß dem wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand
bezüglich der Risiken eine ernste Umweltschädigung droht, sowie
auch unter Berücksichtigung etwaiger Risiken für die menschliche
Gesundheit und Sicherheit, die Umsetzung kostenwirksamer
Maßnahmen zur Verhinderung bzw. größtmöglichen Reduzierung
eines solchen Schadens nicht unter dem Vorwand aufschieben,
es mangele an absoluter wissenschaftlicher Gewissheit;
5. Krisenpläne bereithalten, um ernste Umwelt- und Gesundheitsschäden zu vermeiden, zu mildern bzw. zu meistern, die durch ihre Aktivitäten, einschließlich Unfällen und Krisensituationen, verursacht
werden könnten, und Mechanismen zur sofortigen Meldung an
die zuständigen Behörden vorsehen;
6. ständig um eine Verbesserung ihrer Umweltergebnisse bemüht sein,
indem sie gegebenenfalls Aktivitäten fördern, die darauf abzielen
a) in allen Unternehmensteilen Technologien und Betriebsverfahren
einzuführen, die den Umweltstandards des Unternehmensteils mit
den diesbezüglich besten Ergebnissen entsprechen;
b) Güter bzw. Dienstleistungen zu entwickeln und bereitzustellen, die
keine ungebührlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und
deren Anwendung zum beabsichtigten Zweck gefahrlos ist, die im
Hinblick auf ihren Verbrauch an Energie und natürlichen Ressourcen
effizient sind und die wieder verwendet, umgewandelt oder gefahrlos entsorgt werden können;
c) das Bewusstsein ihrer Kunden für die Umweltfolgen der Verwendung
von Produkten und Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens zu schärfen;
d) Möglichkeiten zur langfristigen Verbesserung der Umweltergebnisse
des Unternehmens zu erforschen;
7. ihren Beschäftigten ein hinreichendes Schulungs- und Ausbildungsangebot zur Verfügung stellen, das sich auf Umwelt-, Gesundheitsund Sicherheitsfragen erstreckt, namentlich in Bezug auf die
Handhabung gefährlicher Stoffe und die Verhinderung von Umweltkatastrophen, aber auch auf allgemeinere Aspekte des Umweltmanagements, wie z.B. Umweltprüfverfahren, Öffentlichkeitsarbeit
und Umwelttechnologien;
8. zur Konzipierung einer ökologisch sinnvollen und ökonomisch
effizienten staatlichen Umweltpolitik beitragen, z.B. durch Partnerschaften oder Initiativen, mit denen das Umweltbewusstsein
gestärkt und der Umweltschutz verbessert werden.
VI. Bekämpfung der Korruption
Die Unternehmen sollten weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder
oder sonstige ungerechtfertigte Vorteile anbieten, versprechen, gewähren oder fordern, um einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen
Vorteil zu erlangen oder zu behalten. Ebenso sollten von den Unternehmen keine Bestechungsgelder oder andere ungerechtfertigte Vorteile
gefordert oder erwartet werden. Die Unternehmen sollten insbesondere
1. öffentlichen Amtsträgern oder Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner
weder einen Teil einer vertraglich vereinbarten Zahlung anbieten
noch einer solchen Forderung nachgeben. Sie sollten Unteraufträge,
Bestellungen oder Beraterverträge nicht als Mittel benutzen, öffentlichen Amtsträgern, Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner oder
deren Angehörigen bzw. Geschäftsfreunden Zahlungen zukommen
zu lassen;
2. sicherstellen, dass die Vergütung der in ihrem Auftrag Handelnden
angemessen ist und ausschließlich für legitime Dienstleistungen
gezahlt wird. Gegebenenfalls sollten sie die Beauftragten, die von
ihnen für Transaktionen mit öffentlichen Stellen und staatlichen
Unternehmen eingesetzt werden, in einer Liste aufführen, die sie
den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen;
3. die Transparenz ihrer Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption verbessern. Die diesbezüglichen Maßnahmen könnten öffentliche Erklärungen umfassen, mit denen sich das Unternehmen zur Bekämpfung
von Korruption und Erpressung verpflichtet, sowie die Offenlegung
der zur Erfüllung dieser Verpflichtung eingeführten Managementsysteme. Die Unternehmen sollten auch die Offenheit und den Dialog
mit der Öffentlichkeit fördern, um zu deren Bewusstseinsbildung und
Mitarbeit bei der Korruptionsbekämpfung beizutragen;
4. die Arbeitnehmer für die vom Unternehmen verfolgte Politik der
Korruptionsbekämpfung sensibilisieren und sie zu deren Beachtung
anhalten, indem sie die diesbezüglichen Maßnahmen hinreichend
bekannt machen und Schulungsprogramme sowie Disziplinarverfahren vorsehen;
28
3. gegebenenfalls WuT-Entwicklungsarbeiten in den Gastländern
durchführen, die auf die Bedürfnisse des lokalen Markts zugeschnitten sind, im Rahmen von WuT-Aktivitäten einheimisches Personal
beschäftigen und dessen Ausbildung unter Berücksichtigung des
am Markt vorhandenen Bedarfs fördern;
4. bei der Vergabe von Lizenzen für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum oder bei sonstigen Formen des Technologietransfers
vernünftige Bedingungen und Modalitäten anwenden und in einer
Weise vorgehen, die den langfristigen Entwicklungsaussichten des
Gastlands förderlich ist;
5. soweit dies im Sinne ihrer Geschäftspolitik ist, Verbindungen zu
lokalen Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten herstellen
und gemeinsam mit einheimischen Unternehmen oder Industrieverbänden an Verbundforschungsprojekten teilnehmen.
5. Managementkontrollsysteme einführen, die der Bestechung und Korruption entgegenwirken, und Praktiken der Finanz-, Steuer- und Rechnungsprüfung anwenden, die verhindern, dass eine parallele Buchhaltung oder geheime Konten eingerichtet bzw. Dokumente erstellt werden, die die geschäftlichen Transaktionen, auf die sie sich beziehen,
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wiedergeben;
6. keine illegalen Spenden an Kandidaten für ein öffentliches Amt oder
politische Parteien oder sonstige politische Organisationen leisten.
Bei finanziellen Beiträgen sollte den Erfordernissen der Publizitätspflicht
voll Genüge getan und der Geschäftsleitung Meldung erstattet werden.
