Ruhestörung - Mieterschutzverband

Transcrição

Ruhestörung - Mieterschutzverband
Ausgabe 3/2012
der
p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien
ZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720
Zulassungsnummer: 02Z031992
mieterschutz
das
Magazin –
herausgegeben vom
Mieterschutzverband Österreich
Geschlossen:
Franz Mittermayr über geplante
Schließungen der Bezirksgerichte
Gegackert:
Tierhaltung - Wer darf die Grundstücksgrenze übertreten?
Gewonnen:
Das hat der Mieterschutzverband für Sie erreicht
Ruhestörung
So wehren Sie sich gegen
zu laute Nachbarn
Seite
2
Vorwort
>> Liebe Leserinnen
und Leser,
während man im Justizministerium davon ausgeht, dass es vor den nächsten Nationalratswahlen zu keinen gravierenden Änderungen
im Mietrecht kommen wird, deponieren Hausherren, Vermieter und deren Organisationen
immer wieder Forderungen an den Gesetzgeber. Im Zentrum stehen die „Eintrittsrechte“
im Mietrechtsgesetz. Nach § 12 MRG darf ein
Hauptmieter seine Mietrechte an nahe Verwandte abtreten, wenn diese eine gewisse Zeit
– je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich
lang – mit dem ausscheidenden Mieter gemeinsam gewohnt haben. Beim Eintritt durch
Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährige Kinder bleibt der bisherige Hauptmietzins
unverändert. Beim Eintritt anderer naher Verwandter kann er angehoben werden.
Aus unserer Sicht eine vollkommen verständliche Regelung. Warum soll ein Vermieter bei einem Wechsel des Mieters innerhalb der Familie
einen höheren Zins verlangen dürfen? Worin
liegt – um ein vielfach verwendetes Bonmot zu
zitieren – „seine Leistung“ ?
Im Gegenteil: Oft haben langjährige Mieter
und ihre gemeinsam wohnenden Verwandten
im Laufe der Jahre durch eigene Investitionen
zu einer Wertsteigerung der Wohnung beigetragen, die dem Vermieter zum Zeitpunkt einer
tatsächlichen Beendigung eines Mietverhältnisses nützt.
Vor allem sollte man bedenken, dass eine solche Regelung nur im Vollanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes gilt, also - vereinfacht
gesagt - nur im Altbau und im gefördert errichteten Neubau. Mieter nicht geförderter Neubauten aus den 1960er- oder 1970er-Jahren
kennen Eintrittsrechte nur vom Hörensagen.
Vier von fünf Mietern in den westlichen Bundesländern könnte also eine allfällige Änderung beim Eintrittsrecht im MRG kalt lassen.
Dennoch sollten auch sie auf der Hut sein.
Eine Änderung bei den Eintrittsrechten würde
Hausherrn ganz sicher ermutigen, den Schutz
des Mietrechtsgesetzes noch weiter zurückzudrängen. Deshalb muss die Devise lauten:
Wehret den Anfängen!
Ihr Mieterschutzverband
der
mieterschutz
Auf der Hut sein
www.mieterschutzverband.at
Wenn es wieder
Lärm ist einer der häufigsten Gründe von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Der Mieterschutzverband erklärt, was Sie akzeptieren müssen und
wie Sie sich gegen Störenfriede wehren können.
Der Rasenmäher, die laute Musik,
das Üben eines Musikinstrumentes,
aber auch eine Waschmaschine beim
Schleudern: Wenn ein Nachbar zu viel
Lärm verursacht, kann dies nicht selten zu großen Konflikten führen. Liegen solche Beeinträchtigungen vor,
haben Sie mehrere Möglichkeiten:
1. Hilfe vom Vermieter
Sie können den Vermieter davon in
Kenntnis setzen. Dieser ist gemäß §
1096 ABGB dazu verpflichtet, den
Mieter seiner Wohnung „in dem bedungenen Gebrauch und Genuss
nicht zu stören“. Dazu gehört auch,
dass der Vermieter dafür zu sorgen
hat, dass der vereinbarte Gebrauch
des Mieters nicht durch Dritte beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass der
Vermieter gegen Störungen Dritter
entsprechende Maßnahmen ergreifen muss, mit denen die Unterlassung
beziehungsweise die Beseitigung
urgiert wird. Dies kann sogar bis zur
Kündigung des nachweislich störenden Mieters führen. Dem Mieter steht
für die Zeit und für das jeweilige Ausmaß der Beeinträchtigung nach dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich auch das unverzichtbare Recht
der Mietzinsminderung zu. Im Gesetz
gibt es allerdings leider keine konkreten Hinweise darauf, in welchem Ausmaß der Mietzins gemindert werden
kann, sodass für den Fall, dass zu viel
in Abzug gebracht wird, das Risiko
der Mietzins- beziehungsweise Räumungsklage mit dem damit verbundenen Kostenrisiko besteht. Sollten
Sie diese Vorgangsweise wählen wollen, ist eine vorhergehende Beratung
zu empfehlen.
