Ruhestörung - Mieterschutzverband
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Ruhestörung - Mieterschutzverband
Ausgabe 3/2012 der p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien ZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720 Zulassungsnummer: 02Z031992 mieterschutz das Magazin – herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich Geschlossen: Franz Mittermayr über geplante Schließungen der Bezirksgerichte Gegackert: Tierhaltung - Wer darf die Grundstücksgrenze übertreten? Gewonnen: Das hat der Mieterschutzverband für Sie erreicht Ruhestörung So wehren Sie sich gegen zu laute Nachbarn Seite 2 Vorwort >> Liebe Leserinnen und Leser, während man im Justizministerium davon ausgeht, dass es vor den nächsten Nationalratswahlen zu keinen gravierenden Änderungen im Mietrecht kommen wird, deponieren Hausherren, Vermieter und deren Organisationen immer wieder Forderungen an den Gesetzgeber. Im Zentrum stehen die „Eintrittsrechte“ im Mietrechtsgesetz. Nach § 12 MRG darf ein Hauptmieter seine Mietrechte an nahe Verwandte abtreten, wenn diese eine gewisse Zeit – je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich lang – mit dem ausscheidenden Mieter gemeinsam gewohnt haben. Beim Eintritt durch Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährige Kinder bleibt der bisherige Hauptmietzins unverändert. Beim Eintritt anderer naher Verwandter kann er angehoben werden. Aus unserer Sicht eine vollkommen verständliche Regelung. Warum soll ein Vermieter bei einem Wechsel des Mieters innerhalb der Familie einen höheren Zins verlangen dürfen? Worin liegt – um ein vielfach verwendetes Bonmot zu zitieren – „seine Leistung“ ? Im Gegenteil: Oft haben langjährige Mieter und ihre gemeinsam wohnenden Verwandten im Laufe der Jahre durch eigene Investitionen zu einer Wertsteigerung der Wohnung beigetragen, die dem Vermieter zum Zeitpunkt einer tatsächlichen Beendigung eines Mietverhältnisses nützt. Vor allem sollte man bedenken, dass eine solche Regelung nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt, also - vereinfacht gesagt - nur im Altbau und im gefördert errichteten Neubau. Mieter nicht geförderter Neubauten aus den 1960er- oder 1970er-Jahren kennen Eintrittsrechte nur vom Hörensagen. Vier von fünf Mietern in den westlichen Bundesländern könnte also eine allfällige Änderung beim Eintrittsrecht im MRG kalt lassen. Dennoch sollten auch sie auf der Hut sein. Eine Änderung bei den Eintrittsrechten würde Hausherrn ganz sicher ermutigen, den Schutz des Mietrechtsgesetzes noch weiter zurückzudrängen. Deshalb muss die Devise lauten: Wehret den Anfängen! Ihr Mieterschutzverband der mieterschutz Auf der Hut sein www.mieterschutzverband.at Wenn es wieder Lärm ist einer der häufigsten Gründe von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Der Mieterschutzverband erklärt, was Sie akzeptieren müssen und wie Sie sich gegen Störenfriede wehren können. Der Rasenmäher, die laute Musik, das Üben eines Musikinstrumentes, aber auch eine Waschmaschine beim Schleudern: Wenn ein Nachbar zu viel Lärm verursacht, kann dies nicht selten zu großen Konflikten führen. Liegen solche Beeinträchtigungen vor, haben Sie mehrere Möglichkeiten: 1. Hilfe vom Vermieter Sie können den Vermieter davon in Kenntnis setzen. Dieser ist gemäß § 1096 ABGB dazu verpflichtet, den Mieter seiner Wohnung „in dem bedungenen Gebrauch und Genuss nicht zu stören“. