11.4 Verordnung der Stadt Freiburg im Breisgau als untere

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11.4 Verordnung der Stadt Freiburg im Breisgau als untere
11.4
Verordnung
der Stadt Freiburg im Breisgau
als untere Naturschutzbehörde
über das Landschaftsschutzgebiet "Rosskopf - Schlossberg"
vom 24. April 2006
Auf Grund der §§ 29, 73 Abs. 4 und § 80 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der
Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
(1)
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Freiburg i. Br.,
Gemarkung Freiburg, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2)
Flächen, die im Flächennutzungsplan der Stadt Freiburg oder im Regionalplan
des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein als Vorranggebiete für Windkraftanlagen dargestellt sind oder werden, sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.
(3)
Das Landschaftsschutzgebiet ist in Teilflächen zugleich ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz: FFHRichtlinie), im folgenden FFH-Gebiet genannt.
(4)
Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Rosskopf - Schlossberg".
§2
Schutzgegenstand
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Fläche von rund 793 ha.
(2)
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst zwei Teilgebiete:
1.
2.
die West- und Südhänge des Rosskopfs und den Schlossberg;
die Tallagen der Dreisam von der Gemarkungsgrenze Freiburg-Ebnet im
Osten bis zur Sandfangbrücke im Westen;
-2-
jeweils nach näherer Maßgabe der Abgrenzung in den Schutzgebietskarten.
(3)
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte im
Maßstab 1:15.000 sowie in 2 Detailkarten im Maßstab 1:5.000 mit durchgezogener grüner, flächig schwarz punktierter Linie dargestellt, wobei die Grenze
des Landschaftsschutzgebiets durch die äußere Strichgrenze festgelegt wird. In
der Übersichtskarte sind die Teilgebiete, die zusätzlich unter die FFH-Richtlinie
gemäß § 1 Abs. 3 fallen, farbig dargestellt.
(4)
Die Schutzgebietsgrenze wird ergänzend zur Kartendarstellung in Anlage 1 beschrieben. Bei einer Abweichung oder einem Widerspruch zwischen textlicher
Beschreibung und Kartendarstellung gelten die in den Karten getroffenen Festlegungen und zeichnerischen Darstellungen.
(5)
Die drei Karten und die Anlage 1 sind Bestandteile der Verordnung.
(6)
Die Verordnung mit Karten wird beim Bürgermeisteramt der Stadt Freiburg i. Br.
sowie bei der unteren Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsicht während
der Sprechzeiten öffentlich niedergelegt.
§3
Schutzzweck
(1)
Wesentlicher Schutzzweck ist es, die Wälder und Freiflächen der West- und
Südhänge des Rosskopfs, den Schlossberg und die Tallagen der Dreisamniederung als
1.
2.
3.
4.
Naherholungsgebiet für den dicht besiedelten Stadtraum sowie als Kulturgut mit seinen bedeutenden Zeugnissen zur Stadtgeschichte,
Gebiet von besonderer landschaftlicher Vielfalt, Schönheit und Eigenart mit
Wäldern, Streuobstbeständen, Weinbergen und Grünland in Schwarzwaldrandlage mit seinem schützenswerten Landschaftsbild und seinen charakteristischen pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften,
Gebiet mit hochwertigen Biotopen und als Lebensraum von schutzwürdigen, von starkem Rückgang bedrohten Tierarten, insbesondere der Mauereidechse und Schlingnatter,
wichtige Ausgleichsräume für das Stadtklima zur Milderung bioklimatisch
belastender Wetterlagen
zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
-3-
(2)
Schutzzweck ist auch die Erhaltung und Entwicklung der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I und der Lebensstätten bzw. Standorte der wild lebenden Tiere und Pflanzen nach den Anhängen II und IV der FFHRichtlinie, vorrangig der Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Wimperfledermaus und von Mauereidechse und Schlingnatter.
§4
Verbote
(1)
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurch
1.
2.
3.
4.
5.
