informationen über mutterschutz elterngeld flexible

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informationen über mutterschutz elterngeld flexible
INFORMATIONEN
ÜBER
MUTTERSCHUTZ
ELTERNGELD
FLEXIBLE ELTERNZEIT
KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN
RECHTLICHE TIPPS
1
2
Vorwort
Mit der Geburt eines Kindes sind viele Hoffnungen, aber auch Veränderungen im Lebensalltag von Frauen und Männern verbunden. Unter
anderem gilt es dann, sich durch das Dickicht der staatlichen Leistungen
hindurch zu finden.
Diese Broschüre informiert Sie über die Neuregelungen der Elternzeit,
des ElternPlus-Bezuges (Geburten ab 01.07.15), des Elterngeldes sowie
des Mutterschutzgesetzes und gibt Ihnen Hilfestellung für Ihre jeweilige
Lebenssituation. Ergänzend erhalten Sie einen Überblick über sämtliche
Kinderbetreuungsangebote in Enger sowie Beratungs- und Anlaufstellen.
Mit der Neuregelung im Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz ist
dem Wunsch vieler Väter und Mütter, nach der Geburt ihres Kindes mehr
Zeit für diese zu haben und gleichzeitig erwerbstätig zu bleiben, entsprochen worden. Das neue ElterngeldPlus stärkt somit die Vereinbarkeit
von Beruf und Familie, denn aus einem Elterngeldmonat werden zwei
ElterngeldPlus-Monate. Die flexiblen Elternzeitmonate sind nunmehr einsetzbar bis zum 8. Geburtstag des Kindes. Wenn Eltern gemeinsam zwischen 25 und 30 Wochenstunden reduziert arbeiten, erhalten sie dafür
vier Monate Partnerschaftsbonus. Mit dieser Regelung soll auch weiterhin familienorientierten Vätern der Rücken gestärkt werden, ihre Vaterrolle ernst zu nehmen. Gleichzeitig wird Müttern die Möglichkeit gegeben,
ihre Erwerbsarbeit – trotz Kind – weiterzuführen.
Durch den Rechtsanspruch auf eine außerfamiliäre Kinderbetreuung
ab dem 1. Lebensjahr bis zur Einschulung des Kindes haben sich die
Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sicherlich
ebenfalls verbessert. Dennoch fehlen weiterhin flexiblere Betreuungsplätze. Ebenso ist eine familienfreundlichere Arbeitswelt mit mehr Flexibilität
und Teilzeitangeboten auch für Fach- und Führungskräfte erforderlich.
Ulrike Harder-Möller
Gleichstellungsbeauftragte
Stadt Enger
3
Zeitskala
Was beantrage ich wann?
Sobald Sie es wissen
• Schwangerschaftsmitteilung an das Personalamt
vor..............................................................................................
7 Wochen vor der Geburt
• Antrag auf Mutterschaftsgeld
6 Wochen vor der Geburt
• Mutterschutz beginnt
Geburt........................................................................................
Sofort nach der Geburt
• Antrag auf Elterngeld
Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn
• Antrag auf Elternzeit bis zum vollendeten
3. Lebensjahr des Kindes bei Arbeitgeber_in
Spätestens 13 Wochen vor ihrem Beginn
• Antrag auf Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag
und dem vollendeten 8. Lebensjahr
8 Wochen nach der Geburt
• Mutterschutzfrist endet (12 Wochen
bei Früh- und Mehrlingsgeburten)
nach...........................................................................................
Elternzeit beginnt
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INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
3
Mutterschutz6
Rechte während der Erwerbstätigkeit
7
Sozialversicherungen12
Finanzielle Hilfe für schwangere Frauen 14
Mutterschaftsgeld15
Elterngeld18
Flexible Elternzeit 29
Rechtliche Tipps 37
Kinderbetreuung in Enger 39
Tageseinrichtungen39
Elternbeiträge (Tageseinrichtungen) 40
Schulbegleitende Betreuung in den 41
Grundschulen / Offenen Ganztagsschulen
Elternbeiträge (Ganztagsschulen) 42
Eltern - Kindgruppen 43
Elternstart NRW 43
Tageselternvermittlung, 45
Tagespflege, und Hebammen
Beratungsstellen in der Region 46
Selbsthilfegruppen
Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse
Anschriften50
Impressum51
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MUTTERSCHUTZ
Wer hat Anspruch?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder
Heimarbeitsverhältnis stehen, oder als Hausangestellte
beschäftigt sind.
Hausfrauen, Schülerinnen / Studentinnen ohne Nebenjob,
Adoptivmütter und Selbständige fallen nicht unter das Gesetz.
Für Beamtinnen gelten die besonderen beamtenrechtlichen
Regelungen, die sie in ihrer Dienstbehörde erfragen müssen.
Auskünfte erteilt das Personalamt bzw. die Personalstelle
Ihres Betriebes.
Weder Staatsangehörigkeit noch Familienstand spielen
eine Rolle.
Wer muss informiert werden?
Sobald Gewissheit über eine Schwangerschaft besteht, sollte
die werdende Mutter in ihrem eigenen Interesse unverzüglich
der / die Arbeitgeber_in informieren.Diese / dieser ist gesetzlich
verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (Bezirksregierung Detmold, Arbeitsgericht Herford) die Schwangerschaft
mitzuteilen, damit gesetzlich vorgeschriebene Pflichten zum
Mutterschutz der Schwangeren auch erfüllt werden. An diese
Behörde kann man sich auch mit allen Fragen wenden.
Der Personalrat / Betriebsrat ist ebenfalls zu informieren!
Ohne Ihr Einverständnis dürfen keine weiteren Personen über
die Schwangerschaft informiert werden!
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Rechte als Schwangere
während der Erwerbstätigkeit
Wann gibt es Arbeitsbefreiung?
Der / die Arbeitgeber_in muss Sie für die Zeit, in der Sie ärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, ohne Lohn- oder
Gehaltsausfall von der Arbeit freistellen.
Dies gilt auch für privat Versicherte sowie nicht versicherungspflichtige - also geringfügig Beschäftigte - Arbeitnehmerinnen.
Besteht Kündigungsschutz?
Die werdende Mutter steht unter Kündigungsschutz! Während
der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt bis zum
Ablauf von 4 Monaten ist eine Kündigung unzulässig, wenn
dem / der Arbeitgeber_in die Schwangerschaft bekannt war
oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung
mitgeteilt wird. Die zweiwöchige Mitteilungsfrist (bis auf seltene Fälle) muss unbedingt eingehalten werden!
Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit.
Wird einer schwangeren Frau trotzdem gekündigt, sollte sie
sofort schriftlich Einspruch dagegen erheben (per Einschreiben) und sich an das Arbeitsgericht Herford wenden.
Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die
Schwangerschaft Arbeitgeber_in und Schwangeren
nicht bekannt war, darf das Arbeitsverhältnis von Seiten
des / der Arbeitgeber_in nicht aufgelöst werden.
Eventuelle Tätigkeitsbeschränkungen der Schwangeren / Stillenden (keine Nachtarbeit, keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen) sind keine Gründe für eine gänzliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
Ist der Schwangeren rechtswidrig gekündigt worden, so ist
der / die Arbeitgeber_in verpflichtet, auch bei einer Nichtbeschäftigung den Lohn / das Gehalt weiter zu zahlen. Es besteht
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außerdem für die Frau ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
gemäß ihres Arbeitsvertrages.
Wann darf gekündigt werden?
Ausnahmsweise ist eine Kündigung möglich, wenn diese
nicht mit dem Zustand der Schwangeren oder ihrer Lage bis
vier Monate nach der Entbindung im Zusammenhang stehen.
Ein solcher Einzelfall kann vorliegen bei Insolvenz, bei der
teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der
Umsetzung der Schwangeren auf eine andere Stelle) oder in
Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft
nicht fortgeführt werden kann.
Der / die Arbeitgeber_in muss in diesen Fällen aber zuerst
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen, dass
die Kündigung für zulässig erklärt wird und ist auch erst
dann rechtswirksam.
Die Frau kann ihr Arbeitsverhältnis jederzeit nach der Entbindung kündigen. Nach Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen bestehen gegen die Arbeitgeberseite keine Ansprüche
(Arbeitsentgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) mehr,
wäre also zum Nachteil und sollte gut überlegt sein!
