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Am 1. September 2005 ist die neue Gesetzgebung zur Adoption in Kraft getreten. Die Reform war erforderlich, damit Belgien das Abkommen von Den Haag vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ratifizieren konnte. Belgien war eines der federführenden Länder bei der Ausarbeitung des Abkommens, und unterzeichnete es am 27. Januar 1999. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits zahlreiche Länder das Abkommen ratifiziert. Da Belgien den Prinzipien des Abkommens voll und ganz beipflichtet, hat es seine Gesetzgebung zur Adoption vollständig überarbeitet, um zum Einen das Den Haager Abkommen ratifizieren zu können und zum Anderen die Grundlagen dieses Abkommens auch auf Adoptionsverfahren anwenden zu können, die nicht unter das Abkommen fallen (beispielsweise bei Adoptionsverfahren mit Ursprungsländern, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben). Die Ratifizierung des Abkommens war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Wahrung der Rechte des Kindes und zur Vorbeugung von Kinderhandel – beides sehr sensible Themen in unserem Land. Die im föderalen Gesetz vom 24. April 2003 angestrebte Reform definiert ebenfalls neue Verpflichtungen für die Gemeinschaften: die Durchführung einer verpflichtenden Vorbereitung für alle Adoptionskandidaten; die Durchführung einer Sozialuntersuchung, die vom Jugendrichter angeordnet wird; die Förderung der Zusammenführung der Familien nach den Vorgaben des Abkommens der Vereinten Nationen und des Abkommens von Den Haag zur internationalen Adoption. Alle auf föderaler oder Gemeinschaftsebene mit Adoption befassten Fachleute wünschten daher die Umsetzung der Reform und in logischer Konsequenz die Ratifizierung des Abkommens. Es handelt sich um eine komplexe Materie, bei der eine gute Zusammenarbeit der Behörden der unterschiedlichen Zuständigkeitsebenen erforderlich ist (der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, die Jugendgerichte, der FÖD Auswärtige Angelegenheiten, diplomatische und konsularische Vertretungen Belgiens im Ausland, das Ausländeramt und auf Ebenen der Gemeinschaften die Zentralen Adoptionsbehörden, die Adoptionsorganisationen). Deshalb wurde schnell die Notwendigkeit einer Broschüre deutlich, die in verständlicher Sprache die wichtigsten Aspekte des Adoptionsrechts auf föderaler und Gemeinschaftsebene aufgreift. Die nun vorliegende Broschüre kann nicht alle Fragen beantworten, die sich zukünftige Adoptionskandidaten, Verwaltungen oder andere interessierte Personen zum Thema Adoption stellen. Ziel dieser Broschüre ist es, einen allgemeinen Überblick über das Adoptionsrecht, die Verfahren, Voraussetzungen und Auswirkungen einer Adoption zu liefern. Zudem werden nützliche Kontaktstellen genannt. Wir hoffen, allen Personen, die sich für das Thema Adoption interessieren, hiermit eine Hilfestellung gegeben zu haben. Bernd GENTGES Laurette ONKELINX Catherine FONCK 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort der Minister S. 1 I. Aufteilung der Zuständigkeiten S. 3 II. Rechtliche A. B. C. S. S. S. S. 4 4 5 5 III. Die Auswirkungen der Adoption A. In Bezug auf den Namen B. In Bezug auf das Erbschaftsrecht C. In Bezug auf die elterliche Autorität und die Vormundschaft D. Die Staatsangehörigkeit E. Der Zugang zum Staatsgebiet F. Die soziale Sicherheit S. S. S. S. S. S. S. 6 6 7 7 8 9 10 IV. ADOPTION EINES MINDERJÄHRIGEN A. Internationale Adoption: Adoption eines im Ausland wohnhaften Kindes durch in Belgien wohnhafte Personen B. Interne Adoption: Adoption eines in Belgien wohnhaften Kindes durch Personen, die in Belgien wohnen C. Adoption eines in Belgien wohnhaften Kindes durch im Ausland lebende Personen D. Adoption eines nicht in Belgien wohnhaften Kindes durch nicht in Belgien wohnende Personen S. 12 Bedingungen Bezüglich des Adoptierenden Bezüglich des Adoptierten Bezüglich der biologischen Eltern V. ADOPTION EINES VOLLJÄHRIGEN A. Adoption eines Volljährigen, der im Ausland wohnt, durch Personen, die in Belgien wohnen, durch Belgier, die im Ausland wohnen, oder durch andere Personen B. Adoption eines Volljährigen, der in Belgien wohnt, durch Personen, die in Belgien wohnen S. 12 S. 20 S. 23 S. 24 S. 26 S. 26 S. 27 VI. BESONDERE VERFAHREN A. Die Umwandlung B. Der Widerruf C. Die Revision S. S. S. S. 28 28 28 29 VII. PRAKTISCHE INFRORMATIONEN A. Beschwerdeverfahren B. Kosten und Dauer eines Adoptionsverfahrens C. Nützliche Adressen S. S. S. S. 30 30 30 33 VIII. GELTENDE RECHTSTEXTE A. Auf internationaler Ebene B. Auf föderaler Ebene C. Auf Gemeinschaftsebene S. S. S. S. 40 40 40 41 IX. GLOSSAR S. 42 2 I. Aufteilung der Zuständigkeiten Adoptionen fallen teils in die Zuständigkeit des Föderalstaats, teils in diejenige der Gemeinschaften. Der Föderalstaat legt die zivilrechtlichen Regeln fest, vor allem die Regeln, die das Statut der Minderjährigen und der Familie betreffen– und folglich auch den Adoptionsbereich. Der Föderalstaat ist somit dafür zuständig, die Bedingungen der Adoption festzulegen (Notwendigkeit eines Fähigkeitsurteils, Alter der Adoptierenden, Einwilligung, Subsidiaritätsprinzip...), die Zusammenstellung der Adoptionsakte (den ausländischen und belgischen Behörden mitzuteilende Angaben) und die Formen der Adoption und die Auswirkungen derselben zu bestimmen. Darüber hinaus ist der Föderalstaat für alles zuständig, was die Staatsbürgerschaftsrechte und die Gesetzgebung in Bezug auf den Zugang zum Staatsgebiet und den Aufenthalt von Ausländern in Belgien betrifft. Die Jugendgerichte sind befugt, über die Adoptionsfähigkeit der Adoptionswilligen und über die Adoptierbarkeit eines Kindes zu befinden. Sie sind ebenfalls befugt, über die Festsetzung einer Adoption in Belgien, den Widerruf einer einfachen Adoption und die Revision einer Adoption (wenn es sich um ein Kind handelt) zu entscheiden. Das erstinstanzliche Gericht ist zuständig, wenn es sich um die Adoption eines Volljährigen handelt. Das Berufungsgericht schließlich befindet über die Rechtsmittel, die ggf. gegen einen Beschluss eines belgischen Gerichts eingelegt worden sind. Die Gemeinschaften hingegen legen die Regeln für die Hilfe, Betreuung und Unterstützung, die den Adoptionswilligen und den Adoptierenden sowie den Adoptionskandidaten und den Adoptierten angeboten werden fest. In Sachen Adoption sind Gemeinschaften für die folgenden drei Bereichen zuständig: Vorbereitung, Vermittlung und weitere Begleitung. Die Adoptionswilligen müssen sich an die Gemeinschaft ihres Wohnsitzes1 wenden. Auf ihre Anfrage können die Adoptionswilligen, die in einer Gemeinde mit sprachlicher Erleichterung wohnen, die Vorbereitung in ihrer Sprache erhalten; diese wird dann durch die für diese Sprache zuständige Gemeinschaft2 organisiert. Adoptionskandidaten, die in der Region Brüssel-Hauptstadt wohnen, können wählen, an welche Gemeinschaft sie sich wenden. 1 Die Französische Gemeinschaft ist zuständig für die Adoptionswilligen die ihren Wohnsitz im Gebiet französischer Sprache haben oder in der zweisprachigen Region der Hauptstadt Brüssel; die flämische Gemeinschaft ist zuständig für die Adoptionswilligen die ihren Wohnsitz im flämischen Landesteil haben oder in der zweisprachigen Region der Hauptstadt Brüssel; die Deutschsprachige Gemeinschaft ist zuständig für die Adoptionswilligen, die ihren Wohnsitz im Gebiet deutscher Sprache haben. 2 Ein Kooperationsabkommen soll zwischen der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft abgeschlossen werden, um für die Einwohner einer Gemeinschaft die Möglichkeit zu eröffnen, an der Vorbereitung in der anderen Gemeinschaft teilzunehmen. Ein solches Zusammenarbeitsabkommen besteht bereits zwischen der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 3 II. Rechtliche Bedingungen Die Bedingungen, die im Folgenden beschrieben werden, sind laut belgischem Recht vorgeschrieben. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der belgische Richter das Recht des Landes anwendet, dessen Nationalität der Adoptierte und die Adoptierenden haben. Die Zustimmung des Adoptierten und dessen leiblichen Eltern zur Adoption wird durch die Gesetzgebung des Landes bestimmt, in dem das Kind vor der Adoption lebte. A. Bezüglich des/der Adoptierenden 1. Familiäre Situation Es können adoptieren: • Verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Eheleute • zwei verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche gesetzlich Zusammenlebende3 • zwei verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche faktisch Zusammenlebende4 • eine Einzelperson. 2. Alter Personen, die adoptieren möchten, müssen mindestens fünfundzwanzig Jahre alt und mindestens fünfzehn Jahre älter als die adoptierte Person sein. Falls es sich aber um ein Kind des Ehepartners des Adoptierenden handelt, muss der Adoptierende lediglich 18 Jahre alt sein und einen Altersunterschied von zehn Jahren zum Kind aufweisen. 3. Einwilligungen Wenn der Adoptierende, einer der Adoptierenden oder die adoptierte Person zum Zeitpunkt des Erscheinens vor dem Gericht, das über den Adoptionsantrag befindet, verheiratet ist und nicht in Trennung lebt oder mit einer Person zusammenwohnt, so muss sein Ehepartner oder der zusammenwohnende Partner in die Adoption einwilligen, außer wenn er nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder er für abwesend erklärt wurde. 4. Fähigkeit Wenn jemand ein Kind adoptieren möchte, muss/müssen der Adoptierende/ die Adoptierenden dafür geeignet und zur Adoption fähig sein. Zur Adoption befähigt ist eine Person, die die hierfür erforderlichen sozialen und psychologischen Eigenschaften aufweist5. Diese Fähigkeit muss in einem Beschluss des Jugendgerichts bestätigt werden. 3 die eine Erklärung zu ihrem gesetzlichen Zusammenwohnen abgegeben haben. die zum Zeitpunkt des Einreichens des Adoptionsantrags seit mindestens drei Jahren ununterbrochen zusammenwohnen, unter der Bedingung, dass sie nicht miteinander durch ein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis verbunden sind, welches ein Eheverbot zur Folge hat, von dem sie nicht durch den König befreit werden können. 5 vgl. Teil 4. A. 2. b, und 4. B. 2. c 4 4 B. Bezüglich des Adoptierten 1. Alter Wenn der Adoptierte über achtzehn Jahre alt ist, ist lediglich die einfache Adoption zulässig. Wenn er jünger als achtzehn Jahre ist, sind die Volladoption oder die einfache Adoption möglich. 2. Einwilligungen Jede Person, die bei Verkündung des Adoptionsbeschlusses mindestens zwölf Jahre alt ist, muss in ihre Adoption einwilligen oder eingewilligt haben. Handelt es sich um eine entmündigte Person oder ein Person, deren Unmündigkeit verlängert wurde oder bei der das Gericht auf der Grundlage von faktischen Elementen, die in einem begründeten Protokoll festgehalten wurden, der Ansicht ist, dass sie nicht unterscheidungsfähig ist, so ist die Einwilligung dieser Person nicht erforderlich. 