(2)
der Naturhaushalt geschädigt,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
das Landschaftsbild nachhaltig verändert oder die natürliche Eigenart der
Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
Verboten sind des Weiteren alle Eingriffe und Beeinträchtigungen der Lebensräume und Lebensstätten nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie sowie
von Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFHRichtlinie. Dies gilt insbesondere für die in § 5 Abs. 2 aufgeführten Handlungen
innerhalb der FFH-Gebietskulisse im Landschaftsschutzgebiet.
§5
Erlaubnisvorbehalte
(1)
Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen
Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2)
Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
-41.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
(3)
die Beseitigung, Zerstörung oder Veränderung von ökologisch bedeutsamen und landschaftlich markanten Landschaftselementen wie z. B. von
Trockenmauern, Streuobstbeständen, markanten Einzelbäumen und
Baumgruppen der Waldpark-Landschaft, Hecken und Gehölzen in der Feldflur oder Ufervegetation von Bächen und Felsbereichen,
die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung oder die Durchführung gleichgestellter Maßnahmen,
die Errichtung von Einfriedigungen,
die Anlage oder Veränderung von Straßen (auch Waldfahrstraßen), Wege,
Plätzen oder sonstigen Verkehrsanlagen,
die Verlegung oder Änderung ober- und unterirdischer Leitungen aller Art,
die Veränderung der Bodengestalt, insbesondere durch Abgrabungen und
Aufschüttungen,
die Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel,
die Ausübung von Motorsport,
die Errichtung oder Veränderung von Start- und Landeplätzen für
Flugsportgeräte,
der Betrieb von Modellfluggeräten, die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis
bedürfen,
die Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden
Gewässern sowie die Durchführung von Entwässerungs- oder anderen
Maßnahmen, die den Wasserhaushalt verändern,
die Neuaufforstung und Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen,
die Änderung von Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck,
der Umbruch von Dauergrünland,
die Anlage von Kleingärten,
das Zelten, Lagern, das Aufstellen von Wohnwagen und Verkaufsstätten
sowie das Aufstellen sonstiger mobiler Behausungen,
die Lagerung von Gegenständen , soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung
des Grundstückes erforderlich sind,
das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln mit
Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen,
befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann,
dass die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
-5-
(4)
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
erteilt wird.
(5)
Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften
keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter
Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
(6)
Die Gestattung von Handlungen, die die FFH-Gebiete im Sinne von § 1 Abs. 3
und § 2 Abs. 3 betreffen, richtet sich zusätzlich nach den §§ 37 ff Naturschutzgesetz.
§6
Zulässige Handlungen
(1)
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht, sofern hierbei
das Verschlechterungsverbot des § 37 NatSchG im Natura 2000-Gebiet beachtet wird, für
1.
die landwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis mit der Maßgabe, dass
a) Dauergrünland nicht umgebrochen werden darf und bei Beweidung eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt,
b) in den Weinbergen die Trockenmauern erhalten und ggf. zu erneuern
sind,
c) besonders geschützte Biotope zu erhalten sind,
d) wesentliche Landschaftsbestandteile wie Bäume, Streuobstbestände,
Hecken, Gebüsche oder die Ufervegetation von Bächen und Gräben
nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden;
2.
die forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Anlage von Rückegassen
und Maschinenwegen im Rahmen der anerkannten forstlichen Grundsätze
mit der Maßgabe, dass
a) sich das waldbauliche Leitbild an den im Gebiet vorkommenden standorttypischen Waldgesellschaften orientiert,
-6b) ausreichend Höhlen durch Belassen alter Einzelbäume (z. B. angelehnt
an die FSC-Zertifizierung) als wichtige Habitatstrukturen für Höhlenbrüter und andere Höhlenbewohner zur Verfügung stehen;
3.
4.
5.
6.
(2)
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, wobei standortgemäße, einheimische Ufergehölze nachhaltig zu pflegen und zu entwickeln sind,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter besonderer Rücksichtnahme auf die Erholungsnutzung des Gebietes,
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, dass Besatzmaßnahmen mit nicht im rhenanischen Flusssystem heimischen Tierarten zu unterlassen sind,
archäologische, denkmalschützerische und landespflegerische Maßnahmen nach dem "Schlossberg-Rahmenplan" in der jeweils gültigen Fassung,
soweit diese nicht den Verboten nach § 4 zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt und mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt sind.
