2014-11-05 Mindestlohn

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2014-11-05 Mindestlohn
06.11.2014
Herausforderung
Mindestlohn - Risiken
und Chancen
Dipl.-Kfm./ Dipl. BW Dirk Ellinger
Hauptgeschäftsführer DEHOGA Thüringen e.V.
1
06.11.2014
Herausforderung Mindestlohn –
Risiken und Chancen
2
06.11.2014
Vorweg…
• Das Gesetz ist veröffentlicht und in Kraft.
• Es war der politische Wille einen gesetzlichen Mindestlohn in
Deutschland umzusetzen.
• Viele Regelungen sind bislang in ihrer Wirkung noch nicht im
Ansatz absehbar und werden erst im Laufe der Zeit durch die
Rechtsprechung klar.
• Alle Angaben können nur den derzeitigen Stand der
Erkenntnis wiedergeben und nicht im Ansatz eine
rechtssichere oder gar abschließende Bewertung.
• Ich versuche es so verständlich wie möglich – aber wir sind in
einer rechtlich schwierigen Materie.
• Gern halten wir Sie auf dem Laufenden und beantworten
Ihre Fragen – soweit wir es können.
Das politische Argument…
Quelle:
http://www.der-mindestlohn-kommt.de/
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06.11.2014
Wo gab es so etwas schon einmal?
Quelle:
www. www.der-mindestlohn-kommt.de/
Google – am 04.11.2014 – 23:30
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06.11.2014
Tarifautonomiestärkungsgesetz
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06.11.2014
Tarifautonomiestärkungsgesetz
Tarifautonomiestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Am 15. August 2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden.
Das Gesetz ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. Für den DEHOGA ist dies
insbesondere in Bezug auf die Änderung des § 5 Tarifvertragsgesetz
(Allgemeinverbindlichkeitserklärung) von Bedeutung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 1. Januar 2015. Das Gleiche gilt für die
Übergangsregelung für die kurzfristige Beschäftigung (70-Tage-Regelung).
Tarifautonomiestärkungsgesetz
Quelle:
BT DS 18/2010 (neu)
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06.11.2014
Tarifautonomiestärkungsgesetz
Aktueller Sachstand in Thüringen
Geltungsbereich § 5 ETV
Beschäftigte Hotellerie und Gastronomie
BG
1.
2.
3.
4.1.
4.2.
4.3.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
UG
aufgehoben
Angleichg. BG 3
im 1. + 2. Jahr
im 3. + 4. Jahr
ab 5. Jahr
Entgelt
Std.-lohn
01.01.2014
bei
gerundet
173
1.294,00 €
1.294,00 €
1.352,00 €
1.412,00 €
1.457,00 €
1.508,00 €
1.625,00 €
1.816,00 €
2.083,00 €
2.496,00 €
7,48 €
7,48 €
7,82 €
8,16 €
8,42 €
8,72 €
9,39 €
10,50 €
12,04 €
14,43 €
2014
Erhöhung
zum
01.08.2014
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
Entgelt
01.08.2014
gerundet
1.326,00 €
1.326,00 €
1.386,00 €
1.447,00 €
1.493,00 €
1.546,00 €
1.666,00 €
1.861,00 €
2.135,00 €
2.558,00 €
Std.-lohn
bei
173
7,66 €
7,66 €
8,01 €
8,36 €
8,63 €
8,94 €
9,63 €
10,76 €
12,34 €
14,79 €
2015
Mindestlohn (linear)
8,50 €
110,90%
0,00 €
8,50 €
8,50 €
8,88 €
9,27 €
9,57 €
9,91 €
10,68 €
11,93 €
13,69 €
16,40 €
frei
Wenn BG 2 (= BG 1) auf 8,50 € angehoben wird, ergibt sich eine lineare
Verschiebung des Tarifgefüges von 10,90 %.
Aktueller ETV für das Gastgewerbe Thüringen
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06.11.2014
Aktueller Sachstand in Thüringen
Geltungsbereich § 6 ETV
Handels-, System- und Fast Food-Gastronomie sowie Cateringbetriebe
BG
1.
