LG Nürnberg-Fürth: Ziffer, Darlehensvertrag, Tilgungsdarlehen
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LG Nürnberg-Fürth: Ziffer, Darlehensvertrag, Tilgungsdarlehen
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 27.11.2015 – 10 O 4539/15 Titel: Darlehensverträge, Widerrufsrecht, Abtretbarkeit Normenketten: § 355 Abs. 1 BGB Art. 247 § 6 EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB Schlagworte: Abtretbarkeit, Darlehensverträge, Widerrufsrecht Entscheidungsgründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 10 O 4539/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.11.2015 In dem Rechtsstreit … gegen … wegen Forderung erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 10. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Dr. R. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 folgendes END-URTEIL I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 96.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob der Kläger zwei zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensverträge noch wirksam widerrufen konnte und ihm daher Ansprüche auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen und Rückgewähr der Grundschulden zustehen. Der Kläger und die beklagte Sparkasse schlossen unter dem 22.03.2012 (Unterschrift des Klägers vom 05.04.2012) einen Darlehensvertrag über 80.000,00 € (Tilgungsdarlehen Nr. ...45, Zinssatz nominal 2,75% fest bis 22.02.2022). Unter dem 04.04.2013 (Unterschrift des Klägers vom 08.04.2013) schlossen sie einen weiteren Darlehensvertrag über 306.000,00 € (Tilgungsdarlehen Nr. ...95, Zinssatz nominal 2,95% fest bis 28.02.2028). Beide Darlehen dienten der Finanzierung von Immobilien und waren mittels gesonderter Zweckerklärungen mit Grundschulden zu besichern; die Valuta wurde ausgezahlt. Die Darlehensverträge weisen jeweils insgesamt 19 Ziffern auf. Die Regelungen zu 1 bis 11 befinden sich fortlaufend in einem Kasten. An diesen Kasten schließt sich nahtlos ein dicker umrahmter Kasten an, in dem unter den Ziffern 12 und 13 Informationen zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und der Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie eine Einwilligung in die Datenweitergabe für diese Fälle enthalten sind. Der Text in diesem Kasten ist zudem grau unterlegt. Unterhalb dieses Kastens findet sich (auf S. 5/6 bzw. 4/5) die Überschrift „14. Widerruf“, auf die ein - ebenfalls grau unterlegter und ebenso dick umrahmter - Kasten folgt, der eine mit „Widerrufsinformation“ überschriebene Widerrufsbelehrung enthält. An diesen Kasten zu 14. schließt sich ein weiterer Kasten mit einer (wie zuvor bis 11.) schwächeren Umrahmung an, in der die Ziffern 15. bis 19. abgedruckt sind. Die Schriftgröße der Texte in den Kästen zu 12, 13 und 14 ist geringfügig größer als die des Textes vorher und nachher. In der Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 22.03.2012 finden sich ferner mehrere Ankreuzfelder, die vor Informationen stehen, die sich auf Fälle beziehen betreffen, in denen das Darlehen der Finanzierung von Finanzinstrumenten dient, die Sparkasse Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt oder verbundene Geschäfte vorliegen; eingangs dieser Texte ist jeweils in kursiver Schrift angegeben, welche Fälle diese betreffen. Mit Schreiben vom 05.03.2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, anzuerkennen, dass ihm ein Widerrufsrecht wegen der beiden Darlehensverträge zustehe. Nachdem die Beklagte diesem Standpunkt entgegentrat, widerrief der Kläger unter dem 19.06.2015 die genannten Darlehensverträge. Der Kläger hat bis Ende 2014 auf den Vertrag Nr. ...45 insgesamt 22.450,11 €, auf den Vertrag Nr. ...95 insgesamt 31.862,25 € geleistet (Raten für Zins und Tilgung). Der Kläger ist der Auffassung, dass die beiden Darlehensverträge durch diesen Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien. Die Widerrufsbelehrungen genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil diese in Vergleich zu anderen Passagen des Vertrags, insbesondere die als nebensächlich zu bewertenden Informationen zur Abtretbarkeit etc., keine zusätzlichen graphischen Gestaltungsmittel aufwiesen. Die Ankreuzfelder könnten ebenfalls eine Gefahr der Irreführung auslösen. Auf die Motive des Klägers für die Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechts komme es nicht an. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 22.450,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 316,67 € seit 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09. 30.10., 30.11., 30.12.2012, 30.01.2013, 28.02., 30.03., 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2013, 30.01.2014, 28.02., 30.03., 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2014 sowie aus jeweils 4.000,00 € seit 06.11.2012, 01.12.2013 und 02.12.2014 zu bezahlen. 2. an den Kläger die zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld in Höhe von 80.000,00 €, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes Nürnberg für Sankt J., Blatt ...39 freizugeben Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 80.000,00 € sowie Zinsen in Höhe von 2,78% p. a. aus folgenden Beträgen: aus 80.000,00 € vom 13.04.2012 bis 20.09.2012 aus 79.787,22 € vom 30.04. bis 29.05.2012 aus 79.653,50 € vom 30.05. bis 29.06.2012 aus 79.519,37 € vom 30.06. bis 29.07.2012 aus 79.384,93 € vom 30.07. bis 29.08.2012 aus 79.250,18 € vom 30.08. bis 29.09.2012 aus 79.115,12 € vom 30.09. bis 29.10.2012 aus 78.979,76 € vom 30.10. bis 04.11.2012 aus 74.979,76 € vom 05.11. bis 29.11.2012 aus 74.844,09 € vom 30.11. bis 29.12.2012 aus 74.691,20 € vom 30.12. 2012 bis 29.01.2013 aus 74.545,70 € vom 30.01. bis 28.02.2013 aus 74.399,86 € vom 01.03. bis 29.03.2013 aus 74.253,69 € vom 30.03. bis 29.04.2013 aus 74.107,18 € vom 30.04. bis 29.05.2013 aus 73.960,34 € vom 30.05. bis 29.06.2013 aus 73.813,16 € vom 30.06. bis 29.07.2013 aus 73.665,65 € vom 30.07. bis 29.08.2013 aus 73.517,80 € vom 30.08. bis 29.09.2013 aus 73.369,61 € vom 30.09. bis 29.10.2013 aus 73.221,08 € vom 30.10. bis 29.11.2013 aus 69.072,21 € vom 30.11. bis 29.12.2013 aus 68.913,53 € vom 30.12.2013 bis 29.01.2014 aus 68.754,79 € vom 30.01. bis 28.02.2014 aus 68.595,68 € vom 01.03. bis 29.03.2014 aus 68.436,21 € vom 30.03. bis 29.04.2014 aus 68.276,37 € vom 30.04. bis 29.05.2014 aus 68.116,17 € vom 30.05. bis 29.06.2014 aus 67.955,60 € vom 30.06. bis 29.07.2014 aus 67.794,66 € vom 30.07. bis 29.08.2014 aus 67.633,35 € vom 30.08. bis 29.09.2014 aus 67.471,67 € vom 30.09. bis 29.10.2014 aus 67.309,62 € vom 30.10. bis 29.11.2014 aus 63.147,20 € vom 30.11. bis 29.12.2014 aus 62.975,55 € vom 30.12.2014 bis 29.01.2015. II. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 31.862,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.517,25 € seit 30.04.2013, 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2013, 30.01., 28.02, 30.03., 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2014 zu bezahlen. 2. an den Kläger die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden in Höhe von 80.000,00 € eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes Nürnberg für Sankt J., Blatt ...39 sowie in Höhe von 306.000,00 € eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes München für H., Blatt Nr. ...31 freizugeben Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 306.000,00 € sowie Zinsen in Höhe von 2,74% p. a. aus folgenden Beträgen: aus 306.000,00 € vom 23.04. bis 29.04.2013 aus 304.658,28 € vom 30.04. bis 29.05.2013 aus 303.889,98 € vom 30.05. bis 29.06.2013 aus 303.119,79 € vom 30.06. bis 29.07.2013 aus 302.347,71 € vom 30.07. bis 29.08.2013 aus 301.573,73 € vom 30.08. bis 29.09.2013 