Unberührt bleiben auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßiger
Weise bestehender Einrichtungen, wie Bahnanlagen einschließlich der Sicherheitsbereiche, Ver- und Entsorgungsanlagen, Bergbauberechtigungen, Telekommunikationseinrichtungen sowie die ordnungsmäßige Gewässerunterhaltung. Unberührt bleibt auch die unterirdische (Neu-) Verlegung von Telekommunikationsleitungen in Verkehrswegen.
§7
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1)
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können durch die untere Naturschutzbehörde durch einen Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt
werden. Die §§ 4 und 5 sind insoweit nicht anzuwenden. Maßnahmen sind insbesondere erforderlich zur
1.
2.
3.
4.
Zurückdrängung von Sukzessionsgehölzen und natur- und standortfremden
Nadelgehölzen aus besonders schutzwürdigen Offenland-Biotopen am
Hirzberg,
Extensivierung und Erhaltung von Magerrasen-Biotopen am Hirzberg,
Schaffung eines Offenland-Korridors zwischen den Weinbergen in den Gewannen "Burghalde" und "Kammern" zur Vernetzung von Lebensräumen
der Mauereidechse,
Auflichtung von Gehölzen im Bereich des "Winterer-Parks" (Waldpark) und
der historischen Festungsanlagen,
-75.
(2)
Pflege und Entwicklung des in der Plandarstellung mit Pflege- und Entwicklungsflächen gekennzeichneten Teilgebietes P1 und P2 entsprechend den
Zielen nach § 3.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten der FFH-Richtlinie (Anhang I und II) werden unter besonderer Berücksichtigung der sich aus den Anforderungen der FFH-Richtlinie
ergebenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt, soweit sie nicht für Waldflächen im Einvernehmen mit der
Naturschutzbehörde im Forsteinrichtungswerk bzw. entsprechenden Planungen
integriert sind. Hierbei wird auch den Anforderungen nach einem Schutzsystem
für die Pflanzen- und Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Rechnung
getragen.
§8
Befreiungen
(1)
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 79 NatSchG durch die
untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden.
(2)
Vor Zulassung oder Durchführung von Projekten und Plänen, die zu einer Beeinträchtigung der FFH-Gebietskulisse bzw. von Anhang IV-Arten im Landschaftsschutzgebiet führen können, sind zudem die § 37 ff NatSchG zu beachten.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
entgegen § 5 dieser Verordnung Handlungen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen können.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
-8(2)
Gleichzeitig treten die Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich
des Schlossbergs im Stadtkreis Freiburg i. Br. vom 15. Mai 1954 mit der Änderungsverordnung vom 27. März 1996 sowie die Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "West- und Südhänge des Rosskopfs" vom 16. Mai 1986 außer
Kraft.
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Freiburg i. Br. vom 29.4.2006.
-9Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 (Beschreibung der Schutzgebietsgrenze)
Das Schutzgebiet beginnt im Norden am Kreuzungspunkt der Gemarkungsgrenzen
der Gemeinden Freiburg, Gundelfingen und dem Ortsteil Wildtal. Die Landschaftsschutzgrenze verläuft, beginnend ab der Stadtkreisgrenze zu Gundelfingen, im Westen in Richtung Süden entlang der Ostgrenze des Fuß- und Radweges und verläuft
nach Überquerung der Wildtalstraße am östlichen Rand der Bahnlinie MannheimBasel entlang des dortigen Böschungsfußes bis auf Höhe des südwestlichen Eckpunktes des Flurstücks Lgb-Nr. 10385.