VII. Verbraucherinteressen
Die Unternehmen sollten bei ihren Beziehungen zu den Verbrauchern faire
Geschäfts-, Vermarktungs- und Werbepraktiken anwenden und alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und Qualität der von ihnen angebotenen Güter oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Sie sollten insbesondere
1. sicherstellen, dass die von ihnen angebotenen Güter oder Dienstleistungen allen ausdrücklich vereinbarten bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Normen im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der
Verbraucher entsprechen, was auch Warnungen in Bezug auf etwaige
Gesundheitsrisiken sowie Angaben bezüglich der Produktsicherheit
und sonstige Informationen umfasst;
2. je nach Art der Güter oder Dienstleistungen hinreichend präzise und
klare Informationen über deren Zusammensetzung, Anwendungssicherheit sowie Wartung, Lagerung und Entsorgung liefern, damit die
Verbraucher ihre Entscheidungen in voller Sachkenntnis treffen können;
3. transparente und wirksame Verfahren für die Bearbeitung von
Verbraucherbeschwerden sowie für die gerechte und rasche Beilegung von Streitigkeiten mit den Verbrauchern vorsehen, und zwar
ohne ungebührlichen Kosten- und Verwaltungsaufwand;
4. von täuschenden, irreführenden, betrügerischen oder unfairen
Darstellungen, Auslassungen und sonstigen Praktiken absehen;
5. das Recht der Verbraucher auf Schutz ihrer Privatsphäre respektieren
und den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten;
6. uneingeschränkt und auf transparente Weise mit den zuständigen
öffentlichen Stellen bei der Vermeidung bzw. Beseitigung von ernsten
Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit
zusammenarbeiten, die durch den Verbrauch oder die Verwendung
ihrer Produkte entstehen.
IX. Wettbewerb
Die Unternehmen sollten im Rahmen der geltenden Gesetze und
Regulierungen ihre Geschäftstätigkeit nach den Regeln des Wettbewerbs ausüben. Die Unternehmen sollten insbesondere
1. keine wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Konkurrenten
treffen bzw. umsetzen, die darauf abzielen,
a) verbindliche Preise festzusetzen,
b) Submissionsangebote abzusprechen,
c) Produktionsbeschränkungen oder -quoten festzulegen, oder
d) Märkte unter den Wettbewerbern nach Kunden, Lieferanten,
Absatzgebieten oder Sparten aufzuteilen;
2. ihre gesamte Geschäftstätigkeit unter Beachtung aller geltenden
wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ausüben und dabei auch
relevante wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Länder berücksichtigen, deren Wirtschaft durch etwaige wettbewerbswidrige
Praktiken Schaden zu erleiden droht;
3. mit den Wettbewerbsbehörden dieser Länder zusammenarbeiten,
indem sie u.a. – vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften und
geeigneter Schutzmaßnahmen – Anfragen so rasch und vollständig
wie möglich beantworten;
4. sicherstellen, dass sich ihre Arbeitnehmer der Bedeutung bewusst
sind, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbsgesetze und
-politiken zukommt.
X. Besteuerung
Es ist wichtig, dass die Unternehmen durch die pünktliche Entrichtung
ihrer Steuerschuld einen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen der Gastländer leisten. Die Unternehmen sollten insbesondere die Steuergesetze
und -vorschriften aller Länder, in denen sie tätig sind, einhalten und alles
in ihren Kräften Stehende tun, damit ihre Aktivitäten dem Buchstaben
und dem Geist dieser Gesetze und Vorschriften gerecht werden. Hierunter fallen Maßnahmen wie z.B. die Übermittlung der notwendigen
Informationen an die zuständigen Behörden, damit diese die im
Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit anfallenden Steuern
korrekt veranlagen können, sowie die Beachtung des Fremdvergleichsprinzips bei ihren Verrechnungspreisen.
VIII. Wissenschaft und Technologie
Die Unternehmen sollten
1. bestrebt sein, sicherzustellen, dass ihre Aktivitäten mit der Wissenschafts- und Technologiepolitik (WuT) und den diesbezüglichen Plänen
der Länder, in denen sie tätig sind, im Einklang stehen, und gegebenenfalls zum Ausbau der Innovationskapazitäten auf lokaler und nationaler Ebene beitragen;
2. im Rahmen ihrer Tätigkeit, soweit praktikabel, Verfahren anwenden,
die – unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Rechte
an geistigem Eigentum – den Transfer und die rasche Verbreitung von
Technologien und Know-how erlauben;
29
Anhang II
OECD-Ratsbeschluss
Juni 2000
DER RAT –
im Hinblick auf das Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960;
im Hinblick auf die OECD-Erklärung über internationale Investitionen
und multinationale Unternehmen (die „Erklärung“), in der die Regierungen
der Teilnehmerstaaten („Teilnehmerstaaten“), gemeinsam den auf ihrem
Staatsgebiet tätigen oder von dort aus operierenden multinationalen
Unternehmen die Beachtung der Leitsätze für multinationale Unternehmen
(die „Leitsätze“) empfehlen;
in der Erkenntnis, dass sich die internationale Zusammenarbeit über
Fragen im Zusammenhang mit der Erklärung angesichts der weltweiten
Tätigkeit der multinationalen Unternehmen auf sämtliche Länder
erstrecken sollte;
im Hinblick auf das Mandat des Ausschusses für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, insbesondere was dessen Aufgaben hinsichtlich der Erklärung betrifft [C(84)171(endgültige Fassung),
erneut bestätigt in C/M(95)21]; auf Grund des Berichts über die erste
Überprüfung der Erklärung von 1976 [C(79)102 (endgültige Fassung),
des Berichts über die zweite Überprüfung der Erklärung [C/MIN(84)5
(endgültige Fassung)], des Berichts über die 1991 durchgeführte Überprüfung der Erklärung [DAFFE/IME(91)23] und des Berichts über die
Überprüfung der Leitsätze von 2000 [C(2000)96];
im Hinblick auf den zweiten geänderten Ratsbeschluss von Juni 1984
[C(84)90], in der geänderten Fassung von Juni 1991 [C/MIN(91)7/ANN1];
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Verfahren für die
Veranstaltung von Konsultationen über Fragen, die unter die Leitsätze
fallen, zu verbessern und die Wirksamkeit der Leitsätze zu erhöhen;
auf Vorschlag des Ausschusses für internationale Investitionen und
multinationale Unternehmen:
BESCHLIESST,
den zweiten geänderten Ratsbeschluss von Juni 1984 [C(84)90], in der
geänderten Fassung von Juni 1991 [C/MIN(91)7/ANN1], außer Kraft
zu setzen und durch folgenden Beschluss zu ersetzen:
I. Nationale Kontaktstellen
1. Die Teilnehmerstaaten richten nationale Kontaktstellen ein, deren
Aufgabe darin besteht, die Umsetzung der Leitsätze zu fördern,
Anfragen zu beantworten sowie mit den beteiligten Parteien alle
Fragen zu erörtern, die unter die Leitsätze fallen, um so zur Lösung der
auf diesem Gebiet möglicherweise auftretenden Probleme beizutragen,
unter gebührender Berücksichtigung der im Anhang zu diesem
Beschluss enthaltenen verfahrenstechnischen Anleitungen. Die Wirtschaft, die Arbeitnehmerorganisationen und andere interessierte
Parteien werden von der Einrichtung dieser Stellen in Kenntnis gesetzt.
