Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung

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Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung
Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts
A. Problemstellung
Im Verhandlungsergebnis der VGZ wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Lohnfortzahlung für
Krank und Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz geleistet werden soll. Auch in den
Vertragstexten der Tarifverträge ist das aufgenommen worden. Also war es der Wille der Tarifpartner die
Regelungen des Bundesurlaubsgesetz bei der Lohnfortzahlung zu verwenden.
Was sind also die Grundlagen?
1.
Der Grundsatz
Im Gesetzestext wird die Berechnung als Grundsatz eindeutig festgelegt:
§11 BurlG: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das
der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit
Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“
Das heißt:
a) Um eine vereinfachte Berechnung durch zuführen wird als Referenzzeitraum auf die
Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate zurückgegriffen. Bestand die Beschäftigung noch keine 3
Monate, so wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt.
b) Überstundenzuschläge, Spesen, Reisekosten, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind aus der
Durchschnittsberechnung ausgeschlossen. Zulagen, Zuschläge, Stunden und Zeitkonten sind
Bestandteile der Durchschnittsberechnung.
2.
Die Unabdingbarkeit
§13 BurlG: „Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“
Das heißt:
Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung sind nur in Tarifverträgen zulässig. Sie dürfen
aber nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden. In solchen Fällen wären die
Tarifvereinbarungen unwirksam.
Das BAG hat das in seiner Entscheidung vom 21.9.2010, 9 AZR 510/09 Randnotiz 19 deutlich
gemacht: „Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei, jede ihnen als angemessen
erscheinende andere Berechnungsmethode für das während des Tarifurlaubs fortzuzahlende
Entgelt zu vereinbaren. Die gewählte Methode muss jedoch geeignet sein, ein Urlaubsentgelt
sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich
hätte erwarten können. Das entspricht der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs.“
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3.
Die Besonderheit bei Verdienstveränderungen
§ 11BurlG sagt: „Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während
des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst
auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die
Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht“.
Das heißt:
Die Lohnerhöhung im Januar 2014 und auch jede folgende individuelle Erhöhung hat bei der
Durchschnittsberechnung zur Folge, dass bei LFZ die alten Stundenlöhne nicht zum Tragen kommen,
sondern die Berechnung der LFZ auf der Basis der neuen Stundenlöhne erfolgen muss.
Hinweis am Rande: Diese gesetzliche Regelung zum Urlaub hatte schon Bestand vor der letzten
Tariferhöhung.
B. Die Korrekt Umsetzung
Es gibt viele mögliche Einzelfälle. Deshalb hier einige Grundsätze:
1. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub wird im Rahmen einer monatlichen Abrechnung
dokumentiert. Für die Durchschnittsberechnung sind daher die 3 vorherigen
Abrechnungsmonate mit den jeweiligen Abrechnungen heranzuziehen. Falls die Beschäftigung
weniger als 3 Monate besteht, sind die vorhandenen Abrechnungszeiträume mit den
beschäftigten Arbeitstagen anzusetzen.
2. Das Arbeitseinkommen ist ein Produkt aus geleisteten Stunden und dem dazugehörigen Geld
( Stunden x Stundenlohn oder Stunden x Zulagen (Zuschläge). Es ist also ausschließlich das
Ergebnis (Produkt aus Stunden und Geld) maßgeblich. Dies muss korrekt ermittelt werden.
3. Gab es im aktuellen Berechnungsmonat oder in einem der für die Durchschnittsberechnung
herangezogenen Monate eine dauerhaft wirkende Lohn- oder Gehaltserhöhung, dann ist
zwingend dieser neue Stundenlohn (das neue Gehalt) für die Berechnung des Durchschnitts
heranzuziehen (auch für die prozentualen Zulagen und Zuschläge). Es hat quasi eine
„Neuberechnung“ zu erfolgen.
4. Ein Teil der geleisteten Stunden wird nicht sofort im Abrechnungsmonat ausgezahlt, sondern
fließt zunächst auf ein Zeitkonto des Beschäftigten. Es gehört aber zwingend zum
Arbeitsentgelt bei der Durchschnittsberechnung. Hat also z.B. ein Beschäftigter in den letzten 3
Monaten jeden Tag eine Stunde auf ein Zeitkonto gebucht bekommen, dann hat er je Tag
Lohnfortzahlung auch zwingend Anspruch auf eine Stunde Zeitkonto, die dem eigenen
Zeitkonto gutgeschrieben wird.
Als Unternehmensverantwortlicher ist man für die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben
verantwortlich. Als seriöser IT-Dienstleister, Berater und Verband sollte man bestrebt sein, die
bekannten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen streng zu beachten. Wenn die Ergebnisse
der Beratungs- oder IT-Dienstleistungen zu Lohnkürzungen und damit auch zu Kürzungen bei
den Sozialkassen führen, dürfte nicht nur das Image dieser Leistung beschädigt sein.
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Es gibt in der Realität eine Vielzahl von möglichen Fällen, die aber alle in der Umsetzung den
oben aufgeführten Grundsätzen entsprechen müssen. Deshalb hier zwei einfache
Überprüfungsformeln, die auch von den Prüfbehörden verwendet werden. Die Lösung einzelner
konkreter Beispiele sollte immer anhand dieser beiden Formeln auf Korrektheit überprüft
werden.
1. Für den Lohn pro Tag Krank oder Urlaub:
In die Berechnung einzubeziehender Gesamtverdienst
der letzten 13 Wochen (3 Monate)
________________________________________________ = Lohnanspruch je Tag in Euro
65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen)
Bei geringerer Beschäftigungszeit dementsprechend weniger Tage.
2. Für den Zufluss von Zeitkonten pro Tag Krank oder Urlaub
Nettozufluss der Zeitkonten
der letzten 13 Wochen (3 Monate)
_____________________________________ = Zufluss ZK-Stunden je Tag
65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen)
Und bei Lohnerhöhungen darauf achten, dass in der Durchschnittsberechnung der aktuelle
Stundenlohn anzusetzen ist.
Die Schwerpunkte einer BA -Prüfung liegen bei der Durchschnittsberechnung. Und die Bußgelder
können das 3-Fache des nicht an die Beschäftigen gezahlten Betrags ausmachen.
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