Ausführliche Informationen enthält die kostenlose Broschüre
»Kündigungsschutz«, die beim Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, Wilhelmstr. 49, 10117 Berlin oder per E - Mail
[email protected] bestellt werden kann. Die Broschüre ist
auch online verfügbar.
Welche Rechte bleiben bestehen?
Kehrt eine Frau innerhalb der gesetzlich bestehenden Zeit
nach der Entbindung an ihren Arbeitsplatz zurück, dann gilt ihr
Arbeitsverhältnis in Bezug auf Betriebs- oder Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen. Vorausgesetzt sie hat in der Zwischenzeit nicht bei einem / einer anderen Arbeitgeber_in gearbeitet. Diese Regelung ist u. a. wichtig für die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall oder für die betriebliche Altersversorgung.
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Hat die Frau selbst gekündigt, ist der / die Arbeitgeber_in nicht
verpflichtet, sie wieder einzustellen.
Auflösungsvertrag
Ein Angebot des / der Arbeitgeber_in, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufzulösen, sollte mit Vorsicht behandelt
werden. Der gesamte Kündigungsschutz und auch die Kontrolle durch das Arbeitsgericht entfällt. In der Regel hat man
auch finanzielle Einbußen, da die finanzielle Abfindung meist
niedriger ausfällt, als die Ablösesumme.
Fristvertrag
Für Frauen, die befristete Verträge abgeschlossen haben, gilt
das Mutterschutzgesetz solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.
Insbesondere gilt ein generelles
Beschäftigungsverbot für werdende Mütter:
- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als
5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg
Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben,
bewegt oder befördert werden,
-nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit
Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
-mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken
oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich
gebückt halten müssen,
-bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit
hoher Fußbeanspruchung,
-die mit dem Schälen von Holz befasst sind,
-mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in
besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu
erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko
der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder die Leibesfrucht besteht,
-nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf
Beförderungsmitteln,
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-mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren
ausgesetzt sind.
Außerdem ist es Schwangeren und stillenden Müttern verboten, Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem
Arbeitstempo zu tätigen.
Einkommenssicherung während der
Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen
Wenn die Ärztin / der Arzt eine Gefährdung für die Schwangere
und / oder das Ungeborene feststellt, kann sie / er ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzellfall, unabhängig des
Berufes, verordnen. Auch eine Einschränkung ihrer Tätigkeit
und ein damit verbundener Aufgabenwechsel sind möglich,
dürfen aber für die Betroffene keine finanziellen Nachteile
bergen. Der sogenannte Mutterschutzlohn muss wenigstens
der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen
bzw. der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft
entsprechen und wird von dem / der Arbeitgeber_in ausgezahlt.
Schutzfristen vor und nach der Geburt
6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen,
bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt
des Kindes dürfen sie nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich
die Schutzfrist um die Tage, die vor der Entbindung nicht in
Anspruch genommen wurden, auf mindestens 14 Wochen.
In der Schutzfrist vor der Geburt darf gearbeitet werden, wenn
Sie sich ausdrücklich bereit erklärt haben und der / die Arbeitgeber_in einverstanden ist. Das Einverständnis darf jederzeit
widerrufen werden. In der Schutzfrist nach der Geburt besteht
absolutes Beschäftigungsverbot. Wer nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist nur bedingt oder gar nicht arbeitsfähig
ist (ärztliches Attest -> Arbeitsverbot bis zu 6 Monaten) muss
bei voller Entgeltzahlung freigestellt oder nur mit solchen
Tätigkeiten beschäftigt werden, welche die Leistungsfähigkeit
nicht übersteigen.
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Wie sehen die Schutzvorschriften aus?
Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich mit dem Mutterschutz vertraut machen, welcher laut Vorschrift in Verwaltungen und Betrieben für die Frauen an geeigneter Stelle greifbar
sein muss.
Des weiteren erteilt die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 56,
(Schutz besonderer Personengruppen), ( 0 52 31 / 71 56 04
Auskunft über Schutzvorschriften und verbotene Arbeiten, die
während der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden dürfen.
Vermögenswirksame Leistungen
Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen durch der / die
Arbeitgeber_in ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern
ergibt sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder
aus dem jeweiligen Einzelarbeitsvertrag.
Inwiefern der / die Arbeitgeber_in zur Fortzahlung vermögenswirksamer Leistungen während der Fehlzeiten bzw. Schutzfristen verpflichtet ist, richtet sich jeweils nach der in diesen
Verträgen bzw. Vereinbarungen enthaltenen Regelung.
Nach dem Vermögensbildungsgesetz kann nur der
Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt werden. Das
Mutterschaftsgeld ist kein Arbeitslohn und kann daher nicht
vermögenswirksam angelegt werden. Der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld kann dagegen ganz oder teilweise
vermögenswirksam angelegt werden.
Für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges brauchen Frauen
i.d.R. keine Nachteile für ihre Arbeitnehmer - Sparzulage zu
befürchten. Legen Sie rechtzeitig vor oder nach dem Bezug
des Mutterschaftsgeldes entsprechende Beträge des
Arbeitslohnes vermögenswirksam an, dann können Sie den
begünstigten Höchstbetrag des Vermögensbildungsgesetzes
im jeweiligen Kalenderjahr voll ausnutzen. Der Höchstbetrag
ist ein Jahresbetrag, der zu einem beliebigen Zeitpunkt des
Kalenderjahres ausgeschöpft werden kann. Lassen Sie sich in
Ihrer Personalstelle beraten.
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Sonderleistungen / 13. Monatsgehalt
Sonderzahlungen wie Jahresgratifikationen oder das 13. Monatsgehalt werden durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den Einzelarbeitsvertrag geregelt. Deswegen trifft
das Mutterschaftsgesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung.
Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig
gemacht, gelten nach neuester Rechtsprechung die mutterschaftsbedingten Fehlzeiten nicht mehr als Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung. Der Europäische Gerichtshof hat am
21.10.1998 - RS C 333 / 97 - bestätigt, dass eine Berücksichtigung von Mutterschaftszeiten bei der Gewährung von Weihnachtsgratifikationen gegen § 118 EGV verstößt.
Sozialversicherungen
Krankenversicherung
Gesetzlich krankenversicherte Frauen: Solange Anspruch
auf Mutterschaftsgeld besteht, bleiben Sie beitragsfrei versichert. Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen: Sind
Sie privat krankenversichert, müssen Sie Ihren Beitrag und
den Arbeitgeberanteil für die Dauer der Schutzfrist
selber weiterzahlen.
Leistungen der Krankenkasse
Frauen, die selbst oder als Familienangehörige in einer
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind, erhalten während der Schwangerschaft und
nach der Entbindung vielfältige Leistungen, die Sie auch in
Anspruch nehmen sollten, da sie dem Schutz der (werdenden)
Mutter und des Kindes dienen.
Privat versicherte Frauen sollten sich mit ihrer jeweiligen
Versicherung in Verbindung setzen und sich über deren
Leistungsangebot informieren.
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Werden die Stillzeiten von dem / der Arbeitgeber_in verweigert,
sollten Sie sich an die Bezirksregierung Detmold wenden. Die
Behörde kann im Einzelfall Zahl, Lage und Dauer der Stillzeit
festlegen und die Einrichtung von Stillräumen verlangen.
Kann ich weitere Leistungen in Anspruch nehmen?
Allen krankenversicherten Frauen, unabhängig davon, ob sie
zahlendes Mitglied oder familienkrankenversichert sind, werden weitere Leistungen gewährt, wie:
-ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe
-Versorgung mit Verbands-, Arznei- und Heilmitteln
-ein Pauschalbetrag für die mit der Geburt in
Zusammenhang stehenden Kosten
-Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt
-Hilfe und Unterstützung durch Hauspflegerinnen
und Hauspfleger
-Anspruch auf eine Haushaltshilfe für bis zu 10 Tage nach
der Geburt bei ambulanter Entbindung. (Anträge auf
Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen)
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung werden die Schutzfristen als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn durch Schwangerschaft
oder Mutterschaft eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung besteht uneingeschränkte
Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld (-> Frau bleibt weiter versichert), wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand oder
eine laufende Entgeldersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde (-> Arbeitslosengeld wird fortgezahlt
von der Krankenkasse). Wenn die Schwangere innerhalb der
Schutzfrist rechtmäßig ihr Arbeitsverhältnis beenden muss,
hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal
13,- €, kann jedoch kein Arbeitslosengeld beantragen.
