Leseprobe Zivilrecht

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Leseprobe Zivilrecht
Zivilrecht
Allgemeiner Teil
Willenserklärung, Vertragsschluss, Irrtümer, Vertretung
© Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Jura Intensiv
Inhaltsübersicht
Allg.
BGB
§ 130
Prüfungsreihenfolge
§§ 145 ff.
Vertragsschluss
System der Einreden u.
Einwendungen
Schweigen im
Rechtsgeschäftsverkehr
§ 242
Kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
Grundbegriffe der
Rechtsgeschäftslehre
§§ 125 ff.
Grundlagen
fehl. Erklärungsbewusstsein
§§ 125, 311 b I
Formfehler bei § 311 b I
Abgabe und Zugang v. WE
§§ 104 ff.
§§ 107 ff.
§ 110
Grundlagen d. Geschäftsfähigkeit u. d.
Minderjährigenrechts
Zugang unter Anwesenden
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§§ 119 ff.
Grundlagen der Anfechtung
§ 164
Anfechtung der dingl. WE
und Fehleridentität
§ 119 I
Namens- u.
Identitätstäuschung
Anscheins- u.
Duldungsvollmacht
Inhalts-u. Erklärungsirrtum
Streit
Anscheinsvollmacht
Kalkulationsirrtum
§ 119 II
Eigenschaftsirrtum
§§ 164, 242
Beschränkungen der
VMacht gem. § 242
§ 123 I
Argl. Täuschung und
Widerrechtliche Drohung
§§ 164, 119 I
Anfechtung d. betätigten
Innenvollmacht
§ 181
Insichgeschäft
§ 123 II
Dritter iSv § 123 II
§ 142 I
Rechtsfolge der Anfechtung
§ 164
Prüfungsschema und
Grundlagen
Jura Intensiv
BGB AT
Systematik
Prüfungsreihenfolge der AGL
1.
Nenne die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen.
(soweit nicht nach Regressansprüchen gefragt ist)
2.
Wie erklärt sich diese Reihenfolge?
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Allg.
BGB
1.
Vertragliche Ansprüche – Quasivertragliche Ansprüche – Dingliche Ansprüche –
Deliktische Ansprüche – Bereicherungsrechtliche Ansprüche
2.
Die Frage nach dem „Warum“ dieser Reihenfolge ist eine Frage nach dem
Konkurrenzverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen.
Es gilt dabei im Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich der Gedanke der freien
Anspruchskonkurrenz – d.h.: Jede Anspruchsgrundlage kann neben einer beliebigen
anderen zur Anwendung kommen.
Die o.g. Reihenfolge ist daher nicht zwingend – es darf davon abgewichen werden!
Jedoch folgt sie vor allem logischen Überlegungen:
Das Vorziehen der vertraglichen Ansprüche entspricht dem Gedanken der
Privatautonomie, der gerade ein Abweichen von gesetzlichen Vorschriften erlaubt.
Quasivertragliche Ansprüche setzen das Nichtbestehen eines Vertrages negativ voraus,
es ist also logisch, sie erst nach den vertraglichen Ansprüchen zu prüfen. Dingliche
Ansprüche (z.B. § 985) können durch einen Vertrag ausgeschlossen sein, weil dieser z.B.
ein Recht zum Besitz iSv § 986 begründet.
Schließlich sperrt das EBV ggfs. Ansprüche auf Nutzungen und Schadensersatz (§ 993 I
a.E.), so dass es hier sogar geboten ist, Ansprüche aus dem Deliktsrecht und
Bereicherungsrecht (Hinweis: Herausgabe von Nutzungen ist ein typisches
bereicherungsrechtliches Thema) erst danach zu prüfen.
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BGB AT
Systematik
System der Einwendungen und Einreden
Allg.
BGB
1.
Was ist der Unterschied zwischen einer Einwendung und einer Einrede?
2.
Nenne die wichtigsten rechtshindernden Einwendungen.
3.
Nenne die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen.
4.
Nenne die wichtigsten rechtshemmenden Einreden.
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1.
Eine Einwendung wird von einer der Parteien einem erhobenen Anspruch entgegen
gesetzt, es wird etwas „eingewendet“. Zu unterscheiden sind Einwendungen im engeren
Sinne, die das Gericht von sich aus zu berücksichtigen hat (z.B. Willensmängel) und
solche Einwendungen, die von den Parteien erhoben und damit geltend gemacht werden
müssen, bevor das Gericht sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf (Einrede).
2.
§§ 104 ff.; §§ 116 – 118; § 125 S. 1; §§ 134, 138; § 139 BGB
3.
alle Gestaltungsrechte; § 275 I; § 362 I; § 364 I; § 376 II, 378; § 397, § 398 BGB
4.
§ 214; § 273, § 1000; § 320; § 311 I (Stundungseinrede); § 771 BGB
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BGB AT
Systematik
Einwendungen u. Einreden (§ 242)
Allg.
BGB
§ 242
1.
Welche Fallgruppen (Erscheinungsformen) zu § 242 BGB gibt es?
2.
Löse folgenden Fall:
Am Wochenende treffen sich regelmäßig die männlichen Bewohner des
Dorfes X zum „gemeinsamen Kicken“ auf dem örtlichen „Bolzplatz“.
Abwehrspieler A verletzt dabei den Stürmer B fahrlässig beim (normalen)
Kampf um den Ball. B verlangt Ersatz seiner Heilbehandlungskosten aus §
823 I BGB?
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1.
Es werden die Fälle des „Rechtsmissbrauchs“, die Fälle des „dolo-agit-Einwandes
(dolo agit, qui petit quod statim rediturus est)“ und die Fälle des
„Widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium)“ unterschieden.
2.