2. Selbst aktiv werden
Sie können auch selbst gegen „den
Störer“ vorgehen. Die dafür zugrunde liegenden privatrechtlichen
Rechtsvorschriften finden sich im
Nachbarrecht, welches allerdings
sehr allgemein gehalten ist. Wie eine
Gesetzesbestimmung anzuwenden
ist, entscheidet daher im konkreten
Einzelfall die Rechtssprechung. Eine
zentrale Bedeutung bei den Gesetzesbestimmungen zum Nachbarrecht
und damit zur Frage der Lärmbeeinträchtigung kommt § 364 ABGB zu.
Demnach haben Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung
ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu
nehmen. Dies gilt auch sinngemäß für
Wohnungen, das heißt auch für Mieter und Wohnungseigentümer.
Seite
3
einmal zu laut wird
Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, die Polizei zu rufen. Bei Vorliegen
einer Beeinträchtigung durch Lärm gibt
es nämlich, neben den privatrechtlichen
Vorschriften auch öffentlich rechtliche
Vorschriften. Dabei genügt es, den Sachverhalt bei den Sicherheitsbehörden anzuzeigen, das heißt die Polizei zu rufen,
damit diese tätig wird und allenfalls eine
Strafe gegen den Störer verhängt. Bei
diesen öffentlich rechtlichen Vorschriften
handelt es sich um landesgesetzliche Vorschriften, welche die Erregung störenden
Lärms in ungebührlicher Weise verbieten. Wer dennoch ungebührlichen Lärm
erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe
bestraft werden. In den entsprechenden
landesgesetzlichen Regelungen steht
allerdings nicht, was unter Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise zu
verstehen ist.
In der Praxis orientiert man sich an der
Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit. Das
heißt, es werden die örtlichen Verhältnisse herangezogen, um zu beurteilen, was
erlaubt ist und was nicht. Es entscheidet
also der gerufene Polizist, ob eine störende und ungebührliche Lärmbeeinträchtigung überhaupt vorliegt. Auf dem Land
wird das Arbeiten in der Nachbarschaft
Ruhezeiten sind einzuhalten
In einigen Gemeinden in Österreich gibt es
konkrete ortspolizeiliche Vorschriften, wonach bestimmte Lärmbeeinträchtigungen
verboten werden. Darin sind bestimmte
Ruhezeiten beinhaltet. Um die konkreten
Ruhezeiten zu kennen, ist es sinnvoll, sich
bei der jeweiligen Gemeinde, in der man
wohnt, zu erkundigen.
Darüber reden
Es wird vom Einzelfall abhängen, welche
der beschriebenen Möglichkeiten gewählt wird, um wieder seine gewünschte
Ruhe zu haben. Empfehlenswert wird aber
in den meisten Fällen sein, zunächst mit
dem Verursacher oder der Verursacherin
darüber zu sprechen. Es kommt tatsächlich immer wieder vor, dass dieser Person
das Ausmaß der Beeinträchtigung gar
nicht bewusst ist. Wichtig ist in jedem Fall
die gegenseitige Rücksichtnahme.
Schon im Vorfeld können damit Auseinandersetzungen oft vermieden werden.
Informieren Sie Ihre Nachbarn von bevorstehenden Feiern, lautstarken Arbeiten
oder Ähnlichem. Dies schafft in der Regel
Verständnis und nicht selten bereits ein
gutes Klima. Sollte dies zu keinem Erfolg
führen, beraten wir Sie gerne.