13
Die Agentur für Arbeit und die Krankenkassen informieren
über die Einzelheiten.
Finanzielle Hilfe für schwangere Frauen
Hilfe der Bundesstiftung »Mutter und Kind - Schutz des
ungeborenen Lebens«
Die Stiftung hilft unbürokratisch schwangeren Frauen, die
sich in einer Notlage befinden, wenn andere soziale Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden oder nicht ausreichen. Persönlich zu beantragen beim
Diakonisches Werk Herford
SFS – Schwangerschaft - Familie - Sexualität
Auf der Freiheit 25, 32052 Herford
( 0 52 21 / 59 98 64
www.diakonischeswerk-herford.de
Sprechzeiten Enger
Bünder Str. 18, jeden 1. Montag im Monat, 15.00 - 16.30 Uhr
Diakoniestation Bünde
»Am Tabakspeicher« Wasserbreite 6 - 8, 32257 Bünde
( 0 52 23 / 92 98 - 0
Pro Familia Beratungsstelle Bünde
Bahnhofsstraße 6, 32257 Bünde • [email protected]
( 0 52 23 / 99 22 23
Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder des
Kreises Herford
Amtshausstraße 4
32051 Herford
( 0 52 21 / 13 16 38
www.kreis-herford.de
[email protected]
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MUTTERSCHAFTSGELD
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle erwerbstätigen
Frauen während der sog. Schutzfrist. Diese umfasst den
Zeitraum 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach
der Entbindung.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten
• Hausfrauen
•Selbständige, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind
Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten in dieser
Zeit von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld (höchstens
13,- € pro Tag) wenn
-bei Beginn der 6 - Wochen - Frist vor der Entbindung ein
Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis besteht oder wenn das
Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft in einem
zulässigen Ausnahmefall aufgelöst wurde
-in der Zeit zwischen dem Beginn des 1. und 4. Monats
(einschließlich) vor der Entbindung für mindestens
12 Wochen eine Mitgliedschaft oder ein Arbeitsverhältnis
bestanden hat.
Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen, die eine
versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausüben,
erhalten das Mutterschaftsgeld vom Bund von höchstens
210,- €, zu beantragen beim
Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich - Ebert - Allee 38
53113 Bonn
( 02 28 / 6 19 - 18 88
[email protected]
www.mutterschaftsgeld.de
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Ein entsprechendes Formular »Mutterschaftsgeld« kann dort
auch online heruntergeladen werden.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Den Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld
und Ihrem bisherigen durchschnittlichen Nettoverdienst, ohne
Berücksichtigung einmaliger Zahlungen, erhalten Sie von
Ihrem / Ihrer Arbeitgeber_in in Form eines Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld. Beginnt eine neue Mutterschutzfrist (2tes
Kind) parallel zur Elternzeit, bestehen außer Mutterschaftsgeld
keine Ansprüche auf Arbeitgeberzuschüsse für die verbleibende Dauer der Elternzeit. Jedwede kurzweilige Lohnsteigerungen während der Schutzfristen müssen verrechnet werden.
Vorschuss zum Mutterschaftsgeld
Sofern Ihre Haushalts- und Wirtschaftssituation ein Abwarten
dieses Zeitraumes nicht möglich macht, kann Ihnen auf Antrag
ein Vorschuss auf diesen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
gezahlt werden.
Antrag auf Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird nicht als Lohnersatzleistung gezahlt.
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist eine Bescheinigung des Arztes bzw. der Ärztin oder
der Hebamme einzureichen, in welcher der voraussichtliche
Geburtstermin angegeben ist. Sie darf frühestens 7 Wochen
vor diesem Termin ausgestellt sein. Tritt die Geburt später als
erwartet ein, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend.
Ist der Geburtstermin früher als erwartet, verkürzt sich die
Bezugsdauer entsprechend.
Das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss dazu
sind steuerfrei.
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Mutterschaftsgeld und Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld / Zusammenfassung:
1. für Arbeitnehmerinnen in
der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht- und
freiwilligversicherte Frauen)
Netto-Arbeitsentgelt bis zu 13 €
-> pro Tag trägt die Krankenkasse, den Unterschiedsbetrag
der / die Arbeitgeber_in
2. für andere Versicherte in
der gesetzl. Krankenversicherung (z.B. Selbständige,
familienversicherte Frauen,
Studentinnen)
bei Anspruch auf Krankengeld:
-> Mutterschaftsgeld in Höhe des
Krankengeldes
3. für privat versicherte Frauen
Einmaliges Mutter- schaftsgeld
oder für familienversicherte
bis zu 210 €. BundesversicheFrauen, die eine geringfügi- -> rungsamt zahlt Unterschiedsge Beschäftigung ausüben
betrag zwischen 13 € pro Tag
u. Nettoarbeitsentgeld trägt
der / die Arbeitgeber_in, bei
zulässiger Kündigung der Bund
4. für arbeitslose Frauen oder
für Frauen während der
Umschulung / Ausbildung
Umwandlung des Arbeitslosen-> geld- bzw. Unterhaltsgeldes
oder Arbeitslosenhilfe in Mutterschaftsgeld der selben Höhe
5. für Arbeitnehmerinnen, denen -> wie 1. oder 3
während der Schwangerschaft zulässig gekündigt
wurde
6. Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung ohne
Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld II - Empfängerinnen)
Arbeitslosengeld II wird wäh-> rend der gesetzlich en Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab
der 13. Schwangerschaftswoche weitergezahlt
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ELTERNGELD
Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld-Plus mit
Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit haben
Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren sind,
die Möglichkeit zu wählen zwischen dem Bezug von
• Elterngeld Plus oder
• Basiselterngeld
Was ist Basiselterngeld?
Das Basiselterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern,
die ihr Kind in den ersten 14 Monaten nach der Geburt selbst
betreuen und deshalb nicht oder nicht vollerwerbstätig sind.
Dabei können Sie bis 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zur Verfügung,
die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das
Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt wird
für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate), also für 14 Monate
Elterngeld gezahlt.
Wenn nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch nimmt, wird
es mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate gezahlt.
Was ist Elterngeld-Plus?
Es richtet sich an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren
möchten. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt
aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages,
der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der
Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten
1=2
Zeitraum gezahlt:
1 Elterngeldmonat = 2 Elterngeld-Plus-Monate
Was ist der Partnerschaftsbonus?
Eltern, die in 4 aufeinanderfolgenden Monaten
gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden
arbeiten, erhält jeder Elternteil also zusätzliche
Monatsbeträge Elterngeld-Plus.
Plus
4
18
Die Höhe des Elterngeldes in einem PartnerschaftsbonusMonat wird genauso berechnet wie in einem ElterngeldPlus-Monat.
Ob für Eltern Basiselterngeld, Elterngeld-Plus,
Partnerschaftsbonus oder auch die Kombination aller
3 Gestaltungsmöglichkeiten vorteilhaft ist, hängt von den
individuellen Lebensumständen ab.
Mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
können Sie die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten
ausprobieren und eine erste Einschätzung zur Höhe des
Elterngeldanspruches bekommen.
www.bmfsfj.de bzw. www.familien-wegweiser.de
Flexiblere Elternzeit – mehr Zeit für Kinder
Mütter und Väter können ihre Elternzeit besser verteilen. Auch
weiterhin sind für jeden Elternteil 36 Monate unbezahlte Auszeit
vom Job bis zum 3. Geburtstag des Kindes mög24
lich. Davon können aber 24 Monate statt bisher
statt
12 Monate bis zum 8. Geburtstag des Kindes
12
flexibel eingesetzt werden.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf steuerfreies Elterngeld haben Mütter und Väter,
-die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
-nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
-mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
-einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben
-Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt
betreuen, auch wenn es nicht das eigene ist,
-für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Aufnahme
aufgenommene Kinder rückwirkend bis zur Vollendung des
achten Lebensjahres,
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-Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern,
Onkel & Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen
und Ehegatten bei schwerer Krankheit, Behinderung oder
-Tod der Eltern, wenn sie die genannten Voraussetzungen
erfüllen,
-die noch in der Ausbildung sind oder studieren,
-Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der
Schweiz, sowie andere Ausländerinnen und Ausländer die
in Deutschland erwerbstätig sind, oder hier ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
-Für Männer, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen wollen,
gibt es das Elterngeld unabhängig von den Wochenstunden
ihrer Arbeit.