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dafür zu sorgen hat, dass der vereinbarte Gebrauch des Mieters nicht durch Dritte beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass der Vermieter gegen Störungen Dritter entsprechende Maßnahmen ergreifen muss, mit denen die Unterlassung beziehungsweise die Beseitigung urgiert wird. Dies kann sogar bis zur Kündigung des nachweislich störenden Mieters führen. Dem Mieter steht für die Zeit und für das jeweilige Ausmaß der Beeinträchtigung nach dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich auch das unverzichtbare Recht der Mietzinsminderung zu. Im Gesetz gibt es allerdings leider keine konkreten Hinweise darauf, in welchem Ausmaß der Mietzins gemindert werden kann, sodass für den Fall, dass zu viel in Abzug gebracht wird, das Risiko der Mietzins- beziehungsweise Räumungsklage mit dem damit verbundenen Kostenrisiko besteht. Sollten Sie diese Vorgangsweise wählen wollen, ist eine vorhergehende Beratung zu empfehlen. 2. Selbst aktiv werden Sie können auch selbst gegen „den Störer“ vorgehen. Die dafür zugrunde liegenden privatrechtlichen Rechtsvorschriften finden sich im Nachbarrecht, welches allerdings sehr allgemein gehalten ist. Wie eine Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, entscheidet daher im konkreten Einzelfall die Rechtssprechung. Eine zentrale Bedeutung bei den Gesetzesbestimmungen zum Nachbarrecht und damit zur Frage der Lärmbeeinträchtigung kommt § 364 ABGB zu. Demnach haben Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch sinngemäß für Wohnungen, das heißt auch für Mieter und Wohnungseigentümer. Seite 3 einmal zu laut wird Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, die Polizei zu rufen. Bei Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Lärm gibt es nämlich, neben den privatrechtlichen Vorschriften auch öffentlich rechtliche Vorschriften. Dabei genügt es, den Sachverhalt bei den Sicherheitsbehörden anzuzeigen, das heißt die Polizei zu rufen, damit diese tätig wird und allenfalls eine Strafe gegen den Störer verhängt. Bei diesen öffentlich rechtlichen Vorschriften handelt es sich um landesgesetzliche Vorschriften, welche die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise verbieten. Wer dennoch ungebührlichen Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. In den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen steht allerdings nicht, was unter Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise zu verstehen ist. In der Praxis orientiert man sich an der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit. Das heißt, es werden die örtlichen Verhältnisse herangezogen, um zu beurteilen, was erlaubt ist und was nicht. Es entscheidet also der gerufene Polizist, ob eine störende und ungebührliche Lärmbeeinträchtigung überhaupt vorliegt. Auf dem Land wird das Arbeiten in der Nachbarschaft Ruhezeiten sind einzuhalten In einigen Gemeinden in Österreich gibt es konkrete ortspolizeiliche Vorschriften, wonach bestimmte Lärmbeeinträchtigungen verboten werden. Darin sind bestimmte Ruhezeiten beinhaltet. Um die konkreten Ruhezeiten zu kennen, ist es sinnvoll, sich bei der jeweiligen Gemeinde, in der man wohnt, zu erkundigen. Darüber reden Es wird vom Einzelfall abhängen, welche der beschriebenen Möglichkeiten gewählt wird, um wieder seine gewünschte Ruhe zu haben. Empfehlenswert wird aber in den meisten Fällen sein, zunächst mit dem Verursacher oder der Verursacherin darüber zu sprechen. Es kommt tatsächlich immer wieder vor, dass dieser Person das Ausmaß der Beeinträchtigung gar nicht bewusst ist. Wichtig ist in jedem Fall die gegenseitige Rücksichtnahme. Schon im Vorfeld können damit Auseinandersetzungen oft vermieden werden. Informieren Sie Ihre Nachbarn von bevorstehenden Feiern, lautstarken Arbeiten oder Ähnlichem. Dies schafft in der Regel Verständnis und nicht selten bereits ein gutes Klima. Sollte dies zu keinem Erfolg führen, beraten wir Sie gerne. Die üblichen Ruhezeiten sind werktags grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und zwischen 12.00 und 15.00 Uhr. In Innsbruck etwa dürfen laut „Verordnung zur Lärmbekämpfung“ aus dem Jahr 1976 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten durchgeführt werden. Von Montag Versicherungsmakler & Berater in Versicherungsangelegenheiten bis Samstag müssen diese Arbeiten in der Zeit von 12.00 bis 15.00 und von 20.00 bis 6.00 Uhr unterlassen werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert zumindest eine Verwaltungsstrafe. So wurden beispielsweise für das Betreiben einer Waschmaschine im Schleudergang nach 22.00 Uhr, für lautes Radiospielen und für das Alleinlassen eines bellenden Hundes über einen „Bei fast jeder Hausrat-, KFZ- oder Unfallversicherung kann man Sparpotential finden - wir checken Ihre Polizzen gratis und längeren Zeitraum unverbindlich, kontaktieren Sie uns doch noch heute!“ Verwaltungsstrafen verhängt. der 3. Die Polizei rufen auch mit schwerem und lautem Gerät zu normalen Tageszeiten ortsüblich sein, nicht aber zur Nachtzeit. Die Einschätzung einer Lärmstörung sowie die Frage der Zumutbarkeit: Beide sind im konkreten Einzelfall stark subjektiv geprägt mieterschutz Fühlt man sich durch vom Nachbarn ausgehende Immissionen beeinträchtigt, so kann man den Nachbarn auf Unterlassung dieser Einwirkung klagen. Eine Unterlassungsklage führt aber nur bei Vorliegen von zwei Voraussetzungen zum Erfolg: Die Immissionen müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, und die ortsübliche Benutzung der eigenen Wohnung muss dadurch wesentlich beeinträchtigt sein. Grundsätzlich sind demnach die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjekts ausgehenden ortsüblichen Beeinträchtigungen zu dulden. Von Birgit Scheiber-Kolp (Mieterschutzverband Tirol) www.mieterschutzverband.at Seite 4 Wegen Einsparungen geschlossen Von Walter Windischbauer (Mieterschutzverband Salzburg) Franz Mittermayr, Richter am Bezirksgericht Salzburg und Mediensprecher des Gerichts, spricht über die geplanten Schließungen der Bezirksgerichte. Mieterschutzverband: Im Februar 2012 hat Justizministerin Karl bekannt gegeben, dass österreichweit die Zahl der Bezirksgerichte dramatisch von 141 auf 68 und in Salzburg von neun auf drei verringert werden soll. Seitdem wird hinter den Kulissen verhandelt. Wie ist der Verhandlungsstand, was das Land Salzburg betrifft? Mieterschutzverband: Die Ministerin hat argumentiert, dass die Einsparung der Bezirksgerichte mit einer Strukturreform verbunden ist, die mehr Qualität bringen soll. Durch diese Strukturreform sollen Spezialisierungsmöglichkeiten für die Richter entstehen. Weiters ist ein besse- der mieterschutz Franz Mittermayr: Wie Sie richtig gesagt haben, wird hinter den Kulissen verhandelt. Ich selbst habe meinen Wissensstand auch nur aus den Medien. Die Repräsentanten der Gerichte sind in diese Verhandlungen, so weit ich weiß, kaum eingebunden. Die Verhandlungen laufen auf politischer Ebene zwischen Justizministerium, Landeshauptleuten und natürlich unter Einbindung der betroffenen Gemeinden. Also ich kann über den aktuellen Stand in Salzburg nichts sagen. In Oberösterreich ist die Gerichtsreform mittlerweile beschlossen, in Salzburg weiß ich nicht, wie weit die Verhandlungen gediehen sind. www.mieterschutzverband.at res Bürgerservice Bürgerservice durch die Einrichtung neuer Servicecenter bei allen Bezirksgerichten geplant. Was ist denn davon zu halten? Franz Mittermayr: Das kann man von zwei Seiten sehen: Ein Qualitätsmerkmal für die Bürger, das direkt empfunden wird, ist sicher die Bürgernähe der Justiz. Je näher das Bezirksgericht bei den Menschen ist, umso größer ist hier der Vorteil. Das ist ein Argument für die Beibehaltung mehrerer Standorte. Andererseits muss man bedenken: Je kleiner das Bezirksgericht ist, umso mehr können Reibungsverluste auftreten, etwa bei der Erkrankung eines