Dienstleistungsvertrag Vorbemerkung

Transcrição

Dienstleistungsvertrag Vorbemerkung
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren
nach VOL/A 2009
Anlage 3 Vertragsentwurf
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Dienstleistungsvertrag
zwischen der
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
- nachfolgend auch „DHBW“ oder "Auftraggeber" genannt und der
[Auftragnehmer]
[Anschrift des Auftragnehmers]
- nachfolgend auch "Auftragnehmer" genannt -
---
Vorbemerkung
Die DHBW ist eine innovative Hochschule mit einem sehr progressiven,
wertorientierten und innovativen Qualitätsmanagementsystem (nachfolgend „QMSystem“ genannt), die sich seit ihrer Hochschulwerdung viele neue Aufgabenbereiche
erschlossen hat. Hierzu gehören insbesondere die kooperative Forschung sowie die
Weiterentwicklung des Studienangebots im Bereich der gesundheitsnahen
Studiengänge sowie der Weiterbildungsstudiengänge auf Master-Niveau.
Das QM-System der DHBW umfasst neben den internen Gutachtern und
Gremienstrukturen auch externe Begutachtungen (nachfolgend „Fremdevaluation“
genannt). Die externen Gutachter haben im Rahmen der Fremdevaluation im
Wesentlichen zwei Aufgabengebiete abzudecken, nämlich

die Begutachtung der jährlich erhobenen Evaluationsdaten, deren Analyse und
Feedback an die DHBW;
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Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren
nach VOL/A 2009
Anlage 3 Vertragsentwurf
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
die Begutachtung des Prüfungswesens der DHBW nach Maßgabe des QMSystems.
Ziel der Beauftragung ist eine langjährige Entwicklungspartnerschaft zwischen der
DHBW und dem externen Dienstleister, die dazu beiträgt, dass die DHBW einen
kontinuierlichen Verbesserungsprozess durchläuft. Der externe Dienstleister soll durch
eine intensive Begleitung auch dazu beitragen, dass die DHBW die Anforderungen für
die Systemakkreditierung dauerhaft erfüllt und anstehende Reakkreditierungsverfahren
dadurch kontinuierlich vorbereitet werden.
Der Auftragnehmer verfügt über Erfahrungen im Bereich der Akkreditierung
(insbesondere der Systemakkreditierung) sowie der Evaluation von Hochschulen und
hat sich mit seinem Angebot im europaweiten Offenen Verfahren durchsetzen können.
Grundlage und Bestandteil dieses Vertrags ist die europaweite Ausschreibung vom
13.08.2014 mit der Verfahrensnummer 2014/S 154-277007 mit der
Leistungsbeschreibung, den Vergabeunterlagen nebst sämtlichen Anlagen des
Auftraggebers und das Angebot des Auftragnehmers [Datum des Angebots beim
Vertragsschluss noch zu ergänzen], einschließlich sämtlicher Anhänge. Sofern aus
dem Vertragstext keine anderen Festlegungen hervorgehen, gelten diese Bedingungen
als vereinbart.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
§1
Vertragsgegenstand
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags
gegenüber der DHBW zur Besorgung der in der Leistungsbeschreibung
(Anlage 2) genannten und dort näher beschriebenen Basis-Dienstleistungen im
Bereich der Fremdevaluation für die Module

Onboarding-Workshop (Modul 2),

Teilnahme an den Sitzungen der Evaluierungskommission (Modul 3),

Auswertung der Evaluationsergebnisse (Modul 4)
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Europaweite Vergabe von Dienstleistungen der Fremdevaluation im Offenen Verfahren
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Anlage 3 Vertragsentwurf
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der Fremdevaluation (nachfolgend "Basis-Dienstleistungen" genannt).
(2)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während der Dauer dieses
Vertrags gegenüber der DHBW zur Besorgung der in der Leistungsbeschreibung
(Anlage 2) genannten und dort näher beschriebenen Gutachterleistungen im
Bereich der Fremdevaluation (Modul 1) (nachfolgend "Gutachterleistungen"
genannt). Die Beauftragung der konkret vom Auftragnehmer zu erbringenden
Gutachterleistungen erfolgt jeweils auf der Grundlage eines gesonderten
schriftlichen Einzelauftrags der DHBW.
(3)
Die DHBW ist zudem berechtigt, den Auftragnehmer optional mit folgenden
Dienstleistungen
schriftlich
zu
beauftragen
(nachfolgend
"optionale
Dienstleistungen" genannt):

Durchführung einer Gesamtevaluation der Hochschule (Modul 5)

