kundmachung - in der Gemeinde Tux

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kundmachung - in der Gemeinde Tux
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Anlagenreferat
Amtssigniert. SID2014081097434
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Mag. Rene Winkler
Telefon +43 5242 6931 5870
Fax +43 5242 6931 745805
[email protected]
DVR:0016055
2508ws02
Agrargemeinschaft Lämmerbichl, Tux;
Gastgewerbe – Jausenstation „Heidis Schialm“ auf Gp. 1036/8 KG Tux
Zu- und Umbau beim bestehenden Gastgewerbebetrieb
bau- und gewerberechtliches Verfahren
Geschäftszahl
Schwaz,
2.1-2783/13-9
01.09.2014
KUNDMACHUNG
Die Agrargemeinschaft Lämmerbichl, Schöneben 183, 6293 Tux, vertreten durch den Obmann Herr Josef
Scheurer, hat mit Schreiben vom 04.08.2014, eingelangt am 07.08.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft
Schwaz um die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Zuund Umbaus beim bestehenden Gastgewerbebetrieb in Forme einer Jausenstation auf Gp 1036/8 KG Tux
angesucht.
Beschreibung des Vorhabens:
Die gegenständliche Betriebsanlage wurde zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom
15.04.2013, Zahl 2.1-2783/13-4, in bau- und gewerbebehördlicher Hinsicht genehmigt. Im Rahmen der
Bauausführung kam es jedoch zu geringfügigen Abweichungen welche nachfolgend beschrieben sind.
Gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 15.04.2013 haben sich folgende Änderungen ergeben:
Untergeschoss:
Im Untergeschoss wurden entgegen den eingereichten Unterlagen folgende bauliche Maßnahmen bzw.
der Verwendungszweck abgeändert:
Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-schwaz
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
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-21.
Der Fettabscheider wurde nicht vor dem Lieferanteneingang vergraben, sondern es wurde ein
Fertigteilfettabscheider im Lagerraum an der Ostseite des Untergeschosses aufgestellt.
( Fettabscheider der Firma ACO Eco-Jet
2.
Im Nordosteck des zugebauten Untergeschosses wurden noch zusätzliche Kühlzellen aufgestellt.
3.
Der angebaute Lagerraum an der West- und Nordseite des Untergeschosses wurde nicht zusätzlich
für einen Trockenlagerraum bzw. einem Müll – Lagerraum abgetrennt.
4.
Ebenfalls wurde im Lager an der Ostseite keine Lüftungszentrale errichtet. Diese wurde im
Erdgeschoss an der Nordseite aufgestellt und verkleidet. ( siehe neue Einreichunterlagen Lüftung
Mayr )
5.
Die einzelnen Eingangstüren der Zimmer im Untergeschoss wurden nicht wie im Einreichplan
dargestellt in EI2-30 ausgeführt, führen jedoch in einen gesicherten eigenen Brandabschnitt.
6.
Am südwestlichen Eck des Gebäudes wurde ein zusätzlicher Aufgang zur Terrasse des
Erdgeschosses errichtet.
Erdgeschoss:
7.
An der Nordseite der Ausgabe und Küche wurden die Räumlichkeiten um 1,10m erweitert. Der
gesamte Betriebsablauf wurde so auf Grund der Umstellung auf Service neu eingeteilt und optimiert.
8.
An der Westseite wurde ein zusätzlicher Windfang mit ca. 10 m² angebaut.
9.
Der Zubau an der Ostseite wurde durch den Zubau an die Küche und die Optimierung des
Betriebsablaufes nicht mehr als Spüle benötigt und als zusätzliches Gastlokal mit 28 Sitzplätzen
ausgebaut.
10.
Die Lüftungsgeräte wurden an der Nordseite des Gebäudes im Freien aufgestellt und nur verkleidet.
(siehe neue Einreichunterlagen Lüftung Mayr)
In dieser Angelegenheit findet eine mündliche Verhandlung am
Dienstag, den 23.09.2014
um ca. 09:15 Uhr
im Gemeindeamt der Gemeinde Tux statt. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im
Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit.
Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrem
Vertreter zu erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische
Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein.
Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und (schriftlich) bevollmächtigt sein. Die
Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie
sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt, Notar
oder
Wirtschaftstreuhänder)
vertreten
lassen
oder
wenn
Sie
sich
durch
Familienmitglieder,
Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die der Behörde bekannt sind,
vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit
Ihrem Vertreter kommen.
-3-
Die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen und technischen Beschreibungen bzw. sonstigen
Behelfe liegen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz,
Gewerbereferat, 2. Stock, Zimmer H208, während der Zeiten des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag
von 08:00 bis 12:00 Uhr) und bei der Gemeinde Tux zur Einsicht auf. Bei Einsichtnahme in der
Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird um
Sachbearbeiter ersucht.
vorherige Terminvereinbarung mit dem
zuständigen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung, abgesehen vom Anschlag in der Gemeinde Tux auch
durch
Anschlag
an
der
Amtstafel
und
an
der
elektronischen
Amtstafel
unter
http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz (siehe Kundmachungen) der Bezirkshauptmannschaft Schwaz
kundgemacht wurde.
Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994:
Gemäß § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 gelten als Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle
Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder
belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn
gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im
Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von
Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen,
regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die
Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig
beschäftigten Personen.
Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011:
Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 haben Parteistellung im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn
und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den
Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen
Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem
Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes
Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters
jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt (§ 26 Abs. 2 Tiroler
Bauordnung 2001).
Als Antragsteller ist zu beachten, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre
Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen bzw. Ihr Vertreter diese versäumt.
Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen
können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann.
Die sonstigen Parteien werden darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen gegen den
Gegenstand der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können, die bei der Behörde
(Bezirkshauptmannschaft Schwaz) spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Sollten sie davon
-4keinen Gebrauch machen, verlieren sie ihre Stellung als Partei (§ 42 Abs. 1 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Einwendungen müssen rechtzeitig und rechtserheblich sein.
Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Winkler
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Wechselberger