Richters eines Bezirksgerichtes. Wo vielleicht nur zwei Richter oder Richterinnen tätig sind, bedeutet das für den Kollegen oder die Kollegin eine 100-prozentige Mehrbelastung. Weitere Argumente für die Konzentrierung der Standorte wären der Sicherheits- und der Serviceaspekt. Man könnte bei größeren Standorten die Idee der Servicecenter wahrscheinlich besser verwirklichen und auch die Sicherheitskontrollen weiter ausbauen. Bei den kleinen Bezirksgerichten ist es jetzt so, dass die Sicherheitskontrollen teilweise nur stundenweise besetzt sind. Dies ist ein wesentlicher Kostenfaktor. Ich glaube, hier ist das vom Ministerium vorgesehene Einsparungspotenzial vor allem vorhanden. Mieterschutzverband: Kann ich daraus eine gewisse Zustimmung des Bezirksgerichts Salzburg zu dieser Strukturreform und zur Schließung der Bezirksgerichte heraushören? Franz Mittermayr: Nachdem das Bezirksgericht Salzburg sicher nicht um eine Zustimmung gefragt werden wird, darf ich mir auch die Antwort auf Ihre Frage vorbehalten und kann nur sagen: Es gibt tatsächlich Argumente dafür und dagegen. Wie groß das Einsparungspotenzial, das immer sehr in den Vordergrund gerückt wird, ziffernmäßig tatsächlich ist, dazu liegen mir keine Informationen vor. Ich hoffe, das wurde im Ministerium oder in den zuständigen Stellen wirklich ordentlich berechnet. Aber ich denke, wenn die kostenmäßige und effizienzmäßige Steigerung nicht beträchtlich wäre, dann würde das wahrscheinlich auch den Aufwand, der mit der ganzen Strukturreform verbunden wäre, nicht rechtfertigen. Mieterschutzverband: Jetzt hieß es in den ersten Stellungnahmen aus dem Justizministerium, dass im Nahebereich der Stadt Salzburg die Bezirksgerichte Oberndorf, Neumarkt, Thalgau und Hallein geschlossen werden sollen, und alle dem Bezirksgericht Salzburg angeglie- Seite 5 Funktionalität dert werden sollen. Was würde dies aus Ihrer Sicht praktisch bedeuten? Ich denke etwa an die Raumsituation, an die Richterstellen und dergleichen. Franz Mittermayr: Am Bezirksgericht Salzburg sind wir seit circa 1,5 Jahren in der günstigen Situation, dass wir ein neues Gebäude beziehen konnten, da es generalsaniert wurde. Dieses moderne, ansprechende und funktionale Gebäude ist genau für die derzeitige Kapazität des Bezirksgerichtes Salzburg ausgelegt. • KopierenundDruckenvonbis zu22A4-SeitenproMinute • Scannenvonbiszu80 Originalen/160Seitenpro MinuteFaxmitSuperG3-Faxoptionfürschnelle Übertragungunddigitalen Empfang,automatische Faxweiterleitung,zeitversetztes Senden,PC-Fax MEDiEn • 1.150Blatt-max.3,650Blatt bisSRA3-Format EnDvERARBEitunG Das heißt, wir haben praktisch keinerlei Raumreserven für zusätzliche Mitarbeiter. Dies bedeutet wiederum, dass, wenn es zu dieser Zusammenlegung kommen sollte, wir zusätzlichen Raumbedarf haben. Man müsste schauen, ob in der Nähe irgendwelche Räumlichkeiten beschaffbar wären. Das hätte natürlich den Nachteil, dass – wie schon vor unserem Umzug in dieses neue Gebäude – das Bezirksgericht Salzburg auf mehrere Standorte aufgeteilt wäre. Wie ich höre, steht aber genauso zur Diskussion, dass allenfalls ein Bezirksgericht Flachgau oder Salzburg-Nord außerhalb des Bezirksgerichtes Salzburg neu errichtet werden könnte. In diesem Fall wären die Auswirkungen für das Bezirksgericht Salzburg wahrscheinlich gering. Mieterschutzverband: In Salzburg hat Landeshauptfrau Burgstaller nach Veröffentlichung der Pläne des Justizministeriums gemeint, es solle jedenfalls pro Bezirk ein Bezirksgerichtsstandort erhalten werden. Meinen Sie, dass eine solche Variante auch für Salzburg ein denkbarer Kompromiss wäre? Franz Mittermayr: Nachdem die Angelegenheit rein auf politischer Ebene auszuhandeln ist, nehme ich an, dass irgendein Kompromiss in dieser Sache das Resultat sein wird. Ob es