3. Das übergeordnete Interesse des Kindes Jede Adoption muss sich auf begründete Motive stützen und, wenn sie ein Kind betrifft, ausschließlich im übergeordneten Interesse des Kindes und unter Beachtung der ihm im internationalen Recht zuerkannten Grundrechte erfolgen. 4. Familiäre Beziehungen Eine Person, deren Abstammung mütterlicherseits feststeht, kann nicht von ihrer Mutter adoptiert werden. Gleiches gilt für die Abstammung väterlicherseits, wenn diese feststeht. C. Bezüglich der biologischen Eltern 1. Einwilligungen Die biologischen Eltern dürfen ihr Kind frühestens zwei Monate nach dessen Geburt zur Adoption freigeben6. Außerdem wird keine Volladoption durchgeführt, falls die Einwilligung des Kindes, der Kindesmutter, des Kindesvaters oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes, sofern erforderlich, nicht erteilt wurden für eine Adoption, die zu einer Auflösung der zuvor bestehenden Familienbande zwischen dem Kind und seinen biologischen Eltern führt. 6 Sie müssen von dem mit der Adoption betrauten Gericht und von einem Sozialdienst über die Folgen ihrer Einwilligung und die Folgen der Adoption aufgeklärt werden. Sie müssen ebenfalls über bestehende Hilfsmaßnahmen informiert werden, beispielsweise Mittel, auf die man zurückgreifen kann, um soziale, finanzielle oder andere Probleme zu lösen. 5 III. Die Auswirkungen der Adoption A. In Bezug auf den Namen Wenn die Adoption von einem ausländischen Richter verkündet wird: Der Richter, der die Adoption verkündet, wendet im Prinzip das eigene internationale Privatrecht an. Während des Verfahrens zur Anerkennung der im Ausland verkündeten Adoption, legt die föderalstaatliche Behörde den Namen fest, der dem Kind - unter Beachtung der Vorschriften des belgischen internationalen Privatrechts - zugewiesen wird. Falls das Kind durch die Adoption zum belgischen Staatsbürger wird, wird sein Name entsprechend den belgischen Rechtsvorschriften festgelegt, die weiter unten aufgeführt sind. Falls das Kind ausländischer Staatsbürger ist und bleibt, so wird sein Name entsprechend den Rechtsvorschriften des Staats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, festgelegt. Wenn die Adoption von einem belgischen Richter verkündet wird: a. Das Kind ist ausländischer Staatsbürger: der Richter wendet das Recht des Staates an, dessen Staatsangehörigkeit das Kind zum Zeitpunkt der Namensfestlegung besitzt; b. Das Kind ist belgischer Staatsbürger (oder wird durch die Adoption zum belgischen Staatsbürger): der Richter wendet das belgische Recht an, d.h.: → im Falle der Volladoption: das adoptierte Kind trägt den Namen des Adoptivvaters anstelle seines früheren Namens, wenn es von einem Mann und einer Frau adoptiert wird; es trägt den Namen des Adoptivmutter, wenn es ausschließlich von ihr adoptiert wird; es trägt den Namen eines seiner Adoptiveltern (der von diesen gewählt wird), wenn es von einem gleichgeschlechtlichen Paar adoptiert wird. → im Falle der einfachen Adoption: Es gelten die für die Volladoption gültigen Regeln, mit einem Unterschied: die Parteien können vor Gericht beantragen, dass der Adoptierte seinen Namen behält und der Name des Adoptierenden oder des adoptierenden Mannes oder eines der beiden adoptierenden Elternteile (von diesen gewählt, bei gleichgeschlechtlichen Paaren) vorangestellt oder hintangestellt wird. Falls der Adoptierte älter achtzehn Jahre ist, können die Parteien vor Gericht beantragen, dass keine Änderung am Namen des Adoptierten vorgenommen werde. Die Adoption des Kindes ihres Ehegatten oder ihres zusammenwohnenden Partners durch eine Frau führt zu keiner Namensänderung des Adoptierten. 6 Im Falle einer Namensänderung müssen alle Personen, deren Einwilligung in die Adoption erforderlich ist, dieser Namensänderung zustimmen. Falls keine Einigung erzielt wird, beschließt das Gericht im übergeordneten Interesse des Kindes und unter Beachtung der Grundrechte, die dem Kind im internationalen Recht zuerkannt sind. Die Änderung des Namens des Adoptierten gilt ebenfalls für dessen Nachkommen, selbst wenn diese vor seiner Adoption geboren wurden. Nachkommen, die über achtzehn Jahre alt sind, dürfen allerdings beantragen, dass sie ihren Namen für sich selbst und für ihre Nachkommen behalten. Zu diesem Zweck muss bei dem für die Adoption zuständigen Gericht innerhalb von 14 Tagen nach der Hinterlegung des Adoptionsantrags ein Antrag gestellt werden. B. In Bezug auf das Erbschaftsrecht: 1. Bei der einfachen Adoption Der Adoptierte und seine Nachkommen behalten ihre Erbschaftsansprüche in der Ursprungsfamilie. Der Adoptierte hat dieselben Rechte am Nachlass des oder der Adoptierenden, die ein Kind oder dessen Nachkommen gehabt hätte(n). Allerdings hat der Adoptierte keinen Anspruch auf die Erbschaft der Vorfahren des oder der Adoptierenden. Die Adoption hat von Rechts wegen keine Auswirkungen auf die Adelsrechte. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind spezifische Regeln für den Fall festgelegt, dass eine adoptierte Person ohne Nachkommen verstirbt. 2. Im Falle der Volladoption Die Volladoption verleiht dem Adoptierten dieselben Rechte und Pflichten, die die biologischen Kinder des oder der Adoptierenden hätten. C. In Bezug auf die elterliche Autorität und die Vormundschaft: 1. Im Falle der einfachen Adoption Die Adoptierenden werden in die elterliche Autorität gegenüber dem Adoptierten eingesetzt. Falls sie versterben oder nicht in der Lage sind, ihre elterliche Autorität auszuüben, so wird die Vormundschaft gemäß den im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschriebenen Bedingungen geregelt. Im Falle des Todes der Adoptiveltern können die biologischen Eltern beantragen, dass das Kind wieder unter ihre Autorität gestellt wird. Falls der Adoptierte nicht geschäftsfähig ist, bestellt der Friedensrichter den Adoptierenden als Vormund. Falls es einen zweiten Adoptierenden gibt, bestellt der Friedensrichter diesen zum Nebenvormund des Adoptierten. Falls eine frühere Vormundschaft vor der Adoption bestand, wird diese beendet. 7 Die Verwandtschaftsbande, die sich aus der Adoption ergeben, erstrecken sich auf die Nachkommen des Adoptierten. Daher ist eine Eheschließung verboten: 1° zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten und dessen Nachfolgern; 2° zwischen dem Adoptierten und dem früheren Ehepartner des Adoptierenden; 3° zwischen dem Adoptierten und dem früheren oder jetzigen zusammenwohnenden Partner des Adoptierenden; 4° zwischen dem Adoptierenden und dem früheren Ehepartner des Adoptierten; 5° zwischen dem Adoptierenden und dem früheren oder jetzigen zusammenwohnenden Partner des Adoptierten; 6° zwischen den Adoptivkindern ein und desselben Adoptierenden; 7° zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden. Die beiden letztgenannten Einschränkungen können vom König bei Nachweis guter Gründe aufgehoben werden. Die Adoptierenden sind dem Adoptierten und dessen Nachkommen im Notfall unterhaltspflichtig und umgekehrt. Allerdings besteht die Unterhaltspflicht auch zwischen dem Adoptierten und seinen biologischen Eltern. Falls die Adoptiveltern dem Adoptiertender der Unterhaltspflicht nicht nachkommen können, muss diese Verpflichtung von den biologischen Eltern erfüllt werden. 2. Im Falle der Volladoption: Obgleich die oben angeführten Eheverbote zwischen dem Adoptierten und seiner Ursprungsfamilie bestehen bleiben, gehört der Adoptierte, der durch eine Volladoption adoptiert worden ist, nicht mehr zu seiner Ursprungsfamilie. Allerdings gehört das Kind oder das Adoptivkind des (verstorbenen oder lebenden) Ehepartners oder des (verstorbenen oder lebenden) zusammenwohnenden Partners weiterhin zu der Ursprungsfamilie dieses Partners. Falls dieser noch lebt, wird die elterliche Autorität gemeinsam ausgeübt. D. Die Staatsangehörigkeit Die von der föderalstaatlichen Zentralbehörde anerkannte Adoption verleiht dem Adoptierten die belgische Staatsangehörigkeit ab dem Datum, an dem die Adoption wirksam wird, falls er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder nicht für mündig erklärt worden ist und falls: 8 • der Adoptierte in Belgien geboren wurde und von einem Belgier adoptiert wurde, oder • der Adoptierte im Ausland geboren wurde und von einer in Belgien oder in Belgisch Kongo vor dem 30.06.1960 oder in Ruanda oder Burundi vor dem 01.07.1962 geborenen Person adoptiert worden ist, oder • der Adoptierte im Ausland geboren wurde und von einem im Ausland geborenen Belgier adoptiert worden ist. Der Adoptierende muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum, an dem die Adoption wirksam wird, eine Erklärung abgegeben haben, in der er beantragt, dass seinem Adoptivkind die belgische Staatsangehörigkeit verliehen werde. Diese als „déclaration d’ attribution“ bezeichnete Erklärung muss in der belgischen Botschaft oder dem belgischen Konsulat des Hauptwohnsitzes des Adoptierenden im Ausland unterzeichnet werden. Falls der Adoptierende sich in Belgien aufhält, muss er sich an den Standesbeamten seiner Gemeinde wenden. Die belgische Staatsangehörigkeit wird dem Adoptierten ab dem Datum der Erklärung zugesprochen, oder • der Adoptierte im Ausland geboren wurde und von einem im Ausland geborenen Belgier adoptiert worden ist, der innerhalb von fünf Jahren nach der Adoption keine „déclaration d' attribution“ unterzeichnet hat und falls der Adoptierte vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres keine ausländische Staatsangehörigkeit erhalten hat. Falls der Adoptierte vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine andere Staatsangehörigkeit erhält, verliert er die belgische Staatsangehörigkeit7. Bei einer Adoption eines Volljährigen wird diesem die belgische Staatsangehörigkeit nicht verliehen. E. Der Zugang zum Staatsgebiet Bei der Adoption eines Kindes führt die Anerkennung der ausländischen Adoption8 zur automatischen Ausstellung eines belgischen Visums (wenn das Kind nicht Belgier wird) oder eines belgischen Reisepasses für das Kind (falls das Kind Belgier wird), so dass das Kind Zugang zum belgischen Staatsgebiet hat. Bei der Adoption von Volljährigen führt die Anerkennung der ausländischen Adoption nicht zur Ausstellung eines Visums. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Ausstellung eines Visums D « Zusammenführung von Familien », das heißt, dass der Adoptierte folgende Dokumente vorlegen muss: • • • • eine finanzielle Verpflichtungserklärung; einen gültiger nationaler Reisepass; einen beglaubigten und übersetzten Auszug aus der Geburtsurkunde; einen Beleg für den gesetzlichen Wohnsitz des Adoptierenden oder der Adoptiveltern in Belgien; • ein Leumundszeugnis. Das Visum wird vom Ausländeramt erteilt9. 