Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung
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Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung
Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung Im Verhandlungsergebnis der VGZ wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Lohnfortzahlung für Krank und Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz geleistet werden soll. Auch in den Vertragstexten der Tarifverträge ist das aufgenommen worden. Also war es der Wille der Tarifpartner die Regelungen des Bundesurlaubsgesetz bei der Lohnfortzahlung zu verwenden. Was sind also die Grundlagen? 1. Der Grundsatz Im Gesetzestext wird die Berechnung als Grundsatz eindeutig festgelegt: §11 BurlG: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“ Das heißt: a) Um eine vereinfachte Berechnung durch zuführen wird als Referenzzeitraum auf die Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate zurückgegriffen. Bestand die Beschäftigung noch keine 3 Monate, so wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt. b) Überstundenzuschläge, Spesen, Reisekosten, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind aus der Durchschnittsberechnung ausgeschlossen. Zulagen, Zuschläge, Stunden und Zeitkonten sind Bestandteile der Durchschnittsberechnung. 2. Die Unabdingbarkeit §13 BurlG: „Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“ Das heißt: Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung sind nur in Tarifverträgen zulässig. Sie dürfen aber nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden. In solchen Fällen wären die Tarifvereinbarungen unwirksam. Das BAG hat das in seiner Entscheidung vom 21.9.2010, 9 AZR 510/09 Randnotiz 19 deutlich gemacht: „Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei, jede ihnen als angemessen erscheinende andere Berechnungsmethode für das während des Tarifurlaubs fortzuzahlende Entgelt zu vereinbaren. Die gewählte Methode muss jedoch geeignet sein, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können. Das entspricht der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs.“ (C) I.Q.Z GmbH 3. Die Besonderheit bei Verdienstveränderungen § 11BurlG sagt: „Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht“. Das heißt: Die Lohnerhöhung im Januar 2014 und auch jede folgende individuelle Erhöhung hat bei der Durchschnittsberechnung zur Folge, dass bei LFZ die alten Stundenlöhne nicht zum Tragen kommen, sondern die Berechnung der LFZ auf der Basis der neuen Stundenlöhne erfolgen muss. Hinweis am Rande: Diese gesetzliche Regelung zum Urlaub hatte schon Bestand vor der letzten Tariferhöhung. B. Die Korrekt Umsetzung Es gibt viele mögliche Einzelfälle. Deshalb hier einige Grundsätze: 1. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub wird im Rahmen einer monatlichen Abrechnung dokumentiert. Für die Durchschnittsberechnung sind daher die 3 vorherigen Abrechnungsmonate mit den jeweiligen Abrechnungen heranzuziehen. Falls die Beschäftigung weniger als 3 Monate besteht, sind die vorhandenen Abrechnungszeiträume mit den beschäftigten Arbeitstagen anzusetzen. 2. Das Arbeitseinkommen ist ein Produkt aus geleisteten Stunden und dem dazugehörigen Geld ( Stunden x Stundenlohn oder Stunden x Zulagen (Zuschläge). Es ist also ausschließlich das Ergebnis (Produkt aus Stunden und Geld) maßgeblich. Dies muss korrekt ermittelt werden. 3. Gab es im aktuellen Berechnungsmonat oder in einem der für die Durchschnittsberechnung herangezogenen Monate eine dauerhaft wirkende Lohn- oder Gehaltserhöhung, dann ist zwingend dieser neue Stundenlohn (das neue Gehalt) für die Berechnung des Durchschnitts heranzuziehen (auch für die prozentualen Zulagen und Zuschläge). Es hat quasi eine „Neuberechnung“ zu erfolgen. 4. Ein Teil der geleisteten Stunden wird nicht sofort im Abrechnungsmonat ausgezahlt, sondern fließt zunächst auf ein Zeitkonto des Beschäftigten. Es gehört aber zwingend zum Arbeitsentgelt bei der Durchschnittsberechnung. Hat also z.B. ein Beschäftigter in den letzten 3 Monaten jeden Tag eine Stunde auf ein Zeitkonto gebucht bekommen, dann hat er je Tag Lohnfortzahlung auch zwingend Anspruch auf eine Stunde Zeitkonto, die dem eigenen Zeitkonto gutgeschrieben wird. Als Unternehmensverantwortlicher ist man für die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Als seriöser IT-Dienstleister, Berater und Verband sollte man bestrebt sein, die bekannten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen streng zu beachten. Wenn die Ergebnisse der Beratungs- oder IT-Dienstleistungen zu Lohnkürzungen und damit auch zu Kürzungen bei den Sozialkassen führen, dürfte nicht nur das Image dieser Leistung beschädigt sein. (C) I.Q.Z GmbH Es gibt in der Realität eine Vielzahl von möglichen Fällen, die aber alle in der Umsetzung den oben aufgeführten Grundsätzen entsprechen müssen. Deshalb hier zwei einfache Überprüfungsformeln, die auch von den Prüfbehörden verwendet werden. Die Lösung einzelner konkreter Beispiele sollte immer anhand dieser beiden Formeln auf Korrektheit überprüft werden. 1. Für den Lohn pro Tag Krank oder Urlaub: In die Berechnung einzubeziehender Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate) ________________________________________________ = Lohnanspruch je Tag in Euro 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) Bei geringerer Beschäftigungszeit dementsprechend weniger Tage. 2. Für den Zufluss von Zeitkonten pro Tag Krank oder Urlaub Nettozufluss der Zeitkonten der letzten 13 Wochen (3 Monate) _____________________________________ = Zufluss ZK-Stunden je Tag 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) Und bei Lohnerhöhungen darauf achten, dass in der Durchschnittsberechnung der aktuelle Stundenlohn anzusetzen ist. Die Schwerpunkte einer BA -Prüfung liegen bei der Durchschnittsberechnung. Und die Bußgelder können das 3-Fache des nicht an die Beschäftigen gezahlten Betrags ausmachen. (C) I.Q.Z GmbH