2. Die nationalen Kontaktstellen der einzelnen Länder arbeiten erforderlichenfalls in allen unter die Leitsätze fallenden und für ihre Tätigkeit relevanten Fragen zusammen. Grundsätzlich sollten zunächst auf nationaler
Ebene Diskussionen stattfinden, bevor mit anderen nationalen Kontaktstellen Fühlung genommen wird.
3. Die nationalen Kontaktstellen treffen sich jährlich zu einem Erfahrungsaustausch und erstatten dem Ausschuss für internationale Investitionen
und multinationale Unternehmen Bericht.
II. Der Ausschuss für internationale Investitionen und
multinationale Unternehmen
1. Der Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen („CIME” oder „der Ausschuss“) veranstaltet regelmäßig oder
auf Verlangen eines Teilnehmerstaats einen Meinungsaustausch über
Fragen, die unter die Leitsätze fallen, und die bei ihrer Anwendung
gesammelten Erfahrungen.
2. Der Ausschuss lädt den Beratenden Ausschuss der Wirtschaft bei der
OECD (BIAC) und den Gewerkschaftlichen Beratungsausschuss bei der
OECD (TUAC) (die „beratenden Organe“) sowie andere Nichtregierungsorganisationen regelmäßig ein, zu unter die Leitsätze fallenden
Fragen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus können mit den beratenden
Organen auf deren Verlangen Meinungsaustausche über diese Fragen
veranstaltet werden.
3. Der Ausschuss kann beschließen, mit Vertretern von Nichtteilnehmerstaaten einen Meinungsaustausch über Fragen zu veranstalten, die unter
die Leitsätze fallen.
4. Der Ausschuss ist für die Auslegung der Leitsätze zuständig. Auslegungen
werden gegeben soweit erforderlich. Den einzelnen Unternehmen wird,
soweit sie dies wünschen, Gelegenheit gegeben, ihre Auffassungen zu
Fragen im Zusammenhang mit den Leitsätzen, die ihre Interessen berühren, entweder mündlich oder schriftlich darzulegen. Der Ausschuss zieht
keine Schlussfolgerungen über das Verhalten einzelner Unternehmen.
5. Der Ausschuss hält Meinungsaustausche über die Aktivitäten der nationalen
Kontaktstellen mit dem Ziel ab, die Wirksamkeit der Leitsätze zu erhöhen.
6. Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die wirksame Anwendung der Leitsätze wird der Ausschuss entsprechend dem ihm übertragenen Mandat den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen verfahrenstechnischen Anleitungen gebührend Rechnung tragen.
7. Der Ausschuss wird dem Rat regelmäßig über Fragen, die unter die Leitsätze fallen, Bericht erstatten. Dabei wird der Ausschuss den Berichten
der nationalen Kontaktstellen, den Auffassungen der beratenden Organe
sowie gegebenenfalls den Standpunkten anderer Nichtregierungsorganisationen sowie den Stellungnahmen von Nichtteilnehmerstaaten Rechnung tragen.
III. Überprüfung des Beschlusses
Dieser Beschluss wird regelmäßig überprüft.
Der Ausschuss wird diesbezügliche Vorschläge unterbreiten.
30
Anhang III:
Verfahrenstechnische Anleitungen
I. Nationale Kontaktstellen
Die Rolle der nationalen Kontaktstellen besteht darin, die wirksame
Anwendung der Leitsätze zu fördern. Die nationalen Kontaktstellen werden entsprechend den Schlüsselkriterien der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht auf die Realisierung des Ziels
der funktionellen Äquivalenz hinarbeiten.
C. Anwendung der Leitsätze in besonderen Fällen
Die nationalen Kontaktstellen werden zur Lösung von Problemen beitragen, die sich bei der Umsetzung der Leitsätze in besonderen Fällen
ergeben. Sie werden ein Diskussionsforum bieten und der Wirtschaft,
den Arbeitnehmerorganisationen bzw. anderen beteiligten Parteien
dabei helfen, diese Fragen effizient und zügig sowie unter Beachtung
der geltenden Gesetze zu lösen. Im Rahmen dieses Beistands werden
die nationalen Kontaktstellen
1. im Rahmen einer ersten Evaluierung darüber entscheiden, ob die
aufgeworfenen Fragen eine eingehendere Prüfung rechtfertigen,
und der Partei bzw. den Parteien, die sie gestellt haben, eine Antwort zukommen lassen;
2. sofern die gestellten Fragen eine eingehendere Prüfung verdienen,
den beteiligten Parteien ihre Hilfe bei der Lösung dieser Fragen
anbieten. Zu diesem Zweck werden die nationalen Kontaktstellen
diese Parteien konsultieren und je nach Fall
a) den Rat der zuständigen Behörden und/oder von Vertretern der
Wirtschaft, der Arbeitnehmerorganisationen bzw. anderer nichtstaatlicher Organisationen sowie einschlägiger Experten einholen;
b) die nationalen Kontaktstellen des anderen Lands bzw. der anderen
Länder konsultieren;
c) die Stellungnahme des CIME einholen, wenn Zweifel darüber bestehen, wie die Leitsätze in besonderen Fällen auszulegen sind;
d) außergerichtliche, auf einvernehmliche Lösungen abzielende Verfahren,
wie z.B. Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren, vorschlagen und, mit
Zustimmung der beteiligten Parteien, den Zugang zu solchen Verfahren erleichtern, um bei der Lösung der anstehenden Fragen zu helfen;
3. wenn die beteiligten Parteien keine Einigung über die strittigen
Fragen erzielen, eine Erklärung abgeben und erforderlichenfalls
Empfehlungen zur Anwendung der Leitsätze formulieren;
4.a) im Interesse einer Lösung der aufgeworfenen Fragen zweckmäßige
Schritte zum Schutz sensibler Unternehmens- oder sonstiger Daten
ergreifen. Während der Dauer der unter Ziffer 2 beschriebenen
Verfahren bleiben die Arbeiten vertraulich. Haben die beteiligten
Parteien bei Abschluss des Verfahrens keine Einigung über die
betreffenden Fragen erzielt, so steht es ihnen frei, sich zu diesen
Fragen zu äußern und sie zu erörtern. Die während der Anwendung
des Verfahrens von einer anderen beteiligten Partei übermittelten
Informationen und Stellungnahmen bleiben jedoch vertraulich,
sofern diese andere Partei nicht deren Offenlegung zustimmt;
b) die Erge bnisse dieses Verfahrens nach Konsultationen mit den
beteiligten Parteien der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern es
im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Leitsätze nicht ratsamer erscheint, die Vertraulichkeit zu wahren;
A. Institutionelle Vorkehrungen
Entsprechend dem Ziel der funktionellen Äquivalenz verfügen die Teilnehmerstaaten über Flexibilität bei der Organisation ihrer nationalen
Kontaktstellen, wobei sie sich um die aktive Unterstützung der Sozialpartner – Vertreter der Wirtschaft und Arbeitnehmerorganisationen –
sowie anderer interessierter Parteien, darunter auch Nichtregierungsorganisationen, bemühen sollten.