Die üblichen Ruhezeiten sind werktags
grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00
Uhr und zwischen 12.00 und 15.00 Uhr. In
Innsbruck etwa dürfen laut „Verordnung
zur Lärmbekämpfung“ aus dem Jahr 1976
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine lärmerregenden
Haus- und Gartenarbeiten durchgeführt
werden. Von Montag
Versicherungsmakler & Berater in Versicherungsangelegenheiten
bis Samstag müssen
diese Arbeiten in der
Zeit von 12.00 bis
15.00 und von 20.00
bis 6.00 Uhr unterlassen werden. Wer sich
nicht daran hält, riskiert zumindest eine
Verwaltungsstrafe. So
wurden beispielsweise für das Betreiben
einer Waschmaschine
im
Schleudergang
nach 22.00 Uhr, für
lautes Radiospielen
und für das Alleinlassen eines bellenden
Hundes über einen
„Bei fast jeder Hausrat-, KFZ- oder Unfallversicherung kann
man Sparpotential finden - wir checken Ihre Polizzen gratis und
längeren
Zeitraum
unverbindlich, kontaktieren Sie uns doch noch heute!“
Verwaltungsstrafen
verhängt.
der
3. Die Polizei rufen
auch mit schwerem und lautem Gerät zu
normalen Tageszeiten ortsüblich sein,
nicht aber zur Nachtzeit. Die Einschätzung
einer Lärmstörung sowie die Frage der
Zumutbarkeit: Beide sind im konkreten
Einzelfall stark subjektiv geprägt
mieterschutz
Fühlt man sich durch vom Nachbarn ausgehende Immissionen beeinträchtigt,
so kann man den Nachbarn auf Unterlassung dieser Einwirkung klagen. Eine
Unterlassungsklage führt aber nur bei
Vorliegen von zwei Voraussetzungen zum
Erfolg: Die Immissionen müssen das nach
den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche
Maß überschreiten, und die ortsübliche
Benutzung der eigenen Wohnung muss
dadurch wesentlich beeinträchtigt sein.
Grundsätzlich sind demnach die von einer
verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjekts ausgehenden ortsüblichen Beeinträchtigungen zu dulden.
Von Birgit
Scheiber-Kolp
(Mieterschutzverband
Tirol)
www.mieterschutzverband.at
Seite
4
Wegen Einsparungen
geschlossen
Von
Walter
Windischbauer
(Mieterschutzverband
Salzburg)
Franz Mittermayr, Richter am Bezirksgericht Salzburg und Mediensprecher
des Gerichts, spricht über die geplanten
Schließungen der Bezirksgerichte.
Mieterschutzverband: Im Februar 2012
hat Justizministerin Karl bekannt gegeben, dass österreichweit die Zahl der
Bezirksgerichte dramatisch von 141 auf
68 und in Salzburg von neun auf drei verringert werden soll. Seitdem wird hinter
den Kulissen verhandelt. Wie ist der Verhandlungsstand, was das Land Salzburg
betrifft?
Mieterschutzverband: Die Ministerin hat
argumentiert, dass die Einsparung der
Bezirksgerichte mit einer Strukturreform
verbunden ist, die mehr Qualität bringen
soll. Durch diese Strukturreform sollen
Spezialisierungsmöglichkeiten für die
Richter entstehen. Weiters ist ein besse-
der
mieterschutz
Franz Mittermayr: Wie Sie richtig gesagt
haben, wird hinter den Kulissen verhandelt.
Ich selbst habe meinen Wissensstand auch
nur aus den Medien. Die Repräsentanten
der Gerichte sind in diese Verhandlungen,
so weit ich weiß, kaum eingebunden. Die
Verhandlungen laufen auf politischer Ebene zwischen Justizministerium, Landeshauptleuten und natürlich unter Einbindung der betroffenen Gemeinden. Also ich
kann über den aktuellen Stand in Salzburg
nichts sagen. In Oberösterreich ist die Gerichtsreform mittlerweile beschlossen, in
Salzburg weiß ich nicht, wie weit die Verhandlungen gediehen sind.
www.mieterschutzverband.at
res Bürgerservice Bürgerservice durch
die Einrichtung neuer Servicecenter bei
allen Bezirksgerichten geplant. Was ist
denn davon zu halten?
Franz Mittermayr: Das kann man von zwei
Seiten sehen: Ein Qualitätsmerkmal für die
Bürger, das direkt empfunden wird, ist sicher die Bürgernähe der Justiz. Je näher das
Bezirksgericht bei den Menschen ist, umso
größer ist hier der Vorteil. Das ist ein Argument für die Beibehaltung mehrerer Standorte. Andererseits muss man bedenken: Je
kleiner das Bezirksgericht ist, umso mehr
können Reibungsverluste auftreten, etwa
bei der Erkrankung eines Richters eines Bezirksgerichtes. Wo vielleicht nur zwei Richter oder Richterinnen tätig sind, bedeutet
das für den Kollegen oder die Kollegin eine
100-prozentige Mehrbelastung.
