Gesuch Spielautomaten 2014 2016

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Gesuch Spielautomaten 2014 2016
Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Arbeit
Gewerbeaufsicht
Arbeitsinspektorat
Lückenstrasse 8
Postfach 1181
6431 Schwyz
Telefon 041 819 21 15
Telefax 041 819 16 29
www.sz.ch/arbeit
Gesuch: Unterhaltungs/Geschicklichkeitsautomaten in einem Gastgewerbebetrieb
Bewilligungszeitspanne: 1.1.2014 – 31.12.2016
(Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten vom 18. September 1980)
Gesuchsteller/in (Inhaber/in der gastgewerblichen Betriebsbewilligung bzw. der Gastgewerbebewilligung)
Name
________________________________________ Vorname(n) _______________________________
Geburtsdatum
________________________________________ Heimatort _______________________________
Wohnsitzadresse (Strasse und Nr., PLZ, Ort)
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Natel-Nr./Festnetz-Tel.-Nr.
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Angaben zum Gastgewerbebetrieb
Name des Betriebs
_____________________________________________ Tel.-Nr. ______________________
Adresse (Strasse, Nr., PLZ, Ort)
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Gewünschte Unterhaltungsautomaten (pro Betrieb dürfen maximal drei bewilligungspflichtige Automaten aufgestellt werden)
- nicht bewilligungspflichtig sind: Tischfussballspiele, Billardtische, Dartspiele
- verboten sind: Geld- und Punktespielautomaten und Automaten jeder Art, welche Jetons, Gutscheine,
Gutschriften, Plaketten oder andere geldwerte Waren ausgeben; Auszahlungen jeglicher Art sind verboten
Name/Art des Spiels
Genaue Bezeichnung
(zB. Flipper; Video; Musikautomat;usw.)
(zB. „Photo Play“; „Mega Touch“; usw.)
Apparatenummer/
Seriennummer
Genauer Standort
Datum Inbetriebnahme des/der Unterhaltungsautomaten: _____________________________________________
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass die oben genannten Angaben wahrheitsgetreu sind und die Unterhaltungsautomaten weder Geld- noch Punktespiele und keine Ausgabe von andern geldwerten Waren enthalten.
Ort, Datum
Unterschrift Gesuchsteller/in
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Hinweise zum Gesuch zur Bewilligung über das Aufstellen und Betreiben eines Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsautomaten in einem Gastgewerbebetrieb
1. Gesetzliche Grundlagen
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Eidgenössich: Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52 und Spielbankenverordnung (VSBG, SR 935.521)
SZ: Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten
2. Folgendes ist u.a. beim Aufstellen und Betreiben eines Unterhaltungsautomaten zu beachten:
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-
Für den Betrieb von Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsautomaten ist beim Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht, eine Bewilligung mittels „Gesuch Unterhaltungs/Geschicklichkeitsautomaten in einem
Gastgewerbebetrieb “ einzuholen. Das Gesuch muss rechtzeitig vor der Aufstellung und Inbetriebnahme des/der Automaten beim Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht, eingereicht werden. Dem Gesuch ist
immer eine Kopie der Betriebsbewilligung bzw. der Gastgewerbebewilligung beizulegen.
Pro Gastgewerbebetrieb sind höchstens 3 bewilligungspflichtige Unterhaltungsautomaten zulässig
(§ 15 Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten).
Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten und Punktespielautomaten sowie von Automaten, die eine verrohende oder sonstwie die sittliche Entwicklung von Jugendlichen gefährdende Wirkung haben, sind untersagt (§ 13 Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten).
3. Gebühren und Abgaben
Die jährlichen Abgaben für Spiel- und Unterhaltungsautomaten betragen Fr. 20.— bis Fr. 100.--.
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