Flugblatt Tarifverhandlung Entgeltstruktur 2015-11
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Flugblatt Tarifverhandlung Entgeltstruktur 2015-11
Neue Entgeltstruktur Schlechtere Bezahlung bei gleicher Leistung? Wenn es nach den Vorstellungen der Arbeitgeber geht, dann sollen viele Beschäftigte des Einzelhandels für ihre Arbeit deutlich schlechter bezahlt werden. Dies soll nicht durch eine direkte Senkung der Gehälter, sondern durch eine deutliche Veränderung der Einstellungsbedingungen erreicht werden. Diese sind nämlich im Gehalts- und Lohntarifvertrag festgelegt. So müssen derzeit beispielsweise „Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit“, das gilt unter anderem für Verkäufer/innen und Kassierer/innen, in die Gehaltsstufe B Ia eingruppiert werden; mit langjähriger Berufserfahrung erhalten sie dann in Vollzeit 2.423 Euro oder 14,87 Euro je Stunde bei einer Teilzeitbeschäftigung. Selbstverständlich werden Verkäufer/innen, Kassierer/innen, Auffüller/innen, Metzger/innen usw. auch in Zukunft gebraucht. Doch wollen die Arbeitgeber viele von ihnen nicht mehr nach den bisherigen Grundsätzen einstufen. In dem von ihnen vorgelegten Entwurf für eine neue Entgeltstruktur werden deshalb bestimmte, heute noch geltende Regelungen beseitigt oder verändert, so dass am Ende für viele Beschäftigte eine schlechtere Bezahlung bei gleicher Leistung stehen würde. Um was es genau geht, soll an einigen Beispielen dargestellt werden: Wir im Einzelhandel Hessen Tarifinfo Entgeltstruktur Nr. 1 • Bisher gilt nach ver.di-Tarifvertrag: Jede kaufmännische und technische Berufsausbildung muss von den Unternehmen anerkannt werden, so dass ab dem ersten Tag der Beschäftigung im Einzelhandel eine Bezahlung als gelernte Kraft garantiert ist. Eine Friseurin, die in den Einzelhandel einsteigt und einige Jahre Erfahrung im erlernten Beruf nachweisen kann, hat einen Rechtsanspruch auf die genannten 2.423 Euro für Verkäufer/innen. Das wollen die Arbeitgeber durchsetzen: Die Bezahlung als Verkäuferin sollen nur jene erhalten, die eine „einschlägige tätigkeitsbezogene, erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung“ nachweisen können. Einschlägig heißt für die Arbeitgeber, dass nur noch Ausbildungen im Verkauf des Einzelhandels anerkannt werden sollen; eine Friseurin hätte dann keine Chance mehr, wie eine Verkäuferin bezahlt zu werden. Tätigkeitsbezogen heißt für die Arbeitgeber, dass die Ausbildung nicht mehr „allgemein“ im Einzelhandel, sondern speziell für die (künftige) Tätigkeit abgeschlossen sein muss; eine Verkäuferin mit Ausbildung im Lebensmitteleinzelhandel, die in einen Möbelmarkt wechselt, hätte keinen Rechtsanspruch mehr auf ein Gehalt von 2.423 Euro, da sie für die Tätigkeit im Verkauf des Möbelmarktes als „Ungelernte“ gelten würde. • Bisher gilt nach ver.di-Tarifvertrag: Wer ohne jede Ausbildung und ohne jegliche Erfahrung im Verkauf des Einzelhandels, einer Bäckerei, Metzgerei usw. seine Arbeit im Einzelhandel beginnt, der erwirbt sich im Laufe einer dreijährigen Berufserfahrung den Rechtsanspruch auf eine Bezahlung wie ein/e gelernte/r Verkäufer/in. Das heißt, Ungelernten ist der „Durchstieg“ in die Bezahlung als Gelernte garantiert. Das wollen die Arbeitgeber durchsetzen: Wer ungelernt ist, soll auf Dauer auch als Ungelernte/r entlohnt werden. Der „Durchstieg“ zur Gehaltsstufe der Gelernten (2.423 Euro) wird abgeschafft. Mehr Informationen: www.handel.hessen.verdi.de • Bisher gilt nach ver.di-Tarifvertrag: Jede tarifvertraglich vereinbarte Gehaltsstufe muss den entsprechend nach Tätigkeit eingruppierten Beschäftigten ohne jeden Abzug bezahlt werden. Das wollen die Arbeitgeber durchsetzen: Das monatliche Tarifentgelt (heute Gehalt oder Lohn) soll künftig geteilt werden in ein „Grundentgelt“ und eine „Beanspruchungspauschale“. Diese „Beanspruchungspauschale“ soll körperliche Beanspruchungen wie Heben und Tragen sowie Einflüsse durch Temperatur, Lärm und Staub „abdecken“. Sie soll aber nicht automatisch an alle, sondern nur an jene gezahlt werden, für die solche „Beanspruchungen“ nachgewiesen werden können. Es ist zu befürchten, dass für viele Beschäftigte