Von dort springt sie der Westgrenze des Höhenweges folgend in nördlicher Richtung
zurück bis auf Höhe der Nordgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 10357. Hier verläuft sie,
von der Böschungsoberkante des Bahndammes ausgehend, nahezu geradlinig auf
einer Länge von ca. 300 m nach Osten und knickt am nordwestlichen Eckpunkt des
Flurstücks Lgb-Nr. 10272 in südlicher Richtung ab wo sie auf Höhe des südöstlichsten Eckpunktes des Grundstücks Lgb-Nr. 362/10 auf die Straße Vordere Poche
(Wendeschleife) trifft, dann nach Osten schwenkt und der Nordgrenze des Flurstücks
Lgb-Nr. 11201/3 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstücks folgt. Von hier
folgt sie den Ostgrenzen der bebauten Grundstücke nach Südwesten und knickt ab
dem südlichen Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 11201/7 nach Osten ab und verläuft
auf der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 11201/1 bis an dessen
Ostende.
Von hier verläuft sie in Richtung Süden bis auf die nordwestliche Ecke des Flurstücks
Lgb-Nr. 10266/4 von wo aus sie sich in Richtung Nordosten in ca. 30 m Abstand zum
Waldrand bis zum Grundstück Lgb-Nr. 10221/3 wendet. Sie verläuft dann in einer
Entfernung von 5 m nördlich, östlich bzw. südlich in einem Halbkreis um die bestehenden Gebäude auf diesem Grundstück und verläuft am südlichen Rand der dort
vorhandenen Zufahrtsstraße. Ab dem Übergang zur öffentlichen Straße Leinhaldenweg verläuft sie entlang der Grundstücksgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 10221/3 und
stößt dann auf die östliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Lgb-Nr. 10221/8
und folgt dieser und seiner südlichen Grenze und ihrer Fortsetzung der Ost- und
Südgrenze der Flurstücke Lgb-Nrn. 10221/6 und 10221/5.
Von der Mitte der östlichen Begrenzung des Flurstücks Lgb-Nr. 10214 verläuft sie
Richtung Süden entlang der Ostgrenze der Flurstücke mit den Lgb-Nrn. 10213/2,
10213/1 und 10213, überspringt den Kohlerweg und verläuft von dort entlang der
südöstlichen Grenze der Flurstücke Lgb-Nrn. 10211/1, 10211/2 und 10211. Ab dem
südlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 10211 verläuft die Grenze nach Nord-
- 10 westen entlang der Südgrenze der Flurstücke mit den Lgb-Nrn. 10211 bis 10199/2
bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstücks Lgb-Nr. 10199/2. Dort überquert
die Grenze die Pochgasse und verläuft entlang der östlichen Grundstücksgrenze des
Flurstücks Lgb-Nr. 10185/1. Ab dem südöstlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr.
10185/ folgt sie den zum Südwesten zum Altbach hin orientierten Grundstücksgrenzen bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 10176/18, springt dann in
Richtung Norden auf die Böschungsoberkante des Altbachs an der Ostgrenze des
Grundstücks Lgb-Nr. 10170/66, folgt dessen Ostgrenze und dann der Südgrenze
jeweils der Böschungsoberkante folgend bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 10170/50, überspringt dann in südlicher Richtung in gerader Linie das
Altbachtal auf die Ostgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 11204/16, folgt dieser in südlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 11106 und
von dort dessen Westgrenze in südlicher Richtung bis zum Flurstück Lgb-Nr.
11106/96 und folgt dann dessen Ostgrenze nach Süden entlang der Ostgrenze des
Harbuckweges bis auf Höhe der Südgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 11106/66, knickt
dann kurz nach Westen ab und folgt dem weiteren Verlauf der Westgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 11106 bis zum südwestlichsten Eckpunkt von Lgb-Nr. 11106/49. Sie
führt dann zunächst am- Ostrand des Anemonenweges entlang der Westgrenze des
Flurstücks Lgb-Nr. 11106 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr.
11106/45 und führt dann entlang der Ostgrenze der Flurstücke Lgb-Nr. 11106/45 und
11106/38 bis zur Wendeplatte des Harbuckweges und umgeht diese entlang der
Nordgrenze der Sackgasse bis auf Höhe der Verlängerung der südöstlichen Abgrenzung von Flurstück Lgb-Nr. 11106/34.