7 8 9 Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an: - Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienststelle für Staatsangehörigkeit www.diplomatie.be - Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, Dienststelle für Staatsangehörigkeit, www.just.fgov.be - Die Botschaft oder das belgische Konsulat Ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, www.diplomatie.be - Ihre Gemeinde in Belgien Siehe Teil 4.2.d. Für mehr Informationen diesbezüglich können Sie das Ausländeramt kontaktieren: www.dofi.fgov.be 9 F. Die soziale Sicherheit Die mit der Adoption verbundenen Leistungen der sozialen Sicherheit bestehen im Wesentlichen einerseits aus der Familienzulage und der Adoptionsprämie und andererseits aus der Gesundheitsversorgung und dem Adoptionsurlaub. 1. Adoptionsprämie und Familienzulagen Diese beiden Leistungen können unter der Bedingung gewährt werden, dass ein Antrag auf Adoption beim zuständigen Gericht hinterlegt worden ist oder dass – in Ermangelung dessen – eine Adoptionsurkunde erstellt (oder für die Adoptionsprämie unterzeichnet) wurde. Außerdem muss das Kind Teil des Haushalts des Adoptierenden sein. Der Beweis dafür, dass ein Kind Mitglied des Haushalts ist, kann insbesondere (aber nicht ausschließlich) durch die Eintragung des Kindes in der Gemeinde des Wohnsitzes (Nationalregister oder Ausländerregister) erbracht werden. Die Familienzulagenkassen können jedoch auch andere Beweismittel akzeptieren. Man kann also eine Adoptionsprämie beantragen, sobald das Adoptionsverfahren in Belgien eingeleitet wurde oder – in Ermangelung dessen – sobald eine Adoptionsurkunde unterzeichnet wurde, unter der Bedingung dass das Kind ein Mitglied des Haushalts des Adoptierenden ist. Die Beantragung der Adoptionsprämie erfolgt bei der Familienzulagenkasse, der man eine Kopie der Urkunde senden muss, welche belegt, dass man adoptieren möchte (Beweis der Einleitung des Antrags in Belgien) oder dass man ein Kind adoptiert hat (ausländische Adoptionsurkunde). Falls der Adoptierende ein Arbeitnehmer ist, muss der Antrag bei der Familienzulagenkasse seines Arbeitgebers eingereicht werden. Falls er arbeitslos, arbeitsunfähig oder pensioniert ist, muss der Antrag an die Familienzulagenkasse seines letzten Arbeitgebers gerichtet werden. Falls der Adoptierende niemals gearbeitet hat, oder Grenzgänger ist, oder dem Lehrkörper angehört, muss der Antrag an das Landesamt für Familienzulagen für Arbeitnehmer gerichtet werden10. Für Selbstständige muss der Antrag bei der Kasse eingereicht werden, bei welcher der Adoptierende als Selbstständiger eingetragen ist11. Für die Berechnung der Höhe der Familienzulagen wird das adoptierte Kind einem biologischen Kind gleichgestellt. Die Adoptionsprämie entspricht dem Betrag der für das erste Kind gezahlten Geburtsprämie12. 10 [email protected] www.inasti.be 12 Siehe Website der ONAFTS: www.onafts.fgov.be und die Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit: www.socialsecurity.fgov.be 11 10 2. Gesundheitsversorgung Die adoptierten Kinder können als Personen zu Lasten bei der Krankenkasse ihrer Adoptiveltern angemeldet werden, falls sie ihren Hauptwohnsitz in Belgien haben. Der Nachweis dieses Hauptwohnsitzes kann durch die Eintragung des Kindes bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder mit allen anderen Beweisen, die von einer öffentlichen belgischen Behörde ausgestellt und als solche vom leitenden Beamten der Dienststelle für die Verwaltungskontrolle des Landesamtes für die Kranken- und Invalidenversicherung anerkannt werden, belegt werden13. 3. Adoptionsurlaub Jeder Arbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte (männlich oder weiblich) hat Anrecht auf einen Adoptionsurlaub zum Empfang des adoptierten Kindes in der eigenen Familie. Falls also zwei Personen gemeinsam adoptieren, haben sie beide Anrecht auf Adoptionsurlaub. Dieser Urlaub muss innerhalb von zwei Monaten ab der Eintragung des Kindes bei der Gemeinde beginnen. Der Urlaub beträgt maximal sechs Wochen (falls das Kind jünger als drei Jahre ist) und maximal vier Wochen (falls das Kind mindestens drei Jahre alt ist). Diese Anzahl wird verdoppelt, wenn das Kind behindert ist. Der Arbeitnehmer behält während der ersten drei Tage seinen vollen Lohn. In den darauf folgenden Tagen erhält er eine Zuweisung seiner Krankenkasse. Der Selbstständige erhält eine pauschale Zuwendung in Höhe des Mutterschaftsgelds. Für den Beginn des Adoptionsurlaubs gilt das Datum, an dem das Kind als Haushaltsmitglied des Arbeitnehmers in das Bevölkerungsregister oder in das Ausländerregister seines Wohnsitzes eingetragen wurde. Daher kann der Adoptionsurlaub frühestens am Tag nach der Eintragung des Kindes in das Bevölkerungsregister oder das Ausländerregister beginnen14. 13 14 INAMI, Avenue de Tervuren, 211 in 1150 Brüssel, Tel.:02/739.71.11, www.inami.fgov.be Weitere Informationen: www.inami.fgov.be; www.meta.fgov.be; www.inasti.be 11 IV. ADOPTION EINES MINDERJÄHRIGEN A. Internationale Adoption: Adoption eines im Ausland wohnhaften Kindes durch in Belgien wohnhafte Personen 1. Schema 12 2. Verfahren (1) Die Vorbereitung Allgemeines Die Vorbereitung ist gesetzlich verpflichtet und geht jedem Adoptionsverfahren voran. Sie verfolgt ein doppeltes Ziel: der Schutz des Kinder und die Unterstützung der Eltern. Sie ermöglicht es den Kandidaten, die verschiedenen Etappen des Adoptionsprozesses besser nachzuvollziehen und die konkreten Einflüsse auf ihr Leben und die des Kindes abzuwägen. Es geht darum, den Wunsch der Kandidaten, ein Kind zu adoptieren, mit Hilfe von Fachleuten in ein realistisches und verantwortungsbewusstes Adoptionsprojekt umzuwandeln. Nachdem die Kandidaten an der Vorbereitung teilgenommen haben, wird ihnen durch die zuständige zentrale Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt. Für Kandidaten, die im deutschen Sprachgebiet wohnen und ausschließlich Französisch sprechen besteht die Möglichkeit am Vorbereitungsprogramm der Französischen Gemeinschaft teilzunehmen. Für Kandidaten, die im französischen Sprachgebiet wohnen und ausschlieβlich Deutsch sprechen besteht die Möglichkeit, am Programm der Deutschsprachigen Gemeinschaft teilzunehmen. Die Bescheinigung wird jedoch immer durch die aufgrund des Wohnsitzes der Kandidaten zuständige Behörde ausgestellt. Spezifisch für die Französische Gemeinschaft: Die Einschreibung für die Vorbereitung erfolgt bei der Zentralen Behörde der Gemeinschaft (Angaben siehe am Ende der Broschüre). Die Vorbereitung umfasst im Allgemeinen drei aufeinander folgende Phasen: eine gemeinsame Informationssitzung sowie eine gemeinsame und eine individuelle Sensibilisierungsphase. Die gemeinsame Informationssitzung und die gemeinsame Sensibilisierung werden durch die zentrale Gemeinschaftsbehörde organisiert. Die individuelle Sensibilisierung liegt in den Händen der multidisziplinären Teams der Adoptionsdienste. Die Vorbereitung dauert höchstens vier Monate vom Zeitpunkt der ersten Informationssitzung an. Spezifisch für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Die Einschreibung erfolgt bei der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption (Angaben siehe am Ende der Broschüre). Bei der Einschreibung wird den Kandidaten durch den Sozialdienst der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption eine Erstinformation über das Verfahren gegeben. Die Vorbereitung umfasst im Allgemeinen einen gemeinsamen und einen individuellen Teil. Der gemeinsame Teil besteht aus einem Seminar von mindestens 20 Stunden, das während mehrerer Abende und an einem Wochenende stattfindet. Der individuelle Teil besteht aus einem Fragebogen über die Lebensumstände und mindestens einem Gespräch mit einem Psychologen. 13 (2) Das Befähigungsurteil Die Bescheinigung der Teilnahme an der Vorbereitung ermöglicht den Kandidaten einen Antrag beim Jugendgericht15 einzureichen, zwecks Erlangung eines Urteils, das die Kandidaten befähigt, eine internationale Adoption vorzunehmen. Das Jugendgericht beauftragt die zentrale Behörde der Gemeinschaft eine Sozialuntersuchung durchzuführen, die als Grundlage für die Beurteilung der Befähigung der Kandidaten dient. Der Bericht dieser Sozialuntersuchung beinhaltet einen sozialen, einen medizinischen und einen psychologischen Teil, sowie die Schlussfolgerungen. Die Sozialuntersuchung besteht mindestens aus zwei Gesprächen mit den Kandidaten, wovon eins am Wohnsitz der Kandidaten abgehalten wird. Die Kandidaten werden durch das Gericht eingeladen den Sozialbericht einzusehen; anschlieβend werden sie zu einer Sitzung vor dem Jugendgericht vorgeladen. Das Jugendgericht entscheidet, in Form eines Urteils, über die Befähigung der Kandidaten. Das Urteil behält während drei Jahren Gültigkeit. Es kann nur für ein einziges Adoptionsverfahren genutzt werden. Wenn durch das Urteil die Befähigung des Adoptionskandidaten ausgesprochen wird, erstellt die Staatsanwaltschaft innerhalb von 2 Monaten nach der Urteilsverkündung einen Bericht für die zuständige Behörde des Herkunftslandes. Dieser Bericht soll den ausländischen Behörden genügend Informationen über die Kandidaten geben, damit für jedes Kind, das für eine internationale Adoption freigegeben wurde, der oder die Kandidaten gefunden werden, die dem Kind die bestmöglich angepasste Umgebung bieten und ihm die besten Integrationschancen ermöglichen. Dieser Bericht enthält sowohl Angaben über die Identität, die gesetzliche Befähigung, die persönliche, familiäre und medizinische Situation, das soziale Umfeld, die Weltanschauung, die Gründe, die die Kandidaten bewogen haben, eine internationale Adoption ins Auge zu fassen als auch Angaben zu dem Kind/den Kindern, für das/die sie die Verantwortung übernehmen könnten. (3) Die Vermittlung Wenn das Jugendgericht die Befähigung ausgesprochen hat, wenden die Kandidaten sich an einen anerkannten Adoptionsvermittlungsdienst - vorzugsweise an den Dienst, der die individuelle Sensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung durchgeführt hat. Da es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Adoptionsvermittlungsdienst gibt, werden Kandidaten aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch die Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu den Adoptionsvermittlungsdiensten der Französischen Gemeinschaft weitergeleitet. Diese Möglichkeit wurde im Rahmen eines Kooperationsabkommens zwischen beiden Gemeinschaften geschaffen. Der Adoptionsvermittlungsdienst führt ein oder mehrere Gespräche mit den Kandidaten, um die Stimmigkeit zwischen dem Adoptionsprojekt der Kandidaten und den Adoptionsbedingungen der Länder, mit denen der Dienst zusammenarbeitet, den Vorgaben des Befähigungsurteils, dem Profil der Kinder und den Bedürfnissen des Landes zu überprüfen. Wenn das Projekt stimmig ist, erstellen sie ein Adoptionsprojekt im Hinblick auf eine eventuelle Vermittlung. Wenn eine Vermittlung möglich scheint, ist der Adoptionsvermittlungsdienst den Kandidaten bei der Zusammenstellung der Akte behilflich und übermittelt diese der ausländischen Behörde. Wenn der Vorschlag aus dem Herkunftsland, ein bestimmtes Kind zu 15 Für die Kandidaten aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist es das Jugendgericht in 4700 Eupen, Rathausplatz 8 14 adoptieren, von den Kandidaten angenommen wird, bereitet dieser