Weitere Argumente für die Konzentrierung
der Standorte wären der Sicherheits- und
der Serviceaspekt. Man könnte bei größeren Standorten die Idee der Servicecenter
wahrscheinlich besser verwirklichen und
auch die Sicherheitskontrollen weiter ausbauen. Bei den kleinen Bezirksgerichten ist
es jetzt so, dass die Sicherheitskontrollen
teilweise nur stundenweise besetzt sind.
Dies ist ein wesentlicher Kostenfaktor. Ich
glaube, hier ist das vom Ministerium vorgesehene Einsparungspotenzial vor allem
vorhanden.
Mieterschutzverband: Kann ich daraus
eine gewisse Zustimmung des Bezirksgerichts Salzburg zu dieser Strukturreform und zur Schließung der Bezirksgerichte heraushören?
Franz Mittermayr: Nachdem das Bezirksgericht Salzburg sicher nicht um eine Zustimmung gefragt werden wird, darf ich mir
auch die Antwort auf Ihre Frage vorbehalten und kann nur sagen: Es gibt tatsächlich
Argumente dafür und dagegen. Wie groß
das Einsparungspotenzial, das immer sehr
in den Vordergrund gerückt wird, ziffernmäßig tatsächlich ist, dazu liegen mir keine
Informationen vor.
Ich hoffe, das wurde im Ministerium oder
in den zuständigen Stellen wirklich ordentlich berechnet. Aber ich denke, wenn die
kostenmäßige und effizienzmäßige Steigerung nicht beträchtlich wäre, dann würde
das wahrscheinlich auch den Aufwand, der
mit der ganzen Strukturreform verbunden
wäre, nicht rechtfertigen.
Mieterschutzverband: Jetzt hieß es in
den ersten Stellungnahmen aus dem
Justizministerium, dass im Nahebereich
der Stadt Salzburg die Bezirksgerichte
Oberndorf, Neumarkt, Thalgau und Hallein geschlossen werden sollen, und alle
dem Bezirksgericht Salzburg angeglie-
Seite
5
Funktionalität
dert werden sollen. Was würde dies aus Ihrer Sicht praktisch
bedeuten? Ich denke etwa an die Raumsituation, an die
Richterstellen und dergleichen.
Franz Mittermayr: Am Bezirksgericht Salzburg sind wir seit circa
1,5 Jahren in der günstigen Situation, dass wir ein neues Gebäude beziehen konnten, da es generalsaniert wurde. Dieses moderne, ansprechende und funktionale Gebäude ist genau für die
derzeitige Kapazität des Bezirksgerichtes Salzburg ausgelegt.
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EnDvERARBEitunG
Das heißt, wir haben praktisch keinerlei Raumreserven für zusätzliche Mitarbeiter. Dies bedeutet wiederum, dass, wenn es zu
dieser Zusammenlegung kommen sollte, wir zusätzlichen Raumbedarf haben. Man müsste schauen, ob in der Nähe irgendwelche Räumlichkeiten beschaffbar wären. Das hätte natürlich den
Nachteil, dass – wie schon vor unserem Umzug in dieses neue
Gebäude – das Bezirksgericht Salzburg auf mehrere Standorte
aufgeteilt wäre. Wie ich höre, steht aber genauso zur Diskussion,
dass allenfalls ein Bezirksgericht Flachgau oder Salzburg-Nord
außerhalb des Bezirksgerichtes Salzburg neu errichtet werden
könnte. In diesem Fall wären die Auswirkungen für das Bezirksgericht Salzburg wahrscheinlich gering.
Mieterschutzverband: In Salzburg hat Landeshauptfrau
Burgstaller nach Veröffentlichung der Pläne des Justizministeriums gemeint, es solle jedenfalls pro Bezirk ein Bezirksgerichtsstandort erhalten werden. Meinen Sie, dass eine solche Variante auch für Salzburg ein denkbarer Kompromiss
wäre?