Die Grenze läuft entlang der bebauten Grundstücke weiter Richtung Süden zum Martin-Heidegger-Weg, springt dann nach Osten bis zum Ende des Weges um dann entlang der Böschung vorbei an den Westgrenzen der Flurstücke Lgb-Nrn. 11088 bis
11094 nach Süden abzuknicken. Am südlichsten Punkt von Lgb-Nr. 11094 durchschneidet sie in gerader Linie nach Osten das Grundstück Lgb-Nr. 11064/3 und
springt auf dessen Ostseite auf den nordwestlichsten Eckpunkt des Flurstücks LgbNr. 11066. Von dort verläuft die Grenze entlang der nördlichen Begrenzung der bebauten Grundstücke mit den Flurstücksnummern 11066, 11070, 11071, 11074 und
11078, führt an der Ostgrenze von Flurstück Lgb-Nr. 11078 entlang und erreicht die
Eichhalde, überspringt diese und folgt dann dem Südrand der Eichhalde in Richtung
Westen bis zur Ostgrenze des Flurstücks Nr. 11073/1, führt an dieser und dann an
der Südseite dieses Grundstücks in Richtung Westen entlang und verläuft anschließend an der Südgrenze der bebauten Grundstücke bis zum südöstlichen Eckpunkt
des Grundstücks Lgb-Nr. 5713/52. Von hier verläuft die Grenze in gerader Linie nach
Süden bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstücks Lgb-Nr. 5713/2. Von dort folgt
sie in östlicher Richtung der Flurstücksgrenze des Grundstücks Lgb-Nr. 5713/2 bis
zu einem Weg mit der Lgb-Nr. 5822, knickt dann nach Norden ab und über quert die-
- 11 sen Weg und folgt der Südgrenze des Flurstücks Lgb- Nr. 5713/2 bis zur Überquerung der Eichhalde.
Ab hier springt sie ca. 10 m nach Süden auf die nördliche Grenze des Flurstücks
Lgb-Nr. 5815/6 (Weg), folgt dessen Nord- und Ostgrenze bis sie auf die Nordgrenze
des Flurstücks Lgb-Nr. 5810/3 trifft und verläuft dann in Richtung Osten entlang der
nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Lgb-Nrn. 5764/9 und 5761/7 (Weg). Am
südöstlichsten Eckpunkt des Grundstücks Lgb-Nr. 5761/6 knickt die Grenze nach
Norden ab, bis sie ca. nach 10 m das Flurstück Lgb-Nr. 5760/4 durchschneidet und
sich dann in Höhe des Weges nach Süden wendet bis zum Südrand der Eichhaldestraße. Anschließend folgt sie dieser in Richtung Westen bis zur nördlichen Grenze
des Flurstücks Lgb-Nr. 5806.
Nachdem sie ca. 35 m dessen nördlicher Grundstücksgrenze gefolgt ist, verläuft sie
diagonal in Richtung Südwesten auf den nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks
Lgb-Nr. 5798 zu. Von dort folgt sie dem Ost- bzw. Nordrand des dortigen Weges
nach Osten und folgt seiner Verschwenkung nach Westen bis zur Sonnhaldestraße.
Von dort folgt die Grenze dem Ostrand der Sonnhaldestraße bis zum Flurstück LgbNr. 5713/56, folgt dessen nordöstlicher Grenze, springt über die Hebsackstraße und
folgt der Nord-, West- und Südgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 2685 und knickt dann
an der Ostgr enze des Flurstücks Lgb-Nr. 2695 nach Süden ab. Ca. 10 m nördlich
vom südöstlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 2695 entfernt knickt sie dann
von der Ostgrenze vorgenannten Grundstücks im ca. 90 Grad-Winkel in Richtung
Osten ab und führt in gerader Linie auf den nordwestlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 2686/3.
Von dort folgt sie der nördlichen Grenze der bebauten Grundstücke bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks mit der Lgb-Nr. 5702/2 und folgt von dort in geradliniger Verlängerung seiner nördlichen Grenze in Richtung Osten bis sie auf das
Flurstück mit der Lgb-Nr. 5702/10 trifft.