Dienst die Kandidaten auf eine Zusammenkunft mit dem Kind und auf das Adoptionsverfahren im Herkunftsland vor. Wenn die Kandidaten eine Adoption in einem Land vornehmen wollen, welches mit keinem Adoptionsvermittlungsdienst zusammenarbeitet, müssen die Kandidaten bei der zentralen Gemeinschaftsbehörde eine Betreuung ihres Adoptionsprojektes beantragen. In diesem Fall führt die zentralen Behörde der Gemeinschaft ein Gespräch mit den Kandidaten, in dessen Rahmen diese ihr Adoptionsprojekt erläutern (Eigenschaften des Landes, die anwendbare Gesetzgebung, eventuelle Mittelspersonen...). Die zentrale Behörde der Gemeinschaft kann unter gewissen Umständen die Betreuung verweigern (Land im Kriegszustand oder Opfer einer Naturkatastrophe, es gibt einen anerkannten Adoptionsvermittlungsdienst, der in diesem Land arbeitet) Zudem wird die Einhaltung aller durch internationale Verträge anerkannten ethischen Grundsätze sowie das Interesse des Kindes überprüft. Das Adoptionsverfahren im Ausland kann beginnen, sobald die Kandidaten den Vorschlag eines bestimmten Kindes (erhalten über den Adoptionsvermittlungsdienst oder die zentralen Behörde der Gemeinschaft) angenommen haben. (4) Anerkennung und Verfahren zum Erhalt eines Visums oder eines Reispasses. Der Erhalt eines Ausweises oder eines Visums für das Adoptivkind ist nur möglich, wenn die Adoption in Belgien anerkannt wurde. Wenn ein Adoptionsverfahren im Ausland abgeschlossen ist, werden die Adoptionsunterlagen an die föderale Zentralbehörde gesandt. Es besteht ein Unterschied zwischen den Dokumenten, die zugestellt werden müssen, wenn die Adoption dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 unterliegt, und denjenigen, die zugestellt werden müssen, wenn dies nicht der Fall ist. Dieses Haager Übereinkommen gilt für jede internationale Adoption zwischen Belgien und einem Land, welches das Übereinkommen ratifiziert hat, und deren Verfahren nach dem 1.September 2005 (Datum des Inkrafttretens in Belgien) eingeleitet wurde. Falls die Adoption dem Übereinkommen unterliegt, müssen nur die Adoptionsurkunde oder der Adoptionsbeschluss sowie die Übereinstimmungsbescheinigung an die föderale Zentralbehörde übermittelt werden16. 16 Für die Einregistrierung benötigt die zentrale föderale Behörde dennoch die Geburtsurkunde des Kindes. 15 Für Länder, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, müssen folgende Dokumente übermittelt werden: • eine für gleichlautend erklärte Abschrift des Beschlusses oder der Adoptionsurkunde; • eine von einem vereidigten Übersetzer beeidigte Übersetzung des Beschlusses oder der Adoptionsurkunde; • eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des Adoptierten; • eine Urkunde, in der die Identität, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der übliche Aufenthaltsort der oder des Adoptierenden angegeben sind; • eine Urkunde, in der die Staatsangehörigkeit und der übliche Aufenthaltsort des Adoptierten angegeben sind; • ein Dokument, in dem die Identität der Mutter und des Vaters des Kindes angegeben sind, sofern diese bekannt sind und mitgeteilt werden dürfen oder in Ermangelung dessen die Identität und die Eigenschaft der Person, die das Kind während des ausländischen Adoptionsverfahrens vertreten hat, sowie gegebenenfalls der Beleg dafür, dass sie sowie das Kind in die Adoption eingewilligt haben, es sei denn, dies geht eindeutig aus dem ausländischen Beschluss oder der ausländischen Urkunde hervor; • falls das Kind seinen üblichen Aufenthaltsort im Ausland hatte, und die Adoption danach in einem anderen Staat als dem, in dem das Kind üblicherweise lebte, zustande gekommen ist: ein von einer Behörde des Staates, in dem das Kind seinen üblichen Aufenthaltsort hatte, ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Erlaubnis erteilt worden ist, das Kind im Hinblick auf dessen Adoption außer Landes zu bringen, es sei denn, dass dies geht eindeutig aus dem ausländischen Beschluss oder der ausländischen Urkunde hervor; • eine Abschrift des Fähigkeitsurteils, des Berichts der Staatsanwaltschaft und der schriftlichen Einwilligung der gemeinschaftlichen Zentralbehörde und der Behörde des Herkunftsstaates, das Kind dem/den Adoptierenden anzuvertrauen, wenn das Kind aus seinem Herkunftsstaat nach Belgien gebracht wurde, wird oder werden muss, nach einer Adoption in diesem Staat durch eine Person oder durch Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren üblichen Aufenthaltsort in Belgien hatten; • alle Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Personen oder öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einrichtungen, die ggf. im Rahmen des Adoptionsverfahrens als Vermittler aufgetreten sind, die Bedingungen erfüllten, die diesbezüglich im Gesetz des anderen Staates, unter dessen Zuständigkeit sie fallen, festgeschrieben sind; • ein aktuelles Leumundszeugnis 17 – Modell 2 Die Wege der Übermittlung der Dokumente sind unterschiedlich. Falls der Adoptierte in einem Land wohnt, mit dem Belgien kein Abkommen betreffend die Aufhebung der Personenkontrolle an den Grenzen geschlossen hat, können die Dokumente entweder direkt oder über die diplomatischen oder konsularischen Dienste übermittelt werden. Falls es sich um ein Land handelt, mit dem Belgien wohl ein solches Abkommen geschlossen hat, werden die Dokumente direkt an die belgische föderale Zentralbehörde übermittelt18. 17 18 Nicht älter als drei Monate Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Kanada, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Hongkong, Honduras, Israel, Japan, Kroatien, Macao, Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Staaten, Südkorea 16 Nach Empfang der Dokumente prüft die föderale Zentralbehörde die folgenden Bedingungen für eine Anerkennung: Für Länder, die dem Übereinkommen beigetreten sind: ob die Adoption nicht offenbar der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, unter Berücksichtigung des übergeordneten Interesses des Kindes und der Grundrechte, die dem Kind auf der Grundlage des internationalen Rechts zustehen. Für Länder, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind: ob die Adoption durch die befugte Behörde zustande kam, entsprechend dem Verfahren und den formalen Anforderungen des Landes, ob der Beschluss definitiv ist, ob die Adoptierenden eine Vorbereitung durchlaufen haben, über ein Fähigkeitsurteil verfügen und ob die Vermittlung gemäß dem Gesetz erfolgt ist, ob die Adoption die öffentliche Ordnung nicht verletzt und ob kein Betrug begangen und kein Gesetz (Ausländergesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz...) umgangen wurde. Die begründete (Nicht-)Anerkennung wird den Adoptierenden per Einschreiben an der Anschrift ihres Wohnsitzes zugestellt. Es wird ebenfalls ein Fax an die jeweilige Botschaft geschickt, aufgrund dessen ein Visum oder ein belgischer Reisepass ausgestellt werden kann. Die Folgen der Anerkennung Neben der Ausstellung eines Ausweises oder Visums für das Kind, hat die Anerkennung zur Folge, dem Kind ab dem Datum des Inkrafttretens der Adoptionsentscheidung im Ausland eine neue Nationalität und einen neuen Namen zu geben. Die föderale zentrale Behörde spricht sich in ihrer Anerkennungsentscheidung ausdrücklich darüber aus, ob die Adoption im Ausland eine einfachen oder einer Volladoption entspricht19. (5) Die Registrierung Wenn eine ausländische Adoption von der föderalen Zentralbehörde anerkannt wird, wird sie innerhalb von fünf Arbeitstagen registriert. Der Registrierungsbeleg wird den Adoptierenden ausgehändigt oder ihnen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Eintragung der ausländischen Entscheidung im Adoptionsregister per Einschreiben an der Anschrift ihres Wohnsitzes zugestellt. 19 Die Auswirkungen der Adoption sind im Kapitel 3.A aufgeführt. 17 (6) Die Formvorschriften der Gemeinde: Eintragung und Übertragung Mit dem Anerkennungsbeleg können die Adoptierenden beim Standesbeamten vorstellig werden, um das Kind in das Bevölkerungsregister eintragen zu lassen. Falls das Kind von Nicht-Belgiern adoptiert wurde und somit die belgische Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, wird das Kind in das Ausländerregister eingetragen. Mit dem Registrierungsbeleg können die Adoptierenden die Geburts- und/oder die Adoptionsurkunde in die Standesamtsregister übertragen lassen. (7) Die Nachbetreuung Der Adoptionsvermittlungsdienst ist mit der Nachbetreuung innerhalb der drei ersten Monate nach Ankunft des Kindes in Belgien beauftragt; außerdem ist es dieser Dienst, der die Nachbetreuung auf Anfrage des Herkunftsländer der Kinder durchführt (Häufigkeit und Dauer ist von Land zu Land verschieden). Diese Nachbetreuung besteht aus Gesprächen oder Hausbesuchen. Die Nachbetreuung ist Pflicht. Außerdem steht der Adoptionsvermittlungsdienst dem adoptierten Kind und den Adoptierenden auf Anfrage für eine Nachbetreuung zur Verfügung. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist die zentrale Behörde der Gemeinschaft mit der Nachbetreuung beauftragt. Sie arbeitet dafür gegebenenfalls mit dem Adoptionsvermittlungsdienst, der bei der Vermittlung des betroffenen Kindes interveniert ist, zusammen. Wenn durch das Herkunftsland eine Nachbetreuung in der Form einer Beratung, einer psychosozialen Therapie oder einer Erziehungsberatung verlangt wird, werden die Adoptiveltern über die zentrale Behörde einem spezialisierten Dienst in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugeführt. 18 3. Besondere Verfahren a) Länder, die eine Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption vornehmen In einigen Ländern wird die Adoptionsentscheidung nach einer prä-adoptiven Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption und nach einer Begleitung des Kindes vorgenommen. Diese Entscheidung wird manchmal im Herkunftsland des Kindes (z.B. Thailand, Senegal), oder aber in Belgien durch das Jugendgericht getroffen (Indien, Philippinen). In diesen Fällen kommt das Kind kommt mit einer provisorischen Aufenthaltsgenehmigung in Hinblick auf eine Adoption nach Belgien. b) Herkunftsländer, die weder Adoptionen noch Unterbringungen im Hinblick auf eine Adoption vornehmen Die meisten Länder islamischen Rechts kennen weder eine Adoption noch eine Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption. Trotzdem können Kinder durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde dieser Herkunftsländer Kandidaten anvertraut werden. Das belgische Gesetz erlaubt, dass unter nachfolgenden Bedingungen eine Adoption dieser Kinder ausgesprochen werden kann: • die zu adoptierenden Kinder müssen entweder Vollwaisen sein oder von den Eltern verlassen und unter Vormundschaft der öffentlichen Behörde gestellt worden sein; • die Adoptionskandidaten müssen an der Vorbereitung teilgenommen haben und ein Befähigungsurteil erhalten haben; • der Kontakt zwischen dem Kind (oder der Person oder Einrichtung, welche die Aufsicht über das Kind hat) muss über den Adoptionsvermittlungsdienst oder die zentrale Behörde der Gemeinschaft erfolgen, es sei denn, es handelt sich um ein verwandtes Kind, das Vollwaise ist. Nach der Entscheidung durch die zuständige Behörde des Herkunftslandes, wird das Adoptionsurteil durch das Jugendgericht in Belgien ausgesprochen. 