Franz Mittermayr: Nachdem die Angelegenheit rein auf politischer Ebene auszuhandeln ist, nehme ich an, dass irgendein
Kompromiss in dieser Sache das Resultat sein wird. Ob es diese
Variante sein wird, kann man natürlich noch nicht einschätzen.
Für das Bundesland Salzburg ist an und für sich anzumerken,
dass wir hier in einer Sondersituation mit dem Lungau sind, der
zwar bevölkerungsmäßig allenfalls das Erhalten eines kleinen
Bezirksgerichtes nicht rechtfertigen würde, es aufgrund anderer
Umstände – wie der verkehrstechnischen Erreichbarkeit – jedoch dafür sprechen würde, im Lungau doch ein Bezirksgericht
zu erhalten. Also könnte die Variante des einen Standortes pro
Bezirk durchaus eine denkbare Variante werden, wobei noch
abzuwarten sein wird, ob dies auch für den Flachgau zu verwirklichen ist.
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der
Franz Mittermayr: Es liegt mir eine Statistik des Jahres 2011 vor.
Aus dieser geht hervor, dass am Bezirksgericht Salzburg in diesem Jahr von den circa 15.000 anhängig gewordenen Zivilverfahren 1.737 Bestandssachen betroffen haben. Davon wurden
345 in einem streitigen Verfahren erledigt; 66 davon wiederum
mit Urteil.
mieterschutz
Mieterschutzverband: Bei dieser Gelegenheit darf ich Sie
noch fragen: Gibt es eine Statistik oder eine Übersicht, wie
viele Bestandsverfahren es im Bereich des Bezirksgerichts
Salzburg gibt und wie diese erledigt werden?
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Seite
6
Hühner
haben nichts
zu lachen
Von
Anneliese
Schedlberger
(Mieterschutzverband
Oberösterreich)
Katzen dürfen auch in Nachbars Garten spazieren gehen, viele andere Tiere müssen jedoch eingesperrt werden. Wer darf die Grundstücksgrenze übertreten?
Warum wird eine auf ein Nachbargrundstück eindringende Katze als Immission
im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB betrachtet, aber das Eindringen von freilaufenden
Hühnern nicht?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im
November 2011 zwei Urteile gefällt, die
dasselbe Thema behandeln. Die Lösung
wurde aber auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt.
Zum besseren Verständnis ist Folgendes
zu erläutern: Im Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch (ABGB) ist unter § 364 Abs
2 ABGB der nachbarrechtliche Abwehranspruch des Eigentümers eines Grundstücks gegen unzulässige Immissionen
vom Nachbargrundstück geregelt. Demnach sind Einwirkungen zulässig, wenn sie
der
mieterschutz
Es wurde geprüft, inwieweit der Freilauf
von Hühnern und Katzen zulässig ist. Ein
Unterschied zwischen Huhn und Katz ist
beim Thema Freilauf auf den ersten Blick
nicht ersichtlich. Für Tierschützer wäre die
Sachlage völlig klar. Artgerecht ist es nur,
wenn sowohl Huhn als auch Katze ausreichend Freilauf haben.
www.mieterschutzverband.at
nicht das ortsübliche Maß überschreiten,
und die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen.
schaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden, so der OGH.
Katzen haben freie Bahn
Tiere als Immissionen
Grobkörperliche Immissionen, also das
Eindringen fester Körper größeren Umfangs, sind keinesfalls zu dulden. Auch
das Eindringen von Tieren kann eine Immission darstellen. Allerdings hat der OGH
ausgesprochen, dass § 364 Abs 2 ABGB
auf größere Tiere, wie etwa Schafe und
Ziegen, nicht anzuwenden ist. Hier greift
§ 523 ABGB, da aufgrund der Eigenart
der Tiere das Eindringen auf die fremde
Liegenschaft verhindert werden kann,
indem zum Beispiel durch eine Einzäunung die entsprechende Vorkehrung getroffen wird. Bei größeren Tieren, deren
Bewegungsfreiheit durch Einzäunungsmaßnahmen beschränkt werden kann, ist
der Grundstückseigentümer durch § 523
ABGB besser geschützt, da es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit
nicht ankommt. Das gilt auch für Hühner.
Aufgrund der Eigenart dieser Tiere kann
die Beeinträchtigung der fremden Liegen-
Katzen dürfen aber unter Berufung auf
§ 364 Abs 2 ABGB frei laufen, soweit das
ortsübliche Maß nicht überschritten wird,
und das Nachbargrundstück nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Wesentlichkeit wird erst dann erreicht sein, wenn
es nicht nur zu Belästigungen, sondern zu
Schäden an der Substanz oder der Person
des Nachbarn kommt – was im Regelfall
bei Katzen nicht gegeben sein wird.