Von dort führt sie wiederum entlang der Nordwestgrenze der bebauten Grundstücke
bis auf Höhe der südwestorientierten Grenze des Flurstücks mit der Lgb-Nr. 5703,
folgt dessen Westgrenze nach Norden bis zur Eichhaldestraße, überquert diese und
folgt dann zunächst nach Nordosten und dann nach Richtung Nordwesten dem
Grenzverlauf des Flurstücks Lgb-Nr. 5713/85 und führt entlang der Nordgrenze der
bebauten Grundstücke an der Eichhalde bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstückes mit der Lgb-Nr. 5712/10, wendet sich nach Südosten, überspringt die Eichhaldestraße im Bereich der dortigen Kehre und folgt dem Westrand der Eichhalde bis
zur Einmündung des Flurstückes Lgb-Nr. 5701/1 (Jägerhäusleweg). Die Abgrenzung
folgt dann dem Jägerhäusleweg an dessen Ostseite bis zum nördlichen Eckpunkt
- 12 des Flurstückes mit der Lgb-Nr. 5701/2 unter Aussparung eines Teilstückes auf Höhe
des Flurstückes Lgb-Nr. 5711/3.
Anschließend folgt die Grenze zunächst der Nord- und dann der Ostgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 5701/2, verläuft dann in ihrer Fortsetzung entlang der Ostgrenze der
bebauten Grundstücke Richtung Süden bis zum Waltersbergweg. Ab dem südlichsten Eckpunkt von Grundstück Lgb-Nr. 5688 führt sie am Nordostrand des Waltersbergweges entlang, überquert diesen in Höhe der Westseite des Flurstücks Lgb-Nr.
5690 und führt nach Querung der Schlucht an der südlichen Böschungsoberkante
des Glasbaches entlang in Richtung Osten bis zur Mitte der nördlichen Flurstücksgrenze mit der Lgb-Nr. 5679, folgt auf diesem Grundstück fast gerade Richtung Süden bis zum südlichen Rand des Schlangenweges, folgt diesem Richtung Westen bis
zum nordwestlichsten Eckpunkt de Flurstücks Lgb-Nr. 5670, verläuft dann anschließend an der Nord- und Westseite des Flurstücks Lgb-Nr. 5664/1 nach Überquerung
des Grundstückes Lgb-Nr. 5669 bis zum östlichsten Punkt des Grundstücks Lgb-Nr.
5664.
Von hier verläuft die Grenze wieder Richtung Südwesten entlang der südlichen Flurstücksgrenze von Grundstück Lgb-Nr. 5664 bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks mit der Lgb-Nr. 5660, wendet sich von dort in Richtung Südosten und knickt
nach ca. 50 m in Richtung Südwesten ab und verläuft dann parallel zur südöstlichen
Grenze des Flurstücks Lgb-Nr. 5662 auf die Mitte der nördlichen Flurstücksgrenze
von Flurstück Lgb-Nr. 5587 zu. Von dort wendet sie sich nach Nordwesten und folgt
dort dem westlichen Rand des Schlangenweges in Richtung Norden bis zum nördlichsten Eckpunkt des Flurstücks mit der Lgb-Nr. 5591, wendet sich dann auf seiner
Nordgrenze nach Sü dwesten bis zum westlichsten Eckpunkt dieses Flurstücks und
verläuft von dort in südöstlicher Richtung an der Ostgrenze der dortigen bebauten
Grundstücke zu dem südlichsten Eckpunkt des Grundstücks Lgb-Nr. 5577.
Danach quert die Grenze die Grundstücke mit den Lgb-Nrn. 5575/2, 5574 und 5573
bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstücks Lgb-Nr. 5571/1 und folgt dessen
Ost- und Südgrenze, überspringt die Immentalstraße und verläuft am Südrand der
Wintererstraße bis zum nördlichsten Eckpunkt des Flurstücks mit der Lgb-Nr. 5540/3.
