Dienstleistungsvertrag Vorbemerkung
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Dienstleistungsvertrag Vorbemerkung
Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ Dienstleistungsvertrag zwischen der Duale Hochschule Baden-Württemberg Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart - nachfolgend auch „DHBW“ oder "Auftraggeber" genannt und der [Auftragnehmer] [Anschrift des Auftragnehmers] - nachfolgend auch "Auftragnehmer" genannt - --- Vorbemerkung Die DHBW ist eine innovative Hochschule mit einem sehr progressiven, wertorientierten und innovativen Qualitätsmanagementsystem (nachfolgend „QMSystem“ genannt), die sich seit ihrer Hochschulwerdung viele neue Aufgabenbereiche erschlossen hat. Hierzu gehören insbesondere die kooperative Forschung sowie die Weiterentwicklung des Studienangebots im Bereich der gesundheitsnahen Studiengänge sowie der Weiterbildungsstudiengänge auf Master-Niveau. Das QM-System der DHBW umfasst neben den internen Gutachtern und Gremienstrukturen auch externe Begutachtungen (nachfolgend „Fremdevaluation“ genannt). Die externen Gutachter haben im Rahmen der Fremdevaluation im Wesentlichen zwei Aufgabengebiete abzudecken, nämlich die Begutachtung der jährlich erhobenen Evaluationsdaten, deren Analyse und Feedback an die DHBW; 2 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ die Begutachtung des Prüfungswesens der DHBW nach Maßgabe des QMSystems. Ziel der Beauftragung ist eine langjährige Entwicklungspartnerschaft zwischen der DHBW und dem externen Dienstleister, die dazu beiträgt, dass die DHBW einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess durchläuft. Der externe Dienstleister soll durch eine intensive Begleitung auch dazu beitragen, dass die DHBW die Anforderungen für die Systemakkreditierung dauerhaft erfüllt und anstehende Reakkreditierungsverfahren dadurch kontinuierlich vorbereitet werden. Der Auftragnehmer verfügt über Erfahrungen im Bereich der Akkreditierung (insbesondere der Systemakkreditierung) sowie der Evaluation von Hochschulen und hat sich mit seinem Angebot im europaweiten Offenen Verfahren durchsetzen können. Grundlage und Bestandteil dieses Vertrags ist die europaweite Ausschreibung vom 13.08.2014 mit der Verfahrensnummer 2014/S 154-277007 mit der Leistungsbeschreibung, den Vergabeunterlagen nebst sämtlichen Anlagen des Auftraggebers und das Angebot des Auftragnehmers [Datum des Angebots beim Vertragsschluss noch zu ergänzen], einschließlich sämtlicher Anhänge. Sofern aus dem Vertragstext keine anderen Festlegungen hervorgehen, gelten diese Bedingungen als vereinbart. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: §1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags gegenüber der DHBW zur Besorgung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) genannten und dort näher beschriebenen Basis-Dienstleistungen im Bereich der Fremdevaluation für die Module Onboarding-Workshop (Modul 2), Teilnahme an den Sitzungen der Evaluierungskommission (Modul 3), Auswertung der Evaluationsergebnisse (Modul 4) 3 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ der Fremdevaluation (nachfolgend "Basis-Dienstleistungen" genannt). (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während der Dauer dieses Vertrags gegenüber der DHBW zur Besorgung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) genannten und dort näher beschriebenen Gutachterleistungen im Bereich der Fremdevaluation (Modul 1) (nachfolgend "Gutachterleistungen" genannt). Die Beauftragung der konkret vom Auftragnehmer zu erbringenden Gutachterleistungen erfolgt jeweils auf der Grundlage eines gesonderten schriftlichen Einzelauftrags der DHBW. (3) Die DHBW ist zudem berechtigt, den Auftragnehmer optional mit folgenden Dienstleistungen schriftlich zu beauftragen (nachfolgend "optionale Dienstleistungen" genannt): Durchführung einer Gesamtevaluation der Hochschule (Modul 5) Thematische Evaluationen (Modul 6) (4) Die Vertragsparteien werden sich auf Verlangen des Auftraggebers, mindestens aber einmal im Jahr, über eine etwa erforderliche Anpassung des Umfangs der Basis-Dienstleistungen und/oder der optionalen Dienstleistungen abstimmen und gegebenenfalls erforderliche Vertragsanpassungen im Hinblick auf eine Einschränkung oder Erweiterung der von dem Auftragnehmer insoweit zu erbringenden Dienstleistungen vornehmen. (5) Sonstige Leistungen übernimmt der Auftragnehmer für die DHBW nur nach vorheriger Abstimmung mit der DHBW und gesonderter schriftlicher Beauftragung. §2 Durchführung der Dienstleistungen (1) Der Auftragnehmer erbringt die Basis-Dienstleistungen, die Gutachterleistungen und die optionalen Dienstleistungen (nachfolgend zusammen auch „Dienstleistungen“ genannt) im Interesse der DHBW. Bei Durchführung der übertragenen Leistungen tritt der Auftragnehmer gegenüber Dritten als 4 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ Bevollmächtigter der DHBW auf. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht berechtigt, im Namen der DHBW Erklärungen abzugeben oder die DHBW rechtlich zu binden. (2) Der Auftragnehmer bedarf für den Fall, dass er für die Erbringung der BasisDienstleistungen und/oder der optionalen Dienstleistungen Nachunternehmen beauftragen will, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist im Falle der Zustimmung des Auftraggebers für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der nachbeauftragten Unternehmen verantwortlich und haftet für diese als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Im Bereich der Gutachterleistungen gemäß Modul 1 (soweit beauftragt) erfolgt die Erbringung der Dienstleistungen in der Regel durch Dritte (externe Gutachter). Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der externen Gutachter verantwortlich und haftet für diese als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). (3) Der Auftragnehmer wird alle Anstrengungen unternehmen, um die Dienstleistungen entsprechend dem hohen Standard der DHBW professionell, sachgerecht und zeitgerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Dienstleistungen die Weisungen der DHBW befolgen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzvorschriften, beachten. §3 Vergütung (1) Die Vergütung des Auftragnehmers für die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers vom [Datum]. Es gilt die in Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) vereinbarte maximale Vergütung unter Berücksichtigung des in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) vorgegebenen Mengengerüsts. (2) Mit der Zahlung der Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag endgültig und dauerhaft abgegolten. 5 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ §4 Zahlungsabwicklung (1) Die Abrechnung über die Vergütung für die Basis-Dienstleistungen nach Modul 2 und die optionalen Dienstleistungen nach den Modulen 5-6 (soweit beauftragt) erfolgt nach Maßgabe der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leistungen nach Rechnungslegung. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegenüber der DHBW für die von ihm während der Vertragslaufzeit laufend erbrachten Basis-Dienstleistungen in den Modulen 3 und 4 jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres eine Abschlagszahlung in Höhe von einem Achtel des für das jeweilige Modul bzw. die jeweilige optionale Dienstleistung vereinbarten Gesamtpreises abzurechnen. (3) Die endgültige Abrechnung (Schlussabrechnung) über die Vergütung für die Basis-Dienstleistungen erbrachten Basis-Dienstleistungen in den Modulen 3 und 4 erfolgt nach Maßgabe der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zum Ende der Vertragslaufzeit. Soweit sich aus der Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der von der DHBW geleisteten Abschlagszahlungen und der tatsächlich erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zugunsten der DHBW ein Rückzahlungsanspruch ergibt, ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung des sich insoweit ergebenden Differenzbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) verpflichtet. (4) Die Abrechnung der Gutachterleistungen (Modul 1) erfolgt durch den Auftragnehmer jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember nach Maßgabe der in dem Angebot des Auftragnehmers vom [Datum noch zu ergänzen] vereinbarten Tagessätze unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Gutachterleistungen. Soweit die tatsächlich erbrachte Leistung eines Gutachters keinem vollen Tagessatz (8 Stunden) entspricht, erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten Stunden; der Stundensatz beträgt insoweit ein Achtel des vereinbarten Tagessatzes. (5) Die Fälligkeit der Vergütung tritt vier Wochen nach dem jeweiligen Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung des Auftragsnehmers bei der DHBW ein. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. 