Dass hier dasselbe Thema unter rechtlich
unterschiedlichen Gesichtspunkten betrachtet wird, ist gerade für Juristen nicht
immer verständlich, aber so hinzunehmen, da in Rechtsstreitigkeiten der Oberste Gerichtshof nun einmal das letzte Wort
hat. Für Mieter und Wohnungseigentümer
bedeutet das: Die Katze darf sich auch
beim Nachbarn frei bewegen.
Wer aber in seinem eigenen oder angemieteten Garten Hühner hält, hat diese
einzusperren.
Seite
7
Erfolgsnotizen
Unrechtmäßig eingeforderte
Mietrückstände:
Herr M. aus Linz
€ 460,Frau F. aus Steyr
€ 1.098,32
Erfolgsnotizen Tirol
Folgende Rückzahlungen konnten wir für
unsere Mitglieder erreichen:
Für unser Mitglied, Frau Maria B., die
knapp zwei Jahre in einem Haus in der
Grazer Bundesstraße, 5023 Salzburg, gewohnt hatte, konnten wir in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle eine Rückzahlung an überhöhtem Hauptmietzins in
Höhe von 3.000 Euro erwirken.
Erst nach einem Verfahren vor dem Bezirksgericht hat die Vermieterin unseren
Mitgliedern, Herrn L. und Frau E. aus Hallein, die zu Beginn des Mietverhältnisses
erlegte Kaution in Höhe von 1.875 Euro
zurückerstattet.
In einem komplizierten Beweisverfahren
konnten wir erwirken, dass unseren Mitgliedern, den Ehegatten E. aus Elsbethen,
die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand seitens des BG Salzburg bewilligt
wurde. Die Ehegatten E. hatten die gerichtliche Aufkündigung nicht zugestellt
erhalten.
Mietzins:
Herr K. erhielt € 2.500,Frau S. erhielt € 2.500,Herr B. und Herr D. erhielten
eine Mietzinsreduktion um 20 Prozent
€ 248,53
€ 508,80
Ablöse für die vorzeitige
Aufgabe der Mietrechte:
Frau S. aus Perg
€ 3.000,- und Mieterlass € 510,-
Kaution:
Rückzahlung der Kaution
für Frau E., Frau K. und Frau V.
Mietvertragserrichtungskosten:
Herr R. erhielt die von ihm bezahlten Mietvertragserrichtungskosten zurückerstattet.
Maklerprovision:
Für Herrn M. konnten wir die Reduktion
der falsch berechneten Maklerprovision
erreichen.
Therme:
Für Familie Z. konnte erreicht werden,
dass die Gastherme zur Gänze auf Kosten
der Vermieterseite ausgetauscht wird.
Erfolgsnotizen Oberösterreich
Unser Mitglied Frau K. aus Salzburg wurde
vom Vermieter mit Räumungsklage und
einer Mietnachforderung über 1.566 Euro
belangt. Im Gerichtsverfahren konnten
wir erreichen, dass Frau K. lediglich 448,50
Euro nachbezahlen musste und weiterhin
im Mietobjekt verbleiben kann.
Folgende Rückzahlungen konnten wir für
unsere Mitglieder erreichen:
Kaution:
Frau R. aus Ottensheim
Herr G. aus Steyr
Herr F. aus Linz
€ 1.416,55
€ 300,€ 1.400,-
Frau T. ist laut Mietvertrag nicht verpflichtet, Instandhaltungsfondsbeiträge an die
Vermieterin zu bezahlen. Durch die Aufrollung der Betriebskostenabrechnungen
der letzten Jahre ergab sich eine Rückzahlung an unser Mitglied von über 2.700
Euro.
Unrechtmäßig verrechnete
Betriebskosten:
Frau H. aus Bad Ischl
Herr W. aus Steyr
Frau H. aus Steyr
Herr Sch. aus Bad Ischl
Herr K. aus Aschach/Donau
Herr K. aus Sierning
Herr H. aus Steyr
Frau A. aus Haag
€ 770,36
€ 165,59
€ 11,91
€ 238,27
€ 844,26
€ 1.107,69
€ 214,29
€ 968,47
Die Vermieterin von Herrn T. aus Salzburg
verweigerte die Rückzahlung der Kaution.