Sie folgt dann seiner Ost- und Südgrenze. Die Grenzlinie knickt dann ca. 5 m vor
dem südlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes nach Südosten ab. Nach ca. 20 m
wendet sich die Grenze nach Südwesten und quert die Grundstücke mit den LgbNrn. 5540/6, 5538/1 und 5525. Anschließend läuft sie entlang der Ost- und Südgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 5518/5 bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstücks
Lgb-Nr. 5518/5. Ab diesem Eckpunkt wendet sich der Verlauf der Grenze in Richtung
Nordwesten bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Flurstü cks Lgb-Nr. 5518/4.
- 13 -
In direkter Verlängerung der südöstlichsten Flurstücksgrenze des Grundstücks LgbNr. 5518/4 quert sie dann das Grundstück Lgb-Nr. 5516/2 und folgt nach Westen der
südlichen Begrenzung des Grundstücks Lgb-Nr. 5516/2.
Nach ca. 30 m knickt die Grenze nach Südwesten ab direkt zum nordöstlichsten
Eckpunkt des Flurstücks mit der Lgb-Nr. 5513/4.
Von hier verläuft sie in Richtung Süden entlang der Flurstücksgrenzen der bebauten
Grundstücke Lgb-Nr. 5513/4, 5513/15, 5511/2 und 5492/2. Vom südlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 5492/2 führt sie zum östlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 5492/1 wendet sich dann nach Westen und führt entlang des Ostbzw. Südrandes der Schöneckstraße bis zum nördlichen Ende des Grundstücks LgbNr. 5492/11.
Anschließend führt sie entlang der Westgrenze des Grundstücks Lgb-Nr. 5490/1 und
knickt am nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 5491 nach Nordwesten ab,
folgt diesem Flurstück seiner nördlichen und westlichen Grenze und überquert den
dortigen Weg auf der Höhe der Südgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 1574 und folgt
dieser in Richtung Nordwesten.
Der Grenzverlauf stößt dann auf die Einmündung Wintererstraße in die Mozartstraße
und folgt der östlichen Straßenbegrenzung bis zum Flurstück Lgb-Nr. 1433/4, spart
dieses sowie das Grundstück Lgb-Nr. 1433/2 aus und verläuft dann wieder entlang
östlich der Straßenbegrenzung des Schlossbergrings im Bereich des Hermannsteges.
Unter Aussparung der Grundstücke Lgb-Nrn. 1433/3 und 1572 verläuft die Grenze
parallel zum Schlossbergring in Richtung Süden unter Aussparung der Schlossberggaragenein - und ausfahrt. Die südwestliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes
"Rosskopf-Schlossberg" wird begrenzt durch die im wesentlichen im Nordosten liegende Flurstücksgrenze der Grundstücke Lgb-Nrn. 1324, 1324/3 und 1324/2. Anschließend verläuft die Grenze entlang der Nordgrenze und ca. 20 m entlang der
Westgrenze des Grundstücks Lgb-Nr. 1329. Danach knickt sie in gerader Linie nach
Süden ab bis zum Nordrand des Augustinerweges. Ab hier verläuft die Grenze entlang des Nordrandes des Augustinerweges weiter nach Osten und wendet sich am
nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstücks Lgb-Nr. 1345 nach Süden und bezieht
die Grünanlagen auf den Grundstücken Lgb-Nrn. 1345 und 1353 in das Landschaftsschutzgebiet ein.
- 14 Von dort wendet sie sich entlang an der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks
Lgb-Nr. 1353/1 nach Norden und verläuft weiter am Nordrand des Augustinerweges
bis auf Höhe des nordöstlichsten Eckpunktes des Gewerbegebä udes auf Grundstück Lgb-Nr. 1403/1. Ab hier schwenkt die Grenze nach Süden und verläuft am
Nordrand des Gewerbekanals bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Flurstücks LgbNr. 5465/1, wendet sich dann Richtung Norden und führt anschließend diagonal zum
nordöstlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 5465. Von dort verläuft sie entlang
der Nordgrenze der bebauten Grundstücke Lgb-Nrn. 5464/4 und 5464 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt von Flurstück Lgb-Nr. 5464, knickt dann nach Norden ab und
verläuft diagonal zum nordöstlichsten Eckpunkt von Grundstück Lgb-Nr. 5466/1.