2.
3.
4.1.
4.2.
4.3.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
UG
Angleichg. BG 2
im 1. + 2. Jahr
im 3. + 4. Jahr
ab 5. Jahr
Entgelt
Std.-lohn
01.01.2014
bei
gerundet
173
1.220,00 €
1.220,00 €
1.294,00 €
1.352,00 €
1.412,00 €
1.457,00 €
1.508,00 €
1.625,00 €
1.816,00 €
2.083,00 €
2.496,00 €
7,05 €
7,05 €
7,48 €
7,82 €
8,16 €
8,42 €
8,72 €
9,39 €
10,50 €
12,04 €
14,43 €
2014
Erhöhung
zum
01.08.2014
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
2,50%
Entgelt
01.08.2014
gerundet
1.251,00 €
1.251,00 €
1.326,00 €
1.386,00 €
1.447,00 €
1.493,00 €
1.546,00 €
1.666,00 €
1.861,00 €
2.135,00 €
2.558,00 €
Std.-lohn
bei
173
7,23 €
7,23 €
7,66 €
8,01 €
8,36 €
8,63 €
8,94 €
9,63 €
10,76 €
12,34 €
14,79 €
2015
Mindestlohn (linear)
8,50 €
117,57%
8,50 €
8,50 €
9,01 €
9,42 €
9,83 €
10,15 €
10,51 €
11,32 €
12,65 €
14,51 €
17,39 €
frei
Wenn BG 2 (= BG 1) auf 8,50 € angehoben wird, ergibt sich eine lineare
Verschiebung des Tarifgefüges von 117,57 %.
Aktueller ETV für das Gastgewerbe Thüringen
Tarifautonomiestärkungsgesetz
§ 614 Fälligkeit der
Vergütung
Die Vergütung ist nach der
Leistung der Dienste zu
entrichten. Ist die
Vergütung nach
Zeitabschnitten bemessen,
so ist sie nach dem Ablauf
der einzelnen
Zeitabschnitte zu
entrichten.
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06.11.2014
Tarifautonomiestärkungsgesetz
???
-
Arbeitsvertragliche Regelungen
Tarifvertragliche Regelungen
Tarifautonomiestärkungsgesetz vs. Tarifautonomie
Quelle:
§ 19 MTV für das Thüringer Gastgewerbe
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06.11.2014
Tarifautonomiestärkungsgesetz
§ 14 Haftung des Auftraggebers
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werkoder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses
Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder
einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1
umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur
sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist
(Nettoentgelt).
Quelle:
Auszüge aus dem Gesetzestext; § 14 Arbeitnehmer - Entsendegesetz
Tarifautonomiestärkungsgesetz
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06.11.2014
Dienstplan
Wir sind auf der Suche nach einem Rahmenvertragspartner zur Zeiterfassung –
erste Gespräche laufen bereits.
Aber:
Chancen und Risiko liegen hier eng beieinander!
Quelle:
http://www.dienstplan-maschine.de/images/gastro_pic.jpg
Lichtbilderausweis
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet,
ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und
den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
…
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
…
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1
hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der
Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen
bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
Quelle:
§ 2a SchwarzArbG
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06.11.2014
Arbeitszeit - Pausenzeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu
unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander
dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
…..
Quelle:
Arbeitszeitgesetz
Aushangpflichtige Gesetze
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und
der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche
Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer
zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7
eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.
Gerne können Sie diese über den Link zu den Tagungsunterlagen bestellen.
Achtung: Bußgeld bei Nichtaushang.
Quelle:
Arbeitszeitgesetz
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06.11.2014
Herausforderung Mindestlohn - Risiken und Chancen
Laut einer TA-Umfrage (Mitte August) zum Thema Mindestlohn gibt sich ein
Restaurantbesitzer wenig besorgt.
"Wir sind knapp unter dem Mindestlohn, teilweise sogar drüber", bekennt er. Das
gehe auch gar nicht anders, wenn man, wie er, immer qualifizierte Mitarbeiter
brauche.