aus 300.797,85 € vom 30.09. bis 29.10.2013 aus 300.020,06 € vom 30.10. bis 29.11.2013 aus 299.240,36 € vom 30.11. bis 29.12.2013 aus 298.458,74 € vom 30.12.13 bis 29.01.2014 aus 297.675,20 € vom 30.01. bis 28.02.2014 aus 296.889,73 € vom 01.03. bis 29.03.2014 aus 296.102,33 € vom 30.03. bis 29.04.2014 aus 295.313,00 € vom 30.04. bis 29.05.2014 aus 294.521,73 € vom 30.05. bis 29.06.2014 aus 293.728,51 € vom 30.06. bis 29.07.2014 aus 292.933,34 € vom 30.07. bis 29.08.2014 aus 292.136,22 € vom 30.08. bis 29.09.2014 aus 291.337,14 € vom 30.09. bis 29.10.2014 aus 290.536,09 € vom 30.10. bis 29.11.2014 aus 289.733,07 € vom 30.11. bis 29.12.2014 aus 288.928,08 € vom 30.12.14 bis 29.01.2015. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht für ausreichend und zutreffend; der Widerruf sei daher verfristet und habe keine Rechtswirkungen erzeugen können. Die Ausübung des Widerrufsrechtes sei jedenfalls verwirkt und zudem rechtsmissbräuchlich, da der Kläger hierdurch nur vom zwischenzeitlich gesunkenen Zinsniveau profitieren wolle. Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, einschließlich der genannten Dokumente, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat aus rechtlichen Gründen in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger konnten den Widerruf der beiden 2012 bzw. 2013 geschlossenen Darlehensverträge nicht mehr wirksam erklären, da die von der Beklagten verwendete und dem Kläger überlassene Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt und daher die Zwei-Wochen-Frist in Lauf setzte. Diese Frist war daher am 19.6.2015, als der Kläger erstmals den Widerruf erklärte, bereits abgelaufen. 1. Der Kläger war grundsätzlich berechtigt, seine auf den Abschluss der Darlehenserträge gerichteten Willenserklärungen aufgrund des Ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechtes aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 11.06.2010 bis 12.06.2014, im Weiteren abkürzt als a. F.) zu widerrufen. Die streitgegenständlichen Darlehen sind Verbraucherdarlehen, da sie der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken (Wohnungen) dienen sollten; sie waren auch entgeltlich. 2. Die beiden Belehrungen genügten den Anforderungen an verbraucherschutzrechtliche Widerrufsbelehrungen einschließlich des u. a. Art. 247 § 6 EGBGB verankertem Deutlichkeitsgebots. Der gegenteiligen (in einem UKlaG-Verfahren getroffenen) Entscheidung des Landgerichts Ulm (Urteil v. 17.07.2013, 10 O 33/13 KfH), auf die sich der Kläger stützt, kann sich das Gericht aus den nachfolgenden Überlegungen nicht anschließen. Es befindet insoweit auch im Einklang mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13), welches das Urteil des Landgerichts Ulm abgeändert hat. a) Um ihrer Funktion, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, zu genügen, muss die Widerrufsbelehrung vollständig, zutreffend und unmissverständlich sein (Deutlichkeitsgebot). Hierbei ist auf einen zwar unbefangenen und rechtskundigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2005, II ZR 224/04, sub II. 3. B; BGH, Urt. v. 13.1.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, Tz. 18), aber auch im Übrigen verständigen Verbraucher abzustellen. b) Das Gesetz stellt kein ausdrückliches Erfordernis auf, eine Widerrufsbelehrung einzurahmen oder in anderer Weise graphisch hervorzuheben. Eine entsprechende Vorgabe fand sich lediglich in § 1 b Abs. 3 Nr. 2 AbzG, nach dem eine Belehrung über den Lauf der Widerrufsfrist in „besonderer, drucktechnisch deutlich gestalteter Urkunde“ zu erfolgen hatte Der für die vorliegenden Verträge maßgebliche Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 EGBGB fordert demgegenüber klare und verständliche Angaben u. a. auch im Hinblick auf das Widerrufsrecht. Vom Erfordernis der Gestaltung „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form” ist nur in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB als Voraussetzung für die Vermutung der Konformität die Rede. Das Gericht geht allerdings mit dem Kläger (und dem OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 50) davon aus, dass sich aus Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung sowie den beschriebenen Vorgaben ableiten lässt, dass die drucktechnische Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung auch im vorliegend maßgeblichen Zeitraum geeignet sein musste, den Kunden auf die Widerrufsinformation aufmerksam zu machen und ihm das erforderliche Wissen um sein Widerrufsrecht zu vermitteln. Selbst dann ergibt sich aber nichts zugunsten des Klägers. c) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist drucktechnisch so deutlich gestaltet, dass sie sich unübersehbar aus dem sonstigen Vertragstext hervor- und heraushebt. Hierfür sorgt der einrahmende Kasten, in dem sich der gesamte Abschnitt, der sich mit dem Widerrufsrecht und dessen Folgen befasst, befindet. Die Rahmenlinie dieses Kastens ist wesentlich stärker ausgeführt als die Umrahmung der Abschnitte 1 bis 11 und 15 bis 19; ferner ist der Text - im Unterschied zu den genannten anderen Passagen - durch eine graue Unterlegung besonders gekennzeichnet. Auch ist die Schriftgröße - wenn auch nur geringfügig - größer als der Text zu dein eigentlichen Vertragskonditionen. Es finden sich damit mehrere gestalterische Elemente, die den Textabschnitt abheben und damit als wichtig kennzeichnen. Durch die aussagekräftige, zentriert gesetzte Überschrift „Widerrufsinformation“ wird der Leser auch bereits auf dem ersten Blick darüber informiert, dass sich der so vom übrigen Vertragstext abgehobene Abschnitt mit der Möglichkeit befasst, einen Widerruf zu erklären. Der Zweck des Erfordernisses aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, zu verhindern, dass die Widerrufsinformation im sonstigen Vertragstext (im „Kleingedruckten“) untergeht (so zum Zweck des Erfordernisses statt aller OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 68), wird somit durch mehrere Mittel vollständig erreicht. d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass auch die Punkte 12 und 13 in einem ebenso ausgeführten Kasten abgedruckt sind. (1) Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des § 4 a Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 3 a S. 2 BDSG sowie der § 492 Abs. 2 S. 1 BGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 2 verlangt in den vorvertraglichen Informationen über den Darlehensvertrag einen „deutlich gestalteten“ Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten oder das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf. Eine entsprechende Angabe muss nach § 492 Abs. 2 BGB auch im Darlehensvertrag selbst enthalten sein. Die Beklagte war daher gesetzlich verpflichtet, in „deutlich gestalteter Weise“ über die Übertragbarkeit in dem Vertrag zu informieren. Darüber hinaus war die Beklagte nach § 28 Abs. 3 a S. 2 und § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG verpflichtet, die Einwilligung in die Erhebung und Speicherung von Daten für eigene Geschäftszwecke sowie in die Weitergabe solcher Daten in drucktechnisch deutlicher Gestaltung „besonders hervorzuheben“. Um nichts anderes handelt es sich aber jeweils bei den unter 12. und 13. enthaltenen Angaben. (2) Das Gericht hat daher keine Bedenken, dass die Rahmenlinie um den Abschnitt 12 und 13, dessen Unterlegung und die dort verwendete Schriftgröße jeweils der des Abschnitts 14 entsprechen. Da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sogar eine „besondere“ Hervorhebung verlangen, müsste - wenn sich unter den genannten Informationen eine Abstufung dahingehend, wie intensiv, auffällig o.