Anschließend zieht sich der Grenzverlauf zunächst über eine Böschung Richtung
Osten und schwenkt in südöstliche Richtung. Dann verläuft sie entlang an der Nordgrenze der bebauten Flurstücke Lgb-Nrn. 5453/4, 5453/2 und 5453/1. Anschließend
führt sie entlang der Ostgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 5453/1 bis zur Mitte des
Grundstücks und knickt dann nach ca. 40 m nach Nordosten ab, um bogenförmig die
südliche Grenzlinie des Grundstücks Lgb-Nr. 5453/8 zu erreichen.
Vom südöstlichsten Grenzpunkt dieses Grundstücks verläuft sie in gerader Linie
nach Süden bis zur südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Lgb-Nr. 5453/9, an
dessen Südrand weiter bis zur Querung des Weges. Nach der Querung erreicht sie
den südwestlichsten Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 5452.
Danach führt sie am Nordrand der Kartäuserstraße nach Osten entlang, zweigt nach
ca. 120 m ab in Richtung Nordosten, unter Umgehung des Campingplatzes, der baulichen Anlage des Campingplatzes und des Gebäudes mit der Hausnummer
109/111. Von dort führt sie wiederum am Nordrand der Kartäuserstraße entlang nach
Osten bis zum Steinbruch am Sandfang und überquert dann die Sandfangbrücke an
deren östlichem Rand.
Ab Höhe des Nepomukdenkmals verläuft die Grenze entlang des südlichen Dreisamufers auf dem Grundstück Lgb-Nr. 5255. In Höhe des badenova-Stadions
schwenkt die Landschaftsschutzgrenze nach Nordosten, setzt über die Dreisam und
folgt dann der Gemarkungsgrenze Ebnet. Von hier aus folgt sie dieser Grenze zunächst nach Osten und anschließend nach Norden bis zur Gemeindegrenze zwischen Freiburg und Gundelfingen. An diesem Grenzpunkt knickt sie nach Westen ab
und führt entlang der Gemeindegrenze bis zum Nordwesten an der Gemarkungsgrenze und biegt auf Höhe der Nordgrenzen der Flurstücke mit den Lgb-Nrn. 10300,
10301, 10302, 10302/1 und 10303 nach Westen ab, durchschneidet die Grundstücke
mit den Lgb-Nrn. 10304/1 und 10304 bis zur Westgrenze des Flurstücks Lgb-Nr.
10304 und knickt dann nach Norden ab bis sie auf die Wildtalstraße trifft. Anschlie-
- 15 ßend folgt sie dem Südrand der Wildtalstraße und überquert diese auf Höhe des südlichsten Grenzpunktes des Grundstücks Lgb-Nr. 10317 und verläuft entlang der
Grundstücksgrenze nach Nordwesten zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks
Lgb-Nr. 10320.
Ab diesem Eckpunkt durchschneidet die Landschaftsschutzgrenze auf einer Linie
nach Norden die Flurstücke mit den Lgb-Nrn. 10317 und 10316 und trifft auf den
südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Lgb-Nr. 10314. Sie verläuft anschließend
westlich der bebauten Grundstücke der Steinmattenstraße entlang, stößt auf die
Gemarkungsgrenze von Wildtal und führt entlang der Gemeindegrenze nach Nordwesten zum Kreuzungspunkt der Gemarkungsgrenzen von Freiburg, Gundelfingen
und Wildtal.
Das Grundstück Lgb-Nr. 5697/1 (Panoramahotel Mercure), die bebauten und als
Park- und Gartenanlagen genutzten Kernbereiche der Kartaus, die Bebauung zwischen dem Nordrand des Gewerbekanals und dem Nordrand des Wilhelm-SchüleWeges sowie das Areal der Jugendherberge mit der Lgb-Nr. 5447 liegen nicht im
Landschaftsschutzgebiet "Rosskopf-Schlossberg"
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