Merkblatt - Wirtschaftsbund

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Merkblatt - Wirtschaftsbund
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Merkblatt
Kennzeichnung von „Döner Kebab“ und ähnlichen Erzeugnissen
Allgemeines
Die Bezeichnung „Döner Kebab/p“, setzt sich aus den türkischen Worten „döner“ = „sich drehend“ und
„kebab“=“Röst- oder Grillfleisch“ zusammen. Die alleinigen Angaben „Döner“ oder „Kebab“ sind synonym
zur Bezeichung „Döner Kebab“ zu sehen.
Österr. Lebensmittelbuch IV. Auflage
Codexkapitel B 14 „Fleisch und Fleischerzeugnisse“
Abschnitt A.6.1 (Fleischzubereitungen) – Neufassung
A.6.1.1 Döner Kebab/p und ähnliche Fleischzubereitungen
Fleisch für die Herstellung von Döner Kebab/p und ähnlichen Fleischzubereitungen wird nicht gepökelt.
A.6.1.1.1 Döner Kebab/p, Gyros
Für die Herstellung von Döner Kebab/p ohne weitere Bezeichnung (auf traditionelle Art) werden entweder
ausschließlich dünne Fleischscheiben auf einen Drehspieß oder dünne Fleischscheiben gemeinsam mit
Faschiertem aufgesteckt, wobei der Faschiertes Anteil höchstens 60% beträgt. Es wird grob entsehntes
Schaffleisch und/oder grob entsehntes Rind-/Kalbfleisch verwendet, das unter Zusatz von Kochsalz,
Gewürzen sowie Zwiebeln, Öl, Milch oder Joghurt, eventuell Eiern oder Eipulver mariniert wird. Für das ggf.
verwendete Faschierte gilt Analoges. Separatorenfleisch und weitere Zusätze werden nicht verwendet.
Derartige Erzeugnisse können auch als Gyros bezeichnet werden. Produkte mit der Bezeichnung „Gyros“
können jedoch zusätzlich oder ausschließlich Schweinefleisch enthalten.
A.6.1.1.2 Döner Kebab/p aus Geflügelfleisch
Für die Herstellung von Döner Kebab/p aus Geflügelfleisch werden ausschließlich dünne Fleischscheiben
aus Putenfleisch und/oder Hühnerfleisch auf einen Drehspieß aufgesteckt. Es werden ausgelöste
Putenoberkeulen, Hühnerkeulen, Putenbrust oder Hühnerfilet verwendet, die unter Zusatz von Kochsalz,
Gewürzen sowie Zwiebeln, Öl, Milch oder Joghurt und wasserbindenden Zusätzen oder Zusatzstoffen wie
z.B.: Phosphat, Stärke, Sojaeiweiß, Milcheiweiß unter Beigabe von höchstens 15% Wasser mariniert. Der
Hautanteil beträgt höchstens 18%. Faschiertes aus Geflügelfleisch und Separatorenfleisch werden nicht
verwendet. Die Geflügelart wird der Bezeichnung Döner Kebab/p vorangestellt (z.B.: Puten Döner Kebab,
Hühner Döner Kebab)
A.6.1.1.3 Faschiertesdrehspieß nach Döner-Kebab/p-Art
Faschiertesdrehspieß nach Döner-Kebab/p-Art kann aus Fleisch und Faschiertem aller Fleischsorten (außer
Schweinefleisch) mit weiteren Zutaten wie bei A.6.1.1.2 hergestellt werden. Der Faschiertesanteil kann
auch mehr als 60 % betragen. Separatorenfleisch wird nicht verwendet. Die Sachbezeichnung „Döner
Kebab/p“ mit oder ohne weitere Bezeichnung wird nicht verwendet.
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Abweichungen
Wird von den Herstellungsrichtlinien bzw. Grenzwerten des Österreichischen Lebensmittelbuches
abgewichen, darf die Bezeichnung „Döner Kebab/p“ bzw. „Döner Kebab/p Art“ als solche nicht mehr
verwendet werden. Es muss eine andere Bezeichnung gewählt werden.
Sie sollte es dem Verbraucher (Konsumenten) ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es
von anderen, ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden. Eine Abweichung liegt beispielsweise in folgenden
Fällen vor:





mehr als 18 % Hautanteil
mehr als 15% Trinkwasseranteil
hackfleischartig zerkleinertem Geflügelfleisch
Separatorenfleisch
Fleisch anderer Tierarten (z.B.: Schweinefleisch)
Angaben auf der Speisekarte
Beschreibung der Art des Produktes
Beispiele für die SACHBEZEICHNUNG
auf der SPEISEKARTE
→ Döner Kebab/p
Codexkonforme Erzeugnisse gemäß A.6.1.1.1 → Puten Döner Kebab/p
und A.6.1.1.2
→ Hühner Döner Kebab/p
→ Puten/Hühner Döner Kebab/p
Codexkonforme Erzeugnisse gemäß A.6.1.1.3
→ Faschiertesdrehspieß nach Döner Kebab/p
Art
Abweichungen
Andere Bezeichnung wählen