Kündigung durch den Arbeitnehmer
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Kündigung durch den Arbeitnehmer
Arbeitsrechts-Info. Kündigung durch den Arbeitnehmer Stand: Juli 2004 Voraussetzung: unbefristetes Arbeitsverhältnis Will ein Arbeitnehmer kündigen, so setzt dies das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Ein befristetes Arbeitsverhältnis (z. B. für die Dauer von drei Monaten) kann grundsätzlich nicht durch Kündigung aufgelöst werden. Es endet automatisch nach der vereinbarten Frist, falls es nicht verlängert wird und dann in ein unbefristetes übergeht. Eine Kündigung während eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt es nur dann, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist. Kündigen: schriftlich oder mündlich? Grundsätzlich ist sowohl bei den Arbeitern als auch bei den Angestellten eine mündliche Kündigung möglich. Ausnahme: Einzelne Kollektiv- oder Arbeitsverträge sehen vor, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber ohnehin, eine Kündigung schriftlich und eingeschrieben an den Arbeitgeber zu übersenden. Begründung, Kündigungsfrist und -termin Einen Grund, warum man kündigt, braucht man nicht anzugeben. Es sind nur die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zu beachten und einzuhalten. Unter Kündigungsfrist versteht man den Zeitraum von der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, unter Kündigungstermin den letzten Arbeitstag. Arbeiter Bei Arbeitern sind Kündigungsfrist und -termin in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt und sind sehr unterschiedlich. Ein Arbeiter sollte daher unbedingt vor dem Aussprechen der Kündigung im anzuwendenden Kollektivvertrag nachschauen. Der Kollektivvertrag muss in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum im Betrieb aufliegen. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei der Arbeiterkammer über Kündigungsfristen und -termine. Angestellte Sie haben grundsätzlich eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat. Der Kündigungstermin ist jeweils der letzte Tag eines Monats. Wenn also z. B. ein Arbeitsverhältnis am 31. Dezember beendet werden soll, muss die Kündigung spätestens am 30. November dem Arbeitgeber zugehen. Achtung: Es ist möglich, dass im Arbeitsvertrag längere Fristen vereinbart worden sind! Ab wann gilt eine Kündigung? Eine mündliche Kündigung ist zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochen wird. Die schriftliche Kündigung ist nicht mit dem Zeitpunkt des Absendens (Postaufgabestempel), sondern erst mit dem Einlangen des Briefes in der Firma wirksam. Achtung: Berücksichtigen Sie die Dauer des Postweges! Beispiel: Will ein Angestellter, dass sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß am 31. Dezember endet, so muss er das Kündigungsschreiben einige Tage vor dem 30. November zur Post geben, damit es bis spätestens 30. November beim Arbeitgeber einlangt. Abfertigung? Ob bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Abfertigung zusteht, hängt davon ab, ob für den Betreffenden das alte oder das neue Abfertigungsgesetz gilt. Beim neuen Abfertigungsrecht bleibt der Anspruch auch bei Selbstkündigung aufrecht. Dieses gilt für ab 1. 1. 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse sowie für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zwar vor dem 1. 1. 2003 begonnen hat, die aber mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung über die Anwendbarkeit des neuen Abfertigungsrechtes getroffen haben (Details dazu in der AK-Broschüre zur Abfertigung Neu). Für alle anderen Arbeitnehmer gilt grundätzlich, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer der Anspruch auf Abfertigung verloren geht. T i p p : Im Gegensatz zur Selbstkündigung vernichtet eine einvernehmliche Lösung den Abfertigungsanspruch nicht. Vor allem Arbeitnehmer, die schon viele Jahre im Betrieb sind und mit der Selbstkündigung auf eine hohe Summe an Abfertigung verzichten würden, sollten mit dem Arbeitgeber über eine solche Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verhandeln statt überstürzt zu kündigen. Wie formuliert man eine Kündigung? Beispiel 1: Friseurin (Arbeiterin), zwei Jahre im Betrieb, Kollektivvertrag für das Friseurgewerbe: Kündigungsfrist ist eine Woche, Kündigungstermin ist das Ende der Lohnwoche (Samstag) Einschreiben Susanne Mayr Stadlerstraße 6 4040 Linz Linz, 10. Nov. 2004 Herrn Walter Sturm Friseurmeister Straße Ort Betrifft: Kündigung Sehr geehrter Herr Sturm! Ich kündige mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 20. November 2004. (Unterschrift) Erläuterung: Kündigungstermin 20. November, da dies der nächste Samstag (Ende der Lohnwoche) ist, an dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einwöchigen Kündigungsfrist frühestens beendet werden kann. Beispiel 2: Angestellter im Handel, ein Jahr beschäftigt, Kündigungsfrist ist ein Monat, der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Kalendermonats. Einschreiben Hans Silber Straße Ort Linz, 20. Nov. 2004 Firma Max Mayr GesmbH. Straße Ort Betrifft: Kündigung Sehr geehrte Damen und Herren! Ich kündige mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2004. (Unterschrift) Fristwidrige Kündigungen haben Folgen! Achten Sie darauf, Kündigungsfrist und -termin exakt einzuhalten. Denn das Nichteinhalten kann den Verlust von Ansprüchen bzw. Schadenersatzpflicht bedeuten. So können im Fall einer entsprechenden Kollektivvertragsbestimmung Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verloren gehen. Ein offener Urlaub des letzten Urlaubsjahres etwa muss nicht – wie bei ordnungsgemäßer Kündigung – abgegolten werden. Kann der Arbeitgeber einen Schaden nachweisen, der durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. des -termines verursacht wurde, ist der Arbeitnehmer zum Ersatz verpflichtet. Die Arbeiterkammer berät Sie gerne Die AK-Rechtsexpertinnen und -experten ● beantworten jährlich über 70.000 telefonische Anfragen ● beraten jährlich über 45.000 AK-Mitglieder persönlich Auch für Ihre Fragen steht das Berater-Team unter 050/6906-1 gerne zur Verfügung. Erreichbar aus ganz Oberösterreich zum Ortstarif. Sollte eine telefonische Klärung Ihres Anliegens nicht möglich sein, wird ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart. Rasch und einfach – vor allem aber rund um die Uhr – können Sie sich auch unter www.arbeiterkammer.com im Internet informieren. Service, Rat und Hilfe ☎ 050/69 06 www.arbeiterkammer.com Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, 4020 Linz, Volksgartenstraße 40. – Hersteller: Fidelis Druck GmbH, Linz.