ä. die Hervorhebung jeweils vorzunehmen ist, aufstellen ließe - wegen der Verwendung des Wortes „besonders“ der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung sogar der Vorrang gegenüber der Widerrufsbelehrung zukommen. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber ausdrücklich oder mittelbar angeordnet hätte, dass die Widerrufsbelehrung innerhalb des Vertragsdokuments deutlicher bzw. am stärksten hervorzuheben ist (ebenso gegen eine Verpflichtung zu einer „Alleinstellungsgestaltung“ OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 72) (3) Die genannten Vorgaben lassen nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Angaben zur Abtretung und die Einwilligung - entgegen dem Vorwurf des Klägervertreters, die Widerrufsbelehrung sei ebenso gestaltet wie eher nebensächliche Erklärungen - keineswegs als unbedeutend und nebensächlich sondern als wichtig bewertet und deshalb eine mindestens ebenso deutliche Hervorhebung verlangt hat; nur auf diese Bewertung des Gesetzgebers kommt es insoweit an. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass der Effekt drucktechnischer Gestaltungsmittel, Aufmerksamkeit zu erwecken, abnimmt, je mehr hervorgehobene Erklärungen sich in einem Dokument befinden, und noch mehr, dass durch eine stärkere Hervorhebung anderer Passagen die Kennzeichnungskraft weniger hervorgehobener Abschnitte sinkt. Dass sich vorliegend mehrere hervorzuhebende und auch hervorgehobene Passagen in dem Darlehensvertrag finden, hat aber in erster Linie der Gesetzgeber - und nicht die Beklagte - zu verantworten, weil er entsprechende Anordnungen getroffen hat. Daher kann dies nicht der Beklagten angelastet werden. (4) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen in einem vom Darlehensvertrag gesonderten Dokument einzuholen. Dies wäre zwar möglich gewesen, da das BDSG - anders als das EGBGB - keine Verpflichtung kennt, eine Einwilligung im Vertrag selbst einzuholen. Jedoch bot sich dieser Weg vorliegend an, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den datenschutzrechtlichen Angaben und den Informationen zur Abtretbarkeit besteht, letztere sich jedoch nach Art. 247 § 9 Abs. 1 im Darlehensvertrag finden muss. (5) Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Hervorhebung der Abschnitte 12 und 13 die Hervorhebung des Abschnitts 14 in einer Weise mindert, die dazu führen würde, dass jene nicht mehr das Kriterium „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form” erfüllen würde (vgl. wiederum auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 79). e) Schließlich ist der Text, der sich auf das Widerrufsrecht und dessen Folgen bezieht, vom übrigen Vertragstext erkennbar zu abzugrenzen und zu unterscheiden. Nach „oben“ oder „vorne“ wird dies durch die isoliert gesetzte Überschrift „14. Widerruf“ erreicht, die isoliert zwischen den beiden fett gerahmten Kästen steht und so unübersehbar eine Trennung zu den Abschnitten 12. und 13. herstellt. Nach „unten“ oder „hinten“ wird eine klare Trennung durch die entsprechend fette Rahmenlinie bewirkt, ferner durch das Ende der grauen Unterlegung. Jeder Leser realisiert hierdurch, dass die Passage, die sich auf das Widerrufsrecht bezieht, nun endet und sich im Folgenden andere vertragliche Regelungen finden. Es besteht somit von vornherein keine realistische Gefahr, dass der Leser auch das Nachfolgende auf das Widerrufsrecht bezieht (was i. Ü, auch aufgrund des Inhalts der Ziffern 15 ff. kaum vorstellbar ist; hierauf kommt es aber wegen der klaren optischen Trennung nicht mehr an). Noch weniger besteht eine Gefahr, dass der Leser meint, die Angaben und Erklärungen zu 12. und 13. stünden in einem Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht. Aus der Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (17 U 334/15), auf die der Klägervertreter aufmerksam gemacht hat, ergibt