Thematische Evaluationen (Modul 6)
(4)
Die Vertragsparteien werden sich auf Verlangen des Auftraggebers, mindestens
aber einmal im Jahr, über eine etwa erforderliche Anpassung des Umfangs der
Basis-Dienstleistungen und/oder der optionalen Dienstleistungen abstimmen und
gegebenenfalls erforderliche Vertragsanpassungen im Hinblick auf eine
Einschränkung oder Erweiterung der von dem Auftragnehmer insoweit zu
erbringenden Dienstleistungen vornehmen.
(5)
Sonstige Leistungen übernimmt der Auftragnehmer für die DHBW nur nach
vorheriger Abstimmung mit der DHBW und gesonderter schriftlicher
Beauftragung.
§2
Durchführung der Dienstleistungen
(1)
Der Auftragnehmer erbringt die Basis-Dienstleistungen, die Gutachterleistungen
und die optionalen Dienstleistungen (nachfolgend zusammen auch
„Dienstleistungen“ genannt) im Interesse der DHBW. Bei Durchführung der
übertragenen Leistungen tritt der Auftragnehmer gegenüber Dritten als
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Bevollmächtigter der DHBW auf. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht berechtigt,
im Namen der DHBW Erklärungen abzugeben oder die DHBW rechtlich zu
binden.
(2)
Der Auftragnehmer bedarf für den Fall, dass er für die Erbringung der BasisDienstleistungen und/oder der optionalen Dienstleistungen Nachunternehmen
beauftragen will, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der
Auftragnehmer ist im Falle der Zustimmung des Auftraggebers für die sorgfältige
Auswahl und Überwachung der nachbeauftragten Unternehmen verantwortlich
und haftet für diese als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Im Bereich der
Gutachterleistungen gemäß Modul 1 (soweit beauftragt) erfolgt die Erbringung
der Dienstleistungen in der Regel durch Dritte (externe Gutachter). Der
Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der externen
Gutachter verantwortlich und haftet für diese als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
(3)
Der Auftragnehmer wird alle Anstrengungen unternehmen, um die
Dienstleistungen entsprechend dem hohen Standard der DHBW professionell,
sachgerecht und zeitgerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer wird bei der
Erbringung der Dienstleistungen die Weisungen der DHBW befolgen und die
einschlägigen
gesetzlichen
Bestimmungen,
insbesondere
die
Datenschutzvorschriften, beachten.
§3
Vergütung
(1)
Die Vergütung des Auftragnehmers für die von ihm nach diesem Vertrag zu
erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus dem Angebot des
Auftragnehmers vom [Datum]. Es gilt die in Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung
(Anlage 2) vereinbarte maximale Vergütung unter Berücksichtigung des in der
Leistungsbeschreibung (Anlage 2) vorgegebenen Mengengerüsts.
(2)
Mit der Zahlung der Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche Leistungen des
Auftragnehmers nach diesem Vertrag endgültig und dauerhaft abgegolten.
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§4
Zahlungsabwicklung
(1)
Die Abrechnung über die Vergütung für die Basis-Dienstleistungen nach Modul 2
und die optionalen Dienstleistungen nach den Modulen 5-6 (soweit beauftragt)
erfolgt nach Maßgabe der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten und
nachgewiesenen Leistungen nach Rechnungslegung.
(2)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegenüber der DHBW für die von ihm während
der Vertragslaufzeit laufend erbrachten Basis-Dienstleistungen in den Modulen 3
und 4 jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres eine
Abschlagszahlung in Höhe von einem Achtel des für das jeweilige Modul bzw. die
jeweilige optionale Dienstleistung vereinbarten Gesamtpreises abzurechnen.
(3)
Die endgültige Abrechnung (Schlussabrechnung) über die Vergütung für die
Basis-Dienstleistungen erbrachten Basis-Dienstleistungen in den Modulen 3 und
4 erfolgt nach Maßgabe der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten und
nachgewiesenen Leistungen zum Ende der Vertragslaufzeit. Soweit sich aus der
Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der von der DHBW geleisteten