Die nationalen Kontaktstellen
1. können aus einem hohen Regierungsbeamten oder auch einer öffentlichen Dienststelle unter Leitung eines hohen Beamten bestehen. Als
Alternativlösung können gemeinsame Organe vorgesehen werden,
die aus Vertreter mehrerer staatlicher Stellen bestehen. Ferner ist es
möglich, Vertreter der Wirtschaft, der Arbeitnehmerorganisationen
und anderer interessierter Parteien in diese Organe einzubeziehen;
2. werden Beziehungen mit Vertretern der Wirtschaft, der Arbeitnehmerorganisationen und anderer interessierter Parteien aufnehmen und
unterhalten, die in der Lage sind, zu einer wirksamen Anwendung
der Leitsätze beizutragen.
B. Information und Förderung der Leitsätze
Die nationalen Kontaktstellen
1. werden für die Kenntnis und die Verbreitung der Leitsätze mit den
geeigneten Mitteln, einschließlich Online-Informationen und Informationen in den jeweiligen Landessprachen, sorgen. Potentielle Investoren (im In- und Ausland) sollten hinreichend über die Leitsätze informiert werden;
2. sollten das Bewusstsein für die Leitsätze schärfen, gegebenenfalls
auch durch Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Arbeitnehmerorganisationen, anderen Nichtregierungsorganisationen und der
interessierten Öffentlichkeit;
3. sollten Auskünfte zu den Leitsätzen geben, sofern sie Anfragen
erhalten von:
a) anderen nationalen Kontaktstellen,
b) Unternehmenskreisen, Arbeitnehmerorganisationen, anderen Nichtregierungsorganisationen oder der Öffentlichkeit, sowie
c) Regierungen von Nichtteilnehmerstaaten.
31
5. für den Fall, dass Fragen in Nichtteilnehmerstaaten auftreten, Schritte einleiten, um zu einem besseren Verständnis der betreffenden
Fragen zu gelangen und, soweit dies zweckmäßig und praktikabel
ist, das hier beschriebene Verfahren anwenden.
D. Berichterstattung
1. Jede nationale Kontaktstelle erstattet dem Ausschuss jährlich
Bericht.
2. Die Berichte sollten Informationen über Art und Ergebnisse der
Aktivitäten der nationalen Kontaktstellen enthalten, darunter auch
über die Aktivitäten zur Anwendung der Leitsätze in besonderen
Fällen.
II. Der Ausschuss für internationale Investitionen und
multinationale Unternehmen
1. Der Ausschuss wird die ihm übertragenen Aufgaben effizient und
zügig erledigen.
2. Der Ausschuss wird die von den nationalen Kontaktstellen an ihn
herangetragenen Ersuchen um Beistand bei der Durchführung ihrer
Aktivitäten prüfen, vor allem wenn Zweifel an der Auslegung der
Leitsätze in besonderen Fällen bestehen.
3. Der Ausschuss wird
a) die Berichte der nationalen Kontaktstellen prüfen;
b) die begründete Anfrage eines Teilnehmerstaats oder eines beratenden Organs prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle ihren Aufgaben
bezüglich der Behandlung von spezifischen Fragen nachkommt;
c) eine Auslegung der Leitsätze in Erwägung ziehen, wenn ein Teilnehmerstaat oder ein beratendes Organ einen begründeten
Antrag auf Prüfung der Frage stellt, ob eine nationale Kontaktstelle die Anwendung der Leitsätze in besonderen Fällen korrekt
ausgelegt hat;
d) gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Funktionsweise
der nationalen Kontaktstellen und der wirksamen Umsetzung der
Leitsätze formulieren.
4. Der Ausschuss kann die Meinung von Experten zu allen unter die
Leitsätze fallenden Fragen einholen und in Erwägung ziehen. Zu
diesem Zweck wird der Ausschuss geeignete Verfahren beschließen.
32
Anhang IV
Nationale Kontaktstellen
Argentinien
Head of the Direction
National Direction of International
Economic Negotiations (DINEI)
Ministry of Foreign Affairs,
International Trade and Worship
Esmeralda 1212, 9th floor
Buenos Aires
Tel:
(54-11) 4819 7020/7568
Fax: (54-11) 4819 7566
Email: [email protected]
Australien
The Executive Member Foreign Investment
Review Board, c/- The Treasury
Parkes Place
Parkes Canberra ACT 2600
Tel:
(61-2) 6263 3777
Fax: (61-2) 6263 2940
Email: [email protected]
Web: www.ausncp.gov.au
Belgien
Service Public Fédéral Economie,
PME, Classes Moyennes & Energie
Direction générale du Potentiel Economique
rue Général Leman 60
1040 Bruxelles
Tel:
(32-2) 206 58 73
Fax: (32-2) 514 03 89
Email: [email protected]
Brasilien
Mr. Antonio Gustavo Rodrigues
Deputy Secretary for International Affairs
Ministry of Finance
Brasília-DF
Tel: (+5561) 412 5283
Fax: (+5561) 4112 5273
Email: [email protected]
Chile
Mr. Alejandro Buvinic, Dirección de Relaciones
Económicas Internacionales
Ministerio de Relaciones Exteriores de Chile
Teatinos 20, tercer piso,
Santiago
Tel:
56 2 565 93 57 / 93 53
Fax: 56 2 565 93 64
Email: [email protected]
Deutschland
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
– Auslandsinvestitionen VC3
Scharnhorststrasse 34-37
D-10115 Berlin
Tel:
(49-30) 2014 7577, 75 21
Fax: (49-30) 2014 5378Email:
Email: [email protected]
Dänemark
Deputy Permanent Secretary of State
Labour Law and International Relations Centre
Ministry of Employment
Holmens Kanal 20
DK-1060 Copenhagen K
Tel:
(45) 33 92 99 59
Fax: (45) 33 12 13 78
Email: [email protected]
Frankreich
Madame Odile Renaud-Basso
Sous-directrice ‘Europe et Affaires Monétaires
Internationales’
Direction du Trésor
139, rue de Bercy
75572 Paris cedex 12
Tel:
(33) 01 44 87 73 70
Fax: (33) 01 45 18 36 29
Email: [email protected]
Web: http://www.minefi.gouv.fr/
TRESOR/pcn/pcn.htm.