diese Variante sein wird, kann man natürlich noch nicht einschätzen. Für das Bundesland Salzburg ist an und für sich anzumerken, dass wir hier in einer Sondersituation mit dem Lungau sind, der zwar bevölkerungsmäßig allenfalls das Erhalten eines kleinen Bezirksgerichtes nicht rechtfertigen würde, es aufgrund anderer Umstände – wie der verkehrstechnischen Erreichbarkeit – jedoch dafür sprechen würde, im Lungau doch ein Bezirksgericht zu erhalten. Also könnte die Variante des einen Standortes pro Bezirk durchaus eine denkbare Variante werden, wobei noch abzuwarten sein wird, ob dies auch für den Flachgau zu verwirklichen ist. » integrierterFinishermit EckheftungundZweiPositionsheftung » Optionalintegrierte Locheinheit » OptionalBroschürenmodul (Mittelfalz,Brieffalz, Broschürenheftung) AuFwäRMZEit » wenigerals20Sekunden GEwiCht TOP-AngebOTe Auf AnfrAge! » Ca.85kg(ohneOptionen) » Maße615x779x685mm (ohneOptionen) ADPRICO DRuCk- unD WeRbeAgentuR gmbH SOnnenSCHeInAktIOn: fOtOkAlenDeR A3 € 24,90 VISItenkARten € 24,90 eInlADungSkARten € 19,90 textIlDRuCk € 10,90 (13 Drucke auf 300g, mit Aufhängevorrichtung) (250 Stück auf 300g Papier, einseitig bedruckt) (20 Karten A5 4seitig, beidseitig Farbdruck auf 300g Papier) (weißes Shirt mit Transferdruck vorne und hinten A4) ADPRICO I Mittelstraße 11 I 5020 Salzburg T. +43.662.454150-0 I E-Mail: [email protected] www.adprico.at der Franz Mittermayr: Es liegt mir eine Statistik des Jahres 2011 vor. Aus dieser geht hervor, dass am Bezirksgericht Salzburg in diesem Jahr von den circa 15.000 anhängig gewordenen Zivilverfahren 1.737 Bestandssachen betroffen haben. Davon wurden 345 in einem streitigen Verfahren erledigt; 66 davon wiederum mit Urteil. mieterschutz Mieterschutzverband: Bei dieser Gelegenheit darf ich Sie noch fragen: Gibt es eine Statistik oder eine Übersicht, wie viele Bestandsverfahren es im Bereich des Bezirksgerichts Salzburg gibt und wie diese erledigt werden? www.mieterschutzverband.at Seite 6 Hühner haben nichts zu lachen Von Anneliese Schedlberger (Mieterschutzverband Oberösterreich) Katzen dürfen auch in Nachbars Garten spazieren gehen, viele andere Tiere müssen jedoch eingesperrt werden. Wer darf die Grundstücksgrenze übertreten? Warum wird eine auf ein Nachbargrundstück eindringende Katze als Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB betrachtet, aber das Eindringen von freilaufenden Hühnern nicht? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im November 2011 zwei Urteile gefällt, die dasselbe Thema behandeln. Die Lösung wurde aber auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt. Zum besseren Verständnis ist Folgendes zu erläutern: Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist unter § 364 Abs 2 ABGB der nachbarrechtliche Abwehranspruch des Eigentümers eines Grundstücks gegen unzulässige Immissionen vom Nachbargrundstück geregelt. Demnach sind Einwirkungen zulässig, wenn sie der mieterschutz Es wurde geprüft, inwieweit der Freilauf von Hühnern und Katzen zulässig ist. Ein Unterschied zwischen Huhn und Katz ist beim Thema Freilauf auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Für Tierschützer wäre die Sachlage völlig klar. Artgerecht ist es nur, wenn sowohl Huhn als auch Katze ausreichend Freilauf haben. www.mieterschutzverband.at nicht das ortsübliche Maß überschreiten, und die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. schaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden, so der OGH. Katzen haben freie Bahn Tiere als Immissionen Grobkörperliche Immissionen, also das Eindringen fester Körper größeren Umfangs, sind keinesfalls zu dulden. Auch das Eindringen von Tieren kann eine Immission darstellen. Allerdings hat der OGH ausgesprochen, dass § 364 Abs 2 ABGB auf größere Tiere, wie