6 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ (6) Der Auftragnehmer hat in jeder Abrechnung die gesetzliche Umsatzsteuer in der im Abrechnungszeitpunkt bestehenden Höhe auszuweisen, soweit diese anfällt. §5 Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zwischen den Vertragsparteien bestehende Dienstleistungsverhältnis sowie alle ihm im Rahmen dieses Dienstleistungsverhältnisses bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die die DHBW, deren Mitglieder (insbesondere Ausbildungsstätten), Angehörige sowie alle sonstigen Personen betreffen, die mit der DHBW in vertraglichen Beziehungen stehen, gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Dienstleistungsverhältnisses. (3) Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern oder sonstigen von ihm eingesetzten bzw. hinzugezogenen Personen nur insoweit offen legen, als dies für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke erforderlich ist. Soweit der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern oder sonstigen von ihm eingesetzten bzw. hinzugezogenen Personen vertrauliche Informationen unter Berücksichtigung von Satz 1 offen legen will, muss er seine Mitarbeiter oder sonstigen von ihm eingesetzten bzw. hinzugezogenen Personen – entsprechend dem Umfang der nach dieser Vereinbarung übernommenen Pflichten – zur Geheimhaltung verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung für die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder die sonstigen von ihm eingesetzten bzw. hinzugezogenen Personen muss diesen auch für die Zeit nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der DHBW auferlegt werden, soweit Geschäfts- oder Dienstgeheimnisse der DHBW betroffen sind. (4) Der Auftragnehmer muss vertrauliche Informationen vor dem Zugriff Unbefugter (d.h. Personen, die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen keine Kenntnis von den vertraulichen Informationen haben dürfen) sichern und gesichert aufbewahren. gilt auch nach Beendigung des 7 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ (5) Für den Fall, dass der Auftragnehmer oder einer seiner (auch bereits ausgeschiedenen) Mitarbeiter oder sonstige von ihm eingesetzte bzw. hinzugezogene Personen die vorgenannte Pflicht zur Geheimhaltung verletzen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, der DHBW für jede Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird gemäß § 317 BGB von einem durch den Präsidenten des Landgerichts Stuttgart ernannten fachkundigen Dritten nach billigem Ermessen festgesetzt. Sonstige Ansprüche der DHBW, insbesondere auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie auf Unterlassung der Verletzungshandlungen und künftigen verbotswidrigen Verhaltens, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit Interessenidentität besteht. (6) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, wenn und soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die vertrauliche Information allgemein bekannt oder zugänglich ist, ohne dass dem ein Bruch der Geheimhaltungspflicht nach diesem Vertrag zugrunde liegt; er die vertrauliche Information unabhängig von dieser Vereinbarung von Dritten erlangt hat, ohne dass dem ein Bruch einer Geheimhaltungspflicht zugrunde liegt; er von Gesetzes wegen, per Verwaltungsakt, durch gerichtliches Urteil oder sonstigen hoheitlichen Rechtsakt dazu verpflichtet wird, die vertrauliche Information zu offenbaren; in diesem Fall wird der Auftragnehmer die DHBW unverzüglich über die Verpflichtung schriftlich informieren; die Offenlegung ist auf das jeweilige gerichtliche oder behördliche Verfahren zu beschränken; die Veröffentlichung gemäß den Vorgaben durch Richtlinien des deutschen Akkreditierungsrates und den „Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ der European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQA) erfolgte; in diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig über die zu veröffentlichenden Inhalte informieren; der Auftraggeber hat das Recht, bei berechtigtem Interesse die Veröffentlichung ganz oder teilweise zu versagen; ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere darin, dass die Veröffentlichung oder die veröffentlichten Inhalte den Vorgaben des deutschen Akkreditierungsrats oder der ENQA widersprechen oder darüber hinaus gehen. 8 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ (7) Falls der Auftragnehmer beabsichtigt, aufgrund einer der in Abs. 6 genannten Ausnahmen bestimmte Informationen nicht mehr vertraulich zu behandeln, wird er dies der DHBW innerhalb angemessener Frist vorher schriftlich mitteilen und deren Stellungnahme abwarten. §6 Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen 1. Mindestentgelte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des ArbeitnehmerEntsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in BadenWürttemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen; (3) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen und die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Mindestentgelt