Griechenland
Director
Directorate for International Organisations
and Policies
General Directorate for Policy Planning
and Implementation
Ministry of Economy and Finance
Ermou & Cornarou 1
GR-105 63 Athens
Tel:
(30210) 328 6301 or 328 6231
Fax: (30210) 328 6309
Email: [email protected]
Web: www.elke.gr/bloecd.htm
Estland
Head of Division, Foreign Trade Policy
Division, Trade Department
Ministry of Economic Affairs and
Communication
Harju 11
15072 Tallinn
Tel:
372-625 6399
Fax: 372-631 3660
Email: [email protected]
Großbritannien
UK National Contact Point
Department of Trade and Industry
Bay 365
Kingsgate House
66-74 Victoria Street
London SW1E 6SW
Tel:
(44-20) 7215 4254
Fax: (44-20) 7215 4577
Email: [email protected]
Web: www.dti.gov.uk/worldtrade/ukncp.htm
Finnland
Secretary General,
Senior Government Secretary
Advisory Committee on International
Investment and Multinational Enterprises
of Finland (MONIKA)
Ministry of Trade and Industry
PO Box 32
0023 Valtioneuvosto, Helsinki
Tel:
(358-9) 1606 4689
Email: [email protected]
Web: www.ktm.fi/monika/
Irland
National Contact Point for the OECD
Guidelines for Multinational Enterprises
Enterprise Policy Unit
Department of Enterprise, Trade and
Employment
Kildare Street
Dublin 2
Tel:
(353-1) 631 2936
Fax: (353-1) 631 2822
Email: [email protected]
Web: www.entemp.ie/epst/fdi2.htm
33
Island
Director for Financial Markets and
Economic Affairs
Ministry of Industry and Commerce
Arnarhvoli
150 Reykjavik
Tel: (354-1) 609 070
Fax: (354-1) 621 289
Israel
Mr. Shai Aizin
Israel’s National Contact Point
Ministry of Trade, Industry and Labour
30 Agron Street
Jerusalem
Tel:
(972-2) 622 0309
Fax: (972-2) 624 3005
Email: [email protected]
Web: www.ncp-israel.gov.il
Director, Trade and Investment Facilitation
Division
Ministry of Economy, Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel:
(81-3)-3501-6623
Fax: (81-3)-3501-3638,
Web: www.meti.go.jp/policy/
trade_policy/oecd/html/cime.html
Kanada
Canada’s National Contact Point
Room C6-273
125 Sussex Drive
Ottawa, Ontario K1A 0G2
Tel:
(1-613) 996 3324
Fax: (1-613) 944 0679
Email: [email protected]
Web: www.ncp-pcn.gc.ca
Italien
Mr. Stelio Venceslai
Directorate for Productive
Development and Competitiveness
Ministry for Productive Activities
Via Molise no. 2
I-00180 Rome
Tel:
(39-06) 47052836;
Fax: (39-06) 47887944;
Email: [email protected]
Web: www.minindustria.it/dgspc/Pcn/Pcn.htm
Korea
Director
Ministry of Commerce, Industry and Energy
1 Chungang-dong
Kwacheon-si
Kyongki Province, Republic of Korea
Tel:
82-2-2110-5356
Fax: 82-2-503-9655
Email: [email protected]
Web: www.mocie.go.kr
Japan
Director, Second International Organisations
Division, Economic Affairs Bureau
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel:
(81-3) 6402 2192
Fax: (81-3) 6402 2191
Web: www.mofa.go.jp/mofaj/gaiko/oecd/
Litauen
Director, Company Law Division
Ministry of Economy of the Republic of
Lithuania
Gedimino ave. 38/2
LT-2600 Vilnius
Tel:
370 2 62 05 82
Fax: 370 2 62 39 74; 370 2 62 56 04
Email: [email protected]
Web: http://www.ekm.lt
Director, International Affairs Division
Ministry of Health, Labour and Walfare
1-2-2 Kasumigaseki
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel:
(81-3)-3595-2402
Fax: (81-3)-3502-1946,
Web: www.mhlw.go.jp
Luxemburg
Secrétaire du Point de Contact national
Ministère de l'Economie
Secrétariat du Comité de Conjoncture
L-2914 Luxembourg
Tel:
(352) 478 - 41 73
Fax: (352) 46 04 48
Email: [email protected] ou
Web: [email protected]
34
Mexiko
Secretaría de Economía
Attn: Ken Smith
Alfonso Reyes # 30, Piso 16
Col. Condesa C.P. 06140
Mexico, D.F
Tel:
(52-5) 5729-9146 or 47
Fax: (52-5) 5729-6091
Email: [email protected]
[email protected]
Web: www.economia-snci.gob.mx/
Norwegen
Ministry of Foreign Affairs
Department for Trade Policy, Environment
and Resources
WTO/OECD-section
PO Box 8114
N-0032 Oslo
Tel:
(47) 2224 3418
Fax: (47) 2224 2784
Email: [email protected]
Web: http://odin.dep.no/ud/norsk/
handelspolitikk/032061-990006/
index-dok000-b-n-a.html
Neuseeland
Senior Advisor
Ministry of Economic Development
PO Box 1473
Wellington
Tel:
(64-4) 474 2967
Fax: (64-4) 471 2658
Email: [email protected]
Web: http://oecd-multinat.med.govt.nz
Niederlande
Head of the Investment Policy and
International Organisations Division
Ministry of Economic Affairs
P.O. Box 20102
NL-2500 EC The Hague
Tel:
(31-70) 379 6378
Fax: (31-70) 379 7924
Email: [email protected]
Web: www.oesorichtlijnen.nl
Österreich
Director
Export and Investment Policy Division
Federal Ministry of Economic Affairs
and Labour, Abteilung C2/5
Stubenring 1
1011 Vienna
Tel:
(43-1) 711 00 5180 or 5792
Fax: (43-1) 71100 15101
Email: [email protected]
Web: www.oecd-leitsaetze.at
www.wko.at/eu/handel/oecd.htm
www.akwien.at
Polen
Polish Agency for Foreign Investment (PAIZ)
Al. Ró_ 2
00-559 Warsaw
Tel:
(48-22) 334-98-71
Fax: (48-22) ) 334-99-99
Email: [email protected]
Web: www.paiz.gov.pl
Portugal
Director
Foreign Investment Department
Portuguese Investment Promotion Agency (ICEP)
Avenida 5 de Outubro, 101
1050-051 Lisbon
Tel:
(351-1) 808 214 214/217 909 351
Fax: (351-1) 217 940 209
Email: [email protected]
Schweden
Department for International Trade Policy
Ministry of Foreign Affairs
103 33 Stockholm
Tel:
(46-8) 405 1000
Fax: (46-8) 723 1176
Email: [email protected]
Web: http://www.ud.se/nkp
Schweiz
Point de contact national
Secteur Investissements internationaux
et entreprises multinationales
Secrétariat d'Etat à l'économie
Effingerstrasse 1
CH-3003 Berne
Tel:
(41-31) 324 08 54
Fax: (41-31) 324 90 42
Email: [email protected]
Web: www.seco-admin.ch/
Slowakei