Bereits beim ersten Verhandlungstermin
konnten wir die Rückzahlung des gesamten Kautionsbetrages samt Zinsen für unser Mitglied erreichen.
Mietminderung:
Frau R. aus Steyr
Herr T. aus Linz
Rückzahlung von zu hohen Mieten:
Herr V. aus Linz
€ 6.700,Frau K. aus Linz
€ 2.300,-
Herr D. aus Linz hat mit der Großmutter
gemeinsam eine Genossenschaftswohnung bewohnt. Nach deren Tod hat die
Genossenschaft Herrn D. zum Auszug gedrängt. Nach zweijähriger Auseinandersetzung hat die Genossenschaft Herrn D.
als neuen Mieter anerkannt.
Bei Frau H. aus Gmunden wurden Schimmelschäden nach unserem Aufforderungsschreiben behoben.
Die Vermieterin von Herrn W. hat aufgrund
bestehender Mietrückstände das Wohnungsschloss ausgetauscht. Durch unser
Einschreiten hat Herr W. zur Räumung
seiner Fahrnisse wieder Zugang zur Wohnung erhalten.
Kurz nach Einzug wurde bei Frau F. aus Puchenau die Therme defekt. Der Vermieter
forderte von unserem Mitglied einen Teil
der Kosten. Durch unser Einschreiten hat
der Vermieter seine Forderungen eingestellt.
Bei Frau D. aus Ebensee war die Eingangstüre ihres Geschäftslokals so defekt, dass
es bereits hereinregnete. Nach unserer
Aufforderung wurde die Erneuerung der
Eingangstüre und des Auslagenfensters
sofort zugesichert.
Aufgrund gravierender Lärmbelästigungen hat eine Genossenschaft Herrn M. aus
Linz rückwirkend eine monatliche Mietminderung von 25 Prozent für drei Monate zugestanden.
der
Erfolgsnotizen Salzburg
€ 271,51
€ 174,70
mieterschutz
Betriebskosten:
Frau H. erhielt Frau C. erhielt Unrechtmäßige Mieterhöhung
(Indexverrechnung):
Herr Sch. aus Bad Ischl
€ 1.240,13
Frau H. aus Steyr
€ 110,90
Frau St. aus Linz
€ 81,64 pro Monat
Herr V. aus Linz
€ 2.950,20
Herr V. aus Linz
€ 86,57 pro Monat
Frau S. aus Steyr
€ 93,23 pro Monat
www.mieterschutzverband.at
KONTAKTSTELLEN:
Wien
Farbenlehre
Von Andreas Freilinger
(Mieterschutzverband Salzburg)
War es früher eher exotisch, die Wände bunt auszumalen,
so kommen Wandfarben heute immer mehr in Mode. Selbst
die Judikatur trägt diesem Trend Rechnung: Mieter müssen
laut oberstgerichtlicher Entscheidung das Mietobjekt nicht
mehr automatisch weiß ausgemalt zurückstellen. Nur ganz
kräftige, knallige Farben muss der Vermieter nicht akzeptieren. Doch warum fühlen sich viele Menschen in bunten vier
Wänden wohler? Wie wirken Farben? Rot wirkt stimulierend
und appetitanregend – die ideale Farbe für das Esszimmer.
Orange wirkt ähnlich wie Rot, aber weniger intensiv, daher
eignet es sich gut fürs Wohnzimmer. Gelb kann ein dunkles
Vorzimmer aufhellen. Blau beruhigt und ist daher eine gute
Farbe fürs Schlafzimmer. Grün ist die Farbe der Natur und
eignet sich fürs Bad oder den Wohnbereich.
Farben können Räume verändern
Mit dem geschickten Einsatz von Farbe kann sogar die optische Wahrnehmung von Räumen beeinflusst werden. Ein
heller Farbton vermittelt das Gefühl von optischer Weite und
eignet sich daher für enge Räume. Das Streichen einer Wand
mit vertikalen Streifen lässt den Raum höher erscheinen.
Dunklere Farbtöne machen den Raum kleiner. Wenn Sie das
Gefühl haben, dass ein Vorzimmer zu lang und schmal ist,
können Sie es erweitern, indem Sie die kürzeren Wände mit
einer dunkleren Farbe streichen als die langen Wände. So
können vor allem Eingangsbereiche optisch erweitert werden. Übrigens können Sie während der Mietdauer Ihre Wohnung ganz nach Ihren Wünschen und Vorstellungen ausmalen. Ihr Vermieter kann Ihnen da keine Vorschriften machen.