-Ausländerinnen und Ausländer sollten sich eingehend vom
Versorgungsamt beraten lassen, das gilt natürlich auch für
alle anderen.
Zu beantragen ist das Elterngeld bei der
Elterngeldstelle des Kreises Herford
Amtshausstraße 3
32051 Herford
( 0 52 21 / 13 11 38
www.kreis-herford.de
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld (Basiselterngeld und Elterngeld-Plus) orientiert
sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des
Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt.
Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit
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einer Ersatzrate aus. Das entfallende Einkommen wird bei
einem maßgeblichen Nettoeinkommen vor der Geburt
ersetzt (pro Monat):
von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,
von 1.220 Euro zu 66 Prozent,
zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent
unter 1.000 Euro in kleinen Schritten erhöht von
67 Prozent auf 100 Prozent.
Das Basiselterngeld beträgt mindestens
300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Das Elterngeld-Plus beträgt mindestens
150 Euro und höchstens 900 Euro.
Das Basiselterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige
Elternteile mindestens 300 Euro,
das Elterngeld-Plus mindestens 150 Euro.
Elterngeld für Geschwisterkinder
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeld (auch der Mindestbetrag von 300 Euro bzw.
150 Euro) wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro
im Monat erhöht. Eltern, die Elterngeld-Plus beziehen, erhalten damit mindestens einen Geschwisterbonus in Höhe von
37,50 Euro im Monat.
Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den
Erhöhungsbetrag so lange, bis das ältere Geschwisterkind
drei Jahre alt ist.
Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn
mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder das sechste
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Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für Mehrlingsgeburten ab 1. Januar 2015 erhalten Eltern
einen Zuschlag von jeweils 300 Euro und im ElterngeldPlus-Bezug von jeweils 150 Euro für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Bezug von Basiselterngeld
Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des
Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann
mindestens für zwei Monate (Mindestbezug) und höchstens
für zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen.
Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf
insgesamt zwölf Monatsbeträge.
Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern,
wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch
machen möchten (Partnermonate). Anspruch auf die
Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern für zwei
Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch
Arbeitszeitreduzierung während des Elterngeldbezuges oder
durch Mutterschutz).
Verteilung der Monate auf Eltern
In den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes steht pro Lebensmonat ein Monatsbetrag zur Verfügung. Nutzen die Eltern
die Partnermonate, gibt es also insgesamt 14 Monatsbeträge.
Die Basiselterngeld-Monate müssen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes nicht an einem Stück genommen werden, sondern können auch zeitlich getrennt liegen. Dies gilt
auch für die Partnermonate.
Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter mindestens
für einen Tag Mutterschaftsleistungen (insbesondere Mutter
schaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge für
Beamtinnen während der Mutterschutzfrist) zustehen, gelten
als Monate, für die die Mutter Basiselterngeld bezieht. Dem22
nach hat sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung
des Elterngeldes. Aber der Vater kann in dieser Zeit für sich
Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Gesamtzahl der den Eltern zustehenden Elterngeldmonate reduziert sich jedoch um
die Anzahl der Monate mit Bezug von Mutterschaftsleistungen.
Die verbleibenden Monatsbeträge können die Eltern bis auf
die Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können
Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug verbrauchen die Eltern zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.
Bezugszeitraum bei Elterngeld-Plus
Den Eltern stehen insgesamt maximal 14 Basiselterngeld-Monate zur Verfügung, die sie in Basiselterngeld und Elterngeld-Plus-Monate aufteilen können. Das Elterngeld-Plus wird
für den doppelten Zeitraum bezahlt. Das bedeutet, dass ein
Basiselterngeld-Monat zwei Elterngeld-Plus-Monaten entspricht. Mütter und Väter erhalten das Elterngeld in maximal
halber Höhe des Basiselterngeldes, aber doppelt so lange.
Das Elterngeld-Plus kann sowohl in den ersten Lebensmonaten des Kindes als auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen
werden. Innerhalb der ersten 14 Monate sind die Eltern in
ihrer Entscheidung, welche Monate sie wählen und welche
Elterngeld-Variante jeweils gelten soll, frei. Zu beachten ist
auch hier, dass Lebensmonate des Kindes, in denen einem
Elternteil mindestens an einem Tag Mutterschaftsleistungen
zustehen, immer als Basiselterngeld-Monate dieses Elternteiles, also der Mutter, berücksichtigt wird.
Um Elterngeld-Plus nach dem 14. Lebensmonat des Kindes
beziehen zu können, muss es ab dem 15. Lebensmonat mindestens von einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen
werden. Soweit keiner der beiden Eltern nach dem 14. Lebensmonat Elterngeld-Plus bezogen hat, können verbleibende
Monatsbeträge nicht mehr in Anspruch genommen werden.
23
Elterngeld für Alleinerziehende
Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate das
Erwerbseinkommen mindert, können allein bis zu 14 Monate
Basiselterngeld erhalten. Für Geburten bis zum 30.06.2015
ist Bedingung, dass das Kind nur bei einem Elternteil in der
Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder zumindest
das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die Voraussetzungen
nicht erfüllt. Es kommt auf die tatsächliche Lebenssituation an.
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt, dass ein Elternteil
alleinerziehend ist, wenn er die Voraussetzungen für den
steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem.
§ 24b Absatz 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) erfüllt
und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in
einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende
Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
volljährigen Person haben.
Auch bei geringfügig Beschäftigten und nichterwerbstätigen
Alleinerziehenden können diese Voraussetzungen des § 24b
EStG vorliegen.
Partnerschaftsbonus
Wenn Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern, werden
sie durch die Partnerschaftsbonus-Punkte länger gefördert.
Dabei erhält jeder der beiden Elternteile vier zusätzliche
Elterngeld-Plus-Monate.
Wer hat Anspruch auf den Partnerschaftsbonus?
Anspruch auf Partnerschaftsbonuspunkte
haben Mütter und Väter, die
•ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
•eine Erwerbstätigkeit in einem Stundenkorridor von
25 bis 30 Wochenstunden ausüben
•mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
24
•einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben und
•die genannten Voraussetzungen für eine Dauer von vier
aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam erfüllen
Der Partnerschaftsbonus wird nur als einmaliger Anspruch
für beide Elternteile gewährt. Mehrfachbezüge sind ausgeschlossen.
Eltern, die zweimal vier Monate die Voraussetzung für den
Partnerschaftsbonus erfüllen, erhalten einmalig je vier Partnerschaftsbonusmonate.
Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus nutzen. Sie können diese vier Monate zusätzlich erhalten, wenn
sie die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus selbst und für den steuerlichen Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 Einkommenssteuergesetz erfüllen und wenn der andere Elternteil weder
mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Wann kann der Partnerschaftsbonus bezogen werden?
Der Partnerschaftsbonus kann vor, während, nach oder ganz
ohne Elterngeld-Plus-Bezug in Anspruch genommen werden.
Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes darf es keine zeitliche
Lücke ohne Elterngeldbezug geben.
Der Partnerschaftsbonus kann auch dann bezogen werden,
wenn die Eltern vor dem viermonatigen Zeitraum, in dem die
Voraussetzungen für den Partnerbonus erfüllt werden müssen, nicht alle Monatsbeträge verbraucht haben und im Anschluss an die Partnerschaftsbonus-Monate noch Elterngeld
in Anspruch nehmen.
Die Partnerschaftsbonus-Punkte
sind immer Elterngeld-Plus-Monate.
Berechnung des Partnerschaftsbonus
Partnerschaftsbonus-Monate sind Elterngeld-Plus-Monate
und werden wie diese berechnet. Da bei Teilzeiteinkommen
25
während des Elterngeldbezuges nur eine vorläufige
Bewilligung des Elterngeldes bis zum endgültigen Einkommensnachweis erfolgt, kann es bei der endgültigen Festsetzung des Partnerschaftsbonus zu Nachzahlungen oder auch
Rückforderungen kommen.
Ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich?
Während des Bezuges des Partnerschaftsbonus müssen
beide Elternteile im Durchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Es ist nicht erforderlich an allen Tagen des
Lebensmonats eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Maßgeblich
für die Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit sind die
tatsächlich geleisteten Stunden. Bitte beachten Sie, dass
beim Abbau von Überstunden die Gefahr besteht, die für
den Partnerschaftsbonus vorgesehene Untergrenze von
25 Wochenstunden zu unterschreiten, da es zur Berechnung
der wöchentlichen Arbeitszeit auf die tatsächlich geleisteten
Stunden ankommt.
Wo gibt es Hilfe zur
Bestimmung der Höhe des Elterngeldes?
Eine Orientierung über die Höhe des zu erwartenden Elterngeldanspruches kann der Elterngeldrechner mit Planer auf der
Internetseite des Bundesfamilienministeriums geben:
www.bmfsj.de bzw. www.familien-wegweiser.de
Die Elterngeldstellen ermitteln nach der Geburt verbindlich
den Elterngeldanspruch (s. auch S. 18).
Wie werden Steuerklassen und
steuerliche Freibeträge berücksichtigt?
Die Höhe des zu beanspruchenden Elterngeldes ist von der
gewählten Steuerklasse und den eingetragenen Freibeträgen
abhängig. Ein Wechsel der Steuerklassen (1 x jährlich erlaubt)
wird für das Elterngeld anerkannt (s. auch S. 37 »Rechtliche
Tipps« in dieser Broschüre!).
26
Wie werden Einnahmen, die nicht
Erwerbseinkommen sind, berücksichtigt?
Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II zählen nicht zum Erwerbseinkommen. Sie werden
daher nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld
berücksichtigt.
Wie ist die Krankenversicherung bei Bezug
von Elterngeld und in der Elternzeit geregelt?
Für gesetzlich Krankenversicherte als auch Privatversicherte, die Elterngeldbezüge erhalten oder in der Elternzeit sind,
ergeben sich im Versicherungsverhältnis keine Änderung.
Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch
wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen
bestehende Beitragspflichten.
Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren
beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.
Für versicherungspflichtige Studierende besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben.
Freiwillige Mitglieder, die vor der Elternzeit bzw. vor dem
Elterngeldbezug versicherungsfrei waren, sind für diese Zeit
beitragsfrei weiterversichert, sofern der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat versichert.
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
entsteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt über 450
Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt.
Bevor Sie Elterngeld bzw. Elternzeit beantragen, sollten
Sie sich auf jeden Fall von Ihrer Krankenkasse beraten
lassen!
27
Gibt es Elterngeld während des
Bezuges von Arbeitslosengeld I?
Bezieht die Person Arbeitslosengeld I, so kann sie daneben
Basiselterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro oder
Elterngeld-Plus in Höhe von mindestens 150 Euro erhalten.
Die Person kann sich aber auch dafür entscheiden, zunächst
das Elterngeld für das ausfallende Einkommen zu beziehen
und im Anschluss daran ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I
geltend zu machen.
Elterngeld und andere Sozialleistungen
Beim Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«), bei der Sozialhilfe
oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von
300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (Elterngeld-Plus),
als Einkommen angerechnet. Denn wer hilfebedürftig ist muss
zunächst das eigene Einkommen einsetzen, um für sich und
die Familie aufzukommen. Der Bedarf der Familie wird
weiterhin durch die staatlichen Leistungen umfassend
gesichert, z.B. beim Arbeitslosengeld II über die Regelsätze,
die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und die
Leistungen für Mehrbedarfe.
Alle Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe
oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres
Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser beträgt höchstens 300 Euro im Basiselterngeld
bzw. 150 Euro im Elterngeld-Plus-Bezug. Bis zu dieser
Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen
anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen
Leistungen zur Verfügung.
Bei anderen Leistungen, z. B. Wohngeld, BAföG oder bei der
Festsetzung einkommensabhängiger Kita-Beiträge, wird das
Elterngeld nur als Einkommen berücksichtigt, soweit es die
Mindestbeträge von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro
(Elterngeld-Plus) überschreitet.
28
Auslandsbezüge, ähnlich dem Elterngeld, werden auf das
hiesige Elterngeld voll angerechnet.
Unterhaltsberechtigte bekommen nur dann weniger Unterhalt, wenn der Anspruch auf Elterngeld über 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (Elterngeld-Plus) liegt.
Kindergeld
Das Kindergeld wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 um
vier Euro für das erste Kind und das zweite Kind auf 190 Euro,
für das dritte Kind auf 194 Euro und für das vierte und jedes
weitere Kind auf 255 Euro erhöht.
FLEXIBLE ELTERNZEIT
Was ist Elternzeit?
Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes
kürzerzutreten und gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt
aufrechtzuerhalten. Durch die neu eingeführten flexibleren
Regelungen zur Elternzeit (Geburten ab 01. Juli 2015) bekommen die Eltern mehr Spielräume bei der Gestaltung ihrer
Elternzeit. Auch weiterhin sind 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich.
Davon können Mütter und Väter 24 Monate im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes flexibel
beanspruchen. Außerdem kann die Elternzeit pro Elternteil
aufgeteilt werden.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die
in einem Arbeitsverhältnis stehen und folgende
Voraussetzungen erfüllen:
•Der Berechtigte bzw. die Berechtigte lebt mit dem Kind im
selben Haushalt,
•betreut und erzieht es überwiegend selbst und
•arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats.
29
Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für
welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate
oder Wochen genommen werden.
Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate des Elterngeldes genutzt werden. Bitte beachten Sie hier den Zeitpunkt der
Anmeldung sowie Regelungen zum Kündigungsschutz.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen
werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch
Auszubildende, Umschülerinnen / Umschüler, zur beruflichen
Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte
können Elternzeit verlangen.
Elterngeld
ElterngeldPlus und Teilzeit
Elterngeld *
01
02
Vollzeit
03
04
05
06
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08
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13
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ElterngeldPlus und Teilzeit
ElterngeldPlus und Teilzeit
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03
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Elterngeld
ElterngeldPlus
und Teilzeit
Vollzeit
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und Teilzeit
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30
Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes. Eine Zustimmung
des / der Arbeitgeber_in ist für diesen Zeitraum nicht mehr
erforderlich.
Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes
beansprucht werden. Außerdem können Eltern ihre Elternzeit
in drei statt bisher in zwei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Der dritte Zeitabschnitt kann von dem / der Arbeitgeber_in
aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden,
sofern er vollumfänglich zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
Wie muss die Elternzeit angemeldet werden?
Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die
Elternzeit, die zwischen der Geburt des Kindes und seinem
dritten Geburtstag liegt, schriftlich gegenüber dem / der Arbeitgeber_in verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des
Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Für Geburten ab 1. Juli 2015 und dem Zeitraum zwischen dem
dritten und achten Geburtstag des Kindes, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Damit für Arbeitgeber_in und Eltern klar ist, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird, sollten bei der Anmeldung Beginn und Ende der Elternzeit mit genauen Daten
abgegeben werden.
Was ist bei der Anmeldung zu beachten?
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich
verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von
zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein
Elternteil nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass im
darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird. Eine Ver31
längerung der Elternzeit ist dann nur mit Zustimmung des / der
Arbeitgeber_in möglich. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel gestalten zu können.
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, dabei zählt die Übertragung als ein
Zeitabschnitt Für Geburten ab 1. Juli 2015 ist eine
Aufteilung in drei Zeitabschnitte möglich. Im dritten Zeitabschnitt können 24 Monate nicht genutzter Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes
beansprucht werden. Eine Zustimmung des / der
Arbeitgeber_in ist nicht erforderlich. Schließt sich das dritte
Jahr Elternzeit unmittelbar an die ersten beiden Jahre Elternzeit an, zählt dies nicht als neuer Abschnitt.
Wird beabsichtigt, während der Elternzeit oder zu einem
späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, wird dringend
empfohlen, dem / der Arbeitgeber_in bereits bei der
Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch
zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt
und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten.
Ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen
15 und 30 Wochenstunden besteht in Unternehmen mit
mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Nähere Auskünfte zum Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge unter: ( 0 30 / 2 21 91 10 05 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales),
Broschüre »Teilzeit - alles was Recht ist« www.bmas.de
Der / die Arbeitgeber_in hat die Elternzeit zu bescheinigen.
Besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz?
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist und endet mit Ablauf der Elternzeit.
32
Das heißt, dass für Geburten bis zum 30. Juni 2015 der Kündigungsschutz acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt.
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 beginnt der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ebenfalls acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten
Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Elternzeitbeginn.
Wechseln sich Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in
Elternzeit befindet.
Spricht der / die Arbeitgeber_in dennoch während der Elternzeit eine Kündigung aus, muss die Rechtsunwirksamkeit der
Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe
der Entscheidung der Behörde durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die
Klage, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung
während der Elternzeit ist die Bezirksregierung Detmold
(s. S. 50 »Anschriften«).
Was passiert mit dem Jahresurlaub?
Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird von der Elternzeit
zunächst nicht berührt. Der Erholungsurlaub kann zusätzlich –
vor oder im Anschluss an die Elternzeit – angetreten werden.
Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub nicht vollständig
erhalten, steht Ihnen der Resturlaub nach der Elternzeit im
laufenden und im nächsten Urlaubsjahr zu.
Allerdings kann der / die Arbeitgeber_in (muss aber nicht!)
Ihren Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den
Elternzeit genommen wird, um 1 / 12 kürzen. Dies ist abhängig
davon, ob der / die Arbeitgeber_in nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz handelt.
Wenn Sie während der Elternzeit aber teilzeitbeschäftigt
sind, ist jede Kürzung des Erholungsurlaubes ausgeschlossen.
33
Was ist hinsichtlich der
Arbeitslosenversicherung zu beachten?
Ein Anspruch auf Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass
die / der Antragsteller_in innerhalb einer Frist von zwei Jahren
vor der Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für
Arbeit gestanden hat (Arbeitslosenversicherung). Als Versicherungspflichtverhältnis werden dabei auch Zeiten des Bezugs
von Mutterschaftsgeld sowie Zeiten der Erziehung eines
Kindes unter drei Jahren berücksichtigt. Bitte beachten
Sie, dass sich die Übertragung bzw. die Inanspruchnahme
von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes negativ auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken kann. Versicherungspflicht besteht
allerdings nur dann, wenn unmittelbar vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezuges bzw. vor der Erziehungszeit bereits
Versicherungspflicht bestand oder eine Entgeltersatzleistung
nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen wurde (vgl.
§ 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a SGB III).
Nähere Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit Herford,
Hansastr. 33, 32049 Herford • www.arbeitsagentur.de
Auswirkungen auf die Rente
Personen, die Kinder erzogen haben, können bei der Rente
Kindererziehungszeiten geltend machen.
Kindererziehungszeiten können Mütter oder Väter für ihre
leiblichen Kinder oder Adoptivkinder beanspruchen (alternativ
auch Stief- und Pflegeeltern, soweit sie die Erziehung anstelle
der leiblichen Eltern wahrnehmen) und zusammen in einer
Haushaltsgemeinschaft leben.
Für die Anrechnung ist es erforderlich, dass die Eltern ihr Kind
im Inland erziehen.
Eltern im Beamtenverhältnis stehen keine Kindererziehungszeiten nach dem Sozialgesetzbuch zu. Jedoch werden unter
bestimmten Voraussetzungen (vergleichbare) Zuschläge für
34
Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
berücksichtigt. Fragen Sie Ihre personalverantwortliche
Dienststelle.
Bei Kindern, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, umfasst die anrechenbare Kindererziehungszeit die ersten drei
Lebensjahre des Kindes. Die Kindererziehungszeit beginnt
nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren
Kindern werden Verlängerungszeiten angerechnet.
Bei den bis zum 31. Dezember 1991 geborenen Kindern
werden seit 1. Juli 2014 statt einem Jahr zwei Jahre
Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
Bei gemeinsamer Erziehung von Mutter und Vater wird die
Kindererziehungszeit im Normalfall bei der Mutter angerechnet.
Durch eine sogenannte übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Rententräger können Sie als Eltern Zeiten unter
sich aufteilen. Zu beachten ist dabei, dass die übereinstimmende Erklärung nur für zukünftige Kalendermonate gilt und
eine Rückwirkung maximal für zwei Monate möglich ist.
Die Kindererziehungszeiten werden pro Jahr mit 100% des
Durchschnittsverdienstes aller abhängig Beschäftigten
bewertet.
Die monatliche Rentensteigerung für ein volles Erziehungsjahr beträgt derzeit 28,61 Euro / West bzw. 26,39 Euro / Ost.
Nutzen Sie die kostenlosen Beratungsmöglichkeiten
beim Rentenversicherungsträger oder bei der Stadt Enger:
Ralf Horstmeier, Zimmer: E 22 ( 0 52 24 / 98 0035 - 22
35
Betreuung der Kinder
Mittlerweile besteht ein Rechtsanspruch zur Betreuung in
einer Kindertagesstätte oder Tagespflegeeinrichtung vom
1. Lebensjahr bis zur Einschulung des Kindes (§ 24 SGB VIII,
Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Angebote dazu finden Sie
auf S. 39 unter dem Abschnitt »Kinderbetreuung in Enger«.
Zur Betreuung kranker Kinder haben Väter und Mütter
Anspruch gegenüber ihrem / ihrer Arbeitgeber_in auf bezahlte
Arbeitsfreistellung. Der Umfang der Freistellung ist im Gesetz allerdings nicht bestimmt.
Achtung: In den meisten Tarifverträgen und Arbeitsverträgen
ist dieser gesetzliche Anspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen!
In diesen Fällen wird Mann und Frau für die Pflege erkrankter
Kinder bis zum Alter von 12 Jahren unbezahlt von dem / der
Arbeitgeber_in freigestellt. Den Verdienstausfall des pflegenden Elternteils zahlt die gesetzliche Krankenversicherung in
der Höhe des Krankengeldanspruchs (sogenanntes Kinderkrankenpflegegeld). Je Elternteil stehen jährlich 10 Arbeitstage
Krankengeld zu. Zusammen haben die Eltern für 1 Kind also
Anspruch auf höchstens 20 Tage im Jahr. In dringenden
Fällen, z.B. aus beruflichen Gründen, kann der Anspruch
auf »Pflegetage« von einem auf den anderen Elternteil
übertragen werden.
Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage.
Bei 2 Kindern verdoppeln sich die bezahlten »Pflegetage«. Sie
erhalten bis zu 40 freie bezahlte Arbeitstage im Jahr.
Allerdings: Maximal können Väter und Mütter je 25 Arbeitstage pro Jahr bei 3 Kindern und mehr auf Kassenkosten zu
Hause bleiben. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei
50 Arbeitstagen.
Voraussetzung ist immer eine ärztliche Bescheinigung für
die Krankenkasse oder den / der Arbeitgeber_in über die Erkrankung des Kindes. Für ausführliche Informationen wenden
Sie sich an Ihre Krankenkasse.
36
Sollten Sie Ihren Anspruch an »Pflegetagen« aufgebraucht
haben oder aus einem triftigen Grund von Ihrem / Ihrer
Arbeitgeber_in nicht freigestellt werden, wenden Sie sich an
die Außenstelle des
Kreisjugendamtes in Enger,
Lehmkuhlenweg 16
(www.kreis-herford.de) ( 0 52 24 / 9 39 30 12
und schildern Sie unter Bezugnahme auf den § 20 SGB VIII
Ihre Notsituation.
RECHTLICHE TIPPS
Recht auf Hebammenhilfe
In den ersten zehn Tagen nach einer Geburt hat jede
gesetzlich krankenversicherte Frau einen Anspruch auf
tägliche Hebammenhilfe.
Sinnvoll ist es, bereits vor der Geburt Kontakt zur
Hebammenzentrale ( 05 21 / 2 70 42 02
www.hebammenzentrale-bielefeld-guetersloh.de oder den
ortsnahen Hebammen (s. S. 45) aufzunehmen, so dass rechtzeitig eine Hebamme vermittelt werden kann.