National Contact Point of the Slovak Republic
- NKM SR
Ministry of Economy
Odbor strategie podpory podnikatelskeho
prostredia
MH SR, Mierova 19
SK - 827 15 Bratislava
Tel:
421-2-48541508
Fax: 421-2-48545037
Email: [email protected]
Web: http://www.economy.gov.sk/spolup
raca/smernicepodniky.doc
Slowenien
Ministry of the Economy
Foreign Economic Relations Division
Economic Multilateral Sector
Kotnikova 5
1000 Ljubljana
Tel:
00 386 2 2341035
Fax: 00 386 2 2341050
Email: [email protected]
Web: www.mg-rs.si
Spanien
National Contact Point
General Secretary for International Trade
Ministry of Economy
Paseo de la Castellana nº 162
28046 Madrid
Tel:
(34-91) 91 349 38 60
Fax: (34-91) 457 2863
Email: [email protected]
Web: http://www.mcx.es/polco/
InversionesExteriores/
acuerdosinternacionales/
acuerdosinternacionales.htm
Tschechische Republik
Director General
International Organisations Department
Ministry of Finance
Letenská 15
118 10 Prague 1
Tel:
(420-2) 5704 2133
Fax: (420-2) 5704 2795
Email: [email protected]
Web: www.mfcr.cz/static/zahrvztahy/
oecd.htm
Türkei
Deputy Director General
Undersecretariat of Treasury
General Directorate of Foreign Investment
35
Inönü Bulvar_
06510 Emek-Ankara
Tel:
90-213 212 8800/2029
Fax: 90-312 212 8916
Email: [email protected]
[email protected]
Web: www.hazine.gov.tr
Ungarn
Department of Economic Development
Programmes
Ministry of Economy and Transport
V., Honvéd u. 13-15
H-1055 Budapest
Tel:
(36-1) 374-2877
Fax: (36-1) 269-3478, 332-6154
Email: [email protected]
Web: www.gkm.hu/site/fomenu/gazdas
ag/oecd/index.htm
USA
Director
Office of Investment Affairs
Department of State
2201 C St. NW
Washington, DC 20520
Tel:
(1-202) 736 4274
Fax: (1-202) 647 0320
Email: [email protected]
Web: www.state.gov/www/issues/
economic/ifd_oia.html
www.state.gov/e/eb/oecd/
Europäische Kommission*
Ms Corinne Dreyfus Politronacci /
Mr Hugh Pullen
CHAR 8/204 or 8/166
Directorate General for Trade, Unit F2
Rue de la Loi 200
B-1049 Brussels
Tel:
322.295.16.55 or +322.298.61.63
Fax: 322.299.16.51
Email: [email protected] or
[email protected]
Web: http://europa.eu.int/comm/trade/
csr/index_en.htm
* Die EU-Kommission ist formal gesehen keine
Kontaktstelle, aber sie engagiert sich auch für
die Anwendung der Leitsätze.
Quelle: OECD
Anhang V
Mitgliedsorganisationen von Friends of the Earth
Argentinien
Amigos de la Tierra
Avda. Cordoba No 5051, Piso 1, Departamento 1
1414 Buenos Aires – ARGENTINA
Tel 54 11 4773 5947
Fax 54 11 4773 5947
[email protected]
Australien
Friends of the Earth
PO Box 222
3065 Fitzroy – AUSTRALIA
Tel 61 39 419 8700
Fax 61 39 416 2081
[email protected]
www.foe.org.au
Belgien
Les Amis de la Terre
Place de la Vingeanne 1
5100 Dave – BELGIUM
Tel 32 81 401478
Fax 32 81 402 354
[email protected]
www.amisdelaterre.be
Benin
Les Amis de la Terre
03 BP 1162
Jericho, Cotonou – BENIN
Tel 33 32 88 84
Fax 33 32 88 84
[email protected]
Bolivien
CERDET
PO Box 83
Tarija – BOLIVIA
Tel 591 4 6635471
Fax 591 4 6633454
[email protected]
Brasilien
Nucleo Amigos da Terra
Rua Carlos Trein Filho, 13
Auxiliadora
90450-120 Porto Alegre, RS – BRAZIL
Tel 55 51 3332 8884
Fax 55 51 3332 8884
[email protected]
www.natbrasil.org
Bulgarien
Ekoglasnost
PO Box 548
Dondukov blvd. 9
1000 Sofia – BULGARIA
Tel 359 2 986 2221
Fax 359 2 9881530
[email protected]
Chile
CODEFF
Luis Uribe 2620, ñuñoa
Santiago – CHILE
Tel 56 2 2747461
Fax 56 2 2691978
[email protected] / [email protected]
www.codeff.cl
Costa Rica
Asociacion Comunidades Ecologistas la Ceiba /
Amigos de la Tierra / COECOCEIBA
Partado 12423
1000 San Jose – COSTA RICA
Tel 506 223 3925
Fax 506 223 3925
[email protected]
Curaçao
Amigu di Tera
PO Box 4688
Willemstad, Curaçao – NETHERLANDS ANTILLES
Tel 5999 4656757 / 7373965
Fax 5999 4656867 / 7373965
[email protected]
Dänemark
NOAH
Norrebrogade 39/1
2200 Kobenhavn N – DENMARK
Tel 45 3536 1212
36
Fax 45 3536 1217
[email protected]
www.noah.dk
Deutschland
BUND/FoE Germany
Am Koellnischen Park 1
10179 Berlin – GERMANY
Tel 49 30 27 58 64 0
Fax 49 30 27 58 64 40
[email protected]
www.bund.net
El Salvador
Centro Salvadoreo de Tecnologa Apropiada
Apartado 3065
San Salvador – EL SALVADOR
Tel 503 2 200 046 / 2 206 480
Fax 503 2 203 313
[email protected]
www.cesta-foe.org
Estland
Eesti Roheline Liikumine
Box 318, 50002 Tartu – ESTONIA
Tel 372 7 422532
Fax 372 7 422084
[email protected]
www.roheline.ee
England, Wales & Nordirland
Friends of the Earth
26-28 Underwood Street
N1 7JQ London – UNITED KINGDOM
Tel 44 207 490 1555
Fax 44 207 490 0881
[email protected]
http://www.foe.co.uk
Finnland
Suomen Maan Ystvt ry
Kirkkotie 6-10
20540 Turku – FINLAND
Tel 358 2 231 0321
Fax 358 2 251 7465
[email protected]
http://www.maanystavat.fi
Frankreich
Les Amis de la Terre
2 B Rue Jules Ferry
93100 Montreuil – FRANCE
Tel 33 1 48 51 3222
Fax 33 1 48 51 3323
[email protected]
www.amisdelaterre.org
Georgien
Sakhartvelos Mtsvaneta Mozraoba
David Aghmashenebeli Ave. 182
Mushtaid Park, Green House
380012 Tbilisi – GEORGIA
Tel 995 32 35 47 51/ 95 20 33
Fax 995 32 351674
[email protected]
Ghana
Friends of the Earth
Private mail bag
General Post Office
Accra – GHANA
Tel 233 21 512 311/233 21 512 312
Fax 233 21 512 313
[email protected] /
[email protected]
Grenada
Friends of the Earth
PO Box 521, Lucas Street
St. George's – GRENADA, WEST INDIES
Tel 1 473 440 7192
Fax 1 473 440 7192
[email protected]
Honduras
Movimiento Madre Tierra
PO Box 2035
Tegucigalpa – HONDURAS
Tel 504 232 4204
Fax 504 235 3387
[email protected]
Indonesien
WALHI
Jl. Tegal Parang Utara No. 14
12790 Jakarta Selatan – INDONESIA
Tel 62 21 794 1672
Fax 62 21 794 1673
[email protected]
