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Oberfinanzdirektion Chemnitz Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Referat St 22 Chemnitz, den 14.02.2006 S2353-68/1-St22 Frau Benedickt 6215 An die Finanzämter Auflage D (1fach), H (820-838) Einsatzwechseltätigkeit; Neuregelung aufgrund der BFH-Urteile vom 11.05.2005 – VI R 25/04, VI R 16/04, VI R 7/02, VI R 34/04, VI R 70/03 (BStBl II 2005, 782 ff) und des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (BStBl I 2005, 960) Anlagen: 1. Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung 2. Einsatzwechseltätigkeit bei täglicher Rückkehr Leitsatz: Neuregelungen des Werbungskostenabzuges und Arbeitgeberersatzes bei Einsatzwechseltätigkeit Norm: § 9 EStG, R 37 ff EStR Querverweis: BMF-Schreiben vom 26.10.2005 (BStBl I 2005, 960), BMFSchreiben vom 11.04.2005 (BStBl I 2005, 673) Betroffene VZ: offene Fälle Mit den Urteilen vom 11.05.2005 hat der BFH teilweise seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit geändert. Dies hat Auswirkungen auf die LStR und LStH; eine Anpassung wurde bereits in den LStR und LStH 2006 vorgenommen. -2- 1 Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung..........................................................2 2 Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr.......................................................................4 3 Regelmäßige Arbeitsstätte...........................................................................................................4 4 Wahlrecht nach Tz. V des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 ..................................................5 1 Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung (Tz. II BMF-Schreiben 26.10.2005) Bislang galt nach H 43 (6-12) „Wahlrecht“ LStH 2005 und Rechtsprechung des BFH für Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand, welche an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und auswärtig untergebracht sind, ein Wahlrecht. Danach konnte der Arbeitnehmer zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung (R 43 Abs. 6 Satz 1 LStR) und denen der Einsatzwechseltätigkeit wählen. Für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand galten für die ersten drei Monate der Tätigkeit die gleichen Grundsätze (R 43 Abs. 12 LStR, BMF-Schreiben vom 30.06.2004, BStBl I 2004, 582). Der BFH hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen (u. a. Urteil vom 11.05.2005, Az.: VI R 7/02, BStBl II 2005, 782) seine bisherige Rechtsansicht zum Wahlrecht aufgegeben. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und dort auch wohnt. Der Bezug einer Unterkunft an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unterscheidet sich jedoch von einem Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort dadurch, dass nur eine vorübergehende räumliche Bindung entsteht und der Arbeitnehmer die Kosten für die Familienheimfahrten nicht dadurch senken kann, dass er seinen Hauptwohnsitz in die Nähe des Beschäftigungsorts verlegt. Liegt – wie im Urteilsfall – eine regelmäßige, ortsgebundene und dauerhaft angelegte Arbeitsstätte nicht vor, sind die Abzugsbeschränkungen der doppelten Haushaltsführung und der Entfernungspauschale nicht anwendbar. In diesem Fall richtet sich der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Regelungen der R 43 Abs. 12 LStR 2005 sowie H 43 (6-12) „Wahlrecht“ LStH 2005 und des BMF-Schreibens vom 30.06.2004 (BStBl I 2004, 582) sind überholt. -3- Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit, die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, sind danach in allen offenen Fällen folgende Aufwendungen abzugsfähig: - Fahrtkosten von der Heimatwohnung zum auswärtigen Tätigkeitsort: ohne zeitliche Beschränkung, in tatsächlicher Höhe oder pauschale Kilometersätze (H 38 „Pauschale Kilometersätze“ LStH) - Fahrtkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Einsatzstelle: ohne zeitliche Beschränkung, in tatsächlicher Höhe oder pauschale Kilometersätze (H 38 „Pauschale Kilometersätze“ LStH), unabhängig von der Entfernung (30-km-Grenze nicht anzuwenden) - Kosten der Übernachtung: ohne zeitliche Beschränkung, in vollem Umfang - Verpflegungsmehraufwendungen: beschränkt auf 3 Monate am gleichen Einsatzort, maßgebend ist die Abwesenheitsdauer vom Lebensmittelpunkt Beachte: Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen ist erstmals für nach dem 31.12.2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden (s. BMF-Schreiben vom 11.04.2005, BStBl I 2005, 673). Für alle offenen Fälle der Zeiträume bis einschließlich 2005 sind Verpflegungsmehraufwendungen über die Dreimonatsfrist hinaus zu gewähren. Dabei ist ab dem 4. Monat die Abwesenheit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend. 2 Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr (Tz. III BMF-Schreiben 26.10.2005) Kehrt der Arbeitnehmer von ständig wechselnden Tätigkeitsstätten täglich zu seiner Wohnung zurück, gilt in allen offenen Fällen Folgendes: - Fahrtkosten von der Heimatwohnung zur Einsatzstelle: Anwendung der 30-km-Grenze (R 38 Abs. 3 LStR) - Entfernung von mehr als 30 km: ohne zeitliche Beschränkung, in tatsächlicher Höhe oder pauschale Kilometersätze -4- - Entfernung bis 30 km: Ansatz der Entfernungspauschale - Verpflegungsmehraufwendungen: beschränkt auf 3 Monate am gleichen Einsatzort, maßgebend ist grundsätzlich die Abwesenheitsdauer vom Lebensmittelpunkt Beachte: Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen ist erstmals für nach dem 31.12.2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden (s. BMF-Schreiben vom 11.04.2005, BStBl I 2005, 673). 