Recht auf Haushaltshilfe
Eine gesetzlich Krankenversicherte erhält Haushaltshilfe,
wenn sie wegen Schwangerschaft und Entbindung an der
Weiterführung des Haushalts gehindert ist und eine andere im
Haushalt lebende Person den Haushalt nicht führen kann. Anspruch auf Haushaltshilfe aus Anlass der Entbindung besteht
bei einer stationären Entbindung, bei frühzeitiger Rückkehr
aus der Klinik und bei einer Hausgeburt.
Während der Schwangerschaft kommt eine Haushaltshilfe
nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht (z.B. wenn
die Schwangere nach ärztlicher Anordnung Bettruhe halten
muss).
37
Für den Fall, dass sich eine Mutter beispielsweise einer
stationären Behandlung unterziehen oder eine Kur in Anspruch nehmen muss und während dieser Zeit kein anderes
Familienmitglied die Betreuung der Kinder sicherstellen kann,
übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe bzw. beteiligen sich daran. Dieser Anspruch gilt
auch für den Vater, wenn er sich ausschließlich um Haushalt
und Kinder kümmert und die Mutter den Lebensunterhalt der
Familie sichert.
Der Anspruch auf eine Hilfe besteht, wenn mindestens ein
Kind zu betreuen ist, das noch keine 12 Jahre alt ist. Die
Haushaltshilfe ist – von dringenden Fällen abgesehen – vor
ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen.
Ein Wechsel der Steuerklasse von Klasse V in die Klasse
IV ist ohne Prüfung durch das Finanzamt möglich, erhöht das
Nettoeinkommen vor der Geburt und somit auch das Elterngeld. Sie sollten sich zu ihrem individuellen Fall unbedingt
beraten lassen.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.354 Euro
und steigt 2015 um 118 Euro und 2016 um weitere 180 Euro.
Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro und
steigt 2015 um 144 Euro und 2016 um weitere 96 Euro.
38
KINDERBETREUUNG IN ENGER
Kindertagesstätte
Anschrift
Telefon
Leiter/in
Träger
Ev. Kindertagesstätte
An der Lukaskirche
Familienzentrum
Fürstenweg 8
32130 Enger
0 52 24 /
31 94
Frau
Lamkemeier
Ev. Kindertagesstätte
Falkenhorst
Falkenhorst 13
32130 Enger
0 52 24 /
46 42
Frau
Netschny
Ev. Kindertagesstätte
Bünder Straße
Familienzentrum
Bünder Straße 18
32130 Enger
0 52 24 /
36 22
Frau
Samland
Ev. Anna-Seeger
Kindertagesstätte
Westerenger
Spenger Straße 301
32130 Enger
0 52 24 /
35 53
Frau
Riechmann Holzwarth
Ev. Dietrich Bonhoeffer
Kindertagesstätte
Belke-Steinbeck
Humboldtstraße 24
32130 Enger
0 52 24 /
7 98 91
Frau
Rullkötter
Ev. Kindertagesstätte
Oldinghausen
Martinstraße 16
32130 Enger
0 52 24 /
35 49
Frau Möller
AWO Kindertagesstätte
Dreyen
Zur Schmiede 197
32130 Enger
0 52 24 /
42 20
Frau
Bergedieck
Arbeiterwohlfahrt
Bez. Östl. Westf. e.V.
Detmolderstr. 280
33605 Bielefeld
DRK Kindertagesstätte
»Traumland«
Familienzentrum
Lehmkuhlenweg 16
32130 Enger
0 52 24 /
48 31
Frau
Säger
Dt. Rotes Kreuz
Sachsenstraße 116
32257 Bünde
05223/9297-0
Kindertagesstätte
»Spielkiste« e.V.
Jöllenbecker Str. 100 0 52 24 /
32130 Enger
34 00
Frau
Puhlmann
Elterninitiative
Spielkiste e.V.
Kirchenkreis Herford
Hansastraße 60
32049 Herford
0 52 21 / 9 88 - 4 05
oder
0 52 21 / 9 88-3
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Staffelung der Elternbeiträge für den Besuch einer
Tageseinrichtung für Kinder
Gültige Elternbeiträge pro Monat für Enger seit dem 01.08.2008
Einkommensgruppe
Kinder unter 3 Jahren
Vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit
25 Stunden
35 Stunden
45 Stunden
bis zu 18.000 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
bis zu 24.542 €
40,00 €
46,00 €
71,00 €
bis zu 36.813 €
83,00 €
96,00 €
148,00 €
bis zu 49.084 €
122,00 €
142,00 €
219,00 €
bis zu 61.355 €
163,00 €
189,00 €
290,00 €
bis zu 79.762 €
184,00 €
214,00 €
329,00 €
über 79.762 €
217,00 €
252,00 €
387,00 €
Ein kostendeckendes Essensgeld ist wie bisher an den Träger
zu leisten, wenn Ihr Kind / Ihre Kinder in der Einrichtung über
Mittag verpflegt werden. Besucht ein Geschwisterkind eine
Kindertagesstätte ist kein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
Informationen bei der Stadt Enger
( 0 52 24 / 98 00 80, Zimmer: E.12
40
Schulbegleitende Betreuung in den
Grundschulen / Offenen Ganztagsschulen (OGS)
Die Kernbetreuungszeiten aller OGS sind von 7.30 - 16.00 Uhr.
Liegt ein Betreuungsbedarf vor 7.30 Uhr bzw. nach
16.00 Uhr vor, setzten Sie sich bitte direkt mit der jeweiligen
OGS-Leitung in Verbindung.
Die Betreuung während der Ferienzeiten ist bei der jeweiligen
OGS-Leitung zu erfragen.
41
Beiträge OGS
Kosten für ein warmes Mittagessen
pro Monat 43,- € im Monat.
Für das erste Kind wird der volle Beitrag erhoben,
für das zweite Kind wird der halbe Beitrag erhoben,
das dritte Kind ist beitragsfrei.
Eltern, die Wohngeld, Kinderzuschlags- oder Asylbewerberleistungen erhalten, können einen Antrag auf Bezuschussung
der Kosten für das Mittagessen stellen.
Anträge dazu sind erhältlich im Rathaus der Stadt Enger,
Bahnhofstraße 44, 32130 Enger, Zimmer: E.30, E.28.
Eltern, die Arbeitslosengeld II - Leistungen beziehen, erhalten
Anträge beim Jobcenter Enger / Spenge, Spenger Straße 13,
32130 Enger
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Eltern- Kind-Gruppen
Informationen zu den aktuellen Gruppenangeboten erfahren
Sie im Gemeindeamt bzw. bei der kath. Gemeindereferentin.
Ev. Kirchengemeinde
( 0 52 24 / 9 43 12 50
Kath. Kirchengemeinde ( 0 52 24 / 9 94 48 94
Stillgruppe / Babytreff Spenge
Bürgerbegegenungszentrum, Poststr. 6a 32139 Spenge
Kontakt: Petra Schmidt
( 0 52 25 / 86 18 10
Familienservice für Familien mit Neugeborenen
Der Familienservice des Kreises Herford bietet Familien mit
Neugeborenen einen persönlichen Besuch bzw. eine Kontaktaufnahme an.
Eltern erhalten bei der »Neugeborenenbegrüßung« ein
Begrüßungspaket mit hilfreichen Geschenken und
nützlichen Informationen.
Familienservice des Kreises
Evangelische Jugendhilfe Schweicheln
Servicetelefon:
( 0 52 21 / 9 96 20 10
[email protected]
www.familienservice-ejhs.de
»Elternstart NRW« – Angebote auch in Enger
Kurse für Eltern und Babys im ersten Lebensjahr
Für Mütter und Väter mit Babys im ersten Lebensjahr wird in
Enger »Elternstart NRW« angeboten, ein einmalig kostenfreies Familienbildungsangebot, das fünf Treffen umfasst.
Thematisch stehen die Fragen im Vordergrund, die in der
ersten Zeit mit dem Kind besonders interessant sind. So
geht es zum Beispiel um die kindliche Entwicklung, die
Eltern-Kind-Beziehung oder auch um den Umgang mit der
neuen Familiensituation.
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Wichtig sind auch gemeinsame Aktivitäten für Eltern und Kind.
So zeigen wir Spiel- und Sinnesanregungen sowie Fingerspiele, die gemeinsam ausgeübt werden können.