lediglich das niedrigere „Grundentgelt“ statt des Tarifentgelts als Vergütung übrig bliebe. Landesbezirk Hessen Fachbereich Handel Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77 60329 Frankfurt/M. Tel.: 069 2569-0, Fax: 069 2569-1499 Verantwortlich: Bernhard Schiederig Unsere ver.di-Büros für den Handel Bezirk Frankfurt/M. und Region und Bezirk Hanau Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77 60329 Frankfurt/M. Tel.: 069 2569-0 Fax: 069 2569-2139 ver.di versteht unter einer zukunftsfähigen neuen Entgeltstruktur etwas wesentlich anderes als die Arbeitgeber. Sie muss den Beschäftigten die bisherige tarifliche soziale Sicherheit garantieren. Dazu gehören beispielsweise: Bezirk Mittelhessen Walltorstraße 17 35390 Giessen Tel.: 0641 93 234-0 Fax: 0641 93 234-56 • Anerkennung jeglicher kaufmännischer und technischer Berufsausbildung • Erhalt des „Durchstiegs“ von Ungelernt zu Gelernt Bezirk Nordhessen und Bezirk Osthessen Kölnische Straße 81 34117 Kassel Tel.: 0561 97 06-0 Fax: 0561 9706-155 • Berücksichtigung von sozialer Kompetenz neben körperlicher und psychischer Belastung • Festlegung eines Mindestentgelts in einer Höhe, die Hartz IV ausschließt und Armut im Alter vermeidet Bezirk Wiesbaden Bahnhofstraße 61 65185 Wiesbaden Tel.: 0611 18 307-0 Fax: 0611 18 307-20 ver.di hat sich zum Ziel gesetzt, die Pläne der Arbeitgeber zur schlechteren Bezahlung von Tätigkeiten zu verhindern. Das kann und muss gelingen, weil davon die Arbeits- und Lebensbedingungen der Mehrheit der Einzelhandelsbeschäftigten abhängen. Dazu brauchen wir Deine/Ihre Unterstützung. Bezirk Südhessen Rheinstraße 50 64283 Darmstadt Tel.: 06151 39 08-0 Fax: 06151 39 08-88 Stärker werden – mitkämpfen – Druck: Herbert’sche Druckerei Raiffeisenstr. 10a, 64347 Griesheim Satz: Pixel & Linie, 64347 Griesheim ver.di-Mitglied werden! Beitrittserklärung Titel / Vorname / Name Änderungsmitteilung Mitgliedsnummer Staatsangehörigkeit Ich möchte Mitglied werden ab Telefon Geburtsdatum 0 Straße Hausnummer PLZ Wohnort 1 Geschlecht Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale) Beamter/in Selbständige/r freie/r Mitarbeiter/in Erwerbslos Vollzeit Teilzeit, Anzahl Wochenstunden: Azubi-Volontär/inReferendar/in bis Praktikant/in bis ich bin Meister/inTechniker/in-Ingenieur/in 0 E-Mail Beschäftigungsdaten Arbeiter/in Angestellte/r 2 Straße weiblich männlich Ich wurde geworben durch: Name Werber/in Hausnummer Mitgliedsnummer PLZ Ort Schüler/in-Student/in (ohne Arbeitseinkommen) Ich war Mitglied in der Gewerkschaft Branche bis Altersteilzeit von ausgeübte Tätigkeit bis bis monatlicher Bruttoverdienst Sonstiges: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Gläubiger-Identifikationsnummer: DE61ZZZ00000101497 Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt. SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige ver.di, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ver.di auf mein Konto Lohn- / Gehaltsgruppe o. Besoldungsgruppe Tätigkeits- / Berufsjahre o. Lebensalterstufe € Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.di-Satzung pro Monat 1 % des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes, jedoch mind. 2,50 Euro. gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Zahlungsweise monatlich halbjährlich vierteljährlich jährlich Monatsbeitrag in Euro zur Monatsmitte zum Monatsende Titel / Vorname / Name vom/von Kontoinhaber/in (nur wenn abweichend) Straße und Hausnummer PLZ Ort BIC IBAN W-3272-03-1113 Ort, Datum und Unterschrift Datenschutz Die mit diesem Beitrittsformular erhobenen personenbezogenen Daten, deren Änderungen und Ergänzungen werden ausschließlich gem. § 28 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Sie dienen dem Zweck der Begründung und Verwaltung Ihrer Mitgliedschaft. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen dieser Zweckbestimmung und sofern und soweit diese von ver.di ermächtigt oder beauftragt worden sind und auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet wurden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung. Nur für Lohn- und Gehaltsabzug! 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