etwa Schafe und Ziegen, nicht anzuwenden ist. Hier greift § 523 ABGB, da aufgrund der Eigenart der Tiere das Eindringen auf die fremde Liegenschaft verhindert werden kann, indem zum Beispiel durch eine Einzäunung die entsprechende Vorkehrung getroffen wird. Bei größeren Tieren, deren Bewegungsfreiheit durch Einzäunungsmaßnahmen beschränkt werden kann, ist der Grundstückseigentümer durch § 523 ABGB besser geschützt, da es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit nicht ankommt. Das gilt auch für Hühner. Aufgrund der Eigenart dieser Tiere kann die Beeinträchtigung der fremden Liegen- Katzen dürfen aber unter Berufung auf § 364 Abs 2 ABGB frei laufen, soweit das ortsübliche Maß nicht überschritten wird, und das Nachbargrundstück nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Wesentlichkeit wird erst dann erreicht sein, wenn es nicht nur zu Belästigungen, sondern zu Schäden an der Substanz oder der Person des Nachbarn kommt – was im Regelfall bei Katzen nicht gegeben sein wird. Dass hier dasselbe Thema unter rechtlich unterschiedlichen Gesichtspunkten betrachtet wird, ist gerade für Juristen nicht immer verständlich, aber so hinzunehmen, da in Rechtsstreitigkeiten der Oberste Gerichtshof nun einmal das letzte Wort hat. Für Mieter und Wohnungseigentümer bedeutet das: Die Katze darf sich auch beim Nachbarn frei bewegen. Wer aber in seinem eigenen oder angemieteten Garten Hühner hält, hat diese einzusperren. Seite 7 Erfolgsnotizen Unrechtmäßig eingeforderte Mietrückstände: Herr M. aus Linz € 460,Frau F. aus Steyr € 1.098,32 Erfolgsnotizen Tirol Folgende Rückzahlungen konnten wir für unsere Mitglieder erreichen: Für unser Mitglied, Frau Maria B., die knapp zwei Jahre in einem Haus in der Grazer Bundesstraße, 5023 Salzburg, gewohnt hatte, konnten wir in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle eine Rückzahlung an überhöhtem Hauptmietzins in Höhe von 3.000 Euro erwirken. Erst nach einem Verfahren vor dem Bezirksgericht hat die Vermieterin unseren Mitgliedern, Herrn L. und Frau E. aus Hallein, die zu Beginn des Mietverhältnisses erlegte Kaution in Höhe von 1.875 Euro zurückerstattet. In einem komplizierten Beweisverfahren konnten wir erwirken, dass unseren Mitgliedern, den Ehegatten E. aus Elsbethen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens des BG Salzburg bewilligt wurde. Die Ehegatten E. hatten die gerichtliche Aufkündigung nicht zugestellt erhalten. Mietzins: Herr K. erhielt € 2.500,Frau S. erhielt € 2.500,Herr B. und Herr D. erhielten eine Mietzinsreduktion um 20 Prozent € 248,53 € 508,80 Ablöse für die vorzeitige Aufgabe der Mietrechte: Frau S. aus Perg € 3.000,- und Mieterlass € 510,- Kaution: Rückzahlung der Kaution für Frau E., Frau K. und Frau V. Mietvertragserrichtungskosten: Herr R. erhielt die von ihm bezahlten Mietvertragserrichtungskosten zurückerstattet. Maklerprovision: Für Herrn M. konnten wir die Reduktion der falsch berechneten Maklerprovision erreichen. Therme: Für Familie Z. konnte erreicht werden, dass die Gastherme zur Gänze auf Kosten der Vermieterseite ausgetauscht wird. Erfolgsnotizen Oberösterreich Unser Mitglied Frau K. aus Salzburg wurde vom Vermieter mit Räumungsklage und einer Mietnachforderung über 1.566 Euro belangt. Im Gerichtsverfahren konnten wir erreichen, dass Frau K. lediglich 448,50 Euro nachbezahlen musste und weiterhin im Mietobjekt verbleiben kann. Folgende Rückzahlungen konnten wir für unsere Mitglieder erreichen: Kaution: Frau R. aus Ottensheim Herr G. aus Steyr Herr F. aus Linz € 1.416,55 € 300,€ 1.400,- Frau T. ist laut Mietvertrag nicht verpflichtet, Instandhaltungsfondsbeiträge an die Vermieterin zu bezahlen. Durch die Aufrollung der Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre ergab sich eine