Infos über die jeweils aktuellen Termine der Elternstart-Kurse:
AWO Familienbildungswerk
( 0 52 24 / 91 23 41 8
[email protected]
www.fachforum-gegen-haeusliche-gewalt-im-kreis-herford.de
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TAGESELTERN­VERMITTLUNG,
TAGESPFLEGE UND HEBAMMEN
Tageselternvermittlung
AWO Tagesmütter Agentur
Eilshauser Str. 30
32120 Hiddenhausen
( 0 52 21 / 6 79 90
www.elternservice-awo-owl.de
Die AWO bietet Eltern Beratung in allen Fragen zur Tagesbetreuung von Kindern, qualifizierte Vermittlung und Begleitung
von Betreuungsverhältnissen.
Tageseltern wird eine eingehende Vorbereitung, Beratung,
Vermittlung von Kindern, Kontakt mit anderen Tageseltern,
Fortbildung / Qualifizierung sowie Haftpflichtversicherungsschutz geboten.
Tagespflege
Amt für Jugend und Familie des Kreises Herford
Kreis Herford
Amtshausstr. 3
32051 Herford
( 0 52 21 / 13 14 51 und ( 0 52 21 / 13 14 21
Hebammen
Barbara Kronfeld
Teichstr. 12, Spenge
( 0 52 25 / 57 57
[email protected]
Manuela Meyer
Nordstr. 21, Spenge
( 0 52 25 / 86 00 51
[email protected]
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BERATUNGSSTELLEN IN DER REGION
Familienkasse
Agentur für Arbeit Herford, Hansastr. 33, 32049 Herford,
Postfach 1153,
Telefonische Informationen nur über die kostenpflichtige
Rufnummer ( 01 80 / 1 54 63 37
www.arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit
Hansastr. 33, 32049 Herford
Gesprächsangebot für
Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer
Ivonne Ackermann ( 0 52 21 / 9 85 - 1 44
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
www.arbeitsagentur.de
Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder des
Kreises Herford
Amtshausstr. 4, 32051 Herford, ( 0 52 21 / 13 16 38
www.kreis-herford.de
[email protected]
Sprechzeiten in Enger: Anmeldung erforderlich unter Tel. Nr. s.o.
Jugendamt des Kreises Herford - Außenstelle Enger
Lehmkuhlenweg 16, 32130 Enger
( 0 52 24 / 9 39 30 - 0 Zentrale
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Herford e.V.
Waisenhausstr. 1, 32052 Herford, ( 0 52 21 / 8 67 47
www.kinderschutzbund-herford.de
[email protected]
Elterntelefon des Deutschen Kinderschutzbundes
( 08 00 / 1 11 05 50 (kostenlos)
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Telefonseelsorge – Hilfe für Erwachsene
( 08 00 / 1 11 01 11 oder 08 00 / 1 11 02 22 (beide kostenlos)
Kinderschutzhaus, Ernst-Rein-Str. 53, 33613 Bielefeld
( 0521/133666
www.dksb-bielefeld.de
[email protected]
Kinder- und Jugendtelefon des
Deutschen Kinderschutzbundes
( 08 00 / 11 61 11 (kostenlos)
www.kinderundjugendtelefon.de
femina vita Mädchenhaus Herford e.V.,
Anlauf- und Beratungsstelle für Mädchen in Krisen
Höckerstr. 13, 32052 Herford, ( 0 52 21 / 5 06 22
www.feminavita.de
[email protected]
Mädchenhaus Bielefeld e.V., Beratungs- und Zufluchtsstätte für Mädchen in Not- und Krisensituationen
Beratungsstelle: Renteistr. 14, 33602 Bielefeld
( 05 21 / 17 30 16 oder 2 10 10 (Zufluchtsstätte)
www.maedchenhaus-bielefeld.de
[email protected]
PRO FAMILIA Deutsche Gesellschaft für
Sexualberatung und Familienplanung e.V.
www.profamilia.de
Ortsverband Bünde, Bahnhofstr. 6, 32257 Bünde
( 0 52 23 / 99 22 23
[email protected]
Ortsverband Bielefeld, Stapenhorststr. 5, 33615 Bielefeld
( 05 21 / 12 40 73
[email protected]
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Kinder- und Jugendklinik Klinikum Herford
Schwarzenmoorstr. 70, 32049 Herford
( 0 52 21 / 94 25 41
www.klinikum-herford.de
[email protected]
Evangelisches Krankenhaus Bielefeld Kinderzentrum
Grenzweg 10, 33617 Bielefeld
( 05 21 / 77 27 80 59
www.evkb.de
[email protected]
Fachpraxis für Essstörungen
Bettina Koch, Marktstr. 38, 33602 Bielefeld
( 05 21 / 17 86 25
www.essstoerungen-bielefeld.de
[email protected]
Verband alleinstehender Mütter und Väter
Regionalverband e.V.
Bahnhofstr. 64, 32130 Enger
Elmar Boenig, ( 0 52 24 / 9 77 59 88
www.vamv-badoeynhausen.de
[email protected]
Interessensverband Unterhalt und Familienrecht
Hans-Christoph Hartung, Bernhard-Kramer-Str. 27
33609 Bielefeld, ( 05 21 / 40 36 98
www.isuv.de
[email protected]
Die Broschüre »Wegweiser für Frauen im Kreis Herford«
gibt weitere Auskünfte über Anlauf- und Beratungsstellen,
zu erhalten bei der Gleichstellungsstelle der Stadt Enger
und unter www.enger.de.
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Selbsthilfegruppen
Informationen und Anschriften von Selbsthilfegruppen im Kreis
Herford erhalten sie beim Selbsthilfebüro des Kreises Herford
Amtshausstr. 2, Raum 124
32051 Herford
( 0 52 21 / 13 21 24
www.selbsthilfebuero.kreis-herford.de
[email protected]
Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse
Mädchen stärken, Jungen stärken
Familie und Sport Kreis Herford
Frau Gerke, ( 0 52 21 / 13 14 98
[email protected]
Angebote für Mädchen / junge Frauen im Alter von 6 - 17 Jahren und Angebote in der Region für Jungen im Alter von
8 - 13 Jahren.
Selbstverteidigungs- und Bewegungszentrum für
Mädchen und Frauen e.V. »BellZett«
Sudbrackstr. 36 a, 33611 Bielefeld, ( 05 21 / 12 21 09
(Kurse für Mädchen ab 5 Jahre)
[email protected] • www.bellzett.de
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ANSCHRIFTEN
Für Fragen zum Mutterschutzgesetz:
Bezirksregierung Detmold Dezernat 56.4
Schutz besonderer Personengruppen
Leopoldstr. 13 - 15, 32756 Detmold
( 0 52 31 / 71 56 04
www.brdt.nrw.de
Für Fragen zum Kündigungsschutz:
Arbeitsgericht Herford Elverdisserstr. 12, 32052 Herford
( 0 52 21 / 1 05 40
www.arbg-herford.nrw.de
[email protected]
Für Fragen zu Elterngeldgeld / Elternzeit
Kreis Herford, Amtshausstr. 3, 32051 Herford
( 0 52 21 / 13 11 38
www.kreis-herford.de
Für Fragen zur Rente:
Versicherungsamt der Stadt Enger
Rathaus, Zimmer E.22, Bahnhofstr. 44, 32121 Enger
( 0 52 24 / 98 00 - 22
[email protected]
Als Ansprechpartnerin steht Ihnen zur Verfügung:
Ulrike Harder-Möller
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Enger
Rathaus, Zimmer 240, Bahnhofstr. 44, 32121 Enger
( 0 52 24 / 98 00 - 40
[email protected]
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Gleichstellungsstelle
ger
Rathaus der Stadt En
Bahnhofstraße 44
Zimmer 1.40
40
Telefon 0 52 24 / 98 00 r.de
u.harder-moeller@enge
Impressum
Herausgeberin:
Grafik:
Titelbild:
Druck:
Stadt Enger
Der Bürgermeister
- Gleichstellungstelle FADO
Larissa Take
pro pr, Enger
12. Auflage
Enger, im September 2015
Einige Textpassagen sind aus der Broschüre »Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit« entnommen. Hrsg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Die vorliegende Broschüre beinhaltet allgemeine Informationen und erhebt nicht den Anspruch auf
Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der Angaben kann daher keine Gewähr übernommen werden.
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