www.walhi.or.id
Irland
Earthwatch
7 Upper Camden St.
Dublin 2 – IRELAND
Tel 353 1 478 5100 / 478 5101
Fax 353 1 476 2042
[email protected]
www.iol.ie/~foeeire
Italien
Amici della Terra
Via di Torre Argentina, 18
00186 Rome – ITALY
Tel 39 06 6875308 / 6868289
Fax 39 06 683 08610
[email protected]
www.amicidellaterra.it
Griechenland
Nea Ecologia
39 Mavromihali Street
10680 Athens – GREECE
Tel 30-1-36 24 323
Fax 30-1-36 19 837
[email protected]
www.ecologia.gr
Japan
Friends of the Earth
Mejiro Building, 2nd Floor
3-17-24 2F Mejiro, Toshima-ku
171-0031 Tokyo – JAPAN
Tel 81 3 3951 1081
Fax 81 3 3951 1084
[email protected]
www.foejapan.org
Haiti
COHPEDA
3e Rue Riviera 3 bis
Port-au-prince – HAITI
Tel 509 2452080 / 2457041/ 2457042
Fax 509 2457043
[email protected]
Kamerun
Centre for Environment and Development
PO Box 3430, Yaounde – CAMEROON
Tel 237 222 38 57/ 996 57 98
Fax 237 222 38 59
[email protected]
http://www.africa-environment.org/ced/
37
Kanada
FoE/Les Amis de la Terre
260 St. Patrickstreet., Suite 206
K1N 5K5 Ottawa, Ontario – CANADA
Tel 1 613 241 0085
Fax 1 613 241 7998
[email protected]
www.foecanada.org
Kolumbien
Censat Agua Viva
Diagonal 24 No 27A-42
Bogota DC – COLOMBIA
Tel 57 1 244 24 65 / 244 05 81 / 337 77 09
Fax 57 1 2442465 / 2440581 / 3377709
[email protected], [email protected],
www.censat.org
Kroatien
Zelena Akcija / Green Action
Frankopanska 1 pp. 952
1000 Zagreb – CROATIA
Tel 385 1 481 3096/3097/3098
Fax 385 1 481 3096
[email protected]
www.zelena-akcija.hr
Lettland
VAK/Latvian Environmental Protection Club
Audju 7/9, LV-1966 Riga – LATVIA
Tel 371 722 6042
Fax 371 721 3697
[email protected]
www.vak.lv
Litauen
Lietuvos Zaliuju Judejimas
Central Post, PO Box 156
LT-3000 Kaunas – LITHUANIA
Tel 370 37 425566
Fax 370 37 425207
[email protected]
www.zalieji.lt
Luxemburg
Mouvement Ecologique
6, Rue Vauban
Luxembourg – LUXEMBOURG
Tel 352 439 030
Fax 352 422 242
[email protected]
www.emweltzenter.lu
Malaysia
Sahabat Alam Malaysia/SAM
27 Lorong Maktab
10250 Penang – MALAYSIA
Tel 60 4 2276930
Fax 60 4 2275705
[email protected]
www.surforever.com/sam
Mali
GUAMINA
Hamdallaye Rue 42 Porte no. 232
B.P. 2744 Bamako – MALI
Tel 223-225910
Fax 223-293134
[email protected]
www.promali.org/guamina/
Malta
Moviment ghall-Ambjent
PO Box 13, CMR 01 Valletta – MALTA
Tel 356 21 342269
Fax 356 21 342269
[email protected]
Mauritius
Maudesco
PO Box 1124, Port Louis – MAURITIUS
Tel 230 425 2417
Fax 230 424 8500
[email protected]
Mazedonien, f.y.r. of
Dvizenje na Ekologistite na Makedonija/DEM
ul. „Vasil Gjorgov” BB, Baraka 6
1000 Skopje – MACEDONIA, F.Y.R. OF
Tel 389 2 220 518/ 389 2 128075
Fax 389 2 220518
[email protected]
Nepal
Pro-Public
PO BOX 14307, Gautam Budha Marga
Kathmandu – NEPAL
Tel 977-1-268023
Fax 977-1-268022
[email protected]
Neuseeland
Friends of the Earth
PO Box 5599
Wellesley Street
1 Auckland – NEW ZEALAND
Tel 64 9 3034319
Fax 64 9 3034319
[email protected]
Nicaragua
Centro Humboldt
Apartado Postal 768
B Costa Rica de los semaforos del cine,
Colonial 2c al Oeste, 2c al Norte
Managua – NICARAGUA
Tel 505-2498922
Fax 505-249-903
[email protected]
www.humboldt.org.ni
Niederlande
Milieudefensie
Postbus 19199
1000 GD Amsterdam – NETHERLANDS
Tel 31-20-5507300
Fax 31-20-5507310
[email protected]
www.milieudefensie.nl
Nigeria
Environmental Rights Action
PO Box 10577 Ugbowo
214 Uselu -Lagos Road
Benin City – NIGERIA
Tel 234 52 600165
Fax 234 52 600165
[email protected]
http:// www.eraction.org
Norwegen
Norges Naturvernforbund
Postboks 342, Sentrum
0101 Oslo – NORWAY
Tel 47 22 402400
Fax 47 22 402410
[email protected]
www.naturvem.no
Österreich
Global 2000
Flurschuetzstrasse 13
1120 Vienna – AUSTRIA
Tel 43 1 812 57 30
Fax 43 1 812 57 28
[email protected]
www.global2000.at
38
Papua Neu Guinea
Center for Environmental Law and Community
Rights / CELCOR
PO BOX 4373
Boroko, National Capital District –
PAPUA NEW GUINEA
Tel 675 323 4509
Fax 675 311 2106
[email protected]
www.celcor.org.pg
Paraguay
Sobrevivencia
Casilla de Correos 1380
Asuncion – PARAGUAY
Tel 595 21 480 182/ 595 21 425 716
Fax 595 21 480 182/ 595 21 425 716
[email protected]
Peru
LABOR
Urb. Magisterial k12
Ilo – PERU
Tel 51 54 781816
Fax 51 54 781208
[email protected]
www.labor.org.pe
Philippinen
Legal Rights and Natural Resources Center
No. 7 Marunong Street
Central East District
1101 Diliman, Quezon City – PHILIPPINES
Tel 632 928 1372/632 436 1101
Fax 632 9207172
[email protected]
www.lrcksk.org
Polen
Polski Klub Ekologiczny/PKE
Ul Slawkowska 26A
31.014 Krakow – POLAND
Tel 48 12 423 20 47
Fax 48 12 423 20 98
[email protected]
www.most.org.pl/pke-zg/
Schottland
Friends of the Earth
Bonnington Mill
72, Newhaven Road
EH6 5QG Edinburgh – SCOTLAND (U.K.)