Rückzahlung an unser Mitglied von über 2.700 Euro. Unrechtmäßig verrechnete Betriebskosten: Frau H. aus Bad Ischl Herr W. aus Steyr Frau H. aus Steyr Herr Sch. aus Bad Ischl Herr K. aus Aschach/Donau Herr K. aus Sierning Herr H. aus Steyr Frau A. aus Haag € 770,36 € 165,59 € 11,91 € 238,27 € 844,26 € 1.107,69 € 214,29 € 968,47 Die Vermieterin von Herrn T. aus Salzburg verweigerte die Rückzahlung der Kaution. Bereits beim ersten Verhandlungstermin konnten wir die Rückzahlung des gesamten Kautionsbetrages samt Zinsen für unser Mitglied erreichen. Mietminderung: Frau R. aus Steyr Herr T. aus Linz Rückzahlung von zu hohen Mieten: Herr V. aus Linz € 6.700,Frau K. aus Linz € 2.300,- Herr D. aus Linz hat mit der Großmutter gemeinsam eine Genossenschaftswohnung bewohnt. Nach deren Tod hat die Genossenschaft Herrn D. zum Auszug gedrängt. Nach zweijähriger Auseinandersetzung hat die Genossenschaft Herrn D. als neuen Mieter anerkannt. Bei Frau H. aus Gmunden wurden Schimmelschäden nach unserem Aufforderungsschreiben behoben. Die Vermieterin von Herrn W. hat aufgrund bestehender Mietrückstände das Wohnungsschloss ausgetauscht. Durch unser Einschreiten hat Herr W. zur Räumung seiner Fahrnisse wieder Zugang zur Wohnung erhalten. Kurz nach Einzug wurde bei Frau F. aus Puchenau die Therme defekt. Der Vermieter forderte von unserem Mitglied einen Teil der Kosten. Durch unser Einschreiten hat der Vermieter seine Forderungen eingestellt. Bei Frau D. aus Ebensee war die Eingangstüre ihres Geschäftslokals so defekt, dass es bereits hereinregnete. Nach unserer Aufforderung wurde die Erneuerung der Eingangstüre und des Auslagenfensters sofort zugesichert. Aufgrund gravierender Lärmbelästigungen hat eine Genossenschaft Herrn M. aus Linz rückwirkend eine monatliche Mietminderung von 25 Prozent für drei Monate zugestanden. der Erfolgsnotizen Salzburg € 271,51 € 174,70 mieterschutz Betriebskosten: Frau H. erhielt Frau C. erhielt Unrechtmäßige Mieterhöhung (Indexverrechnung): Herr Sch. aus Bad Ischl € 1.240,13 Frau H. aus Steyr € 110,90 Frau St. aus Linz € 81,64 pro Monat Herr V. aus Linz € 2.950,20 Herr V. aus Linz € 86,57 pro Monat Frau S. aus Steyr € 93,23 pro Monat www.mieterschutzverband.at KONTAKTSTELLEN: Wien Farbenlehre Von Andreas Freilinger (Mieterschutzverband Salzburg) War es früher eher exotisch, die Wände bunt auszumalen, so kommen Wandfarben heute immer mehr in Mode. Selbst die Judikatur trägt diesem Trend Rechnung: Mieter müssen laut oberstgerichtlicher Entscheidung das Mietobjekt nicht mehr automatisch weiß ausgemalt zurückstellen. Nur ganz kräftige, knallige Farben muss der Vermieter nicht akzeptieren. Doch warum fühlen sich viele Menschen in bunten vier Wänden wohler? Wie wirken Farben? Rot wirkt stimulierend und appetitanregend – die ideale Farbe für das Esszimmer. Orange wirkt ähnlich wie Rot, aber weniger intensiv, daher eignet es sich gut fürs Wohnzimmer. Gelb kann ein dunkles Vorzimmer aufhellen. Blau beruhigt und ist daher eine gute Farbe fürs Schlafzimmer. Grün ist die Farbe der Natur und eignet sich fürs Bad oder den Wohnbereich. Farben können Räume verändern Mit dem geschickten Einsatz von Farbe kann sogar die optische Wahrnehmung von Räumen beeinflusst werden. Ein heller Farbton vermittelt das Gefühl von optischer Weite und eignet sich daher für enge Räume. Das Streichen einer Wand mit vertikalen Streifen lässt den Raum höher erscheinen. Dunklere Farbtöne machen den Raum kleiner. Wenn Sie das Gefühl haben, dass ein Vorzimmer zu lang und schmal ist, können Sie es erweitern, indem Sie die kürzeren Wände mit einer dunkleren Farbe streichen als die langen Wände. So können vor allem Eingangsbereiche optisch erweitert werden. Übrigens können Sie während der Mietdauer Ihre Wohnung ganz nach Ihren Wünschen