Flugblatt Tarifverhandlung Entgeltstruktur 2015-11

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Flugblatt Tarifverhandlung Entgeltstruktur 2015-11
Neue Entgeltstruktur
Schlechtere Bezahlung
bei gleicher Leistung?
Wenn es nach den Vorstellungen der Arbeitgeber geht, dann sollen viele Beschäftigte des Einzelhandels für ihre Arbeit deutlich schlechter bezahlt werden.
Dies soll nicht durch eine direkte Senkung der Gehälter, sondern durch eine
deutliche Veränderung der Einstellungsbedingungen erreicht werden. Diese
sind nämlich im Gehalts- und Lohntarifvertrag festgelegt. So müssen derzeit
beispielsweise „Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit“, das gilt unter anderem für Verkäufer/innen und Kassierer/innen, in die
Gehaltsstufe B Ia eingruppiert werden; mit langjähriger Berufserfahrung erhalten sie dann in Vollzeit 2.423 Euro oder 14,87 Euro je Stunde bei einer Teilzeitbeschäftigung.
Selbstverständlich werden Verkäufer/innen, Kassierer/innen, Auffüller/innen,
Metzger/innen usw. auch in Zukunft gebraucht. Doch wollen die Arbeitgeber
viele von ihnen nicht mehr nach den bisherigen Grundsätzen einstufen. In dem
von ihnen vorgelegten Entwurf für eine neue Entgeltstruktur werden deshalb
bestimmte, heute noch geltende Regelungen beseitigt oder verändert, so dass
am Ende für viele Beschäftigte eine schlechtere Bezahlung bei gleicher Leistung
stehen würde. Um was es genau geht, soll an einigen Beispielen dargestellt
werden:
Wir
im Einzelhandel
Hessen
Tarifinfo
Entgeltstruktur
Nr. 1
• Bisher gilt nach ver.di-Tarifvertrag: Jede kaufmännische und technische Berufsausbildung muss von den Unternehmen anerkannt werden, so dass ab dem
ersten Tag der Beschäftigung im Einzelhandel eine Bezahlung als gelernte Kraft
garantiert ist. Eine Friseurin, die in den Einzelhandel einsteigt und einige Jahre
Erfahrung im erlernten Beruf nachweisen kann, hat einen Rechtsanspruch auf
die genannten 2.423 Euro für Verkäufer/innen.
 Das wollen die Arbeitgeber durchsetzen: Die Bezahlung als Verkäuferin
sollen nur jene erhalten, die eine „einschlägige tätigkeitsbezogene, erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung“ nachweisen können. Einschlägig heißt für die
Arbeitgeber, dass nur noch Ausbildungen im Verkauf des Einzelhandels anerkannt werden sollen; eine Friseurin hätte dann keine Chance mehr, wie eine
Verkäuferin bezahlt zu werden. Tätigkeitsbezogen heißt für die Arbeitgeber,
dass die Ausbildung nicht mehr „allgemein“ im Einzelhandel, sondern speziell
für die (künftige) Tätigkeit abgeschlossen sein muss; eine Verkäuferin mit Ausbildung im Lebensmitteleinzelhandel, die in einen Möbelmarkt wechselt, hätte
keinen Rechtsanspruch mehr auf ein Gehalt von 2.423 Euro, da sie für die Tätigkeit im Verkauf des Möbelmarktes als „Ungelernte“ gelten würde.
• Bisher gilt nach ver.di-Tarifvertrag: Wer ohne jede Ausbildung und ohne jegliche Erfahrung im Verkauf des Einzelhandels, einer Bäckerei, Metzgerei usw. seine Arbeit im Einzelhandel beginnt, der erwirbt sich im Laufe einer dreijährigen
Berufserfahrung den Rechtsanspruch auf eine Bezahlung wie ein/e gelernte/r
Verkäufer/in. Das heißt, Ungelernten ist der „Durchstieg“ in die Bezahlung als
Gelernte garantiert.
 Das wollen die Arbeitgeber durchsetzen: Wer ungelernt ist, soll auf Dauer
auch als Ungelernte/r entlohnt werden. Der „Durchstieg“ zur Gehaltsstufe der
Gelernten (2.423 Euro) wird abgeschafft.
Mehr Informationen:
www.handel.hessen.verdi.de
• Bisher gilt nach ver.di-Tarifvertrag: Jede tarifvertraglich vereinbarte Gehaltsstufe muss den entsprechend nach Tätigkeit eingruppierten Beschäftigten
ohne jeden Abzug bezahlt werden.
 Das wollen die Arbeitgeber durchsetzen: Das monatliche Tarifentgelt
(heute Gehalt oder Lohn) soll künftig geteilt werden in ein „Grundentgelt“
und eine „Beanspruchungspauschale“. Diese „Beanspruchungspauschale“ soll
körperliche Beanspruchungen wie Heben und Tragen sowie Einflüsse durch
Temperatur, Lärm und Staub „abdecken“. Sie soll aber nicht automatisch an
alle, sondern nur an jene gezahlt werden, für die solche „Beanspruchungen“
nachgewiesen werden können. Es ist zu befürchten, dass für viele Beschäftigte lediglich das niedrigere „Grundentgelt“ statt des Tarifentgelts als Vergütung übrig bliebe.
Landesbezirk Hessen
Fachbereich Handel
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60329 Frankfurt/M.
Tel.: 069 2569-0, Fax: 069 2569-1499
Verantwortlich: Bernhard Schiederig
Unsere ver.di-Büros für den Handel
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ver.di versteht unter einer zukunftsfähigen neuen Entgeltstruktur etwas wesentlich anderes als die Arbeitgeber. Sie muss den Beschäftigten die bisherige
tarifliche soziale Sicherheit garantieren. Dazu gehören beispielsweise:
Bezirk Mittelhessen
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• Anerkennung jeglicher kaufmännischer und technischer Berufsausbildung
• Erhalt des „Durchstiegs“ von Ungelernt zu Gelernt
Bezirk Nordhessen und
Bezirk Osthessen
Kölnische Straße 81
34117 Kassel
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Fax: 0561 9706-155
• Berücksichtigung von sozialer Kompetenz neben körperlicher und psychischer Belastung
• Festlegung eines Mindestentgelts in einer Höhe, die Hartz IV ausschließt
und Armut im Alter vermeidet
Bezirk Wiesbaden
Bahnhofstraße 61
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 18 307-0
Fax: 0611 18 307-20
ver.di hat sich zum Ziel gesetzt, die Pläne der Arbeitgeber zur schlechteren
Bezahlung von Tätigkeiten zu verhindern. Das kann und muss gelingen, weil
davon die Arbeits- und Lebensbedingungen der Mehrheit der Einzelhandelsbeschäftigten abhängen. Dazu brauchen wir Deine/Ihre Unterstützung.
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