sich deshalb für den vorliegenden Fall nichts Entscheidendes. Dort war es offenbar so, dass die Widerrufsbelehrung und die Ausführungen zur Abtretbarkeit etc. mit einem einzigen schwarzen Rahmen umgeben waren (vgl. juris-Tz. 30 des Urteils: „alle drei Ziffern aber insgesamt mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet“). Eine solche Zusammenfassung in einem Abschnitt kann (wobei es ggf. auf das Erscheinungsbild im Detail ankommt) dazu führen, dass sich die Belehrung nicht deutlich von anderen Angaben und Abschnitten absetzt, was das Gericht für den dortigen Fall (über den i.Ü. nichts näher bekannt ist) offenbar bejaht hat. Eine solche Situation liegt aber aus den dargelegten Umständen hier nicht vor, weil sich die Widerrufsbelehrung und die anderen Angaben in verschiedenen Kästen befinden. f) Ebenso schadet es nicht, dass sich in dem Darlehensvertrag vom 22.03.2012 Ankreuzfelder finden. Weder die genannten gesetzlichen Bestimmungen noch das daraus abzuleitende Deutlichkeitsgebot gebieten, die Widerrufsbelehrung so zu gestalten, dass ihr Text ausschließlich auf den konkreten Fall anwendbare Informationen wiedergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 88). Es ist auch dem unbefangenen, unkundigen Darlehensnehmer grundsätzlich durchaus zuzumuten, Textpassagen, die erkennbar nicht relevant sind, beim Lesen zu „überspringen“. Zu verlangen ist lediglich, dass für den Darlehensnehmer hinreichend klar wird, welche Rechtslage für ihn gilt, d. h. welche Informationen seinen Fall betreffen und von ihm zu beachten sind, und umgekehrt die Gesamtgestaltung nicht dazu führt, dass dem Kunden das Lesen und Verstehen in unzumutbarer Weise erschwert oder dieser in diesem Maß irritiert wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 88 f.). Dies ist durch den Abdruck von Text, der durch Einrückungen, schlagwortartige Bezeichnung des Anwendungsbereichs und Ankreuzfelder als ein solcher erkennbar ist, der nicht in jedem Fall gilt, und die Vornahme entsprechender Ankreuzungen sichergestellt. Der Darlehensgeber zeigt so unmissverständlich, welche Passagen des Textes für den konkreten Vertrag gelten und für den Darlehensnehmer relevant sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 89); er übernimmt durch die Auswahl der Ankreuzungen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belehrung im Einzelfall. Der Darlehensnehmer erkennt umgekehrt, welche Abschnitte für ihn zutreffen oder nicht. Das Ankreuzen oder Leerlassen entsprechender Felder ist ein allgemein übliches und zweifelsfrei erkennbares Mittel, um zu kennzeichnen, das die jeweils erfassten Passagen im Einzelfall zutreffen, gelten, zu beachten etc. oder eben nicht. Eine eigene gedankliche Leistung wird dem Adressaten dabei nicht abverlangt. Die Gestaltungstechnik, der sich die Beklagte vorliegend bedient hat, ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen begründet die Gestaltung des Vertragsformulars keine Bedenken. Insbesondere ist die Anordnung der Ankreuzfelder und Einrückungen nicht so vorgenommen, dass für den Kreditnehmer eine Verwirrung oder andere Unsicherheit hervorgerufen würde. Vielmehr ist durch die Einrückung erkennbar, welche Textpassagen nur optional sind und welche in allen Fällen gelten sollen. II. Eine abschließende Stellungnahme dazu, ob der Kläger sein Widerrufsrecht vorliegend in rechtsmissbräuchlicher Weise ausübt und deshalb gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, kann daher unterbleiben. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den § 91 Abs. 1 bzw. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Ansatz des Streitwertes mit ¼ der Nominalbeträge entspricht der Praxis der Kammer für Fälle, in denen konkretere Anhaltspunkte zum wirtschaftlichen Vorteil fehlen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.