Tel 44 131 554 9977
Fax 44 131 554 8656
[email protected]
www.foe-scotland.org.uk
Schweden
Miljoforbundet Jordens Vanner
Box 7048
S-402 31 Göteborg – SWEDEN
Tel 46 31 12 1808
Fax 46 31 12 1817
[email protected]
www.mjv.se
Schweiz
Pro Natura
Dornacherstrasse 192
4053 Basel – SWITZERLAND
Tel 41 61 317 9191
Fax 41 61 317 9266
[email protected]
www.pronatura.ch
Sierra Leone
Friends of the Earth
P.M. Bag 950, 33 Robert Street
Freetown – SIERRA LEONE
Tel 232-22-226577
Fax 232-22-226577
[email protected]
Slowakei
Friends of the Earth
Ponicka Huta 65
976 33 Poniky – SLOVAKIA
Tel 421 48 419 3324
Fax 421 48 419 3324
[email protected]
Spanien
Amigos de la Tierra
Avenida de Carillejas a Vicalvaro no. 82
4th Floor
28022 Madrid – SPAIN
Tel 34-91-3069900 / 9921
Fax 34-91-3134893
[email protected]
www.tierra.org/index.asp
Sri Lanka
Environmental Foundation Ltd.
No. 03 Campbell Terrace
10 Colombo – SRI LANKA
Tel 94 1 697226 / 94 74 616474
Fax 94 1 697226
E-mail [email protected]
www.elaw.org/partners/efl.html
Südafrika
GroundWork
PO Box 2375
3200 Pietermaritzburg – SOUTH AFRICA
Tel 27 33 342 5662
Fax 27 33 342 5665
[email protected]
Südkorea
Korean Federation for Environmental
Movement
NuHa-Dong 251
Jongro-Gu
110-806 Seoul – KOREA
Tel 82-2-735-7000
Fax 82-2-730-1240
[email protected]
www.english.kfem.or.kr
Togo
Les Amis de la Terre
BP 20190
Lomé – TOGO
Tel 228 2221731
Fax 228 2221732
[email protected]
Tschechien
Hnutí Duha
Bratislavska 31
602 00 Brno – CZECH REPUBLIC
Tel 420 5 4521 4431
Fax 420 5 4521 4429
[email protected]
www.hnutiduha.cz
Tunesien
Association Tunisienne pour la Protection
de la Nature et de
l'Environnement/ATPNE
12 Rue Tantaoui El Jawhari
El Omrane
1005 Tunis – TUNISIA
Tel 216 1 288 041
Fax 216 1 797 295
[email protected]
39
Ukraine
Zelenyi Svit
Moskovska 6 room 310
PO Box 3069
49051 Dnipropetovsk – UKRAINE
Tel 380 56 7781301
Fax 380 56 7781301
[email protected]
www.zsfoe.org
Ungarn
Magyar Termeszetvedok Szovetsege
PO Bpx 123
Ulloi u 91/b, III/21
H-1450 Budapest – HUNGARY
Tel 36 1 216 7297
Fax 36 1 216 7295
[email protected]
www.mtvsz.hu
Uruguay
REDES
San Jose 1423
11200 Montevideo – URUGUAY
Tel 598 2 908 27 30/ 598 2 902 23 55
Fax 598 2 902 2355 / 9082730
[email protected]
http://www.redes.org.uy
USA
Friends of the Earth
1717 Massachusetts Ave. NW
Suite 600
Washington DC 20005-6303 – USA
Tel 1 202 783 7400
Fax 1 202 783 0444
[email protected]
www.foe.org/FOE
Zypern
Friends of the Earth
PO Box 53411
3302 Limassol – CYPRUS
Tel 357 5 347042
Fax 357 5 347043
[email protected]
Impressum
Text und Zusammenstellung:
Myrthe Verweij, Milieudefensie/
Friends of the Earth Niederlande
Beratung:
Joris Oldenziel, SOMO Forschungszentrum zu
Multinationalen Unternehmen, Amsterdam
Deutsche Übersetzung:
Cornelia Heydenreich, Heike Ifland
Deutsche Redaktion und Aktualisierung:
Cornelia Heydenreich, Anke Merziger
Layout:
Mels Grafische vormgeving, Hoorn, Niederlande
Druck:
Knotenpunkt Offsetdruck GmbH, Buch/ Hunsrück
Titelbild:
Liesbeth Sluiter
Berlin – Amsterdam, Dezember 2003
© 2002, 2003 Friends of the Earth
Netherlands – Milieudefensie
Campaign on Globalisation and Environment
P.O. Box 19199
NL-1000 GD Amsterdam
Niederlande
tel + 31 20 5507300
fax + 31 20 5507310
[email protected]
www.foenl.org
www.milieudefensie.nl/accountability
Germanwatch e.V.
Projekt KodexWatch
Voßstraße 1
D-10117 Berlin
Tel. +49 (0)30 2888 3560
Fax. +49 (0)30 2888 3561
[email protected]
http://www.germanwatch.org/kodex.htm
Diese Publikation wurde mit der finanziellen Unterstützung des
niederländischen Ministeriums für Umwelt (VROM), Novib, HIVOS,
der Generalabteilung für internationale Zusammenarbeit des
niederländischen Außenministeriums (DGIS) und Misereor finanziert.
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www.germanwatch.org/kodex.htm
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