Abschlagszahlungen und der tatsächlich erbrachten Leistungen des
Auftragnehmers zugunsten der DHBW ein Rückzahlungsanspruch ergibt, ist der
Auftragnehmer zur Rückzahlung des sich insoweit ergebenden Differenzbetrags
(einschließlich Umsatzsteuer) verpflichtet.
(4)
Die Abrechnung der Gutachterleistungen (Modul 1) erfolgt durch den
Auftragnehmer jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember nach Maßgabe der in
dem Angebot des Auftragnehmers vom [Datum noch zu ergänzen] vereinbarten
Tagessätze unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer tatsächlich
erbrachten und nachgewiesenen Gutachterleistungen. Soweit die tatsächlich
erbrachte Leistung eines Gutachters keinem vollen Tagessatz (8 Stunden)
entspricht, erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten
Stunden; der Stundensatz beträgt insoweit ein Achtel des vereinbarten
Tagessatzes.
(5)
Die Fälligkeit der Vergütung tritt vier Wochen nach dem jeweiligen Zugang der
ordnungsgemäßen Abrechnung des Auftragsnehmers bei der DHBW ein. Im
Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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(6)
Der Auftragnehmer hat in jeder Abrechnung die gesetzliche Umsatzsteuer in der
im Abrechnungszeitpunkt bestehenden Höhe auszuweisen, soweit diese anfällt.
§5
Geheimhaltung
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zwischen den Vertragsparteien
bestehende Dienstleistungsverhältnis sowie alle ihm im Rahmen dieses
Dienstleistungsverhältnisses bekannt gewordenen vertraulichen Informationen,
die die DHBW, deren Mitglieder (insbesondere Ausbildungsstätten), Angehörige
sowie alle sonstigen Personen betreffen, die mit der DHBW in vertraglichen
Beziehungen stehen, gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten.
(2)
Die Verpflichtung nach Absatz 1
Dienstleistungsverhältnisses.
(3)
Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern oder
sonstigen von ihm eingesetzten bzw. hinzugezogenen Personen nur insoweit offen
legen, als dies für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke erforderlich ist.
Soweit der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern oder sonstigen von ihm eingesetzten
bzw. hinzugezogenen Personen vertrauliche Informationen unter Berücksichtigung
von Satz 1 offen legen will, muss er seine Mitarbeiter oder sonstigen von ihm
eingesetzten bzw. hinzugezogenen Personen – entsprechend dem Umfang der
nach dieser Vereinbarung übernommenen Pflichten – zur Geheimhaltung
verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung für die Mitarbeiter des
Auftragnehmers oder die sonstigen von ihm eingesetzten bzw. hinzugezogenen
Personen muss diesen auch für die Zeit nach Beendigung ihres
Vertragsverhältnisses mit der DHBW auferlegt werden, soweit Geschäfts- oder
Dienstgeheimnisse der DHBW betroffen sind.
(4)
Der Auftragnehmer muss vertrauliche Informationen vor dem Zugriff Unbefugter
(d.h. Personen, die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen keine
Kenntnis von den vertraulichen Informationen haben dürfen) sichern und gesichert
aufbewahren.
gilt
auch
nach
Beendigung
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(5)
Für den Fall, dass der Auftragnehmer oder einer seiner (auch bereits
ausgeschiedenen) Mitarbeiter oder sonstige von ihm eingesetzte bzw.
hinzugezogene Personen die vorgenannte Pflicht zur Geheimhaltung verletzen, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, der DHBW für jede Zuwiderhandlung eine
angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird gemäß
§ 317 BGB von einem durch den Präsidenten des Landgerichts Stuttgart ernannten
fachkundigen Dritten nach billigem Ermessen festgesetzt. Sonstige Ansprüche der
DHBW, insbesondere auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie auf
Unterlassung der Verletzungshandlungen und künftigen verbotswidrigen
Verhaltens, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatz
anzurechnen, soweit Interessenidentität besteht.
(6)
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, wenn und soweit der Auftragnehmer
nachweist, dass

