kundmachung - in der Gemeinde Tux
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kundmachung - in der Gemeinde Tux
Bezirkshauptmannschaft Schwaz Anlagenreferat Amtssigniert. SID2014081097434 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Mag. Rene Winkler Telefon +43 5242 6931 5870 Fax +43 5242 6931 745805 [email protected] DVR:0016055 2508ws02 Agrargemeinschaft Lämmerbichl, Tux; Gastgewerbe – Jausenstation „Heidis Schialm“ auf Gp. 1036/8 KG Tux Zu- und Umbau beim bestehenden Gastgewerbebetrieb bau- und gewerberechtliches Verfahren Geschäftszahl Schwaz, 2.1-2783/13-9 01.09.2014 KUNDMACHUNG Die Agrargemeinschaft Lämmerbichl, Schöneben 183, 6293 Tux, vertreten durch den Obmann Herr Josef Scheurer, hat mit Schreiben vom 04.08.2014, eingelangt am 07.08.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Zuund Umbaus beim bestehenden Gastgewerbebetrieb in Forme einer Jausenstation auf Gp 1036/8 KG Tux angesucht. Beschreibung des Vorhabens: Die gegenständliche Betriebsanlage wurde zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15.04.2013, Zahl 2.1-2783/13-4, in bau- und gewerbebehördlicher Hinsicht genehmigt. Im Rahmen der Bauausführung kam es jedoch zu geringfügigen Abweichungen welche nachfolgend beschrieben sind. Gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 15.04.2013 haben sich folgende Änderungen ergeben: Untergeschoss: Im Untergeschoss wurden entgegen den eingereichten Unterlagen folgende bauliche Maßnahmen bzw. der Verwendungszweck abgeändert: Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-schwaz Bitte Geschäftszahl immer anführen! ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3N3P## -21. Der Fettabscheider wurde nicht vor dem Lieferanteneingang vergraben, sondern es wurde ein Fertigteilfettabscheider im Lagerraum an der Ostseite des Untergeschosses aufgestellt. ( Fettabscheider der Firma ACO Eco-Jet 2. Im Nordosteck des zugebauten Untergeschosses wurden noch zusätzliche Kühlzellen aufgestellt. 3. Der angebaute Lagerraum an der West- und Nordseite des Untergeschosses wurde nicht zusätzlich für einen Trockenlagerraum bzw. einem Müll – Lagerraum abgetrennt. 4. Ebenfalls wurde im Lager an der Ostseite keine Lüftungszentrale errichtet. Diese wurde im Erdgeschoss an der Nordseite aufgestellt und verkleidet. ( siehe neue Einreichunterlagen Lüftung Mayr ) 5. Die einzelnen Eingangstüren der Zimmer im Untergeschoss wurden nicht wie im Einreichplan dargestellt in EI2-30 ausgeführt, führen jedoch in einen gesicherten eigenen Brandabschnitt. 6. Am südwestlichen Eck des Gebäudes wurde ein zusätzlicher Aufgang zur Terrasse des Erdgeschosses errichtet. Erdgeschoss: 7. An der Nordseite der Ausgabe und Küche wurden die Räumlichkeiten um 1,10m erweitert. Der gesamte Betriebsablauf wurde so auf Grund der Umstellung auf Service neu eingeteilt und optimiert. 8. An der Westseite wurde ein zusätzlicher Windfang mit ca. 10 m² angebaut. 9. Der Zubau an der Ostseite wurde durch den Zubau an die Küche und die Optimierung des Betriebsablaufes nicht mehr als Spüle benötigt und als zusätzliches Gastlokal mit 28 Sitzplätzen ausgebaut. 10. Die Lüftungsgeräte wurden an der Nordseite des Gebäudes im Freien aufgestellt und nur verkleidet. (siehe neue Einreichunterlagen Lüftung Mayr) In dieser Angelegenheit findet eine mündliche Verhandlung am Dienstag, den 23.09.2014 um ca. 09:15 Uhr im Gemeindeamt der Gemeinde Tux statt. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit. Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und (schriftlich) bevollmächtigt sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) vertreten lassen oder wenn Sie sich durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Vertreter kommen. -3- Die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen und technischen Beschreibungen bzw. sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Gewerbereferat, 2. Stock, Zimmer H208, während der Zeiten des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr) und bei der Gemeinde Tux zur Einsicht auf. Bei Einsichtnahme in der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird um Sachbearbeiter ersucht. vorherige Terminvereinbarung mit dem zuständigen Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung, abgesehen vom Anschlag in der Gemeinde Tux auch durch Anschlag an der Amtstafel und an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz (siehe Kundmachungen) der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kundgemacht wurde. Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994: Gemäß § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 gelten als Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 haben Parteistellung im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt (§ 26 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001). Als Antragsteller ist zu beachten, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen bzw. Ihr Vertreter diese versäumt. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann. Die sonstigen Parteien werden darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen gegen den Gegenstand der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können, die bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Schwaz) spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Sollten sie davon -4keinen Gebrauch machen, verlieren sie ihre Stellung als Partei (§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Einwendungen müssen rechtzeitig und rechtserheblich sein. Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Für den Bezirkshauptmann: Mag. Winkler Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Wechselberger