19 B. Adoption eines in Belgien wohnhaften Kindes durch Personen, die in Belgien wohnen (interne Adoption) 1. Schema 20 2. Verfahren a) Die Vorbereitung Wie für die internationale Adoption ist die Vorbereitung eine gesetzliche Verpflichtung, die zu Beginn eines jeden Adoptionsverfahrens durchgeführt werden muss. Dies gilt sowohl für nicht verwandte Kinder als auch für verwandte oder Kinder mit einer familiären Bindung. In den beiden letzten Fällen besteht jedoch eine spezifische Vorbereitung (vereinfachtes Verfahren). Die Einschreibeformalitäten sind die gleichen wie bei einer internationalen Adoption20. b) Die Vermittlung Jede Person, die als Vermittler agiert, ohne durch die zuständige Gemeinschaft anerkannt zu sein, setzt sich strafrechtlichen Sanktionen aus. Das gleiche gilt ebenfalls für Personen, welche die Dienste einer nicht anerkannten (öffentlichen oder privaten) Person für eine Adoption in Anspruch genommen haben. Dies hat zur Folge, dass mit Ausnahme der interfamiliären oder familiären Adoptionen jede Adoption eines in Belgien wohnhaften Kindes durch einen anerkannten Adoptionsvermittlungsdienst erfolgen muss. Deutschsprachige Gemeinschaft: Wie bei der internationalen Adoption können die Kandidaten aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft sich an einen Adoptionsvermittlungsdienst der Französischen Gemeinschaft wenden. Mit der Bescheinigung, die am Ende einer Vorbereitung ausgestellt wird, können die Kandidaten sich direkt an einen Adoptionsvermittlungsdienst für eine interne Adoption wenden. Der Adoptionsvermittlungsdienst organisiert ein oder mehrere Gespräche, um zu überprüfen, ob das Projekt der Kandidaten mit dem Profil eines Kindes, für das der Adoptionsvermittlungsdienst eine Familie sucht, übereinstimmt. Wenn dieses Projekt mit dem Profil übereinstimmt, wird ein Adoptionsprojekt ausgearbeitet, um eine eventuelle Vermittlung vorzubereiten. Wenn den Kandidaten ein Kind vorgeschlagen werden kann, findet ein Treffen zwischen den Kandidaten und dem Adoptionsvermittlungsdienst, mit Unterstützung der multidisziplinären Teams statt, um den Kandidaten die verschiedenen Ergebnisse aus der psycho-sozialmedizinischen Untersuchung des Kindes mitzuteilen. Wenn die Kandidaten einverstanden sind, bereitet der Adoptionsvermittlungsdienst die Kandidaten psychologisch, verwaltungsmäβig und juristisch auf die Adoption dieses Kind vor. 20 Siehe 4. A.2.a. 21 c) Die Verkündung der Adoption Der Adoptionsantrag wird beim Jugendgericht eingereicht21. Das Gericht übermittelt die Akte dem Prokurator des Königs, damit dieser die erforderlichen Gutachten einholt. Das Gericht ordnet ebenfalls bei der zentralen Behörde der Gemeinschaft eine Sozialuntersuchung an, um sich über die Eignung der Kandidaten, ein Kind zu adoptieren, ein Bild machen zu können. Bei einer interfamiliären oder familiären Adoption ist diese Sozialuntersuchung nicht verpflichtend. Für die Sozialuntersuchung führt der Sozialdienst mindestens zwei Gespräche mit den Kandidaten, von denen eins bei den Kandidaten zu Hause geführt wird. Die Kandidaten werden vorgeladen, um den Bericht des Prokurators und der Sozialuntersuchung einzusehen. Anschlieβend erscheinen sie bei einer Sitzung des Jugendgerichtes. Das Gericht überprüft das Einverständnis aller Personen, die ihr Einverständnis geben müssen. Das Gericht spricht anschließend die Adoption aus. Der Gerichtsschreiber übermittelt das Urteil dem zuständigen Standesbeamten, damit dieser das Urteil unmittelbar in das Standesamtsregister überträgt. d) die Nachbetreuung Die zentrale Behörde der Gemeinschaft muss die Nachbetreuung gewährleisten. Diese Behörde arbeitet bei Bedarf mit dem Adoptionsvermittlungsdienst zusammen, der bei der Vermittlung des betroffenen adoptierten Kindes interveniert ist. Der Adoptionsvermittlungsdienst muss eine Betreuung organisieren, wenn das Kind bereits vor der Verkündung der Adoption im Haushalt der Adoptivkandidaten lebt. Diese Betreuung, die mit der Unterstützung des multidisziplinären Teams organisiert wird, dient dazu, die Integration des Kindes in die Familie zu fördern. Diese Betreuung ist verpflichtend. Zudem besteht die Möglichkeit, dass auf Wusch der Adoptiveltern oder des Adoptierten die Adoptionsvermittlungsstelle für eine Nachbetreuung zur Verfügung steht. In der deutschsprachigen Gemeinschaft ist die zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption mit der Nachbetreuung beauftragt. Diese Behörde arbeitet bei Bedarf mit dem Adoptionsvermittlungsdienst zusammen, der bei der Vermittlung des betroffenen adoptierten Kindes interveniert ist. Wenn die Adoptiveltern eine Nachbetreuung in der Form einer psychosozialen Beratung oder Therapie oder einer Erziehungsberatung anfragen, werden sie durch die zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption an einen entsprechenden Dienst in der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen. 21 Für die Kandidaten aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist es das Jugendgericht in 4700 Eupen, Rathausplatz 8 22 C. Adoption eines in Belgien wohnhaftes Kindes durch im Ausland lebende Personen 1. Verfahren Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass ein in Belgien wohnhaftes Kind durch Personen, die nicht in Belgien wohnen, adoptiert wird. Diese Situation ist äußerst selten. Aufgrund der Anwendung des doppelten Subsidiaritätsprinzips des Haager Übereinkommens dürfte dieser Fall nur eintreten, wenn das Kind Verwandte in einem anderen Land hat oder wenn es nicht möglich ist, in Belgien geeignete Adoptionskandidaten für die Adoption eines bestimmten Kindes zu finden. Aufgrund der geringen Anzahl Kinder, die in Belgien zur Adoption freigegeben werden und der hohen Anzahl Adoptionskandidaten wird dieses Verfahren äußerst selten angewandt werden. Wenn dennoch ein solches Verfahren umgesetzt werden muss, wird die Anfrage der im Ausland lebenden Kandidaten über die zuständige Behörde ihres Landes an die föderale zentrale Behörde gerichtet, die diese Anfrage an die zuständige zentrale Gemeinschaftsbehörde übermittelt. Diese zentrale Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Landes der Adoptionskandidaten einen Bericht über das Kind. Das Gerichtsverfahren wird anschlieβend vor dem Jugendgericht des Wohnortes des Kindes durchgeführt. 2. Übereinstimmungsbescheinigung Im Haager Übereinkommen ist festgelegt, dass eine Adoption von Rechts wegen von einem Land, das dem Übereinkommen beigetreten ist anerkannt wird, wenn die zuständige Behörde des Vertragslandes, in dem die Adoption stattgefunden hat, schriftlich erklärt, dass die Adoption entsprechend dem Übereinkommen zustande gekommen ist. In Belgien erfolgt dies durch die „Übereinstimmungsbescheinigung über eine internationale Adoption“22. In diesem Dokument stellt die föderale Zentralbehörde fest, dass die Adoption entsprechend dem Übereinkommen durchgeführt wurde und dass die Zentralbehörden des Herkunftslandes und des Aufnahmelandes ihr Einverständnis gegeben haben. Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn das vollständige Adoptionsverfahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens in den beiden Ländern durchgeführt wurde. 22 Anlage 3 des Königlichen Erlasses vom 24. August 2005, Belgisches Staatsblatt 29.08.2005 23 D. Adoption eines nicht in Belgien wohnenden Kindes durch nicht in Belgien wohnende Personen Adoptionskandidaten, die nicht in Belgien wohnen, unterstehen für die Adoptionsprozedur nicht der belgischen Gesetzgebung, sondern der Gesetzgebung des Landes in dem ihren Wohnsitz haben. Sie benötigen deshalb in Belgien weder eine Vorbereitung noch eine Befähigungserklärung. Wenn sie jedoch wünschen, dass ihre Adoption in Belgien rechtskräftig wird, muss diese Adoption, wie jede andere im Ausland ausgesprochene Adoption, von der föderalen zentralen Behörde anerkannt werden. Die Prozedur ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um eine Adoption entsprechend dem Haager Übereinkommen handelt (zwischen zwei Staaten in denen das Übereinkommen in Kraft getreten ist) oder nicht. 1. Für Adoptionen entsprechend der Haager Konvention Die zentrale föderale Behörde überprüft, ob die Adoption nicht offenbar der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, unter Berücksichtigung des übergeordneten Interesses des Kindes und der Grundrechte, die dem Kind auf der Grundlage des internationalen Rechts zustehen. Nur der Adoptionsurkunde oder die Adoptionsentscheidung und die Übereinstimmungsbescheinigung müssen der zentralen föderalen Behörde übermittelt werden23. 23 Für die Einregistrierung benötigt die zentrale föderale Behörde trotzdem die Geburtsurkunde des Kindes. 24 2. Für Adoptionen, die der Haager Konvention nicht entsprechen Die zentrale föderale Behörde überprüft: • ob die Adoption durch die befugte Behörde zustande kam, entsprechend dem Verfahren und den formalen Anforderungen des betreffenden Landes, • ob der Beschluss endgültig ist, • ob die Adoption die öffentliche Ordnung nicht verletzt und • ob kein Betrug begangen und kein Gesetz (Ausländergesetz, StaatsbürgerschaftsGesetz ...) umgangen wurde. Damit die föderale Zentralbehörde diese Kontrolle durchführen kann, müssen ihr folgende Dokumente übermittelt werden: • eine für gleichlautend erklärte Abschrift des Beschlusses oder der Adoptionsurkunde; • eine von einem vereidigten Übersetzer beeidigte Übersetzung des Beschlusses oder der Adoptionsurkunde; • eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des Adoptierten; • eine Urkunde, in der die Identität, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der übliche Aufenthaltsort der oder des Adoptierenden angegeben sind; • eine Urkunde, in der die Staatsangehörigkeit und der übliche Aufenthaltsort des Adoptierten angegeben sind; • ein Dokument, in dem die Identität der Mutter und des Vaters des Kindes angegeben sind, sofern diese bekannt sind und mitgeteilt werden dürfen oder in Ermangelung dessen die Identität und die Eigenschaft der Person, die das Kind während des ausländischen Adoptionsverfahrens vertreten hat, sowie gegebenenfalls der Beleg dafür, dass sie und das Kind in die Adoption eingewilligt haben, es sei denn, dies geht eindeutig aus dem ausländischen Beschluss oder der ausländischen Urkunde hervor; • falls das Kind seinen üblichen Aufenthaltsort im Ausland hatte, und die Adoption danach in einem anderen Staat als dem, in dem das Kind üblicherweise lebte, zustande gekommen ist: ein von einer Behörde des Staates, in dem das Kind seinen üblichen Aufenthaltsort hatte, ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Erlaubnis erteilt worden ist, das Kind im Hinblick auf dessen Adoption außer Landes zu bringen, es sei denn, dies geht eindeutig aus dem ausländischen Beschluss oder der ausländischen Urkunde hervor; • alle Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Personen oder öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einrichtungen, die ggf. im Rahmen des Adoptionsverfahrens als Vermittler aufgetreten sind, die Bedingungen erfüllten, die diesbezüglich im Gesetz des anderen Staates, unter dessen Zuständigkeit sie fallen, festgeschrieben sind; • ein aktuelles Leumundszeugnis24 – Modell 2 24 Nicht älter als drei Monate 25 V. Adoption eines Volljährigen A. Adoption eines Volljährigen, der im Ausland wohnt, durch Personen, die in Belgien wohnen, durch Belgier, die im Ausland wohnen, oder durch andere Personen. 