Anspruch B ð A aus § 823 I BGB:
a) Körperverletzung (+)
b) Verhalten des Schädigers A (+)
c) Haftungsbegründende Kausalität (+)
d) RWK
ð sofern man nicht allein das Mitspielen des B schon als rechtfertigende
Einwilligung ansehen möchte, wäre es jedenfalls widersprüchlich, wenn sich
B darauf beruft, dass die Verletzung durch den A rechtswidrig sei (§ 242)
ð wer Fußball spielt weiß, dass bei diesem Spiel Körpereinsatz beim Kampf um
den Ball stattfindet und signalisiert gegenüber den Mitspielern durch das
Mitspielen, dass er sich dieser Tatsache und des darin liegenden Risikos
bewusst ist
ð verwirklicht sich dieses (sportlich normale) Risiko, so ist es widersprüchlich,
dann Schadensersatz daraus zu verlangen
Hinweis: Ebenso vertretbar wäre es, die RWK anzunehmen und am Ende der Prüfung
dann einen Prüfungspunkt „Ausschluss gem. § 242“ einzufügen.
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Systematik
Einwendungen u. Einreden (§ 242)
Allg.
BGB
§ 242
Wie wird das sog. “venire contra factum proprium” (widersprüchliches Verhalten) bei § 242 BGB geprüft?
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Prüfungsschema zu § 242 (venire contra factum proprium):
1.
Der Anspruchsteller setzt einen Vertrauenstatbestand
2.
Der Anspruchsgegner entwickelt daraufhin Vertrauen
3.
Der Anspruchsgegner ist in seinem Vertrauen auch schutzwürdig
4.
Der Anspruchsteller verhält sich widersprüchlich zu dem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand
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Systematik
Einwendungen u. Einreden (§ 242)
Allg.
BGB
§ 242
Welche Situation beschreibt der sog. „dolo-agit-Einwand“ (dolo agit, qui petit
quod statim rediturus est)?
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Die Übersetzung lautet:
Schlechtes tut, wer herausverlangt was sofort danach zurück zu geben ist.
Gemeint ist eine Situation, in der jmd. einen Herausgabeanspruch hat (wobei die jeweilige
Anspruchsgrundlage keine Rolle spielt), jedoch verstößt es gegen die Grundsätze von Treu
und Glauben, wenn dieser Herausgabeanspruch geltend gemacht wird, denn der Herausgabeverpflichtete könnte den Gegenstand sofort nach der Herausgabe selbst wieder
zurückverlangen (kurz formuliert: Dann kann er den Gegenstand auch gleich behalten).
Beispiel:
A hat mit B einen wirksamen Kaufvertrag über seine Armbanduhr abgeschlossen. Zur
Erfüllung übereignet A an B, jedoch geht die Übereignung fehl, weil A zwischenzeitlich
unerkannt geisteskrank wurde. Verlangt jetzt A von B die Uhr heraus (z.B. aus § 985 BGB),
so wäre dies treuwidrig, denn aufgrund des Kaufvertrages ist er doch ohnehin zur
Übereignung und Übergabe an den B verpflichtet. Logisch ist also, dass der B, der ja
Eigentum und Besitz an der Uhr verlangen kann und aktuell „nur“ den Besitz daran hat, diesen
auf alle Fälle behalten können muss. Daher hat er aus dem sog. „dolo-agit-Einwand (§ 242)“
iVm mit seinem Übertragungsanspruch aus § 433 I BGB ein Recht zum Besitz iSv § 986 I 1
BGB. B kann also den Besitz an der Uhr behalten – das Eigentum ist ihm A aus dem
Kaufvertrag „schuldig“ – dieses wäre also z.B. gem. § 929 S. 2 BGB noch zu übertragen.
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BGB AT
Rechtsgeschäfte
Grundbegriffe
Allg.
BGB
1.
Definiere den Begriff „Rechtsgeschäft“!
2.
Definiere den Begriff „Willenserklärung“!
3.
Aus welchen einzelnen „Bestandteilen“ besteht eine Willenserklärung?
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1.
Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die entweder allein
oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt.
2.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer
privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
3.
Eine Willenserklärung hat einen inneren / subjektiven („Wille“) und einen äußeren /
objektiven („Erklärung“) Tatbestand. Beim subjektiven Tatbestand ist weiter zwischen
dem
inneren
Handlungswillen,
dem
inneren
Erklärungswillen
(sog.
„Erklärungsbewusstsein“) und dem inneren Geschäftswillen zu unterscheiden.
Beim objektiven Tatbestand ist zwischen dem äußeren Handlungswillen, dem äußeren
Erklärungswillen (sog. „Rechtsbindungswille“) und dem äußeren Geschäftswillen zu
unterscheiden.
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Rechtsgeschäfte
Fehlendes Erklärungsbewusstsein
Allg.
BGB
Wie wird der Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins behandelt?
Beispiel - Der bekannte „Trierer Weinversteigerungsfall“:
A betritt eine Gaststätte, in dem gerade eine Versteigerung stattfindet. An der
Eingangstür hängt ein Schild („heute Weinversteigerung“), das darauf
aufmerksam macht. Nach Betreten des Raumes sieht A den befreundeten B und
winkt diesem zu. Der Auktionator versteht dies als ein Angebot bzgl. des gerade
zur Versteigerung anstehenden Weinfasses und erteilt dem A den Zuschlag. Hat
A eine wirksame Willenserklärung abgegeben?
(Rückseite der Karteikarte - z.T. - zum selbständigen Ergänzen)
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ð
ð
nach obj. Empfängerhorizont (§§ 133, 157) liegt WE vor
(P): A will zwar handeln, hat jedoch nicht das Bewusstsein zur Abgabe einer WE
e.A.
h.M.
(Lehre v. pot. Erklärungsbewusstsein)
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