die vertrauliche Information allgemein bekannt oder zugänglich ist, ohne dass
dem ein Bruch der Geheimhaltungspflicht nach diesem Vertrag zugrunde liegt;

er die vertrauliche Information unabhängig von dieser Vereinbarung von Dritten
erlangt hat, ohne dass dem ein Bruch einer Geheimhaltungspflicht zugrunde
liegt;

er von Gesetzes wegen, per Verwaltungsakt, durch gerichtliches Urteil oder
sonstigen hoheitlichen Rechtsakt dazu verpflichtet wird, die vertrauliche
Information zu offenbaren; in diesem Fall wird der Auftragnehmer die DHBW
unverzüglich über die Verpflichtung schriftlich informieren; die Offenlegung ist
auf das jeweilige gerichtliche oder behördliche Verfahren zu beschränken;

die Veröffentlichung gemäß den Vorgaben durch Richtlinien des deutschen
Akkreditierungsrates und den „Standards and Guidelines for Quality Assurance
in the European Higher Education Area“ der European Association for Quality
Assurance in Higher Education (ENQA) erfolgte; in diesem Fall wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig über die zu veröffentlichenden
Inhalte informieren; der Auftraggeber hat das Recht, bei berechtigtem Interesse
die Veröffentlichung ganz oder teilweise zu versagen; ein berechtigtes Interesse
liegt insbesondere darin, dass die Veröffentlichung oder die veröffentlichten
Inhalte den Vorgaben des deutschen Akkreditierungsrats oder der ENQA
widersprechen oder darüber hinaus gehen.
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(7)
Falls der Auftragnehmer beabsichtigt, aufgrund einer der in Abs. 6 genannten
Ausnahmen bestimmte Informationen nicht mehr vertraulich zu behandeln, wird
er dies der DHBW innerhalb angemessener Frist vorher schriftlich mitteilen und
deren Stellungnahme abwarten.
§6
Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
1.
Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des ArbeitnehmerEntsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt,
seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags
wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des
Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene
Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben
werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und
Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags
ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in BadenWürttemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und
repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten
Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten
Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung,
entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende
tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;
(3) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in
der jeweils geltenden Fassung unterfallen und die nicht den öffentlichen
Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei
der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Mindestentgelt von
8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen
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handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine
anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz
1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen); sofern die Voraussetzungen von mehr als
einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine
Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
2.
Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
3.
(1)
seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2)
sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die
Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3)
die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene
Verpflichtungserklärung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf
Verlangen vorzulegen,
(4)
Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen,
dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1)
dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen
über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen
Unternehmen
und
Nachunternehmen
und
Verleihunternehmen
abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des
LTMG vorzulegen,
(2)
seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3)
dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1
LTMG
bei
der
Beauftragung
von
Nachunternehmen
und
Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
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(4)
4.
vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der
Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG bereitzuhalten und auf Verlangen dem
Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser
Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen
vertraglich sicherzustellen.
Sanktionen
(1)
Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die
Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren
Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von
Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des
Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch
ein von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmen oder
Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer
den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des
Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
(2)
Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7
LTMG durch den Auftragnehmer, dessen Nachunternehmen und
Verleihunternehmen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch
die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3)
Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4)
Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie
die von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen
gegen die Verpflichtungen des LTMG
•
kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von
ihren Auftragsvergaben ausschließen,
•
informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der
Zollverwaltung.
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§7
Vertragsdauer, Kündigung
(1)
Dieser Vertrag beginnt am 1. Dezember 2014 und ist für eine Dauer von vier
Jahren geschlossen.
(2)
Der Vertrag kann von der DHBW gegenüber dem Auftragnehmer unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden.
(3)
Das Recht zu Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere, wenn
(4)
a)
eine
Vertragspartei
schwerwiegend
gegen
ihre
vertraglichen
Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß trotz Aufforderung der
anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt;
b)
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren oder vergleichbaren
Verfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei oder Teile
hiervon gestellt wird und ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
wird;
c)
ein Insolvenzgrund bezüglich der anderen Vertragspartei vorliegt;
d)
die finanzielle Lage der anderen Vertragspartei sich derart verschlechtert,
dass eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht länger erwartet
werden kann, auch wenn noch kein Insolvenzgrund vorliegt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§8
Materialien, Unterlagen und Daten
(1)
Die dem Auftragnehmer durch die DHBW zur Verfügung gestellten Materialien
und Unterlagen bleiben auch nach deren Übergabe Eigentum der DHBW und
sind vom Auftragnehmer nach Beendigung dieses Vertrags unverzüglich und
vollständig zurückzugeben.
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(2)
Vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen
erstellte eigene Aufzeichnungen oder Unterlagen sind bei der Beendigung dieses
Vertrags durch den Auftragnehmer zu vernichten. Der Auftragnehmer wird der
DHBW die Vernichtung der Aufzeichnungen und/oder Unterlagen auf Verlangen
nachweisen.
(3)
Vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen
erstellte elektronische Daten oder sonstige elektronisch gespeicherte
Informationen sind bei der Beendigung dieses Vertrags durch den Auftragnehmer
dauerhaft zu löschen. Der Auftragnehmer wird der DHBW die die dauerhafte
Löschung der elektronischen Daten oder sonstigen elektronisch gespeicherten
Informationen auf Verlangen nachweisen.
§9
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1)
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme der Bestimmungen über das anwendbare Recht (Kollisionsrecht).
(2)
Erfüllungsort für die vereinbarten Dienstleistungen ist der Sitz des Auftraggebers.
(3)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden
Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers.
(4)
Vertragssprache ist deutsch.
§ 10
Vertragsbestandteile
(1)
Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:
a)
die Bedingungen dieses Vertrags,
b)
die Leistungsbeschreibung (Anlage 2),
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(2)
c)
das Angebot des Auftragnehmers vom [Datum],
d)
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung,
e)
die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendung.
des
Auftragnehmers
finden
keine
§ 11
Schlussbestimmungen
(1)
Es bestehen keine Nebenabsprachen zu diesem Vertrag. Bisher etwa
bestehende, wirksame mündliche Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag
ersetzt. Änderungen, Ergänzungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
(2)
Die Anlage 2 (Leistungsbeschreibung) ist wesentlicher Bestandteil dieses
Vertrags.
(3)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine
Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am
nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.
Anhang:
Anhang 1: Verpflichtungserklärung zu Mindestentgelt
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Stuttgart, den ______________________
_______________________________________
Duale Hochschule Baden-Württemberg,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten
der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
Professor Reinhold R. Geilsdörfer
[Ort], den ______________________
_______________________________________
Auftragnehmer
gesetzlich vertreten durch
[…]

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