1. Verfahren Eine ausländische Adoption eines Volljährigen kann von der föderalen Zentralbehörde anerkannt werden nach Kontrolle der folgenden Bedingungen: • ob die Adoption durch die befugte Behörde zustande kam, entsprechend dem Verfahren und den formalen Anforderungen des betreffenden Landes, • ob der Beschluss endgültig ist, • ob die Adoption die öffentliche Ordnung nicht verletzt und • ob kein Betrug begangen und kein Gesetz (Ausländergesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz ...) umgangen wurde. Damit die föderale Zentralbehörde diese Kontrolle durchführen kann, müssen folgende Dokumente übermittelt werden: • eine für gleichlautend erklärte Abschrift des Beschlusses oder der Adoptionsurkunde; • eine von einem vereidigten Übersetzer beeidigte Übersetzung des Beschlusses oder der Adoptionsurkunde; • eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des Adoptierten; • eine Urkunde, in der die Identität, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der übliche Aufenthaltsort des oder der Adoptierenden angegeben sind; • eine Urkunde, in der die Staatsangehörigkeit und der übliche Aufenthaltsort des Adoptierten angegeben sind; • ein Dokument, in dem die Identität der Mutter und des Vaters des Kindes angegeben sind, sofern diese bekannt sind und mitgeteilt werden dürfen oder in Ermangelung dessen die Identität und die Eigenschaft der Person, die das Kind während des ausländischen Adoptionsverfahrens vertreten hat, sowie gegebenenfalls der Beleg dafür, dass sie sowie das Kind in die Adoption eingewilligt haben, es sei denn, dies geht eindeutig aus dem ausländischen Beschluss oder der ausländischen Urkunde hervor; • ein aktuelles Leumundszeugnis25 – Modell 2. 2. Auswirkungen Bei Volljährigen ist nur die einfache Adoption möglich. Angesichts der Tatsache, dass Volljährige nach belgischem Recht nicht volladoptiert werden können, werden sie nach einer Adoption durch belgische Eltern nie automatisch die belgische Staatsangehörigkeit erhalten und somit niemals unmittelbar nach der Adoption einen belgischen Reisepass erhalten. 25 Nicht älter als drei Monate 26 Volljährige können im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem Belgier oder einem EU/EWR-Gebietsansässigen bei der belgischen Botschaft oder dem belgischen Konsulat im Herkunftsland ein Visum Typ D beantragen. Sie müssen folgende Dokumente vorlegen: • • • • eine finanzielle Verpflichtungserklärung, eine Kopie eines gültigen nationalen Reisepasses, einen beglaubigten und übersetzen Auszug aus der Geburtsurkunde, einen Beleg dafür, dass der Elternteil, mit dem die Familienzusammenführung stattfindet, legal in Belgien wohnt, • ein Leumundszeugnis jüngeren Datums. Es gelten die Regeln bezüglich einer Naturalisierung. B. Adoption eines Volljährigen, der in Belgien wohnt, durch Personen, die in Belgien wohnen Die Adoption eines Volljährigen muss sich auf legitime Gründe stützen. Es gelten die weiter oben bereits für Minderjährige dargelegten gesetzlichen Bedingungen für den Adoptierenden und den Adoptierten, mit Ausnahme der Eignungsbedingung. 1. Verfahren Die Adoptionswilligen reichen einen Adoptionsantrag in der Gerichtskanzlei des erstinstanzlichen Gerichts ein und fügen die folgenden Dokumente bei: • eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde, • ein Staatsangehörigkeitsbeweis und • eine Erklärung über den üblichen Aufenthaltsort der Adoptionswilligen und des Adoptierten. 2. Auswirkungen Nur die einfache Adoption ist möglich. Durch die Adoption: • erhält der Adoptierte den Namen des Adoptierenden (der Adoptierte kann jedoch beim Gericht beantragen, den Namen zu behalten)26; • entsteht ein Verwandtschaftsband; • sind der Adoptierte und der Adoptierende gegenseitig lebensunterhaltspflichtig und • entstehen Erbschaftsrechte. 26 siehe III. 27 VI. Spezielle Verfahren A. Die Umwandlung Falls ein Beschluss, der eine einfache Adoption ausspricht, in Belgien registriert worden ist, können die Adoptierenden beim zuständigen Jugendgericht in Belgien einen Antrag auf Umwandlung der Adoption in eine Volladoption einreichen. Diese Umwandlung ist nur möglich, wenn alle Voraussetzungen für eine Volladoption erfüllt sind, insbesondere betreffend die Einwilligung der Ursprungseltern. B. Der Widerruf Die Volladoption ist unwiderruflich. Nur die einfache Adoption kann aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag des Adoptierten, der Adoptierenden, eines der Adoptierenden oder des Prokurators des Königs widerrufen werden. → Verfahren: • Die Klage auf Widerruf unterliegt den üblichen Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen. • Ein Adoptierter, der jünger als zwölf Jahren ist oder dessen Unmündigkeit verlängert wurde, oder ein nicht geschäftsfähiger Adoptierter wird auf Antrag des Prokurators durch einen Ad-hoc-Vormund vertreten. • Die Mutter und der Vater eines Adoptierten, der das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, werden vom Gerichtsschreiber vorgeladen, wenn der Widerruf gegenüber den Adoptierenden beantragt wird. Falls der Widerruf nur gegenüber einem einzelnen Adoptierenden beantragt wird, so wird der Adoptierende, dem gegenüber de Widerruf nicht beantragt wird, vom Gerichtsschreiber vorgeladen. • Der Beschluss wird in öffentlicher Sitzung verkündet und muss den Namen und die Vornamen, die der Adoptierte von nun an führen wird, sowie die Namen und Nachnamen der Nachfahren des Adoptierten, die ggf. durch den Adoptionsbeschluss geändert hätten werden können, enthalten. Falls der Adoptierte oder sein Vertreter dies beantragt, kann das Gericht beschließen, dass er weiterhin den Namen und die Vornamen, die ihm in der gerichtlichen Adoptionsverfügung zugeteilt worden waren, tragen wird. 28 C. Die Revision Die Revision eines Adoptionsbeschlusses ist möglich, wenn ausreichende Indizien vorliegen, dass eine Adoption infolge einer Entführung, eines Verkaufs eines Kindes oder eines Kinderhandels zustande gekommen ist. Die Revision kann von der Staatsanwaltschaft oder von einer Person, die zur biologischen Familie des Adoptierten (bis zum dritten Grad) gehört, beantragt werden. → Verfahren: • Die Revisionsklage unterliegt den üblichen Verfahrens- und ZuständigkeitsBestimmungen. • Ein Adoptierter der jünger als zwölf Jahre ist oder dessen Unmündigkeit verlängert wurde, oder ein nicht geschäftsfähiger Adoptierter wird auf Antrag des Prokurators durch einen Ad-hoc-Vormund vertreten. • Falls der Adoptierte jünger als achtzehn Jahre ist, lädt der Gerichtsschreiber den Vater und die Mutter des Adoptierten vor, falls es sich um eine einfache Adoption handelt, oder im Falle einer Volladoption die Personen, die als Vater und Mutter aufgetreten sind, bevor die angefochtene Adoption wirksam wurde. • Der Beschluss wird in öffentlicher Sitzung verkündet und muss den Namen und die Vornamen, die der Adoptierte von nun an führen wird, sowie die Namen und Nachnamen der Nachfahren des Adoptierten, die ggf. durch den Adoptionsbeschluss geändert hätten werden können, enthalten. Falls der Adoptierte oder sein Vertreter dies beantragt, kann das Gericht beschließen, dass er weiterhin den Namen und die Vornamen, die ihm in der gerichtlichen Adoptionsverfügung zugeteilt worden waren, tragen wird. D. Die Berufungsverfahren gegen die Anerkennungsentscheidungen Falls die föderale Zentralbehörde die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Adoption verweigert, können die Adoptierenden innerhalb von 60 Tagen ab der Aushändigung oder der Zustellung dieser Entscheidung vor dem erstinstanzlichen Gericht von Brüssel Berufung gegen diese Nichtanerkennungs-Entscheidung einlegen. Jeder andere Beteiligte oder die Staatsanwaltschaft kann innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der Entscheidung, die Adoption zu verweigern, oder ab dem Datum der Registrierung der Anerkennungsentscheidung Rechtsmittel einlegen. Diese Berufung muss gemäß dem im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Verfahren eingereicht und behandelt werden. Die Antragsteller müssen einen administrativen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts wählen. 29 VII. Praktische Informationen A. Beschwerdeverfahren 1. Auf föderaler Ebene Neben den gesetzlich vorgesehenen Verfahren besteht immer die Möglichkeit einer Eingabe beim föderalen Mediator. Die Hauptaufgabe des Kollegiums der föderalen Mediatoren besteht darin, die individuellen Beschwerden bezüglich der Tätigkeit und der Funktionsweise der föderalen Verwaltungen zu prüfen. Sie analysieren die Konfliktsituation, schlagen Lösungen vor und versuchen eine Schlichtung zwischen dem Beschwerdeführenden und der Verwaltung. Beschwerden können eingereicht werden bei: Föderaler Mediator Rue Ducale 43 1000 Brüssel Tel. +32 (0)2 289 27 27 Fax. +32 (2) 2 289 27 28 E-Mail: [email protected] 2. Auf Ebene der Französischen Gemeinschaft Es besteht immer die Möglichkeit einer Eingabe beim Mediationsdienst der Französischen Gemeinschaft, der als Aufgabe hat, die Beschwerden der Bürger, die Schwierigkeiten mit einem Verwaltungsdienst der Französischen Gemeinschaft haben und keine Lösung finden, zu bearbeiten. Service du médiateur de la Communauté française Rue des Poissonniers 11-13 bte 7 1000 Bruxelles Tel. +32 (0)2 548 00 70 Fax. +2 548 00 80 E-Mail: [email protected] B. Kosten und Dauer eines Adoptionsverfahren 1. Die Kosten einer Adoption Durch das Adoptionsverfahren entstehen verschiedene Kosten. Gewisse Kosten sind klar durch die Behörden in Belgien oder im Ausland festgelegt, andere Kosten sind variabel und hängen von äußeren Faktoren ab, die nicht durch die Behörden oder Vermittlungsdienste festgelegt werden können. 