3 Regelmäßige Arbeitsstätte Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an dieser Betriebsstätte Tätigkeiten wahrzunehmen hat oder wahrnimmt. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nicht nach zeitlichen oder qualitativen Merkmalen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer diese Stätte mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd, immer wieder aufsucht. R 37 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sind weiter gültig, Satz 2 ist überholt. Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 11.05.2005 (VI R 25/04) ist der Betrieb des Arbeitgebers auch dann als (regelmäßige) Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen, wenn der Betrieb morgens und abends nur aufgesucht wird, um die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten und über die Aufträge abzurechnen. Des Weiteren reicht das Aufsuchen des Betriebssitzes zum Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug für die Weiterfahrt zur entsprechenden Einsatzstelle bereits aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen. -5- Für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb ist die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Fahrten ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung führen (H 38 „Einsatzwechseltätigkeit“ 4. Anstrich LStH 2006). Mit Verlassen des Betriebssitzes (oder der sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, der er zugeordnet ist) beginnt die Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Werbungskostenabzug richtet sich in diesen Fällen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Ermittlung der Fahrtkosten zu den ständig wechselnden Einsatzstellen und der Übernachtungskosten richtet sich nach Dienstreisegrundsätzen. In den Fällen des Sammeltransports vom Betrieb zu den ständig wechselnden Einsatzstellen kommt ein Werbungskostenabzug i. d. R. mangels eigener Aufwendungen nicht in Betracht. Ein Entgelt für die Beförderung kann als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 42 Abs. 3 Satz 3 LStR). In seinem Urteil vom 11.05.2005 (VI R 16/04) hat der BFH klargestellt, dass der Begriff des Tätigkeitsmittelpunktes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entspricht. Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist in diesen Fällen daher die Abwesenheit vom Betriebssitz maßgebend. 4 Wahlrecht nach Tz. V des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 Nach dem BMF-Schreiben vom 26.10.2005 (BStBl I 2005, 960), Tz. V, ist es nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige für Zeiträume bis einschließlich 2005 nach den Regelungen der LStR 2005 verfahren. Dieses „Wahlrecht“ kann für jede Einsatzstelle im Veranlagungszeitraum gesondert ausgeübt werden. Die als Anlagen beigefügten Übersichten zeigen die abziehbaren Werbungskosten nach den Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 und denen der LStR 2005. Im Auftrag (Fladerer) Anlage 1: Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung Wahlrecht in allen offenen Fällen für Zeiträume bis 2005 zwischen LStR 2005 und Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (BStBl I 2005, 960) für jede Einsatzstelle erneut möglich Regelungen der LStR 2005 Wahlrecht nach H 43 (6-12) „Wahlrecht“ LStH 2005 Einsatzwechseltätigkeit Neuregelung – BMF-Schreiben vom 26.10.2005, Tz II. Doppelte Haushaltsführung Einsatzwechseltätigkeit Fahrtkosten Wohnung – Einsatzort mit dem eigenen Pkw: - 30-km-Grenze ist zu beachten (R 38 Abs. 3 Satz 1 LStR) - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Entfernungspauschale - über 30 km für erste 3 Monate: tatsächliche Kosten/ - erste/letzte Fahrt: tatsächliche Kosten/ - zeitlich unbegrenzt - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale Kilometerpauschale - Familienheimfahrt: Entfernungspauschale Kilometerpauschale Fahrtkosten auswärtige Unterkunft – Einsatzstelle - 30-km-Grenze ist zu beachten (R 38 Abs. 3 Satz 1 LStR) - 30-km-Grenze ist zu beachten (R 38 Abs. 3 Satz 1 LStR) - 30-km-Grenze nicht anwendbar - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Entfernungspauschale - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Entfernungspauschale - zeitlich unbegrenzt - über 30 km für erste 3 Monate: tatsächliche Kosten/ - über 30 km für erste 