von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen 9 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen); sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden. 2. Nachunternehmen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, 3. (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, (2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, (3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen, (4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen, (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, 10 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ (4) 4. vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen. Sanktionen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG • kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, • informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung. 11 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ §7 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag beginnt am 1. Dezember 2014 und ist für eine Dauer von vier Jahren geschlossen. (2) Der Vertrag kann von der DHBW gegenüber dem Auftragnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (3) Das Recht zu Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn (4) a) eine Vertragspartei schwerwiegend gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß trotz Aufforderung der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt; b) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei oder Teile hiervon gestellt wird und ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird; c) ein Insolvenzgrund bezüglich der anderen Vertragspartei vorliegt; d) die finanzielle Lage der anderen Vertragspartei sich derart verschlechtert, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht länger erwartet werden kann, auch wenn noch kein Insolvenzgrund vorliegt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §8 Materialien, Unterlagen und Daten (1) Die dem Auftragnehmer durch die DHBW zur Verfügung gestellten Materialien und Unterlagen bleiben auch nach deren Übergabe Eigentum der DHBW und sind vom Auftragnehmer nach Beendigung dieses Vertrags unverzüglich und vollständig zurückzugeben. 12 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ (2) Vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen erstellte eigene Aufzeichnungen oder Unterlagen sind bei der Beendigung dieses Vertrags durch den Auftragnehmer zu vernichten. Der Auftragnehmer wird der DHBW die Vernichtung der Aufzeichnungen und/oder Unterlagen auf Verlangen nachweisen. (3) Vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen erstellte elektronische Daten oder sonstige elektronisch gespeicherte Informationen sind bei der Beendigung dieses Vertrags durch den Auftragnehmer dauerhaft zu löschen. Der Auftragnehmer wird der DHBW die die dauerhafte Löschung der elektronischen Daten oder sonstigen elektronisch gespeicherten Informationen auf Verlangen nachweisen. §9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort (1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen über das anwendbare Recht (Kollisionsrecht). (2) Erfüllungsort für die vereinbarten Dienstleistungen ist der Sitz des Auftraggebers. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers. (4) Vertragssprache ist deutsch. § 10 Vertragsbestandteile (1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge: a) die Bedingungen dieses Vertrags, b) die Leistungsbeschreibung (Anlage 2), 13 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ (2) c) das Angebot des Auftragnehmers vom [Datum], d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung, e) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung. des Auftragnehmers finden keine § 11 Schlussbestimmungen (1) Es bestehen keine Nebenabsprachen zu diesem Vertrag. Bisher etwa bestehende, wirksame mündliche Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag ersetzt. Änderungen, Ergänzungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Die Anlage 2 (Leistungsbeschreibung) ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag. Anhang: Anhang 1: Verpflichtungserklärung zu Mindestentgelt 14 Duale Hochschule Baden-Württemberg Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren nach VOL/A 2009 Anlage 3 Vertragsentwurf _____________________________________________________________________ Stuttgart, den ______________________ _______________________________________ Duale Hochschule Baden-Württemberg, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Professor Reinhold R. Geilsdörfer [Ort], den ______________________ _______________________________________ Auftragnehmer gesetzlich vertreten durch […]