30 Die wichtigsten Kosten einer Adoption können schematisch wie folgt beschrieben werden: a. Die Vorbereitung Die Kosten der Vorbereitung belaufen sich bei der französischen Gemeinschaft auf 375 bis 500 Euro je nach Art der Adoption (Adoption eines ersten Kindes, Adoption eines zweiten Kindes oder innerfamiliäre Adoption) In der Deutschsprachigen Gemeinschaft liegen diese Kosten bei maximal 600 Euro. b. Das gerichtliche Verfahren in Belgien (Befähigungsurteil für eine internationale Adoption oder Adoptionsurteil für eine interne Adoption) Die Kosten bei Hinterlegung des Antrags beim Jugendgericht belaufen sich auf ca. 50 Euro. Die Sozialuntersuchung durch die zentrale Gemeinschaftsbehörde ist kostenlos. c. Die Begleitung im Vermittlungsverfahren Die Kosten für die Begleitung des Adoptionsprojektes durch die Vermittlungsdienste liegen bei maximal 2.500 Euro. Die Kosten für die Begleitung des Adoptionsprojektes durch die zentrale Behörde der Gemeinschaft liegen zwischen 1.750 und 2.500 Euro. Achtung: diese Kosten decken nicht die unten aufgeführten Kosten. d. Das Adoptionsverfahren im Ausland Dieses Verfahren bringt verschieden Ausgaben mit sich, die an das Erstellen der Akte (Übersetzung, Legalisierung), Verwaltungs- und Gerichtskosten im Ausland, Intervention der ortsansässigen Mitarbeiter der Vermittlungsdienste, Rechtsanwälte usw.…. gebunden sind. e. Die Reise ins Ursprungsland des Kindes Eine internationale Adoption beinhaltet im Allgemeinen eine Reise und einen Aufenthalt im Ursprungsland des Kindes. Diese Kosten können erheblich sein, je nach Anzahl der Reisen und Dauer des Aufenthalts, die durch die ausländische Gesetzgebung vorgeschrieben sind. f. Die Anerkennung und die Registrierung der internationalen Adoption Das Verfahren der Anerkennung und Registrierung durch die föderale zentrale Behörde ist kostenlos. Die Kosten der Übersetzung und der Legalisierung der ausländischen Dokumente gehen aber zu Lasten der Adoptierenden. 31 2. Die Dauer eines Adoptionsverfahrens Die Konkretisierung eines Adoptionsprojektes benötigt einen gewissen Zeitraum, den die Adioptionskandidaten mit Hilfe der verschiedenen Fachkräfte, die in diesem Prozess mitwirken, möglichst sinnvoll nutzen sollten. Einige Fristen sind gesetzlich geregelt. Hier einige Beispiele: • die Vorbereitung darf nicht länger als 4 Monate dauern; • die Sozialuntersuchung muss binnen 2 Monaten nach dem Urteil, das diese in Auftrag gibt, abgeschlossen sein; • der Jugendrichter urteilt über die Befähigung der Kandidaten binnen 45 Tagen nach Erhalt der Sozialuntersuchung. Trotz dieser gesetzlich festgelegten Fristen, ist es schwierig – praktisch unmöglich – die Dauer eines Adoptionsprojektes festzulegen. Diese Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von: • der Zahl der laufenden Adoptionsprojekte: Die Organisation der Vorbereitung ermöglicht die Teilnahme einer jährlich festgelegten Anzahl von Kandidaten; diese Anzahl hängt von der Anzahl der möglichen Vermittlungen ab. • der Anzahl zu adoptierender Kinder in Belgien und im Ausland: Die Zahl der adoptierbaren Kinder - sowohl aus juristischen als auch aus psychosozialen Gesichtspunkten, und auch unter dem Gesichtspunkt der AdoptionsBedingungen, die maximale Garantien bieten, bestimmt die Regulierung der Adoptionsanfragen und die Bearbeitung der Wartelisten durch die Vermittlungsdienste. • gewissen Fristen der Gerichtsprozedur in Belgien; • Fristen der Verfahren im Ursprungsland: Diese Fristen werden einerseits durch die Gesetzgebung oder Reglementierung in den Ursprungsländern und andererseits durch die Adoptionsanfragen aus den Aufnahmeländern bestimmt. 32 C. Nützliche Adressen 1. Föderale Zentrale Behörde Dienst der internationalen Adoption Generaldirektion der Gesetzgebung, Grundfreiheiten und Grundrechte Föderaler öffentlicher Dienst Justiz Boulevard de Waterloo, 115 1000 Brüssel Tel.: +32 (0)2 542 75 82 - Fax.: +32 (0)2 542 70 56 E-Mail: [email protected] – Website: www.just.fgov.be 2. Zentrale Behörden der Gemeinschaften a. Französische Gemeinschaft Autorité centrale communautaire - Service de l’adoption Direction générale de l’Aide à la jeunesse - Ministère de la Communauté française Boulevard Léopold II 44 1080 Bruxelles Tel.:+32 (0)2 413 41 35 - Fax.:+32 (0) 2 413 21 39 E-Mail: [email protected] – Website: www.adoptions.be b. Flämische Gemeinschaft Vlaamse Centrale Autoriteit inzake Adoptie – Kind en Gezin Hallepoortlaan 27 1060 Brüssel Tel.:+32 (0)2 533 14 76 / 77 – Fax.:+32 (0)2 544 02 90 E-Mail: [email protected] – Website: www.kindengezin.be c. Deutschsprachige Gemeinschaft Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption Gospertstraße 1 4700 Eupen Tel.: +32 50)87 59 63 46 – Fax.:+32 (0)87 55 64 73 E-Mail: [email protected] – Website: www.dglive.be 3. Anerkannte Einrichtungen a. Französische Gemeinschaft Die wichtigsten Länder, mit denen die anerkannten Adoptionsvermittlungsdienste der Französischen Gemeinschaft zusammenarbeiten, sind China, Äthiopien, Kolumbien, Indien, Russland und Thailand. Die in der folgenden Liste bei den jeweiligen Diensten angegebenen Länder sind als Hinweise angegeben; da diese Angaben ändern können, raten wir Ihnen, die Website des Dienstes zu konsultieren oder direkt mit den Vermittlungsdiensten Kontakt aufzunehmen. A la Croisée des Chemins Chaussée de Charleroi 33a, 1471 Loupoigne (Genappe) Tel. : +32 (0)67 34 51 30 – Fax: +32 (0)67 34 51 31 E-Mail : [email protected] Russland, Kolumbien,… 33 Armana Rue des Pavots 34, 1030 Bruxelles Tél.: +32 (0)2 705 78 19 – Fax: +32(0)2 705 74 59 E-Mail: [email protected] – Website:www.amarna.org Südafrika, China, Kolumbien, Indien, Thailand,… Emmanuel Adoption Rue Nusbaum 23, 4141 Louveigné Tel.: +32(0)4 360 80 59 – Fax: +32(0)4 360 88 69 E-Mail: [email protected] Belgien, Indien, … (Kinder mit besonderen Bedürfnissen) Enfants de l’Espoir Rue de Montigny 13, 6000 Charleroi Tel.: +32(0)71 70 34 55 – Fax: +32(0)71 70 34 56 E-Mail: n. [email protected], [email protected] – www.enfantsdelespoir.be Thailand, China, Indien,… Larisa Rue de Mons 34, 4000 Liège Tel.: +32(0)4 253 00 56 – Fax: +32(0)4 253 00 63 E-Mail: [email protected] – www.larisa.be China, Mali, Ukraine,… Los Ninos de Colombia Rue du Parapet 41, 5537 Bioul Tel.: +32(0)71 79 80 53 – Fax: +32(0)71 79 80 53 E-Mail: [email protected] Kolumbien O.N.E.-Adoption Avenue de la Toison d’Or 80 bte 6, 1060 Bruxelles Tel.: +32(0)2 538 59 99 – Fax: +32(0)2 538 82 56 E-Mail : [email protected] – Website: www.one.be/adoption2/oneadoption.html Interne Adoption 34 Sourire d’Enfants Rue de la Reffe 9, 4920 Remouchamps Tel.: +32 (0)4 384 59 29 – Fax:+32(0)4 384 76 80 E-Mail: [email protected] China, Äthiopien, Haiti und Philippinen,… Service d’Adoption Thérèse Wante Rue du Bauloy 93, 1340 Ottignies - Louvain-La-Neuve Tel.:+32(0)10 45 05 67 – Fax :+32(0)10 45 52 56 E-Mail:[email protected] Interne Adoption b. Flämische Gemeinschaft Dienste für die Vorbereitung: Triobla Zwevegemsestraat 20 bus 1, 8500 Kortrijk Tel.:+32(0)56 25 50 04 – Fax: +32(0)56 25 50 19 E-Mail:[email protected] – Website:www.triobla.be VCOK Raas Van Gaverestraat 67A, 9000 Gent Tel.:+32(0)9 232 47 38 – Fax: +32(0)9 232 47 50 E-Mail: [email protected] – Website: www.cvok.be Dienste für die Sozialuntersuchung: CAW De Mare Maurits Sabbelaan 57B, 2020 Antwerpen 2 Tel.: +32(0)3 247 88 00 oder +32(0)3 247 88 11– Fax: +32(0)3 247 88 92 E-Mail: [email protected] CAW De Viersprong Garenmarkt 3, 8000 Brugge Tel. : +32(0)50 47 10 47 – Fax: +32(0)50 47 10 48 E-Mail: [email protected] CAW Sonar Sint-Catharinastraat 8, 3580 Beringen Tel.:+32(0)11 42 67 79 – Fax: +32(0)11 42 67 79 E-Mail: [email protected] 35 CAW Visserij Visserij 153, 9000 Gent Tel. +32(0)9 223 66 55 – Fax: +32(0)9 223 85 79 E-Mail: [email protected] CAW Mosaïek Grétrystraat 1, 1000 Brussel Tel. +32(0)2 227 02 03 – Fax: 32(0)2 227 02 10 E-Mail: [email protected] Vermittlungsdienst für die internationale Adoption: Flanders Intercountry Adoption Care (FIAC) Stationsstraat 80 A, 2440 Geel Tel: +32(0)14 70 04 71 - Fax: +32(0)0 14 70 04 80 E-mail: [email protected] - Website: http://users.telenet.be/FIAC-adoptiedienst Kolumbien, Philippinen, Südafrika, Thailand , Äthiopien Het Kleine Mirakel Vrijwilligersstraat 10 bus 8, 2340 Beerse Tel.: +32(0)14 61 64 36 E-Mail: [email protected] – Website: www.hetkleinemirakel.be Koordinatorin: Anick Joris Kasachstan Horizon Grote Markt 10/3, 9120 Beveren Tel: +32(0)3 775 91 92 - Fax: +32(0)3 775 89 08 E-mail: [email protected] - Website: www.horizon-adoptie.be China, Russland, Bulgarien Ray of Hope Galgenbergstraat 52 a1, 9290 Berlare Tel: +32(0)52 4272 66 - Fax: +32(0)52 42 61 75 E-mail: [email protected] - Website: www.rayofhope.be Äthiopien, Sri Lanka Vermittlungsdienst für die interne Adoption: Adoptiedienst Stedelijk Ziekenhuis Roeselare Brugsesteenweg 90, 8800 Roeselare Tel: +32(0)51 23 61 04 - Fax: +32(0)51 23 64 18 E-mail: [email protected] - Website: www.adoptie-roeselare.be 36 Adoptiedienst CAW Visserij Visserij 153, 9000 Gent Tel.:+32(0)9 223 66 55 - Fax:+32(0)9 233 85 79 E-mail: [email protected] Gents Adoptiecentrum Wittemolenstraat 31, 9040 Sint-Amandsberg Tel.: +32(0)9 229 31 00 - Fax: +32(0)9 228 86 89 E-mail: [email protected] - Website: www.gentsadoptiecentrum.be Gewenst Kind Osystraat 39/0, 2060 Antwerpen Tel.: +32(0)3 232 24 52 - Fax: +32(0)3 295 34 53 E-mail: [email protected] - Website: users.pandora.be/gewenst.kind Adoptiedienst De Mutsaard Maurits Sabbelaan 57, 2020 Antwerpen 2 Tel.: +32(0)3 247 88 70 - Fax: +32(0)3 247 88 90 E-mail: [email protected] Kandidaten aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft können nicht über die Dienste der Flämischen Gemeinschaft adoptieren. c. Deutschsprachige Gemeinschaft In der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine anerkannten AdoptionsVermittlungsdienste. Die Kandidaten aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft können sich aufgrund eines Abkommens zwischen den beiden Gemeinschaften an jeden anerkannten Dienst in der Französischen Gemeinschaft wenden. 