Dennoch, Mindestlohn und höhere Zuliefererpreise seien kein Grund, die Preise nach
oben zu schrauben.
Wir haben in den Preisen schon länger höhere Löhne berücksichtigt und so kalkuliert.
Nochmals einen Preisaufschlag werde es daher nicht geben. Die Preise am Rennsteig
sind ohnehin nicht die billigsten."
Aktuelles aus der Presse
Taxifahrer entlassen: Gütetermin gescheitert
Vor dem Arbeitsgericht in Hannover haben Taxifahrer am Dienstag vor dem
Gütetermin demonstriert.
Der Mindestlohn kommt - und die Taxibranche macht sich Sorgen. Um die Mehrkosten
aufzufangen, hat sie in vielen Städten eine Erhöhung der Fahrpreise beantragt. Und
ein hannoverscher Unternehmer hat zudem vorsorglich 65 Fahrern zum Jahresende
gekündigt:
Er fürchte die Insolvenz seiner
Firma. Rund zwei Drittel der
Fahrer wehren sich mit einer
Sammelklage.
Ein Gütetermin vor dem
Arbeitsgericht ist am Dienstag
gescheitert.
Quelle: www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Taxifahrer-entlassen-Guetetermingescheitert,taxifahrer146.html
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06.11.2014
Taxifahrer entlassen: Gütetermin gescheitert
Die Arbeitgeberseite hält an den Kündigungen fest. Den Anwälten zufolge könnte das
Unternehmen schon im Januar pleite sein. "Mein-Taxi"-Betriebsrat Frank Winsemann
will das nicht glauben, und auch die Gewerkschaft ver.di ist skeptisch.
Gewerkschaft verweist auf geplante höhere Taxikosten
Laut Mira Neumaier von ver.di ist es unglaubwürdig, dass der Taxiunternehmer den
Betrieb einstellen will und deshalb seine Fahrer entlässt. Schließlich gebe es keine
Nachweise darüber, dass auch Räumlichkeiten und Leasingverträge gekündigt worden
seien, so Neumaier. Die Firma habe zudem die Möglichkeit eines Weiterbetriebs nach
einem neuen Modell erwähnt. Neumaier hofft, dass die Arbeitsplätze gerettet werden
können. "Es geht um Existenzen von Menschen, die keine anderen Optionen haben",
erklärte sie. In und um Hannover sind laut ver.di höhere Taxigebühren in Planung. Es
sei für Unternehmen deshalb durchaus möglich, Mitarbeitern den Mindestlohn zu
zahlen.
Das Arbeitsgericht wird sich nun in einer ordentlichen Verhandlung mit der
Massenentlassung beschäftigen müssen. Ist sie rechtens oder nicht? Der Prozess soll
Anfang November beginnen.
Quelle: www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Taxifahrer-entlassen-Guetetermingescheitert,taxifahrer146.html
Aktuelles aus der Presse
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. September 2014
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06.11.2014
Seminar Mindestlohn – Unser Angebot
Seminar: Der Mindestlohn kommt!
Für Unternehmer ist nach wie vor die Tragweite des Mindestlohnes in
vielen Einzelfällen noch unklar und die Umsetzung eines gesetzlichen
Mindestlohnes mit vielen Fragen verbunden. Was muss bei den
Arbeitsverträgen beachtet werden? Zählen Schichtzuschläge beim
Stundenlohn mit? Wie ist es mit Aushilfen oder Langzeitpraktikanten?
Nächster Termin: 18.12.2014 von 08.30 bis 13.00 Uhr
Preis:
99,00 € inkl. MwSt. pro Person (für Nichtmitglieder)
Rechte
Jegliche, auch auszugsweise Verwendung, Bilder, Darstellungen und Texte dieser
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Warenzeichen gilt das Recht der jeweiligen Markeninhaber.
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06.11.2014
DEHOGA Thüringen e.V.
Dirk Ellinger
Witterdaer Weg 3
99092 Erfurt
Tel. 03 61 / 5 90 78 14
[email protected]
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