und Vorstellungen ausmalen. Ihr Vermieter kann Ihnen da keine Vorschriften machen. Bei der Rückstellung sieht dies etwas anders aus, aber auch hier zeigt die Tendenz in der Rechtsprechung, dass Pastellfarben heute als üblich gelten und nicht mehr automatisch weiß ausgemalt werden muss. Im Zweifel fragen Sie in einer unserer Beratungsstellen nach, denn die Judikatur ändert sich ständig. Was heute gilt, kann in einigen Monaten schon wieder überholt sein. Empfänger Retouren an: Postfach 555, 1008 Wien 1070 Wien Döblergasse 2 Tel: 01/5232315, Fax 01/52304139 Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch: Mo. bis Do. 9.30 -12 Uhr, Fr. von 10 -11 Uhr, Di. und Do. auch von 14.30 bis 16.30 Uhr. Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 01/523 23 15): - in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v. 14-17 Uhr - in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von 14.30 Uhr bis 18 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.00 Uhr [email protected] www.mieterschutzwien.at Steiermark 8010 Graz Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.) (0316) 384830, Fax (0316) 38 48 30 - 40 Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr. von 9 Uhr bis 11:30 Uhr, TERMINVEREINBARUNG erforderlich 4780 Schärding Denisgasse 8 „Gasthaus Bräustüberl Bums´n“, jeden zweiten Di. im Monat von 9.30 – 11.30 Uhr 4820 Bad Ischl Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24, jeden ersten Fr. im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr 4802 Ebensee Gemeindeamt, Zimmer 9, jeden ersten Fr. im Monat von 13.00 – 14.00 Uhr Niederösterreich 2700 Wiener Neustadt Eyerspergring 7, Tel.: 02622/23176 Sprechstunde Di. von 14-17 Uhr Termine nach tel. Vereinbarung (Tel.: Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr) 2500 Baden Palffygasse 1, Tel. 02252/44810, jeden Mittwoch von 14-17 Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176 8700 Leoben Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) Wien-Umgebung Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 02622/23176 8680 Mürzzuschlag Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) 3100 Sankt Pölten Heßstraße 4 (im Hof rechts), Tel. 02742/353 478, jeden Freitag von 10-13 Uhr Termine nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 0664/910 0416 (Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr) 8605 Kapfenberg Wiener Straße 8, jeden 3. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) Oberösterreich 4020 Linz Lederergasse 21, Tel. 0732/77 12 88 Fax 0732/ 79 73 51 Mo., Mi. und Fr. von 9.00 – 13.00 Uhr, Mi. auch von 14.00 – 17.00 Uhr Bitte um telefonische Voranmeldung! 4400 Steyr Johannesgasse 14, Tel. 07252/ 53553 Mo. von 9.00 – 13.00 Uhr 4600 Wels Roseggerstraße 8 (Räumlichkeiten der AK) Tel. 0680/ 2193848 jeden Di. von 9.00 – 12.00 Uhr 4910 Ried i.I. Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt, jeden zweiten und vierten Di. im Monat von 13.30 – 15.30 Uhr Salzburg 5020 Salzburg Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) 841252, Fax (0662) 841252-5 Termin nach Vereinbarung. Öffnungszeiten Mo bis Fr von 8:15 bis 12:15 und Mo bis Do auch 14 bis 16 Uhr Tirol 6020 Innsbruck Maximilianstraße 2, Gebäude Hauptpost 3. Stock Zi 385-387 Telefon (0512) 574035 und (0512) 935876 Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis 12.00 Uhr, DI von 17.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung. Kärnten 9020 Klagenfurt Benediktinerplatz 5/1, Tel.: (0463) 513092 Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung IMPRESSUM Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich 1070 Wien, Döblergasse 2 ZVR 239963599 Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk Satz & Grafik: Kurt Promer, Christian Wallner Druck: Thaler Druck Graz