4. Gericht Erster Instanz: Für die Kandidaten, die ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, ist das Gericht Erster Instanz in Eupen zuständig: Gericht Erster Instanz Rathausplatz 8, 4700 Eupen Tel.: +32(0)87 59 65 60 – Fax:+32(0)87 59 65 78 Tribunal de Première Instance (Greffe Civil) Centre Judiciaire Place Schalbert, 6700 Arlon Tel : +32(0)63 21 44 00 oder +32(0)63 21 44 04 - Fax: +32(0)63 23 48 29 Tribunal de Première Instance (Palais de Justice) 6000 Charleroi Tel. +32 (0)71 23 65 11 - Fax +32 (0)71 23 67 93 Tribunal de Première Instance (Greffe Civil) Place du Palais de Justice 6, 5500 Dinant Tel. +32 (0)82 21 18 11 - Fax +32 (0)82 22 78 70 37 Tribunal de Première Instance (Greffe Civil) Nouveau Palais de Justice Quai D'arona 4, 4500 Huy Tel. +32 (0)85 24 45 70 – Fax +32(0)85 23 48 59 Tribunal de Première Instance (Palais de Justice) Place Saint-Lambert 16, 4000 Liège Fax +32(0)4 232 54 88 Tribunal de Première Instance (Palais de Justice) Rue Victor Libert 9, 6900 Marche-en-Famenne Tel. : +32(0)84 31 07 00 – Fax : +32(0)84 31 07 19 Tribunal de Première Instance (Palais de Justice) Rue De Nimy 35,7000 Mons Tel. : +32(0)65 35 69 91 – Fax: +32(0)65 35 65 08 Tribunal de Première Instance Place du Palais de Justice, 5000 Namur Tel. : +32(0)81 25 17 11 –Fax : +32(0)81 25 18 85 Tribunal de Première Instance (Palais de Justice) Place Charles Bergh 1, 6840 Neufchâteau Tel.: +32(0) 61 27 53 14 –Fax: +32(0)61 27 53 13 Tribunal de Première Instance (Palais de Justice) Place Albert 1er 17, 1400 Nivelles Tel.: +32(0)67 28 23 36 – Fax: +32(0)67 28 23 75 Tribunal de Première Instance Place du Palais de Justice, 7500 Tournai Tel. : +32(0)69 25 17 43 – Fax : +32(0)69 23 31 62 Tribunal de Première Instance (Palais de Justice) Rue du Tribunal 4, 4800 Verviers Tel.: +32(0)87 32 37 23 oder +32(0)87 32 37 24 – Fax: +32(0)87 32 37 78 Rechtbank van eerste aanleg (griffie) Bolivarplaats 20 bus 1, 2000 Antwerpen Tel.: +32(0)3 257 80 11 – Fax: +32(0)3 257 86 92 Rechtbank van eerste aanleg (bugerlijke griffie) Kazernevest 3, 8000 Brugge Tel.: +32(0)50 47 31 60 – Fax: +32(0)50 47 31 64 Rechtbank van eerste aanleg (bugerlijke griffie) Poelaertplein 1, 1000 Brussel Tel.: +32(0)2 508 61 11 – Fax: +32(0)2 508 62 77 38 Rechtbank van eerste aanleg (bugerlijke griffie) Justitieplein 1, 9200 Dendermonde Tel. +32(0)52 26 08 06 – Fax: +32(0)52 26 08 09 Rechtbank van eerste aanleg (gerechtsgebouw) Koophandelplein 23, 9000 Gent Tel.: +32(0)9 267 41 11 – Fax: +32(0)9 267 43 02 Rechtbank van eerste aanleg (bugerlijke griffie) Thonissenlaan 75, 3500 Hasselt Tel.: +32(0)11 24 65 00 – Fax: +32(0)11 24 05 75 Rechtbank van eerste aanleg (gerechtsgebouw) Grote markt 1, 8900 Ieper Tel.: +32(0)57 22 48 70 – Fax: +32(0)57 22 48 22 Rechtbank van eerste aanleg (gerechtsgebouw) Burgnolfstraat 10A, 8500 Kortrijk Tel.: +32(0)56 26 94 58 – Fax: +32(0)56 26 94 02 Rechtbankvan eerste aanleg (gerechtsgebouw) Smoldersplein 5, 3000 Leuven Tel. +32(0)16 21 40 65 – Fax +32(0)16 21 40 75 Rechtbank van eerste aanleg (gerechtsgebouw) Keizerstraat 20, 2800 Mechelen Tel.: +32(0)15 28 81 11 – Fax: +32(0)15 28 81 00 Rechtbank van eerste aanleg (gerechtsgebouw) Bourgondiëstraat 5, 9700 Oudenaarde Tel.: +32(0)55 33 16 11 – Fax: +32(0)55 31 85 35 Rechtbank van eerste aanleg Piepelpoel 10, 3700 Tongeren Tel.: +32(0)12 39 99 46 – Fax: +32(0)12 39 99 52 oder +32(0)12 39 99 58 Rechtbank van eerste aanleg Kasteelstraat 1, 2300 Turnhout Tel.: +32(0)14 47 17 23 – Fax: +32(0)14 47 18 82 Rechtbank van eerste aanleg P. Benoitlaan 2, 8630 Veurne Tel.: +32(0)58 29 63 17 – Fax: +32(0)58 29 63 24 39 VIII. Geltende Rechtstexte A. Auf Internationaler Ebene Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (B.S. 06.06.2005) B. Auf föderaler Ebene • Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption (B.S. 01.06.2006) • Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption (B.S. 16.05.2003), abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2004 (B.S. 27.07.2004), das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (B.S. 31.12.2004), das Gesetz mit verschiedenen Bestimmungen vom 20. Juli 2005 (B.S. 29.07.2005) und das Gesetz vom 6. Dezember 2005 zur Abänderung bestimmter Bestimmungen betreffend die Adoption (B.S. 16.12.2005) und das Gesetz vom 18. Mai 2006 welches verschiedene Dispositionen des Zivilgesetzbuches abändert, um die Adoption durch Personen gleichen Geschlechts zu ermöglichen (B.S. 20.06.2006). • Gesetz vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht (B.S. 27.07.2004) • Königlicher Erlass vom 24. August 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht (B.S. 29.08.2005) • Ministerieller Erlass vom 24. August 2005 zur Bestimmung der in Artikel 360-1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten föderalen Zentralbehörde im Bereich der internationalen Adoption (B.S. 29.08.2005) • Ministerielles Rundschreiben vom 24. August 2005 betreffend die Durchführung der Reform der Adoption (B.S. 29.08.2005) 40 C. Auf Gemeinschaftsebene 1. Für die Französische Gemeinschaft • Dekret der Französischen Gemeinschaft über die Adoption vom 31. März 2004 (B.S. 13.05.2004), abgeändert durch Dekret vom 1. Juli 2005 (B.S. 07.09.2005) • Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft über die Adoption vom 7. Oktober 2005 (B.S. 28.12.2005) 2. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft • Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Adoption vom 21. Dezember 2005 (B.S. 22.03.2006) • Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Adoption vom 28. September 2006 (B.S. 23.11.2006) • Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Einsetzung der zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption 3. Für die Flämische Gemeinschaft o Dekret über die Internationale Adoption vom 15. Juli 2005 (B.S. 16.09.2005) o Erlass der Flämischen Regierung über die internationale Adoption vom 23. September 2005 (B.S. 18.11.2005) o Dekret vom 3. Mai 1989 über die Anerkennung der Adoptionsdienste (B.S.12.08.1989) o Erlass der Flämischen Regierung vom 8. Juli 2005 betreffen die Adoptionsdienste die interne Adoptionen vermitteln (B.S. 26.07.2005) 41 IX. Glossar Adoption: Rechtsgeschäft, das zwischen den Personen ähnliche Beziehungen entstehen lässt, wie sie bei der Kindschaft entstehen. Adoption, Einfache : - Betrifft entweder Minderjährige oder Volljährige; - löst die Familienbande mit der Ursprungsfamilie nicht auf; - Bildet Familienbande ausschließlich zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden, aber nicht zwischen dem Adoptierten und der Familie des Adoptierenden. Allerdings bildet sie solche Bande zwischen dem Adoptierenden und den Nachkommen des Adoptierten; - ist aus sehr schwerwiegenden Gründen widerrufbar. Adoption, Familieninterne (im weiteren Sinne): jede (interne) Adoption eines verwandten Kindes des Adoptierenden (bis zum 3. Grad) oder eines Kindes, das bereits das tägliche Leben des Adoptierenden teilt oder eine soziale oder affektive Bindung zum Adoptierenden unterhält. Der Begriff „familienintern“ findet sich nicht im Gesetzestext. Man könnte ihn durch „Adoption eines verwandten Kindes“ ersetzen, da der Begriff „verwandt“ sich durchaus im Gesetzestext wieder findet. Adoption, Internationale: jede Adoption, die einen landesübergreifenden Ortswechsel des Kindes impliziert. Als internationale Adoption gilt die Adoption eines Kindes, das von seinem Herkunftsland nach Belgien gebracht wurde, gebracht wird oder gebracht werden muss, entweder nach seiner Adoption in diesem Land oder im Hinblick auf seine Adoption in Belgien; als internationale Adoption gilt ebenfalls die Adoption eines Kindes, das in Belgien wohnt, ohne berechtigt zu sein, sich dort niederzulassen oder sich länger als drei Monate dort aufzuhalten, um dort von einer Person adoptiert zu werden, die dort ihren üblichen Wohnsitz hat. Adoption, Interne : jede Adoption, die keinen internationalen Umzug eines Kindes impliziert. Adoption, Volladoption: jede Adoption, die dem Kind ein Statut verleiht, welches identische Rechte und Pflichten wie für ein biologisches Kind des Adoptierenden beinhaltet; diese steht im Gegensatz zur so genannte einfache Adoption. Die wichtigsten Merkmale der Volladoption sind: - die vollständige Einbindung des Kindes in die Familie des Adoptierenden; - die Auflösung aller Familienbande mit der Ursprungsfamilie; - die Unwiderrufbarkeit der Adoption. Außerdem ist die Volladoption Minderjährigen unter 18 Jahren vorbehalten. Adoptionsbewerber: Person, die das gesetzliche Verfahren zur Durchführung einer Adoption eingeleitet hat. Adoptionseignung: die Eignung, zu adoptieren wird entweder durch das Fähigkeitsurteil (bei internationalen Adoptionsverfahren) verliehen oder im Adoptionsbeschluss bestätigt (bei internen Adoptionsverfahren). 42 Adoptionsvermittler: jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsperson, welche die erforderlichen Bedingungen erfüllt und die Zulassung der zuständigen Gemeinschaft erhalten hat. Nur die anerkannten Adoptionseinrichtungen dürfen als Adoptionsvermittler tätig sein. Jede Person, die als Vermittler auftritt, ohne anerkannt zu sein, oder die auf die Dienste eines nicht anerkannten Adoptionsvermittlers zurückgreift, kann strafrechtlich belangt werden. Adoptivfamilienvermittlung: Verfahren im Rahmen der Betreuungsphase der Adoption, das dazu führt, einem bestimmten Kind eine Adoptivfamilie vorzuschlagen, welche Fähigkeiten aufweist, die den Bedürfnissen, den Eigenschaften und den bisherigen Erlebnissen dieses Kindes angepasst sind. Anerkannte Adoptionseinrichtung: jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsperson, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, um als Adoptionsvermittler tätig zu sein, und die von der zuständigen Gemeinschaft die Zulassung als Adoptionsvermittler erhalten hat. Föderale Zentralbehörde: beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz (FÖD Justiz) benannte Dienststelle, die in Belgien als Zentralbehörde die im Haager Übereinkommen vorgesehenen Funktionen, welche ihr im Zivilgesetzbuch zugewiesen wurden, sowie die weiteren ihr dort zugewiesenen Funktionen wahrnimmt. Formale Bedingungen der Adoption: sämtliche Bedingungen, die mit dem Adoptionsverfahren zu tun haben. Gemeinschaftliche Zentralbehörde: die von der zuständigen Gemeinschaft benannte Behörde. Die Gemeinschaftliche Zentralbehörde ist im Wesentlichen für die Vorbereitung der Adoptionsbewerber, für die Betreuungsphase der Adoptivfamilienvermittlung und für die postadoptive Betreuung zuständig, mit Ausnahme der Anerkennung und der Registrierung der Adoption. Grundbedingungen der Adoption: Bedingungen, die für die Durchführung eines Adoptionsverfahrens erfüllt sein müssen. Sie betreffen im Wesentlichen das Alter, den Zivilstand, die Eignung der Adoptierenden, die Adoptierbarkeit des Kindes und die Einwilligung der betroffenen Parteien. Kind: jede Person unter 18 Jahren. Staat, Aufnahmestaat (oder -land): Staat oder Land, in das das Kind entweder nach der Adoption oder im Hinblick auf die Adoption in diesem Staat oder Land gebracht wurde, gebracht wird oder gebracht werden muss; Gegensatz: „Herkunftsstaat oder -land“. Staat, Herkunftsstaat (oder -land): Staat oder Land, in dem das Kind üblicherweise zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Adoptivfamilienvermittlung wohnt; Gegensatz: „Aufnahmestaat (oder -land)“. Subsidiarität: das Subsidiaritätsprinzip der Adoption – und insbesondere der internationalen Adoption – schreibt fest, dass die Adoption die letzte denkbare Lösung für das Kind ist, nach Ausschluss aller anderen Schutzmaßnahmen (Verbleib in der Ursprungsfamilie, interne Adoption im Herkunftsland). 43 Übergeordnetes Interesse des Kindes: Leitgedanke des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, verweist auf die Grundrechte des Kindes, insbesondere betreffend seine Schulbildung, soziale Eingliederung und affektive Betreuung. Zuständige Behörde des Herkunftsstaates (oder -landes) oder zuständige Behörde des Aufnahmestaates (oder -landes): falls es sich um einen Staat handelt, der an das Haager Übereinkommen gebunden ist: die Zentralbehörde dieses Staates im Sinne dieses Übereinkommens; falls es sich um einen Staat handelt, der nicht an das Haager Übereinkommen gebunden ist: jede andere Behörde, die gemäß dem Recht dieses Staates als solche anerkannt ist. 44 Verantwortlicher Herausgeber: Alain Bourlet, 115 bd de Waterloo, 1000 Bruxelles Nachdruck des Textes mit Quellenangabe genehmigt