3 Monate: tatsächliche Kosten/ - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale Kilometerpauschale Kilometerpauschale Verpflegungsmehraufwand - über drei Monate hinaus - maßgebend Abwesenheit von der Unterkunft - erste 3 Monate: maßgebend Abwesenheit von der Heimatwohnung - auf 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt: maßgebend Abwesenheit von der Heimatwohnung - ab 4. Monat – zeitlich unbegrenzt: maßgebend Abwesenheit - Anwendung Dreimonatsfrist ab 01.01.2006 (BMF vom von der Zweitwohnung (gilt nicht in den Fällen der R 43 11.04.2005, BStBl I 2005, 673); d. h. offene Fälle bis VZ Abs. 12 LStR) 2005 zeitlich unbegrenzt, aber ab 4. Monat Abwesenheit Unterkunft maßgebend Kosten der Unterkunft - kein Abzug möglich (R 40 Abs. 2 S. 1 LStR) - in voller Höhe - zeitlich unbegrenzt - in voller Höhe Seite - 1 - Sonderfälle Fahrten Wohnung – Einsatzort mit Sammelbeförderung: Abholung zu Hause: Abholung zu Hause: Abholung zu Hause: - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte - erste/letzte Fahrt: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels – ab VZ 2004: keine Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten eigener Kosten keine Werbungskosten - Familienheimfahrten: keine Entfernungspauschale (zur Nut- - über 30 km für erste 3 Monate: tatsächliche Kosten/Kilo- zung überlassenes Kfz, § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG, R 43 meterpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Wer- Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 LStR, Vfg. v. 26.08.2002, S2351-28/7-St22, bungskosten Tz 4) ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: - Fahrt zwischen Wohnung und Treffpunkt/Betrieb: Entfer- - Fahrt zwischen Wohnung und Treffpunkt/Betrieb: Entfernungs- - Fahrt zwischen Wohnung und Treffpunkt/Betrieb: Entfer- nungspauschale - Sammeltransport ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: pauschale (Vfg. vom 26.08.2002, S2351-28/7-St22, Tz. 4) - Sammeltransport ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: nungspauschale - Sammeltransport ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R mangels ei- tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eige- tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels gener Kosten keine Werbungskosten (Vfg. v. 26.08.2002, ner Kosten keine Werbungskosten (Vfg. v. 26.08.2002, S2351- eigener Kosten keine Werbungskosten (Vfg. v. 26.08.2002, S2351-28/7-St22, Tz. 3) 28/7-St22, Tz. 3) S2351-28/7-St22, Tz. 3) - Entgelt für die Beförderung – Werbungskosten - Entgelt für die Beförderung – Werbungskosten - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte; - erste und letzte Fahrt: Reisekosten; i. d. R. mangels eigener - Entgelt für die Beförderung – Werbungskosten als Mitfahrer: Entfernungspauschale (Begrenzung auf 4.500 EUR) - über 30 km für erste 3 Monate: Reisekosten; i. d. R. mangels Kosten keine Werbungskosten - Familienheimfahrten: Entfernungspauschale - zeitlich unbegrenzt - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten eigener Kosten keine Werbungskosten Pkw-Gestellung durch den Arbeitgeber - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Entfernungspauschale geldwerter Vorteil: Versteuerung mit 0,002 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer - erste und letzte Fahrt: Reisekosten; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten geldwerter Vorteil: keine Versteuerung - Familienheimfahrten: keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 (H 31 (9-10) „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Satz 6 EStG, R 43 Abs. 7 Nr. 2 Satz 3 LStR), bei pauschaler Nutzungswertermittlung“ letzte Anstrich LStH geldwerter Vorteil: für eine durchgeführte Familienheim- 2005) fahrt/Woche keine Versteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 5, - über 30 km für erste 3 Monate: Reisekosten; i. d. R. mangels 2. HS EStG) eigener Kosten keine Werbungskosten geldwerter Vorteil: keine Versteuerung Seite - 2 - - zeitlich unbegrenzt, ohne Kilometerbegrenzung - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten - geldwerter Vorteil: keine Versteuerung (Tz. IV des BMFSchreibens vom 26.10.2005) Anlage 2: Einsatzwechseltätigkeit bei täglicher Rückkehr Wahlrecht in allen offenen Fällen für Zeiträume bis 2005 zwischen LStR 2005 und Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (BStBl I 2005, 960) Regelungen der LStR 2005 Neuregelung – BMF-Schreiben vom 26.10.2005, Tz III. Fahrtkosten zur Einsatzstelle mit eigenem Pkw - 30-km-Grenze ist zu beachten (R 38 Abs. 3 Satz 1 LStR) - 30-km-Grenze ist zu beachten (R 38 Abs. 3 Satz 1 LStR) - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Entfernungspauschale - bis 30 km: Entfernungspauschale - über 30 km für die ersten 3 Monate: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale - über 30 km – zeitlich unbegrenzt: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale - täglicher mehrfacher Ortswechsel: zeitlich