Bei der Rückstellung sieht dies etwas anders aus, aber auch
hier zeigt die Tendenz in der Rechtsprechung, dass Pastellfarben heute als üblich gelten und nicht mehr automatisch
weiß ausgemalt werden muss. Im Zweifel fragen Sie in einer
unserer Beratungsstellen nach, denn die Judikatur ändert
sich ständig. Was heute gilt, kann in einigen Monaten schon
wieder überholt sein.
Empfänger
Retouren an: Postfach 555, 1008 Wien
1070 Wien
Döblergasse 2
Tel: 01/5232315, Fax 01/52304139
Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch:
Mo. bis Do. 9.30 -12 Uhr, Fr. von 10 -11 Uhr, Di.
und Do. auch von 14.30 bis 16.30 Uhr.
Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung
(Tel.: 01/523 23 15):
- in 1070 Wien, Döblergasse 2:
Di. und Do. v. 14-17 Uhr
- in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von 14.30
Uhr bis 18 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.00 Uhr
[email protected]
www.mieterschutzwien.at
Steiermark
8010 Graz
Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.)
(0316) 384830, Fax (0316) 38 48 30 - 40
Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19
Uhr, Fr. von 9 Uhr bis 11:30 Uhr,
TERMINVEREINBARUNG erforderlich
4780 Schärding
Denisgasse 8 „Gasthaus Bräustüberl Bums´n“,
jeden zweiten Di. im Monat von 9.30 – 11.30 Uhr
4820 Bad Ischl
Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24,
jeden ersten Fr. im Monat
von 10.00 bis 12.00 Uhr
4802 Ebensee
Gemeindeamt, Zimmer 9,
jeden ersten Fr. im Monat von 13.00 – 14.00 Uhr
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Sprechstunde Di. von 14-17 Uhr
Termine nach tel. Vereinbarung
(Tel.: Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr)
2500 Baden
Palffygasse 1, Tel. 02252/44810, jeden Mittwoch
von 14-17 Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176
8700 Leoben
Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di.
im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830)
Wien-Umgebung
Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25
nur nach telefonischer Vereinbarung
unter Tel.: 02622/23176
8680 Mürzzuschlag
Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat
von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830)
3100 Sankt Pölten
Heßstraße 4 (im Hof rechts), Tel. 02742/353 478,
jeden Freitag von 10-13 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung unter
Tel.: 0664/910 0416
(Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr)
8605 Kapfenberg
Wiener Straße 8, jeden 3. Dienstag im Monat
von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830)
Oberösterreich
4020 Linz
Lederergasse 21,
Tel. 0732/77 12 88
Fax 0732/ 79 73 51
Mo., Mi. und Fr. von 9.00 – 13.00 Uhr,
Mi. auch von 14.00 – 17.00 Uhr
Bitte um telefonische Voranmeldung!
4400 Steyr
Johannesgasse 14, Tel. 07252/ 53553
Mo. von 9.00 – 13.00 Uhr
4600 Wels
Roseggerstraße 8 (Räumlichkeiten der AK)
Tel. 0680/ 2193848 jeden Di.
von 9.00 – 12.00 Uhr
4910 Ried i.I.
Rathaus, Wohnungsabteilung,
Eingang Roßmarkt,
jeden zweiten und vierten Di. im Monat
von 13.30 – 15.30 Uhr
Salzburg
5020 Salzburg
Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) 841252,
Fax (0662) 841252-5
Termin nach Vereinbarung.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr von 8:15 bis 12:15 und
Mo bis Do auch 14 bis 16 Uhr
Tirol
6020 Innsbruck
Maximilianstraße 2,
Gebäude Hauptpost 3. Stock Zi 385-387
Telefon (0512) 574035 und (0512) 935876
Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis 12.00 Uhr,
DI von 17.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung.
Kärnten
9020 Klagenfurt
Benediktinerplatz 5/1,
Tel.: (0463) 513092
Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach
Vereinbarung
IMPRESSUM
Verleger und Herausgeber:
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ZVR 239963599
Chefredakteurin:
Mag. Barbara Walzl-Sirk
Satz & Grafik:
Kurt Promer, Christian Wallner
Druck:
Thaler Druck Graz