unbegrenzt, ohne Kilometerbegrenzung; tatsächli- - täglicher mehrfacher Ortswechsel: zeitlich unbegrenzt, ohne Kilometerbegrenzung – mit tat- che Kosten/Kilometerpauschale (H 38 „Einsatzwechseltätigkeit“, 2. Anstr. LStH 2005) sächlichen Kosten/Kilometerpauschale (H 38 „Einsatzwechseltätigkeit“, 3. Anstr. LStH 2006) Fahrten zum gleich bleibenden Treffpunkt/Betrieb Fahrt Wohnung-Treffpunkt/Betrieb: Fahrt Wohnung-Treffpunkt/Betrieb: - Entfernungspauschale (H 38 „Einsatzwechseltätigkeit“, 3. Anstrich LStH 2005) - Entfernungspauschale (H 38 „Einsatzwechseltätigkeit“, 4. Anstrich LStH 2006) Fahrt Treffpunkt/Betrieb-Einsatzstelle: Fahrt Treffpunkt/Betrieb-Einsatzstelle: - ohne Beachtung der 30-km-Grenze - ohne Kilometerbegrenzung - Reisekosten; tatsächliche Kosten/Kilometerpauschbetrag - Dienstreise; tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale (Tz. I BMF-Schreiben vom 26.10.2005) Verpflegungsmehraufwand - maßgebend Abwesenheit von der Wohnung - auf drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt - Dreimonatsfrist gilt nicht R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005 - Anwendung Dreimonatsfrist aber erst ab 01.01.2006 (BMF vom 11.04.2005, BStBl I 2005, 673), d. h. bis VZ 2005 zeitlich unbegrenzt, Neubeginn nach R 37 Abs. 3 LStR - maßgebend Abwesenheit von der Wohnung - Beachte: Auswärtstätigkeit ab Betrieb – Abwesenheit ab Betrieb maßgebend (Tz. I BMFSchreiben vom 26.10.2005) Sonderfälle Fahrten Wohnung – Einsatzstelle Sammelbeförderung Abholung zu Hause: Abholung zu Hause: - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte; ab VZ 2004: keine Entfernungs- - bis 30 km: Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte; ab VZ 2004: keine Entfernungspauschale pauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) - über 30 km für erste drei Monate: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; mangels eigener Kosten keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) - über 30 km – zeitlich unbegrenzt: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; mangels eigener Kosten keine Werbungskosten Seite - 1 - ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: ab gleich bleibendem Treffpunkt/Betrieb: - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale, i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskos- - Dienstreise – tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine ten (Vfg. vom 26.08.2002, S2351-28/7-St22, Tz. 3) Werbungskosten (Vfg. vom 26.08.2002, S2351-28/7-St22, Tz. 3) ab ständig wechselndem Treffpunkt (maßgebend Gesamtstrecke): ab ständig wechselndem Treffpunkt (maßgebend Gesamtstrecke): - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte; ab VZ 2004: keine Entfernungs- - bis 30 km: Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte; ab VZ 2004: keine Entfernungspauschale (§ 9 pauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) - über 30 km für erste 3 Monate: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels - über 30 km – zeitlich unbegrenzt: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten eigener Kosten keine Werbungskosten täglicher mehrfacher Ortswechsel: täglicher mehrfacher Ortswechsel: - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskos- - tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskos- ten ten - Entgelt für die Beförderung – Werbungskosten - Entgelt für die Beförderung – Werbungskosten Mitfahrer - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Entfernungspauschale (Begrenzung auf 4.500 EUR) - bis 30 km: Entfernungspauschale (Begrenzung auf 4.500 EUR) - über 30 km für erste 3 Monate: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels - über 30 km – zeitlich unbegrenzt: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten eigener Kosten keine Werbungskosten Pkw-Gestellung durch den Arbeitgeber - bis 30 km bzw. ab 4. Monat: Entfernungspauschale - bis 30 km: Entfernungspauschale geldwerter Vorteil: Versteuerung mit 0,002 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden geldwerter Vorteil: Versteuerung mit 0,002 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer (H 31 (9-10) „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pau- Entfernungskilometer (Tz. IV d. BMF-Schreibens vom 26.10.2005, H 31 (9-10) „Fahrten zwi- schaler Nutzungswertermittlung“ letzter Anstrich LStH 2005) schen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung“ letzter Anstrich - über 30 km für erste 3 Monate: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten geldwerter Vorteil: keine Versteuerung - täglicher mehrfacher Ortswechsel: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten LStH 2006) - über 30 km – zeitlich unbegrenzt: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten geldwerter Vorteil: keine Versteuerung (Tz. IV BMF-Schreiben vom 26.10.2005) - täglicher mehrfacher Ortswechsel: tatsächliche Kosten/Kilometerpauschale; i. d. R. mangels eigener Kosten keine Werbungskosten Seite - 2 -